Umsetzung der Sektorleitlinien in der Außenwirtschaftsförderung
der Abgeordneten Ina Latendorf, Dr. Gesine Lötzsch, Jörg Cezanne, Christian Görke, Caren Lay, Ralph Lenkert, Victor Perli, Bernd Riexinger, Janine Wissler und der Gruppe Die Linke
Vorbemerkung
Während der Klimaverhandlungen in Glasgow 2021 hat die Bundesregierung das sogenannte Glasgow-Statement (heute „Statement on International Public Support for the Clean Energy Transition“) unterzeichnet (webarchive.nationalarchives.gov.uk/ukgwa/20230313124743/ukcop26.org/statement-on-international-public-support-for-the-clean-energy-transition/). In diesem haben sich die unterzeichneten Länder und öffentlichen Banken dazu verpflichtet, ab Ende 2022 keine direkten öffentlichen Gelder mehr für uneingeschränkte fossile Projekte im Ausland zu vergeben. Mit der Klimastrategie für die Außenwirtschaftsförderung (www.exportkreditgarantien.de/de/nachhaltigkeit/klimastrategie-1/klimastrategie.html) und Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe (KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau), die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind, soll das Glasgow-Statement umgesetzt werden. Beide Dokumente schränken die Vergabe von Bürgschaften, Garantien und Krediten an fossile Projekte ein, schließen sie jedoch nicht komplett aus.
Die Veröffentlichung der Sektorleitlinien zur Außenwirtschaftsförderung wurden von der Wirtschaft mehrheitlich als zu weit gehend (regionalheute.de/bdi-kritisiert-klimapolitische-vorgaben-fuer-exportkreditgarantien-1695221650/) und von Umweltverbänden als zu wenig ambitioniert kritisiert (www.klima-allianz.de/publikationen/publikation/missglueckter-versuch-aussenwirtschaftsfoerderung-am-klimaschutz-auszurichten).
Es ist angesichts dieser Sachlage von erheblichem gesamtgesellschaftlichen Interesse, wie sich die bisherige Umsetzung der Leitlinien gestaltet, ob nach wie vor Anträge im Bereich fossiler Energien vorliegen, und wie diese geprüft werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie viele Voranfragen und Anträge auf Exportkredit- und Investitionsgarantien, die direkt oder indirekt mit dem Abbau und der Nutzung fossiler Brennstoffe verbunden sind, liegen der Bundesregierung seit Inkrafttreten der klimapolitischen Sektorleitlinien für Exportkredit- und Investitionsgarantien zur Prüfung vor (bitte Projekt, Zielland und Volumen angeben), und wie viele dieser Anträge hat die Bundesregierung seitdem bewilligt (bitte Projekt, Zielland und Volumen angeben)?
Hat die Bundesregierung bzw. EulerHermes im Zusammenhang mit Anträgen für fossile Projekte einen Test zu Lock-in-Effekten, Versorgungssicherheit und/oder 1,5-Grad-Kompatibilität durchgeführt wie in den Sektorleitlinien vorgesehen, wenn ja, wie oft, und nach welchen Kriterien, und wenn nein, warum nicht?
Wie viele neue Anträge für Gaskraftwerke bzw. Gasturbinen oder sonstige Zulieferungen zu Gaskraftwerken sind seit Inkrafttreten der Sektorleitlinien bei Euler Hermes und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eingegangen (bitte differenzieren, ob diese ohne bzw. mit H2-Readiness-Kriterium beantragt wurden)?
Wie viele neue Anträge für LNG-Terminals (LNG = Liquefied Natural Gas) bzw. für Komponenten für LNG-Terminals sind seit Inkrafttreten der Sektorleitlinien bei Euler Hermes bzw. dem BMWK eingegangen (bitte nach Import- und Export-Terminals differenzieren)?
Liegen aktuell Voranfragen, informelle Anfragen oder Anträge auf Übernahme einer Ungebundenen Finanzkredit-Garantie (UFK) zur Prüfung vor, die im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Nutzung von fossilen Brennstoffen stehen?
Ist der Antrag vom September 2023 über die Einzeldeckung für eine Exportkreditgarantie für ein Geschäft in die Türkei mit einem Auftragswert von 708,3 Mio. Euro (Schriftliche Frage 17 des Abgeordneten Victor Perli auf Bundestagsdrucksache 20/8575, S. 11/12) noch anhängig, abgelehnt oder zurückgezogen worden?
Sollen die elf Anträge, die laut der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/10170 zu Investitionsgarantien aus dem Zeitraum von 2007 bis 2020, die im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Nutzung von fossilen Brennstoffen stehen, offen sind, mittels Klimaprüfung anhand der Sektorleitlinien bzw. im Rahmen der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte-Prüfung (USM) vervollständigt und der Bundesregierung zur Prüfung vorgelegt werden?
Müssen die vor Inkrafttreten der Sektorleitlinien grundsätzlich zugesagten Einzeldeckungen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 5 der Abgeordneten Ina Latendorf auf Bundestagsdrucksache 20/10458 – Zusagen des Bundes zum 1. November 2023 für 222 Geschäfte, von denen sich mit Stand vom 20. Februar 2024 noch 155 im Bestand befinden –) aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Sach- und Rechtslage nun die Klimaprüfung anhand der Sektorleitlinien bzw. die Klimaprüfung im Rahmen der USM-Prüfung durchlaufen?
Hat die Bundesregierung eine Einschätzung, wie sich aktuell das Entschädigungsrisiko für Russland gestaltet?
Welche Zuweisungen zur Durchführung von Geschäften seitens der Bundesregierung für die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind seit dem Dezember 2023 erfolgt, und welche Zuweisungen plant die Bundesregierung nach heutigem Stand in der Zukunft?
Gibt es klimapolitische Bedingungen für Zuweisungsgeschäfte der Bundesregierung an die KfW im Bereich Öl und Erdgas?
Wird vonseiten der Bundesregierung überprüft, ob Einzelfall-Ausnahmen für Ausschlüsse im Öl- und Gasbereich (die Sektorleitlinie Öl und Erdgas der KfW Bankengruppe sieht in besonderen Einzelfällen nach Durchführung einer Evidenz-basierten Prüfung bis Ende 2025 die Möglichkeit der Finanzierung weiterer Projekte zur Erschließung neuer Erdgasvorhaben sowie Transport- und Lageranlagen vor) die Kriterien der Vereinbarkeit mit dem 1,5-Grad-Ziel und die Gewährleistung der Vermeidung von Lock-in-Effekten erfüllen?
a) Wenn ja, in welchem Umfang?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wer entscheidet innerhalb der Bundesregierung, ob in derartigen KfW-Geschäften bei Einzelfall-Ausnahmen für Ausschlüsse im Öl- und Gasbereich eine Notwendigkeit für die nationale Sicherheit oder geostrategische Versorgungssicherheitsinteressen vorliegt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Kriterien für die Förderung von Gaskraftwerken im Zuge der EU-Taxonomie im Vergleich zu den Kriterien in den Sektorleitlinien der KfW?
Ist es zutreffend, dass die Sektorleitlinie Stromerzeugungssektor der KfW keine Vorgaben zum CO2-Gehalt aus der Stromproduktion zulässiger neuer Gaskraftwerke macht?
Ist es zutreffend, dass die Sektorleitlinie Stromerzeugungssektor der KfW keine Vorgaben zur Umrüstung oder Umrüstbarkeit von Gaskraftwerken auf Wasserstoff macht?
Ist es zutreffend, dass die Sektorleitlinie Stromerzeugungssektor der KfW keine Vorgaben für ein Enddatum von Gaskraftwerken für den Betrieb mit fossilem Erdgas macht?
Ist es zutreffend, dass die Sektorleitlinie Stromerzeugungssektor der KfW für den Zeitpunkt des Weiterbetriebs von Gaskraftwerken in Verbindung mit Carbon Capture and Storage (CCS, Kohlendioxidspeicherung im Untergrund) keine Vorgaben macht?
Ist es zutreffend, dass die KfW gemäß ihrer Sektorleitlinie Stromerzeugungssektor Gaskraftwerke fördern kann, die nicht den Kriterien der EU-Taxonomie entsprechen?