Deutscher Bundestag Drucksache 20/12879
20. Wahlperiode 11.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Susanne Ferschl,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/12403 –
Wirkungen des Instruments „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. Januar 2019 traten die im Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für
Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt
(Teilhabechancengesetz 10. SGB II-ÄndG) – beschlossenen veränderten Lohnkostenzuschüsse
nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II, „Eingliederung
von Langzeitarbeitslosen“, kurz: EvL) sowie die neuen Lohnkostenzuschüsse
nach § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“) in Kraft. Während die
„Teilhabe am Arbeitsmarkt“ öffentlich und politisch breit diskutiert wurde, fand die
Reform des Vorläuferinstruments „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ zur
neuen EvL nach Wahrnehmung der Fragestellerinnen und Fragesteller weniger
Aufmerksamkeit.
Die EvL ist ein zweijähriger Kostenzuschuss an Arbeitgeber, die
langzeitarbeitslose Menschen mit mindestens zwei Jahren Arbeitslosenlosendauer
beschäftigen. Der Zuschuss läuft zwei Jahre, wobei im ersten Jahr 75 Prozent
und im zweiten Jahr 50 Prozent des Arbeitsentgelts (inklusive
Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungen) von den Jobcentern erstattet werden. Den
Geförderten soll in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung ein
begleitendes Coaching von den Jobcentern angeboten werden.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller fragen fünf Jahren nach Reform bzw.
Neueinführung des Instruments nach Erfahrungen und Wirkungen sowie ggf.
erforderlichem Änderungsbedarf, um die Eingliederung langzeitarbeitsloser
Bürgergeldbezieherinnen und Bürgergeldbezieher zu verbessern.
1. Wie viele Personen (bzw. Arbeitgeber) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von den Jobcentern in den Jahren zwischen 2015 und 2018
mit dem Instrument „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ (§ 16e
SGB II – alt) gefördert (bitte für jedes Kalenderjahr jeweils
Bestandszahlen zum Stichtag 31. Dezember sowie die Gesamtzahl geförderter
Personen je Jahr angeben)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
10. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Daten können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.*
2. Wie viele Personen (bzw. Arbeitgeber) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von den Jobcentern in den Jahren zwischen 2019 und 2024
mit dem Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§ 16e
SGB II – aktuell) gefördert (bitte für jedes Kalenderjahr jeweils
Bestandszahlen zum Stichtag 31. Dezember sowie die Gesamtzahl
geförderter Personen je Jahr angeben, falls möglich, bitte nach Förderung im
ersten Jahr bzw. zweiten Jahr differenzieren)?
Insgesamt begannen von Januar 2019 bis April 2024 knapp 33 000
Teilnehmende eine Förderung mit dem Instrument Eingliederung von
Langzeitarbeitslosen (EvL). Die Bestandsdaten sowie die Unterteilung nach der bisherigen
Dauer der Teilnahme können der Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.*
3. Wie viel Prozent aller erwerbfähigen Leistungsberechtigten im SGB II
erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich eine Förderung
nach § 16e SGB II (bitte monatlich ab Januar 2019 bis 2024 (aktuell)
angeben, bitte für den Bund insgesamt sowie für die einzelnen
Bundesländer angeben; zusätzlich zur besseren Vergleichbarkeit bitte angeben, wie
viele Personen bzw. wie viel Prozent aller erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten im SGB II nach Kenntnis der Bundesregierung die
gesetzlichen Voraussetzungen nach § 16e SGB II für die Förderung durch die
EvL erfüllen)?
Die Informationen können den Tabellen 3 bis 5 im Anhang entnommen
werden.*
Die Frage zum Potenzial kann aus den vorliegenden statistischen Daten nicht
beantwortet werden. Als Näherung kann die Zahl langzeitarbeitsloser
Menschen, die im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
betreut werden, und deren Dauer der Arbeitslosigkeit über zwei Jahren liegt,
herangezogen werden. Diese kann dem Tabellenheft Langzeitarbeitslosigkeit
(Monatszahlen) Tabellenblatt 6 (
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/F
orms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1610096&topic_f=langzeitarb
eitslosigkeit) entnommen werden. Dabei sind jedoch die folgenden Punkte zu
berücksichtigen:
In der Arbeitslosenstatistik wird die Dauer der Arbeitslosigkeit nach § 18
Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit den entsprechenden
Unterbrechungstatbeständen zugrunde gelegt. Ist Langzeitarbeitslosigkeit – wie
im vorliegenden Fall – eine Fördervoraussetzung, findet der erweiterte
Langzeitarbeitslosigkeitsbegriff nach § 18 Absatz 2 SGB III Anwendung, der in der
Statistik nicht nachgebildet werden kann.
Neben den formalen Voraussetzungen muss im Jobcenter immer die
individuelle Eignung festgestellt werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12879 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
4. Wie viel Prozent aller nach § 16e SGB II geförderten
Leistungsberechtigten sind nach Kenntnis der Bundesregierung
a) weiblich,
b) männlich,
c) Mütter,
d) Väter,
e) alleinerziehend,
f) über 45 Jahre alt,
g) über 55 Jahre alt,
h) mit einer Behinderung lebend,
i) Menschen mit Migrationshintergrund bzw. mit ausländischer
Staatsangehörigkeit,
j) ohne Schulabschluss oder
k) ohne abgeschlossene Berufsausbildung bzw. abgeschlossenes
Studium (bitte jeweils letzten verfügbaren Stand angeben, bitte in totalen
Zahlen sowie in Prozent aller geförderten Personen angeben; bitte
zur besseren Vergleichbarkeit jeweils angeben, zu welcher
Prozentzahl die angegebene Gruppe in der Gesamtpopulation Deutschlands
und unter allen erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden im SGB II
vertreten ist)?
Die Beteiligung der genannten Personengruppen kann der Tabelle 6 im Anhang
entnommen werden.* Die Differenzierung nach Vätern und Müttern ist nicht
möglich.
5. Wie viele Wochenstunden waren die nach § 16e SGB II geförderten
Leistungsberechtigten nach Kenntnis der Bundesregierung
durchschnittlich tätig (bitte zusätzlich nach
a) weiblich,
b) männlich,
c) Müttern,
d) Vätern,
e) alleinerziehend,
f) über 45 Jahre alt,
g) über 55 Jahre alt,
h) mit einer Behinderung lebend,
i) Menschen mit Migrationshintergrund bzw. mit ausländischer
Staatsangehörigkeit,
j) ohne Schulabschluss oder
k) ohne abgeschlossene Berufsausbildung bzw. abgeschlossenes
Studium differenzieren, bitte letzten verfügbaren Stand angeben)?
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12879 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
6. Welchen Bruttomonatsverdienst erreichten die nach § 16e SGB II
geförderten Leistungsberechtigten nach Kenntnis der Bundesregierung
durchschnittlich (bitte zusätzlich nach
a) weiblich,
b) männlich,
c) Müttern,
d) Vätern,
e) alleinerziehend,
f) über 45 Jahre alt,
g) über 55 Jahre alt,
h) mit einer Behinderung lebend,
i) Menschen mit Migrationshintergrund bzw. mit ausländischer
Staatsangehörigkeit,
j) ohne Schulabschluss oder
k) ohne abgeschlossene Berufsausbildung bzw. abgeschlossenes
Studium differenzieren, bitte letzten verfügbaren Stand angeben)?
7. Welchen Stundenlohn erreichten die nach § 16e SGB II geförderten
Leistungsberechtigten nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich
(bitte zusätzlich nach
a) weiblich,
b) männlich,
c) Müttern,
d) Vätern,
e) alleinerziehend,
f) über 45 Jahre alt,
g) über 55 Jahre alt,
h) mit einer Behinderung lebend,
i) Menschen mit Migrationshintergrund bzw. mit ausländischer
Staatsangehörigkeit,
j) ohne Schulabschluss oder
k) ohne abgeschlossene Berufsausbildung bzw. abgeschlossenes
Studium differenzieren, bitte letzten verfügbaren Stand angeben)?
Die folgenden Antworten zu Wochenarbeitszeit und Bruttostundenlohn von
§ 16e SGB II geförderten Leistungsberechtigten beruhen auf der zweiten Welle
der Panelbefragung „Lebensqualität & Teilhabe“. Für die Bruttostichprobe der
Panelbefragung wurden für zwei Zugangskohorten von nach § 16e SGB II
Geförderten mit einem Förderbeginn von April bis Juli 2019 und September 2019
bis Januar 2020 ausgewählt. Die Erhebung der ersten Welle fand zwischen Mai
2020 und März 2021 statt, somit wurden die Geförderten im Schnitt 14,9
Monate nach Förderbeginn das erste Mal befragt. Die Interviews der zweiten Welle
wurden ca. ein Jahr nach dem Erstinterview realisiert (Feldzeit März 2021 bis
März 2022). Insgesamt konnten 2 097 nach § 16e SGB II Geförderte in der
ersten Welle befragt werden und 1 475 dieser Geförderten in der zweiten Welle
erneut befragt werden (Informationen zur Datenbasis siehe Achatz et al. 2024,
https://iab.de/publikationen/publikation/?id=2028798). Von diesen 1 475
Befragten nahmen zum Befragungszeitpunkt der zweiten Welle noch 785 Befragte
an der Förderung nach § 16e SGB II teil und haben die Fragen zur
vertraglichen Wochenarbeitszeit und zum Bruttomonatsverdienst beantwortet. Sie
bilden somit die Datenbasis der Auswertungen in den nachfolgenden Tabellen.
Die Befragungsdaten enthalten keine Angabe darüber, ob die
Leistungsberechtigten mit einer Behinderung leben. Die Befragten konnten jedoch angeben, ob
sie vor dem Jahr 2019 schon einmal eine Erkrankung oder gesundheitliche
Einschränkung hatten, die sie für einen Zeitraum von über einem Jahr
beeinträchtigt hat; diese Gruppe wurde als Alternative zu Geförderten mit Behinderung
gewählt. Weitere Informationen können der Tabelle 7 entnommen werden.*
8. Falls in den Antworten zu den Fragen 5 bis 7 größere Unterschiede bei
der Arbeitszeit sowie dem Bruttomonatsverdienst bestimmter
Personengruppen, insbesondere zwischen Frauen und Männern bzw. Vätern und
Müttern, beobachtet wurden, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung
aus diesen Unterschieden, insbesondere für die soziale Teilhabe und die
(Weiter-)Beschäftigungschancen?
Basierend auf der vertraglichen Wochenarbeitszeit arbeiten in Deutschland
Frauen und Mütter im Durchschnitt weniger Stunden pro Woche als Männer
und Väter. Dieser Unterschied spiegelt sich ebenfalls in Förderungen nach
§ 16e SGB II wider: Geförderte Frauen arbeiten öfter in Teilzeit, Männer
häufiger in Vollzeit. Grund dafür sind oft Hürden bei der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf. Dieser Unterschied spiegelt sich auch im Bruttomonatsverdienst
wider. Ein Großteil des Bruttomonatsgehaltsunterschieds zwischen Männern und
Frauen sowie Vätern und Müttern kann durch die Unterschiede in der
vertraglichen Wochenarbeitszeit erklärt werden.
Sind die gesetzlichen Fördervoraussetzungen des § 16e SGB II erfüllt, haben
die Jobcenter im Rahmen der Ermessensentscheidung im konkreten Einzelfall
zu prüfen, ob eine Förderung zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
geeignet ist, die Beschäftigungsfähigkeit der potenziell Teilnehmenden zu
erhöhen sowie die Chancen auf einen Übergang in ungeförderte Beschäftigung zu
ermöglichen. Dabei sollen Männer und Frauen gleichberechtigt gefördert
werden. Die Möglichkeiten von Teilzeitbeschäftigungen und im Zeitverlauf
sukzessiver Aufstockung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit können genutzt
werden.
In der Evaluation des IAB beschreiben die meisten Elternteile minderjähriger
Kinder, die durch § 16e SGB II gefördert werden, ein Spannungsfeld zwischen
Beruf und Kinderbetreuung. Um die Vereinbarkeit zu verbessern, arbeiten viele
in Teilzeit und begrüßen unterstützende Vorgesetzte. Trotz der Mehrbelastung
durch die geförderte Beschäftigung berichteten sie von gesteigerter
Lebenszufriedenheit durch die geförderte Beschäftigung.
9. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Förderung je Förderfall der EvL in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022
bzw. 2023 (bitte in Euro die Förderung pro Person und Monat angeben,
bitte nach Jahren getrennt angeben, bitte, wenn möglich, zusätzlich nach
Förderfällen im ersten Förderjahr und Förderfällen im zweiten
Förderjahr differenzieren)?
Die Ausgaben je Förderung nach § 16e SGB II lagen in den Jobcentern in
gemeinsamer Einrichtung zuletzt bei knapp 35 000 Euro (Angaben zu den
Ausgaben für das Jahr 2023 liegen für zugelassenen kommunale Träger erst seit
dem 30. August 2024 vor und bedürfen noch einer Aufbereitung). Die übrigen
Daten können der Registerkarte Zeitreihe im Tabellenheft Arbeitsmarktpoliti-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12879 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
sche Instrumente SGB II – Ausgaben und Teilnehmende (
https://statistik.arbeits
agentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=2144
2&topic_f=arbeitsmarktpol-instrumente-ausgaben-amp-sgbii) entnommen
werden. Eine Differenzierung nach der bisherigen Dauer der Teilnahme ist bei
den Ausgaben nicht möglich.
10. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Gesamtausgaben für Leistungen zur „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“
(§ 16e SGB II) in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 bzw. 2023 (bitte in
Euro für den Bund sowie für die einzelnen Bundesländer angeben; bitte
zur besseren Vergleichbarkeit angeben, wie hoch der prozentuale Anteil
an allen Leistungsbeziehenden ist, die in den jeweiligen Bundesländern
leben)?
Die Ausgaben je Förderung nach § 16e SGB II nach Bundesländern können
ebenfalls der Registerkarte Zeitreihe im Tabellenheft Arbeitsmarktpolitische
Instrumente SGB II – Ausgaben und Teilnehmende (
https://statistik.arbeitsagentu
r.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524032&t
opic_f=arbeitsmarktpol-instrumente-ausgaben-amp-sgbii) entnommen werden.
Die Anteile der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) nach Ländern
können der Tabelle 8 im Anhang entnommen werden.*
11. Wie viele Personen traten nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen
Januar 2019 und Dezember 2023 Arbeitsstellen an, die von den
Jobcentern nach § 16e SGB II gefördert wurden (bitte monatliche Zahlen für
den Bund sowie für die einzelnen Bundesländer angeben)?
Die entsprechenden Informationen können der Tabelle 9 im Anhang
entnommen werden.*
12. Bei wie vielen der geförderten Personen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischen Januar 2019 und Dezember 2023 von den
Jobcentern die Förderung nach § 16e SGB II beendet (bitte monatliche Zahlen
für den Bund sowie für die einzelnen Bundesländer angeben), was waren
die häufigsten Beendigungsgründe, und auf wessen Initiative hin
beendeten die Jobcenter jeweils die Förderung (bitte Gründe, falls möglich, mit
Häufigkeitszahlen unterlegen)?
Nach Angaben der Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit wurden
zwischen Januar 2019 und Dezember 2023 20 000 Förderungen nach § 16e SGB II
beendet. Die Aufschlüsselung nach Monaten sowie Ländern können der Tabelle
10 im Anhang entnommen werden.*
Häufigster Beendigungsgrund ist das reguläre Ende der Förderung, also das
Erreichen der maximalen Förderdauer von zwei Jahren. Von allen Austritten aus
der Förderung im Jahr 2023 hatten 60 Prozent der Teilnehmenden das Ende der
maximalen Förderdauer erreicht. Bei den übrigen 40 Prozent endete die
Förderung vorzeitig. Die Daten für die übrigen Jahre können der Tabelle 11 im
Anhang entnommen werden.* Die Gründe für eine vorzeitige Beendigung können
über die Statistik der Bundesagentur für Arbeit dabei nur für Jobcenter in
gemeinsamer Einrichtung ausgewertet werden, da die entsprechenden Daten der
zugelassenen kommunalen Träger nicht zur Verfügung stehen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12879 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Die vorzeitige Beendigung einer Förderung ist nicht grundsätzlich negativ,
sondern kann auch Resultat eines erfolgreichen Übergangs in eine ungeförderte
Anschlussbeschäftigung sein. Laut Ergebnissen der IAB-Evaluation sind mehr
als 50 Prozent der Geförderten nach § 16e SGB II 26 Monate nach
Förderbeginn ungefördert sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Von diesen wurden
72 Prozent von demselben Arbeitgeber angestellt.
Die Erkenntnisse des IAB zu den Gründen vorzeitiger Förderbeendigungen
basieren auf den ersten beiden Befragungswellen der quantitativen
Panelbefragung „Lebensqualität und Teilhabe“ und geben lediglich die Sicht der
Befragten wieder. In beiden Befragungswellen gaben die Geförderten am häufigsten
an, dass die Förderung aufgrund unpassender Arbeitsbedingungen,
gesundheitlicher Gründe oder Konflikten am Arbeitsplatz vorzeitig beendet wurde. Im
Falle von „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ nach § 16e SGB II
reduzieren ein höherer Ausbildungsabschluss, ein höheres Anforderungsniveau
sowie ein größerer Förderbetrieb die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen
Beendigung der Förderung.
13. Wie viele der Teilnehmenden an Förderungen nach § 16e SGB II sind
nach Kenntnis der Bundesregierung
a) bei öffentlichen Arbeitgebern,
b) in der gemeinnützigen Sozialwirtschaft und
c) bei gewinnorientierten Unternehmen der Privatwirtschaft angestellt
worden (bitte die Gesamtzahl angeben sowie getrennt nach
Geschlechtern sowie nach Bundesländern und Jobcentern auflisten, bitte
ggf. ausführen, falls sich zwischen 2019 und 2024 (aktuell) die
Gewichte deutlich verändert haben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
Die Befragung „Lebensqualität und Teilhabe“ des IAB im Rahmen der
Abschlussevaluation enthält Erkenntnisse zur Verteilung der Geförderten nach
Arbeitgebertypen. Diese basieren auf den Einschätzungen der Geförderten selbst,
ob deren Arbeitgeber dem öffentlichen, privaten oder gemeinnützigen Bereich
zuzuordnen sei. Demnach sind 67 Prozent der § 16e SGB II-Geförderten im
privatwirtschaftlichen Sektor, 18 Prozent im gemeinnützigen sowie 15 Prozent
im öffentlichen Sektor beschäftigt. Die Werte für Frauen und Männer wurden
nicht explizit ausgewiesen, weil die Unterschiede nicht sehr hoch ausfielen.
14. Bei wie vielen Förderfällen nach § 16e SGB II wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung eine „ganzheitliche beschäftigungsbegleitende
Betreuung“ (vgl. § 16e Absatz 4 SGB II, kurz: Coaching) durchgeführt, und
wie lange wurde das Coaching durchschnittlich durchgeführt (bitte
jeweils tatsächliche Zahlen sowie prozentuale Werte im Verhältnis zu allen
Förderfällen nach § 16e SGB II angeben, bitte jeweils für den Bund und
die einzelnen Bundesländer angeben)?
Die Evaluation des IAB stellt fest, dass bis zum Zeitpunkt der Befragung in der
zweiten Welle (April 2021 bis März 2022) nach eigenen Angaben rund 86
Prozent aller § 16e SGB-II-Geförderten eine beschäftigungsbegleitende Betreuung
erhielten und somit durch das Coaching erreicht werden konnten. Bei rund
65 Prozent handelte es sich dabei nach eigenen Angaben um ein dauerhaftes
Coaching. Bei einem geringen Anteil der § 16e SGB-II-Geförderten (ca. 6
Prozent) wurde das Coaching ungefähr ein Jahr nach Förderbeginn begonnen. Bei
einem Fünftel der Geförderten wurde die Betreuung bereits vor Ende des ersten
Förderjahres beendet. Geförderte, die das Coaching vor Ende des ersten
Förderjahres beendet hatten, gaben als Beendigungsgründe v. a. an, dass „der
vorgesehene Coaching-Zeitraum zu Ende war“ (62 Prozent) und „dass sie keine
Unterstützung mehr benötigen“ (52 Prozent). Die Befragung ist für
Bundesländer nicht repräsentativ, sodass in den Analysen keine Aufschlüsselung nach
Bundesländern erfolgte.
15. Bei wie vielen Förderfällen nach § 16e SGB II wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung das Coaching von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Jobcenter durchgeführt und in wie vielen Förderfällen von
beauftragten Dritten (bitte jeweils tatsächliche Zahlen sowie prozentuale Werte im
Verhältnis zu allen Förderfällen nach § 16e SGB II angeben, bitte jeweils
für den Bund und die einzelnen Bundesländer angeben)?
Laut Auskunft der Befragten in der Evaluation des IAB wurden zu Beginn des
Coachings insgesamt etwa 56 Prozent der Geförderten nach § 16e SGB II
durch externe Coaches betreut. Dementsprechend wurden 44 Prozent der
Geförderten zunächst durch Jobcenter-Coaches betreut. Die Befragung ist für
Bundesländer nicht repräsentativ, sodass in den Analysen keine
Aufschlüsselung nach Bundesländern erfolgte.
16. Bei wie vielen Förderfällen nach § 16e SGB II wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung das Coaching regulär nach Ablauf der
Bewilligungsdauer beendet und in wie vielen Fällen vorzeitig, etwa nach Abbruch
durch die gecoachte Person (bitte jeweils tatsächliche Zahlen sowie
prozentuale Werte im Verhältnis zu allen Förderfällen nach § 16e SGB II
angeben, bitte jeweils für den Bund und die einzelnen Bundesländer
angeben), und welche Gründe sind der Bundesregierung für Abbrüche
bekannt (bitte, wenn möglich, quantitativ aufschlüsseln)?
Wie bei der Antwort auf die Frage Nr. 14 erläutert, stellt das IAB in seiner
Evaluation fest, dass bei einem Fünftel der Geförderten die Betreuung bereits vor
Ende des ersten Förderjahres beendet wurde. Geförderte, die das Coaching vor
Ende des ersten Förderjahres beendet hatten, gaben als Beendigungsgründe an,
dass v. a. „der vorgesehene Coaching-Zeitraum zu Ende war“ (62 Prozent) und
„dass sie keine Unterstützung mehr benötigen“ (52 Prozent). Ob beide Aspekte
als Begründungen seitens der Jobcenter oder der Coaches genannt wurden oder
ob dies die Interpretation der Geförderten war, kann mit der Befragung des IAB
nicht beantwortet werden. Das IAB betont, dass das vorgesehene Ende eines
Coachings nicht zwingend bedeuten muss, dass keine weitere ganzheitliche
beschäftigungsbegleitende Betreuung möglich ist. Es kann beispielsweise auch
bedeuten, dass ein erster geplanter Abschnitt eines Coachings beendet wurde.
Die Gründe dafür können vielfältig sein. Über die Hälfte der Geförderten, die
ein vorgesehenes Ende des Coachings angeben, bestätigen auch die Aussage,
dass ein Coaching nicht mehr hilfreich wäre, was laut IAB ursächlich dafür
sein dürfte, dass das Coaching nicht fortgeführt wurde. Das Ende eines
Abschnittes kann ebenfalls damit verbunden sein, dass eine ganzheitliche
beschäftigungsbegleitende Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist bzw.
ermöglicht wird, z. B. wenn die Integration in eine ungeförderte Beschäftigung
unterstützt werden soll.
Die Beendigungsgründe für das Coaching sind in Abbildung 21 der Evaluation
des IAB abgebildet (S. 127):
https://doku.iab.de/forschungsbericht/2024/fb042
4.pdf
17. Hatte die Durchführung oder Dauer der „ganzheitliche[n]
beschäftigungsbegleitende[n] Betreuung“ (§ 16e Absatz 4 SGB II) nach Kenntnis
der Bundesregierung eine Wirkung auf die Beschäftigungsdauer, die
Arbeitsqualität der Beschäftigten aus Arbeitgebersicht oder die
Arbeitszufriedenheit aus Beschäftigtensicht, und wenn ja, inwiefern?
Das IAB beschreibt in seiner Evaluation des Teilhabechancengesetzes
(IAB‑Forschungsbericht 04/2024) die Kombination aus geförderter
Beschäftigung und ganzheitlicher beschäftigungsbegleitender Betreuung als wesentliche
Innovation der Förderinstrumente. Das Coaching ermöglicht eine zielgerichtete
und individuelle Unterstützung einer heterogenen Zielgruppe, die sich mit den
verschiedensten Hindernissen der Arbeitsmarktintegration konfrontiert sieht.
Das Coaching deckt eine Vielzahl von Betreuungsinhalten ab, wobei
insbesondere Probleme im Betrieb, beim Umgang mit Behörden sowie Fragen der
Gesundheitsberatung behandelt wurden. Die Erkenntnisse des IAB zur Wirkung
der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung ergeben sich aus
quantitativen Befragungen der Geförderten. Insgesamt war es für über 60
Prozent der Geförderten eher oder sehr wichtig, Unterstützung durch das Coaching
erhalten zu haben. Dabei wirkt sich das Coaching unabhängig von der
institutionellen Zugehörigkeit der Betreuungskräfte grundsätzlich positiv auf die
Beschäftigungsfähigkeit sowie soziale Teilhabe der Teilnehmenden aus. Ein gutes
Vertrauensverhältnis konnte diese Ergebnisse noch steigern.
18. Wie viele Personen (bzw. Arbeitgeber) bekamen nach Kenntnis der
Bundesregierung von den Jobcentern Leistungen nach § 16e SGB II (bitte
Bestandszahlen angeben) im Januar 2024, Februar 2024, März 2024
(bitte Zahlen für den Bund sowie die einzelnen Bundesländer angeben;
bitte zusätzlich zur besseren Vergleichbarkeit jeweils die Zahlen der
Vorjahresmonate aus den Jahren 2023 und 2022 gegenüberstellen)?
Im Durchschnitt der Monate Januar bis April 2024 nahmen knapp 5 400 ELB
an EvL teil. Die Aufschlüsselung nach Monaten sowie Ländern kann der
Tabelle 4 im Anhang entnommen werden.*
19. Wie viele Personen traten nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Januar 2024 Arbeitsstellen an, die von den Jobcentern nach § 16e SGB II
gefördert werden (bitte monatliche Zahlen für den Bund sowie für die
einzelnen Bundesländer angeben)?
Von Januar bis April 2024 begannen knapp 800 Teilnehmende ihre EvL-
Förderung. Die Aufschlüsselung nach Monaten sowie Ländern kann der Tabelle 12
im Anhang entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12879 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
20. Bei wie vielen der geförderten Personen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Januar 2024 von den Jobcentern die Förderung nach
§ 16e SGB II beendet (bitte monatliche Zahlen für den Bund sowie für
die einzelnen Bundesländer angeben), was waren die häufigsten
Beendigungsgründe, und auf wessen Initiative hin beendeten die Jobcenter
jeweils die Förderung (bitte Gründe, falls möglich, mit Häufigkeitszahlen
unterlegen)?
Insgesamt beendeten in den Monaten Januar bis April 2024 knapp 1 500
Teilnehmende ihre EvL-Förderung. Die Aufschlüsselung nach Monaten sowie
Ländern kann der Tabelle 13 im Anhang entnommen werden.
Gründe für eine vorzeitige Beendigung können nur für Jobcenter in
gemeinsamer Einrichtung ausgewertet werden, da die entsprechenden Daten der
zugelassenen kommunalen Träger nicht zur Verfügung stehen.
In den ersten vier Monaten des Jahres 2024 endeten rund 1 200 Förderungen.
Davon nahmen 66 Prozent der Teilnehmenden bis zum vorgesehen Ende an
EvL teil. Bei den übrigen 34 Prozent endete die Förderung vorzeitig, die
Gründe waren in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht bekannt. Die Daten im
Einzelnen können der Tabelle 14 im Anhang entnommen werden.*
21. Verfügt die Bundesregierung über Prognosen oder Planungen bzw. sind
der Bundesregierung Prognosen oder Planungen der Bundesagentur für
Arbeit bzw. der Jobcenter oder des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) bekannt, wie viele zusätzliche Personen bis zum
Ende des Jahres 2024 eine Förderung zur Eingliederung von
Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II) neu erhalten sollen und bei wie vielen
Personen, die momentan diese Förderung (§ 16e SGB II) erhalten, die
Förderung bis Ende 2024 beendet werden wird oder werden soll (bitte, falls
möglich, monatliche oder quartalsweise Prognosen angeben sowie nach
Bundesländern differenzieren)?
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12879 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
22. Entspricht die Entwicklung der Anzahl der Förderfälle und der
Förderhöhen bezüglich des Instruments „Eingliederung von
Langzeitarbeitslosen“ nach § 16e SGB II den ursprünglichen Erwartungen der
Bundesregierung, und wenn nein, warum nicht, und welche konkreten
Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Abhilfe ergriffen oder geplant?
Über Auswahl und Einsatz der Förderinstrumente entscheiden die Jobcenter in
dezentraler Verantwortung abhängig von den Bedarfslagen vor Ort. Weder das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch die Bundesagentur für Arbeit
haben im Hinblick auf die Zahl der Förderfälle quantitative Erwartungswerte
festgelegt. Das Instrument § 16e SGB II hat, neben dem Instrument § 16i
SGB II, das Förderangebot im SGB II zielführend erweitert. Mit einer
Förderung nach § 16e SGB II soll die Beschäftigungsfähigkeit arbeitsmarktferner
Langzeitarbeitsloser mittel- und langfristig verbessert und die Aufnahme einer
ungeförderten Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützt werden.
Damit steht mit dem § 16e SGB II ein spezifisches Förderinstrument zur
Verfügung, um Langzeitarbeitslose in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Erkenntnisse aus der Praxis zeigen, dass sich die Förderung
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung mit Lohnkostenzuschüssen, flankiert mit
Coaching für Langzeitarbeitslose, als sinnvoll erweist.
23. Ist die „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ nach § 16e SGB II aus
Sicht der Bundesregierung ein wichtiges Instrument für die
Teilhabechancen von langzeitbeziehenden Bürgergeldempfängerinnen und
Bürgergeldempfängern, und wenn ja, welche konkreten Schritte unternimmt
die Bundesregierung, um für steigende Teilnehmendenzahlen Sorge zu
tragen?
Das IAB bescheinigt dem Teilhabechancengesetz in seiner Evaluation
insgesamt, den arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende angemessen und ausgesprochen wirksam zu begegnen. Die
Wirkungen beider Instrumente auf soziale Teilhabe, Gesundheit und
Beschäftigungsfähigkeit der Geförderten sind sehr positiv. 26 Monate nach Aufnahme
einer geförderten Beschäftigung weisen die Teilnehmenden nach § 16e SGB II
eine um 36 Prozentpunkte höhere Beschäftigungswahrscheinlichkeit gegenüber
Personen auf, die im selben Zeitraum keine Förderung erhalten haben. Damit
übersteigt sie die gemessene Wirkung anderer Vorgängerprogramme deutlich.
Zwei Monate nach Ende der Förderung sind rund 51 Prozent der vormals
Teilnehmenden in ungeförderter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
14 Monate nach Förderende üben mehr als die Hälfte der ehemals Geförderten
mit einer regulären Beschäftigung eine fachlich ausgerichtete Tätigkeit aus.
Eine frühzeitige Förderung mit § 16e SGB II nutzt vorhandene
Integrationschancen und kann dazu beitragen, einer zunehmenden Verfestigung von
Langzeitarbeitslosigkeit entgegenzuwirken §§ 16e und 16i SGB II bleiben daher
auch zukünftig unverzichtbar, um Verfestigungstendenzen von Arbeitslosigkeit
und Leistungsbezug zu begegnen und dem betroffenen Personenkreis die
Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Der Einsatz der Instrumente und die
einzelnen Förderentscheidungen werden dezentral in den Jobcentern getroffen.
24. Macht die Bundesregierung für die im letzten Jahr stark gesunkenen
Förderzahlen der EvL (-29 Prozent im Bestand, vgl. Bundesagentur für
Arbeit, Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt, Mai 2024,
Tabelle 7.3) eher die Jobcenter (z. B. fehlende Sicherheit der überjährigen
Finanzierung, lange Mittelbindung, Mittelreduzierung im Jahr 2024)
oder die Leistungsbeziehenden (z. B. fehlende Motivation, mehr
Interesse an Weiterbildung) verantwortlich (bitte begründen), bzw. welche
möglichen Gründe wurden der Bundesregierung durch die Bundesagentur für
Arbeit und die Jobcenter bekannt?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 20/12532.
25. In welcher Höhe wurden Eingliederungsmittel in den Jahren 2019, 2021,
2022 und 2023 insgesamt für die EvL verwendet?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
26. Wie viele für Leistungen zur Eingliederung vom Bund im Haushalt 2024
bereitgestellte Mittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung für
Förderungen nach § 16e SGB II vorgesehen?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Angaben vor. An die
Jobcenter werden keine bestimmten Erwartungen zur Inanspruchnahme der Mittel
formuliert. Die Jobcenter entscheiden vor Ort mit Blick auf die lokalen
Bedarfslagen über ihre Eingliederungsstrategie und den Mitteleinsatz.
27. Wie viele für Leistungen zur Eingliederung vom Bund im Haushalt 2024
bereitgestellte Mittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
durch mehrjährige Förderungen nach § 16e SGB II gebunden, und von
welchem finanziellen Umfang von Umschichtungen aus dem
Eingliederungshaushalt in den Verwaltungshaushalt der Jobcenter geht die
Bundesregierung für 2024 aus?
Für die zugelassenen kommunalen Träger liegen keine Informationen vor, wie
viele der vom Bund im Haushalt 2024 bereitgestellten Mittel bereits durch
mehrjährige Förderungen nach § 16e SGB II gebunden sind.
Der Betrag der Bindungen und Zahlungen in den gemeinsamen Einrichtungen
zum 31. Juli 2024 lag bei rund 71,5 Mio. Euro. Zum Jahresanfang 2024 waren
bereits rund 60,5 Mio. Euro für § 16e SGB II gebunden.
Wie hoch der Verstärkungsbedarf der Verwaltungsmittel durch die
Eingliederungsmittel ausfallen wird, bleibt abzuwarten.
28. Welche wesentlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus den
bisher veröffentlichten Studien und Evaluationen der Wirkung der
Förderung nach § 16e SGB II gewonnen (bitte die jeweiligen
Veröffentlichungen zu den Erkenntnissen benennen), und welche Änderungen ergeben
sich aus den Erkenntnissen (z. B. in Bezug auf Mittelausstattung im
Bundeshaushalt, gesetzlichen Veränderungsbedarf, veränderte Praxis in den
Jobcentern)?
Im Rahmen der Wirkungsforschung nach § 55 SGB II hat das IAB von 2019
bis 2023 die Umsetzung und Wirkung des Teilhabechancengesetzes evaluiert.
Die entsprechenden Ergebnisse fasst der Abschlussbericht mit
Veröffentlichungsdatum vom 14. März 2024 zusammen (Forschungsbericht 4/2024
„Evaluation des Teilhabechancengesetzes – Abschlussbericht“: doku.iab.de/forschungs
bericht/2024/fb0424.pdf).
Darin untersucht das IAB die Wirkung der Förderungen (nach § 16i und § 16e
SGB II) und liefert Erkenntnisse zu den Auswirkungen einer Teilnahme auf die
Beschäftigungswahrscheinlichkeit, soziale Teilhabe und
Beschäftigungsfähigkeit:
Mehr als 50 Prozent der Geförderten nach § 16e SGB II sind zwei Monate nach
Ende der Förderung ungefördert sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Ehemalige Geförderte weisen eine um 36 Prozentpunkte höhere
Beschäftigungswahrscheinlichkeit auf als ihre Vergleichsgruppe (ohne Förderung). Die
Wahrscheinlichkeit, dabei gleich vom Förderbetrieb in ein ungefördertes
Beschäftigungsverhältnis übernommen zu werden, ist bei Förderungen nach § 16e
SGB II mit 37 Prozent bemerkenswert hoch. Das heißt, dass von den 51
Prozent, die sich zwei Monate nach Ende der Förderung in ungeförderter
Beschäftigung befinden, etwa 72 Prozent bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind.
14 Monate nach Förderende üben mehr als die Hälfte der ehemals Geförderten
mit einer regulären Beschäftigung eine fachlich ausgerichtete Tätigkeit aus
(IAB-Kurzbericht 13/2024, „Der Lohnkostenzuschuss zeigt hohe und stabile
Beschäftigungseffekte“, Zein Kasrin und Stefan Tübbicke).
Effekte auf die soziale Teilhabe hat das IAB für folgende Teildimensionen
untersucht: Lebenszufriedenheit, Zufriedenheit mit Gesundheit und
Lebensstandard, gesellschaftliche Zugehörigkeit, soziale Aktivitäten und materielle
Versorgung. Insgesamt weisen die Geförderten beider Instrumente deutlich höhere
Werte bei diesen Teildimensionen der gesellschaftlichen Teilhabe auf. Die
Förderung nach § 16e SGB II erhöht nachweislich die Lebenszufriedenheit und
wirkt sich positiv auf die Zufriedenheit mit Gesundheit und Lebensstandard
aus. Zudem schätzen Geförderte ihre gesellschaftliche Zugehörigkeit höher ein
als ihre Vergleichsgruppe (ohne Förderung) und haben höhere Werte in Bezug
auf ihre materielle Versorgung und soziale Aktivitäten.
Zudem hat das IAB positive Effekte auf einzelne Dimensionen der
Beschäftigungsfähigkeit festgestellt - vor allem auf die Teilbereiche Selbstvertrauen,
Kontrollüberzeugungen und Leistungsmotivation.
Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 12 und 17 verwiesen.
Aufgrund der positiven Erkenntnisse sieht das IAB grundsätzlich keinen
Änderungsbedarf auf gesetzlicher Ebene und spricht lediglich moderate
Anpassungsempfehlungen für die praktische Umsetzung aus, die derzeit geprüft bzw.
umgesetzt werden.
29. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Fazit des IAB-
Kurzberichts 13/2024, dass von der Förderung besonders
Langzeitarbeitslose ohne Berufsabschluss sowie Personen mit besonders schlechter
Beschäftigungshistorie profitieren würden (IAB-Kurzbericht 13/2024,
S. 1, verfügbar unter
https://doku.iab.de/kurzber/2024/kb2024-13.pdf),
jedoch von den Jobcentern überproportional Personen mit
Berufsabschluss (a. a. O., S. 3, Tabelle 1) tatsächlich gefördert werden, will die
Bundesregierung für eine stärkere Berücksichtigung von Menschen ohne
Berufsabschluss bei der Förderung nach § 16e SGB II sorgen, und wenn
ja, wie?
30. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Forschungsergebnis
des IAB-Kurzberichts 13/2024, nach dem Frauen weitaus seltener eine
Förderung nach § 16e SGB II von den Jobcentern bekommen, als es ihrer
Quote unter allen erwerbsfähigen Leistungsbeziehern entspricht (IAB-
Kurzbericht 13/2024, S. 3, Tabelle 1, verfügbar unter
https://doku.iab.de/
kurzber/2024/kb2024-13.pdf), will die Bundesregierung für eine
angemessenere Berücksichtigung von Frauen bei der Förderung sorgen, und
wenn ja, wie konkret?
31. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Forschungsergebnis
des IAB-Kurzberichts 13/2024, nach dem Menschen ohne deutsche
Staatsbürgerschaft weitaus seltener eine Förderung nach § 16e SGB II
von den Jobcentern bekommen, als es ihrer Quote unter allen
erwerbsfähigen Leistungsbeziehern entspricht (IAB-Kurzbericht 13/2024, S. 3,
Tabelle 1, verfügbar unter
https://doku.iab.de/kurzber/2024/kb2024-1
3.pdf), will die Bundesregierung für eine angemessenere
Berücksichtigung von Menschen mit ausländischer Staatsbürgerschaft bei der
Förderung sorgen, und wenn ja, wie konkret?
Inwieweit eine Förderung eines Arbeitsverhältnisses nach § 16e SGB II
konkret möglich ist, orientiert sich an der individuellen Situation und dem Bedarf
im Einzelfall. Eine erfolgreiche Teilnahme an § 16e SGB II setzt eine
passgenaue Auswahl von Teilnehmenden und potenziellen Betrieben voraus. Dabei
sind die konkreten Arbeitsplatzanforderungen des Betriebes und die
Leistungsfähigkeit der Geförderten aufeinander abzustimmen.
Um einer Unterrepräsentanz bestimmter Gruppen (Frauen, Personen ohne
berufliche Qualifikation und Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
vorzubeugen, sollen die Jobcenter zukünftig noch stärker dazu angehalten werden,
durch geeignete Maßnahmen im Sinne der Gleichberechtigung eine stärkere
Beteiligung an einer Förderung nach § 16e SGB II zu erreichen. Bei Menschen
ohne deutsche Staatsbürgerschaft steht oftmals zunächst der Spracherwerb im
Mittelpunkt.
Insbesondere bei Frauen führen laut IAB nicht nur strukturelle Restriktionen,
wie unzureichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten, sondern auch eigene
Wahlentscheidungen zu einer Abwägung zwischen Sorge- und Erwerbsarbeit.
Bereits bei der Planung sind die Jobcenter in der Auswahlpraxis zur Prüfung
aufgefordert, ob spezifische Belange, z. B. für (Allein-) Erziehende und Mütter
in Paar‑Bedarfsgemeinschaften, berücksichtigt werden müssen, um eine
gleichberechtigte Förderung zu erreichen. Dabei können die Möglichkeiten von
Teilzeitbeschäftigung und sukzessiver Aufstockung der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit genutzt werden. Anpassungen und ergänzende Förderungen in
Bezug auf sprachliche Belange können auch in Betracht gezogen werden.
Deutschland
2015 - 2018, Datenstand: Juli 2024
Bestand (jeweils Berichtsmonat
Dezember)
Eintritte (Jahressumme)
1 2
2015 8.011 7.241
2016 7.867 6.329
2017 6.915 5.458
2018 7.303 6.160
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Berichtszeitraum
Tabelle 1: Bestand und Eintritte von Teilnehmenden in Förderung von
Arbeitsverhältnissen
Deutschland
2019 - April 2024, Datenstand: Juli 2024
unter 12 Monate 12 Monate und mehr
1 2 3 4
2019 10.032 8.691 * *
2020 7.340 12.186 5.734 6.452
2021 6.326 9.222 4.813 4.409
2022 4.869 7.554 3.966 3.588
2023 3.628 5.803 2.826 2.977
2024 (Jan. bis Apr.) 789 ... ... ...
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
...) Daten fallen später an
Förderung zur Teilhabe am Arbeitsmarkt - Übererfassung
1) Die Zahlen zur "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" sind im Zugang und im Bestand regional unterschiedlich übererfasst. Die einzelnen Werte für
die veröffentlichten Gebietsaggregate finden Sie unter folgendem Link:
Bestand (jeweils Berichtsmonat Dezember)
Berichtsjahr
Tabelle 2: Eintritte und Bestand von Teilnehmenden in Eingliederung von Langzeitarbeitslosen1),
nach bisheriger Teilnahmedauer
insgesamt
davon bisherige TeilnahmedauerEintritte (Jahressumme)
*) Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert
geschlossen werden kann, anonymisiert.
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