Deutscher Bundestag Drucksache 20/13306
20. Wahlperiode 08.10.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/12959 –
Verbindungen und Aktivitäten der rechtsextremen „Artgemeinschaft“ seit
ihrem Verbot
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Verfügung vom 27. September 2023 hat das Bundesministerium des
Innern und für Heimat (BMI) „Die Artgemeinschaft – Germanische
Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V“ als neonazistische,
rassistische, fremden- und demokratiefeindliche Vereinigung, die sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung und insbesondere aufgrund antisemitischer
Inhalte gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, verboten (
www.bmi.
bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2023/09/verbot-artgemeinschaf
t.html).
Die 1951 gegründete germanisch-heidnische Gruppierung wollte als
Glaubensbund „der Bewahrung, Erneuerung und Weiterentwicklung der Kultur der
nordeuropäischen Menschenart“ dienen und an die Wertvorstellungen der
heidnischen Vorfahren anknüpfen (parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dok
ument/49807/sonnenwendfeier_in_ilfeld.pdf). Dabei vertrat sie völkisch-
rassistisches und antisemitisches Gedankengut und fungierte als Schnittstelle
zwischen dem völkisch-religiösen Spektrum und der Neonaziszene. Das
AnhängerInnen- und TeilnehmerInnenspektrum der „Artgemeinschaft“
überschnitt sich seit ihrer Gründung mit dem von neonazistischen Gruppierungen
(vgl. ebd.). Stephan Ernst, der Mörder von Dr. Walter Lübcke, war Mitglied
der Artgemeinschaft, Beate Zschäpe und andere Personen aus dem NSU-
Umfeld nahmen an Veranstaltungen der Gruppierung teil. Der vorherige Leiter der
Artgemeinschaft, Jens B. (ehemals NPD KV Magdeburg) verkaufte im
Rahmen einer Solidaritätskampagne T-Shirts mit dem Aufdruck „Freiheit für
Wolle“ für Zschäpes Mitangeklagten Ralf Wohlleben. Nach dessen Haftentlassung
zog Wohlleben samt Familie auf B.s Hof in Bornitz (
www.belltower.news/rec
herche-voelkische-siedler-rechtsterrorismus-und-corona-proteste-114049/).
Mitglieder der „Artgemeinschaft“ fassten über das Bundesgebiet verstreut Fuß
und bauten Siedlungsprojekte auf: Etwa in Weißenborn im Burgenlandkreis
(Sachsen-Anhalt), in der Kleinstadt Leisnig (Sachsen) oder in Groß Krams
(Mecklenburg-Vorpommern) (
www.endstation-rechts.de/news/artgemeinschaf
t-trifft-anastasia;
www.lvz.de/mitteldeutschland/sachsen-razzia-gegen-voelkis
che-siedler-in-leisnig-XOHANCSTEJCXVLURG6UGBOU2GQ.html). Auch
nach ihrem Verbot legen Berichte nahe, dass ehemalige AnhängerInnen bzw.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 8. Oktober 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mitglieder der „Artgemeinschaft“ weiter in völkischen und rechtsextremen
Gruppen aktiv sind: So wirft etwa die Staatsanwaltschaft Detmold mehreren
Personen vor, teilweise bewaffnet Widerstand gegen
Durchsuchungsmaßnahmen geleistet zu haben; die Angeklagten sollen dabei Familienverbänden
angehören, die unter anderem auch in der verbotenen „Artgemeinschaft“ bzw.
deren Teilorganisationen aktiv waren (
www.nw.de/nachrichten/zwischen_wes
er_und_rhein/23922926_Rechtsextreme-in-OWL-Wie-gefaehrlich-ist-die-voel
kische-Szene.html). Ebenso deuten sich nach dem Verbot die Etablierung
neuer Strukturen an, teilweise vermittelt durch Personen, welche bereits in der
„Artgemeinschaft“ führende Rollen hatten: Der Verfassungsschutz Nordrhein-
Westfalen nennt etwa das „Thule Seminar“ des Rechtsextremisten Pierre
Krebs (ebd.).
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Fortführung der
verbotenen Vereinigung „Die Artgemeinschaft“ oder deren Unterorganisationen
bzw. das Entstehen oder Betreiben etwaiger Ersatzorganisationen der
verbotenen „Artgemeinschaft“ nach § 85 StGB vor, und wenn ja?
3. Welche regionalen Schwerpunkte (sogenannte „Gefährschaften“) der
verbotenen Vereinigung „Die Artgemeinschaft“, ihrer Mitglieder,
Anhänger und Sympathisanten wurden der Bundesregierung darüber hinaus seit
dem Zeitpunkt der Verbotsverfügung bekannt (bitte nach Ort und
Bundesland auflisten)?
5. Welche Teilorganisationen der verbotenen Vereinigung „Die
Artgemeinschaft“ wurden der Bundesregierung seit dem Zeitpunkt der
Verbotsverfügung bekannt (bitte auflisten nach Ort und Bundesland)?
37. Welche Immobilen und Liegenschaften (Häuser, Wohneinheiten,
Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) werden nach
Kenntnis der Bundesregierung dauerhaft oder regelmäßig von, auch
ehemaligen, Anhängern oder Mitgliedern der verbotenen Vereinigung „Die
Artgemeinschaft“ genutzt (bitte unter Angabe von Ort inklusive
Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, derzeitiger Nutzung auflisten)?
39. Wie schätzt die Bundesregierung die Aktivitäten ehemaliger Mitglieder
bzw. AnhängerInnen der „Artgemeinschaft“ nach deren Verbot ein,
insbesondere in Hinblick auf das mögliche Betreiben etwaiger
Ersatzorganisationen nach § 85 StGB?
Die Fragen 1, 3, 5, 37 und 39 werden gemeinsam beantwortet.
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aufgrund entgegenstehender
überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter
Form. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem
Maße das Staatswohl berühren. Durch die Auskunft über Erkenntnisse zum
Bestehen und zur Fortführung der verbotenen Vereinigung „Artgemeinschaft“
oder deren Unterorganisationen bzw. zum Entstehen oder Betreiben etwaiger
Ersatzorganisationen könnten Rückschlüsse auf Arbeitsweisen der betroffenen
Fachbereiche getroffen werden. So könnten insbesondere Rückschlüsse auf den
Erkenntnisstand zu Nachfolgebestrebungen bzw. neu gegründeten
Unterorganisationen ermöglicht werden. Ebenfalls wären Rückschlüsse auf
Bearbeitungsschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vor und nach
Einsetzung der Verbotsverfügung möglich. Dadurch könnte die extremistische
Szene Abwehrmaßnahmen entwickeln, die eine Aufklärung des BfV erschweren
oder gar unmöglich machen würden.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung
unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens kann unter keinen Umständen hingenommen
werden, da bei einem Bekanntwerden das Risiko besteht, dass die beteiligten
Vereinsmitglieder sich auf etwaig gewonnene Erkenntnisse einstellen und durch
ein abgeändertes Verhalten etwaige Maßnahmen der Sicherheitsbehörden
erschweren oder unmöglich machen könnten. Sofern entsprechende Erkenntnisse
aufgrund von Abwehrmechanismen entfallen oder wesentlich zurückgehen,
würden der Bundesrepublik Deutschland empfindliche Informations- und
Sicherheitslücken drohen. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies würde damit einen Nachteil für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Hieraus ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
zurückstehen.
2. Welche regionalen Schwerpunkte (sogenannte „Gefährschaften“) der
verbotenen Vereinigung „Die Artgemeinschaft“, ihrer Mitglieder,
Anhänger und Sympathisanten waren der Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Verbotsverfügung bekannt (bitte nach Ort und Bundesland auflisten)?
Das Personenpotential der „Artgemeinschaft“ rekrutierte sich aus dem ganzen
Bundesgebiet. Neben der „Artgemeinschaft“ als Dachorganisation bestanden
Untergruppierungen, sogenannte „Gefährtschaften“, in denen Mitglieder des
Vereins regional organisiert waren. Der Einzugskreis der Regionalgruppen
erstreckte sich nach Kenntnis der Bundesregierung über die Grenzen von
Bundesländern hinaus. Von den bekannten Regionalgruppen entfalteten zum
Zeitpunkt des Verbots nicht mehr alle Aktivitäten. Bekannt waren zum Zeitpunkt
des Verbots folgende „Gefährtschaften“:
– Gefährtschaft Edelweiß
– Gefährtschaft Elbe-Saale-Land
– Gefährtschaft Nordmark
– Gefährtschaft Rhein/Maas
– Gefährtschaft Kurpfalz
– Gefährtschaft Thuringia
– Gefährtschaft Süd-West.
4. Welche Teilorganisationen der verbotenen Vereinigung „Die
Artgemeinschaft“ waren der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung
bekannt (bitte nach Ort und Bundesland auflisten)?
Vom Vereinsverbot betroffen waren die „Artgemeinschaft“, ihre als
„Gefährtschaften“, „Freundeskreise“ und „Gilden“ bezeichneten Regionalgruppen bzw.
Gruppenzusammenschlüsse sowie das „Familienwerk e. V.“, darunter die
Gruppen
– Gefährtschaft Edelweiß
– Gefährtschaft Elbe-Saale-Land
– Gefährtschaft Nordmark
– Gefährtschaft Rhein/Maas
– Gefährtschaft Kurpfalz
– Gefährtschaft Thuringia
– Gefährtschaft Süd-West
– Freundeskreis Jomsgau
– Freundeskreis Berchtesgaden
– Freundeskreis Wittekindsland
– Freundeskreis Preußen
– Freundeskreis Westerwald.
6. Welche (auch nachrichtendienstlich) Erkenntnisse hat die
Bundesregierung zu Aktivitäten und Verbindungen von Mitgliedern, Anhänger und
Sympathisanten der verbotenen Vereinigung „Die Artgemeinschaft“ seit
Vollzug der Verbotsverfügung zu folgenden teilweise vom
administrativen Verfassungsschutz als rechtsextrem angesehenen Parteien,
Netzwerken und Gruppierungen, und welcher Art sind diese ggf.
(beispielsweise Doppelmitgliedschaften, Auftritte bei bzw. Teilnahme an
Veranstaltungen, Verfügung/Nutzung von Räumlichkeiten)?
7. Die Heimat (ehemals NPD) oder „Junge Nationalisten“ (JN),
8. „Der Dritte Weg“ oder „Nationalrevolutionären Jugend“,
9. „Die Rechte“,
10. „Blood & Honour“,
11. „Combat 18“,
12. „Hammerskins Deutschland“ oder „Crew 38“,
13. „Turonen“ bzw. „Garde 20“,
14. „KnockOut 51“,
15. „28 Brothers of Honour“,
16. „Deutsche Jugend Voran“ (DJV),
17. „Jung und stark“ (JS),
18. „Elblandrevolte“,
19. „Wardon 21“,
20. „Identitäre Bewegung“,
21. „Thule-Seminar“,
22. „Junge Alternative“ oder
23. Alternative für Deutschland (AfD)?
24. Welche Erkenntnisse im Sinne der Frage 6 liegen der Bundesregierung
hinsichtlich der Adressaten der Verbotsverfügung des BMI vom 27.
September 2023 vor?
Die Fragen 6 (inklusive der zugehörigen Fragen 7 bis 23) und 24 werden
gemeinsam beantwortet.
Die „Artgemeinschaft“ war grundsätzlich bemüht, ihre Bedeutung im
religiösvölkischen Bereich des rechtsextremistischen Spektrums auszubauen und zu
festigen. Deshalb bestanden Bezüge und Kontaktverhältnisse zu verschiedenen
Organisationen und Einzelpersonen sowohl des parteigebundenen als auch des
parteiungebundenen rechtsextremistischen Spektrums. Für die Zeit nach
Vollzug der Verbotsverfügung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
25. Welche Aktivitäten mit Bezug zur „Artgemeinschaft“ oder von
Anhängern oder Mitgliedern der verbotenen Vereinigung „Die
Artgemeinschaft“ sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 in Deutschland
bekannt (beispielsweise Treffen, nicht-/öffentliche Veranstaltungen,
Schießübungen; bitte einzeln nach Datum, Ort, Aktivität, Gruppierung
etc. aufschlüsseln)?
26. An welchen Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen
haben AnhängerInnen oder Mitglieder der verbotenen Vereinigung „Die
Artgemeinschaft“ nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar
2023 teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel,
Anzahl der „Artgemeinschaft“-Teilnehmer aufschlüsseln)?
27. Haben Anhänger oder Mitglieder der verbotenen Vereinigung „Die
Artgemeinschaft“ nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar
2023 an Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen der
Extremen Rechten in Deutschland teilgenommen (bitte einzeln nach Datum,
Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl „Artgemeinschaft“-Teilnehmer
aufschlüsseln)?
28. Haben Anhänger oder Mitglieder der verbotenen Vereinigung „Die
Artgemeinschaft“ nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar
2023 an Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen der
Neuen Rechten in Deutschland teilgenommen (bitte einzeln nach Datum,
Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl „Artgemeinschaft“-Teilnehmer
aufschlüsseln)?
29. Haben Anhänger oder Mitglieder der verbotenen Vereinigung „Die
Artgemeinschaft“ nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar
2023 an Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen der
Extremen Rechten im Ausland teilgenommen (bitte einzeln nach Datum,
Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl „Artgemeinschaft“-Teilnehmer
aufschlüsseln)?
30. Haben Anhänger oder Mitglieder der verbotenen Vereinigung „Die
Artgemeinschaft“ nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar
2023 an Kampfsportveranstaltungen der Extremen Rechten
teilgenommen (bitte einzeln aufschlüsseln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel,
Anzahl „Artgemeinschaft“-Teilnehmer)?
Die Fragen 25 bis 30 werden gemeinsam beantwortet.
Auch abseits des Engagements in der „Artgemeinschaft“ nahmen Personen des
erweiterten Personenpotentials zwischen Januar 2023 und dem Vollzug des
Verbots im September 2023 an rechtsextremistischen Veranstaltungen teil. So ist
beispielsweise bekannt, dass Aktivisten der „Artgemeinschaft“ am 11. Februar
2023 am „Gedenkmarsch“ des rechtsextremistischen Spektrums anlässlich der
Bombardierung Dresdens im Zweiten Weltkrieg zusammen mit Teilnehmern
der Parteien „Der III. Weg“, NPD, JN, und „DIE RECHTE“ teilnahmen.
Eine darüberhinausgehende Beantwortung der Frage kann wegen des
unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass
das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es
sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder
die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die
Fragestellungen sind jeweils derart weit gefasst, dass allein eine händische Suche
zielführend wäre. Im maßgeblichen Zeitraum wurden im Bereich der zuständigen
Fachabteilung vielzählige Stücke unterschiedlichster Art in den elektronisch
geführten Aktenbestand gebucht. Die Klärung der Fragen würde die Sichtung
eines immensen Aktenbestandes im Bereich des BfV erforderlich machen. Eine
inhaltliche Auswertung der Dokumente ist händisch vorzunehmen. Die in
elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten zunächst einzeln
gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine
vollständige Übersicht ermöglichen würde. Der mit der händischen Suche verbundene
Aufwand würde die Ressourcen allein in der betroffenen Abteilung für einen
nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und ihre Arbeit zum
Erliegen bringen.
31. Wie viele und welche vorwiegend deutschsprachigen Websites,
Facebook-Seiten/-Gruppen, Twitter-Accounts, Telegram-Chats, Tiktok-
Accounts oder anderweitige Internet-Chats mit „Artgemeinschaft“-Bezug
sind der Bundesregierung vor bzw. seit Vollzug der Verbotsverfügung
bekannt geworden?
Folgende Internetpräsenzen der „Artgemeinschaft“ sind von der
Verbotsverfügung betroffen:
– Websites „asatru.de“ und „buchdienst.asatru.de“
– Sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins, insbesondere „leitung@asatru.de“
und „buchdienst@asatru.de“
– Facebook
•
https://facebook.com/DieArtgemeinschaft
•
https://facebook.com/NordischeZeitung
•
https://facebook.com/DieJugendfeier
•
https://facebook.com/BrauchtumimArtglauben
– Telegram-Kanal,
https://t.me/artgemeinschaft
– Instagram-Profil
https://www.instagram.com/artgemeinschaft
– X-Profil
https://twitter.com/Artgemeinschaft
– VK-Profil
https://vk.com/artgemeinschaft.
Eine Beantwortung der Fragestellung in Bezug auf den Zeitraum seit dem
Verbot kann aus den in Frage 1 dargestellten Gründen nicht erfolgen.
32. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Netzsperren gegen etwaige
deutschsprachige Websites, Facebook-Seiten/-Gruppen, Twitter-
Accounts, Telegram-Chats, Tiktok-Accounts oder anderweitige Internet-
Chats mit „Artgemeinschaft“-Bezug bzw. deren BetreiberInnen verhängt,
und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor.
33. Wurden anlässlich der Durchsetzung der Verbotsverfügung am 27.
September 2023 gegen die „Artgemeinschaft“ alle laut bestehenden
Waffenbesitzkarten im Besitz der Erlaubnisinhaber zugelassenen Waffen,
Waffenteile und Munition festgestellt?
a) Wenn ja, um welche erlaubnispflichtigen Waffen und Gegenstände
handelte es sich im Einzelnen?
b) Wenn nein, konnten die nicht aufgefunden, erlaubten Waffen
inzwischen sichergestellt werden bzw. wie viele der erlaubten Waffen
konnten bisher nicht aufgefunden werden und um welche
erlaubnispflichtigen Waffen, die bisher nicht aufgefunden werden konnten,
handelte es sich im Einzelnen?
34. Wurden bei der Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen Verstöße
festgestellt und wurden die anlässlich der Durchsetzung der
Verbotsverfügung am 27. September 2023 festgestellten Waffen, Waffenteile und
Munition sichergestellt?
35. Wurden am 27. September 2023 nach Kenntnis der Bundesregierung
auch solche Waffen, Waffenteile und Munition aufgefunden und
sichergestellt, für welche waffenrechtliche Erlaubnisse erforderlich, jedoch
nicht erteilt worden waren (bitte nach Art und Anzahl der Waffen, Ort
und Bundesland auflisten)?
Die Fragen 33 bis 35 werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Ländern im Bereich des Waffenrechts nimmt die Bundesregierung zu
Ländersachverhalten keine Stellung. Zuständig ist das jeweils betroffene
Bundesland.
Die Bundesregierung äußert sich darüber hinaus nicht zu laufenden
Ermittlungsverfahren, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden. Aus
dem Rechtsstaats- und dem Gewaltenteilungsprinzip folgt das Gebot, laufende
Ermittlungsverfahren nicht durch die Preisgabe einzelner Erkenntnisse zu
gefährden, um so den staatlichen Rechtsdurchsetzungsanspruch durch die hierfür
zuständigen Organe der Rechtspflege zu gewährleisten.
Weiter betreffen die Fragen einen Sachverhaltskomplex, der Gegenstand eines
laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der „Artgemeinschaft“ gegen
die Bundesrepublik Deutschland vor dem Bundesverwaltungsgericht ist und zu
dem die Bundesregierung keine Auskunft geben kann.
Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des
Parlaments hinter den berechtigten Interessen an der Durchführung eines
ordnungsgemäßen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurück. Das Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege
leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls
Verfassungsrang.
36. Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Anhänger oder
Mitglieder der verbotenen Vereinigung „Die Artgemeinschaft“ seit dem 1.
Januar 2023 einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen, und wenn ja,
warum und durch welche Stelle bzw. Behörde wurde die
Sicherheitsüberprüfung durchgeführt?
Durch eine Recherche in NADIS konnten keine Personen identifiziert werden,
für welche seit dem 1. Januar 2023 eine Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) durchgeführt wurde und die nach
Einschätzung von Verfassungsschutzbehörden Anhänger oder Mitglieder der
„Artgemeinschaft“ sind oder waren.
Eine Abfrage in NADIS liefert jedoch nur Ergebnisse, wenn in der betroffenen
bzw. mitbetroffenen Person Anhaltpunkte für eine NADIS-Speicherung nach
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) vorliegen. Aus diesem Grunde
kann eine NADIS-Suche kein vollständiges Bild im Sinne der Anfrage liefern,
sondern müsste um eine Sichtung des kompletten Aktenbestandes der
Sicherheitsüberprüfungsakten (digital wie in Papierform) ergänzt werden. Dies ist
aufgrund des immensen Aktenbestandes sowie des gefragten Zeitraums von
20 Monaten unzumutbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass
das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht, siehe BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017, 2 BvE
2/11, Rn. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen
kann. In diesem konkreten Fall müsste ein nicht zu beziffernder Aktenbestand
in digitaler und in Papierform gesichtet werden. Eine Suchanfrage im
elektronischen Aktensystem kann diese Suche aus mehreren Gründen nicht wesentlich
erleichtern. Die mit den fragegegenständlichen Begriffen/Namen
vorgenommenen Suchen im elektronischen Aktensystem werden ab dem 1 000. Dokument
systemseitig abgebrochen. Bei der elektronischen Dokumentensuche handelt es
sich zunächst lediglich um solche Dokumente, in denen Buchstabenfolgen
genannt werden (gegebenenfalls auch mehrfach), die dem Begriff/Namen
entsprechen. Das elektronische Aktensystem kann allerdings nicht feststellen, ob es
sich jeweils um personenbezogene Daten handelt bzw. ein Zusammenhang mit
dem fragegegenständlichen Sachverhalt besteht. Dabei kann die Trefferliste
auch Dokumente enthalten, die eine andere Person/Sachverhalt mit identischem
Namen betreffen. Darüber hinaus werden alle Dokumente als Treffer angezeigt,
die Wörter enthalten, die mindestens aus der gesuchten Buchstabenfolge
bestehen, ggf. aber auch weitere Buchstaben enthalten können.
Erschwerend kommt hinzu, dass bei den jeweiligen Dokumenten nicht
unmittelbar der Volltext oder die relevante Textpassage angezeigt wird, in denen
die gesuchte Buchstabenfolge auftaucht. Vielmehr werden lediglich die
betreffenden Dokumente aufgelistet, in denen der Suchbegriff enthalten ist. Aufgrund
der technischen Limitation ist eine genaue Bezifferung der zu sichtenden
Vorgänge nicht möglich. Um prüfen zu können, ob es sich bei den Fundstellen
tatsächlich um Treffer genau zu dem gesuchten Sachverhalt handelt (sogenannte
Identitätsprüfung), müsste das jeweilige Dokument, das seinerseits wiederum
über eine sehr hohe Seitenzahl verfügen kann (z. B. eine umfangreiche Analyse
oder ein Erkenntniszusammenstellung) und eine Vielzahl von Anlagen
aufweisen kann, in der elektronischen Akte aufgerufen und manuell gesichtet werden.
Dies würde jeweils einen erheblichen – je nach Umfang des Dokuments einen
immensen – Arbeitsaufwand verursachen. Im Ergebnis würde eine Sichtung der
Dokumente einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Der
mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die Personalressourcen
der betroffenen Abteilungen mehrere Monate vollständig beanspruchen und die
Arbeit zum Erliegen bringen. Eine vollumfängliche Beantwortung der Frage
kann daher wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung
verbunden wäre, nicht erfolgen.
38. Wie oft befasste sich das GETZ mit der Artgemeinschaft und wann fand
die letzte Befassung statt?
Im Betrachtungszeitraum (24. September 2022 bis 24. September 2024) fanden
im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)
sieben Befassungen im Sinne der Fragestellung statt.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
40. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Durchsuchungsmaßnahmen
mit Bezug auf mögliche Ersatzorganisationen nach § 85 StGB bei
Mitgliedern bzw. AnhängerInnen der verbotenen „Artgemeinschaft“ seit
deren Verbot am 27. September 2023, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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