Deutscher Bundestag Drucksache 20/13458
20. Wahlperiode 17.10.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/13035 –
Novelle des Personenbeförderungsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im August 2021 sind mit der Novelle des Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) wichtige Änderungen im Personenbeförderungsrecht in Kraft
getreten. Um neue Geschäftsmodelle zu ermöglichen, wurden die Angebote
„Bedarfsgesteuerte Pooling-Dienste des ÖPNV [öffentlicher
Personennahverkehr]“ („Linienbedarfsverkehr“) und „Pooling-Dienste außerhalb des ÖPNV“
(„gebündelter Bedarfsverkehr“) als neue Verkehrsformen mit eigenem
Rechtsrahmen definiert. Zudem sollte eine faire Wettbewerbssituation zwischen
Taxi- und Mietwagengewerbe gewährleistet werden. Außerdem wurde mit der
PBefG-Novelle eine Pflicht der Unternehmer zur Bereitstellung von
Mobilitätsdaten neu geschaffen (vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/pers
onenbefoerderungsgesetz.html).
Drei Jahre nach Inkrafttreten der weitreichenden Änderungen ist es nach
Ansicht der Fragesteller an der Zeit, eine erste Bilanz der PBefG-Novelle zu
ziehen und Verbesserungsmöglichkeiten zu identifizieren. So lässt sich
beispielsweise beobachten, dass die Handlungsinstrumente für die
Genehmigungsbehörden wenig genutzt werden. Die Taxibranche sieht dies als einen ihrer
Hauptkritikpunkte an der PBefG-Novelle und fordert Nachbesserungen. Auch
kritisiert die Branche, dass die sogenannte Kleine Fachkunde drei Jahre,
nachdem sie eigentlich zusammen mit der PBefG-Novelle hätte eingeführt werden
sollen, aktuell erst zwischen Bund und Ländern finalisiert wird (vgl.
www.tax
i-heute.de/de/fachmagazin/fachartikel/gewerbepolitik-pbefg-reform-bundesver
band-taxi-und-mietwagen-e-v-personenbefoerderungsrecht-auch-pbefg_harsch
e-kritik-am-taxigewerbe-21604.html). Gleichzeitig hat der Europäische
Gerichtshof in einer Rechtsprechung 2023 verdeutlicht, dass die
Niederlassungsfreiheit von Mietwagenunternehmern nur in einem engen Rahmen und explizit
nicht zum Zwecke des wirtschaftlichen Schutzes des Taxigewerbes vor
Wettbewerb eingeschränkt werden darf (vgl. curia.europa.eu/juris/document/docu
ment_print.jsf;jsessionid=51C718FD2C923A2AB8157D66BF2D7467?mod
e=DOC&pageIndex=0&docid=274412&part=1&doclang=DE&text=&dir=&o
cc=first&cid=4679449).
Die 2021 geschaffene, dauerhafte Genehmigungsmöglichkeit der sogenannten
On-Demand-Verkehre ist sehr erfolgreich und soll vielerorts weitergeführt
werden (vgl.
www.vdv.de/ondemandumfrage22.aspx). On-Demand-Verkehre
sind als Teil des ÖPNV insbesondere im Umland städtischer Gebiete und im
ländlichen Raum eine wichtige Ergänzung.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom
17. Oktober 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Einen nach Ansicht der Fragesteller wichtigen Beitrag für die Mobilität und
damit für die gesellschaftliche Teilhabe leisten auch soziale und ehrenamtliche
Fahrdienste. Allerdings fallen soziale und ehrenamtliche Fahrdienste nach den
Regelungen des PBefG und der im strukturellen Zusammenhang mit dem
PBefG stehenden Verordnung über die Befreiung bestimmter
Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-
Verordnung) meist unter die Genehmigungspflicht. Das bedeutet, dass die
befördernden Personen im Besitz einer Genehmigung sein und zahlreiche Auflagen
erbringen müssen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU „Evaluierung der Freistellungsverordnung“ auf
Bundestagsdrucksache 20/6277)
Für die Fragesteller ist von besonderem Interesse, ob, und wenn ja, welche
Verbesserungen die Bundesregierung hinsichtlich der PBefG-Novelle sieht
bzw. plant.
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Novelle des
Personenbeförderungsgesetzes aus dem Jahr 2021?
2. Sind nach Auffassung der Bundesregierung durch die Novelle des PBefG
Verbesserungen eingetreten, wenn ja, welche, und wenn nein, warum
nicht?
3. Wurden nach Auffassung der Bundesregierung folgende Ziele der
PBefG-Novelle erreicht (vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/St
V/personenbefoerderungsgesetz.html):
a) „Die Verbesserung der Mobilität durch die reguläre Zulassung von
neuen Mobilitätsangeboten für die Menschen in Stadt und Land“,
b) „Weniger motorisierter Individualverkehr in Städten und urbanen
Ballungsräumen durch geteilte Mobilität“,
c) „Bessere Versorgung der Menschen in ländlichen Räumen mit
flexiblen, nachfrageorientierten Mobilitätsangeboten“,
d) „Faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Verkehrsformen Taxi
und Mietwagen, z. B. durch grundsätzliche Beibehaltung der
Rückkehrpflicht für Mietwagen zum Schutz des Taxigewerbes“,
e) „Effektive Steuerungsmöglichkeiten durch die Behörden in den
Ländern und Kommunen“
(wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht)?
4. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung inhaltliche Punkte im
PBefG, die geändert werden sollten, wenn ja, welche sind das (bitte
einzeln aufführen), und wenn nein, warum nicht?
12. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem durch die PBefG-
Novelle neu geschaffenen Linienbedarfsverkehr?
18. Wie sieht die Bundesregierung die Zukunft der vielerorts sehr
erfolgreichen On-Demand-Angebote?
20. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem durch die PBefG-
Novelle neu geschaffenen gebündelten Bedarfsverkehr?
Die Fragen 1 bis 4, 12, 18 und 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 66 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind dem Deutschen
Bundestag mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 (BGBl. I
S. 822) drei Evaluierungsberichte vorzulegen. Erst wenn diese Berichte
vorliegen, kann beurteilt werden, ob Verbesserungen eingetreten sind und die
gesteckten Ziele erreicht wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob Änderungen im
PBefG notwendig werden.
5. Plant die Bundesregierung bis zum Ende der 20. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages Änderungen am PBefG und der Freistellungs-
Verordnung, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
6. Plant die Bundesregierung bis zum Ende der 20. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages Änderungen am PBefG und der Freistellungs-
Verordnung, wenn ja, welche, wie ist der Beratungsstand innerhalb der
Bundesregierung, wann wird ein entsprechender Gesetzentwurf dem Deutschen
Bundestag zugeleitet, und wenn nein, warum nicht?
56. Plant die Bundesregierung bis zum Ende der 20. Wahlperiode
Änderungen des PBefG, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 5, 6 und 56 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Geringfügige Änderungen des PBefG sollen mit dem vierten Gesetz zur
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
(Bundestagsdrucksache 20/12776) vorgenommen werden.
Hinsichtlich des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag, die
Ausnahmemöglichkeiten von dem Ziel, vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) zu erreichen, im PBefG bis 2026 gänzlich zu streichen, wird
auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Änderungen der Freistellungs-Verordnung sind nicht geplant. Zu den Gründen
wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 9 verwiesen.
7. Welche Probleme ergeben sich aus Sicht des Bundesministeriums für
Digitales und Verkehr (BMDV) in der Anwendung des PBefG und der
Freistellungs-Verordnung insbesondere für ehrenamtliche und soziale
Fahrdienste?
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)
sind keine besonderen Probleme erkennbar. Im Übrigen wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6277 verwiesen.
8. Wie begründet die Bundesregierung den nach Ansicht der Fragesteller
bestehenden Widerspruch, dass ehrenamtliche und soziale Fahrdienste
vielerorts die vollständigen Genehmigungsanforderungen nach dem
PBefG erfüllen müssen, während viele gewerbliche Verkehre, etwa
Schülerverkehre mit PKWs, weiterhin umfassend von den
Anforderungen freigestellt werden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6277 verwiesen.
9. Hat das BMDV konkrete Pläne, um regulatorische Lücken zu schließen
und gesetzliche Erleichterungen für ehrenamtliche und soziale
Fahrdienste zu schaffen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 6 auf
Bundestagsdrucksache 20/6277 verwiesen.
10. Hat die in § 66 PBefG normierte Evaluierung des im strukturellen
Zusammenhang mit der Freistellungs-Verordnung stehenden PBefG
stattgefunden, wenn ja, was sind die Ergebnisse im Hinblick auf das PBefG und
die Freistellungs-Verordnung, und wenn nein, warum nicht?
Mit der in § 66 PBefG normierten Evaluierung wurde die Bundesanstalt für
Straßenwesen (BASt) beauftragt. Die Berichte müssen bis August 2026 dem
Deutschen Bundestag vorgelegt werden.
11. Hat das BMDV im Rahmen der Evaluierung des PBefG Gespräche zu
möglichen Regelungslücken in Bezug auf einfachere und digitale
Lösungen für den sogenannten Fachkundenachweis geführt, wenn ja, mit wem,
zu welchen Ergebnissen haben sie geführt, und wenn nein, warum nicht?
Nein. Der sogenannte Kleine Fachkundenachweis ist nicht Bestandteil der
Evaluierung gemäß § 66 PBefG.
13. Wie wird in der Umsetzung der PBefG-Novelle die Barrierefreiheit des
Linienbedarfsverkehrs im Sinne von § 8 Absatz 3 PBefG mit
entsprechenden Standards sichergestellt?
Die Umsetzung des PBefG obliegt nach der Zuständigkeitsverteilung des
Grundgesetzes (Artikel 83 und 84) den Ländern.
14. Wie weit ist die Bundesregierung mit der Umsetzung des Vorhabens aus
dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP „Mehr Fortschritt wagen“ im Bereich Inklusion bzw.
Barrierefreiheit (S. 78), die „Ausnahmemöglichkeiten des
Personenbeförderungsgesetzes (ÖPNV) bis 2026 gänzlich ab[zu]schaffen“?
Die Bundesregierung beabsichtigt, den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag in
der 20. Legislaturperiode umzusetzen.
15. Wie viele On-Demand-Angebote gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell bundesweit?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
16. Wie viele der aktuell noch laufenden On-Demand-Angebote (meist
Pilotprojekte) werden nach Ende der Förderung weitergeführt?
17. Wie viele On-Demand-Angebote erhalten eine Regelfinanzierung?
Die Fragen 16 und 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zuständig für den ÖPNV sind die Länder und Kommunen bzw. die von ihnen
benannten Aufgabenträger. Dies umfasst Planung, Organisation und
Finanzierung des ÖPNV. Zwar unterstützt der Bund die Länder bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben vielfältig in finanzieller Hinsicht. Über die Verwendung der
Mittel entscheiden die Länder jedoch in eigener Verantwortung. Daher liegen
der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zu den On-Demand-
Angeboten als Teil des ÖPNV vor.
19. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einbindung von
Taxiunternehmen für eine effiziente und mittelstandsfreundliche Gestaltung
von On-Demand-Verkehren, beispielsweise nach dem Typus des ÖPNV-
Taxi (vgl.
www.bundestag.de/resource/blob/994558/cab2fe3933d57a0ec
5a476ff85db979b/Stellungnahme.pdf)?
Die Bundesregierung begrüßt die Nutzung personenbeförderungsrechtlicher
Ausgestaltungsmöglichkeiten, soweit diese zu einer Verbesserung des
Mobilitätsangebots im ÖPNV und einem effizienten Mitteleinsatz beitragen.
21. Wie viele gebündelte Bedarfsverkehre gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell bundesweit?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
22. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der durch die PBefG-
Novelle neu eingeführten Pflicht der Unternehmen zur Bereitstellung
von Mobilitätsdaten?
23. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der durch die PBefG-
Novelle neu eingeführten Pflicht der Unternehmen zur Bereitstellung
von Mobilitätsdaten zur Barrierefreiheit?
Die Fragen 22 und 23 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMDV hat mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der PBefG-
Novelle dem Deutschen Bundestag einen Bericht u. a. zur Vollständigkeit und
Zugänglichkeit der nach § 3a PBefG bereitzustellenden Daten sowie zu
Marktbarrieren im Hinblick auf die Weiterverwendungsmöglichkeiten vorzulegen. Dies
umfasst Mobilitätsdaten einschließlich der Mobilitätsdaten zur Barrierefreiheit,
wie Angaben zur Barrierefreiheit von eingesetzten Fahrzeugen und von der
Infrastruktur an Bahnhöfen.
Die Wirkung der Pflichten nach § 3a PBefG war auch Gegenstand der
Erfassung des Ist-Zustandes beim Auftakt der Stakeholder-Beteiligung, die das
BMDV zur Erstellung der Eckpunkte für das Mobilitätsdatengesetz
durchgeführt hat. Daraus hat das BMDV die Erkenntnis gewonnen, dass für die bessere
Erfüllung von bestehenden Pflichten – u. a. denen des PBefG – die Einführung
von Koordinierungs- sowie Durchsetzungsmechanismen erforderlich ist. Dies
wurde im Entwurf des Mobilitätsdatengesetzes aufgegriffen. Im Stakeholder-
Dialog wurde außerdem weiterer Handlungsbedarf zum Thema Mobilitätsdaten
zur Barrierefreiheit identifiziert, dass Auslastungsinformationen von
Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderungen und Daten zu Stellflächen für
Hilfsmittel vonnöten sind. Auch dies wurde im Entwurf des Mobilitätsdatengesetzes
berücksichtigt.
24. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Umsetzung der
Regelung in § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c PBefG, eine
Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen
Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im
Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3 PBefG) in zu genehmigenden
Anträgen vorzusehen?
Die Umsetzung des PBefG obliegt nach der Zuständigkeitsverteilung des
Grundgesetzes (Artikel 83 und 84) den Ländern. Probleme bei der Umsetzung
im Hinblick auf die angefragte Thematik sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
25. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den neuen
Handlungsinstrumenten für Genehmigungsbehörden der Länder und Kommunen
hinsichtlich eines fairen Wettbewerbs zwischen den Verkehrsformen?
a) Welche dieser Instrumente haben sich bewährt?
b) Welche dieser Instrumente haben sich nicht bewährt?
c) Werden diese Instrumente nach Auffassung der Bundesregierung
bisher zu selten genutzt (z. B. die Einführung von Festpreisen für Taxen
oder die von Mindestpreisen für Mietwagen, vgl.
www.bundestag.de/
resource/blob/1010852/3a09587b10ed534e4e4c8a0bb116663c/Stellu
ngnahme-Oppermann-TAXI.pdf), und wenn nein, warum nicht?
Die Zuständigkeit für den Vollzug des PBefG liegt bei den Ländern.
Hinsichtlich der neu eingeführten Verkehrsformen Linienbedarfsverkehr und
gebündelter Bedarfsverkehr wird im Übrigen auf die Antworten zu den Fragen
1 bis 4, 12, 18 und 20 verwiesen.
26. Teilt die Bundesregierung die Kritik von Kommunen, dass das
Instrument, wonach Städte ab 100 000 Einwohnern Eingriffsrechte erhalten,
wenn der Verkehr mit Mietwagen überhandnimmt, in der Praxis durch
die Städte nicht angewendet werden kann (vgl. § 49 Absatz 4 Satz 7
PBefG), wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
31. Wird die Bundesregierung räumliche und zeitliche Beschränkungen für
den Mietwagenverkehr (§ 49 Absatz 4 Satz 7 i. V. m. § 50 Absatz 2
Satz 2 PBefG) ermöglichen?
32. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Taxibranche, die
Anwendung der „Notbremse“ nach § 49 Absatz 4 Satz 7 PBefG so zu
vereinfachen, dass keine komplexe Datenerhebung erforderlich ist und keine
Regelung für den gebündelten Bedarfsverkehr bestehen muss
(ausformulierter Vorschlag vgl.
www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/83/3136
05/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260018.pdf), wenn ja, inwiefern,
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 26, 31 und 32 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Vorschrift des § 49 Absatz 4 Satz 7 PBefG ermächtigt die
Genehmigungsbehörde in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zum Schutz der
öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den
gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr
mit Mietwagen anzuwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit
Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im
Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet.
Zu den Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr, die unter den
vorgenannten Voraussetzungen auf den Verkehr mit Mietwagen angewandt werden
können, zählen bereits räumliche und zeitliche Beschränkungen nach § 50
Absatz 2 Satz 2 PBefG.
Die Bundesregierung lehnt die vom Bundesverband Taxi und Mietwagen
geforderte Gesetzesänderung ab, da es sich nicht um eine Vereinfachung handeln
würde, sondern um eine deutliche Ausweitung der Eingriffsbefugnisse der
Genehmigungsbehörde. Dies würde weit über den Willen des Gesetzgebers, der
bei der PBefG-Novelle 2021 ein „level playing field“ verfolgte, hinausgehen
und eine erhebliche einseitige Belastung von Mietwagenunternehmen
darstellen. Darüber hinaus ist auch die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) zu beachten, der mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit von
Mietwagenunternehmen festgestellt hat, dass rein wirtschaftliche Motive keine
zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung
einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten (Urteil des
EuGH vom 08. Juni 2023 (Az.: C-50/21)). Dabei ist nach Auffassung des
EuGH auch das Ziel, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Taxidiensten zu
gewährleisten, als rein wirtschaftliches Motiv anzusehen, das keinen
zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung darstellen
kann. Es bestehen vor diesem Hintergrund Zweifel, dass die vorgeschlagene
Gesetzesänderung europarechtskonform wäre.
Im Übrigen wären bei Vollzugsproblemen, etwa mangelnden Daten, zunächst
die für den Vollzug zuständigen Länder, insbesondere die obersten
Landesverkehrsbehörden, und nicht der Bundesgesetzgeber gefordert.
27. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass bei
Einführung von Mindestfahrentgelten nach § 51a PBefG die zuständigen
Genehmigungsbehörden sich veranlasst sehen, ein zeit- und
kostenintensives Wirtschaftlichkeitsgutachten vorzuschalten, welches den dort
beschriebenen Schutzzweck „Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen“
zum Inhalt hat?
Die Bundesregierung hält es für nachvollziehbar, dass die
Genehmigungsbehörden angesichts des erheblichen Eingriffs in die unternehmerische Freiheit von
Mietwagenunternehmern durch die Festlegung von Mindestpreisen vorab
sorgfältig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme auch
vorliegen.
28. Was wird die Bundesregierung konkret unternehmen, um den vom
Gesetzgeber beschlossenen Instrumenten einer Einführung von
Mindestentgelten für Mietwagen (§ 51a PBefG) oder von Festpreisen für Taxis (§ 51
Absatz 1 PBefG) zur Wirksamkeit zu verhelfen und die Kommunen hier
zu unterstützen?
33. Plant die Bundesregierung, Ländern und Kommunen Unterstützung bei
der rechtssicheren Anwendung der neuen PBefG-Instrumente zu leisten,
beispielsweise in Form von Allgemeinen Grundsätzen zur Anwendung,
wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 28 und 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung plant keine Maßnahmen zur Unterstützung, da die
Zuständigkeit für den Vollzug des PBefG bei den Ländern liegt (Artikel 83 und 84
GG). Vollzugsfragen von grundsätzlicher und länderübergreifender Bedeutung
können im Rahmen des Bund/Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr
erörtert werden.
29. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einführung von
Taxifestpreisen nach § 51 Absatz 1 PBefG beispielsweise in München und
in Berlin?
Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass Festpreise nach § 51 Absatz 1
PBefG im Verkehr mit Taxen in der Praxis zur Anwendung kommen.
30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, ob
die Einführung von Festpreisen zu einem Zugewinn an Fahrten für das
Taxigewerbe geführt hat?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
34. Ist nach Meinung der Bundesregierung aktuell ein fairer Wettbewerb
zwischen Taxi und Mietwagen in Deutschland gewährleistet, wenn ja,
warum, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die PBefG-Novelle 2021 u. a.
mit der Einführung von neuen Steuerungsinstrumenten für die
Genehmigungsbehörden eine gute Grundlage für einen fairen Wettbewerb zwischen Taxi und
Mietwagen geschaffen hat.
35. Hat sich die Rückkehrpflicht für Mietwagen nach Auffassung der
Bundesregierung bewährt, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
36. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
Leerkilometer und die daraus resultierenden CO2-Emissionen, die durch die
Rückkehrpflicht in Deutschland täglich verursacht werden?
37. Ist die Rückkehrpflicht aus Sicht der Bundesregierung vereinbar mit den
CO2-Minderungszielen der Bundesregierung, wenn ja, inwiefern, und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 35 bis 37 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Rückkehrverpflichtung für Mietwagen in § 49 Absatz 4 Satz 3 PBefG
wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
vom 25. Februar 1983 (BGBl. I 1983 S. 196) eingeführt. In der Begründung
des Gesetzentwurfs wird im Hinblick auf die Berufsausübungsregelungen des
§ 49 Absatz 4 a. F. PBefG auf erhebliche Anwendungsschwierigkeiten in der
Praxis hingewiesen, die eng damit zusammenhingen, dass Taxi- und
Mietwagenverkehr z. T. eine gleiche Aufgabenstellung hätten. So hätten sich
„Verwaltungsbehörden und Gerichte […] wiederholt insbesondere mit Fragen des
unzulässigen Bereitstellens von Mietwagen befassen“ müssen
(Bundestagsdrucksache 9/2128).
Die derzeitige Rechtslage sieht Ausnahmen von der Rückkehrpflicht in den
Fällen vor, wenn der Mietwagen vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der
Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten
hat. Belastbare Aussagen der Auswirkungen der Rückkehrpflicht auf die CO2-
Minderungsziele der Bundesregierung sind nicht möglich.
38. Wie viele Taxiunternehmen mit wie vielen Taxen jeweils gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland aktuell?
39. Wie viele Mietwagenunternehmen mit wie vielen Mietwagen jeweils gibt
es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland aktuell?
40. Wie hat sich die Anzahl der Taxiunternehmen in Deutschland nach
Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen Jahren entwickelt
(bitte pro Jahr seit 2021 tabellarisch aufführen)?
41. Wie hat sich die Anzahl der Mietwagenunternehmen in Deutschland
nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen Jahren
entwickelt (bitte pro Jahr seit 2021 tabellarisch aufführen)?
Die Fragen 38 bis 41 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach dem jüngsten Bericht des BMDV über die Sondererhebung zum Taxen-
und Mietwagenverkehr, Stand: 31. Dezember 2020, waren Ende des Jahres
2020 18 824 Unternehmer mit 50 445 Fahrzeugen zum Verkehr mit Taxen und
8 525 Unternehmer mit 44 968 Fahrzeugen zum Verkehr mit Mietwagen
zugelassen.
Aktuellere Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Bericht des
BMDV über die nächste Sondererhebung zum Taxen- und Mietwagenverkehr
zum Stand 31. Dezember 2024 wird im Laufe des nächsten Jahres erstellt
werden.
42. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Unterstützung der
Taxibranche, die sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befindet, wenn
nein, warum nicht, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Maßnahmen zur Unterstützung der
Taxi-Branche.
43. Hat sich die Anzahl von Insolvenzen der Taxiunternehmen in
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren erhöht,
wenn ja, warum, und was plant die Bundesregierung dagegen zu tun?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor.
44. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Taxiunternehmen verstärkt
zur Verkehrsform des Mietwagens wechseln (Rückgabe der
Genehmigung § 47 PBefG und Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach
§ 49 PBefG), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie beurteilt die
Bundesregierung diese Entwicklung?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob Unternehmen
verstärkt vom Verkehr mit Taxen zum Verkehr mit Mietwagen wechseln.
45. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Umsetzung der
Regelung des § 64c PBefG mit Blick auf das Ziel, die Zahl barrierefreier
Fahrzeuge bei Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr zu erhöhen?
46. Sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Regelung, dass
erst bei einer Anzahl von 20 Fahrzeugen eine Mindestverfügbarkeit von
barrierefreien Fahrzeugen je Unternehmer („5-Prozent-Regelung“)
vorzusehen ist, als ausreichend an, wenn ja, warum, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 45 und 46 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG legt das BMDV dem Deutschen
Bundestag zum 1. August 2026 einen Bericht zur Umsetzung der in § 64c Absatz 1
und 2 PBefG niedergelegten Vorgaben und deren Wirksamkeit vor. Die BASt
wurde mit der Erstellung des Berichts beauftragt. Die Ergebnisse dieser
Evaluierung werden als der Grundlage für mögliche künftige Entscheidungen dienen.
Im Übrigen gibt es heute schon die Ausnahmeregelung des § 64c Absatz 2
PBefG.
47. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche
Höhe der Taxipreise in Deutschland?
48. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der durchschnittlichen
Höhe der Taxipreise im Vergleich zu Taxipreisen in anderen
europäischen Staaten?
Die Fragen 47 und 48 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die durchschnittliche
Höhe der Taxipreise in Deutschland und anderen europäischen Staaten vor.
49. Wie ist der aktuelle Stand zur Einführung der Kleinen Fachkunde (www.
presseportal.de/pm/139643/5813907; bitte im Detail aufführen)?
50. Wann soll die Kleine Fachkunde eingeführt werden?
51. Wie soll die Kleine Fachkunde nach Einführung formal ausgestaltet sein
(hinsichtlich der Berechtigung zur Abnahme der Prüfung, der Art der
Prüfung, der Kostenregelung usw.)?
Die Fragen 49 bis 51 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der sogenannte Kleine Fachkundenachweis für Fahrer im Taxi-, Mietwagen-
und gebündeltem Bedarfsverkehr ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des
Personenbeförderungsrechts im August 2021 eingeführt worden. Das BMDV
ist seitdem über die Ausgestaltung dieses Qualifizierungsnachweises in einem
intensiven und noch andauernden Informations- und Meinungsaustausch
sowohl mit den für den Praxisvollzug zuständigen Ländern in den Bund-Länder-
Fachausschüssen Straßenpersonenverkehr und Fahrerlaubnis-/Fahrlehrerrecht
als auch mit der Taxi- und Mietwagenbranche. Die Verkehrsministerkonferenz
der Länder hat im März 2023 auf Basis des Beratungsergebnisses einer Bund-
Länder-Arbeitsgruppe mehrheitlich die Absolvierung einer Online-Prüfung
zum Erwerb des Kleinen Fachkundenachweises beschlossen. Nach
übereinstimmender Ansicht der genannten relevanten Akteure soll die Prüfung als
Multiple-Choice-Verfahren erfolgen. Hierfür hat das BMDV gemeinsam mit den
Ländern und der Taxi- und Mietwagenbranche mit Unterstützung der BASt und
der arge tp 21 einen Frage- und Antwortkatalog erstellt, der als Pool für die
Prüfungsfragen dient.
Die Abnahme der Online-Prüfung und die Ausstellung des Nachweises der
Fachkunde erfolgen durch die von den Ländern zu bestimmende geeignete
Stelle gemäß § 48 Absatz 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu angemessenen
Preisen. Sie sind auch für die Ausgestaltung des Verfahrens zuständig.
52. Ist der Bundesregierung seit Aussetzung der Kleinen Fachkunde eine
negative Entwicklung hinsichtlich der Qualität von Taxi- und
Mietwagenfahrern bekannt?
Im Rahmen des Bund/Länder-Fachausschusses (BLFA)
Straßenpersonenverkehr vom 23./24. April 2024 ergab sich zu dem thematisierten
Qualitätsproblemen ein uneinheitliches Bild. Einige Länder berichteten von erhöhten
Beschwerdeaufkommen bei Taxizentralen und Genehmigungsbehörden. Andere
Länder konnten hingegen kein erhöhtes Beschwerdeaufkommen beobachten.
53. Wie verhält sich die Einführung einer Kleinen Fachkunde in Bezug auf
die Ziele der Bundesregierung hinsichtlich der Entbürokratisierung?
54. Erwartet die Bundesregierung durch die Einführung einer Kleinen
Fachkunde Auswirkungen auf den Fachkräftemangel im Taxi- und
Mietwagengewerbe, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 53 und 54 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Einführung des Kleinen Fachkundenachweises im Zuge der Novelle des
Personenbeförderungsrechts in der 19. Legislaturperiode ist auf Forderungen
insbesondere der Taxibranche zurückzuführen, damit diesem neuen
Qualifizierungsnachweis die Erwartung einer Aufwertung des Berufsbilds einhergeht.
Sowohl das BMDV als auch die für den Praxisvollzug zuständigen Länder sind
bestrebt, die Zugangsvoraussetzungen und das Antragsverfahren möglichst
niedrigschwellig, praxisorientiert und unbürokratisch auszugestalten.
Dem BMDV liegen keine Daten zu einer abnehmenden Zahl von Chauffeuren
von Taxen oder Mietwagen in Deutschland vor. Gegenüber dem BMDV wurde
eine solche Entwicklung bisher weder durch die für den Vollzug des
Personenbeförderungsrechts zuständigen Länder noch die Fachverbände thematisiert.
55. Plant die Bundesregierung, den Wegstreckenzähler verpflichtend mit
einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten, wann ja,
wann, und wenn nein, warum nicht?
Nach § 146a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) sind elektronische
Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung zu schützen. Wegstreckenzähler sind nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der
Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) elektronische
Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 AO. Hinsichtlich der Pflicht zur Anbindung
von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen an Wegstreckenzähler
wird auf § 10 KassenSichV und das BMF-Schreiben vom 11. März 2024
(BStBl I S. 367) verwiesen. Eine Anbindung von zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtungen an Wegstreckenzähler kann nur insoweit vorgeschrieben
werden, soweit die Wegstreckenzähler technisch über eine digitale Schnittstelle
zur entsprechenden Anbindung verfügen.
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