Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/11244 –
Transnationale Repression gegenüber ausländischen Staatsbürgern
in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Transnationale Repression stellt ein globales Problem für den Schutz von
Grundrechten und Sicherheit dar.
Berichte von Medien und Nichtregierungsorganisationen über transnationale
Repression, auch in Deutschland, gegenüber ausländischen Staatsbürgern,
allen voran aus China, aber auch aus Russland, Iran, Saudi-Arabien und der
Türkei und anderen Ländern stammend, erscheinen wiederholt und
zunehmend häufiger. Autoritäre Regime setzen eine Vielzahl repressiver Mittel ein,
um in Deutschland und anderen liberalen Demokratien lebende Dissidenten
einzuschüchtern und mundtot zu machen, zu kontrollieren und zu bestrafen.
Personen, insbesondere Tibeter, Uiguren und Christen mit familiären
Beziehungen in China werden nach Berichten von Betroffenen sowie Berichten von
Nichtregierungsorganisationen und Berichten in internationalen Medien durch
direkte Aufforderung, auch mit Hinweis auf mögliche Repression gegen
Freunde und Familienangehörige, zu loyalem Verhalten gegenüber der
kommunistischen Partei oder auch zur politischen oder Spionage anderer Art für
die Volksrepublik China in Deutschland und weiteren Staaten aufgefordert.
Laut Medienberichten betreibt China sogenannte Überseepolizeistationen in
Deutschland und in anderen westlichen Ländern. Auch von einer zunehmend
starken Beeinflussung und Kontrolle chinesischer Studierender im Ausland
wird berichtet. Inzwischen haben Universitäten in Europa, auch in
Deutschland, deshalb die Zusammenarbeit mit beispielsweise dem staatlichen
chinesischen „China Scholarship Council“ (CSC) kritisch hinterfragt und z. T.
aufgekündigt. So hat etwa die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Bettina
Stark-Watzinger, vor dem Hintergrund der globalen Ausrichtung und Strategie
der kommunistischen Führung und der damit verbundenen zunehmenden
transnationalen Repression von China aus dazu aufgefordert, die
Zusammenarbeit mit dem CSC grundsätzlich zu überprüfen. Die Bundesregierung stellt
in ihrer China-Strategie fest, es sei sichergestellt, dass Deutschlands
Souveränität nicht durch transnationale Repression gegenüber in Deutschland
lebenden chinesischen Staatsbürgern verletzt werde und geeignete
Gegenmaßnahmen national und auf europäischer Ebene getroffen würden.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11508
20. Wahlperiode 23.05.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 22. Mai 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Formen transnationaler Repression, die mit Einschränkungen
von Grund- und Freiheitsrechten Betroffener einhergehen und in
Deutschland zur Anwendung kamen bzw. kommen, sind der
Bundesregierung bekannt (bitte nach Formen und einzelnen Ländern auflisten)?
Transnationale Repression (TNR) umfasst im Allgemeinen die von einer Reihe
von Staaten außerhalb ihrer Landesgrenzen betriebenen
Unterdrückungsmaßnahmen. Sie richten sich gegen im Ausland lebende Dissidenten oder sonstige
von der Regierung des Heimatlandes als Gegner eingestufte Personen. Gängige
Formen der TNR sind, über die Ausspähung von Dissidenten und anderen
Regierungsgegnern (Spionage mit menschlichen Quellen, Cyberangriffe) hinaus,
die Bedrohung und Verfolgung oppositioneller Gruppierungen (Denunziation,
Unterwanderung, ostentative Observation, Desinformation oder falsche
Anschuldigung). So werden unterschiedliche, bewusst einschüchternde
Drohkulissen aufgebaut. Im äußersten Fall kann es zu Staatsterrorismus mit schwersten
Gefahren für Leib und Leben kommen (Entführung, Mord). Die ausführenden
Länder setzen dabei neben ihren Nachrichtendiensten auch andere staatliche
Einrichtungen ein oder missbrauchen dafür mitunter auch internationale
Amtshilfen.
Zu den für die Sicherheitsbehörden des Bundes relevanten Länder im Sinn der
Fragestellung, verweist die Bundesregierung auf die Ausführungen im jährlich
erscheinenden Verfassungsschutzbericht, zuletzt 2022, S. 278 ff.
2. Wie viele Vorfälle transnationaler Repression sind der Bundesregierung
innerhalb der zurückliegenden fünf Jahre bekannt geworden, und von
welchen Staaten gingen diese aus (bitte nach Jahren und Staaten
auflisten)?
Die Bundesregierung führt keine Statistik im Sinn der Frage.
3. Welche Formen transnationaler Repression aus China in Deutschland
oder international mit Deutschlandbezug sind der Bundesregierung
bekannt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 5 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/32565 sowie
auf die Ausführungen im Verfassungsschutzbericht S. 288 ff. verwiesen.
4. Plant die Bundesregierung, angesichts der sich häufenden Fälle in
Zukunft Statistiken zu Fällen transnationaler Repression zu führen, was
bislang nicht geschah (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 59 auf Bundestagsdrucksache 20/7751), wenn ja,
welcher zeitliche Ablauf ist hierfür vorgesehen, und wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend Maßnahmen und Vorgehensweisen im
Zusammenhang mit Transnationaler Repression auf ihre Eignung. Derzeit
würden die Zuverlässigkeit und der Aussagewert von einer Erfassung im
fragegegenständlichen Sinn als nicht ausreichend bewertet und zudem der Komplexität
des Problems nicht gerecht werden.
5. In wie vielen Gesprächen hat die Bundesregierung seit Beginn dieser
Wahlperiode und gegenüber welchen ausländischen Repräsentanten und
Vertretungen das Thema „transnationale Repression“ aufgenommen?
Wie viele Einzelfälle wurden in den Gesprächen jeweils thematisiert
(bitte nach Jahren sowie Repräsentanten und Vertretungen auflisten)?
6. In wie vielen Gesprächen hat die Bundesregierung in den vergangenen
fünf Jahren mit der chinesischen Botschaft das Thema „transnationale
Repression“ aufgenommen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf
die Schriftliche Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 20/8043)?
Wie viele Einzelfälle wurden in den Gesprächen thematisiert (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung spricht das Thema in bilateralen Gesprächen auf
verschiedenen Ebenen gegenüber seinen Gesprächspartnerinnen und
Gesprächspartnern der betreffenden Staaten fortlaufend und mit der gebotenen
Deutlichkeit an. Dazu gehört auch die Thematisierung von Einzelfällen. Die Ansprache
konkreter Einzelfälle bedarf in jedem Fall einer sorgfältigen Abwägung, um
den Schutz Betroffener sicherzustellen.
7. Welche rechtliche Einschätzung hat die Bundesregierung hinsichtlich der
möglichen Beteiligung von akkreditierten Diplomaten an der
Dokumentation, etwa durch Fotografieren oder Filmen, bei der Teilnahme an
Demonstrationen von Personen aus ihren Entsendestaaten?
Gemäß Artikel 41 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD) und Artikel 55 des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK) sind alle
Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, unbeschadet derselben
verpflichtet, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten.
Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten
einzumischen. Die Räumlichkeiten einer diplomatischen oder konsularischen
Mission dürfen darüber hinaus nicht in einer Weise benutzt werden, die unvereinbar
ist mit den Aufgaben der Mission, wie sie im WÜD und im WÜK, in Regeln
des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat
und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt
sind.
Die Verfolgung von nach dem Recht des Entsendestaats strafbaren Handlungen
im Empfangsstaat stellt einen Hoheitsakt auf fremdem Staatsgebiet dar. Sie ist
weder von den Aufgabenkatalogen in Artikel 3 WÜD und Artikel 5 WÜK noch
von anderen Regeln des Völkerrechts noch von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland gedeckt und damit unzulässig.
Inwieweit das Fotografieren oder Filmen von Personen aus dem jeweiligen
Entsendestaat bei der Teilnahme an Demonstrationen eine vorbereitende
Handlung zur Strafverfolgung darstellt, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls.
Wegen der erwähnten Immunitäten unterliegen solche Handlungen nicht der
strafrechtlichen Ahndung durch den Empfangsstaat. Sie können jedoch den
diplomatischen Gepflogenheiten entsprechend mit politischen oder
gesandtschaftsrechtlichen Maßnahmen sanktioniert werden.
8. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung aus den vergangenen fünf
Jahren bekannt, in denen deutsche oder chinesische Staatsbürger mit
Lebensmittelpunkt in Deutschland auf chinesischem Staatsgebiet verhört
und/oder indirekt oder direkt zur Spionage in Deutschland aufgefordert
wurden (vgl. correctiv.org/aktuelles/international/2023/07/07/irgendwan
n-breche-ich-zusammen-von-der-chinesischen-polizei-zum-spitzeln-gedr
aengt/; bitte nach Fällen pro Jahr, Nationalität und Aufforderung zur
Spionage bzw. Einschüchterungsversuchen auch ohne eine solche
Aufforderung differenzieren)?
9. Hat die Bundesregierung sich zur Anzahl der Fälle transnationaler
Repression gegenüber Medien und der Öffentlichkeit geäußert bzw. darüber
informiert, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Den Bundessicherheitsbehörden sind zahlreiche Fälle von Verhören deutscher
Staatsangehöriger durch chinesische Behörden in China bekannt, die vor allem
mit aufenthaltsrechtlichen Problemen in Zusammenhang stehen. Da diese – in
der Regel auf Wunsch der Betroffenen – nicht systematisch erfasst werden,
kann zu Fallzahlen keine zuverlässige Angabe gemacht werden. Zu Verhören
chinesischer Staatsangehöriger durch chinesische Behörden liegen der
Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor.
10. Plant die Bundesregierung, die Reisehinweise für China bezüglich dieser
Vorkommnisse und der möglichen Risiken für China-Reisen anzupassen,
wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, inklusive der
Passagen zu den rechtlichen Besonderheiten, werden stetig überprüft und – ggf.
auch sehr kurzfristig – aktualisiert. Es wird auf die aktuellen Reise- und
Sicherheitshinweise verwiesen (
www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/chi
nasicherheit/200466).
11. Sind der Bundesregierung konkrete Fälle oder Berichterstattung über
anonymisierte Fälle bekannt, in denen regierungskritische Äußerungen
von chinesischen Studentinnen und Studenten in Deutschland durch
chinesische Kommilitonen oder andere an chinesische Behörden übermittelt
wurden, und wenn ja, wie viele?
a) Welche Folgen hatten diese Vorgänge für Betroffene nach
Kenntnissen der Bundesregierung?
b) Ist der Bundesregierung die Rolle der staatlichen chinesischen
Behörde „China Scholarship Council“ (CSC) in diesem Kontext
bekannt, deren Stipendiaten einzelne Universitäten in Europa wegen
der engen Bindung der Studierenden an die kommunistische Partei
Chinas (CCP) nicht mehr aufnehmen, und welche konkreten
Maßnahmen leitet sie daraus ab?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, und wenn ja, seit
wann, über die Rolle und eine mögliche Zusammenarbeit und
Koordinierung der verschiedenen chinesischen
Studierendenvereinigungen im Kontext der Kontrolle und Überwachung chinesischer
Studierender in Deutschland?
d) Sind der Bundesregierung personelle Verquickungen zwischen CSC-
Stipendiaten und Führungsfiguren der Studierendenvereinigungen
bekannt, und wenn ja, seit wann?
e) Welchen konkreten Umgang empfiehlt die Bundesregierung
deutschen Universitäten mit CSC-Stipendiaten oder Mitgliedern von
staatlich kontrollierten chinesischen Studierendenvereinigungen, vor
allem, nachdem die Bundesministerin für Bildung und Forschung,
Bettina Stark-Watzinger, im Juli 2023 die Universitäten aufgefordert
hat, eine Zusammenarbeit zu überprüfen?
Die Fragen 11 bis 11e werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 127
des Abgeordneten Nicolas Zippelius auf Bundestagsdrucksache 20/11250
sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 22 und 23 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/9986
verwiesen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) führt im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags zahlreiche Sensibilisierungsgespräche im akademischen Raum
durch, u. a. mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen, um über die mit
den staatlich-chinesischen Stipendien verbundenen Risiken und
Herausforderungen aufzuklären und die Resilienz innerhalb der deutschen Wissenschafts-
und Forschungslandschaft zu stärken. Konkrete Verdachtsfälle mit
nachrichtendienstlichem Bezug im Bereich der Wirtschafts- und Wissenschaftsspionage
werden durch die Spionageabwehr des BfV mit den zur Verfügung stehenden
nachrichtendienstlichen Mitteln bearbeitet.
Hinsichtlich der Nennung von konkreten Fällen ist die Bundesregierung nach
sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage nicht – auch
nicht in eingestufter Form – beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage
sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren.
Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der
Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, sind im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig. Informationen über die
grundsätzliche Bearbeitung von Vorfällen lassen Rückschlüsse auf die analytische
Methodik und Vorgehensweise zu. Zudem würde die Bestätigung über das Vorliegen
von Informationen die hierfür erforderliche Aufklärung und Anwendung der
nachrichtendienstlichen Methodik in erheblichem Maße gefährden. Durch die
Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise in den
Fachabteilungen des BfV gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden
Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier
offenlegen.
Dies könnte Angehörige der Phänomenbereiche in die Lage versetzen,
Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV
erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass
auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso
mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen
Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr
eingesetzt werden könnten. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen
derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
12. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen der von ihr in
ihrer China-Strategie aufgeführten geeigneten Gegenmaßnahmen
hinsichtlich transnationaler Repression bereits getroffen, und welche
Maßnahmen sind aktuell geplant (bitte vorgesehenen Zeitablauf angeben)?
Die Bundesregierung spricht dieses Thema gegenüber der chinesischen Seite
fortlaufend und mit der gebotenen Deutlichkeit auf verschiedenen Ebenen an.
Sie verdeutlicht dabei, dass Verletzungen der in der Bundesrepublik
Deutschland garantierten Grundrechte und -freiheiten nicht hinnehmbar und sofort
einzustellen sind.
Die Bundesregierung bietet, wo möglich, Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidigern sowie von transnationaler Repression betroffenen
Personen geschützte Räume und intensiviert den Austausch mit Betroffenen.
Ferner verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort zu den Fragen 13 und
14. Außerdem wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 54 der
Abgeordneten Joana Cotar auf Bundestagsdrucksache 20/6668 verwiesen.
13. Plant die Bundesregierung die Einrichtung einer spezifischen zentralen,
bundesweiten Anlaufstelle nach US-amerikanischem Vorbild (vgl. die
Schriftliche Frage 59 auf Bundestagsdrucksache 20/7751) für
chinesische und mögliche Fälle transnationaler Repression aus weiteren Staaten,
und wenn nein, warum nicht?
14. Gibt es Pläne, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) entsprechend
besser auszustatten, um diese sehr spezifische Aufgabe erfüllen zu
können?
Gibt es einen Zeitplan für solche Verbesserungen beim BfV, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft fortlaufend verschiedene geeignete Maßnahmen, um
Transnationale Repression nachhaltig zu bekämpfen. Dazu gehören auch
weitere Kontaktmöglichkeiten für Betroffene, über die bereits bestehenden hinaus,
sich an jede Polizeidienststelle, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die
Landesämter für Verfassungsschutz zu wenden. Umsetzungen erfolgen dann
stets mit den organisatorischen und personellen Erfordernissen.
15. In welcher Weise finden eine Zusammenarbeit und Abstimmung im EU-
Kontext sowie mit anderen internationalen Partnerländern beim Umgang
mit transnationaler Repression statt?
Die Bundesregierung tauscht sich sowohl in einschlägigen Formaten der
Europäische Union (EU) und im G7-Rahmen als auch in bilateralen Gesprächen mit
EU-Partnern und anderen internationalen Partnerländern zum Umgang mit
transnationaler Repression aus.
16. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche
Parlamentarier wissentlich oder unwissentlich direkten oder indirekten Kontakt zu
chinesischen Personen unter Spionageverdacht hatten, und wenn ja,
welche Fälle in den vergangenen fünf Jahren (vgl.
www.rnd.de/politik/gr
ossbritannien-chineischer-spion-mitten-im-parlament-IQIFVSNFDRDZ
VPRSQF5QL4WTUI.html)?
Deutsche Parlamentarier stehen im Fokus der Spionage- und
Einflussbemühungen staatlicher chinesischer Akteure. Um an wertige Informationen aus dem
parlamentarischen Raum zu Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen mit
Bezug zur Volksrepublik China zu gelangen, konzentrieren sich die
chinesischen Dienste oftmals nicht unmittelbar auf die Mandatstragenden, sondern auf
sogenannte Zugangspersonen aus deren Umfeld. Diese werden für eine
Zusammenarbeit geworben mit dem Ziel, relevantes Wissen – etwa aus
Hintergrundgesprächen mit Parlamentariern – aus dem Umfeld des Parlaments zu
generieren.
Hinsichtlich der Nennung konkreter Fälle ist die Bundesregierung nach
sorgfältiger Abwägung zu dem Schluss gekommen, dass eine Beantwortung aus
Staatswohlgründen nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann.
Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der
Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, sind im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig. Informationen über die grundsätzliche
Bearbeitung von Vorfällen lassen Rückschlüsse auf die analytische Methodik und
Vorgehensweise zu. Zudem würde die Bestätigung über das Vorliegen von
Informationen die hierfür erforderliche Aufklärung und Anwendung der
nachrichtendienstlichen Methodik in erheblichem Maße gefährden. Durch die
Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise in den
Fachabteilungen des BfV gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden
Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier
offenlegen.
Dies könnte Angehörige der Phänomenbereiche in die Lage versetzen,
Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV
erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass
auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso
mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen
Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr
eingesetzt werden könnten. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen
derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
17. Gegen wie viele Personen in wie vielen Fällen hat das BfV in den
vergangenen fünf Jahren wegen Spionageverdachts mit China-Bezug
ermittelt?
Einleitend möchte die Bundesregierung festhalten, dass verdeckt geführte
Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes (GBA) hier nicht erfasst sind.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach
konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des
Parlamentes hinter berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Das
schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat
damit ebenfalls Verfassungsrang. Die gewünschten Auskünfte würden
weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus
dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend das betroffene
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
a) In wie vielen Fällen hat das BfV den Generalbundesanwalt
unterrichtet?
Hinsichtlich der Nennung einer konkreten Zahl von Personen und Fällen, in
denen das BfV den GBA unterrichtet hat, ist die Bundesregierung nach
sorgfältiger Abwägung zu dem Schluss gekommen, dass eine Beantwortung der Frage
aus Staatswohlgründen nicht erfolgen kann – auch nicht in eingestufter Form.
Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der
Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, sind im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig. Informationen über die
grundsätzliche Bearbeitung von Vorfällen lassen Rückschlüsse auf die analytische
Methodik und Vorgehensweise zu. Zudem würde die Bestätigung über das Vorliegen
von Informationen die hierfür erforderliche Aufklärung und Anwendung der
nachrichtendienstlichen Methodik in erheblichem Maße gefährden. Durch die
Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise in den
Fachabteilungen des BfV gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden
Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier
offenlegen.
Dies könnte Angehörige der Phänomenbereiche in die Lage versetzen,
Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV
erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass
auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso
mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen
Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr
eingesetzt werden könnten. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen
derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
b) In wie vielen Fällen hat dieser Ermittlungen in Auftrag gegeben oder
eingeleitet?
Der GBA hat in vier Fällen Ermittlungen eingeleitet.
c) In wie vielen Fällen kam es zu Anklagen (bitte jeweils nach Jahren
aufschlüsseln und zwischen Wirtschaftsspionage bzw. politischer
Spionage differenzieren)?
In bisher einem Fall kam es im Jahr 2021 zur Anklageerhebung wegen des
Vorwurfs der politischen Spionage.
18. Kam es in den vergangenen zehn Jahren zu „stillen Ausweisungen“ von
chinesischen und Diplomaten weiterer Staaten, und wenn ja, in wie
vielen Fällen, und was waren die Gründe (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung führt keine Liste für die in der Frage erbetenen
Informationen. Das in Rede stehende Verfahren kann aus den unterschiedlichsten
Gründen zur Anwendung kommen.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu dem
Schluss gekommen, dass eine Beantwortung der Frage aus Gründen des
Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann.
Eine Offenlegung der angefragten nach einzelnen Ländern aufgeschlüsselten
Informationen würde sich negativ auf die außenpolitischen Belange
Deutschlands auswirken.
Eine mögliche Kenntnisnahme der Informationen durch andere Staaten hätte
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle internationale
Zusammenarbeit. So beruhen „stille Ausreisen“ auf Einvernehmen zwischen
Entsende- und Empfangsstaat. Im beidseitigen Interesse wird in der Regel
Stillschweigen darüber vereinbart. Zudem würden Quervergleiche der
Entsendestaaten Auskunft darüber geben, in welchem Umfang die Länder in
Deutschland von dem benannten Verfahren betroffen sind. Aus der sorgfältigen
Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die außenpolitischen Belange sowie den
daraus resultierenden Beeinträchtigungen der internationalen Zusammenarbeit
folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und
damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt
umso mehr, als eine „stille Ausweisung“ keine zwingenden Rückschlüsse auf
den Grund für diese Maßnahme zulässt. Ein Bekanntwerden könnte bei den
Entsendestaaten zu erheblichen Irritationen führen. Hieraus ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsinteresse überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
19. Wie viel Prozent der akkreditierten Diplomaten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung Mitglieder der Geheimdienste ihrer Entsendestaaten?
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss
gekommen, dass eine Antwort aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in
eingestufter Form –erfolgen kann. Eine Antwort der Bundesregierung auf die
Frage, zu welchem Prozentsatz einzelne Botschaften mit
nachrichtendienstlichem Personal durchsetzt sind, würde Rückschlüsse auf das
Erkenntnisinteresse, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV ermöglichen.
Gleiches gilt insbesondere für die Benennung einzelner Auslandsvertretungen.
Es muss ausgeschlossen werden, dass die dort etablierten Legalresidenturen
fremder Nachrichtendienste den derzeitigen Erkenntnisstand des BfV kennen
und daraus operative Schlüsse ziehen können. Daraus könnten seitens der
jeweiligen Regierungen entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden.
Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass
auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso
mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen
Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr
eingesetzt werden könnten und dadurch sich die Erkenntnisgewinnung des BfV
erschwert oder in Einzelfällen unmöglich gemacht wird. Hieraus ergibt sich, dass
die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsinteresse überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
20. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, unter welchen
Tarnorganisationen chinesische sowie Spione aus anderen Ländern in Deutschland
tätig sind, und welche sind diese?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Zudem verweist die
Bundesregierung auf den aktuellen Verfassungsschutzbericht 2022, insbesondere die
Seiten 281 und 289.
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss
gekommen, dass eine darüberhinausgehende Beantwortung aus Gründen des
Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Eine Antwort
der Bundesregierung auf diese Frage würde Rückschlüsse auf das
Erkenntnisinteresse, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV
ermöglichen. Weder sollten ausländische Nachrichtendienste, die unter Beobachtung
stehen, sich dessen jedoch nicht bewusst sind und daher noch nicht
nachrichtendienstlich geschult handeln, Kenntnis von ihrer Beobachtung erlangen.
Noch sollten ausländische Nachrichtendienste, die von einer Beobachtung
ausgehen, den derzeitigen Erkenntnisstand des BfV kennen und daraus operative
Schlüsse ziehen können. Daraus könnten seitens der jeweiligen Regierungen
entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden.
Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass
auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso
mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen
Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr
eingesetzt werden könnten und dadurch sich die Erkenntnisgewinnung des BfV
erschwert oder in Einzelfällen unmöglich gemacht wird. Hieraus ergibt sich, dass
die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsinteresse überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
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