Deutscher Bundestag Drucksache 20/12229
20. Wahlperiode 08.07.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/11913 –
Aktuelle Situation der außerklinischen Intensivpflege
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Ziel, die medizinisch-pflegerische Versorgung der Betroffenen zu
verbessern und das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur
vollständigen Beatmungsentwöhnung besser auszuschöpfen, hat der
Gesetzgeber in der vergangenen Wahlperiode das Intensivpflege- und
Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) verabschiedet, das die außerklinische Intensivpflege
(AKI) aus den Regelungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) herauslöst und in eine eigenständige
Rechtsvorschrift überführt.
Die außerklinische Intensivpflege setzt eine ärztliche Verordnung voraus, die
nunmehr durch besonders qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzten erfolgen
muss. Auch Hausärztinnen und Hausärzte können Verordnungen ausstellen,
wenn sie über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung und über
entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Vor jeder Verordnung erfolgt bei
beatmeten oder nichtbeatmeten, aber trachealkanülierten Versicherten eine
Potenzialerhebung. Im Rahmen der ärztlichen Potenzialerhebung wird überprüft,
ob eine Reduzierung der Beatmungszeit bzw. vollständige Entwöhnung der
Beatmung, die Entfernung der Trachealkanüle oder die Umstellung auf eine
nichtinvasive Beatmung möglich ist.
Aufgrund der zwingenden Verknüpfung von Potenzialerhebungen und
Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege und mit Blick auf die zunächst
geringe Zahl qualifizierter Ärztinnen und Ärzte, die Potenzialerhebungen
vornehmen können, wurden Probleme bei der flächendecken Umsetzung der
Potenzialerhebung sichtbar, auf die der Gemeinsame Bundesausschuss in § 5a
seiner Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege mit
einer bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Übergangsregelung reagierte.
Die Versorgung der Intensivpatienten erfolgt bislang und noch bis zum 30.
Juni 2024 mit Verträgen, Ergänzungsvereinbarungen und
Vergütungsvereinbarungen nach 132 a SGB V. Nach § 132 l Absatz 5 SGB V müssen spätestens
bis zum 30. Juni 2024 die Verträge zur Versorgung mit außerklinischer
Intensivpflege zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den
Ersatzkassen und den zur Versorgung infrage kommenden Leistungserbringern
geschlossen werden, die auf den ebenfalls neu geregelten Rahmenempfehlungen
über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit außerklinischer
Intensivpflege basieren.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 5. Juli 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mit Blick auf den nahenden Ablauf beider Fristen und unter Berücksichtigung
von Stimmen aus der Praxis, die die Versorgungssicherheit infolge stockender
Vertragsverhandlungen und allgemeiner Umsetzungsschwierigkeiten als
gefährdet sehen, gilt es nach Ansicht der Fragesteller zu klären, wie die
Bundesregierung den gegenwärtigen Stand der Umsetzung bewertet und mit welchen
Maßnahmen sie dazu beiträgt, dass die pflegerische Versorgungskontinuität
und Versorgungskoordination zum Wohle der überwiegend schwerstkranken
Patientinnen und Patienten gewährleistet bleibt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220) wurde der Leistungsbereich der
außerklinischen Intensivpflege neu geordnet und mit § 37c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) in eine eigenständige Rechtsvorschrift überführt.
Ziele des GKV-IPReG sind es, die Qualität der Versorgung zu verbessern,
Fehlanreize zu vermeiden und das Weaning- bzw. Dekanülierungspotenzial der
versorgten Patientinnen und Patienten besser auszuschöpfen. Im Rahmen der
gesetzlichen Neuregelungen ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
beauftragt worden, das Nähere zur Verordnung der außerklinischen Intensivpflege in
einer Richtlinie zu beschließen. Die Erstfassung der AKI-Richtlinie wurde am
19. November 2021 beschlossen. Der GKV-Spitzenverband und die
maßgeblichen Leistungserbringerorganisationen auf Bundesebene hatten nach § 132l
Absatz 1 SGB V unter Berücksichtigung der AKI-Richtlinie gemeinsame
Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit
AKI zu vereinbaren. Diese Rahmenempfehlungen sind zum 1. Juli 2023 in
Kraft getreten. Auf der Grundlage der Rahmenempfehlungen schließen die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemäß § 132l
Absatz 5 SGB V gemeinsam und einheitlich Verträge mit zuverlässigen
Leistungserbringern. Die bisherigen Verträge zur außerklinischen intensivpflegerischen
Versorgung gemäß § 132a Absatz 4 SGB V gelten dabei solange fort, bis sie
durch Verträge auf der neuen Rechtsgrundlage nach § 132l Absatz 5 SGB V
abgelöst werden, längstens jedoch für zwölf Monate nach Inkrafttreten der
Rahmenempfehlungen. Somit endet die Umstellungsfrist zum 30. Juni 2024. Die
Bundesregierung hat den Umsetzungsprozess des GKV-IPReG aufmerksam
beobachtet und eng begleitet. Dies gilt insbesondere für die
Vertragsverhandlungen nach § 132l Absatz 5 SGB V, die von den Vertragspartnern der
Selbstverwaltung nicht flächendeckend bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen werden
konnten. Als Ergebnis eines Gesprächs im Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) am 14. Juni 2024 haben sich beide Vertragsparteien dazu bekannt, dass
die Versorgung der betroffenen Patientinnen und Patienten auch über den
30. Juni 2024 hinaus gesichert bleibt, auch wenn noch nicht überall neue
Verträge abgeschlossen werden konnten. Garantieerklärungen der Krankenkassen
und der Abschluss von Übergangsvereinbarungen sind hier geeignete
Instrumente, um eine kontinuierliche Versorgung der Patientinnen und Patienten zu
gewährleisten.
Vertiefte Erkenntnisse über den Umsetzungsprozess des GKV-IPReG erwartet
die Bundesregierung auch aus dem Bericht, den der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen dem Deutschen Bundestag gemäß § 37c Absatz 6 SGB V bis
Ende des Jahres 2026 vorzulegen hat. Darin sind u. a. Angaben zur
Entwicklung der Anzahl der Leistungsfälle, zur Leistungsdauer und zum Leistungsort
zu machen.
Zum Umsetzungsprozess des GKV-IPReG gehört auch eine Stärkung der
Beatmungsentwöhnung und der Dekanülierung. In der Vergangenheit wurde zu
häufig bestehendes Entwöhnungspotenzial nicht ausreichend getestet und
therapeutisch ausgenutzt. Nach internationalem Konsens wird zwischen einfacher,
schwieriger und prolongierter Respiratorentwöhnung* unterschieden, die
verschiedene Erfolgsraten aufweisen; insbesondere ist bei der Gruppe der
Betroffenen mit einer prolongierten Entwöhnung – infolge bspw. von
Grunderkrankungen wie COPD, akuter Pneumonie und schwerer respiratorischer
Insuffizienz nach operativen Eingriffen – eine höhere Morbiditäts- und Mortalitätsrate
zu verzeichnen (internationale Zahlen zur Mortalitätsrate schwanken zwischen
14 bis zu 50 Prozent).
Hinsichtlich der Qualitätsstandards für die Beatmungsentwöhnung hat die
Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e. V. (DGP) im
Jahr 2009 das bundesweit arbeitende Kompetenznetzwerk WeanNet mit einer
freiwilligen Zertifizierung für spezialisierte Weaningzentren etabliert. Mit den
umfangreichen Zertifizierungsanforderungen zur Struktur- und Prozessqualität
soll eine Weiterentwicklung dieser Zentren gefördert werden, um die
Versorgung und Behandlungsqualität für Weaning-Patienten zu verbessern. Aktuell
sind bundesweit 63 Standorte zertifiziert, die auf einer Internetseite der DGP
abrufbar und auf einer Karte dargestellt sind (
https://pneumologie.de/aktuelles-
service/weannet). Die im Weaning-Register der DGP erfassten Einträge (über
10 000) werden regelmäßig ausgewertet und zeigten zuletzt 2020 erfolgreiche
Entwöhnungen für das prolongierte Weaning bei rund 64,3 Prozent der
Betroffenen auf, jedoch konnten 21,2 Prozent nicht entwöhnt werden und 14,5
Prozent verstarben (
www.aerzteblatt.de/archiv/213081/Prolongiertes-Weaning-vo
n-der-mechanischen-Beatmung).
Gestützt werden diese Daten durch die Ergebnisse eines Vorhabens
„Prolongiertes Weaning – Ein abgestuftes Weaningkonzept für nicht entwöhnbare
Beatmungspatienten“ an der Thoraxklinik Heidelberg, das durch das
Bundesministerium für Gesundheit gefördert wurde mit dem Ziel, die medizinische,
pflegetherapeutische und gesundheitsökonomische Effizienz eines
strukturierten, abgestuften Weaningkonzeptes im Vergleich zu der bisherigen
Versorgungspraxis in einer multizentrischen Studie modellhaft zu erproben. Die
Ergebnisse zeigen auf, dass bei 50 der 61 (82 Prozent) in die Studie
eingeschlossenen Patientinnen und Patienten, die zuvor als nicht entwöhnbar galten, eine
Beatmungsentwöhnung gelang (eine vollständige Entwöhnung von der
invasiven Beatmung war bei 29 Patienten (48 Prozent) zu verzeichnen, bei 21
(31 Prozent) war eine Fortsetzung mittels nicht-invasiver Beatmung notwendig
(
www.aerzteblatt.de/archiv/213080/Beatmungsentwoehnung-in-Weaning-Zentr
en-nach-primaerem-Weaning-Versagen).
Maßgeblich für die Entwöhnungsstrategien der zertifizierten Weaning-Zentren
ist die S2k-Leitlinie „Prolongiertes Weaning“, die unter Federführung der DGP
interdisziplinär entwickelt und in ihrer 2. Version 2019 veröffentlicht wurde.
Sie ist bis zum 28. August 2024 gültig. Neben ausführlichen
Entwöhnungsstrategien stehen u. a. auch Empfehlungen zum Entlassmanagement bereit, die eine
ggf. erforderliche strukturierte Weiterbehandlung ermöglichen sollen.
Mit den vorgenannten Maßnahmen stehen hohe Qualitätsstandards für das
klinische Weaning zur Verfügung, die in der Versorgung Anwendung finden und
einen wichtigen Beitrag leisten, um den betroffenen Patientinnen und Patienten
wieder eine Teilhabe am Leben zu ermöglichen.
Des Weiteren können Kliniken und Krankenkassen miteinander zeitlich
befristete Qualitätsverträge gemäß § 110a SGB V schließen und Maßnahmen
vereinbaren mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung von Patientinnen und Patienten
* Einfaches Weaning: erfolgreiches Weaning nach dem ersten Spontanatmungsversuch (spontaneous breathing trial –
SBT) und der ersten Extubation
Schwieriges Weaning: erfolgreiches Weaning nach initial erfolglosem Weaning spätestens beim 3. SBT oder innerhalb
von 7 Tagen nach dem ersten erfolglosen SBT
Prolongiertes Weaning: erfolgreiches Weaning erst nach mindestens 3 erfolglosen SBT oder Beatmung länger als
7 Tage nach dem ersten erfolglosen SBT
zu verbessern. Damit soll erprobt werden, ob sich die Qualität stationärer
Behandlungsleistungen über Anreizsysteme zur Einhaltung besonderer
Qualitätsanforderungen weiter verbessern lässt.
Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wurde die Aufgabe gemäß
§ 136b Absatz 8 Satz 2 und 3 SGB V übertragen, Leistungen oder
Leistungsbereiche zu bestimmen, die sich für den Abschluss solcher Qualitätsverträge und
eine anschließende Evaluation eignen. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017
wurden vier Leistungsbereiche festgelegt, darunter die „Respiratorentwöhnung von
langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten“. Der G-BA strebt mit der
Auswahl dieses Leistungsbereichs eine Verbesserung der Ergebnisqualität in der
stationären Behandlung von Patientinnen und Patienten mit schwierigem oder
prolongiertem Weaning an. Vorrangiges Ziel ist hierbei die Vermeidung von
nicht indizierter Langzeitbeatmung im außerklinischen Bereich und damit die
Vermeidung beatmungsbedingter Komplikationen sowie eine Verbesserung der
Lebensqualität der Patientinnen und Patienten. In den Tragenden Gründen des
G-BA wird als mögliche Vertragspartner insbesondere auf solche
Krankenhäuser abgestellt, die Weaningeinheiten betreiben und dem o. g. WeanNet
angeschlossen sind. Die Regelung ist am 9. Juni 2017 in Kraft getreten (
www.g-b
a.de/themen/qualitaetssicherung/weitere-bereiche/leistungsbereiche-qualitaetsv
ertraege/).
Der G-BA hat gemäß § 110a Absatz 8 SGB V den Auftrag, das Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) bei
Qualitätsverträgen mit einer Untersuchung zur Entwicklung der Versorgungsqualität
während des Erprobungszeitraums zu beauftragen. Gegenstand der
Untersuchung ist auch ein Vergleich der Versorgungsqualität von Krankenhäusern
mit und ohne Vertrag nach § 110a. Auf der Grundlage der
Untersuchungsergebnisse nach Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2028 vorzulegen sind, soll der
G-BA bis zum 31. Oktober 2029 Empfehlungen zum Nutzen der
Qualitätsverträge zu den einzelnen Leistungen und Leistungsbereichen sowie
Empfehlungen zu der Frage, ob und unter welchen Rahmenbedingungen Qualitätsverträge
als Instrument der Qualitätsentwicklung weiter zur Verfügung stehen sollten.
Das IQTIG wurde am 15. Dezember 2016 vom G-BA mit der Erstellung eines
Evaluationskonzepts für die Qualitätsverträge beauftragt. Im Kapitel 4 stellt das
Evaluationskonzept zur Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten
Patientinnen und Patienten vor und nimmt dabei insbesondere Patientinnen und
Patienten mit prolongiertem Weaning in den Blick, da gerade diese
Patientengruppe oftmals in der außerklinischen ambulanten Versorgung invasiv
langzeitbeatmet wird, obwohl eine Entwöhnung möglich wäre (
https://iqtig.org/downloads/
berichte/2018/IQTIG_Evaluationskonzept-Qualitaetsvertraege_Abschlussberic
ht-mit-Addendum_2024-02-09.pdf). Neben den zentralen Elementen der
Versorgungspraxis (Respiratorentwöhnung, Epidemiologie, Langzeitbeatmung,
Definition von Weaning-Erfolg und -Versagen, Akteure in der Versorgung
langzeitbeatmeter Patientinnen und Patienten) wird ein Versorgungspfad vorgestellt,
der zusammen mit den Experten aus dem Bereich der Respiratorentwöhnung
entwickelt wurde. Dieser stellt die aktuelle Versorgungspraxis und die
bestehenden Probleme in der Versorgung der Patientengruppe dar. Zuletzt werden
basierend auf den identifizierten Problemen in der Versorgung der Patientinnen
und Patienten entsprechende Evaluationskennziffern vorgeschlagen, die in dem
Projektplan des IQTIG zur „Evaluation der Qualitätsverträge nach § 110a
SGB V“ aufgeführt sind (
https://iqtig.org/dateien/qs-instrumente/q-vertraege/20
24/2024-03-01_Projektplan.pdf).
Eine Übersicht über die bisher geschlossenen Qualitätsverträge stellt der G-BA
auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Für den Bereich der
Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten wurden 25 Verträge
geschlossen, an denen 25 Krankenhäuser und 35 Krankenkassen beteiligt sind
(Stand: 13. Juni 2024,
www.g-ba.de/downloads/17-98-5710/2024-06-13_Abge
schlossene_Qualitaetsvertraege_Uebersicht.pdf, S. 56 ff.). Die Übersicht wird
monatlich aktualisiert.
1. Wie viele Personen (unterteilt nach unter 18-Jährigen und Erwachsenen)
haben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Anspruch auf
außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V bzw. werden mit Verträgen
nach § 132a SGB V versorgt?
2. Wie viele Personen (unterteilt nach unter 18-Jährigen und Erwachsenen)
erhalten außerklinische Intensivpflege in ihrem Haushalt oder in ihrer
Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten
Wohnformen, in Schulen, Kindergärten und in Werkstätten für behinderte
Menschen (§ 37a Absatz 2 Nummer 4 SGB V)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Eine statistische Erfassung der Versicherten mit einem Leistungsanspruch nach
§ 37c SGB V liegt im Rahmen der amtlichen Statistik der gesetzlichen
Krankenversicherung noch nicht vor. In diesem Zusammenhang wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 bis 7 verwiesen. Gemäß der
amtlichen Statistik der GKV bezogen im Jahr 2022 17 672 Versicherte Leistungen
der der ambulanten Intensivpflege gemäß § 37 SGB V sowie 3 046 Versicherte
Leistungen der stationären Intensivpflege gemäß § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V
in der zuvor geltenden Fassung. Eine Unterscheidung nach Alter liegt nicht vor.
3. Wie viele Personen (unterteilt nach unter 18-Jährigen und Erwachsenen)
erhalten außerklinische Intensivpflege in Wohneinheiten der
außerklinischen Intensivpflege?
4. Wie viele Personen (unterteilt nach unter 18-Jährigen und Erwachsenen)
erhalten außerklinische Intensivpflege in einer Wohneinheit nach § 132 l
Absatz 5 Nummer 1 i. V. m. § 37c Absatz 2 Nummer 3,1 SGB V, sog.
ambulante Pflegewohngemeinschaften?
5. Wie viele Personen (unterteilt nach unter 18-Jährigen und Erwachsenen)
erhalten außerklinische Intensivpflege gemäß § 37c Absatz 2 Nummer 1
SGB V in Pflegeeinrichtungen nach § 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XI), sog. vollstationäre Einrichtungen?
6. Wie viele Personen (unterteilt nach unter 18-Jährigen und Erwachsenen)
erhalten außerklinische Intensivpflege gemäß § 37c Absatz 2 Nummer 2
SGB V in Einrichtungen nach § 43a SGB XI i. V. m. § 71 Absatz 4
Nummer 1 SGB XI, sog. Einrichtungen der Eingliederungshilfe?
7. Wie viele der in den Fragen 1 bis 6 erfragten versorgten Personen werden
über das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) abgerechnet (bitte nach
unter 18-Jährigen und Erwachsenen unterteilen)?
Die Fragen 3 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl der Personen
vor, die Anspruch auf außerklinische Intensivpflege gemäß den verschiedenen
Rechtsgrundlagen des § 37c SGB V haben. Im Rahmen der amtlichen Statistik
der gesetzlichen Krankenversicherung werden ab Mitte August 2024
entsprechende Daten erstmals für das Jahr 2023 vorliegen.
8. Welche sind die zehn Indikationen, die am häufigsten zu einem Bedarf
an außerklinischer Intensivpflege führen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Wie hat sich die Zahl der Personen (unterteilt nach unter 18-Jährigen und
Erwachsenen), die Anspruch auf außerklinische Intensivpflege haben,
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 bis 2024
entwickelt?
Hinsichtlich der verfügbaren Daten wird auf die Antworten zu den Fragen 1
und 2 sowie 3 bis 7 verwiesen. Eine Zeitreihe der in der Antwort zu den
Fragen 1 und 2 genutzten Daten (verfügbar ab 2017) lässt sich aufgrund zweier
statistischer Brüche nur für den Zeitraum 2018 bis 2021 herleiten. Zwischen
2018 und 2021 sind die in der amtlichen Statistik der GKV erfassten Fälle der
ambulanten Intensivpflege nach § 37 SGB V in der damals gültigen Fassung
um rund 1,5 Prozent auf 18 952 gestiegen (+287 Fälle) und die Fälle der
stationären Intensivpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V in der damals gültigen
Fassung um rund 3,6 Prozent auf 3 247 Fälle gesunken (–129 Fälle). Für die
Anzahl der Versicherten, welche im Jahr 2022 Leistungen der stationären oder
ambulanten Intensivpflege erhielten, wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und
2 verwiesen.
10. Wie viele Personen (unterteilt nach unter 18-Jährigen und Erwachsenen)
warten nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in einer stationären
Einrichtung auf freie Kapazitäten eines ambulanten
Intensivpflegedienstes, um außerklinische Intensivpflege in der eigenen Häuslichkeit
erhalten zu können?
Über die Zahl der Personen in stationären Einrichtungen, die auf freie
Kapazitäten eines ambulanten Intensivpflegedienstes warten, um außerklinische
Intensivpflege in der eigenen Häuslichkeit erhalten zu können, liegen der
Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
11. Wie viele Patienten sind seit Inkrafttreten des Intensivpflege- und
Rehabilitationsstärkungsgesetzes (IPReG) von der häuslichen Intensivpflege
in andere Versorgungsformen gewechselt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
12. Wie viele Patienten konnten seitdem infolge der erfolgreichen
Dekanülierung nach Hause oder in eine andere Versorgungsform als die
außerklinische Intensivpflege entlassen werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
13. Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung eine ausreichende Zahl
angemessen qualifizierter Fachkräfte mit Zusatzqualifikation, um eine
qualitative außerklinische Intensivpflege zu gewährleisten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu
Frage 38 wird verwiesen.
14. Wie viele Ärztinnen und Ärzte sind derzeit entsprechend qualifiziert, um
vor einer Verordnung eine Potenzialerhebung durchführen zu können?
Im Mai 2024 lag laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) mit
Bezugnahme auf das Bundesarztregister folgende Anzahl von Genehmigungen zur
Potenzialerhebung vor:
• Vertragsärztinnen und Vertragsärzte: 717,
• Krankenhäuser: 124,
• Privatärztinnen und Privatärzte: 56.
15. Besteht aus Sicht der Bundesregierung in der Höhe der Vergütung der
außerklinischen Intensivpflege ein Hindernis für entsprechend
qualifizierte Fachärzte, diese Aufgabe zu übernehmen, und wenn ja, welche
Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diesen Umstand zu ändern?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von
Maßnahmen zur Verbesserung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im
Rahmen der Versorgung von Patientinnen und Patienten, die außerklinischer
Intensivpflege bedürfen, vor. Zur Abrechnung und Vergütung sind Leistungen des
Abschnitt 37.7 durch den Bewertungsausschuss in den EBM aufgenommen
worden. Die arztgruppenübergreifenden speziellen
Gebührenordnungspositionen (GOPen) im Zusammenhang mit der Potenzialerhebung wurden zum
1. Dezember 2022 eingeführt. Die GOPen für Verordnung, Koordination und
Fallkonferenz sind seit dem 1. Januar 2023 berechnungsfähig. Die
vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen der Versorgung von Patienten, die
außerklinischer Intensivpflege bedürfen, werden von den Krankenkassen extrabudgetär
vergütet. Der Bewertungsausschuss prüft nach Vorliegen der Abrechnungsdaten
für die ersten zwei Jahre nach Einführung in den EBM die Entwicklung der
Abrechnung der GOPen des Abschnitts 37.7. Dabei wird insbesondere auch die
Anzahl und regionale Verteilung der abrechnenden Praxen und Vertragsärzte
geprüft. Die Evaluation erfolgt durch das Institut des Bewertungsausschusses.
Diese Evaluation bleibt abzuwarten.
16. Sind von Betroffenen-, Fach- und Behindertenverbänden im
Versorgungsalltag auftretende Probleme infolge des Umstellungsprozesses an
die Bundesregierung herangetragen worden, und wenn ja, welche, und
wie hat die Bundesregierung diesbezüglich gegenüber den Betroffenen-
und Fachverbänden Stellung genommen?
17. Ist der Bundesregierung der Brandbrief von vier Fachverbänden bzw.
Selbstvertretungsorganisationen (Bundesverband Selbsthilfe
Körperbehinderter, Individuell Selbstbestimmt Leben, Intensiv Leben, Intensiv
Kinder zuhause) vom 29. Mai 2024 (Brandbrief-der-Verbaen-
de_-29.05.2024.pdf) bekannt, und wenn ja, wie wird sie darauf reagieren,
insbesondere mit Blick auf die Forderung, die im Gesetz vorgesehene
Übergangsfrist von 12 auf 30 Monate zu verlängern, um die Versorgung
der Betroffenen bis zum Abschluss der neuen Verträge sicherzustellen?
20. Welche Maßnahmen bereitet die Bundesregierung für den Fall vor, dass
durch die Umstellung hervorgerufene Versorgungsdefizite absehbar nicht
mehr vor dem Ende der Übergangsregelung behoben werden können?
21. Welche besonderen Herausforderungen sieht die Bundesregierung in
diesem Fall für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die
intensivpflegerisch versorgt werden?
27. Was passiert, wenn bis zum 30. Juni 2024 die neuen Verträge zur
Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege nach § 132 l SGB V inklusive
der Vergütungsvereinbarungen nicht abgeschlossen sind?
28. Wie wird insbesondere verhindert, dass Patientinnen und Patienten dann
ins Krankenhaus eingeliefert werden, weil eine Versorgung in der
Häuslichkeit, Wohngemeinschaft oder Pflegeheim nicht mehr möglich ist?
29. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um für diesen Fall die
Versorgungssicherheit und Versorgungskontinuität der hochvulnerablen
Patientinnen und Patienten zu gewährleisten – besonders von Kindern
und Jugendlichen?
Die Fragen 16, 17, 20, 21 und 27 bis 29 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die
Bundesregierung beobachtet den Umsetzungsprozess des GKV-IPReG und der AKI-
Richtlinie sehr genau. Unter Einbeziehung vorliegender Stellungnahmen und
Eingaben – einschließlich des in Frage 17 aufgeführten Brandbriefs – wurden
die Sachlage kontinuierlich bewertet und versorgungssichernde Maßnahmen
geprüft. In einem Gespräch im BMG am 14. Juni 2024 haben sich die
Vertreterinnen und Vertreter der Verbände der Krankenkassen und der
Leistungserbringer dazu bekannt, die Versorgungskontinuität über den 30. Juni 2024 hinaus zu
gewährleisten. Im Nachgang zu diesem Gespräch haben die Krankenkassen
ihren Versicherten, die bisher Leistungen der außerklinischen Intensivpflege
bezogen haben, schriftlich zugesagt, dass ihre bestehende Versorgung über den
30. Juni 2024 hinaus gesichert ist.
18. Ist der Bundesregierung das Positionspapier der genannten vier Verbände
„Die Versorgung von Menschen mit Bedarf an außerklinischer
Intensivpflege ist zum 1. Juli 2024 gefährdet“ (Positionspapier-zum-
gesetzgeberischen-Handlungsbedarf-in-§-132l-SGB-V_-29.05.2024.pdf) bekannt,
und wenn ja, wie bewertet sie die darin enthaltenen Forderungen (bitte
einzeln aufschlüsseln)?
Zu den Forderungen des Positionspapiers in Bezug auf die
Vertragsverhandlungen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 verwiesen. In
Bezug auf die Leistungserbringung im Rahmen des Persönlichen Budgets hat die
Bundesregierung auf Hinweise sofort reagiert, wonach Krankenkassen – anders
als zuvor im Rahmen der Leistungsgewährung als häusliche Krankenpflege –
bei der Inanspruchnahme der außerklinischen Intensivpflege im Wege des
persönlichen Budgets die dauerhafte Anwesenheit einer Pflegefachkraft als
erforderlich ansehen. Mit Schreiben vom 7. September 2023 an den Spitzenverband
Bund der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat das BMG auf
den Willen des Gesetzgebers, die Leistungsinanspruchnahme im Rahmen des
Persönlichen Budgets weiterhin zu ermöglichen, hingewiesen und verdeutlicht,
dass diese nicht durch in der Praxis kaum erreichbare Vorgaben erschwert oder
gar faktisch unmöglich gemacht werden darf. Der GKV-Spitzenverband hat
seinerseits die Krankenkassen in einem Rundschreiben über das Schreiben des
BMG informiert und empfohlen, bei der Leistungsgewährung entsprechend zu
verfahren. Aus Sicht der Bundesregierung ist gesetzgeberischer
Handlungsbedarf daher derzeit nicht gegeben.
19. Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, den Umstellungsprozess
zu begleiten und zu evaluieren, wenn ja, wie erfolgt dieses, und wenn
nein, warum nicht?
Eine Evaluierung der Regelungen des GKV-IPReG ist gesetzlich bereits in
§ 37c Absatz 6 SGB V vorgesehen. Überdies hat sich der G-BA in § 13 der
AKI-Richtlinie selbst dazu verpflichtet, die Auswirkungen der AKI-RL
hinsichtlich der Umsetzung und Wirkung dieser Richtlinie vier Jahre nach
Inkrafttreten zu überprüfen.
22. Wie hoch ist die Anzahl erfolgreich von einer Beatmung entwöhnter
Patienten seit Inkrafttreten des IPReG (bitte nach unter 18-Jährigen und
Erwachsenen unterteilen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
23. Bei wie vielen der nach § 132a SGB V bzw. § 132 l SGB V erbrachten
Versorgungen haben die jeweiligen Leistungserbringer zum Stand
31. Mai 2024 die Zulassung nach § 132 l SGB V beantragt, bei wie
vielen der Versorgungen wurde bereits ein Vertrag nach § 132 l SGB V
abgeschlossen, und bei wie vielen davon wurde bereits eine
Vergütungsvereinbarung nach § 132 l SGB V abgeschlossen (bitte nach den 16
Bundesländern und nach Kinderpflegeeinrichtungen,
Erwachseneneinrichtungen) unterteilen?
24. Wie viele nach § 132a SGB V zugelassene Leistungserbringer der
Intensivpflege haben zum Stand 31. Mai 2024 die Zulassung nach § 132 l
SGB V beantragt, wie viele davon haben einen Vertrag nach § 132 l
SGB V bereits abgeschlossen und wie viele davon bereits eine
Vergütungsvereinbarung nach § 132 l SGB V abgeschlossen (nach 16 den
Bundesländern und nach Kinderpflegeeinrichtungen,
Erwachseneneinrichtungen unterteilen)?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat den GKV-Spitzenverband gebeten, monatlich einen
Bericht zum Stand der Vertragsverhandlungen nach § 132l Absatz 5 SGB V
vorzulegen. Mit Bericht zum Stichtag 15. Juni 2024 wurde mitgeteilt, dass zum
15. Juni 2024 321 Verträge nach § 132l Absatz 5 SGB V geschlossen worden
sind. Die Verhandlungsabschlüsse sind wie folgt aufzuschlüsseln.
Bundesland
Verhandlungsabschluss nach § 132l
Absatz 5 SGB V –
ambulant
Verhandlungsabschluss nach § 132l
Absatz 5 SGB V –
stationär
Anzahl der
gescheiterten
Verhandlungsabschlüsse
Aufgenommene
Vertragsverhandlungen nach § 132l
Absatz 5 SGB V
Baden-
Württemberg
0 0 0 253
Bayern 40 0 13 196
Berlin 41 1 1 80
Brandenburg 23 0 1 72
Bremen 0 0 0 9
Hamburg 0 0 1 34
Hessen 0 0 1 138
Mecklenburg-
Vorpommern
2 0 0 42
Niedersachsen 111 10 5 118
Bundesland
Verhandlungsabschluss nach § 132l
Absatz 5 SGB V –
ambulant
Verhandlungsabschluss nach § 132l
Absatz 5 SGB V –
stationär
Anzahl der
gescheiterten
Verhandlungsabschlüsse
Aufgenommene
Vertragsverhandlungen nach § 132l
Absatz 5 SGB V
Nordrhein-
Westfalen
17 0 0 367
Rheinland-Pfalz 0 0 0 72
Saarland 0 1 0 13
Sachsen 14 10 0 114
Sachsen-Anhalt 0 5 1 43
Schleswig-
Holstein
4 0 0 48
Thüringen 42 0 0 51
Gesamt 294 27 23 1 650
Eine weitergehende Aufschlüsselung der Daten liegt der Bundesregierung nicht
vor.
25. Bei wie vielen der nach § 132a SGB V bzw. § 132 l SGB V erbrachten
Versorgungen existieren Genehmigungen, die zum 30. Juni 2024 enden
und es deshalb zu Versorgungsabbrüchen kommen könnte?
Hinsichtlich der Zahl der erfolgten Vertragsabschlüsse nach § 132l SGB V wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 verwiesen. Die
Versorgungssicherheit ist unabhängig davon auch über den 30. Juni 2024
gewährleistet, da die Krankenkassen ihre im Leistungsbezug der außerklinischen
Intensivpflege stehenden Versicherten per individuellen Schreiben über die
aktuell in Umsetzung befindlichen vertraglichen Anpassungen in diesem
Leistungsbereich informiert und in diesem Zusammenhang zugesichert haben, dass
die Versorgung auch für den Fall, dass mit den jeweiligen Leistungserbringern
die Vertragsverhandlungen zum 30. Juni 2024 nicht abgeschlossen werden
können, durchgehend ab 1. Juli 2024 sichergestellt ist.
26. Wann wurde die Bundesregierung über die langsame Umsetzung
erstmals informiert, und was waren die Maßnahmen zur Sicherstellung der
Umsetzung?
Die Bundesregierung beobachtet das Geschehen um die Vertragsverhandlungen
zur außerklinischen Intensivpflege genau. Seit Beginn des Jahres zeichnet sich
ab, dass die Vertragsverhandlungen vielfach stocken und nicht flächendeckend
wie erforderlich zum 1. Juli 2024 abgeschlossen sein werden. Aus diesem
Grund wurden seitens der Bundesregierung Fachgespräche mit Vertreterinnen
und Vertretern der Vertragsparteien am 21. Februar, 6. März und 29. April 2024
geführt. Ferner hat das Bundesamt für Soziale Sicherung mit Schreiben vom
20. März 2024 alle bundesunmittelbaren Krankenkassen und die
Aufsichtsbehörden der Länder angeschrieben sowie Gespräche mit dem BMG geführt. Der
Bundesminister für Gesundheit hat den GKV-Spitzenverband und die
Leistungserbringer mit Schreiben vom 11. Juni 2024 zum Handeln aufgefordert
sowie nach einem gemeinsamen Gespräch am 14. Juni 2024 veranlasst, dass die
Krankenkassen Garantieerklärungen an Leistungserbringer und Versicherte
abgeben. Um diese zu unterstreichen, hat der Bundesminister für Gesundheit sich
ebenfalls per Schreiben an Leistungserbringer und Versicherte gewendet und
die Fortsetzung der bestehenden Versorgung zugesichert.
30. Hat die Bundesregierung eine Verschiebung der Zwölfmonatsfrist nach
§ 132 l Absatz 5 letzter Satz SGB V in Betracht gezogen, und wenn nein,
warum nicht?
31. Plant die Bundesregierung die Umsetzung eines Gesetzes zur
Verschiebung des Umsetzungstermin?
Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat den Umsetzungsprozess des GKV-IPReG eng
begleitet und dabei kontinuierlich geprüft, ob ggf. gesetzlicher Anpassungsbedarf
besteht. Da Krankenkassen und Leistungserbringer zugesichert haben, dass die
Versorgung der betroffenen Versicherten auch über den 30. Juni 2024 hinaus
gesichert ist, besteht derzeit keine Veranlassung für eine gesetzliche
Verschiebung des Umsetzungstermins. Es bleibt Aufgabe der Krankenkassen und
Leistungserbringer, sich zu einigen und etwaige Konflikte nicht auf dem Rücken
der Versicherten auszutragen.
32. Wie bewertet die Bundesregierung zusätzliche monetäre Anreizsysteme
wie beispielsweise Kooperationsverträge zwischen Kliniken und
Kostenträgern, welche dazu geeignet sein können, schnellstmögliche
Dekanülierung in den Kliniken attraktiv machen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bunderegierung zu den Qualitätsverträgen
nach § 110a SGB V verwiesen. Zur Wirksamkeit weiterer finanzielle Anreize
wie der Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Zusatzentgelts nach § 6
Absatz 2a Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) für die
längerfristige Beatmungsentwöhnung und den Abschlägen nach § 9 Absatz 1a
Nummer 8 KHEntgG für Krankenhäuser, die vor Entlassung von
Beatmungspatientinnen und -patienten keine Feststellung des Beatmungsstatus vornehmen bzw.
bei gegebenem Entwöhnungspotential keine Anschlussbehandlung veranlassen,
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
33. Wie viele zertifizierte Weaningzentren bestehen bundesweit?
34. Sind diese aus der Sicht der Bundesregierung ausreichend, um eine
flächendeckende Versorgung zu gewährleisten?
Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, dass die Anzahl der
zertifizierten Weaningzentren nicht ausreichend ist.
35. Wie lange sind im Durchschnitt die Wartezeiten für die Aufnahme von
Patienten mit Dekanülierungspotenzial in den vorhandenen
Weaningzentren?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
36. In wie vielen Fällen wurde mittels Prüfung durch den Medizinischen
Dienst festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für
außerklinische Intensivpflege nicht erfüllt sind, und werden alle Prüfungen zur
Anspruchsvoraussetzungen durch ärztliches Personal durchgeführt?
Entsprechende Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. Die
Begutachtungsanleitung außerklinische Intensivpflege (BGA-AKI) des Medizinischen
Dienstes Bund ist am 26. September 2023 in Kraft getreten. Danach wird die
sozialmedizinische Beurteilung immer von einem ärztlichen Gutachter oder
einer ärztlichen Gutachterin erstellt, auch wenn zusätzlich eine Pflegefachkraft
eingesetzt wird.
37. Wie viele Plätze für die außerfamiliäre dauerhafte Unterbringung
intensivpflegebedürftiger Kinder und Jugendlicher sind insgesamt
deutschlandweit verfügbar (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und wie ist
die Belegungsquote?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
38. Wie viele besonders qualifizierte Fachärzte für Potenzialerhebung und
Verordnung nach § 37c SGB V und § 95 Absatz 1 SGB XI sind nach
Kenntnis der Bundesregierung für eine flächendeckende und ortsnahe
Sicherstellung der ärztlichen Verordnungsvoraussetzungen notwendig?
Eine valide Aussage zum zukünftig benötigten Bedarf an Ärztinnen und Ärzten
zur Potenzialerhebung und Verordnung kann die Bundesregierung zum
aktuellen Zeitpunkt nicht treffen, da beispielsweise noch keine belastbaren
Abrechnungsdaten vorliegen, die Rückschlüsse auf die Zahl der zu versorgenden
Patientinnen und Patienten zulassen. Zudem müssten hierzu auch die Wohnorte
der Patientinnen und Patienten bekannt sein.
39. Welche evidenzbasierte Standards für die Durchführung einer
Beatmungsentwöhnung finden bei bereits (langzeit-)beatmeten Patienten mit
neurologischen Grunderkrankungen Anwendung?
Patientinnen und Patienten mit neurologischen Grunderkrankungen und dem
Bedarf an prolongiertem Weaning, welche nicht in der Primärversorgung von
der Beatmung entwöhnt werden konnten, benötigen eine nahtlose Fortführung
rehabilitativer Maßnahmen in der Sekundärversorgung unter der
Berücksichtigung einer vorhandenen intensivmedizinischen Betreuung in einem
spezialisierten Zentrum. Dabei spielt die neurologische Frührehabilitation, die
sogenannte „Phase B“, als Nahtstelle zwischen Intensivstation („Phase A“) an
Akutkrankenhäusern und der klassischen (weiterführenden) Rehabilitation („Phase
C“) eine wichtige Rolle. Hier werden Patientinnen und Patienten mit
komplexen und sehr schweren Krankheitsbildern behandelt (bspw. Schädel-Hirn-
Traumen, Hirnblutungen, schwerste Nervenverletzungen oder
Rückenmarksschäden).
Standards für das Weaning dieser neurologischer Patientinnen und Patienten
sind in der S2k-Leitlinie „Prolongiertes Weaning in der neurologisch-
neurochirurgischen Frührehabilitation“ festgehalten, die von der Weaning-Kommission
der Deutschen Gesellschaft für Neurorehabilitation e. V. (DGNR)
interdisziplinär erstellt wurde und in der Fassung vom 21. Oktober 2016 auf den
Internetseiten der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften (AWMF) verfügbar ist. Die Leitlinie ist am 20. Oktober 2021
abgelaufen und befindet sich derzeit in der Überarbeitung (
https://register.awmf.o
rg/de/leitlinien/detail/080-002).
Darüber hinaus bietet die Deutsche Gesellschaft für Neurorehabilitation
(DGNR) in Kooperation mit dem TÜV Rheinland das DGNR-
Zertifizierungsverfahren für „Zentren für Beatmungsentwöhnung in der neurologisch-
neurochirurgischen Frührehabilitation (NNFR)“ seit dem 1. Oktober 2021 an mit
dem Ziel, die Qualität der Zentren zu fördern sowie die Einhaltung der für ein
Weaning in der NNFR erforderlichen Standards in einem unabhängigen
Zertifizierungsverfahren nachzuweisen und transparent nach außen darzulegen.
Im ersten Jahr der Zertifizierung wurden 13 Zentren, die zusammen über
283 Betten zur Beatmungsentwöhnung („weaning“) in der NNFR verfügen und
im Jahr vor der Zertifizierung 2 278 Personen im Weaning betreuten (
www.ncb
i.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC10850186/).
40. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Potential zur
Entwöhnung von Beatmung der Patienten, die aktuell außerklinisch versorgt
werden (bitte die Datengrundlage angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
41. Welche Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Studien liegen der
Bundesregierung bezüglich des kurz, -mittel- und langfristigen Outcomes nach
Beatmungsentwöhnung bzw. Dekanülierung nach der Entlassung aus
zertifizierten Beatmungsentwöhnungszentren vor?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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