[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4113
17. Wahlperiode 03. 12. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender,
Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3792 –
Positionierung der Bundesregierung bei den Verhandlungen
des Europäischen Rates über eine Richtlinie zur Ausübung der Patientenrechte
in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Derzeit wird auf europäischer Ebene der Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der
Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung diskutiert, den die
Europäische Kommission am 2. Juli 2008 vorgelegt hatte. Mit der Richtlinie
soll der Erstattungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter für planbare
stationäre und ambulante Behandlungen im EU-Ausland einheitlich geregelt
werden.
Der Europäische Rat hat am 13. September 2010 einem modifizierten
Richtlinienentwurf zugestimmt, auch mit Unterstützung der Bundesregierung. Die
nun anstehende Einigung mit dem Europäischen Parlament lässt einige
Konflikte erwarten. Das Europäische Parlament hat in seiner Stellungnahme
anlässlich der ersten Lesung der Richtlinie zahlreiche Änderungswünsche
angemahnt, die den Vorstellungen des Rates, auch der Bundesregierung, teilweise
entgegenstehen. Auch die EU-Kommission hat sich mit einigen Teilen der
Ratspositionierung nicht einverstanden erklärt, die auch auf Drängen
Deutschlands gefasst wurden.
In dem von der Bundesregierung unterstützten Richtlinienvorschlag ist
vorgesehen, dass für planbare Behandlungen im Ausland ausschließlich das
sogenannte Kostenerstattungsprinzip gilt, nach dem Patientinnen und Patienten
zunächst für die Kosten der Behandlung in Vorleistung gehen müssen, ohne
vorab einschätzen zu können, in welcher Höhe ihnen diese Kosten von der
gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Das bisher eingespielte
europäische Verfahren bei akuten Erkrankungen sieht hingegen grundsätzlich
das Sachleistungsprinzip vor, nach dem direkt zwischen den
Krankenversicherungen des Versicherungs- und des Behandlungslandes abgerechnet wird. Das
Kostenrisiko der Versicherten ist dabei geringer und es greifen
Sicherungsmechanismen der nationalen Gesundheitssysteme. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 1. Dezember
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4113 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZudem hält die EU-Kommission bislang daran fest, anlässlich der Richtlinie
auch im Bereich e-health verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten
machen zu wollen, was unter anderem Auswirkungen auf die Ausgestaltung
der elektronischen Gesundheitskarte haben könnte.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ziel der amtierenden belgischen Ratspräsidentschaft ist es, zum
Richtlinienentwurf über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung eine Einigung in zweiter Lesung zwischen Rat und
Europäischem Parlament zu erreichen. Zu diesem Zweck werden von der
Präsidentschaft auf der Grundlage des Standpunktes des Rates vom 13. September 2010
einerseits und des Votums des Fachausschusses ENVI des Europäischen
Parlaments vom 27. Oktober 2010 andererseits Kompromissmöglichkeiten
ausgelotet. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage legt die genannten Dokumente
unter Berücksichtigung des aktuellen Verhandlungsstandes zu Grunde, der
jedoch, bedingt durch die Dynamik des noch offenen Verhandlungsprozesses,
nur einen Zwischenstand darstellt.
1. Wo sieht die Bundesregierung die zentralen Dissenspunkte zwischen der
Fassung der Richtlinie, wie sie am 8. Juni 2010 vom Rat für
Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO-Rat)
angenommen wurde, und den Änderungsanträgen des Europäischen
Parlaments für die zweite Lesung, so wie sie vom Ausschuss für Umweltfragen,
Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI-Ausschuss) des
Europäischen Parlaments am 8. September 2010 in seiner
Beschlussempfehlung vorgelegt wurden, und wie positioniert sie sich zu diesen?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der belgischen Ratspräsidentschaft,
dass die zentralen Dissenspunkte zwischen Rat und Europäischem Parlament
bei den Vorschriften zur Qualität und Sicherheit, beim Regelungsregime über
die Vorabgenehmigung und Kostenerstattung, bei den vom Europäischen
Parlament befürworteten Spezialregelungen für Patientinnen und Patienten mit so
genannten seltenen Erkrankungen und bei den Regelungen zu elektronischen
Gesundheitsdiensten liegen. Die Bundesregierung legt ihrer Positionierung zu
diesen Punkten weiterhin den Beschluss des Deutschen Bundestages vom
12. November 2008 (Bundestagsdrucksache 16/10911) zu Grunde, wonach es
zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards keine Leitlinienkompetenz der
Kommission geben soll, die Nutzung von Genehmigungsvorbehalten durch die
Mitgliedstaaten nicht an Bedingungen geknüpft werden darf, die über die ständige
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinausgehen, und die
inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen zu elektronischen
Gesundheitsdiensten nicht im Komitologieverfahren erfolgen darf. Bezüglich der seltenen
Erkrankungen befürwortet die Bundesregierung die von der Präsidentschaft
vorgeschlagene verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
2. a) Aus welchem Grund wurde in dem vom EPSCO-Rat verabschiedeten
Richtlinienentwurf nur das Prinzip der Kostenerstattung bei
Behandlungen im EU-Ausland vereinbart und nicht auch das Sachleistungsprinzip
wie in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 und (EG) Nr. 883/04 des Rates vom 29. April 2004?
b) Aus welchen Gründen unterstützt die Bundesregierung diesen
Vorschlag?
Dem Richtlinienentwurf liegt der Gedanke zu Grunde, die Rechte der
Patientinnen und Patienten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, insbe-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4113sondere auf Kostenerstattung von Auslandsbehandlungen, die der Gerichtshof
der Europäischen Union aus den Grundfreiheiten des AEUV (Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union) selbst hergeleitet hatte, zu kodifizieren
und in einem rechtssicheren Rahmen legislativ auszugestalten. Das Prinzip der
Kostenerstattung ist dem Richtlinienentwurf deshalb immanent. Die
Bundesregierung hat dies von Beginn an mitgetragen. Die Richtlinie tritt damit neben
das Regelungsregime der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherung, die in bestimmten Fällen grenzüberschreitender
Inanspruchnahme den finanziellen Ausgleich zwischen den verschiedenen
Leistungssystemen der Mitgliedstaaten regeln.
c) Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag des ENVI-
Ausschusses des Europäischen Parlaments, in der Richtlinie alternativ auch die
Möglichkeit des Sachleistungsprinzips vorzusehen (Änderungsanträge
Nummer 48, 53 und 62, Draft recommendation for second reading on
the Council position at first reading with a view to the adoption of a
directive of the European Parliament and of the Council on the
application of patients’ rights in cross-border healthcare vom 8. September
2010, 2008/0142 (COD)), und welche Gründe sprechen aus Sicht der
Bundesregierung für die Abrechnung via Sachleistungsprinzip?
Die genannten Änderungsanträge des Berichtsentwurfs zielen auf den so
genannten Voucher. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
3. a) Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, gesetzlich
Versicherten – wie nach Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienentwurfs vorgesehen –
vorab mitzuteilen, bis zu welchem Betrag die Kosten für eine
Behandlung im EU-Ausland durch die gesetzliche Krankenversicherung
erstattet werden, und wenn ja, wie?
b) Falls dies nicht möglich ist, auf welcher Grundlage kann ein gesetzlich
versicherter Patient bei einer Behandlung im EU-Ausland im Voraus
abschätzen, ob und in welcher Höhe er einen Anteil der
Behandlungskosten privat zu tragen hat?
Bei der folgenden Beantwortung geht die Bundesregierung davon aus, dass
Artikel 5b des Richtlinienentwurfs in der Fassung des Standpunktes des Rates
vom 13. September 2010 gemeint ist. Nach Artikel 5b „stellt der
Versicherungsmitgliedstaat sicher, dass Mechanismen bestehen, um Patientinnen und
Patienten auf Anfrage Informationen über ihre Rechte und Ansprüche in
diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit grenzüberschreitender
Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen, insbesondere bezüglich der Verfahren zur
Geltendmachung und Festsetzung dieser Ansprüche, der Voraussetzungen für
eine Kostenerstattung sowie der Möglichkeiten der Anfechtung und des
Rechtsbehelfs, falls die Patientinnen und Patienten die Auffassung vertreten,
dass ihre Rechte nicht geachtet worden sind.“
Im Rahmen der Richtlinienumsetzung wird dafür Sorge getragen, dass die
genannten Verfahrensgarantien den Patientinnen und Patienten uneingeschränkt
zu Gebote stehen. Dementsprechend können Patientinnen und Patienten auf
Anfrage (bei ihrer Krankenkasse) Informationen über ihre Ansprüche erhalten.
Drucksache 17/4113 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Welchen Vorteil sieht die Bundesregierung darin, wenn gesetzlich
Versicherte durch das Prinzip der Kostenerstattung möglicherweise mit
Privatrechnungen konfrontiert werden, die ein Vielfaches dessen
betragen, was bei einer Anwendung des Sachleistungsprinzips abgerechnet
worden wäre?
Die Rechte aus der Richtlinie treten neben die Möglichkeiten, die die
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) den Patientinnen und Patienten bietet,
und ergänzen diese. Die Bundesregierung tritt in den laufenden Verhandlungen
nachdrücklich dafür ein, dass ein Wahlrecht besteht, wenn die Voraussetzungen
sowohl der Richtlinie als auch der Verordnung erfüllt sind, so dass in diesen
Fällen Patientinnen und Patienten die Möglichkeit haben, anstatt des Weges der
Kostenerstattung die Sachleistungsaushilfe nach der VO 883/2004 zu wählen.
4. Warum setzt sich die Bundesregierung nicht für eine Weiterentwicklung
der europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) ein, so dass diese
auch für planbare medizinische Behandlungen im Ausland zur Anwendung
kommen kann?
Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der europäischen
Krankenversichertenkarte wird im Zusammenhang mit der Einführung einer elektronischen,
also smartcard-basierten, europäischen Krankenversichertenkarte („eEHIC“)
untersucht.
Hierzu hat die Task Force für den elektronischen Datenaustausch der für die
EHIC zuständigen Verwaltungskommission für Wanderarbeitnehmer – in der
die Bundesregierung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
vertreten wird – Ende 2007 eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe eingesetzt, die den Auftrag
hat, die politischen, rechtlichen und technischen Grundlagen für die Einführung
der eEHIC auszuarbeiten. Die Ad-hoc-Gruppe hat im Mai 2009 einen
vorläufigen Abschlussbericht vorgelegt, in dem die rechtlichen, funktionalen und
technischen Anforderungen für die Einführung einer eEHIC dargelegt wurden.
Eine Entscheidung der Verwaltungskommission über das weitere Vorgehen
steht aus. Die Bundesregierung wird auch weiterhin die konzeptionellen
Arbeiten zur Einführung einer eEHIC unterstützen, wobei auch die Frage der
Kompatibilität und Interoperabilität zur deutschen elektronischen Gesundheitskarte
und der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen eine wesentliche Rolle
spielt und dabei insbesondere dem Datenschutz oberste Priorität einräumen.
5. Wie begründet die Bundesregierung ihre Ablehnung des Vorschlags, neben
dem Prinzip der Kostenerstattung auch die Möglichkeit eines Vouchers für
planbare Leistungen einzuführen, über den Krankenkassen direkt mit den
ausländischen Leistungsanbietern abrechnen können (vgl. Vorschlag des
CDU-Abgeordneten im Europäischen Parlament Dr. Peter Liese, DAZ
vom 10. Juni 2010)?
Im Standpunkt des Rates ist diese Option nicht enthalten. Die Bundesregierung
tritt für eine Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung ein, wonach Patientinnen
und Patienten Anspruch auf Erstattung der Kosten haben, die ihnen im
Zusammenhang mit grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung entstanden sind
bis zu der Höhe, die im Inland für dieselbe Behandlung übernommen worden
wäre. Die freiwillige Einführung eines „Vouchers“ würde in der praktischen
Umsetzung so unverhältnismäßige Probleme bereiten, dass Patientinnen und
Patienten davon kaum einen Nutzen hätten.
Gleichwohl wird die Bundesregierung im weiteren Verlauf der Verhandlungen
darauf achten, dass Patientinnen und Patienten bei der Kostenerstattung von
vorab genehmigten Behandlungen im Ausland keine unangemessenen
Belastungen entstehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/41136. a) Umfasst die Erstattungspflicht für alle „im Zusammenhang mit
grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung“ entstandenen Kosten nach
Artikel 8 Absatz 1 des Richtlinienentwurfs – wie von einigen
Mitgliedstaaten befürwortet – auch Kosten für die An- und Abreise zum und die
Unterbringung am Behandlungsort, bzw. von wem wären diese Kosten
nach Ansicht der Bundesregierung zu tragen?
Die Bundesregierung tritt auch bei der Frage nach der Erstattung von anlässlich
der grenzüberschreitenden Behandlung angefallenen Nebenkosten (z. B.
Reisekosten und Unterbringung) für eine Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung ein.
Demnach sind im Rahmen des Freizügigkeitsrechts auch Nebenkosten, die bei
einer vergleichbaren Inlandsbehandlung übernommen worden wären, bei einer
EU-Auslandsbehandlung zu ersetzen (Urteil vom 16. Mai 2006, Rechtssache
C-372/04 – Watts, Rn. 139).
b) Falls die Reise- und Unterbringungskosten auch von der
Erstattungspflicht umfasst sind, welche zusätzlichen Belastungen kämen nach
Schätzung der Bundesregierung dann jährlich auf die gesetzliche
Krankenversicherung zu?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
7. a) Wie verhält sich die Bundesregierung zu der Forderung des ENVI-
Ausschusses des Europäischen Parlaments, nach der nicht nur für
gleichartige Behandlungsmethoden, sondern auch für alle
Behandlungsmethoden, die vergleichbar effektiv sind, ein Erstattungsanspruch
besteht (Änderungsantrag Nummer 47, a. a. O.)?
b) Wer hätte Entscheidungen über eine vergleichbare Effektivität zu
treffen, und auf welcher Basis?
c) Welche Probleme könnten bei einer solchen Regelung hinsichtlich der
Ausweitung des Leistungskataloges entstehen?
Die Fragen 7a bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung trägt den Vorschlag der belgischen Ratspräsidentschaft
mit, in einem neuen Erwägungsgrund (31a) die Fallkonstellation zu behandeln,
dass in einem Mitgliedstaat eine bestimmte Behandlungsmethode nicht zur
Verfügung steht.
Danach darf eine Vorabgenehmigung bzw. Kostenerstattung nicht allein aus
dem Grund abgelehnt werden, dass die im Ausland nachgesuchte konkrete
Behandlungsmethode nicht zum Leistungsspektrum im
Versicherungsmitgliedstaat gehört. Vielmehr muss geprüft werden, ob diese Behandlungsmethode
eine Entsprechung in den Leistungen findet, die nach innerstaatlichem Recht zu
gewähren sind. Die Entscheidung darüber wird – wie auch rein innerstaatliche
Entscheidungen über die Kostenübernahme – zunächst durch die Krankenkasse
selbst getroffen mit den entsprechenden Rechtsbehelfen. Insoweit sind
grundsätzlich Probleme hinsichtlich einer Ausweitung des Leistungskatalogs nicht zu
befürchten.
8. a) Hält die Bundesregierung die im Richtlinienentwurf vorgesehene
Möglichkeit für Mitgliedstaaten, bei bestimmten planbaren Behandlungen
eine Vorabgenehmigung zu verlangen, für sinnvoll, und wird sie bei
entsprechendem Beschluss der Richtlinie ein solches
Genehmigungssystem einführen?
Falls nicht, warum nicht?
Drucksache 17/4113 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Falls sie die Einführung einer solchen Regelung auf nationaler Ebene
plant, welche Gründe sollten nach Ansicht der Bundesregierung in
Deutschland zu einer Versagung der Vorabgenehmigung führen?
Die Fragen 8a und 8b werden gemeinsam beantwortet.
In Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zur Kostenübernahme in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung wurde mit dem GKV-
Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14. November 2003 die Regelung des § 13 Absatz 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeführt, die ein
Vorabgenehmigungserfordernis für Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V vorsieht. Die
Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den
Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei
einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.
In den laufenden Verhandlungen tritt die Bundesregierung dafür ein, dass die
vom EuGH in seiner Rechtsprechung anerkannten möglichen Gründe für die
Versagung einer Vorabgenehmigung Aufnahme in die Richtlinie finden;
insbesondere der Grund, dass die betreffende Gesundheitsversorgung auf dem
Gebiet des Versicherungsmitgliedstaats innerhalb eines – unter Berücksichtigung
des gegenwärtigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen
Krankheitsverlaufs der Patientinnen und Patienten – medizinisch vertretbaren
Zeitraums geleistet werden kann.
9. Welche positiven und negativen Auswirkungen wird die Richtlinie auf
die stationäre Versorgung in strukturschwachen Regionen und
Grenzregionen haben, und wie groß schätzt die Bundesregierung die Gefahr der
Abwanderung von Patientinnen und Patienten aus diesen Regionen ein?
Die Bundesregierung tritt dafür ein, dass stationäre Behandlungen im Ausland
einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden, wie auch in ständiger
Rechtsprechung durch den EuGH bestätigt. Aufgrund des hochspezialisierten
und qualitativ hochwertigen Angebots stationärer Einrichtungen in
Deutschland ist davon auszugehen, dass inländische Versicherte nicht in großem
Umfang Auslandsbehandlungen nachfragen werden, sondern im Gegenzug
vielmehr vermehrt ausländische Versicherte nach Deutschland kommen werden,
um hier stationäre Leistungen zu erhalten.
10. a) Wie schätzt die Bundesregierung die vom Europäischen Parlament
aufgeworfenen Frage ein, dass Krankenkassen durch Anreize
Patientinnen und Patienten zu einer für die Kassen kostengünstigeren
Behandlung im Ausland drängen könnten?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Tatsache, dass bereits heute viele Krankenkassen Kooperationsverträge
mit Leistungserbringern insbesondere im osteuropäischen Ausland
haben, um Kosten zu senken (WELT am SONNTAG, 12. September
2010)?
c) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag des ENVI-
Ausschusses des Europäischen Parlaments, in den Richtlinienentwurf eine
Regelung einzufügen, dass Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass
Patientinnen und Patienten nicht gegen ihren Willen zu einer
Behandlung im EU-Ausland gedrängt werden (Änderungsantrag Nummer 9,
a. a. O.)?
Die Fragen 10a bis 10c werden gemeinsam beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4113Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Patientinnen und Patienten im
Rahmen des Freizügigkeitsrechts grundsätzlich berechtigt sein sollen,
grenzüberschreitende Gesundheitsbehandlungen in Anspruch zu nehmen. Anreize
zur Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen
sollen hingegen nicht gesetzt werden.
Daher hat die belgische Präsidentschaft vorgeschlagen, einen entsprechenden
Hinweis in dem vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen neuen
Erwägungsgrund 3a zur Sicherstellungspflicht der Mitgliedstaaten für eine
sichere, qualitativ hochwertige und effiziente sowie bedarfsgerechte
Gesundheitsversorgung zu ergänzen. Umsetzung und Anwendung der Richtlinie
dürften im Ergebnis nicht darauf hinauslaufen, Patientinnen und Patienten zur
Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zu ermutigen. Die
Bundesregierung unterstützt diesen Ergänzungsvorschlag.
Die Möglichkeit für Krankenkassen, mit Leistungserbringern im räumlichen
Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Verträge direkt zu
schließen, wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (§ 140e SGB V)
eingeführt. Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Daten über die Anzahl
bereits geschlossener Kooperationsverträge vor. Der zitierte Artikel in der
„WELT am SONNTAG“ vom 12. September 2010 bezieht sich offensichtlich
auf eine von der Techniker Krankenkasse 2007 unter ihren Mitgliedern
durchgeführte nicht repräsentative Befragung. Insoweit wird auf die Antwort zu
Frage 11 verwiesen.
11. a) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass laut
einer Umfrage der Techniker Krankenkasse mittlerweile 40 Prozent
der im EU-Ausland behandelten Versicherten sich bewusst dafür
entschieden haben (TK-Europabefragung 2009)?
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus diesen
Umfrageergebnissen, nach denen in erster Linie Heilmittel und Kuren in Anspruch
genommen werden, gefolgt von (zahn)-ärztlichen ambulanten
Behandlungen?
c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass es sich dabei
laut dieser Umfrage in erster Linie um Rentnerinnen und Rentner und
Personen mit geringerem Einkommen handelt, und dass diese
Personen als Grund für die Auslandsbehandlung vorwiegend angeben, auf
diese Weise Zuzahlungen oder anderweitig privat zu tragende Kosten
vermeiden wollen?
Die Fragen 11a bis 11c werden gemeinsam beantwortet.
Die TK hat in dieser Umfrage nur ihre eigenen Versicherten befragt und von
denen nur diejenigen, die sich 2008 einer Auslandsbehandlung unterzogen
haben (ca. 47 000 Versicherte mit einer Rücklaufquote von 35 Prozent).
Deshalb handelt es sich nicht um eine repräsentative Studie, die Rückschlüsse auf
das Verhalten aller gesetzlich Versicherten zulassen würde.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass bereits heute viele
Krankenkassen durch Kooperationsverträge mit Leistungserbringern im
europäischen Ausland bestimmte Qualitätsstandards festschreiben, und
hält sie eine Fortentwicklung solcher Vereinbarung für sinnvoll?
Gemäß § 140e SGB V dürfen die Krankenkassen zur Versorgung ihrer
Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen
untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 1 SGB V
in Staaten abschließen, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwen-
Drucksache 17/4113 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeden ist. Die Krankenkassen sollen in diesem Zusammenhang dafür Sorge
tragen, dass die Leistungserbringer im europäischen Ausland eine
qualitätsgesicherte Versorgung der Versicherten gewährleisten können.
13. Welche positiven und negativen Konsequenzen können sich nach Ansicht
der Bundesregierung daraus ergeben, dass inländische Leistungserbringer
nach Artikel 5 Absatz 4 des Richtlinienentwurfs Anreize für die
Anwerbung ausländischer Patientinnen und Patienten haben, da sie diese nach
den Gebührensätzen für Privatpatienten abrechnen können?
Bei der folgenden Beantwortung geht die Bundesregierung davon aus, dass
Artikel 4 Absatz 4 des Richtlinienentwurfs in der Fassung des Standpunktes des
Rates vom 13. September 2010 gemeint ist.
Bei Artikel 4 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags handelt es sich um eine
Vorschrift für solche Mitgliedstaaten, die wegen ihres nationalen
Gesundheitssystems (in der Regel steuerfinanzierte Systeme wie in Großbritannien) im Inland
keine Kosten für Behandlungen beziffern können. Um deren Patientinnen und
Patienten eine Kostenerstattung für Auslandbehandlungen auf inländischem
Niveau zu ermöglichen, müssen solche Staaten einen Mechanismus für die
Berechnung der Kosten (im Inland) erschaffen.
14. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung zukünftig die Beratung und
Information von inländischen und ausländischen Patientinnen und
Patienten bei den im Richtlinienentwurf vorgesehenen Nationalen
Kontaktstellen organisiert werden?
Es wird verwiesen auf die Antwort zu Frage 15.
15. a) Wo sollen diese Nationalen Kontaktstellen angesiedelt sein, und ist
dafür die Schaffung einer neuen Struktur nötig?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den
Wunsch des Europäischen Parlaments, nach dem
Patientenorganisationen, Krankenkassen und Leistungserbringer an diesen Stellen
beteiligt werden sollen?
c) In welcher Form könnte die Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland (DVKA) beim GKV-Spitzenverband als bereits
vorhandene Struktur genutzt werden, und wäre es u. U. sinnvoll,
Außenstellen der DVKA einzurichten?
d) Welche zusätzlichen Kosten werden schätzungsweise durch diese
Nationalen Kontaktstellen entstehen, und von wem werden diese zu
tragen sein?
Die Fragen 15a bis 15d werden gemeinsam beantwortet.
Im Standpunkt des Rates ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten über die
Form und die Anzahl ihrer nationalen Kontaktstellen entscheiden sollen. Diese
Kontaktstellen können auch in bestehende Informationszentren integriert
werden oder auf deren Tätigkeit aufbauen, sofern deutlich erkennbar ist, dass diese
auch als nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende
Gesundheitsversorgung fungieren.
Die Bundesregierung setzt sich insoweit dafür ein, dass die nationalen
Kontaktstellen so organisiert werden, dass sie über die entsprechende Aufstellung
verfügen, um Patientinnen und Patienten interessengerecht Informationen über die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4113wichtigsten Aspekte der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung bieten
zu können.
Die genaue Ausgestaltung der Regelungen zu den nationalen Kontaktstellen
wird derzeit noch verhandelt. Die Bundesregierung achtet dabei darauf, dass
keine erheblichen Mehrkosten entstehen werden. Eine Übertragung der
Aufgaben auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland wird
daher im Rahmen der Richtlinienumsetzung als eine mögliche Option geprüft
werden.
16. Inwieweit hält die Bundesregierung es für sinnvoll und praktikabel, wenn
die Beratung von Patientinnen und Patienten über Sicherheits- und
Qualitätsstandards nur im jeweiligen Behandlerstaat erfolgen soll, und wie
kann sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten auch bereits
im Heimatstaat umfassend informiert werden?
Die Bundesregierung unterstützt weiterhin den Ansatz des Standpunktes des
Rates, dass jeder Mitgliedstaat grundsätzlich nur über das auf seinem
Hoheitsgebiet geltende Rechtsregime informieren soll, da sich seine
Kontrollverantwortung auf diese Regelungen beschränkt. Auf grenzüberschreitende
Behandlungen soll vor diesem Hintergrund das Recht des Behandlungsstaates
Anwendung finden. Dementsprechend hat auch der Behandlungsstaat über die in
seinem Hoheitsgebiet geltenden Qualitäts- und Sicherheitsstandards zu
informieren. Den Patientinnen und Patienten bleibt es unbenommen, sich z. B. bei
den nationalen Kontaktstellen und Leistungserbringern in ihrem Heimatland
über den nationalen Umfang ihrer Rechte und Ansprüche – insbesondere den
nationalen Leistungskatalog und die Kostenerstattungsmodalitäten – zu
informieren. Die nationale Kontaktstelle im Versicherungsstaat soll darüber hinaus
auf Anfrage den Patientinnen und Patienten die Kontaktdaten der nationalen
Kontaktstelle im jeweiligen Behandlungsmitgliedstaat zur Verfügung stellen,
um eine schnelle und kompetente Information der Betroffenen über das Recht
des Behandlungsstaates zu ermöglichen.
17. Aus welchem Grund lehnt die Bundesregierung es ab, dass Nationale
Kontaktstellen bei Bedarf auch Informationen zu straf- oder
disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einzelne Leistungserbringer
herausgeben dürfen?
Es ist nicht zutreffend, dass die Bundesregierung es ablehnt, dass nationale
Kontaktstellen bei Bedarf auch Informationen zu straf- oder
disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einzelne Leistungserbringer herausgeben dürfen.
Im Standpunkt des Rates, den Deutschland unterstützt hat und weiterhin
unterstützt, ist in Artikel 6 Absatz 3 festgelegt, dass die nationalen Kontaktstellen
den Patientinnen und Patienten Informationen über die
Gesundheitsdienstleister, einschließlich – auf Anfrage – der Informationen über die Berechtigung
eines konkreten Dienstleisters zur Erbringung von Leistungen oder über
Beschränkungen seiner Tätigkeit zur Verfügung stellen. Dabei ist das geltende
EU- und nationale Datenschutzrecht einzuhalten, das es untersagt,
Informationen aus nicht abgeschlossenen Verfahren oder aus Verfahren, die mit einem
Freispruch enden, weiterzugeben. Darüber hinaus ist aufgrund der Richtlinie
2005/36/EG ein Datenaustausch zwischen den zuständigen Landesbehörden
und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorgesehen.
Im Übrigen fällt das Recht der Berufsausübung in den Heilberufen in die
ausschließliche Zuständigkeit der Länder, so dass Befugnisse zur
Datenübermittlung entsprechender Rechtsgrundlagen im dortigen Recht bedürften.
Drucksache 17/4113 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Inwieweit sieht die Bundesregierung durch die in Artikel 5 Absatz 2d des
Richtlinienentwurfs vorgeschlagene Regelung die Verpflichtung, in
Deutschland eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte einzuführen, und inwieweit wäre eine
solche Regelung zu begrüßen?
Bei der folgenden Beantwortung geht die Bundesregierung davon aus, dass
Artikel 4 Absatz 2d des Richtlinienentwurfs in der Fassung des Standpunktes
des Rates vom 13. September 2010 gemeint ist. Wie bereits zu Frage 17
ausgeführt wurde, unterliegen Regelungen der ärztlichen Berufsausübung nach dem
Grundgesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder, die auch die
Einhaltung des ärztlichen Berufsrechts überwachen. Diese haben es in ihren
Heilberufs- und Kammergesetzen weitgehend den Ärztekammern überlassen,
entsprechende Berufsordnungen aufzustellen, die wiederum von den obersten
Landesgesundheitsbehörden genehmigt werden müssen. Bisher ist die
Verpflichtung zum Abschluss einer hinreichenden Haftpflichtversicherung für die
berufliche Tätigkeit bundesweit in den Berufsordnungen geregelt (vgl. § 21 der
(Muster-)Berufsordnung). In der Mehrzahl der Heilberufs- und Kammergesetze
der Länder ist ebenfalls eine entsprechende Verpflichtung vorgesehen.
19. a) Welche Konflikte bestehen zwischen der Bundesregierung und der
Europäischen Kommission in Fragen der Gesundheitstelematik
(e- health), insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Kommission die
Mitgliedstaaten im Bereich eHealth lediglich unterstützen soll. Dies entspricht auch
dem Standpunkt des Rates. Die Kommission fordert hingegen maßgebliche
Kompetenzen zur Herstellung der Interoperabilität elektronischer
Gesundheitsdienste durch die Festlegung entsprechender Maßnahmen im
Komitologieverfahren. Derartige Zuständigkeiten der Kommission im Bereich eHealth können
dazu führen, dass Deutschland, insbesondere im Zusammenhang mit der
Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und einer sicheren
Telematikinfrastruktur, zu Maßnahmen gezwungen wird, die den hohen nationalen
Datenschutzregelungen entgegenstehen.
Es gibt zwar einen europäischen Grundkonsens zum Datenschutz auf der
Grundlage der Datenschutzrichtlinie. Die datenschutzrechtlichen
Anforderungen in Deutschland gehen jedoch im Einzelnen über diesen Grundkonsens
hinaus.
b) Welche Haltung hat die Bundesregierung zu der Aussage der EU-
Kommission, dass sich diese gegebenenfalls der Position des
Europäischen Parlaments anschließen würde, nach der der EU-Kommission
im Bereich e- health für eine EU-weite Harmonisierung eine
weitreichende Regelungskompetenz zugestanden werden soll (Erklärung der
Europäischen Kommission vom 7. September 2010 zum Standpunkt
des Rates, 12979/10 ADD 1)?
Die Bundesregierung hält an ihrer Forderung fest, dass der Kommission im
Bereich eHealth keine inhaltlichen Kompetenzen zur Festlegung von Maßnahmen
im Bereich eHealth erteilt werden, auch wenn die Einigung in zweiter Lesung
an dieser Position scheitern sollte. Sie wird diese Haltung im Verfahren zum
Erlass der Richtlinie zur Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung auch weiterhin vertreten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/411320. Welche Folgen hätte es für die Einführung und Ausgestaltung der
elektronischen Gesundheitskarte in Deutschland, wenn sich die EU-
Kommission in den Verhandlungen mit ihrer Haltung durchsetzen würde?
Der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff hat bei der Einführung der
elektronischen Gesundheitskarte einen zentralen Stellenwert. Angesichts des
hohen Schutzbedarfs von Gesundheitsdaten kommen in Deutschland daher nur
technische Lösungen zum Einsatz, die den hohen Anforderungen von
Datenschutz und Datensicherheit entsprechen. Zudem ist gesetzlich geregelt, dass die
Erhebung und Speicherung von Gesundheitsdaten in Deutschland für die
Patientinnen und Patienten freiwillig ist. Sie entscheiden, ob und in welchem
Umfang sie diese freiwilligen Anwendungen nutzen möchte. Deshalb gilt hier, dass
national unterschiedliche Vorgaben am besten auf nationaler Ebene entwickelt
und umgesetzt werden. Ansonsten ist zu befürchten, dass Standards und
Anforderungen an den Datenschutz und die Qualität nur auf dem kleinsten
gemeinsamen Nenner zustande kommen.
Darüber hinaus können technische Interoperabilitätsmaßnahmen nicht
festgelegt werden, ohne in den Bereich der nationalen Gesundheitsversorgung
einzugreifen, der in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt.
21. Welche Gefahren sieht die Bundesregierung, wenn – wie vom ENVI-
Ausschuss des Europäischen Parlaments vorgeschlagen – auch
Krankenkassen und pharmazeutische Industrie in ein E-health-Netzwerk mit
einbezogen werden und gegebenenfalls Zugriff auf Patientendaten erhalten
(Änderungsanträge Nummer 87 ff., a. a. O.)?
Die genannten Änderungsanträge zielen nicht auf eine Einbeziehung von
Krankenkassen und pharmazeutischer Industrie in das eHealth-Netzwerk, sondern in
das Netzwerk der für die Bewertung von Gesundheitstechnologien zuständigen
nationalen Behörden. Gefahren im Hinblick auf die Sicherheit von
Patientendaten sind nicht gegeben.
22. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Änderungsvorschläge des
ENVI-Ausschusses des Europäischen Parlaments zur Beachtung
nationaler ethischer Standards, insbesondere im Bereich der
Fortpflanzungsmedizin (Änderungsanträge Nummer 1 und 5, a. a. O.)?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass ethische Wertentscheidungen im
Rahmen nationaler Verantwortlichkeiten getroffen und diese Entscheidungen
uneingeschränkt beachtet werden müssen. Im Standpunkt des Rates ist in
diesem Sinne vorgesehen, dass Mitgliedstaaten gehalten sind, nur die Kosten für
solche Behandlungen zu übernehmen, die im inländischen Leistungskatalog
vorgesehen sind.
23. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Haltung der Europäischen
Kommission, nach der gemäß Artikel 1 Absatz 3b des Richtlinienentwurfs
auch Bereiche der Organspende grundsätzlich in den
Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollten (Mitteilung der EU-Kommission
an das Europäische Parlament vom 20. September 2010 gemäß
Artikel 294 Absatz 6 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union – AEUV – zum Standpunkt des Rates in erster
Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, KOM(2010) 503)?
Drucksache 17/4113 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Sieht die Bundesregierung bei einer solchen Einbeziehung die Gefahr,
dass nationale Regelungen beispielsweise zur Organentnahme
dadurch umgangen werden, und inwieweit unterstützt sie den
Änderungsantrag des Europäischen Parlaments, nach dem die Organspende
ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Richtlinie
herausgenommen werden soll (Artikel 2 der legislativen Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung vom 23. April 2009, P6_TA(2009)0286)?
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten für den Zugang zu den
Transplantationsprogrammen und die Zuteilung von Spenderorganen
spezifische Kriterien. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bundesregierung den
Standpunkt des Rates, dass der Zugang zu den Transplantationsprogrammen
und die Zuteilung von Spenderorganen vom Anwendungsbereich der Richtlinie
ausgenommen sein sollen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]