Deutscher Bundestag Drucksache 20/11785
20. Wahlperiode 12.06.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Latendorf, Dr. Gesine Lötzsch, Jörg
Cezanne, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/11529 –
Umsetzung der Sektorleitlinien in der Außenwirtschaftsförderung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Während der Klimaverhandlungen in Glasgow 2021 hat die Bundesregierung
das sogenannte Glasgow-Statement (heute „Statement on International Public
Support for the Clean Energy Transition“) unterzeichnet (webarchive.national
archives.gov.uk/ukgwa/20230313124743/ukcop26.org/statement-on-internatio
nal-public-support-for-the-clean-energy-transition/). In diesem haben sich die
unterzeichneten Länder und öffentlichen Banken dazu verpflichtet, ab Ende
2022 keine direkten öffentlichen Gelder mehr für uneingeschränkte fossile
Projekte im Ausland zu vergeben. Mit der Klimastrategie für die
Außenwirtschaftsförderung (
www.exportkreditgarantien.de/de/nachhaltigkeit/klimastrate
gie-1/klimastrategie.html) und Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW
Bankengruppe (KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau), die im Jahr 2023 in
Kraft getreten sind, soll das Glasgow-Statement umgesetzt werden. Beide
Dokumente schränken die Vergabe von Bürgschaften, Garantien und Krediten an
fossile Projekte ein, schließen sie jedoch nicht komplett aus.
Die Veröffentlichung der Sektorleitlinien zur Außenwirtschaftsförderung
wurden von der Wirtschaft mehrheitlich als zu weit gehend (regionalheute.de/
bdikritisiert-klimapolitische-vorgaben-fuer-exportkreditgarantien-1695221650/)
und von Umweltverbänden als zu wenig ambitioniert kritisiert (
www.klima-all
ianz.de/publikationen/publikation/missglueckter-versuch-aussenwirtschaftsfoe
rderung-am-klimaschutz-auszurichten).
Es ist angesichts dieser Sachlage von erheblichem gesamtgesellschaftlichen
Interesse, wie sich die bisherige Umsetzung der Leitlinien gestaltet, ob nach
wie vor Anträge im Bereich fossiler Energien vorliegen, und wie diese geprüft
werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 11. Juni 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Voranfragen und Anträge auf Exportkredit- und
Investitionsgarantien, die direkt oder indirekt mit dem Abbau und der Nutzung
fossiler Brennstoffe verbunden sind, liegen der Bundesregierung seit
Inkrafttreten der klimapolitischen Sektorleitlinien für Exportkredit- und
Investitionsgarantien zur Prüfung vor (bitte Projekt, Zielland und Volumen
angeben), und wie viele dieser Anträge hat die Bundesregierung seitdem
bewilligt (bitte Projekt, Zielland und Volumen angeben)?
Exportkreditgarantien werden nicht für Projekte und Unternehmen im Ausland
übernommen, sondern für deutsche Exporte (Lieferungen und Leistungen). Sie
versichern den Exporteur und gegebenenfalls die exportfinanzierende Bank auf
Basis risikoadäquater Prämien gegen wirtschaftliche und politische Risiken,
wie z. B. den Zahlungsausfall.
Aktuell (Stichtag: 29. Mai 2024) liegt ein Antrag für die Übernahme einer
Exportkreditgarantie für ein Usbekistangeschäft vor, welches im Zusammenhang
mit dem Abbau oder der Nutzung von fossilen Brennstoffen steht.
Seit Inkrafttreten der Klimastrategie hat der Bund die Übernahme einer
Exportkreditgarantie für das Vereinigte Königreich in diesem Bereich grundsätzlich
zugesagt. Der Gesamtauftragswert beider Geschäfte liegt bei 270 Mio. Euro.
Informelle Anfragen werden für die Exportkreditgarantien und Garantien für
Ungebundene Finanzkredite nicht elektronisch erfasst, so dass hierzu keine
Angaben gemacht werden können. Es gab seit Inkrafttreten der Klimastrategie
eine geringe Zahl von schriftlichen Voranfragen zu Vorhaben im
Zusammenhang mit dem Abbau oder der Nutzung von fossilen Brennstoffen. Davon hat
bislang keine zu einer formalen Antragstellung geführt.
Seit Inkrafttreten der Klimastrategie sind keine neuen Anträge auf
Investitionsgarantien, welche im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Abbau
und der Nutzung von fossilen Brennstoffen stehen, eingegangen. Eine
Voranfrage ist eingegangen, welche jedoch von dem anfragenden Unternehmen
bisher nicht weiterverfolgt wurde und somit auch kein Antrag diesbezüglich
gestellt wurde. Die Anfrage bezog sich auf ein Projekt in der Ukraine.
Detailinformationen, wie z. B. abzusicherndes Volumen, liegen bei Voranfragen nicht
vor.
2. Hat die Bundesregierung bzw. EulerHermes im Zusammenhang mit
Anträgen für fossile Projekte einen Test zu Lock-in-Effekten,
Versorgungssicherheit und/oder 1,5-Grad-Kompatibilität durchgeführt wie in den
Sektorleitlinien vorgesehen, wenn ja, wie oft, und nach welchen
Kriterien, und wenn nein, warum nicht?
Nein, da in diesem Zeitraum kein entsprechender Garantieantrag eingegangen
ist.
Bei den zum Zeitpunkt der Einführung der Klimastrategie bereits vorliegenden
Anträgen wurde zwischen Altfällen und Neuanträgen unterschieden. Alle in
den Anwendungsbereich der „Sektorleitlinie Fossile Energie: Erdgas“ fallenden
Neuanträge werden anhand der in den Sektorleitlinien vorgesehenen Kriterien
geprüft.
3. Wie viele neue Anträge für Gaskraftwerke bzw. Gasturbinen oder
sonstige Zulieferungen zu Gaskraftwerken sind seit Inkrafttreten der
Sektorleitlinien bei Euler Hermes und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz (BMWK) eingegangen (bitte differenzieren, ob diese
ohne bzw. mit H2-Readiness-Kriterium beantragt wurden)?
Aktuell liegen zwei Anträge auf Übernahme einer Exportkreditgarantie im
Zusammenhang mit Gaskraftwerken bzw. Gasturbinen vor, zu denen auch
Informationen zur H2-Readiness des Kraftwerkes bzw. der Turbine übermittelt
wurden.
4. Wie viele neue Anträge für LNG-Terminals (LNG = Liquefied Natural
Gas) bzw. für Komponenten für LNG-Terminals sind seit Inkrafttreten
der Sektorleitlinien bei Euler Hermes bzw. dem BMWK eingegangen
(bitte nach Import- und Export-Terminals differenzieren)?
Seit Inkrafttreten der Klimastrategie ist kein Antrag auf Übernahme einer
Garantie im Zusammenhang mit LNG-Terminals bzw. für Komponenten für LNG-
Terminals eingegangen.
5. Liegen aktuell Voranfragen, informelle Anfragen oder Anträge auf
Übernahme einer Ungebundenen Finanzkredit-Garantie (UFK) zur Prüfung
vor, die im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Nutzung von
fossilen Brennstoffen stehen?
Aktuell liegen dem Bund keine Anträge auf Übernahme einer Ungebundenen
Finanzkreditgarantie vor, die im Zusammenhang mit dem Abbau oder der
Nutzung von fossilen Brennstoffen stehen. Zu Voranfragen und informellen
Anfragen siehe die Antwort zu Frage 1.
6. Ist der Antrag vom September 2023 über die Einzeldeckung für eine
Exportkreditgarantie für ein Geschäft in die Türkei mit einem Auftragswert
von 708,3 Mio. Euro (Schriftliche Frage 17 des Abgeordneten Victor
Perli auf Bundestagsdrucksache 20/8575, S. 11/12) noch anhängig,
abgelehnt oder zurückgezogen worden?
Der Antrag auf Übernahme einer Exportkreditgarantie für das in der Frage
angesprochene Türkeigeschäft ist noch anhängig.
7. Sollen die elf Anträge, die laut der Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/10170 zu
Investitionsgarantien aus dem Zeitraum von 2007 bis 2020, die im
Zusammenhang mit dem Abbau oder der Nutzung von fossilen Brennstoffen stehen,
offen sind, mittels Klimaprüfung anhand der Sektorleitlinien bzw. im
Rahmen der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte-Prüfung
(USM) vervollständigt und der Bundesregierung zur Prüfung vorgelegt
werden?
Der Stand bezüglich dieser elf Anträge ist unverändert. Sollten die
antragstellenden Unternehmen die Vervollständigung der offenen Anträge widererwarten
anstreben, würden diese Anträge entsprechend der aktuellen Prüfungskriterien
der USM- und Klimaprüfung geprüft werden.
8. Müssen die vor Inkrafttreten der Sektorleitlinien grundsätzlich
zugesagten Einzeldeckungen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 5 der Abgeordneten Ina Latendorf auf Bundestagsdrucksache
20/10458 – Zusagen des Bundes zum 1. November 2023 für 222
Geschäfte, von denen sich mit Stand vom 20. Februar 2024 noch 155 im
Bestand befinden –) aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Sach-
und Rechtslage nun die Klimaprüfung anhand der Sektorleitlinien bzw.
die Klimaprüfung im Rahmen der USM-Prüfung durchlaufen?
Bei Exportkreditgarantien ist eine Klimaprüfung für Geschäfte, die vor dem
1. November 2023 grundsätzlich zugesagt wurden, in der Regel nicht
erforderlich, wenn sie bis zu sechs Monaten nach Zusage endgültig in Deckung
genommen werden. Weiterführende Informationen zum Umgang mit
Grundsatzzusagen seit Inkrafttreten der Klimastrategie für die Garantieinstrumente der
Außenwirtschaftsförderung sind auf der folgenden Webseite veröffentlicht:
www.exportkreditgarantien.de/de/nachhaltigkeit/klimastrategie-1/klimastrategi
e-ekg.html#sektoruebergreifend.
9. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung, wie sich aktuell das
Entschädigungsrisiko für Russland gestaltet?
Zum 30. April 2024 betrug das Entschädigungsrisiko für Russland im Bereich
der Exportkreditgarantien 6,96 Mrd. Euro (30. April 2023: 9,46 Mrd. Euro).
Die Höchsthaftung des Bundes aus Investitionsgarantien für Projekte in
Russland beläuft sich aktuell auf rund 6,7 Mrd. Euro. Hiervon werden derzeit
Ansprüche im Rahmen von Schadensanträgen in Höhe von rund 3,5 Mrd. Euro
gegenüber dem Bund in Entschädigungsverfahren geltend gemacht bzw.
wurden angekündigt. Weitere Projekte mit einer Höchsthaftung von rund 374 Mio.
Euro gelten als schadensgeneigt.
10. Welche Zuweisungen zur Durchführung von Geschäften seitens der
Bundesregierung für die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind seit dem
Dezember 2023 erfolgt, und welche Zuweisungen plant die
Bundesregierung nach heutigem Stand in der Zukunft?
Seit Dezember 2023 sind im Bereich Öl und Erdgas keine Zuweisungen an die
KfW erfolgt.
11. Gibt es klimapolitische Bedingungen für Zuweisungsgeschäfte der
Bundesregierung an die KfW im Bereich Öl und Erdgas?
12. Wird vonseiten der Bundesregierung überprüft, ob Einzelfall-Ausnahmen
für Ausschlüsse im Öl- und Gasbereich (die Sektorleitlinie Öl und
Erdgas der KfW Bankengruppe sieht in besonderen Einzelfällen nach
Durchführung einer Evidenz-basierten Prüfung bis Ende 2025 die
Möglichkeit der Finanzierung weiterer Projekte zur Erschließung neuer
Erdgasvorhaben sowie Transport- und Lageranlagen vor) die Kriterien der
Vereinbarkeit mit dem 1,5-Grad-Ziel und die Gewährleistung der
Vermeidung von Lock-in-Effekten erfüllen?
a) Wenn ja, in welchem Umfang?
b) Wenn nein, warum nicht?
13. Wer entscheidet innerhalb der Bundesregierung, ob in derartigen KfW-
Geschäften bei Einzelfall-Ausnahmen für Ausschlüsse im Öl- und
Gasbereich eine Notwendigkeit für die nationale Sicherheit oder
geostrategische Versorgungssicherheitsinteressen vorliegt?
Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Auf Grundlage von § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW-Gesetz) kann die Bundesregierung der KfW im Einzelfall
Geschäfte zuweisen („Zuweisungsgeschäfte“). Voraussetzung für solche
Zuweisungsgeschäfte ist ein staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland
gemäß § 2 Absatz 4 KfW-Gesetz. Vor jeder Zuweisung eines Geschäfts an die
KfW erfolgt ein umfangreicher Abstimmungs- und Abwägungsprozess
innerhalb der Bundesregierung, an dem die für das Vorhaben jeweils fachlich
zuständigen Ressorts sowie das Bundesministerium der Finanzen intensiv beteiligt
sind. Die Vereinbarkeit mit dem 1,5-Grad-Klimaziel und die Vermeidung von
Lock-in-Effekten sind dabei Kriterien, die als Ziele der Bundesregierung in den
Entscheidungsprozess einfließen.
14. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kriterien für die Förderung von
Gaskraftwerken im Zuge der EU-Taxonomie im Vergleich zu den
Kriterien in den Sektorleitlinien der KfW?
Die KfW hat als Basis ihrer internen Sektorleitlinien eine wissenschaftsbasierte
Ableitung aus dem „Net Zero by 2050“ Szenario der Internationalen
Energieagentur (IEA) gewählt. Die Sektorleitlinien der KfW dienen der Umsetzung der
Konzerngeschäftsstrategie, die vom Verwaltungsrat der KfW beschlossen
wurde. Im Verwaltungsrat der KfW sitzen u. a. auch Mitglieder der
Bundesregierung.
15. Ist es zutreffend, dass die Sektorleitlinie Stromerzeugungssektor der
KfW keine Vorgaben zum CO2-Gehalt aus der Stromproduktion
zulässiger neuer Gaskraftwerke macht?
16. Ist es zutreffend, dass die Sektorleitlinie Stromerzeugungssektor der
KfW keine Vorgaben zur Umrüstung oder Umrüstbarkeit von
Gaskraftwerken auf Wasserstoff macht?
17. Ist es zutreffend, dass die Sektorleitlinie Stromerzeugungssektor der
KfW keine Vorgaben für ein Enddatum von Gaskraftwerken für den
Betrieb mit fossilem Erdgas macht?
18. Ist es zutreffend, dass die Sektorleitlinie Stromerzeugungssektor der
KfW für den Zeitpunkt des Weiterbetriebs von Gaskraftwerken in
Verbindung mit Carbon Capture and Storage (CCS,
Kohlendioxidspeicherung im Untergrund) keine Vorgaben macht?
19. Ist es zutreffend, dass die KfW gemäß ihrer Sektorleitlinie
Stromerzeugungssektor Gaskraftwerke fördern kann, die nicht den Kriterien der EU-
Taxonomie entsprechen?
Die Fragen 15 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Ab dem Jahr 2024 sind Erdgaskraftwerke gemäß KfW-Sektorleitlinie
Stromerzeugung nur noch auf Basis einer kriterienbasierten Einzelfallprüfung
finanzierbar. Dabei sind die folgenden Mindestbedingungen für die Finanzierung
von Erdgaskraftwerken zu erfüllen (vgl. das Hintergrundpapier Paris-
kompatible Sektorleitlinien, das unter
www.kfw.de/nachhaltigkeit/Dokumente/KEa4/Hin
tergrundpapier-Paris-kompatible-Sektorleitlinien.pdf?redirect=771712
abgerufen werden kann):
• Betrieb als Ausgleichsleistung oder als Puffer für erneuerbare Energien oder
• Vertragliche Zusage, Erdgaskraftwerke in Industrieländern ab 2035 bzw. in
Entwicklungs- und Schwellenländern ab 2040 mit H2 zu betreiben oder
• Vertragliche Zusage, Erdgaskraftwerke in Industrieländern spätestens ab
2035 und in Entwicklungs- und Schwellenländern spätestens ab 2040 mit
CCUS zu betreiben, sofern dies zu keinen zusätzlichen CO2-Emissionen
führt oder
• Vorliegen einer Deckungszusage für ein Erdgaskraftwerk, welches die
Anforderungen der klimapolitischen Sektorleitlinien der Bundesregierung für
Exportkreditgarantien erfüllt oder
• H2-Readiness (Anlage und Peripherie) in Industrieländern ab 2030 bzw. in
Entwicklungs- und Schwellenländern ab 2035 (möglich, wenn
Inbetriebnahmedatum 2030, bzw. 2035 oder früher) und Absichtserklärung für
Betrieb mit H2 sowie Vertragsgestaltungen, die Betrieb mit H2/CCUS nicht
entgegen stehen und auf Länderebene, d. h. im Investitionsland, Vorliegen
ambitionierter Nationally Determined Contributions (NDC) bzw. Energie-
und Klimaschutzkonzepte, die auf die Treibhausgas-Neutralität in der
Strom- und Wärmeversorgung ausgelegt sind.
Die KfW Bankengruppe sieht sich in der Verantwortung, die Wärme- und
Energiewende in Deutschland und weltweit als verlässlicher Partner für die
Bundesregierung und Kunden zu begleiten. Moderne, hochflexible und
klimafreundliche Gaskraftwerke, die z. B. in der Lage sind, zukünftig Wasserstoff nutzen
zu können, spielen für die Wärme- und Energiewende eine Rolle. Für diese ist
es wichtig, dass sie bei Finanzierungszusage darauf ausgerichtet sind, einen
1,5-Grad-Pfad zu erreichen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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