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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und das erste Halbjahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
(insgesamt 27 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
02.09.2024
Aktualisiert
11.09.2024
BT20/1231319.07.2024
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und das erste Halbjahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/12313
20. Wahlperiode 19.07.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ates Gürpinar, Jan
Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte
und der Gruppe Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und das erste
Halbjahr 2024 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2022 bei
31,6 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im
Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/5868). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2022 vor allem an
Italien und Griechenland gerichtet (21 bzw. 13,3 Prozent aller 68 709
Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands (fast zwei Drittel) gingen
nach Österreich, Frankreich, Spanien, Italien und Polen. Nach Ungarn wurde
im Jahr 2021 das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen,
obwohl die EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen
Verstößen Ungarns gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende
Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof erfolgt sind. Im Jahr 2022 gab
es sogar acht Überstellungen nach Ungarn.
Aus den 68 709 Übernahmeersuchen Deutschlands im Jahr 2022 resultierten
4 158 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den
Zustimmungen anderer Staaten zur Rückübernahme (36 219) lag die sogenannte
Überstellungsquote bei 11,5 Prozent (2021: 14,4 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im
Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich
daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird, in
Bezug auf Italien war das bei 69,2 Prozent aller Zustimmungen der Fall, in
Bezug auf Griechenland zu 79,4 Prozent (bei nur 58 Zustimmungen). Vielfach
verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den
Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund
individueller Umstände. So waren im Jahr 2022 beide gegen eine Überstellung nach
Griechenland gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich, in Bezug auf Italien
lag die Erfolgsquote bei 39,5 Prozent, wobei nach dieser Statistik ein Antrag
auch dann als „abgelehnt“ gilt, wenn das BAMF sich durch Selbsteintritt für
zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid auf richterlichen Hinweis
hin ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).
340 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Anfang 2023 im Dublin-Bereich.
Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte
beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in
Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 4 158 Überstellungen
aus Deutschland standen im Jahr 2022 3 700 Überstellungen nach Deutschland
gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 458 Personen nach
fast 83 000 zum Teil sehr aufwändigen Verfahren zur Klärung der
Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2022 durchschnittlich 2,3 Monate.
Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-
Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge
einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar
war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 22,1 Monaten überdurchschnittlich
lange – das betraf im Jahr 2022 6 663 Asylsuchende, die dann zu 62,9 Prozent
(bereinigte Schutzquote) einen Schutzstatus in Deutschland erhielten.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender
Rechtsprechung nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort
aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine
menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage droht (www.
asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechti
g t - a n e r k a n n t e n - p e r s o nen). Im Jahr 2022 stellten 14 053 Personen
(2021: 29 508) in Deutschland einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in
Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten, die meisten von ihnen kamen
aus Afghanistan, Syrien und dem Irak. Ende 2022 waren noch rund 12 500
Asylverfahren von in Griechenland Anerkannten in Deutschland anhängig, ihre
Verfahren waren vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung zunächst
„rückpriorisiert“ worden. Seit März/April 2022 überprüft das BAMF die in
Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich und bestätigte dabei im Jahr
2022 zu 83,7 Prozent einen Schutzbedarf (in 36 066 von 43 091 Fällen),
allerdings wird ganz überwiegend nur ein subsidiärer Schutz oder
Abschiebungsschutz statt eines Flüchtlingsschutzes erteilt. In 1 211 Fällen wies das BAMF
im Jahr 2022 Asylanträge als „unzulässig“ zurück, weil es der Auffassung war,
dass den in Griechenland Anerkannten dort aufgrund besonderer
Einzelfallumstände keine unmenschliche Behandlung drohe. Im Juli 2021 gab es eine
gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem
Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in
Griechenland anerkannte Flüchtlinge, Deutschland soll hierfür 50 Mio. Euro
angeboten haben (vgl. DIE WELT vom 15. Dezember 2021). Im März 2022
habe es eine Einigung zu wesentlichen Punkten des Vorhabens gegeben,
Einzelheiten seien jedoch noch in der Abstimmung (Antwort auf die Schriftliche
Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097). Konkrete Verbesserungen bei
der Unterbringung von Schutzberechtigten in Griechenland nannte die
Bundesregierung auf Nachfrage nicht (vgl. Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 20/5868).
Bundeskanzler Olaf Scholz sagte im Juni 2023, dass das bisherige europäische
Flüchtlingssystem „völlig absurd“ sei, denn „80 Prozent der Flüchtlinge, die in
Deutschland ankommen, […] sind nicht registriert […]. Das heißt, die waren
schon mal irgendwo in Europa und hätten da eigentlich ihren Asylantrag stellen
müssen, das ist aber nicht passiert, sondern sie sind irgendwann bei uns
aufgetaucht“ (vgl. Frankfurter Allgemeine vom 29. Juni 2023: „Thematisches
Stöckchen-Springen mit dem Bundeskanzler“). Nach Angaben der
Bundesregierung (vgl. Antworten zu den Fragen 1a bis 1c auf Bundestagsdrucksache
20/9067) bezog sich Bundeskanzler Olaf Scholz dabei auf den Anteil fehlender
Eurodac-Treffer (Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der
Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern) bei Asylerstanträgen (77 Prozent im Jahr
2022). Unberücksichtigt bleibt dabei jedoch, dass in vielen Fallkonstellationen
bei einer Asylantragstellung gar nicht mit einem Eurodac-Treffer gerechnet
werden kann und/oder Asylsuchende auch nicht zuvor „irgendwo in Europa“
gewesen sein oder einen Asylantrag hätten stellen müssen, etwa bei in
Deutschland geborenen Kindern, für die ein Asylantrag (z. T. von Amts wegen) gestellt
wird – das betraf etwa 10 Prozent aller Asylanträge im Jahr 2022. Weitere
knapp 24 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022 waren mit einem Visum
oder visumfrei legal nach Deutschland eingereist; auch in diesen Fällen ist kein
Eurodac-Treffer und keine Asylantragstellung in einem anderen Land zu
erwarten. Bei fast 30 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022 handelte es sich um
Kinder im Alter zwischen einem und 13 Jahren, die aufgrund ihres Alters im
Eurodac-System nicht registriert werden. Fehlende Eurodac-Treffer können
auch auf technische Mängel bei der Registrierung oder Speicherung
zurückzuführen sein, so die Bundesregierung (a. a. O.). Schließlich kann Deutschland
nach den Dublin-Regelungen auch bei einem Eurodac-Treffer asylrechtlich
zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen oder wenn
familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw.
Flüchtlingen bestehen oder in humanitären Fallkonstellationen. Auch wenn
Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge in einem anderen Mitgliedstaat keine
menschenwürdigen Überlebensmöglichkeiten haben (siehe oben, Beispiel
Griechenland), ist ihnen nach Auffassung der Fragestellenden eine Weiterflucht
innerhalb der EU nicht vorzuwerfen. Die Annahme bzw. Unterstellung des
Bundeskanzlers, Deutschland sei für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich
gar nicht zuständig, weil die in einem anderen durchreisten Land einen
Asylantrag hätten stellen müssen, ist nach Auffassung der Fragestellenden vor dem
Hintergrund dieser Informationen nicht haltbar.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind:
Im Jahr 2022 führten allerdings nur 2,3 Prozent der BAMF-Überprüfungen
solcher Kirchenasylfälle zu einem Selbsteintritt Deutschlands (12 von 517 Fällen).
Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihrer Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/10495 die seit Jahren regelmäßig von der Fraktion DIE LINKE. (bzw.
inzwischen von der Gruppe Die Linke) eingebrachte Kleine Anfrage zur
Asylstatistik (Schwerpunkt Dublin-Verfahren) in weiten Teilen kopiert und als
eigene Kleine Anfrage gestellt. Hintergrund ist, dass der Gruppe Die Linke
zunächst nur das Recht auf zehn Kleine Anfragen pro Monat zugestanden worden
war und die Regelanfrage deshalb nicht wie gewohnt eingebracht werden
konnte. Die Fragestellenden bitten in Kenntnis der Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10869 um eine Beantwortung
auch der Fragen zum Jahr 2023, damit interessierte Menschen, Medien,
Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die
Angaben zu Dublin-Verfahren für dieses Jahr wie gewohnt als Antwort der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Gruppe Die Linke suchen und
finden können.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 eingeleitet (bitte jeweils in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen
sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern basierenden Dublin-Verfahren
angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen Eurodac-Treffern
differenzieren), und wie viele Eurodac-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen
Zeiträumen?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Aussage von Bundeskanzler Olaf Scholz, etwa 80 Prozent der
Asylsuchenden in Deutschland seien nicht registriert und hätten
eigentlich „irgendwo in Europa“ ihren Asylantrag stellen müssen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), falsch bzw. irreführend ist, weil ein
fehlender Eurodac-Treffer nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass
die Betroffenen in einem anderen europäischen Land hätten Asyl
beantragen müssen, da dies viele Fallkonstellationen nicht
berücksichtigt, in denen mit einem Eurodac-Treffer gar nicht zu rechnen ist, etwa
bei einer Geburt in Deutschland, bei visumfreier Einreise oder
Einreise mit einem Visum, bei ein- bis 14-jährigen Kindern usw. (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), wenn nein, wie wird das begründet,
wenn ja, was folgt daraus, und wird es eine entsprechende öffentliche
Richtigstellung geben?
b) Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
Asylsuchende im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 den
folgenden Gruppen zuzurechnen sind: „nachgeborene Kinder“, „VIS-
Treffer“ (VIS: Visa-Informationssystem), „visafreie Einreise“,
„Altersgruppe 1–13 Jahre“ (bitte in absoluten und in relativen Zahlen
angeben, wie in den Antworten zu den Fragen 1a und 1b auf
Bundestagsdrucksache 20/9067)?
2. Welche waren im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 bei Dublin-
Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die
15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen
und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen,
Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch
nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und in wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten von
ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht?
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn,
Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren)?
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig war bzw.
ist, und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für
die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
Wird im AZR der Umstand, dass die Zuständigkeit eines anderen
Mitgliedstaats festgestellt worden war bzw. ist, wieder gelöscht, wenn eine
Asylprüfung doch in Deutschland erfolgt oder die Überstellungsfrist
abgelaufen ist, bzw. unter welchen Umständen geschieht dies (bitte
ausführen)?
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte – auch
für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
Welche näheren Angaben kann das BAMF zu der letztgenannten
Personengruppe machen, ist es insbesondere möglich, dass bei den überstellten
und zurückgekehrten Personen mit einer Duldung die Zulässigkeit eines
Zweit- oder Folgeverfahrens noch geprüft wird, bzw. aus welchen
möglichen anderen Gründen werden die Betroffenen geduldet (bitte
ausführen)?
7. Wie vielen Asylsuchenden des Jahres 2023 bzw. des ersten Halbjahres
2024 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in
Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach
Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
8. Wie viele Entscheidungen in den (z. T. zuvor rückpriorisierten) Verfahren
von in Griechenland Anerkannten gab es im Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2024 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser
Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2024 (bitte jeweils nach den vier üblichen Schutzstatus, nach
Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstigen
Verfahrenserledigungen differenzieren und die sonstigen Erledigungen
bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber jeweils
auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten machen)?
b) Können sich Personen, denen in Griechenland ein GFK-Status (GFK:
Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt wurde, nach einer
Weiterflucht nach Deutschland in Griechenland gegebenenfalls noch auf
einen GFK-Status berufen (unabhängig vom Verfahrensausgang in
Deutschland), oder erlischt dieser Schutzstatus in Griechenland mit
der Ausreise bzw. mit einer anderen Entscheidung in Deutschland
(bitte ausführen)?
c) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2024 nach Griechenland abgeschoben (bitte nach den
wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
d) Wie erklärt die Bundesregierung den deutlichen Anstieg von
Asylanträgen in Deutschland von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen
im Jahr 2024 (monatlich jeweils über 1 500 Anträge gegenüber jeweils
unter 800 von Mai bis Dezember 2023, vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/11462)?
e) Nimmt die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, mit dem klargestellt wird,
dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochene
Flüchtlingsanerkennung ohne erneute Sachverhaltsprüfung übernommen werden
kann, wenn eine Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig wegen
drohender menschenrechtlicher Gefahren im anderen Mitgliedstaat
nicht in Betracht kommt, zum Anlass, in solchen Fallkonstellationen
die Schutzzuerkennungen dieser anderen Mitgliedstaaten ohne erneute
Sachverhaltsprüfung zu übernehmen, nicht zuletzt, um das BAMF von
Doppelprüfungen zu entlasten (wenn nein, bitte begründen)?
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im Jahr
2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 zu zuvor in Griechenland Anerkannten
wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten
Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen
Zeiträumen in diesen Verfahren (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 differenzieren, auch mit genaueren Angaben
zu formellen Verfahrenserledigungen, die fast 92 Prozent aller
Gerichtsentscheidungen ausmachen)?
In wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte
wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine
Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
10. Wie ist der aktuelle Stand der Bemühungen des Bundesministeriums des
Innern und für Heimat (BMI), Griechenland bei der Bereitstellung von
Unterkünften und der existenzsichernden Versorgung von anerkannt
Schutzberechtigten zu unterstützen (bitte so ausführlich wie möglich
darstellen), und welche konkreten Verbesserungen konnten aus Sicht des
BMI diesbezüglich bereits erreicht werden, bzw. welche Probleme bei der
Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten bestehen nach
seiner Kenntnis gegebenenfalls nach wie vor (bitte ausführen; erneute
Wiederholung der Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5868, weil auch die
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 nach Auffassung
der Fragestellenden keinen konkreten Verhandlungsstand und keine
Einschätzung des BMI zu gegebenenfalls erreichten Verbesserungen oder
bestehenden Problemen erkennen lässt und vielmehr erneut nur abstrakt
davon die Rede ist, dass die Bundesregierung mit der griechischen
Regierung „in Kontakt“ stünde – was nach Auffassung der Fragestellenden
keine ausreichende Antwort auf die gestellte Frage beinhaltet)?
11. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im Jahr 2023 bzw.
im ersten Halbjahr 2024 an das BAMF gemeldet (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und
was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten
differenzieren)?
Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im Jahr 2023 bzw.
im ersten Halbjahr 2024?
12. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung
als unzulässig abgelehnt, bzw. in wie vielen Fällen wurden die Verfahren
eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung
durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge
wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein
Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben)?
13. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr 2023 bzw.
im ersten Halbjahr 2024 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach
Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte
in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer
Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden
wurde, und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung
differenzieren)?
14. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 auf
Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25
Absatz 2 der Dublin-Verordnung (bitte im Verhältnis zu allen
Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen, differenziert nach
Mitgliedstaaten, differenzieren)?
15. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das Jahr
2023 bzw. das bisherige Jahr 2024, und in wie vielen dieser Fälle wurde
anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte
jeweils auch die Gesamtsummen für alle Verfahren nennen und zudem nach
Zielstaaten differenzieren)?
16. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 bei
Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-
Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und
Selbsteintritten differenzieren)?
a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der
griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren
nach EU-Recht wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 für
wie viele Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF
solche Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach
Griechenland für erforderlich (bitte begründen)?
b) Welche konkreten Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die
Unterbringung und das weitere Asylverfahren von im Jahr 2023 bzw.
bisher im Jahr 2024 nach Griechenland Zurücküberstellten (bitte
ausführen)?
17. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2023 bzw. im
ersten Halbjahr 2024, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in
denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die
Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler
Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und
wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte
nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
18. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-
Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte auch nach
Quartalen auflisten), und mit welcher Begründung bzw. auf welcher
Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie
abgelehnt?
19. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im Jahr
2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 in Bezug auf Ersuchen an bzw.
Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der
Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen
auflisten)?
20. Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass die allgemeine und
zusammenfassende Antwort zu den konkreten Fragen 20 bis 20d auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 so zu verstehen ist, dass es keine internen
Vorgaben im BAMF gibt, um sicherzustellen, dass vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch gemacht wird, um insbesondere Entscheidungen im besten
Interesse des Kindeswohls treffen zu können, was in dem Fall, der zum Urteil
des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2023 (39 K 320.19 A, in:
Asylmagazin 5/2023, S. 173 f.) führte, vom BAMF in rechtswidriger
Weise unterlassen worden ist – trotz interner Qualitätssicherung (bitte
nachvollziehbar ausführen und gegebenenfalls begründen, warum solche
internen Vorgaben trotz dieses Einzelfalls bzw. Urteils gegebenenfalls nicht für
erforderlich gehalten werden; bitte die nachfolgenden Unterfragen für eine
bessere Nachvollziehbarkeit getrennt beantworten)?
a) Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass nach der in Frage 20
genannten Antwort der Bundesregierung das Bundesministerium des
Innern und für Heimat (BMI) als Aufsichtsbehörde des BAMF die
vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin aufgehobene Entscheidung des
BAMF entgegen der Auffassung des Gerichts für richtig und deshalb
gegebenenfalls auch keine internen Vorgaben für erforderlich hält, um
ähnliche Fehlentscheidungen in anderen Fällen zu vermeiden, und
wurden gegen das genannte Urteil Rechtsmittel eingelegt oder nicht
(bitte ausführen), oder teilt das BMI die Auffassung des Berliner
Verwaltungsgerichts, dass das Kindeswohl und familiäre und persönliche
Belange im konkreten Fall vom BAMF rechtsfehlerhaft nicht
ausreichend berücksichtigt wurden, und wenn ja, sieht es nach der
Schlussfolgerung der Fragestellenden dann aber keine Gefahr, dass es
ähnliche Fehlentscheidungen des BAMF in vergleichbaren Fällen
geben könnte (bitte nachvollziehbar begründen)?
b) Wurde innerhalb des BAMF oder des BMI (bitte differenzieren)
diskutiert, womöglich auch infolge der parlamentarischen Anfragen
hierzu (vgl. Antwort zu den Fragen 20 bis 20d auf Bundestagsdrucksache
20/9067), ob das genannte Urteil des VG Berlin über den konkreten
Einzelfall hinaus Anlass für strukturelle Änderungen gibt, nach
Ansicht der Fragestellenden etwa durch Änderung interner Vorgaben, um
vergleichbare rechtswidrige Entscheidungen des BAMF in
vergleichbaren Fällen zu vermeiden, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie
ist dies mit welchem Ergebnis erfolgt?
c) Wieso erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 20
bis 20d auf Bundestagsdrucksache 20/9067, dass „das
Selbsteintrittsrecht nur in begründeten Ausnahmefällen und zur Vermeidung
besonderer humanitärer Härten“ und „grundsätzlich restriktiv“ ausgeübt
wird, „da andernfalls das Zuständigkeitssystem der europaweit
unmittelbar geltenden Dublin-III-Verordnung unterlaufen werden
würde“, obwohl das Selbsteintrittsrecht und die Ermessensklauseln nach
Artikel 17 ein Teil der Dublin-III-Verordnung und damit des
europäischen Zuständigkeitssystems sind, sodass die Anwendung dieser
Klauseln nach Auffassung der Fragestellenden nicht das System
„unterläuft“, sondern im Gegenteil im System ausdrücklich vorgesehen
ist, um humanitären, familiären, kulturellen und individuellen
Besonderheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung tragen zu können,
sodass im Gegenteil eine „grundsätzlich restriktive“ Anwendung dieser
Ermessensklauseln nach Auffassung der Fragestellenden das Dublin-
System unterlaufen würde und dies vom Verwaltungsgericht Berlin im
konkreten Fall ja auch für rechtswidrig erachtet wurde (bitte
nachvollziehbar begründen)?
d) In welcher Weise wird innerhalb des BAMF dafür gesorgt, dass vom
Selbsteintrittsrecht „grundsätzlich restriktiv“ Gebrauch gemacht wird,
welche interne Vorgabe bzw. welche internen Vorgaben oder
Ähnliches gab oder gibt es hierzu (bitte mit konkretem Datum und Inhalt
der Vorgabe benennen und ausführen, auf wessen Veranlassung hin die
entsprechende Vorgabe gemacht wurde)?
e) Ist die in Frage 20 benannte Antwort der Bundesregierung, nach der
eine „besondere“ humanitäre Härte bzw. „besondere“
Hilfsbedürftigkeit für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts vorliegen müsse, so
zu verstehen, dass eine „einfache“ humanitäre Härte bzw.
Hilfebedürftigkeit nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts führen soll, wenn
nein, wie ist diese Vorgabe sonst zu verstehen, und wenn ja, wie wird
eine solche nach Ansicht der Fragesteller vorgenommene Einengung
des Selbsteintrittsrechts rechtlich begründet, da Artikel 17 der Dublin-
III-Verordnung nach Sichtung der Fragestellenden eine solch
restriktive Auslegung der Ermessensklauseln nicht enthält und somit
verbindliche EU-Vorgaben nach ihrer Auffassung in der Anwendung des
BAMF unzulässig eingeschränkt werden (bitte ausführlich
begründen)?
f) Wie ist die im BAMF praktizierte „grundsätzlich restriktive“ und auf
„begründete Ausnahmefälle“ zur Vermeidung „besonderer“
humanitärer Härten beschränkte Anwendung des Selbsteintrittsrechts mit
Artikel 6 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung vereinbar, der vorgibt, dass
das Wohl des Kindes „eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten“
in allen Dublin-Verfahren ist, was nach Auffassung der
Fragestellenden keine besonders restriktiven Entscheidungen zulässt, sondern im
Gegenteil Entscheidungen, etwa beim Selbsteintrittsrecht, erfordert,
die im bestmöglichen Interesse des Kindes sind – was im Übrigen
auch Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verlangt
(bitte begründen), und wie wird Artikel 6 Absatz 1 der Dublin-III-
Verordnung in der Praxis des BAMF umgesetzt, welche internen
Vorgaben usw. gibt es hierzu, auch um zu verhindern, dass es zu einem
rechtswidrigen Ermessensausfall in Bezug auf die Beachtung des
Kindeswohls kommt, wie in dem vom VG Berlin entschiedenen Fall (bitte
so konkret und ausführlich wie möglich ausführen)?
g) Wie werden Entscheidungen der Gerichte, wie das genannte Urteil des
VG Berlin, mit denen Entscheidungen des BAMF für rechtswidrig
erklärt werden, innerhalb des BAMF analysiert und danach untersucht,
ob die Entscheidungen jenseits der konkreten Einzelfälle Anlass für
generelle bzw. strukturelle Änderungen der Entscheidungspraxis des
BAMF sein könnten, um weitere rechtswidrige Entscheidungen in
vergleichbaren Fällen zu vermeiden, und wie ist das im konkreten Fall
erfolgt (bitte ausführen)?
21. In wie vielen Fällen scheiterte im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den
wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die
wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten), und teilt die Bundesregierung die
Einschätzung der Fragestellenden, dass die Angaben in der Antwort zu
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 erkennen lassen, dass die
große Mehrzahl der gescheiterten Überstellungen nicht auf ein
individuelles (Fehl-)Verhalten der Geflüchteten zurückzuführen ist (etwa bei den
Gründen „Mitgliedstaat“, „Ausländerbehörde“, „Organisatorisches“,
„Verwaltungsgerichtsverfahren“, „Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union“, „Fehlende Flugverbindung“, „Reiseunfähigkeit/
Krankheit“, „Selbsteintrittsrecht“, „Ausreise ins Herkunftsland“ usw., bitte
begründen)?
Ist die Kategorie „Nicht angetroffen“ im Gegensatz zu „Untergetaucht“ in
der genannten Statistik so zu verstehen, dass den Betroffenen nicht
vorgehalten werden kann, dass sie nicht vor Ort waren (etwa wegen des in der
Regel unangekündigten Polizeizugriffs), und wie bzw. anhand welcher
Kriterien wird eine Unterscheidung zwischen beiden Kategorien in der
Praxis vorgenommen (bitte ausführen)?
22. Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage möglicher bzw.
unmöglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret und ausführlich wie
möglich ausführen)?
23. Ist die Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 (mit der
wiederum auf die Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache
20/4197 verwiesen wurde), so zu verstehen, dass die Bundesregierung
davon ausgeht, dass nach Ungarn zurücküberstellte Personen entsprechend
dem EU-Asylrecht dort fair und rechtsstaatlich behandelt werden, obwohl
Ungarn mehrfach wegen EU-Vertragsverletzungen im Asylrecht vom
EuGH verurteilt wurde und obwohl Ministerpräsident Viktor Orbán
erklärt hat, ein Urteil des EuGH zum Asylrecht nicht umsetzen zu wollen
(vgl. ebd.), und welche Einschätzungen der Verwaltungsgerichte gibt es
hierzu (bitte darlegen)?
24. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit Dublin-Verfahren im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
25. Wie viele Zurückweisungen auf der Grundlage der
Verwaltungsabsprachen des BMI mit Griechenland bzw. Spanien über die Zurückweisung
von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und
einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 aufweisen, sind in den Jahren 2020,
2021, 2022, 2023 und im ersten Halbjahr 2024 vollzogen worden (bitte
nach Griechenland und Spanien, nach Jahren und den drei wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet die
Bundesregierung diese Bilanz vor dem Hintergrund der in diese Absprachen gesetzten
politischen Erwartungen (bitte ausführen)?
26. Mit welchen Aufgaben genau sollen die von der Asylagentur der
Europäischen Union (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF betraut werden
(www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterst
uetzung.html; bitte mit Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten
Personals in den jeweiligen Bereichen darlegen), und werden die von der
EUAA entsandten Kräfte den internen Vorgaben des BAMF zur
Anwendung der Dublin-III-Verordnung folgen müssen, etwa zur grundsätzlich
restriktiven Anwendung der Härtefallregelung beim Selbsteintrittsrecht
(siehe Frage 20), oder erfolgt die Anwendung der unmittelbar geltenden
Dublin-III-Verordnung durch diese Kräfte nach den Richtlinien und dem
Rechtsverständnis der EUAA, und was geschieht in Fällen, in denen das
BAMF eine von der EUAA abweichende Auslegungsposition vertritt
(bitte ausführen)?
27. In welchem Umfang hat es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder
funktionsgleichen Einrichtungen (AnkER: Ankunft, Entscheidung,
Rückführung) gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen
durch die Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach
Einrichtungen, nennen), wie werden diese Unterstützungsleistungen nur bei
Überstellungen aus bestimmten Einrichtungen begründet, und wie wird
die Bedeutung dieser Unterstützungsleistungen angesichts von 95 von
Januar bis August 2023 durch die Bundespolizei transportierten Personen
(vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/9067) durch die
Bundesregierung eingeschätzt?
Berlin, den 11. Juli 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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