EU-Kunststoffgranulatverordnung
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die EU-Kommission hat am 16. Oktober 2023 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik COM(2023) 645 final vorgestellt. Der Vorschlag zielt u. a. darauf ab, die Pelletverluste in die Umwelt zu reduzieren und damit eine Reduzierung der Freisetzung von Kunststoffgranulat um bis zu 74 Prozent zu erreichen (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/api/files/document/print/de/ip_23_4984/IP_23_4984_DE.pdf). Da sich die Verhandlungen mittlerweile der Endphase annähern und sich nach Wahrnehmung der Fragesteller die Stimmen ob der unangemessenen bürokratischen Belastungen für die Unternehmen häufen, ergeben sich Fragen an die Bundesregierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie hoch in Deutschland die jährliche Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Umwelt ist und welchen Anteil Kunststoffgranulate an den gesamten Mikroplastikeinträgen in die Umwelt ausmachen (bitte für die Jahre 2018 bis 2023 einzeln aufführen)?
Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Hauptquellen für den Eintrag von Mikroplastik in die Umwelt?
Welchen konkreten Regelungen unterliegen die in Deutschland ansässigen kunststoffverarbeitenden Unternehmen bereits, um den Eintrag von Kunststoffgranulat in die Umwelt zu verhindern?
Eragtet die Bundesregierung die bereits im deutschen Recht bestehenden Regelungen zur Vermeidung des Eintrags von Kunststoffgranulat in die Umwelt für ausreichend?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der EU-Kommission, dass es für Kunststoffgranulate einer eigenen EU-Verordnung bedarf, oder ist sie der Ansicht, dass entsprechende Regelungen – sofern materieller Regelungsbedarf besteht – auch über das bereits bestehende Immissionsschutzrecht implementiert werden könnten?
Hält es die Bundesregierung für erforderlich, sich auf EU-Ebene für ein ergänzendes Impact Assessment für kleine und mittlere Unternehmen einzusetzen, um die möglichen bürokratischen Auswirkungen auf den europäischen Mittelstand näher untersuchen zu können?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag des Umweltausschusses des Europäischen Parlaments, Staub aus Kunststoffgranulat in den Anwendungsbereich der geplanten Verordnung aufzunehmen?
Inwiefern wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass sich Unternehmen neben dem Umweltmanagementsystem EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) auch nach EN ISO 14001 zertifizieren lassen können, um den Anforderungen der Verordnung nachzukommen?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag des Umweltausschusses des Europäischen Parlaments, eine Kennzeichnung von Kunststoffgranulaten im internationalen Wirtschaftsverkehr einzuführen, und wie beurteilt die Bundesregierung diesen Vorschlag vor dem Hintergrund internationaler Handelsvorschriften?
Hält die Bundesregierung die von der EU-Kommission vorgeschlagene Bagatellschwelle von 5 Tonnen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a für angemessen, und wenn ja, aus welchen Gründen?
Hält die Bundesregierung die von der EU-Kommission vorgeschlagene Mengenschwelle von 1 000 Tonnen pro Jahr zur Abgrenzung von Kleinsowie Kleinstunternehmen einerseits und mittleren sowie großen Unternehmen andererseits für gerechtfertigt, und wenn ja, aus welchen Gründen?
Wie viele kleine und mittelgroße Unternehmen in Deutschland würden nach Einschätzung der Bundesregierung bei der vorgeschlagenen Mengenschwelle von 1 000 Tonnen pro Jahr unter die neuen Zertifizierungs- und Auskunftspflichten fallen?
Von welchem zusätzlichen Nutzen für die Umwelt geht die Bundesregierung durch die Schaffung eines neuen Registers nach Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 des Verordnungsentwurfs aus?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission, dass nach dem Verständnis der Fragesteller bereits ein Regelverstoß eines Frachtführers vorliegt, wenn er keinen Besen oder keine Schaufel im Fahrzeug mitführt, vor dem Hintergrund des übergeordneten Ziels, bürokratische Lasten für Unternehmen (hier: Gütertransportunternehmen) zu reduzieren?
Wird sich die Bundesregierung im Sinne der Entlastung deutscher Gerichte für eine Änderung des Artikels 14 Absatz 4 Satz 2 des Verordnungsentwurfs einsetzen, nach dem der Zugang zu behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren kostenlos sein soll?
Hält die Bundesregierung die in Artikel 16 des aktuellen Regulierungsentwurfs vorgesehene Beweislastumkehr für rechts- und verhältnismäßig, und wie begründet sie dies?
Inwiefern sieht die Bundesregierung im aktuellen Regulierungsentwurf die Kohärenz der Rechtsvorschriften mit der EU-Gesetzgebung (PPWR-Anforderungen für Verpackungsformate, REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals), CLP (Classification, Labelling and Packaging)) gewährleistet?
Befürwortet die Bundesregierung eine Verrechtlichung der Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) im Zusammenhang mit dem Transport von Kunststoffpellets in Frachtcontainern auf See (https://wwwcdn.imo.org/localresources/en/MediaCentre/HotTopics/Documents/MEPC.1-Circ.909.pdf)?
Wie bewertet die Bundesregierung die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verordnungsvorschlags auf die deutsche Kunststoffindustrie?
Inwieweit sieht die Bundesregierung durch die vorgeschlagene Verordnung das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Ländern außerhalb der EU, die weniger strenge Umweltauflagen für Kunststoffgranulate haben?
Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die durch die Verordnung entstehenden Mehrkosten für Unternehmen nicht zu einer Verlagerung der Produktion ins Ausland führen?