Deutscher Bundestag Drucksache 20/12068
20. Wahlperiode 26.06.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Latendorf, Ates Gürpinar, Dr. Gesine
Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/11528 –
Zukunft und Perspektiven der Perinatalzentren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahren gibt es öffentliche Proteste gegen die Schließung des
Perinatalzentrums (PNZ) Neubrandenburg, die auch den Deutschen Bundestag
erreicht haben. Bereits im Herbst letzten Jahres wurde die Petition Pet
2-20-15-8275-015204 mehrheitlich zur Berücksichtigung an die
Bundesregierung überwiesen (siehe Plenarprotokoll 20/128). Entgegen den im
Petitionsverfahren vorgebrachten fachlichen Einwänden zur Entscheidung des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Hochsetzung der Mindestfallzahlen hat
das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf Nachfrage (Antwort auf
die Mündliche Frage 30, Plenarprotokoll 20/153) wiederum die Verbindung
zwischen Fallzahlen und Behandlungsqualität hergestellt und ist damit der
Entscheidung sowie der Begründung des G-BA gefolgt. Die wohnortnahe
Versorgung in der Fläche ist damit nicht mehr überall gegeben. Mit dem
Argument, dass eine flächendeckende Versorgung wichtig sei, wurde zum Beispiel
dem Perinatalzentrum Cottbus eine Ausnahmegenehmigung erteilt (Lausitzer
Rundschau,
www.lr-online.de/lausitz/cottbus/geburten-in-cottbus-bringen-hoe
here-mindestfallzahlen-die-behandlung-von-fruehchen-in-gefahr_-7293690
1.html), weil die Entfernung zwischen Berlin und Dresden als zu groß erachtet
wurde. Die Entfernung von Berlin nach Dresden beträgt 170 km, während die
Entfernung von Berlin bis zum nächsten PNZ-Level 1-Greifswald im Raum
Neubrandenburg und Mecklenburg 250 km beträgt. Für Eltern und Kinder in
einigen Landstrichen bedeutet die Entscheidung des G-BA und des BMG,
dass Verlegungen notwendig sind.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Früh- und risikogeborenen Kindern einen guten Start ins Leben zu
ermöglichen, ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Fehlbehandlungen in
dieser frühen Lebenszeit können sich massiv auf das gesamte Leben auswirken,
sodass ausreichend Erfahrung wichtig ist, um frühestmöglich Komplikationen
zu erkennen und Maßnahmen zu ergreifen. Die Studienlage zeigt für die
Versorgung von Frühgeborenen unter 1250 Gramm, einen linearen Zusammenhang
zwischen der Mortalität und den Fallzahlen in einer Einrichtung: In Einrichtun-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 26. Juni 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gen mit mehr Erfahrung reduziert sich die Sterbewahrscheinlichkeit sowie das
Risiko einer Behinderung der Kinder signifikant.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt im Auftrag des
Gesetzgebers Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Mindestmengen für solche
planbaren Eingriffe, bei denen Evidenz dafür besteht, dass die Erfahrung in der
Versorgung positive Auswirkungen auf die Behandlungsqualität hat. So
bestehen im Bereich der Früh- und Reifgeborenenversorgung verschiedene
Maßnahmen der Qualitätssicherung des G-BA mit dem Ziel, die Versorgung zu
verbessern. Die Richtlinie des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der
Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-RL) regelt verbindliche
Mindestanforderungen an die Versorgung von bestimmten Schwangeren und von
Früh- und Reifgeborenen (
www.g-ba.de/downloads/62-492-3333/QFR-RL_202
3-10-19_iK-2024-01-01_2024-01-19.pdf).
Nach der QFR-RL ist die perinatologische Versorgung in Deutschland in vier
Stufen unterteilt:
• Versorgungsstufe I: Perinatalzentrum Level 1,
• Versorgungsstufe II: Perinatalzentrum Level 2,
• Versorgungsstufe III: Perinataler Schwerpunkt,
• Versorgungsstufe IV: Geburtsklinik.
Die Krankenhäuser müssen die verbindlichen Mindestanforderungen für die
jeweilige Versorgungsstufe erfüllen, um die entsprechenden Leistungen erbringen
zu dürfen.
Neben der QFR-RL hat der G-BA in seiner Mindestmengenregelung eine
Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem
Aufnahmegewicht von unter 1250 Gramm festgelegt (
www.g-ba.de/downloads/62-49
2-3365/Mm-R_2023-12-21_iK-2024-02-15.pdf). Im Jahr 2020 beschloss der
G-BA, diese Mindestmenge auf 25 Leistungen pro Jahr und Standort eines
Krankenhauses ab dem Jahr 2024 zu erhöhen. Eine Übergangsregelung sah vor,
dass diese Erhöhung schrittweise von zunächst 14 auf 20 im Jahr 2023 erfolgt
(
www.g-ba.de/beschluesse/4621/).
Der jeweilige Standort eines Krankenhauses muss die Mindestmenge erfüllen,
um die entsprechenden Leistungen erbringen zu dürfen.
Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Versorgung der
Bevölkerung und damit auch der perinatologischen Versorgung obliegt im Rahmen der
Krankenhausplanung den Ländern. Diese haben die Versorgungsangebote im
stationären Bereich unter Berücksichtigung des unterschiedlichen
Versorgungsbedarfs angemessen vorzuhalten. Dazu können Versorgungskonzepte, welche
Kooperationen zwischen unterschiedlichen Versorgungsstufen fördern, dienen,
ebenso wie der Ausbau von Hubschrauberstandorten und mobilen
Intensiveinheiten. Zudem eröffnet § 136b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) den Ländern die Möglichkeit, über Ausnahmen von einer
Mindestmenge zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zu entscheiden.
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde im
Jahr 2021 diese Möglichkeit der Länder, Ausnahmen von den
Mindestmengenfestlegungen vorzusehen, eingeschränkt, um bundesweit eine stringentere
Durchsetzung von Mindestmengen zu erreichen. Die Planungsbehörden der
Länder sind weiterhin berechtigt, zur Sicherstellung der flächendeckenden
Versorgung auf Antrag des Krankenhauses Ausnahmen von den Mindestmengen
vorzusehen, nunmehr müssen aber die Landesverbände der Krankenkassen und
der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich ihr Einvernehmen zu der
jeweiligen Ausnahmeentscheidung erteilen.
Anlässlich der zum 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Anhebung der
Mindestmenge für extrem untergewichtige Früh- und Reifgeborene auf 25 hat der
Vorsitzende des G-BA Herr Professor Josef Hecken im September 2023 eine
Informationsmappe für den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages
zu Mindestmengen erstellt (Ausschussdrucksache 20 (14) 133 vom 11.
September 2023). Ziel der Informationsmappe sei, die sehr emotional geführte
Diskussion zu Mindestmengen für extrem untergewichtige Früh- und Reifgeborene zu
versachlichen und die Erwägungen und Fakten, welche der konkreten
Mindestmengenentscheidung des G-BA zugrunde lagen, zugänglich zu machen. Der
Anhebung der Mindestmenge auf 25 ging eine sorgfältige Prüfung im Rahmen
einer bundesweiten Auswirkungsanalyse auf regionaler Ebene voraus (
https://iq
tig.org/downloads/berichte/2020/IQTIG_Folgenabschaetzungen-Mm_NICU_E
rgaenzungsauftrag_2020-12-15_barrierefrei.pdf).
Die Bundesregierung stützt im Interesse der Patientensicherheit die
Zielrichtung der Mindestmengenregelung, bei anspruchsvollen planbaren
Behandlungen eine stärkere Konzentration auf spezialisierte Einrichtungen zu erreichen.
Die Mindestmengenerhöhung auf 25 Leistungen pro Jahr und Standort für die
Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von
unter 1250 Gramm führt bei den berechneten Wegstreckenverlängerungen
(aufgrund des Ausschlusses von Standorten wegen Nichterreichens der
Mindestmenge) nach Einschätzung des G-BA nicht zu medizinischen Risiken, die den
erwartbaren Zugewinn an Sicherheit durch die Mindestmenge wieder
aufwiegen könnten. Die gesetzliche Ausnahmeregelung trägt der unterschiedlichen
Versorgungssituation in den Ländern angemessen Rechnung. Voraussichtlich
werden zukünftig nicht alle Perinatalzentren die Qualitätsanforderungen der
QFR-RL und/oder der Mindestmengenregelung erfüllen können. Daraus könnte
langfristig eine stärkere Konzentration der Frühgeborenenversorgung in
Deutschland resultieren. Dies ist im Hinblick auf die hohen qualitativen
Anforderungen und den damit verbundenen Ressourcenverbrauch zu unterstützen.
Demgegenüber muss selbstverständlich die Versorgung von sehr kleinen
Frühgeborenen in Deutschland weiterhin flächendeckend gesichert sein. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Frühgeburten ganz überwiegend „planbar“ sind und nur
in seltenen Fällen notfallmäßig erfolgen. Im Ergebnis heißt das, dass eine
längere Anfahrt zu einem Level-1-Zentrum in Kauf genommen werden kann bzw.
im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung in Kauf genommen werden
muss. Bereits heute sind Kooperationsvereinbarungen zwischen einzelnen
Krankenhäusern unterschiedlicher Versorgungsstufen möglich. Der Ausbau
einer engen Kooperation unterschiedlicher Versorgungsstufen in einer Region
stellt sicher, dass eine zeitnahe Rückverlegung von Level 1 in eine
heimatnähere, niedrigere Versorgungsstufe bei Erreichen eines entsprechenden
Geburtsgewichtes ermöglicht wird.
1. Gibt es eine Abfrage des BMG bzw. der Länder oder der Kostenträger an
alle derzeitigen Level-1-Kliniken, ob sie im Falle des Nichterreichens der
Level-1-Mindestvoraussetzungen (nach G-BA) entweder als Level 2
oder Level 3 weitermachen im Sinne einer Gesundheitsplanung?
Gemäß § 10 Absatz 5 Satz 3 QFR-RL sind Einrichtungen der
Versorgungsstufen 1 bis 3 verpflichtet, jede Änderung der Versorgungsstufe dem Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) sowie den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den
Landeskrankenhausgesellschaften unverzüglich mitzuteilen. Nach dieser
Selbstauskunft der Krankenhäuser sind für die Jahre 2017 bis 2022 Daten über etwaige
Wechsel der Versorgungsstufe in den Berichten des IQTIG zur jährlichen
Strukturabfrage einsehbar. Ausweislich dieser Daten (siehe
https://perinatalzent
ren.org/fileadmin/strukturabfragen-berichte/IQTIG_Strukturabfrage-QFR-RL_
EJ-2022_2023-08-31.pdf; IQTIG-Bericht zur Strukturabfrage 2022, S. 16) ist
die Anzahl der Perinatalzentren Level 1 im vorgenannten Zeitraum von 165
(2017) auf 166 (2022) leicht angestiegen. Die Anzahl der Perinatalzentren
Level 2 ist von 46 (2017) auf 43 (2022) gesunken und die Anzahl der perinatalen
Schwerpunkte von 99 (2017) auf 104 (2022) angestiegen. Die jährlichen
Strukturabfragen von 2017 bis 2022 sind im Internet abrufbar (
https://perinatalzentre
n.org/strukturabfrage/).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Krankenhausplanung der Länder in
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Gibt es Planungen, die Finanzierung von Level-2-Kliniken
kostendeckend zu gestalten, und wenn nein, warum nicht?
Die Finanzierung von stationären Leistungen in Perinatalzentren erfolgt über
die DRG-Fallpauschalen zuzüglich der Pflegepersonalkosten. Die DRG-
Fallpauschalen werden jährlich auf der Grundlage von tatsächlichen Leistungs- und
Kostendaten kalkuliert und basieren somit auf einer empirischen Datenbasis.
Mit der Weiterentwicklung hat der Gesetzgeber die Vertragsparteien auf
Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, Verband der Privaten Krankenversicherung) beauftragt, die hierzu
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gegründet haben.
Beim InEK wurde von den Vertragsparteien auf Bundesebene für die
Weiterentwicklung des Entgeltsystems ein Vorschlagsverfahren etabliert. Danach
können alle Beteiligten jährlich beim InEK Verbesserungsvorschläge für die
sachgerechte Finanzierung von Krankenhausleistungen einbringen. Die Vorschläge
werden dann im Hinblick auf ihr Verbesserungspotenzial für das Entgeltsystem
auf der Grundlage der empirischen Daten vom InEK im Rahmen der von ihm
durchgeführten Kalkulation geprüft und umgesetzt, falls es insgesamt zur
Verbesserung einer sachgerechten Vergütung beiträgt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Gesetzentwurf für ein
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), der am 15. Mai 2024 vom
Bundeskabinett beschlossen wurde, die zusätzlichen jährlichen Förderungen für
die Geburtshilfe (120 Mio. Euro pro Jahr) und auch für die Pädiatrie (300 Mio.
Euro pro Jahr) nun über das Jahr 2024 hinaus verstetigt werden sollen. Die
Förderungen wurden mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) bereits kurzfristig für die Jahre
2023 und 2024 zur Verfügung gestellt. Zudem sollen Krankenhäuser
unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Leistungen eine festgelegte
Vorhaltevergütung für diejenigen Leistungsgruppen erhalten, deren
Qualitätskriterien sie erfüllen und die ihnen durch die Planungsbehörden der Länder
zugewiesen wurden. Damit soll die Vorhaltung von Strukturen in Krankenhäusern
künftig weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung zu einem
relevanten Anteil gesichert werden.
3. Inwieweit wurde nach Durchsicht der Studien und angesichts des
Fortschritts in der Neugeborenenmedizin überlegt, die alte Grenze von unter
1 250 g Geburtsgewicht für ein Level 1 anzupassen, zum Beispiel auf
750 g, wie es der Verband Leitender Kinder- und Jugendärzte und
Kinderchirurgen Deutschland e. V. (VLKKD) fordert?
Die in der QFR-RL getroffene Festlegung, dass insbesondere Schwangere mit
erwartetem Frühgeborenen mit einem geschätzten Geburtsgewicht unter
1250 Gramm einem Perinatalzentrum der Versorgungsstufe I zuzuweisen
beziehungsweise von diesem aufzunehmen sind, trägt dem besonderen
Schutzbedürfnis dieser vulnerablen Patientengruppe Rechnung. Damit soll sichergestellt
werden, dass das Perinatalzentrum über die für die Behandlung dieser
Frühgeborenen erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.
Möglichkeiten zur risikoadaptierten Verlegung von Frühgeborenen mit einem
Gewicht unter 1250 Gramm sind darüber hinaus in § 5 QFR-RL vorgesehen.
Flankiert werden diese Vorgaben durch die geltende jährliche,
standortbezogene Mindestmenge für die Behandlung von Frühgeborenen unter 1250 Gramm.
Im Rahmen der erstmaligen Mindestmengenfestlegung am 20. August 2008
sowie der schrittweisen Erhöhung der Mindestmenge von 14 auf 25 ab dem Jahr
2024 mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 (BAnz AT 25.01.2021 B7) wurde
jeweils eine Studienlage vorgefunden, wonach Frühgeborene mit einem
niedrigen Geburtsgewicht unter 1250 Gramm besonders vulnerabel sind. Eine neue
und inhaltlich relevante Studienlage im Vergleich zum Stand der
Mindestmengenerhöhung konnte bislang nicht festgestellt werden. So hat im Ergebnis das
Plenum des G-BA in seiner Sitzung vom 20. Juli 2023 nach sorgsamer Prüfung
keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für eine zu veranlassende
Neubewertung des G-BA-Beschlusses vom 17. Dezember 2020 erkannt. Der G-BA
prüft jedoch – auf der Grundlage von Anhaltspunkten oder im Rahmen einer
Evaluation – die von ihm festgelegten Mindestmengen und nimmt bei
festgestelltem Bedarf entsprechende Anpassungen vor. Mit der Evaluation der
Mindestmenge für Früh- und Reifgeborene mit einem Aufnahmegewicht von unter
1250 Gramm hat der G-BA am 16. März 2023 das IQTIG betraut. Demnach
werden erste Ergebnisse im Rahmen eines Zwischenberichts zum 28. Februar
2025 und der Abschlussbericht zum 30. Juni 2027 erwartet.
4. Wie viele Treffen bzw. Konferenzen wurden seit 2022 mit den
Berufsverbänden und Fachgesellschaften aus diesem Bereich zusammen mit
dem BMG und GB-A zum Thema Mindestmengen in der
Frühgeborenenversorgung geführt, wann fanden diese statt, und welche inhaltlichen
Schwerpunkte wurden erörtert?
Der G-BA richtet jährlich eine Qualitätssicherungskonferenz aus, auf welcher
sich insbesondere die interessierte Fachöffentlichkeit über Ergebnisse,
Konsequenzen und Weiterentwicklungen in der ambulanten, stationären und
sektorenübergreifenden Qualitätssicherung informieren kann. Seit 2022 wurde auf
dieser Konferenz unter anderem auch zu Themen wie den
Mindestmengenregelungen des G-BA oder etwa zur Versorgung von Frühgeborenen referiert,
informiert und diskutiert.
Im Übrigen haben maßgebliche medizinische Fachgesellschaften und
Organisationen für Geburtshilfe und Neonatologie auf Bundesebene sowie der
Bundesverband „Das Frühgeborene Kind“ e. V. in einer aktuellen Stellungnahme aus
dem Jahr 2023 die Mindestmengenregelung zur Versorgung von Früh- und
Reifgeborenen unter 1250 Gramm ausdrücklich befürwortet (vgl. Deutsche
Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM), unterstützt durch: Gesellschaft für
Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin (GNPI), Deutsche Gesellschaft
für Geburtshilfe und Gynäkologie (DGGG), Arbeitsgemeinschaft Geburtshilfe
und Gynäkologie (AGG), Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene (DSKN),
Bundesverband „Das frühgeborene Kind“ e. V., Stellungnahme
Mindestmengenregelung Frühgeborene, in: Z GeburtsH Neonatol 2023; 227; 1–2).
5. Wie viele Level-1-Kliniken werden gemäß der Prognose des BMG in
den nächsten ein bis zwei Jahren ihre Anerkennung bzw. Zulassung als
Level-1-Klinik verlieren?
Der Bundesregierung liegt hierzu keine Prognose vor. Nach den Regelungen
der QFR-RL erfolgt keine Anerkennung oder Zulassung im Rechtssinne als
Level-1-Klinik. Vielmehr ist allein die Einhaltung der jeweiligen
Mindestanforderungen in struktureller und personeller Hinsicht erforderlich, um die
Patientinnen und Patienten entsprechend ihren Versorgungserfordernissen
leitliniengerecht behandeln zu dürfen. Auch die Nichteinhaltung der Mindestmenge führt
nicht zu einem Verlust der Anerkennung/Zulassung als Level-1-Klinik.
Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Mindestmenge ist das Verbot der Behandlung
von Frühgeborenen unter 1250 Gramm in diesen Einrichtungen. Kinder mit
Geburtsgewicht über 1250 Gramm können weiterhin in den Level-1-Kliniken
behandelt werden.
6. Inwieweit wurden bei Nichteinvernehmensentscheidungen örtliche und
soziale Gegebenheiten sowie die wohnortnahe neonatologische
Versorgung durch die Kostenträger beachtet?
8. Wie definieren die Kostenträger „Sachlichkeit“ in dem
Entscheidungsprozess auf Einvernehmen?
Die Fragen 6 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Kostenträger haben als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen
Rechts von Rechtswegen alle relevanten Dimensionen bei der Bewertung
gemäß § 136b Absatz 5a SGB V, die im Zusammenhang mit der Frage einer
Gefährdung der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der
Bevölkerung stehen, zu beachten.
7. Wie wurde der demografische Wandel bei der
Mindestmengenveränderung berücksichtigt?
Die mit Beschluss des G-BA vom 17. Dezember 2020 festgelegte
Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem
Aufnahmegewicht unter 1250 Gramm ist nach dem gesetzlichen Regelungssystem und der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade darauf gerichtet, im Interesse
gebotener Ergebnisqualität einen bestehenden Fallzahlenmangel zu steuern. Die
mit dieser Festlegung voraussichtlich verbundenen Auswirkungen, auch im
Hinblick auf etwaige Transport- und Verlegungsrisiken durch verlängerte
Fahrzeiten und Wegstrecken, wurden im Rahmen der vom G-BA beauftragten
IQTIG-Folgenabschätzung analysiert und vom G-BA bei seiner
Beschlussfassung berücksichtigt (
https://iqtig.org/downloads/berichte/2020/IQTIG_Folgena
bschaetzungen-Mm_NICU_Ergaenzungsauftrag_2020-12-15_barrierefrei.pdf).
Im Rahmen dieser Datenanalysen des IQTIG wurden insbesondere die
Fahrzeitverlängerungen anhand von bundesweit 82 974 kleinräumig eingesetzten
Raumeinheiten (achtstellige Postleitzahlgebiete statt der deutlich größeren
Raumeinheiten der für Postzustellungen verwendeten fünfstelligen Postleitzahl)
berechnet und im Hinblick auf eine möglichst präzise Ermittlung der
prospektiven Versorgungssituation auch in ländlichen Regionen die Bevölkerungsdichte
der jeweiligen Regionen in die Berechnungen einbezogen (vgl. IQTIG-
Folgenabschätzung, Anlage 7 der Tragenden Gründe zum Beschluss vom 17.
Dezember 2020).
9. Für wie viele betroffene Krankenhäuser wurden Ausnahmeregelungen
nach § 136b Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
gestellt und erteilt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Leistungsbereich Land Jahr Zahl der Anträge Einvernehmen
Früh- und
Reifgeborenenversorgung <1250 Gramm
MV 2023 1 Antrag nicht erteilt
BY 2024 5 Anträge 3× erteilt
2× Kostenträger nicht einbezogen
SH 2024 1 Antrag nicht erteilt
Quelle: Auszüge aus einer BMG-Abfrage zur Evaluation des Einvernehmenserfordernisses bei den Ländern und den Kostenträgern.
Aufgeführt sind Fälle, in denen Antragstellungen von Krankenhäusern an die
jeweilige Planungsbehörde der Länder erfolgt sind. Länder, in denen es keine
Antragstellung gab beziehungsweise die nicht auf die Abfrage des
Bundesministeriums für Gesundheit reagiert haben, sind nicht aufgeführt. Im Land
Bayern wurden die Kostenträger beim Antrag von drei Krankenhäusern um die
Erteilung des Einvernehmens nach § 136b Absatz 5a Satz 2 SGB V
aufgefordert. Bei zwei Anträgen erfolgte keine Aufforderung zur Erteilung des
Einvernehmens, da das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und
Prävention die Anträge bereits vor Einbeziehung der Kostenträger ablehnte.
10. Wie viele Extremfrühgeburten (jünger als 28. Schwangerschaftswoche
und leichter als 1 250 g) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
jährlich, bei wie vielen dieser Extremfrühgeburten befanden sich die
Schwangeren bereits vor der Geburt in einer Level-1-Klinik, und wie
viele dieser Extremfrühgeburten fanden als „Notgeburten“ statt, bei der
eine Verlegung erforderlich war (bitte Entwicklung seit 2010 angeben
und nach Bundesländern differenzieren)?
Es wird auf die Anlage* (S. 3 bis 6; Titel: Zur Struktur der perinatologischen
Versorgung in Deutschland, Analysen zur kleinen Anfrage der Gruppe Die
Linke des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2024) verwiesen.
11. Welche Zahlen liegen dem BMG vor, die zeigen, dass bei Nichteinhalten
von Mindestfallzahlen bei der Versorgung von Extremfrühgeborenen
(jünger als 28. Schwangerschaftswoche und leichter als 1 250 g)
Fehlbehandlungen erfolgt sind (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Beschluss des G-BA vom 17. Dezember 2020 zur Versorgung von Früh-
und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht unter 1250 Gramm beruht auf
einem nach wissenschaftlichen Maßstäben belegten wahrscheinlichen
Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des
Behandlungsergebnisses. Hiernach sinkt mit steigender Leistungsmenge eines Krankenhauses
das Risiko der extrem untergewichtigen Kinder bei der Behandlung im
Krankenhaus zu versterben oder therapiebedingte Komplikationen zu erleiden (vgl.
insgesamt die Tragenden Gründe zum vorgenannten Beschluss, insbesondere
S. 13 ff.;
www.g-ba.de/beschluesse/4621/).
Dieser Zusammenhang basiert auf einer Vielzahl von Studien nach
systematischen Literaturrecherchen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit
(IQWiG) vom 14. August 2008 (vgl. Anlage 1 der Tragenden Gründe) und des
G-BA vom 8. Dezember 2017 und vom 6. Juni 2019 (vgl. Anlagen 2 und 3 der
Tragenden Gründe) sowie einer bundesweiten Datenauswertung des IQTIG
vom 22. Juni 2020 zum Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12068 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Qualität des Behandlungsergebnisses anhand der vollständigen Daten der in
den Jahren 2014 bis 2018 versorgten Früh- und Reifgeborenen mit einem
Aufnahmegewicht unter 1250 Gramm (vgl. IQTIG, Datenauswertung zu
Mindestmengen in der Versorgung von Frühgeborenen mit einem Aufnahmegewicht
unter 1250 Gramm: Abschlussbericht vom 22. Juni 2020, Anlage 6 der
Tragenden Gründe).
Im Rahmen der vom G-BA am 16. März 2023 beschlossenen Evaluation des
Mindestmengenbeschlusses wurde das IQTIG zudem insbesondere auch
beauftragt, die mit der Mindestmenge erzielten Versorgungsvor- und -nachteile
darzulegen und insoweit wissenschaftlich zu prüfen, ob mit der Festlegung dieser
Mindestmenge eine Verbesserung der Qualität der Behandlungsergebnisse
bestätigt werden kann. Erste Ergebnisse im Rahmen eines Zwischenberichts
werden zum 28. Februar 2025 und der Abschlussbericht zum 30. Juni 2027
erwartet.
12. Welche Studien wurden herangezogen (dabei bitte Auftraggeber der
Studien benennen), um zu belegen, dass bei niedrigen Fallzahlen der
Behandlung von Extremfrühgeborenen weniger Patientensicherheit
gewährleistet ist?
Ergänzend zur Studienlage des Abschlussberichts des IQWiG vom 14. August
2008 zeigten nach den systematischen Literaturrecherchen des G-BA vom
8. Dezember 2017 und vom 6. Juni 2019 eine Vielzahl der im Zeitraum von
2007 bis 2019 publizierten Studien einen statistisch signifikanten Unterschied
bei der Ergebnisqualität im Hinblick auf die Sterblichkeit der Frühgeborenen
mit sehr geringem Geburtsgewicht und weitere Studien einen statistisch
signifikanten Zusammenhang in Bezug auf verschiedene Zielgrößen der Morbidität
zugunsten von Krankenhäusern mit höheren Leistungsmengen (vgl. Tragende
Gründe zum Beschluss vom 17. Dezember 2020, S. 13 ff., vgl. auch Anlagen 1
bis 3 der Tragenden Gründe,
www.g-ba.de/beschluesse/4621/).
Darüber hinaus besteht nach der vorgenannten, zusätzlich zu dieser
systematischen Literaturrecherche vom G-BA beauftragten bundesweiten
Datenauswertung des IQTIG anhand der vollständigen Daten der externen stationären
Qualitätssicherung aus dem Qualitätssicherungsverfahren Neonatologie sowie der
Daten der verpflichtenden zentralen Ergebnisveröffentlichung nach der QFR-
RL der konkret maßgeblichen deutschen Versorgung von Früh- und
Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht unter 1250 Gramm aus den Jahren 2014 bis
2018 ein statistisch signifikanter und eindeutiger Zusammenhang zwischen der
Leistungsmenge und der risikoadjustierten Sterbewahrscheinlichkeit, der
monoton fallend und auf Logit-Ebene annähernd linear ist. Bei einer Erhöhung
der jährlichen Leistungsmenge um zehn Früh- und Reifgeborene unter
1250 Gramm sank die Wahrscheinlichkeit im Krankenhaus zu versterben um
etwa fünf Prozent (Odds Ratio: 0,95, Wald ähnliches Konfidenzintervall: 0,91;
0,99) (vgl. Tragende Gründe zum Beschluss vom 17. Dezember 2020, S. 21,
vgl. auch IQTIG, Datenauswertung zu Mindestmengen in der Versorgung von
Frühgeborenen mit einem Aufnahmegewicht unter 1250 Gramm:
Abschlussbericht vom 22. Juni 2020, Anlage 6 der Tragenden Gründe, S. 58).
Zur Studienlage, einschließlich der Angaben zu den Autoren, vgl. die
Tragenden Gründe des G-BA zum Beschluss vom 17. Dezember 2020.
13. Hat das BMG eine Planungsgrundlage, wie zukünftig das
Babynotarztsystem (Abholung von kranken, reifen Neugeborenen aus
Geburtskliniken ohne Kinderarzt, zum Beispiel infolge Unterzuckerung und
Neugeborenen-Sepsis) flächendeckend erfolgen soll, weil nur eine Level-1-
Kinderklinik einen Abholdienst stellen muss?
In der QFR-RL wird unter Punkt I.3.3 der Anlage 2 festgelegt, dass es zu den
Aufgaben eines Perinatalzentrums Level 1 gehört, externe neonatologische
Notfälle in seinem Einzugsgebiet zu versorgen. Deshalb müssen dort die dafür
notwendigen Strukturen, wie eine mobile Intensiveinheit, jederzeit verfügbar
und einsatzbereit sein. Diese vorzuhaltenden Strukturen dürfen uneingeschränkt
zur Behandlung jedes Notfalls eingesetzt werden, in dem ein neugeborenes
Kind betroffen ist. Dies umfasst auch die Überleitung bzw. den Transport von
Früh- und Reifgeborenen aus Einrichtungen niedrigerer Versorgungsstufen. Die
Erfüllung der Anforderungen der QFR-RL wird für alle Einrichtungen der
perinatologischen Versorgung der Versorgungsstufen I bis III jährlich in einer
sogenannten Strukturabfrage ermittelt, § 10 QFR-RL. Die Ergebnisse der letzten
Strukturabfragen (vgl.
https://perinatalzentren.org/strukturabfrage/) zeigen,
dass es keine Hinweise auf Umsetzungsprobleme bei der Versorgung externer
neonatologischer Notfälle gibt. Anhand der Ergebnisse der Strukturabfrage
gemäß QFR-RL lässt sich Folgendes feststellen: Im Jahr 2022 haben 164
Perinatalzentren Level 1 (98,8 Prozent) angegeben, diese Anforderung zu erfüllen.
Die notwendige technische Ausrüstung kann auch durch den Rettungsdienst
gestellt werden, sofern die Einsatzbereitschaft nachprüfbar sichergestellt ist.
Darüber hinausgehende Versorgungskonzepte wie sogenannte
Babynotarztsysteme, Luftrettung oder Intensivtransportsysteme sind Aufgabe des in der
Zuständigkeit des jeweiligen Landes liegenden Rettungsdienstes.
14. Welche Auswirkungen hat der Verlust von Level-1-Kliniken auf die
zehnfach höhere Zahl an Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht über
1 250 g, die in den Level-1-Kliniken bislang auf entsprechendem Niveau
versorgt wurden?
Der Anteil der Neugeborenen unter 1250 Gramm beträgt weniger als 1 Prozent
aller Neugeborenen. Die Zahl der Neugeborenen über 1250 Gramm ist
demnach mehr als 100-fach höher als diejenige der Neugeborenen unter
1250 Gramm. Vor diesem Hintergrund ist kein relevanter Abfall der
Behandlungsfälle für Level-1-Zentren zu erwarten, wenn diese aufgrund der
Nichteinhaltung der Mindestmenge Neugeborene unter 1250 Gramm nicht mehr
behandeln dürfen. Nach den Aufnahme- und Zuweisungskriterien gemäß QFR-RL
sind in Level-1-Kliniken auch bestimmte Mehrlingsgeburten sowie
Schwangere mit bestimmten pränatal diagnostizierten fetalen oder mütterlichen
Erkrankungen zu versorgen. Eine Behandlung dieser Schwangeren und Kinder ist
dabei nicht von der Erfüllung der Mindestmenge abhängig.
Im Übrigen wird auf die Anlage* zur Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage verwiesen (S. 6; Titel: Zur Struktur der perinatologischen
Versorgung in Deutschland, Analysen zur kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke
des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2024).
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12068 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
15. Sieht die Bundesregierung Versorgungslücken bei Level-1-Kliniken, und
wenn ja, wo, und warum existieren diese Versorgungsprobleme aus Sicht
der Bundesregierung?
Aus Sicht der Bundesregierung bestehen keine Versorgungslücken. Soweit es
aus Sicht einer für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu
lokalen oder regionalen Versorgungslücken kommen sollte, steht mit § 136b
Absatz 5a Satz 1 SGB V ein adäquates und taugliches Instrument zur Verfügung,
um durch Ausnahmegewährungen von den festgelegten Mindestmengen
rechtzeitig auf etwaige Versorgungslücken zu reagieren.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Ist dem BMG bekannt, wie viele Level-1-Einheiten in den Jahren 2021
bis 2023 wegen ärztlichen und/oder pflegerischen Personalmangels nicht
die volle Intensivbettenzahl betreiben konnten und deshalb
Risikoschwangere bzw. Frühgeborene verlegen mussten, und liegt dem BMG
hierzu eine Prognose für die Jahre 2024 bis 2026 vor?
Gemäß der QFR-RL erhebt das IQTIG für den G-BA im Rahmen der
Strukturabfrage eine Schichterfüllungsquote von Level-1- und Level-2-Zentren. Diese
Selbstauskünfte der Krankenhäuser werden auf der Internetseite
www.perinatal
zentren.org unter dem Namen des jeweiligen Perinatalzentrums im Dokument
„Strukturabfrage“ als Schichterfüllungsquote im Vergleich zum
Bundesdurchschnitt wie auch im Trend von 2018 bis 2022 ausgewiesen. Ein
zusammenfassender Bericht des aktuell letztverfügbaren Erfassungsjahres 2022 findet sich
im Internet (
https://perinatalzentren.org/fileadmin/strukturabfragen-berichte/IQ
TIG_Strukturabfrage-QFR-RL_EJ-2022_2023-08-31.pdf).
Im Übrigen wird auf die Anlage* zur Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage verwiesen (S. 6 und 7; Titel: Zur Struktur der perinatologischen
Versorgung in Deutschland, Analysen zur kleinen Anfrage der Gruppe Die
Linke des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2024).
17. Für wie viele Fälle der Frühgeborenenversorgung unter 1 250 g
Aufnahmegewicht wurde in den Jahren 2021 bis 2023 ein Einvernehmen mit
den Kostenträgern erfragt (nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 9 verwiesen.
18. Wie stellt sich das BMG gesundheitsplanerisch die Versorgung in einem
dünn besiedelten Flächenland vor, wenn alle neonatologischen Level-1-
Kinderkliniken die geforderte Mindestfallzahl von 25 ab 2024 in den
vergangenen Jahren immer nur knapp oder nicht erreicht haben (bitte
konkret für die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg
angeben)?
Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Versorgung der
Bevölkerung und damit auch der perinatologischen Versorgung obliegt im Rahmen der
Krankenhausplanung den Ländern.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12068 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
19. Gilt die im Referentenentwurf des
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) vorgegebene Erreichbarkeit von 40 Minuten
für die Leistungsgruppen zur Sicherstellung einer flächendeckenden
Versorgung (vgl. dazu
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Da
teien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHVVG_Ref
E.pdf, S. 110) auch für die Patientengruppe der Frühgeborenen?
Die angesprochenen Erreichbarkeitsvorgaben beziehen sich auf die im
Gesetzentwurf der Bundesregierung für das KHVVG vorgesehene Ausnahmeregelung
zur Abweichung von den für die Leistungsgruppen geltenden
Qualitätskriterien. Danach kann eine Leistungsgruppe trotz Nichterfüllung der
Qualitätskriterien zugewiesen werden, wenn dies zur Sicherstellung der flächendeckenden
Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist. Die Erforderlichkeit zur
Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung soll durch
Erreichbarkeitsvorschriften konkretisiert werden. Maßgeblich soll sein, ob ein anderes
Krankenhaus innerhalb der festgelegten Pkw-Fahrzeitminuten erreichbar ist. Die
Fahrzeitminuten sollen leistungsgruppenbezogen und nicht für einzelne
Patientengruppen geregelt werden. Sie sollen für die Leistungsgruppen „Allgemeine
Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“ 30 Minuten und für die übrigen
Leistungsgruppen – darunter auch perinatale Leistungsgruppen – 40 Minuten
betragen.
IQTIG — Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
Katharina-Heinroth-Ufer 1 10787 Berlin | info@iqtig.org |
www.iqtig.org | (030) 58 58 26-0
Zur Struktur der perinatologischen
Versorgung in Deutschland
Analysen zur kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke
des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2024
Stand: 14.Juni 2024; Ansprechperson: Prof. Dr. med. Günther Heller
Hintergrund der in diesem Papier dargestellten Analysen und Aussagen ist eine Anfrage des
Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. Mai 2024, infolge einer Kleinen Anfrage der Gruppe Die
Linke des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2024 zur „Zukunft und Perspektiven der
Perinatalzentren“ (Vgl. hierzu:
https://dip.bundestag.de/vorgang/zukunft-und-perspektiven-der-perina
talzentren/312351?f.wahlperiode=20&rows=25&pos=18&ctx=a).
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Zur Struktur der perinatologischen Versorgung in Deutschland
Analysen zur kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2024
In dieser Anfrage wurde das IQTIG gebeten, eine Auflistung der Versorgungsstufen von
geburtshilflichen Krankenhäusern laut Selbstangabe in der externen stationären Qualitätssicherung (sog.
Perinatalerhebung) für Erfassungsjahr 2023 zu erstellen. (siehe Tabelle 1, Abbildung 1).
Tabelle 1: Anzahl geburtshilflicher Krankenhausstandorte nach dem Level der Versorgung (Daten der
externen Qualitätssicherung – EJ 2023)
Bundesland Kürzel Level der Versorgung* Summe
1 2 3 4
sonstige
Bayern BA 32 7 6 52 0 97
Brandenburg BB 4 0 15 5 0 24
Berlin BE 9 1 1 9 0 20
Baden-Württemberg BW 25 6 5 42 1 79
Bremen HB 1 2 1 1 0 5
Hessen HE 11 1 3 25 2 42
Hamburg HH 5 2 1 3 0 11
Mecklenburg-Vorpommern MV 4 0 8 3 0 15
Niedersachen NI 15 7 8 32 3 65
Nordrhein-Westfalen NW 40 6 17 71 2 136
Rheinland-Pfalz RP 9 1 5 14 0 29
Schleswig-Holstein SH 5 3 3 5 0 16
Saarland SL 2 0 4 3 0 9
Sachsen SN 3 6 12 16 0 37
Sachsen-Anhalt ST 4 3 8 5 0 20
Thüringen TH 3 5 8 5 0 21
Summe 172 50 105 291 8 626
* Bei mehreren Angaben zur Versorgungsstufe pro Jahr wurde die häufigste Angabe der Versorgungsstufe
pro Standort gezählt.
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Analysen zur kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2024
Abbildung 1: Anteil Geburtshilfliche Krankenhausstandorte nach dem Level der Versorgung und nach
Bundesländern. Aufsteigend sortiert nach Anteil Level 1 (Daten der externen Qualitätssicherung 2023)
Darüber hinaus wurde das IQTIG gebeten, zu einigen spezifischen Fragen aus der kleinen Anfrage
Stellung zu beziehen bzw. Auswertungen bereit zu stellen.
Frage 10 der Gruppe Die Linke
Wie viele Extremfrühgeburten (jünger als 28. Schwangerschaftswoche und
leichter als 1.250 g) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich, bei wie
vielen dieser Extremfrühgeburten befanden sich die Schwangeren bereits vor
der Geburt in einer Level-1-Klinik und wie viele dieser Extremfrühgeburten
fanden als „Notgeburten“ statt, bei der eine Verlegung erforderlich war (bitte
Entwicklung seit 2010 angeben und nach Bundesländern differenzieren)?
Antwort IQTIG:
Eine Darstellung ist erst ab dem Jahr 2017 möglich, da zuvor keine Versorgungstufen erhoben
wurden.
Über alle Jahre und Bundesländer (2017-2023) hinweg beträgt der Anteil der Geborenen < 1.250 g
und < 28+0 SSW in Level-1-Zentren 90,1 % (siehe Tabelle 2 und Abbildung 2). Dies scheint die
verbreitete Aussage zu bestätigen, dass etwa 10% dieser Frühgeborenen Notfälle darstellen.
Auswertung nach Jahren
In den Jahren 2017 bis 2023 wurden zwischen 4072 (2023) bis 4483 (2019) Extremfrühgeburten
nach o. g. Definition stationär entbunden. Dabei wurden zwischen 87,1% (2017) bis 91,1% (2023) in
einem Level-1-Zentrum geboren.
0,0%
20,0%
40,0%
60,0%
80,0%
100,0%
120,0%
SN TH BB HB ST SL NI HE MV NW RP SH BW BA BE HH
1 2 3 4 sonstige
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Zur Struktur der perinatologischen Versorgung in Deutschland
Analysen zur kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2024
Der Anteil der in Level-1-Zentren geborenen Extremfrühgeborenen scheint, einer angestrebten
zunehmenden Zentralisierung dieser Risikogeburten entsprechend, von 2017 bis 2023
anzusteigen (Tabelle 2, Abbildung 2).
Tabelle 2: Anzahl Geborene < 1.250 g Geburtsgewicht und < 28+0 SSW in Level-1-Zentren im Trend
(Daten der externen stationären Qualitätssicherung – EJ 2017-2023)
Jahr Geboren in Level 1 Summe Anteil Level 1 95 %-Konfidenzintervall
nein ja
2017 563 3.786 4.349 87,1 % 86,1 % 88,1 %
2018 435 3.956 4.391 90,1 % 89,2 % 91,0 %
2019 424 4.059 4.483 90,5 % 89,7 % 91,4 %
2020 450 3.773 4.223 89,3 % 88,4 % 90,3 %
2021 369 4.027 4.396 91,6 % 90,8 % 92,4 %
2022 386 3.729 4.115 90,6 % 89,7 % 91,5 %
2023 358 3.714 4.072 91,2% 90,3 % 92,1 %
Summe 2.985 27.044 30.029 90,1 % 89,7 % 90,4 %
Abbildung 2: Anteil Geborene < 1.250 g Geburtsgewicht und < 28+0 SSW in Level-1-Zentren im Trend
(in %) (Daten der externen stationären Qualitätssicherung – EJ 2017 - 2023)
82,0%
84,0%
86,0%
88,0%
90,0%
92,0%
94,0%
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
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Zur Struktur der perinatologischen Versorgung in Deutschland
Analysen zur kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2024
Dabei ist zu beachten, dass „Geburten vor Klinikaufenthalt“ in unserem Register nicht erfasst
werden. Dies liegt darin begründet, dass das IQTIG diese Erhebung ausschließlich zum Zwecke der
Qualitätssicherung von Krankenhäusern durchführt.
Darüber hinaus erhebt das IQTIG keine Informationen zu „Notgeburten“.
Das IQTIG führt zudem für die Perinatalerhebung eine (Krankenhaus-)fallbezogene Erhebung
durch. Die „Häufigkeiten und Gründe von Zu- oder Weiterverlegungen“ können daher nicht sicher
identifiziert werden.
Zwar liegen Entlassungsgründe aus Abrechnungsdaten vor, allerdings gelten insbesondere die
Angaben zur Verlegungen als wenig zuverlässig.
Auswertung nach Bundesländern
Hier weisen die Stadtstaaten Bremen (HB) und Hamburg (HH) mit Anteilen von 75,2 % bzw. 76,4 %
Versorgung in Level-1-Zentren deutlich unterdurchschnittliche, Berlin (BE) mit 94,6 % Versorgung
in Level-1-Zentren dagegen deutlich überdurchschnittliche Ergebnisse auf. Von den
verbleibenden Bundesländern finden sich in den Neuen Ländern mit Anteilen von 84,4 % (Thüringen, TH) bis
85,7% (Mecklenburg-Vorpommern, MV) merklich unterdurchschnittliche Ergebnisse. Eine
Ausnahme bildet Sachsen (SN) mit 88,9%. Dagegen zeigen Hessen (HE: 94,5 %) und Baden-
Württemberg (BW: 93,5 %) deutlich überdurchschnittliche Anteile (Tabelle 3, Abbildung 3).
Tabelle 3: Anzahl Frühgeborene < 1.250g Geburtsgewicht und < 28+0 SSW und Anteil (in %) nach
Geburtsort (Level 1) und Bundesland (Daten der externen Qualitätssicherung – EJ 2017 - 2023)
Bundesland Kürzel Anzahl Anteil 95 %-Konfidenzintervall
Bayern BA 4.314 91,0 % 90,2 % 91,9 %
Brandenburg BB 371 84,9 % 81,2 % 88,6 %
Berlin BE 1.992 94,6 % 93,6 % 95,6 %
Baden-Württemberg BW 3.816 93,5 % 92,7 % 94,3 %
Bremen HB 529 75,2 % 71,5 % 78,9 %
Hessen HE 2.291 94,5 % 93,6 % 95,4 %
Hamburg HH 1.051 76,4 % 73,8 % 79,0 %
Mecklenburg-Vorpommern MV 538 85,7 % 82,7 % 88,7 %
Niedersachen NI 2.429 88,2 % 86,9 % 89,5 %
Nordrhein-Westfalen NW 8.112 90,0 % 89,3 % 90,6 %
Rheinland-Pfalz RP 1.229 91,7 % 90,2 % 93,2 %
Schleswig-Holstein SH 791 89,9 % 87,8 % 92,0 %
Saarland SL 358 90,5 % 87,5 % 93,6 %
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Zur Struktur der perinatologischen Versorgung in Deutschland
Analysen zur kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2024
Bundesland Kürzel Anzahl Anteil 95 %-Konfidenzintervall
Sachsen SN 1.248 88,9 % 87,2 % 90,7 %
Sachsen-Anhalt ST 506 84,6 % 81,4 % 87,7 %
Thüringen TH 454 84,4 % 81,0 % 87,7 %
Abbildung 3: Anteil Geborene < 1.250 g Geburtsgewicht und < 28+0 SSW (in %) in Level-1-Zentren (Daten
der externen stationären Qualitätssicherung – EJ 2017 - 2023)
Frage 14 der Gruppe Die Linke
Welche Auswirkungen hat der Verlust von Level-1-Kliniken auf die 10-fach
höhere Zahl an Neugeborenen mit Geburtsgewicht über 1.250 g, die in den Level-1-
Kliniken bislang auf entsprechendem Niveau versorgt wurden?
Antwort des IQTIG
Der Anteil der Neugeborenen < 1250 g beträgt weniger als 1 % aller Neugeborenen. Die Zahl der
Neugeborenen ≥ 1250g ist demnach mehr als 100fach höher als diejenige der Neugeborenen
< 1250 g. Vor diesem Hintergrund ist kein relevanter Abfall der Geburtenzahlen für Level-1-Zentren
zu erwarten, wenn diese aufgrund der Mindestmenge Neugeborene < 1250 g nicht mehr
behandeln dürfen. Der Effekt einer Umverteilung von Neugeborenen < 1250 g Geburtsgewicht für
unterschiedliche Mindestmengen mit Blick auf verbleibende Kliniken, Anzahl der Umzuverteilenden
Kinder (bzw. idealerweise Geburten) wie auch im Hinblick auf geänderte Entfernungen und Fahrt-
70,0%
75,0%
80,0%
85,0%
90,0%
95,0%
100,0%
HB HH TH ST BB MV NI SN SH NW SL BA RP BW HE BE
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Zur Struktur der perinatologischen Versorgung in Deutschland
Analysen zur kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2024
zeiten wurden vom IQTIG im Rahmen einer Folgenabschätzung für den Gemeinsamen
Bundesausschuss ausgewertet (vgl. hierzu:
https://iqtig.org/downloads/berichte/2020/IQTIG_Folgenab
schaetzungen-Mm_NICU_Ergaenzungsauftrag_2020-12-15_barrierefrei.pdf).
Frage 16 der Gruppe Die Linke
Ist dem BMG bekannt, wie viele Level 1 Einheiten in den Jahren 2021-2023 wegen
ärztlichen und/oder pflegerischen Personalmangels nicht die volle Intensiv-
Bettenzahl betreiben konnten und deshalb Risikoschwangere bzw. Frühgeborene
verlegen müssten? Liegt dem BMG hierzu eine Prognose für die Jahre 2024-2026
vor?
Antwort IQTIG
Auch hierzu liegen uns keine Informationen vor. Wir erheben lediglich für den G-BA eine
„Schichterfüllungsquote“ von Level-1- und Level-2-Zentren im Rahmen einer in der QFR-RL geregelten
„Strukturabfrage“. Diese werden für jedes Perinatalzentrum auf der Webseite
https://perinatal
zentren.org unter dessen Namen im PDF „Strukturabfrage“ als Schichterfüllungsquote im
Vergleich zum Bundesdurchschnitt wie auch im Trend von 2018-2022 ausgewiesen. Einen
zusammenfassenden Bericht des aktuell letztverfügbaren Erfassungsjahres 2022 findet sich unter
https://perinatalzentren.org/fileadmin/strukturabfragen-berichte/IQTIG_Strukturabfrage-QFR-
RL_EJ-2022_2023-08-31.pdf.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333