Deutscher Bundestag Drucksache 20/12576
20. Wahlperiode 13.08.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/12364 –
Sicherheitspolitische und grundrechtliche Bilanz der Herren-
Fußballeuropameisterschaft 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Sicherheit während der Fußballeuropameisterschaft (EM) der Herren 2024
in Deutschland war schon Monate vor dem Turnier Gegenstand von
öffentlicher Berichterstattung und einer aktiven Pressearbeit der zuständigen
Landes- und Bundesbehörden. Für Bedienstete von Landes- und
Bundespolizeibehörden galten weitgehende Urlaubssperren (für den Bund: Antwort zu
Frage 68 auf Bundestagsdrucksache 20/11712; für die Länder: beispielhaft
„Reul zur Sicherheitslage während der EM: Polizei bestens vorbereitet“, www
1.wdr.de vom 23. Mai 2024). Für zahlreiche Beschäftigte im
Sicherheitsgewerbe und in weiteren Gewerben rund um die EM wurden
Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt und dabei auch Bewerberinnen und Bewerber abgelehnt
(„Berliner Polizei lehnt Hunderte Anträge für EM-Jobs wegen
Sicherheitsbedenken ab“, tagesspiegel.de vom 25. Juni 2024). Dennoch kam es sowohl zu
Sicherheitsvorfällen wie einem falschen Maskottchen während des
Eröffnungsspiels in München, als auch zu nach Einschätzung der Fragestellerinnen
und Fragesteller übermäßigem Gewalteinsatz durch Ordnungskräfte u. a. beim
Achtelfinalspiel Portugal gegen Slowenien in Frankfurt am Main („Wer sorgt
da eigentlich für Sicherheit?“, tageschau.de vom 4. Juli 2024). Für Sorgen bei
aktiven Fußballfans sorgte zudem die Nutzung der umstrittenen Datei
„Gewalttäter Sport“, in die während der EM auch in einem bislang unbekannten
Umfang Daten ausländischer Fußballfans eingespeichert werden sollten
(Plenarprotokoll 20/168, S. 21681 (D)). Für Irritationen sorgten zudem Vorgaben
der Union der Europäischen Fußballverbände (UEFA), dass innerhalb eines
500-Meter-Radius um die Fußballstadien und Fanzonen zur Bekämpfung des
sogenannten Ambush Marketing keinerlei religiöse und politische
Kundgebungen stattfinden dürften („Sichere Innenverteidigung“, nd vom 9. Juni
2024). Die Bundesregierung weigerte sich jedoch, zu dieser nach
Rechtsauffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller aus verfassungsrechtlicher
Sicht hoch problematischen Selbstverpflichtung der Austragungsorte (bzw.
zuständigen Landesbehörden) zur Unterbindung religiöser und politischer
Kundgebungen Stellung zu nehmen (Antwort zu Frage 68 auf
Bundestagsdrucksache 20/11712), obwohl das Problem schon seit Beginn des
Bewerbungsverfahrens um die EM im Jahr 2018 bekannt ist (Rautenberg, Lydia:
Grundrechtefreie Zonen? – Die Vergabe der Fußball-EM 2024 nach Deutschland, in
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
12. August 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Recht und Politik, Jahrgang 54, Heft 4 [2018], S. 447 bis 451). Für Verwirrung
in der Öffentlichkeit sorgte auch der Einsatz von uniformierten Polizeikräften
aus anderen Teilnehmerstaaten. Dabei sollen türkische Polizisten mit
türkischen Fans posiert haben, die den faschistischen „Wolfsgruß“ zeigten
(„64 Strafverfahren nach Türkei-Spiel“, t-online.de vom 8. Juli 2024).
1. In welchem Umfang wurden im Zusammenhang mit der EM 2024 seit
dem 4. Juni 2024 Grenzkontrollen durchgeführt (bitte kontrollierte
Personen und Sachen nach Landaußengrenzen zu den einzelnen
Nachbarstaaten, See- und Luftverkehr auflisten)?
Nach erfolgter Anordnung seitens des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat führte die Bundespolizei aus Anlass der UEFA EURO 2024 im
Zeitraum vom 7. Juni 2024 bis zum 19. Juli 2024 vorübergehend Grenzkontrollen
an allen land-, luft- und seeseitigen Binnengrenzen lageabhängig, d. h. in
Umfang und Intensität an die jeweiligen Erfordernisse angepasst, durch.
Die in diesem Rahmen getroffenen Feststellungen sind in der nachstehenden
Übersicht abgebildet. Hierbei handelt es sich um vorläufige, nicht
qualitätsgesicherte Daten aus verschiedenen polizeilichen Sondermeldediensten. Weitere
statistische Daten im Sinne der Anfrage liegen nicht vor.
Frage 1 Frage 2 Frage 3
Grenze zu Anzahl
Personenkontrollen
unerlaubte Einreisen Personenfahndungstreffer
7.6. – 19.7.2024 7.6. – 19.7.2023 Haftbefehle Gewalttäter
Sport
Dänemark 38.638 121 65 21 2
Polen 288.792 2.188 3.691 229 1
Tschechien 346.275 1.002 2.124 255 14
Österreich 375.261 1.715 2.463 303 22
Schweiz 47.092 1.006 1.546 64 2
Frankreich 81.089 1.097 690 127 1
Luxemburg 34.278 216 94 16 0
Belgien 33.872 378 311 19 2
Niederlande 108.088 469 264 109 3
Luft 242.197 843 1.998 53 30
See 22.144 137 65 2 1
ohne Angaben [ – ] [ – ] 322 [ – ] [ – ]
Gesamt 1.617.726 9.172 13.633 1.198 78
2. Wie viele unerlaubte Einreisen wurden dabei festgestellt (bitte wie in der
Antwort zu Frage 1 auflisten und Vergleich zum Vorjahreszeitraum 4.
Juni bis 14. Juli 2023 angeben), und wie viele unerlaubte Einreisen
erfolgten
a) ohne die erforderlichen Einreise- oder Aufenthaltstitel,
b) entgegen einem Einreiseverbot oder
c) entgegen einem Ausreiseverbot des Herkunftsstaats?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie viele Personen wurden im Rahmen der Grenzkontrollen festgestellt,
a) die zur Festnahme ausgeschrieben waren,
b) die zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben waren,
c) die zur offenen Kontrolle ausgeschrieben waren,
d) die zur verdeckten Kontrolle ausgeschrieben waren,
e) zu denen Einträge in der Datei „Gewalttäter Sport“ vorlagen
(bitte wie in der Antwort zu Frage 1 auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Wie viele Personen waren zu den Stichtagen 1. Januar 2024, 1. April
2024 und 1. Juni 2024 in der „Datei Gewalttäter Sport“ gespeichert, und
Mit Stand Mitte Dezember 2023 waren insgesamt 5 613 Personen in der Datei
„Gewalttäter Sport“ (DGS) gespeichert.
a) wie viele Datensätze wurden im Zusammenhang mit der EM 2024 aus
dem Ausland an die Datei Gewalttäter Sport übermittelt und
gespeichert (bitte nach Herkunftsstaaten der Datensätze auflisten),
Im Zusammenhang mit der UEFA EURO 2024 wurden der Zentralen
Informationsstelle Sporteinsätze als National Football Information Point insgesamt
693 Datensätze aus
• Kroatien (565)
• Belgien (25)
• Albanien (3)
• Österreich (54) und dem
• Vereinigten Königreich Großbritannien (46)
übermittelt und temporär in der DGS gespeichert. Nach Ziffer 8.6 der
Errichtungsanordnung für die DGS erfolgt die Löschung dieser Daten drei Monate
nach Ende der Veranstaltung, d. h. am 14. Oktober 2024, sofern keine
weitergehenden (neuen) Erkenntnisse eine fortdauernde Speicherung rechtfertigen.
b) wurde mit der Übermittlung mitgeteilt, ob zu der Person im
Herkunftsstaat ein Ausreiseverbot vorliegt, und wenn ja, zu wie vielen Personen
wurde dies mitgeteilt,
Es erfolgten keine Mitteilungen im Sinne der Fragestellung.
c) wie viele Datensätze wurden aus der Datei Gewalttäter Sport wieder
gelöscht, nachdem die Mannschaft des Herkunftsstaates aus der
Europameisterschaft ausgeschieden war,
Es wird auf die Antwort zu Frage 4a verwiesen.
d) wie ist generell das weitere Prozedere im Umgang mit diesen
Personendatensätzen nach dem Ende der Fußballeuropameisterschaft
(Aufbewahrungs-, Lösch-, Prüffristen, Weiterverarbeitung in anderen
Dateien und Datenbanken, Übermittlung von in Deutschland
angefallenen polizeilichen Erkenntnissen an die Herkunftsstaaten etc.)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4a verwiesen.
5. In welchen Bereichen des Polizeilichen Informations- und
Analyseverbundes (PIAV-operativ) werden Erkenntnisse zu Fußballfans gespeichert,
soweit sie im Zusammenhang mit Sportereignissen polizeilich in
Erscheinung getreten sind?
Im Polizeilichen Informations- und Analyseverbund (PIAV) erfolgt keine
fußballspezifische Erfassung.
6. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des PIAV
Bereiche, Unterbereiche, Datenbanken o. Ä. (bitte den treffenden
Fachterminus benennen), in denen die Landespolizeibehörden Informationen oder
Erkenntnisse zu Fußballstörern oder anderen Personen austauschen
können oder Abfragen zu festgestellten Fußballstörern an andere
Landespolizeibehörden bzw. die dort fachlich zuständigen Sachbearbeiter
vornehmen können?
Bereiche, Unterbereiche oder Datenbanken im Sinne der Fragestellung
existieren im PIAV nicht.
7. Für wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Anträge auf eine Sicherheitsüberprüfung im Zusammenhang mit Tätigkeiten
im Rahmen der EM 2024 gestellt, und
Für die UEFA EURO 2024 wurde seitens der Polizeien der Länder ein
bundesweit einheitlicher Prozess erarbeitet. Dabei wurde für die
Sicherheitsüberprüfung ein Zuverlässigkeitsüberprüfungsprozess im Rahmen des
Akkreditierungsverfahrens für die UEFA EURO 2024TM etabliert. Die
Sicherheitsbehörden des Bundes waren als Erkenntnisstellen in den Prozess eingebunden. Für
die Zuverlässigkeitsüberprüfung wurden insgesamt rund 110 000
Personendaten überprüft. Es wurden zwischen 1 Prozent bis 1,5 Prozent der Antragsteller
abgelehnt.
a) welcher Art waren die Tätigkeiten, für die eine Sicherheitsüberprüfung
durchzuführen war bzw. durchgeführt wurden (bitte mit Angaben zur
Zahl der überprüften Personen pro Branche oder Art der Tätigkeit
auflisten),
b) bei wie vielen dieser Sicherheitsüberprüfungen wurden keine
Sicherheitsbedenken festgestellt,
c) bei wie vielen dieser Sicherheitsüberprüfungen wurden
Sicherheitsbedenken festgestellt, und welcher Art waren diese (bitte so weit wie
möglich differenziert auflisten),
d) wie viele dieser Anträge konnten aufgrund unvollständiger oder
unrichtiger Angaben zur Person nicht bearbeitet werden,
e) wie viele dieser Anträge wurden zurückgezogen?
Die Fragen 7a bis 7e werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung
liegen keine weiterführenden Erkenntnisse vor. Diese liegen ausschließlich den
nach der Kompetenzordnung jeweils zuständigen Ländern vor.
8. Wie war das Verfahren zur Prüfung der Anträge auf eine
Sicherheitsüberprüfung (bitte die Verfahrensschritte nach den beteiligten Behörden
aufgliedern)?
Die Veranstalterin (EURO 2024 GmbH) übermittelte die erhobenen Daten der
zu akkreditierenden Personen über das UEFA Portal FAME automatisiert an die
Genehmigungsbehörden der Spielort-Länder. Die Daten wurden an die
Erkenntnisstellen der Bundesnachrichtendienste und Polizeien der Länder und des
Bundes zum Abgleich weitergeleitet. Auf Basis der hieraus gewonnenen
Erkenntnisse übermittelten die Genehmigungsbehörden der Veranstalterin ein
zustimmendes oder ablehnendes Votum, ohne Mitteilung der vorliegenden
Erkenntnisse. Die Entscheidung über eine Akkreditierung traf alleine die
Veranstalterin.
Die Veranstalterin war angehalten, die zuständige Genehmigungsbehörde
unverzüglich zu informieren, wenn ihre Entscheidung gegensätzlich zum
behördlichen Votum ausgefallen ist, so dass ggf. Auflagen erteilt oder
gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden konnten.
9. Erfolgten die Sicherheitsüberprüfungen zügiger als bei einfachen
Sicherheitsüberprüfungen üblich (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11836), und
welche Maßnahmen wurden gegebenenfalls ergriffen, um sie
beschleunigt durchführen zu können?
Im regulären Verfahren betrug die Rückmeldefrist für die
Genehmigungsbehörden an die Veranstalterin fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag). Diese
Rückmeldefristen sind auch in anderen Überprüfungsverfahren gängig, weshalb
keine gesonderten Maßnahmen für eine beschleunigte Bearbeitung ergriffen
werden mussten.
Bei Notfall- bzw. Sofortakkreditierungen (Datenneuüberprüfungen) betrug die
Rückmeldefrist 4 Stunden. Hierzu wurden alle Genehmigungsbehörden und
Erkenntnisstellen dazu aufgerufen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, dass
auch hier eine fristgerechte Rückmeldung erfolgen kann.
Dazu stellten alle beteiligten Behörden während der Öffnungszeiten der
Akkreditierungszentren (in diesem Zeitraum konnten Notfallakkreditierungen initiiert
werden) Kräfte bereit, die bei Eingang von Sofortanfragen diese kurzfristig
beantworten konnten.
10. Wie viele Polizeibeamte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer
Sicherheitsbehörden aus Teilnahmestaaten der EM 2024 waren Teil des
International Police Cooperation Center (IPCC) in Neuss (bitte Zahl der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Entsendestaaten und
Entsendebehörden auflisten)?
Im International Police Cooperation Center (IPCC 2024) waren
Verbindungspersonen aller ausländischen Teilnehmerstaaten vertreten. Diese
Verbindungspersonen waren einerseits stationär im IPCC 2024 sowie gemeinsam mit
deutschen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mobil in den Ausrichterstädten
eingesetzt. Die Anzahl der eingesetzten ausländischen Verbindungspersonen
richtete sich u. a. nach der Anzahl und dem Verhalten der erwarteten Fans.
Von Seiten der Teilnehmernationen wurden Polizeidelegationen in folgender
Personalstärke zum IPCC 2024 entsandt:
Gesamte Delegation Davon stationär im IPPC
2024 am Standort Neuss
Albanien 4 2
Belgien 8 2
Rumänien 8 2
Dänemark 10 2
England 18 3
Schweiz 8 2
Schottland 5 2
Frankreich 8 2
Italien 8 2
Serbien 4 2
Slowakei 4 2
Kroatien 11 2
Niederlande 10 2
Österreich 12 2
Portugal 7 2
Slowenien 4 2
Spanien 4 2
Türkei 4 2
Tschechien 11 2
Ungarn 10 2
Ukraine 1 1
Polen 12 2
Georgien 4 2
Die Entsendung erfolgte von den entsprechenden National Football
Information Points (NFIP) der Teilnehmernation, eine dezidierte Erhebung der
jeweiligen Behörden erfolgte nicht.
11. Wurde im IPCC der Zugriff der entsendeten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter auf die polizeilichen und nachrichtendienstlichen
Informationssysteme ihrer Entsendestaaten sichergestellt, und wenn ja, wie, und wie
flossen die aus den Entsendestaaten empfangenen Informationen und
Lagebilder (beispielsweise zu reisenden Fangruppen) gegebenenfalls in die
gemeinsame Lagebilderstellung ein?
Die eingesetzten ausländischen Verbindungskräfte haben im IPCC 2024 mit
ihrer eigenen IT-Hardware gearbeitet. Die Erteilung der erforderlichen Zugriffe
auf die Informationssysteme lag in der Verantwortung der Teilnehmerstaaten.
Der schriftliche Informationsaustausch erfolgte über die üblichen
Informationswege im internationalen Kontext EPE (Europol Platform for Experts) sowie
SIENA (Secure Information Exchange Network Application) für den Bereich
personenbezogener Daten und bildete sich letztendlich in dem Lagebild des
IPCC 2024 ab.
12. Auf welchen rechtlichen und völkerrechtlichen Grundlagen fußt die
Zusammenarbeit im IPCC?
Die Etablierung eines IPCC ist mehrjährig gängige Praxis bei internationalen
Sportgroßveranstaltungen. Die dort eingesetzten Behörden waren im Rahmen
ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse tätig. Des
Weiteren ist Deutschland dem Übereinkommen des Europarats über einen
ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und
anderen Sportveranstaltungen beigetreten. Ziel des Übereinkommens ist es, die
Sicherheit von Sportgroßveranstaltungen in Europa zu vereinheitlichen und zu
verbessern. Auf dieser Basis werden Einrichtungen wie das IPCC empfohlen
und sind im Rahmen von Großveranstaltungen wie der UEFA EURO 2024
gängige Praxis. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat
darüber hinaus eine Gemeinsame Absichtserklärung zur polizeilichen
Zusammenarbeit anlässlich der EURO 2024 mit allen Teilnehmerstaaten abgeschlossen.
Die Gemeinsame Absichtserklärung ist eine nicht rechts-verbindliche
Verständigung über den internationalen Informationsaustausch sowie über den Einsatz
der ausländischen Unterstützungskräfte in Deutschland.
13. Hatte die UEFA nach Kenntnis der Bundesregierung an der Entstehung
dieser rechtlichen Grundlagen, etwa durch eine politische Begleitung,
rechtliche und fachliche Beratung o. Ä. der entsprechenden
Rechtsetzungsprozesse auf Ebene des Europarates oder der Europäischen-
Kommission bzw. des Rates der Europäischen Union einen Anteil, und wenn
ja, welchen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Auf welche Datenquellen haben deutsche Bundesbehörden und nach
Kenntnis der Bundesregierung deutsche Landesbehörden bei der
Lagebilderstellung im IPCC zurückgegriffen?
Beim Lagebild des IPCC 2024 handelte es sich um das zentrale Lagebild
anlässlich der UEFA EURO 2024TM. Relevante Erkenntnisse haben die
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder schriftlich an das IPCC 2024
übermittelt.
15. Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte aus Teilnahmestaaten
der EM 2024 waren außerhalb des IPCC in der Bundesrepublik
Deutschland im Einsatz, und durch wen und in welchem Verfahren erfolgte die
entsprechende Akkreditierung (bitte nach Entsendestaaten auflisten)?
16. Wie viele der entsendeten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten waren
nach Kenntnis der Bundesregierung
a) in ziviler Kleidung im Einsatz,
b) uniformiert im Einsatz,
c) uniformiert im Einsatz und durften als Beliehene hoheitliche
Befugnisse (unmittelbaren Zwang, Ingewahrsamnahme, Platzverweise etc.)
ausüben
(bitte zu allen Unterfragen nach Entsendestaaten auflisten)?
17. Hat die Bundesregierung die Rechtsfrage geprüft, welche
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Maßnahmen von beliehenen Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten für die Betroffenen der Maßnahmen bestehen, und wenn
ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt?
Die Fragen 15 bis 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundespolizei setzte während der UEFA EURO 2024 im originären
Aufgabenbereich 324 ausländische Polizeibeamte aus 22 Teilnehmerstaaten ein.
Dabei fand eine Unterscheidung der ausländischen Polizeikontingente zwischen
ausländischen Unterstützungskräften (AUK), welche von EU-Mitgliedstaaten
und der Schweiz entsandt wurden, und von Drittstaaten entsandten
Einsatzbeobachtern (EB) statt.
Die AUK wurden dabei als Hilfsbeamte der Bundespolizei bestellt und waren
uniformiert sowie bewaffnet. Die EB nahmen am bundespolizeilichen Einsatz
ohne hoheitliche Befugnisse und in ziviler Kleidung teil. Darüber hinaus
wurden insgesamt 29 Verbindungsbeamte aus den oben genannten
Polizeikontingenten sowie bereits an den Botschaften in Deutschland diplomatisch
akkreditierten Verbindungsbeamten bei der Bundespolizei eingesetzt.
Zudem wurde der Einsatz mit zusätzlichen 25 Polizeikräften von FRONTEX
unterstützt. Die Unterstützung der ausländischen Polizeikräfte erfolgte hierbei
auf der Grundlage europäischer Rechtsvorschriften (Beschluss des Rates
2008/615/JI) sowie auf bilateralen Vereinbarungen (Polizeiverträge,
Kooperationsvereinbarungen).
Dabei nahmen die als Hilfspolizeibeamte der Bundespolizei bestellten/
betrauten AUK gemäß den o. g. europäischen Rechtsvorschriften sowie nach § 64
Absatz 4 in Verbindung mit § 63 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes
hoheitliche Befugnisse im Aufgabenbereich der Bundespolizei unter fachlicher
Ägide der Bundespolizei war. Im Zeitraum der Bestellung/Betrauung der
ausländischen Einsatzkräfte (AUK) galten die gleichen Rechtshilfevorschriften
und Rechtschutzmöglichkeiten wie bei regulären Polizeivollzugsbeamten der
Bundespolizei.
Übersicht eingesetzter AUK und EB – aufgeschlüsselt nach Entsendestaaten:
Staat EU-MS/Drittstaat Anzahl AUK/EB
Belgien EU-MS 5
Niederlande EU-MS 20
Italien EU-MS 28
Frankreich EU-MS 10
Kroatien EU-MS 12
Österreich EU-MS 12
Schweiz Ass Staat 10
Polen EU-MS 20
Portugal EU-MS 16
Rumänien EU-MS 15
Spanien EU-MS 45
Tschechien EU-MS 10
Slowakei EU-MS 10
Ungarn EU-MS 20
Slowenien EU-MS 4
Albanien Drittstaat 10
England Drittstaat 19
Schottland Drittstaat 4
Serbien Drittstaat 10
Türkei Drittstaat 21
Ukraine Drittstaat 11
Georgien Drittstaat 10
Gesamt 324
Gesamt:
• Einsatzbeobachter: 85
• Ausländische Unterstützungskräfte: 239 (uniformiert; mit hoheitlichen
Befugnissen).
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu möglichen
Beschwerden über und Strafanzeigen gegen die aus Teilnahmestaaaten der EM
2024 entsendeten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten?
Während der UEFA EURO 2024 wurde im Zuständigkeitsbereich der
Bundespolizei eine Beschwerde im Sinne der Fragestellung dokumentiert. Dabei
handelt es sich um eine am 6. Juli 2024 über die Zentralmeldestelle an die
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin eingegangene Beschwerde. In dieser gibt die
Hinweisperson abstrakt an, am Sonntag, 30. Juni 2024, vor dem Spiel England-
Slowenien, an einer Bahnstation in Gelsenkirchen von 15 englischen Polizisten
belästigt worden zu sein. Auf die Bitte des Bundespolizeipräsidiums und der
beauftragten Rechtsanwaltskanzlei um Konkretisierung des Vorwurfes reagierte
der Beschwerdeführer bis dato nicht.
Darüberhinausgehende Meldungen zu Beschwerden liegen im
Kompetenzbereich der Länder.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass durch die App UEFA
Mobile Tickets oder durch die App UEFA EURO 2024 Standortdaten der
Nutzerinnen und Nutzer an die UEFA ausgeleitet wurden (siehe heise.de
vom 5. Juli 2024)?
Die Bundespolizei hat keine Daten der UEFA EURO App genutzt.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, inwieweit die Polizeien der Länder
entsprechende Absprachen mit der Veranstalterin, der EURO 2024 GmbH, im
Vorfeld getroffen haben und ob es zu einer Datenweitergabe an die Polizeien der
Länder kam.
20. An welche deutschen Bundesbehörden und nach Kenntnis der
Bundesregierung welche deutschen Landesbehörden wurden diese Daten in
welcher Form von der UEFA zugeleitet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Wurden die Nutzerinnen und Nutzer nach Kenntnis der Bundesregierung
durch die UEFA vollständig auf die Nutzung, Verarbeitung und
Weitergabe ihrer Daten an öffentliche Stellen hingewiesen, wenn ja in welcher
Form, und haben die Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit,
vollständig Auskunft über die Weiterverarbeitung ihrer Daten (auch in
vermeintlich anonymisierter Form) zu erhalten?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die App
UEFA Mobile Tickets vollständig den Vorgaben der Datenschutz-
Grundverordnung genügt, und wenn ja, wie?
Die UEFA EURO App liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich der
Veranstalterin der UEFA Euro2024, der EURO 2024 GmbH. Es liegt nicht im
Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung, Computerprogramme nicht-
staatlicher Akteure zu überprüfen.
22. Wie viele Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
unmittelbar im Zusammenhang mit den Spielen, bei Fanmeilen oder Public
Viewings begangen, wie viele davon von ausländischen
Staatsangehörigen, und von welchen Effekten auf die Polizeiliche Kriminalstatistik
2024 und insbesondere die „Ausländerkriminalität“ geht die
Bundesregierung oder gehen Behörden in ihrem Geschäftsbereich aus?
Die Polizeien der Länder und des Bundes registrierten rund 2 340 Straftaten
mit EURO-Bezug, darunter rund 700 Körperverletzungsdelikte, ca. 120
Diebstähle und ungefähr 200 Hausfriedensbrüche. Eine Unterscheidung zwischen
deutschen und ausländischen Staatsangehörigen ist der Bundesregierung nicht
möglich. Diese Zahlen sind noch vorläufig, da erfahrungsgemäß bei
internationalen Sportgroßveranstaltungen Nacherfassung stattfinden.
23. Welche Amtshilfeanträge im Rahmen der EM 2024 wurden an die
Bundeswehr gestellt, und
a) welche und wie viele wurden zurückgezogen,
b) welche und wie viele wurden abgelehnt, und was waren die
wesentlichen Gründe,
c) welche und wie viele Amtshilfeanträge wurden positiv beschieden,
und wie viele Bundeswehrangehörige wurden bei den
Amtshilfebzw. Unterstützungsleistungen eingesetzt,
Die Fragen 23 bis 23c werden zusammen beantwortet.
Von insgesamt 47 Amtshilfeanträgen wurden 12 zurückgezogen, einer
abgelehnt, wegen nicht verfügbarer Ressourcen, und 34 abgeschlossen. Dabei
wurden 48 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt.
Die sieben Länder, in denen sich die Spielorte befanden, haben standardisierte
Unterstützungsersuchen zum Luftraumschutz an das BMVg gestellt. Die
Anträge wurden positiv beschieden, wobei die einzelnen beantragten Maßnahmen
erst bei einer entsprechenden Gefährdungseinschätzung der Polizeibehörden zu
aktivieren waren. Nach Aktivierung wurden je Spiel sechs, insgesamt 24
Angehörige der Luftwaffe im Rahmen der Dauereinsatzaufgabe „Sicherheit im
Luftraum“ eingesetzt.
d) welche Kosten sind dabei entstanden, und wie werden diese getragen?
Die Auswertung aller Ausgaben und Kosten kann frühestens – auf Grund
gesetzlicher Vorgaben (u. a. Bundesreisekostengesetz) – sechs Monate nach
Beendigung des Ereignisses erfolgen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind daher noch
nicht alle amtshilfebedingten Mehrkosten abschließend erfasst.
Die Erstattung der Auslagen folgt nach der gesetzlichen Regelung des § 8
Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
24. Wurde zusätzliches Personal in den Strukturen des Heimatschutzes und
der zivil-militärischen Zusammenarbeit auf Landes- und
Kreiskommandoebene während des Zeitraums der EM 2024 bereitgestellt, und wenn
ja, in welchem Umfang?
Im Rahmen der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit wurden insgesamt 32
Soldatinnen und Soldaten als Verbindungselemente in die jeweiligen
Führungsstäbe der Host Cities an Spieltagen eingesetzt. Heimatschutzkräfte wurden nicht
herangezogen.
25. Wie viele Soldatinnen und Soldaten wurden bereitgehalten, um im Falle
eines Großschadensereignisses unmittelbar Unterstützungskräfte der
Bundeswehr im Rahmen der Technischen Amtshilfe zur Verfügung
stellen zu können, und wurde hierfür auch bei der Bundeswehr eine
Urlaubssperre verhängt, oder haben die Standorte auch unabhängig von
Urlaubszeiten die Verfügbarkeit sicherzustellen?
Seitens des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) wurde kein
Personal zusätzlich zu den Amtshilfeanträgen in Bereitschaft versetzt oder
vorgehalten, um im Falle eines Großschadensereignisses als unmittelbare
Unterstützungskräfte agieren zu können.
26. Wurden auch während der EM 2024, als bewährte Praxis der
Fußballweltmeisterschaft 2006, in Spielortnähe Kräfte der ABC-Abwehr
(ABC = atomar, biologisch und chemisch), Sanitätskräfte und
Personalreserven des Kommandos Territoriale Aufgaben bzw. der zugehörigen
Landeskommandos bereitgehalten?
Für den Unterstützungsverbund chemische, biologische, radiologische und
nukleare Gefahren für Mensch und Gesellschaft (CBRN) wurden 12 Soldatinnen
und Soldaten der ABC-Abwehr (Atomar, Biologisch, Chemisch) disloziert auf
Grundlage eines dazugehörigen Amtshilfeantrags bereitgehalten.
27. Wurden bei der Bundespolizei Investitionen, Neuanschaffungen und
Ersatzbeschaffungen gezielt für die Bewältigung der Einsatzlage im
Rahmen der EM 2024 geplant oder vorgezogen, und wenn ja, welche?
Die Beantwortung der Frage 27 ist als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“*
eingestuft, da die Antworten in Teilen Rückschlüsse auf die
Einsatzdurchführung, Datenspeicherung, Beschaffungsmaßnahmen, operative Fähigkeiten und
Defizite der Bundespolizei zulassen, deren Kenntnis bei Unbefugten für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann und wird dem
Deutschen Bundestag gesondert als Anlage übermittelt.
28. Wie ist die derzeitige Ausstattung der Bundespolizei mit Geräten zur
Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge (UAV; bitte nach jeweiliger Menge und
Geräten auflisten), und
a) was kann die Bundesregierung dem Haushaltsgesetzgeber unter
Wahrung von Staatswohlinteressen zu den vorhandenen technischen
Fähigkeiten zur Detektion und „Abwehr“ von UAV mitteilen,
b) welche Flugverbotszonen wurden gegebenenfalls mithilfe dieser
Abwehrsysteme überwacht,
c) wie oft sind solche Geräte gegebenenfalls im Rahmen der EM 2024
zum Einsatz gekommen?
Die Beantwortung der Frage 28 ist als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“*
eingestuft, da die Antworten in Teilen Rückschlüsse auf die
Einsatzdurchführung, Datenspeicherung, Beschaffungsmaßnahmen, operative Fähigkeiten und
Defizite der Bundespolizei zulassen, deren Kenntnis bei Unbefugten für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann und wird dem
Deutschen Bundestag gesondert als Anlage übermittelt.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333