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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Umstrittene Darstellungen zur sogenannten Ausländerkriminalität im Zusammenhang der Polizeilichen Kriminalstatistik
(insgesamt 26 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
12.06.2024
Aktualisiert
03.09.2024
BT20/1139815.05.2024
Umstrittene Darstellungen zur sogenannten Ausländerkriminalität im Zusammenhang der Polizeilichen Kriminalstatistik
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ateş Gürpinar,
Jan Korte, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte
und der Gruppe Die Linke
Umstrittene Darstellungen zur sogenannten Ausländerkriminalität im
Zusammenhang der Polizeilichen Kriminalstatistik
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2023 fand eine große
mediale Beachtung, auch durch Vorabberichte zu ausgewählten Teilaspekten vor
der offiziellen Bekanntmachung des Berichts am 9. April 2024.
Ein zentrales Thema war dabei der (vermeintlich) höhere Anstieg registrierter
polizeilicher Ermittlungsverfahren bei nichtdeutschen Tatverdächtigen im
Vergleich zu deutschen Verdächtigen. Wird jedoch die gestiegene Zahl der
nichtdeutschen Wohnbevölkerung infolge von Migration berücksichtigt, ist praktisch
kein Unterschied mehr feststellbar (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 9. April
2024, S. 3, „Mit Gewalt“). Die Bundesministerin des Innern und für Heimat,
Nancy Faeser, sprach in diesem Zusammenhang – aus Sicht der
Fragestellenden verkürzend – von „Ausländerkriminalität“, und dieser Begriff findet sich
auch auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
(BMI) (www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/04/vorstellun
g-pks.html). Das Bundeskriminalamt (BKA) verwendet auf seiner Homepage
den Begriff nicht und gibt einordnende Erklärungen zu Straftaten im Kontext
der Migration (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/P
olizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023/Poli
zeiliche_Kriminalstatistik_2023_node.html).
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler betonen, dass die Rede von einer
vermeintlichen „Ausländerkriminalität“ höchst problematisch ist, denn
kriminelles Verhalten lässt sich nicht ursächlich damit erklären, ob die
Tatverdächtigen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht (vgl. beispielhaft
Dr. Gina Rosa-Wollinger, mediendienst-integration.de/artikel/die-wichtigsten-fr
agen-zur-auslaenderkriminalitaet.html und generell, mit weiteren Nachweisen:
mediendienst-integration.de/desintegration/kriminalitaet.html). Es kommt
vielmehr maßgeblich auf Faktoren an wie Alter, Geschlecht, die
sozioökonomische Lage und konkreten Lebensumstände der Menschen, Bildung sowie
eigene Gewalterfahrungen. Dr. Gina Rosa-Wollinger (a. a. O.) kritisiert, dass mit
der Kategorie „Ausländerkriminalität“ versucht werde, „mit einem Merkmal
eine Gruppe zusammenzufassen, bei der es gar keine Homogenität gibt in
Bezug auf Lebenserfahrungen und Lebensumstände. Es gibt für das Konstrukt
‚Ausländer‘ kein gemeinsames Merkmal, das relevant wäre für die
Kriminalität. Stattdessen schürt es aber ein gewisses Bild von Menschen, die sich
aufgrund ihres Status anders verhalten würden. Es suggeriert, dass Kriminalität
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11398
20. Wahlperiode 15.05.2024
und Herkunft etwas miteinander zu tun haben“. Der Begriff sei deshalb
kriminologisch und polizeilich „nicht verwertbar“.
Dr. jur. André Schulz, Kriminalwissenschaftler an der Northern Business
School, erklärt: „Grundsätzlich hat Herkunft, Ethnie oder Religion nichts damit
zu tun, ob ein Mensch kriminell wird oder nicht. Insgesamt ist die getrennte
Erfassung von deutschen und nicht-deutschen Tatverdächtigen sinnlos und
unheilvoll, sie bedient nur Rassismus und Ausländerfeindlichkeit“ (nachrichten.id
w-online.de/2024/04/09/pks-2023-die-kriminalstatistik-ist-nichts-fuer-amateur
e-und-rechte-brandstifter).
Ebenfalls problematisch ist aus Sicht der Fragestellenden die in der PKS
verwandte Kategorie der „Zuwanderer bzw. Zuwanderinnen“, denn auch hier
werden höchst unterschiedliche Personengruppen als eine Gesamtgruppe
zusammengefasst, die mehr relevante Unterschiede als Gemeinsamkeiten aufweisen
dürften: Als „Zuwanderinnen bzw. Zuwanderer“ gelten in der PKS
Asylsuchende mit noch ungeklärtem Status genauso wie Schutz- und
Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge mit gefestigtem Aufenthaltsrecht, geduldete
Geflüchtete genauso wie Personen mit „unerlaubtem Aufenthalt“, nicht aber z. B.
im Kontext der Arbeitsmigration, der EU-Freizügigkeit oder des
Familiennachzugs eingewanderte Menschen.
Die PKS ist eine Statistik zur Arbeit der Polizei, und sie sagt nichts darüber
aus, in wie vielen der erfassten Fälle eine Straftat gerichtlich festgestellt wurde.
Bei vielen nichtdeutschen Tatverdächtigen handelt es sich zudem nicht um hier
lebende Menschen, sondern z. B. um Touristinnen bzw. Touristen oder um
Personen, die eigens zur Begehung von Straftaten nach Deutschland eingereist
sind – deshalb ist ein Vergleich mit dem Anteil Nichtdeutscher an der
Wohnbevölkerung zur Einordnung der Zahlen nach Einschätzung der Fragestellenden
unzulässig bzw. irreführend. Im Jahr 2023 waren laut PKS 37 Prozent der
Tatverdächtigen Nichtdeutsche. Werden jedoch diejenigen mit Wohnsitz im
Ausland herausgerechnet, sinkt der Anteil auf rund 31 Prozent. Werden darüber
hinaus auch Personen mit unbekanntem Wohnort abgezogen, sind es nur noch
etwa 24 Prozent, so Dr. Gina Rosa-Wollinger (a. a. O.). Nichtdeutsche werden
zudem weitaus häufiger angezeigt als deutsche Tatverdächtige, wie Studien
zeigen. Über 90 Prozent der in der PKS gelisteten Straftaten beruhen auf Anzeigen
von Privatpersonen (www.stern.de/politik/deutschland/experte-ueber-kriminals
tatistik---delinquenz-ist-jung---und-maennlich--34609978.html).
Viele Straftaten Schutzsuchender ereignen sich in dem extrem belastenden und
aufgrund beengter Lebensbedingungen Konflikte massiv fördernden
Wohnumfeld staatlicher Aufnahmeeinrichtungen, auch die Opfer sind dann in der Regel
Nichtdeutsche. Straftaten in diesem Kontext werden, u. a. wegen der Präsenz
von Wachdiensten, regelmäßig polizeilich registriert, während dies im privaten
Umfeld oft nicht passiert. Insgesamt sind ein Viertel der Opfer von in der PKS
registrierten Straftaten Nichtdeutsche (PKS-Tabelle 0911) – dies liegt deutlich
über ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung, worüber medial jedoch kaum
berichtet wird.
Der online zur Verfügung gestellte Bericht des BMI „Polizeiliche
Kriminalstatistik 2023“ hebt in dem umfassenden Kapitel „4.3. Ausgewählte Straftaten/-
gruppen“ jeweils zentral die Differenzierung deutsche bzw. nichtdeutsche
Tatverdächtige bzw. Zuwanderinnen bzw. Zuwanderer hervor, so als handele es
sich um die wesentlichen Erklärungsfaktoren für die dargestellten Straftaten.
Andere Merkmale der Tatverdächtigen, die zur Einordnung wichtig wären,
werden in diesem Kapitel nicht benannt, obwohl entsprechende Daten, etwa zum
Alter und zum Geschlecht, vorliegen. Daten zur sozioökonomischen
Zugehörigkeit werden polizeilich gar nicht erst systematisch erhoben, sodass ein
zentraler möglicher Erklärungsfaktor für strafbares Verhalten statistisch nicht
auswertbar ist.
Viele in der PKS registrierte Straftaten von Nichtdeutschen beruhen auf
Gesetzesverstößen, die Deutsche gar nicht begehen können (Verstöße gegen das
Asyl- und Aufenthaltsrecht). So kommt es regelmäßig zu Ermittlungen gegen
Schutzsuchende aufgrund ihrer unerlaubten Einreise – diese Verfahren werden
jedoch in aller Regel wieder eingestellt, weil Geflüchteten die unerlaubte
Einreise nicht vorgehalten werden darf (vgl. Artikel 31 Absatz 1 der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK)). Dennoch werden solche Ermittlungsverfahren
sogar gegen (strafunmündige) Babys und Kleinkinder von Geflüchteten
eingeleitet (und wieder eingestellt), Dr. Henning Ernst Müller bezeichnet diese
Polizeipraxis als eine „tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB)“ und
als einen „politischen Skandal“ (community.beck.de/2024/04/15/
tausendfacheverfolgung-unschuldiger-ss-344-stgb-zur-manipulation-der-polizeilichen-krimi
nalstatistik): Mit diesen Daten würden die Polizeistatistiken „angefüttert,
insbesondere die Bereiche ‚Zuwandererkriminalität‘ und ‚Kinderkriminalität‘. Im
Bereich der Kinderkriminalität unter sechs Jahren sind es um die 90 % aller in
dieser Altersgruppe polizeilich erfassten Straftaten (…). Das heißt, ohne diese
statistischen Einträge gäbe es polizeistatistisch – wenig überraschend – nahezu
gar keine Kriminalität der Kinder im Alter unter sechs Jahren“.
Nach Auffassung der Fragestellenden trägt die Bundesregierung bzw. das BMI
eine besondere Verantwortung, Entwicklungen in der Kriminalität so
darzustellen, dass keine falschen Schlussfolgerungen gezogen werden und dass
rassistische Wahrnehmungen in der Bevölkerung oder gar rechte oder rechtsradikale
Parteien nicht gestärkt werden. Die Darstellung der PKS ist für die
Kriminalitätswahrnehmung in Deutschland – neben eigenen persönlichen Erfahrungen –
nach Einschätzung der Fragestellenden von immenser Bedeutung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Warum verwendet die Bundesinnenministerin Nancy Faeser, warum
verwendet das BMI den Begriff der „Ausländerkriminalität“ (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), wie wird das begründet, und ist die
Bundesministerin der Auffassung, dass die Frage, ob jemand die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht, maßgeblich relevant zur Erklärung eines
etwaig kriminellen Verhaltens der betroffenen Person ist (bitte
nachvollziehbar begründen)?
2. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die maßgeblich
relevanten Erklärungsfaktoren für kriminelles Verhalten (bitte ausführen)?
3. Was entgegnet die Bundesregierung der wissenschaftlichen Kritik an der
Verwendung des Begriffs bzw. der Kategorie der „Ausländerkriminalität“
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), insbesondere wonach damit ein
nicht existierender Zusammenhang zwischen Kriminalität und Herkunft
konstruiert bzw. unterstellt und eine einseitige oder gar rassistische
Wahrnehmung von Kriminalität befördert würde (bitte begründen)?
4. Werden die Bundesinnenministerin Nancy Faeser und das BMI trotz der
wissenschaftlichen Kritik an der Kategorie der „Ausländerkriminalität“
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) auch in Zukunft diesen Begriff
verwenden, und wenn ja, bitte in Auseinandersetzung mit der Kritik
begründen?
5. Warum wird in dem zentralen Kapitel 4.3 des Berichts des BMI zur
PKS 2023 „Ausgewählte Straftaten/-gruppen“ (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller) zu allen dargestellten Deliktsbereichen jeweils an zentraler
Stelle die Differenzierung deutsche bzw. nichtdeutsche Tatverdächtige,
darunter Zuwandererinnen und Zuwanderer, angegeben, nicht aber zur
Erklärung kriminellen Verhaltens weitaus wichtigere Kriterien wie z. B. das
Geschlecht und Alter (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
begründen), und wird das BMI bei künftigen Darstellungen andere
Schwerpunktsetzungen bzw. Differenzierungen vornehmen, und wenn nein, bitte
begründen?
6. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch solche statistischen
Darstellungen die – falsche – Wahrnehmung gestärkt werden könnte, dass es
bei der Interpretation krimineller Handlungen maßgeblich auf die
Staatsangehörigkeit oder die Frage, ob jemand „zugewandert“ sei, ankomme
(bitte begründen), womit letztlich auch rassistische Einstellungen und
rechte oder rechtsextreme Parteien gestärkt werden könnten (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, André Schulz: „Grundsätzlich hat Herkunft,
Ethnie oder Religion nichts damit zu tun, ob ein Mensch kriminell wird
oder nicht. Insgesamt ist die getrennte Erfassung von deutschen und
nichtdeutschen Tatverdächtigen sinnlos und unheilvoll, sie bedient nur
Rassismus und Ausländerfeindlichkeit“, bitte begründen)?
7. Welche Differenzierungen zur PKS können gemacht werden entlang
soziökonomischer Kriterien, sind etwa Differenzierungen möglich
entsprechend der sozioökonomischen Stärke bzw. Schwäche bestimmter
Regionen oder der Einkommensverhältnisse oder des Bildungsstands von
Personen(gruppen), wenn ja, bitte so ausführlich wie möglich darlegen, und
wenn nein, sind entsprechende ergänzende Auswertungen etwa mithilfe
sozialstatistischer Daten geplant (wenn nein, warum nicht)?
8. Zu welchem Anteil beruhen die in der PKS erfassten polizeilichen
Ermittlungsverfahren auf Anzeigen Dritter (bitte so differenziert wie möglich
darstellen), und welche Informationen oder Studien sind der
Bundesregierung dazu bekannt, in welchem Umfang Taten von nichtdeutschen
Tatverdächtigen relativ häufiger angezeigt werden als die Taten deutscher
Tatverdächtiger und welchen Effekt dies auf die Angaben der PKS hat (bitte
ausführen)?
9. Wie hoch ist laut PKS der Anteil nichtdeutscher Staatsangehöriger an den
Opfern polizeilich registrierter Straftaten (bitte differenziert ausführen),
und wie bewertet und erklärt sie diesen Anteil (bitte ausführen)?
10. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der
nichtdeutschen Tatverdächtigen ihren festen Wohnsitz in Deutschland haben, wie
viele ihren Wohnsitz im Ausland haben bzw. bei wie vielen der Wohnsitz
unbekannt ist (bitte differenziert ausführen)?
11. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es bei Berücksichtigung der
gestiegenen nichtdeutschen Wohnbevölkerung in Deutschland keinen
relevanten Unterschied beim Anstieg der registrierten Ermittlungsverfahren
zwischen deutschen und nichtdeutschen Tatverdächtigen mehr gibt, wie es
im Artikel „Mit Gewalt“ in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 9. April
2023 (S. 3) ausgeführt wird (bitte mit Angabe von Zahlen erläutern)?
Gibt es eine entsprechende „bereinigte Statistik“ bzw. bereinigte Zahlen
des BKA, wie es in dem genannten Artikel heißt, und wenn ja, warum
wurden diese bereinigten Zahlen nicht veröffentlicht bzw. bei der
Vorstellung der PKS 2023 mit präsentiert, statt die Erzählung einer (angeblich)
gestiegenen „Ausländerkriminalität“ zu verbreiten (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller; www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2
024/04/pks2023.html;jsessionid=A57E8686493B1CEFDEB791F6299422
46.live872)?
12. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik von Dr. Frank Neubacher,
Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie und Strafrecht und Direktor des
Instituts für Kriminologie an der Universität zu Köln, die PKS sei
politisiert worden und die Innenministerin Nancy Faeser nutze die Vorstellung
der Zahlen für „knackige“ und „verkürzte“ Botschaften (www.stern.de/pol
itik/deutschland/experte-ueber-kriminalstatistik---delinquenz-ist-jung---un
d-maennlich--34609978.html), während in den bis 2019 veröffentlichten
Jahrbüchern zur PKS wenigstens noch stets darauf hingewiesen worden
sei, dass ein Vergleich zwischen deutschen und nichtdeutschen
Tatverdächtigen „aufgrund der unterschiedlichen strukturellen
Zusammensetzung (Alters-, Geschlechts- und Sozialstruktur)“ kaum möglich sei (bitte
ausführen)?
13. Inwieweit nähern sich Angaben zu polizeilichen Ermittlungsverfahren (zu
Kriminalität insgesamt bzw. zu Gewaltkriminalität im Besonderen; ohne
Straftaten nach dem Asyl- bzw. Aufenthaltsgesetz) an, wenn die Gruppe
der männlichen Deutschen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren mit der
Gruppe der männlichen Nichtdeutschen im selben Alter (und soweit
möglich: in der gleichen sozioökonomischen Lage bzw. in vergleichbaren
sozioökonomischen Gebieten) verglichen wird und zudem
Ermittlungsverfahren bzw. Straftaten in Gemeinschaftsunterkünften nicht berücksichtigt
werden (bitte so konkret wie möglich und mit Daten unterlegt ausführen)?
14. Wie begründet die Bundesregierung die Kategorie der „Zuwanderinnen/
Zuwanderer“ als Unterscheidungsmerkmal in der PKS?
Wer genau wird in dieser Kategorie warum erfasst (bitte begründet
auflisten), und für wie sinnvoll hält die Bundesregierung die aus Sicht der
Fragestellenden willkürliche und zugleich unvollständige Zusammenstellung
verschiedener Gruppen eingewanderter Menschen, deren Lebensalltag
mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten aufweisen dürfte (bitte
begründet ausführen)?
a) Wer genau hat diese Unterkategorie aus welchen Gründen wann
geschaffen und festgelegt, welche Gruppen dazugehören sollen und
welche nicht, und wer ist aktuell dafür verantwortlich, dass an diesem
Unterscheidungsmerkmal in dieser Form festgehalten wird und
entsprechende Zahlen veröffentlicht werden (bitte so genau wie möglich
ausführen)?
b) Wer genau wird in dieser Kategorie zu den Personen mit „unerlaubtem
Aufenthalt“ gerechnet (welche Bedingungen müssen hier vorliegen),
wer genau gilt in der PKS als „Kontingentflüchtling“ (wie wird dies
erfasst, welche Aufenthaltstitel müssen vorliegen usw.)?
c) Warum werden in dieser PKS-Kategorie der „Zuwanderinnen und
Zuwanderer“ eingewanderte Menschen aus anderen EU-Mitgliedstaaten
nicht erfasst, obwohl auch sie „zugewandert“ sind?
d) Warum werden in dieser Kategorie im Rahmen des Familiennachzugs
eingewanderte Menschen ebenso wenig erfasst wie im Rahmen der
Erwerbs- oder Bildungsmigration eingewanderte Menschen?
e) Warum werden in dieser Kategorie auch keine Personen erfasst, die als
Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler nach Deutschland
eingewandert sind?
f) Warum werden in dieser Kategorie hingegen Ermittlungsverfahren
gegen Personen berücksichtigt, die im allgemeinen Sprachgebrauch
nicht als „zugewandert“ bezeichnet werden würden, weil sie keinen
Aufenthaltstitel und/oder auch keinen Wohnsitz in Deutschland haben
und/oder sich nur kurzfristig hier aufhalten?
g) Wie verändern sich die Zahlen und Entwicklungen zu
Ermittlungsverfahren in der PKS-Kategorie „Zuwandererinnen/Zuwanderer“, wenn
tatsächlich alle „zugewanderten“ Menschen (siehe oben)
berücksichtigt würden?
h) Was hat zum Beispiel ein anerkannter syrischer Flüchtling, der seit
sechs Jahren mit seiner Familie in Deutschland mit einem festen
Aufenthaltstitel lebt und arbeitet, in Bezug auf kriminelles Verhalten
gemeinsam mit einem serbischen Staatsangehörigen ohne
Aufenthaltstitel, der seit sechs Monaten in Deutschland lebt und keinen Zugang
zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialleistungen hat – und warum werden
diese beiden Personengruppen gemeinsam in einer Unterkategorie der
PKS erfasst (bitte ausführen)?
i) Wie lauten die (absoluten und relativen) Zahlen der PKS für das
Jahr 2023 bzw. entsprechende Entwicklungen gegenüber dem
Jahr 2022, wenn die Angaben zu Ermittlungsverfahren bezogen auf
die gesamte Kriminalität bzw. die Gewaltkriminalität für jede einzelne
Untergruppe der Kategorie „Zuwanderinnen/Zuwanderer getrennt
dargestellt werden (bitte so genau wie möglich auflisten)?
j) Wird die Bundesregierung an der jetzigen Kategorie der
„Zuwanderinnen/Zuwanderer“ in der PKS trotz der o. g. Kritik festhalten, sie
verändern oder aufgeben (bitte begründet ausführen)?
15. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, inwieweit
gegen nichtdeutsche Staatsangehörige verstärkt wegen Delikten wie
Urkunden- oder Dokumentenfälschungen ermittelt wird (bitte so
differenziert wie möglich mit Zahlenangaben darstellen), und inwieweit kann dies
nach Auffassung der Bundesregierung im Zusammenhang einer Flucht
bzw. Einreise nach Deutschland stehen (z. B.: Einreise Schutzsuchender
mit gefälschten Pässen. Zw. Visa, bitte ausführen)?
16. Welche genaueren Angaben lassen sich dazu machen, inwieweit einzelne
Personen für eine Vielzahl ermittelter Straftaten verantwortlich gemacht
werden können?
17. Werden auch Verstöße gegen das Freizügigkeitsgesetz als Verstöße gegen
das Asyl- und Aufenthaltsrecht angesehen bzw. statistisch gewertet (bitte
mit Zahlenangaben ausführen)?
18. Welche Angaben lassen sich dazu machen, inwieweit Nichtdeutsche bzw.
„Zuwanderinnen/Zuwanderer“ einen höheren Anteil aufweisen bei
Ermittlungsverfahren wegen typischer „Armutsdelikte“ (z. B.: einfacher
Diebstahl, „Beförderungserschleichung“ usw.; bitte so differenziert wie
möglich mit konkreten Zahlenangaben auflisten), und inwieweit lässt sich dies
nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls (auch) mit der
vergleichsweise schlechteren sozioökonomischen Lage der Betroffenen
erklären (z. B.: gekürzte Sozialleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Sozialleistungen nur in Sachleistungsform, bitte
ausführen)?
19. Welche quantitativen Angaben zur relativ größeren Armut bei
Nichtdeutschen, eingewanderten Personen, Menschen mit Migrationshintergrund
bzw. Eingewanderten mit Fluchtgeschichte lassen sich machen (bitte
ausführen)?
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragstellenden, dass die
beengten Lebensbedingungen und der damit verbundene Stress in
Aufnahmeeinrichtungen (z. B.: keine abgetrennten Zimmer, zu kleine Zimmer,
Großraumunterkünfte mit fremden Personen, keine Ruheräume, nur
begrenzte sanitäre Anlagen usw.) Konflikte befördern können, die sich auch
in einer erhöhten Zahl von Ermittlungsverfahren niederschlagen können,
und welche Zahlen liegen hierzu gegebenenfalls vor (bitte begründet
ausführen)?
21. Wird die Bundesregierung dem Vorschlag folgen, die PKS in eine
„polizeiliche Arbeitsstatistik“ oder Ähnliches umzubenennen (wie in anderen
Ländern), um klarzustellen, dass es sich bei der PKS gerade nicht um ein
Abbild der Kriminalität in Deutschland handelt (www.fr.de/politik/krimin
alstatistik-2023-faeser-experte-kriminologe-deutschland-nationalitaet-inne
re-sicherheit-92994860.html), und wenn nein, warum nicht?
22. Wird die Bundesregierung die Anregung aufnehmen (ebd.), aus der PKS
eine Verlaufsstatistik zu machen, um darstellen zu können, wie viele der
erfassten Ermittlungsverfahren letztlich eingestellt wurden, zur Anklage
gebracht wurden bzw. mit Verurteilungen endeten, und wenn nein, warum
nicht?
23. Kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete
Angaben oder Einschätzungen dazu machen, in welchem Umfang es bei
Ermittlungsverfahren gegen Nichtdeutsche wegen „Fahrens ohne
Fahrerlaubnis“ (die nicht in der PKS erfasst werden) um die Konstellation geht,
dass die Betroffenen zwar einen (ausländischen) Führerschein besitzen,
diesen aber nicht in Deutschland „anerkennen“ ließen – aus Unkenntnis
oder wegen hoher Kosten bzw. begrenzter Kapazitäten der Fahrschulen in
Bezug auf praktisch und theoretisch zu erbringende Nachweise (bitte
gegebenenfalls ausführen)?
Für welche weiteren Drittstaatsangehörigen gibt es diesbezüglich ähnliche
Regelungen wie für Geflüchtete aus der Ukraine, für die großzügige
Sonderregelungen getroffen wurden, und warum gibt es unter Umständen für
andere Drittstaatsangehörigen keine vergleichbaren Regelungen?
24. Welchen Umfang machten im Jahr 2023 Ermittlungsverfahren wegen
unerlaubter Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts (bitte differenzieren und
Gesamtzahlen angeben) an allen Ermittlungen gegen nichtdeutsche
Tatverdächtige bzw. „Zuwanderer/innen“ bzw. an allen Ermittlungen wegen
Verstößen gegen das Asyl- bzw. Aufenthaltsgesetz aus (bitte in relativen
und absoluten Zahlen darstellen)?
25. Mit welcher Begründung werden bei Asylsuchenden unerlaubte Einreisen
als vermeintliche Straftaten erfasst, selbst wenn diese gegenüber der
Bundespolizei oder den Polizeien der Länder ein Asylgesuch äußern und
damit klar ist, dass es wegen Artikel 31 Absatz 1 GFK im Regelfall zu einer
Einstellung des Verfahrens kommen wird, und hält die Bundesregierung
dies für sinnvoll?
a) Welche genaueren Angaben oder zumindest Einschätzungen kann die
Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete dazu
machen, in welchem Umfang Ermittlungen gegen Asylsuchende
wegen des Vorwurfs der unerlaubten Einreise eingestellt werden und mit
welchem Aufwand diese Verfahren für alle Beteiligten verbunden sind
(bitte ausführen)?
b) Warum beanstandet die Bundesregierung es nicht, dass die
Bundespolizei bei unerlaubt eingereisten strafunmündigen (Klein-)Kindern
von Geflüchteten in der PKS eine „rechtswidrige Tat eines Kindes“
einträgt, auch wenn von einer Anzeige abgesehen und die Kinder nicht
als Beschuldigte geführt werden (vgl. Antwort der Bundesregierung
auf die Mündliche Frage 47, Plenarprotokoll 20/165, Seite 21269 f.),
und was entgegnet die Bundesregierung dem Vorwurf von
Dr. Henning Ernst Müller (siehe ebd. bzw. die Vorbemerkung der
Fragesteller), dass es sich bei diesen Ermittlungen um eine Verfolgung
Unschuldiger (§ 344 des Strafgesetzbuches (StGB)) handele, weil
Babys und Kleinkindern von vornherein kein entsprechender Tatvorsatz
unterstellt werden könne (bitte begründet ausführen)?
c) Welchen Anteil haben diese Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter
Einreise bzw. unerlaubtem Aufenthalt bei unter sechsjährigen Kindern
an allen Ermittlungsverfahren gegen unter sechsjährige Kinder (wie
verhält es sich bei sechs- bis unter zehnjährigen Kindern), und stimmt
die Bundesregierung der Einschätzung von Herrn Dr. Müller zu, dass
dadurch der Öffentlichkeit ein falsches Bild über die vermeintliche
Kriminalitätsentwicklung bei (Klein-)Kindern vermittelt würde (bitte
begründen), und welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls
gezogen (bitte erläutern)?
d) Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47
(Plenarprotokoll 20/165, Seite 21269 f.) in diesem Kontext zu
verstehen, Straftaten würden von der Polizei zum Teil anders bewertet als
von der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten (nach Auffassung der
Fragestellenden müssten die Strafunmündigkeit und der fehlende
Vorsatz in diesen Fällen von der Polizei, den Staatsanwaltschaften und
den Gerichten einheitlich bewertet werden), und was genau bedeutet
es, dass Kinder nicht in den Status eines Beschuldigten eingestuft
würden (bitte ausführen, in rechtlicher, technischer und praktischer
Hinsicht: Wie und wann erfolgt eine Einstufung als „Beschuldigte“ bzw.
wird davon abgesehen, wie wird dies statistisch erfasst, welche
Konsequenzen hat dies usw.)?
26. Kann die Bundesregierung bzw. können entsprechend fachkundige
Bundesbedienstete nähere Ausführungen zur Kategorie und zur praktischen
Erfassung des „unerlaubten Aufenthalts“ in der PKS machen (bitte so
genau wie möglich ausführen, welche typischen Sachverhalte dem zugrunde
liegen, wie dies erfasst wird usw.)?
a) Sind die Schlussfolgerungen der Fragestellenden aus der Antwort zu
Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 zutreffend, wonach es
hier „regelmäßig“ um Fallkonstellationen geht, in denen die
Betroffenen ihren „unerlaubten Aufenthalt“ quasi selbst beenden wollen, weil
„die Ausreise von der Person aktiv angestrebt wird und freiwillig
erfolgt“ und in diesem Zusammenhang der Umstand des unerlaubten
Aufenthalts „unmittelbar vor der Ausreise aus der Bundesrepublik
Deutschland“ von der Bundespolizei festgestellt und erfasst wird (bitte
ausführen)?
b) Können nähere Angaben zu den wichtigsten Fallkonstellationen in
diesem Zusammenhang gemacht werden, d. h. zu welchen ungefähren
Anteilen es dabei z. B. um „Visa-Overstayer“, um Ausreisepflichtige
nach Ablauf der Ausreisefrist, um Menschen mit abgelaufenem
Aufenthaltstitel oder ganz ohne Aufenthaltstitel usw. geht (bitte ggf.
ausführen)?
c) Können nähere Angaben zum weiteren Verlauf solcher polizeilicher
Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Aufenthalt gemacht werden,
wenn die Betroffenen unmittelbar vor der freiwilligen Ausreise aus
Deutschland stehen, in welchen Fallkonstellationen und welchem
Umfang werden solche Verfahren z. B. trotz der dann erfolgten Ausreise
der Betroffenen fortgeführt bzw. eingestellt, müssen finanzielle
Sicherheitsleistungen erbracht werden, oder kommt es auch zu
Festnahmen vor der Ausreise wegen des Vorwurfs des unerlaubten
Aufenthalts (bitte ausführen)?
d) Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass jedenfalls bei
nur kurzfristigem unerlaubtem Aufenthalt die Verfahren absehbar
eingestellt werden, auch weil die Betroffenen den unrechtmäßigen
Aufenthalt in diesen Fällen durch Ausreise selbst beenden wollen bzw.
beenden, jedenfalls bei erstmaligen Ermittlungsverfahren dieser Art, und
welche internen Vorgaben gibt es gegebenenfalls, ab welcher Dauer
des unerlaubten Aufenthalts solche Verfahren (nicht) eingestellt
werden sollen (bitte ausführen)?
e) Wie sinnvoll und begründet sind solche Ermittlungsverfahren wegen
unerlaubtem Aufenthalt bei minderjährigen Kindern, die zusammen
mit ihren Eltern Deutschland verlassen wollen (36 435 der 266 224
Verdächtigen waren minderjährig, vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47, Plenarprotokoll 20/165,
S. 21269 f.), weil in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann,
dass es den Kindern an einem Vorsatz fehlt, da sie schlicht mit ihren
Eltern zusammenleben wollen und sie kein eigenständiges
Aufenthaltsortsbestimmungsrecht gegenüber ihren Eltern haben, was ihnen
nicht vorzuwerfen ist (bitte ausführen)?
Berlin, den 7. Mai 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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