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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und das erste Halbjahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
(insgesamt 27 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
02.09.2024
Antwortdauer
45 Tage
Aktualisiert
11.09.2024
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1231319.07.2024
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und das erste Halbjahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/12313
20. Wahlperiode 19.07.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ates Gürpinar, Jan
Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte
und der Gruppe Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und das erste
Halbjahr 2024 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2022 bei
31,6 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im
Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/5868). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2022 vor allem an
Italien und Griechenland gerichtet (21 bzw. 13,3 Prozent aller 68 709
Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands (fast zwei Drittel) gingen
nach Österreich, Frankreich, Spanien, Italien und Polen. Nach Ungarn wurde
im Jahr 2021 das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen,
obwohl die EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen
Verstößen Ungarns gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende
Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof erfolgt sind. Im Jahr 2022 gab
es sogar acht Überstellungen nach Ungarn.
Aus den 68 709 Übernahmeersuchen Deutschlands im Jahr 2022 resultierten
4 158 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den
Zustimmungen anderer Staaten zur Rückübernahme (36 219) lag die sogenannte
Überstellungsquote bei 11,5 Prozent (2021: 14,4 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im
Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich
daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird, in
Bezug auf Italien war das bei 69,2 Prozent aller Zustimmungen der Fall, in
Bezug auf Griechenland zu 79,4 Prozent (bei nur 58 Zustimmungen). Vielfach
verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den
Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund
individueller Umstände. So waren im Jahr 2022 beide gegen eine Überstellung nach
Griechenland gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich, in Bezug auf Italien
lag die Erfolgsquote bei 39,5 Prozent, wobei nach dieser Statistik ein Antrag
auch dann als „abgelehnt“ gilt, wenn das BAMF sich durch Selbsteintritt für
zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid auf richterlichen Hinweis
hin ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).
340 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Anfang 2023 im Dublin-Bereich.
Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte
beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in
Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 4 158 Überstellungen
aus Deutschland standen im Jahr 2022 3 700 Überstellungen nach Deutschland
gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 458 Personen nach
fast 83 000 zum Teil sehr aufwändigen Verfahren zur Klärung der
Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2022 durchschnittlich 2,3 Monate.
Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-
Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge
einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar
war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 22,1 Monaten überdurchschnittlich
lange – das betraf im Jahr 2022 6 663 Asylsuchende, die dann zu 62,9 Prozent
(bereinigte Schutzquote) einen Schutzstatus in Deutschland erhielten.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender
Rechtsprechung nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort
aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine
menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage droht (www.
asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechti
g t - a n e r k a n n t e n - p e r s o nen). Im Jahr 2022 stellten 14 053 Personen
(2021: 29 508) in Deutschland einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in
Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten, die meisten von ihnen kamen
aus Afghanistan, Syrien und dem Irak. Ende 2022 waren noch rund 12 500
Asylverfahren von in Griechenland Anerkannten in Deutschland anhängig, ihre
Verfahren waren vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung zunächst
„rückpriorisiert“ worden. Seit März/April 2022 überprüft das BAMF die in
Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich und bestätigte dabei im Jahr
2022 zu 83,7 Prozent einen Schutzbedarf (in 36 066 von 43 091 Fällen),
allerdings wird ganz überwiegend nur ein subsidiärer Schutz oder
Abschiebungsschutz statt eines Flüchtlingsschutzes erteilt. In 1 211 Fällen wies das BAMF
im Jahr 2022 Asylanträge als „unzulässig“ zurück, weil es der Auffassung war,
dass den in Griechenland Anerkannten dort aufgrund besonderer
Einzelfallumstände keine unmenschliche Behandlung drohe. Im Juli 2021 gab es eine
gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem
Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in
Griechenland anerkannte Flüchtlinge, Deutschland soll hierfür 50 Mio. Euro
angeboten haben (vgl. DIE WELT vom 15. Dezember 2021). Im März 2022
habe es eine Einigung zu wesentlichen Punkten des Vorhabens gegeben,
Einzelheiten seien jedoch noch in der Abstimmung (Antwort auf die Schriftliche
Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097). Konkrete Verbesserungen bei
der Unterbringung von Schutzberechtigten in Griechenland nannte die
Bundesregierung auf Nachfrage nicht (vgl. Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 20/5868).
Bundeskanzler Olaf Scholz sagte im Juni 2023, dass das bisherige europäische
Flüchtlingssystem „völlig absurd“ sei, denn „80 Prozent der Flüchtlinge, die in
Deutschland ankommen, […] sind nicht registriert […]. Das heißt, die waren
schon mal irgendwo in Europa und hätten da eigentlich ihren Asylantrag stellen
müssen, das ist aber nicht passiert, sondern sie sind irgendwann bei uns
aufgetaucht“ (vgl. Frankfurter Allgemeine vom 29. Juni 2023: „Thematisches
Stöckchen-Springen mit dem Bundeskanzler“). Nach Angaben der
Bundesregierung (vgl. Antworten zu den Fragen 1a bis 1c auf Bundestagsdrucksache
20/9067) bezog sich Bundeskanzler Olaf Scholz dabei auf den Anteil fehlender
Eurodac-Treffer (Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der
Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern) bei Asylerstanträgen (77 Prozent im Jahr
2022). Unberücksichtigt bleibt dabei jedoch, dass in vielen Fallkonstellationen
bei einer Asylantragstellung gar nicht mit einem Eurodac-Treffer gerechnet
werden kann und/oder Asylsuchende auch nicht zuvor „irgendwo in Europa“
gewesen sein oder einen Asylantrag hätten stellen müssen, etwa bei in
Deutschland geborenen Kindern, für die ein Asylantrag (z. T. von Amts wegen) gestellt
wird – das betraf etwa 10 Prozent aller Asylanträge im Jahr 2022. Weitere
knapp 24 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022 waren mit einem Visum
oder visumfrei legal nach Deutschland eingereist; auch in diesen Fällen ist kein
Eurodac-Treffer und keine Asylantragstellung in einem anderen Land zu
erwarten. Bei fast 30 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022 handelte es sich um
Kinder im Alter zwischen einem und 13 Jahren, die aufgrund ihres Alters im
Eurodac-System nicht registriert werden. Fehlende Eurodac-Treffer können
auch auf technische Mängel bei der Registrierung oder Speicherung
zurückzuführen sein, so die Bundesregierung (a. a. O.). Schließlich kann Deutschland
nach den Dublin-Regelungen auch bei einem Eurodac-Treffer asylrechtlich
zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen oder wenn
familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw.
Flüchtlingen bestehen oder in humanitären Fallkonstellationen. Auch wenn
Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge in einem anderen Mitgliedstaat keine
menschenwürdigen Überlebensmöglichkeiten haben (siehe oben, Beispiel
Griechenland), ist ihnen nach Auffassung der Fragestellenden eine Weiterflucht
innerhalb der EU nicht vorzuwerfen. Die Annahme bzw. Unterstellung des
Bundeskanzlers, Deutschland sei für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich
gar nicht zuständig, weil die in einem anderen durchreisten Land einen
Asylantrag hätten stellen müssen, ist nach Auffassung der Fragestellenden vor dem
Hintergrund dieser Informationen nicht haltbar.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind:
Im Jahr 2022 führten allerdings nur 2,3 Prozent der BAMF-Überprüfungen
solcher Kirchenasylfälle zu einem Selbsteintritt Deutschlands (12 von 517 Fällen).
Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihrer Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/10495 die seit Jahren regelmäßig von der Fraktion DIE LINKE. (bzw.
inzwischen von der Gruppe Die Linke) eingebrachte Kleine Anfrage zur
Asylstatistik (Schwerpunkt Dublin-Verfahren) in weiten Teilen kopiert und als
eigene Kleine Anfrage gestellt. Hintergrund ist, dass der Gruppe Die Linke
zunächst nur das Recht auf zehn Kleine Anfragen pro Monat zugestanden worden
war und die Regelanfrage deshalb nicht wie gewohnt eingebracht werden
konnte. Die Fragestellenden bitten in Kenntnis der Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10869 um eine Beantwortung
auch der Fragen zum Jahr 2023, damit interessierte Menschen, Medien,
Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die
Angaben zu Dublin-Verfahren für dieses Jahr wie gewohnt als Antwort der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Gruppe Die Linke suchen und
finden können.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 eingeleitet (bitte jeweils in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen
sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern basierenden Dublin-Verfahren
angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen Eurodac-Treffern
differenzieren), und wie viele Eurodac-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen
Zeiträumen?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Aussage von Bundeskanzler Olaf Scholz, etwa 80 Prozent der
Asylsuchenden in Deutschland seien nicht registriert und hätten
eigentlich „irgendwo in Europa“ ihren Asylantrag stellen müssen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), falsch bzw. irreführend ist, weil ein
fehlender Eurodac-Treffer nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass
die Betroffenen in einem anderen europäischen Land hätten Asyl
beantragen müssen, da dies viele Fallkonstellationen nicht
berücksichtigt, in denen mit einem Eurodac-Treffer gar nicht zu rechnen ist, etwa
bei einer Geburt in Deutschland, bei visumfreier Einreise oder
Einreise mit einem Visum, bei ein- bis 14-jährigen Kindern usw. (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), wenn nein, wie wird das begründet,
wenn ja, was folgt daraus, und wird es eine entsprechende öffentliche
Richtigstellung geben?
b) Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
Asylsuchende im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 den
folgenden Gruppen zuzurechnen sind: „nachgeborene Kinder“, „VIS-
Treffer“ (VIS: Visa-Informationssystem), „visafreie Einreise“,
„Altersgruppe 1–13 Jahre“ (bitte in absoluten und in relativen Zahlen
angeben, wie in den Antworten zu den Fragen 1a und 1b auf
Bundestagsdrucksache 20/9067)?
2. Welche waren im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 bei Dublin-
Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die
15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen
und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen,
Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch
nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und in wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten von
ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht?
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn,
Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren)?
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig war bzw.
ist, und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für
die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
Wird im AZR der Umstand, dass die Zuständigkeit eines anderen
Mitgliedstaats festgestellt worden war bzw. ist, wieder gelöscht, wenn eine
Asylprüfung doch in Deutschland erfolgt oder die Überstellungsfrist
abgelaufen ist, bzw. unter welchen Umständen geschieht dies (bitte
ausführen)?
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte – auch
für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
Welche näheren Angaben kann das BAMF zu der letztgenannten
Personengruppe machen, ist es insbesondere möglich, dass bei den überstellten
und zurückgekehrten Personen mit einer Duldung die Zulässigkeit eines
Zweit- oder Folgeverfahrens noch geprüft wird, bzw. aus welchen
möglichen anderen Gründen werden die Betroffenen geduldet (bitte
ausführen)?
7. Wie vielen Asylsuchenden des Jahres 2023 bzw. des ersten Halbjahres
2024 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in
Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach
Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
8. Wie viele Entscheidungen in den (z. T. zuvor rückpriorisierten) Verfahren
von in Griechenland Anerkannten gab es im Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2024 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser
Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2024 (bitte jeweils nach den vier üblichen Schutzstatus, nach
Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstigen
Verfahrenserledigungen differenzieren und die sonstigen Erledigungen
bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber jeweils
auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten machen)?
b) Können sich Personen, denen in Griechenland ein GFK-Status (GFK:
Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt wurde, nach einer
Weiterflucht nach Deutschland in Griechenland gegebenenfalls noch auf
einen GFK-Status berufen (unabhängig vom Verfahrensausgang in
Deutschland), oder erlischt dieser Schutzstatus in Griechenland mit
der Ausreise bzw. mit einer anderen Entscheidung in Deutschland
(bitte ausführen)?
c) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2024 nach Griechenland abgeschoben (bitte nach den
wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
d) Wie erklärt die Bundesregierung den deutlichen Anstieg von
Asylanträgen in Deutschland von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen
im Jahr 2024 (monatlich jeweils über 1 500 Anträge gegenüber jeweils
unter 800 von Mai bis Dezember 2023, vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/11462)?
e) Nimmt die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, mit dem klargestellt wird,
dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochene
Flüchtlingsanerkennung ohne erneute Sachverhaltsprüfung übernommen werden
kann, wenn eine Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig wegen
drohender menschenrechtlicher Gefahren im anderen Mitgliedstaat
nicht in Betracht kommt, zum Anlass, in solchen Fallkonstellationen
die Schutzzuerkennungen dieser anderen Mitgliedstaaten ohne erneute
Sachverhaltsprüfung zu übernehmen, nicht zuletzt, um das BAMF von
Doppelprüfungen zu entlasten (wenn nein, bitte begründen)?
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im Jahr
2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 zu zuvor in Griechenland Anerkannten
wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten
Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen
Zeiträumen in diesen Verfahren (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 differenzieren, auch mit genaueren Angaben
zu formellen Verfahrenserledigungen, die fast 92 Prozent aller
Gerichtsentscheidungen ausmachen)?
In wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte
wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine
Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
10. Wie ist der aktuelle Stand der Bemühungen des Bundesministeriums des
Innern und für Heimat (BMI), Griechenland bei der Bereitstellung von
Unterkünften und der existenzsichernden Versorgung von anerkannt
Schutzberechtigten zu unterstützen (bitte so ausführlich wie möglich
darstellen), und welche konkreten Verbesserungen konnten aus Sicht des
BMI diesbezüglich bereits erreicht werden, bzw. welche Probleme bei der
Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten bestehen nach
seiner Kenntnis gegebenenfalls nach wie vor (bitte ausführen; erneute
Wiederholung der Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5868, weil auch die
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 nach Auffassung
der Fragestellenden keinen konkreten Verhandlungsstand und keine
Einschätzung des BMI zu gegebenenfalls erreichten Verbesserungen oder
bestehenden Problemen erkennen lässt und vielmehr erneut nur abstrakt
davon die Rede ist, dass die Bundesregierung mit der griechischen
Regierung „in Kontakt“ stünde – was nach Auffassung der Fragestellenden
keine ausreichende Antwort auf die gestellte Frage beinhaltet)?
11. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im Jahr 2023 bzw.
im ersten Halbjahr 2024 an das BAMF gemeldet (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und
was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten
differenzieren)?
Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im Jahr 2023 bzw.
im ersten Halbjahr 2024?
12. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung
als unzulässig abgelehnt, bzw. in wie vielen Fällen wurden die Verfahren
eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung
durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge
wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein
Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben)?
13. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr 2023 bzw.
im ersten Halbjahr 2024 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach
Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte
in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer
Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden
wurde, und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung
differenzieren)?
14. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 auf
Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25
Absatz 2 der Dublin-Verordnung (bitte im Verhältnis zu allen
Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen, differenziert nach
Mitgliedstaaten, differenzieren)?
15. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das Jahr
2023 bzw. das bisherige Jahr 2024, und in wie vielen dieser Fälle wurde
anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte
jeweils auch die Gesamtsummen für alle Verfahren nennen und zudem nach
Zielstaaten differenzieren)?
16. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 bei
Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-
Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und
Selbsteintritten differenzieren)?
a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der
griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren
nach EU-Recht wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 für
wie viele Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF
solche Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach
Griechenland für erforderlich (bitte begründen)?
b) Welche konkreten Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die
Unterbringung und das weitere Asylverfahren von im Jahr 2023 bzw.
bisher im Jahr 2024 nach Griechenland Zurücküberstellten (bitte
ausführen)?
17. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2023 bzw. im
ersten Halbjahr 2024, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in
denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die
Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler
Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und
wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte
nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
18. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-
Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte auch nach
Quartalen auflisten), und mit welcher Begründung bzw. auf welcher
Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie
abgelehnt?
19. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im Jahr
2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 in Bezug auf Ersuchen an bzw.
Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der
Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen
auflisten)?
20. Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass die allgemeine und
zusammenfassende Antwort zu den konkreten Fragen 20 bis 20d auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 so zu verstehen ist, dass es keine internen
Vorgaben im BAMF gibt, um sicherzustellen, dass vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch gemacht wird, um insbesondere Entscheidungen im besten
Interesse des Kindeswohls treffen zu können, was in dem Fall, der zum Urteil
des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2023 (39 K 320.19 A, in:
Asylmagazin 5/2023, S. 173 f.) führte, vom BAMF in rechtswidriger
Weise unterlassen worden ist – trotz interner Qualitätssicherung (bitte
nachvollziehbar ausführen und gegebenenfalls begründen, warum solche
internen Vorgaben trotz dieses Einzelfalls bzw. Urteils gegebenenfalls nicht für
erforderlich gehalten werden; bitte die nachfolgenden Unterfragen für eine
bessere Nachvollziehbarkeit getrennt beantworten)?
a) Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass nach der in Frage 20
genannten Antwort der Bundesregierung das Bundesministerium des
Innern und für Heimat (BMI) als Aufsichtsbehörde des BAMF die
vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin aufgehobene Entscheidung des
BAMF entgegen der Auffassung des Gerichts für richtig und deshalb
gegebenenfalls auch keine internen Vorgaben für erforderlich hält, um
ähnliche Fehlentscheidungen in anderen Fällen zu vermeiden, und
wurden gegen das genannte Urteil Rechtsmittel eingelegt oder nicht
(bitte ausführen), oder teilt das BMI die Auffassung des Berliner
Verwaltungsgerichts, dass das Kindeswohl und familiäre und persönliche
Belange im konkreten Fall vom BAMF rechtsfehlerhaft nicht
ausreichend berücksichtigt wurden, und wenn ja, sieht es nach der
Schlussfolgerung der Fragestellenden dann aber keine Gefahr, dass es
ähnliche Fehlentscheidungen des BAMF in vergleichbaren Fällen
geben könnte (bitte nachvollziehbar begründen)?
b) Wurde innerhalb des BAMF oder des BMI (bitte differenzieren)
diskutiert, womöglich auch infolge der parlamentarischen Anfragen
hierzu (vgl. Antwort zu den Fragen 20 bis 20d auf Bundestagsdrucksache
20/9067), ob das genannte Urteil des VG Berlin über den konkreten
Einzelfall hinaus Anlass für strukturelle Änderungen gibt, nach
Ansicht der Fragestellenden etwa durch Änderung interner Vorgaben, um
vergleichbare rechtswidrige Entscheidungen des BAMF in
vergleichbaren Fällen zu vermeiden, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie
ist dies mit welchem Ergebnis erfolgt?
c) Wieso erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 20
bis 20d auf Bundestagsdrucksache 20/9067, dass „das
Selbsteintrittsrecht nur in begründeten Ausnahmefällen und zur Vermeidung
besonderer humanitärer Härten“ und „grundsätzlich restriktiv“ ausgeübt
wird, „da andernfalls das Zuständigkeitssystem der europaweit
unmittelbar geltenden Dublin-III-Verordnung unterlaufen werden
würde“, obwohl das Selbsteintrittsrecht und die Ermessensklauseln nach
Artikel 17 ein Teil der Dublin-III-Verordnung und damit des
europäischen Zuständigkeitssystems sind, sodass die Anwendung dieser
Klauseln nach Auffassung der Fragestellenden nicht das System
„unterläuft“, sondern im Gegenteil im System ausdrücklich vorgesehen
ist, um humanitären, familiären, kulturellen und individuellen
Besonderheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung tragen zu können,
sodass im Gegenteil eine „grundsätzlich restriktive“ Anwendung dieser
Ermessensklauseln nach Auffassung der Fragestellenden das Dublin-
System unterlaufen würde und dies vom Verwaltungsgericht Berlin im
konkreten Fall ja auch für rechtswidrig erachtet wurde (bitte
nachvollziehbar begründen)?
d) In welcher Weise wird innerhalb des BAMF dafür gesorgt, dass vom
Selbsteintrittsrecht „grundsätzlich restriktiv“ Gebrauch gemacht wird,
welche interne Vorgabe bzw. welche internen Vorgaben oder
Ähnliches gab oder gibt es hierzu (bitte mit konkretem Datum und Inhalt
der Vorgabe benennen und ausführen, auf wessen Veranlassung hin die
entsprechende Vorgabe gemacht wurde)?
e) Ist die in Frage 20 benannte Antwort der Bundesregierung, nach der
eine „besondere“ humanitäre Härte bzw. „besondere“
Hilfsbedürftigkeit für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts vorliegen müsse, so
zu verstehen, dass eine „einfache“ humanitäre Härte bzw.
Hilfebedürftigkeit nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts führen soll, wenn
nein, wie ist diese Vorgabe sonst zu verstehen, und wenn ja, wie wird
eine solche nach Ansicht der Fragesteller vorgenommene Einengung
des Selbsteintrittsrechts rechtlich begründet, da Artikel 17 der Dublin-
III-Verordnung nach Sichtung der Fragestellenden eine solch
restriktive Auslegung der Ermessensklauseln nicht enthält und somit
verbindliche EU-Vorgaben nach ihrer Auffassung in der Anwendung des
BAMF unzulässig eingeschränkt werden (bitte ausführlich
begründen)?
f) Wie ist die im BAMF praktizierte „grundsätzlich restriktive“ und auf
„begründete Ausnahmefälle“ zur Vermeidung „besonderer“
humanitärer Härten beschränkte Anwendung des Selbsteintrittsrechts mit
Artikel 6 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung vereinbar, der vorgibt, dass
das Wohl des Kindes „eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten“
in allen Dublin-Verfahren ist, was nach Auffassung der
Fragestellenden keine besonders restriktiven Entscheidungen zulässt, sondern im
Gegenteil Entscheidungen, etwa beim Selbsteintrittsrecht, erfordert,
die im bestmöglichen Interesse des Kindes sind – was im Übrigen
auch Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verlangt
(bitte begründen), und wie wird Artikel 6 Absatz 1 der Dublin-III-
Verordnung in der Praxis des BAMF umgesetzt, welche internen
Vorgaben usw. gibt es hierzu, auch um zu verhindern, dass es zu einem
rechtswidrigen Ermessensausfall in Bezug auf die Beachtung des
Kindeswohls kommt, wie in dem vom VG Berlin entschiedenen Fall (bitte
so konkret und ausführlich wie möglich ausführen)?
g) Wie werden Entscheidungen der Gerichte, wie das genannte Urteil des
VG Berlin, mit denen Entscheidungen des BAMF für rechtswidrig
erklärt werden, innerhalb des BAMF analysiert und danach untersucht,
ob die Entscheidungen jenseits der konkreten Einzelfälle Anlass für
generelle bzw. strukturelle Änderungen der Entscheidungspraxis des
BAMF sein könnten, um weitere rechtswidrige Entscheidungen in
vergleichbaren Fällen zu vermeiden, und wie ist das im konkreten Fall
erfolgt (bitte ausführen)?
21. In wie vielen Fällen scheiterte im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den
wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die
wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten), und teilt die Bundesregierung die
Einschätzung der Fragestellenden, dass die Angaben in der Antwort zu
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 erkennen lassen, dass die
große Mehrzahl der gescheiterten Überstellungen nicht auf ein
individuelles (Fehl-)Verhalten der Geflüchteten zurückzuführen ist (etwa bei den
Gründen „Mitgliedstaat“, „Ausländerbehörde“, „Organisatorisches“,
„Verwaltungsgerichtsverfahren“, „Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union“, „Fehlende Flugverbindung“, „Reiseunfähigkeit/
Krankheit“, „Selbsteintrittsrecht“, „Ausreise ins Herkunftsland“ usw., bitte
begründen)?
Ist die Kategorie „Nicht angetroffen“ im Gegensatz zu „Untergetaucht“ in
der genannten Statistik so zu verstehen, dass den Betroffenen nicht
vorgehalten werden kann, dass sie nicht vor Ort waren (etwa wegen des in der
Regel unangekündigten Polizeizugriffs), und wie bzw. anhand welcher
Kriterien wird eine Unterscheidung zwischen beiden Kategorien in der
Praxis vorgenommen (bitte ausführen)?
22. Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage möglicher bzw.
unmöglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret und ausführlich wie
möglich ausführen)?
23. Ist die Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 (mit der
wiederum auf die Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache
20/4197 verwiesen wurde), so zu verstehen, dass die Bundesregierung
davon ausgeht, dass nach Ungarn zurücküberstellte Personen entsprechend
dem EU-Asylrecht dort fair und rechtsstaatlich behandelt werden, obwohl
Ungarn mehrfach wegen EU-Vertragsverletzungen im Asylrecht vom
EuGH verurteilt wurde und obwohl Ministerpräsident Viktor Orbán
erklärt hat, ein Urteil des EuGH zum Asylrecht nicht umsetzen zu wollen
(vgl. ebd.), und welche Einschätzungen der Verwaltungsgerichte gibt es
hierzu (bitte darlegen)?
24. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit Dublin-Verfahren im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
25. Wie viele Zurückweisungen auf der Grundlage der
Verwaltungsabsprachen des BMI mit Griechenland bzw. Spanien über die Zurückweisung
von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und
einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 aufweisen, sind in den Jahren 2020,
2021, 2022, 2023 und im ersten Halbjahr 2024 vollzogen worden (bitte
nach Griechenland und Spanien, nach Jahren und den drei wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet die
Bundesregierung diese Bilanz vor dem Hintergrund der in diese Absprachen gesetzten
politischen Erwartungen (bitte ausführen)?
26. Mit welchen Aufgaben genau sollen die von der Asylagentur der
Europäischen Union (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF betraut werden
(www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterst
uetzung.html; bitte mit Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten
Personals in den jeweiligen Bereichen darlegen), und werden die von der
EUAA entsandten Kräfte den internen Vorgaben des BAMF zur
Anwendung der Dublin-III-Verordnung folgen müssen, etwa zur grundsätzlich
restriktiven Anwendung der Härtefallregelung beim Selbsteintrittsrecht
(siehe Frage 20), oder erfolgt die Anwendung der unmittelbar geltenden
Dublin-III-Verordnung durch diese Kräfte nach den Richtlinien und dem
Rechtsverständnis der EUAA, und was geschieht in Fällen, in denen das
BAMF eine von der EUAA abweichende Auslegungsposition vertritt
(bitte ausführen)?
27. In welchem Umfang hat es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder
funktionsgleichen Einrichtungen (AnkER: Ankunft, Entscheidung,
Rückführung) gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen
durch die Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach
Einrichtungen, nennen), wie werden diese Unterstützungsleistungen nur bei
Überstellungen aus bestimmten Einrichtungen begründet, und wie wird
die Bedeutung dieser Unterstützungsleistungen angesichts von 95 von
Januar bis August 2023 durch die Bundespolizei transportierten Personen
(vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/9067) durch die
Bundesregierung eingeschätzt?
Berlin, den 11. Juli 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1275702.09.2024
auf die Kleine Anfrage - Druckauftrag 20/12313 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und das erste Halbjahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/12757
20. Wahlperiode 02.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/12313 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und das erste
Halbjahr 2024 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2022 bei
31,6 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im
Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/5868). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2022 vor allem an
Italien und Griechenland gerichtet (21 bzw. 13,3 Prozent aller 68 709
Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands (fast zwei Drittel) gingen
nach Österreich, Frankreich, Spanien, Italien und Polen. Nach Ungarn wurde
im Jahr 2021 das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen,
obwohl die EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen
Verstößen Ungarns gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende
Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof erfolgt sind. Im Jahr 2022
gab es sogar acht Überstellungen nach Ungarn.
Aus den 68 709 Übernahmeersuchen Deutschlands im Jahr 2022 resultierten
4 158 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den
Zustimmungen anderer Staaten zur Rückübernahme (36 219) lag die sogenannte
Überstellungsquote bei 11,5 Prozent (2021: 14,4 Prozent, vor der Corona-
Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen
ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht
geantwortet wird, in Bezug auf Italien war das bei 69,2 Prozent aller Zustimmungen
der Fall, in Bezug auf Griechenland zu 79,4 Prozent (bei nur 58
Zustimmungen). Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher
Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder
aufgrund individueller Umstände. So waren im Jahr 2022 beide gegen eine
Überstellung nach Griechenland gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich,
in Bezug auf Italien lag die Erfolgsquote bei 39,5 Prozent, wobei nach dieser
Statistik ein Antrag auch dann als „abgelehnt“ gilt, wenn das BAMF sich
durch Selbsteintritt für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid auf
richterlichen Hinweis hin ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/22405).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 2. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
340 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Anfang 2023 im Dublin-Bereich.
Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte
beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden
in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 4 158
Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2022 3 700 Überstellungen nach
Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 458
Personen nach fast 83 000 zum Teil sehr aufwändigen Verfahren zur Klärung
der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2022 durchschnittlich
2,3 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines
anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland
(etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht
durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 22,1 Monaten
überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2022 6 663 Asylsuchende, die dann
zu 62,9 Prozent (bereinigte Schutzquote) einen Schutzstatus in Deutschland
erhielten.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender
Rechtsprechung nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen
dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine
menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage droht
(www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutz
berechtigt-anerkannten-personen). Im Jahr 2022 stellten 14 053 Personen
(2021: 29 508) in Deutschland einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in
Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten, die meisten von ihnen kamen
aus Afghanistan, Syrien und dem Irak. Ende 2022 waren noch rund 12 500
Asylverfahren von in Griechenland Anerkannten in Deutschland anhängig,
ihre Verfahren waren vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung
zunächst „rückpriorisiert“ worden. Seit März/April 2022 überprüft das BAMF
die in Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich und bestätigte dabei im
Jahr 2022 zu 83,7 Prozent einen Schutzbedarf (in 36 066 von 43 091 Fällen),
allerdings wird ganz überwiegend nur ein subsidiärer Schutz oder
Abschiebungsschutz statt eines Flüchtlingsschutzes erteilt. In 1 211 Fällen wies das
BAMF im Jahr 2022 Asylanträge als „unzulässig“ zurück, weil es der
Auffassung war, dass den in Griechenland Anerkannten dort aufgrund besonderer
Einzelfallumstände keine unmenschliche Behandlung drohe. Im Juli 2021 gab
es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu
einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der
Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge, Deutschland soll hierfür
50 Mio. Euro angeboten haben (vgl. DIE WELT vom 15. Dezember 2021). Im
März 2022 habe es eine Einigung zu wesentlichen Punkten des Vorhabens
gegeben, Einzelheiten seien jedoch noch in der Abstimmung (Antwort auf die
Schriftliche Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097). Konkrete
Verbesserungen bei der Unterbringung von Schutzberechtigten in Griechenland
nannte die Bundesregierung auf Nachfrage nicht (vgl. Antwort zu Frage 16
auf Bundestagsdrucksache 20/5868).
Bundeskanzler Olaf Scholz sagte im Juni 2023, dass das bisherige europäische
Flüchtlingssystem „völlig absurd“ sei, denn „80 Prozent der Flüchtlinge, die
in Deutschland ankommen, […] sind nicht registriert […]. Das heißt, die
waren schon mal irgendwo in Europa und hätten da eigentlich ihren Asylantrag
stellen müssen, das ist aber nicht passiert, sondern sie sind irgendwann bei uns
aufgetaucht“ (vgl. Frankfurter Allgemeine vom 29. Juni 2023: „Thematisches
Stöckchen-Springen mit dem Bundeskanzler“). Nach Angaben der
Bundesregierung (vgl. Antworten zu den Fragen 1a bis 1c auf Bundestagsdrucksache
20/9067) bezog sich Bundeskanzler Olaf Scholz dabei auf den Anteil
fehlender Eurodac-Treffer (Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der
Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern) bei Asylerstanträgen (77 Prozent im
Jahr 2022). Unberücksichtigt bleibt dabei jedoch, dass in vielen
Fallkonstellationen bei einer Asylantragstellung gar nicht mit einem Eurodac-Treffer
gerechnet werden kann und/oder Asylsuchende auch nicht zuvor „irgendwo in
Europa“ gewesen sein oder einen Asylantrag hätten stellen müssen, etwa bei
in Deutschland geborenen Kindern, für die ein Asylantrag (z. T. von Amts
wegen) gestellt wird – das betraf etwa 10 Prozent aller Asylanträge im Jahr 2022.
Weitere knapp 24 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022 waren mit
einem Visum oder visumfrei legal nach Deutschland eingereist; auch in diesen
Fällen ist kein Eurodac-Treffer und keine Asylantragstellung in einem anderen
Land zu erwarten. Bei fast 30 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022
handelte es sich um Kinder im Alter zwischen einem und 13 Jahren, die
aufgrund ihres Alters im Eurodac-System nicht registriert werden. Fehlende
Eurodac-Treffer können auch auf technische Mängel bei der Registrierung oder
Speicherung zurückzuführen sein, so die Bundesregierung (a. a. O.).
Schließlich kann Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einem Eurodac-
Treffer asylrechtlich zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden
Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen oder in humanitären
Fallkonstellationen. Auch wenn Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge in einem
anderen Mitgliedstaat keine menschenwürdigen Überlebensmöglichkeiten haben
(siehe oben, Beispiel Griechenland), ist ihnen nach Auffassung der
Fragestellenden eine Weiterflucht innerhalb der EU nicht vorzuwerfen. Die Annahme
bzw. Unterstellung des Bundeskanzlers, Deutschland sei für 80 Prozent der
Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig, weil die in einem anderen
durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen, ist nach Auffassung
der Fragestellenden vor dem Hintergrund dieser Informationen nicht haltbar.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht
sind: Im Jahr 2022 führten allerdings nur 2,3 Prozent der BAMF-
Überprüfungen solcher Kirchenasylfälle zu einem Selbsteintritt Deutschlands (12 von
517 Fällen).
Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihrer Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/10495 die seit Jahren regelmäßig von der Fraktion DIE
LINKE. (bzw. inzwischen von der Gruppe Die Linke) eingebrachte Kleine
Anfrage zur Asylstatistik (Schwerpunkt Dublin-Verfahren) in weiten Teilen
kopiert und als eigene Kleine Anfrage gestellt. Hintergrund ist, dass der
Gruppe Die Linke zunächst nur das Recht auf zehn Kleine Anfragen pro Monat
zugestanden worden war und die Regelanfrage deshalb nicht wie gewohnt
eingebracht werden konnte. Die Fragestellenden bitten in Kenntnis der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/10869 um eine Beantwortung auch der Fragen zum Jahr 2023, damit
interessierte Menschen, Medien, Nichtregierungsorganisationen und
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Angaben zu Dublin-Verfahren für
dieses Jahr wie gewohnt als Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen
Anfragen der Gruppe Die Linke suchen und finden können.
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 eingeleitet (bitte jeweils in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen
sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern basierenden Dublin-Verfahren
angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen Eurodac-Treffern
differenzieren), und wie viele Eurodac-Treffer welcher Kategorie gab es in
diesen Zeiträumen?
Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/10869 verwiesen.
Im Übrigen können die Angaben den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Asylerstanträge
Übernahmeersuchen
(ÜE) an die
Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer Anteil
der ÜE zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil
der ÜE mit
EURODAC-Treffer
1. Halbjahr 2024 121 416 36 795 30,3 72,9
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern*
1. Halbjahr 2024
EURODAC-Treffer gesamt 26 827
davon EURODAC-Treffer
nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 22 107
nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 3 921
nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 799
* Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach der Verordnung (EU)
Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte
EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-
Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen.
EURODAC-Treffer
bei Asylerstanträgen
nach Artikel 9
EURODAC-Verordnung
nach Artikel 14
EURODAC-Verordnung
1. Halbjahr 2024 34 554 6 751
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Aussage von Bundeskanzler Olaf Scholz, etwa 80 Prozent der
Asylsuchenden in Deutschland seien nicht registriert und hätten
eigentlich „irgendwo in Europa“ ihren Asylantrag stellen müssen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), falsch bzw. irreführend ist, weil ein
fehlender Eurodac-Treffer nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass
die Betroffenen in einem anderen europäischen Land hätten Asyl
beantragen müssen, da dies viele Fallkonstellationen nicht
berücksichtigt, in denen mit einem Eurodac-Treffer gar nicht zu rechnen ist, etwa
bei einer Geburt in Deutschland, bei visumfreier Einreise oder
Einreise mit einem Visum, bei ein- bis 14-jährigen Kindern usw. (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), wenn nein, wie wird das begründet,
wenn ja, was folgt daraus, und wird es eine entsprechende öffentliche
Richtigstellung geben?
Die Aussagen des Bundeskanzlers stehen für sich.
b) Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
Asylsuchende im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 den
folgenden Gruppen zuzurechnen sind: „nachgeborene Kinder“, „VIS-
Treffer“ (VIS: Visa-Informationssystem), „visafreie Einreise“,
„Altersgruppe 1–13 Jahre“ (bitte in absoluten und in relativen Zahlen
angeben, wie in den Antworten zu den Fragen 1a und 1b auf
Bundestagsdrucksache 20/9067)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2023 Anzahl Anteil zu Asylerstanträgen
nachgeborene Kinder 22 603 6,9 Prozent
VIS-Treffer 41 038 12,5 Prozent
visafreie Einreise 26 108 7,9 Prozent
Altersgruppe unter 14 Jahre 83 423 23,7 Prozent
1. Halbjahr 2024
(soweit verfügbar)
Anzahl Anteil zu Asylerstanträgen
nachgeborene Kinder 10 736 8,8 Prozent
VIS-Treffer* 9 089 13,9 Prozent
visafreie Einreise 9 555 7,9 Prozent
Altersgruppe unter 14 Jahre 34 172 25,8 Prozent
* Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu
berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für das 1. Quartal 2024 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in
diesem Zeitraum 65 419.
2. Welche waren im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 bei Dublin-
Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die
15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen
und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen,
Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Für die Angaben des Jahres 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/10869 verwiesen.
Die Angaben für das Jahr 2024 und für das Jahr 2023 können – soweit sie nicht
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10869 zu entnehmen sind – den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr 2023 Übernahmeersuchen
Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Ungarn 323 0,4
Zypern 280 0,4
Malta 280 0,4
1. Halbjahr 2024 Übernahmeersuchen
Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 36 795 100
darunter:
Kroatien 7 169 19,5
Griechenland 6 927 18,8
Italien 6 031 16,4
Bulgarien 3 766 10,2
Frankreich 2 725 7,4
Österreich 1 757 4,8
Spanien 1 625 4,4
Polen 948 2,6
Schweden 899 2,4
Schweiz 871 2,4
Niederlande 852 2,3
Belgien 674 1,8
Rumänien 539 1,5
Portugal 354 1,0
Finnland 246 0,7
Ungarn 188 0,5
Zypern 102 0,3
Malta 97 0,3
1. Halbjahr 2024 Übernahmeersuchen
nach Herkunftsland absolut in Prozent
gesamt 36 795 100
darunter:
Syrien, Arabische Republik 11 568 31,4
Afghanistan 5 975 16,2
Türkei 4 965 13,5
Russische Föderation 1 662 4,5
Irak 1 127 3,1
Somalia 1 109 3,0
Iran, Islamische Republik 950 2,6
Algerien 832 2,3
1. Halbjahr 2024 Übernahmeersuchen
nach Herkunftsland absolut in Prozent
Guinea 776 2,1
Ungeklärt 657 1,8
Marokko 580 1,6
Tunesien 561 1,5
Nigeria 558 1,5
Pakistan 439 1,2
Ägypten 273 0,7
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch
nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und in wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten
von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht?
Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/10869 verwiesen.
Im Übrigen können die Angaben den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
1. Halbjahr 2024
Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 12 808
Artikel 3 II Dublin III 27
Artikel 8 I Dublin III 10
Artikel 8 II Dublin III 2
Artikel 8 III Dublin III 1
Artikel 8 IV Dublin III 212
Artikel 9 Dublin III 70
Artikel 10 Dublin III 58
Artikel 11 a) Dublin III 17
Artikel 11 b) Dublin III 8
Artikel 12 I Dublin III 18
Artikel 12 II Dublin III 65
Artikel 12 III Dublin III 2
Artikel 12 IV Dublin III 232
Artikel 13 I Dublin III 205
Artikel 13 II Dublin III 66
Artikel 14 I Dublin III 3
Artikel 14 II Dublin III 3
Artikel 16 I Dublin III 3
Artikel 17 II Dublin III 49
Artikel 18 I a Dublin III 5
Artikel 18 I b Dublin III 3 140
Artikel 18 I c Dublin III 14
Artikel 18 I d Dublin III 24
Artikel 19 I Dublin III 4
Artikel 19 II Dublin III 516
Artikel 19 III Dublin III 110
Artikel 20 III Dublin III 3
Artikel 22 VII Dublin III 2
1. Halbjahr 2024
Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3. MS noch
nicht beantwortet
6
EURODAC-Treffer unvollständig 39
Kein Dublinfall (in der Regel, weil int. Schutz in MS) 5 060
Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 835
Minderjährigkeit zw. MS strittig 94
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 1 905
Zustimmungen des Mitgliedstaats gesamt 21 314
Artikel 3 II Dublin III 7
Artikel 8 IV Dublin III 1
Artikel 9 Dublin III 9
Artikel 10 Dublin III 1
Artikel 11 a) Dublin III 4
Artikel 11 b) Dublin III 4
Artikel 12 I Dublin III 114
Artikel 12 II Dublin III 1 085
Artikel 12 III Dublin III 2
Artikel 12 IV Dublin III 1 090
Artikel 13 I Dublin III 200
Artikel 13 II Dublin III 13
Artikel 17 II Dublin III 10
Artikel 18 I a Dublin III 53
Artikel 18 I b Dublin III 2 317
Artikel 18 I c Dublin III 1 600
Artikel 18 I d Dublin III 2 677
Artikel 19 II Dublin III 3
Artikel 19 III Dublin III 1
Artikel 20 III Dublin III 14
Artikel 20 III S. 2 Dublin III 1
Artikel 20 V Dublin III 5 705
Artikel 22 VII Dublin III 4 313
Artikel 25 II Dublin III 2 078
Artikel 28 III Dublin III 12
1. Halbjahr 2024
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaat Anzahl Herkunftsland Anzahl nach Herkunftsland
Belgien 22 darunter:
Moldau, Republik 6
Nordmazedonien 6
Tunesien 3
Bulgarien 9 Syrien, Arabische Republik 7
Afghanistan 1
Irak 1
Dänemark 2 Tunesien 1
Ungeklärt 1
Estland 1 Russische Föderation 1
Finnland 4 Syrien, Arabische Republik 2
Tunesien 2
Frankreich 100 darunter:
Georgien 24
Nordmazedonien 13
Serbien 13
1. Halbjahr 2024
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaat Anzahl Herkunftsland Anzahl nach Herkunftsland
Griechenland 515 darunter:
Armenien 185
Aserbaidschan 97
Syrien, Arabische Republik 83
Island 1 Georgien 1
Italien 234 darunter:
Italien Tunesien 183
Nigeria 14
Afghanistan 8
Kroatien 96 darunter:
Türkei 49
Russische Föderation 27
Afghanistan 15
Lettland 2 Syrien, Arabische Republik 2
Liechtenstein 2 Tunesien 2
Litauen 15 darunter: 15
Irak 7
Russische Föderation 6
Aserbaidschan 1
Malta 12 Libyen 9
Elfenbeinküste (Cote d'Ivoire) 2
Nigeria 1
Niederlande 35 darunter:
Moldau, Republik 20
Türkei 5
Albanien 4
Norwegen 3 Afghanistan 1
Kuwait 1
Tunesien 1
Österreich 31 darunter:
Tunesien 15
Türkei 8
Syrien, Arabische Republik 3
Polen 24 darunter:
Georgien 14
Belarus 5
Irak 2
Portugal 5 Angola 4
Guinea 1
Rumänien 15 darunter:
Syrien, Arabische Republik 7
Moldau, Republik 6
Afghanistan 1
Schweden 7 darunter:
Afghanistan 1
Algerien 1
Armenien 1
Schweiz 13 Tunesien 10
Indien 2
Georgien 1
Slowakei 1 Tunesien 1
1. Halbjahr 2024
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaat Anzahl Herkunftsland Anzahl nach Herkunftsland
Slowenien 4 Aserbaidschan 4
Spanien 19 darunter:
Syrien, Arabische Republik 7
Tunesien 3
Elfenbeinküste (Cote d'Ivoire) 2
Tschechien 1 Türkei 1
Ungarn 11 darunter:
Bosnien und Herzegowina 4
Tunesien 3
Syrien, Arabische Republik 2
Gesamt 1 184
Die einzelnen Mitgliedstaaten melden ihrerseits an Eurostat, in wie vielen
Fällen sie jeweils vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht haben. Es erfolgt
jedoch durch die einzelnen Mitgliedstaaten keine veröffentlichte Differenzierung
nach Herkunftsland, Mitgliedstaat und Grund der Ausübung.
Die Angaben zu Selbsteintritten anderer Mitgliedstaaten für das Jahr 2023
können – soweit sie nicht der Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10869 zu
entnehmen sind – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2023
Bulgarien 0
Dänemark 45
Estland 0
Irland 31
Griechenland 0
Spanien 3
Frankreich 1 432
Italien 0
Zypern 0
Lettland 9
Litauen 0
Luxemburg 5
Ungarn 0
Malta 4
Niederlande 703
Österreich 5
Polen 0
Rumänien 0
Finnland 141
Schweden 17
Island 11
Liechtenstein 0
Norwegen 10
Schweiz 0
* Quelle: Eurostat; Stand: 27. Juni 2024
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn,
Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren)?
Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/10869 verwiesen.
Die Angaben für das Jahr 2024 und für das Jahr 2023 können – soweit sie nicht
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10869 zu entnehmen sind – den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr 2023 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 5 053
darunter:
Malta 26 0,5
Zypern 10 0,2
Ungarn 6 0,1
Griechenland 3 0,1
1. Halbjahr 2024 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 3 043
darunter:
Österreich 791 26,0
Frankreich 474 15,6
Spanien 296 9,7
Kroatien 257 8,4
Niederlande 173 5,7
Bulgarien 164 5,4
Schweden 153 5,0
Polen 147 4,8
Belgien 123 4,0
Schweiz 122 4,0
Portugal 83 2,7
Rumänien 50 1,6
Lettland 35 1,2
Tschechien 31 1,0
Slowenien 31 1,0
Malta 16 0,5
Griechenland 6 0,2
Zypern 1 0,0
Ungarn 1 0,0
1. Halbjahr 2024 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 3 043
darunter:
Afghanistan 627 20,6
Türkei 557 18,3
Syrien, Arabische Republik 361 11,9
Russische Föderation 189 6,2
1. Halbjahr 2024 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
Algerien 143 4,7
Irak 118 3,9
Marokko 97 3,2
Nigeria 64 2,1
Indien 59 1,9
Pakistan 51 1,7
Guinea 50 1,6
Somalia 47 1,5
Angola 43 1,4
Tunesien 40 1,3
Libanon 39 1,3
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig war bzw.
ist, und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für
die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
Wird im AZR der Umstand, dass die Zuständigkeit eines anderen
Mitgliedstaats festgestellt worden war bzw. ist, wieder gelöscht, wenn eine
Asylprüfung doch in Deutschland erfolgt oder die Überstellungsfrist
abgelaufen ist, bzw. unter welchen Umständen geschieht dies (bitte
ausführen)?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 hielten sich 24 872 Personen in Deutschland auf,
bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der sogenannten
Dublin-III-VO abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die
Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten
Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen
waren zum Stichtag 6 840 Personen ausreisepflichtig.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig
Gesamt 24 872 6 840
darunter:
Syrien, Arabische Republik 4 657 1 379
Afghanistan 3 766 1 118
Türkei 2 924 816
Irak 1 696 372
Russische Föderation 1 631 508
Nigeria 1 292 406
Iran, Islamische Republik 1 260 207
Guinea 601 165
Somalia 464 132
Algerien 356 116
Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig
Gesamt 24 872 6 840
Davon
Italien 6 921 1 666
Kroatien 5 765 1 813
Bulgarien 1 628 536
Frankreich 1 579 428
Österreich 1 237 442
Polen 1 219 281
Spanien 1 037 314
Schweden 870 243
Niederlande 548 187
Litauen 528 73
Rumänien 504 144
Belgien 430 100
Portugal 361 104
Ungarn 339 27
Schweiz 336 71
Lettland 287 88
Dänemark u. Färöer 222 66
Finnland 213 59
Norwegen 175 42
Tschechische Republik 162 40
Slowenien 124 31
Malta 108 41
Griechenland 87 10
Slowakische Republik 70 9
Estland 51 15
Zypern 34 3
Luxemburg 21 4
Großbritannien mit Nordirland 12 2
Island 3 1
Irland 1 0
Aufenthaltsstatus Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig
Gesamt 24 872 6 840
davon:
Niederlassungserlaubnis 148 0
Aufenthaltserlaubnis 2 373 0
Aufenthaltsgestattung 8 434 38
Duldung 5 356 5 356
Sonstiges (kein Aufenthaltsrecht, Antrag auf
Titel gestellt, Ankunftsnachweis, EU-
Aufenthaltsrechte)
8561 1 446
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte – auch
für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
Welche näheren Angaben kann das BAMF zu der letztgenannten
Personengruppe machen, ist es insbesondere möglich, dass bei den überstellten
und zurückgekehrten Personen mit einer Duldung die Zulässigkeit eines
Zweit- oder Folgeverfahrens noch geprüft wird, bzw. aus welchen
möglichen anderen Gründen werden die Betroffenen geduldet (bitte
ausführen)?
Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren 15 274 aufhältige Personen im
Ausländerzentralregister registriert, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden. Davon waren 5 152 Personen ausreisepflichtig.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen
anderen Mitgliedstaat überstellt wurden
Davon
ausreisepflichtig
Gesamt 15 274 5 152
darunter:
Russische Föderation 2 219 922
Afghanistan 1 670 463
Irak 1 395 503
Syrien, Arabische Republik 1 006 251
Somalia 628 208
Nigeria 610 234
Iran, Islamische Republik 580 157
Guinea 551 297
Türkei 551 124
Kosovo 445 87
Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen
anderen Mitgliedstaat überstellt wurden
Davon
ausreisepflichtig
Gesamt 15 274 5 152
davon:
Italien 3 332 1 014
Polen 2 154 796
Frankreich 1 705 700
Spanien 1 192 494
Österreich 1 183 395
Schweden 1 036 280
Belgien 951 302
Niederlande 573 203
Schweiz 388 126
Kroatien 377 158
Ungarn 368 68
Dänemark u. Färöer 252 69
Tschechische Republik 231 73
Rumänien 198 86
Norwegen 186 41
Griechenland 184 12
Litauen 162 69
Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen
anderen Mitgliedstaat überstellt wurden
Davon
ausreisepflichtig
Bulgarien 162 57
Slowenien 147 47
Portugal 143 54
Finnland 99 39
Lettland 64 17
Slowakische Republik 63 21
Luxemburg 42 12
Malta 32 8
Großbritannien mit Nordirland 30 8
Estland 9 1
Zypern 6 2
Irland 4 0
Island 1 0
Schutzstatus Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen
anderen Mitgliedstaat überstellt wurden
Davon
ausreisepflichtig
Gesamt 15 274 5 152
davon:
Kein Schutzstatus 13 513 5 091
Flüchtlingseigenschaft nach
§ 3 Absatz 4 AsylG
1 091 37
subsidiärer Schutz nach
§ 4 Absatz 1 AsylG gewährt
654 24
Als Asylberechtigter anerkannt 16 0
Aufenthaltsstatus Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen
anderen Mitgliedstaat überstellt wurden
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 15 274 5 152
davon:
Niederlassungserlaubnis 926 0
Aufenthaltserlaubnis 4 609 0
Aufenthaltsgestattung 1 952 21
Duldung 4 551 4 551
Sonstiges (kein
Aufenthaltsrecht, Antrag auf Titel gestellt,
Ankunftsnachweis, EU-
Aufenthaltsrechte)
3 236 580
7. Wie vielen Asylsuchenden des Jahres 2023 bzw. des ersten Halbjahres
2024 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in
Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach
Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für Antragstellende
vor, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr 2023 Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia Sonstige Gesamt
gesamt 3 349 1 759 1 500 889 661 1 250 9 408
davon:
Januar 709 293 154 59 86 91 1 392
Februar 482 288 179 48 82 105 1 184
Jahr 2023 Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia Sonstige Gesamt
März 409 256 153 99 79 152 1 148
April 307 146 217 80 68 151 969
Mai 216 120 229 100 66 102 833
Juni 187 71 78 38 43 90 507
Juli 163 86 55 79 51 102 536
August 153 74 36 77 47 93 480
September 83 42 44 77 31 68 345
Oktober 121 125 48 63 32 79 468
November 223 137 90 70 56 102 678
Dezember 296 121 217 99 20 115 868
Jahr 2024 Afghanistan Irak Syrien Ungeklärt Somalia Sonstige Gesamt
gesamt 5 776 1 961 1 681 837 211 583 11 049
davon:
Januar 663 404 238 205 39 155 1 704
Februar 1 270 310 210 173 37 96 2 096
März 1 243 510 365 154 41 99 2 412
April 1 202 344 377 152 36 103 2 214
Mai 874 349 350 105 43 94 1 815
Juni 524 44 141 48 15 36 808
Anmerkung: Die hier aufgeführten Monatswerte können schwanken, da häufig erst im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, ob bereits
ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.
8. Wie viele Entscheidungen in den (z. T. zuvor rückpriorisierten)
Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2024 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser
Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?
Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundesdrucksache 20/10869
verwiesen.
Die Angaben für das Jahr 2024 können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Jan.
2024
Feb.
2024
März
2024
April
2024
Mai
2024
Juni
2024
Jan. bis Juni
2024 gesamt
Entscheidungen 660 676 1 069 1 290 806 229 4 730
Anmerkung: Einzelne Monatswerte können schwanken, da es in Einzelfällen zu nachträglichen Änderungen (z. B. Stornierungen von
Entscheidungen) kommen kann.
Mit Stand 30. Juni 2024 waren rund 15 300 Verfahren von durch Griechenland bereits anerkannt Schutzberechtigten beim BAMF
anhängig.
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2024 (bitte jeweils nach den vier üblichen Schutzstatus, nach
Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstigen
Verfahrenserledigungen differenzieren und die sonstigen Erledigungen
bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber jeweils
auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten machen)?
Für die Daten des Jahres 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU7CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/10869 verwiesen.
Die Daten für das erste Halbjahr 2024 sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen.
Entscheidungen Gesamt Afghanistan Syrien Irak Somalia Ungeklärt
Anerkennung 7 4 0 2 0 0
Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG 1 995 1 770 23 21 71 18
subsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylG 978 37 890 10 10 10
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 V/VII AufenthG
564 423 6 56 59 5
abgelehnt 825 5 0 641 13 8
o. u. abgelehnt 61 1 0 45 1 1
formelle Verfahrenserledigung 300 57 56 43 8 80
davon:
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II
AsylG
65 8 6 21 6 13
sonstige Einstellung 22 9 1 2 0 4
Unzulässig (§ 29 I Nummer 1 AsylG) 3 0 0 0 0 0
Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG) 168 34 33 7 1 61
Unzulässig (kein Folgeverf.
§ 29 I Nummer 5 AsylG)
38 6 16 10 1 2
Unzulässig (kein Zweitverf.
§ 29 I Nummer 5 AsylG)
4 0 0 3 0 0
Gesamt 4 730 2 297 975 818 162 122
b) Können sich Personen, denen in Griechenland ein GFK-Status (GFK:
Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt wurde, nach einer
Weiterflucht nach Deutschland in Griechenland gegebenenfalls noch auf
einen GFK-Status berufen (unabhängig vom Verfahrensausgang in
Deutschland), oder erlischt dieser Schutzstatus in Griechenland mit
der Ausreise bzw. mit einer anderen Entscheidung in Deutschland
(bitte ausführen)?
Die Ausreise eines Ausländers, dem in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt wurde, nach Deutschland und eine andere Entscheidung in
Deutschland stellen grundsätzlich keinen Grund für das Erlöschen des GFK-Status in
Griechenland dar, sodass sich der Ausländer grundsätzlich weiterhin in
Griechenland auf den GFK-Status berufen kann (vgl. zu den Erlöschensgründen
Artikel 11 der Richtlinie 2011/95/EU, der durch Griechenland in seinem
nationalen Recht umgesetzt ist).
c) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2024 nach Griechenland abgeschoben (bitte nach den
wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Im Jahr 2023 erfolgte die Abschiebung von 142 Drittstaatsangehörigen, im
ersten Halbjahr 2024 von 84 Drittstaatsangehörigen nach Griechenland.
Die häufigsten Staatsangehörigkeiten können der nachfolgenden Übersicht
entnommen werden.
2023 1. Halbjahr 2024
Syrien 55 ungeklärt 17
Afghanistan 30 Syrien 15
Somalia 16 Afghanistan 15
ungeklärt 12 Irak 10
Irak 10 Pakistan 6
Pakistan 3 Jemen 6
2023 1. Halbjahr 2024
staatenlos 3 Palästina 4
Iran 2 Türkei 3
Sudan 2 staatenlos 1
Türkei 2 Sierra Leone 1
Burundi 1 Ägypten 1
Jemen 1 Bangladesch 1
Indien 1 Somalia 1
Äthiopien 1 Marokko 1
Nigeria 1 Algerien 1
Kongo Volksrepublik 1 Albanien 1
Libanon 1
d) Wie erklärt die Bundesregierung den deutlichen Anstieg von
Asylanträgen in Deutschland von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen
im Jahr 2024 (monatlich jeweils über 1 500 Anträge gegenüber jeweils
unter 800 von Mai bis Dezember 2023, vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/11462)?
Nach Abschluss des Asylverfahrens haben anerkannt Schutzberechtigte die
Möglichkeit, Reisedokumente zu beantragen, die ihnen eine legale Weiterreise
im Schengenraum für 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen ermöglichen.
Jeder EU-Mitgliedstaat ist verpflichtet, für die Einhaltung der
europarechtlichen Vorgaben Sorge zu tragen. Hierzu gehören unter anderem die
Anforderungen an Unterbringung und Versorgung von anerkannt schutzberechtigten
Personen. Die übrigen Mitgliedstaaten müssen grundsätzlich darauf vertrauen
können, dass dies im Einklang mit europäischem Recht und insbesondere den
Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) sowie
der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten erfolgt.
Es obliegt der Europäischen Kommission, als „Hüterin der Verträge“ für die
Einhaltung des EU-Rechts zu sorgen. Die Bundesregierung setzt sich weiterhin
für eine Verbesserung der Situation von anerkannt Schutzberechtigten in
Griechenland ein und steht diesbezüglich auf unterschiedlichen Ebenen mit ihren
griechischen Partnern in Kontakt.
e) Nimmt die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, mit dem klargestellt wird,
dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochene
Flüchtlingsanerkennung ohne erneute Sachverhaltsprüfung übernommen werden
kann, wenn eine Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig wegen
drohender menschenrechtlicher Gefahren im anderen Mitgliedstaat
nicht in Betracht kommt, zum Anlass, in solchen Fallkonstellationen
die Schutzzuerkennungen dieser anderen Mitgliedstaaten ohne erneute
Sachverhaltsprüfung zu übernehmen, nicht zuletzt, um das BAMF von
Doppelprüfungen zu entlasten (wenn nein, bitte begründen)?
Nein. Sofern die Bundesrepublik Deutschland den Asylantrag eines
Ausländers, dem durch einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt
wurde, nicht als unzulässig ablehnen darf, weil ihm bei Rückkehr in diesen
Mitgliedstaat die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Grundrechtecharta und Artikel 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) droht, ist der das
Gemeinsame Europäische Asylsystem prägende Grundsatz des gegenseitigen
Vertrauens erschüttert. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich
festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber bislang weder den Grundsatz
aufgestellt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, die von einem anderen
Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen, noch die Einzelheiten zur Umsetzung
eines solchen Grundsatzes festgelegt. Eine solch weitgehende Entscheidung ist
nach Auffassung der Bundesregierung nicht im Rahmen einer günstigeren
Bestimmung im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2011/95/EU und Artikel 5 der
Richtlinie 2013/32/EU zu treffen, sondern eine Entscheidung des
Unionsgesetzgebers. Davon hat dieser jedoch auch im neuen Gemeinsamen
Europäischen Asylsystem abgesehen.
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im Jahr
2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 zu zuvor in Griechenland
Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten
Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in
diesen Zeiträumen in diesen Verfahren (bitte wie in der Antwort zu Frage
9 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 differenzieren, auch mit genaueren
Angaben zu formellen Verfahrenserledigungen, die fast 92 Prozent aller
Gerichtsentscheidungen ausmachen)?
In wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte
wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine
Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Klagen insgesamt 01.01.–31.12.2023
(Stand: 15.02.2024)
Personen
4 479
darunter:
Irak 1 585
Syrien, Arabische Republik 972
Afghanistan 727
Pers. aus palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
327
Ungeklärt 272
Iran, Islamische Republik 181
Somalia 169
Türkei 33
Kongo, Demokratische Republik 31
Pakistan 30
Gerichtsentscheidungen
insgesamt 01.01.–
31.12.2023 (Stand:
15.02.2024)
Flüchtlingsschutz
gemäß § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
gemäß § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt
Gesamt 15 12 84 59 1 258 1 428
darunter:
Syrien, Arabische Republik 2 0 8 17 509 536
Afghanistan 0 0 5 1 434 440
Irak 5 0 26 24 130 185
Somalia 2 1 4 6 51 64
Pers. aus palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat
anerkannt)
4 3 24 0 28 59
Ungeklärt 6 13 2 36 57
Iran, Islamische Republik 2 0 0 2 29 33
Staatenlos 0 0 1 0 12 13
Gerichtsentscheidungen
insgesamt 01.01.–
31.12.2023 (Stand:
15.02.2024)
Flüchtlingsschutz
gemäß § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
gemäß § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt
Türkei 0 0 3 0 9 12
Pakistan 0 0 0 5 5 10
Formelle Verfahrenserledigungen Gericht 01.01.–31.12.2023 (Stand: 15.02.2024) 1 258
davon:
aufgehoben; neuer Bescheid 794
sonstige Einstellung 336
Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG) 49
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 39
Prozesserledigungen 28
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nummer 5 AsylG) 12
Bei weiteren 489 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine
positive Entscheidung durch das BAMF getroffen.
Bundesamtsentscheidung nach formeller Gerichtentscheidung (01.01.–31.12.2023) gesamt 489
davon:
Anerkennung 1
Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG 55
subsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylG 309
Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG 124
Klagen insgesamt 01.01.–31.05.2024
(Stand: 15.07.2024)
Personen
1 013
darunter:
Irak 654
Syrien, Arabische Republik 80
Iran, Islamische Republik 61
Afghanistan 53
Kongo, Demokratische Republik 29
Ungeklärt 27
Somalia 21
Pakistan 16
Jemen 14
Türkei 10
Pers. aus palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
10
Gerichtsentscheidungen
insgesamt 01.01.–
31.05.2024 (Stand:
15.07.2024)
Flüchtlingsschutz
gemäß § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
gemäß § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt
Gesamt 0 0 0 12 119 131
darunter:
Syrien, Arabische Republik 0 0 0 4 42 46
Afghanistan 0 0 0 0 40 40
Irak 0 0 0 8 24 32
Ungeklärt 0 0 0 0 4 4
Äthiopien 0 0 0 0 3 3
Somalia 0 0 0 0 3 3
Iran, Islamische Republik 0 0 0 0 1 1
Gerichtsentscheidungen
insgesamt 01.01.–
31.05.2024 (Stand:
15.07.2024)
Flüchtlingsschutz
gemäß § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
gemäß § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt
Staatenlos 0 0 0 0 1 1
Eritrea 0 0 0 0 1 1
Formelle Verfahrenserledigungen Gericht 01.01.–31.05.2024 (Stand: 15.07.2024) 119
davon:
aufgehoben; neuer Bescheid 79
sonstige Einstellung 37
Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG) 1
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 1
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nummer 5 AsylG) 1
Bei weiteren 60 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine
positive Bundesamtsentscheidung getroffen.
Bundesamtsentscheidung nach formeller Gerichtentscheidung (01.01.–31.05.2024) gesamt 60
davon:
Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG 10
subsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylG 35
Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG 15
10. Wie ist der aktuelle Stand der Bemühungen des Bundesministeriums des
Innern und für Heimat (BMI), Griechenland bei der Bereitstellung von
Unterkünften und der existenzsichernden Versorgung von anerkannt
Schutzberechtigten zu unterstützen (bitte so ausführlich wie möglich
darstellen), und welche konkreten Verbesserungen konnten aus Sicht des
BMI diesbezüglich bereits erreicht werden, bzw. welche Probleme bei
der Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten bestehen
nach seiner Kenntnis gegebenenfalls nach wie vor (bitte ausführen;
erneute Wiederholung der Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5868,
weil auch die Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/9067
nach Auffassung der Fragestellenden keinen konkreten
Verhandlungsstand und keine Einschätzung des BMI zu gegebenenfalls erreichten
Verbesserungen oder bestehenden Problemen erkennen lässt und vielmehr
erneut nur abstrakt davon die Rede ist, dass die Bundesregierung mit der
griechischen Regierung „in Kontakt“ stünde – was nach Auffassung der
Fragestellenden keine ausreichende Antwort auf die gestellte Frage
beinhaltet)?
Die Bundesregierung steht weiterhin mit der griechischen Regierung
hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von anerkannt
Schutzsuchenden in Griechenland in Kontakt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9067
verwiesen.
11. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im Jahr 2023 bzw.
im ersten Halbjahr 2024 an das BAMF gemeldet (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und
was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten
differenzieren)?
Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im Jahr 2023 bzw.
im ersten Halbjahr 2024?
Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 19
und 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/10869 verwiesen.
Die Angaben für das Jahr 2024 und für das Jahr 2023 können – soweit sie nicht
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10869 zu entnehmen sind –
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Monat Anzahl der
gemeldeten
Kirchen-
Asylfälle
dazu bisher
eingegangene
Dossiers
Ergebnisse der
Dossier-Prüfungen
sonstige
Erledigungen
in
Bearbeitung
SER
ausgeübt
kein SER
ausgeübt
Januar 2023 134 107 1 35 71 0
Februar 2023 129 94 0 38 56 0
März 2023 175 124 4 48 69 3
April 2023 153 118 0 52 65 1
Mai 2023 168 130 0 38 92 0
Juni 2023 218 164 2 51 108 3
Juli 2023 194 135 0 23 109 3
August 2023 171 120 1 6 106 7
September 2023 196 134 1 5 118 10
Oktober 2023 177 124 0 1 113 10
November 2023 200 158 0 9 135 14
Dezember 2023 150 106 0 7 63 36
Gesamtergebnis 2 065 1 514 9 313 1 105 87
Monat Anzahl der
gemeldeten
Kirchen-
Asylfälle
dazu bisher
eingegangene
Dossiers
Ergebnisse der bisherigen
Dossier-Prüfungen
sonstige
Erledigungen
in
Bearbeitung
SER
ausgeübt
kein SER
ausgeübt
Januar 2024 177 133 0 6 113 14
Februar 2024 232 169 0 3 134 32
März 2024 196 148 0 2 105 41
April 2024 216 171 0 4 88 79
Mai 2024 199 169 0 0 55 114
Juni 2024 195 60 0 1 4 55
Gesamtergebnis 1 215 850 0 16 499 335
Das BAMF prüfte im ersten Halbjahr 2024 insgesamt 22 Kirchenasylfälle ohne
Dublin-Bezug (Stand: 23. Juli 2024). Eine statistische Erhebung der Ergebnisse
erfolgt nicht.
12. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr
2024 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-
Verordnung als unzulässig abgelehnt, bzw. in wie vielen Fällen wurden die
Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher
Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele
Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem
anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und
relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zeitraum Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig (nach § 29 I
Nummer 1 AsylG)
Davon
Einstellungen
Jahr 2023 261 601 64 546 32 433 32 312 121
1. Halbjahr 2024 157 076 39 960 18 751 18 661 90
Zeitraum Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Schutz im Mitgliedstaat
Jahr 2023 261 601 64 546 5 800
1. Halbjahr 2024 157 076 39 960 3 398
13. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr
2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 durch bzw. an Deutschland (bitte
auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen
Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über
Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten
Zeiträumen entschieden wurde, und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der
Dublin-Verordnung differenzieren)?
Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/10869 verwiesen.
Die Daten für das erste Halbjahr 2024 sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen.
1. Halbjahr
2024
Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 1 757 1 024 791 393 254 177
Belgien 674 486 123 1 201 840 210
Bulgarien 3 766 1 434 164 20 15 14
Schweiz 871 533 122 971 739 348
Zypern 102 10 1 111 70 75
Tschechien 163 139 31 40 23 17
Dänemark 146 102 16 100 73 57
Estland 26 18 4 2 2 1
Griechenland 6 927 66 6 197 147 136
Spanien 1 625 1 120 296 0 0 0
Finnland 246 204 29 44 41 12
Frankreich 2 725 1 732 474 2 422 1 302 486
1. Halbjahr
2024
Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Kroatien 7 169 6 320 257 28 5 2
Ungarn 188 119 1 20 15 9
Irland 8 3 0 76 25 0
Island 8 4 0 21 9 4
Italien 6 031 4 701 2 190 138 13
Liechtenstein 0 0 0 8 7 2
Litauen 69 62 22 6 4 3
Luxemburg 43 24 5 81 68 38
Lettland 228 223 35 7 5 0
Malta 97 90 16 1 1 1
Niederlande 852 582 173 1 294 1 051 563
Norwegen 94 41 6 83 71 78
Polen 948 754 147 47 37 24
Portugal 354 310 83 12 12 4
Rumänien 539 355 50 11 6 2
Schweden 899 729 153 110 92 72
Slowenien 189 104 31 25 10 2
Slowakei 51 25 5 7 6 9
Gesamt 36 795 21 314 3 043 7 528 5 068 2 359
1. Halbjahr 2024
Ablehnungen durch das Bundesamt an die Mitgliedstaaten gesamt 2 540
davon:
Artikel 8 I Dublin III 41
Artikel 8 II Dublin III 26
Artikel 8 IV Dublin III 22
Artikel 9 Dublin III 16
Artikel 10 Dublin III 14
Artikel 11 a) Dublin III 19
Artikel 11 b) Dublin III 11
Artikel 12 II Dublin III 12
Artikel 12 III Dublin III 1
Artikel 12 IV Dublin III 68
Artikel 13 I Dublin III 2
Artikel 13 II Dublin III 3
Artikel 14 II Dublin III 2
Artikel 16 I Dublin III 5
Artikel 16 II Dublin III 1
Artikel 17 II Dublin III 36
Artikel 18 I b Dublin III 50
Artikel 18 I d Dublin III 14
Artikel 19 I Dublin III 2
Artikel 19 II Dublin III 305
Artikel 19 III Dublin III 188
Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3. MS noch nicht beantwortet 16
EURODAC-Treffer unvollständig 111
Kein Dublinfall (in der Regel, weil int. Schutz in MS) 273
Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 2
Minderjährigkeit zw. MS strittig 8
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 1 292
Zustimmungen durch das Bundesamt an die Mitgliedstaaten gesamt 5 068
1. Halbjahr 2024
davon:
Artikel 8 I Dublin III 75
Artikel 8 II Dublin III 43
Artikel 8 IV Dublin III 3
Artikel 9 Dublin III 31
Artikel 10 Dublin III 38
Artikel 11 a) Dublin III 5
Artikel 11 b) Dublin III 8
Artikel 12 I Dublin III 48
Artikel 12 II Dublin III 209
Artikel 12 III Dublin III 7
Artikel 12 IV Dublin III 334
Artikel 13 I Dublin III 1
Artikel 13 II Dublin III 9
Artikel 14 I Dublin III 1
Artikel 16 I Dublin III 4
Artikel 16 II Dublin III 1
Artikel 17 II Dublin III 68
Artikel 18 I a Dublin III 20
Artikel 18 I b Dublin III 1 478
Artikel 18 I c Dublin III 342
Artikel 18 I d Dublin III 2 294
Artikel 19 I Dublin III 2
Artikel 20 III Dublin III 3
Artikel 20 V Dublin III 25
Artikel 22 VII Dublin III 7
Artikel 25 II Dublin III 12
14. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 auf
Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel
25 Absatz 2 der Dublin-Verordnung (bitte im Verhältnis zu allen
Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen, differenziert nach
Mitgliedstaaten, differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ja
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15. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das Jahr
2023 bzw. das bisherige Jahr 2024, und in wie vielen dieser Fälle wurde
anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte
jeweils auch die Gesamtsummen für alle Verfahren nennen und zudem
nach Zielstaaten differenzieren)?
Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/10869 verwiesen.
Die Angaben für das erste Halbjahr 2024 können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01.–31.05.2024 (Stand: 15.07.2024) abgelehnt stattgegeben Gesamt
Belgien 54 11 65
Bulgarien 153 26 179
Dänemark 16 2 18
Estland 6 1 7
Finnland 7 1 8
Frankreich 246 22 268
Griechenland 0 6 6
Irland 2 0 2
Island 1 0 1
Italien 215 419 634
Kroatien 1 226 137 1 363
Lettland 78 5 83
Litauen 31 5 36
Luxemburg 3 0 3
Malta 23 7 30
Niederlande 59 6 65
Norwegen 9 0 9
Österreich 316 12 328
Polen 125 24 149
Portugal 110 1 111
Rumänien 73 5 78
Schweden 82 14 96
Schweiz 39 0 39
Slowakei 5 4 9
Slowenien 18 1 19
Spanien 163 16 179
Tschechien 32 1 33
Ungarn 0 2 2
Zypern 1 3 4
Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
(Stand: 21.07.2024) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen
im Dublin-Verfahren 01.01.–31.05.2024 (Stand: 15.07.2024)
darunter Stattgabe in der
Gerichtsentscheidung zum
Eilantrag im Dublin-Verfahren
Bulgarien 16 8
Dänemark 3 2
Finnland 1 1
Frankreich 10 2
Italien 68 38
Kroatien 106 10
Lettland 5 0
Malta 3 0
Niederlande 2 1
Norwegen 1 0
Österreich 23 2
Polen 13 6
Portugal 1 0
Rumänien 3 1
Schweden 12 1
Schweiz 1 0
Slowakei 2 0
Slowenien 3 1
Spanien 6 2
Tschechien 1 0
Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80
Absatz 5, 7, 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) führt nicht zwangsläufig zur
Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen
Asylverfahren. Insoweit wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in
der Hauptsache angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen.
Die in der Tabelle angegebene Zahl je Mitgliedstaat stellt daher die Gesamtzahl
der Verfahren dar, in denen eine Gerichtsentscheidung zu Eilanträgen im
Dublin-Verfahren getroffen wurde und die nach gescheitertem Dublin-Verfahren in
das nationale Asylverfahren übergegangen sind. Ob der Übergang in das
nationale Verfahren auf der Gerichtsentscheidung beruht, ist statistisch nicht
auswertbar. Ergänzend wurden die Stattgaben in den Eilverfahren ausgewiesen.
16. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-
Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen
und Selbsteintritten differenzieren)?
Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/10869 verwiesen.
Die Angaben zum ersten Halbjahr 2024 können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Übernahmeersuchen an Griechenland 1. Halbjahr 2024
Herkunftsländer gesamt: 6 927
darunter:
Syrien, Arabische Republik 3 027
Afghanistan 1 473
Türkei 834
Irak 453
Ungeklärt 330
Somalia 329
Iran, Islamische Republik 94
Pakistan 51
Jemen 44
Armenien 43
SER nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands Halbjahr 2024
Herkunftsländer gesamt 515
darunter:
Armenien 185
Aserbaidschan 97
Syrien, Arabische Republik 83
Türkei 53
Iran, Islamische Republik 27
Afghanistan 17
Irak 13
Libyen 8
Libanon 6
Russische Föderation 6
a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der
griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren
nach EU-Recht wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 für
wie viele Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF
solche Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach
Griechenland für erforderlich (bitte begründen)?
Grundsätzlich erfolgt eine entsprechende Zusicherung mit der Zustimmung auf
das von Deutschland gestellte Übernahmeersuchen. Im Jahr 2023 erteilten die
griechischen Behörden für insgesamt 17 Personen und im ersten Halbjahr 2024
(Stand: 25. Juli) für insgesamt 47 Personen eine individuelle Zusicherung im
Rahmen der Zustimmung auf das von Deutschland gestellte
Übernahmeersuchen.
Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 wird vor
einer Überstellung eine individuelle Zusicherung von den griechischen
Behörden dahingehend eingeholt, dass die zu überstellende Person gemäß der
Richtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihr Antrag nach Maßgabe der Richtlinie
2013/32/EU bearbeitet wird.
b) Welche konkreten Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die
Unterbringung und das weitere Asylverfahren von im Jahr 2023 bzw.
bisher im Jahr 2024 nach Griechenland Zurücküberstellten (bitte
ausführen)?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
17. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2023 bzw. im
ersten Halbjahr 2024, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen,
in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die
Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler
Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei,
und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen
(bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/10869 verwiesen.
Die Angaben für das erste Halbjahr 2024 sind den folgenden Tabellen zu
entnehmen.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang
ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
Dauer in Monaten Anzahl Entscheidungen
1. Halbjahr 2024 12,6 13 466
darunter:
Syrien, Arabische Republik 6,2 4 021
Afghanistan 11,3 3 271
Türkei 9,4 1 071
Irak 20,3 841
Russische Föderation 11,9 690
Iran, Islamische Republik 19,1 606
Tunesien 9,0 344
Nigeria 42,1 336
Ungeklärt 16,0 174
Algerien 12,8 161
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18. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an
Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der
Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte
auch nach Quartalen auflisten), und mit welcher Begründung bzw. auf
welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw.
wurden sie abgelehnt?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ersuchen von
Griechenland
Jahr
2023
davon 1. Quartal
2023
2. Quartal
2023
3. Quartal
2023
4. Quartal
2023
gesamt: 357 96 73 56 132
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 114 42 22 15 35
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 36 15 9 4 8
Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 2 2 0 0 0
Artikel 9 Dublin III 77 14 11 11 41
Artikel 10 Dublin III 30 6 11 1 12
Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 2 0 0 0 2
Artikel 17 Absatz 2
Unterabsatz 1 Dublin III
54 6 12 17 19
Zustimmungen des BAMF
auf Ersuchen aus
Griechenland an Deutschland
Jahr
2023
davon 1. Quartal
2023
2. Quartal
2023
3. Quartal
2023
4. Quartal
2023
gesamt: 186 57 40 44 45
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III 75 33 18 7 17
Artikel 8 II Dublin III 31 14 8 4 5
Artikel 8 III Dublin III 1 1 0 0 0
Artikel 9 Dublin III 21 5 3 6 7
Artikel 10 Dublin III 16 0 2 9 5
Artikel 16 I Dublin III 3 0 0 0 3
Artikel 17 II Dublin III 35 2 9 17 7
Ablehnungen des BAMF
auf Ersuchen aus
Griechenland an Deutschland
Jahr
2023
davon 1. Quartal
2023
2. Quartal
2023
3. Quartal
2023
4. Quartal
2023
gesamt: 179 31 49 27 72
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III 39 8 13 3 15
Artikel 8 II Dublin III 24 6 10 3 5
Artikel 8 IV Dublin III 2 0 2 0 0
Artikel 9 Dublin III 40 3 6 5 26
Artikel 10 Dublin III 8 0 5 0 3
Artikel 17 II Dublin III 25 3 3 9 10
Erfolgte Überstellungen
aus Griechenland an
Deutschland
Jahr
2023
davon 1. Quartal
2023
2. Quartal
2023
3. Quartal
2023
4. Quartal
2023
gesamt 167 1 30 110 26
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 67 0 14 43 10
Artikel 8 II Dublin III 30 0 7 20 3
Artikel 8 III Dublin III 1 0 0 1 0
Erfolgte Überstellungen
aus Griechenland an
Deutschland
Jahr
2023
davon 1. Quartal
2023
2. Quartal
2023
3. Quartal
2023
4. Quartal
2023
Artikel 9 Dublin III 18 1 3 10 4
Artikel 10 Dublin III 14 0 1 10 3
Artikel 17 II Dublin III 34 0 4 25 5
Ersuchen von Griechenland 1. Halbjahr
2024
davon 1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
gesamt: 197 125 72
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 66 36 30
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 7 5 2
Artikel 9 Dublin III 29 23 6
Artikel 10 Dublin III 39 24 15
Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 2 2 0
Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 1 1 0
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Dublin III 35 24 11
Zustimmungen des BAMF auf Ersuchen
aus Griechenland an Deutschland
1. Halbjahr
2024
davon 1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
gesamt: 147 84 63
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III 33 16 17
Artikel 8 II Dublin III 15 8 7
Artikel 8 IV Dublin III 2 0 2
Artikel 9 Dublin III 19 12 7
Artikel 10 Dublin III 27 17 10
Artikel 16 II Dublin III 1 0 1
Artikel 17 II Dublin III 39 26 13
Ablehnungen des BAMF auf Ersuchen
aus Griechenland an Deutschland
1. Halbjahr
2024
davon 1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
gesamt: 85 42 43
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III 23 7 16
Artikel 8 II Dublin III 13 9 4
Artikel 8 IV Dublin III 1 0 1
Artikel 9 Dublin III 13 12 1
Artikel 10 Dublin III 1 1 0
Artikel 16 I Dublin III 1 1 0
Artikel 16 II Dublin III 1 1 0
Artikel 17 II Dublin III 13 4 9
Erfolgte Überstellungen aus Griechenland
an Deutschland
1. Halbjahr
2024
davon 1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
gesamt 136 61 75
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 35 19 16
Artikel 8 II Dublin III 13 5 8
Artikel 8 IV Dublin III 1 0 1
Artikel 9 Dublin III 17 6 11
Artikel 10 Dublin III 28 9 19
Artikel 16 I Dublin III 3 3 0
Erfolgte Überstellungen aus Griechenland
an Deutschland
1. Halbjahr
2024
davon 1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
Artikel 16 II Dublin III 1 0 1
Artikel 17 II Dublin III 37 19 18
19. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im Jahr
2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 in Bezug auf Ersuchen an bzw.
Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der
Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen
auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Remonstrationen
von Griechenland
Jahr
2023
darunter: 1. Quartal
2023
2. Quartal
2023
3. Quartal
2023
4. Quartal
2023
gesamt 112 29 38 18 27
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 35 12 12 5 6
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 18 8 8 1 1
Artikel 9 Dublin III 18 1 3 2 12
Artikel 10 Dublin III 17 0 7 6 4
Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 5 0 2 0 3
Artikel 17 Absatz 2
Unterabsatz 1 Dublin III
17 7 6 3 1
Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland
Jahr 2023 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 60 61
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III 15 20
Artikel 8 II Dublin III 8 8
Artikel 9 Dublin III 0 0
Artikel 10 Dublin III 0 0
Artikel 16 I Dublin III 0 0
Artikel 17 II Dublin III 5 1
Antworten des BAMF auf Remonstrationen von Griechenland
Jahr 2023 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 60 61
darunter familiäre Gründe:
1.Quartal 2023 4 19
2.Quartal 2023 25 17
3.Quartal 2023 8 14
4.Quartal 2023 19 10
Remonstrationen von Griechenland 1. Halbjahr
2024
darunter: 1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
gesamt 46 28 18
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 17 9 8
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 7 5 2
Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1 0 1
Artikel 9 Dublin III 8 8 0
Artikel 10 Dublin III 2 2 0
Remonstrationen von Griechenland 1. Halbjahr
2024
darunter: 1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 1 1 0
Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 1 0 1
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Dublin III 7 2 5
Antworten des BAMF auf Remonstrationen von Griechenland
1. Halbjahr 2024 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 21 29
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III 8 9
Artikel 8 II Dublin III 3 6
Artikel 8 IV Dublin III 1 0
Artikel 9 Dublin III 4 5
Artikel 10 Dublin III 0 1
Artikel 16 I Dublin III 1 0
Artikel 16 II Dublin III 0 1
Artikel 17 II Dublin III 3 6
Antworten des BAMF auf Remonstrationen von Griechenland
1. Halbjahr 2024 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 21 29
darunter familiäre Gründe:
1.Quartal 2024 10 15
2.Quartal 2024 10 13
20. Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass die allgemeine und
zusammenfassende Antwort zu den konkreten Fragen 20 bis 20d auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 so zu verstehen ist, dass es keine internen
Vorgaben im BAMF gibt, um sicherzustellen, dass vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wird, um insbesondere Entscheidungen im
besten Interesse des Kindeswohls treffen zu können, was in dem Fall, der
zum Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2023 (39 K
320.19 A, in: Asylmagazin 5/2023, S. 173 f.) führte, vom BAMF in
rechtswidriger Weise unterlassen worden ist – trotz interner
Qualitätssicherung (bitte nachvollziehbar ausführen und gegebenenfalls begründen,
warum solche internen Vorgaben trotz dieses Einzelfalls bzw. Urteils
gegebenenfalls nicht für erforderlich gehalten werden; bitte die
nachfolgenden Unterfragen für eine bessere Nachvollziehbarkeit getrennt
beantworten)?
Bei der Prüfung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 der Dublin-
III-Verordnung im Rahmen des Dublin-Verfahrens handelt es sich um eine
Ermessensvorschrift. Die Belange des Kindeswohls werden dabei stets vorrangig
berücksichtigt. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus den Erwägungsgründen
der Dublin-III-Verordnung sowie Artikel 6 Absatz 1 GG, Artikel 7 GRCh und
Artikel 8 Absatz 1 EMRK. Vor diesem Hintergrund bestehen keine
konkretisierenden internen Vorgaben in Bezug auf Aspekte des Kindeswohls, um auch
im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das aufgeführte Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2023 (39 K 320.19 A) unmittelbar nur
inter partes Wirkung entfaltet.
a) Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass nach der in Frage 20
genannten Antwort der Bundesregierung das Bundesministerium des
Innern und für Heimat (BMI) als Aufsichtsbehörde des BAMF die
vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin aufgehobene Entscheidung des
BAMF entgegen der Auffassung des Gerichts für richtig und deshalb
gegebenenfalls auch keine internen Vorgaben für erforderlich hält, um
ähnliche Fehlentscheidungen in anderen Fällen zu vermeiden, und
wurden gegen das genannte Urteil Rechtsmittel eingelegt oder nicht
(bitte ausführen), oder teilt das BMI die Auffassung des Berliner
Verwaltungsgerichts, dass das Kindeswohl und familiäre und persönliche
Belange im konkreten Fall vom BAMF rechtsfehlerhaft nicht
ausreichend berücksichtigt wurden, und wenn ja, sieht es nach der
Schlussfolgerung der Fragestellenden dann aber keine Gefahr, dass es
ähnliche Fehlentscheidungen des BAMF in vergleichbaren Fällen geben
könnte (bitte nachvollziehbar begründen)?
Durch die unter Ziffer 20 dargelegte Vorgehensweise werden etwaige
Unbilligkeiten im Einzelfall vermieden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zu
Einzelfällen keine Angaben gemacht werden.
b) Wurde innerhalb des BAMF oder des BMI (bitte differenzieren)
diskutiert, womöglich auch infolge der parlamentarischen Anfragen hierzu
(vgl. Antwort zu den Fragen 20 bis 20d auf Bundestagsdrucksache
20/9067), ob das genannte Urteil des VG Berlin über den konkreten
Einzelfall hinaus Anlass für strukturelle Änderungen gibt, nach
Ansicht der Fragestellenden etwa durch Änderung interner Vorgaben, um
vergleichbare rechtswidrige Entscheidungen des BAMF in
vergleichbaren Fällen zu vermeiden, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie
ist dies mit welchem Ergebnis erfolgt?
Aus dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ergibt sich nach
Auffassung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) und des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen (BAMF) kein Anlass für
strukturelle Änderungen über den Einzelfall hinaus auf die Entscheidungspraxis des
BAMF. Bei Artikel 17 Dublin-III-VO handelt es sich um eine
Ermessensvorschrift (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, Rn. C-578/16 Rn. 53 f.). Die
Prüfung sowie Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1
Dublin-III-VO liegt daher im Ermessen der Mitgliedstaaten.
c) Wieso erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 20
bis 20d auf Bundestagsdrucksache 20/9067, dass „das
Selbsteintrittsrecht nur in begründeten Ausnahmefällen und zur Vermeidung
besonderer humanitärer Härten“ und „grundsätzlich restriktiv“ ausgeübt
wird, „da andernfalls das Zuständigkeitssystem der europaweit
unmittelbar geltenden Dublin-III-Verordnung unterlaufen werden
würde“, obwohl das Selbsteintrittsrecht und die Ermessensklauseln nach
Artikel 17 ein Teil der Dublin-III-Verordnung und damit des
europäischen Zuständigkeitssystems sind, sodass die Anwendung dieser
Klauseln nach Auffassung der Fragestellenden nicht das System
„unterläuft“, sondern im Gegenteil im System ausdrücklich vorgesehen
ist, um humanitären, familiären, kulturellen und individuellen
Besonderheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung tragen zu können,
sodass im Gegenteil eine „grundsätzlich restriktive“ Anwendung dieser
Ermessensklauseln nach Auffassung der Fragestellenden das Dublin-
System unterlaufen würde und dies vom Verwaltungsgericht Berlin im
konkreten Fall ja auch für rechtswidrig erachtet wurde (bitte
nachvollziehbar begründen)?
Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-VO
grundsätzlich keine Vorgaben enthält, wann das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
Angesichts des Umfangs des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens ist
es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter
denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Artikel 17
Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte,
und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen
Schutz, für den er nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht
zuständig ist, selbst zu prüfen (EuGH, Urteil vom 30. November 2023, Ministero
dell’Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt – Mittelbare Zurückweisung],
C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21EU:C:2023:934,
Rn. 147 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Praxis der Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik
Deutschland wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 20 bis 20d der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9067
verwiesen.
d) In welcher Weise wird innerhalb des BAMF dafür gesorgt, dass vom
Selbsteintrittsrecht „grundsätzlich restriktiv“ Gebrauch gemacht wird,
welche interne Vorgabe bzw. welche internen Vorgaben oder
Ähnliches gab oder gibt es hierzu (bitte mit konkretem Datum und Inhalt
der Vorgabe benennen und ausführen, auf wessen Veranlassung hin die
entsprechende Vorgabe gemacht wurde)?
Um willkürliche Entscheidungen zu vermeiden und um vor dem Hintergrund
der Gleichberechtigung wesentlich Gleiches nicht ungleich zu behandeln, wird
das Selbsteintrittsrecht nur in begründeten Ausnahmefällen bei Vorliegen
besonderer humanitärerer Härte ausgeübt. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 20 bis 20d der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9067 verwiesen.
e) Ist die in Frage 20 benannte Antwort der Bundesregierung, nach der
eine „besondere“ humanitäre Härte bzw. „besondere“
Hilfsbedürftigkeit für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts vorliegen müsse, so
zu verstehen, dass eine „einfache“ humanitäre Härte bzw.
Hilfebedürftigkeit nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts führen soll, wenn
nein, wie ist diese Vorgabe sonst zu verstehen, und wenn ja, wie wird
eine solche nach Ansicht der Fragesteller vorgenommene Einengung
des Selbsteintrittsrechts rechtlich begründet, da Artikel 17 der Dublin-
III-Verordnung nach Sichtung der Fragestellenden eine solch
restriktive Auslegung der Ermessensklauseln nicht enthält und somit
verbindliche EU-Vorgaben nach ihrer Auffassung in der Anwendung des
BAMF unzulässig eingeschränkt werden (bitte ausführlich
begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20d verwiesen. Durch die Anwendung der
Ermessensklausel in begründeten Härtefällen gilt es, willkürliche
Entscheidungen zu vermeiden.
Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 20b und 20c ausgeführt, enthält
Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung grundsätzlich keine Vorgaben, wann
das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden soll.
f) Wie ist die im BAMF praktizierte „grundsätzlich restriktive“ und auf
„begründete Ausnahmefälle“ zur Vermeidung „besonderer“
humanitärer Härten beschränkte Anwendung des Selbsteintrittsrechts mit
Artikel 6 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung vereinbar, der vorgibt, dass
das Wohl des Kindes „eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten“
in allen Dublin-Verfahren ist, was nach Auffassung der
Fragestellenden keine besonders restriktiven Entscheidungen zulässt, sondern im
Gegenteil Entscheidungen, etwa beim Selbsteintrittsrecht, erfordert,
die im bestmöglichen Interesse des Kindes sind – was im Übrigen
auch Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verlangt
(bitte begründen), und wie wird Artikel 6 Absatz 1 der Dublin-III-
Verordnung in der Praxis des BAMF umgesetzt, welche internen
Vorgaben usw. gibt es hierzu, auch um zu verhindern, dass es zu einem
rechtswidrigen Ermessensausfall in Bezug auf die Beachtung des
Kindeswohls kommt, wie in dem vom VG Berlin entschiedenen Fall (bitte
so konkret und ausführlich wie möglich ausführen)?
Die Belange des Kindeswohls werden im Rahmen des Dublin-Verfahrens stets
vorrangig berücksichtigt. Es sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls bei der
Entscheidung des BAMF in Abwägung zu bringen. Zur Vermeidung
fehlerhafter Entscheidung findet durch das BAMF eine Qualitätssicherung statt,
wodurch die Aspekte des Kindeswohls sichergestellt werden. Hinsichtlich des
Verfahrens zur Qualitätssicherung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
den Fragen 20 bis 20d der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 verwiesen.
g) Wie werden Entscheidungen der Gerichte, wie das genannte Urteil des
VG Berlin, mit denen Entscheidungen des BAMF für rechtswidrig
erklärt werden, innerhalb des BAMF analysiert und danach untersucht,
ob die Entscheidungen jenseits der konkreten Einzelfälle Anlass für
generelle bzw. strukturelle Änderungen der Entscheidungspraxis des
BAMF sein könnten, um weitere rechtswidrige Entscheidungen in
vergleichbaren Fällen zu vermeiden, und wie ist das im konkreten Fall
erfolgt (bitte ausführen)?
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das BAMF
fortlaufend beobachtet und die Entscheidungspraxis bei Bedarf angepasst.
21. In wie vielen Fällen scheiterte im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr
2024 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch
nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren),
was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten), und teilt die
Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die
Angaben in der Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/9067
erkennen lassen, dass die große Mehrzahl der gescheiterten Überstellungen
nicht auf ein individuelles (Fehl-)Verhalten der Geflüchteten
zurückzuführen ist (etwa bei den Gründen „Mitgliedstaat“, „Ausländerbehörde“,
„Organisatorisches“, „Verwaltungsgerichtsverfahren“, „Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union“, „Fehlende Flugverbindung“,
„Reiseunfähigkeit/Krankheit“, „Selbsteintrittsrecht“, „Ausreise ins
Herkunftsland“ usw., bitte begründen)?
Ist die Kategorie „Nicht angetroffen“ im Gegensatz zu „Untergetaucht“
in der genannten Statistik so zu verstehen, dass den Betroffenen nicht
vorgehalten werden kann, dass sie nicht vor Ort waren (etwa wegen des
in der Regel unangekündigten Polizeizugriffs), und wie bzw. anhand
welcher Kriterien wird eine Unterscheidung zwischen beiden Kategorien
in der Praxis vorgenommen (bitte ausführen)?
Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/10869 verwiesen.
Im ersten Halbjahr 2024 scheiterten fristgerechte Überstellungen bei 22 019
Personen, die aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden
sollten (Abfragestand: 30. Juni 2024). Die Gründe können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Gescheiterte Überstellungen 1. Halbjahr 2024 nach Gründen (Stand: 30.06.2024) 22 019
davon:
Mitgliedstaat 7 900
(Untätigkeit) ABH 3 044
untergetaucht 2 356
Organisatorisches 2 236
VG-Verfahren 1 503
nicht angetroffen 1 317
Kirchenasyl 1 236
Sonstiges 860
fehlende Flugverbindung 639
Ausreise ins HKL 441
Reiseunfähigkeit/Krankheit 199
SER 178
Renitenz 98
Suizidversuch/Selbstverletzung 5
Fehlende Sicherheitsbegleitung 4
EuGH 2
Corona 1
Gescheiterte Überstellungen 1. Halbjahr 2024 nach Herkunftsland (Stand: 30.06.2024) 22 019
darunter:
Afghanistan 5 501
Syrien, Arabische Republik 4 621
Türkei 3 090
Russische Föderation 1 716
Irak 959
Iran, Islamische Republik 870
Nigeria 376
Tunesien 372
Pakistan 353
Guinea 316
Gescheiterte Überstellungen 1. Halbjahr 2024 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung
(Stand: 30.06.2024)
22 019
darunter:
Kroatien 8 193
Italien 5 541
Bulgarien 1 948
Österreich 1 379
Frankreich 859
Spanien 787
Polen 680
Rumänien 417
Schweden 394
Litauen 284
Neben den in der Fragestellung genannten Gründen scheitern Überstellungen in
einer beachtlichen Anzahl an Fällen aus personenbezogenen Gründen (vgl.
Tabelle). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Überstellungsverfahren trotz
einer Vielzahl von Zugriffsversuchen scheitern kann. Hierfür können jeweils
unterschiedliche Gründe ursächlich sein. Statistisch wird nur der zuletzt für das
Scheitern des Verfahrens ursächliche Grund erfasst.
Im Einklang mit den Vorgaben des EuGH in dem Urteil vom 19. März 2019
(C-163/17, Jawo) gilt eine Person als untergetaucht, wenn nach den Umständen
des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass sie sich dem Zugriff der Behörden
gezielt entzieht oder entzogen hat (z. B. bei unerlaubtem Verlassen der
zugewiesenen Unterkunft, Nichtantreffen in der Unterkunft bei einem
angekündigten Überstellungstermin). In Abgrenzung hierzu gilt eine Person als „nicht
angetroffen“, wenn ein Zugriffsversuch scheitert, ohne dass der Nachweis einer
gezielten Entziehungsabsicht möglich ist.
Statistisch wird der Scheiterungsgrund „untergetaucht“ nur bei Personen
erfasst, die noch bei Ablauf der Überstellungsfrist untergetaucht sind. Personen,
die zeitweilig untergetaucht waren, sich aber noch während der laufenden
Überstellungsfrist bei den Behörden gemeldet haben, werden hingegen nicht
als untergetaucht erfasst.
22. Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage möglicher bzw.
unmöglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret und ausführlich wie
möglich ausführen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9067 wird verwiesen.
23. Ist die Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 (mit der
wiederum auf die Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache
20/4197 verwiesen wurde), so zu verstehen, dass die Bundesregierung
davon ausgeht, dass nach Ungarn zurücküberstellte Personen
entsprechend dem EU-Asylrecht dort fair und rechtsstaatlich behandelt werden,
obwohl Ungarn mehrfach wegen EU-Vertragsverletzungen im Asylrecht
vom EuGH verurteilt wurde und obwohl Ministerpräsident Viktor Orbán
erklärt hat, ein Urteil des EuGH zum Asylrecht nicht umsetzen zu wollen
(vgl. ebd.), und welche Einschätzungen der Verwaltungsgerichte gibt es
hierzu (bitte darlegen)?
Das BAMF geht im Einklang mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens
davon aus, dass Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn
überstellt werden und für die eine individuelle Zusicherung Ungarns vorliegt,
gemäß der Richtlinie 2013/33/EU untergebracht und deren Asylverfahren
gemäß der Richtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden. Diese Auffassung wird
auch in der Rechtsprechung geteilt (so etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom
15. Mai 2024 – 22 L 764/24.A; VG Trier, Urteil vom 28. September 2022 – 7 K
1706/22.TR).
24. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit Dublin-Verfahren im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personal-Einsatz ausgewählter Bereiche in VZÄ*
eD/mD gD hD Summe
Dublinreferate (32A, 32B, 32C) 91,95 76,00 8,00 175,95
Dublinzentren dezentral (32D, 32E, 32F, o. B.) 73,45 123,65 4,70 201,80
Dublin gesamt 165,40 199,65 12,70 377,75
* zum Stand 1. Juli 2024.
Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ*
Summe
Bürosachbearbeitende -Dublin (Referate 32D, 32E und 32F) 46,00
* Nicht in den Mitarbeitendenzahlen oben enthalten.
Vakante Stellen in VZÄ (Stand: 01.07.2024)
mD gD hD
Dublin (32A-F) 43,6 25,9 3,3
Soll in VZÄ (Stand: 01.07.2024)
mD gD hD
Dublin (32A-F) 209,0 225,5 16,0
Personalplanung: Aktuell sind 23 VZÄ im mD, 17 VZÄ im gD und 3 VZÄ im
hD für die Gruppe 32 (Dublin) in Ausschreibung.
25. Wie viele Zurückweisungen auf der Grundlage der
Verwaltungsabsprachen des BMI mit Griechenland bzw. Spanien über die Zurückweisung
von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen
und einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 aufweisen, sind in den Jahren
2020, 2021, 2022, 2023 und im ersten Halbjahr 2024 vollzogen worden
(bitte nach Griechenland und Spanien, nach Jahren und den drei
wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet die
Bundesregierung diese Bilanz vor dem Hintergrund der in diese Absprachen
gesetzten politischen Erwartungen (bitte ausführen)?
Die nachstehenden Angaben beruhen auf der vorläufigen und nicht
qualitätsgesicherten Datenlage des Sondermeldedienstes der Bundespolizei (SMD). Die
erbetene Aufschlüsselung der Zurückweisungen auf Grundlage der
Verwaltungsabsprachen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat mit dem
griechischen Migrationsministerium bzw. dem spanischen Innenministerium
über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 aufweisen, im
Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der
deutsch-österreichischen Landgrenze kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Griechenland Spanien
2020 7 1
2021 1 0
2022 0 0
Griechenland Spanien
2023 0 0
2024 (Januar bis Juni) 0 0
Die drei häufigsten Staatsangehörigkeiten sind afghanisch, syrisch und irakisch
und beruhen ebenfalls auf der nicht qualitätsgesicherten Datenlage des SMD.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2, 5 und
6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/13857 verwiesen.
26. Mit welchen Aufgaben genau sollen die von der Asylagentur der
Europäischen Union (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF betraut werden
(www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unter
stuetzung.html; bitte mit Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten
Personals in den jeweiligen Bereichen darlegen), und werden die von der
EUAA entsandten Kräfte den internen Vorgaben des BAMF zur
Anwendung der Dublin-III-Verordnung folgen müssen, etwa zur grundsätzlich
restriktiven Anwendung der Härtefallregelung beim Selbsteintrittsrecht
(siehe Frage 20), oder erfolgt die Anwendung der unmittelbar geltenden
Dublin-III-Verordnung durch diese Kräfte nach den Richtlinien und dem
Rechtsverständnis der EUAA, und was geschieht in Fällen, in denen das
BAMF eine von der EUAA abweichende Auslegungsposition vertritt
(bitte ausführen)?
Die Europäische Asylbehörde (EUAA) wird das BAMF ausschließlich bei der
Bearbeitung ausgehender Wiederaufnahme- (take back requests) sowie
Informationsersuchen (information requests) unterstützen.
Festgelegt wurde im Operationsplan mit der EUAA der Einsatz von bis zu
15 Expertinnen bzw. Experten für den Dublin-Bereich. Die tatsächlichen
Einsatzzahlen hängen von der Verfügbarkeit ab und sind nicht in Gänze absehbar.
Die Unterstützungskräfte sollen in den Dublin Zentren in Berlin, Bochum und
Bayreuth eingesetzt werden. Der Einsatzzeitraum ist individuell und variiert je
nach persönlicher Verfügbarkeit der eingesetzten Personen. Die Unterstützung
soll insgesamt bis zum 31. Dezember 2025 dauern.
Die eingesetzten Expertinnen und Experten werden den internen Vorgaben des
BAMF zur Anwendung der Dublin-III-Verordnung folgen. Aufgrund der
mitgliedstaatsübergreifenden standardisierten Prozesse in den benannten
Einsatzgebieten sind abweichende Auslegungspositionen zwischen EUAA und BAMF
faktisch ausgeschlossen.
27. In welchem Umfang hat es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder
funktionsgleichen Einrichtungen (AnkER: Ankunft, Entscheidung,
Rückführung) gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen
durch die Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach
Einrichtungen, nennen), wie werden diese Unterstützungsleistungen nur bei
Überstellungen aus bestimmten Einrichtungen begründet, und wie wird
die Bedeutung dieser Unterstützungsleistungen angesichts von 95 von
Januar bis August 2023 durch die Bundespolizei transportierten Personen
(vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/9067) durch die
Bundesregierung eingeschätzt?
Die Bundespolizei hat im Sinne der Fragestellung im Jahr 2023 in insgesamt
154 Fällen und im Zeitraum von Januar bis Juni 2024 in insgesamt 42 Fällen
Amtshilfe geleistet. Die nachfolgende Übersicht stellt die geleistete Amtshilfe,
aufgeschlüsselt nach den ausführenden Bundespolizeidirektionen dar.
2023 1. Halbjahr 2024
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für Mecklenburg-Vorpommern 5 2
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für Schleswig-Holstein 42 5
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für Hamburg 5 0
Bundespolizeidirektion Hannover für Hamburg 36 27
Bundespolizeidirektion Koblenz für Saarland 23 4
Bundespolizeidirektion Berlin für Brandenburg 43 4
Die Unterstützung der Bundespolizei bei den Dublin-Überstellungen erfolgt im
Wege der Amtshilfe aus den durch die Länder benannten AnkER-
Einrichtungen oder den funktionsgleichen Einrichtungen sowie im Rahmen der bei der
Bundespolizei verfügbaren Ressourcen. Grundlage hierfür sind die zwischen
den betreffenden Ländern und dem Bund abgeschlossenen
Verwaltungsvereinbarungen, welche die benannten AnkER-Einrichtungen bzw. funktionsgleichen
Einrichtungen beinhalten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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