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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und das erste Halbjahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

(insgesamt 27 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

02.09.2024

Aktualisiert

11.09.2024

BT20/1231319.07.2024

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und das erste Halbjahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 20/12313 20. Wahlperiode 19.07.2024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ates Gürpinar, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Gruppe Die Linke Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und das erste Halbjahr 2024 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2022 bei 31,6 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5868). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2022 vor allem an Italien und Griechenland gerichtet (21 bzw. 13,3 Prozent aller 68 709 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands (fast zwei Drittel) gingen nach Österreich, Frankreich, Spanien, Italien und Polen. Nach Ungarn wurde im Jahr 2021 das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen, obwohl die EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen Ungarns gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof erfolgt sind. Im Jahr 2022 gab es sogar acht Überstellungen nach Ungarn. Aus den 68 709 Übernahmeersuchen Deutschlands im Jahr 2022 resultierten 4 158 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den Zustimmungen anderer Staaten zur Rückübernahme (36 219) lag die sogenannte Überstellungsquote bei 11,5 Prozent (2021: 14,4 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird, in Bezug auf Italien war das bei 69,2 Prozent aller Zustimmungen der Fall, in Bezug auf Griechenland zu 79,4 Prozent (bei nur 58 Zustimmungen). Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren im Jahr 2022 beide gegen eine Überstellung nach Griechenland gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Erfolgsquote bei 39,5 Prozent, wobei nach dieser Statistik ein Antrag auch dann als „abgelehnt“ gilt, wenn das BAMF sich durch Selbsteintritt für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid auf richterlichen Hinweis hin ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405). 340 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Anfang 2023 im Dublin-Bereich. Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 4 158 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2022 3 700 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 458 Personen nach fast 83 000 zum Teil sehr aufwändigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2022 durchschnittlich 2,3 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU- Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 22,1 Monaten überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2022 6 663 Asylsuchende, die dann zu 62,9 Prozent (bereinigte Schutzquote) einen Schutzstatus in Deutschland erhielten. In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender Rechtsprechung nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage droht (www. asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechti g t - a n e r k a n n t e n - p e r s o nen). Im Jahr 2022 stellten 14 053 Personen (2021: 29 508) in Deutschland einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten, die meisten von ihnen kamen aus Afghanistan, Syrien und dem Irak. Ende 2022 waren noch rund 12 500 Asylverfahren von in Griechenland Anerkannten in Deutschland anhängig, ihre Verfahren waren vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung zunächst „rückpriorisiert“ worden. Seit März/April 2022 überprüft das BAMF die in Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich und bestätigte dabei im Jahr 2022 zu 83,7 Prozent einen Schutzbedarf (in 36 066 von 43 091 Fällen), allerdings wird ganz überwiegend nur ein subsidiärer Schutz oder Abschiebungsschutz statt eines Flüchtlingsschutzes erteilt. In 1 211 Fällen wies das BAMF im Jahr 2022 Asylanträge als „unzulässig“ zurück, weil es der Auffassung war, dass den in Griechenland Anerkannten dort aufgrund besonderer Einzelfallumstände keine unmenschliche Behandlung drohe. Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge, Deutschland soll hierfür 50 Mio. Euro angeboten haben (vgl. DIE WELT vom 15. Dezember 2021). Im März 2022 habe es eine Einigung zu wesentlichen Punkten des Vorhabens gegeben, Einzelheiten seien jedoch noch in der Abstimmung (Antwort auf die Schriftliche Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097). Konkrete Verbesserungen bei der Unterbringung von Schutzberechtigten in Griechenland nannte die Bundesregierung auf Nachfrage nicht (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5868). Bundeskanzler Olaf Scholz sagte im Juni 2023, dass das bisherige europäische Flüchtlingssystem „völlig absurd“ sei, denn „80 Prozent der Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, […] sind nicht registriert […]. Das heißt, die waren schon mal irgendwo in Europa und hätten da eigentlich ihren Asylantrag stellen müssen, das ist aber nicht passiert, sondern sie sind irgendwann bei uns aufgetaucht“ (vgl. Frankfurter Allgemeine vom 29. Juni 2023: „Thematisches Stöckchen-Springen mit dem Bundeskanzler“). Nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Antworten zu den Fragen 1a bis 1c auf Bundestagsdrucksache 20/9067) bezog sich Bundeskanzler Olaf Scholz dabei auf den Anteil fehlender Eurodac-Treffer (Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern) bei Asylerstanträgen (77 Prozent im Jahr 2022). Unberücksichtigt bleibt dabei jedoch, dass in vielen Fallkonstellationen bei einer Asylantragstellung gar nicht mit einem Eurodac-Treffer gerechnet werden kann und/oder Asylsuchende auch nicht zuvor „irgendwo in Europa“ gewesen sein oder einen Asylantrag hätten stellen müssen, etwa bei in Deutschland geborenen Kindern, für die ein Asylantrag (z. T. von Amts wegen) gestellt wird – das betraf etwa 10 Prozent aller Asylanträge im Jahr 2022. Weitere knapp 24 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022 waren mit einem Visum oder visumfrei legal nach Deutschland eingereist; auch in diesen Fällen ist kein Eurodac-Treffer und keine Asylantragstellung in einem anderen Land zu erwarten. Bei fast 30 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022 handelte es sich um Kinder im Alter zwischen einem und 13 Jahren, die aufgrund ihres Alters im Eurodac-System nicht registriert werden. Fehlende Eurodac-Treffer können auch auf technische Mängel bei der Registrierung oder Speicherung zurückzuführen sein, so die Bundesregierung (a. a. O.). Schließlich kann Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einem Eurodac-Treffer asylrechtlich zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen oder in humanitären Fallkonstellationen. Auch wenn Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge in einem anderen Mitgliedstaat keine menschenwürdigen Überlebensmöglichkeiten haben (siehe oben, Beispiel Griechenland), ist ihnen nach Auffassung der Fragestellenden eine Weiterflucht innerhalb der EU nicht vorzuwerfen. Die Annahme bzw. Unterstellung des Bundeskanzlers, Deutschland sei für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig, weil die in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen, ist nach Auffassung der Fragestellenden vor dem Hintergrund dieser Informationen nicht haltbar. Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind: Im Jahr 2022 führten allerdings nur 2,3 Prozent der BAMF-Überprüfungen solcher Kirchenasylfälle zu einem Selbsteintritt Deutschlands (12 von 517 Fällen). Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihrer Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10495 die seit Jahren regelmäßig von der Fraktion DIE LINKE. (bzw. inzwischen von der Gruppe Die Linke) eingebrachte Kleine Anfrage zur Asylstatistik (Schwerpunkt Dublin-Verfahren) in weiten Teilen kopiert und als eigene Kleine Anfrage gestellt. Hintergrund ist, dass der Gruppe Die Linke zunächst nur das Recht auf zehn Kleine Anfragen pro Monat zugestanden worden war und die Regelanfrage deshalb nicht wie gewohnt eingebracht werden konnte. Die Fragestellenden bitten in Kenntnis der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10869 um eine Beantwortung auch der Fragen zum Jahr 2023, damit interessierte Menschen, Medien, Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Angaben zu Dublin-Verfahren für dieses Jahr wie gewohnt als Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Gruppe Die Linke suchen und finden können. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen Eurodac-Treffern differenzieren), und wie viele Eurodac-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen? a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die Aussage von Bundeskanzler Olaf Scholz, etwa 80 Prozent der Asylsuchenden in Deutschland seien nicht registriert und hätten eigentlich „irgendwo in Europa“ ihren Asylantrag stellen müssen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), falsch bzw. irreführend ist, weil ein fehlender Eurodac-Treffer nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass die Betroffenen in einem anderen europäischen Land hätten Asyl beantragen müssen, da dies viele Fallkonstellationen nicht berücksichtigt, in denen mit einem Eurodac-Treffer gar nicht zu rechnen ist, etwa bei einer Geburt in Deutschland, bei visumfreier Einreise oder Einreise mit einem Visum, bei ein- bis 14-jährigen Kindern usw. (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wenn nein, wie wird das begründet, wenn ja, was folgt daraus, und wird es eine entsprechende öffentliche Richtigstellung geben? b) Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele Asylsuchende im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 den folgenden Gruppen zuzurechnen sind: „nachgeborene Kinder“, „VIS- Treffer“ (VIS: Visa-Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1–13 Jahre“ (bitte in absoluten und in relativen Zahlen angeben, wie in den Antworten zu den Fragen 1a und 1b auf Bundestagsdrucksache 20/9067)?  2. Welche waren im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 bei Dublin- Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?  3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht?  4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren)?  5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig war bzw. ist, und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren)? Wird im AZR der Umstand, dass die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden war bzw. ist, wieder gelöscht, wenn eine Asylprüfung doch in Deutschland erfolgt oder die Überstellungsfrist abgelaufen ist, bzw. unter welchen Umständen geschieht dies (bitte ausführen)?  6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren)? Welche näheren Angaben kann das BAMF zu der letztgenannten Personengruppe machen, ist es insbesondere möglich, dass bei den überstellten und zurückgekehrten Personen mit einer Duldung die Zulässigkeit eines Zweit- oder Folgeverfahrens noch geprüft wird, bzw. aus welchen möglichen anderen Gründen werden die Betroffenen geduldet (bitte ausführen)?  7. Wie vielen Asylsuchenden des Jahres 2023 bzw. des ersten Halbjahres 2024 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  8. Wie viele Entscheidungen in den (z. T. zuvor rückpriorisierten) Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen? a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte jeweils nach den vier üblichen Schutzstatus, nach Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstigen Verfahrenserledigungen differenzieren und die sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber jeweils auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten machen)? b) Können sich Personen, denen in Griechenland ein GFK-Status (GFK: Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt wurde, nach einer Weiterflucht nach Deutschland in Griechenland gegebenenfalls noch auf einen GFK-Status berufen (unabhängig vom Verfahrensausgang in Deutschland), oder erlischt dieser Schutzstatus in Griechenland mit der Ausreise bzw. mit einer anderen Entscheidung in Deutschland (bitte ausführen)? c) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 nach Griechenland abgeschoben (bitte nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? d) Wie erklärt die Bundesregierung den deutlichen Anstieg von Asylanträgen in Deutschland von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen im Jahr 2024 (monatlich jeweils über 1 500 Anträge gegenüber jeweils unter 800 von Mai bis Dezember 2023, vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/11462)? e) Nimmt die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, mit dem klargestellt wird, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochene Flüchtlingsanerkennung ohne erneute Sachverhaltsprüfung übernommen werden kann, wenn eine Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig wegen drohender menschenrechtlicher Gefahren im anderen Mitgliedstaat nicht in Betracht kommt, zum Anlass, in solchen Fallkonstellationen die Schutzzuerkennungen dieser anderen Mitgliedstaaten ohne erneute Sachverhaltsprüfung zu übernehmen, nicht zuletzt, um das BAMF von Doppelprüfungen zu entlasten (wenn nein, bitte begründen)?  9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Zeiträumen in diesen Verfahren (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen Verfahrenserledigungen, die fast 92 Prozent aller Gerichtsentscheidungen ausmachen)? In wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? 10. Wie ist der aktuelle Stand der Bemühungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Griechenland bei der Bereitstellung von Unterkünften und der existenzsichernden Versorgung von anerkannt Schutzberechtigten zu unterstützen (bitte so ausführlich wie möglich darstellen), und welche konkreten Verbesserungen konnten aus Sicht des BMI diesbezüglich bereits erreicht werden, bzw. welche Probleme bei der Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten bestehen nach seiner Kenntnis gegebenenfalls nach wie vor (bitte ausführen; erneute Wiederholung der Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5868, weil auch die Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 nach Auffassung der Fragestellenden keinen konkreten Verhandlungsstand und keine Einschätzung des BMI zu gegebenenfalls erreichten Verbesserungen oder bestehenden Problemen erkennen lässt und vielmehr erneut nur abstrakt davon die Rede ist, dass die Bundesregierung mit der griechischen Regierung „in Kontakt“ stünde – was nach Auffassung der Fragestellenden keine ausreichende Antwort auf die gestellte Frage beinhaltet)? 11. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren)? In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren)? Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024? 12. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt, bzw. in wie vielen Fällen wurden die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? 13. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde, und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)? 14. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 der Dublin-Verordnung (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen, differenziert nach Mitgliedstaaten, differenzieren)? 15. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das Jahr 2023 bzw. das bisherige Jahr 2024, und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Verfahren nennen und zudem nach Zielstaaten differenzieren)? 16. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin- Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)? a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach EU-Recht wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 für wie viele Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF solche Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach Griechenland für erforderlich (bitte begründen)? b) Welche konkreten Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren von im Jahr 2023 bzw. bisher im Jahr 2024 nach Griechenland Zurücküberstellten (bitte ausführen)? 17. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)? 18. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin- Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte auch nach Quartalen auflisten), und mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt? 19. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)? 20. Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass die allgemeine und zusammenfassende Antwort zu den konkreten Fragen 20 bis 20d auf Bundestagsdrucksache 20/9067 so zu verstehen ist, dass es keine internen Vorgaben im BAMF gibt, um sicherzustellen, dass vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wird, um insbesondere Entscheidungen im besten Interesse des Kindeswohls treffen zu können, was in dem Fall, der zum Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2023 (39 K 320.19 A, in: Asylmagazin 5/2023, S. 173 f.) führte, vom BAMF in rechtswidriger Weise unterlassen worden ist – trotz interner Qualitätssicherung (bitte nachvollziehbar ausführen und gegebenenfalls begründen, warum solche internen Vorgaben trotz dieses Einzelfalls bzw. Urteils gegebenenfalls nicht für erforderlich gehalten werden; bitte die nachfolgenden Unterfragen für eine bessere Nachvollziehbarkeit getrennt beantworten)? a) Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass nach der in Frage 20 genannten Antwort der Bundesregierung das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als Aufsichtsbehörde des BAMF die vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin aufgehobene Entscheidung des BAMF entgegen der Auffassung des Gerichts für richtig und deshalb gegebenenfalls auch keine internen Vorgaben für erforderlich hält, um ähnliche Fehlentscheidungen in anderen Fällen zu vermeiden, und wurden gegen das genannte Urteil Rechtsmittel eingelegt oder nicht (bitte ausführen), oder teilt das BMI die Auffassung des Berliner Verwaltungsgerichts, dass das Kindeswohl und familiäre und persönliche Belange im konkreten Fall vom BAMF rechtsfehlerhaft nicht ausreichend berücksichtigt wurden, und wenn ja, sieht es nach der Schlussfolgerung der Fragestellenden dann aber keine Gefahr, dass es ähnliche Fehlentscheidungen des BAMF in vergleichbaren Fällen geben könnte (bitte nachvollziehbar begründen)? b) Wurde innerhalb des BAMF oder des BMI (bitte differenzieren) diskutiert, womöglich auch infolge der parlamentarischen Anfragen hierzu (vgl. Antwort zu den Fragen 20 bis 20d auf Bundestagsdrucksache 20/9067), ob das genannte Urteil des VG Berlin über den konkreten Einzelfall hinaus Anlass für strukturelle Änderungen gibt, nach Ansicht der Fragestellenden etwa durch Änderung interner Vorgaben, um vergleichbare rechtswidrige Entscheidungen des BAMF in vergleichbaren Fällen zu vermeiden, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie ist dies mit welchem Ergebnis erfolgt? c) Wieso erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 20 bis 20d auf Bundestagsdrucksache 20/9067, dass „das Selbsteintrittsrecht nur in begründeten Ausnahmefällen und zur Vermeidung besonderer humanitärer Härten“ und „grundsätzlich restriktiv“ ausgeübt wird, „da andernfalls das Zuständigkeitssystem der europaweit unmittelbar geltenden Dublin-III-Verordnung unterlaufen werden würde“, obwohl das Selbsteintrittsrecht und die Ermessensklauseln nach Artikel 17 ein Teil der Dublin-III-Verordnung und damit des europäischen Zuständigkeitssystems sind, sodass die Anwendung dieser Klauseln nach Auffassung der Fragestellenden nicht das System „unterläuft“, sondern im Gegenteil im System ausdrücklich vorgesehen ist, um humanitären, familiären, kulturellen und individuellen Besonderheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung tragen zu können, sodass im Gegenteil eine „grundsätzlich restriktive“ Anwendung dieser Ermessensklauseln nach Auffassung der Fragestellenden das Dublin- System unterlaufen würde und dies vom Verwaltungsgericht Berlin im konkreten Fall ja auch für rechtswidrig erachtet wurde (bitte nachvollziehbar begründen)? d) In welcher Weise wird innerhalb des BAMF dafür gesorgt, dass vom Selbsteintrittsrecht „grundsätzlich restriktiv“ Gebrauch gemacht wird, welche interne Vorgabe bzw. welche internen Vorgaben oder Ähnliches gab oder gibt es hierzu (bitte mit konkretem Datum und Inhalt der Vorgabe benennen und ausführen, auf wessen Veranlassung hin die entsprechende Vorgabe gemacht wurde)? e) Ist die in Frage 20 benannte Antwort der Bundesregierung, nach der eine „besondere“ humanitäre Härte bzw. „besondere“ Hilfsbedürftigkeit für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts vorliegen müsse, so zu verstehen, dass eine „einfache“ humanitäre Härte bzw. Hilfebedürftigkeit nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts führen soll, wenn nein, wie ist diese Vorgabe sonst zu verstehen, und wenn ja, wie wird eine solche nach Ansicht der Fragesteller vorgenommene Einengung des Selbsteintrittsrechts rechtlich begründet, da Artikel 17 der Dublin- III-Verordnung nach Sichtung der Fragestellenden eine solch restriktive Auslegung der Ermessensklauseln nicht enthält und somit verbindliche EU-Vorgaben nach ihrer Auffassung in der Anwendung des BAMF unzulässig eingeschränkt werden (bitte ausführlich begründen)? f) Wie ist die im BAMF praktizierte „grundsätzlich restriktive“ und auf „begründete Ausnahmefälle“ zur Vermeidung „besonderer“ humanitärer Härten beschränkte Anwendung des Selbsteintrittsrechts mit Artikel 6 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung vereinbar, der vorgibt, dass das Wohl des Kindes „eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten“ in allen Dublin-Verfahren ist, was nach Auffassung der Fragestellenden keine besonders restriktiven Entscheidungen zulässt, sondern im Gegenteil Entscheidungen, etwa beim Selbsteintrittsrecht, erfordert, die im bestmöglichen Interesse des Kindes sind – was im Übrigen auch Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verlangt (bitte begründen), und wie wird Artikel 6 Absatz 1 der Dublin-III- Verordnung in der Praxis des BAMF umgesetzt, welche internen Vorgaben usw. gibt es hierzu, auch um zu verhindern, dass es zu einem rechtswidrigen Ermessensausfall in Bezug auf die Beachtung des Kindeswohls kommt, wie in dem vom VG Berlin entschiedenen Fall (bitte so konkret und ausführlich wie möglich ausführen)? g) Wie werden Entscheidungen der Gerichte, wie das genannte Urteil des VG Berlin, mit denen Entscheidungen des BAMF für rechtswidrig erklärt werden, innerhalb des BAMF analysiert und danach untersucht, ob die Entscheidungen jenseits der konkreten Einzelfälle Anlass für generelle bzw. strukturelle Änderungen der Entscheidungspraxis des BAMF sein könnten, um weitere rechtswidrige Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zu vermeiden, und wie ist das im konkreten Fall erfolgt (bitte ausführen)? 21. In wie vielen Fällen scheiterte im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten), und teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die Angaben in der Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 erkennen lassen, dass die große Mehrzahl der gescheiterten Überstellungen nicht auf ein individuelles (Fehl-)Verhalten der Geflüchteten zurückzuführen ist (etwa bei den Gründen „Mitgliedstaat“, „Ausländerbehörde“, „Organisatorisches“, „Verwaltungsgerichtsverfahren“, „Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union“, „Fehlende Flugverbindung“, „Reiseunfähigkeit/ Krankheit“, „Selbsteintrittsrecht“, „Ausreise ins Herkunftsland“ usw., bitte begründen)? Ist die Kategorie „Nicht angetroffen“ im Gegensatz zu „Untergetaucht“ in der genannten Statistik so zu verstehen, dass den Betroffenen nicht vorgehalten werden kann, dass sie nicht vor Ort waren (etwa wegen des in der Regel unangekündigten Polizeizugriffs), und wie bzw. anhand welcher Kriterien wird eine Unterscheidung zwischen beiden Kategorien in der Praxis vorgenommen (bitte ausführen)? 22. Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage möglicher bzw. unmöglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret und ausführlich wie möglich ausführen)? 23. Ist die Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/9067 (mit der wiederum auf die Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/4197 verwiesen wurde), so zu verstehen, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass nach Ungarn zurücküberstellte Personen entsprechend dem EU-Asylrecht dort fair und rechtsstaatlich behandelt werden, obwohl Ungarn mehrfach wegen EU-Vertragsverletzungen im Asylrecht vom EuGH verurteilt wurde und obwohl Ministerpräsident Viktor Orbán erklärt hat, ein Urteil des EuGH zum Asylrecht nicht umsetzen zu wollen (vgl. ebd.), und welche Einschätzungen der Verwaltungsgerichte gibt es hierzu (bitte darlegen)? 24. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit Dublin-Verfahren im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)? 25. Wie viele Zurückweisungen auf der Grundlage der Verwaltungsabsprachen des BMI mit Griechenland bzw. Spanien über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 aufweisen, sind in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und im ersten Halbjahr 2024 vollzogen worden (bitte nach Griechenland und Spanien, nach Jahren und den drei wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet die Bundesregierung diese Bilanz vor dem Hintergrund der in diese Absprachen gesetzten politischen Erwartungen (bitte ausführen)? 26. Mit welchen Aufgaben genau sollen die von der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF betraut werden (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterst uetzung.html; bitte mit Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen Bereichen darlegen), und werden die von der EUAA entsandten Kräfte den internen Vorgaben des BAMF zur Anwendung der Dublin-III-Verordnung folgen müssen, etwa zur grundsätzlich restriktiven Anwendung der Härtefallregelung beim Selbsteintrittsrecht (siehe Frage 20), oder erfolgt die Anwendung der unmittelbar geltenden Dublin-III-Verordnung durch diese Kräfte nach den Richtlinien und dem Rechtsverständnis der EUAA, und was geschieht in Fällen, in denen das BAMF eine von der EUAA abweichende Auslegungsposition vertritt (bitte ausführen)? 27. In welchem Umfang hat es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen (AnkER: Ankunft, Entscheidung, Rückführung) gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach Einrichtungen, nennen), wie werden diese Unterstützungsleistungen nur bei Überstellungen aus bestimmten Einrichtungen begründet, und wie wird die Bedeutung dieser Unterstützungsleistungen angesichts von 95 von Januar bis August 2023 durch die Bundespolizei transportierten Personen (vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/9067) durch die Bundesregierung eingeschätzt? Berlin, den 11. Juli 2024 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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