Deutscher Bundestag Drucksache 20/12261
20. Wahlperiode 12.07.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/12026 –
Nationale Umsetzung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie – EPBD
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, bis 2050 der erste
klimaneutrale Kontinent zu werden. Mit dem von der Europäischen Kommission
vorgestellten Maßnahmenpaket „Fit for 55“ wird die Umsetzung dieses EU-
Klimaziels verfolgt. Ein Bestandteil ist die Überarbeitung der Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) mit dem Ziel, in Europa bis
2050 zu einem emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten
Gebäudebestand zu gelangen. Mit Inkrafttreten der Richtlinie am 28. Mai 2024 müssen
nun die umfangreichen und herausfordernden EU-Vorgaben innerhalb von
zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Bundesregierung hat bereits in ihrem Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (S. 71) explizit darauf hingewiesen,
die Vorschläge der Europäischen Kommission im Gebäudesektor zu
unterstützen. Jedoch steht bislang eine Positionierung der Bundesregierung,
insbesondere des für die EPBD federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) sowie des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), zur nationalen Umsetzung der Richtlinie
aus. Für die betroffenen Eigentümer bleibt damit zum jetzigen Zeitpunkt
offen, welche Maßgaben für sie letztlich gelten werden und welche Aufwände
auf sie zukommen.
Die Dekarbonisierung des Gebäudesektors ist nach Ansicht der Fragesteller
eine Herkulesaufgabe – nicht nur für Deutschland, sondern für alle EU-
Mitgliedstaaten. Unter allen Umständen muss deshalb ein erneutes Chaos wie
beim Gebäudeenergiegesetz (GEG; sog. Heizungsgesetz) vermieden werden.
Denn der Schlüssel für eine erfolgreiche Umsetzung ist die Akzeptanz in der
Bevölkerung. Die aktuelle Situation im Gebäudesektor zeigt nach Auffassung
der Fragesteller jedoch, dass die Bundesregierung auf dem falschen Weg ist.
Das verdeutlicht u. a. die Sanierungsrate von nunmehr 0,69 Prozent (
www.ge
b-info.de/expertenwissen/verband-klagt-ueber-schwache-sanierungsrate).
Daher braucht es jetzt Klarheit, wie die Bundesregierung die EPBD umsetzen
möchte. Und die Voraussetzung dafür ist aus Sicht der Fragesteller, dass die
Grundsätze der Leistbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit
fortbestehen, Technologieoffenheit sowie technologische Umsetzbarkeit dauerhaft
gewährleistet und eine verlässliche Förderkulisse sichergestellt werden, um
bezahlbares Bauen und Sanieren zu ermöglichen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 11. Juli 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie bewertet die Bundesregierung den vorliegenden Beschluss zur
EPBD und die damit verbundene Zielsetzung, und wie sieht die konkrete
Strategie zur Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht aus?
25. Wie soll der verpflichtende Ausbau der Ladeinfrastruktur für E-Mobilität
im Neubau und insbesondere im Bestand erfolgen (bitte Zeitplan,
Maßnahmen, Ausnahmetatbestände und ggf. Förderprogramme auflisten)?
Die Fragen 1 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung bewertet die novellierte europäische Gebäuderichtlinie
(EPBD) als einen wichtigen Baustein der europäischen Klimapolitik. Auf den
europäischen Gebäudesektor entfallen 36 Prozent der energiebezogenen
Treibhausgasemissionen und 40 Prozent des Energieverbrauchs der Europäischen
Union (EU). Mit den Regelungen werden erstmals konkrete und umfassende
Regelungen für den Gebäudesektor auf europäischer Ebene eingeführt. Dies ist
wichtig, um das europäische Klimaziel eines treibhausgasneutralen
Gebäudebestands 2050 zu erreichen. Es bedeutet aber auch europaweite Investitionen in
eine nachhaltige Bauwirtschaft, Energieunabhängigkeit und langfristig stabile
Energiekosten für Bürgerinnen und Bürger. Die Bundesregierung hat sich in
den Verhandlungen erfolgreich dafür eingesetzt, dass es keine überzogenen
Anforderungen gibt, insbesondere keine individuellen Sanierungspflichten von
Wohngebäuden und dass die Maßnahmen sozial ausgewogen bleiben.
Bei der Umsetzung der EPBD ist zu berücksichtigen, dass in dieser
Legislaturperiode bereits eine Vielzahl von wirkungsvollen Maßnahmen verabschiedet
wurden, die zur Erreichung der Ziele der EPBD beitragen. Hierzu gehören
insbesondere die beiden Novellen des Gebäudeenergiegesetzes (1. Anhebung
Neubaustandard auf den Effizienzhausstandard 55 (EH 55) hinsichtlich
Primärenergiebedarf, 2. sogenanntes Heizungsgesetz), die Verabschiedung des
Wärmeplanungsgesetzes, die Fokussierung der Bundesförderung für effiziente
Gebäude auf Sanierungen und Heizungstausch und die Förderung für effiziente
Wärmenetze.
Für eine vollständige Umsetzung der EPBD gilt es nun, die bestehenden
Instrumente weiterzuentwickeln und zu ergänzen.
Das aufgrund der EPBD umzusetzende Programm ist dabei insgesamt sehr
breit und umfasst auch Themen wie die Anforderungssystematik, die
Berücksichtigung des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials, die Weiterentwicklung
der Energieausweise, die Verfügbarkeit von Daten zum Gebäudebestand,
Gebäudeautomation, die Nutzung von Dachflächen für Solarenergie und die
Ausstattung von Gebäuden mit Ladeinfrastruktur für Elektroautos.
Zwischen den einzelnen Themen gibt es zudem viele Querbezüge und
Abhängigkeiten. Die Umsetzung bedarf daher umfangreicher analytischer und
technisch-fachlicher Vorarbeiten. Dies gilt insbesondere auch für die von der EPBD
vorgesehenen Zielpfade für den gesamten Gebäudebestand, für Wohn- und
Nichtwohngebäude.
2. Gibt es hierzu bereits konkrete Pläne für einen Sanierungsfahrplan bzw.
nationale Gebäuderenovierungspläne (bitte Zeitplan, Maßnahmen sowie
nationalen Zielpfad der Einsparung des Primärenergieverbrauchs
auflisten), und wenn nein, welche Strategien zur Umsetzung der EPBD
werden in den federführenden Bundesministerien derzeit erörtert, und wann
werden diese öffentlich vorgestellt?
Gemäß den Vorgaben der EPBD ist der Entwurf eines „nationalen
Gebäuderenovierungsplans“ bis zum 31. Dezember 2025 der EU-Kommission
vorzulegen. Die Bundesregierung bereitet derzeit die Umsetzung vor. Die EPBD sieht
auch vor, dass der Entwurf öffentlich konsultiert wird. Genaue Zeitpläne zur
Stakeholder-Beteiligung liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.
3. Hat sich die Bundesregierung über die Machbarkeit und die Finanzierung
der nationalen Umsetzung der EPBD mit Betroffenen – beispielsweise
Ländern, Kommunen, Eigentümervereinigungen oder der Wirtschaft,
allen voran der Wohnungs- bzw. Immobilienwirtschaft – ausgetauscht und
Lösungen erarbeitet (bitte Zeitpunkt, Bundesministerien, externe
Teilnehmer sowie Themen der Gespräche auflisten), und wenn nein, werden
bei der zukünftigen Entwicklung von Maßnahmen Betroffene und deren
Vorschläge berücksichtigt?
27. Erfolgte die Zustimmung Deutschlands zu der Richtlinie auf der
Grundlage einer detaillierten Kostenschätzung?
28. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die im Zuge der Umsetzung der
Richtlinie entstehenden Investitionskosten für Mieter, Wohnungs- bzw.
Hauseigentümer, Wirtschaft und Staat sowie die Anzahl von betroffenen
Gebäuden bundesweit, und inwiefern wird sich die nationale Umsetzung
auf die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens auswirken?
Die Fragen 3, 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Das BMWK hat sich im Vorfeld unter anderem mit dem Bundeministerium der
Justiz (BMJ), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) über die
Machbarkeit und Finanzierung abgestimmt. Dabei hat die Bundesregierung
u. a. auf das Impact-Assessment der Kommission (
https://ec.europa.eu/info/la
w/better-regulation/have-your-say/initiatives/12910-Energy-efficiency-Revisio
n-of-the-Energy-Performance-of-Buildings-Directive_en) als Anhaltspunkt
zurückgegriffen (für die Kosten siehe beispielsweise Addendum 2 (S. 81),
Addendum 5 (S. 398 ff.) und Addendum 6). Die Bundesregierung weist jedoch
darauf hin, dass das Impact-Assessment für den Kommissionsentwurf der EPBD
entworfen wurde und sich Unterschiede zur jetzigen EPBD-Fassung ergeben
können. Hinzu kommt, dass die durch die EPBD ausgelösten Investitionen
auch von den zunächst durch analytische Vorarbeiten zu ermittelnden
Umsetzungsbedarfen und der nationalen Ausgestaltung abhängen.
Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung im Rahmen der EPBD-
Verhandlungen mit Interessenvertretern ausgetauscht, beispielsweise mit
Immobilienverbänden (z. B. Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. (ZIA)), Verbänden der
Baubranche (z. B. Zentralverband des deutschen Handwerks, Bundesverband
der deutschen Industrie), sozialen Verbänden (z. B. Diakonie Deutschland,
Paritätischer Gesamtverband, Sozialverband VdK), der Verbraucherzentrale
Bundesverband und kommunalen Spitzenverbänden (Deutscher Städtetag,
Deutscher Landkreistag). Dies wird auch im Verfahren der nationalen Umsetzung
erfolgen.
4. Welche Gesetze und Verordnungen müssen aus welchen Gründen im
Zuge der Umsetzung in nationales Recht geändert werden, und inwieweit
werden damit Verschärfungen bei Sanierungs- und
Modernisierungsvorgaben einhergehen (bitte Gesetze, Verordnungen und ggf. Änderungen
mit Begründung und Zeitplan auflisten), wird es bei den
Gesetzgebungsprozessen im Vergleich zum Heizungsgesetz eine Beteiligung der
Öffentlichkeit mit angemessenen Fristen und Verfahren geben?
Im Rahmen der Umsetzung der EPBD-Vorgaben wird die Bundesregierung
prüfen, welche Gesetze und Verordnungen angepasst werden müssen.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Eine Beteiligung der
Öffentlichkeit mit angemessenen Fristen und Verfahren wird erfolgen.
5. Wie plant die Bundesregierung, die Primärenergie des nationalen
Gebäuderenovierungspfades zu bilanzieren, soll diese, wie im GEG für das
individuelle Gebäude festgelegt, mit null bilanziert werden, und im Falle
einer Abweichung von der jetzigen GEG-Bilanzierung, hat dies
Auswirkungen auf die Energieausweise?
Gebäude sind nach den im Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Teil 2 Abschnitt 3
geregelten Berechnungsgrundlagen und -verfahren zu bilanzieren. Dort ist nicht
festgelegt, dass individuelle Gebäude mit einem bestimmten Wert bilanziert
werden.
Im Rahmen der Prüfung des Umsetzungsbedarfs wird derzeit auch untersucht,
inwiefern aufgrund der EPBD-Vorgaben die Anforderungssystematik
weiterzuentwickeln ist. Eine etwaige Anpassung der Bilanzierungsregeln würde in die
Ermittlung der Zielpfade des nationalen Gebäuderenovierungsfahrplans
einfließen und müsste naturgemäß künftig auch bei den Energieausweisen
berücksichtigt werden.
6. Beabsichtigt die Bundesregierung, den nationalen
Gebäuderenovierungspfad nach Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern zu differenzieren?
Gemäß den Vorgaben der EBPD Artikel 9 Absatz 1 und 2 wird die
Bundesregierung den Pfad zur Erreichung der vorgegebenen Ziele nach Wohn- und
Nichtwohngebäuden differenzieren. Eine etwaige Notwendigkeit zur weiteren
Differenzierung wird im Rahmen der konzeptionellen und analytischen
Vorarbeiten geprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Plant die Bundesregierung, Nullemissionsgebäude zum Standard bei
Neubauten zu machen (bitte Zeitplan, Schwellenwerte mit Grenzwerten
für den Neubau sowie ggf. Ausnahmen von der Pflicht auflisten),
beabsichtigt die Bundesregierung, ein einheitliches Effizienzniveau für
Nullemissionsgebäude von Neubauten und sanierten Bestandsgebäuden
einzuführen oder soll ein abweichendes Niveau für sanierte
Bestandsgebäude gelten, und welche Schwellen- bzw. Grenzwerte sollen für sanierte
Bestandsgebäude gelten?
Die EPBD sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2028 neue Gebäude, die sich im
Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden, und ab 1. Januar 2030 alle
neuen Gebäude, Nullemissionsgebäude sein müssen. Diese europäische
Vorgabe muss die Bundesregierung umsetzen. Die Bundesregierung prüft hierzu
zurzeit die Varianten.
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, Kategorien mit Ausnahmen von den
Verpflichtungen für Nichtwohngebäude und Wohngebäude festzulegen,
wenn ja, welche Gebäude sollen von den Sanierungspflichten
ausgenommen werden, und welche Konsequenzen haben die Ausnahmen für den
restlichen Gebäudebestand und die gesetzlich vorgegebenen Einsparziele
(beispielsweise Erhöhung der Effizienzhausstandards bei der Sanierung),
und wird beispielsweise eine Ausnahme für Gebäude im Milieuschutz
oder Denkmalschutz vorgesehen, wenn die Sanierungsmaßnahmen
zwangsläufig zum Verstoß gegen den Erhaltungsschutzmaßnahmen
führen?
Nur für Nichtwohngebäude müssen aufgrund der EPBD auf nationaler Ebene
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz formuliert werden. Dabei
sieht die EPBD zudem die Möglichkeit von Ausnahmen vor, etwa für
denkmalgeschützte Gebäude, Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke
genutzt werden, provisorische und landwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie
kleine Gebäude und Gebäude, die der Verteidigung dienen. Zusätzliche
Ausnahmen können festgelegt werden in Anbetracht der voraussichtlichen
künftigen Nutzung des Gebäudes, in erheblichen Härtefällen oder bei einer
ungünstigen Kosten-Nutzen-Analyse. Die Bundesregierung wird diese
Ausnahmetatbestände prüfen und in der nationalen Umsetzung berücksichtigen.
9. Von welchen Kosten bei den Betroffenen geht die Bundesregierung bei
der Renovierungspflicht bzw. der Einführung von
Mindesteffizienzstandards für Nichtwohngebäude aus (bitte nach privaten, kommunalen und
anderen öffentlichen Eigentümern aufschlüsseln), waren der
Bundesregierung diese Kosten bei ihrer Zustimmung bekannt, und was waren
ihre Argumente, der Regelung dennoch zuzustimmen, und wie genau
wurden diese Kosten berechnet?
Die Höhe der Kosten zur Erfüllung der gemäß EPBD zu definierenden
Mindestenergiestandards für Nichtwohngebäude hängt von der konkreten
Ausgestaltung der Vorgaben ab.
Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 3 und 4 zur laufenden
Prüfung der Vorgaben der EPBD und ihrer Umsetzung im Rahmen der nationalen
Gesetzgebung sowie des nationalen Renovierungsplans verwiesen.
10. Wie möchte die Bundesregierung die Renovierungspflicht bzw. die
Einführung von Mindesteffizienzstandards für Nichtwohngebäude
ausgestalten (bitte Schwellenwerte und Zeitplan darlegen), werden besonders
Betroffene, wie z. B. Kommunen, durch gesonderte Förderprogramme
seitens des Bundes unterstützt, und wenn ja, wann, und in welcher Höhe?
Die EPBD gibt vor, dass in einem ersten Schritt Schwellenwerte für 16 Prozent
und 26 Prozent der energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude festgelegt
werden. Grundlage für die Schwellenwerte ist der Gebäudebestand zum
Stichtag 1. Januar 2020. Im zweiten Schritt müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen,
dass bis 2030 die 16 Prozent der schlechtesten Gebäude und bis 2033
insgesamt die 26 Prozent der schlechtesten Gebäude saniert werden und in der Folge
die jeweiligen Schwellenwerte unterschreiten. Anhand festgelegter Kriterien
können bestimmte Gebäude von den Regelungen ausgenommen werden. Die
Bundesregierung prüft derzeit mögliche Umsetzungswege für die
Mindesteffizienzstandards.
11. Plant die Bundesregierung eine Einführung von
Mindesteffizienzstandards auch bei Wohngebäuden im Bestand, wenn ja, welche
Schwellenwerte sollen hier gelten, und in welchem Zeitraum sollen diese von den
Eigentümern umgesetzt werden?
Die Bundesregierung hat sich in den Verhandlungen zur EPBD dafür
eingesetzt, dass es keine Sanierungsverpflichtungen für einzelne Wohngebäude gibt.
Im Ergebnis sieht die EPBD keine verpflichtenden Mindesteffizienzstandards
für Wohngebäude im Bestand vor. Die Einführung solcher Sanierungspflichten
ist seitens der Bundesregierung auch nicht geplant.
12. Mit welchem Verfahren und anhand welcher Kriterien wird die
Bundesregierung die ineffizientesten Wohngebäude ermitteln („worst-
performing-buildings“), weil die EPBD hier vorsieht, dass nationale
Maßnahmen zur energetischen Sanierung ergriffen werden müssen?
Die Bundesregierung verweist auf die Antworten zu den Fragen 2 und 11. Die
Erstellung des nationalen Gebäuderenovierungsplans und die Ermittlung der
Worst Performing Buildings dienen in Bezug auf die Wohngebäude dazu,
zunächst den Bedarf für geeignete Maßnahmen jenseits von Sanierungspflichten
zu analysieren.
Im Rahmen der Arbeiten zur nationalen Umsetzung werden voraussichtlich
u. a. aus den Energieausweisen vorliegende Daten sowie weitere analytische
Methoden herangezogen, um die ineffizientesten Gebäude zu identifizieren.
13. Bis wann und in welchem Umfang plant die Bundesregierung, One-Stop-
Shops für Energieleistungen von Gebäuden – also technische
Unterstützungseinrichtungen – einzurichten, und in welcher Höhe werden hierfür
Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt?
Die EPBD sieht die Einrichtung von Zentralen Anlaufstellen für die
Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden vor. In Deutschland gibt es bereits vielfältige
Beratungsangebote auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene und für
unterschiedliche Akteursgruppen. Die Verknüpfung bestehender Angebote sowie
deren Weiterentwicklung werden im Rahmen der EPBD-Umsetzung geprüft.
14. Wird die Bundesregierung die Energieeffizienzausweise gemäß der
Richtlinie noch in dieser Legislaturperiode überarbeiten, welche
Aufwände werden daran anschließend bei der dafür notwendigen
Datenerfassung in welcher Höhe vor Ort für Eigentümer jeweils entstehen, und gibt
es ausreichende Kapazitäten an Sachverständigen, die diese
Gebäudebewertung durchführen können, wie sollen die Verbrauchs- und
Bedarfswerte berücksichtigt werden, wie sieht der Prozess der Überarbeitung der
Energieeffizienzausweise aus, und welche Parteien werden dabei
konsultiert?
Die Analyse der Implikationen der neuen Regelungen in der Gebäuderichtlinie
für das Energieausweissystem ist noch nicht abgeschlossen. Die Aufwände,
benötigte Kapazitäten bei Sachverständigen, die Art der Berücksichtigung des
Energieverbrauchs und des Energiebedarfs und weitere Aspekte im
Zusammenhang mit der Reform der Energieausweise bedingen einander. Die
Bundesregierung berücksichtigt diese Verknüpfungen und strebt eine intelligente und
praktikable Lösung an, die der Bedeutung einer zuverlässigen Datengrundlage für
die Immobilienbranche, die Finanzbranche und die Gebäudeeigentümer gerecht
wird. Dabei werden auch die etablierten Lösungen anderer europäischer
Mitgliedstaaten betrachtet. Der daraus resultierende Anpassungsbedarf wird mit
dem Kreis betroffener Akteure diskutiert und innerhalb der Umsetzungsfrist der
Gebäuderichtlinie implementiert.
15. Beabsichtigt die Bundesregierung, einen neuen nationalen
Gebäuderenovierungspass einzuführen oder die bestehenden individuellen
Sanierungsfahrpläne dahin gehend weiterzuentwickeln, soll der
Renovierungspass verpflichtend eingeführt werden, und welcher finanzielle und
bürokratische Aufwand für Eigentümer entsteht dadurch?
Im Rahmen der Umsetzung der EPBD-Vorgaben wird die Bundesregierung
prüfen, inwiefern die Anforderungen an im Zuge einer geförderten
Energieberatung erstellte Berichte und somit auch das bereits bestehende Instrument
eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) weiterzuentwickeln sind.
16. Wann, und wie erfolgt der Aufbau der nationalen Datenbank zur
Erfassung der Gesamteffizienz von Gebäuden (bitte Kosten, Personalaufwand,
Ressortverantwortung sowie Zeitplan auflisten), und wird der Datenabruf
über eine bundesweit einheitliche digitale Plattform (im Sinne von Open
Data) möglich?
Die Entwicklung einer nationalen Datenbank über die Energieeffizienz von
Gebäuden gemäß Artikel 22 der Gebäuderichtlinie erfordert eine gesetzliche
Grundlage. Diese wird innerhalb der Umsetzungsfrist der Gebäuderichtlinie
geschaffen.
Die Bundesregierung prüft aktuell, wie die Anforderungen der EPBD an eine
nationale Datenbank umgesetzt werden sollen. Dabei sind auch die
gesellschaftlichen Erwartungen an den Datenschutz zu berücksichtigen.
17. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Zielsetzung eingehalten
wird, soll hierzu ein Monitoring bzw. eine weitere Datenerfassung durch
den Bund eingeführt werden, wenn ja, welches Ressort wird die
Federführung übernehmen, werden hierzu Personalkapazitäten aufgebaut, und
wie viele Kosten werden für das Monitoring geplant?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
18. Welche Rolle wird der Quartiersansatz bei den vorgegebenen nationalen
Einsparzielen einnehmen – kann beispielsweise durch den Nachweis auf
Quartiersebene der einzelne Nachweis auf Gebäudeebene entfallen, und
wird überdies auch der Flottenansatz bei der Sanierung berücksichtigt?
Schon jetzt enthält das Gebäudeenergiegesetz Regelungen, die eine
gemeinsame Wärmeversorgung mehrerer Gebäude im Quartier ermöglichen. Auch die
Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe kann unter bestimmten Umständen im
Quartier erfüllt werden. Die Bundesregierung prüft zurzeit, welche weitergehende
Rolle der Quartiersansatz bei der Umsetzung der EPBD einnehmen kann.
19. Wann, und welche Förderungen wird die Bundesregierung für die
Umsetzung von Quartierskonzepten auf den Weg bringen (bitte konkreten
Zeitrahmen und Maßnahmen nennen)?
In der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden Gebäudenetze
gefördert. Weitere Informationen finden sich unter:
www.bafa.de/Shared-Docs/
Downloads/DE/Energie/beg_merkblatt_antragstellung_wnet_gnet.html.
Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) fördert die
Dekarbonisierung und den Ausbau bestehender Wärmenetze sowie die Errichtung von
neuen Wärmenetzen mit hohen Anteilen an Wärmeeinspeisung aus
erneuerbaren Energien und Abwärme durch die Anteilsfinanzierung vorbereitender
Studien sowie Investitionen. Die förderfähigen Wärmenetzprojekte können sich
räumlich auf Quartiere beziehen, die Förderrichtlinie enthält aber keine
Bestimmungen zur geografischen oder sozialräumlichen Verortung von Vorhaben.
Weitere Informationen finden sich unter:
www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffi
zienz/Waermenetze/Ef-fiziente_Waermenetze/effiziente_waermenetze_nod
e.html.
20. Weshalb ist, unter Bezugnahme auf Frage 19, die KfW-Förderung
(KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau) „Energetische Stadtsanierung“
komplett und ohne Aussicht auf Fortführung von der Bundesregierung
gestoppt worden (
www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Ei
nrichtungen/Kommunen/F%C3%B6rderprodukte/Energetische-Stadtsani
erung-Zuschuss-Kommunen-(432)/)?
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November
2023 musste die Bundesregierung alle durch den Klima- und
Transformationsfonds finanzierten Förderprogramme überprüfen und Einsparungen vornehmen.
Davon betroffen war leider auch das Programm „Energetische Stadtsanierung“.
Grundsätzlich ist die Unterstützung städtebaulicher Transformationsprozesse
mit Blick auf den Klimawandel nach wie vor ein wichtiges Ziel der
Bundesregierung. Das gilt insbesondere für die Dekarbonisierung der
Wärmeversorgung in Deutschland.
Daher hat die Bundesregierung das Gesetz für die Wärmeplanung und zur
Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) auf den Weg
gebracht, das am 1. Januar 2024 zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz in
Kraft getreten ist. Mit dem WPG ist jetzt eine wesentliche Grundlage für die
Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in Deutschland geschaffen worden.
Zur finanziellen Unterstützung der erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen
wird der Bund den Ländern über einen erhöhten Anteil der Länder an der
Umsatzsteuer finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt 500 Mio. Euro bis 2028 zur
Verfügung stellen. Diese Mittel werden den Landeshaushalten unmittelbar zur
Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. Damit können die Länder die
Verwendung der Mittel zur erstmaligen Erstellung der Wärmepläne in eigener
Verantwortung sicherstellen. Die dafür notwendige Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes (FAG) wurde vom Bundeskabinett am 24. April 2024
beschlossen und befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren. Darüber hinaus
stellt die Bundesregierung Mittel für den Neu-, Aus- und Umbau der
Wärmenetze im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) zur
Verfügung.
Damit leistet die Bundesregierung umfangreiche Unterstützung sowohl bei der
Erstellung der Wärmepläne als auch bei deren Umsetzung im Bereich der
Wärmenetze.
21. Inwiefern wird die Sektorkopplung bei der Umsetzung der EPBD-
Richtlinien in Deutschland berücksichtigt, welche konkreten Maßnahmen oder
Strategien werden dabei angewendet, um die Integration von Strom,
Wärme und Mobilität zu fördern, und werden erzeugter PV-Strom (PV =
Photovoltaik) und Endenergiebedarf miteinander aufgerechnet werden
können?
Bereits jetzt kann gemäß § 23 GEG Strom aus Photovoltaikanlagen (PV-
Anlagen) bei der energetischen Bilanzierung von Gebäuden berücksichtigt
werden. Sofern Strom für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und
Hilfsenergien verwendet wird, birgt damit die Anrechnung von Strom aus einer
gebäudenahen PV-Anlage das Potenzial, die energetische Bewertung eines Gebäudes
teils deutlich zu verbessern.
Überdies wurde im Rahmen der letzten GEG-Novelle die Pflicht zur
Ausstattung größerer Nichtwohngebäude (abgestuft nach Neubau und Bestand) mit
Gebäudeautomations- und -steuerungssystemen in das Gebäudeenergiegesetz
aufgenommen.
Dabei handelt es sich um Systeme, die sämtliche Produkte, Software und
Engineering-Leistungen umfassen, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher
und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische
Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser
gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann. Die größere Verbreitung
von Gebäudeautomationssystemen erleichtert durch die Vernetzung
verschiedener gebäudetechnischer Systeme auch die Integration von Strom, Wärme und
Mobilität.
22. Wird es eine bundesweite Solardachpflicht für den Neubau und den
Bestand geben, wenn ja, ab wann soll diese gelten, welche Kriterien
(beispielsweise Gebäudetyp, Gebäudegröße) liegen dabei zugrunde, und
welche Gebäude werden von einer Pflicht ggf. ausgenommen?
23. Wird die Bundesregierung eine Solardachpflicht – verbunden mit einer
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes – noch in dieser
Legislaturperiode auf den Weg bringen, und wenn nein, welche Gründe sprechen
aus Sicht der Bundesregierung dagegen?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Mitgliedstaaten sollen nach Artikel 10 EPBD den Einsatz geeigneter
Solarenergieanlagen sicherstellen, sofern diese technisch geeignet und wirtschaftlich
und funktionell machbar sind. Solaranlagen sind in diesem Sinne für folgende
Anwendungsfälle vorzusehen:
• ab 31. Dezember 2026 auf allen neuen öffentlichen und
Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 250 Quadratmetern;
• auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche
von mehr als
◦ 2000 Quadratmetern bis 31. Dezember 2027;
◦ 750 Quadratmetern bis 31. Dezember 2028;
◦ 250 Quadratmetern bis 31. Dezember 2030;
• ab 31. Dezember 2027 auf allen bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer
Gesamtnutzfläche von über 500 Quadratmetern bei größerer Renovierung
oder wenn eine Maßnahme erfolgt, die einer Genehmigung bedarf;
• ab 31. Dezember 2029 auf allen neuen Wohngebäuden und allen neuen
angrenzenden überdachten Parkplätzen.
Diese Vorgaben müssen im Rahmen der allgemeinen Frist für die Umsetzung
der EPBD in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung prüft
derzeit, wie eine Umsetzung in nationales Recht ausgestaltet werden könnte.
24. Sieht die Bundesregierung einen Interessenkonflikt zwischen den
eigenen Vorgaben an die Gründachnutzung innerhalb des Qualitätssiegels
Nachhaltiges Gebäude (QNG) und einer Solardachpflicht, und wenn ja,
wie wird mit Interessenkonflikten zwischen der Solardachpflicht und den
Gründachpotenzialen umgegangen?
Das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) definiert Anforderungen an
ein Gründach in Bezug auf das bauprojektbezogen ermittelte
Gründachflächenpotenzial in Abhängigkeit von der Dachneigung und Verschattung. Die
Errichtung einer Solaranlage in Kombination mit einer Dachbegrünung ist durchaus
möglich, in diversen technischen Ausführungen erprobt und in den QNG-
Vorgaben durch die ausdrücklich benannte Mindestsubstrathöhe im Falle der
Kombination mit einer PV-Anlage sogar adressiert.
26. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Gesamtkosten der Richtlinien-
Umsetzung (bitte ggf. in einzelne Bereiche aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verweist auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3.
29. Wie viele bundeseigene Immobilien sind von den Sanierungs- und
Modernisierungsvorgaben betroffen, und welche Kosten fallen dabei für den
Bund an?
Die EPBD enthält keine Sanierungs- und Modernisierungsvorgaben, die sich
ausschließlich auf bundeseigene Immobilien beziehen. Die EPBD enthält
allerdings Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude
(sogenannte MEPS) und Vorgaben für Pfade für die schrittweise Renovierung
des Wohngebäudebestands (vgl. insgesamt Artikel 9 EPBD), die auch
bundeseigene Immobilien betreffen können. Da derzeit noch nicht feststeht, wie die
genannten Vorgaben der EPBD im Detail umgesetzt werden, kann zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht kalkuliert werden, welche bundeseigenen Immobilien von
den Sanierungs- und Modernisierungsvorgaben der EPBD betroffen sein
werden und welche Kosten dabei für den Bund anfallen werden.
30. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche regionalen
Unterschiede hinsichtlich der Gebäudestruktur vorliegen und ob
bestimmte Regionen durch die Umsetzung der EPBD strukturell
überdurchschnittlich belastet werden könnten, und wenn diese Daten nicht
vorliegen, wird die Bundesregierung hierzu Daten erheben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
Die Bundesregierung wird im Rahmen der Umsetzung der EPBD etwaige
regionale Unterschiede prüfen und ggf. berücksichtigen.
31. Wird die Bundesregierung die Sanierungs- und
Modernisierungsvorgaben mit neuen auskömmlichen und verlässlichen Förderprogrammen
flankieren oder soll die nationale Umsetzung auf Basis bestehender
Programme erfolgen?
Im Rahmen der Umsetzung der EPBD-Vorgaben wird die Bundesregierung
prüfen, inwiefern Förderprogramme angepasst werden müssen.
32. Welche Haushaltsmittel stellt die Bundesregierung für die Umsetzung
der Richtlinie zur Verfügung (bitte jährlich und nach Bundesministerium
und Programm aufschlüsseln)?
Die Haushaltsaufstellungsverfahren für die kommenden Jahre sind noch nicht
abgeschlossen.
33. Liegen Bundesregierung Datenerhebungen vor, wie lange
durchschnittlich die Sanierung eines Gebäudes dauert, das zu den Worst-
Performance-Buildings zählt, beabsichtigt die Bundesregierung eine
Sanktionierung von Immobilienbesitzern, falls die zeitlichen und technischen
Vorgaben nicht eingehalten werden, und wenn ja, welche Sanktionen
sind vorgesehen, wird es Nutzungsverbote für Wohn- und
Nichtwohngebäude geben, und welche Ausnahmen sollen hierzu eingeführt werden?
Die Bundesregierung verweist auf die Vorgaben der EPBD, gemäß derer keine
Verpflichtungen für Wohngebäudebesitzer vorgesehen sind und demzufolge
auch keine Sanktionierungen etabliert werden müssen.
Zur Ausgestaltung der Mindesteffizienzstandards für Nichtwohngebäude wird
auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über die durchschnittliche
Sanierungsdauer bei Worst Performing Buildings vor. Zu verweisen ist in diesem
Zusammenhang auf innovative Ansätze wie den sogenannten „Sanierungssprint“,
der durch unterschiedliche Optimierungen im Ablauf von Sanierungsprojekten
sehr kurze Projektlaufzeiten erzielt. Auch der Ansatz des seriellen oder
modularen Sanierens kann Sanierungsdauern deutlich abkürzen und wird bereits
erfolgreich umgesetzt.
34. Plant die Bundesregierung, auch die Sanierung von Gebäuden
durchzusetzen, deren Eigentümer sich eine Sanierung bzw. Modernisierung
finanziell nicht leisten können, sind in diesem Kontext
Ausnahmetatbestände, Verlängerungen von Umsetzungsfristen oder besondere
Kreditprogramme und höhere Förderungen geplant, und wenn nein, warum
nicht, und sollten die Eigentümer diese Gebäude an den Staat veräußern,
werden dafür Mittel im Haushalt vorgesehen?
Die EPBD sieht umfangreiche Ausnahmeregelungen in Artikel 9 vor. Auf die
Antworten zu den Fragen 8 und 11 wird verwiesen.
35. Sieht die Bundesregierung die Gefahr des vermehrten Leerstandes und
der Verkäufe von Wohngebäuden, weil Eigentümer dem
Sanierungszwang aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht entsprechen können?
Die EPBD sieht keinen Sanierungszwang für Wohngebäude vor. Auf die
Antworten zu den Fragen 8 und 11 wird verwiesen.
36. Beabsichtigt die Bundesregierung, bereits in den vergangenen Jahren
getätigte Investitionen in Modernisierung und Sanierung bei den nationalen
Einsparzielen rückwirkend zu berücksichtigen?
Die Bundesregierung prüft derzeit die Vorgaben der EPBD und bereitet die
Umsetzung vor. Hierzu verweist die Bundesregierung auch auf die Antwort zu
Frage 2.
Die EPBD sieht bei der Ermittlung der Zielpfade als Referenzjahr 2020 vor.
Alle seither ergriffenen Maßnahmen tragen dementsprechend zur
Zielerreichung bei.
So ist in Artikel 9 der EPBD festgelegt, dass als Basis für die Schwellenwerte
bei den Nichtwohngebäuden der Gebäudebestand zum Zeitpunkt 1. Januar
2020 gilt. Das bedeutet, dass alle Investitionen bzw. mit diesen Investitionen
verbundene Einsparungen, die seit diesem Zeitpunkt erfolgt sind,
berücksichtigt werden.
Gleiches gilt für Wohngebäude, da Artikel 9 ebenfalls festgelegt, dass der
Gebäudebestand des Jahres 2020 als Basis für den Zielpfad für Wohngebäude gilt.
37. Werden bei bestehenden Dekarbonisierungsplänen von Bestandshaltern
diese von der Einzelsanierung von Gebäuden ausgenommen?
Die EPBD sieht keine individuellen Sanierungspflichten für Wohngebäude vor.
Für Nichtwohngebäude gibt die EPBD die Einführung von
Mindestenergiestandards vor. Die Bundesregierung prüft derzeit, wie die Umsetzung ausgestaltet
werden soll. Die Bundesregierung wird dabei sicherstellen, dass die richtigen
Gebäude adressiert werden und die mit der Nachweisführung verbundenen
Pflichten seitens der Eigentümer von Immobilien bürokratiearm ausgestaltet
werden.
38. Wie möchte die Bundesregierung die Sanierungsrate auf das für die
Zielsetzung erforderliche Ausmaß steigern (bitte Maßnahmen,
Förderprogramme und eingeplante Haushaltsmittel auflisten)?
Welche Sanierungsrate für das Erreichen der Zielsetzung erforderlich ist, wird
von der Bundesregierung im Rahmen der Erstellung des „nationalen
Renovierungsplans“ geprüft.
Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode wesentliche
Weichenstellungen vorgenommen, um die Klimaziele im Gebäudebereich zu erreichen. All
diese Maßnahmen können bei der Erfüllung der EPBD-Vorgaben
„angerechnet“ werden. Es wird insofern auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Die Haushaltsverhandlungen sind indes noch nicht abgeschlossen. Es wird
insofern auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
39. Inwieweit wird sich der Fachkräftemangel auf die nationale Umsetzung
der EPBD auswirken, und welche Strategien und Maßnahmen werden
ergriffen, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und um neue
Fachkräfte auszubilden?
Die Bundesregierung arbeitet bereits im Rahmen verschiedener Dialog- und
Fachformate mit den Ländern, Verbänden und Gewerkschaften eng zusammen,
um dem Fachkräfteengpass zu begegnen, u. a. im Rahmen des Zukunftsdialogs
Handwerk und der Allianz für Aus- und Weiterbildung.
Neben allgemeinen Ansätzen fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) auch Maßnahmen in den von der Energiewende
besonders berührten Bereichen. Beispielhaft hierfür stehen die Programme
„Kompetenz Klima“ zur Berufsorientierung und ökologischen Nachhaltigkeit, die
„Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe“ zur Qualifizierung von
Fachkräften im Bereich Wärmepumpen, das „Netzwerk Grüne Arbeitswelt“
sowie das Förderprogramm „Ausbildungscluster 4.0 in den Braunkohleregionen“
in besonders vom Strukturwandel betroffenen Braunkohleregionen. Dabei
unterstützt das BMWK seit 2024 branchenspezifische Zusammenschlüsse von
Unternehmen und weiteren Akteuren der beruflichen Bildung im Lausitzer,
Mitteldeutschen und Rheinischen Revier bei der Modernisierung und
gemeinsamen Bewerbung ihrer Ausbildungsangebote.
40. Soll es seitens der Bundesregierung Initiativen gemeinsam mit dem
Handwerk und der Industrie geben, um ausreichende Kapazitäten an
Personal, Rohstoffen und Bauprodukten vorzuhalten, und wenn ja, welche
Haushaltsmittel werden hierfür, beispielsweise für die Ausbildung und
Gewinnung von Fachkräften, zur Verfügung gestellt?
Inwieweit zusätzliche Initiativen (zu den bereits in der Antwort zu Frage 39
beispielhaft aufgelisteten Projekten und Formaten) mit dem Handwerk und der
Industrie erforderlich sind, wird derzeit durch die Bundesregierung geprüft.
41. Plant die Bundesregierung flankierende Änderungen im Mietrecht
hinsichtlich der Möglichkeit zu Mieterhöhungen aufgrund der notwendigen
energetischen Modernisierungen?
Die Bundesregierung plant derzeit keine derartigen Änderungen. Im Zuge der
Umsetzung der EPBD wird die Bundesregierung auch prüfen, ob und inwieweit
begleitende zivilrechtliche Anpassungen vorgenommen werden sollen.
42. Ist der Bundesregierung bewusst, dass die nationale Umsetzung der
EPBD zwingend in dieser Legislaturperiode erfolgen muss, weil im
Hinblick auf die anstehende Bundestagswahl im September 2025 und die
bestehende Frist zur Einleitung eines Gesetzgebungsprozesses bis Mai
2026 ein angemessener Gesetzgebungsprozess nach Ansicht der
Fragesteller für ein derart bedeutsames Gesetzgebungsprojekt erheblich
erschwert bis unmöglich gemacht und gleichzeitig erheblichen Druck auf
von der Umsetzung Betroffene ausüben würde?
Die Bundesregierung ist sich der Umsetzungsfrist bewusst. Es wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
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