Deutscher Bundestag Drucksache 20/12181
20. Wahlperiode 27.06.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Schneider, Martin Sichert, Kay-
Uwe Ziegler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/11567 –
Veröffentlichung der Protokolle des Robert-Koch-Instituts zum Corona-
Krisenstab
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. März 2024 veröffentlichte das Onlinemagazin „Multipolar“ über
200 Dokumente, welche die Protokolle des Corona-Krisenstabs des Robert-
Koch-Instituts (RKI) von Januar 2020 bis April 2021 umfassen. Diese galten
bisher als Verschlusssache. Mehr als Tausend Passagen sind geschwärzt.
Ebenfalls veröffentlicht wurde ein Schreiben der Rechtsanwaltspartnerschaft
Raue, in dem auf 1059 Seiten die Schwärzungen mit dem
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begründet werden (multipolar-magazin.de/artikel/rki-protok
olle-2). „Multipolar“ hat für die Herausgabe der Dokumente vor dem Berliner
Verwaltungsgericht gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt. Aufgrund
der weitreichenden Freiheitseinschränkungen durch sogenannte Corona-
Schutzmaßnahmen zwischen 2020 und 2023 dürfte nach Einschätzung der
Fragesteller ein hohes öffentliches Interesse an den Inhalten der Protokolle
vorliegen.
Im März 2020 verschärfte das RKI die Risikobewertung zu Corona zuerst von
„gering bis mäßig“ auf „mäßig“ und dann am 17. März 2020 weiter auf
„hoch“. Im Protokoll des RKI vom 16. März 2020 steht, wie im oben
genannten Artikel zitiert, dazu: „Am Wochenende wurde eine neue Risikobewertung
vorbereitet. Es soll diese Woche hochskaliert werden. Die Risikobewertung
wird veröffentlicht, sobald [geschwärzt] ein Signal dafür gibt“; der
Tagesordnungspunkte wurde eingebracht vom damaligen Vizepräsidenten Dr. Lars
Schaade (multipolar-magazin.de/artikel/rki-protokolle-1). Die Schriftliche
Frage 105 des Abgeordneten Kay-Uwe Ziegler auf Bundestagsdrucksache
20/10863 an die Bundesregierung zur Schwärzung ergab als Antwort, dass es
sich um eine beim RKI beschäftigte Person handelt. Der Name wurde mit
Hinweis auf § 5 IFG nicht genannt.
Mit dem IFG ist 2006 ein Gesetz in Kraft getreten, mit dem es nach Ansicht
der Fragesteller leicht für aktenführende Bundesbehörden ist, mit den in § 3
genannten Ausnahmen, die Auskunft oder Einsicht zu verwehren und dies zu
begründen (
www.heise.de/news/Informationsfreiheitsgesetz-in-der-Kritik-144
367.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 27. Juni 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Ist das dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG) zugeordnete RKI auch in seiner Forschungsarbeit dem BMG
gegenüber weisungsgebunden, und wenn ja, könnte dann die übergeordnete
Behörde, das BMG, Vorgaben zur Empfehlung der Risikoeinschätzung
und zu Schutzmaßnahmen in Bezug auf Corona machen und die
Veröffentlichung anordnen?
Die rechtliche Stellung des Robert Koch-Instituts (RKI) und seine Aufgaben
auf den Gebieten der Infektionskrankheiten und der nicht übertragbaren
Krankheiten sind in § 2 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des
Bundesgesundheitsamtes (BGA-NachfG) geregelt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt das
RKI wissenschaftliche Forschung entsprechend § 4 Absatz 3 BGA-NachfG und
wendet dabei die Leitlinie „Gute wissenschaftliche Praxis“ an.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übt die Dienst-, Fach- und
Rechtsaufsicht über das RKI nach den hierfür geltenden Regelungen aus (vgl.
§ 3 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien –
GGO).
2. War das RKI in der vorherigen 19. Wahlperiode in seiner
wissenschaftlichen Arbeit weisungsgebunden (vgl. Frage 1)?
Die in der Antwort zu Frage 1 getroffenen Ausführungen galten auch in der 19.
Wahlperiode.
3. Auf welcher Rechtsgrundlage hat das RKI die Protokolle des Corona-
Krisenstabs zur Verschlusssache erklärt und nicht freiwillig an
„Multipolar“ oder deren Bevollmächtigte ausgehändigt (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Einstufung erfolgte auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) in
Verbindung mit dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz.
4. Bis zu welchem Datum wird die Bundesregierung, wie vom
Bundesminister für Gesundheit, Dr. Karl Lauterbach angekündigt, eine
weitestgehend entschwärzte Version der Protokolle veröffentlichen (
www.tagess
chau.de/inland/lauterbach-corona-pandemie-protokolle-100.html)?
Das RKI hat die weitestgehend entschwärzten Protokolle für den Zeitraum von
Januar 2020 bis April 2021 am 30. Mai 2024 auf seiner Internetseite
veröffentlicht:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/C/COVID-19-Pandemie/COVID-19-Kris
enstabsprotokolle.html.
5. Wird das RKI die restlichen Protokolle des Corona-Krisenstabs ab dem
1. Mai 2021 der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, und wenn ja, zu
welchem Zeitpunkt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die verbleibenden Protokolle für den Zeitraum von Mai 2021 bis zum Juli
2023 sollen nach entsprechender Prüfung und Drittbeteiligung durch das RKI
veröffentlicht werden. Ein genauer Zeitpunkt der Veröffentlichung kann noch
nicht genannt werden.
6. Hält es die Bundesregierung generell für denkbar, dass aktenführende
Behörden im Einzelfall nach § 3 IFG eine Begründung nennen können,
um gezielt den Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes für
Antragssteller gemäß § 7 IFG zu verhindern (vgl. o. g. Protokoll 29. Juni
2020, TOP 8: „Wenn Daten nicht herausgegeben werden sollen, kann auf
den Datenschutz verwiesen werden. In Protokollen können auch einzelne
Teile geschwärzt werden“)?
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder nach
Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf
Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch auf Informationszugang
besteht jedoch nicht, soweit Ausschlussgründe nach dem IFG entgegenstehen,
wie der in Bezug genommene § 3 IFG zum Schutz von besonderen öffentlichen
Belangen. Soweit sich die aktenführende Behörde im Einzelfall auf einen
Ausschlussgrund nach dem IFG beruft, ist die entsprechende Ablehnung gegenüber
dem Antragsteller zu begründen.
7. Wer oder welcher Funktionsträger entschied, was in den RKI-
Protokollen gemäß § 3 IFG geschwärzt werden soll und was nicht?
Die Entscheidung wurde von der Leitung des RKI nach rechtlicher Beratung
getroffen.
8. Gibt es Leitlinien, die gemäß § 3 IFG die Schwärzungen in den RKI-
Protokollen begründen, wenn ja, sind diese einzusehen (bitte ggf. angeben,
wo), und wenn nein, nach welchen Kriterien wurde entschieden?
Gesonderte Leitlinien für die RKI-Protokolle existieren nicht. Es gibt jedoch
die Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz, Bekanntmachung
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 21. November
2005 – V 5a -130 250/16, abrufbar unter:
www.verwaltungsvorschriften-im-int
ernet.de/bsvwvbund_21112005_V5a13025016.htm. Die Entscheidung erfolgte
auf Grundlage der in § 3 IFG niedergelegten Maßstäbe unter Berücksichtigung
entsprechender Kommentarliteratur sowie Rechtsprechung.
9. Hat sich die Bundesregierung juristisch beraten lassen, ob ein
öffentliches Interesse der Namensnennung über § 5 IFG (Schutz
personenbezogener Daten) überwiegt, wenn eine Person in exponierter Position, wie
zum Beispiel der Leiter des RKI, Empfehlungen mit weitreichenden
Konsequenzen für die Bevölkerung gibt, und wenn ja, wie ist diese
juristische Einschätzung ausgefallen?
Nicht die Bundesregierung, sondern das RKI hat die Entscheidung zu seinen
Protokollen getroffen. Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
10. Sorgt das IFG mit seinen zahlreichen Ausnahmen gemäß §§ 3 und 5 vom
Informationszugang nach Ansicht der Bundesregierung für ausreichende
Transparenz bei Bundesbehörden, und wenn nein, welche Änderungen
zur Verbesserung der Transparenz plant die Bundesregierung im IFG
gegebenenfalls?
Das IFG gewährt mit seinem voraussetzungslosen und für jeden geltenden
Anspruch auf Informationszugang bereits jetzt Transparenz. Das IFG schützt – mit
unterschiedlichen Abwägungsmaßstäben – besondere öffentliche Belange (§ 3
IFG), behördliche Entscheidungsprozesse (§ 4 IFG), personenbezogene Daten
(§ 5 IFG), Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie das geistige Eigentum
(§ 6 IFG). Der Schutz personenbezogener Daten hat grundsätzlich Vorrang vor
dem Informationsinteresse des Antragstellers. Zugang zu personenbezogenen
Daten kann nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des
Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des
Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.
11. Wer oder welche Funktionsträger entscheiden bei Bundesbehörden,
welche Informationen nach §§ 3 und 5 IFG nicht öffentlich zugänglich
gemacht werden (bitte aufschlüsseln)?
Wer oder welche Funktionsträger bei Bundesbehörden darüber entscheiden,
welche Informationen nach §§ 3 und 5 IFG nicht öffentlich zugänglich gemacht
werden, kann nicht generalisiert beantwortet werden. Für das RKI ist diese
Frage mit der Antwort zu Frage 7 beantwortet.
12. Hat sich die Bundesregierung mit der Frage beschäftigt, dass die
zahlreichen Schwärzungen in den Protokollen nach Ansicht der Fragesteller
Misstrauen in der Bevölkerung bezüglich der Glaubwürdigkeit und
Vollständigkeit von Informationen des RKI und des BMG erzeugen könnten,
und wenn ja, welche Schlüsse hat die Bundesregierung daraus gezogen?
Aufgrund der Diskussion und des öffentlichen Interesses am Inhalt der RKI-
Protokolle des Corona-Krisenstabs haben BMG und RKI gemeinsam die
Entscheidung getroffen, diese noch einmal daraufhin zu überprüfen, welche
Ausschlussgründe nach dem IFG auch gegenwärtig noch vorliegen, um diese
weitestgehend ohne Schwärzungen zur Verfügung stellen zu können.
13. Wie ist die Aussage zu verstehen (vgl. o. g. Protokoll 18. Februar 2020,
TOP 1), „[…] RKI ist gegen Fluglinien-Rückkehr da sie
Kontaktpersonen sind, nicht sicher, ob dies dem AA bekannt ist, RKI hält an fachlich
begründeter Grundhaltung fest“?
Gemäß den damaligen RKI-Empfehlungen sollten Kontaktpersonen bestätigter
COVID-19-Fälle für den Inkubationszeitraum des SARS-CoV-2-Virus
abgesondert werden, um eine Ansteckung und Infektion zu vermeiden. Eine
Absonderung in einem Linienflugzeug ist kaum möglich, so dass die Gefahr einer
Ansteckung für andere Reisende bestand. Alternativen zu Linienflügen für die
Rückführung der deutschen Passagiere eines von COVID-19-Fällen
betroffenen Kreuzfahrtschiffes wurden deswegen als vorzugswürdig erachtet.
14. Durch welche Maßnahmen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
sichergestellt, dass Reiserückkehrer aus China bei ihrer Einreise keine
Träger des COVID-19-Virus waren (vgl. o. g. Protokoll 19. Februar
2020, TOP 1: „Noch 92 Deutsche in Wuhan nach AA, hatten sich auf
früheren Anruf nicht gemeldet, evtl. Plätze auf französischem Flug“)?
Die Rückführung der Reisenden wurde durch das Auswärtige Amt organisiert.
Das RKI beriet auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt vorliegenden
Erkenntnisse und Empfehlungen. Für die Rückkehrenden aus China war eine
Quarantäne nach Ankunft vorgesehen, die in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen
lokalen Behörden und den jeweiligen Bundesländern umgesetzt wurde.
15. Aus welchen Gründen wurde im April 2020 nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-
Schutzes (MNS) im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und im
Einzelhandel angeordnet, obwohl es bis zum Februar 2020 offenbar keine
Studien zur Evidenz und keine Empfehlungen vom Europäischen Zentrum
für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und vom
RKI gab (vgl. o. g. Protokoll 26. Februar 2020, TOP 8, „Evidenz für
MNS – keine Studien die Kontraproduktivität belegen/dagegen sind,
keine Evidenz dafür – ECDC empfehlen sie nicht für gesunde Personen
in der Allgemeinbevölkerung – RKI bleibt dabei: nicht empfohlen in der
Öffentlichkeit, in häuslichem Umfeld mit Fall ja, auch zum Schutz
anderer“; Protokoll 27. Januar 2020, TOP 1: „Tragen von Mund-Nasenschutz
für öffentliche Bevölkerung bei asymptomatischen Patienten nicht
sinnvoll. Es liegt keine Evidenz vor als sinnvolle präventive Maßnahme für
die Allgemeinbevölkerung. Sinnvoll bei: symptomatischen Patienten [
sofern sie dies tolerieren] und auch bei pflegenden Angehörigen bei engem
Kontakt“)?
Die Zuständigkeit zur Anordnung von Infektionsschutzmaßnahmen (in den
jeweiligen Corona-Verordnungen) liegt bei den Bundesländern. Das RKI hat im
Rahmen der kontinuierlichen Risiko- und Evidenzbewertung von Maßnahmen
die ausschlaggebenden Gründe für seine Empfehlung im April 2020 im
Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht. Siehe „Mund-Nasen-Bedeckung im
öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen
von COVID-19“, online erschienen am 14. April 2020;
www.rki.de/DE/Conten
t/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/19/Art_02.html.
16. Welche Pandemiephase ist in dem Zitat gemeint, und wie ist der
Sachverhalt zu verstehen (vgl. o. g. Protokoll 5. März 2020, TOP 8),
„Pandemiephasen – BMG möchte diese auf europäischer Ebene klären, am
liebsten gemeinsam in nächste Phase übergehen, dies wurde gestern auch
beim ECDC AF besprochen – Phasenübergang ist nicht punktuell
sondern fließend, und wird durch lokales Lagebild geleitet, gemeinsamer
Zeitpunkt nicht als sinnvoll erachtet, darum wurde Phasenmodell der
WHO verworfen – Pandemieplan wird nicht verstanden, Erläuterung
durch RKI scheint notwendig, was wird wann erwartet“?
Im Nationalen Pandemieplan Teil I sind verschiedene Phasen während einer
Pandemie beschrieben (entsprechend dem Phasenmodell der WHO), die sich
grob in Protection, Mitigation und Recovery (Schutz vor schweren
Erkrankungen und Tod, Minderung der Folgen schwerer Krankheitsverläufe und
Erholungsphase nach Überwinden des Pandemiehöhepunktes) einteilen lassen.
Entscheidend ist jeweils die lokale und regionale Situation. Daher ist ein
eindeutiger und in allen europäischen Ländern gleichzeitiger Übergang von einer zur
nächsten Phase sehr unwahrscheinlich und immer auch fließend. Das RKI hat
das Konzept in seiner Strategieergänzung im März 2020 erläutert. Siehe
„COVID-19: Jetzt handeln, vorausschauend planen. Strategie-Ergänzung zu
empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen (2. Update)“, abrufbar
unter:
www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.
pdf?__blob=publicationFile.
17. Steht die Aussage im o. g. Protokoll vom 16. März 2020 im
Zusammenhang mit der Änderung der Risikoeinschätzung am 17. März 2020 von
„mäßig“ auf „hoch“ (Protokoll 16. März 2020, TOP 3, „Am Wochenende
wurde eine neue Risikobewertung vorbereitet. Es soll diese Woche
hochskaliert werden. Die Risikobewertung wird veröffentlicht, sobald [
geschwärzt] ein Signal dafür gibt“, eingebracht von Dr. Lars Schaade)?
Ja.
18. Wer, welcher Funktionsträger oder welche Behörde hat (vgl. Frage 17)
„am Wochenende eine neue Risikobewertung vorbereitet“?
Der Präsident des RKI in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten.
19. Aufgrund welcher medizinischen Kriterien wurden Schwellenwerte bei
der Inzidenz festgelegt, welche zusätzliche „Schutzmaßnahmen“ in den
Ländern und Gemeinden ausgelöst haben (vgl. o. g. Protokoll 5. Mai
2020, TOP 7, „Die Landesbehörden sind aktuell aufgefordert, einen
Bericht zu kommentieren, der die Inzidenz von 35/100.000 Einwohner als
möglichen Schwellenwert definiert. Allerdings ist ein einzelner
Schwellenwert wenig zielführend, u. a. da die LK unterschiedlich groß [50.000
bis 300.000 Einwohner] sind und das Infektionsgeschehen durch
Ausbrüche in Alten- und Pflegeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften
unterschiedlich ausgeprägt sein kann. Indikatoren bereit zu stellen, wird
aus fachlicher Sicht weitgehend abgelehnt, jedoch werden diese
nachdrücklich von politischer Seite eingefordert [eine diesbezügliche
Weisung ist jedoch nicht erfolgt]. Die genannte Inzidenz kommt aus einer
Diskussion zwischen BM Braun und BM Spahn“)?
Mit der Festlegung von Inzidenz-Schwellwerten sollten der Schutz vor
schweren Erkrankungen und Tod erreicht sowie schwere Krankheitsverläufe
vermieden werden. Grundlage waren Abschätzungen und Prognosen auf der Basis der
bis dahin vorliegenden Erfahrungen und Kenntnisse des Pandemieverlaufs. Für
die Berechnung maßgeblich waren die täglichen Meldungen der COVID-19
Fälle an die Gesundheitsämter in Deutschland.
20. Wer oder welche Behörde hat (vgl. Frage 19) in dem o. g. Bericht
vorgeschlagen, dass eine Inzidenz von 35/100000 einen möglichen
Schwellenwert definieren soll?
Die Festlegung erfolgte durch das BMG zusammen mit dem
Bundeskanzleramt.
21. Welche Ergebnisse lieferte die Telefonkonferenz (vgl. o. g. Protokoll
26. Mai 2020, TOP 15, „13-15:00 AGI-Telefonkonferenz zu COVID-19,
in diesem Zusammenhang Nachfrage zu Vitamin D Mangel und
COVID-19-Sterblichkeit, welche ist die RKI-Haltung dazu“), und wenn
ein Zusammenhang hergestellt wurde, wie wurde dieser gegenüber der
Bevölkerung kommuniziert, und gibt es ein Protokoll zur
Telefonkonferenz, welches die Bundesregierung den Fragestellern zu Verfügung
stellen kann?
In der Telefonkonferenz wurde das RKI anlässlich von Medienberichten
gebeten, zu dem Thema Vitamin-D-Mangel und COVID-19-Sterblichkeit Stellung
zu nehmen. Das RKI verwies auf das Bundesinstitut für Risikobewertung
(BfR), das hierzu in den FAQs vom 14. Mai 2020 Stellung genommen hatte.
22. Um welche Publikation genau handelt es sich bei der im Protokoll vom
3. Juni 2020 unter TOP 6 genannten „geplante[n] Publikation der Bill
and Melinda Gates Foundation“, die „derzeit kommentiert“ würde?
Es handelt sich um die Publikation „Emerging COVID-19 success story:
Germany’s push to maintain progress”, die von „Our World in Data” veröffentlicht
und von der „Exemplars in Global Health” Plattform angeregt wurde.
„Exemplars in Global Health“ wird u. a. von der „Bill and Melinda Gates Foundation”
finanziert. Die Autoren der Publikation haben kein Honorar erhalten. Ferner
wird auf die Links
https://edoc.rki.de/handle/176904/8514?show=full, bzw.
https://ourworldindata.org/covid-exemplar-germany verwiesen.
23. Welche Inhalte hat das BMG benannt, die täglich zu berichten waren
(Protokoll 5. Juni 2020, TOP 15), „Das BMG hat bereits einige Inhalte
benannt, die weiterhin täglich zu berichten sind“?
Das BMG bat um die täglichen COVID-19-Lageberichte auf Deutsch und
Englisch, die auch auf der RKI-Internetseite veröffentlicht wurden, sowie um
Berichte zur 7-Tage-Inzidenz für die Bundesländer.
24. An welchen Tagen außer dem 29. Juni 2020 bekam das RKI weitere
Vorgaben vom BMG zur Risikobewertung (Protokoll 29. Juni 2020, TOP 5),
„Immer noch hohes Risiko, Vorgabe vom BMG: bis 1. Juli wird daran
nichts geändert“ nach Kenntnis der Bundesregierung, und wie lauteten
diese (bitte auflisten)?
Änderungen der COVID-19-Risikobewertung wurden seitens RKI dem BMG
in der Regel vorab mitgeteilt. Die Anzahl der Abstimmungen wurde nicht
dokumentiert. Insgesamt wurde die Risikobewertung zu COVID-19 mehr als 25-
mal angepasst und veröffentlicht.
25. Lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Inzidenz durch die
Erhöhung der Anzahl von Tests an asymptomatischen Personen generell
gezielt steigern (Protokoll 3. Juli 2020, TOP 1, „Bericht des
Ausbruchsteams aus Gütersloh – Durch die massive Ausweitung des Testens von
asymptomatischen Bewohnern stiegen dann die Fallzahlen in der ‚
übrigen Bevölkerung‘“)?
Grundsätzlich ist eine Krankheitsinzidenz (z. B. berechnet als Zahl der neu
Erkrankten pro Tag pro 100 000 Einwohner) abhängig von der so genannten
Falldefinition, also unter welchen Umständen ein Fall gezählt wird. In die
Berechnung der COVID-19-Inzidenz sind nur Fälle eingeschlossen, deren Infektion
mit einem Nukleinsäurenachweistest (z. B. PCR) bestätigt waren. Zusätzlich
kann die Falldefinition auch klinische Kriterien enthalten, zu denen Symptome
unterschiedlicher Krankheitsschwere zählen können. Bei dem konkreten
Protokolleintrag wurde über eine Untersuchung berichtet, bei der aus Anlass eines
Ausbruchs auch Personen ohne Symptome getestet wurden, um das
Infektionsgeschehen zu erfassen, analysieren und bewerten zu können.
Bei Ausbruchsuntersuchungen ist es üblich, im Rahmen der aktiven
Fallfindung auch asymptomatische Personen zu testen. Dadurch können zusätzliche
Fälle identifiziert werden. Die aktive Fallsuche hat Einfluss auf die im
Meldesystem erfasste Inzidenz und kann diese erhöhen. Dies liegt aber vor allem
daran, dass durch die aktive Fallsuche die Untererfassung (sogenannte
„Dunkelziffer“) reduziert wird.
26. Welche Minderheiten sind in deutscher Amtssprache gemeint mit
(Protokoll 3. Juli 2020, TOP 7) „Sinti*zze und Rom*nja sind die größte
Minderheit Europas“?
Hiermit sind Sinti- und Roma-Gruppen gemeint, siehe auch „Handreichung zu
diskriminierungssensibler Sprache rund um Migration und Gesundheit“,
abrufbar unter
www.rki.de/DE/Content/GesundAZ/M/Migration_Gesundheit/Uebers
icht.pdf?__blob=publicationFile.
27. Aus welchen Gründen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sommer nicht
aufgehoben, nachdem sich die COVID-19-Fallzahlen im Sommer 2020 nach
dem fachlichen Verständnis der Fragesteller lange dem konstant
niedrigen Niveau einer seltenen Krankheit bewegten (Beispiel: Protokoll vom
15. Juli 2020, TOP 1: „Der R-Wert schwankt um 1. 7-Tage-Inzidenz
nach Meldedatum der BL: Der über alle BL gemittelte Wert [orange-
farbene Linie] ist konstant. 112 Kreise haben in den letzten 7 Tagen keine
Fälle übermittelt, in weiteren 238 Kreisen werden sehr niedrige
Inzidenzen beobachtet. 61 Kreise haben eine 7T- Inzidenz >5 und <25/100.000,
1 Kreis hat mit 7T-Inzidenz >25/100.000 [LK Bad Tölz-
Wolfratshausen].“ – „Altersverteilung nach Meldewoche: Der Anteil der hohen
Altersgruppen an der Gesamtzahl der Fälle mit diesbezüglichen Angaben
ist im Verlauf der Pandemie stark gesunken und weiterhin eher
niedrig“)?
Da es sich bei COVID-19 um eine weltweite Epidemie (= Pandemie) handelte,
in anderen Ländern (z. B. auf dem amerikanischen Kontinent) die Fallzahlen
auch im Juli 2020 stark stiegen (vgl.
www.who.int/docs/default-source/coronav
iruse/situation-reports/20200714-covid-19-sitrep-176.pdf), in Deutschland ein
großer Teil der Bevölkerung noch keine Immunität gegen COVID-19
entwickelt hatte und noch keine Impfungen zur Verfügung standen, musste
aufgrund der im Herbst/Winter besseren Bedingungen für die Übertragbarkeit des
Erregers mit weiteren schweren Erkrankungswellen gerechnet werden.
Modellierungen des weiteren Epidemieverlaufs wiesen darauf ebenfalls hin.
28. Welche Vorwürfe wurden als „Beschimpfungen“ herangetragen
(Protokoll vom 12. August 2020, TOP 5, „Das RKI wird weiterhin generell
eher positiv gesehen, aber viele Personen im Haus müssen sich
regelmäßig beschimpfen lassen [Zentrale, Presse, usw.]; Das Info-Postfach
sammelt Drohungen, bestimmte werden an das Rechtsreferat
vermittelt“)?
Neben zahlreichen fachlichen Fragen und Danksagungen erreichten das RKI –
telefonisch, via E-Mail, Telefax, Brief und Social Media – auch immer wieder
Beschimpfungen, bis hin zu Drohungen, häufig verbunden mit falschen
Behauptungen. Dabei wurden u. a. wissenschaftliche Standards angezweifelt oder
vorsätzliche Täuschung der Öffentlichkeit unterstellt. Ein Großteil der
Beschimpfungen auf Twitter (jetzt X) ist öffentlich zugänglich und kann bei
Bedarf nachgelesen werden.
29. Hatte das RKI einen Auftrag, die Medien zu „steuern“, statt zu
informieren (Protokoll vom 14. August 2020, TOP 1, „Steuerbarkeit der Medien
ist aktuell sehr schwierig. Presse versucht das auch mit dem Argument,
dass immer noch die meisten Ansteckungen in Deutschland stattfinden.
Im Moment wenig Durchkommen mit Argumenten“), und wenn ja, von
wem?
Es handelt sich um eine unpräzise Formulierung. Selbstverständlich versuchte
und versucht das RKI nicht, die Medien zu steuern. Gemeint war, wie auch im
weiteren Verlauf des Absatzes erkennbar, dass es zunehmend schwierig wurde,
mit den fachlichen Argumenten des RKI durchzudringen.
30. Aufgrund welcher systematischen medizinischen Diagnosestellung sind
nach Kenntnis der Bundesregierung alle positiv getesteten Verstorbenen
ursächlich an COVID-19 verstorben (Protokoll vom 26. August 2020,
TOP 1, „Zählung von an COVID-19 Verstorbenen: es werden alle
diejenigen Verstobenen gezählt, die zu einem gegebenen Zeitpunkt als
COVID-19-positiv gemeldet worden sind“), und wurde die Zählweise
von einer übergeordneten Behörde wie dem BMG angeordnet?
31. Welcher maximale Zeitraum zwischen einem positiven COVID-19-Test
und dem Tod einer Person führte dazu, dass diese Person zu einem
COVID-19-Toten erklärt wurde?
32. Hat diese in den Fragen 30 und 31 erfragte Vorgehensweise zu einer
deutlichen Erhöhung der Zahl der COVID-19-Toten geführt, und warum
wurde so verfahren?
Die Fragen 30 bis 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Laufe der Pandemie sind bis Juni 2023 rund 174 400 Menschen in
Verbindung mit COVID-19 gestorben. Auch künftig ist vor allem bei älteren
Menschen und Menschen mit Grunderkrankungen mit schweren Verläufen und
Todesfällen durch COVID-19 zu rechnen.
In die Statistik des RKI gehen die COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein
laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt
und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Das Risiko an COVID-19
zu versterben ist bei Personen, bei denen bestimmte Vorerkrankungen bestehen,
höher. Daher ist es in der Praxis häufig schwierig zu entscheiden, inwieweit die
SARS-CoV-2-Infektion direkt zum Tode beigetragen hat. Sowohl Menschen,
die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch
Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei
denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war
(„gestorben mit“), werden derzeit erfasst. Generell liegt es immer im Ermessen
des Gesundheitsamtes, ob ein Fall als verstorben an bzw. mit COVID-19 an das
RKI übermittelt wird. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten
COVID-19-Todesfälle wurde „verstorben an der gemeldeten Krankheit"
angegeben. Dies wird auch durch Obduktionen bestätigt: Daten aus dem deutschen
Autopsie-Register beispielsweise zeigen, dass 86 Prozent der Fälle, bei denen
vor oder nach Eintritt des Todes eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt
wurde, aufgrund der COVID-19-Erkrankung verstorben waren (von Stillfried,
Lancet Regional Health 2022).
33. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Studien, die einen
Zusammenhang zwischen Infektiosität einer PCR (Polymerase-Kettenreaktion)-
getesteten Person und dem zugehörigen Ct (Cycle threshold)-Wert
herstellen, und wenn ja, welche (Protokoll vom 7. September 2020, TOP 1,
„Ist es sinnvoll nach Ct-Werten zu entscheiden, ob ein Patient infektiös
ist? Es handelt sich um eine individualmedizinische Testperspektive: wie
geht man grundsätzlich mit infektiösen Personen um, wie gut ist die
Probe [schwankt über den Tag]“)?
Die Kontagiosität einer SARS-CoV-2-infizierten, PCR-positiv getesteten
Person wird von einer Vielzahl an Faktoren bestimmt. Hierzu gehören u. a. die
Menge der über Sekrete und Exkrete ausgeschiedenen Erreger, dem seit
Infektion verstrichenen Zeitintervall, der Art und Ausprägung der protektiven
Immunreaktion des Betroffenen und den klinischen Symptomen des Patienten (z. B.
Husten, Niesen). In welchem Maße ein SARS-CoV-2-infizierter Mensch das
Virus an andere weitergibt, hängt zudem auch von der Dauer und Art des
Kontakts sowie von Außenumständen wie z. B. der Raumbelüftung, der
Luftfeuchtigkeit und der Lufttemperatur sowie der Disposition (Empfänglichkeit) der
Kontaktpersonen ab. Ein Proxy (Ersatzgröße) für die ausgeschiedene
Erregermenge ist die Viruslast im respiratorischen Probenmaterial, welche jedoch
durch Schwankungen in der Ausscheidung sowie die Qualität der
Probengewinnung beeinflusst wird. Der Ct-Wert stellt einen semi-quantitativen
Messwert dar, der mit der Viruslast korrespondiert.
34. Konnten sich nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen für den
Gebrauch von FFP2-Masken schulen lassen während der Zeit, als diese in
zahlreichen Situationen verpflichtend waren, und wenn ja, wo (Protokoll
vom 30. Oktober 2020, TOP 12, „Wenn Personen nicht geschult/
qualifiziertes Personal sind, haben FFP2 Masken bei nicht korrekter Anpassung
und Benutzung keinen Mehrwert“)?
Atemschutz gehört zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA), welche in der
Arbeitswelt eingesetzt wird. Für umfassende Schulungen zum korrekten Tragen
und bezüglich der Funktion wird Fachpersonal (z. B. Arbeitsmediziner,
Hygienefachpersonal o. Ä.) benötigt. Die Ressourcen an Fachpersonal waren in der
Zeit der Corona-Pandemie begrenzt, und sie wurden in ihren Arbeitsstätten
benötigt und eingesetzt. Eine solche Schulung für die gesamte Bevölkerung war
daher nicht möglich. Informationen zur Nutzung von FFP2-Masken waren
verfügbar, vgl. z. B. FAQ des RKI zu Masken zur Infektionsprävention (
www.rk
i.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Masken.html); FAQ der BZgA
„Sich und andere schützen“ (
www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-
undantworten/sich-und-andere-schuetzen/ und
https://x.com/bzga_de/status/156962
5836302614529); Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-
Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden
Halbmasken (FFP-Masken) (
www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medi
zinprodukte/DE/schutzmasken.html).
35. Was sind die Quellen für die Aussagen (Protokoll vom 30. Oktober 2020,
TOP 12), „Die Einschränkungen sind im Dokument klar dargestellt und
es gibt keine Evidenz für die Nutzung von FFP2-Masken außerhalb des
Arbeitsschutzes, dies könnte auch für die Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden“ und „Bisherige Studien zur Wirksamkeit von FFP2-
Masken sind daran gescheitert, dass Masken nicht oder nicht korrekt getragen
wurden, ihr Nutzen sollte auf Arbeitsschutz von Personen, die mit
infektiösen Patienten arbeiten begrenzt bleiben“?
Die Limitationen bezüglich des Tragens von FFP2-Masken außerhalb des
indikationsgerechten Einsatzes im Bereich des Arbeitsschutzes wurden vom RKI in
den FAQ „Ist die Verwendung von FFP2-Masken während der COVID-19-
Pandemie außerhalb der Indikationen des Arbeitsschutzes sinnvoll?“
zusammengefasst und fortlaufend aktualisiert. Auch in den aktuellen Informationen wird auf
diese Einschränkungen verwiesen:
www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/
FAQ_Liste_Masken.html.
36. Wie konnte es zu 2G-Regeln und nach Ansicht der Fragesteller zu
zahlreichen diskriminierenden Äußerungen von Mitgliedern der
Bundesregierung gegenüber ungeimpften Personen besonders im Herbst 2021
kommen, obwohl es jedenfalls zum Stand 25. November 2020 und nach
Kenntnis der Fragesteller niemals einen Nachweis der sterilen Immunität
nach Impfung gab (Protokoll vom 25. November 2020, TOP 6,
„Maskenpflicht sollte auch für Geimpfte beibehalten werden, Priorisierung der
Impfung erfolgt nach Risiko; an die [noch] nicht erfolgte Impfung darf
keine Benachteiligung geknüpft sein, sterile Immunität nach Impfung
nicht bewiesen“)?
Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten werden die zuständigen Behörden
nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermächtigt, eine Reihe von
Maßnahmen zu ergreifen, um übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen,
Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 wurden auf Grundlage der §§ 28, 28a IfSG
ergriffen.
Im Dezember 2021 hatten sich Bund und Länder auf eine bundesweite 2G-
Regel im Bereich der Einrichtungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos,
Theater und Gaststätten) und dem Zutritt von Geschäften geeinigt, also nur für
Geimpfte und Genesene. Ausgenommen waren Geschäfte des täglichen
Bedarfs.
37. Wie ist es mit der Arzneimittelsicherheit vereinbar, dass kurz vor dem
Start der Schutzimpfungen das RKI noch keine möglichen
Kontraindikationen nennen konnte (Protokoll vom 11. Dezember 2020, TOP 8,
„Kontraindikationen sind prinzipiell noch nicht festgelegt, abschließende
Bewertung der allergischen Vorfälle steht ebenfalls noch aus“)?
COVID-19-Impfstoffe waren zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht
zugelassen, so dass Informationen zu diesen Impfstoffen (wie die Fachinformation, in
der auch Kontraindikationen enthalten sind) noch nicht öffentlich verfügbar
waren. Das RKI ist nicht an der Zulassung von Arzneimitteln und daher auch
nicht an der Bewertung der Daten beteiligt, die bei der Erstellung der
Fachinformation und der Formulierung von Kontraindikationen verwendet werden.
Zuständig für die Arzneimittelsicherheit bei Impfstoffen ist das Paul-Ehrlich-
Institut.
Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit (Pandemie) hat die Ständige
Impfkommission (STIKO) am RKI jedoch parallel zu den Zulassungsbehörden eine
Empfehlung zum Einsatz der in Entwicklung befindlichen COVID-19-
Impfstoffe vorbereitet. Dabei lagen ihr bzw. der am RKI angesiedelten STIKO-
Geschäftsstelle die in den Zulassungsstudien erhobenen Daten sowohl zur
Wirksamkeit als auch zur Sicherheit der damals kurz vor Zulassung stehenden
COVID-19 Impfstoffe vor. Auf Basis dieser Daten konnte die STIKO –
entsprechend ihres gesetzlichen Mandats – eine medizinisch-epidemiologische
Risiko-Nutzen-Bewertung vornehmen.
38. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen der
Arzneimittelsicherheit nicht angebracht gewesen, die Impfstoffe für bestimmte
schwere chronische Nebenerkrankungen wegen eventuell noch
unvollständiger Phase-III-Studien (zur Kritik an den Endpunkten der Phase III
Studien:
www.pharmazeutische-zeitung.de/endpunkte-der-phase-iii-coro
na-impfstoffstudien-hinterfragt-120717/) vorerst zu kontraindizieren, bis
der Nachweis der Unbedenklichkeit durch Studien erbracht wurde?
Der in Bezug genommene Artikel bezieht sich auf eine Kritik an der Validität
der gewählten Studiendesigns im Hinblick auf den Nachweis der Wirksamkeit
der Impfstoffe. Die Frage zielt jedoch auf den Nachweis der Unbedenklichkeit
ab. Es ist zudem unklar, was mit „bestimmte schwere chronische
Nebenerkrankungen“ gemeint ist und welche Auswirkungen auf die Wirksamkeit bzw.
Unbedenklichkeit eines Impfstoffs vermutet werden, eine spezifische Einordnung
ist daher nicht möglich. Kontraindikationen sind zudem Situationen/Zustände,
in denen ein Arzneimittel wegen des Risikos von Nebenwirkungen nicht
angewendet werden sollte. Kontraindikationen werden nicht dafür verwendet, um
Patientengruppen oder Subgruppen auszuschließen, bei denen z. B. hinsichtlich
der Wirksamkeit eine Unsicherheit besteht.
39. Besitzt die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wieso die Bundesländer
per Schutzverordnungen das Tragen von FFP2-Masken für die
Allgemeinbevölkerung in zahlreichen Situationen vorschrieben, obwohl es
international keine oder sogar gegenteilige Empfehlungen gab (Protokoll
vom 15. Januar 2021, TOP 6, „Internationale Empfehlungen sehen das
Tragen von FFP2 in der Allgemeinbevölkerung nicht vor bzw. sprechen
sich explizit dagegen aus [CDC]. WHO: Überarbeitung der Empfehlung
z.Zt. nicht vorgesehen“), und wenn ja, welche?
Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten werden die zuständigen Behörden
nach dem IfSG ermächtigt, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um
übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu
erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die notwendigen
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
wurden auf Grundlage der §§ 28, 28a IfSG ergriffen.
Die Länder führen das Infektionsschutzgesetz als eigene Angelegenheit aus. Sie
können auf Grundlage des § 32 IfSG Schutzmaßnahmen nach den §§ 28, 28a
und 29 bis 31 IfSG durch Rechtsverordnung vorsehen.
40. Wie wurde sichergestellt, dass bei den Trägern von FFP2-Masken eine
generell gesundheitsmedizinische Risikoprüfung erfolgte (Protokoll vom
15. Januar 2021, TOP 6, „Das Tragen von FFP2 benötigt eine
arbeitsmedizinische Einschätzung [gesundheitsmedizinische Risikoprüfung] und
kann mit Risiken [Dermatosen etc] einhergehen“) (bitte aufschlüsseln)?
41. Sind FFP2-Masken beim stundenlangen Tragen zum Beispiel auf
längeren Bahn- oder Flugreisen für Personen, die keine
Gebrauchsunterweisung oder gesundheitsmedizinische Risikoprüfung erhalten, nach
Einschätzung der Bundesregierung zumutbar und verhältnismäßig?
Die Fragen 40 und 41 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In den Veröffentlichungen des RKI zum Thema Masken wurde durchgängig auf
diesen Umstand hingewiesen. So findet sich z. B. in dem FAQ „Was muss bei
dem Einsatz von FFP2-Masken bei Laien beachtetet werden?“ der Hinweis
„Bei der Anwendung von FFP2-Masken durch Laien (nicht geschulte
Anwendung) im Alltag muss grundsätzlich die individuelle gesundheitliche Eignung
geprüft und sichergestellt werden.“ In dem ergänzenden FAQ „Was sollte beim
Einsatz von FFP2-Masken bei Menschen mit bestimmten Risikofaktoren
beachtet werden?“ wird diesbezüglich aufgeführt: „Das Tragen von FFP2-Masken
bei Personen mit z. B. eingeschränkter Lungenfunktion oder älteren Personen
sollte möglichst ärztlich begleitet werden. Die Anwenderinnen und Anwender
sollten gut über das korrekte Tragen, die Handhabung und max. Nutzungsdauer
der FFP2-Masken sowie über Risiken und Limitationen aufgeklärt werden.
Zudem sollten die für die Trägerinnen und Träger vertretbaren Tragedauern unter
Berücksichtigung der Herstellerangaben individuell festgelegt werden, um
mögliche gesundheitliche Auswirkungen zu minimieren.“ (siehe
www.rki.de/S
haredDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Masken.html).
42. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung in etwa der
Kohlenstoffdioxidanteil der Atemluft unter einer FFP2-Maske im stationären
Gleichgewicht beim Dauergebrauch?
Eine Studie des Instituts für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung hat hierzu Ergebnisse vorgelegt. Nachzulesen
unter: „Einfluss verschiedener Maskentypen zum Schutz vor SARS-CoV-2 auf
die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit und die subjektive Beeinträchtigung
bei der Arbeit“ [Marek, EM., van Kampen, V., Jettkant, B. et al. Effects of
wearing different face masks on cardiopulmonary performance at rest and exercise
in a partially double-blinded randomized cross-over study. Sci Rep 13, 6950
(2023), vgl. auch
https://doi.org/10.1038/s41598-023-32180-9].
43. Welche Warnhinweise hat die Bundesregierung zu unerwünschten
Nebenwirkungen von FFP2-Masken veröffentlicht (Protokoll vom 18.
Januar 2021, TOP 7, „Keine fachliche Grundlage zur Empfehlung FFP2-
Maske für die Bevölkerung vorhanden, daher Warnung vor unerwünschten
Nebenwirkungen hinzufügen“) (bitte aufschlüsseln), und welche
Nebenwirkungen können sich daraus ergeben?
Hierzu hatte das RKI die FAQ „Was ist aus wissenschaftlichen Untersuchungen
über die gesundheitlichen Auswirkungen von FFP2-Masken bekannt?“
veröffentlicht. Dort wurde ausgeführt: „FFP2-Masken kamen bisher
zweckbestimmt und zielgerichtet im Rahmen des Arbeitsschutzes zum Einsatz. Daher
wurden außerhalb des Gesundheitswesens noch keine Untersuchungen zu den
gesundheitlichen, gegebenenfalls auch langfristigen Auswirkungen ihrer
Anwendung (z. B. bei Risikogruppen oder Kindern) durchgeführt. In
Untersuchungen mit Gesundheitspersonal wurden Nebenwirkungen wie z. B.
Atembeschwerden oder Gesichtsdermatitis infolge des abschließenden Dichtsitzes
beschrieben.“.
Weiterführende Informationen zu dieser Thematik sind nachzulesen unter:
www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutz
masken.html und
www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Sichere-Produkt
e/Persoenliche-Schutzausruestungen/pdf/Schutzmasken.pdf).
44. Kann die Aussage (Protokoll vom 29. Januar 2021, TOP 8, „EMA
bearbeitet gleichzeitig die Zulassung für die EU, wahrscheinlich wird in
EMA-Empfehlung die Altersgrenze nach oben offen gelassen, aber ggf.
mit Warnhinweisen versehen, dass bei >55-Jährigen die Evidenz
unzureichend ist“) bedeuten, dass das RKI eine geringe Wirksamkeit der
Impfung bei Personen älter 55 Jahre angenommen hat?
Der Aussage ist nicht zu entnehmen, dass der Impfstoff bei älteren Personen
eine geringere Wirksamkeit hat als bei jüngeren Erwachsenen. Es wurde im
Krisenstab nur darauf hingewiesen, dass die Daten für eine robuste Aussage zur
Effektivität in diese Altersgruppe noch nicht ausreichend waren. So wurde das
auch von der Ständigen Impfkommission kommentiert (siehe Beschluss der
STIKO zur 2. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung. Epi Bull 5,
2021).
Grundsätzlich nimmt die Fähigkeit des Immunsystems, auf
Infektionskrankheiten zu reagieren, im höheren Alter ab, es gibt jedoch keine fixen Altersgrenzen.
Daher kann auch die Wirksamkeit von Impfstoffen bei älteren Menschen im
Vergleich geringer sein als bei jüngeren Menschen.
45. Wie viele Virusmutationen waren bis zum 10. Februar 2021 bekannt, und
wie viele waren davon gefährlich (Protokoll vom 10. Februar 2021, TOP
5, „Hinweis aus EpiLag; BW sequenziert alle positiven Proben, dabei
werden auch neue Mutationen entdeckt, es ist unklar, welche davon
wirklich gefährlich sind“) (bitte auflisten)?
Wir verweisen auf den Lagebericht des RKI vom 10. Februar 2021 im Archiv
der täglichen Situationsberichte und Wochenberichte des RKI zu COVID-19
unter:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsber
ichte/Feb_2021/2021-02-10-de.pdf?__blob=publicationFile.
Die zu diesem Zeitpunkt bekannten drei Varianten waren in Deutschland
nachgewiesen worden. Mit verstärkter Probensequenzierung und Datenerfassung im
Deutschen elektronischen Sequenzdaten-Hub (DESH -
www.rki.de/DE/Conten
t/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/DESH.html) wurde das
Infektionsgeschehen im Rahmen der Integrierten Molekularen Surveillance (IMS)
intensiv beobachtet (
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situ
ationsberichte/Feb_2021/2021-02-10-de.pdf). Alle zirkulierenden COVID-19-
Varianten können schwere Krankheitsverläufe auslösen.
46. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Entwicklung, Produktion
und Verimpfung von Impfstoffen gegen Atemweginfektionen mit der
Virusmutationsgeschwindigkeit und somit deren sinkender Wirksamkeit
zeitlich Schritt halten können (Protokoll vom 12. Februar 2021, TOP 8,
„Daten zu Astra-Zeneca Impfstoff aus Südafrika: nur noch 10 %
Wirksamkeit bei B1.351-Variante, allerdings milde Erkrankung als
Endpunkte“)?
Primäres Ziel der COVID-19-Impfung war und ist die Verhinderung schwerer
COVID-19-Verläufe. Das wurde auch stets von der STIKO in ihren
Empfehlungen zur COVID-19-Impfung betont. Daher steht im Protokoll des RKI auch
der Zusatz, dass sich das in Südafrika beobachtete Nachlassen der Wirksamkeit
auf milde Erkrankungen als Endpunkt bezieht. In diversen, auch in
Deutschland durchgeführten Studien, konnte gezeigt werden, dass eine dreimalige
Impfung einen guten Langzeitschutz in Bezug auf die Verhinderung schwerer
COVID-19-Erkrankungen bietet.
47. Welche Gründe machen COVID-19 nach Auffassung der
Bundesregierung bedenklicher als Influenza (Protokoll vom 19. März 2021, TOP 1,
„COVID-19 sollte nicht mit Influenza verglichen werden, bei normaler
Influenzawelle versterben mehr Leute, jedoch ist COVID-19 aus anderen
Gründen bedenklich[er]“)?
Beide Erkrankungen sind von hoher Bedeutung für die öffentliche Gesundheit
und können zu schweren bis lebensbedrohlichen Verläufen und zum Tod
führen. Bei COVID-19 können zudem verschiedene Organe im menschlichen
Körper betroffen sein (s. hierzu RKI-Ratgeber COVID-19:
www.rki.de/DE/Conten
t/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/22_24.pdf?__blob=publicationFile),
da der Rezeptor von SARS-CoV-2 (d. h. die Bindungsstelle zum Eintritt in die
Wirtszellen) in vielen Organen im menschlichen Körper vorkommt. Bei der
saisonalen Influenza besteht eine Grundimmunität in der Bevölkerung gegen die
saisonalen Influenzaviren, da diese jedes Jahr während der saisonalen
Grippewellen in der Bevölkerung zirkulieren. Impfungen und spezifische antivirale
Therapeutika gegen saisonale Influenza stehen zur Verfügung. Saisonale
Influenzaviren verändern sich im Laufe der Zeit, aber im Vergleich zu SARS-CoV-2
relativ langsam. SARS-CoV-2 war im März 2021 noch ein neuartiges,
pandemisches Virus, dass sich noch sehr stark änderte (Variants of Concern), bei der
die Erkrankung (COVID-19) noch nicht ausreichend erforscht war und
Prävention und Therapie nicht ausreichend zum Schutz der Bevölkerung zur
Verfügung standen.
48. Auf welcher wissenschaftlichen Basis hat Bundesgesundheitsminister
Dr. Karl Lauterbach die Corona-Schutzimpfung mindestens bis in den
August 2021 als „nebenwirkungsfrei“ beworben (
www.merkur.de/deutsc
hland/lauterbach-nebenwirkung-approbation-arzt-schaeden-politik-coron
aimpfung-nebenwirkungsfrei-stoehr-91620934.html), obwohl bereits im
Protokoll vom 22. März 2021, TOP 12 von Sinusvenenthrombosen als
Nebenwirkungen berichtet wurde („Sinusvenenthrombose: Warum
werden Autoantikörper gebildet? Liegt es am Spike-Protein oder am Vektor?
Tritt das auch bei natürlichen Infektionen auf? Und auch bei anderen
Vakzinen und wurde das bisher nicht beobachtet, da in erster Linie Ältere
geimpft wurden? Gibt es Daten dazu?“)?
Die Aussage bezog sich auf die vornehmlich zum Einsatz kommenden mRNA-
Impfstoffe und wies auf eine grundsätzlich positive Nutzen-Risiko-Bewertung
hin.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333