Deutscher Bundestag Drucksache 20/13065
20. Wahlperiode 19.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Dr. André
Hahn, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/12632 –
Palästinensische Geflüchtete in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesrepublik Deutschland ist das Land mit der größten
palästinensischen Diaspora in Europa. Rund 200 000 Menschen palästinensischer
Herkunft leben hierzulande. Viele von ihnen sind staatenlos oder haben die
Staatsbürgerschaft eines Landes, in das ihre Vorfahren oder sie selbst geflohen sind.
Die palästinensisch-deutsche Migrationsgeschichte ist vielseitig: Bereits in
den 1960er-Jahren kamen Palästinenserinnen und Palästinenser zum Studium
oder zum Arbeiten nach Deutschland. In den 1970er-Jahren flohen viele von
ihnen vor dem libanesischen Bürgerkrieg, in den letzten zehn Jahren flohen
wiederum viele Palästinenserinnen und Palästinenser vor dem Bürgerkrieg in
Syrien aus den dortigen Flüchtlingslagern nach Deutschland (
https://taz.de/Pal
aestinenser-in-Deutschland/!6007402/,
www.br.de/nachrichten/deutschland-w
elt/es-ist-kein-spass-palaestinenser-in-deutschland-zu-sein,TwGD8Ye).
Seit dem Angriff der Hamas und anderer bewaffneter Gruppen auf Israel am
7. Oktober 2023 und dem seither stattfindenden Krieg im Gazastreifen sind
Palästinenserinnen und Palästinenser als Gruppe in Deutschland stärker in den
Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Allerdings werden sie, so die
Wahrnehmung der Fragestellenden, häufig mit Sicherheitsrisiken assoziiert oder
pauschal unter Terror- bzw. Antisemitismusverdacht gestellt (
www.br.de/nachrich
ten/deutschland-welt/es-ist-kein-spass-palaestinenser-in-deutschland-zu-sein,T
wGD8Ye). Seltener geht es um ihre Perspektiven sowie um Ausschlüsse, die
sie erfahren. Hier setzt die Kleine Anfrage an, sie soll dazu beitragen,
Informationen über die Situation von Palästinenserinnen und Palästinensern in
Deutschland zu versammeln und zugänglich zu machen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet bereits
seit mehreren Monaten nicht über Asylanträge von aus dem Gazastreifen
geflüchteten Menschen. Es beruft sich dabei auf § 24 Absatz 5 des Asylgesetzes
(AsylG), wonach Asylentscheidungen bei Bestehen einer vorübergehend
ungewissen Lage aufgeschoben werden können. In der Zwischenzeit haben
allerdings mehrere Verwaltungsgerichte entschieden, dass eine solche ungewisse
Lage angesichts der „dramatischen Lage und der großflächigen Zerstörungen
im Gazastreifen“ nicht mehr anzunehmen sei (so zum Beispiel
Verwaltungsgericht [VG] Dresden, Urteil vom 16. April 2024, Az. 11 K 357/24.A, siehe auch
VG Sigmaringen, Urteil vom 7. März 2024, Az. A 5 K 1560/22, VG Ham-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
18. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
burg, Urteil vom 3. Juni 2024, Az. 14 A 789/24). Mehrere
Landesflüchtlingsräte und Pro Asyl hatten schon im Frühjahr gefordert, dass das BAMF den
Entscheidungsstopp beenden und Palästinenserinnen und Palästinensern aus
Gaza den dringend benötigten Schutz zuerkennen müsse. Es handele sich im
Gazastreifen nicht um eine kurzfristige Krise, die sich nach einigen Wochen
beruhigen wird (
https://fluechtlingsrat-rlp.de/schluss-mit-dem-entscheidungsst
opp-schutz-fuer-gefluechtete-menschen-aus-palaestina#:~:text=In%20Deutsch
land%20werden%20Pal%C3%A4stinenserinnen%20aus,in%20den%20meiste
n%20F%C3%A4llen%20verweigert.,
www.proasyl.de/news/voellig-unbegrue
ndet-bundesamt-legt-asylverfahren-palaestinensischer-fluechtlinge-aus-gaza-a
uf-eis/). Nach Einschätzung der UN-Entwicklungsagentur (UNDP) ist der
Gazastreifen durch die israelischen Angriffe so schwer zerstört worden wie
keine Region seit Ende des Zweiten Weltkriegs. 72 Prozent aller
Wohngebäude im Gazastreifen seien ganz oder teilweise zerstört. Der Wiederaufbau
könne Jahrzehnte dauern, die Kosten dafür könnten sich auf bis zu 40 Milliarden
US-Dollar belaufen (
www.rnd.de/politik/schlimmste-zerstoerung-in-gaza-seit-
1945-un-agentur-erhebt-daten-ARCVL6JOPVN5BEROBKG3UJPUX4.html;
www.spiegel.de/ausland/israel-gaza-krieg-37-millionen-tonnen-truemmer-
imgazastreifen-a-c878931a-d95d-4ca5-96e6-ee9e19c429bf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zunächst wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass im
Ausländerzentralregister (AZR) Staatsangehörigkeiten zu Personen gespeichert werden, nicht aber
Volkszugehörigkeiten. Daher liegen der Bundesregierung keine umfassenden
Erkenntnisse zu allen in Deutschland lebenden Personen mit palästinensischer
Volkszugehörigkeit vor. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich insoweit
stets – soweit nicht anders ausgewiesen - nur auf jene Palästinenserinnen und
Palästinenser, die unter dem Schlüssel „Personen aus palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“ im AZR gespeichert sind.
1. Wie viele Palästinenserinnen und Palästinenser leben derzeit mit
welchem Aufenthaltstitel in Deutschland (bitte auch nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. Juli 2024 waren 7 401 „Personen aus palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“ im Ausländerzentralregister (AZR) als
aufhältig erfasst. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Aufenthaltserlaubnis (AE)
Blaue
Karte
EU
Daueraufenthalt-EU
Niederlassungserlaubnis (NE)
sonstiges Summe
Baden-Württemberg 92 29 1 55 1.614 1.791
Bayern 131 28 3 70 584 816
Berlin 34 48 5 58 718 863
Brandenburg 6 1 0 4 38 49
Bremen 1 1 0 7 18 27
Hamburg 41 7 0 8 385 441
Hessen 65 35 0 37 308 445
Mecklenburg-
Vorpommern
2 0 0 0 22 24
Niedersachsen 62 36 0 59 779 936
Nordrhein-Westfalen 117 64 1 58 581 821
Rheinland-Pfalz 28 18 0 6 146 198
Saarland 15 9 1 25 128 178
Sachsen 21 17 1 10 431 480
Aufenthaltserlaubnis (AE)
Blaue
Karte
EU
Daueraufenthalt-EU
Niederlassungserlaubnis (NE)
sonstiges Summe
Sachsen-Anhalt 8 0 0 6 67 81
Schleswig-Holstein 24 8 0 16 138 186
Thüringen 7 2 0 4 52 65
Gesamt 654 303 12 423 6.009 7.401
2. Wie viele der in Deutschland lebenden Palästinenserinnen und
Palästinenser sind staatenlos (bitte auch nach Bundesländern aufschlüsseln),
und welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in
welchen Staaten diese staatenlosen Personen geboren wurden bzw. aus
welchen Ländern sie nach Deutschland kamen, sofern sie nicht hier geboren
wurden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Wie viele der in Deutschland lebenden Palästinenserinnen und
Palästinenser haben einen Fluchthintergrund, und welchen Schutzstatus haben
sie?
Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 31. Juli 2024 insgesamt 5 151
„Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“ in
Deutschland aufhältig, die mit einen Asylbezug gespeichert waren. Von diesen hatten
4 960 Personen in der Vergangenheit einen Asylantrag gestellt. Weitere
Angaben zum aktuellen Asylstatus können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Asylstatus: Personen
Asyl anerkannt 45
Flüchtlingsschutz 1 339
subsidiärer Schutz 484
noch im Asylverfahren 2 023
Sonstiges (z. B.: Asylgesuch gestellt) 1 260
Gesamt 5 151
4. Wie lange ist die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der in Deutschland
lebenden palästinensischen Geflüchteten?
Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von in Deutschland lebenden „Personen
aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“ betrug zum Stichtag
31. Juli 2024 vier Jahre und sieben Monate.
5. Wie viele Palästinenserinnen und Palästinenser wurden seit 2015 aus
Deutschland abgeschoben (bitte nach Jahren, Bundesländern und
Zielstaaten aufschlüsseln)?
Die Angaben zu „Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat
anerkannt)“ können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Jan. bis
Juli 2024
Summe
Gesamt 0 7 2 2 2 2 0 2 1 4 22
davon:
Veranlasser:
Berlin 2 2
Bayern 1 1
Hessen 1 1
Hamburg 1 4 5
Mecklenburg-
Vorpommern
1 1
Rheinland-Pfalz 2 2
Sachsen-Anhalt 1 1
Bundespolizei 7 1 1 9
Zielstaaten:
Frankreich 1 1
Dänemark 1 1 2
Griechenland 1 2 4 7
Italien 2 2
Palästina 2 2
Schweden 7 7
Spanien 1 1
6. Wie viele Palästinenserinnen und Palästinenser wurden seit 2015 aus
Deutschland ausgewiesen (bitte nach Jahren und Bundesländern
aufschlüsseln), und wie viele Palästinenserinnen und Palästinenser, gegen
die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren im
Ausländerzentralregister zuletzt als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert?
Die Angaben zu „Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat
anerkannt)“ können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl Personen 2024
(Jan.
nis
Juli)
2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015 Summe
Baden-Württemberg 0 0 1 0 7 17 2 1 3 0 31
Bayern 0 0 1 2 2 0 1 0 0 0 6
Hamburg 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1
Hessen 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 2
Niedersachsen 0 0 0 0 2 0 2 0 0 0 4
Nordrhein-Westfalen 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1
Rheinland-Pfalz 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 3
Sachsen 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1
Schleswig-Holstein 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 2
Gesamt 0 0 2 4 11 20 8 2 4 0 51
Von den genannten 51 Personen waren zum Stichtag 31. Juli 2024 zehn
Personen in Deutschland aufhältig und 41 Personen nicht aufhältig.
7. Wie viele Asylanträge von Palästinenserinnen und Palästinensern wurden
seit 2015 registriert, und wie hat das BAMF seit 2015 über die
Asylanträge von Palästinenserinnen und Palästinensern entschieden (bitte
nach Jahren und den einzelnen Schutzstatus aufschlüsseln)?
Angaben zu Personen, die im Rahmen ihres Asylverfahrens als freiwillige
Angabe eine palästinensische Volkszugehörigkeit nannten, können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Entscheidungen über Asylanträge
Personen, die
als
Volkszugehörigkeit
„Palästinenser“
angegeben
haben
Asylanträge
Entscheidungen
gesamt
Asylberechtigung Art
16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3
Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4
Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
Absätze 5
und 7
AufenthG
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgelehnt)
Sonstige
Verfahrenserledigungen
2015 12 281 6 186 45 5 493 3 20 117 508
2016 11 451 15 749 24 8 322 5 194 144 1 357 708
2017 2 914 8 579 81 2 733 2 455 186 2 121 1 003
2018 3 680 3 843 151 1 545 353 55 761 978
2019 3 036 3 546 158 1 888 228 36 510 726
2020 2 901 3 174 67 1 749 205 50 544 559
2021 3 484 3 055 64 1 757 186 23 313 712
2022 3 025 3 594 63 1 854 242 35 714 686
2023 3 073 2 701 46 1 143 175 50 685 602
Jan. - Juli
2024
2 529 1 601 16 726 112 30 179 538
8. Wieso entscheidet das BAMF unter Verweis auf „eine vorübergehende
ungewisse Lage“ weiterhin nicht über die Asylanträge von
Asylsuchenden aus dem Gazastreifen (vgl. die Antwort des Parlamentarischen
Staatssekretärs bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat
Mahmut Özdemir auf die Schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Clara
Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/12372), obwohl zwischenzeitlich
mehrere Verwaltungsgerichte zu der Einschätzung kamen, dass eine
solche ungewisse Lage angesichts der „dramatischen Lage und der
großflächigen Zerstörungen im Gazastreifen“ nicht mehr anzunehmen sei und
darauf hinwiesen, dass die Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 24
Absatz 5 AsylG auszusetzen, nicht dazu diene, die Realisierung
bestehender Anerkennungsansprüche zu verhindern (so zum Beispiel VG
Dresden, Urteil vom 16. April 2024, Az. 11 K 357/24.A; siehe auch
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Derzeit besteht im Gazastreifen in Folge der andauernden Kämpfe weiterhin
eine dynamische, volatile Lage. Es werden noch immer Verhandlungen über
einen Waffenstillstand geführt, die aktuell noch andauern. Eine abschließende
Lagebewertung ist daher noch nicht möglich.
9. Wie viele Untätigkeitsklagen wegen nach § 24 Absatz 5 AsylG
aufgeschobener Asylentscheidungen bei Asylsuchenden aus dem Gazastreifen
sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung bei den
Verwaltungsgerichten anhängig?
Zum Stand 30. Juni 2024 waren 104 Untätigkeitsklagen von Personen mit
palästinensischer Volkszugehörigkeit anhängig, davon 51 zu „Personen aus
palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“.
10. Wie viele Widerrufsverfahren hat das BAMF bei Palästinenserinnen und
Palästinensern seit 2020 eingeleitet (bitte nach Jahren und für die letzten
zwölf Monate auch nach Quartalen aufschlüsseln), und wie hat das
BAMF über die Widerrufsverfahren entschieden?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
eingeleitete
Widerrufsbzw.
Rücknahmeprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
2020
Palästinenser
gesamt
5 666 8 269 - 224 24 8 8 013
davon Personen
aus
palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat
anerkannt)
113 76 - 8 - - 68
2021
Palästinenser
gesamt
4 735 5 898 - 110 55 10 5 723
davon Personen
aus
palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat
anerkannt)
94 72 - 2 - 5 65
2022
Palästinenser
gesamt
1 819 1 133 - 54 21 7 1 051
davon Personen
aus
palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat
anerkannt)
50 18 - - 2 - 16
2023
Palästinenser
gesamt
374 688 - 33 20 1 634
davon Personen
aus
palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat
anerkannt)
15 10 - - - - 10
Jan. bis Juli 2024
Palästinenser
gesamt
229 915 - 20 27 3 865
davon Pers. aus
palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat
anerkannt)
6 16 - - - - 16
eingeleitete
Widerrufsbzw.
Rücknahmeprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
2023 Q3
Palästinenser
gesamt
109 175 - 9 7 - 159
davon Pers.
aus
palästinensischen
Gebieten (nicht als
Staat
anerkannt)
6 3 - - - - 3
2023 Q4
Palästinenser
gesamt
108 163 - 11 3 1 148
davon
Personen aus
palästinensischen
Gebieten
(nicht als Staat
anerkannt)
2 2 - - - - 2
2024 Q1
Palästinenser
gesamt
115 330 - 13 18 2 297
davon
Personen aus
palästinensischen
Gebieten
(nicht als Staat
anerkannt)
2 4 - - - - 4
2024 Q2
Palästinenser
gesamt
75 369 - 6 6 1 356
davon
Personen aus
palästinensischen
Gebieten
(nicht als Staat
anerkannt)
4 10 - - - - 10
11. Plant die Bundesregierung Initiativen zur Verbesserung der
Lebenssituation von staatenlosen Personen in Deutschland, angesichts nach
Einschätzung der Fragestellenden zahlreicher im Alltag bestehender Hürden
(
https://mediendienst-integration.de/migration/staatenlose.html#c4142),
wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant keine Initiativen im Sinne der Fragestellung.
Speziell zum Umgang mit Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit hat das
BMI im Jahr 2020 insbesondere zur Ausgabe von Reiseausweisen, Feststellung
der Staatenlosigkeit, Festlegungen im AZR und in ausländerrechtlichen
Dokumenten für Staatenlose ein umfangreiches Rundschreiben an die Länder
verfasst, um zu einer zu einer bundesweit einheitlichen Praxis zu gelangen.
Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit der Länder für die Ausführungen der
Gesetze und die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2a sowie 4 bis 4g
der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/6463
verwiesen.
12. Sind der Bundesregierung Forschungsprojekte zu Palästinenserinnen und
Palästinensern in Deutschland bekannt, wenn ja, welche, und welche
Forschungsprojekte werden gegebenenfalls öffentlich gefördert?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnisse zu antipalästinensischem Rassismus
in Deutschland, und wenn ja, welche?
Im „Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter
Kriminalität“ (KPMD PMK) werden Straftaten Phänomenbereichen (PMK -rechts-,
-links-, -ausländische Ideologie-, -religiöse Ideologie- oder -sonstige
Zuordnung-) und innerhalb der Phänomenbereiche Themenfeldern (z. B.
„antisemitisch“) und/oder Angriffszielen zugeordnet. Politisch motivierte Straftaten im
Sinne der Fragestellung werden im Rahmen des KPMD-PMK allgemein in den
Themenfeldern „Palästina“ und „Rassismus“ registriert. Das bedeutet, dass sie
in den entsprechenden Fallzahlen PMK insgesamt enthalten sind, jedoch nicht
trennscharf dargestellt werden können. Für Straftaten in diesem
Zusammenhang bzw. mit dieser konkreten Motivlage gibt es keine bundesweite
Begrifflichkeit, die mittels eines Themenfeldes oder eines recherchefähigen
Katalogwertes in der Fallzahlendatei des Bundeskriminalamtes (BKA) dargestellt
werden könnte. Deshalb ist eine automatisierte Fallzahlendarstellung dieser
Straftaten nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund wurde eine kombinierte Auswertung der
Unterthemenfelder „Palästina“ und „Rassismus“ vorgenommen. Diese ergab mit Stand vom
29. August 2024 35 erfasste Straftaten. Deren händische Sichtung hat jedoch
gezeigt, dass keine dieser Straftaten durch antipalästinensischen Rassismus
motiviert war. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einem Beschluss
des Landgerichts Mannheim vom 29. Mai 2024, in dem dieses eine
Strafbarkeit der Verwendung des Slogans „From the river to the sea, Palestine
will be free“ verneint hat (Az. 5 Qs 42/23, siehe auch
www.lto.de/recht/h
intergruende/h/lg-mannheim-5qs4223-from-the-river-to-sea-straflos-ham
as-kennzeichen)?
Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalles durch ein unabhängiges
Gericht. Durch die Bundesregierung erfolgt hierzu keine Kommentierung.
15. Stuft die Bundesregierung die Parole „From the river to the sea, Palestine
will be free“ als verboten ein, vor dem Hintergrund, dass sie in der
Verbotsverfügung vom 2. November 2023 zu Hamas und Samidoun genannt
wird (
www.lto.de/recht/hintergruende/h/hamas-parole-river-sea-palaestin
a-palestine-free-israel-antisemitisch-antisemitismus-billigung), und wenn
ja, wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat das Verbot
aufrechterhalten (bitte begründen)?
Als Verbotsbehörde des Bundes hat das Bundesministerium des Innern und für
Heimat (BMI) mit Verfügung vom 2. November 2023 ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot gegen die Terrororganisation HAMAS und Samidoun
erlassen. Gesetzliche Folge dieser Verbote ist ein Kennzeichenverbot, was in Ziffer
3 (HAMAS) bzw. Ziffer 5 (Samidoun) des Verfügungstenors für die öffentliche
Verwendung der Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (in Deutsch oder in anderer
Sprache)“ klargestellt wird (siehe auch Bundesanzeiger unter BAnz AT 2.
November 2023 B10).
16. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung dazu, in wie vielen Fällen
das Verwenden der genannten Parole seit dem 7. Oktober 2023
strafrechtliche Ermittlungen ausgelöst hat, wenn ja, welche, und wenn die
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse hat, hält sie die
Einschätzung eines Berliner Rechtsanwalts in einem Artikel auf tagesschau.de,
der bundesweit seit dem 7. Oktober 2023 von einer hohen dreistelligen
bis niedrigen vierstelligen Zahl an entsprechenden Ermittlungsverfahren
ausgeht, für realistisch (
www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/antisemit
ismus-216.html)?
Im Rahmen des KPMD-PMK werden politisch motivierte Straftaten durch die
zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt und in
einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Ausgehend von den Motiven zur
Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die
Länder „Themenfeldern" (u. a. dem Unterthemenfeld „Antisemitisch“ im
Oberthemenfeld „Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren
ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem
staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ (-links-, -rechts-, -ausländische Ideologie-, -
religiöse Ideologie-, -sonstige Zuordnung-) abgebildet.
Politisch motivierte Straftaten im Zusammenhang mit der Parole „From the
river to the sea (…)“ werden im Rahmen des KPMD-PMK allgemein registriert.
Das bedeutet, dass sie in den Fallzahlen PMK insgesamt enthalten sind, jedoch
nicht trennscharf dargestellt werden können. Hintergrund ist, dass es für
Straftaten in diesem Zusammenhang bzw. mit dieser konkreten Motivlage keine
bundesweite Begrifflichkeit gibt, die mittels eines Themenfeldes oder eines
recherchefähigen Katalogwertes in der BKA-Fallzahlendatei dargestellt werden
könnte. Aus diesem Grund ist eine automatisierte statistische
Fallzahlendarstellung dieser Straftaten nicht möglich.
Vorfälle im Zusammenhang mit der Nutzung der Parole „From the river to the
sea (…)“ wurden durch Strafverfolgungsbehörden bearbeitet und im Rahmen
des KPMD-PMK gemeldet. Hierbei erfolgte, abhängig von der Gestaltung des
Einzelfalles, eine rechtliche Würdigung als Straftat in Form des Verwendens
von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
(gemäß § 86a des Strafgesetzbuches (StGB)), Volksverhetzung (gemäß § 130
StGB), der Belohnung und Billigung von Straftaten (gemäß § 140 StGB), der
Sachbeschädigung (gemäß § 303 StGB), der Öffentlichen Aufforderung zu
Straftaten (gemäß § 111 StGB) bzw. als Verstoß gegen das Vereinsgesetz. Eine
Zuordnung zum Unterthemenfeld „Antisemitisch“ bzw. zur extremistischen
Kriminalität wird geprüft und unter Berücksichtigung des Einzelfalls vergeben.
Im Übrigen werden Einschätzungen Dritter nicht kommentiert.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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