Deutscher Bundestag Drucksache 20/12338
20. Wahlperiode 22.07.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/11589 –
Wettbewerb im Schienenverkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit der Bahnreform im Jahr 1994 gibt es Deutschland Wettbewerb im
Schienenverkehr. Damit steht das gesamte öffentliche Schienennetz in Deutschland
seitdem allen zugelassenen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) offen
(vgl. /assets.static-bahn.de/dam/jcr:6a45e0a3-1d1e-4bf9-a9b5-7e35e5888eb2/
153985-204562.pdf). Auf europäischer Ebene wurde mit der Liberalisierung
des Eisenbahnverkehrs 2007 das gesamte Schienennetz geöffnet – zunächst
für den Schienengüterverkehr, dann für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr (vgl. /ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_06_1883). In
der Praxis gibt es aber sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene
aus Sicht der Fragesteller immer noch zahlreiche Hürden, die Wettbewerb im
Schienenverkehr verhindern.
In Deutschland unterscheidet sich der Wettbewerb je nach Verkehrsart sehr
stark. Während es im Schienengüter- (SGV) und im
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) vergleichsweise starken Wettbewerb gibt, hat sich im
Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) nach dem neunten Sektorgutachten der
Monopolkommission an der „Quasi-Monopolstellung des DB Konzerns […] nichts
geändert“ – die Deutsche Bahn (DB) hat weiterhin einen Marktanteil von
96 Prozent im SPFV (/
www.monopolkommission.de/images/PDF/SG/9sg_ba
hn_volltext.pdf). Allerdings stellt die Monopolkommission beim
Schienengüterverkehr fest, dass das Wachstum der Marktanteile der Wettbewerber seit
einigen Jahren stagniert. Im Schienenpersonennahverkehr häufen sich in der
letzten Zeit Berichte von Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), die in
finanzielle Schieflagen geraten. Nach Meinung der Monopolkommission könnten
systematische Risiken die künftigen Anreize für die EVU, an den
Ausschreibungen teilzunehmen, erheblich schmälern. Dies würde nach Ansicht der
Fragesteller auch im SPNV zu weniger Wettbewerb führen.
Mehr Wettbewerb auf der Schiene würde nach Ansicht der Fragesteller neben
einer Verbesserung des Angebots zu einer besseren Qualität des
Schienennetzes, niedrigeren Preisen für Verbraucherinnern und Verbraucher und mehr
Innovationen im Schienennetz führen. Dazu gehören nach Auffassung der
Fragesteller auch Wettbewerbsbeschränkungen der DB AG gegenüber
Mobilitätsplattformen. Hierzu hatte das Bundeskartellamt in einer nach Ansicht der
Fragesteller wegweisenden Entscheidung im Jahr 2023 festgestellt, dass die DB
AG gegen das Kartellrecht verstoße (vgl. /
www.bundeskartellamt.de/SharedD
ocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2023/28_06_2023_DB_Mobilitaet.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 22. Juli 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Bundesregierung hat sich laut Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in der 20. Legislaturperiode vorgenommen,
„die Rahmenbedingungen für fairen Wettbewerb“ zu verbessern (vgl. /
www.s
pd.de/koalitionsvertrag2021/). Im Bereich der Schiene gab es jedoch seit
Antritt der aktuellen Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller keine
Verbesserungen für mehr Wettbewerb auf der Schiene.
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der aktuellen
Wettbewerbssituation im SPFV in Deutschland?
9. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für die laufende
20. Legislaturperiode, um den Wettbewerb im SPFV in Deutschland zu
stärken?
Die Fragen 1 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Neue Angebote im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) unterstreichen den
Erfolg der deutschen Marktordnung im Schienenverkehr mit einem vollständig
für den Wettbewerb offenen Markt und einer effektiven Marktregulierung in
Verbindung mit der Eigenwirtschaftlichkeit des SPFV.
Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene für den Abbau noch
bestehender Marktzugangs- und Wettbewerbshindernisse ein. Dies kommt auch
dem Wettbewerb im SPFV in Deutschland zu Gute. Mit den Investitionen des
Bundes in einen bedarfsgerechten Neu- und Ausbau von Schieneninfrastruktur
wird in Deutschland die notwendige Kapazität für einen weiteren Aufwuchs
des SPFV und damit auch des Wettbewerbs im SPFV geschaffen.
2. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der aktuellen
Wettbewerbssituation im SPNV in Deutschland?
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für die laufende
20. Legislaturperiode, um den Wettbewerb im SPNV in Deutschland zu
stärken?
Die Fragen 2 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Zuständig für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind die Länder
und die von ihnen bestimmten Stellen. Die Länder bzw. deren Aufgabenträger
bestellen die Verkehrsleistungen bei den Verkehrsunternehmen und schließen
mit diesen Verkehrsverträge ab. Der Bund ist in die Gestaltung des Angebots
und die Abwicklung der Verkehre vor Ort nicht eingebunden.
Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung zu wettbewerblichen
Vergabeverfahren. Rechtliche Grundlagen bilden die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (4. Teil des GWB, dort
insbesondere § 131 Absatz 1 und 2) und die Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabeverordnung – VgV).
Über die Erhöhung der Regionalisierungsmittel in den Jahren 2020, 2021 und
2022 zum Ausgleich pandemiebedingter finanzieller Nachteile sowie eine
ebenso hohe Ergänzung durch Landesmittel haben Bund und Länder die
Branche gestützt und so die Voraussetzungen für eine weiterhin positive
Entwicklung des ÖPNV einschließlich des SPNV geschaffen. Mit einer weiteren
deutlichen Erhöhung der Regionalisierungsmittel Ende 2022 hat der Bund zudem
auf die gestiegenen Energiekosten im Sektor reagiert.
3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der aktuellen
Wettbewerbssituation im SGV in Deutschland?
11. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für die laufende
20. Legislaturperiode, um den Wettbewerb im SGV in Deutschland zu
stärken?
Die Fragen 3 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Um den Anteil des SGV am Gesamtgüterverkehr weiter zu steigern, sind
Maßnahmen in den folgenden Handlungsfeldern entscheidend:
– Bereitstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur und des Netzzugangs,
– Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des SGV,
– Modernisierung des SGV durch Förderung von Innovationen.
Um diese Verbesserungen umzusetzen, sollen u. a. 40 hochbelastete
Schienenstrecken bis zum Jahr 2030 generalsaniert, die Umsetzung des Masterplans
SGV fortgeführt und die Einführung der Digitalen Automatischen Kupplung
vorangetrieben werden. Weiterhin soll die Wettbewerbsfähigkeit des SGV
gegenüber anderen Verkehrsträgern durch Fortführung der Trassenpreisförderung
und der Anlagenpreisförderung im SGV, des Bundesprogramms „Zukunft
Schienengüterverkehr“ und der Anschlussförderung gestärkt werden. Diesem
Ziel dient auch die neue Förderung der Betriebskosten im Einzelwagenverkehr,
um auch den Wettbewerb in diesem Segment des SGV voranzubringen.
4. Welche Gründe sind aus Sicht der Bundesregierung ausschlaggebend
dafür, dass der Marktanteil der Wettbewerbsbahnen im SPFV bis heute
nicht mehr als 4 Prozent beträgt?
Mit der Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums in Form
des vierten Eisenbahnpakets wurden die notwendigen Voraussetzungen für
mehr Wettbewerb auch im europäischen SPFV geschaffen. Mit neuen und
nachfragegerechten Angeboten im SPFV können neue Unternehmen ihre
Marktanteile weiter steigern.
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das
Verkehrsaufkommen im SPFV in den letzten zehn Jahren entwickelt, und wie hoch war
der Anteil der einzelnen Eisenbahnunternehmen (EVUs) (bitte in
Personenkilometern und Zugkilometern angeben und pro Jahr einzeln
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen folgende Angaben vor.
Entwicklung der Leistung im Schienenpersonenfernverkehr (2012 bis 2022)
Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
erbrachte
Betriebsleistung in Mio.
Zug-km
144 143 142 138 143 141 145 148 143 150 165
Verkehrsleistung in
Mrd. Personen-km
37 37 36 37 40 41 43 45 24 26 43
Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Marktanteil
nichtbundeseigene EVU
(in Prozent)
<1 <1 <1 <1 <1 <1 1 4 2 4 4
Marktanteil
bundeseigene EVU
(in Prozent)
>99 >99 >99 >99 >99 >99 99 96 98 96 96
6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das
Verkehrsaufkommen im SPNV in den letzten zehn Jahren entwickelt, und wie hoch war
der Anteil der einzelnen EVU (bitte in Personenkilometern angeben und
pro Jahr einzeln aufschlüsseln)?
Laut den Berichten zur Marktuntersuchung Eisenbahnen der
Bundesnetzagentur (BNetzA) sind in den Jahren 2012 bis 2019 sowohl die erbrachten
Betriebsleistungen (in Zugkilometer, Zkm) als auch die Verkehrsleistungen (in
Personenkilometer, Pkm) konstant gestiegen.
Während der Corona-Pandemie ist die Verkehrsleistung stark gesunken. Im
Jahr 2022 haben sich die pandemiebedingten Auswirkungen abgeschwächt, die
Markteinführung des 9-Euro-Tickets führte über die Sommermonate 2022 zu
einer deutlichen Steigerung der Verkehrsnachfrage im SPNV. Erwartet wird
eine weitere positive Entwicklung der Betriebs- und Verkehrsleistungen.
In den letzten zehn Jahren konnte zudem der Marktanteil der
nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) eine Steigerung verzeichnen.
Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023*
Erbrachte
Betriebsleistung in Mio.
Zkm
658 654 661 671 689 692 696 708 705 721 721 714
Verkehrsleistung in
Mrd. Pkm
53 54 54 55 56 57 57 58 35 33 53 59
Marktanteil
nichtbundeseigene EVU
(in Prozent)
18 19 19 22 26 27 26 28 33 34 34 37
Marktanteil
bundeseigene EVU
(in Prozent)
82 81 81 78 74 73 74 72 67 66 66 63
* Für das Jahr 2023 hat die BNetzA am 7. Juni 2024 eine Kurzerhebung herausgegeben. Diese Zahlen sind hochgerechnet stellen
damit einen vorläufigen Stand dar. Der abschließende Bericht erscheint nach Angaben der BNetzA Ende 2024.
Quelle: Bundesnetzagentur; Berichte „Marktuntersuchung Eisenbahnen“ 2017, 2020, 2023.
Zu den von den einzelnen EVU erbrachten Verkehrsleistungen wird auf den
8. Wettbewerber-Report Eisenbahnen 2023/2024 (abrufbar unter:
https://mofai
r.de/wp-content/uploads/2023/10/Broschuere_Wettbewerber_Report_Eisenbah
nen_2023-24.pdf) des Bündnisses für fairen Wettbewerb im
Schienenpersonenverkehr (Mofair) hingewiesen.
7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Frachtaufkommen
im SGV in den letzten zehn Jahren entwickelt, und wie hoch war der
Anteil der einzelnen EVU (bitte in Tonnenkilometern angeben und pro Jahr
einzeln aufschlüsseln)?
Beförderungsmenge und Beförderungsleistung haben sich in den vergangenen
zehn Jahren nach Angaben des Statistischen Bundesamts wie folgt entwickelt:
Jahr Beförderungsmenge
(Mio. t)
Beförderungsleistung
(Mio. tkm)
davon DB Cargo AG
(Mio. tkm)
2014 364 112 629 102 871
2015 366 116 632 98 445
2016 347 119 562 94 698
2017 333 115 576 92 651
2018 341 120 356 88 237
2019 339 122 190 85 005
2020 320 116 626 78 670
2021 358 133 053 84 850
2022 359 134 107 84 468
2023 337 125 364 74 458
Daten zum jeweiligen Anteil der einzelnen EVUs liegen der Bundesregierung
nicht vor.
8. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der von der
Monopolkommission vertretenen Auffassung, dass die beste Lösung für mehr
Wettbewerb im Schienenverkehr in einer vollständigen institutionellen
Trennung von Infrastruktur- und Transportgesellschaft besteht?
23. Sieht die Bundesregierung in der erfolgreichen Entflechtung von
monopolistischen Strukturen im Energie- und Telekommunikationsbereich ein
Vorbild für den Schienenbereich, wenn ja, inwiefern, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 8 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung bekennt sich im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zu dem integrierten Konzern Deutsche
Bahn AG. Im europaweiten Vergleich zeigt sich zudem, dass intramodaler
Wettbewerb und der Erfolg des Schienenverkehrs im intermodalen Wettbewerb
nicht von der Organisationsform des Betreibers der Schienenwege abhängig
sind.
12. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Streckenkilometerkosten im SPFV in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Segment Einheit 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023* 2024*
SPFV Euro/
Trkm
5,65 5,89 6,08 6,33 6,53 6,88 7,00 7,17 7,27 7,49 7,79 8,06
SPFV
inklusive
Trassenpreisförderung
Euro/
Trkm
n/a n/a n/a n/a n/a n/a n/a 1,36 0,15 4,68 n/a n/a
Für die Jahre 2023 und 2024 liegen keine abschließenden Daten vor. Hier
wurde eine Schätzung auf Grundlage der Entgeltgenehmigung der BNetzA für die
DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG) vorgenommen. Verschiebungen
zwischen dem prognostizierten und realen Mengengerüst können zu
Abweichungen führen.
Die Berechnung des mittleren Trassenentgelts im SPFV berücksichtigt alle
SPFV-Leistungen in Deutschland, sowohl auf bundeseigenen als auch
nichtbundeseigenen Schienenwegen sowie die dafür in Summe gezahlten
Trassenentgelte.
Die Trassenpreisförderung wurde bzw. wird ausschließlich für SPFV-
Leistungen auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG) gewährt.
13. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Streckenkilometerkosten im SPNV in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Segment Einheit 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023* 2024*
SPNV Euro/Trkm 4,47 4,62 4,72 4,84 4,92 4,99 5,11 5,17 5,29 5,45 5,55 5,71
Für die Jahre 2023 und 2024 liegen keine abschließenden Daten vor. Hier
wurde eine Schätzung auf Grundlage der Entgeltgenehmigung der BNetzA für die
DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG) vorgenommen. Verschiebungen
zwischen dem prognostizierten und realen Mengengerüst können zu
Abweichungen führen.
Die Berechnung des mittleren Trassenentgelts im SPNV berücksichtigt alle
SPNV-Leistungen in Deutschland, sowohl auf bundeseigenen als auch
nichtbundeseigenen Schienenwegen sowie die dafür in Summe gezahlten
Trassenentgelte.
14. Durch welche Maßnahmen kann nach Auffassung der Bundesregierung
verhindert werden, dass es aufgrund der fehlenden Trennung von Netz
und Betrieb bei der DB AG zu Interessenkonflikten bei der Zuweisung
von Fahrwegkapazität, konkreten Trassen oder bei
Dispositionsentscheidungen kommt?
Das Eisenbahnregulierungsgesetz enthält in Umsetzung des EU-Rechts
umfangreiche Vorgaben zum diskriminierungsfreien Zugang zur
Schieneninfrastruktur und zur organisatorischen Trennung von Netz und Betrieb innerhalb
von integrierten Konzernen wie der DB AG. Diese gesetzlichen Vorschriften
sichern die Gleichbehandlung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die
Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die BNetzA überwacht.
15. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der zum 1. Dezember
2024 genehmigten Erhöhung der Trassenpreise im Schienengüterverkehr
um 16,2 Prozent?
16. Wird die Bundesregierung den gestiegenen Trassenpreisen auf nationaler
Ebene entgegenwirken, wenn ja, wie, und wann, und wenn nein, warum
nicht?
17. Erwartet die Bundesregierung durch die gestiegenen Trassenpreise
negative wirtschaftliche Folgen für den Schienengüterverkehr, wenn ja,
inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Trassenentgelte für die Nutzung des Schienenwegs werden durch den
Betreiber der Schienenwege nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) in
Umsetzung von europäischem Recht erhoben. Es handelt sich um eine
Nutzerfinanzierung. Demgemäß muss die DB InfraGO AG ihre Kosten für Betrieb
und Instandhaltung des Schienennetzes in voller Höhe über die Trassenpreise
refinanzieren („Vollkostenmodell“). Um eine faire und transparente Bepreisung
zu gewährleisten, erstellt der Betreiber der Schienenwege, wie z. B. die DB
InfraGO AG, ein gesetzeskonformes Trassenpreissystem, das von der BNetzA
zu genehmigen ist. Die Kalkulation der Trassenpreise für alle Verkehrsarten
basiert auf den unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs (Grenzkosten), auf die
Aufschläge zur Vollkostendeckung erhoben werden, die von der Markttragfähigkeit
in den Verkehrsarten und Segmenten abhängt. Der Gesetzgeber hat sich bei der
Schaffung des ERegG 2016 für die Beibehaltung des Vollkostenprinzips
entschieden. Dies bedeutet auch, dass sich steigende Kosten in steigenden
Trassenpreise niederschlagen. Die Verteilung der Kostensteigerungen auf den SGV
erfolgt aufgrund der Tragfähigkeit der Marktsegmente. Des Weiteren ist die
Trassenpreiserhöhung im SPNV gesetzlich an die Dynamisierungsrate der
Regionalisierungsmittel gebunden.
Für den SGV stehen im Bundeshaushalt 2024 trotz haushälterischer
Beschränkungen deutlich mehr Mittel zur Verfügung, als ursprünglich mit dem Haushalt
2023 für 2024 geplant. Von der geplanten Betriebskostenförderung im
Einzelwagenverkehr werden wichtige Impulse für den SGV insgesamt ausgehen. Die
Bundesregierung setzt sich trotz knapper finanzieller Mittel weiterhin für eine
auskömmliche Ausstattung der Förderprogramme ab 2025 ein – inklusive
Trassenpreisförderung im SGV.
18. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der zum 1. Dezember
2024 genehmigten Erhöhung der Trassenpreise im
Schienenpersonenfernverkehr um 17,7 Prozent?
19. Wird die Bundesregierung den gestiegenen Trassenpreisen auf nationaler
Ebene entgegenwirken, wenn ja, wie, und wann, und wenn nein, warum
nicht?
20. Erwartet die Bundesregierung durch die gestiegenen Trassenpreise
negative Folgen für den Wettbewerb im Schienenpersonenfernverkehr, wenn
ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist bewusst, dass die Trassenpreiserhöhungen für die
EVU im SPFV von Bedeutung sind. Da die kommende Trassenpreiserhöhung
alle Unternehmen im SPFV gleichermaßen betrifft, geht die Bundesregierung
davon aus, dass diese keinen Einfluss auf den Wettbewerb im SPFV haben
dürfte.
Eine umfassende Änderung des Trassenpreissystems, die spürbar zu einer
Entlastung gerade auch des SPFV führt, kann ohne dauerhaft zur Verfügung
stehende, zusätzliche Haushaltsmittel in erheblichem Umfang nicht gelingen.
Diese zusätzlichen Haushaltsmittel dürfen aus Sicht der Bundesregierung nicht
zu Lasten notwendiger Investitionen in die Schieneninfrastruktur gehen.
21. Reichen die Möglichkeiten der Bundesnetzagentur aus Sicht der
Bundesregierung für die Einhaltung der Vorschriften, u. a. zum
diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gemäß
Eisenbahnregulierungsgesetz aus, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht, und
wie soll das Eisenbahnregulierungsgesetz geändert werden, um einen
fairen Wettbewerb im Schienenverkehr und im Vertrieb von Bahntickets zu
gewährleisten?
22. Plant die Bundesregierung Änderungen des
Eisenbahnregulierungsgesetzes, wenn ja, wann, und welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Die materiellen Befugnisse der BNetzA werden als ausreichend erachtet.
Allerdings prüft die Bundesregierung die Einführung von Bußgeldern in das
Eisenbahnregulierungsgesetz, um die Wirksamkeit der Durchsetzung der
Entscheidungen der BNetzA zu erhöhen.
24. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der gegenwärtigen
Situation, dass im grenzüberschreitenden Verkehr oft keine einheitliche
Möglichkeit besteht, Fahrkarten online zu erwerben und damit die
Attraktivität des SPFV stark leidet, und wie könnte dies auch auf europäischer
Ebene geändert werden?
Die Bundesregierung begrüßt Initiativen auch der Bahnbranche auf
europäischer Ebene zur Herstellung einheitlicher Datenstandards als Unterstützung
insbesondere des digitalen Vertriebs von Fahrkarten und der Bereitstellung von
Reiseinformationen.
Der Vertrieb von Fahrkarten ist eine der unternehmerischen Kernaufgaben von
Eisenbahnunternehmen. Diese entscheiden selbst, wie und auf welchen
Vertriebswegen sie ihren Kundinnen und Kunden ihr Angebot an
Verkehrsleistungen und damit auch Fahrkarten anbieten, einschließlich einer
grenzüberschreitenden Kooperation mit anderen Unternehmen.
25. Plant die Bundesregierung, die Initiative der EU-Kommission über
multimodale digitale Mobilitätsdienste in der nächsten Legislaturperiode auf
EU-Ebene auf die Agenda zu setzen, wenn ja, wann, und wie, und wenn
nein, warum nicht?
26. In welchem Bereich sieht die Bundesregierung diesbezüglich den
größten Änderungsbedarf, und warum?
27. Wann ist mit einer Verordnung über multimodale digitale
Mobilitätsdienste zu rechnen, und welche Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung, um deren Implementierung zu beschleunigen?
Die Fragen 25 bis 27 werden gemeinsam beantwortet.
Es liegen derzeit keine Informationen vor, ob und wenn ja, wann die EU-
Kommission die Initiative zu multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten
weiterverfolgt.
Sollte die Initiative von der EU-Kommission wieder aufgegriffen werden, wird
Deutschland sich konstruktiv in die Verhandlungen einbringen.
28. Liegen der Bundesregierung Daten vor, aus denen hervorgeht, wie viele
Fahrkarten jährlich über die Homepage und den DB Navigator vertrieben
werden, wenn ja, bitte aufgeschlüsselt nach SPFV, SPNV sowie
Betreiber angeben, und wenn nein, warum nicht?
Über
www.bahn.de sowie den DB Navigator werden digitale Fahrkarten
verkauft, welche jeweils tarifliche Angebote repräsentieren und auf dieser Basis
für Verkaufsstatistiken klassifiziert werden. Hier ist beispielsweise bei der
Klassifizierung als Fernverkehrsticket unerheblich, ob der Kunde im Vor- und
Nachlauf noch ein Nahverkehrsprodukt und wenn ja, von welchem EVU/
Betreiber, nutzt, da dies im Verkauf unbekannt und dementsprechend
systemisch auch nicht auswertbar ist.
Dies vorausgeschickt sind laut DB AG im Jahr 2023 über
www.bahn.de und
den DB Navigator in Summe ca. 165 Millionen Fahrkarten verkauft worden,
von denen ca. 54 Millionen Fernverkehrs- und 111 Millionen
Nahverkehrstickets waren.
29. Liegen der Bundesregierung Informationen über Beschwerden von
Wettbewerbern der DB AG im Fern- bzw. Schienennahverkehr vor, in denen
die Neutralität der DB Station&Service AG bzw. DB InfraGO AG im
Zusammenhang mit der Installation von Werbung auf Bahnhöfen
bemängelt wird, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
30. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die DB Station&
Service AG bzw. DB InfraGO AG Werbung für andere Verkehrsmittel in
Bahnhöfen untersagt hat, solange diese nicht zur DB AG gehören, wenn
ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der DB AG liegen dieser keine Beschwerden von
Wettbewerbern im Fern- bzw. Schienennahverkehr vor, in denen die Neutralität der
DB Station & Service AG bzw. DB InfraGO AG im Zusammenhang mit der
Installation von Werbung auf Bahnhöfen bemängelt wird.
Die DB InfraGO AG ist nicht Inhaberin der Vermarktungsrechte von
Werbeflächen in Bahnhöfen. Die DB AG und die Konzerngesellschaften haben diese
2005 mit dem Verkauf der Deutschen Eisenbahn-Reklame GmbH an die
heutige Ströer DERG Media GmbH übertragen.
Auf Veranlassung der DB AG und der Konzerngesellschaften ist jedoch
Werbung für Fernbusunternehmen und deren Angebote im Innenbereich von
Personenbahnhöfen untersagt. Dies umfasst auch den Ausschluss von
Fernbusangeboten der DB AG und ihrer Konzerngesellschaften. Im Außenbereich von
Bahnhöfen, wo Fernbusse abreisen, ist die Werbung von Fernbusunternehmen
dagegen zugelassen.
31. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass auch Wettbewerber
der DB AG im Rahmen eines Deutschlandtaktes Zugang zu
eigenwirtschaftlichen betreibbaren Trassen erhalten können?
In Deutschland existieren keinerlei Marktzugangsbarrieren für die Einführung
von Schienenpersonenfernverkehren. Der Zugang zum deutschen
Eisenbahnmarkt und damit der Netzzugang steht in- und ausländischen
Eisenbahnverkehrsunternehmen und Antragstellern in Übereinstimmung mit europäischem
Recht gleichermaßen und diskriminierungsfrei offen.
Der konkrete Zugang zum Schienennetz wird durch den zuständigen Betreiber
der Schienenwege gewährt, u. a. die DB InfraGO AG. Rechtsgrundlage dafür
ist in Deutschland das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) in Verbindung
mit den Schienennetznutzungsbedingungen (SNB) des Betreibers der
Schienenwege. Im Rahmen des freien Zugangs zum deutschen Schienennetz kann jeder,
der die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, diskriminierungsfrei Kapazität im
deutschen Schienennetz beantragen und nutzen.
Die im Zielfahrplan Deutschlandtakt konstruierten Trassen des Fernverkehrs
sind grundsätzlich betreiberneutral. Das Bundesministerium für Digitales und
Verkehr geht davon aus, dass die im Deutschlandtakt hinterlegten
Schienenpersonenfernverkehrsangebote vor dem Hintergrund der prognostizierten
Nachfrage im Zielnetz eigenwirtschaftlich betrieben werden können.
32. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des
Bundeskartellamts vom 26. Juni 2023, die besagt, dass die DB AG gegen
das Kartellrecht verstößt, indem sie ihre Marktmacht gegenüber
Mobilitätsplattformen missbraucht?
33. Welche gesetzlichen Änderungen strebt die Bundesregierung als
Eigentümerin der DB AG bei dieser hinsichtlich des kartellrechtlichen
Verstoßes an?
34. Plant die Bundesregierung darüber hinaus gesetzliche Änderungen
infolge des Urteils des Bundeskartellamts, wenn ja, welche, und wann, und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 32 bis 34 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskartellamt hat am 26. Juni 2023 eine Untersagungsverfügung gegen
die DB AG erlassen. Es beanstandet, dass bestimmte Verhaltensweisen und
Vertragsklauseln der marktbeherrschenden DB AG gegenüber
Mobilitätsplattformen missbräuchlich seien und den Wettbewerb einschränken. Die
Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig. Derzeit ist noch die Beschwerde der
DB AG beim Oberlandesgericht Düsseldorf dazu anhängig. Mit einer
Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist nach Auskunft der DB AG frühestens Ende
2024 zu rechnen.
Die Bundesregierung unterstützt ein konsequentes Vorgehen des
Bundeskartellamts gegen missbräuchliche Verhaltensweisen marktstarker Unternehmen.
Zudem ist die Bundesregierung der Ansicht, dass fortlaufender und
diskriminierungsfreier Datenzugang in Echtzeit und diesen fördernden
Wettbewerbsbedingungen für das Erbringen internetbasierter Mobilitätsdienstleistungen
verkehrsträgerübergreifend essentiell sind. Sie unterstützt daher die Digitalisierung von
Mobilitätsdiensten und innovative Mobilitätslösungen z. B. über
Mobilitätsplattformen und hat das Ziel, den freien Zugang zu den dafür erforderlichen
Verkehrsdaten sicherzustellen. Eine Öffnung des Zugangs auch zu
Prognosedaten von Eisenbahnunternehmen einschließlich der DB AG wird
dementsprechend begrüßt.
Vor Bestandskraft der gerichtlichen Entscheidung sind Überlegungen über
etwaige gesetzliche Änderungen verfrüht.
35. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, das Gesetzgebungsverfahren
zum Mobilitätsdatengesetz abzuschließen, und welche Auswirkungen
erwartet sie sich von diesem Gesetz auf den Schienenverkehr und die
digitale Mobilität in Deutschland?
Der Entwurf des Mobilitätsdatengesetzes befindet sich derzeit in
Abstimmungen. Eine zeitnahe Kabinettbefassung wird angestrebt. Mit dem Entwurf wird
beabsichtigt, einen Rahmen für die Erfüllung von unionsrechtlichen
verkehrsträgerübergreifenden Datenbereitstellungspflichten zu schaffen. Im Ergebnis
werden damit mehr und bessere Mobilitätsdaten zur Nutzung auch im
Schienenverkehr zur Verfügung stehen.
36. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die
Gründung der InfraGO AG zum 1. Januar 2024 im Hinblick auf die Förderung
des Wettbewerbs im Schienenverkehr?
37. Wie beabsichtigt die Bundesregierung die Förderung des Wettbewerbs
im Schienenverkehr konkret gegenüber der DB InfraGO AG
durchsetzen?
Die Fragen 36 und 37 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Eisenbahninfrastruktur handelt es sich um ein natürliches Monopol. Vor
diesem Hintergrund enthält das ERegG klare Vorgaben bzgl. eines
diskriminierungsfreien Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur als Voraussetzung für
Wettbewerb auf den nachgelagerten Verkehrsmärkten. Diese Vorgaben sind für die DB
InfraGO AG verbindlich und umzusetzen. Die Überwachung der Einhaltung
dieser Regelungen und die Durchsetzung erfolgt durch die BNetzA.
38. Wie häufig ist die DB AG in den Jahren 2013 bis 2023 jeweils
gerichtlich gegen Beschlüsse der Bundesnetzagentur vorgegangen, und welche
Seite hat jeweils obsiegt (bitte jeweils pro Jahr und nach Kategorie, d. h.
Eil- und Hauptsacheverfahren, und wer obsiegt hat auflisten)?
Die Auflistung betrifft nach Auskunft der DB AG gesamthaft alle Verfahren,
die die DB AG insgesamt, d. h. die DB AG als Holding, die seinerzeitige DB
Netz AG bzw. DB Station & Service AG (nunmehr DB InfraGO AG) sowie die
EVU der DB AG gegen Entscheidungen bzw. Beschlüsse der BNetzA
eingeleitet haben. Sie ermöglicht keine Rückschlüsse auf bestimmte
Regulierungsbereiche (Netzzugang, Entgelte, Entflechtung). Auch werden keine Verfahren
aufgeführt, die von Dritten gegen Beschlüsse der BNetzA eingeleitet wurden, in
denen insbesondere die DB InfraGO AG beigeladen wurde.
Jahr Eilverfahren Hauptsacheverfahren
gewonnen/
teilweise
gewonnen
verloren/
zurückgenommen/
erledigt
Offen gewonnen/
teilweise
gewonnen
verloren/
zurückgenommen/
erledigt
Offen
2014 1 12
2015 1
2016 3 1
2017 1 3
2018 1 1 4 4
2019 3 2 4 5 2
2020 1 2 1 1 4
2021 4 4 3 2 3
2022 1 1 1 1 1
2023 1 2 2 3
2024 2 5
39. Wie hoch waren die Kosten aufseiten der DB AG jeweils für diese
Gerichtsverfahren (bitte einzeln auflisten)?
Eine systematische Erfassung und Zuordnung hinsichtlich
verfahrensspezifischer Prozesskosten für den genannten Zeitraum liegen nach Auskunft der
DB AG den für die Prozessvertretung verantwortlichen Rechtsabteilungen des
DB-Konzerns nicht vor.
40. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hinsichtlich der
Eigentümerposition und Eigentümerinteressen, dass die dem Bund gehörende DB
AG gegen Beschlüsse des Bundeskartellamts, einer unabhängigen
Bundesoberbehörde, vorgeht?
Seit der zum 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Bahnreform handelt es sich bei
der DB AG um ein in privatrechtlicher Form geführtes, gewinnorientiertes
Wirtschaftsunternehmen. Der Vorstand leitet dieses gemäß § 76 Absatz 1 des
Aktiengesetzes (AktG) in eigener Verantwortung. Gemäß § 93 Absatz 1 AktG
hat er dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns
anzuwenden. Dies beinhaltet die Pflicht, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren
und Schaden von ihr abzuwenden. Insofern ist die Bundesregierung der
Ansicht, dass die DB AG im Rahmen des rechtlich Zulässigen befugt ist, gegen
(verwaltungs-)rechtliche Entscheidungen vorzugehen, um Schaden vom
Unternehmen abzuwenden. Gleichwohl kommt auf der Grundlage des
Wettbewerbsrechts einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung der DB AG als
marktführendem Unternehmen eine besondere Verantwortung für den Wettbewerb
zu.
41. Können Mobilitätsplattformen nach Meinung der Bundesregierung dazu
beitragen, die Fahrgastzahlen im Personenverkehr zu steigern, und wenn
nein, warum nicht?
Ja.
42. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass die DB AG mit
amerikanischen Tech-Plattformen zusammenarbeitet (z. B. durch das
Teilen von Echtzeitdaten), gegenüber anderen unabhängigen
Vertriebsunternehmen auf ihrem eigenen Markt jedoch ihre Marktmacht ausnutzt (vgl.
Entscheidung des Bundeskartellamts im Juni 2023, /
www.bundeskartella
mt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2023/28_06_2023_
DB_Mobilitaet.html)?
Ob und inwieweit die DB AG ihre Marktmacht unzulässig ausgenutzt hat, steht
aufgrund des laufenden Rechtsmittelverfahrens noch nicht fest (siehe auch
Antwort zu den Fragen 32 bis 34). Dementsprechend sind auch entsprechende
Schlüsse hierzu verfrüht.
Nach Auskunft der DB AG stellt diese im Rahmen von Artikel 10 der
Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Echtzeitdaten zur Verfügung. Die EVU und Verkehrsverbünde erhalten nach
Auskunft der DB AG auf Basis der jeweiligen regulatorischen bzw.
verkehrsvertraglichen Regelungen ebenfalls Echtzeitdaten. Ob dies ausreichend ist, ist auch
Gegenstand der o. g. Entscheidung des Bundeskartellamts.
Soweit die Frage Alphabet bzw. Google anspricht, bezieht sich nach Auskunft
der DB AG die diesbezügliche Zusammenarbeit auf eine Suchmaschine mit
integrierter Routenplaner-Funktionalität, aber ohne Buchungs- und
Zahlungsabwicklungsfunktion. Entsprechende Unternehmen erbringen nach Auskunft der
DB AG für die DB AG ganz andere Leistungen als „unabhängige
Vertriebsplattformen“ ohne vergleichbare Funktionalitäten. Dementsprechend
unterscheiden sich auch die kommerziellen Rahmenbedingungen.
a) Was unternimmt die Bundesregierung dagegen, insbesondere jetzt, da
der Digital Markets Act (DMA) eingerichtet ist und die EU-
Kommission diese Frage untersucht?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die EU-Kommission unter dem
Digital Markets Act (DMA) Ermittlungen gegen die DB AG führt. Die DB AG
ist nicht als Gatekeeper designiert und damit nicht Adressat des DMA.
b) Bestehen aus Sicht der Bundesregierung durch die Weiterleitung von
Google-Search-Ergebnissen auf die Vertriebssysteme der DB AG
Risiken für den freien Wettbewerb im Onlinevertrieb von Zugfahrkarten,
wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Nach Auskunft der DB AG erfolgt keine pauschale Weiterleitung in die
Vertriebssysteme aus Google-Search-Ergebnissen.
c) Welche Maßnahmen hat die DB AG im Rahmen der Kooperation mit
Google unternommen, damit dies nicht zu einer Benachteiligung von
Wettbewerben führt?
Die DB AG teilt mit, dass sie vergleichbare Unternehmen wie Google – d. h.
Suchmaschinen mit integrierter Routenplaner-Funktion – vergleichbar
behandeln würde. Zudem bestehe ein Unterschied zwischen „Suchmaschinen mit
integrierter Routenplaner-Funktionalität“ und „Online-Vertriebspartnern“.
Dementsprechend fänden insoweit auch unterschiedliche (kommerzielle)
Bedingungen Anwendung. Das Bundeskartellamt hat in seiner o. g. Entscheidung eine
wettbewerbsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen, dass die
DB AG Google Daten zur Verfügung stellt, Mobilitätsplattformen dagegen
nicht (s. Rn. 803 ff. und Rn. 917 ff.,
www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Ent
scheidung/DE/Entscheidungen/Missbrauchsaufsicht/2023/B9-144-19.pdf?__bl
ob=publicationFile&v=4). Die Bundesregierung hält es für essentiell, dass
wettbewerblich relevante Daten entsprechend den wettbewerbsrechtlichen
Anforderungen von der DB AG bereitgestellt werden.
43. Welche Gründe sprachen aus Sicht der Bundesregierung und der DB AG
dafür, die Onlinekanäle von der DB Vertrieb zum Geschäftsfeld DB
Fernverkehr zu verlagern?
Mit der genannten Übertragung sind effizientere Abläufe und Strukturen sowie
schnellere Entscheidungsprozesse möglich, um so unter anderem neue digitale
Services und Funktionen für Fahrgäste schneller zur Marktreife bringen und
einführen zu können.
44. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt der Verkauf von 49-Euro-
Tickets für den Nahverkehr über die Onlinekanäle von DB Fernverkehr?
Die Zuständigkeit für den ÖPNV einschließlich des SPNV und damit auch für
das Deutschlandticket liegt gemäß der föderalen Struktur in Deutschland bei
den Ländern. Für die Ausgabe des Deutschlandtickets gelten die Bedingungen
des jeweiligen Verkehrsunternehmens. Eine Zuständigkeit des Bundes ist hier
nicht gegeben.
Zum „49-Euro-Ticket“ ist klarzustellen, dass es nicht ein 49-Euro-Ticket (bzw.
Deutschlandticket) gibt, sondern dass deutschlandweit eine Vielzahl von
Deutschlandtickets angeboten werden. So haben vor allem die etwa 70
deutschen Verkehrsverbünde – darunter auch die für den Deutschlandtarifverbund
zuständige DTV GmbH – jeweils eigene Deutschlandtickets erstellt. Basis
hierfür sind in der Regel die unter dem Dach der DTV GmbH entwickelten und
vom Koordinierungsrat verabschiedeten Muster-Tarifbestimmungen. Damit
gleichen sich die jeweiligen Deutschlandtickets zwar inhaltlich, es bleiben
jedoch unterschiedliche Tickets. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des
Vertriebs dieser unterschiedlichen Tickets ist die jeweilige vertragliche
Regelung zwischen dem Tarifgeber und dem vertreibenden EVU bzw.
Vertriebsdienstleister entscheidend. Die DB AG verfügt nur mit knapp 20 von
deutschlandweit insgesamt ca. 70 Verkehrsverbünden über Verträge, die der DB AG
den Vertrieb der jeweiligen Abonnement-Verbundtickets – einschließlich des
vom jeweiligen Verbund herausgegebenen Deutschlandtickets erlauben. Für die
große Mehrheit der Verbünde ist die DB nicht zum Vertrieb der von diesen
jeweils herausgegebenen Deutschlandtickets berechtigt. Die vertragliche
Grundlage für den Vertrieb besteht in der Regel zwischen dem Tarifgeber und der
DB Vertrieb GmbH (siehe auch Antwort zu Frage 45), die in diesem Fall die
DB Fernverkehr AG mit Teilen der Umsetzung beauftragt.
45. Wer führt die Zahlungen und die Abonnementverwaltung für die über die
Internetseite bahn.de und den DB Navigator verkauften 49-Euro-Tickets
durch?
Soweit die DB AG über
www.bahn.de bzw. den DB Navigator
Deutschlandtickets eines bestimmten Tarifgebers vertreiben darf, richtet sich die
Zuständigkeit für die Zahlungsabwicklung und die Abonnementverwaltung wiederum
nach den einschlägigen vertraglichen Regelungen mit diesem spezifischen
Tarifgeber.
46. Wie hoch ist der Anteil der verkauften 49-Euro-Tickets durch DB
Fernverkehr im Jahr 2023 an den gesamten Einnahmen von DB Fernverkehr
in Höhe von 5,7 Mrd. Euro?
Die DB Fernverkehr AG verkauft keine Deutschlandtickets. Soweit die DB AG
über
www.bahn.de bzw. den DB Navigator Deutschlandtickets
unterschiedlicher Tarifgeber vertreiben darf, richtet sich die Aufteilung der betreffenden
Einnahmen primär nach den innerhalb des jeweiligen Tarifgebers bzw.
Verbunds geltenden Regelungen. Es handelt sich stets jedoch um
(Nahverkehrs-)Einnahmen, die von der DB Vertrieb GmbH vereinnahmt und sodann an
die betreffenden Tarifgeber, Verbünde bzw. deren EVU abgeführt werden.
47. Wie viele 49-Euro-Tickets hat die DB AG (inklusive der regionalen
Töchter der DB AG und durch das Job-Ticket) verkauft,
a) im Jahr 2023 (bitte die gesamte Anzahl und pro Monat angeben),
b) im Jahr 2024 (bitte für das erste Quartal 2024 angeben)?
Deutschlandtickets werden deutschlandweit von vielen Tarifgebern
herausgegeben. Aus diesem Grund werden die Verkaufszahlen branchenweit gesammelt
und auf den Seiten des VDV dargestellt. Aktuell (Stand: April 2024) sind
11,2 Millionen Deutschlandtickets im Markt (
www.vdv.de/240425-pm-d-ticke
t-geburtstag-anlage-faktenblatt.pdfx).
Informationen darüber, wie viele Deutschlandtickets die DB AG verkauft –
aufgeschlüsselt nach Monaten für die Jahre 2023/2024 – stellen geschützte
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der DB AG dar. Die Offenlegung dieser
Informationen kann das wirtschaftliche Handeln der DB AG deutlich
beeinträchtigen, erhebliche Wettbewerbsnachteile nach sich ziehen und damit das
fiskalische Interesse des Bundes berühren. Eine Offenlegung konkreter
Verkaufszahlen zu den Deutschlandtickets kann Auswirkungen auf die komplexen
Erlösaufteilungsmechanismen im Nahverkehr haben und diese beeinträchtigen.
Unter Abwägung zwischen dem parlamentarischen Auskunftsanspruch
einerseits und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter
Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für die DB AG werden die
erbetenen Informationen als „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt werden.*
48. Wie viele der verkauften 49-Euro-Tickets wurden über die Onlinekanäle
von DB Fernverkehr (bahn.de/DB Navigator) verkauft?
Soweit die Frage darauf abzielt, welchen Anteil die von DB AG über ihre
Online-Kanäle vertriebenen Deutschlandtickets an der Gesamtzahl aller
bundesweit von allen berechtigten Vertriebsstellen vertriebenen Deutschlandtickets
haben, liegen die entsprechenden Zahlen weder der DB AG noch der
Bundesregierung vor.
Der Anteil der im Online-Vertrieb durch die DB AG vertriebenen
Deutschlandtickets an den insgesamt (d. h. einschließlich des personalbedienten Vertriebs)
durch die DB AG vertriebenen Deutschlandtickets liegt zwischen 80 Prozent
und 95 Prozent.
49. Welche Vergütung erhält DB Fernverkehr an der Provision von 5 Prozent
für den Onlineverkauf des 49-Euro-Tickets?
Für das Deutschlandticket wird keine einheitliche Provision von 5 Prozent für
den Online-Verkauf gezahlt. Eine einheitliche Standardvergütung für den
Vertrieb des Deutschlandtickets existiert derzeit nicht. Ob und inwieweit die
DB AG eine Provision für den Vertrieb erhält, hängt insoweit von der
jeweiligen vertriebsvertraglichen Vereinbarung zwischen der DB AG und dem
Tarifgeber ab.
50. Wie viel Prozent Provision erhalten andere Plattformen oder Vertreiber,
welche Tickets von DB Fernverkehr oder von anderen DB-
Tochterunternehmen verkaufen (bitte nach Sparten aufgliedern)?
Die Höhe der Provisionen richtet sich nach dem jeweils genutzten
Vertriebskanal. Für einzelne Vertriebskanäle sind die Konditionen veröffentlicht. Dies gilt
insbesondere für die stationären Agenturen im Inland, die im Internet abrufbar
sind unter:
www.db-partner.info/partner/Vertriebskonditionen_2023.pdf.
Bei den darüberhinausgehenden Informationen über die Vertriebskonditionen
der DB AG handelt es sich um geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Die Offenlegung dieser Informationen kann das wirtschaftliche Handeln der
DB AG deutlich beeinträchtigen, erhebliche Wettbewerbsnachteile nach sich
ziehen und damit das fiskalische Interesse des Bundes berühren. Bei einem
Bekanntwerden der Vertriebskonditionen wäre es den Vertriebspartnern möglich,
ihre Tätigkeit zum Nachteil der DB AG auszurichten.
* Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Die Vertriebsprovision unterscheidet in jedem Einzelfall danach, um welchen
Vertriebskanal (z. B. online, mobile, personalbedient etc.) und um welche
Ticketarten bzw. Kundengruppen (B2C, B2B etc.) es geht. Zudem sind teilweise
auch Incentivierungs-Modelle in Abhängigkeit des Umsatzvolumens im
Einsatz. Es handelt sich hierbei um einen wettbewerbsintensiven Markt, bei dem
die jeweiligen Vertriebspartner ein hohes Interesse daran haben, dass die
Konkurrenten die jeweils anderen Vertragskonditionen nicht erfahren. Insgesamt
hat die DB Fernverkehr AG zahlreiche unterschiedliche
Vertriebspartnerschaften, u. a. beispielsweise mit Online-Portalen, Reisebüro-Ketten oder auch
Auslandsbahnen. Würde die DB AG die Vertraulichkeitsvereinbarungen verletzen,
kann es zu Vertrauensverlust in den Geschäftsbeziehungen sowie zu
Kundenverlusten und sinkenden Marktanteilen kommen. Die Vertraulichkeit ist
gegenüber den Vertriebspartnern vertraglich zugesichert. Bei einem Bekanntwerden
der Vertriebskonditionen könnten außerdem Vertriebspartner versuchen,
günstigere Konditionen für sich zu erreichen. Dies kann bei der DB AG zu
Umsatzeinbußen führen.
Unter Abwägung zwischen dem parlamentarischen Auskunftsanspruch
einerseits und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter
Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für die DB AG werden die
erbetenen Informationen als „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt werden.*
* Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333