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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Umstrittene Darstellungen zur sogenannten Ausländerkriminalität im Zusammenhang der Polizeilichen Kriminalstatistik
(insgesamt 26 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
12.06.2024
Antwortdauer
28 Tage
Aktualisiert
03.09.2024
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1139815.05.2024
Umstrittene Darstellungen zur sogenannten Ausländerkriminalität im Zusammenhang der Polizeilichen Kriminalstatistik
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ateş Gürpinar,
Jan Korte, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte
und der Gruppe Die Linke
Umstrittene Darstellungen zur sogenannten Ausländerkriminalität im
Zusammenhang der Polizeilichen Kriminalstatistik
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2023 fand eine große
mediale Beachtung, auch durch Vorabberichte zu ausgewählten Teilaspekten vor
der offiziellen Bekanntmachung des Berichts am 9. April 2024.
Ein zentrales Thema war dabei der (vermeintlich) höhere Anstieg registrierter
polizeilicher Ermittlungsverfahren bei nichtdeutschen Tatverdächtigen im
Vergleich zu deutschen Verdächtigen. Wird jedoch die gestiegene Zahl der
nichtdeutschen Wohnbevölkerung infolge von Migration berücksichtigt, ist praktisch
kein Unterschied mehr feststellbar (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 9. April
2024, S. 3, „Mit Gewalt“). Die Bundesministerin des Innern und für Heimat,
Nancy Faeser, sprach in diesem Zusammenhang – aus Sicht der
Fragestellenden verkürzend – von „Ausländerkriminalität“, und dieser Begriff findet sich
auch auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
(BMI) (www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/04/vorstellun
g-pks.html). Das Bundeskriminalamt (BKA) verwendet auf seiner Homepage
den Begriff nicht und gibt einordnende Erklärungen zu Straftaten im Kontext
der Migration (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/P
olizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023/Poli
zeiliche_Kriminalstatistik_2023_node.html).
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler betonen, dass die Rede von einer
vermeintlichen „Ausländerkriminalität“ höchst problematisch ist, denn
kriminelles Verhalten lässt sich nicht ursächlich damit erklären, ob die
Tatverdächtigen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht (vgl. beispielhaft
Dr. Gina Rosa-Wollinger, mediendienst-integration.de/artikel/die-wichtigsten-fr
agen-zur-auslaenderkriminalitaet.html und generell, mit weiteren Nachweisen:
mediendienst-integration.de/desintegration/kriminalitaet.html). Es kommt
vielmehr maßgeblich auf Faktoren an wie Alter, Geschlecht, die
sozioökonomische Lage und konkreten Lebensumstände der Menschen, Bildung sowie
eigene Gewalterfahrungen. Dr. Gina Rosa-Wollinger (a. a. O.) kritisiert, dass mit
der Kategorie „Ausländerkriminalität“ versucht werde, „mit einem Merkmal
eine Gruppe zusammenzufassen, bei der es gar keine Homogenität gibt in
Bezug auf Lebenserfahrungen und Lebensumstände. Es gibt für das Konstrukt
‚Ausländer‘ kein gemeinsames Merkmal, das relevant wäre für die
Kriminalität. Stattdessen schürt es aber ein gewisses Bild von Menschen, die sich
aufgrund ihres Status anders verhalten würden. Es suggeriert, dass Kriminalität
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11398
20. Wahlperiode 15.05.2024
und Herkunft etwas miteinander zu tun haben“. Der Begriff sei deshalb
kriminologisch und polizeilich „nicht verwertbar“.
Dr. jur. André Schulz, Kriminalwissenschaftler an der Northern Business
School, erklärt: „Grundsätzlich hat Herkunft, Ethnie oder Religion nichts damit
zu tun, ob ein Mensch kriminell wird oder nicht. Insgesamt ist die getrennte
Erfassung von deutschen und nicht-deutschen Tatverdächtigen sinnlos und
unheilvoll, sie bedient nur Rassismus und Ausländerfeindlichkeit“ (nachrichten.id
w-online.de/2024/04/09/pks-2023-die-kriminalstatistik-ist-nichts-fuer-amateur
e-und-rechte-brandstifter).
Ebenfalls problematisch ist aus Sicht der Fragestellenden die in der PKS
verwandte Kategorie der „Zuwanderer bzw. Zuwanderinnen“, denn auch hier
werden höchst unterschiedliche Personengruppen als eine Gesamtgruppe
zusammengefasst, die mehr relevante Unterschiede als Gemeinsamkeiten aufweisen
dürften: Als „Zuwanderinnen bzw. Zuwanderer“ gelten in der PKS
Asylsuchende mit noch ungeklärtem Status genauso wie Schutz- und
Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge mit gefestigtem Aufenthaltsrecht, geduldete
Geflüchtete genauso wie Personen mit „unerlaubtem Aufenthalt“, nicht aber z. B.
im Kontext der Arbeitsmigration, der EU-Freizügigkeit oder des
Familiennachzugs eingewanderte Menschen.
Die PKS ist eine Statistik zur Arbeit der Polizei, und sie sagt nichts darüber
aus, in wie vielen der erfassten Fälle eine Straftat gerichtlich festgestellt wurde.
Bei vielen nichtdeutschen Tatverdächtigen handelt es sich zudem nicht um hier
lebende Menschen, sondern z. B. um Touristinnen bzw. Touristen oder um
Personen, die eigens zur Begehung von Straftaten nach Deutschland eingereist
sind – deshalb ist ein Vergleich mit dem Anteil Nichtdeutscher an der
Wohnbevölkerung zur Einordnung der Zahlen nach Einschätzung der Fragestellenden
unzulässig bzw. irreführend. Im Jahr 2023 waren laut PKS 37 Prozent der
Tatverdächtigen Nichtdeutsche. Werden jedoch diejenigen mit Wohnsitz im
Ausland herausgerechnet, sinkt der Anteil auf rund 31 Prozent. Werden darüber
hinaus auch Personen mit unbekanntem Wohnort abgezogen, sind es nur noch
etwa 24 Prozent, so Dr. Gina Rosa-Wollinger (a. a. O.). Nichtdeutsche werden
zudem weitaus häufiger angezeigt als deutsche Tatverdächtige, wie Studien
zeigen. Über 90 Prozent der in der PKS gelisteten Straftaten beruhen auf Anzeigen
von Privatpersonen (www.stern.de/politik/deutschland/experte-ueber-kriminals
tatistik---delinquenz-ist-jung---und-maennlich--34609978.html).
Viele Straftaten Schutzsuchender ereignen sich in dem extrem belastenden und
aufgrund beengter Lebensbedingungen Konflikte massiv fördernden
Wohnumfeld staatlicher Aufnahmeeinrichtungen, auch die Opfer sind dann in der Regel
Nichtdeutsche. Straftaten in diesem Kontext werden, u. a. wegen der Präsenz
von Wachdiensten, regelmäßig polizeilich registriert, während dies im privaten
Umfeld oft nicht passiert. Insgesamt sind ein Viertel der Opfer von in der PKS
registrierten Straftaten Nichtdeutsche (PKS-Tabelle 0911) – dies liegt deutlich
über ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung, worüber medial jedoch kaum
berichtet wird.
Der online zur Verfügung gestellte Bericht des BMI „Polizeiliche
Kriminalstatistik 2023“ hebt in dem umfassenden Kapitel „4.3. Ausgewählte Straftaten/-
gruppen“ jeweils zentral die Differenzierung deutsche bzw. nichtdeutsche
Tatverdächtige bzw. Zuwanderinnen bzw. Zuwanderer hervor, so als handele es
sich um die wesentlichen Erklärungsfaktoren für die dargestellten Straftaten.
Andere Merkmale der Tatverdächtigen, die zur Einordnung wichtig wären,
werden in diesem Kapitel nicht benannt, obwohl entsprechende Daten, etwa zum
Alter und zum Geschlecht, vorliegen. Daten zur sozioökonomischen
Zugehörigkeit werden polizeilich gar nicht erst systematisch erhoben, sodass ein
zentraler möglicher Erklärungsfaktor für strafbares Verhalten statistisch nicht
auswertbar ist.
Viele in der PKS registrierte Straftaten von Nichtdeutschen beruhen auf
Gesetzesverstößen, die Deutsche gar nicht begehen können (Verstöße gegen das
Asyl- und Aufenthaltsrecht). So kommt es regelmäßig zu Ermittlungen gegen
Schutzsuchende aufgrund ihrer unerlaubten Einreise – diese Verfahren werden
jedoch in aller Regel wieder eingestellt, weil Geflüchteten die unerlaubte
Einreise nicht vorgehalten werden darf (vgl. Artikel 31 Absatz 1 der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK)). Dennoch werden solche Ermittlungsverfahren
sogar gegen (strafunmündige) Babys und Kleinkinder von Geflüchteten
eingeleitet (und wieder eingestellt), Dr. Henning Ernst Müller bezeichnet diese
Polizeipraxis als eine „tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB)“ und
als einen „politischen Skandal“ (community.beck.de/2024/04/15/
tausendfacheverfolgung-unschuldiger-ss-344-stgb-zur-manipulation-der-polizeilichen-krimi
nalstatistik): Mit diesen Daten würden die Polizeistatistiken „angefüttert,
insbesondere die Bereiche ‚Zuwandererkriminalität‘ und ‚Kinderkriminalität‘. Im
Bereich der Kinderkriminalität unter sechs Jahren sind es um die 90 % aller in
dieser Altersgruppe polizeilich erfassten Straftaten (…). Das heißt, ohne diese
statistischen Einträge gäbe es polizeistatistisch – wenig überraschend – nahezu
gar keine Kriminalität der Kinder im Alter unter sechs Jahren“.
Nach Auffassung der Fragestellenden trägt die Bundesregierung bzw. das BMI
eine besondere Verantwortung, Entwicklungen in der Kriminalität so
darzustellen, dass keine falschen Schlussfolgerungen gezogen werden und dass
rassistische Wahrnehmungen in der Bevölkerung oder gar rechte oder rechtsradikale
Parteien nicht gestärkt werden. Die Darstellung der PKS ist für die
Kriminalitätswahrnehmung in Deutschland – neben eigenen persönlichen Erfahrungen –
nach Einschätzung der Fragestellenden von immenser Bedeutung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Warum verwendet die Bundesinnenministerin Nancy Faeser, warum
verwendet das BMI den Begriff der „Ausländerkriminalität“ (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), wie wird das begründet, und ist die
Bundesministerin der Auffassung, dass die Frage, ob jemand die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht, maßgeblich relevant zur Erklärung eines
etwaig kriminellen Verhaltens der betroffenen Person ist (bitte
nachvollziehbar begründen)?
2. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die maßgeblich
relevanten Erklärungsfaktoren für kriminelles Verhalten (bitte ausführen)?
3. Was entgegnet die Bundesregierung der wissenschaftlichen Kritik an der
Verwendung des Begriffs bzw. der Kategorie der „Ausländerkriminalität“
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), insbesondere wonach damit ein
nicht existierender Zusammenhang zwischen Kriminalität und Herkunft
konstruiert bzw. unterstellt und eine einseitige oder gar rassistische
Wahrnehmung von Kriminalität befördert würde (bitte begründen)?
4. Werden die Bundesinnenministerin Nancy Faeser und das BMI trotz der
wissenschaftlichen Kritik an der Kategorie der „Ausländerkriminalität“
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) auch in Zukunft diesen Begriff
verwenden, und wenn ja, bitte in Auseinandersetzung mit der Kritik
begründen?
5. Warum wird in dem zentralen Kapitel 4.3 des Berichts des BMI zur
PKS 2023 „Ausgewählte Straftaten/-gruppen“ (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller) zu allen dargestellten Deliktsbereichen jeweils an zentraler
Stelle die Differenzierung deutsche bzw. nichtdeutsche Tatverdächtige,
darunter Zuwandererinnen und Zuwanderer, angegeben, nicht aber zur
Erklärung kriminellen Verhaltens weitaus wichtigere Kriterien wie z. B. das
Geschlecht und Alter (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
begründen), und wird das BMI bei künftigen Darstellungen andere
Schwerpunktsetzungen bzw. Differenzierungen vornehmen, und wenn nein, bitte
begründen?
6. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch solche statistischen
Darstellungen die – falsche – Wahrnehmung gestärkt werden könnte, dass es
bei der Interpretation krimineller Handlungen maßgeblich auf die
Staatsangehörigkeit oder die Frage, ob jemand „zugewandert“ sei, ankomme
(bitte begründen), womit letztlich auch rassistische Einstellungen und
rechte oder rechtsextreme Parteien gestärkt werden könnten (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, André Schulz: „Grundsätzlich hat Herkunft,
Ethnie oder Religion nichts damit zu tun, ob ein Mensch kriminell wird
oder nicht. Insgesamt ist die getrennte Erfassung von deutschen und
nichtdeutschen Tatverdächtigen sinnlos und unheilvoll, sie bedient nur
Rassismus und Ausländerfeindlichkeit“, bitte begründen)?
7. Welche Differenzierungen zur PKS können gemacht werden entlang
soziökonomischer Kriterien, sind etwa Differenzierungen möglich
entsprechend der sozioökonomischen Stärke bzw. Schwäche bestimmter
Regionen oder der Einkommensverhältnisse oder des Bildungsstands von
Personen(gruppen), wenn ja, bitte so ausführlich wie möglich darlegen, und
wenn nein, sind entsprechende ergänzende Auswertungen etwa mithilfe
sozialstatistischer Daten geplant (wenn nein, warum nicht)?
8. Zu welchem Anteil beruhen die in der PKS erfassten polizeilichen
Ermittlungsverfahren auf Anzeigen Dritter (bitte so differenziert wie möglich
darstellen), und welche Informationen oder Studien sind der
Bundesregierung dazu bekannt, in welchem Umfang Taten von nichtdeutschen
Tatverdächtigen relativ häufiger angezeigt werden als die Taten deutscher
Tatverdächtiger und welchen Effekt dies auf die Angaben der PKS hat (bitte
ausführen)?
9. Wie hoch ist laut PKS der Anteil nichtdeutscher Staatsangehöriger an den
Opfern polizeilich registrierter Straftaten (bitte differenziert ausführen),
und wie bewertet und erklärt sie diesen Anteil (bitte ausführen)?
10. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der
nichtdeutschen Tatverdächtigen ihren festen Wohnsitz in Deutschland haben, wie
viele ihren Wohnsitz im Ausland haben bzw. bei wie vielen der Wohnsitz
unbekannt ist (bitte differenziert ausführen)?
11. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es bei Berücksichtigung der
gestiegenen nichtdeutschen Wohnbevölkerung in Deutschland keinen
relevanten Unterschied beim Anstieg der registrierten Ermittlungsverfahren
zwischen deutschen und nichtdeutschen Tatverdächtigen mehr gibt, wie es
im Artikel „Mit Gewalt“ in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 9. April
2023 (S. 3) ausgeführt wird (bitte mit Angabe von Zahlen erläutern)?
Gibt es eine entsprechende „bereinigte Statistik“ bzw. bereinigte Zahlen
des BKA, wie es in dem genannten Artikel heißt, und wenn ja, warum
wurden diese bereinigten Zahlen nicht veröffentlicht bzw. bei der
Vorstellung der PKS 2023 mit präsentiert, statt die Erzählung einer (angeblich)
gestiegenen „Ausländerkriminalität“ zu verbreiten (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller; www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2
024/04/pks2023.html;jsessionid=A57E8686493B1CEFDEB791F6299422
46.live872)?
12. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik von Dr. Frank Neubacher,
Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie und Strafrecht und Direktor des
Instituts für Kriminologie an der Universität zu Köln, die PKS sei
politisiert worden und die Innenministerin Nancy Faeser nutze die Vorstellung
der Zahlen für „knackige“ und „verkürzte“ Botschaften (www.stern.de/pol
itik/deutschland/experte-ueber-kriminalstatistik---delinquenz-ist-jung---un
d-maennlich--34609978.html), während in den bis 2019 veröffentlichten
Jahrbüchern zur PKS wenigstens noch stets darauf hingewiesen worden
sei, dass ein Vergleich zwischen deutschen und nichtdeutschen
Tatverdächtigen „aufgrund der unterschiedlichen strukturellen
Zusammensetzung (Alters-, Geschlechts- und Sozialstruktur)“ kaum möglich sei (bitte
ausführen)?
13. Inwieweit nähern sich Angaben zu polizeilichen Ermittlungsverfahren (zu
Kriminalität insgesamt bzw. zu Gewaltkriminalität im Besonderen; ohne
Straftaten nach dem Asyl- bzw. Aufenthaltsgesetz) an, wenn die Gruppe
der männlichen Deutschen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren mit der
Gruppe der männlichen Nichtdeutschen im selben Alter (und soweit
möglich: in der gleichen sozioökonomischen Lage bzw. in vergleichbaren
sozioökonomischen Gebieten) verglichen wird und zudem
Ermittlungsverfahren bzw. Straftaten in Gemeinschaftsunterkünften nicht berücksichtigt
werden (bitte so konkret wie möglich und mit Daten unterlegt ausführen)?
14. Wie begründet die Bundesregierung die Kategorie der „Zuwanderinnen/
Zuwanderer“ als Unterscheidungsmerkmal in der PKS?
Wer genau wird in dieser Kategorie warum erfasst (bitte begründet
auflisten), und für wie sinnvoll hält die Bundesregierung die aus Sicht der
Fragestellenden willkürliche und zugleich unvollständige Zusammenstellung
verschiedener Gruppen eingewanderter Menschen, deren Lebensalltag
mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten aufweisen dürfte (bitte
begründet ausführen)?
a) Wer genau hat diese Unterkategorie aus welchen Gründen wann
geschaffen und festgelegt, welche Gruppen dazugehören sollen und
welche nicht, und wer ist aktuell dafür verantwortlich, dass an diesem
Unterscheidungsmerkmal in dieser Form festgehalten wird und
entsprechende Zahlen veröffentlicht werden (bitte so genau wie möglich
ausführen)?
b) Wer genau wird in dieser Kategorie zu den Personen mit „unerlaubtem
Aufenthalt“ gerechnet (welche Bedingungen müssen hier vorliegen),
wer genau gilt in der PKS als „Kontingentflüchtling“ (wie wird dies
erfasst, welche Aufenthaltstitel müssen vorliegen usw.)?
c) Warum werden in dieser PKS-Kategorie der „Zuwanderinnen und
Zuwanderer“ eingewanderte Menschen aus anderen EU-Mitgliedstaaten
nicht erfasst, obwohl auch sie „zugewandert“ sind?
d) Warum werden in dieser Kategorie im Rahmen des Familiennachzugs
eingewanderte Menschen ebenso wenig erfasst wie im Rahmen der
Erwerbs- oder Bildungsmigration eingewanderte Menschen?
e) Warum werden in dieser Kategorie auch keine Personen erfasst, die als
Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler nach Deutschland
eingewandert sind?
f) Warum werden in dieser Kategorie hingegen Ermittlungsverfahren
gegen Personen berücksichtigt, die im allgemeinen Sprachgebrauch
nicht als „zugewandert“ bezeichnet werden würden, weil sie keinen
Aufenthaltstitel und/oder auch keinen Wohnsitz in Deutschland haben
und/oder sich nur kurzfristig hier aufhalten?
g) Wie verändern sich die Zahlen und Entwicklungen zu
Ermittlungsverfahren in der PKS-Kategorie „Zuwandererinnen/Zuwanderer“, wenn
tatsächlich alle „zugewanderten“ Menschen (siehe oben)
berücksichtigt würden?
h) Was hat zum Beispiel ein anerkannter syrischer Flüchtling, der seit
sechs Jahren mit seiner Familie in Deutschland mit einem festen
Aufenthaltstitel lebt und arbeitet, in Bezug auf kriminelles Verhalten
gemeinsam mit einem serbischen Staatsangehörigen ohne
Aufenthaltstitel, der seit sechs Monaten in Deutschland lebt und keinen Zugang
zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialleistungen hat – und warum werden
diese beiden Personengruppen gemeinsam in einer Unterkategorie der
PKS erfasst (bitte ausführen)?
i) Wie lauten die (absoluten und relativen) Zahlen der PKS für das
Jahr 2023 bzw. entsprechende Entwicklungen gegenüber dem
Jahr 2022, wenn die Angaben zu Ermittlungsverfahren bezogen auf
die gesamte Kriminalität bzw. die Gewaltkriminalität für jede einzelne
Untergruppe der Kategorie „Zuwanderinnen/Zuwanderer getrennt
dargestellt werden (bitte so genau wie möglich auflisten)?
j) Wird die Bundesregierung an der jetzigen Kategorie der
„Zuwanderinnen/Zuwanderer“ in der PKS trotz der o. g. Kritik festhalten, sie
verändern oder aufgeben (bitte begründet ausführen)?
15. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, inwieweit
gegen nichtdeutsche Staatsangehörige verstärkt wegen Delikten wie
Urkunden- oder Dokumentenfälschungen ermittelt wird (bitte so
differenziert wie möglich mit Zahlenangaben darstellen), und inwieweit kann dies
nach Auffassung der Bundesregierung im Zusammenhang einer Flucht
bzw. Einreise nach Deutschland stehen (z. B.: Einreise Schutzsuchender
mit gefälschten Pässen. Zw. Visa, bitte ausführen)?
16. Welche genaueren Angaben lassen sich dazu machen, inwieweit einzelne
Personen für eine Vielzahl ermittelter Straftaten verantwortlich gemacht
werden können?
17. Werden auch Verstöße gegen das Freizügigkeitsgesetz als Verstöße gegen
das Asyl- und Aufenthaltsrecht angesehen bzw. statistisch gewertet (bitte
mit Zahlenangaben ausführen)?
18. Welche Angaben lassen sich dazu machen, inwieweit Nichtdeutsche bzw.
„Zuwanderinnen/Zuwanderer“ einen höheren Anteil aufweisen bei
Ermittlungsverfahren wegen typischer „Armutsdelikte“ (z. B.: einfacher
Diebstahl, „Beförderungserschleichung“ usw.; bitte so differenziert wie
möglich mit konkreten Zahlenangaben auflisten), und inwieweit lässt sich dies
nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls (auch) mit der
vergleichsweise schlechteren sozioökonomischen Lage der Betroffenen
erklären (z. B.: gekürzte Sozialleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Sozialleistungen nur in Sachleistungsform, bitte
ausführen)?
19. Welche quantitativen Angaben zur relativ größeren Armut bei
Nichtdeutschen, eingewanderten Personen, Menschen mit Migrationshintergrund
bzw. Eingewanderten mit Fluchtgeschichte lassen sich machen (bitte
ausführen)?
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragstellenden, dass die
beengten Lebensbedingungen und der damit verbundene Stress in
Aufnahmeeinrichtungen (z. B.: keine abgetrennten Zimmer, zu kleine Zimmer,
Großraumunterkünfte mit fremden Personen, keine Ruheräume, nur
begrenzte sanitäre Anlagen usw.) Konflikte befördern können, die sich auch
in einer erhöhten Zahl von Ermittlungsverfahren niederschlagen können,
und welche Zahlen liegen hierzu gegebenenfalls vor (bitte begründet
ausführen)?
21. Wird die Bundesregierung dem Vorschlag folgen, die PKS in eine
„polizeiliche Arbeitsstatistik“ oder Ähnliches umzubenennen (wie in anderen
Ländern), um klarzustellen, dass es sich bei der PKS gerade nicht um ein
Abbild der Kriminalität in Deutschland handelt (www.fr.de/politik/krimin
alstatistik-2023-faeser-experte-kriminologe-deutschland-nationalitaet-inne
re-sicherheit-92994860.html), und wenn nein, warum nicht?
22. Wird die Bundesregierung die Anregung aufnehmen (ebd.), aus der PKS
eine Verlaufsstatistik zu machen, um darstellen zu können, wie viele der
erfassten Ermittlungsverfahren letztlich eingestellt wurden, zur Anklage
gebracht wurden bzw. mit Verurteilungen endeten, und wenn nein, warum
nicht?
23. Kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete
Angaben oder Einschätzungen dazu machen, in welchem Umfang es bei
Ermittlungsverfahren gegen Nichtdeutsche wegen „Fahrens ohne
Fahrerlaubnis“ (die nicht in der PKS erfasst werden) um die Konstellation geht,
dass die Betroffenen zwar einen (ausländischen) Führerschein besitzen,
diesen aber nicht in Deutschland „anerkennen“ ließen – aus Unkenntnis
oder wegen hoher Kosten bzw. begrenzter Kapazitäten der Fahrschulen in
Bezug auf praktisch und theoretisch zu erbringende Nachweise (bitte
gegebenenfalls ausführen)?
Für welche weiteren Drittstaatsangehörigen gibt es diesbezüglich ähnliche
Regelungen wie für Geflüchtete aus der Ukraine, für die großzügige
Sonderregelungen getroffen wurden, und warum gibt es unter Umständen für
andere Drittstaatsangehörigen keine vergleichbaren Regelungen?
24. Welchen Umfang machten im Jahr 2023 Ermittlungsverfahren wegen
unerlaubter Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts (bitte differenzieren und
Gesamtzahlen angeben) an allen Ermittlungen gegen nichtdeutsche
Tatverdächtige bzw. „Zuwanderer/innen“ bzw. an allen Ermittlungen wegen
Verstößen gegen das Asyl- bzw. Aufenthaltsgesetz aus (bitte in relativen
und absoluten Zahlen darstellen)?
25. Mit welcher Begründung werden bei Asylsuchenden unerlaubte Einreisen
als vermeintliche Straftaten erfasst, selbst wenn diese gegenüber der
Bundespolizei oder den Polizeien der Länder ein Asylgesuch äußern und
damit klar ist, dass es wegen Artikel 31 Absatz 1 GFK im Regelfall zu einer
Einstellung des Verfahrens kommen wird, und hält die Bundesregierung
dies für sinnvoll?
a) Welche genaueren Angaben oder zumindest Einschätzungen kann die
Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete dazu
machen, in welchem Umfang Ermittlungen gegen Asylsuchende
wegen des Vorwurfs der unerlaubten Einreise eingestellt werden und mit
welchem Aufwand diese Verfahren für alle Beteiligten verbunden sind
(bitte ausführen)?
b) Warum beanstandet die Bundesregierung es nicht, dass die
Bundespolizei bei unerlaubt eingereisten strafunmündigen (Klein-)Kindern
von Geflüchteten in der PKS eine „rechtswidrige Tat eines Kindes“
einträgt, auch wenn von einer Anzeige abgesehen und die Kinder nicht
als Beschuldigte geführt werden (vgl. Antwort der Bundesregierung
auf die Mündliche Frage 47, Plenarprotokoll 20/165, Seite 21269 f.),
und was entgegnet die Bundesregierung dem Vorwurf von
Dr. Henning Ernst Müller (siehe ebd. bzw. die Vorbemerkung der
Fragesteller), dass es sich bei diesen Ermittlungen um eine Verfolgung
Unschuldiger (§ 344 des Strafgesetzbuches (StGB)) handele, weil
Babys und Kleinkindern von vornherein kein entsprechender Tatvorsatz
unterstellt werden könne (bitte begründet ausführen)?
c) Welchen Anteil haben diese Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter
Einreise bzw. unerlaubtem Aufenthalt bei unter sechsjährigen Kindern
an allen Ermittlungsverfahren gegen unter sechsjährige Kinder (wie
verhält es sich bei sechs- bis unter zehnjährigen Kindern), und stimmt
die Bundesregierung der Einschätzung von Herrn Dr. Müller zu, dass
dadurch der Öffentlichkeit ein falsches Bild über die vermeintliche
Kriminalitätsentwicklung bei (Klein-)Kindern vermittelt würde (bitte
begründen), und welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls
gezogen (bitte erläutern)?
d) Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47
(Plenarprotokoll 20/165, Seite 21269 f.) in diesem Kontext zu
verstehen, Straftaten würden von der Polizei zum Teil anders bewertet als
von der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten (nach Auffassung der
Fragestellenden müssten die Strafunmündigkeit und der fehlende
Vorsatz in diesen Fällen von der Polizei, den Staatsanwaltschaften und
den Gerichten einheitlich bewertet werden), und was genau bedeutet
es, dass Kinder nicht in den Status eines Beschuldigten eingestuft
würden (bitte ausführen, in rechtlicher, technischer und praktischer
Hinsicht: Wie und wann erfolgt eine Einstufung als „Beschuldigte“ bzw.
wird davon abgesehen, wie wird dies statistisch erfasst, welche
Konsequenzen hat dies usw.)?
26. Kann die Bundesregierung bzw. können entsprechend fachkundige
Bundesbedienstete nähere Ausführungen zur Kategorie und zur praktischen
Erfassung des „unerlaubten Aufenthalts“ in der PKS machen (bitte so
genau wie möglich ausführen, welche typischen Sachverhalte dem zugrunde
liegen, wie dies erfasst wird usw.)?
a) Sind die Schlussfolgerungen der Fragestellenden aus der Antwort zu
Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 zutreffend, wonach es
hier „regelmäßig“ um Fallkonstellationen geht, in denen die
Betroffenen ihren „unerlaubten Aufenthalt“ quasi selbst beenden wollen, weil
„die Ausreise von der Person aktiv angestrebt wird und freiwillig
erfolgt“ und in diesem Zusammenhang der Umstand des unerlaubten
Aufenthalts „unmittelbar vor der Ausreise aus der Bundesrepublik
Deutschland“ von der Bundespolizei festgestellt und erfasst wird (bitte
ausführen)?
b) Können nähere Angaben zu den wichtigsten Fallkonstellationen in
diesem Zusammenhang gemacht werden, d. h. zu welchen ungefähren
Anteilen es dabei z. B. um „Visa-Overstayer“, um Ausreisepflichtige
nach Ablauf der Ausreisefrist, um Menschen mit abgelaufenem
Aufenthaltstitel oder ganz ohne Aufenthaltstitel usw. geht (bitte ggf.
ausführen)?
c) Können nähere Angaben zum weiteren Verlauf solcher polizeilicher
Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Aufenthalt gemacht werden,
wenn die Betroffenen unmittelbar vor der freiwilligen Ausreise aus
Deutschland stehen, in welchen Fallkonstellationen und welchem
Umfang werden solche Verfahren z. B. trotz der dann erfolgten Ausreise
der Betroffenen fortgeführt bzw. eingestellt, müssen finanzielle
Sicherheitsleistungen erbracht werden, oder kommt es auch zu
Festnahmen vor der Ausreise wegen des Vorwurfs des unerlaubten
Aufenthalts (bitte ausführen)?
d) Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass jedenfalls bei
nur kurzfristigem unerlaubtem Aufenthalt die Verfahren absehbar
eingestellt werden, auch weil die Betroffenen den unrechtmäßigen
Aufenthalt in diesen Fällen durch Ausreise selbst beenden wollen bzw.
beenden, jedenfalls bei erstmaligen Ermittlungsverfahren dieser Art, und
welche internen Vorgaben gibt es gegebenenfalls, ab welcher Dauer
des unerlaubten Aufenthalts solche Verfahren (nicht) eingestellt
werden sollen (bitte ausführen)?
e) Wie sinnvoll und begründet sind solche Ermittlungsverfahren wegen
unerlaubtem Aufenthalt bei minderjährigen Kindern, die zusammen
mit ihren Eltern Deutschland verlassen wollen (36 435 der 266 224
Verdächtigen waren minderjährig, vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47, Plenarprotokoll 20/165,
S. 21269 f.), weil in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann,
dass es den Kindern an einem Vorsatz fehlt, da sie schlicht mit ihren
Eltern zusammenleben wollen und sie kein eigenständiges
Aufenthaltsortsbestimmungsrecht gegenüber ihren Eltern haben, was ihnen
nicht vorzuwerfen ist (bitte ausführen)?
Berlin, den 7. Mai 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1179312.06.2024
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/11398 - Umstrittene Darstellungen zur sogenannten Ausländerkriminalität im Zusammenhang der Polizeilichen Kriminalstatistik
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11793
20. Wahlperiode 12.06.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/11398 –
Umstrittene Darstellungen zur sogenannten Ausländerkriminalität im
Zusammenhang der Polizeilichen Kriminalstatistik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2023 fand eine große
mediale Beachtung, auch durch Vorabberichte zu ausgewählten Teilaspekten
vor der offiziellen Bekanntmachung des Berichts am 9. April 2024.
Ein zentrales Thema war dabei der (vermeintlich) höhere Anstieg registrierter
polizeilicher Ermittlungsverfahren bei nichtdeutschen Tatverdächtigen im
Vergleich zu deutschen Verdächtigen. Wird jedoch die gestiegene Zahl der
nichtdeutschen Wohnbevölkerung infolge von Migration berücksichtigt, ist
praktisch kein Unterschied mehr feststellbar (vgl. Süddeutsche Zeitung vom
9. April 2024, S. 3, „Mit Gewalt“). Die Bundesministerin des Innern und für
Heimat, Nancy Faeser, sprach in diesem Zusammenhang – aus Sicht der
Fragestellenden verkürzend – von „Ausländerkriminalität“, und dieser Begriff
findet sich auch auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und
für Heimat (BMI) (www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/0
4/vorstellung-pks.html). Das Bundeskriminalamt (BKA) verwendet auf seiner
Homepage den Begriff nicht und gibt einordnende Erklärungen zu Straftaten
im Kontext der Migration (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/Statistiken
Lagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/Polizeiliche_Kriminalstatis
tik_2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023_node.html).
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler betonen, dass die Rede von einer
vermeintlichen „Ausländerkriminalität“ höchst problematisch ist, denn
kriminelles Verhalten lässt sich nicht ursächlich damit erklären, ob die
Tatverdächtigen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht (vgl. beispielhaft
Dr. Gina Rosa-Wollinger, mediendienst-integration.de/artikel/die-wichtigsten-
fragen-zur-auslaenderkriminalitaet.html und generell, mit weiteren
Nachweisen: mediendienst-integration.de/desintegration/kriminalitaet.html). Es kommt
vielmehr maßgeblich auf Faktoren an wie Alter, Geschlecht, die
sozioökonomische Lage und konkreten Lebensumstände der Menschen, Bildung sowie
eigene Gewalterfahrungen. Dr. Gina Rosa-Wollinger (a. a. O.) kritisiert, dass
mit der Kategorie „Ausländerkriminalität“ versucht werde, „mit einem
Merkmal eine Gruppe zusammenzufassen, bei der es gar keine Homogenität gibt in
Bezug auf Lebenserfahrungen und Lebensumstände. Es gibt für das Konstrukt
‚Ausländer‘ kein gemeinsames Merkmal, das relevant wäre für die Kriminali-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 12. Juni 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tät. Stattdessen schürt es aber ein gewisses Bild von Menschen, die sich
aufgrund ihres Status anders verhalten würden. Es suggeriert, dass Kriminalität
und Herkunft etwas miteinander zu tun haben“. Der Begriff sei deshalb
kriminologisch und polizeilich „nicht verwertbar“.
Dr. jur. André Schulz, Kriminalwissenschaftler an der Northern Business
School, erklärt: „Grundsätzlich hat Herkunft, Ethnie oder Religion nichts
damit zu tun, ob ein Mensch kriminell wird oder nicht. Insgesamt ist die
getrennte Erfassung von deutschen und nicht-deutschen Tatverdächtigen sinnlos und
unheilvoll, sie bedient nur Rassismus und Ausländerfeindlichkeit“ (nachrichte
n.idw-online.de/2024/04/09/pks-2023-die-kriminalstatistik-ist-nichts-fuer-ama
teure-und-rechte-brandstifter).
Ebenfalls problematisch ist aus Sicht der Fragestellenden die in der PKS
verwandte Kategorie der „Zuwanderer bzw. Zuwanderinnen“, denn auch hier
werden höchst unterschiedliche Personengruppen als eine Gesamtgruppe
zusammengefasst, die mehr relevante Unterschiede als Gemeinsamkeiten
aufweisen dürften: Als „Zuwanderinnen bzw. Zuwanderer“ gelten in der PKS
Asylsuchende mit noch ungeklärtem Status genauso wie Schutz- und
Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge mit gefestigtem Aufenthaltsrecht,
geduldete Geflüchtete genauso wie Personen mit „unerlaubtem Aufenthalt“, nicht
aber z. B. im Kontext der Arbeitsmigration, der EU-Freizügigkeit oder des
Familiennachzugs eingewanderte Menschen.
Die PKS ist eine Statistik zur Arbeit der Polizei, und sie sagt nichts darüber
aus, in wie vielen der erfassten Fälle eine Straftat gerichtlich festgestellt
wurde. Bei vielen nichtdeutschen Tatverdächtigen handelt es sich zudem nicht um
hier lebende Menschen, sondern z. B. um Touristinnen bzw. Touristen oder um
Personen, die eigens zur Begehung von Straftaten nach Deutschland eingereist
sind – deshalb ist ein Vergleich mit dem Anteil Nichtdeutscher an der
Wohnbevölkerung zur Einordnung der Zahlen nach Einschätzung der
Fragestellenden unzulässig bzw. irreführend. Im Jahr 2023 waren laut PKS 37 Prozent der
Tatverdächtigen Nichtdeutsche. Werden jedoch diejenigen mit Wohnsitz im
Ausland herausgerechnet, sinkt der Anteil auf rund 31 Prozent. Werden
darüber hinaus auch Personen mit unbekanntem Wohnort abgezogen, sind es nur
noch etwa 24 Prozent, so Dr. Gina Rosa-Wollinger (a. a. O.). Nichtdeutsche
werden zudem weitaus häufiger angezeigt als deutsche Tatverdächtige, wie
Studien zeigen. Über 90 Prozent der in der PKS gelisteten Straftaten beruhen
auf Anzeigen von Privatpersonen (www.stern.de/politik/deutschland/experte-u
eber-kriminalstatistik---delinquenz-ist-jung---und-maennlich--3460997
8.html).
Viele Straftaten Schutzsuchender ereignen sich in dem extrem belastenden
und aufgrund beengter Lebensbedingungen Konflikte massiv fördernden
Wohnumfeld staatlicher Aufnahmeeinrichtungen, auch die Opfer sind dann in
der Regel Nichtdeutsche. Straftaten in diesem Kontext werden, u. a. wegen
der Präsenz von Wachdiensten, regelmäßig polizeilich registriert, während
dies im privaten Umfeld oft nicht passiert. Insgesamt sind ein Viertel der
Opfer von in der PKS registrierten Straftaten Nichtdeutsche (PKS-Tabelle 0911)
– dies liegt deutlich über ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung, worüber
medial jedoch kaum berichtet wird.
Der online zur Verfügung gestellte Bericht des BMI „Polizeiliche
Kriminalstatistik 2023“ hebt in dem umfassenden Kapitel „4.3. Ausgewählte Straftaten/
-gruppen“ jeweils zentral die Differenzierung deutsche bzw. nichtdeutsche
Tatverdächtige bzw. Zuwanderinnen bzw. Zuwanderer hervor, so als handele
es sich um die wesentlichen Erklärungsfaktoren für die dargestellten
Straftaten. Andere Merkmale der Tatverdächtigen, die zur Einordnung wichtig
wären, werden in diesem Kapitel nicht benannt, obwohl entsprechende Daten,
etwa zum Alter und zum Geschlecht, vorliegen. Daten zur sozioökonomischen
Zugehörigkeit werden polizeilich gar nicht erst systematisch erhoben, sodass
ein zentraler möglicher Erklärungsfaktor für strafbares Verhalten statistisch
nicht auswertbar ist.
Viele in der PKS registrierte Straftaten von Nichtdeutschen beruhen auf
Gesetzesverstößen, die Deutsche gar nicht begehen können (Verstöße gegen das
Asyl- und Aufenthaltsrecht). So kommt es regelmäßig zu Ermittlungen gegen
Schutzsuchende aufgrund ihrer unerlaubten Einreise – diese Verfahren werden
jedoch in aller Regel wieder eingestellt, weil Geflüchteten die unerlaubte
Einreise nicht vorgehalten werden darf (vgl. Artikel 31 Absatz 1 der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK)). Dennoch werden solche Ermittlungsverfahren
sogar gegen (strafunmündige) Babys und Kleinkinder von Geflüchteten
eingeleitet (und wieder eingestellt), Dr. Henning Ernst Müller bezeichnet diese
Polizeipraxis als eine „tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB)“
und als einen „politischen Skandal“ (community.beck.de/2024/04/15/tausendf
ache-verfolgung-unschuldiger-ss-344-stgb-zur-manipulation-der-polizeiliche
n-kriminalstatistik): Mit diesen Daten würden die Polizeistatistiken
„angefüttert, insbesondere die Bereiche ‚Zuwandererkriminalität‘ und ‚
Kinderkriminalität‘. Im Bereich der Kinderkriminalität unter sechs Jahren sind es um die
90 % aller in dieser Altersgruppe polizeilich erfassten Straftaten (…). Das
heißt, ohne diese statistischen Einträge gäbe es polizeistatistisch – wenig
überraschend – nahezu gar keine Kriminalität der Kinder im Alter unter sechs
Jahren“.
Nach Auffassung der Fragestellenden trägt die Bundesregierung bzw. das BMI
eine besondere Verantwortung, Entwicklungen in der Kriminalität so
darzustellen, dass keine falschen Schlussfolgerungen gezogen werden und dass
rassistische Wahrnehmungen in der Bevölkerung oder gar rechte oder
rechtsradikale Parteien nicht gestärkt werden. Die Darstellung der PKS ist für die
Kriminalitätswahrnehmung in Deutschland – neben eigenen persönlichen
Erfahrungen – nach Einschätzung der Fragestellenden von immenser Bedeutung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist sich ihrer Verantwortung bewusst,
Kriminalitätsentwicklungen objektiv darzustellen und einzuordnen. Die Vorstellung der Zahlen
der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für das Berichtsjahr 2023 erfolgte am
9. April 2024 gemeinsam durch die Bundesministerin des Innern und für
Heimat, den Vorsitzenden der Innenministerkonferenz (IMK) und Innenminister
von Brandenburg, Michael Stübgen, und den Präsidenten des
Bundeskriminalamtes (BKA), Holger Münch. Sowohl im Rahmen der Pressekonferenz als
auch durch die begleitenden Veröffentlichungen auf der Internetseite des BKA
(www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKri
minalstatistik/PKS2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023/Polizeiliche_Krim
inalstatistik_2023.html) wurden die maßgeblichen Entwicklungen erläutert und
eingeordnet. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere Besonderheiten
bezogen auf die Anstiege bei den nichtdeutschen Tatverdächtigen umfassend
dargestellt und in Relation zur Entwicklung der entsprechenden
Bevölkerungsanteile gesetzt. Auch der Aspekt, dass es Straftaten gibt, die grundsätzlich nur
durch nichtdeutsche Tatverdächtige begangen werden können, wird im Zuge
von Veröffentlichung von PKS-Daten besonders gewürdigt. Vor diesem
Hintergrund enthält auch der IMK-Bericht „Polizeiliche Kriminalstatistik –
Ausgewählte Zahlen im Überblick“ eine differenzierte Darstellung zu „Straftaten
insgesamt“ und zu „Straftaten insgesamt ohne ausländerrechtliche Verstöße“.
Zum Aufgabenbereich des BKA gehört auch die Kriminalitätsforschung. Da
sich im Rahmen der Forschung im Jahr 2023 herausstellte, dass bei der
Entwicklung der Gewaltkriminalität im Halbjahresvergleich 2022/2023 ein klarer
Trend zu erkennen war, hat das BKA weitere Daten zur Ursachenanalyse
ausgewertet und zentrale Faktoren für den Anstieg der Fall- und
Tatverdächtigenzahlen identifiziert, die für die Entwicklung der Delikte insgesamt ohne
ausländerrechtliche Verstöße sowie insbesondere für Gewalt- und Eigentumsdelikte
relevant sein können. Die Veröffentlichung der PKS-Daten für das Berichtsjahr
2023 war somit nicht auf die Vorstellung der PKS-Daten beschränkt, sondern
berücksichtige bereits Erklärungsansätze zur Einordnung der Zahlen.
Die vom Fragesteller geäußerte Kritik an der PKS wird seitens der
Bundesregierung nicht geteilt. Gemäß den geltenden „Richtlinien für die Führung der
Polizeilichen Kriminalstatistik“ ist die PKS „eine Zusammenstellung aller der
Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung
auf ihre erfassbaren wesentlichen Inhalte“. Sie dient der statistischen
Abbildung von Kriminalität und damit der „Beobachtung der Kriminalität insgesamt
und einzelner Deliktsarten, des Umfangs und der Zusammensetzung des
Tatverdächtigenkreises sowie der Veränderung von Kriminalitätsquotienten“ und
der „Erlangung von Erkenntnissen zur vorbeugenden und verfolgenden
Verbrechensbekämpfung, für organisatorische Planungen und Entscheidungen sowie
für kriminologisch-soziologische Forschungen und kriminalpolitische
Maßnahmen“. Die PKS dient nicht dazu, kriminelles Verhalten zu erklären.
Die PKS enthält keine Informationen dazu, wie viele Ermittlungsverfahren
aufgenommen oder eingestellt wurden. Sie enthält die polizeilich ausermittelten
Fälle, die zum Zeitpunkt der Weitergabe an die Staatsanwaltschaft (mit dem
dann vorliegenden Ermittlungsergebnis) erfasst werden. Justizielle
Entscheidungen bzw. justizielle statistische Angaben sind in den entsprechenden durch
das Statistische Bundesamt herausgegebenen Publikationen enthalten.
Die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe der Staatsangehörigkeit ist in
§ 11 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannt. Damit ist sie genau wie
beispielsweise auch das Alter ein objektiv zu erhebendes Datum. Die
Interpretation der Daten durch Dritte ist unabhängig von der rein statistischen
Erfassung zu sehen.
In den Veröffentlichungen zur Bundes-PKS werden zu nichtdeutschen
Tatverdächtigen keine Verhältnis- oder Belastungszahlen berechnet. Es ist aber
zutreffend, dass der relative Anstieg bei nichtdeutschen Tatverdächtigen vom PKS-
Berichtsjahr 2022 auf das Berichtsjahr 2023 merklich geringer ausfällt, wenn
die Tatverdächtigenzahlen ins Verhältnis zur Gesamtgröße der nichtdeutschen
Wohnbevölkerung der Jahre 2022 und 2023 (Bevölkerungsfortschreibung,
Stand: 1. Januar) gesetzt werden.
Es ist davon auszugehen, dass verschiedene Delikte (z. B. Körperverletzungen)
aufgrund der besonderen Bedingungen in Geflüchtetenunterkünften (z. B.
beengter Raum) wahrscheinlicher auftreten. Belastbare Zahlen zum Einfluss der
Präsenz eines Wachdienstes auf die Anzeigewahrscheinlichkeit liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die Aussage, dass Nichtdeutsche – bezogen auf die
nichtdeutsche Bevölkerung – überproportional häufig Opfer von Straftaten
werden, ist richtig. Die IMK-Berichte gehen jeweils auch auf den Anteil der Opfer
mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit sowie auf ihre Staatsangehörigkeiten
ein (z. B. IMK-Bericht 2023, Kapitel 3.3 Opfer, S. 11 sowie Kapitel 8 Opfer,
S. 43, 45).
Grundsätzlich gilt bei der Opferwerdung zu beachten, dass auch Personen als
Opfer registriert werden, deren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik
Deutschland liegt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass in der PKS nicht Opfer im
Sinne einer Echt-Opferzählung erfasst werden, sondern Opferwerdungen (wird
eine Person mehrfach Opfer, wird sie auch mehrfach gezählt).
1. Warum verwendet die Bundesinnenministerin Nancy Faeser, warum
verwendet das BMI den Begriff der „Ausländerkriminalität“ (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), wie wird das begründet, und ist die
Bundesministerin der Auffassung, dass die Frage, ob jemand die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht, maßgeblich relevant zur
Erklärung eines etwaig kriminellen Verhaltens der betroffenen Person ist (bitte
nachvollziehbar begründen)?
Die Begrifflichkeit „Ausländerkriminalität“ wurde anlässlich der Vorstellung
der PKS-Zahlen für das Berichtsjahr 2023 durch das Bundesministerium des
Innern und für Heimat (BMI) synonym für die Formulierung „Straftaten
begangen durch nichtdeutsche Tatverdächtige“ verwendet. Ebenso wie bei der
Kinder-, Jugend- oder Zuwandererkriminalität werden hierunter Straftaten, die
durch eine bestimmte und in der PKS gesondert erfasste Gruppe begangenen
werden, subsumiert. Eine Wertung im Sinne der Fragestellung, dass die
Staatsangehörigkeit der/des Tatverdächtigen „maßgeblich relevant zur Erklärung
eines etwaig kriminellen Verhaltens der betroffenen Person“ sei, ist hiermit
nicht verbunden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die maßgeblich
relevanten Erklärungsfaktoren für kriminelles Verhalten (bitte ausführen)?
Die Ursachen für kriminelles Verhalten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung äußerst vielfältig und können sich beispielsweise nach Delikten,
Lebensphase der Tatbegehenden oder auch in Abhängigkeit von sozialen und
historischen Kontexten unterscheiden. Zudem lässt sich Kriminalität nicht
monokausal erklären, sondern ist vielmehr als Resultat des Zusammenwirkens
verschiedener, die Wahrscheinlichkeit kriminellen Verhaltes erhöhender, Faktoren zu
verstehen.
Der umfangreiche Forschungsbestand bietet zahlreiche Kriminalitätstheorien,
Erklärungsansätze und Konzepte. Dabei unterscheiden sich die jeweiligen
Kriminalitätstheorien zum Teil deutlich, sie sind jedoch alle beschränkt in ihrer
Reichweite und Perspektive. So zahlreich die Kriminalitätsdelikte sind, so
verschieden sind auch ihre Akteure und ihre Gründe.
3. Was entgegnet die Bundesregierung der wissenschaftlichen Kritik an der
Verwendung des Begriffs bzw. der Kategorie der „Ausländerkriminalität“
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), insbesondere wonach damit ein
nicht existierender Zusammenhang zwischen Kriminalität und Herkunft
konstruiert bzw. unterstellt und eine einseitige oder gar rassistische
Wahrnehmung von Kriminalität befördert würde (bitte begründen)?
Die Nutzung des Begriffs „Ausländerkriminalität“ alleine drückt keine
Ursachenzuschreibung aus. Auch unterstellt die Nutzung weder, dass die
Staatsbürgerschaft ursächlich sei, noch dass Nichtdeutsche hinsichtlich anderer
Merkmale eine homogene Gruppe darstellen. Er beschreibt die Summe aller von
Nichtdeutschen begangenen Straftaten. Es besteht wissenschaftlicher Konsens, dass
Staatsangehörigkeit abseits der ausländerrechtlichen Verstöße keinen
eigenständigen Erklärungsbeitrag für die Begehung von Straftaten leistet.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Werden die Bundesinnenministerin Nancy Faeser und das BMI trotz der
wissenschaftlichen Kritik an der Kategorie der „Ausländerkriminalität“
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) auch in Zukunft diesen Begriff
verwenden, und wenn ja, bitte in Auseinandersetzung mit der Kritik
begründen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 sowie auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung
des Begriffs „Ausländerkriminalität“ durch das BMI auch weiterhin möglich.
5. Warum wird in dem zentralen Kapitel 4.3 des Berichts des BMI zur
PKS 2023 „Ausgewählte Straftaten/-gruppen“ (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller) zu allen dargestellten Deliktsbereichen jeweils an zentraler
Stelle die Differenzierung deutsche bzw. nichtdeutsche Tatverdächtige,
darunter Zuwandererinnen und Zuwanderer, angegeben, nicht aber zur
Erklärung kriminellen Verhaltens weitaus wichtigere Kriterien wie z. B.
das Geschlecht und Alter (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
begründen), und wird das BMI bei künftigen Darstellungen andere
Schwerpunktsetzungen bzw. Differenzierungen vornehmen, und wenn nein, bitte
begründen?
Die Inhalte des IMK-Berichtes „Polizeiliche Kriminalstatistik – Ausgewählte
Zahlen im Überblick“ wurden durch die Ständige Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder beschlossen. Der Bericht gibt einen Überblick über
die aktuelle Kriminalitätslage. Die Nennung von Fällen/aufgeklärten Fällen/
Tatverdächtigen und nichtdeutschen Tatverdächtigen folgt dem Aufbau der
PKS-Grundtabelle 01 (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLage
bilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/PKSTabellen/BundFalltabellen/b
undfalltabellen.html).
Um dem Informationsbedürfnis unter anderem der Öffentlichkeit und der
Politik zeitnah Rechnung zu tragen, wurden durch die IMK die abgebildeten Inhalte
festgelegt. Sie entsprechen, wie auch ergänzende Anfragen zur PKS zeigen,
dem zentralen öffentlichen Erkenntnisinteresse. Im Kapitel „7. Tatverdächtige“
sind zudem überblickartig Informationen zum Alter und zum Geschlecht der
tatverdächtigen Personen enthalten. Differenziertere Informationen zu den
tatverdächtigen Personen je Delikt können zudem den Tabellen zur PKS
entnommen werden, die zeitgleich mit dem IMK-Bericht auf der Internetseite des BKA
veröffentlicht werden.
Die Inhalte des IMK-Berichtes „Polizeiliche Kriminalstatistik – Ausgewählte
Zahlen im Überblick“ sind mit den Ländern abgestimmt und werden bei Bedarf
angepasst.
6. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch solche statistischen
Darstellungen die – falsche – Wahrnehmung gestärkt werden könnte,
dass es bei der Interpretation krimineller Handlungen maßgeblich auf die
Staatsangehörigkeit oder die Frage, ob jemand „zugewandert“ sei,
ankomme (bitte begründen), womit letztlich auch rassistische Einstellungen
und rechte oder rechtsextreme Parteien gestärkt werden könnten (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, André Schulz: „Grundsätzlich hat
Herkunft, Ethnie oder Religion nichts damit zu tun, ob ein Mensch kriminell
wird oder nicht. Insgesamt ist die getrennte Erfassung von deutschen und
nicht-deutschen Tatverdächtigen sinnlos und unheilvoll, sie bedient nur
Rassismus und Ausländerfeindlichkeit“, bitte begründen)?
Das BKA veröffentlicht auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen
und Tabellen zu den PKS-Daten. Das öffentlich zur PKS bereitgestellte
Zahlenmaterial enthält eine Vielzahl an Differenzierungen, neben dem Vergleich der
Tatverdächtigenzahlen nach Staatsbürgerschaft u. a. auch Vergleiche nach Alter
und Geschlecht.
Diese Differenzierungen sind als Darstellung der Betroffenheit verschiedener
gesellschaftlicher Teilgruppen von der polizeilich registrierten Kriminalität zu
verstehen. Die Ursachen für hier ggf. erkennbare Unterschiede sind aus den
PKS-Zahlen selbst nicht ablesbar, sondern bedürfen einer weitergehenden, in
der Regel wissenschaftlichen, Betrachtung. Der Umstand, dass statistische
Vergleiche teils fälschlicherweise als direkter Beleg für eine Ursachenerklärung
interpretiert werden, sollte aus Sicht der Bundesregierung nicht alleine schon
Anlass sein, auf eine differenzierte Darstellung kriminalstatistischer Daten zu
verzichten.
Zudem wird einordnend in dem hier gegenständlichen Kapitel auf die in
Kapitel 4.1 genannten Erklärungsansätze zur Entwicklung des
Kriminalitätsgeschehens verwiesen. Dabei wird auch angeführt, dass viele Zugewanderte multiple
Risikofaktoren, wie beispielsweise psychische Belastungen oder (insbesondere
ökonomisch) unsichere Lebenssituationen aufweisen, die unabhängig von
Staatsbürgerschaft oder Herkunft die Wahrscheinlichkeit von Straftaten
erhöhen können. Auch im Rahmen der Pressekonferenz zur Veröffentlichung der
PKS 2023 und der Internetseite des BKA wird auf diese einordnenden Faktoren
hingewiesen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Differenzierungen zur PKS können gemacht werden entlang
soziökonomischer Kriterien, sind etwa Differenzierungen möglich
entsprechend der sozioökonomischen Stärke bzw. Schwäche bestimmter
Regionen oder der Einkommensverhältnisse oder des Bildungsstands von
Personen(gruppen), wenn ja, bitte so ausführlich wie möglich darlegen, und
wenn nein, sind entsprechende ergänzende Auswertungen etwa mithilfe
sozialstatistischer Daten geplant (wenn nein, warum nicht)?
Die PKS ist eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen
strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren
wesentlichen Inhalte (vgl. Ausführungen zu der Vorbemerkung auf die Kleine
Anfrage).
Die Erfassung weiterer Kriterien, wie beispielsweise die sozio-ökonomische
Stärke bzw. Schwäche bestimmter Regionen, sieht die PKS nicht vor.
Regionale Fall-, Tatverdächtigen- und Opferzahlen der PKS werden standardmäßig bis
auf Kreisebene öffentlich zur Verfügung gestellt. Eine Verknüpfung mit
weiteren Kennzahlen der Regionen ist somit möglich und kann beispielsweise auch –
je nach Erkenntnisinteresse – Gegenstand wissenschaftlicher Befassungen sein.
8. Zu welchem Anteil beruhen die in der PKS erfassten polizeilichen
Ermittlungsverfahren auf Anzeigen Dritter (bitte so differenziert wie
möglich darstellen), und welche Informationen oder Studien sind der
Bundesregierung dazu bekannt, in welchem Umfang Taten von nichtdeutschen
Tatverdächtigen relativ häufiger angezeigt werden als die Taten
deutscher Tatverdächtiger und welchen Effekt dies auf die Angaben der PKS
hat (bitte ausführen)?
Auf Basis der PKS liegen keine Informationen dazu vor, zu welchem Anteil die
in der PKS erfassten Fälle auf Anzeigen Dritter beruhen.
Der Bundesregierung sind jedoch Studien bekannt, die eine erhöhte
Anzeigewahrscheinlichkeit bei Straftaten mit Tatverdächtigen dokumentieren, die
aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als „migrantisch“ bzw. „fremd“
wahrgenommen wurden. Der Effekt auf die Fall- und Tatverdächtigenzahlen der
PKS lässt sich aus diesen Studien heraus jedoch nicht belastbar ableiten.
9. Wie hoch ist laut PKS der Anteil nichtdeutscher Staatsangehöriger an
den Opfern polizeilich registrierter Straftaten (bitte differenziert
ausführen), und wie bewertet und erklärt sie diesen Anteil (bitte ausführen)?
In der PKS werden Angaben zum Opfer grundsätzlich bei strafbaren
Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit,
Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung) erfasst.
Der Anteil nichtdeutscher Opfer an allen in der PKS erfassten Opfer lag im
Berichtsjahr 2023 bei 24,8 Prozent.
Differenzierte Angaben sind in der online verfügbaren PKS-Tabelle 911
veröffentlicht (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Polizeilich
eKriminalstatistik/2023/Bund/Opfer/BU-O-04-T911-O-Staatsangehoerigkeite
n_xls.xlsx).
Gewalttaten, die den Großteil der Delikte mit Opfererfassung ausmachen,
richten sich überproportional häufig gegen Personen innerhalb des näheren sozialen
Umfelds der Tatbegehenden. Es ist daher erwartbar, dass Opfer und
Tatbegehende bei fallzahlstarken Gewaltdelikten (z. B. Körperverletzung) ähnliche
Anteilswerte beispielsweise hinsichtlich der Staatsbürgerschaft aufweisen.
Dunkelfeldstudien zeigen, dass Personen mit Migrationshintergrund mit erhöhter
Wahrscheinlichkeit Tatbegehende und Opfer von verschiedenen Delikten, wie
z. B. Körperverletzung, werden. Dies lässt sich wiederum dadurch erklären,
dass Risikofaktoren, die herkunftsunabhängig Täter- oder Opferschaft
wahrscheinlicher machen, bei Menschen mit Migrationshintergrund im Durchschnitt
häufiger anzutreffen sind.
10. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der
nichtdeutschen Tatverdächtigen ihren festen Wohnsitz in Deutschland haben, wie
viele ihren Wohnsitz im Ausland haben bzw. bei wie vielen der Wohnsitz
unbekannt ist (bitte differenziert ausführen)?
Die erbetenen Informationen können den nachstehenden Tabellen entnommen
werden. Bei der Interpretation der Daten ist zu beachten, dass eine
tatverdächtige Person, die aufgrund der Echttatverdächtigenzählung bei mehrfacher
Straftatbegehung nur einmal in der PKS bei Straftaten insgesamt gezählt wird, in der
weiteren Aufschlüsselung nach dem Wohnsitz je Kategorie, zu der sie in den
unterschiedlichen Straftaten erfasst wurde, aufgeführt ist. Damit ergibt sich bei
der Addition aller Daten ein Wert, der über der Anzahl der nichtdeutschen
Tatverdächtigen insgesamt liegt.
Straftaten insgesamt:*
Nicht-Deutsche Tatverdächtige insgesamt: 923 269
Mit Wohnsitz in der Tatortgemeinde: 378 029
Mit Wohnsitz im Landkreis der Tatortgemeinde: 63 159
Mit Wohnsitz im Bundesland der Tatortgemeinde: 180 296
Mit Wohnsitz im übrigen Bundesgebiet: 78 917
* Quelle: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2023/Bund/Tatve
rdaechtige/BU-TV-21-T29-Tatort-Wohnsitz-TV-nichtdeutsch_xls.xlsx).
Mit Wohnsitz außerhalb des Bundesgebiets: 180 293
Ohne festen Wohnsitz: 113 284
Mit unbekanntem Wohnsitz: 69 214
Straftaten insgesamt, jedoch ohne Verstöße gegen das Aufenthalts-, das Asyl-
und das Freizügigkeitsgesetz/EU:*
Nicht-Deutsche Tatverdächtige insgesamt: 694 981
Mit Wohnsitz in der Tatortgemeinde: 345 540
Mit Wohnsitz im Landkreis der Tatortgemeinde: 57 392
Mit Wohnsitz im Bundesland der Tatortgemeinde: 164 625
Mit Wohnsitz im übrigen Bundesgebiet: 66 737
Mit Wohnsitz außerhalb des Bundesgebiets: 68 187
Ohne festen Wohnsitz: 69 632
Mit unbekanntem Wohnsitz: 38 537
11. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es bei Berücksichtigung der
gestiegenen nichtdeutschen Wohnbevölkerung in Deutschland keinen
relevanten Unterschied beim Anstieg der registrierten
Ermittlungsverfahren zwischen deutschen und nichtdeutschen Tatverdächtigen mehr gibt,
wie es im Artikel „Mit Gewalt“ in der „Süddeutschen Zeitung“ vom
9. April 2023 (S. 3) ausgeführt wird (bitte mit Angabe von Zahlen
erläutern)?
Gibt es eine entsprechende „bereinigte Statistik“ bzw. bereinigte Zahlen
des BKA, wie es in dem genannten Artikel heißt, und wenn ja, warum
wurden diese bereinigten Zahlen nicht veröffentlicht bzw. bei der
Vorstellung der PKS 2023 mit präsentiert, statt die Erzählung einer
(angeblich) gestiegenen „Ausländerkriminalität“ zu verbreiten (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilunge
n/DE/2024/04/pks2023.html;jsessionid=A57E8686493B1CEFDEB791F
629942246.live872)?
Es ist zutreffend, dass der Anstieg der absoluten Zahl nichtdeutscher
Tatverdächtiger vom PKS-Berichtsjahr 2022 auf das PKS-Berichtsjahr 2023 merklich
geringer ausfällt, wenn die Zahlen der nichtdeutschen Tatverdächtigen ins
Verhältnis zur Größe der nichtdeutschen Wohnbevölkerung der Jahre 2022 und
2023 (Daten: Destatis, Bevölkerungsfortschreibung; Stand: jeweils zum 1.
Januar) gesetzt werden. Dieser Befund illustriert, dass der Anstieg der Zahl
Nichtdeutscher in der Bevölkerung einen Erklärungsbeitrag zur Steigerung der
nichtdeutschen Tatverdächtigenzahlen leisten kann.
Eine „bereinigte Statistik“ für nichtdeutsche Tatverdächtige wird aktuell jedoch
nicht erstellt. Grund hierfür ist, dass auch Personen ohne Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland als nichtdeutsche Tatverdächtige registriert werden
können und die nichtdeutsche Wohnbevölkerung daher im statistischen Sinne
keine valide Basis für die nichtdeutschen Tatverdächtigen darstellt.
* Quelle: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2023/Bund/Tatve
rdaechtige/BU-TV-21-T29-Tatort-Wohnsitz-TV-nichtdeutsch_xls.xlsx).
12. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik von Dr. Frank Neubacher,
Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie und Strafrecht und Direktor des
Instituts für Kriminologie an der Universität zu Köln, die PKS sei
politisiert worden und die Innenministerin Nancy Faeser nutze die Vorstellung
der Zahlen für „knackige“ und „verkürzte“ Botschaften (www.stern.de/p
olitik/deutschland/experte-ueber-kriminalstatistik---delinquenz-ist-jun
g---und-maennlich--34609978.html), während in den bis 2019
veröffentlichten Jahrbüchern zur PKS wenigstens noch stets darauf hingewiesen
worden sei, dass ein Vergleich zwischen deutschen und nichtdeutschen
Tatverdächtigen „aufgrund der unterschiedlichen strukturellen
Zusammensetzung (Alters-, Geschlechts- und Sozialstruktur)“ kaum möglich
sei (bitte ausführen)?
Eine Einordnung der in der PKS des Berichtsjahres 2023 ablesbaren
Entwicklungen der Kriminalitätszahlen erfolgte in der Pressekonferenz zur PKS 2023
und auf der Internetseite des BKA – insbesondere mit Blick auf Unterschiede,
die sich zwischen Tatverdächtigen mit unterschiedlichen Merkmalen ergeben.
Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Aufgrund der Komplexität der PKS kann in einer Pressekonferenz nur ein
Überblick zu relevanten Entwicklungen gegeben werden.
13. Inwieweit nähern sich Angaben zu polizeilichen Ermittlungsverfahren
(zu Kriminalität insgesamt bzw. zu Gewaltkriminalität im Besonderen;
ohne Straftaten nach dem Asyl- bzw. Aufenthaltsgesetz) an, wenn die
Gruppe der männlichen Deutschen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren
mit der Gruppe der männlichen Nichtdeutschen im selben Alter (und
soweit möglich: in der gleichen sozioökonomischen Lage bzw. in
vergleichbaren sozioökonomischen Gebieten) verglichen wird und zudem
Ermittlungsverfahren bzw. Straftaten in Gemeinschaftsunterkünften nicht
berücksichtigt werden (bitte so konkret wie möglich und mit Daten
unterlegt ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, die den vom Fragesteller
erbetenen Vergleich ermöglichen.
14. Wie begründet die Bundesregierung die Kategorie der „Zuwanderinnen/
Zuwanderer“ als Unterscheidungsmerkmal in der PKS?
Wer genau wird in dieser Kategorie warum erfasst (bitte begründet
auflisten), und für wie sinnvoll hält die Bundesregierung die aus Sicht der
Fragestellenden willkürliche und zugleich unvollständige
Zusammenstellung verschiedener Gruppen eingewanderter Menschen, deren
Lebensalltag mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten aufweisen dürfte (bitte
begründet ausführen)?
a) Wer genau hat diese Unterkategorie aus welchen Gründen wann
geschaffen und festgelegt, welche Gruppen dazugehören sollen und
welche nicht, und wer ist aktuell dafür verantwortlich, dass an
diesem Unterscheidungsmerkmal in dieser Form festgehalten wird und
entsprechende Zahlen veröffentlicht werden (bitte so genau wie
möglich ausführen)?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Der Arbeitskreis II „Innere Sicherheit“ der IMK (AK II) hat in seiner 253.
Sitzung am 26./27. April 2017 die differenzierte Erfassung des
Aufenthaltsanlasses nichtdeutscher Tatverdächtiger nach asyl- und aufenthaltsrechtlichen
Definitionen und Klassifikationen in der PKS für eine sachgerechte Darstellung der
Kriminalität im Kontext von Zuwanderung für erforderlich erachtet.
Aufenthaltsanlässe nichtdeutscher Tatverdächtiger und Opfer werden demnach
in der PKS in den folgenden Schlüsseln erfasst:
• Asylbewerber,
• Schutz- und Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge,
• Duldung,
• Unerlaubter Aufenthalt,
• Sonstiger erlaubter Aufenthalt.
Die differenzierte Erfassung orientiert sich grundsätzlich am
ausländerrechtlichen Status des Aufenthaltsgesetzes. Der Bereich des „sonstigen erlaubten
Aufenthaltes“ (u. a. Studierende, Touristen, EU-Bürger) ist in der PKS nicht der
Kategorie „Zuwanderer“ zugeordnet.
b) Wer genau wird in dieser Kategorie zu den Personen mit „unerlaubtem
Aufenthalt“ gerechnet (welche Bedingungen müssen hier vorliegen),
wer genau gilt in der PKS als „Kontingentflüchtling“ (wie wird dies
erfasst, welche Aufenthaltstitel müssen vorliegen usw.)?
Unter der Kategorie „Unerlaubter Aufenthalt“ werden nicht nur die unerlaubt
eingereisten Personen aufgeführt, sondern auch diejenigen, deren Duldung/
Visum abgelaufen ist.
Der Begriff „Kontingentflüchtling“ bezeichnet Personen, die aus humanitären
Gründen in einer begrenzten Zahl (Kontingent) aktiv nach Deutschland
gebracht werden.
Wie bereits zu Frage 14a ausgeführt, erfolgt die Erfassung des
Aufenthaltsanlasses auf Grundlage der jeweils geltenden aufenthaltsrechtlichen
Klassifikationen. Seit Aufhebung des „Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer
Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumAG)“ mit Wirkung vom 1.
Januar 2005 richtet sich die Aufnahme von Kontingentflüchtlingen nach den
§§ 23 und 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), ohne dass der Begriff
„Kontingentflüchtling“ in den beiden Paragrafen allerdings Verwendung findet.
Die PKS enthält keine darüberhinausgehenden Kriterien, die die
Aufzunehmenden erfüllen müssen, wie beispielsweise humanitäre Kriterien oder Einheit der
Familie.
c) Warum werden in dieser PKS-Kategorie der „Zuwanderinnen und
Zuwanderer“ eingewanderte Menschen aus anderen EU-Mitgliedstaaten
nicht erfasst, obwohl auch sie „zugewandert“ sind?
Die Länder haben sich im AK II weit überwiegend für die Realisierung ohne
Einführung eines neuen Erfassungsschlüssels „EU-Bürger“ ausgesprochen.
d) Warum werden in dieser Kategorie im Rahmen des Familiennachzugs
eingewanderte Menschen ebenso wenig erfasst wie im Rahmen der
Erwerbs- oder Bildungsmigration eingewanderte Menschen?
Der AK II hat sich in o. a. Sitzung für die Reduzierung bis dahin bestehender
Erfassungskategorien ausgesprochen, die u. a. die Bereiche Erwerbs- und
Bildungsmigration betrafen.
e) Warum werden in dieser Kategorie auch keine Personen erfasst, die als
Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler nach Deutschland
eingewandert sind?
In der Kategorie werden ausschließlich nichtdeutsche Tatverdächtige erfasst.
f) Warum werden in dieser Kategorie hingegen Ermittlungsverfahren
gegen Personen berücksichtigt, die im allgemeinen Sprachgebrauch
nicht als „zugewandert“ bezeichnet werden würden, weil sie keinen
Aufenthaltstitel und/oder auch keinen Wohnsitz in Deutschland haben
und/oder sich nur kurzfristig hier aufhalten?
Tatverdächtige und Opfer, die keinen Aufenthaltstitel haben, werden unter dem
Schlüssel „Unerlaubter Aufenthalt“ erfasst. Tatverdächtige und Opfer, die sich
kurzfristig und erlaubt in Deutschland aufhalten (z. B. Touristen), werden nicht
in der Kategorie „Zuwanderer“ erfasst.
g) Wie verändern sich die Zahlen und Entwicklungen zu
Ermittlungsverfahren in der PKS-Kategorie „Zuwandererinnen/Zuwanderer“, wenn
tatsächlich alle „zugewanderten“ Menschen (siehe oben)
berücksichtigt würden?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Fragestellung vor, da
keine Daten zu tatverdächtigen Personen der genannten Kategorien „EU-
Bürger“ oder Bildungs- und Erwerbsmigration vorliegen.
h) Was hat zum Beispiel ein anerkannter syrischer Flüchtling, der seit
sechs Jahren mit seiner Familie in Deutschland mit einem festen
Aufenthaltstitel lebt und arbeitet, in Bezug auf kriminelles Verhalten
gemeinsam mit einem serbischen Staatsangehörigen ohne
Aufenthaltstitel, der seit sechs Monaten in Deutschland lebt und keinen Zugang
zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialleistungen hat – und warum werden
diese beiden Personengruppen gemeinsam in einer Unterkategorie der
PKS erfasst (bitte ausführen)?
Grundsätzlich wird zu jeder tatverdächtigen Person die Staatsangehörigkeit
erfasst. Bei nichtdeutschen Tatverdächtigen wird zusätzlich der Aufenthaltsanlass
erhoben. Die jeweiligen PKS-Katalogwerte bedeuten eine rein statistische,
keine wertende Abbildung. Bei Statistiken ist es notwendig, Kategorien zu
bilden, wie beispielsweise bei tatverdächtigen Personen auch das Alter zur Tatzeit,
das Geschlecht und die Tatort-Wohnsitz-Beziehung.
i) Wie lauten die (absoluten und relativen) Zahlen der PKS für das
Jahr 2023 bzw. entsprechende Entwicklungen gegenüber dem
Jahr 2022, wenn die Angaben zu Ermittlungsverfahren bezogen auf
die gesamte Kriminalität bzw. die Gewaltkriminalität für jede einzelne
Untergruppe der Kategorie „Zuwanderinnen/Zuwanderer getrennt
dargestellt werden (bitte so genau wie möglich auflisten)?
In der PKS 2023 wurden bei Straftaten insgesamt
• 236 827 unerlaubt aufhältige nichtdeutsche TV erfasst (+34,2 Prozent),
• 86 457 tatverdächtige Asylbewerber (+27,3 Prozent),
• 46 478 tatverdächtige Schutz-/Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge
(+37,4 Prozent) und
• 32 752 Tatverdächtige mit Duldung (+2,6 Prozent)
erfasst.
In der PKS 2023 wurden bei Gewaltkriminalität insgesamt
• 1 804 unerlaubt aufhältige nichtdeutsche Tatverdächtige erfasst (+19,2
Prozent),
• 11 849 tatverdächtige Asylbewerber (+23,9 Prozent),
• 6 944 tatverdächtige Schutz-/Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge
(+28,2 Prozent) und
• 5 135 Tatverdächtige mit Duldung (+4,9 Prozent)
erfasst.
Weitere Informationen sind in der PKS-Tabelle 61 veröffentlicht: www.bka.de/
SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2023/
Bund/Tatverdaechtige/BU-TV-23-T61-TV-nichtdeutsch-Aufenthaltsanlass_xls.
xlsx.
j) Wird die Bundesregierung an der jetzigen Kategorie der
„Zuwanderinnen/Zuwanderer“ in der PKS trotz der o. g. Kritik festhalten, sie
verändern oder aufgeben (bitte begründet ausführen)?
Als Reaktion auf die gesteigerte Zuwanderung von Geflüchteten findet die
Darstellung der Kriminalitätslage und -entwicklung in diesem Bereich seit 2015 im
Rahmen des jährlichen Bundeslagebildes „Kriminalität im Kontext von
Zuwanderung – Fokus: Fluchtmigration“ statt.
Zuwanderinnen und Zuwanderer im Sinne dieses Lagebildes sind Personen mit
dem o. a. Aufenthaltsstatus. Grundlage für den statistischen Teil des Lagebildes
sind für den Bereich der Allgemeinkriminalität die Daten aus der PKS. Aus
diesem Grund findet der Begriff „Zuwanderer“ in der PKS analog der
genannten Festlegung Verwendung.
Gründe für eine Veränderung der Darstellung der Zuwanderungslage in Bezug
auf nichtdeutsche Tatverdächtige und Opfer werden nicht gesehen.
15. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, inwieweit
gegen nichtdeutsche Staatsangehörige verstärkt wegen Delikten wie
Urkunden- oder Dokumentenfälschungen ermittelt wird (bitte so
differenziert wie möglich mit Zahlenangaben darstellen), und inwieweit kann
dies nach Auffassung der Bundesregierung im Zusammenhang einer
Flucht bzw. Einreise nach Deutschland stehen (z. B.: Einreise
Schutzsuchender mit gefälschten Pässen. Zw. Visa, bitte ausführen)?
Im Jahr 2023 wurden gemäß PKS bundesweit insgesamt 26 263 nichtdeutsche
Tatverdächtige im Bereich Sonstige Urkundenfälschung gemäß § 267 des
Strafgesetzbuches (StGB) (umfasst die Fälschung sämtlicher Urkunden,
ausgenommen Impfausweise, Testzertifikate und Genesenenbescheinigungen) erfasst,
2022 waren es 23 438. Hieraus ergibt sich eine Steigerung von 12 Prozent.
Auf Grundlage der PKS-Daten kann weder eine Aussage getroffen werden, um
welche Art von Urkunde es sich im Einzelfall gehandelt hat, noch, ob diese bei
der (unerlaubten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland festgestellt
wurde.
Sofern sich im Rahmen der bundespolizeilichen Aufgabenwahrnehmung (auch
im Bereich der grenzpolizeilichen Zuständigkeit) der Anfangsverdacht von
Delikten im Bereich der Urkunden- und Dokumentenfälschung ergibt, werden auf
der Grundlage des Legalitätsprinzips strafrechtliche Ermittlungen initiiert. Zur
Anzahl, respektive im Zusammenhang mit einer Flucht oder Einreise sowie
einem sich hieraus ergebenden Verhältnis, liegen der Bundesregierung keine
statistischen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
16. Welche genaueren Angaben lassen sich dazu machen, inwieweit einzelne
Personen für eine Vielzahl ermittelter Straftaten verantwortlich gemacht
werden können?
Auf der Internetseite des BKA sind u. a. Informationen zu
Mehrfachtatverdächtigen veröffentlicht:
• T20 Mehrfachtatverdächtige insgesamt nach Alter und Geschlecht: www.bk
a.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatisti
k/2023/Bund/Tatverdaechtige/BU-TV-19-T50-Mehrfach-TV-nichtdeutsch_
xls.xlsx
• T40 Deutsche Mehrfachtatverdächtige insgesamt nach Alter und
Geschlecht: www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Polizeilic
heKriminalstatistik/2023/Bund/Tatverdaechtige/BU-TV-19-T50-Mehrfach-
TV-nichtdeutsch_xls.xlsx
• T50 Nichtdeutsche Mehrfachtatverdächtige insgesamt nach Alter und
Geschlecht: www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Polizeilic
heKriminalstatistik/2023/Bund/Tatverdaechtige/BU-TV-19-T50-Mehrfach-
TV-nichtdeutsch_xls.xlsx.
Bei der Interpretation der Daten ist zu beachten, dass eine
„mehrfachtatverdächtige Person“ im Sinne der PKS lediglich zum Ausdruck bringt, dass ein
Tatverdächtiger mindestens zwei Mal während eines Berichtsjahres polizeilich
erfasst wurde. Die Häufigkeit bezieht sich auf das jeweilige Delikt bzw. den
Deliktsbereich. Sofern für eine Straftat zwei oder mehr Tatverdächtige
registriert wurden, wird jedem Tatverdächtigen diese Straftat zugeordnet. Eine
Relation zu den aufgeklärten Fällen besteht nicht.
17. Werden auch Verstöße gegen das Freizügigkeitsgesetz als Verstöße gegen
das Asyl- und Aufenthaltsrecht angesehen bzw. statistisch gewertet (bitte
mit Zahlenangaben ausführen)?
Verstöße gegen das Aufenthalts-, Asyl- oder Freizügigkeitsgesetz werden in der
PKS differenziert erfasst. Die nachfolgende Tabelle* enthält die PKS-Daten für
das Berichtsjahr 2023.
Schlüssel Straftat Anzahl erfasste Fälle
725000 Straftaten gegen das Aufenthalts-, das Asyl- und das
Freizügigkeitsgesetz/EU
298 909
725100 Unerlaubte Einreise § 95 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Nummer 1a AufenthG
93 158
725110 Unerlaubte Einreise § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG 90 560
725120 Unerlaubte Wiedereinreise entgegen oder in Zuwiderhandlung eines
Einreise- und Aufenthaltsverbotes § 95 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG
2 598
725200 Einschleusen von Ausländern § 96 AufenthG 7 159
725210 Einschleusen von Ausländern § 96 Absatz 1 und 4 AufenthG 4 865
725220 Einschleusen von Ausländern § 96 Absatz 2 AufenthG 2 294
725300 Erschleichen eines Aufenthaltstitels (§ 95 Absatz 2 Nummer 2
AufenthG) durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder
Gebrauch eines so beschafften Aufenthaltstitels zur Täuschung im
Rechtsverkehr
4 691
725310 Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Visum) 3 697
* Quelle: : https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2023/Bund/Fael
le/BU-F-01-T01-Faelle_xls.xlsx
Schlüssel Straftat Anzahl erfasste Fälle
725311 Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Visum) durch
Scheinehe
83
725312 Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Visum) durch
sonstigen Modus Operandi
3 614
725320 Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels
(Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbefugnis)
994
725321 Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels
(Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbefugnis) durch Scheinehe
109
725322 Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels
(Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbefugnis) durch sonstigen Modus Operandi
885
725400 Einschleusen mit Todesfolge, gewerbs- und bandenmäßiges
Einschleusen von Ausländern § 97 AufenthG
765
725410 Einschleusen mit Todesfolge § 97 Absatz 1 AufenthG 0
725420 Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern § 97
Absatz 2 AufenthG
765
725500 Straftaten gegen §§ 84, 85 Asylgesetz (AsylG) 839
725510 Straftaten gegen § 84 AsylG 9
725520 Straftaten gegen § 85 AsylG 830
725600 Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen
Asylantragstellung § 84a 20/11345
0
725700 Unerlaubter Aufenthalt § 95 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2
Nummer 1b AufenthG
187 059
725710 Unerlaubter Aufenthalt § 95 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AufenthG 183 485
725711 Unerlaubter Aufenthalt ohne unerlaubte Einreise 40 724
725712 Unerlaubter Aufenthalt nach unerlaubter/ungeklärter Einreise 142 761
725720 Unerlaubter Aufenthalt entgegen oder in Zuwiderhandlung eines
Einreise- und Aufenthaltsverbotes § 95 Absatz 2 Nummer 1b AufenthG
3 574
725800 Straftaten gegen § 9 Freizügigkeitsgesetz/EU 976
725900 Sonstige Verstöße gegen das AufenthG 4 262
18. Welche Angaben lassen sich dazu machen, inwieweit Nichtdeutsche bzw.
„Zuwanderinnen/Zuwanderer“ einen höheren Anteil aufweisen bei
Ermittlungsverfahren wegen typischer „Armutsdelikte“ (z. B.: einfacher
Diebstahl, „Beförderungserschleichung“ usw.; bitte so differenziert wie
möglich mit konkreten Zahlenangaben auflisten), und inwieweit lässt
sich dies nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls (auch)
mit der vergleichsweise schlechteren sozioökonomischen Lage der
Betroffenen erklären (z. B.: gekürzte Sozialleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Sozialleistungen nur in
Sachleistungsform, bitte ausführen)?
Ökonomische unsichere Lebensbedingungen sind ein in der Forschung
wiederholt dokumentierter Risikofaktor für Kriminalität. Das öffentlich zur PKS
bereitgestellte Zahlenmaterial enthält Differenzierungen zu verschiedenen
Deliktsbereichen (wie einfacher Diebstahl, Beförderungserschleichung) für
nichtdeutsche Tatverdächtige. Über Zusammenhänge mit konkreten Veränderungen
bestimmter Sozialleistungen liegen der Bundesregierung keine Information vor.
Mangels fehlender Bezugsgrößen und der voneinander abweichenden anderen
Zusammensetzung der jeweils begangenen Delikte in den Gruppen der
tatverdächtigen Personen (z. B. ausländerrechtliche Verstöße) können keine Anteile
im Sinne des Fragegegenstands berechnet werden.
PKS-
Schlüssel
Straftat Fälle
insgesamt
TV
insgesamt
deutsche
TV
nicht-
deutsche TV
TV
Zuwanderer
3***00 Diebstahl ohne
erschwerende Umstände §§ 242,
247, 248a–c StGB
1 172 337 374 719 212 127 162 592 46 211
515001
Beförderungserschleichung
144 357 97 317 39 837 57 480 26 382
------ Straftaten insgesamt 5 940 667 2 246 767 1 323 498 923 269 402 514
TV = Tatverdächtige
19. Welche quantitativen Angaben zur relativ größeren Armut bei
Nichtdeutschen, eingewanderten Personen, Menschen mit Migrationshintergrund
bzw. Eingewanderten mit Fluchtgeschichte lassen sich machen (bitte
ausführen)?
Angaben zum Anteil der Personen mit einem relativ geringen Einkommen
werden in der Regel anhand der sogenannten Armutsrisikoquote dargestellt. Diese
Quote ist eine statistische Maßgröße für die Einkommensverteilung. Sie liefert
keine Information über individuelle Bedürftigkeit. Ihre Höhe hängt u. a. von
der zugrundeliegenden Datenbasis, der Bezugsgröße, dem regionalen Bezug
und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des
Nettoäquivalenzeinkommens ab. Der Indikator ist insbesondere für Teilpopulationen
sehr volatil und kann je nach Datenquelle unterschiedlich ausfallen.
Entsprechende amtliche Daten zur Armutsrisikoquote werden vom
Statistischen Bundesamt auf Basis des Mikrozensus jedoch nur differenziert nach
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund zur Verfügung gestellt. Diese
können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Darüberhinausgehende
Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Armutsgefährdungsquote1) nach soziodemografischen Merkmalen in Prozent
gemessen am Bundesmedian
Merkmal 2021 2022 20232)
Insgesamt 16,9 16,8 16,6
Staatsangehörigkeit
Ohne deutsche Staatsangehörigkeit 35,9 35,3 35,5
Mit deutscher Staatsangehörigkeit 14,1 13,8 13,3
Migrationshintergrund3)
Mit Migrationshintergrund 28,6 28,1 27,7
Ohne Migrationshintergrund 12,5 12,2 11,9
Ergebnisse des Mikrozensus. IT.NRW
1) Anteil der Personen mit einem Äquivalenzeinkommen von weniger als 60 Prozent des Medians
der Äquivalenzeinkommen der Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten. Das
Äquivalenzeinkommen wird auf Basis der neuen OECD-Skala berechnet.
2) Erstergebnisse des Mikrozensus 2023.
3) Eine Person hat einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die
deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt (vgl. Statistisches Bundesamt:
Fachserie 1. Reihe 2.2). Es können auch Personen, deren Zuordnung zur Bevölkerung mit
Migrationshintergrund ausschließlich aus Merkmalen eines nicht im Haushalt lebenden Elternteils
resultiert, identifiziert werden und werden mitgezählt (= Migrationshintergrund im weiteren Sinn).
© Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Deutschland, 2024. Dieses Werk ist lizenziert
unter der Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0.
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragstellenden, dass die
beengten Lebensbedingungen und der damit verbundene Stress in
Aufnahmeeinrichtungen (z. B.: keine abgetrennten Zimmer, zu kleine
Zimmer, Großraumunterkünfte mit fremden Personen, keine Ruheräume,
nur begrenzte sanitäre Anlagen usw.) Konflikte befördern können, die
sich auch in einer erhöhten Zahl von Ermittlungsverfahren
niederschlagen können, und welche Zahlen liegen hierzu gegebenenfalls vor (bitte
begründet ausführen)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Belastungssituationen aufgrund
beengter Lebensbedingungen einen Risikofaktor für Kriminalität darstellen können.
Hinzu kommt, dass in Gemeinschaftsunterkünften schon aufgrund der hohen
Interaktionsdichte (viele Menschen treffen häufig aufeinander) von einer
erhöhten Wahrscheinlichkeit für Konflikte ausgegangen werden kann.
Der Bundesregierung liegen jedoch keine Erkenntnisse zur Häufigkeit von
Konflikten in der Unterbringung für Geflüchtete vor. Aufgrund der
Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern liegt die Verantwortung für die
Unterbringung bei den Ländern. Die Länder sind gemäß § 44 Absatz 1 AsylG
verpflichtet, die für die Unterbringung Asylbegehrender erforderlichen
Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Gemäß den §§ 44 Absatz 2a
und 53 Absatz 3 AsylG sollen die Länder und Kommunen zudem „geeignete
Maßnahmen“ treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender den Schutz
von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.
Der Bundesregierung ist der Schutz von geflüchteten Kindern und weiteren
schutzbedürftigen Personen in Geflüchtetenunterkünften ein wichtiges
Anliegen, welches u. a. mit konkreten Maßnahmen im Rahmen der Bundesinitiative
„Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ unterstützt
wird. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) setzt sich bereits seit 2016 u. a. mit dem Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen (UNICEF) und weiteren Partnern wie den
Wohlfahrtsverbänden oder der Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention mit der
Bundesinitiative für gute Unterbringungsbedingungen und die Einhaltung von
Mindeststandards in der Unterbringung ein.
Die im Rahmen der Bundesinitiative veröffentlichten „Mindeststandards zum
Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ (4. Auflage
April 2021) mit Annexen zu geflüchteten Menschen mit Behinderung, zu
geflüchteten Menschen mit Traumafolgestörung und zu LSBTI* Geflüchtete
dienen als Leitlinien zur Erstellung, Umsetzung und dem Monitoring von
unterkunftsspezifischen Schutzkonzepten. Die Bundesregierung setzt sich für eine
flächendeckende Umsetzung dieser Leitlinien ein.
21. Wird die Bundesregierung dem Vorschlag folgen, die PKS in eine
„polizeiliche Arbeitsstatistik“ oder Ähnliches umzubenennen (wie in anderen
Ländern), um klarzustellen, dass es sich bei der PKS gerade nicht um ein
Abbild der Kriminalität in Deutschland handelt (www.fr.de/politik/krimi
nalstatistik-2023-faeser-experte-kriminologe-deutschland-nationalitaet-in
nere-sicherheit-92994860.html), und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf im Sinne der
Fragestellung. Die Bezeichnung „Polizeiliche Kriminalstatistik“ umfasst bereits die
Qualifizierung, dass ausschließlich polizeilich als Straftaten klassifizierte
Sachverhalte erfasst sind. Wesentliche polizeiliche Arbeitsvorgänge, beispielsweise
Personenkontrollen oder Unfallaufnahmen sind dagegen nicht enthalten.
Zudem wird in den jeweiligen Publikationen hervorgehoben, was Inhalt der
PKS ist.
22. Wird die Bundesregierung die Anregung aufnehmen (ebd.), aus der PKS
eine Verlaufsstatistik zu machen, um darstellen zu können, wie viele der
erfassten Ermittlungsverfahren letztlich eingestellt wurden, zur Anklage
gebracht wurden bzw. mit Verurteilungen endeten, und wenn nein,
warum nicht?
Es ist nicht beabsichtigt, „aus der PKS eine Verlaufsstatistik zu machen“. Eine
Verlaufsstatistik würde die Daten der PKS mit Daten der Justizstatistik
verknüpfen und wäre damit eine Ergänzung der bereits bestehenden Statistiken.
23. Kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete
Angaben oder Einschätzungen dazu machen, in welchem Umfang es bei
Ermittlungsverfahren gegen Nichtdeutsche wegen „Fahrens ohne
Fahrerlaubnis“ (die nicht in der PKS erfasst werden) um die Konstellation geht,
dass die Betroffenen zwar einen (ausländischen) Führerschein besitzen,
diesen aber nicht in Deutschland „anerkennen“ ließen – aus Unkenntnis
oder wegen hoher Kosten bzw. begrenzter Kapazitäten der Fahrschulen
in Bezug auf praktisch und theoretisch zu erbringende Nachweise (bitte
gegebenenfalls ausführen)?
Für welche weiteren Drittstaatsangehörigen gibt es diesbezüglich
ähnliche Regelungen wie für Geflüchtete aus der Ukraine, für die großzügige
Sonderregelungen getroffen wurden, und warum gibt es unter
Umständen für andere Drittstaatsangehörigen keine vergleichbaren Regelungen?
Der EU-Rat hat am 18. Juli 2022 die Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in
Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der
Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente
beschlossen. Die Verordnung (EU) 2022/1280 ist am 27. Juli 2022 in Kraft
getreten. Auf Basis dieser Verordnung werden bis zum Ablauf des Schutzstatus –
dieser endet derzeit spätestens am 4. März 2025 – gültige ukrainische
Führerscheine in der Bundesrepublik Deutschland und in allen Mitgliedstaaten der EU
anerkannt. Dies wird begründet mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskriegs
Russlands gegen die Ukraine und ist Ausdruck der Solidarität mit den aus der
Ukraine Geflüchteten, denen aufgrund der besonderen Situation für die Dauer
des Schutzstatus Erleichterungen ihrer Mobilität und ihres Alltags gewährt
werden soll. Für andere Drittstaaten gibt es auf EU-Ebene daher keine
vergleichbare Regelung. Ungeachtet dessen prüft das Bundesministerium für Digitales und
Verkehr kontinuierlich, welche Staaten in die Liste der Anlage 11 der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für eine prüfungsfreie Umschreibung von
Fahrerlaubnissen aufgenommen werden können. In dieser Legislaturperiode wurden
Gegenseitigkeitsabkommen mit Moldau, dem Kosovo und Albanien
abgeschlossen und diese Staaten in die Anlage 11 FeV aufgenommen. Die EU-
Kommission hat am 1. März 2023 einen Vorschlag für eine neue (4.)
Führerscheinrichtlinie vorgelegt, der ebenfalls einen Vorschlag für die EU-weite
Anerkennung von Führerscheinen aus Drittstaaten enthält. Die kommenden
Trilogverhandlungen bleiben abzuwarten.
Darüber hinausgehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
24. Welchen Umfang machten im Jahr 2023 Ermittlungsverfahren wegen
unerlaubter Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts (bitte differenzieren und
Gesamtzahlen angeben) an allen Ermittlungen gegen nichtdeutsche
Tatverdächtige bzw. „Zuwanderer/innen“ bzw. an allen Ermittlungen wegen
Verstößen gegen das Asyl- bzw. Aufenthaltsgesetz aus (bitte in relativen
und absoluten Zahlen darstellen)?
Im Berichtsjahr 2023 wurden zum PKS-Schlüssel 725000 „Straftaten gegen das
Aufenthalts-, das Asyl- und das Freizügigkeitsgesetz/EU“ insgesamt 294 470
aufgeklärte Fälle erfasst. Die Anzahl der aufgeklärten Fälle mit unerlaubt
eingereisten oder aufhältigen Personen lag hier bei 279 349.
Der Anteil der Fälle der unerlaubten Einreise/des unerlaubten Aufenthalts, bei
denen mindestens eine nichtdeutsche tatverdächtige Person beteiligt war, an
allen Fällen der Straftaten gegen das Aufenthalts-, das Asyl- und das
Freizügigkeitsgesetz/EU, lag bei 94,8 Prozent (279 218 Fälle). Bei Zuwanderern und
Zuwanderinnen lag der Anteil der Fälle bei 93,9 Prozent (76 364 Fälle).
25. Mit welcher Begründung werden bei Asylsuchenden unerlaubte
Einreisen als vermeintliche Straftaten erfasst, selbst wenn diese gegenüber
der Bundespolizei oder den Polizeien der Länder ein Asylgesuch äußern
und damit klar ist, dass es wegen Artikel 31 Absatz 1 GFK im Regelfall
zu einer Einstellung des Verfahrens kommen wird, und hält die
Bundesregierung dies für sinnvoll?
Die Polizei ist aufgrund des Legalitätsprinzips zur Verfolgung von Straftaten
verpflichtet. Die Erfassung in der PKS erfolgt zum Zeitpunkt der Abgabe des
Verfahrens an die Staatsanwaltschaft. Eine spätere Einstellung im justiziellen
Verfahren ist nicht Gegenstand der PKS-Erfassung.
a) Welche genaueren Angaben oder zumindest Einschätzungen kann die
Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete dazu
machen, in welchem Umfang Ermittlungen gegen Asylsuchende
wegen des Vorwurfs der unerlaubten Einreise eingestellt werden und mit
welchem Aufwand diese Verfahren für alle Beteiligten verbunden sind
(bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
b) Warum beanstandet die Bundesregierung es nicht, dass die
Bundespolizei bei unerlaubt eingereisten strafunmündigen (Klein-)Kindern
von Geflüchteten in der PKS eine „rechtswidrige Tat eines Kindes“
einträgt, auch wenn von einer Anzeige abgesehen und die Kinder nicht
als Beschuldigte geführt werden (vgl. Antwort der Bundesregierung
auf die Mündliche Frage 47, Plenarprotokoll 20/165, Seite 21269 f.),
und was entgegnet die Bundesregierung dem Vorwurf von
Dr. Henning Ernst Müller (siehe ebd. bzw. die Vorbemerkung der
Fragesteller), dass es sich bei diesen Ermittlungen um eine Verfolgung
Unschuldiger (§ 344 des Strafgesetzbuches (StGB)) handele, weil
Babys und Kleinkindern von vornherein kein entsprechender Tatvorsatz
unterstellt werden könne (bitte begründet ausführen)?
Die Einschätzung von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, der bei polizeilichen
Ermittlungen wegen unerlaubten Grenzübertritten und illegalen Aufenthalten
gegen Kleinkinder und Babys den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger
(§ 344 StGB) objektiv als erfüllt ansieht, teilt die Bundesregierung nicht.
Insofern sind in diesem Zusammenhang auch keine Maßnahmen gegenüber der
Bundespolizei erforderlich.
Ob der objektive Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) in den
angesprochenen Fällen erfüllt sein könnte, hängt von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab und wäre gegebenenfalls von den unabhängigen Gerichten zu
entscheiden. Allgemein gilt, dass der Tatbestand des § 344 StGB in objektiver
Hinsicht erfüllt ist, wenn – neben anderen Voraussetzungen – eine
Verfolgungshandlung gegen einen Unschuldigen gegeben ist. Aus Sicht der
Bundesregierung stellt die Protokollierung im polizeilichen Bearbeitungssystem ohne
Erstattung einer Anzeige keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 344 StGB
dar, weil diese Handlung weder auf eine Bestrafung oder sonstige Sanktion
abzielt noch die Möglichkeit eines solchen Verfahrensabschlusses voraussetzt.
Grundlage für die Erfassung hierfür bildet Ziffer 2.2 der Richtlinie für die
Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik. In der PKS sind alle Tatverdächtigen
zu erfassen. Schuldausschließungsgründe oder mangelnde Deliktsfähigkeit
werden bei der Tatverdächtigen-Erfassung in der PKS nicht berücksichtigt. So
sind in der Gesamtzahl z. B. auch die strafunmündigen Kinder unter 14 Jahren
enthalten. Als Tatverdächtiger wird auch erfasst, wer wegen Tod, Krankheit
oder Flucht nicht verurteilt werden kann.
c) Welchen Anteil haben diese Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter
Einreise bzw. unerlaubtem Aufenthalt bei unter sechsjährigen Kindern
an allen Ermittlungsverfahren gegen unter sechsjährige Kinder (wie
verhält es sich bei sechs- bis unter zehnjährigen Kindern), und stimmt
die Bundesregierung der Einschätzung von Herrn Dr. Müller zu, dass
dadurch der Öffentlichkeit ein falsches Bild über die vermeintliche
Kriminalitätsentwicklung bei (Klein-)Kindern vermittelt würde (bitte
begründen), und welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls
gezogen (bitte erläutern)?
In der PKS wurden im Berichtsjahr 2023 insgesamt 5 407 aufgeklärte Fälle mit
tatverdächtigen unter sechsjährigen Kindern im Zusammenhang mit
unerlaubten Einreisen bzw. Aufenthalten registriert. Dies entspricht einem Anteil von
83,3 Prozent an allen aufgeklärten Fällen, bei denen mindestens ein unter
sechsjähriges Kind erfasst wurde (6 493 aufgeklärte Fälle).
Bei sechs bis unter zehnjährigen tatverdächtigen Kindern liegt die Anzahl der
unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthalts bei 3 790 aufgeklärten
Fällen (alle aufgeklärten Fälle mit mind. einem tatverdächtigen Kind zwischen
sechs und unter zehn Jahren: 15 547, Anteil 24,3 Prozent).
In der PKS werden standardmäßig auch die „Delikte insgesamt ohne
ausländerrechtliche Verstöße“ ausgewiesen, um den Besonderheiten der
ausländerrechtlichen Verstöße Rechnung zu tragen.
d) Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47
(Plenarprotokoll 20/165, Seite 21269 f.) in diesem Kontext zu
verstehen, Straftaten würden von der Polizei zum Teil anders bewertet als
von der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten (nach Auffassung der
Fragestellenden müssten die Strafunmündigkeit und der fehlende
Vorsatz in diesen Fällen von der Polizei, den Staatsanwaltschaften und
den Gerichten einheitlich bewertet werden), und was genau bedeutet
es, dass Kinder nicht in den Status eines Beschuldigten eingestuft
würden (bitte ausführen, in rechtlicher, technischer und praktischer
Hinsicht: Wie und wann erfolgt eine Einstufung als „Beschuldigte“ bzw.
wird davon abgesehen, wie wird dies statistisch erfasst, welche
Konsequenzen hat dies usw.)?
Der Begriff des Beschuldigten vereinigt subjektive und objektive Elemente.
Die Beschuldigteneigenschaft setzt – subjektiv – den Verfolgungswillen der
Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich – objektiv – in einem Willensakt
manifestiert; dies ist regelmäßig die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (vgl.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07). Mit der Stellung als
Beschuldigter geht unter anderem einher, dass die Beschuldigtenrechte
anwendbar sind, zum Beispiel das Recht zu schweigen.
Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist, dass
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen
(§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung). Nicht verfolgbar ist eine Tat, wenn
sich der Verdacht gegen eine strafunmündige Person richtet.
Aus diesem Grund werden, wie in der in Bezug genommenen Antwort bereits
ausgeführt, Straftaten durch offensichtlich strafunmündige Personen (etwa
Kinder und handlungsunfähige Personen) durch die Bundespolizei nicht zur
Anzeige gebracht. Vielmehr werden diese Sachverhalte durch die Bundespolizei als
„rechtswidrige Tat eines Kindes“ im polizeilichen Bearbeitungssystem
protokolliert. Eine Einstufung von Kindern in den Status eines Beschuldigten erfolgt
dabei jedoch nicht.
Die Einschätzung, ob Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen,
kann sich über die Zeit des Ermittlungsverfahrens oder des sich ggf.
anschließenden gerichtlichen Verfahrens ändern. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn ein
Kind zunächst älter als 14 Jahre und damit strafmündig eingeschätzt wird oder
wenn im Laufe der Ermittlungen Erkenntnisse gewonnen werden, die die
Einschätzung über das Vorliegen des Vorsatzes ändern. Aus diesem Grund wird in
der in Bezug genommenen Antwort darauf hingewiesen, dass die PKS auf dem
Erkenntnisstand bei Abschluss der polizeilichen Ermittlungen beruht, und
weiter, dass Straftaten von der Polizei, insbesondere wegen des unterschiedlichen
Ermittlungsstandes, zum Teil anders bewertet werden als von der
Staatsanwaltschaft oder den Gerichten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 25b und 25c verwiesen.
26. Kann die Bundesregierung bzw. können entsprechend fachkundige
Bundesbedienstete nähere Ausführungen zur Kategorie und zur praktischen
Erfassung des „unerlaubten Aufenthalts“ in der PKS machen (bitte so
genau wie möglich ausführen, welche typischen Sachverhalte dem
zugrunde liegen, wie dies erfasst wird usw.)?
Die Erfassung des unerlaubten Aufenthalts erfolgt nach den Richtlinien für die
Führung der PKS.
a) Sind die Schlussfolgerungen der Fragestellenden aus der Antwort zu
Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 zutreffend, wonach es
hier „regelmäßig“ um Fallkonstellationen geht, in denen die
Betroffenen ihren „unerlaubten Aufenthalt“ quasi selbst beenden wollen, weil
„die Ausreise von der Person aktiv angestrebt wird und freiwillig
erfolgt“ und in diesem Zusammenhang der Umstand des unerlaubten
Aufenthalts „unmittelbar vor der Ausreise aus der Bundesrepublik
Deutschland“ von der Bundespolizei festgestellt und erfasst wird (bitte
ausführen)?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden bei der Bundespolizei
nicht erhoben.
b) Können nähere Angaben zu den wichtigsten Fallkonstellationen in
diesem Zusammenhang gemacht werden, d. h. zu welchen ungefähren
Anteilen es dabei z. B. um „Visa-Overstayer“, um Ausreisepflichtige
nach Ablauf der Ausreisefrist, um Menschen mit abgelaufenem
Aufenthaltstitel oder ganz ohne Aufenthaltstitel usw. geht (bitte ggf.
ausführen)?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden bei der Bundespolizei
nicht erhoben.
c) Können nähere Angaben zum weiteren Verlauf solcher polizeilicher
Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Aufenthalt gemacht werden,
wenn die Betroffenen unmittelbar vor der freiwilligen Ausreise aus
Deutschland stehen, in welchen Fallkonstellationen und welchem
Umfang werden solche Verfahren z. B. trotz der dann erfolgten Ausreise
der Betroffenen fortgeführt bzw. eingestellt, müssen finanzielle
Sicherheitsleistungen erbracht werden, oder kommt es auch zu Festnahmen
vor der Ausreise wegen des Vorwurfs des unerlaubten Aufenthalts
(bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Die Beantwortung der Fragen
zu Sicherheitsleistungen, Verfahrenseinstellungen und/oder
freiheitsbeschränkenden Maßnahmen obliegt der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft.
d) Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass jedenfalls bei
nur kurzfristigem unerlaubtem Aufenthalt die Verfahren absehbar
eingestellt werden, auch weil die Betroffenen den unrechtmäßigen
Aufenthalt in diesen Fällen durch Ausreise selbst beenden wollen bzw.
beenden, jedenfalls bei erstmaligen Ermittlungsverfahren dieser Art, und
welche internen Vorgaben gibt es gegebenenfalls, ab welcher Dauer
des unerlaubten Aufenthalts solche Verfahren (nicht) eingestellt
werden sollen (bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26c verwiesen. Verfahrenseinstellungen
obliegen der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft. Über regionale
Entscheidungspraktiken und ggf. Vorgaben der jeweiligen Staatsanwaltschaften liegen
hier keine Erkenntnisse vor. Angaben hierzu obliegen den jeweils zuständigen
Landesregierungen.
e) Wie sinnvoll und begründet sind solche Ermittlungsverfahren wegen
unerlaubtem Aufenthalt bei minderjährigen Kindern, die zusammen
mit ihren Eltern Deutschland verlassen wollen (36 435 der 266 224
Verdächtigen waren minderjährig, vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47, Plenarprotokoll 20/165, S. 21269 f.),
weil in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass es den
Kindern an einem Vorsatz fehlt, da sie schlicht mit ihren Eltern
zusammenleben wollen und sie kein eigenständiges
Aufenthaltsortsbestimmungsrecht gegenüber ihren Eltern haben, was ihnen nicht
vorzuwerfen ist (bitte ausführen)?
Die Erfassung des unerlaubten Aufenthalts erfolgt nach den Richtlinien für die
Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik. Des Weiteren wird auf die Antwort
zu Frage 25c verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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