Deutscher Bundestag Drucksache 20/12836
20. Wahlperiode 10.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Dr. André
Hahn, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/12549 –
Veraktung von Kommunikation in internen Chats
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Fördermittelaffäre um die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Bettina Stark-Watzinger ist offenkundig geworden, dass unter anderem die
Leitungsebene des Bundesministeriums über wichtige Entscheidungen in
bundesministeriumsinternen Chats berät, die anschließend nicht aktenkundig
werden. Da die Entscheidungen nicht veraktet werden, ist das Behördenhandeln in
diesen Fällen weder nachvollziehbar noch für die Öffentlichkeit zu
kontrollieren (
www.fragdenstaat.de/anfrage/kommunikation-zu-oeffentlichem-brief-ueb
er-wire/). Für seine interne Kommunikation nutzt das
Bundesbildungsministerium offenbar den Messenger-Dienst Wire (Bund), über den zahlreiche
Bundesbehörden intern kommunizieren (
www.golem.de/news/messenger-bund-tes
tet-wire-in-60-behoerden-bundeswehr-will-eigenbau-2205-165626.html). Die
Fragestellenden vermuten, dass dieses Problem in der gesamten
Bundesregierung auftritt. Im Anschluss daran stellen sich zahlreiche Fragen zur
Aktenförmigkeit und Nachvollziehbarkeit amtlicher Informationen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zu Fragen im Zusammenhang mit dienstlicher Kommunikation und deren
Archivierung hat die Bundesregierung mehrfach geantwortet, zuletzt auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/7805.
Unter Bundesbehörden (Fragen 1 bis 4, 13, 14) im Sinne der Abfrage werden
das Bundeskanzleramt (BKAmt), alle Bundesministerien, die Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und das Presse- und
Informationsamt der Bundesregierung (BPA) sowie ihre Geschäftsbereichsbehörden
verstanden. Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF),
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) sowie BPA ist kein entsprechender Geschäftsbereich zugeordnet.
Für die Datenerhebung wird auf das Datum der Kleinen Anfrage vom 13.
August 2024 abgestellt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 9. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Bundesbehörden haben Instanzen von Messenger-Diensten zur
allgemeinen Nutzung in der Behörde installiert, und welche sind dies?
2. Welche Bundesbehörden nutzen Wire (Bund) zur internen
Kommunikation?
3. Welche Bundesbehörden nutzen den BwMessenger zur internen
Kommunikation?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam in
der als Anlage 1 beigefügten Tabelle beantwortet.*
Die Frage 1 ist aus hiesiger Sicht nicht unmittelbar verständlich und damit
auslegungsbedürftig. Nach hiesigem Verständnis sollen die Bundesbehörden
genannt werden, die Messenger-Dienste zur allgemeinen Nutzung in der Behörde
zur internen Kommunikation (vgl. Fragen 2 bis 4) installiert haben. Die
konkreten Messenger-Dienste (zusätzlich zu Wire Bund und BwMessenger) werden
bei der Antwort zu Frage 4 angegeben.
Eine Beantwortung der Fragen für den Bundesnachrichtendienst (BND) kann
nicht erfolgen. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine
Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen
Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt
die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik, zu in hohem Maße
schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten und zu IT-Infrastrukturen des BND
bekannt würden. Die Informationen würden konkrete Anhaltspunkte für
potenzielle Angriffsvektoren auf IT-Systeme des BND bieten und den Schutz der
nachrichtendienstlichen, operativen Sicherheit gefährden. Darüber hinaus
könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf
spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Dies könnte
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung und Analysefähigkeit
zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND - die
Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)) - nicht
mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von
auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und
für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche
Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche
Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der
Bundesrepublik Deutschland drohen. Selbst eine Einstufung als Verschlusssache (VS) und
Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die
Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung
tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen
des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz
durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem
Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Da-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12836 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
bei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung
noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
4. Welche Bundesbehörden nutzen andere Messenger zur internen
Kommunikation, und welche sind dies?
Die Beantwortung der Frage erfolgt aus Gründen des Staatswohls nicht in
offener Form. Die Informationen zur Nutzung von weiteren Messenger-Diensten in
den Bundesbehörden könnten Angriffe auf die IT-Sicherheit begünstigen und
sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren Ausspähungs- und
Sabotageversuche erleichtern mit nachteiligen Konsequenzen für die Sicherheit und
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Die Informationen werden
daher in der Anlage 2 als VS gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) mit dem VS-
Grad „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen
Bundestag gesondert übermittelt.*
Eine Beantwortung der Frage für den BND kann selbst in eingestufter Form
nicht erfolgen. Auf die Begründung der Informationsverweigerung bei
Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.
Auch für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) kann eine über die im
Antwortbeitrag zu den Fragen 1 bis 3 hinausgehende Beantwortung hinsichtlich
der Nutzung von Messenger-Diensten als dienstliches Arbeitsmittel aus
Gründen des Staatswohls nicht erfolgen.
Die Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des
Bundes, hier des BfV, sind im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung
besonders schutzbedürftig. Im Einzelfall steht zu befürchten, dass die konkrete
Nennung weiterer genutzter Messenger-Dienste weitgehende Rückschlüsse auf
die Arbeitsweise in mehreren Abteilungen des BfV ermöglichen könnte.
Insbesondere etwaige, durch operativ tätige Bereiche des BfV, genutzte
Messengerdienste würden damit einer breiten Öffentlichkeit im In- und Ausland bekannt
werden. Darüber hinaus besteht durch die Preisgabe der Nutzung von
Messenger-Diensten, zu internen und operativen Zwecken, die Gefahr, dass etwaige
Sicherheitslücken dieser Messenger durch ausländische Akteure genutzt
werden könnten, um die dienstliche Kommunikation des BfV auszukundschaften.
So wären beispielsweise Recherchen zu Grunddaten wie die Anzahl genutzter
Accounts, Recherche zu Mobilfunkrufnummern sowie zu Providern möglich.
Infolgedessen könnten diese Grunddaten offengelegt werden und dadurch die
Arbeitsweise des BfV nachhaltig beeinträchtigt werden.
Da es auch kleinere Messengerdienste gibt, die bevorzugt von Extremisten
genutzt werden, könnte durch Bekanntwerden der durch das BfV genutzten
Messengerdienste möglicherweise das Aufklärungsinteresse des BfV hinsichtlich
der bearbeiteten Phänomenbereiche aufgedeckt werden. Hierdurch könnten die
Akteure in den Phänomenbereichen Abwehrmaßnahmen entwickeln. Wie
beispielsweise die Meidung dieser Messengerdienste. Dies könnte zur Folge
haben, dass die Aufklärung dieser Phänomenbereiche erheblich erschwert oder in
Einzelfällen sogar unmöglich gemacht werden würde.
Die Beantwortung der Fragestellung würde eine Angriffsfläche für
ausländische Dienste bieten, die gezielte Ausforschungsversuche unternehmen könnten,
um an Informationen aus interner, dienstlicher Kommunikation des BfV zu
gelangen. Einzelfallabhängig könnten so besonders sensible Informationen, unter
anderem zu operativen Sachverhalten, erlangt werden. Des Weiteren könnten so
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
eventuell auch Informationen erlangt werden, die zur Identifizierung von BfV-
Mitarbeitern führen könnten. Diese könnten anschließend Ziele der
nachrichtendienstlichen Bearbeitung ausländischer Dienste werden. Der Schutz der
innerdienstlichen Kommunikation und der Identität der Mitarbeiter ist für die
Funktionsfähigkeit des BfV unerlässlich. Eine Beeinträchtigung dieser würde
einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
deutschen Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen
der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine
Auskunft nach Maßgabe des Geheimschutzordnung und damit einhergehende
Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Hieraus ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
zurückstehen.
5. Welche Regelungen gelten für die Veraktung von Chats aus diesen
Messenger-Diensten?
Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Aktenführung, die eine einheitliche
und vollständige Dokumentation des Verwaltungshandelns einschließen, hat die
Bundesregierung bereits mehrfach, zuletzt in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/7805 (vgl.
Vorbemerkung) dargelegt.
Zu den aktenrelevanten Unterlagen zählen alle entscheidungserheblichen
Informationen, unabhängig davon, auf welchem Weg sie die Behörde erreichen oder
innerhalb der Behörde kommuniziert werden, dies gilt ebenfalls für Chats aus
Messenger-Diensten.
6. Wie überprüft die Bundesregierung die Einhaltung der ordnungsgemäßen
Aktenführung?
Die allgemeinen Regelungen zur Aktenführung sind von den jeweiligen
Fachbereichen in den Behörden zu beachten, daher ist eine gesonderte Prüfung im
Sinne der Fragestellung weder geboten noch verpflichtend (vgl. auch Antwort
der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/5425).
7. Hat die Bundesregierung allgemeine Regelungen zur Nutzung von
Messenger-Diensten in Bundesministerien getroffen, die über die
Registraturrichtlinie hinausgehen?
Die Bundesregierung hat keine gesonderten Regelungen zur Nutzung von
Messenger-Diensten in Bundesministerien getroffen, die über die Richtlinie für das
Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien
(Registraturrichtlinie, RegR) hinausgehen.
Nach § 1 Absatz 2 berücksichtigt die RegR gleichzeitig die IT-gestützte
Vorgangsbearbeitung und Verwaltung von elektronischen Dokumenten und Akten.
Gemäß § 1 Absatz 3 RegR gelten daher die Regelungen auch für die
elektronische Bearbeitung und Verwaltung von Schriftgut, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
Zur Nutzung von Messenger-Diensten haben verschiedene Ressorts nach
Bedarf hausinterne Regelungen in Form von Geschäftsordnungen,
Hausanordnungen, Dienstvereinbarungen o. Ä. erlassen.
8. Welche Regelungen hat die Bundesregierung für ihre Mitglieder zur
Nutzung von Messenger-Diensten, wie beispielsweise Signal, Wire, Whats-
App und Threema, getroffen?
Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 13 wird verwiesen.
9. Ist dienstliche Kommunikation über diese Messenger-Dienste
zugelassen?
Zur dienstlichen Kommunikation über Messenger-Dienste wird auf die Antwort
zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
10. Wenn Frage 9 mit Ja beantwortet wird, wie wird die Veraktung und
Sicherung der amtlichen Kommunikation sichergestellt?
Bezüglich der Veraktung und Sicherung der amtlichen Kommunikation, sofern
es sich hier um aktenrelevante Informationen handelt, wird auf die Antwort zu
Frage 5 verwiesen.
11. Geht die Bundesregierung davon aus, dass Informationen aus
Messenger-Diensten grundsätzlich nicht aktenrelevant sind, vor dem
Hintergrund, dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
in Bezug auf Wire-Nachrichten des BMBF angibt, die Informationen
seien nicht aktenrelevant (vgl.
www.fragdenstaat.de/anfrage/kommunikat
ion-zu-oeffentlichem-brief-ueber-wire/920828/anhang/bescheid-ifg-e-ma
il-semsrott-a_geschwaerzt.pdf)?
Die Aktenrelevanz von Informationen aus Messenger-Diensten muss im
Einzelfall geprüft werden, auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Grundsätzlich dienen Chatnachrichten nur der internen und persönlichen
Kommunikation. Sie können – wie Telefonate – jedoch einen Anlass für eine
Aufzeichnung bieten (z. B. mittels eines nachträglichen Gesprächsvermerks),
sofern aktenrelevante Inhalte enthalten sind.
12. Geht die Bundesregierung davon aus, dass zumindest VS-NfD-
Kommunikation (VS-NfD = Verschlusssache-Nur für den Dienstgebrauch)
grundsätzlich zu verakten ist, wenn sie über Wire (Bund) läuft, und wenn
nein, warum nicht?
Grundsätzlich sind alle aktenrelevanten Dokumente und Informationen zu
verakten, auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen.
Es bestehen keine Vorschriften, die eine grundsätzliche Veraktung von VS-
NfD-Kommunikation regelt.
13. Ist es Bediensteten von Bundesbehörden gestattet, auf Dienstgeräten
Messenger-Dienste zu installieren, die nicht von der Bundesregierung
geprüft wurden, und zählen Signal, Threema, WhatsApp und der
normale Wire-Dienst dazu?
Inwieweit Bedienstete von Bundesbehörden Messenger-Dienste auf ihren
dienstlichen Geräten installieren können, hängt von den eingesetzten Geräten
und den organisatorischen Regelungen der einzelnen Behörde ab. Der
Informationssicherheitsbeauftragte einer jeden Behörde entscheidet auf Basis einer
individuellen Risikobewertung und unter Berücksichtigung der
Behördenspezifika, welche Regelungen für die eingesetzten Dienstgeräte gelten. Dazu wird die
Bundesregierung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit
dem App-Testing-Portal unterstützt, das den
Informationssicherheitsbeauftragten der Behörden eine ergänzende Einschätzung zur Risikobewertung bietet.
14. Ist es Bediensteten von Bundesbehörden gestattet, auf Privatgeräten den
Dienst Wire (Bund) zu installieren?
Wire (Bund) steht nicht zum Download in öffentlichen App-Stores zur
Verfügung und kann demnach nicht selbständig auf privaten Geräten installiert
werden. Sollte die Installation von Wire Bund auf privaten Geräten ausnahmsweise
möglich sein, gelten die Regelungen wie in der Antwort zu Frage 13
dargestellt.
15. Plant das BMBF, interne Chats aus Wire (Bund), die nicht veraktet
wurden, dem Bundesarchiv gemäß § 5 des Bundesarchivgesetzws (BArchG)
anzubieten?
Grundsätzlich werden dem Bundesarchiv alle Akten und damit alle für einen
Vorgang relevanten Unterlagen spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung
angeboten. Interne Wire-Chats des BMBF dienen der persönlichen Kommunikation
und haben daher nicht ohne Weiteres Aktenrelevanz. Wire-Chats, die nicht
veraktet wurden, werden nicht dem Bundesarchiv angeboten. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
16. In wie vielen Fällen wurden dem Bundesarchiv bisher SMS-Nachrichten
aus Bundesbehörden zur Archivierung angeboten?
17. In wie vielen Fällen wurden dem Bundesarchiv bisher Chat-Nachrichten
aus Messenger-Diensten wie Signal, Wire, WhatsApp und Threema von
Bundesbehörden zur Archivierung angeboten?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges
gemeinsam beantwortet.
Dem Bundesarchiv wurden bislang keine Chat-Nachrichten aus
Bundesbehörden zur Archivierung angeboten.
18. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Nachrichten über Messenger-
Dienste erst dem Bundesarchiv angeboten werden, bevor sie selbst
gelöscht werden, vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Messenger-Dienste,
darunter auch Wire (Bund), Selbstlöschfunktionen anbieten?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Selbstlöschfunktion von Nachrichten bei dienstlicher Kommunikation
nicht verwendet werden darf (bitte begründen)?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellenden nicht. Auf die
Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
20. Nutzt die Bundesregierung die automatische Archivierungsfunktion von
Wire („Legal Hold“), wenn nein, warum nicht, und wurde eine
Verwendung der Archivierungsfunktion geprüft?
Die Bundesregierung nutzt die automatische Archivierungsfunktion von Wire
(„Legal Hold“) nicht, da sie nicht Teil der Standardfunktionalität ist. Im
Rahmen der Weiterentwicklung findet regelmäßig eine Evaluierung statt, welche
Funktionen in Wire Bund implementiert werden können.
21. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass auch Non-Paper, also
informelle Vermerke oder vergleichbare Akten, nach den Regeln der
ordnungsgemäßen Aktenführung veraktet werden müssen (bitte begründen)?
Non-Paper werden aufgrund ihres informellen Charakters nur veraktet, sofern
es sich hier um aktenrelevante Informationen handelt. Auf die Antwort zu
Frage 5 wird verwiesen.
22. Welche Regelungen hat die Bundesregierung für Non-Paper getroffen?
Nach hiesigem Verständnis bezieht sich die Fragestellung allein auf die
Regelungen zur Veraktung von Non-Paper.
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. Die Bundesregierung hat keine
gesonderten Regelungen zur Veraktung von Non-Paper in Bundesministerien
getroffen, die über die RegR hinausgehen.
23. Wie viele Non-Paper haben die Bundesministerien in den Jahren 2022,
2023 und 2024 jeweils erstellt, und was sind die Titel der Non-Paper?
Non-Paper werden aufgrund ihres informellen Charakters von der
Bundesregierung statistisch nicht erfasst. Die Erstellung eines Überblicks über deren
Anzahl und Titel kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der damit verbunden
wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger
Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
124, 161, 197). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen
kann. Bereits für eine Qualifizierung als Non-Paper bestehen in der
Bundesregierung keine allgemeinen Kriterien. In der Folge wäre jedes Ressort
aufgefordert, händisch alle Vorgänge in jeder ihrer Abteilungen zu prüfen, ob darin
Non-Paper enthalten sind, die diese Bezeichnung tragen oder deren Inhalt
darauf schließen lässt.
24. Plant die Bundesregierung eine Aktualisierung der Registraturrichtlinie,
vor dem Hintergrund, dass bei Erstellung der derzeit gültigen
Registraturrichtlinie im Jahr 2001 heutzutage gängige Kommunikationsmittel wie
Messenger-Dienste, aber auch E-Akten noch nicht in Gebrauch waren?
Eine Aktualisierung der RegR ist aktuell nicht geplant. Die RegR
berücksichtigt gleichfalls IT-gestützte Vorgangsbearbeitung und die Verwaltung von
elektronischen Dokumenten und Akten, auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
25. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um bei der
Einführung der E-Akte sicherzustellen, dass sämtliche aktenrelevanten
Informationen Teil von E-Akten werden?
Im Rahmen des Programms „Dienstekonsolidierung“ steht die E-Akte Bund als
zentraler E-Akte-Dienst den Bundesbehörden zur Verfügung. Die
Einführungsphase der E-Akte Bund wird Ende 2024 abgeschlossen. Die E-Akte Bund
erfüllt als Programm alle Anforderungen einer sachgemäßen Aktenführung und
ermöglicht die Veraktung aller am Arbeitsplatz digital verfügbaren
Informationen.
Die Veraktung aktenrelevanter Informationen verantworten die einzelnen
Bundesbehörden selbst. Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
26. In welchen Aktenordnungen bzw. Schriftgutanordnungen hat die
Bundesregierung die Veraktung von Informationen geregelt (bitte die
jeweiligen Titel der Dokumente nennen)?
Die Veraktung von aktenrelevanten Informationen ist in folgenden Vorschriften
geregelt:
• Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (Rechtsstaatsprinzip)
• Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in
Bundesministerien (Registraturrichtlinie | RegR)
• Bundesarchivgesetz
• Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (§ 12 Abs. 2 GGO).
Auf die zusätzlichen hausinternen Regelungen in den Ressorts (Antwort zu
Frage 7) wird hingewiesen.
Auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/10084
(Vorbemerkung der Bundesregierung) wird verwiesen.
Seite 1 von 5
Anlage 1 zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger u. a. und der Gruppe Die Linke; BT-Drucksache 20/12549
1:
Welche Bundesbehörden haben Instanzen von Messengerdiensten zur allgemeinen Nutzung in der Behörde installiert? Welche
sind dies?
2:
Welche Bundesbehörden nutzen Wire (Bund) zur internen Kommunikation?
3:
Welche Bundesbehörden nutzen den BwMessenger zur internen Kommunikation?
Antwort zu 1 bis 3:
Frage 1 Frage 2 Frage 3
Ressort Geschäftsbereichshörde Wire (Bund)
(Ja/Nein)
BwMessenger
(Ja/Nein)
BKAmt Ja Nein
BMWK Ja (Pilot) Nein
BMWK BGR Nein Nein
BMWK PTB Nein Nein
BMWK BAM Nein Nein
BMWK BAFA Ja Nein
BMWK BKartA Ja Nein
BMWK BNetzA Ja (Pilot) Nein
BMF Ja Nein
BMF BZSt Ja (Pilotbetrieb) Nein
Seite 2 von 5
Frage 1 Frage 2 Frage 3
Ressort Geschäftsbereichshörde Wire (Bund)
(Ja/Nein)
BwMessenger
(Ja/Nein)
BMF GZD Ja Nein
BMF ITZBund Ja Nein
BMI Ja Nein
BMI BAMF Ja Nein
BMI BBK Ja Nein
BMI BDBOS Nein Nein
BMI BfV Ja Nein
BMI BiB Ja Nein
BMI BISp Im Zuge der
Verwaltungsgemeinschaft
stellt das StBA dem BISp
diesen Dienst grundsätzlich
auch zur Verfügung;
allerdings wird Wire im BISp
faktisch nicht genutzt.
Nein
BMI BKA Ja Nein
BMI BpB Ja Nein
BMI BPOL Nein Nein
BMI BSI Ja Nein
BMI BVA Ja Nein
BMI HS Bund Nein Nein
BMI StBA Ja Nein
Seite 3 von 5
Frage 1 Frage 2 Frage 3
Ressort Geschäftsbereichshörde Wire (Bund)
(Ja/Nein)
BwMessenger
(Ja/Nein)
BMI THW Nein Nein
BMI ZITiS Ja Nein
AA Ja Nein
AA BfAA Ja Nein
AA DAI Nein Nein
BMJ Ja (Betrieb als Proof of
Concept)
Nein
BMJ BGH Ja Nein
BMJ DPMA Ja Nein
BMJ GBA Ja (Nutzung ausschließlich
im Referat ZC der
Verwaltung (IT-Referat) zu
Testzwecken)
Nein
BMJ BfJ Nein Nein
BMAS Nein Nein
BMAS BAS Nein (wurde nur zu
Testzwecken zeitlich
begrenzt installiert und wird
nicht produktiv eingesetzt)
Nein
BMVg GB BMVg Ja (ausgewählte Endgeräte
eines Pilot-Projektes im
BMVg)
Ja
Seite 4 von 5
Frage 1 Frage 2 Frage 3
Ressort Geschäftsbereichshörde Wire (Bund)
(Ja/Nein)
BwMessenger
(Ja/Nein)
BMEL Fehlanzeige
BMEL BfR Nein Nein
BMEL BLE Ja Nein
BMEL BVL Ja Nein
BMEL JKI Nein Nein
BMEL MRI Nein Nein
BMFSFJ Ja (nur in der Ausprägung
als Test- und Pilotbetrieb)
Nein
BMFSFJ BZKJ Nein Nein
BMG Ja (Pilotphase) Nein
BMG BfArM Nein Nein
BMG RKI Nein Nein
BMG BZgA Nein Nein
BMG PEI Nein Nein
BMDV Nein Nein
BMDV BAW Nein Nein
BMDV BSH Nein Nein
BMDV BAV Nein Nein
BMDV LBA Nein Nein
BMDV BASt Nein Nein
BMDV BfG Nein Nein
BMDV BALM Nein Nein
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Frage 1 Frage 2 Frage 3
Ressort Geschäftsbereichshörde Wire (Bund)
(Ja/Nein)
BwMessenger
(Ja/Nein)
BMDV FBA Nein Nein
BMDV BFU Nein Nein
BMUV Ja (Erprobungsbetrieb) Nein
BMUV UBA Ja (sehr eingeschränkter
Nutzendenkreis zum Zwecke
der Notfallkommunikation)
Nein
BMUV BASE Ja Nein
BMUV BfS Nein Nein
BMUV BfN Nein Nein
BMBF Ja Nein
BMZ Ja Nein
BMWSB Nein Nein
BMWSB BBR Ja (pilothafte Nutzung von
Wire Bund mit einer kleinen
Benutzergruppe in zwei IT-
Referaten, eine Ausrollung
von Wire Bund im gesamten
BBR ist nicht in Planung)
Nein
BKM Nein (in Planung) Nein
BKM KVdB Nein (in Planung) Nein
BPA Ja Nein
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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