Deutscher Bundestag Drucksache 20/12502
20. Wahlperiode 06.08.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/12326 –
Klimafreundliches Heizen und Förderung von Hybridheizungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat mit
dem langen Streit um die Heizungsförderung und die späte Festlegung kurz
vor Beginn des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nach Ansicht der
Fragestellerin viel Vertrauen verspielt. Auch die Tatsache, dass erst mit einer
deutlichen Verzögerung nach Abschluss des Heizungsgesetzes ab Dezember
2023 die neue Förderung im Bundesanzeiger veröffentlich wurde (
www.bund
esanzeiger.de/pub/publication/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/content/TevdpcR9Ne
Ep7m7RhbJ/BAnz%20AT%2029.12.2023%20B1.pdf?inline) und die Anträge
für eine klimafreundliche Heizungsförderung erst mit einer weiteren
Verzögerung gestellt werden konnten (
www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3
%B6rderung/), hat zu einem Absatzeinbruch auf dem Heizungsmarkt im
ersten Quartal 2024 geführt (
www.bdh-industrie.de/presse/pressemeldungen/artik
el/heizungen-absatz-bricht-im-ersten-quartal-2024-ein). Nun gibt es nach
Auffassung der Fragestellerin durch den „CO2-Rechner“ des
Umweltbundesamtes sowie durch die Auslegung der Förderrichtlinien neue
Verunsicherungen. So gibt es aktuell eine Reihe von Praxisfragen zur Umsetzung und
Förderung. All dies führt aus Sicht der Fragestellerin nicht zu einer Beschleunigung
beim klimafreundlichen Heizungstausch, sondern bremst den Markt weiter
aus.
1. Von welchen Absatzzahlen geht die Bundesregierung in den Jahren 2024
und 2025 bei den jeweiligen Heizungsarten aus (bitte einzeln auflisten)?
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel der Klimaneutralität bis 2045
einschließlich der dafür erforderlichen Dekarbonisierung des Gebäudesektors und
hat dafür wirksame Instrumente des Ordnungsrechts sowie der Förderung auf
den Weg gebracht. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält einen klaren
Fahrplan zur Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden und mit der
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird die Umstellung auf erneuerbare-
Energien-basierte Wärmeerzeuger mit bis zu 70 Prozent gefördert.
Zum Zweck der Zielerreichung beobachtet die Bundesregierung das
Marktgeschehen bei den Wärmeerzeugern auf Grundlage der vom Bundesverband der
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 6. August 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutschen Heizungsindustrie regelmäßig veröffentlichten Absatzzahlen* sowie
der Antragszahlen in der BEG. Seitens der Bundesregierung werden daher
weder eigene Marktdaten erhoben noch Marktprognosen erstellt.
Seit Jahresbeginn 2024 wurden in der Bundesförderung für effiziente Gebäude
– Einzelmaßnahmen (BEG EM) bereits fast 65 000 Förderanträge für
Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien zugesagt (Stand: 28. Juli 2024).
2. Welche Mittel hat die Bundesregierung für die Bundesförderung für
effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) im Klima- und
Transformationsfonds für die Jahre 2024 und 2025 eingeplant?
Für das Jahr 2024 beträgt der Ausgabenansatz im Klima- und
Transformationsfonds (KTF) für die BEG insgesamt 16,7 Mrd. Euro. Das schließt auch die
Förderrichtlinien BEG Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG
NWG) ein.
Der Wirtschaftsplan für den KTF für das Jahr 2025 befindet sich gegenwärtig
noch im Aufstellungsverfahren.
3. Welche Änderungen wurden von der Bundesregierung an der „Liste der
technischen FAQ – Einzelmaßnahmen“ seit Neufassung der BEG
vorgenommen (bitte jeweils mit Datum auflisten), und welche Änderungen
bedeutete dies jeweils für die Förderpraxis?
Die für potentielle Antragstellerinnen und Antragsteller nötigen Informationen
zur Antragstellung für die BEG EM ergeben sich aus den Angaben auf den
Websites der Durchführer KfW und BAFA sowie des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, insbesondere
www.energiewechsel.de)
sowie der dort ebenfalls erhältlichen Förderrichtlinie und den technischen
Mindestanforderungen. Maßgeblich ist die Förderrichtlinie.
Die technischen FAQ richten sich vorrangig an die für die Beantragung der
Förderung und Begleitung des Vorhabens einzubindenden Energieeffizienz-
Expertinnen oder -Experten bzw. Fachunternehmen. Sie dienen der Erläuterung
der technischen Mindestanforderungen und werden auf Grundlage von häufig
gestellten Fragen sowie häufig vorkommenden Fehlern in den Nachweisen
regelmäßig fortgeschrieben.
Seit Neufassung der BEG-EM-Richtlinie zum 1. Januar 2024 wurde eine
Aktualisierung der „Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen“ Version 6.0
mit Stand 1. Juni 2024 vorgenommen. Die umfangreichen Änderungen, die
durch die Anpassung der Förderung notwendig geworden sind, betreffen die
TFAQ 1.03, TFAQ 1.04, TFAQ 7.03, TFAQ 8.01 bis TFAQ 8.05, TFAQ 8.07
bis TFAQ 8.18, TFAQ 8.20, TFAQ 8.21, TFAQ 8.23, TFAQ 8.25 bis TFAQ
8.37, diverse redaktionelle Anpassungen, sowie die Neustrukturierung von
Abschnitt 1.00, Abschnitt 4.00 und Abschnitt 8.00.
Zudem ist eine weniger umfangreiche Aktualisierung mit ergänzenden
Klarstellungen (Version 6.1) zeitnah geplant.
Die spezifischen Änderungen sind den Dokumenten, die auf den Websites der
Durchführer KfW und BAFA zum Download stehen, zu entnehmen.
* Absatz 2023:
www.bdh-industrie.de/fileadmin/user_upload/Pressemeldungen/Absatzzahlen_Waermemarkt_Deutschland_2023-12.pdf
Absatz 2024 (bis Mai) unter:
www.bdh-industrie.de/fileadmin/user_upload/Pressemeldungen/Marktentwicklung_Waermemarkt_Januar_bis_Mai_2024.pdf
4. Wie ist der Umsetzungsstand auf Basis des Gesetzes für die
Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, und wie wird der
finanzielle Bedarf für Kommunen, Länder und den Bund aktuell
eingeschätzt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Länder erarbeiten derzeit landesrechtliche Regelungen zur Umsetzung des
Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
(Wärmeplanungsgesetz, WPG). Einige Länder planen das WPG durch
Rechtsverordnungen umzusetzen (BB, BY, HE, MV, SN). Die Mehrzahl der Länder
strebt eine gesetzliche Umsetzung an. Thüringen (Gesetz, Landtagsbeschluss
am 13. Juni 2024) und Brandenburg (Verordnung, Kabinettsbeschluss am
8. Juli 2024) haben die Regelungen zur Umsetzung des WPG bereits
verabschiedet. Viele der übrigen Länder streben ein Inkrafttreten der
landesrechtlichen Regelungen bis zum 1. Quartal 2025 an.
Der Regierungsentwurf zum Wärmeplanungsgesetz beziffert den einmaligen
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung bis zum Jahr 2028 mit rund 535 Mio.
Euro. Zu Gunsten der Länder verzichtet der Bund auf Umsatzsteueranteile in
Höhe von insgesamt 500 Mio. Euro im Zeitraum von 2024 bis 2028. Das
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024) wurde am 4. Juli
2024 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat am 5. Juli 2024
zugestimmt.
5. Wie bewertet die Bundesregierung das Heizen mit Wasserstoff generell
(bitte begründen)?
Allgemein wird der Einsatz von Wasserstoff in der dezentralen
Wärmeerzeugung nach derzeitigem Erkenntnisstand eine eher nachgeordnete Rolle spielen.
Mit Blick auf die Nutzungskonkurrenz bei der Nachfrage nach Wasserstoff
zwischen den Sektoren Industrie, Verkehr und Gebäude ist davon auszugehen,
dass bei vielen Gebäuden und Quartieren günstigere Ausweichmöglichkeiten/
Substitute bestehen. Allerdings kann die Nutzung von Wasserstoff-Kesseln
oder Wasserstoff-KWK-Anlagen in Gebäuden, an denen kein Wärmenetz
anliegt und in denen sich Wärmepumpen nicht effizient betreiben lassen, eine
notwendige Technologieoption darstellen, wenn in der Nachbarschaft ohnehin
Wasserstoffgroßabnehmer anliegen und ein ausreichendes Wasserstoffangebot
zu niedrigen Preisen zur Verfügung steht.
In großen Wärmenetzen mit Anbindung an das nationale
Wasserstofftransportnetz können stromgeführte wasserstoffbetriebene KWK-Anlagen in Verbindung
mit Wärmespeichern einen Beitrag zur Wärmeversorgung leisten. Über die
Einspeisung von Abwärme, beispielsweise aus der Elektrolyse, in Wärmenetze
können Wasserstoffprozesse mittelbar der Wärmeversorgung dienen.
6. Welche Rolle spielen nach Ansicht der Bundesregierung
Hybridheizungen bei der Umstellung des Heizungsbestands auf klimafreundliche
Heizungen (bitte begründen)?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Heizungsbestand auf klimafreundliche
Heizungen umzustellen. Dazu zählen auch Hybridheizungen. Diese müssen
entsprechend Gebäudeenergiegesetz (GEG) die von der Anlage bereitgestellte
Wärme anteilig mit erneuerbaren Energien (mindestens 65 Prozent) erzeugen.
Hybridheizungen können nach GEG beispielsweise Wärmepumpen- oder
Solarthermie-Hybridheizungen in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder
Flüssigbrennstofffeuerung sein.
7. Teilt die Bundesregierung die Auslegung der BEG durch die
Fragestellerin (Nummer 8.4.4), wonach insbesondere wasserstofffähige
Gasheizungen und Brennstoffzellen explizit in den Begünstigtenkreis des
Klimageschwindigkeitsbonus aufgenommen sind, dass dadurch auch
Hybridheizungen mit einem wasserstofffähigen Spitzenlastkessel die Förderung
bekommen?
Ja, die Bundesregierung teilt diese Auslegung, insofern alle weiteren
Bedingungen an die Förderfähigkeit und die Voraussetzungen für den Bonus nach der
BEG EM erfüllt sind. Demnach müssen die wasserstofffähigen
Spitzenlasterzeuger, wenn sie nicht mit grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden,
die Anforderungen nach § 71k GEG erfüllen oder der Wärmebedarf des zu
sanierenden Versorgungsbereichs muss nach Umsetzung der Maßnahme
vollständig durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme gedeckt
werden.
8. Welche weiteren Regelungen gelten bei der Förderung von
Hybridheizungen in Verbindung mit wasserstofffähigen Heizungen, wenn aufgrund
einer noch nicht vorliegenden kommunalen Wärmeplanung, die in der
Regel keine abschließende Planung darstellt, sondern regelmäßig
überprüft werden soll, ein Wasserstoffnetzausbaugebiet bislang noch nicht
vorgesehen, aber auch noch nicht ausgeschlossen ist?
Wenn die Anforderungen nach § 71k GEG nicht erfüllt sind, kann der
Klimageschwindigkeits-Bonus für förderfähige Wärmeerzeuger auch dann gewährt
werden, wenn der Wärmebedarf des zu sanierenden Versorgungsbereichs nach
Umsetzung der Maßnahme vollständig durch erneuerbare Energien und/oder
unvermeidbare Abwärme gedeckt wird.
9. Welche der in den technischen FAQ (TFAQ) zur BEG genannten
Anforderungen des § 71k GEG muss eine Kombination aus elektrisch
betriebener Wärmepumpe und einem Spitzenlastkessel für die Gewährung des
Klimageschwindigkeitsbonus erfüllen, und wie werden diese
Anforderungen gegenüber den Antragstellern gerechtfertigt?
Zu den Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeits-Bonus wird auch auf
die Antworten zu den Fragen 7 und 8 verwiesen.
Die Anforderungen des § 71k GEG müssen für die in der Frage genannte
Konstellation nicht erfüllt werden, wenn der Wärmebedarf des zu sanierenden
Versorgungsbereichs nach Umsetzung der Maßnahme vollständig durch
erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme gedeckt wird. Ist dies
hingegen nicht der Fall, so sind für die Gewährung des Klimageschwindigkeits-
Bonus alle Anforderungen an § 71k GEG zu erfüllen. In den TFAQ ist explizit die
Forderung benannt, dass sich das Gebäude nachweislich in einem
Wasserstoffnetzausbaugebiet befindet und ein Fahrplan für die vollständige Versorgung mit
Wasserstoff durch den Betreiber des Verteilnetzes vorliegt.
Ursächlich für die Anforderungen ist, dass für die Gewährung des
umfangreichen Bonus in Höhe von 20 Prozent eine vollständige Dekarbonisierung des
Gebäudes erfolgen soll. Für wasserstofffähige Heizungen ist demnach auch
eine absehbare Möglichkeit der Wasserstofflieferung Voraussetzung.
10. An welchen Stellen sind die Anforderungen der BEG zur Förderung
strenger als die Erfüllungsoptionen im GEG (bitte nach Heizungsarten
auflisten)?
Die BEG fördert grundsätzlich nur vollständig mit erneuerbaren Energien
betriebene Wärmeerzeuger bzw. die anteiligen Kosten bzw.
Investitionsmehrkosten für den Einsatz von erneuerbaren Energien, wohingegen im GEG eine
65-prozentige Nutzung von erneuerbaren Energien gefordert wird.
Die technischen Anforderungen der BEG, die grundsätzlich über die
ordnungsrechtlichen Vorgaben des GEG hinausgehen, sind den technischen
Mindestanforderungen (TMA) zur BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie zu entnehmen.
11. Wie begründet die Bundesregierung die Einschränkung des
Klimageschwindigkeitsbonus und des Einkommensbonus auf den
Heizungstausch in selbstgenutzten Wohngebäuden?
Bürgerinnen und Bürger sollen beim Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren
Energien nicht überfordert werden, daher können selbstnutzende
Eigentümerinnen und Eigentümer – neben der für alle Antragstellenden erhältlichen
Grundförderung – ausschließlich für eine selbstgenutzte Wohneinheit zusätzlich einen
Klimageschwindigkeits-Bonus und im Falle kleiner und mittlerer Einkommen
von bis zu 40 000 Euro Jahreshaushaltseinkommen zusätzlich einen
Einkommens-Bonus erhalten, wenn sie die entsprechenden weiteren Anforderungen
erfüllen. Damit werden die einzelnen Bedürfnislagen und sozialen Härten bis in
die Mitte der Gesellschaft besser berücksichtigt. Entsprechend der oben
genannten Boni erhöhte Fördersätze sind erstens fiskalisch nur für einen klar
begrenzten potentiellen Antragstellerkreis möglich, und zweitens dann nicht mit
den vorgenannten sozialen Erwägungen vereinbar, wenn sie nur wenigen
Einzelpersonen überproportional zu Gute kämen, z. B. Vermieterinnen oder
Vermietern im Besitz mehrerer Wohneinheiten. Eine Gewährung des Einkommens-
Bonus für vermietete Wohnungen anhand des Einkommens der Mieterinnen
und Mieter ist nicht möglich, da ein Fortbestehen des Mietverhältnisses nicht
praktikabel überprüfbar und eine Mietpreisbindung kompetenzrechtlich
ausgeschlossen ist.
12. Plant die Bundesregierung, auch den Klimageschwindigkeitsbonus und
den Einkommensbonus für Nießbrauchsrecht-Konstellationen zuzulassen
(bitte begründen)?
Nein. Nießbrauchberechtigte sind Privatpersonen und keine Eigentümer bzw.
Eigentümerinnen des Gebäudes. Sie erfüllen die klare Voraussetzung einer
Selbstnutzung der Wohnung nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude
– Einzelmaßnahmen (BEG EM) – nicht und können selbst keinen Förderantrag
für den Austausch einer Heizungsanlage stellen. Sie sind somit Mieterinnen
und Mietern gleichgestellt.
Eigentümer bzw. Eigentümerinnen einer Wohneinheit mit Nießbrauchrecht
können die Grundförderung beantragen, jedoch nicht den Einkommens-Bonus
oder den Klimageschwindigkeits-Bonus, da sie die Wohnung nicht selbst
nutzen. Sie sind somit Vermieterinnen und Vermietern gleichgestellt.
13. Wie viele Nutzer hatte der „CO2-Rechner“ des Umweltbundesamts in
den vergangenen zwei Jahren (bitte quartalsweise aufschlüsseln)?
Quartalsübersicht zu den Seitenaufrufen (eindeutige Besucher):
Q3.2022 47 792
Q4.2022 70 361
Q1.2023 161 143
Q2.2023 81 517
Q3.2023 99 063
Q4.2023 64 003
Q1.2024 67 904
Q2.2024 61 340.
14. Wie verfährt das Umweltbundesamt mit den im Rahmen des „CO2-
Rechners“ von den Nutzern bereitgestellten Daten?
Die Daten können durch die Nutzer freiwillig gespeichert werden. Wird die
Auswahl bei „keine Angabe“ (Voreinstellung) belassen, so werden die Daten
nicht gespeichert. Wenn die Option „Meine Berechnung speichern“ ausgewählt
wird, werden die Daten durch KlimAktiv in Deutschland gespeichert und im
Auftrag des Umweltbundesamtes durch das ifeu – Institut für Energie- und
Umweltforschung Heidelberg – für wissenschaftliche Analysen ausgewertet.
15. Stellt der Ersatz einer über 20-jährigen Öl- oder Gasheizung durch eine
Pelletheizung für die Bundesregierung aus klimapolitischer Sicht eine
Verbesserung dar (bitte begründen)?
Neu eingebaute oder aufgestellte Heizungsanlagen müssen im Regelfall
entsprechend Gebäudeenergiegesetz (GEG) (ab 1. Januar 2024) mindestens
65 Prozent der von der Anlage bereitgestellten Wärme
(Erzeugernutzwärmeabgabe) mit erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Diese
Vorgabe ist ein zentraler Baustein für die von der Bundesregierung
vorangetriebene Wärmewende.
Die Nutzung von fester Biomasse wie Pellets in einem Biomassekessel ist eine
Erfüllungsoption und entsprechend ein Beitrag zur Erreichung der
klimapolitischen Ziele. Die Biomasse muss hierbei den Nachhaltigkeitsanforderungen
nach § 71g Nummer 3 GEG genügen.
16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerin, dass
Menschen durch die einseitige Anrechnung des CO2-Ausstoßes von Holz
durch den „CO2-Rechner“ des Umweltbundesamts davon abgehalten
werden könnten, ihre Gas- oder Ölheizung durch eine Pelletheizung zu
ersetzen, wenn ja, plant sie Gegenmaßnahmen, und welche werden das
sein und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Nein, denn bei dem UBA-CO2-Rechner handelt es sich um ein wissenschaftlich
fundiertes Bilanzierungs- und Bildungstool. Mit ihm können interessierte
Verbraucherinnen und Verbraucher ihren persönlichen CO2-Fußabdruck ermitteln,
den sie durch ihren Lebensstil derzeit verursachen, und die wesentlichen
Quellen für Treibhausgase identifizieren. Es handelt sich bei dem UBA-CO2-
Rechner nicht um ein spezifisches Planungstool für Heiz- und Gebäudetechnik. Das
UBA empfiehlt zudem im Verbraucherratgeber einen Umstieg auf
zukunftssichere Heizarten: Wärmepumpe, Fernwärme und Solarthermie (
www.umweltbu
ndesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/heizen-bauen/heizungstausch#was-
siebeim-wechsel-ihrer-heizung-beachten-sollten). Die Anrechnung des CO2-
Ausstoßes von Holz im CO2-Rechner ist darüber hinaus nicht „einseitig“, sondern
eine konsequente Anpassung an die Konzeption des Rechners, CO2-
Emissionen transparent auszuweisen, wie dies auch für andere Heizsysteme geschieht.
Es ist in diesem Sinne nur konsistent, auch die Emissionen aus der
Holzverbrennung auszuweisen.
17. Plant die Bundesregierung einen zweiten Fernwärmegipfel (wenn nein,
bitte begründen)?
Veranstalter des ersten Fernwärmegipfels im Juni 2023 war nicht die
Bundesregierung. Vielmehr haben das BMWK und das Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Treffen durchgeführt. Ein
zweiter Fernwärmegipfel wird zurzeit vorbereitet.
18. Welche Maßnahmen, die auf dem ersten Fernwärmegipfel am 12. Juni
2023 beschlossen wurden, hat die Bundesregierung tatsächlich
umgesetzt?
In der von den beteiligten Bundesministerien sowie den teilnehmenden
Verbänden beim Fernwärmegipfel verfassten Erklärung wurde eine breite Palette an
Handlungsfeldern benannt, an denen die unterzeichnenden Organisationen
gemeinsam weiterarbeiten. Zentrale Vorhaben sind z. B. die Novelle der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB-
FernwärmeV) sowie der Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche
Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung, WärmeLV). Der
jeweilige Stand der Arbeit ist den Antworten zu den Fragen 19 und 20 zu
entnehmen.
Darüber hinaus wurden durch die Bundesregierung Gesetzesinitiativen zur
Beschleunigung der Planung und Genehmigung beim Bau der Wärmeinfrastruktur
von der Bundesregierung vorbereitet und zum Teil bereits vom Kabinett
beschlossen, etwa zur nationalen Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-
Richtlinie (RED III) oder der zurzeit in der Ressortabstimmung befindliche
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoWG). Anreize
zum Bau von Wärmespeichern werden zurzeit im Rahmen der
Wärmespeicherstrategie entwickelt. Ein erster Bericht dazu wurde im April auf den
Internetseiten des BMWK veröffentlicht. Zur Förderung der Abwärmenutzung wurde
ein Vernetzungsprojekt (AWANetz) gestartet, das die Abwärmenutzung durch
Netzwerkarbeit, Veranstaltungen und Aufbau eines Wissensportal stärken soll.
Zudem ist auf Basis von § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) bei der
Bundesstelle für Energieeffizienz (BFEE) eine Internetplattform aufgebaut
worden, in die Unternehmen mit einem Endenergieverbrauch von mehr als
2,5 Gigawatt jährlich ab Beginn des Jahres 2025 Informationen zu ihren
Abwärmepotenzialen eintragen müssen. Bereits abgeschlossen wurde auch die
Einführung von Herkunftsnachweisen für Wärme und Kälte aus erneuerbaren
Energien. Mit Blick auf die in der Erklärung enthaltene Preistransparenzstelle
für Fernwärme hat die Energiebranche die Initiative ergriffen und im Mai 2024
eine entsprechende Internetplattform (
www.waermepreise.info) gestartet.
Weitere in der Erklärung genannten Handlungsfelder werden aktuell mit
Hochdruck bearbeitet.
19. Wird die Bundesregierung die Wärmelieferverordnung novellieren, wenn
ja, wann genau und wie?
Auf dem von dem BMWK sowie dem BMWSB am 12. Juni 2023
veranstalteten Fernwärmegipfel wurde folgende Erklärung mit Bezug zur
Wärmelieferverordnung abgegeben:
„§ 556c BGB und die Wärmelieferverordnung spielen eine wichtige Rolle bei
dem Ziel, den Wärmenetzausbau im Mietwohnungsbestand zu erleichtern und
Mieter:innen bezahlbares, klimaneutrales Heizen zu ermöglichen sowie auch
die zunehmende Wärmelieferung aus erneuerbaren Energien und Abwärme zu
befördern. Sie werden in der aktuellen Form jedoch als ein Hemmnis für den
Anschluss bestehender Gebäude an Wärmenetze wahrgenommen. Wir treten
daher an das federführende Bundesministerium der Justiz (BMJ) heran, um
gemeinsam zu prüfen, wie wir diese Regelungen zukunftsgerichtet unter
Berücksichtigung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen so ausgestalten können, dass
sowohl der Fernwärmeausbau vorangebracht als auch der Mieterschutz gewahrt
wird.“
Im Nachgang des Fernwärmegipfels fand im BMJ ein Fachworkshop mit
Vertreterinnen und Vertretern der Wärmelieferbranche sowie Verbraucher-, Mieter-
und Vermieterverbänden statt, bei dem verschiedene Lösungsmöglichkeiten
diskutiert wurden. In der Bundesregierung wird unter der Federführung des
BMJ auf dieser Basis geprüft, ob und wie die Regelungen des § 556c BGB und
der Wärmelieferverordnung zukunftsgerichtet ausgestaltet werden können.
20. Wird die Bundesregierung die Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme novellieren, wenn ja, wann genau
und wie?
Im Rahmen der laufenden Novelle der AVBFernwärmeV strebt das BMWK für
Kunden und Kundinnen und Versorger attraktive Rahmenbedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme an. Der Entwurf der Novelle beinhaltet
insbesondere Regelungen zur Stärkung der Verbraucherrechte und Transparenz, zur
Stabilisierung des wirtschaftlichen Rahmens für einen effizienten Ausbau und die
Dekarbonisierung der Wärmenetze sowie zur Anpassung an die fortschreitende
Digitalisierung. Die Einleitung der Ressortabstimmung ist Anfang Juli erfolgt.
Die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf ist am 30. Juli
2024 eingeleitet worden. Die Kabinettbefassung ist für August 2024 angestrebt,
um ein Inkrafttreten in der zweiten Jahreshälfte 2024 zu ermöglichen.
21. Inwieweit müssen Kommunen bei der Ausgestaltung der kommunalen
Wärmeplanung, zu der sie gesetzlich verpflichtet sind, die Zielvorgaben
der Nationalen Wasserstoffstrategie und der Pläne für ein deutsches
Wasserstoffkernnetz berücksichtigen, und hat die Bundesregierung die
Rechtsfrage erörtert, was die Konsequenzen sind, wenn Kommunen oder
kommunale Energieversorger im Rahmen der kommunalen
Wärmeplanung sich für die Stilllegung der Gasnetze entscheiden, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
(Wärmeplanungsgesetz, WPG) verpflichtet die Kommunen nicht, die
Zielvorgaben der Nationalen Wasserstoffstrategie und der Pläne für ein deutsches
Wasserstoffkernnetz zu berücksichtigen. Aus Sicht der Bundesregierung ist es
allerdings empfehlenswert, die Nationale Wasserstoffstrategie und die Pläne für ein
deutsches Wasserstoffkernnetz bei der Wärmeplanung zu berücksichtigen, wie
es im „Leitfaden Wärmeplanung“ dargestellt ist.
Im Rahmen der Wärmeplanung nach dem WPG soll ermittelt werden, welche
Wärmeversorgungsart sich für die Versorgung eines bestimmten Teilgebiets
besonders eignet (§ 18 WPG). Diese Einteilung in voraussichtliche
Wärmeversorgungsgebiete hat, wie der Wärmeplan, insgesamt keine rechtliche
Außenwirkung. Eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder
Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 WPG
bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu
nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten,
auszubauen oder zu betreiben (§ 27 Absatz 2 WPG). Folglich entsteht aus einer
solchen Entscheidung keine Pflicht ein Gasnetz stillzulegen. Im Übrigen enthält
das Wärmeplanungsgesetz keine Rechtsgrundlage, die Kommunen oder
kommunale Energieversorger zur Stilllegung von Gasnetzen ermächtigt.
22. Plant die Bundesregierungen Änderungen am Pfad der nationalen CO2-
Bepreisung bei Wärme bis 2026, und wenn ja, welche?
Nach dem Referentenentwurf des BMWK zur Novelle des Gesetzes über den
Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
(Treibhausgasemissionshandelsgesetzes, TEHG) ist keine Änderung an dem Pfad der
nationalen CO2-Bepreisung bei Wärme bis 2026 vorgesehen.
23. Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass die Vorschriften des
Emissionshandelssystems (ETS) 2 nicht bis zum 30. Juni 2024 in nationales
Recht umgesetzt wurden (siehe Artikel 3 Absatz 1 der ETS-
Änderungsrichtlinie ((EU)2023/959))?
Der Referentenentwurf des BMWK zur Umsetzung der geänderten ETS-
Richtlinie 2003/87 mit dem Vorschlag zur Umsetzung der Vorschriften zum ETS-2
befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Im Gegensatz zu den
weitgehend harmonisierten Regeln im bisherigen ETS-1 kommt es beim ETS-2 in
deutlich stärkerem Maße auf die Vorbedingungen im nationalen Rechtsrahmen
an. Die Umsetzungsfrist für die Regelungen des ETS-2 betrug nur ein Jahr.
Kein Mitgliedstaat – mit Ausnahme von Österreich – konnte die Umsetzung
innerhalb der Umsetzungsfrist abschließen.
24. Warum hat die Bundesregierung nicht bis Ende Juni 2024 einen Bericht
mit einem Vorschlag für den Übergang vom nationalen zum
europäischen Brennstoffemissionshandel vorgelegt (vgl. § 4 des Bundes-
Klimaschutzgesetzes [KSG]), und wann wird dies nachgeholt?
Mit dem Referentenentwurf des BMWK zur Umsetzung der geänderten ETS-
Richtlinie 2003/87 wurde der Vorschlag für den Übergang vom nationalen zum
europäischen Brennstoffemissionshandel vorgelegt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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