Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und aktuelle Daten – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ates Gürpinar, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Gruppe Die Linke
Vorbemerkung
Die durchschnittliche Asylverfahrensdauer betrug im Jahr 2022 7,6 Monate (vgl. hierzu und, soweit nicht anders angegeben, auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 20/6052). Bei Herkunftsländern mit schlechten Anerkennungschancen verliefen die Verfahren bedeutend schneller (Moldau: 1,7 Monate, Montenegro: 1,8 Monate, Bosnien-Herzegowina: 2,2 Monate, Georgien: 2,9 Monate). Im Vergleich einzelner BAMF-Außenstellen (BAMF = Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; bei gleichen Herkunftsländern) fallen die Standorte Heidelberg, Bad Fallingbostel, Karlsruhe und weitere mit deutlich überdurchschnittlichen, z. T. doppelt so langen oder noch längeren Verfahrensdauern auf. Besonders lange dauern Verfahren, nämlich 22,6 Monate, wenn zunächst eine Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat versucht, die Asylprüfung dann aber doch in Deutschland vorgenommen wurde. Seit Anfang 2023 wird bei einem der Asylprüfung vorgeschalteten Dublin-Verfahren die Verfahrensdauer erst ab Feststellung der Zuständigkeit Deutschlands berechnet (vgl. www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2023/230505-asylgeschaeftsstatistik-april-2023.html). Solche Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2022 durchschnittlich 2,3 Monate.
Vor allem die Dauer der Asylgerichtsverfahren stieg in den vergangenen Jahren an, von 7,4 Monaten im Jahr 2016 über 12,5 Monate im Jahr 2018 auf 26,5 Monate im Jahr 2021, 2022 waren es noch 26 Monate. Gerichtliche Eilverfahren, etwa in Fällen einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“, sind bedeutend schneller, hier dauern die gerichtlichen Verfahren nur etwa 1,5 Monate (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/5709). Bei den Asylklageverfahren gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern: In Rheinland-Pfalz betrug die Verfahrensdauer im Jahr 2022 mit 5,9 Monaten nicht einmal ein Viertel des bundesweiten Durchschnittswerts, überdurchschnittlich lange dauerten Gerichtsverfahren hingegen in Brandenburg (43,4 Monate), Hessen (33,9 Monate) und Niedersachsen (32,3 Monate). Ein Grund für die erheblich gestiegene Dauer der Gerichtsverfahren ist aus Sicht der Fragestellenden die große Zahl mangel- oder fehlerhafter Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: 37 Prozent der von den Gerichten inhaltlich überprüften Bescheide erwiesen sich im Jahr 2022 (bis November) als fehlerhaft bzw. rechtswidrig (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/5709).
Die gesamte Asylverfahrensdauer bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung, d. h. ggf. inklusive eines sich an das behördliche Verfahren anschließenden Gerichtsverfahrens, betrug 2016 noch 8,7 Monate, 2018 waren es 17,6 Monate und im ersten Halbjahr 2021 24 Monate. Für das erste Halbjahr 2022 sank der Wert auf 21,8 Monate (Russland: 44,1 Monate, Pakistan: 38,1 Monate, Nigeria: 35,4 Monate, Iran: 35,1 Monate, Afghanistan: 28,1 Monate). Bei Ländern mit schlechten Anerkennungschancen lag die Gesamtverfahrensdauer inklusive etwaiger Gerichtsverfahren deutlich niedriger, z. B. Bosnien-Herzegowina: 5 Monate, Moldau: 5,5 Monate, Montenegro: 6,5 Monate.
Die Bundesregierung und das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf neue Berechnungsmodelle (z. B. „Verfahrensdauer am aktuellen Rand“, „Verfahrensdauer Neuverfahren“). Nach Auffassung der Fragestellenden geschah dies, um gegenüber der Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden auf Bundestagsdrucksache 19/13366). Seit September 2018 wird z. B. auf die sogenannte Jahresverfahrensdauer abgestellt, die nur Verfahren umfasst, die in den vergangenen zwölf Monaten begonnen und wieder abgeschlossen wurden, länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben damit unberücksichtigt.
Irreführende statistische Darstellungen zur Verfahrensdauer gab es aus Sicht der Fragestellenden auch in anderen Kontexten: So behauptete der damalige Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer zum einjährigen Bestehen sogenannter AnkER-Zentren im August 2019, es gebe dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ankerzentren.html). Doch das war vor allem einem statistischen Effekt geschuldet, denn wegen der Neugründung der „AnkER“-Zentren konnten dort noch gar keine längeren Verfahren in die Berechnung mit eingehen. Im Jahr 2020 dauerten die Verfahren in „AnkER“-Zentren mit 8,4 Monaten dann bereits länger als im allgemeinen Durchschnitt (8,3 Monate), und das war auch in den Jahren 2021 (7,3 statt 6,6 Monate) und 2022 (8,2 statt 7,6 Monate) der Fall.
Sogenannte beschleunigte Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) spielen in der Praxis kaum eine Rolle. 2022 gab es 480 Entscheidungen nach § 30a AsylG, das waren gerade einmal 0,2 Prozent aller BAMF-Entscheidungen.
Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (Bundestagsdrucksache 20/4327) sollen insbesondere die gerichtlichen Verfahren beschleunigt werden.
Sachverständige äußerten im Rahmen einer entsprechenden Anhörung Bedenken, dass ein genau gegenteiliger Effekt erreicht werden könnte (vgl. Wortprotokoll der 23. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 28. November 2022). Die Abschaffung der anlasslosen Widerrufsprüfungen und den damit verbundenen Entlastungseffekt für das BAMF begrüßten die meisten Sachverständigen hingegen. Kritik einzelner Sachverständiger gab es an der Einführung der Video-Konferenz-Technik für Asylanhörungen bzw. zur Gewährleistung einer Übersetzung in Anhörungen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren bis zu einer behördlichen Entscheidung im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 (bitte, auch im Folgenden, jeweils getrennt auflisten), und wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im Jahr 2023 bis zu einer unanfechtbaren (rechts- oder bestandskräftigen) Entscheidung (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien, sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?
Wie lange war im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen bzw. 2023 bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie lange war im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, und Tunesien differenzieren)?
Wie lange war im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie lange war im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, mit denen der Widerruf oder die Rücknahme eines Schutzstatus geprüft wurde (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welchen Anteil hatten diese Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, die bei der Berechnung der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer nicht berücksichtigt werden (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), an allen Verfahren (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
Wie lange war im Jahr 2023 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in sogenannten Ankunftszentren, in AnkER-Zentren bzw. „funktionsgleichen Einrichtungen“ (bitte diese beiden Kategorien zusammenfassen) oder in den Außenstellen bzw. der Zentrale des BAMF (bitte ebenfalls zusammenfassen) entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, und Tunesien differenzieren, hinsichtlich der AnkER-Zentren und funktionsgleichen Einrichtungen bitte zudem nach Standorten differenzieren)?
Wie lange war im Jahr 2023 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden aus Syrien, dem Irak, Afghanistan, dem Iran, der Türkei, Eritrea, Somalia, Pakistan, Nigeria und der Russischen Föderation (bitte zudem jeweils auch nach den Organisationseinheiten mit den jeweils zehn längsten bzw. kürzesten Verfahrensdauern und in denen mindestens 25 entsprechende Asylanträge bearbeitet worden sind differenziert auflisten)?
Wie erklärt die Bundesregierung bzw. das BAMF, dass im Vergleich einzelner BAMF-Außenstellen bei gleichen Herkunftsländern insbesondere das Ankunftszentrum in Heidelberg erneut (vgl. bereits Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/6052) mit deutlich überdurchschnittlichen, z. T. doppelt bis dreimal so langen Verfahrensdauern auffällt (vgl. Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/8787, allein bei vier Herkunftsländern weist Heidelberg die jeweils längsten Verfahrensdauern bundesweit auf, bei allen aufgelisteten Herkunftsländern liegt Heidelberg über dem Durchschnitt), weil die von der Bundesregierung gegebene Erklärung, dass die Verfahrensdauer einzelfallabhängig sei (ebd.), zwar allgemein zutreffend ist, nach Auffassung der Fragestellenden aber nicht erklärt, warum überdurchschnittlich komplizierte oder langwierige Verfahren überdurchschnittlich häufig ausgerechnet am Standort in Heidelberg vertreten sein sollen, und zwar bei allen untersuchten Herkunftsländern und über verschiedene Zeiträume hinweg (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Wie lange war die durchschnittliche Dauer von Asylklageverfahren im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 (bitte zudem nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche Anstrengungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung einzelne Bundesländer unternommen, um Asylgerichtsverfahren ggf. zu beschleunigen, etwa durch personelle und sachliche Aufstockungen oder technische oder IT-Unterstützungsmaßnahmen, vor dem Hintergrund der höchst unterschiedlichen Gerichtsverfahrensdauern in den Bundesländern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie viele Asylklageverfahren waren zuletzt anhängig (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und was waren in den einzelnen Bundesländern jeweils die fünf wichtigsten Herkunftsländer bei anhängigen Asylklageverfahren (bitte auch mit Zahlen nennen)?
In wie vielen Fällen und zu welchen konkreten Fallkonstellationen bzw. Sachfragen sind derzeit Revisionen zur Klärung der Lage in Herkunfts- bzw. Zielstaaten auf der Grundlage der Neuregelung nach § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes anhängig, in welchen dieser Verfahren hat das BAMF die Revision eingelegt bzw. beantragt, und wann ist in diesen Verfahren nach Kenntnis des BAMF mit Entscheidungen zu rechnen (bitte auflisten und ausführen), wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Neuregelung nach § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes, und hat sie nach ihrer Auffassung eher zu einer Beschleunigung (infolge von „Leitentscheidungen“ des Bundesverwaltungsgerichts) oder eher zu einer Verlangsamung der Asylgerichtsverfahren (weil Verwaltungsgerichte z. B. auf „Leitentscheidungen“ des Bundesverwaltungsgerichts warten könnten) geführt (bitte begründet ausführen)?
Was hat das BAMF bzw. was haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer personell und organisatorisch unternommen, um die auf der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Oktober 2023 vereinbarte Zielsetzung zu erreichen, bei Herkunftsländern mit einer Anerkennungsquote von weniger als 5 Prozent „das Asyl- und das anschließende Gerichtsverfahren jeweils in drei Monaten abzuschließen“ (vgl. hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2023-10/fluechtlingspolitik_von_bund_und_laendern_-_gemeinsame_kostentragung.pdf, S. 5; bitte darlegen)?
a) Welche Daten liegen dazu vor, inwieweit diese Zielvorgabe bereits erreicht wurde (bitte die Verfahrensdauern zu Asylsuchenden aus Ländern mit unter 5-prozentiger Anerkennungsquote für das Jahr 2023 bzw. das bisherige Jahr 2024 nach behördlichen und gerichtlichen Asylklage- bzw. gerichtlichen Eilverfahren getrennt darlegen und jeweils auch nach den 15 wichtigsten dieser Herkunftsländer differenzieren), und wird dabei die bereinigte oder die unbereinigte Gesamtschutzquote verwandt (bitte die jeweiligen Schutzquoten für die 15 wichtigsten dieser Herkunftsländer nennen)?
b) Welchen Anteil bildeten Asylsuchende aus Herkunftsländern mit einer Anerkennungsquote von weniger als 5 Prozent an allen Asylsuchenden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten dieser Herkunftsländer differenzieren)?
c) Wie viele der Ablehnungen von Asylsuchenden aus Herkunftsländern mit unter 5-prozentiger Anerkennungsquote erfolgten im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 als „offensichtlich unbegründet“ (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten dieser Herkunftsländer differenzieren), und inwieweit wird in diesen Fällen bei der Frage, ob die Gerichtsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden, auf die Dauer der Klage- oder der Eilverfahren abgestellt, vor dem Hintergrund, dass die Klageverfahren in diesen Fällen in der Regel keine aufschiebende Wirkung haben (es sei denn, die aufschiebende Wirkung der Klage wird gerichtlich angeordnet), sodass solche Personen trotz anhängiger Klage nach einem negativ verlaufenen Eilverfahren abgeschoben werden können (bitte begründen)?
Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung bzw. kann das BAMF machen zu Anhörungen bzw. Sprachmittlungen (bitte differenzieren) im Wege der Bild- und Tonübertragung im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten betroffenen Herkunftsländern bzw. BAMF-Standorten differenzieren)?
a) Wie waren die inhaltlichen Entscheidungen in Verfahren mit Anhörungen oder Sprachmittlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung im Vergleich zu „normalen“ Asylverfahren bei Personen mit gleicher Staatsangehörigkeit (bitte in absoluten und relativen Zahlen, differenziert nach Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Erledigung, darstellen)?
b) Wie sind die Erfahrungen insbesondere mit der Neuregelung zu Anhörungen (nicht: Sprachmittlungen) im Wege der Bild- und Tonübertragung, wie wird die Neuregelung von der Bundesregierung bzw. vom BAMF beurteilt, und inwieweit gab oder gibt es diesbezüglich ggf. Probleme bzw. Änderungsbedarf, technisch oder in Bezug auf die Wahrung von Qualitätsstandards (bitte ausführen)?
Wie lange dauerten im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 im Durchschnitt diejenigen Asylverfahren, die zunächst wegen der Anerkennung eines Schutzstatus in Griechenland zurückgestellt worden waren („Griechenlandablage“; bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele solcher Verfahren sind aktuell noch anhängig?
Wie lange war im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren; bitte zudem nach den Standorten der Organisationseinheiten differenziert auflisten und die absoluten Fallzahlen nennen)?
Wie lange war im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden („Jahresverfahrensdauer“; bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?
Wie lange war im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei früher sogenannten Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“; bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?
Wie lange war im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden bzw. die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren)?
Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren zum letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Asylverfahren waren nach Einschätzung des BAMF bereits länger anhängig als dies nach EU-Recht zulässig ist (Artikel 31 Absatz 5 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU – AsylVerfRL – sieht eine maximale Frist von 21 Monaten nach Antragstellung vor, die Regelfrist nach Artikel 31 Absatz 3 AsylVerfRL beträgt sechs Monate, Ausnahmen sind unter Umständen möglich; bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche internen Vorgaben gibt es im BAMF, um das Überschreiten dieser absoluten Höchstgrenze effektiv zu verhindern, weil nach Auffassung der Fragestellenden auch in komplexen Fällen und auch wenn z. B. ärztliche Bescheinigungen eingereicht wurden, eine solch überlange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen und unzumutbar ist und gegen den klaren Wortlaut von Artikel 31 Absatz 5 AsylVerfRL („Die Mitgliedstaaten schließen das Prüfverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab.“) verstößt (bitte darlegen)?
In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 die Regelhöchstdauer von sechs Monaten (Artikel 31 Absatz 3 AsylVerfRL) überschritten, in wie vielen Fällen wurden Betroffene hierüber in welcher Form informiert (vgl. Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe a Asyl-VerfRL; bitte ausführen und Daten nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in wie vielen Fällen wurden Betroffene über die Gründe für die Verzögerung informiert (vgl. Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe b AsylVerfRL)?
In wie vielen Fällen wurden Prüfungsverfahren in den letzten drei Jahren aufgrund einer vorübergehend ungewissen Lage im Herkunftsstaat aufgeschoben (bitte die jeweiligen Länder, Anlässe und Zeiträume des Aufschubs auflisten), und in wie vielen Fällen wurden Betroffene und die EU-Kommission auf welche Weise hierüber informiert (vgl. Artikel 31 Absatz 4 AsylVerfRL; bitte ausführen)?
Wie lange war im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Wie bewertet die Bundesregierung AnkER- und funktionsgleiche Einrichtungen, weil die durchschnittliche Asylverfahrensdauer dort länger als im allgemeinen Durchschnitt ist, obwohl deren Einführung mit angeblich schnelleren Verfahren begründet worden war (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden und Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/6052)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 machen (bitte, soweit möglich, nach Standorten, den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren; bitte wie in der Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/30711 darstellen)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei Verfahren machen, die in AnkER- bzw. funktionsgleichen Einrichtungen (bitte differenzieren) im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 abgeschlossen wurden (bitte jeweils auch nach Bundesländern sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren)?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass ein Kernanliegen des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Bundestagsdrucksache 18/7538) in der Praxis kaum eine Rolle spielt, wenn im ersten Halbjahr 2023 gerade einmal 82 Asylanträge (81 davon in Mönchengladbach) im beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist entschieden wurden, was 0,06 Prozent aller BAMF-Entscheidungen in diesem Zeitraum ausmacht (vgl. die Antworten zu den Fragen 25 und 26 auf Bundestagsdrucksache 20/8787), zumal auch die Bundesregierung von hohen organisatorischen und personellen Anforderungen aufgrund der gesetzlichen Wochenfrist spricht (vgl. ebd., Antwort zu Frage 27; bitte begründen)?