Bundeseinheitliche Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
der Abgeordneten Ina Latendorf, Dr. Gesine Lötzsch, Jörg Cezanne, Christian Görke, Caren Lay, Ralph Lenkert, Victor Perli, Bernd Riexinger, Janine Wissler und der Gruppe Die Linke
Vorbemerkung
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) ist am 24. August 2023 in Kraft getreten. Es gilt zunächst nur für frisches Schweinefleisch, soll aber Ankündigungen des Bundes zufolge demnächst um den Bereich Gastronomie sowie verarbeitete Produkte (Schwein) ergänzt werden. Danach sollen weitere Tierarten, Produkte und Vertriebswege folgen (vgl. dazu z. B. https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/DE/faq-tierhaltungskennzeichnung/FAQList.html, letzter Zugriff: 16. April 2024).
Mit Inkrafttreten des Gesetzes müssen sich alle inländischen Mastschweine haltenden Betriebe bis spätestens 1. August 2024 bei den zuständigen Behörden melden und entsprechende Nachweise zur Haltungsform ihrer Betriebe erbringen. Im Anschluss hat die zuständige Behörde eine Kennnummer mit der Kennung der angegebenen Haltungsform festzulegen und diese dem Betriebsinhaber innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen. Ein Jahr später wird die nächste Stufe des Inkrafttretens wirksam. So müssen ab dem 1. August 2025 die Inverkehrbringer von frischem Schweinefleisch, einschließlich von Hackfleisch, mit Ausnahme von Fleischzubereitungen, diese Ware entsprechend kennzeichnen und die Rückverfolgbarkeit sicherstellen. Dies betrifft den gesamten inländischen Lebensmittelhandel, den Onlinehandel, das Fleischerhandwerk sowie alle Markthändler.
Die Umsetzung des TierHaltKennzG soll generell bundeseinheitlich gestaltet werden. Nach wie vor gibt es keine verlässlichen Informationen darüber, wie die Umsetzung und der Vollzug des TierHaltKennzG inklusive des Anzeigeverfahrens möglichst bundeseinheitlich und unter Bündelung von vorhandenen staatlichen und privaten Kontrollsystemen ausgestaltet werden kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Welche konkreten Maßnahmen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bislang ergriffen, um eine bundeseinheitliche Umsetzung des TierHaltKennzG vorzubereiten (bitte unter Angabe des konkreten Sachstands der Vorbereitung mit Stichtag 1. Mai 2024 und unter Angabe der Konsultationswege mit den Bundesländern auflisten)?
Hat das BMEL Vorbereitungen dafür getroffen, um eine Ausführungsverordnung zur bundeseinheitlichen Umsetzung des TierHaltKennzG in die Wege zu leiten?
a) Wenn ja, wie ist der aktuelle Stand?
b) Wenn nein, warum nicht?
Welche konkreten Schritte hat das BMEL dafür unternommen, um einen Umsetzungsvorschlag für die Harmonisierung von bau-, immissionsschutz- und umweltrechtlichen Vorgaben zu erarbeiten und den Bundesländern zur Konsultation und Bewertung vorzulegen?
Welche geeigneten ausreichenden und betriebswirtschaftlich tragfähigen Finanzierungsmodelle hat das BMEL in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) erarbeitet, um die bundeseinheitliche Umsetzung des TierHaltKennzG für die betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter angemessen nach für sie wirtschaftlicher Rechnungsführung auszugestalten?
Welche operativen Aufgaben der Veterinärverwaltung und der Lebensmittelüberwachung müssen aus Sicht des BMEL neu geregelt oder entsprechend angepasst werden, um die bundeseinheitliche Umsetzung des Tier- HaltKennzG in Bezug auf die Kontroll- und Dokumentationssysteme zu vollziehen?
Wie beurteilt das BMEL die grundsätzliche Notwendigkeit zur Durchführung eines europaweiten, wettbewerbsrechtlichen Vergabeverfahrens zur Auswahl eines falls notwendig Beliehenen für die Umsetzung von Kontrollfunktionen des TierHaltKennzG hinsichtlich des zeitlichen Umsetzungsziels, und zwar in Bezug auf,
a) die Erarbeitung einer (Muster-)Beleihungsverordnung,
b) den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen durch sämtliche beteiligten Länder (Ressortabstimmung; Kabinettsbefassung, ggf. Beteiligung der Landtagsausschüsse),
c) den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern,
d) das Auswahlverfahren des zu Beleihenden (Vergabe oder Open-House: Erstellung detaillierter Leistungsbeschreibung, europaweite Veröffentlichung, bei Vergabe Einholung und Auswertung von Angeboten bzw. Vertragsschluss mit allen Anbietern beim Open-House-Verfahren),
e) den Beleihungsrechtsakt, der bei einem Open-House-Verfahren mit allen Unternehmen zu vollziehen ist, die sich melden und die festgelegten Anforderungen erfüllen,
f) die Bestimmung einer Aufsichtsbehörde, welche den Beliehenen beaufsichtigt, mit der Folgeanforderung der Änderung von Zuständigkeitsregelungen in den Ländern?