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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Aktivitäten der neonazistischen "Hammerskins" in Deutschland seit ihrem Verbot

(insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

23.10.2024

Aktualisiert

29.10.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1299825.09.2024

Aktivitäten der neonazistischen „Hammerskins“ in Deutschland seit ihrem Verbot

der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Gruppe Die Linke

Vorbemerkung

Mit Verfügung vom 1. September 2023 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) gegen die „Hammerskins Deutschland“ (HS) einschließlich der regionalen Chapter „Bayern“, „Berlin“, „Brandenburg“, „Bremen“, „Franken“, „Mecklenburg“, „Pommern“, „Rheinland“, „Sachsen“, „Sarregau“, „Westfalen“, „Westwall“, „Württemberg“ (folgend: regionale Chapter) und der Teilorganisation „Crew 38“ ein Verbot nach dem Vereinsgesetz erlassen und mit Durchsuchungsmaßnahmen am 19. September 2023 umgesetzt.

Zuletzt hatte die Bundesregierung insoweit nur wenige, bereits allgemein bekannte Erkenntnisse kundgetan (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 19/5796 und 20/9269).

Die „Hammerskins“ waren beispielsweise im Zusammenhang mit den Ermittlungen und im Gerichtsprozess zur rechtsterroristischen Mordserie des „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) ins Visier gerückt. T. G. vom „Hammerskin“-Chapter „Sachsen“ arbeitete bis zur Inhaftierung des NSU-Unterstützers Ralf Wohlleben mit diesem politisch eng zusammen und wurde im NSU-Prozess am Oberlandesgericht in München als Zeuge vernommen (exif-recherche.org/?p=8573; blog.zeit.de/stoerungsmelder/2014/07/25/ rechtsrockhammerskins-und-der-nsu_16799).

Die offenkundig besondere Bedeutung der „Hammerskins“ im Bereich von Rechtsrock und Hassmusik einschließlich der damit erzielten Gewinne und bei der Organisation und Durchführung von Kampfsportevents wie dem später verbotenen „Kampf der Nibelungen“ stand nach Ansicht der Fragesteller im krassen Gegensatz zum jahrelangen Schweigen der Sicherheitsbehörden zu dieser Vereinigung. Dieses Desinteresse lässt sich aus Sicht der Fragesteller nicht mit der jetzigen Verbotsverfügung in Einklang bringen. Zumal über das Innenleben der „Hammerskins“ aufgrund verschiedener Informanten und V-Leute bereits früher genügend Kenntnisse vorhanden gewesen sein dürften (vgl. u. a. exif-recherche.org/?p=8573 zum V-Mann „Strontium“).

Es ist davon auszugehen, dass die Protagonisten und Strukturen der „Hammerskins Deutschland“ und „Crew 38“ die lukrativen Geschäfte ihrer Bruderschaft weiterführen. Anlässlich der Exekutivmaßnahmen zur Durchsetzung der Verbotsverfügungen im September 2023 wurden beispielsweise Strukturen, wie die inzwischen in Artern (Kyffhäuserkreis) von dem HS-Sympathisanten N. B. geführten Versandunternehmen für Rechtsrock sowie die Zeitschrift „Frontmagazin“ aus der HS-Szene nicht angetastet (www.der-rechte-rand.de/archive/10396/verbote-verfahren/; www.mdr.de/nachrichten/thueringen/hammerskins-neonazis-turonen-razzia-100.html). Auch im Bereich der Kampfsportszene, die sich überregional auffächert und dort ihre Kontakte bis in eine Mischszene mit Rockern, Hooligans (beispielsweise des BFC Dynamo Berlin oder FC Hansa Rostock) und Unternehmern im Fitnessoder Securitybereich verstetigt, sind Sympathisanten der HS Deutschland oder „Crew 38“ weiterhin aktiv (exif-recherche.org/?p=11707). Darauf deuten schließlich auch aktuelle Recherchen, welche die Teilnahme bekannter HS-Mitglieder an Treffen im europäischen Ausland hin, die eine aktive Fortführung der Vereinigung ungeachtet des in Deutschland geltenden Verbotes belegen (exif-recherche.org/?p=12508).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über zur Fortführung der „Hammerskins Deutschland“, der „Crew 38“ oder deren Unterorganisationen (Chapter) vor, und wenn ja, welche?

2

Welche Orts- bzw. Regionalgruppierungen (Chapter) der „Hammerskins Deutschland“ (HS) bzw. der „Crew 38“, die der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung bekannt waren, haben seit dem 1. September 2023 im In- bzw. Ausland nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Aktivitäten in welcher Weise fortgesetzt bzw. ihren Fortbestand in der rechtsextremen Szene verbreitet (bitte nach Gruppierung, Ort, Bundesland auflisten)?

3

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Aktivitäten und Verbindungen von Anhängern oder Mitgliedern der verbotenen HS bzw. der „Crew 38“ seit Vollzug der Verbotsverfügung in und zu folgenden extrem rechten Parteien, Netzwerken und Gruppierungen, und welcher Art sind diese (beispielsweise Doppelmitgliedschaften, Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten)

a) Die Heimat (ehemals NPD) oder „Junge Nationalisten“ (JN),

b) „Der Dritte Weg“ oder „Nationalrevolutionären Jugend“,

c) „Die Rechte“,

d) „Blood & Honour“,

e) „Combat 18“,

f) „Turonen“ bzw. „Garde 20“,

g) „KnockOut 51“,

h) „Jungsturm“

i) „28 Brothers of Honour“,

j) „Deutsche Jugend Voran“ (DJV),

k) „Jung und stark“ (JS),

l) „Elblandrevolte“,

m) „Wardon 21“,

n) „Identitäre Bewegung“,

o) „Junge Alternative“ oder

p) Alternative für Deutschland (AfD)?

4

Welche der in Frage 2 erfragten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Adressaten der Verbotsverfügung des BMI vom 1. September 2023 vor?

5

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Verbindungen und Kontakte von Anhängern oder Mitgliedern der verbotenen HS bzw. der „Crew 38“ zu Gruppen oder Phänomenbereichen der Organisierten Kriminalität (OK) oder sogenannter „Outlaw-Motorradclubs“ (beispielsweise MC Gremium, Hells Angels MC Nomads, Partisanen MC, Bloody Riders MC North Berlin) vor, und wenn ja, welche (bitte nach berührten Phänomenbereichen der OK, regionalen Schwerpunkten bzw. Bundesländern, „Outlaw-Motorradclubs“ und deren Chapter auflisten)?

6

Welche Aktivitäten mit HS-Bezug oder von Anhängern oder Mitgliedern der verbotenen HS bzw. der „Crew 38“ sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 in Deutschland bekannt (beispielsweise Treffen, nichtbzw. öffentliche Veranstaltungen, Schießübungen, Kampfsportevents; bitte einzeln nach Datum, Ort, Aktivität, Gruppierung etc. aufschlüsseln)?

7

Haben Anhänger oder Mitglieder der verbotenen Vereinigung HS bzw. der „Crew 38“ nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 an Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen der extremen Rechten in Deutschland teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl HS- bzw. Crew 38-Teilnehmer aufschlüsseln)?

8

Haben Anhänger oder Mitglieder der verbotenen Vereinigung HS bzw. der „Crew 38“ nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 an Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen der extremen Rechten im Ausland teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl HS- bzw. Crew 38-Teilnehmer aufschlüsseln)?

9

Haben Anhänger oder Mitglieder der verbotenen Vereinigung HS bzw. der „Crew 38“ nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 an Kampfsportveranstaltungen der extremen Rechten teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl HS- bzw. Crew 38-Teilnehmer aufschlüsseln)?

10

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass Bands oder Einzelkünstler, welche der verbotenen HS bzw. der „Crew 38“ zugerechnet werden bzw. mit diesem verknüpft sind, seit der Vollziehung der Verbotsverfügung bei Konzerten, Festivals oder sonstigen Musikproduktionen aufgetreten sind, in die Veranstaltung anderweitig involviert waren oder Auftrittsverbote erhalten haben (bitte nach Namen von Band oder Künstler, Ort, Bundesland und Datum auflisten)?

11

Wie viele und welche vorwiegend deutschsprachigen Websites, Facebook-Seiten bzw. Facebook-Gruppen, Twitter-Accounts, Internet-Chats mit HS-Bezug bzw. mit „Crew 38“-Bezug sind der Bundesregierung vor bzw. seit Vollzug der Verbotsverfügung bekannt geworden?

12

Welche Kontakte und (auch geschäftlichen) Verbindungen sind der Bundesregierung und ihren nachgeordneten Behörden zwischen Anhängern oder Mitgliedern der verbotenen HS bzw. der „Crew 38“ und dem Arbeitskreis „Heimat Kultur Werk“ (HKW) der Partei „Die Heimat“ (ehemals NPD), auch anlässlich geplanter Konzertveranstaltungen (vgl. www.lvz.de/mitteldeutschland/riese-zweitaegiges-neonazi-musikfestival-geplant-VKXPS7SPYNEVZHHNVOVH6LFEEY.html) bekannt?

13

Welche Kontakte und (auch geschäftliche) Verbindungen sind der Bundesregierung und ihren nachgeordneten Behörden zwischen Anhängern oder Mitgliedern der verbotenen HS bzw. der „Crew 38“ und den Musiklabels „Wewelsburg Records“, „GKS/Frontmusik“ und „Front Records“ sowie der „Küsten Textil UG“ und deren Geschäftsführer N. B. im Einzelnen bekannt?

14

Wurden anlässlich bzw. seit der Durchsetzung der Verbotsverfügung am 19. September 2023 betreffend die bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnisse einschließlich Waffenbesitzkarten für Schusswaffen von Anhängern oder Mitgliedern der verbotenen HS bzw. der „Crew 38“ nach Kenntnis der Bundesregierung eine Überprüfung eingeleitet, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

15

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung anlässlich bzw. seit der Durchsetzung der Verbotsverfügung am 19. September 2023 im Zusammenhang mit der Auswertung der dabei sichergestellten Beweismittel und Asservate weitere strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, und wenn ja mit welchem Vorwurf gegen jeweils wie viele Personen?

Berlin, den 11. September 2024

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe

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