Deutscher Bundestag Drucksache 20/12764
20. Wahlperiode 06.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/12628 –
Anerkennung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland fehlen nach Kenntnis der Fragesteller 100 000
Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Lkw- und knapp 8 000 Kraftfahrerinnen und
Kraftfahrer im Busbereich (vgl.
www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/spedition
en-lkw-fachkraeftemangel-100.html und
www.busplaner.de/de/news/busfahre
r-bdo-bundesverband-deutscher-omnibusunternehmen-fuehrerschein_fahrerm
angel-spitzenverbaende-setzen-sich-fuer-rasche-ausbildungsreform-ein-8202
7.html). Der Bedarf an Fahrpersonal ist nach Ansicht der Fragesteller hoch
und führt im Öffentlichen Personennahverkehr bereits zur Abbestellung von
Verkehren und im Transportgewerbe zum Verlust von Aufträgen und
entsprechenden Umsätzen.
Aus Sicht der Fragesteller muss dem Fahrpersonalmangel dringend begegnet
werden. Wirksame Vorschläge haben die Fragesteller selbst und die Branche
bereits mehrfach eingebracht. Neben einer schlankeren Ausbildung und einer
Verbesserung der Arbeitsbedingungen muss nach Auffassung der Fragesteller
die Anerkennung der Ausbildung von Fahrerinnen und Fahrern aus
Drittstaaten erleichtert werden. Entscheidend ist es, die attraktiven Arbeitsbedingungen
in Deutschland nicht durch bürokratische Hürden zu konterkarieren. Bei der
Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen kommt es
aber zu monate-, manchmal jahrelangen Wartezeiten. Die Branche kritisiert
außerdem die hohen Berufszugangsvoraussetzungen und Spracherfordernisse
(vgl.
www.busplaner.de/de/news/busfahrer-bdo-bundesverband-deutscher-om
nibusunternehmen-fuehrerschein_fahrermangel-spitzenverbaende-setzen-sich-
fuer-rasche-ausbildungsreform-ein-82027.html). Die Fragesteller möchten
deshalb wissen, was die Bundesregierung konkret unternimmt, um die
Anerkennungsverfahren von Kraftfahrern aus Drittstaaten zu beschleunigen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ein funktionierender öffentlicher Personennahverkehr und ein leistungsfähiger
Straßengüterverkehr sind für die Mobilität der Menschen sowie für die
Versorgungssicherheit der Bevölkerung und der Wirtschaft von großer
volkswirtschaftlicher, verkehrspolitischer und gesellschaftspolitischer Bedeutung. Fahrer
von Bussen und Lkw werden dringend gebraucht. Da die Bundesregierung
einen anhaltend hohen Bedarf an Fahrpersonal erwartet, arbeitet sie in ihrem
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 6. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
jeweiligen Verantwortungsbereich mit Nachdruck an der Verbesserung der
Rahmenbedingungen in diesem Berufsfeld, um Engpässe abzufedern (siehe
Bundestagsdrucksache 20/10921). In einem steten konstruktiven Austausch werden
zudem gemeinsam mit den Branchenverbänden Lösungsansätze diskutiert und
entwickelt (z. B. „Fachdialog Berufskraftfahrermangel“, Kommission
Straßengüterverkehr). Die fachlich zuständigen Ressorts arbeiten eng zusammen, um
Maßnahmen zur Bekämpfung von Engpässen beim Fahrpersonal
ressortübergreifend zu gestalten. Die Bekämpfung des Fahrermangels ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Maßnahmen der Bundesregierung können nur greifen,
wenn das Berufsbild selbst attraktiver wird. Wichtige Stellschrauben hat hier
die Branche selbst in der Hand, insbesondere durch die Schaffung besserer
Arbeitsbedingungen und besserer Bezahlung.
1. Wie viele Arbeitsvisa wurden seit dem 8. Dezember 2021 zur Aufnahme
einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer (BKF) in Deutschland in
Deutschen Botschaften und Konsulaten außerhalb der EU beantragt (bitte
nach Jahr, Anzahl und Herkunftsstaat aufschlüsseln)?
a) Wie viele Anträge davon sind erfolgreich beschieden worden?
b) Wie viele Anträge sind offen?
c) Wie viele wurden abgelehnt?
Die Zahlen erteilter Visumanträge zur Aufnahme einer Beschäftigung als
Berufskraftfahrer (Stand: 27. August 2024) können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Kalenderjahr 2021 2022 2023 2024
Land / Gebiet Erteilt Erteilt Erteilt Erteilt
Ägypten 0 0 1 0
Albanien 0 5 41 36
Aserbaidschan 0 1 0 1
Belarus 1 37 18 9
Bosnien und Herzegowina 9 298 126 44
Brasilien 0 0 1 0
China 0 3 0 1
Georgien 0 0 1 7
Ghana 0 0 0 1
Großbritannien 0 1 0 2
Indien 0 2 3 15
Indonesien 0 0 1 0
Kasachstan 0 22 8 10
Katar 0 0 0 1
Kirgisistan 0 8 2 9
Kolumbien 0 1 0 0
Kosovo 1 111 205 165
Marokko 0 1 1 1
Moldau 0 10 2 3
Montenegro 0 1 0 0
Nordmazedonien 2 90 69 76
Kalenderjahr 2021 2022 2023 2024
Land / Gebiet Erteilt Erteilt Erteilt Erteilt
Peru 0 0 0 1
Russische Föderation 1 7 5 3
Schweiz 1 1 4 1
Serbien 69 1.206 317 115
Tadschikistan 0 0 0 1
Tansania 0 0 1 0
Tunesien 0 0 0 1
Türkei 4 34 26 87
Usbekistan 0 12 5 14
Gesamt 88 1.851 837 604
Zahlen im Sinne der Frage 1b werden statistisch nicht erhoben.
Zur Beantwortung der Fragen 1 und 1c wird auf die beigefügte Anlage 1*
verwiesen, die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist. Da
Antragszahlen statistisch nicht erhoben werden, werden an ihrer Stelle die Zahlen der
bearbeiteten Visa aufgelistet. Veröffentlicht die Bundesregierung im Rahmen
einer parlamentarischen Anfrage Ablehnungszahlen zu den
Auslandsvertretungen in einem bestimmten Land, bekommt diese Aussage gegenüber dem
betroffenen Land ein erheblich stärkeres Gewicht, als bei einer abstrakten nicht
einzelnen Ländern zuordenbaren Angabe. Aus dem Kontext gerissene
Ablehnungszahlen könnten als Ungleichbehandlung eines Staates und seiner
Staatsangehörigen im Vergleich zu anderen Staaten wahrgenommen werden. Daher
enthalten auch die auf der Webseite des Auswärtigen Amts veröffentlichten
Statistiken lediglich Zahlen zu bewilligten Visaanträgen, nicht zu Ablehnungen.
Würde die Bundesregierung diese länderspezifischen Ablehnungszahlen im
vorliegenden Fall im Rahmen des Fragewesens veröffentlichen, könnte dies die
Beziehungen zu dem betroffenen Staat beeinträchtigen.
Gleichzeitig erkennt die Bundesregierung das Interesse des Deutschen
Bundestages, zu diesem Themenkomplex angemessen informiert zu werden. Die
Abwägung des Interesses der Bundesregierung, die bilateralen Beziehungen nicht
durch die Veröffentlichung der Information zu belasten mit dem
Informationsinteresse des Bundestags ergibt weiterhin, dass eine eingestufte Herausgabe der
Ablehnungszahlen eine angemessene Lösung ist.
2. Was waren die häufigsten Gründe für eine Ablehnung?
Ablehnungsgründe werden zwar in jedem Einzelfall im Visumvorgang, jedoch
nicht statistisch erfasst.
3. Wie lange dauerte es im Jahr 2023, in deutschen Botschaften und
Konsulaten einen Termin zu bekommen (bitte nach Dauer und Herkunftsstaat
aufschlüsseln)?
Die Wartezeit zwischen Terminwunsch und Antragsabgabe ist immer eine
Momentaufnahme und unterliegt ständigen Schwankungen abhängig von sich
verändernden Bearbeitungskapazitäten (Abwesenheiten von Mitarbeiterinnen und
* Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Mitarbeitern, Personalverstärkungen) und unterschiedlicher Nachfrage
einzelner Aufenthaltszwecke oder saisonal. Es erfolgt keine derart systematische
Erfassung der Wartezeiten im Sinne der Fragestellung.
4. Wie lange dauerte es im Jahr 2023 von der erstmaligen Einreichung der
gestellten Anträge bis zur abschließenden Entscheidung (bitte nach
Dauer und Herkunftsstaat aufschlüsseln)?
5. Womit begründet die Bundesregierung die lange Dauer der Verfahren?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Eine statistische Erfassung der Bearbeitungszeiten, also der Dauer zwischen
Antragstellung und positiver bzw. negativer Entscheidung über den
Visumantrag, findet nicht statt. Angaben zu durchschnittlichen Bearbeitungszeiten
können daher nicht gemacht werden. Die Bearbeitungszeit ist vom konkreten
Einzelfall abhängig und kann daher variieren; sie hängt unter anderem davon ab,
ob die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, ob eine weitergehende
Überprüfung der Unterlagen erforderlich wird oder ob die Rückmeldungen zu den
erforderlichen Beteiligungen von Behörden im Inland erfolgt sind.
6. Welche Faktoren hat die Bundesregierung identifiziert, die die
Anerkennungsverfahren in den deutschen Botschaften und Konsulaten
beschleunigen könnten?
9. Sind auch noch andere staatliche Stellen oder Kammern oder Externe bei
der Anerkennung der Qualifikation von Berufskraftfahrern aus
Drittstaaten beteiligt?
Die Fragen 6 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10921 verwiesen.
Die Anerkennung von Berufskraftfahrerqualifikationen im Sinne der
Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz sind aufgrund der europäischen Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2022/2561 bislang nicht möglich.
Daher führen die deutschen Botschaften und Konsulate keine Verfahren zur
Anerkennung von Berufsqualifikationen durch. Im Rahmen von
Visumverfahren für Berufskraftfahrer werden regelmäßig keine anerkennungsfähigen
Abschlüsse als Berufskraftfahrer vorgelegt.
Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2561 in Bezug auf die
Anerkennung ukrainischer Fahrerqualifizierungsnachweise sieht der Regierungsentwurf
einer Verordnung über Ausnahmen für Inhaber ukrainischer
Fahrerqualifizierungsnachweise sowie zur Änderung der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor, dass die nach
Landesrecht zuständigen Behörden die Anerkennung des ukrainischen
Fahrerqualifizierungsnachweises vornehmen, vgl. BR-Drucksache 253/24.
In Ergänzung zum spezifischen Verfahren für den Arbeitsmarktzugang für
Berufskraftfahrer nach § 24a der Beschäftigungsverordnung können
Berufskraftfahrer, die eine der dualen Berufsausbildung Berufskraftfahrerin/
Berufskraftfahrer vergleichbare Berufsausbildung im Ausland absolviert und dort einen
Abschluss erworben haben, die Anerkennung ihrer ausländischen
Berufsqualifikation bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragen. Diese
Verfahren werden von der IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA) sowie
den Industrie- und Handelskammern Wuppertal-Solingen-Remscheid und
Hannover durchgeführt.
7. Fehlt es aus Sicht der Bundesregierung an Personal in den deutschen
Botschaften und Konsulaten und/oder müssten interne Verfahrensabläufe
optimiert werden?
Um das Visumverfahren zu beschleunigen und noch leistungsfähiger zu
gestalten setzt die Bundesregierung den Visaaktionsplan mit den drei
Schlüsselkomponenten eines verstärkten Personaleinsatzes, der Digitalisierung des
Visumverfahrens und der Zentralisierung der Visumbearbeitung am Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) mit Nachdruck um. Konkret werden
Entscheider um nichthoheitliche Aufgaben entlastet, der Personaleinsatz im
Visabereich priorisiert und zusätzliche Entscheidungskapazitäten durch den Ausbau
der zentralen Visumbearbeitung am BfAA geschaffen. Die mit dem
Bundeshaushaltplan 2024 hierfür neu eingerichteten (Plan-)Stellen für die Abteilung V
im BfAA sind teilweise bereits besetzt, im Übrigen in Besetzung.
8. Hat die Bundesregierung bereits in dieser Legislaturperiode Maßnahmen
ergriffen, um die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen?
12. Was meint der Bundesminister für Digitales und Verkehr Dr. Volker
Wissing mit der Aussage: „Auch auf EU-Ebene machen wir uns für
Erleichterungen stark, zum Beispiel für die Anerkennung gleichwertiger
Berufskraftfahrerqualifikationen aus Drittstaaten“ (vgl.
https://bmdv.bun
d.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2024/068-wissing-kommission-
strassengueterverkehr-abschlussbericht.html)?
13. Welche Verbesserungen hat die Bundesregierung auf EU-Ebene bei der
Anerkennung gleichwertiger Berufskraftfahrerqualifikationen aus
Drittstaaten bereits erzielt?
Die Fragen 8, 12 und 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
In Bezug auf die Anerkennung der (beschleunigten) Grundqualifikation nach
dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und von Fahrerlaubnissen aus
Drittstaaten in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 sowie die Ausführungen in der Antwort zu den Fragen 9
und 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/10921 verwiesen.
Darüber hinaus hat die Europäische Kommission eine Faktenstudie „Steer2EU“
in Auftrag gegeben, deren Ziel es u. a. ist, Maßnahmen zur Vereinheitlichung
der Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen für Fahrer aus Drittstaaten
für den Eintritt in den EU-Arbeitsmarkt zu empfehlen.
10. Welche konkreten Verbesserungen in der Beschleunigung des
Visaverfahrens hat der „Aktionsplan Visabeschleunigung“ bislang gesondert für
die Vergabe von Arbeitsvisa an Berufskraftfahrer gebracht (bitte mit
konkreten Zahlen unterlegen)?
Mit der Umsetzung des oben genannten Visaaktionsplans konnten erste
deutliche Erfolge erzielt werden. Im vergangenen Jahr wurden bereits 18 Prozent
mehr nationale Visa bearbeitet als im Vergleichszeitraum vor Corona. Zudem
konnten an mehreren Dienstorten die Wartezeiten gerade im Bereich der
Fachkräfteeinwanderung deutlich reduziert werden. Die Digitalisierung des
Visumverfahrens ist dabei ein zentraler Bestandteil der Beschleunigung. Bis Ende des
Jahres 2024 wird die Antragstellung in den global relevanten Visakategorien an
allen Auslandsvertretungen weltweit digital angeboten.
Konkret für Berufskraftfahrer konnte der Anteil der im Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten bearbeiteten Visa zur entsprechenden Arbeitsaufnahme in
Deutschland von 5,2 Prozent im Jahr 2023 auf bereits 27,5 Prozent im ersten
Halbjahr 2024 erhöht werden. Dadurch konnten allein im ersten Halbjahr 2024
bereits 71 Prozent des gesamten Jahresaufkommens 2023 an Visa für
Berufskraftfahrer bearbeitet werden. Die Inlandsbearbeitung hat also zu einer
deutlichen Verbesserung geführt.
Um spezielles Fachwissen effizienter zu nutzen und so die Bearbeitung zu
beschleunigen, wurde die Bearbeitung von Schengenvisumanträgen von
Berufskraftfahrern z. B. für die gesamte Türkei an der Visastelle Ankara zentralisiert.
11. Enthalten das Gesetz und die Verordnung zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung Maßnahmen, die konkret die Anerkennung von
Fahrpersonal vereinfacht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10921 verwiesen.
Zudem kann seit dem 1. März 2024 das beschleunigte Fachkräfteverfahren
(§ 81a des Aufenthaltsgesetzes) auch für Beschäftigungen von
Berufskraftfahrerinnen und -fahrer auf Grundlage des § 24a Absatz 2 der
Beschäftigungsverordnung (BeschV) genutzt werden.
14. Wie oft ist das beschleunigte Verfahren für Berufskraftfahrer im
Vergleich zum regulären Verfahren schon zur Anwendung gekommen, wenn
es dazu keine Zahlen gibt, bewertet die Bundesregierung diese
Maßnahme als wirkungsvoll, und wie begründet sie das (vgl.
www.bmi.bund.de/
SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwe
ndungshinweise-fachkraefteeinwanderungsgesetz.pdf;jsessionid=599914
24440BD97959B5F804E1234C80.live882?__blob=publicationFile&
v=16)?
Zum Stichtag 31. Juli 2024 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 79
Erteilungen einer Aufenthaltserlaubnis nach dem für Berufskraftfahrer, die nicht
bereits Fachkraft im Sinne des AufenthG sind, einschlägigen § 19c Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit § 24a der
Beschäftigungsverordnung (BeschV) erfasst, bei denen zuvor eine Vorabzustimmung, die
Ergebnis des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist, vorlag, davon 31 im Jahr
2023 und 48 im bisherigen Jahr 2024.
Zum Stichtag 31. Juli 2024 waren im AZR 4 863 Erteilungen eines
Aufenthaltstitels nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit § 24a BeschV
erfasst, bei denen zuvor keine Vorabzustimmung als Ergebnis eines
beschleunigten Fachkräfteverfahrens vorlag. Die Verteilung nach Jahren kann der
folgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Anzahl Erteilungen
2024 1.272
2023 2.051
2022 1.215
Jahr Anzahl Erteilungen
2021 296
2020 29
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die im AZR eingetragenen
Vorabzustimmungen aufgrund der relevanten Bestimmungen des AZRG bzw. der AZRG-
Durchführungsverordnung 18 Monate nach ihrer Meldung an das AZR gelöscht
werden. Daher sind die Daten für die Jahre 2020 bis 2022 nur eingeschränkt
belastbar. Demnach kann auch für die Titelerteilungen der Jahre 2020
(Inkrafttreten des § 24a BeschV) bis 2022 ggf. eine Vorabzustimmung vorhanden
gewesen sein.
Die Bundesregierung sieht das beschleunigte Fachkräfteverfahren auch für die
Rekrutierung von Berufskraftfahrern als wichtiges Mittel zur
Effizienzsteigerung im Titelerteilungsverfahren an. Deshalb hat das Bundesministerium des
Innern und für Heimat in seinen Anwendungshinweisen zum
Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Anwendung dieses Verfahrens auf Berufskraftfahrer
ermöglicht und dies kürzlich auf beide Absätze des § 24a BeschV erweitert.
15. Wann tritt die durch die EU-Verordnung 2022/1280 eingeräumten
Möglichkeit der vorübergehenden Anerkennung ukrainischer
Fahrerqualifizierungsnachweise in Deutschland in Kraft?
Die Verordnung über Ausnahmen für Inhaber ukrainischer
Fahrerqualifizierungsnachweise tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Behandlung
im Bundesrat ist nach aktuellem Zeitplan im vierten Quartal 2024 vorgesehen.
16. Wieso dauert die Umsetzung der Verordnung in deutsches Recht über
zwei Jahre?
Die Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Recht hat sich in
rechtssystematischer und rechtsförmlicher sowie in technischer Hinsicht
schwierig erwiesen. Es bedurfte vor diesem Hintergrund umfassender
Abstimmungen.
17. Wann tritt die seit langem von der Verkehrsbranche geforderte
Erweiterung der Liste der Sprachen statt, in denen man die
Berufskraftfahrergrundqualifikation absolvieren kann?
Eine aktuelle Änderungsverordnung sieht die Möglichkeit der Absolvierung
der beschleunigten Grundqualifikation neben Deutsch in einer von acht
Fremdsprachen vor. Die Verordnung tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie
ist Teil einer Mantel-Verordnung, zu der auch die in der Antwort zu Frage 15
genannte Verordnung gehört. Zum weiteren Zeitplan wird auf die Antwort zu
Frage 15 verwiesen.
18. Wieso korrespondieren diese Sprachen nicht mit der viel
umfangreicheren Liste der 18 Sprachen, in denen man einen Führerschein der Klasse C
oder D machen kann?
Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung kann bislang in 12 Fremdsprachen
absolviert werden. Die Auswahl der Sprachen zur Möglichkeit der Ablegung der
beschleunigten Grundqualifikation orientiert sich im Wesentlichen an den
Zahlen zur Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in den relevanten
Fahrerlaubnisklassen. Dabei wurden unter Berücksichtigung des Aufwands für
die Industrie- und Handelskammern die Sprachen zur Ablegung der
beschleunigten Grundqualifikation aufgenommen, bei denen eine höhere Nachfrage bei
der Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung bestand, da hier eine
entsprechend höhere Nachfrage bei der Prüfung zur Erlangung der beschleunigten
Grundqualifikation erwartet werden darf. Die Deutsche Industrie- und
Handelskammer wird dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr jährlich zum
31. Januar einen Bericht zur Akzeptanz, den Verwaltungsaufwand, die
Qualitätssicherung und insbesondere die Sprachenauswahl vorlegen. Der Bericht
umfasst insbesondere die Frage, ob und inwieweit die Sprachenauswahl
anzupassen ist.
19. Welche Position hat die Bundesregierung zum Stand der Überarbeitung
der EU-Führerschein-Richtlinie (RL), und befürwortet die
Bundesregierung den vom EU-Parlament im Februar 2024 eingebrachten Vorschlag
zu den Voraussetzungen einer Anerkennung eines im Drittstaat
ausgestellten Befähigungsnachweises (Artikel 12 Absatz 8a des RL-
Vorschlags)?
Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich den Vorschlag für eine neue EU-
Führerscheinrichtlinie und hier vor allem die EU-weite Einführung des
digitalen Führerscheins und des EU-weiten begleiteten Fahrens sowie
Erleichterungen bei der Automatikbeschränkung und bei der Gewichtsbeschränkung für
spezielle Fahrzeuge. Abgelehnt werden allerdings insbesondere alle
Instrumente zur regelmäßigen anlasslosen Überprüfung der Eignung von Bewerbern und
Inhabern um eine Fahrerlaubnis für Pkw und Motorräder.
Die Bundesregierung begrüßt eine Regelung der Anerkennung von
Berufskraftfahrerqualifikationen aus Drittstaaten auf EU-Ebene. Einzelheiten des vom
Parlament angenommenen Änderungsantrags bedürfen noch der Abstimmung. Die
Verhandlungen im Rahmen des Trilogverfahrens bleiben abzuwarten.
20. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Regelungen zur
Möglichkeit, Führerscheine aus Drittstaaten in Deutschland prüfungsfrei
in EU-Führerscheine umtauschen zu können (Anlage 11 der
Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV]) EU-weit harmonisiert wird?
Die in Frage 19 erwähnte Neufassung der EU-Führerscheinrichtlinie beinhaltet
einen Vorschlag zur Harmonisierung der Anerkennung von Führerscheinen aus
Drittstaaten, dem Deutschland nicht widersprochen hat.
21. Welche Staaten werden künftig in die Anlage 11 FeV für die
prüfungsfreie Anerkennung von Führerscheinen aufgenommen?
22. Befürwortet die Bundesregierung die Aufnahme weiterer Staaten in
Anlage 11 FeV (für alle Fahrerlaubnisklassen), z. B. Bosnien-Herzegowina,
Belarus, Montenegro, Russland, Türkei?
Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10921 verwiesen.
23. Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, ein EU-
Programm zur Gründung von Ausbildungszentren in Drittstaaten nach
EU-Standard zu schaffen, mit dem Ziel, Fahrer dort auszubilden
(Führerscheinerwerb und BKF-Qualifikation) und auf dem EU-Arbeitsmarkt
einsetzen zu können?
Die Bundesregierung wird ihr Engagement zur Unterstützung von
Migrationsansätzen fortsetzen und damit zur Umsetzung der EU Talent Partnership
Initiative beitragen. Um Fachkräftepartnerschaften auszuloten, finden auf Initiative
der EU mit verschiedenen Drittstaaten, u. a. Tunesien, Pakistan, Marokko und
Bangladesch, und im Beisein interessierter EU-Mitgliedstaaten Gespräche statt.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat in Vorbereitung derer
einen erhöhten Fachkräftebedarf im Bereich Transport und Logistik angezeigt.
Im Übrigen wird hierzu auf die Vereinbarungen zwischen dem
Bundesministerium für Digitales und Verkehr und der Straßengüterverkehrsbranche unter
Punkt III.1 „Gleichwertige Berufskraftfahrerqualifikationen aus Drittstaaten
anerkennen“ im Abschlussbericht der Kommission Straßengüterverkehr
verwiesen:
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/abschlussbericht-strassen
gueterverkehr.pdf?__blob=publicationFile.
24. Befürwortet die Bundesregierung, dass die Sonderregelungen zum
Aufenthaltsstatus von Ukrainern über den 4. März 2025 hinaus verlängert
werden?
Eine Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus wird derzeit innerhalb der
Bundesregierung geprüft.
25. Plant die Bundesregierung, Sprachkurse für Fahrer aus Drittstaaten
(inklusive fachspezifischer Kurse mit Logistikbezug) zu fördern?
Die Bundesregierung hat mit dem Gesamtprogramm Sprache – bestehend aus
den Integrations- und Berufssprachkursen – bereits ein flächendeckend
ausgebautes, ausdifferenziertes und zugleich kohärentes Angebot der
Deutschsprachförderung geschaffen, das sich an Neuzugewanderte aus Drittstaaten und der
EU ebenso richtet wie an Migranten, die bereits länger in Deutschland leben,
sowie Spätaussiedler und Deutsche mit Migrationshintergrund und
Sprachförderbedarf. Das Gesamtprogramm Sprache wird vom Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge administriert.
Insbesondere werden in den – im Rahmen des Job-Turbos – neu konzipierten
Job-Berufssprachkursen (Job-BSK) gezielt die Sprachhandlungen vermittelt,
die für den individuellen Arbeitsalltag benötigt werden. Der Unterrichtsinhalt
wird bezogen auf das jeweilige Berufsfeld und den konkreten Arbeitsplatz auch
mit dem Betrieb abgestimmt. So sind bereits aktuell Job-BSK im Berufsfeld
der Kraftfahrer möglich. Daneben wurden bereits in der Vergangenheit
fachspezifische Sprachkurse im Themenfeld Lager und Logistik eingerichtet, sofern
der Bedarf an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemeldet wurde.
Diese Kurse sind auch berufsbegleitend oder in Kombination mit einer
Weiterbildungsmaßnahme möglich.
26. Befürwortet die Bundesregierung, dass bei der Einstellung von älteren
Berufskraftfahrern aus Drittstaaten Ausnahmen von der in § 18 Absatz 2
Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelten
Mindestverdienstgrenze geschaffen werden, die derzeit deutlich über dem deutschen
Mindestlohnniveau liegt und die derzeit die Einstellung von älteren
Berufskraftfahrern aus Drittstaaten in vielen Fällen verhindert?
Sofern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG für
Berufskraftfahrer in Betracht kommt, sieht die Bundesregierung keinen Anlass,
für einzelne Berufsgruppen Ausnahmen von der in § 18 Absatz 2 Nummer 5
AufenthG genannten Verdienstgrenze zu machen, zumal bei Nachweis einer
angemessenen Altersversorgung die Verdienstgrenze ohnehin nicht anzuwenden
ist. Die Regelung, die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung und den insoweit präzisierenden Anwendungshinweisen des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Frage der Möglichkeit der
Unterschreitung der Verdienstgrenze bzw. der Überschreitung der Altersgrenze
flexibilisiert wurde, ermöglicht im Einzelfall angemessene Lösungen und einen
angemessenen Ausgleich zwischen arbeitsmarktlichen Erfordernissen auf der
einen und der Erreichung des gesetzgeberischen Ziels einer angemessenen
Altersversorgung für die Betroffenen auf der anderen Seite.
27. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um Verwaltungsverfahren –
insbesondere bei Ausstellung bzw. Verlängerung von Führerscheinen – zu
beschleunigen und zu vereinfachen?
Die Durchführung der fahrerlaubnisrechtlichen Regelung und damit auch die
Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren obliegt den Ländern. Sofern rechtliche
Regelungen einer Vereinfachung der Verfahren entgegenstehen, prüft die
Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern notwendige Änderungen.
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