Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Deutsche Militärkooperation mit Israel und der Gaza-Krieg
(insgesamt 53 Einzelfragen)
Fraktion
BSW
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Datum
10.09.2024
Antwortdauer
29 Tage
Aktualisiert
18.09.2024
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1251712.08.2024
Deutsche Militärkooperation mit Israel und der Gaza-Krieg
Kleine Anfrage
Der Volltext dieses Dokuments ist nicht verfügbar.
BT20/1285910.09.2024
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12517 - Deutsche Militärkooperation mit Israel und der Gaza-Krieg
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/12859
20. Wahlperiode 10.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Abgeordneten Sevim Dağdelen,
Dr. Sahra Wagenknecht, Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und
der Gruppe BSW
– Drucksache 20/12517 –
Deutsche Militärkooperation mit Israel und der Gaza-Krieg
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach dem Überfall der im Gazastreifen herrschenden Terrororganisation
Hamas auf Israel mit etwa 1 200 Getöteten, mehr als 5 431 Verletzten und
etwa 240 als Geiseln Verschleppten wurden „im Gazastreifen durch Angriffe
des israelischen Militärs inzwischen ca. 39 363 Menschen getötet und ca.
90 923 verletzt. […] Im Westjordanland sind seit dem 7. Oktober 569
palästinensische Todesopfer und rund 5 500 Verletzte bestätigt worden. Der Großteil
der Toten und Verletzten im Westjordanland sind durch israelische Soldaten
getötet worden, eine kleine Zahl durch israelische Siedler“ (www.de.statist
a.com/statistik/daten/studie/1417316/umfrage/opferzahlen-im-terrorkrieg-
derhamas-gegen-israel/#:~:text=Im%20Gazastreifen%20sind%20durch%20Angri
ffe,gestorben%2C%20circa%2085.523%20wurden%20verletzt).
Nach Einschätzung des UN-Menschenrechtsbüros hat Israel im Gaza-Krieg
Zivilisten beim Einsatz von präzisionsgelenkten Bomben nicht genügend
geschützt. „Das Gebot, Mittel und Methoden der Kriegsführung so zu wählen,
dass zivile Schäden vermieden oder zumindest so gering wie möglich gehalten
werden, wurde bei der israelischen Bombenkampagne offenbar konsequent
verletzt“, teilte der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, in
Genf mit. Er legte einen Bericht mit dem Titel „Wahllose und
unverhältnismäßige Angriffe während des Konflikts in Gaza“ vor (www.tagesspiegel.de/krie
g-un-israel-schutzt-zivilisten-in-gaza-nicht-genug-11859188.html). Für die
UNO-Untersuchungskommission legen Informationen, wonach die Zahl der
Hamas-Kämpfer im Verhältnis zur Zivilbevölkerung relativ gering sei und die
wiederholte Behauptung Israels, dass die Hamas-Kämpfer in der
Zivilbevölkerung „eingebettet“ seien, nahe, dass die israelische Regierung den israelischen
Streitkräften (IDF) die pauschale Erlaubnis erteilt habe, wahllos und in
großem Umfang zivile Einrichtungen im Gazastreifen anzugreifen (www.un.org/
unispal/wp-content/uploads/2024/06/a-hrc-56-26-auv.pdf, S. 10).
Die Bundesregierung nimmt zwar „Hinweise zu möglichen Verstößen gegen
das humanitäre Völkerrecht […] sehr ernst […] fordert Israel dazu auf,
derartigen Hinweisen nachzugehen und die Aufklärung sicherzustellen“ und fordert
„die Einhaltung des humanitären Völkerrechts sowohl in direkten Gesprächen
mit Israel als auch öffentlich ein“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 f)
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 10. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/11838).
Dafür, dass nach verschiedenen Medienberichten aus Deutschland gelieferte
Rüstungsgüter in Gaza eingesetzt werden, lägen ihr aber keine Erkenntnisse
vor (Antwort zu den Fragen 6 bis 8 auf Bundestagsdrucksache 20/11838).
Vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) argumentiert die Bundesregierung
damit, dass lediglich 2 Prozent der abschließenden Genehmigungen seit dem
7. Oktober 2023 nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) für die Ausfuhr
von Rüstungsgütern Kriegswaffen betreffen. Dahingegen ginge es bei 98
Prozent der Genehmigungen um sonstige Rüstungsgüter, wobei die
Bundesregierung ausdrücklich beispielhaft auf Schutzausrüstung wie Helme oder
Schutzwesten oder Kommunikationsmittel verweist (www.lto.de/recht/nachrichten/n/
igh-beihilfe-voelkermord-palaestina-israel-gaza-eilverfahren-nicaragua-
gegendeutschland-eilantrag-abgelehnt/). Analog argumentierte sie auch vor dem
Berliner Verwaltungsgericht (VG), in der den Fragestellenden vorliegenden
Stellungnahme in der Verwaltungsstreitsache – VG 4 L 44/24 – vom 24. April
2024. Eine inhaltliche Beantwortung der Fragen, ob die genehmigten
„sonstigen“ Rüstungsgüter nach der Integration in die entsprechenden
Waffensysteme nicht in Gaza eingesetzt werden (können) und/oder keine technische
Bedeutung für Kriegswaffen haben und/oder nicht die Wirksamkeit und
Einsatzfähigkeit eines Waffensystems ermöglichen bzw. erhöhen, verweigert die
Bundesregierung (Antwort zu den Fragen 16 bis 18 auf Bundestagsdrucksache
20/11838).
Seit 2009, seit Benjamin Netanjahu Ministerpräsident Israels ist, haben die
Bundesregierungen bis einschließlich 2023 Rüstungsexportgenehmigungen im
Wert von ca. 3 Mrd. Euro erteilt (Antwort der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 21 der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Plenarprotokoll 20/133).
Im Jahr 2023 genehmigte die Bundesregierung Rüstungsexporte nach Israel
im Wert von insgesamt rund 326,5 Mio. Euro. Das ist zehnmal mehr als im
Jahr 2022 (32,3 Mio. Euro). Darunter waren Kriegswaffen wie 3 000 tragbare
Panzerabwehrwaffen, 500 000 Schuss Munition für Maschinengewehre,
Maschinenpistolen oder andere voll- oder halbautomatische Schusswaffen im
Wert von 20,1 Mio. Euro (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 2 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache
20/10022).
1. Treffen Berechnungen der Fragestellenden zu, dass für die Jahre von
2006 bis 2023 in den entsprechenden Bundeshaushaltsplänen (z. B. für
2006: Bundestagsdrucksache 16/750, S. 24) unter Kapitel 60 02 Titel
559 01 „Beitrag zur Beschaffung von Verteidigungssystemen für Israel“
insgesamt Verpflichtungen in Höhe von über 600 Mio. Euro veranschlagt
wurden?
Die jeweiligen Soll- und Ist-Ansätze des einschlägigen Titels sind der
jeweiligen Haushaltsrechnung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für das
betreffende Jahr zu entnehmen.
2. Trifft es zu, dass im Bundeshaushaltsplan 2024 unter Kapitel 60 02 Titel
559 01 „Beitrag zur Beschaffung von Verteidigungssystemen für Israel“
Verpflichtungen ab 2024 bis 2027 Verpflichtungen in Höhe von 235 Mio.
Euro und für die Folgejahre in Höhe von 260 Mio. Euro ausgewiesen
bzw. veranschlagt sind (www.bundeshaushalt.de/static/daten/2024/soll/e
pl60.pdf, S. 126)?
Kapitel 6002 Titel 559 01 enthält im Haushalt 2024 eine Ausgabeermächtigung
in Höhe von 45 Mio. Euro. In der zitierten Stelle sind die im aktuellen und im
vorangegangenen Haushaltsjahr veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen
sowie die in den Jahren zuvor eingegangenen Verpflichtungen in einer
Übersicht dargestellt.
3. Handelt es sich bei den seit 2006 bis über das Jahr 2027 hinaus in den
Haushaltsplänen nach Berechnungen der Fragestellenden veranschlagten
ca. 1 Mrd. Euro als „Beitrag zur Beschaffung von Verteidigungssystemen
für Israel“ um nicht zurückzuzahlende finanzielle Unterstützungen
Israels?
Bei den jeweils bei Kapitel 6002 Titel 559 01 veranschlagten
Ausgabeermächtigungen handelt es sich um einen Beitrag zur Beschaffung von
Verteidigungssystemen für Israel, der nicht zurückgezahlt werden muss.
4. Mit welcher Begründung wird die Antwort auf die parlamentarische
Frage zur finanziellen Beteiligung seitens der Bundesregierung an der
Beschaffung von konkret benannten U-Booten für Israel zumindest
bezogen auf die Höhe, Haushaltsjahre und den Haushaltstitel der
Finanzierungsbeiträge und veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen als VS-
Nur für den Dienstgebrauch nicht entstuft öffentlich beantwortet
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 57 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 20/10233), wenn die
finanzielle Beteiligung zur Beschaffung von Verteidigungssystemen für
Israel öffentlich einsehbar im Einzelplan 60 ausgewiesen bzw.
veranschlagt sind?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 57 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 20/10233 wird verwiesen.
An der Begründung zur Einstufung hat sich keine Änderung ergeben.
5. Hat die Bundesregierung konkrete Schritte unternommen, um
unabhängig von israelischen Stellen Informationen über den möglichen Einsatz
der 3 000 Panzerabwehrwaffen im Gaza-Krieg (www.daserste.ndr.de/pan
orama/archiv/2024/Todeszone-Gaza-Waffen-aus-Deutschland-,gaza56
6.html), die Deutschland Israel kurz nach dem Hamas-Massaker geliefert
hatte und auf die von der deutschen Seite vor dem Internationalen
Gerichtshof verwiesen wurde (www.lto.de/recht/hintergruende/h/igh-nicara
gua-deutschland-israel-gaza-waffen-export-lieferung/), zu prüfen, und
wenn ja, welche?
Die Bundesregierung nimmt unabhängige Presseberichterstattung zur Kenntnis,
kommentiert diese jedoch nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW „Die
militärische Unterstützung Israels durch Deutschland vor dem Hintergrund des
Gaza-Krieges“ auf Bundestagsdrucksache 20/11838 verwiesen.
6. Inwieweit würde konkret die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den
von Deutschland an Israel gelieferten 3 000 Panzerabwehrwaffen um
solche des Typs RGW 90 der deutschen Firma Dynamit Nobel Defence
GmbH (eine Tochter des israelischen Rüstungskonzerns Rafael)
handelte, die legitimen Sicherheitsinteressen des Empfängerlandes
beeinträchtigen, sodass mit negativen Auswirkungen auf seine Beziehungen zur
Bundesrepublik Deutschland zu rechnen wäre (Antwort zu Frage 9 f) auf
Bundestagsdrucksache 20/11838)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10 der Kleinen
Anfrage der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/11838 wird verwiesen.
7. Weist die Bundesregierung gegenüber Israel lediglich auf die Bedeutung
der Einhaltung des humanitären Völkerrechts hin oder durch welche
konkreten Maßnahmen bzw. Schritte hat die Bundesregierung bislang die
Einhaltung des humanitären Völkerrechts Israels im Gaza-Krieg geprüft,
damit diese, wie von der Bundesregierung behauptet, auch für
Rüstungsexporte berücksichtigt werden können (Antwort der Bundesregierung auf
die Schriftliche Frage 8 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf
Bundestagsdrucksache 20/11833)?
Die Bundesregierung gewinnt ihre Erkenntnisse insbesondere aus der
Berichterstattung ihrer Vertretungen vor Ort sowie aus direkten Gesprächen mit
Vertretern Israels, der Palästinensischen Autonomiebehörde, der Vereinten Nationen
und Nichtregierungsorganisationen.
8. Sind die Hungersnot, das Leid der palästinensischen Bevölkerung, die
Angriffe im Gazastreifen durch Israel nach Auffassung der
Bundesregierung nicht mit dem Völkerrecht vereinbar, wie der Bundesminister für
Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck mitteilte (dpa vom
26. Mai 2024)?
Die Bundesregierung nimmt Berichte über die humanitäre Lage in Gaza sehr
ernst. Die in Bezug genommene Einlassung verdeutlicht, dass die
Bundesregierung öffentlich und auch in internen Gesprächen gegenüber Israel die
Erwartung äußert, dass Israel bei der Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts die
Regeln des humanitären Völkerrechts einhält.
9. Hatte die Bundesregierung bei der Erteilung der Genehmigungen für
Rüstungsexporte nach Israel in den Jahren 2023 und 2024, die sie laut
eigener Aussage im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation
nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und
sicherheitspolitischer Erwägungen nach den rechtlichen und politischen Vorgaben
getroffen und dabei u. a. auch die Einhaltung des humanitären Völkerrechts
berücksichtigt habe (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 8 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache
20/11833), Kenntnisse darüber, in welche Waffen bzw. Waffensysteme
die „sonstigen“ Rüstungsgüter mit den entsprechenden Ausfuhrlisten-
Positionen (AL-Positionen) integriert werden sollen?
10. Hatte die Bundesregierung bei der Erteilung der Genehmigungen für
Rüstungsexporte nach Israel in den Jahren 2023 und 2024, die sie laut
eigener Aussage im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation
nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und
sicherheitspolitischer Erwägungen nach den rechtlichen und politischen Vorgaben
getroffen und dabei u. a. auch die Einhaltung des humanitären Völkerrechts
berücksichtigt habe (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 8 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache
20/11833), Kenntnisse über die technische Bedeutung der „sonstigen“
Rüstungsgüter mit den entsprechenden AL-Positionen, die in Waffen
bzw. Waffensysteme integriert werden sollen, für Kriegswaffen und/oder
darüber, ob diese die Wirksamkeit und Einsatzfähigkeit der Waffen bzw.
Waffensysteme ermöglichen bzw. erhöhen werden?
11. Hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023
Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und/oder sonstige Rüstungsgüter nach Israel
widerrufen oder die exportierenden Unternehmen gebeten, erteilte
Genehmigungen nicht wahrzunehmen und Exporte vorübergehend auszusetzen?
Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet: Die Bundesregierung
folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 21. Oktober 2014
(BVerfGE 137, 185) und unterrichtet den Deutschen Bundestag über
abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten von
genehmigten Ausfuhrvorhaben.
12. Hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023
Exportgenehmigungen für Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen nach
Israel erteilt (bitte nach Datum, genauer Güterbeschreibung, AL-
Position, Wert aufschlüsseln)?
Vorbemerkung:
Eine automatisierte Auswertung der Fragestellung ist nicht möglich. Der
Beantwortung liegen händische Auswertungen zugrunde, die weder Anspruch auf
Vollständigkeit noch auf Reproduzierbarkeit erheben.
Die im fragegegenständlichen Zeitraum im Zusammenhang mit der Herstellung
von Kriegswaffen erteilten entsprechenden Genehmigungen für Güter der
Ausfuhrlistenpositionen A0018 („Herstellungsausrüstung“) und A0022
(„Technologie“) ergeben sich wie folgt:
Seit dem 7. Oktober 2023 wurden im Monat Oktober entsprechende
Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel für die Ausfuhrlistenposition A0018 im Wert
von 2 364 002 Euro und für die Ausfuhrlistenposition A0022 im Wert von
984 706 Euro erteilt. Im November 2023 wurden entsprechende
Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel für die Ausfuhrlistenposition A0018 im Wert
von 236 400 Euro und für die Ausfuhrlistenposition A0022 im Wert von
6 003 Euro erteilt. Im Januar 2024 wurden entsprechende
Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel für die Ausfuhrlistenposition A0018 im Wert von
34 930 Euro und für die Ausfuhrlistenposition A0022 im Wert von 16 003 Euro
erteilt. Im Februar 2024 wurden entsprechende Rüstungsexportgenehmigungen
nach Israel für die Ausfuhrlistenposition A0018 im Wert von 51 362 Euro und
für die Ausfuhrlistenposition A0022 im Wert von 5 000 Euro erteilt. Im Juni
2024 wurden entsprechende Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel für die
Ausfuhrlistenposition A0022 im Wert von 1 001 Euro erteilt. Im Juli 2024
wurden entsprechende Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel für die
Ausfuhrlistenposition A0018 im Wert von 33 869 Euro und für die
Ausfuhrlistenposition A0022 im Wert von 2 000 Euro erteilt. In den übrigen Monaten des
fragegegenständlichen Zeitraums (bis zum Stichtag 21. August 2024) wurden keine
entsprechenden Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel für die genannten
Ausfuhrlistenpositionen erteilt.
13. Hat die Bundesregierung die Frage geprüft, ob Israel als Reaktion auf ein
mögliches einseitig wirkendes Waffenembargo unter Umständen
sämtliche Kooperationen einstellen würde und infolgedessen ggf. nach
Kenntnis der Bundesregierung insbesondere bei aktuellen Projekten zum
Schutz deutschen Territoriums vor Flugkörpern sowie deutscher
Soldatinnen und Soldaten und Liegenschaften im In- und Ausland gravierende
Auswirkungen zu erwarten wären, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Hinweisen
auf mögliche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch Israel
(siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) bezüglich des nach
Auffassung der Fragestellenden bestehenden Konflikts zwischen der Erfüllung
der Aufgabe der Bundesregierung, die Verteidigungskapazitäten der
Bundesrepublik Deutschland und ihre Bündnisfähigkeit zu
gewährleisten, u. a. durch rüstungspolitische Kooperationen mit Israel einerseits
und dem Bekenntnis der Bundesregierung zu einer regelbasierten
Ordnung, die nicht auf dem Recht des Stärkeren basiere (www.bundesregier
ung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/rede-der-bundesmin
isterin-des-auswaertigen-annalena-baerbock--2240432) andererseits?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Zu hypothetischen
Fragen nimmt die Bundesregierung keine Stellung. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der
Gruppe BSW „Die militärische Unterstützung Israels durch Deutschland vor
dem Hintergrund des Gaza-Krieges“ auf Bundestagsdrucksache 20/11838
verwiesen.
15. Hat die Bundesregierung die Frage geprüft, ob ihr im Zuge eines
möglichen Waffenembargos gegen Israel die Möglichkeit genommen würde,
auf diplomatischem Wege auf eine Deeskalation sowie die
uneingeschränkte Wahrung des humanitären Völkerrechts hinzuwirken, und
wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung steht angesichts der von der Terrororganisation Hamas
am 7. Oktober 2023 vom Gazastreifen aus durchgeführten Terrorangriffen, des
anhaltenden Beschusses der Hamas aus Gaza und der Hisbollah aus Libanon
auf Israel sowie der Bedrohung Israels durch den Iran solidarisch an der Seite
Israels. Israel hat das völkerrechtlich verbriefte Recht, sich im Einklang mit
dem Völkerrecht gegen bewaffnete Angriffe zu verteidigen und das Leben der
eigenen Bevölkerung zu schützen.
Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 14 wird verwiesen.
Gleichzeitig setzt sich die Bundesregierung nachdrücklich und gemeinsam mit
internationalen Partnern für Deeskalation und den Abschluss eines
Abkommens zur Freilassung der Geiseln und eines Waffenstillstandes in Gaza ein.
16. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob ihr im Zuge von
Waffenembargos beispielsweise gegen China, Irak, Iran, Armenien und
Aserbaidschan (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bericht-bundesr
egierung-exportpolitik-konventionelle-ruestungsgueter-2022.pdf?__blo
b=publicationFile&v=4) die Möglichkeit genommen wird, auf
diplomatischem Wege auf eine Deeskalation sowie die uneingeschränkte Wahrung
des humanitären Völkerrechts hinzuwirken, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung setzt sich grundsätzlich, unabhängig von
Waffenembargos, für diplomatische Konfliktbeilegung und die Einhaltung des humanitären
Völkerrechts ein.
17. In welcher Höhe und für welche Rüstungsgüter hat die Bundesregierung
Hermesbürgschaften für Israel in den Jahren 2023 und 2024 erteilt?
In den Jahren 2023 und 2024 haben der Bundesregierung keine Anträge auf
Übernahme einer Exportkreditgarantie für Rüstungsgüter nach Israel
vorgelegen.
18. Welche Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter wurden aus den
Beständen der Bundeswehr seit dem 7. Oktober 2023 Israel überlassen oder
exportiert (auch vorübergehende Nutzung), und welche sind geplant
(bitte danach auflisten, ob im Rahmen einer Länderabgabe,
Ertüchtigungsinitiative oder im Rahmen der Ergänzungen zu den
Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags im
Einzelplan des Bundesministeriums der Verteidigung, Kapitel 14 10,
Titelgruppe 1, Bundestagsdrucksache 20/8661, und nach Monat, genauer
Güterbeschreibung, Ausfuhrlisten-Position, Klassifikation als sonstiges
Rüstungsgut oder Kriegswaffe und endgültiger Ausfuhr bzw.
Überlassung oder vorübergehender Nutzung auflisten)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 24 und 25 der Kleinen
Anfrage der Gruppe BSW „Die militärische Unterstützung Israels durch
Deutschland vor dem Hintergrund des Gaza-Krieges“ auf
Bundestagsdrucksache 20/11838 wird verwiesen.
19. Welches Bundesministerium ist für die Genehmigung der
Rüstungsexporte aus Beständen der Bundeswehr an Israel verantwortlich?
Länderabgaben werden materiell durch das Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw), welches dem
Bundesministerium der Verteidigung untersteht, verantwortet. Für Zwecke der
genehmigungsrechtlichen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz beantragt
das BAAINBw eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle, welches dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz untersteht.
20. Wie viele Exportgenehmigungen für jeweils wie viele
Scharfschützengewehre, dazugehörige Teile und Munition hat die Bundesregierung seit
Oktober 2023 an Israel erteilt (bitte nach Monat, genauer
Güterbeschreibung, Ausfuhrlisten-Position, Klassifikation als sonstiges Rüstungsgut
oder Kriegswaffe auflisten)?
Vorbemerkung:
Eine automatisierte Auswertung der Fragestellung ist nicht möglich. Der
Beantwortung liegen händische Auswertungen zugrunde, die weder Anspruch auf
Vollständigkeit noch auf Reproduzierbarkeit erheben.
Es wurden im fragegegenständlichen Zeitraum keine entsprechenden
Genehmigungen erteilt.
21. Wie viele Exportgenehmigungen für jeweils wie viele Handfeuerwaffen,
dazugehörige Teile und Munition hat die Bundesregierung seit Oktober
2023 an Israel erteilt (bitte nach Monat, genauer Güterbeschreibung,
Ausfuhrlisten-Position, Klassifikation als sonstiges Rüstungsgut oder
Kriegswaffe und Wert auflisten)?
Im fragegegenständlichen Zeitraum (bis zum Stichtag: 21. August 2024)
wurden zwei entsprechende Rüstungsexportgenehmigungen erteilt. Im November
2023 wurde eine entsprechende Genehmigung mit der Ausfuhrlistenposition
A0003 für Kriegswaffen erteilt. Im Februar 2024 wurde eine entsprechende
Ausfuhrgenehmigung mit der Ausfuhrlistenposition A0003 für Kriegswaffen
erteilt.
22. Fallen alle Scharfschützengewehre unter die Kategorie der sonstigen
Rüstungsgüter, und wenn nein, Scharfschützengewehre mit welcher
Ausfuhrlisten-Position und welchen Merkmalen fallen unter die
Kriegswaffen bzw. sind von der Kriegswaffenliste (KWL) erfasst?
Welche Rüstungsgüter als sonstige Rüstungsgüter gelten, ergibt sich aus Teil I
Abschnitt A der Ausfuhrliste, soweit es sich nicht um Kriegswaffen handelt.
Welche Rüstungsgüter als Kriegswaffen gelten, ergibt sich aus der
Kriegswaffenliste. Die jeweiligen Güter sind dort jeweils abschließend aufgeführt,
einschließlich etwaiger Leistungsparameter. Die Ausfuhrliste ist öffentlich
zugänglich unter www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/anlage_1.html, die
Kriegswaffenliste ist öffentlich zugänglich unter www.gesetze-im-internet.de/k
rwaffkontrg/anlage.html.
23. Trifft es zu, dass die grundsätzliche Versagungsvorgabe für
Genehmigungen zur Ausfuhr von Kleinwaffen an Drittländer aus den Politischen
Grundsätzen sich auf den Kleinwaffenbegriff aus den
Kleinwaffengrundsätzen bezieht und damit Scharfschützengewehre und
Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“) miteinschließt (siehe Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW auf
Bundestagsdrucksache 20/10951), und wenn ja, aus welchem Beschluss der
Bundesregierung bzw. welcher Mitteilung an den Deutschen Bundestag
geht dies hervor?
Die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (nachfolgend Politische Grundsätze)
legen im III. Nummer 4 fest, dass der Export von Kleinwaffen in Drittländer
grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden soll. Der Begriff der Kleinwaffen
wird in den Politischen Grundsätzen selbst nicht definiert. Er wird jedoch in
den Kleinwaffengrundsätzen der Bundesregierung („Grundsätze der
Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen
und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender
Herstellungsausrüstung in Drittländer“) definiert. Danach wird für Kleinwaffen die
europäische Definition verwendet (Anhang der Gemeinsamen Aktion der EU
vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur
Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen
und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/
GASP). Entsprechend gilt dieser europäische Kleinwaffenbegriff auch für die
Politischen Grundsätze und ist die Formulierung in der Antwort zu Frage 2 der
Kleinen Anfrage der Gruppe BSW „Export von Klein- und Leichtwaffen im
Jahr 2023“ auf Bundestagsdrucksache 20/10951 zu verstehen. Zusätzlich
finden die Kleinwaffengrundsätze jedoch auch Anwendung auf
Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“). Vor diesem Hintergrund
enthalten die Kleinwaffengrundsätze in Nummer 4 eine weitergehende,
spezifische Regelung, wonach Genehmigungen für die Lieferung von
Scharfschützengewehren und Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“) an private
Endempfänger in Drittländern grundsätzlich nicht erteilt werden.
Die Politischen Grundsätze sind öffentlich zugänglich unter www.bmwk.de/Re
daktion/DE/Downloads/P-R/politische-grundsaetze-fuer-den-export-von-kriegs
waffen-und-sonstigen-ruestungsguetern.pdf?__blob=publicationFile Die
Kleinwaffengrundsätze sind ebenfalls öffentlich zugänglich unter www.bmw
k.de/Redaktion/DE/Downloads/G/grundsaetze-der-bundesregierung-fuer-die-au
sfuhrgenehmigungspolitik-bei-der-lieferung-von-kleinen-und-leichten-waffen.p
df?__blob=publicationFile&v=1#:~:text=Kleine%20und%20Leichte%20Waffe
n%20sind,der%20technischen%20M%C3%B6glichkeiten%20wiederherstellba
r%20sind. Die Gemeinsame Aktion der EU vom 12. Juli 2002 betreffend den
Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden
Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur
Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP ist ebenfalls öffentlich
zugänglich unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX
%3A32002E0589.
24. Wenn die grundsätzliche Versagungsvorgabe für Genehmigungen zur
Ausfuhr von Kleinwaffen an Drittländer aus den Politischen Grundsätzen
sich auf den Kleinwaffenbegriff aus den Kleinwaffengrundsätzen bezieht
und damit Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten
(„Pump-Guns“) miteinschließt, warum berichtet die Bundesregierung in
ihren Rüstungsexportberichten nicht über die Ausfuhr von Kleinwaffen
nach den Kleinwaffengrundsätzen, sondern nur gemäß der Gemeinsamen
Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der
Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und
Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur
Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP (2002/589/GASP), die
u. a. Scharfschützengewehre und Vorderschaftsrepetierflinten („Pump-
Guns“) nicht beinhaltet (siehe Rüstungsexportbericht 2022, S. 33,
Fußnote 53)?
Der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung verwendet den Begriff der
Kleinwaffen entsprechend der Definition der Gemeinsamen Aktion der EU
vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur
Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung von Kleinwaffen (vgl.
Rüstungsexportbericht 2022 S. 33 Fußnote 38). Die Begriffsbestimmung für Kleinwaffen und
Leichtwaffen soll im Rahmen der derzeit laufenden Arbeiten zur Vorbereitung
des Gesetzgebungsverfahrens für das Rüstungsexportkontrollgesetz überprüft
werden.
25. Hat die Bundesregierung ggf. Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob die zwei von Deutschland an Israel zur Verfügung gestellten
Drohnen des Typs Heron TP durch die israelischen Streitkräfte in Gaza
eingesetzt werden, und wenn ja, welche, und wenn nein, ist es aus Sicht
der Bundesregierung irrelevant, ob die von Deutschland Israel zur
Verfügung gestellten Heron TP im Gaza-Krieg ggf. in Fällen eingesetzt
werden (könnten), in denen Israel gegen das humanitäre Völkerrecht
verstößt?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der
Frage in offener Form nicht erfolgen kann.
Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ ist erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nr. 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen.
Bei offener Beantwortung der Frage könnte die multinationale Zusammenarbeit
im Projekt German Heron TP und insbesondere das Verhältnis zwischen Israel
und Deutschland durch eine Offenlegung sensitiver Informationen belastet
werden. Darüber hinaus können Kenntnisse über den Status von Luftfahrzeugen
und anderem Material der Bundeswehr durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Die eingestuften Informationen sind in der Anlage zu dieser Antwort
enthalten.*
26. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob ein Bericht der
Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch zutrifft, nach dem 2009 im
Gaza-Krieg Drohnen, trotz hoher Präzision der Waffen, von Israel
völkerrechtswidrig gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wurden (www.hr
w.org/report/2009/06/30/precisely-wrong/gaza-civilians-killed-israeli-dr
one-launched-missiles), und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung nimmt unabhängige Berichterstattung zur Kenntnis,
kommentiert diese jedoch nicht.
27. Hat die Bundesregierung geprüft, ob und inwieweit das Risiko besteht,
dass die Israel zur Verfügung gestellten Drohnen des Typs Heron TP
durch die israelischen Streitkräfte in Gaza ggf. gegen die
Zivilbevölkerung eingesetzt werden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn
nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
28. Können nach Kenntnis der Bundesregierung die von Deutschland an
Israel zur Verfügung gestellten Drohnen des Typs Heron TP durch die
israelischen Streitkräfte auch für den Waffeneinsatz genutzt werden
(www.bmvg.de/de/aktuelles/heron-tp-drohnen-fuer-israel-5687836)?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
29. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die von Deutschland an
Israel zur Verfügung gestellten in Israel genutzten Drohnen des Typs
German Heron TP mit verbesserter Kameratechnik und/oder Sensorik
ausgestattet sind und sich daher vom klassischen israelischen Eitan-
Modell qualitativ unterscheiden (www.augengeradeaus.net/2023/10/dronew
atch-bisschen-erlaeuterung-zum-german-heron-tp/), und wenn ja,
welche, und wurde ggf. eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung für
diese Sensortechnik – sofern deutscher Herkunft – erteilt?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der
Frage in offener Form nicht erfolgen kann.
Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ ist erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend
einzustufen.
Bei offener Beantwortung der Frage könnte die multinationale Zusammenarbeit
im Projekt German Heron TP und insbesondere das Verhältnis zwischen Israel
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat
des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
und Deutschland durch eine Offenlegung sensitiver Informationen belastet
werden. Darüber hinaus können Kenntnisse über den Status von Luftfahrzeugen
und anderem Material der Bundeswehr durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Die eingestuften Informationen sind in der Anlage zu dieser Antwort
enthalten.*
30. Handelt es sich im Rahmen der Zurverfügungstellung der von Israel
durch die Bundeswehr geleasten Heron TP an Israel um eine dauerhafte
Änderung des Leasingvertrages für die Heron TP, und wenn ja, welche
neuen Regelungen wurden getroffen, und wenn nein, inwiefern wurde
die Zurverfügungstellung der Heron TP vertraglich geregelt?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der
Frage in offener Form nicht erfolgen kann.
Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ ist erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend
einzustufen.
Bei offener Beantwortung der Frage könnte die multinationale Zusammenarbeit
im Projekt German Heron TP und insbesondere das Verhältnis zwischen Israel
und Deutschland durch eine Offenlegung sensitiver Informationen belastet
werden. Darüber hinaus können Kenntnisse über den Status von Luftfahrzeugen
und anderem Material der Bundeswehr durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Die eingestuften Informationen sind in der Anlage zu dieser Antwort
enthalten.*
31. Findet die Zurverfügungstellung der von Israel durch die Bundeswehr
geleasten Heron TP an Israel im Rahmen der Ergänzungen zu den
Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses im Einzelplan des
Bundesverteidigungsministeriums, Kapitel 14 10, Titelgruppe 1 auf
Bundestagsdrucksache 20/8661, S. 235, statt?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
32. Werden die im Rahmen der Zurverfügungstellung der von Israel durch
die Bundeswehr geleasten Heron TP an Israel dort verbleiben oder
werden diese Systeme nach der Nutzung durch die israelischen Streitkräfte
der Bundeswehr wieder zur Verfügung stehen?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informatio-
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat
des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
nen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der
Frage in offener Form nicht erfolgen kann.
Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ ist erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend
einzustufen.
Bei offener Beantwortung der Frage könnte die multinationale Zusammenarbeit
im Projekt German Heron TP und insbesondere das Verhältnis zwischen Israel
und Deutschland durch eine Offenlegung sensitiver Informationen belastet
werden. Darüber hinaus können Kenntnisse über den Status von Luftfahrzeugen
und anderem Material der Bundeswehr durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Die eingestuften Informationen sind in der Anlage zu dieser Antwort
enthalten.*
33. Trifft es zu, dass die von Israel geleasten Heron-TP-Drohnen ohne
deutsches Hoheitszeichen durch Israel genutzt werden (www.fragdenstaat.de/
anfrage/heron-tp-drohnen-fuer-israel/#nachricht-902573), und wenn ja,
durch wen wurden diese ggf. entfernt?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der
Frage in offener Form nicht erfolgen kann.
Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ ist erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend
einzustufen.
Bei offener Beantwortung der Frage könnte die multinationale Zusammenarbeit
im Projekt German Heron TP und insbesondere das Verhältnis zwischen Israel
und Deutschland durch eine Offenlegung sensitiver Informationen belastet
werden. Darüber hinaus können Kenntnisse über den Status von Luftfahrzeugen
und anderem Material der Bundeswehr durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Die eingestuften Informationen sind in der Anlage zu dieser Antwort
enthalten.*
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat
des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
34. Welche Auswirkungen hatte die Rückgabe der Heron-TP-Drohnen an
Israel auf die Zahlungen für das Leasing der Drohnen?
Sofern ggf. Zahlungen im Voraus getätigt wurden, wird das bereits
gezahlte Geld an Deutschland erstattet oder in sonstiger Weise
angerechnet?
Hat Deutschland Zahlungen für die Drohnen seit ihrer
Zurverfügungstellung der von Israel von der Bundeswehr geleasten Heron TP an Israel
fortgesetzt?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der
Frage in offener Form nicht erfolgen kann.
Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ ist erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend
einzustufen.
Bei offener Beantwortung der Frage könnte die multinationale Zusammenarbeit
im Projekt German Heron TP und insbesondere das Verhältnis zwischen Israel
und Deutschland durch eine Offenlegung sensitiver Informationen belastet
werden. Darüber hinaus können Kenntnisse über den Status von Luftfahrzeugen
und anderem Material der Bundeswehr durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Die eingestuften Informationen sind in der Anlage zu dieser Antwort
enthalten.*
35. Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich ggf. hinsichtlich einer
deutschen Verantwortung für den Einsatz der Drohnen durch Israel
daraus, dass der Lease der Drohnen weiter besteht und Deutschland
weiterhin für das Leasing der Drohnen zahlt (www.fragdenstaat.de/anfrage/her
on-tp-drohnen-fuer-israel/#nachricht-910194)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der
Frage in offener Form nicht erfolgen kann.
Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ ist erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nr. 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen.
Bei offener Beantwortung der Frage könnte die multinationale Zusammenarbeit
im Projekt German Heron TP und insbesondere das Verhältnis zwischen Israel
und Deutschland durch eine Offenlegung sensitiver Informationen belastet
werden. Darüber hinaus können Kenntnisse über den Status von Luftfahrzeugen
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat
des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
und anderem Material der Bundeswehr durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Die eingestuften Informationen sind in der Anlage zu dieser Antwort
enthalten.*
36. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob seit März 2023 die vom
deutschen Rüstungskonzern Rheinmetall AG und dem israelischen
Rüstungskonzern Elbit Systems Ltd. hergestellte automatisierte Radhaubitze
im Kaliber 155 mm L52 („Roem“) an die israelische Armee geliefert
wurde (www.rheinmetall.com/de/media/news-watch/news/2023/mai/202
3-05-16-rheinmetall-und-elbit-systems-fuehren-automatisierte-155mm-l5
2-radhaubitze-im-scharfen-schuss-vor), und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat Presseberichterstattung über die Auslieferung einer
Radhaubitze „Roem“ der Firma Elbit Systems an die Israeli Defence Forces zur
Kenntnis genommen. Darüberhinausgehende eigene Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung nicht vor. Eine Beteiligung des Rheinmetall-Konzerns an der
Radhaubitze Roem ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die in der
Fragestellung zitierte Pressemeldung des Rheinmetall-Konzerns bezieht sich nach dem
Verständnis der Bundesregierung auf ein anderes Projekt.
37. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob der intensive bilaterale
Technologietransfer, um Know-how und Komponenten in Israel
verfügbar zu machen (www.rheinmetall.com/de/media/news-watch/news/2023/
mai/2023-05-16-rheinmetall-und-elbit-systems-fuehren-automatisierte-1
55mm-l52-radhaubitze-im-scharfen-schuss-vor), Genehmigungen nach
dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) oder dem
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bedarf, und wenn ja, welche?
Ein Technologietransfer bedarf der Genehmigung, sofern er die für die
entsprechende Ausfuhrlistenposition A0022 einschlägigen Parameter erfüllt.
38. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die israelische Armee
(IDF) am 3. Juni 2024 bekannt gegeben hat, die erste der vom deutschen
Rüstungskonzern Rheinmetall und dem israelischen Rüstungskonzern
Elbit Systems hergestellten automatisierten Radhaubitze im Kaliber
155 mm L52 – von den IDF als „Roem“ bezeichnet – in Dienst gestellt
hat (www.janes.com/osint-insights/defence-news/land/new-self-propelle
d-howitzer-enters-israeli-service), wenn ja, welche, und wenn ja, welche
Genehmigungen für den Export von Rüstungsgütern wurden in diesem
Zusammenhang erteilt (bitte unter Angabe der AL-Position bzw. KWL-
Nummer auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen. Es wurden keine
Genehmigungen im Sinne der Fragestellung erteilt.
39. Welche Genehmigungen für den Export von Rüstungsgütern wurden für
die in Frage 36 benannte Rüstungskooperation erteilt (bitte unter Angabe
der AL-Position bzw. KWL-Nummer auflisten)?
Zur Radhaubitze „Roem“ wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
Hinsichtlich des nach Verständnis der Bundesregierung in Frage 36 angesproche-
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat
des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
nen anderen Projekts folgt die Bundesregierung dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts von 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet den
Deutschen Bundestag über abschließende positive
Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben. Im Übrigen ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass
die zur Beantwortung erforderlichen Angaben zum Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftig ist. Die entsprechenden
Informationen sind als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und in der
Anlage zu dieser Antwort enthalten.*
40. Wie ist der Stand hinsichtlich der Beschaffung der fünf
Mehrfachraketenwerfer PULS (Precise and Universal Launching System) des
israelischen Rüstungsunternehmens Elbit Systems, der zukünftig in
Kooperation mit der Firma Krauss-Maffei Wegmann in Deutschland gefertigt und
vertrieben werden soll und deren Zulauf ggf. bereits im Jahr 2024
erfolgen könnte (www.soldat-und-technik.de/2023/10/bewaffnung/35828/nu
n-offiziell-bundeswehr-soll-israelisches-raketenartilleriesystem-puls-erha
lten/)?
Der Vertrag wurde bisher nicht abgeschlossen.
41. In Höhe welchen Gesamtwertes wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2024 bis zum aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser
Kleinen Anfrage Kriegswaffen von Unternehmen aufgrund zuvor
erteilter Genehmigungen nach Israel tatsächlich ausgeführt?
Für das Berichtsjahr 2024 liegen aktuell Außenhandelsergebnisse zu den
Berichtsmonaten Januar bis Juni 2024 vor. In diesem Zeitraum gab es keine
Ausfuhren von Kriegswaffen, d. h. Waren, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz
unterliegen, nach Israel.
42. In Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2024 bis zum aktuellen
Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage
Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel erteilt (bitte neben dem
Gesamtwert auch die monatlichen Werte sowie die jeweiligen Werte für
Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter in den entsprechenden
Monaten auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch
nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden Einzelgenehmigungen für die
endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel im Gesamtwert von
14 457 412 Euro (Stichtag: 21. August 2024) erteilt. Hiervon entfallen
32 449 Euro auf Kriegswaffen und 14 424 963 Euro auf sonstige
Rüstungsgüter. Dieser Wert verteilt sich wie folgt:
Für die Gesamtwerte der Monate Januar bis einschließlich April 2024 wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 in der Kleinen Anfrage der
Gruppe BSW „Die militärische Unterstützung Israels durch Deutschland vor
dem Hintergrund des Gaza-Krieges“ (Bundestagsdrucksache 20/11838)
verwiesen.
Im Mai 2024 wurden Einzelgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von
Rüstungsgütern im Gesamtwert von 187 Euro erteilt. Hiervon entfällt der
gesamte Wert auf sonstige Rüstungsgüter. Im Juni wurden Einzelgenehmigungen
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat
des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
für die endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern im Gesamtwert von
2 036 602 Euro erteilt. Hiervon entfällt der gesamte Wert auf sonstige
Rüstungsgüter. Im Juli 2024 wurden Einzelgenehmigungen für die endgültige
Ausfuhr von Rüstungsgütern im Gesamtwert von 1 412 531 Euro erteilt. Hiervon
entfällt der gesamte Wert auf sonstige Rüstungsgüter. Im August (Stichtag:
21. August 2024) wurden Einzelgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr
von Rüstungsgütern im Gesamtwert von 913 776 Euro erteilt. Hiervon entfällt
der gesamte Wert auf sonstige Rüstungsgüter.
43. Für welche Rüstungsgüter wurden im Jahr 2024 bis zum aktuellen
Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage
Einzelausfuhrgenehmigungen nach Israel erteilt (bitte getrennt unter Angabe der AL-Position bzw.
KWL-Nummer, Güterbeschreibung sowie der jeweiligen Stückzahl
auflisten; sofern eine endgültige Auswertung noch nicht erfolgt ist, bitte die
vorläufigen Zahlen angeben)?
Vorbemerkung:
Da Ausfuhrlisten (AL)-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile
enthalten, ist die Angabe von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt.
Die im Jahr 2024 bis zum aktuellen Stichtag (21. August 2024) erteilten
Genehmigungen für die endgültige Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern nach
Israel betreffen die AL-Positionen A0003, A0004, A0005, A0006, A0007,
A0008, A0009, A00011, A0013, A0015, A0016, A0017, A0018, A0019,
A0021 und A0022.
Für die erteilten Genehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen
nach Israel wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen
Anfrage der Gruppe BSW „Die militärische Unterstützung Israels durch
Deutschland vor dem Hintergrund des Gaza-Krieges“ auf
Bundestagsdrucksache 20/11838 verwiesen.
44. In welchem Gesamtwert sind im Jahr 2024 bis zum aktuellen Stichtag
der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage
Sammelausfuhrgenehmigungen für das Endempfängerland Israel erteilt worden (bitte unter Angabe
des Monats der Genehmigung, der Laufzeit, des Gesamtwertes und der
Stückzahl des Rüstungsguts, der AL-Position sowie des jeweiligen
Inhabers der Sammelausfuhrgenehmigung und des Endempfängerlandes
auflisten)?
45. Bei welchen der im Jahr 2024 erteilten Sammelausfuhrgenehmigungen
für das Endempfängerland Israel handelt es sich um
a) Gemeinschaftsprogramme, also bi-, tri- und multinationale
Entwicklungs- und Fertigungsprogramme für Dual-Use- und Rüstungsgüter,
an denen die Bundesregierung beteiligt ist,
b) regierungsamtliche Kooperationen, also Entwicklungs- und
Fertigungsprogramme, die unter staatlicher Beteiligung erfolgt sind,
c) Technologietransfers für Studienzwecke außerhalb eines
zugelassenen Gemeinschaftsprogramms,
d) Ausfuhren im Rahmen von EDA-Studien (EDA = Europäische
Verteidigungsagentur) außerhalb eines zugelassenen
Gemeinschaftsprogramms?
Die Fragen 44 und 45 werden gemeinsam beantwortet: Im
fragegegenständlichen Zeitraum (bis zum Stichtag: 21. August 2024) wurden zwei
Sammelausfuhrgenehmigungen der Kategorie b) für das ausschließliche
Endempfängerland Israel erteilt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
den Fragen 22 und 23 der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW „Die militärische
Unterstützung Israels durch Deutschland vor dem Hintergrund des Gaza-
Krieges“ auf Bundestagsdrucksache 20/11838 verwiesen.
46. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob das im Dezember 2023
durch den Bundessicherheitsrat zur Ausfuhr an Israel genehmigte U-
Boot die technischen Fähigkeiten besitzt, mit Atomwaffen ausgerüstet zu
werden, und wenn dazu keine Erkenntnisse vorliegen, welche
Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um die Ausrüstung des U-
Boots mit Atomwaffen zu verhindern?
Die Bundesregierung folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von
21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet den Deutschen
Bundestag über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die
Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben.
47. Hatte der Bundessicherheitsrat bei Erteilung der Ausfuhrgenehmigung
für das U-Boot im Dezember 2023 Kenntnis von der Aussage des
israelischen Ministers für das Kulturerbe Amichai Elijahu von November
2023, dass der Einsatz von Atomwaffen gegen den Gazastreifen „eine
Option“ sei, von der sich Ministerpräsident Benjamin Netanjahu
distanziert hat (www.fr.de/politik/atombombe-gaza-streifen-forderung-netanja
hu-minister-israel-krieg-zr-92657389.html)?
Die Bundesregierung hat die Äußerung zur Kenntnis genommen und in der
Regierungspressekonferenz am 6. November 2023 sowie in bilateralen
Gesprächen mit Israel als inakzeptabel verurteilt.
48. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob Israel über Atomwaffen verfügt und entsprechend die im
November 2023 getätigte Aussage des israelischen Ministers für das Kulturerbe,
Amichai Elijahu, dass der Einsatz von Atomwaffen gegen den
Gazastreifen „eine Option“ sei (siehe Frage 47), insofern glaubhaft ist, dass diese
„Option“ überhaupt besteht?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
49. Wenn die Bundesregierung Kenntnisse darüber hat, dass Israel über
Atomwaffen verfügt, hat sie Schritte gegenüber der israelischen
Regierung bzw. den israelischen Regierungen unternommen, damit Israel dem
Nuklearen Nichtverbreitungsvertrag (NVV) beitritt?
Auf die Antwort zu Frage 48 wird verwiesen.
50. Hat die Bundesregierung Kenntnis von den Aussagen des israelischen
Verteidigungsministers Yoav Gallant vom 9. Oktober 2023, wonach
dieser eine komplette Blockade von Gaza-Stadt ankündigte und davon
sprach, dass gegen „menschliche Tiere“ gekämpft und entsprechend
gehandelt würde (www.youtube.com/watch?v=ZbPdR3E4hCk), und wenn
ja, seit wann hat sie Kenntnis davon, und inwiefern hat sich diese
Aussage auf die Bewertung des militärischen Vorgehens Israels in Gaza
ausgewirkt, v. a. hinsichtlich der Einschätzung der Völkerrechtskonformität
bei der Genehmigung von Rüstungsexporten?
Die Bundesregierung hat die Äußerung am 9. Oktober 2023 zur Kenntnis
genommen und in bilateralen Gesprächen mit Israel als inakzeptabel verurteilt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4
der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW „Die militärische Unterstützung Israels
durch Deutschland vor dem Hintergrund des Gaza-Krieges“ auf
Bundestagsdrucksache 20/11838 verwiesen.
51. Wurde nach der Erteilung einer Genehmigung der Beförderung zur
Ausfuhr nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz eines U-Boots nach Israel, die
im Mai 2024 noch fehlende erforderliche Genehmigung nach dem
Außenwirtschaftsgesetz für die Durchführung der Ausfuhr inzwischen
erteilt (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 20/11318)?
Eine fragegegenständliche Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz
wurde nicht erteilt.
52. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die von Deutschland an
Israel gelieferten Korvetten zur Aufrechterhaltung der Seeblockade
gegen den Gazastreifen sowie gegen Ziele an Land eingesetzt werden
(www.naval-technology.com/newsletters/israeli-navys-saar-6-corvettes-u
sed-to-strike-gaza-ground-targets/?type=Analysis&utm_source=media-w
ebsite&utm_medium=Menu&utm_content=Other_Daily_News_Articles
&utm_campaign=type3_aerospace-and-defense-market&utm_medium=
Menu&utm_content=Other_Daily_News_Articles&utm_campaign=type
3_aerospace-and-defense-market&cf-view), und wenn ja, welche, und
wenn nein, hat sie eigene Maßnahmen ergriffen, um dies zu prüfen und
ggf. auch Hinweisen und möglichen Verstößen gegen internationales
Völkerrecht nachzugehen?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
53. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob Medienberichte
zutreffen, nach denen Israel Gasvorkommen vor der Küste des Gazastreifens,
innerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Palästinas,
erschließt, und ob Israel bei der Erschließung von Deutschland gelieferte
Schiffe oder andere Waffensysteme einsetzt (www.aljazeera.com/opinion
s/2024/3/6/israel-is-pillaging-not-just-gazas-cities-but-also-its-waters)?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Ähnliche Kleine Anfragen
Sozial-Entschädigungen für die LEAG
Die Linke18.09.2024
Lithium-Abbau in Serbien
Die Linke25.11.2024
Geschäftsgebaren asiatischer Onlinemarktplätze
AfD19.07.2024
Presseberichte über Zählungs- und Übertragungsfehler sowie anderweitige Verfahrensfehler bei der Auszählung der Stimmen und mögliche Konsequenzen für das Wahlergebnis des BSW bei der Bundestagswahl 2025
BSW24.03.2025