Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/11186 –
Bürokratie und Mikromanagement in der Projektförderung des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesvorsitzende der FDP und Bundesminister der Finanzen, Christian
Lindner, stellte jüngst fest: „Die europäische Wirtschaft muss
wettbewerbsfähiger werden. Wir brauchen mehr Wachstum in Deutschland. Und alle
beklagen bürokratische Lasten. Und dennoch: Die Entscheidungen der letzten Tage
haben gezeigt, dass die Warnungen noch nicht ernst genommen werden. Es
kommt immer neue Bürokratie dazu“ (
www.facebook.com/lindner.christian/vi
deos/wir-brauchen-einen-b%C3%BCrokratie-stopp/1437939653459926/;
bezugnehmend auf due europäische Lieferkettenrichtlinie). Bereits im August
2023 prognostizierte Bundesfinanzminister Christian Lindner: „Menschen und
Betriebe in Deutschland werden jeden Tag durch überbordende Bürokratie
ausgebremst. […] Immer neue Vorschriften gefährden Wachstum und
Arbeitsplätze“ (
www.bild.de/politik/inland/politik-inland/christian-lindner-schlaegt-al
arm-buerokratie-gefaehrdet-deutschland-84962184.bild.html). Darüber hinaus
hat der Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, einen „Bürokratie-
Burnout“ konstatiert, den es zu bekämpfen gelte (
www.bmj.de/SharedDocs/In
terviews/DE/2023/1221_FAZ.html).
Doch diesen Ansatz scheint nach Wahrnehmung der Fragesteller die
Bundesministerin für Bildung und Forschung, Bettina Stark-Watzinger, nicht zu
teilen. Einem Pressebericht zufolge wurden für Forschungsprojekte detaillierte
Vorgaben für Forscher und Gutachter gesetzt, „welches Druckpapier und
welches Reinigungsmittel, welches Toilettenpapier und welche Kaffeemaschinen
sie in ihren Diensträumen für die Dauer der Gutachtertätigkeit verwenden
dürfen“ (
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/buerokratie-pur-wenn-das-liberale-bildu
ngsministerium-klopapier-und-kaffeemaschinen-reguliert-19599790.html).
Aus den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
(BMBF) für Wissenschaftler zitiert die „FAZ“ in ihrem Beitrag (
www.faz.net/
aktuell/wirtschaft/buerokratie-pur-wenn-das-liberale-bildungsministerium-klo
papier-und-kaffeemaschinen-reguliert-19599790.html) unter anderem:
– Einsatz von Klopapier: „Recyclingpapier mit dem Blauen Engel in 60er
und 80er Weiße“, Abweichungen seien mit dem BMBF abzustimmen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11405
20. Wahlperiode 13.05.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
vom 10. Mai 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
– „Auch das Hygienepapier in Teeküchen und Sanitärräumen, das die
Forscher während des Projekts im Büro gebrauchen dürfen, muss den
Kriterien des Blauen Engels genügen.“
– Reinigungsmittel dürfen nicht verwendet werden, „bei denen der Anbieter
nicht zusichert, dass kein Mikroplastik enthalten ist“.
– „In Teeküchen dürfen Kapselmaschinen für die Zubereitung von
Heißgetränken nicht bereitgestellt werden.“
– Es dürfe nur „100 Prozent Ökostrom“ verwendet werden.
– Für die Anschaffung von Büromöbeln gebe es die Vorgaben „Produkte zu
beschaffen, die nachhaltig produziert werden, biogenen Ursprungs sind
oder die Kreislaufwirtschaft fördern. Holz und Holzwerkstoffe für die
Büromöbel müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger
Waldbewirtschaftung stammen.“
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die von den Fragestellern in der Vorbemerkung sowie den Einzelfragen
mehrfach zitierten Detailregelungen finden sich im Wesentlichen im von der
Vorgängerregierung im August 2021 beschlossenen „Maßnahmenprogramm
Nachhaltigkeit – Weiterentwicklung 2021“ (Kabinettsache mit der Datenblatt-Nummer:
19/01039) sowie den zugrundeliegenden Vorgaben.
Die von den Fragestellern aus dem Medienbericht zitierten Vorgaben gelten
explizit nicht für Forscherinnen und Forscher, die im Rahmen der
Projektförderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) durch
Zuwendungen gefördert werden. Die Vergabe von Aufträgen nach dem
Vergaberecht ist streng von der Bewilligung von Fördermitteln nach dem
Zuwendungsrecht zu trennen.
1. Hat das BMBF mit Blick auf die Vergaben von Forschungsprojekten und
Gutachtertätigkeiten eine marktbeherrschende Stellung, und welche
rechtlichen Folgen ergeben sich für den Bund aus einer solchen
marktbeherrschenden Stellung für die Regelungstiefe und Regelungsdichte bei
Vergaben bzw. Zuwendungen?
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) vergibt ca.
80 Aufträge jährlich über seine Zentrale Vergabestelle. Studien, Evaluationen
und Gutachten stellen dabei nur einen Teil dieser Vergaben dar. Die Aufträge
sind dabei vergleichbar mit Aufträgen anderer Bundes- oder Landesbehörden,
die ihre Programme im Rahmen der Erfolgskontrolle evaluieren lassen oder im
Rahmen von Studien Grundlagen für Entscheidungen schaffen. Das BMBF hat
hierbei keine marktbeherrschende Stellung.
Auch bezüglich des Zuwendungsrechts, mit dem die Forschungsförderung des
BMBF realisiert wird, übt das BMBF keine marktbeherrschende Stellung aus.
Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur
Erfüllung bestimmter Zwecke (§ 23 BHO). Es findet kein unmittelbarer
Leistungsaustausch statt. Die Bewilligung von Zuwendungen richtet sich nicht nach
dem Vergaberecht.
2. Gibt es mit Blick auf die Vorgaben des BMBF ggf. Grenzen zu beachten,
wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Auswahl der jeweiligen Nachhaltigkeitsanforderungen richtet sich im
BMBF nicht nach einem festen Grenzwert, sondern nach den allgemein
geltenden Vorgaben für die gesamte Bundesregierung und nach der Art und Dauer
des Auftrages. Die angesprochenen Regelungen sind nur dann anzuwenden,
wenn z. B. ganze Räumlichkeiten ausschließlich für Aufträge des Bundes
genutzt werden, z. B. im Rahmen von Projektträgerverträgen. Die Regelungen
sind zudem ausschließlich anwendbar während der Auftragsausführung. Auch
Vorgaben zur Beschaffung gelten nur dann, wenn Ausstattungsgegengenstände
ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Auftrages des Bundes
verwendet werden oder wenn während der Auftragsausführung
Ersatzbeschaffungen durchzuführen sind. Für Auftragnehmer, die eine Vielzahl von Kunden
haben und für die der jeweilige Auftrag des Bundes lediglich einen Teil des
Auftragsportfolios darstellt, gelten die Anforderungen gegebenenfalls teilweise.
3. Seit wann werden in Ausschreibungen bzw. Förderbekanntmachungen
des BMBF etwaige Vorgaben zur Verwendung von Toilettenpapier,
Kaffeekapseln und Reinigungsmitteln gemacht?
a) Welche Förderlinien des Bundes sind hiervon betroffen?
b) Wie viele Zuwendungsempfänger haben sich an etwaige Vorgaben zu
halten?
Die Fragen 3 bis 3b werden im Zusammenhang beantwortet.
Im Mai 2020 wurde das BMBF durch den Bundesrechnungshof aufgefordert,
Projektträger vertraglich dazu zu verpflichten, das Maßnahmenprogramm, das
für die gesamte Bundesregierung gilt, anzuwenden. Im August 2021 wurde von
der Vorgängerregierung eine Weiterentwicklung des Maßnahmenprogramms
Nachhaltigkeit verabschiedet. Danach begann die Implementierung.
Förderrichtlinien sind hiervon nicht betroffen. Zuwendungsnehmer fallen somit
nicht in den Adressatenkreis des Maßnahmenprogramms. Zuwendungen
werden nach Maßgabe der §§ 23, 44 BHO gewährt. Sie werden im BMBF in der
Regel auf Grundlage von Förderrichtlinien bewilligt. In den Förderrichtlinien
des BMBF werden keine Vorgaben zur Verwendung von Toilettenpapier,
Kaffeekapseln und Reinigungsmitteln gemacht.
Im Hinblick auf institutionelle Zuwendungsempfänger besteht eine
Hinwirkungspflicht zur Anwendung der Vorgaben des Maßnahmenprogramms
Nachhaltigkeit, das von der Vorgängerregierung verabschiedet wurde.
4. Warum macht das BMBF ggf. etwaige Vorgaben zur Verwendung von
Toilettenpapier, Kaffeekapseln und Reinigungsmitteln?
5. Wie kontrolliert das BMBF die Einhaltung etwaiger Vorgaben zur
Verwendung von Toilettenpapier, Kaffeekapseln und Reinigungsmitteln?
6. Hat sich die etablierte Praxis aus Sicht des BMBF bewährt, wenn ja,
warum, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 bis 6 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die konkreten Vorgaben entstammen im Wesentlichen dem
Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit in der im August 2021 von der Vorgängerregierung
beschlossenen Fassung. Die Bundesverwaltung ist angehalten, ihre Vergaben
nachhaltig und klimafreundlich auszurichten. Rechtliche Verpflichtungen
ergeben sich darüber hinaus unter anderem aus § 13 des Bundes-
Klimaschutzgesetzes sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung
klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) und aus § 45 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Es ist im BMBF bewährte Praxis, vergaberechtliche Vorgaben
grundsätzlich einzuhalten. Die Einhaltung dieser vergaberechtlichen Vorgaben erfolgt
grundsätzlich im Zuge der jeweiligen Auftragsdurchführung.
7. Vertritt das BMBF die Rechtsauffassung, dass etwaige Vorgaben zu
Toilettenpapier, Kaffeekapseln und Reinigungsmitteln rechtmäßig sind,
wenn ja, warum, und wenn nein, was folgt daraus?
Das EU- sowie das nationale Vergaberecht enthalten klare Regelungen, wie
Umweltaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt werden
können und müssen. Öffentliche Auftraggeber erstellen gemäß § 128 Absatz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachhaltige
Auftragsausführungsbedingungen, soweit diese mit der Ausführung des Auftrages in
Verbindung stehen. Dies ist für alle Anforderungen der Fall, die ausschließlich bei der
Ausführung des Auftrages berücksichtigt werden müssen. Die Anforderungen
müssen darüber hinaus verhältnismäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn
Arbeiten ausgelagert werden, die in anderen Ressorts üblicherweise von einer
nachgeordneten Behörde übernommen werden (insbesondere
Projektträgerleistungen), für welche die Anforderungen des Maßnahmenprogramms
Nachhaltigkeit unmittelbar gelten. Durch die Auslagerung von Prozessen können die
Nachhaltigkeitsanforderungen an die Bundesverwaltung nicht umgangen
werden. Hierauf wurde das BMBF explizit vom Bundesrechnungshof hingewiesen.
8. Implementiert das BMBF etwaige Vorgaben zur Verwendung von
Toilettenpapier, Kaffeekapseln und Reinigungsmitteln auf einer einheitlichen
Basis der Bundesregierung, wenn ja, welcher, und wenn nein, warum
nicht?
Die Vorgaben entstammen der Anlage 1 Nummer 6 Buchstabe d
(Hygienepapiere) und der Anlage 1 Nummer 6 Buchstabe e (Reinigungsmittel) des von der
Vorgängerregierung beschlossenen, für die gesamte Bundesregierung geltenden
Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit von August 2021. Das Verbot der
Beschaffung von Kaffeekapselmaschinen ergibt sich aus der von der
Vorgängerregierung am 15. September 2021 im Kabinett beschlossenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen, Anlage 1,
Spiegelstrich 7.
9. Wurden die vom BMBF erteilten Vorgaben zu Toilettenpapier,
Kaffeekapseln und Reinigungsmitteln mit dem Bundesverband der Deutschen
Industrie (BDI) im Vorfeld abgestimmt, wenn ja, wann, und wenn nein,
warum nicht?
10. Wurden die vom BMBF erteilten Vorgaben zu Toilettenpapier,
Kaffeekapseln und Reinigungsmitteln mit den Mitgliedern der Allianz der
deutschen Wissenschaftsorganisationen im Vorfeld abgestimmt, wenn ja,
wann, und wenn nein, warum nicht?
11. Wurden die vom BMBF erteilten Vorgaben zu Toilettenpapier,
Kaffeekapseln und Reinigungsmitteln mit anderen Ressorts innerhalb der
Bundesregierung im Vorfeld abgestimmt, wenn ja, wann, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 9 bis 11 werden im Zusammenhang beantwortet.
Das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit von August 2021 wurde in der
letzten Wahlperiode im Ressortkreis abgestimmt. Das von der Vorgängerregierung
beschlossene Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit sowie weitere Vorgaben
zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung gelten für die Bundesverwaltung.
Eine Abstimmung mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
erfolgte insofern nicht. Bei der Umsetzung des Maßnahmenprogramms
Nachhaltigkeit handeln die Ressorts nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des
durch das jeweils anzuwendende Vergaberecht vorgegebenen Rahmens. Die
Detailregelungen gelten nicht für Forscherinnen und Forscher, die im Rahmen
der Projektförderung des BMBF durch Zuwendungen gefördert werden.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
12. Haben sich auch Selbstständige an etwaige Vorgaben des BMBF zu
halten, die als Zuwendungsempfänger hiermit ggf. in Berührung kommen,
wenn ja, erachtet die Bundesregierung etwaige Vorgaben zu
Toilettenpapier, Kaffeekapseln und Reinigungsmitteln als einen Eingriff in die
unternehmerische Freiheit, und wenn nein, warum nicht?
Die Detailregelungen gelten nicht für Forscherinnen und Forscher, die im
Rahmen der Projektförderung des BMBF durch Zuwendungen gefördert werden.
Dies gilt auch für Selbstständige, denen entsprechende Zuwendungen bewilligt
werden.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
13. Welche weiteren Bundesministerien machen ihren
Zuwendungsempfängern Vorgaben zur Verwendung von Toilettenpapier, Kaffeekapseln und
Reinigungsmitteln (bitte als Liste und Details zu den Vorgaben
angeben)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zum Unterschied zwischen der
Vergabe von Aufträgen nach dem Vergaberecht sowie der Bewilligung von
Fördermitteln nach dem Zuwendungsrecht wird verwiesen.
14. Welche internen Vorgaben gelten im BMBF für die Verwendung von
Toilettenpapier, Kaffeekapseln und Reinigungsmitteln (bitte als Liste und
Details zu den Vorgaben angeben)?
15. Gelten etwaige Vorgaben auch für den Leitungs- und Planungsstab des
BMBF sowie das unmittelbare persönliche Umfeld der Bundesministerin
für Bildung und Forschung, Bettina Stark-Watzinger, wenn ja, werden
die Vorgaben eingehalten, und wenn nein, warum nicht?
16. Wird im BMBF ausschließlich Toilettenpapier aus Recyclingpapier mit
dem Blauen Engel in 60er und 80er Weiße verwendet, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 14 bis 16 werden im Zusammenhang beantwortet.
Über die vorgenannten rechtlichen Vorgaben hinausgehende interne Vorgaben
des BMBF gibt es diesbezüglich nicht. Die Beschaffung von Artikeln des
täglichen Bedarfs erfolgt vorrangig aus dem Kaufhaus des Bundes. Die
entsprechenden Vergabeverfahren werden durch das Beschaffungsamt des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat durchgeführt. Das über das Kaufhaus
des Bundes beschaffte Toilettenpapier, das im BMBF verwendet wird, hat eine
Zertifizierung nach FSC (Forest Stewardship Council Deutschland).
17. Unterbindet das BMBF die private Mitnahme von Kaffeekapseln und
Reinigungsmitteln durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn ja,
warum, und wie, und wenn nein, warum nicht?
Kaffeekapseln werden im BMBF nicht dienstlich beschafft. Bei der
Beschaffung des Kaffees für den Servierdienst wird ausschließlich Kaffee mit dem Fair
Trade Label beschafft. Kaffeekapselautomaten unterliegen einem
Beschaffungsverbot nach Anlage 1 zur AVV-Klima. Diese regelt die Vergabe
öffentlicher Aufträge und nicht das private Nutzungsverhalten von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern.
18. Welche Maßnahmen des Bürokratieabbaus in Ausschreibungen und
Förderbekanntmachungen hat das BMBF seit Dezember 2021 erlassen?
Das BMBF hat sich seit dem Jahr 2021 für die Abschaffung der
Schriftformanforderungen in den relevanten Bestimmungen eingesetzt. Die Änderung der
Rechtsgrundlagen (Änderung der VV Nummer 3.1 zu § 44 BHO) wurde im
BMBF in den Förderbekanntmachungen umgesetzt. Seit September 2023 ist
die Antragstellung ohne handschriftliche Unterschrift durch Nutzung eines
vereinfachten Identifikations-Verfahrens möglich. Darüber hinaus wird die
Entbürokratisierung, Vereinfachung und Beschleunigung des gesamten
Förderprozesses stetig in Teilprozessen und durch fortlaufende Digitalisierung umgesetzt.
19. Wie bewertet die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Bettina
Stark-Watzinger, die aktuelle Belastung durch Forschungsbürokratie für
Akteure in Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung?
Für die Bundesministerin für Bildung und Forschung Bettina Stark-Watzinger
ist insbesondere der verantwortliche Umgang mit Zuwendungsmitteln ein
zentrales Anliegen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen aus der Vorbemerkung der
Bundesregierung zum Unterschied zwischen der Vergabe von Aufträgen nach dem
Vergaberecht sowie der Bewilligung von Fördermitteln nach dem
Zuwendungsrecht verwiesen.
20. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesministerin für Bildung
und Forschung, Bettina Stark-Watzinger, zur spürbaren Reduktion von
Forschungsbürokratie in dieser Legislaturperiode?
Für den Bereich der Projektförderung wird auf die Antwort zu Frage 18
verwiesen.
Die von Bund und Ländern institutionell geförderten
Wissenschaftseinrichtungen genießen große Freiräume, deren verantwortliche Wahrnehmung es zu
erhalten gilt.
21. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMBF sind aktuell in der
Zentralabteilung tätig?
In der Zentralabteilung des BMBF sind derzeit Beschäftigte im Umfang von
rund 403 Vollzeitäquivalenten eingesetzt. Im Vergleich zum Stichtag 1.
Dezember 2021 hat sich der Anteil der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) in der
Zentralabteilung an allen Beschäftigten des BMBF von 31,5 Prozent unter der
Vorgängerregierung auf derzeit 29 Prozent reduziert.
22. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMBF sind aktuell in
den anderen Abteilungen, also nicht in der Zentralabteilung, tätig?
Jenseits der Abteilung Z sind derzeit im BMBF Beschäftigte im Umfang von
rund 975 Vollzeitäquivalenten tätig.
23. Hält die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Bettina Stark-
Watzinger, die Relation zwischen Zentralabteilung und
Förderabteilungen für angemessen und zielführend, wenn ja, warum, und wenn nein,
warum nicht?
Der Personalbedarf der Zentralabteilung ist nach dem anerkannten Verfahren
der Personalbedarfsermittlung in obersten Bundesbehörden ermittelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333