Deutscher Bundestag Drucksache 20/13517
20. Wahlperiode 23.10.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/12998 –
Aktivitäten der neonazistischen „Hammerskins“ in Deutschland seit ihrem Verbot
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Verfügung vom 1. September 2023 hat das Bundesministerium des Innern
und für Heimat (BMI) gegen die „Hammerskins Deutschland“ (HS)
einschließlich der regionalen Chapter „Bayern“, „Berlin“, „Brandenburg“,
„Bremen“, „Franken“, „Mecklenburg“, „Pommern“, „Rheinland“, „Sachsen“,
„Sarregau“, „Westfalen“, „Westwall“, „Württemberg“ (folgend: regionale
Chapter) und der Teilorganisation „Crew 38“ ein Verbot nach dem
Vereinsgesetz erlassen und mit Durchsuchungsmaßnahmen am 19. September 2023
umgesetzt.
Zuletzt hatte die Bundesregierung insoweit nur wenige, bereits allgemein
bekannte Erkenntnisse kundgetan (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf
die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 19/5796 und 20/9269).
Die „Hammerskins“ waren beispielsweise im Zusammenhang mit den
Ermittlungen und im Gerichtsprozess zur rechtsterroristischen Mordserie des
„Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) ins Visier gerückt. T. G. vom
„Hammerskin“-Chapter „Sachsen“ arbeitete bis zur Inhaftierung des NSU-
Unterstützers Ralf Wohlleben mit diesem politisch eng zusammen und wurde im
NSU-Prozess am Oberlandesgericht in München als Zeuge vernommen (exif-r
echerche.org/?p=8573; blog.zeit.de/stoerungsmelder/2014/07/25/rechtsrock-h
ammerskins-und-der-nsu_16799). Die offenkundig besondere Bedeutung der
„Hammerskins“ im Bereich von Rechtsrock und Hassmusik einschließlich der
damit erzielten Gewinne und bei der Organisation und Durchführung von
Kampfsportevents wie dem später verbotenen „Kampf der Nibelungen“ stand
nach Ansicht der Fragesteller im krassen Gegensatz zum jahrelangen
Schweigen der Sicherheitsbehörden zu dieser Vereinigung. Dieses Desinteresse lässt
sich aus Sicht der Fragesteller nicht mit der jetzigen Verbotsverfügung in
Einklang bringen. Zumal über das Innenleben der „Hammerskins“ aufgrund
verschiedener Informanten und V-Leute bereits früher genügend Kenntnisse
vorhanden gewesen sein dürften (vgl. u. a. exif-recherche.org/?p=8573 zum
V-Mann „Strontium“). Es ist davon auszugehen, dass die Protagonisten und
Strukturen der „Hammerskins Deutschland“ und „Crew 38“ die lukrativen
Geschäfte ihrer Bruderschaft weiterführen. Anlässlich der Exekutivmaßnahmen
zur Durchsetzung der Verbotsverfügungen im September 2023 wurden
beispielsweise Strukturen, wie die inzwischen in Artern (Kyffhäuserkreis) von
dem HS-Sympathisanten N. B. geführten Versandunternehmen für Rechtsrock
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 23. Oktober 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sowie die Zeitschrift „Frontmagazin“ aus der HS-Szene nicht angetastet
(
www.der-rechte-rand.de/archive/10396/verbote-verfahren/; www.mdr.de/nac
hrichten/thueringen/hammerskins-neonazis-turonen-razzia-100.html). Auch
im Bereich der Kampfsportszene, die sich überregional auffächert und dort
ihre Kontakte bis in eine Mischszene mit Rockern, Hooligans (beispielsweise
des BFC Dynamo Berlin oder FC Hansa Rostock) und Unternehmern im
Fitness- oder Securitybereich verstetigt, sind Sympathisanten der HS
Deutschland oder „Crew 38“ weiterhin aktiv (exif-recherche.org/?p=11707). Darauf
deuten schließlich auch aktuelle Recherchen, welche die Teilnahme bekannter
HS-Mitglieder an Treffen im europäischen Ausland hin, die eine aktive
Fortführung der Vereinigung ungeachtet des in Deutschland geltenden Verbotes
belegen (exif-recherche.org/?p=12508).
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über zur Fortführung der
„Hammerskins Deutschland“, der „Crew 38“ oder deren
Unterorganisationen (Chapter) vor, und wenn ja,welche?
2. Welche Orts- bzw. Regionalgruppierungen (Chapter) der „Hammerskins
Deutschland“ (HS) bzw. der „Crew 38“, die der Bundesregierung zum
Zeitpunkt der Verbotsverfügung bekannt waren, haben seit dem 1.
September 2023 im In- bzw. Ausland nach Kenntnis der Bundesregierung
ihre Aktivitäten in welcher Weise fortgesetzt bzw. ihren Fortbestand in
der rechtsextremen Szene verbreitet (bitte nach Gruppierung, Ort,
Bundesland auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind im Internet veröffentlichte Bilder bekannt, wonach
Personen mit Bekleidung der „Crew 38 Bremen“ „Hammerskins Mecklenburg“
und „Hammerskins Sachsen“ im August 2024 an einer Veranstaltung der
schwedischen „Hammerskins“ teilgenommen haben sollen.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht – auch nicht in
eingestufter Form – erfolgen kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die
in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine Auskunft über
etwaige Erkenntnisse zur Fortführung der verbotenen Vereinigung
„Hammerskins Deutschland“, deren regionale Chapter oder der „Crew 38“ könnten
Rückschlüsse auf Arbeitsweisen der betroffenen Behörden und Fachbereiche
getroffen werden. So könnten insbesondere Rückschlüsse auf den
Erkenntnisstand zu etwaigen Aktivitäten zur Fortführung der „Hammerskins
Deutschland“, deren regionale Chapter und der „Crew 38“ bzw. zu möglichen
Nachfolgebestrebungen ermöglicht werden. Ebenfalls wären Rückschlüsse auf
Bearbeitungsschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vor und
nach Zustellung der Verbotsverfügung möglich.
Dadurch könnte die extremistische Szene Abwehrmaßnahmen entwickeln, die
eine Aufklärung des BfV erschweren oder gar unmöglich machen würden.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung
unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens kann unter keinen Umständen hingenommen
werden, da bei einem Bekanntwerden das Risiko besteht, dass die beteiligten
Vereinsmitglieder sich auf etwaig gewonnene Erkenntnisse einstellen und durch
ein abgeändertes Verhalten etwaige Maßnahmen der Sicherheitsbehörden
erschweren oder unmöglich machen könnten. Sofern entsprechende Erkenntnisse
aufgrund von Abwehrmechanismen entfallen oder wesentlich zurückgehen,
würden der Bundesrepublik Deutschland empfindliche Informations- und
Sicherheitslücken drohen. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies würde damit einen Nachteil für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Hieraus ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
zurückstehen.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Aktivitäten und
Verbindungen von Anhängern oder Mitgliedern der verbotenen HS bzw. der
„Crew 38“ seit Vollzug der Verbotsverfügung in und zu folgenden
extrem rechten Parteien, Netzwerken und Gruppierungen, und welcher Art
sind diese (beispielsweise Doppelmitgliedschaften, Auftritte bei bzw.
Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von
Räumlichkeiten)
a) Die Heimat (ehemals NPD) oder „Junge Nationalisten“ (JN),
b) „Der Dritte Weg“ oder „Nationalrevolutionären Jugend“,
c) „Die Rechte“,
d) „Blood & Honour“,
e) „Combat 18“,
f) „Turonen“ bzw. „Garde 20“,
g) „KnockOut 51“,
h) „Jungsturm“
i) „28 Brothers of Honour“,
j) „Deutsche Jugend Voran“ (DJV),
k) „Jung und stark“ (JS),
l) „Elblandrevolte“,
m) „Wardon 21“,
n) „Identitäre Bewegung“,
o) „Junge Alternative“ oder
p) Alternative für Deutschland (AfD)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach Mitglieder oder
Anhänger der verbotenen „Hammerskins“ bzw. der „Crew 38“ seit dem 1. Januar
2023 an Veranstaltungen von „Blood & Honour“ im Ausland teilgenommen
haben. Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu
der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht – auch nicht in
eingestufter Form – erfolgen kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen,
die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine Auskunft zu
etwaigen Aktivitäten und Verbindungen von Anhängern oder Mitgliedern der
verbotenen „Hammerskins Deutschland“ bzw. der „Crew 38“ seit Vollzug der
Verbotsverfügung in und zu den in der Fragestellung genannten Parteien,
Netzwerken und Gruppierungen sowie der Art dieser Aktivitäten bzw.
Verbindungen könnten Rückschlüsse auf Arbeitsweisen der betroffenen Behörden und
Fachbereiche getroffen werden. So könnten insbesondere Rückschlüsse auf den
diesbezüglichen Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden ermöglicht werden.
Ebenfalls wären Rückschlüsse auf Bearbeitungsschwerpunkte der
Sicherheitsbehörden des Bundes vor und nach Zustellung der Verbotsverfügung möglich.
Dadurch könnte die extremistische Szene Abwehrmaßnahmen entwickeln, die
eine Aufklärung durch die Sicherheitsbehörden des Bundes erschweren oder
gar unmöglich machen würden. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch
eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens kann unter keinen Umständen hingenommen
werden, da bei einem Bekanntwerden das Risiko besteht, dass die beteiligten
Vereinsmitglieder sich auf etwaig gewonnene Erkenntnisse einstellen und durch
ein abgeändertes Verhalten etwaige Maßnahmen der Sicherheitsbehörden
erschweren oder unmöglich machen könnten. Sofern entsprechende Erkenntnisse
aufgrund von Abwehrmechanismen entfallen oder wesentlich zurückgehen,
würden der Bundesrepublik Deutschland empfindliche Informations- und
Sicherheitslücken drohen. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der
Sicherheitsbehörden des Bundes nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies würde einen
Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Hieraus
ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das
Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung zurückstehen.
4. Welche der in Frage 2 erfragten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
hinsichtlich der Adressaten der Verbotsverfügung des BMI vom 1.
September 2023 vor?
7. Haben Anhänger oder Mitglieder der verbotenen Vereinigung HS bzw.
der „Crew 38“ nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar
2023 an Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen der
extremen Rechten in Deutschland teilgenommen (bitte einzeln nach Datum,
Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl HS- bzw. Crew 38-Teilnehmer
aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aufgrund entgegenstehender
überwiegender Belange des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form –
erfolgen kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem
Maße das Staatswohl berühren. Durch eine Auskunft über etwaige
Erkenntnisse zu den Adressaten der Verbotsverfügung des BMI, mit der die
Vereinigung „Hammerskins Deutschland“, ihre regionalen Chapter und ihre jeweiligen
„Crew 38“ verboten wurden, hinsichtlich fortgesetzter Aktivitäten im In- bzw.
Ausland seit dem 1. September 2023 zur Fortführung der verbotenen
Vereinigung „Hammerskins Deutschland“, deren regionaler Chapter oder der
„Crew 38“ könnten Rückschlüsse auf Arbeitsweisen der betroffenen Behörden
und Fachbereiche getroffen werden. So könnten insbesondere Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand zu etwaigen Aktivitäten zur Fortführung der
„Hammerskins Deutschland“, deren regionale Chapter und der „Crew 38“ bzw. zu
möglichen Nachfolgebestrebungen ermöglicht werden. Ebenfalls wären
Rückschlüsse auf Bearbeitungsschwerpunkte der Sicherheitsbehörden des Bundes
vor und nach Zustellung der Verbotsverfügung möglich. Dadurch könnte die
extremistische Szene Abwehrmaßnahmen entwickeln, die eine Aufklärung
durch die Bundessicherheitsbehörden erschweren oder gar unmöglich machen
würden.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung
unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens kann unter keinen Umständen hingenommen werden, da bei einem
Bekanntwerden das Risiko besteht, dass die beteiligten Vereinsmitglieder sich
auf etwaig gewonnene Erkenntnisse einstellen und durch ein abgeändertes
Verhalten etwaige Maßnahmen der Sicherheitsbehörden erschweren oder
unmöglich machen könnten. Sofern entsprechende Erkenntnisse aufgrund von
Abwehrmechanismen entfallen oder wesentlich zurückgehen, würden der
Bundesrepublik Deutschland empfindliche Informations- und Sicherheitslücken
drohen. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Bundessicherheitsbehörden
nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies würde damit einen Nachteil für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Hieraus ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
zurückstehen.
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Verbindungen und
Kontakte von Anhängern oder Mitgliedern der verbotenen HS bzw. der
„Crew 38“ zu Gruppen oder Phänomenbereichen der Organisierten
Kriminalität (OK) oder sogenannter „Outlaw-Motorradclubs“
(beispielsweise MC Gremium, Hells Angels MC Nomads, Partisanen MC, Bloody
Riders MC North Berlin) vor, und wenn ja, welche (bitte nach berührten
Phänomenbereichen der OK, regionalen Schwerpunkten bzw.
Bundesländern, „Outlaw-Motorradclubs“ und deren Chapter auflisten)?
Der Bundesregierung liegen vereinzelte Erkenntnisse über Verbindungen im
Sinne der Fragestellung vor. Eine darüberhinausgehende Beantwortung der
Frage muss nach sorgfältiger Abwägung aus Gründen des Staatswohls
unterbleiben. Die Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der
Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine zur Veröffentlichung bestimmte
Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen zur
Tätigkeit, insbesondere zur analytischen Methodik und der konkreten
Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden, zugänglich machen. Dabei entstünde die
Gefahr, dass die bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen
Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet
würde. Des Weiteren könnte die Beantwortung der Frage zur Offenlegung des
Erkenntnisinteresses und von Beobachtungsinhalten der
Bundessicherheitsbehörden führen. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn vermehrt anlassbezogen
zu einzelnen Gruppierungen bzw. deren Mitgliedern im Zusammenhang mit
deren Verbindungen zu anderen Gruppierungen bzw. deren Mitgliedern
ausgeführt werden würde. Letztendlich könnte dies dazu führen, dass ein Großteil
der operativen Maßnahmen der Bundessicherheitsbehörden der breiten
Öffentlichkeit bekannt wird. Ihre Informationsgewinnung würde dadurch
eingeschränkt oder unmöglich gemacht. Dies würde für die
Bundessicherheitsbehörden wiederum folgenschwere Einschränkungen in der Informationsgewinnung
bedeuten, wodurch ihr gesetzlicher Auftrag nicht mehr sach- und fachgerecht
erfüllt werden könnte und empfindliche Informationslücken im Hinblick auf
die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen würden. Im
Ergebnis könnte dies zu einer Gefährdung des Staatswohls der Bundesrepublik
Deutschland führen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-
Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar
wäre, ausscheidet. Selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens kann
unter keinen Umständen hingenommen werden, da bei einem Bekanntwerden
das Risiko besteht, dass die beteiligten Anhänger oder Mitglieder der
verbotenen „Hammerskins Deutschland“ bzw. der „Crew 38“ sich auf etwaig
gewonnene Erkenntnisse einstellen und durch ein abgeändertes Verhalten etwaige
Maßnahmen der Sicherheitsbehörden erschweren oder unmöglich machen
könnten. Sofern entsprechende Erkenntnisse aufgrund von
Abwehrmechanismen entfallen oder wesentlich zurückgehen, würden der Bundesrepublik
Deutschland empfindliche Informations- und Sicherheitslücken drohen.
Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Bundessicherheitsbehörden nachhaltig
beeinträchtigt werden. Dies würde einen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass
das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
6. Welche Aktivitäten mit HS-Bezug oder von Anhängern oder Mitgliedern
der verbotenen HS bzw. der „Crew 38“ sind der Bundesregierung seit
dem 1. Januar 2023 in Deutschland bekannt (beispielsweise Treffen,
nicht- bzw. öffentliche Veranstaltungen, Schießübungen,
Kampfsportevents; bitte einzeln nach Datum, Ort, Aktivität, Gruppierung etc.
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung ist eine einstellige Anzahl von Veranstaltungen im Sinne
der Anfrage bekannt. Eine darüberhinausgehende Beantwortung der
Fragestellung – auch in eingestufter Form – muss nach Auffassung der Bundesregierung
aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls
unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1
verwiesen.
8. Haben Anhänger oder Mitglieder der verbotenen Vereinigung HS bzw.
der „Crew 38“ nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar
2023 an Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen der
extremen Rechten im Ausland teilgenommen (bitte einzeln nach Datum,
Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl HS- bzw. Crew 38-Teilnehmer
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen offen zugängliche Erkenntnisse vor, wonach
Teilnehmer einer Veranstaltung der schwedischen Hammerskins im August 2024
Bekleidung der „Crew 38 Bremen“, „Hammerskins Mecklenburg“ und der
„Hammerskins Sachsen“ getragen haben sollen. Eine darüberhinausgehende
Beantwortung der Frage muss aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Zur
Begründung wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 verwiesen.
9. Haben Anhänger oder Mitglieder der verbotenen Vereinigung HS bzw.
der „Crew 38“ nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar
2023 an Kampfsportveranstaltungen der extremen Rechten
teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl HS- bzw.
Crew 38-Teilnehmer aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach ein deutscher
Angehöriger der Hammerskins am 6. Mai 2023 bei der Kampfsportveranstaltung
„European Fight Night“ in Ungarn anwesend gewesen sein soll. Darüber hinaus sind
der Bundesregierung öffentlich einsehbare Quellen bekannt, wonach Anhänger
oder Mitglieder der „Hammerskins“ an der Kampfsportveranstaltung „Day of
Glory“ am 15. Juni 2024 in Frankreich teilgenommen haben sollen. Eine
darüberhinausgehende Beantwortung der Frage muss aus Gründen des
Staatswohls unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Antwort
zu Frage 1 verwiesen.
10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass Bands oder
Einzelkünstler, welche der verbotenen HS bzw. der „Crew 38“ zugerechnet
werden bzw. mit diesem verknüpft sind, seit der Vollziehung der
Verbotsverfügung bei Konzerten, Festivals oder sonstigen Musikproduktionen
aufgetreten sind, in die Veranstaltung anderweitig involviert waren oder
Auftrittsverbote erhalten haben (bitte nach Namen von Band oder
Künstler, Ort, Bundesland und Datum auflisten)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage – auch in eingestufter Form –
aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht
erfolgen kann. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Antwort zu
Frage 4 verwiesen.
11. Wie viele und welche vorwiegend deutschsprachigen Websites,
Facebook-Seiten bzw. Facebook-Gruppen, Twitter-Accounts, Internet-Chats
mit HS-Bezug bzw. mit „Crew 38“-Bezug sind der Bundesregierung vor
bzw. seit Vollzug der Verbotsverfügung bekannt geworden?
Der Bundesregierung ist der Instagram-Account „Hammerskins_official“
bekannt. Eine darüberhinausgehende Beantwortung der Frage – auch in
eingestufter Form – muss aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Zur Begründung
wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 verwiesen.
12. Welche Kontakte und (auch geschäftlichen) Verbindungen sind der
Bundesregierung und ihren nachgeordneten Behörden zwischen Anhängern
oder Mitgliedern der verbotenen HS bzw. der „Crew 38“ und dem
Arbeitskreis „Heimat Kultur Werk“ (HKW) der Partei „Die Heimat“
(ehemals NPD), auch anlässlich geplanter Konzertveranstaltungen (vgl.
www.lvz.de/mitteldeutschland/riese-zweitaegiges-neonazi-musikfestival-
geplant-VKXPS7SPYNEVZHHNVOVH6LFEEY.html) bekannt?
13. Welche Kontakte und (auch geschäftliche) Verbindungen sind der
Bundesregierung und ihren nachgeordneten Behörden zwischen Anhängern
oder Mitgliedern der verbotenen HS bzw. der „Crew 38“ und den
Musiklabels „Wewelsburg Records“, „GKS/Frontmusik“ und „Front Records“
sowie der „Küsten Textil UG“ und deren Geschäftsführer N. B. im
Einzelnen bekannt?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit
dem grundrechtlich geschützten Grundrecht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht – auch nicht in eingestufter Form
– erfolgen kann. Gegenstand der Frage sind in besonderem Maße
Informationen zu Einzelpersonen. Durch eine Auskunft zu etwaigen Kontakten und bzw.
oder geschäftlichen Verbindungen zwischen Anhängern oder Mitgliedern der
verbotenen Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ bzw. der „Crew 38“ und
dem in der Fragestellung genannten Arbeitskreis/der in der Fragestellung
genannten Partei und möglichen Verflechtungen können sich Gefährdungen für
Einzelpersonen ergeben, insbesondere auch solche für Leib und Leben
derjenigen Personen, deren Namen und geschäftliche Verbindungen in einer zur
Veröffentlichung bestimmten Antwort genannt werden würden. Entsprechend
sicherheitsbehördlicher Einschätzung könnten diese Personen Gefährdungen
durch die extremistische Szene insgesamt ausgesetzt sein. Aus der Abwägung
der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den möglicherweise schwerwiegenden
Eingriffen in das grundrechtlich geschützte Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 GG folgt, dass auch eine Beantwortung
unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Das verfassungsrechtlich garantierte
parlamentarische Frage- und Informationsrecht unterliegt Grenzen, die, auch soweit
sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben
müssen. Dementsprechend können nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der
Bundesregierung u. a. dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Artikel 1
Absatz 3 GG die Grundrechte Dritter zu beachten haben (BVerfGE 147, 50, 141).
Vor diesem Hintergrund muss die Beantwortung zur Wahrung der Grundrechte
Dritter, hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach
Artikel 2 Absatz 2 GG unterbleiben. Selbst das geringfügige Risiko des
Bekanntwerdens kann in diesem konkreten Fall unter keinen Umständen hingenommen
werden, da bei einem Bekanntwerden das zuvor genannte Risiko besteht, dass
die etwaigen von einer Auskunft betroffenen Einzelpersonen schwerwiegenden
Gefährdungen ausgesetzt sind. Dies würde auch einen Nachteil für die
öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Hieraus ergibt sich,
dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das grundrechtlich geschützte Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit von Einzelpersonen aus Artikel 2 Absatz 2 GG
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
14. Wurden anlässlich bzw. seit der Durchsetzung der Verbotsverfügung am
19. September 2023 betreffend die bestehenden waffenrechtlichen
Erlaubnisse einschließlich Waffenbesitzkarten für Schusswaffen von
Anhängern oder Mitgliedern der verbotenen HS bzw. der „Crew 38“ nach
Kenntnis der Bundesregierung eine Überprüfung eingeleitet, und wenn
ja, mit welchen Ergebnissen?
Anlässlich der Durchsetzung der Verbotsverfügung prüften die
Vollzugsbehörden der Länder in eigener Zuständigkeit und in Abstimmung mit den vor Ort
jeweils zuständigen Waffenbehörden, inwieweit am Tag des Vollzuges nach
Möglichkeit auch zeitgleich eine Entziehung waffenrechtlicher Erlaubnisse und
dazugehöriger Legalwaffen, ggf. unter Ausschöpfung der rechtlichen
Möglichkeiten des sofortigen Vollzuges, zulasten der Vereinsmitglieder in Betracht
kamen, sofern diese Waffen nicht dem Vereinsvermögen zuzurechnen waren.
Eine Auflistung etwaiger Prüfungen der Entziehung waffenrechtlicher
Erlaubnisse und deren Ergebnisse ab Erlass der Verbotsverfügung liegt der
Bundesregierung nicht vor.
15. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung anlässlich bzw. seit der
Durchsetzung der Verbotsverfügung am 19. September 2023 im
Zusammenhang mit der Auswertung der dabei sichergestellten Beweismittel
und Asservate weitere strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, und wenn
ja mit welchem Vorwurf gegen jeweils wie viele Personen?
Der Bundesregierung sind keine strafrechtlichen Ermittlungen im Sinne der
Fragestellung bekannt.
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