Einsatz von Reizstoffen durch Polizeibehörden von Bund und Ländern
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Karin Binder, Dr. Dagmar Enkelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Bei Protesten gegen das Bahnhofsprojekt „Stuttgart 21“ am 30. September 2010 sowie den Castortransport ins Zwischenlager Gorleben Anfang November 2010 wurde bei Pfeffersprayeinsätzen der Polizei eine Vielzahl von Demonstrantinnen und Demonstranten verletzt. Betroffen waren nach Medienberichten und Zeugenaussagen ganz überwiegend friedliche Demonstrantinnen und Demonstranten. Auch Fußballfans sind immer wieder Opfer von Reizgaseinsätzen durch die Polizei.
Typische Symptome bei Reizgaseinsätzen sind Augenreizungen, vorübergehende Blindheit, Atembeschwerden und Schockzustände. Nach einem im Auftrag der Abgeordneten Karin Binder mit Unterstützung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages erstellten Gutachten sind Menschen mit Atemwegserkrankungen sowie Personen, die Beruhigungsmittel oder Drogen genommen haben, besonders gefährdet. Bei diesen Personen kann Pfefferspray tödlich wirken. So kam am 23. Juni 2010 ein 32-jährige türkischstämmiger Deutscher in Dortmund nach einem Polizeieinsatz, bei dem die Beamten Pfefferspray einsetzten, zu Tode (vgl. WESTFÄLISCHE RUNDSCHAU Dortmund vom 24. Juni 2010, www.derwesten.de/staedte/dortmund/Pfefferspray-kommt-in-Verruf-id3152508.html). Nach Informationen des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ sollen in der zweiten Jahreshälfte 2009 mindestens drei Menschen in Deutschland an den Folgen der Einsätze verstorben sein (vgl. DER SPIEGEL vom 26. Dezember 2009, www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,668996,00.html).
Immer wieder warnen auch Wissenschaftler vor tödlichen Nebenwirkungen. Rechtsmediziner zögen häufig gar nicht erst in Betracht, dass der im Pfefferspray enthaltene Chili-Wirkstoff zum Tod führen könne, heißt es in der Meldung des Magazins „DER SPIEGEL“. Wissenschaftlich kann die Versicherung, Pfefferspray sei ungefährlich, jedenfalls kaum untermauert werden: Die Ergebnisse der wenigen Studien, die den Einsatz des Sprays als relativ ungefährlich einstufen, sind auf die Realität nicht übertragbar; praxisnahe Untersuchungen fehlen. So wurden zwar Probanden gezielt dem Stoff ausgesetzt, die Augen jedoch unmittelbar nach dem Kontakt oftmals fachgerecht ausgewaschen. Damit konnte die längere Einwirkzeit nicht untersucht werden, wie sie bei Betroffenen eines Pfeffersprayeinsatzes beispielsweise auf Demonstrationen die Regel ist. Außerdem wurden Probanden zu ihrer eigenen Sicherheit angehalten, das Pfefferspray nicht einzuatmen, was sich in der Realität hingegen kaum vermeiden lässt. Hinzu kommt, dass die Studien unter strenger Beobachtung und zum Teil stetiger Ermahnung, sich nicht die Augen zu reiben, durchgeführt wurden, was mit der Anwendung des Sprays im Alltag keinesfalls vergleichbar ist. Ebenso können die Daten der Studien auch nur für die erprobte Pfeffersprayzusammensetzung gelten, da es erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Produkten gibt, die, individuell durch Zusatzstoffe angereichert, zusätzlich schädliche Wirkung entfalten können. So kann beispielsweise der Gebrauch von Alkohol als Lösungsmittel zu weiteren Hornhautschäden führen.
Mehrere Faktoren beeinflussen die Gefährlichkeit von Pfefferspray zusätzlich: Die Konzentration des Pfeffersprays, das Lösungsmittel und der Abstand zum potentiellen Opfer sind einige der Faktoren, die berücksichtigt werden müssen. So sind bei zu geringem Sicherheitsabstand allein durch den Druck des Sprays Verletzungen am Auge möglich. Während Pfefferspray bei seiner Einführung noch zum Einsatz gegen Drogenkonsumenten und psychisch Erkrankte empfohlen worden war, zeichnet sich nunmehr dessen tödliche Gefahr für die besagten Personengruppen ab. Trotz dieser Erkenntnisse stellen weder führende Polizeivertreter noch die zuständigen Innenpolitiker den Einsatz der lebensbedrohlichen Sprühwaffe infrage und nehmen damit möglicherweise weiter den Tod von Menschen in Kauf.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Polizeien des Bundes verfügen für polizeiliche Einsatzzwecke über Reizstoffsprühgeräte mit den Wirkstoffen OC (Oleoresin Capsium) oder PAVA (Pelargonsäure-vanillylamid). Diese Reizstoffe (keine „Reizgase“) werden umgangssprachlich mit „Pfefferspray“ bezeichnet.
Die Innenministerkonferenz hat am 11. Juni 1999 die Einführung von Reizstoffsprühgeräten mit den oben genannten Wirkstoffen bei den Polizeien des Bundes und der Länder empfohlen. Vorausgegangen war eine intensive Studie des Polizeitechnischen Institutes an der Deutschen Hochschule der Polizei zur Wirkung und Risiken von Pfefferspray. Dabei wurden Gutachten, Fachliteratur und internationale Erfahrungen ausgewertet. Die Wirkung von Pfefferspray besteht aus einer zeitlich begrenzten Reizung der Schleimhäute. Die Reizstoffsprühgeräte sind heutzutage technisch derart entwickelt, dass ein gezieltes Sprühen möglich ist. Somit kann die Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter grundsätzlich vermieden werden. Vor der Einführung von Pfefferspray bei der Polizei des Bundes wurden alle Aspekte gründlich beleuchtet. Diese Untersuchungen halten Pfefferspray für ein geeignetes Einsatzmittel. Bei bestimmungsgemäßer Exposition von gesunden Personen sind in der Regel keine bleibenden gesundheitlichen Schäden zu erwarten. Unter anderem bestätigt eine Studie bei Polizeibehörden in den USA, dass im Zusammenhang mit unmittelbarem Zwang die Anzahl der Verletzungen und Gesundheitsschäden nach der Einführung von Pfefferspray zurückgegangen ist.
Es ist in Deutschland kein Todesfall bekannt, bei dem die vorherige polizeiliche Anwendung von Pfefferspray als Ursache nachgewiesen wurde. Gleiches gilt auch für die von den Fragestellern angenommenen schweren Verletzungen.
Pfefferspray ist ein Mittel des unmittelbaren Zwangs. Seine Anwendung richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. Dabei schließt es als Einsatzmittel die Lücke zwischen einfacher körperlicher Gewalt und dem Einsatz „schärferer“ Zwangsmittel wie etwa der Schusswaffe. Bei der Anwendung von Zwangsmitteln sind die Polizeikräfte streng an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Einsatz von Pfefferspray wird vorher angedroht. Personen, die den Einsatz von Zwangsmitteln gegen sich vermeiden wollen, haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, den Anordnungen der Polizeikräfte Folge zu leisten und den Wirkbereich von Reizstoffen zu verlassen.
Polizeivollzugsbeamte werden für den verantwortungsvollen Umgang mit Pfefferspray mit der praktischen Handhabung, den Sicherheitsbestimmungen, der Wirkungsweise und den Reaktionen Betroffener, in der Ausbildung und regelmäßigem Training vertraut gemacht.
Grundsätzlich ist es bei der Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt wie auch beim Einsatz von Waffen möglich, dass es bei den Betroffenen zu (möglichst nur vorübergehenden) gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen kann. Dies liegt in der Natur der Sache, da das verwendete Mittel sonst den Vollzug polizeilicher Verfügungen gegen Widerstand nicht ermöglichen würde.
Da polizeiliche Mittel jedoch in einem gegenseitigen Austauschverhältnis stehen, ist die entscheidende Frage nicht, ob bei einem kleinen Prozentsatz der Fälle eine gravierendere Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob ohne Reizstoffsprühgeräte nicht andere Mittel (z. B. Schlagstöcke) eingesetzt werden müssten, die noch schwerere Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen können. In einer Gesamtabwägung muss trotz Einzelrisiken das Reizstoffsprühgerät mit Pfefferspray in der Palette polizeilicher Mittel beibehalten werden, weil alternative gleich wirksame Mittel, die ein niedrigeres Gesundheitsbeeinträchtigungspotential haben, derzeit nicht zur Verfügung stehen.
Die Bundesregierung verwahrt sich daher gegen den am Ende der Vorbemerkung der Fragenden anklingenden Vorwurf, sie und leitende Polizeibeamte hätten in Folge des Einsatzes von Pfefferspray den Tod von Menschen in Kauf genommen und nähmen den Tod von Menschen weiter in Kauf.
Fragen und Antworten15
Welche Reizstoffe sind bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder im Einsatz, und auf welcher Grundlage erfolgt jeweils die Beschaffung (bitte aufgliedern nach Typen/Fabrikaten/Herstellern der Reizgase und bei Pfefferspray auch nach synthetischer und natürlicher Ware)?
Bei den Polizeien des Bundes werden in den Reizstoffsprühgeräten der synthetische Wirkstoff PAVA (Pelargonsäure-vanillylamid) oder der natürliche Wirkstoff OC (Oleoresin Capsicum) benutzt. Hersteller sind die Firmen Carl Hoernecke GmbH & Co. KG und IDC SYSTEM AG. PAVA und OC werden als Pfefferspray bezeichnet.
Reizstoffwurfkörper enthalten den Wirkstoff CN (Chloracetophenon). Hersteller ist die Firma Silberhütte.
Zur Verwendung in Wasserwerfern kann eine CN-Stammlösung dem Wasser beigemischt werden. Hersteller ist die Firma IDC SYSTEM AG.
Die Beschaffung erfolgt auf der Grundlage der Ausstattungsnachweisung und unter Berücksichtigung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A aus den jeweiligen Titeln des Haushaltes.
Zu Führungs- und Einsatzmitteln der Polizeien der Länder kann die Bundesregierung keine Auskünfte geben.
Welche Reizstoffsprühgeräte und Abschussvorrichtungen für Reizstoffgranaten sind bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder im Einsatz (bitte aufgliedern nach Einsatzreichweite, Sprühbilddurchmesser, Mindestzahl von 1-Sekunden-Strahlstößen)?
Bei den Polizeien des Bundes sind nachfolgende Reizstoffsprühgeräte (RSG) eingeführt: RSG 3 mit einer max. Reichweite von 4 Metern und 5 bis 8 1-sec-Strahlstößen. RSG 4 mit einer max. Reichweite von 7 Metern und 10 bis 11 1-sec-Strahlstößen.
Der Sprühbilddurchmesser ist von der jeweiligen tatsächlichen Einsatzentfernung und den Witterungseinflüssen abhängig. Er beträgt beim RSG 3 (RSG 4) in der weitesten Sprühentfernung max. 20 cm (40 cm).
Bei den Polizeien des Bundes sind folgende Abschussvorrichtungen für Reizstoffwurfkörper eingeführt: Abschussbecher (RW 70/3) und eine Einrohrwurfanlage für Sonderwagen (Reizstoffwurfkörper 76 mm). Beide haben eine Reichweite von 50 bis 100 Metern.
Zu Führungs-und Einsatzmitteln der Polizeien der Länder kann die Bundesregierung keine Auskünfte geben.
Welche medizinischen bzw. toxischen Gutachten liegen der Verwendung von Reizstoffen zugrunde, und inwieweit ist der Einsatz bestimmter Reizgase aufgrund gesundheitlicher Risiken den Polizeibehörden des Bundes und der Länder ausdrücklich untersagt?
Das Aachener Centrum für Technologietransfer in der Ophthalmologie (ACTO) untersuchte im Jahr 2008 mögliche Augenverletzung durch den Einsatz von Reizstoff-Sprühgeräten.
Ergebnisse des Gutachtens sind in die Technische Richtlinie „Reizstoff-Sprühgeräte (RSG) mit OC und PAVA“ und die „Handhabungshinweise für RSG“ eingeflossen.
Bei den Polizeien des Bundes dürfen nur die Reizstoffe eingesetzt werden, die ausdrücklich zugelassen wurden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Welche Behördenmitarbeiter, Beamte und Angestellte des Bundes und der Länder sind befugt, Pfefferspray einzusetzen (bitte einzeln nach Berufsgruppen und Behörden auflisten)?
Vollzugsbeamte des Bundes sind befugt, Reizstoffsprühgeräte mit Pfefferspray einzusetzen.
Inwieweit die Länder den Einsatz von Reizstoffen auf bestimmte Personengruppen beschränken, liegt in der Kompetenz der Länder.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der Anzahl von Verletzten und Todesopfern im Zusammenhang mit Pfeffersprayeinsätzen durch die Polizeien des Bundes und der Länder in den letzten fünf Jahren vor (bitte einzeln nach Zeitpunkt, Ort, Anlass und Schwere der Verletzung auflisten)?
Eine Statistik über etwaige Verletzungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Pfefferspray durch die Polizei wird nicht geführt. Todesfälle, die ursächlich auf eine Anwendung von Pfefferspray durch die Polizeien des Bundes zurückzuführen wären, sind nicht bekannt.
Wie beurteilt die Bundesregierung den Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei vor dem Hintergrund bekannter Todesfälle in Deutschland und in anderen Staaten sowie möglicher gesundheitlicher Schäden?
Die Bundesregierung hält Pfefferspray unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Anwendungshinweise für ein geeignetes polizeiliches Einsatzmittel.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Welche wissenschaftlichen Studien liegen der Einschätzung der Bundesregierung zugrunde (bitte einzeln auflisten)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Inwieweit bemüht sich die Bundesregierung, die gesundheitlichen Risiken von Pfefferspray und anderen Reizstoffen weiterhin grundlegend zu erforschen?
Die Bundesregierung sieht nach den gewonnenen praktischen Erfahrungen keine Veranlassung auf diesem Gebiet Grundlagenforschung zu betreiben.
Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Folgen von Reizstoffen Bestandteil forensischer Untersuchungen?
Der Bundesregierung sind zurzeit keine forensischen Untersuchungen bekannt.
Inwieweit hält die Bundesregierung trotz besagter Todesfälle und der Gefahr schwerer und dauerhafter Gesundheitsschäden daran fest, dass Pfefferspray durch die Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie andere Ordnungskräfte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz kommt?
Todesfälle oder schwere und dauerhafte Gesundheitsschäden aufgrund eines polizeilichen Einsatzes von Pfefferspray durch die Polizeien des Bundes sind nicht bekannt. Die Bundesregierung hält Pfefferspray nach wie vor für ein geeignetes und verhältnismäßiges Einsatzmittel. Soweit die Länder Reizstoffe einsetzen, fällt dies in deren Zuständigkeitsbereich.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Inwieweit werden Polizeibeamte des Bundes und der Länder in ihrer Ausbildung auf mögliche Risiken und Gesundheitsgefährdungen durch den Einsatz von Reizstoffen hingewiesen?
Die Polizeibeamten des Bundes werden während der polizeilichen Laufbahnausbildung in den Einsatz von Reizstoffen eingewiesen. Dabei werden die Wirkstoffe und ihre Wirkung sowie die Handhabungs- und Sicherheitsbestimmungen (Einsatzentfernung, Verletzungsrisiken, besondere Risikogruppen etc.) dargestellt.
Zusätzlich wird jede Polizeivollzugsbeamte in Maßnahmen zur „Ersten Hilfe“ nach dem Einsatz von Reizstoffen eingewiesen.
Zu der diesbezüglichen Aus- und Fortbildung (Ausbildungsinhalte) im Bereich der Polizeien der Länder kann die Bundesregierung keine Auskünfte geben.
Inwieweit hält die Bundesregierung angesichts der Vielzahl von friedlichen Demonstrantinnen und Demonstranten oder sogar gänzlich unbeteiligten Personen, die bei Pfeffersprayeinsätzen der Polizei verletzt wurden, den Einsatz dieses Reizstoffes für gerechtfertigt?
Reizstoffsprühgeräte sind dienstlich zugelassene Führungs- und Einsatzmittel und Pfefferspray ist ein dienstlich zugelassener Reizstoff. Der Einsatz erfolgt, wenn er erforderlich ist, und das Mittel eine geeignete und angemessene Maßnahme darstellt. Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, ist der Einsatz von Reizstoffen gerechtfertigt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Unkontrollierbarkeit des Reizstoffes das Risiko einer Eskalation von Demonstrationen und ähnlichen Menschenaufläufen durch Panik-, Angst- und Gegenwehrreaktionen der besprühten Personen?
Die Bundesregierung hält den Einsatz von Reizstoffen nicht für unkontrollierbar.
Inwieweit sieht die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass es den Polizeibeamten nicht möglich ist, gesundheitliche Vorbelastungen sowie den Einfluss von Medikamenten oder Drogen bei den besprühten Personen einzuschätzen und damit lebensbedrohliche Verletzung oder einen Todesfall zu riskieren, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer Platzräumung mittels Pfefferspray durch die Polizei gewahrt?
Die Polizeibeamten handeln nach den in der jeweiligen Einsatzsituation objektiven erkennbaren Gesichtspunkten und entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über den Einsatz des Pfeffersprays. Pfefferspray wird nur eingesetzt, wenn mildere Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung polizeilicher Verfügungen keinen Erfolg versprechen. Der Einsatz von Zwangsmitteln wird grundsätzlich vorher angekündigt. Ein zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird so entsprochen.
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass der Einsatz von Pfefferspray durch Polizeikräfte als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und zur Ausübung unmittelbaren Zwangs aufgrund der damit verbundenen schweren gesundheitlichen Risiken zu verbieten ist?
Die Auffassung wird von der Bundesregierung nicht geteilt.