Deutscher Bundestag Drucksache 20/12179
20. Wahlperiode 03.07.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/11870 –
Vollzug der Treibhausgasminderungsquote
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor dem Hintergrund aktueller Medienberichterstattungen (
www.zdf.de/politi
k/frontal/frontal-vom-28-mai-2024-100.html;
www.welt.de/wirtschaft/plus251
927850/Energiewende-Der-grosse-CO-Betrug-und-das-Versagen-einer-deutsc
hen-Behoerde.html;
www.sueddeutsche.de/wirtschaft/china-treibhausgasquote
n-umweltbundesamt-zertifizierung-verico-mueller-bbm-lux.6o4XsEBvy7LoX
6BDFwceVb?reduced=true) hat nun selbst das für den Vollzug der sog.
Upstream-Emission-Reduction (UER)-Projekte zuständige Umweltbundesamt
konstatiert, dass es erhebliche Anzeichen für massive Betrugsfälle in diesem
Bereich gibt. Die bisherigen Recherchen haben gezeigt, dass das
dahinterstehende Kontrollsystem aus Zertifizierern, Validierern, Akkreditierungsstellen
und den deutschen Behörden (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie Umweltbundesamt
(UBA)) anfällig und nicht durchsetzungsstark ist. Daher drängt sich nach
Auffassung der Fragesteller die Frage auf, ob es auch an anderen Stellen des
Vollzugs der Treibhausgasminderungsquote zu Problemfällen bzw.
Betrugsanfälligkeiten kommen kann. Laut Bericht des „Pioneer“ vom 12. August 2023
bestehen auch Betrugsrisiken bei der Bescheinigung von Strommengen für
Elektrofahrzeuge, da das UBA als Vollzugsstelle mangels
Ermächtigungsgrundlage keine Möglichkeit habe, „die Fahrzeugidentifikationsnummer mit
dem zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt abzugleichen”
(vgl.
www.thepioneer.de/originals/others/articles/thg-quote-wie-der-klimabon
us-fuer-e-autos-zum-betrug-einlaedt). Nicht zu vergessen sind in diesem
Zusammenhang ebenso die Importe von möglicherweise auf Basis von Palmöl
hergestelltem Biodiesel (
www.tagesschau.de/investigativ/ndr/biodiesel-palmo
el-china-deutschland-100.html).
1. Wann hat die dafür zuständige Fachabteilung des UBA erstmals von den
möglichen Verdachtsfällen von nicht korrekt durchgeführten UER-
Projekten in China Kenntnis erlangt?
Der erste Hinweis auf Unregelmäßigkeiten in Bezug auf ein UER-Projekt ging
am 31. August 2023 per E-Mail von einem unbekannten Hinweisgeber im
Umweltbundesamt (UBA) ein. Bei der Überprüfung dieses Projekts, einschließlich
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 2. Juli 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Satellitenbilder, ergab sich ein zu früher Vorhabenbeginn. Die
Rückabwicklung wurde eingeleitet, die entsprechenden UER-Nachweise wurden gelöscht.
2. Wann hat der Präsident des UBA erstmals von den möglichen
Verdachtsfällen von nicht korrekt durchgeführten UER-Projekten in China
Kenntnis erlangt?
Der Leiter des Fachbereiches V, zu dem auch die Deutsche
Emissionshandelsstelle (DEHSt) gehört, hat den Präsidenten des Umweltbundesamtes (UBA) am
15. Dezember 2023 im Rahmen eines Berichtes (zur Kenntnis) über
Unregelmäßigkeiten in einem Projekt informiert.
3. Wann hat das dafür zuständige Fachreferat des BMUV erstmals von den
möglichen Verdachtsfällen mit Blick auf Unregelmäßigkeiten bei UER-
Projekten Kenntnis erlangt, und welche Maßnahmen wurden im
Anschluss daran ergriffen?
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) wurde am 11. Oktober 2023 per E-Mail erstmals vom
UBA über einen möglichen Verdachtsfall mit Blick auf Unregelmäßigkeiten bei
einem UER-Projekt informiert. Das BMUV lässt sich seitdem von den
umfassenden Überprüfungen des UBA informieren. Am 29. Januar 2024 informierte
das UBA, dass Vorwürfe gegen mehrere nicht näher benannte Projekte erhoben
wurden. Konkretisierungen der Vorwürfe gingen im Februar 2024 ein. Ende
Januar brachte das BMUV die Entscheidung auf den Weg, die Anrechnung von
UER auf die THG-Quote zu beenden. Bereits am 26. Februar wurde der fertige
Verordnungsentwurf dem Ressortkreis zur Abstimmung vorgelegt und am
28. Februar 2024 für die Anhörung der beteiligten Kreise veröffentlicht. Die
Verordnung wurde am 22. Mai 2024 im Bundeskabinett beschlossen und ist seit
dem 8. Juni 2024 in Kraft.
4. Wann hat die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz, Steffi Lemke, erstmals von den
möglichen Verdachtsfällen mit Blick auf Unregelmäßigkeiten bei UER-
Projekten Kenntnis erlangt?
Mit Vorlage und Billigung des Referentenentwurfs der Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
(36. BImSchV) und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
(siehe Antwort zu Frage 3) wurde der zuständigen Staatssekretärin am 23.
Februar 2024 auch das Vorliegen von Verdachtsmomenten dargelegt.
Bundesministerin Steffi Lemke wurde Anfang Mai 2024 in unmittelbarer Folge eines
Austausches des Präsidenten des Umweltbundesamtes mit dem BMUV
Staatssekretär sowie am 14. Mai 2024 mit der Billigungsvorlage zur
Kabinettbefassung der Verordnung über das die Novellierung ursächlich mitbegründende
Vorliegen von Verdachtsmomenten informiert.
5. Hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim UBA bei der
Überprüfung der UER-Projekte von Beginn an – also ab den ersten
Projektanträgen im Jahr 2020 – die zugehörigen Geodaten kontrolliert, und
wenn nein, warum nicht, und ab wann wurde dies im weiteren Verlauf
durchgeführt?
Grundlage der Prüfung der Projektanträge durch das UBA waren die
Prüfberichte der akkreditierten Prüfstellen. Direkt nach Bekanntwerden der ersten
Vorwürfe hat das UBA seit September 2023 in kritischen Einzelfällen, für die
Freischaltungen von UER-Nachweisen und andere Verwaltungsmaßnahmen
anstanden, auch die Geodaten geprüft. Seit Februar 2024 wurde die Nutzung von
Geodaten weiter intensiviert, um in einer zunehmenden Zahl von Fällen, bei
denen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten aufgetreten waren, die Standorte
zu überprüfen.
6. Bei wie vielen UER-Projekten hat das UBA Indizien für fehlerhafte
UER-Projekte festgestellt, und wie hoch sind die diesen UER-Projekten
zugeordneten CO2-Einsparungen?
7. Wie viele Fälle von zweifelhaften oder fehlerhaften UER-Projekten sind
inzwischen bekannt, und in welchen Ländern sind diese aufgetreten?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aufgrund vorzeitigen Projektbeginns wurde bei zwei Projekten in China eine
Rückabwicklung eingeleitet. Die potentiellen Einsparungen dieser beiden
Projekte betragen 159 113 bzw. 45 226 Tonnen CO2-Äquivalente. Gegenüber
zahlreichen weiteren Projekten in China werden von verschiedener Seite Vorwürfe
erhoben, denen das UBA intensiv mit verwaltungsrechtlichen Mitteln nachgeht.
Das UBA hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin gegen namentlich
nicht bekannte Personen erstattet; zudem ist eine internationale Anwaltskanzlei
mit Partnerkanzlei in China eingeschaltet, die das UBA vor Ort in China bei
der Aufklärung der Vorwürfe unterstützt.
8. Wie erfolgt die Prüfung der UER-Projekte durch die DEHSt gemäß § 44
der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)?
Das UBA überprüft bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten von Projekten
gemäß § 44 Absatz 1 UERV, ob die Voraussetzungen für die Zustimmung zum
Projekt weiter vorliegen. Das UBA überprüft ferner gemäß § 44 Absatz 2
UERV innerhalb eines Jahres anhand der ihm vorgelegten Unterlagen die vom
Projektträger eingereichten Verifizierungsberichte zu den
Treibhausgasminderungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Prüfungen erfolgen
durch eine Plausibilitätsprüfung der Unterlagen und, seit dem Auftreten von
Verdachtsfällen, durch einen Abgleich der angegebenen Koordinaten der
Anlage und des vorgelegten Bildmaterials mit Satellitenbildern. Bei Unklarheiten
werden im Anhörungsweg weitere Auskünfte der Projektträger verlangt, für
welche diesen eine Zwei-Wochen-Frist gesetzt wird. Eine Vor-Ort-Prüfung in
China und anderen Ländern ist bisher nicht Teil des Regelprozesses. Die
Jahresfrist beginnt, wenn alle Verifizierungsberichte zu den erreichten
Treibhausgasminderungen für die Projekttätigkeit eingereicht wurden und dadurch
Verifizierungen für den gesamten Anrechnungszeitraum vorliegen, oder die
Projektträger dem Umweltbundesamt mitteilen, dass sie keine weiteren
Verifizierungsberichte einreichen werden.
9. Welche Kommunikation gab es seitens der jeweiligen Leitungsebene des
BMUV und des UBA mit Projektträgern, Quotenverpflichteten oder
deren Verbänden rund um das Thema UER (bitte nach einzelnen
Terminen und Gesprächspartnern aufschlüsseln)?
Am 22. Februar 2024 sowie am 25. April 2024 nahm der Parlamentarische
Staatssekretär am Parlamentskreis Regenerative Kraftstoffe teil. Im April 2024
fand ein Gespräch der Staatssekretärin mit der Firma Shell statt, bei dem es
allgemein um die Dekarbonisierung im Verkehrs- und Wärmebereich ging. Am
13. Mai 2024 beantwortete die Staatssekretärin ein Schreiben des
Hauptstadtbüros Bioenergie zum Thema UER.
Auf UBA-Leitungsebene gab es Gespräche des Präsidenten mit dem
Bundesverband Erneuerbare Energien e.V. am 11. Juni 2024 und am 12. Juni 2024
sowie mit der Firma Shell am 25. Juni 2024.
10. In welcher Höhe (Tausend Euro) wurden Sicherheitsleistungen gemäß
§ 14 UERV für die einzelnen UER-Projekte verlangt?
Projektnummer und dazugehörige Sicherheitsleistung der Projekte in China
sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Projektnummer Sicherheitsleistung
(Tsd. Euro)
Projektnummer Sicherheitsleistung
(Tsd. Euro)
VHSL 802 WOOI 189
XVDG 293 CTTY 150
HYOA 801 GYFD 394
OEIQ 137 VPOC 155
OIEH 560 HMQT 165
KKQI 350 CEJG 1267
AAEE 1240 WYDF 73
KEKU 403 KLDH 59
XSFQ 296 DQTP 237
FUUR 338 NWAG 618
NFOU 311 PSPN 582
GFTV 172 AKGI 32
WWAH 96 AXNW 266
BZIA 266 YAPL 161
RWBZ 89 VYDE 180
JSYW 207 OUUP 53
GAHQ 265 MIXE 123
PDXN 282 KHDQ 107
DEDT 92 DENB 23
TGND 476 MKFS 77
EQBT 390 FATU 51
CONQ 243 PIOU 54
TPBX 315 DQEE 69
CGXT 108 YWCR 78
NNZF 101 ZHGU 176
KOBW 259 WDHF 69
LJXL 139 ZBJS 208
Projektnummer Sicherheitsleistung
(Tsd. Euro)
Projektnummer Sicherheitsleistung
(Tsd. Euro)
ZOIQ 42 MUYW 633
GLTX 106 FOQH 143
YOVS 143 FVXO 34
GPWK 123 NTUI 417
KECU 86 MWGI 90
ECXZ 41 CHQS 179
11. Wie erklären sich das UBA und das BMUV den Umstand, dass laut
aktuellem Datenstand (
www.dehst.de/DE/Klimaschutzprojekte/UERV/UER-
Datenbank/uer-projekt-datenbank_node.html) seit Anfang Dezember
2023 keine neuen UER-Projekte genehmigt wurden?
Ab Januar 2024 wurden sechs weiteren UER-Projekte eine Zustimmung erteilt.
Eine Aktualisierung der Datenbank steht aus.
12. Welche Kosten verursacht die vom UBA hinzugezogene Anwaltskanzlei,
die bei der Aufklärung der UER-Verdachtsfälle unterstützen soll, bzw.
mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung hierfür insgesamt?
Die Anwaltskanzlei hat ihre Tätigkeit am 17. Juni 2024 aufgenommen. Eine
belastbare Aussage über die Kosten lässt sich noch nicht treffen.
13. Wie viele Mitarbeiter waren bzw. sind für den Vollzug der UER-Projekte
im UBA zuständig, und erachtet die Bundesregierung diese Anzahl als
angemessen, um eine reibungslose bzw. fundierte Prüfung der
eingehenden Projektanträge sicherzustellen?
Für den Vollzug der UER-Verordnung selbst wurden dem UBA zwei Stellen
bewilligt; zusätzlich eine dritte Stelle für das UER-Register im UBA. Diese
Mitarbeitenden werden von anderen Facheinheiten mit Querschnittsaufgaben
(z. B. Justitiariat Emissionshandel) unterstützt. In Hinblick auf die Aufklärung
der vorliegenden Indizien für einen möglichen Betrug werden die
Facheinheiten aktuell von weiteren Mitarbeitern aus anderen Facheinheiten des
Umweltbundesamtes unterstützt.
14. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der nach Kenntnis der
Fragesteller vorliegenden Aussage der Deutschen Akkreditierungsstelle
(DAkkS), dass der Bereich „Upstream Emission Reduction“ (UER) nicht
Bestandteil von Akkreditierungen der im Bereich tätigen Prüfstellen für
Treibhausgase war und ist?
a) In welchem Umfang prüft das UBA, ob die auf den Anträgen
hinterlegten Prüfstellen im Rahmen des Geltungsbereichs ihrer
Akkreditierungen bei der DAkkS tätig wurden?
b) Wenn keine Überprüfung erfolgt, warum nicht?
Die zugrundeliegende Richtlinie (EU) 2015/652 sieht vor, dass die prüfende
Einrichtung gemäß ISO 14065 akkreditiert sein muss. Bei UER handelt es sich
um gewöhnliche projektbezogenen Treibhausgasminderungen, sodass die
erforderlichen ISO-Normen grundsätzlich geeignet sind. Entsprechend sieht weder
die UERV noch andere Rechtsvorschriften eine UER-spezifische
Akkreditierung durch die DAkkS vor.
Da weder die UERV noch andere Rechtsvorschriften eine UER-spezifische
Akkreditierung vorsehen, sondern die UERV nur eine Registrierung der
Prüfstellen voraussetzt, und die Prüfstellen gem. § 32 UERV als registriert gelten,
wenn sie nach DIN EN ISO 14065 für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2
und der DIN ISO 14064-3 akkreditiert sind, steht dem UBA eine eigene
Überprüfung, ob die Prüfstellen im Rahmen ihrer Akkreditierung tätig wurden, nicht
zu. Das UBA hat jedoch im Rahmen der Registrierungen der Prüfstellen zu
Beginn der UERV im Jahr 2018 anhand der vorgelegten Akkreditierungsurkunden
geprüft, ob die betreffende Prüfstelle nach DIN EN ISO 14065 für die Bereiche
der DIN EN ISO 14064-2 und der DIN ISO 14064-3 zertifiziert ist. Seither
prüft das UBA anlässlich der Zustimmung zum Projektantrag sowie bei jedem
eingereichten Validierungs- und Verifizierungsbericht entsprechend dem in der
UERV vorgesehenen Verfahren, ob die Berichte von registrierten Prüfstellen
verfasst wurden.
15. Entspricht die Kenntnis der Fragesteller den Tatsachen, dass das BMUV
noch im Januar 2023 eine mögliche Verlängerung der Erfüllungsoption
UER im Zuge einer geplanten Novelle des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beabsichtigt hat, und wenn ja, vor welchem
Hintergrund, und aus welchen Gründen wurden diese Überlegungen angestellt?
Nach dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine und dessen
Auswirkungen auf die Preise für Weizen und Ölpflanzen, hat das BMUV
vorgeschlagen, die Obergrenze von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen nach § 13 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) bis 2030
schrittweise vollständig auf null zu senken. Um die zur Erfüllung der Verpflichtung
der Treibhausgasminderungs-Quote entfallenden Mengen an Biokraftstoffen
aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen zu kompensieren, wurde eine stärkere
Anrechnung von Strom, der in Elektrofahrzeugen eingesetzt wird, erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (z. B. grüner Wasserstoff),
abfallbasierten Biokraftstoffen nach Anlage 4 der 38. BImSchV und auch eine begrenzte
Verlängerung der Anrechnung von UER um zwei Jahre erwogen. Zu dem
damaligen Zeitpunkt lagen keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei UER-
Projektprüfungen vor. Die Novelle der 38. BImSchV wurde den betroffenen
Ressorts vorgeschlagen. Eine Einigung wurde nicht erzielt.
16. Plant die Bundesregierung ein Moratorium bei der Anrechenbarkeit
zweifelhafter UER-Zertifikate auf die Treibhausgasminderungsquote
(THG-Quote), um eine auf Missbrauch beruhende Kostenbelastung der
deutschen Autofahrer zu verhindern, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat mit Kabinettsbeschluss vom 22. Mai 2024 die von
einer Vorgängerregierung geschaffene Praxis der Anrechnung von UER auf die
THG-Quote beendet. Projektanträge, die nach dem 1. Juli 2024 beim UBA
eingehen, werden abgelehnt, sodass keine neuen Projekttätigkeiten angemeldet
werden können.
Inverkehrbringer von Otto- und Dieselkraftstoffen – sogenannte
Quotenverpflichtete – sind nach § 37a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes
(BImSchG) verpflichtet, die THG-Quote zu erfüllen. Die Quotenverpflichteten
haben einen Rechtsanspruch auf die Nutzung der in § 37a Absatz 5 BImSchG
aufgeführten Optionen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, zu denen auch UER
gehören. Die Anrechnung der Erfüllungsoptionen kann nicht verwehrt werden,
wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für eine zeitweise
Aussetzung der Anrechnung von UER-Nachweisen auf die THG-Quote gibt es keine
Rechtsgrundlage.
17. Plant die Bundesregierung, die ergangenen UER-Bescheide nach § 48
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückzunehmen, und
wenn nein, warum nicht?
Die jeweils zuständige Behörde kann Bescheide, die im Rahmen der UERV
ergangen sind, nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurücknehmen,
wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen. Die betreffenden
Prüfungen dauern noch an.
18. Plant die Bundesregierung, Vorkehrungen zu treffen, dass der jetzt im
Zusammenhang mit den UER-Projekten im Raum stehende
Missbrauchsverdacht nicht zu grundsätzlichen Vorbehalten gegenüber
Zertifizierungen im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes und bei der
Anrechenbarkeit von Klimaprojekten im Ausland auf die nationale
Klimabilanz und damit zu einer Akzeptanzkrise für den Umwelt- und
Klimaschutz führt, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Der im Raum stehende Missbrauchsverdacht macht deutlich, dass eine
Anerkennung solcher Projekte allein auf der Basis von Zertifizierungsberichten
u. U. nicht ausreichend ist, um die notwendige Transparenz und
Umweltintegrität sicherzustellen. Eine Zertifizierung internationaler Klimaschutzprojekte
muss eingebunden werden in internationale Kooperationszusammenhänge, wie
sie unter dem Artikel 6 des Übereinkommens von Paris entwickelt werden.
Insbesondere der Artikel 6.4, der unter Aufsicht der UNFCCC durchgeführt
werden wird, soll sicherstellen, dass Zertifizierer unter kontrollierten Bedingungen
zugelassen und ihre Zertifizierungen Gegenstand transparenter Entscheidungen
der Projektgenehmigung sein werden.
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, Autofahrer, die die Kosten des
Betrugs bei missbräuchlichen UER-Zertifikaten an der Zapfsäule zu tragen
haben, hierfür zu kompensieren, und wenn ja, wie soll diese
Kompensation erfolgen?
Die Kosten, die den Inverkehrbringern von fossilen Kraftstoffen zur Erfüllung
der THG-Quote entstehen, werden im Wesentlichen von der Höhe der Kosten
der genutzten Erfüllungsoptionen bestimmt. Durch die Anrechnung von
möglicherweise falschen UER-Nachweisen sind für die Betreffenden keine
zusätzlichen finanziellen Belastungen entstanden. Ohne die Anrechnung von UER
hätten andere Erfüllungsoptionen eingesetzt werden müssen, die in der Regel
teurer sind.
20. Erachtet die Bundesregierung höhere Preise für fossile Kraftstoffe als
geeignetes Instrument der Verbrauchssteuerung und zur Dekarbonisierung
des Verkehrssektors?
Zur Dekabonisierung des Verkehrssektors hat sich die Bundesregierung im
Rahmen des Klimaschutzprogramms 2023 auf verschiedene Maßnahmen
verständigt. Dies gilt unverändert.
21. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Lösung der
ihr bereits seit Längerem bekannten Problematik von möglichen
Betrugsanfälligkeiten bei THG-Zertifikaten (vgl. Antwort auf die Schriftliche
Frage 185 auf Bundestagsdrucksache 20/8261) umgesetzt, und was
erachtet die Bundesregierung als angemessenen Zeitraum, um dem in
dieser Antwort selbst gesetzten Anspruch gerecht zu werden, „diese
Probleme schnellstmöglich“ zu beheben?
Die Bundesregierung wird im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2413 (RED III) auch Maßnahmen zur Verbesserung des Vollzuges bei der
Anrechnung von Strom auf die THG-Quote prüfen.
22. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die beim UBA eingereichten
Anträge für THG-Prämien von Haltern von E-Autos nur einmal
abgerechnet werden, bzw. wie stellt das UBA sicher, dass die Fahrzeuge
überhaupt noch existieren?
Pro Fahrzeug und Jahr kann nur einmal der Schätzwert zur Anrechnung auf die
THG-Quote bescheinigt werden. Identifikationsmerkmal ist die individuelle
Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) eines jeden Fahrzeugs. Eine
datenbankgestützte automatisierte Prüfung erfolgt im Umweltbundesamt, um
einemehrfache Bescheinigungen für Fahrzeuge auszuschließen.
23. Kann das UBA mittlerweile die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN)
mit dem zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
abgleichen, und wenn nein, warum wurde seitens des BMUV hier noch nicht
gehandelt?
a) Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die beim UBA
eingereichten Anträge zur Bescheinigung pauschaler Strommengen
für E-Fahrzeuge für verschrottete oder ins Ausland verkaufte E-
Fahrzeuge nicht bescheinigt werden?
b) Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die beim UBA
eingereichten Anträge zur THG-Quote ausschließlich zugunsten des
rechtmäßigen Halters bescheinigt werden?
Um dem UBA einen Zugriff auf Daten des zentralen Fahrzeugregisters beim
Kraftfahrt-Bundesamt zu ermöglichen, ist eine Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrzeugzulassungsverordnung erforderlich. Das
Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV) ist zuständig für diese
Rechtsnormen. Das BMDV und das BMUV bereiten die entsprechenden
rechtlichen Anpassungen derzeit vor. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der
38. BImSchV ist zur Nachweisführung die Vorlage einer Kopie der
Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs notwendig. Spätestens
nach Ablauf eines Jahres ist eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung
Teil I als Nachweis einzureichen.
24. Wie hoch ist die Anzahl der beschiedenen Anträge, bei denen unklar ist,
ob die pauschale Strommenge des E-Fahrzeugs dem rechtmäßigen Halter
des Fahrzeugs beschieden wurde (bitte den jährlichen Wert jeweils für
die Jahre 2021, 2022, 2023 einzeln angeben und für das laufende Jahr
2024 den aktuellen Stand)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
25. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl von E-
Fahrzeugen mit deutscher Zulassung, die seit 2021 ins Ausland verkauft
wurden?
26. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl von E-
Fahrzeugen mit deutscher Zulassung, die seit 2021 ins Ausland verkauft
wurden und für die fälschlicherweise noch immer Strommengen bescheinigt
werden?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Dem Kraftfahrt-Bundesamt liegen keine Zahlen zu E-Fahrzeugen mit deutscher
Zulassung vor, die ins Ausland verkauft wurden.
27. Wie hoch war die Ablehnungsquote für E-Fahrzeuge, die dem UBA
mehrfach gemeldet wurden (bitte den jährlichen Wert jeweils für die
Jahre 2021, 2022, 2023 einzeln angeben und für das laufende Jahr 2024
den aktuellen Stand)?
Die Ablehnungsquote für E-Fahrzeuge, die dem UBA mehrfach gemeldet
wurden, lag 2022 bei 4,7 Prozent und 2023 bei 6,9 Prozent. Für das laufende Jahr
2024 liegt die Ablehnungsquote (Stand: 19. Juni 2024) bei ca. 1,1 Prozent. Für
das Jahr 2021 liegt keine Auswertung vor.
28. Versendet das UBA die THG-Quotenbescheide immer noch als PDF-
Datei, und wenn ja, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass digitale
Sicherheitsmerkmale eingefügt und so die mehrfache Verwendung des
Bescheides ausgeschlossen ist?
Der Vollzug der 38. BImSchV (siehe dazu auch die Antwort zu Frage 30) wird
derzeit digitalisiert. Gegenstand dessen ist auch die Einführung von
Sicherheitsmerkmalen insbesondere hinsichtlich des Bescheides.
29. Wie stellt der Zoll sicher, dass es bei der Prüfung der gesamten analogen
Anträge zu keinen Dopplungen kommt, und wie wird gewährleistet, dass
es sich um echte THG-Quotenbescheide handelt?
Das UBA übermittelt dem Zoll jährlich Informationen über die erteilten
Bescheinigungen für den für Straßenfahrzeuge entnommenen Strom mit Angabe
der jeweiligen Geschäftszeichen und Mengen. Auf diese Weise kann der Zoll
durch Abgleich sicherstellen, dass ausschließlich Mengen zur Anrechnung
kommen, die vom UBA tatsächlich bescheinigt wurden.
30. Gibt es Planungen der Bundesregierung, das gesamte Antragsverfahren
für die Bescheinigung von Strommengen von Haltern von E-Autos zu
digitalisieren und dadurch betrugssicherer zu gestalten, und wenn nein,
warum nicht?
Die Umsetzung in ein digitales Antrags- und Bearbeitungsverfahren beim UBA
zur Bescheinigung von Strommengen hat bereits im Jahr 2023 begonnen.
Voraussichtlich Ende nächsten Jahres wird die komplette Umstellung
abgeschlossen sein.
31. Wie wird seitens der Bundesnetzagentur geprüft, ob ihr angezeigte
Ladepunkte tatsächlich existieren?
Die Bundesnetzagentur erfasst öffentlich zugängliche Ladepunkte auf Basis der
Ladesäulenverordnung. Die Ladesäulenverordnung stellt Anforderungen an die
Interoperabilität und die technische Sicherheit von öffentlich zugänglichen
Ladepunkten und verpflichtet die Betreiber zur Anzeige bei der
Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur prüft die Angaben zu den (technischen)
Anforderungen und veröffentlicht Daten im Ladesäulenregister. Eine flächendeckende
Vor-Ort-Prüfung über das Vorhandensein angezeigter Ladepunkte ist dabei
weder vorgesehen noch vor dem Hintergrund des Regelungsgehaltes der
Ladesäulenverordnung sinnvoll und wäre angesichts von über 66 000 installierten
öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen (Stand: 1. Januar 2024) auch nicht
leistbar. Anstatt dieser flächendeckenden Prüfung findet eine fallbezogene
Prüfung statt.
Die Bundesnetzagentur schafft mit ihren Veröffentlichungen ein sehr hohes
Maß an Transparenz zu den ihr angezeigten Ladepunkten. Durch die
Einführung einer Veröffentlichungspflicht und der namentlichen Nennung aller
Betreiber wurde diese zuletzt deutlich erhöht.
Des Weiteren geht die Bundesnetzagentur allen Hinweisen von Nutzenden zu
vermeintlich fehlerhaften Meldungen nach, wodurch eine fallbezogene Prüfung
seitens der Bundesnetzagentur gegeben ist. Fälle von angezeigten Ladepunkten,
die sich nachträglich als nicht existent herausgestellt haben, sind in diesem
Rahmen bislang nicht aufgetreten.
32. Wie schließt die Bundesregierung mögliche Betrugsfälle auf Grundlage
von § 6 Absatz 1 der Achtunddreißigsten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (38. BImSchV) aus, wonach für
die Bescheinigung von Strommengen von öffentlichen Ladepunkten nur
deren Standort, die energetische Menge des Stroms und der Zeitraum der
Entnahme mitzuteilen ist, wenn nach Kenntnis der Fragesteller keine
Nachweise verlangt werden, ob der angezeigte Ladepunkt überhaupt
existiert und welche Strommengen von dort entnommen werden?
a) Warum gibt es hierfür keine konkretisierenden Regelungen in den
entsprechenden Rechtsgrundlagen?
b) Welche Gesetze und Verordnungen müssten hierzu geändert werden?
c) Plant die Bundesregierung, diese Änderungen umzusetzen, wenn ja,
wann, und wenn nein, warum nicht?
§ 6 Absatz 3 der 38. BImSchV regelt, dass die Anrechnung von Strom, der über
einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, auf die Erfüllung
der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nur dann
möglich ist, wenn die Bundesnetzagentur den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht
hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur die Zustimmung zur
Veröffentlichung erteilt hat. Relevant für die Überprüfung der öffentlichen Ladepunkte
ist das Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur und damit zusammenhängend
die Bestimmungen der Ladesäulenverordnung.
Eine Überprüfung der mitgeteilten energetischen Mengen elektrischen Stroms
findet auf Plausibilitätsbasis, insbesondere unter Berücksichtigung der
Nennleistung der Ladeeinrichtung sowie des Zeitraums der Entnahme statt.
Die Bundesregierung wird im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2413 (RED III) auch Maßnahmen zur Verbesserung des Vollzuges bei der
Anrechnung von Strom auf die THG-Quote prüfen (siehe auch Antwort zu
Frage 21).
33. Wie stellt das UBA sicher, dass keine doppelte Zählung und
Quotenanrechnung von Ladestrommengen nach § 6 (öffentlich zugängliche
Ladestationen, mit Strommengenerfassung) und § 7 (Schätzung auf Basis des
Standardverbrauchswertes) der 38. BImSchV erfolgt?
Die Bekanntmachung der Schätzwerte durch das BMUV erfolgte zuletzt in
Abstimmung mit dem BMWK und dem BMDV. Der Schätzwert basiert auf
aktuellen Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch von reinen
Batterieelektrofahrzeugen in Deutschland. Bei der Ermittlung wird die durchschnittliche
Menge an Strom, die in Deutschland an öffentlichen Ladepunkten entnommen
wurde, abgezogen. Der Schätzwert stellt damit die durchschnittliche Menge an
Strom dar, die ausschließlich an nicht öffentlichen Ladepunkten entnommen
wurde. Wenngleich naturgemäß der Schätzwert in Einzelfällen von der
tatsächlichen Strommenge abweichen kann, wird auf die gesamte Fahrzeugflotte
bezogene Menge an Strom im Gesamtsystem der THG-Quote nicht überschätzt. Die
Verwendung solcher Pauschalwerte vereinfacht die Antragsstellung und
Bearbeitung für Fahrzeughaltern, Marktteilnehmer und die Vollzugsbehörden und
verringert deutlich den bürokratischen Aufwand gegenüber der individuellen
Messung an Ladepunkten insbesondere im privaten Bereich.
34. Liegt der Bundesregierung mittlerweile ein Ergebnis der Prüfung gemäß
Artikel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 (REDII) durch die
Europäische Kommission vor (vgl. Antwort die Antwort zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/7327), nach der diese die Vorkommnisse um
möglicherweise gefälschten Biodiesel aus China untersuchen wollte, und
wenn ja, wie lautet das Ergebnis?
Das Ergebnis der Prüfung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU)
2018/2001 (RED II) durch die Europäische Kommission liegt der
Bundesregierung noch nicht vor.
35. Hat die Bundesregierung Gespräche mit chinesischen Behörden
bezüglich der Einfuhr von möglicherweise auf Palmölbasis produzierten
Biodiesel geführt (bitte je nach Leitungsebene der verschiedenen
Bundesministerien, nach Datum und Gesprächspartnern aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat keine direkten Gespräche mit chinesischen Behörden
geführt. Die für die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und die
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zuständige Behörde, die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), hat beim Auswärtigen Amt um
Unterstützung bei der Überwachung von in Deutschland anerkannten
Zertifizierungsstellen, die in EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten tätig sind, ersucht. In
diesem Zusammenhang haben bereits verschiedene diesbezügliche Gespräche
stattgefunden. Zurzeit läuft eine Anfrage zur Genehmigung von
Betretungsrechten deutscher Behörden.
36. Wie lautet das konkrete Ergebnis des von der Bundesregierung
angekündigten Stakeholderdialogs, mit dem das Zertifizierungs- und
Nachhaltigkeitsnachweisverfahren im Hinblick auf eine verbesserte
Betrugsprävention bei der Deklaration von Biokraftstoffen gestärkt werden soll (vgl.
Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/10099)?
37. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Kontext die Ergebnisse
einer Gesprächsrunde mit Branchenvertretern im Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, die
nach Kenntnis der Fragesteller am 23. April 2024 stattgefunden hat, in
der auf Basis konkreter Vorschläge über Veränderungen der Verordnung
über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
gesprochen wurde, die kurzfristig umgesetzt werden könnten?
38. Wann wird die Bundesregierung die gemeinsam mit den Stakeholdern
identifizierten Verbesserungsmaßnahmen umsetzen?
Die Fragen 36 bis 38 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen des am 23. April 2024 vom BMUV durchgeführten interaktiven
Verbändeworkshops wurden auf Basis der von den Stakeholdern eingebrachten
Vorschläge mögliche Maßnahmen und Instrumente zur Betrugsprävention
sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene erörtert. Grundsätzlich
wurde im Rahmen des Workshops festgehalten, dass nationale Lösungen in
einem europäischen Markt nur eine eingeschränkte Wirkungskraft hinsichtlich
der Betrugsprävention haben. Die Bundesregierung setzt sich daher verstärkt
für Regelungen auf europäischer Ebene ein. Derzeit wird die
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf
die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen
sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen
überarbeitet. Die Bundesregierung spricht sich dabei für die verbindliche
Einführung einer Akkreditierung der Zertifizierungsstellen durch nationale
Akkreditierungsstellen aus. Durch die zusätzliche Stufe der Qualitätssicherung soll
eine Harmonisierung der Auditbedingungen in den MS und Drittstaaten
erreicht werden. Weiterhin sollen geeignete flankierende nationale Maßnahmen
zur Betrugsprävention durch Anpassung der bestehenden Regelungen
umgesetzt werden. Dies soll nach gegenwärtiger Planung im Rahmen der Umsetzung
der Richtlinie 2023/2413 (RED III) geschehen.
39. Plant die Bundesregierung für mutmaßlich gefälschte
Biokraftstoffzertifikate ein Moratorium des beim Hauptzollamt laufenden
Anrechnungsverfahrens, und wenn nein, warum nicht?
Für eine zeitweise Aussetzung der Anrechnung von Nachhaltigkeitsnachweisen
auf die THG-Quote gibt es keine Rechtsgrundlage. Zudem wird auf die
Antwort zu Frage 16 verwiesen.
40. Welche konkreten Verbesserungen konnte die Bundesregierung auf
europäischer Ebene erreichen, um das europäische Regelwerk im Sinne der
Betrugsprävention weiterzuentwickeln?
In Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten und der EU-Kommission wird
derzeit die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die
Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für
Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko
indirekter Landnutzungsänderungen überarbeitet. Im Rahmen dessen setzt sich
Deutschland dafür ein, eine Akkreditierung von Zertifizierungsstellen durch
nationale Akkreditierungsstellen einzuführen. Die Umsetzung dieser
Anforderung in EU-Recht würde zu einer Harmonisierung der Auditbedingungen in
den Mitgliedstaaten und Drittländern beitragen.
Darüber hinaus hat Deutschland gemeinsam mit Frankreich und den
Niederlanden anlässlich des Energierates am 30. Mai 2024 im Rahmen eines Non-Papers
zum Thema Betrugsbekämpfung bei Biokraftstoffen informiert. Die
Europäische Kommission wurde gebeten, die Untersuchungen zu intensivieren und
Schwachstellen im bestehenden Governance-System zu identifizieren und zu
beseitigen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333