Deutscher Bundestag Drucksache 20/14872
20. Wahlperiode 03.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/13136 –
Evaluierung von Steuergesetzen – Vorhaben, Ergebnisse und Konsequenzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Um erfolgreich zu wirtschaften, muss jeder Unternehmer die Ergebnisse
seines Handelns immer wieder anhand von Kennzahlen und Analysen
überprüfen. Werden neue Maßnahmen ergriffen, werden die Auswirkungen verfolgt
und gegebenenfalls wird nachgesteuert, wenn mit der Vorgehensweise nicht
das gewünschte Ziel erreicht wurde. Genauso ist es für einen funktionierenden
Staat unerlässlich, gesetzliche Maßnahmen an ihrer tatsächlichen
Praxiswirkung zu messen und gegebenenfalls anzupassen.
In diesem Zusammenhang hat der Steuerungsausschuss Bürokratieabbau
bereits am 23. Januar 2013 eine Konzeption zur Evaluierung neuer
Regelungsvorhaben beschlossen. Diese Konzeption, die im Rahmen des
Arbeitsprogramms „Bessere Rechtsetzung“ entwickelt wurde, betont, dass eine
Evaluierung den Zusammenhang zwischen Ziel und Zweck einer Regelung und den
tatsächlich erzielten Wirkungen sowie den damit verbundenen Kosten
herstellt. Sie soll für alle wesentlichen Regelungsvorhaben nach Maßgabe der
entsprechenden Leitlinien vorgesehen werden und dazu führen, dass
grundsätzlich alle wesentlichen Gesetze und Rechtsverordnungen drei bis fünf Jahre
nach ihrem Inkrafttreten evaluiert werden. So findet sich z. B. auch in § 44
Absatz 7 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien die
Pflicht des federführenden Ressorts, in der Begründung des Gesetzentwurfs
festzulegen, „ob und nach welchem Zeitraum zu prüfen ist, ob die
beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, ob die entstandenen Kosten in einem
angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche
Nebenwirkungen eingetreten sind.“
Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (BMF)
wies bereits 2020 darauf hin, dass über die Wirkungen des deutschen
Steuersystems und dessen spezifische Regelungen auf zentrale wirtschaftliche und
soziale Zielgrößen in vielen Bereichen nur Mutmaßungen existieren
(Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, 2020). Gleichzeitig haben sich weltweit in der
quantitativen Analyse der Besteuerung erhebliche Fortschritte gezeigt.
Steuerexperten wie Prof. Dr. Thiess Büttner plädieren daher regelmäßig für eine
umfassende Evaluierung steuerlicher Normen (77. Berliner Steuergespräch,
11. Januar 2021).
In den vergangenen Legislaturperioden hat der Gesetzgeber zwar wiederholt
einzelne Regelungen mit Evaluierungsklauseln versehen, um deren Wirksam-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 31. Januar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
keit zu überprüfen. Dennoch sind nach Ansicht der Fragesteller die Ergebnisse
dieser Evaluierungen sowie die daraus gezogenen Konsequenzen oft kaum
dokumentiert und öffentlich wenig bekannt. Darüber hinaus existiert keine
Übersicht darüber, welche Gesetze tatsächlich evaluiert wurden und ob infolge
dieser Evaluationen gesetzliche Anpassungen vorgenommen wurden.
1. Welche Steuergesetze enthalten Evaluierungsklauseln (in jeglicher Form,
z. B. Gesetzestext, Gesetzesbegründung), welche Regelungen sind davon
genau betroffen, wie lautete der Evaluierungsauftrag, welchen Zweck
verfolgt das Gesetz mit der zu evaluierenden Regelung, und welchen
Zweck verfolgte nach dem Verständnis der Bundesregierung der
Gesetzgeber mit der jeweiligen Evaluierungsklausel, und welche Fristen zur
Evaluierung wurden gesetzt (bitte tabellarisch auflisten, beginnend mit
der 16. Legislaturperiode)?
Welche Steuergesetze Evaluierungsklauseln enthalten und welchen Zweck der
Gesetzgeber mit einzelnen Regelungen oder mit der jeweiligen
Evaluierungsklausel verfolgte, ist auslegungsbedürftig und lässt sich auch für die
Bundesregierung regelmäßig nur aus den jeweiligen Gesetzgebungsmaterialien
entnehmen. Gleiches gilt für die Frage, welche Fristen jeweils zur Evaluierung gesetzt
wurden.
Übersichten oder Datenbanken zu Evaluierungen, aus denen sich alle in der
Kleinen Anfrage erbetenen Informationen entnehmen ließen, wurden mit dem
Aufbau einer systematischen Gesetzesfolgenabschätzung ab der 16.
Legislaturperiode erst sukzessive eingerichtet und reichen deshalb nicht alle bis zu
diesem Zeitpunkt zurück. Außerdem ist die Durchführung steuerlicher
Evaluierungen von vielfältigen Faktoren abhängig, mit der Folge, dass sich die konkreten
Verfahren und die hierzu geführten Aufzeichnungen sowohl in ihrer
Zielsetzung als auch bezüglich ihrer Inhalte individuell erheblich unterscheiden.
Über aus dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren resultierende
Evaluierungen (Evaluierungswünsche im Bericht des Bundestag-
Finanzausschusses oder des Deutschen Bundestages) führt das Sekretariat des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages eine sog. Berichtsliste, die es im Regelfall
einmal im Jahr mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) abgleicht.
Aus den im BMF geführten Übersichten konnten die folgenden Informationen
zu vom Gesetzgeber in Steuergesetzen beschlossenen Evaluierungen
entnommen werden.
Stichwort Evaluierungsgegenstand Evaluierungsgrund Zeitplan
Forschungszulagengesetz
(FZulG)
Die Maßnahme wird
gem. § 16 FZulG-E (§ 17
FZulG) auf
wissenschaftlicher Grundlage
evaluiert. Die Bundesregierung
wird dabei die Wirkungen
des Gesetzes,
insbesondere Kosten/
Nutzenrelation sowie die
Zielgenauigkeit der Maßnahme unter
Einbeziehung der
Fallzahlen überprüfen. (auch die
Höhe des
Erfüllungsaufwands)
Ein methodologischer
Evaluierungsbericht war
der Europäischen
Kommission (KOM) bereits
zum 30. Juni 2021
vorzulegen. Ein inhaltlicher
Evaluierungsbericht muss
der KOM bis 31.
Dezember 2025 vorgelegt
werden.
Bundesregierung
unterrichtet den Deutschen
Bundestag über die
Ergebnisse der Evaluierung
Begründung in
Gesetzentwurf FZulG verweist
auf § 16 FZulG-E (§ 17
FZulG)
(BR-Drucksache 242/19,
13)
Begründung in
Gesetzentwurf Zweites
Corona-Steuerhilfegesetz
(Evaluierung der Erhöhung
der Forschungszulage für
2020-2025 soll in diese
Gesamtevaluierung mit
einbezogen werden)
(BR-Drucksache
329/20,18)
Evaluierung spätestens
nach Ablauf von 5 Jahren
(d. h. Ende 2025)
methodischer
Evaluierungsbericht an KOM:
zum 30. Juni 2021;
jährliche Berichte ab 2021
zum Jahresende
inhaltlicher Evaluierungsbericht
an KOM: bis 31.
Dezember 2025
Bericht an Bundestag:
Anfang/Mitte 2026
Stichwort Evaluierungsgegenstand Evaluierungsgrund Zeitplan
Pflege-Pauschbetrag § 33b Absatz 8 – neu
– Einkommensteuergesetz
(EStG)
„Die Vorschrift des § 33b
Absatz 6 ist ab Ende 2026
zu evaluieren.“
Es soll im Vergleich zum
Status Quo untersucht
werden, in welchem
Umfang der Pflege-
Pauschbetrag für die häusliche
Pflege von Personen mit
Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5
sowie für Menschen mit
Behinderungen und dem
Merkzeichen „H“ in
Anspruch genommen wird.
Darüber hinaus soll
die geänderte
Systematik beim Pflege-
Pauschbetrag bezogen auf den
Erfüllungsaufwand für die
Steuerpflichtigen, die für
die Feststellung einer
Behinderung und eines
Pflegegrades zuständigen
Stellen und die
Verwaltungen einer näheren
Betrachtung unterzogen
werden und möglicher
Handlungsbedarf aufgezeigt
werden.
Begründung im
Gesetzentwurf zur Erhöhung
der Behinderten-
Pauschbeträge
und zur Anpassung
weiterer steuerlicher
Regelungen
(Bundestagsdrucksache 19/21985, 9, 15,
18 f.)
Durchführung der
Evaluierung bis möglichst
31. Dezember 2027
Stichwort Evaluierungsgegenstand Evaluierungsgrund Zeitplan
Evaluierung des bei der
Verzinsung nach § 233a
Abgabenordnung (AO)
maßgeblichen Zinssatzes
§ 238 Absatz 1c AO
(Gesetzesbeschluss
Bundestag): „Die
Angemessenheit des Zinssatzes
nach Absatz 1a ist unter
Berücksichtigung der
Entwicklung des
Basiszinssatzes nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
wenigstens alle zwei Jahre
zu evaluieren. Die
erste Evaluierung erfolgt
spätestens zum 1. Januar
2024.“
Begründung im
Gesetzentwurf zum Zweiten
Gesetz zur Änderung
der Abgabenordnung
und des
Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung
(Bundestagsdrucksache 201633, S. 21 u. a.):
hier noch 3 Jahre
BMF hat dem BT-
Finanzausschuss im Frühjahr
2024 einen Bericht über
die Entwicklung der für
die Evaluierung des
Zinssatzes gemäß § 238
Absatz 1c AO maßgebenden
Zinssätze und des
Basiszinssatzes als Grundlage
einer Evaluierung zum
1. Januar 2024 übersandt.
Die Evaluierung des
Zinssatzes obliegt nun dem
Gesetzgeber.
Umsetzung DAC 7 § 200a Absatz 7 AO
„Die Betragsgrenzen nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 sind mindestens alle drei
Jahre und spätestens
erstmals zum 1. Januar 2026
zu evaluieren.“
Artikel 97 § 38 Absatz 3
Einführungsgesetz zur
Abgabenordnung (EGAO)
„Systemprüfungen von
Steuerkontrollsystemen
und daraufhin nach
Absatz 1 Satz 1
zugesagte Erleichterungen sind
von den
Landesfinanzbehörden bis zum 30. April
2029 zu evaluieren. Die
obersten Finanzbehörden
der Länder haben die
Ergebnisse der
Evaluierung dem
Bundesministerium der Finanzen bis
zum 30. Juni 2029
mitzuteilen.“
GE eines Gesetzes zur
Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2021/514 des
Rates vom 22. März
2021 zur Änderung der
Richtlinie 2011/16/EU
über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden
im Bereich der
Besteuerung und zur
Modernisierung des
Steuerverfahrensrechts,
Bundestagsdrucksache 20/3436,
S. 34, 44
BR-Stellungnahme (BR-
Drucksache 409/22
S. 6 f.): „§ 38
II Erprobung
alternativer
Prüfungsmethoden...Systemprüfungen
von
Steuerkontrollsystemen und daraufhin nach
Absatz 1 Satz 1
zugesagte Erleichterungen sind
von den
Landesfinanzbehörden bis zum 30. April
2027 zu evaluieren. Die
obersten Finanzbehörden
der Länder haben die
Ergebnisse der
Evaluierung dem
Bundesministerium der Finanzen bis
zum 30. Juni 2027
mitzuteilen.“ Gegenäußerung:
Anliegen bereits mit
Kabinettbeschluss zu FH der
Fraktionen aufgegriffen
Betragsgrenzen (§ 200a
Absatz 7 AO) erstmals
zum 1. Januar 2026;
Systemprüfungen von
Steuerkontrollsystemen (Artikel
97 § 38 Absatz 3 EGAO)
zum 30. April 2029
2. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, welche
Regelungen evaluiert werden und welche nicht?
Die Beschlüsse des Staatssekretärsausschusses „Bessere Rechtsetzung und
Bürokratieabbau“ vom 23. Januar 2013, 26. November 2019 und 30.
September 2024 konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen eine Evaluierung
neuer Regelungen erfolgen soll und geben hierfür Rahmenbedingungen vor.
Darüber hinaus werden Evaluierungsverfahren auch unabhängig von einem
konkreten Gesetzgebungsverfahren durchgeführt. Dies kann aus den
unterschiedlichsten Gründen erfolgen (z. B. Diskussionen in der Öffentlichkeit zu bestimmten
Regelungsbereichen, Anregungen aus dem parlamentarischen Raum,
Vorschläge des Nationalen Normenkontrollrats, subventionspolitische Leitlinien).
3. Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, auch bestehende Regelungen
zu evaluieren, deren Evaluation gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, deren
Evaluierungsergebnisse aber besonders wertstiftend für die Verbesserung
der Steuergesetze wären, wenn ja, welche Regelungen könnten dies sein,
und wenn nein, warum gibt es solche Bestrebungen nicht?
Die Evaluierung von Regelungen, deren Evaluierung gesetzlich nicht
vorgeschrieben ist, ist gängige Praxis. Die Bundesregierung hat sich in ihren
Subventionspolitischen Leitlinien selbst verpflichtet, Subventionen (Finanzhilfen und
Steuervergünstigungen) grundsätzlich regelmäßig zu evaluieren. Daher wurde
in der Vergangenheit im Bereich der Steuervergünstigungen vom BMF in der
Regel ein größeres externes Evaluierungsvorhaben pro Legislaturperiode in
Auftrag gegeben.
Welche steuerlichen Regelungen oder welche denkbaren Änderungen des
Steuerrechts die Bundesregierung als besonders wertstiftend für die Verbesserung
des Steuerrechts einschätzt, ist grundsätzlich abhängig von einer politischen
Bewertung. Soweit umfassendere Reformen des Steuerrechts angestrebt
werden, kann eine prospektive Gesetzesfolgenabschätzung ein hilfreiches
Entscheidungskriterium sein. Dies erfordert jedoch regelmäßig einen größeren
zeitlichen Vorlauf, der das Risiko birgt, dass Evaluierungsergebnisse nicht mehr in
derselben Legislaturperiode gesetzlich umgesetzt werden. Als praxisgerechtere
Alternative für eine zügige Umsetzung von Reformen wird deshalb
üblicherweise eine retrospektive Evaluierung nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens auf Basis von Echtdaten praktiziert. Ergänzend werden geplante
Gesetzesänderungen regelmäßig einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung z. B.
hinsichtlich Haushaltswirkungen oder des Erfüllungsaufwandes sowie einer
großen Zahl weiterer Checks (z. B. Digitalcheck oder Prüfung der
Nachhaltigkeit – auch im Rahmen der Subventionsberichterstattung) unterzogen.
Eine mögliche Ausweitung von Evaluierungstätigkeiten ist zudem abhängig
von hierfür zur Verfügung stehenden Ressourcen.
4. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, beispielsweise im
Bereich Bilanzierung eine Evaluation der Bilanzierungsvorschriften
durchzuführen und die Kostenträger zu identifizieren, die Steuerpflichtigen
und der Finanzverwaltung am meisten Aufwand verursachen, aber am
wenigsten Nutzen stiften, und wenn nein, warum nicht (Verweis auf die
Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
„Bürokratieentlastung bei Bilanzierungspflichten“ auf
Bundestagsdrucksache 20/11573: „Der Bundesregierung liegt keine trennscharfe
Zuweisung […] der verschiedenen Kostenarten vor.“)?
Nach § 5 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind die
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung grundsätzlich maßgeblich
für den Ansatz und die Bewertung des Betriebsvermögens in der Steuerbilanz.
Das EStG enthält jedoch spezielle Ansatz- und Bewertungsvorbehalte, die zu
Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz führen und somit eine
Durchbrechung der Maßgeblichkeit bewirken können. Diese Abweichungen
beruhen auf den unterschiedlichen Zielrichtungen der Bilanzen. Bei der
Handelsbilanz stehen der Informationszweck und die
Ausschüttungsbemessungsfunktion im Vordergrund. Die bestehenden steuerlichen Sonderregeln, die zu
einer Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips führen, haben ihre Ursache
in dem Ziel, die steuerliche Bemessungsgrundlage am
Leistungsfähigkeitsprinzip auszurichten.
Steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte werden fortlaufend durch das
Bundesministerium der Finanzen auf ihre Notwendigkeit im Hinblick auf die
unterschiedliche Zielsetzung der Steuerbilanz gegenüber der Handelsbilanz
überprüft. Hierbei werden auch die Ergebnisse der unabhängigen
Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ berücksichtigt.
5. Anhand welcher Kriterien und Faktoren wird bei jedem
Evaluierungsauftrag das Evaluierungsziel überprüft?
Gemäß den Subventionspolitischen Leitlinien sind grundsätzlich alle
Subventionen regelmäßig in Bezug auf Grad der Zielerreichung sowie auf Effizienz und
Transparenz zu evaluieren.
Eine allgemeingültige Antwort, die alle Steuergesetze umfasst, ist jedoch nicht
möglich, da dies für jede Evaluierung individuell, insbesondere abhängig vom
jeweiligen Evaluierungsauftrag oder Evaluierungsgrund zu entscheiden ist.
Eine Übersicht hierzu wird im BMF nicht geführt.
6. Welche Daten (Quellen, Stand der Daten) werden für die Evaluierung
genutzt (bitte dies getrennt nach den einzelnen Evaluierungsaufträgen
angeben)?
Extern in Auftrag gegebene Gutachten werden zur Veröffentlichung
freigegeben. Die Datengrundlagen und Methodiken sind aus den veröffentlichten
Gutachten ersichtlich.
Darüber hinaus ist eine allgemeingültige Antwort nicht möglich, da dies
individuell vom jeweiligen Evaluierungsauftrag und dem sich daraus ergebenden
Evaluierungsgrund abhängig zu machen ist. Eine Übersicht hierzu wird im
BMF nicht geführt.
7. Welche Methoden kamen bei der Evaluierung überwiegend zum Einsatz,
und welche Schwachstellen wurden bei den einzelnen Methoden
identifiziert?
Für extern vergebene Gutachten sind die angewandten Methoden aus den
veröffentlichten Gutachten ersichtlich. Darüber hinaus ist eine allgemeingültige
Antwort nicht möglich, da dies für jede Evaluierung individuell, vom
jeweiligen Evaluierungsauftrag sowie vom Evaluierungsgegenstand und -umfang
abhängt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass nicht jede Methode für jede
Evaluierung gleich geeignet sein kann. Erweisen sich bestimmte Methoden in
einer konkreten Evaluierung als ungeeignet, beispielsweise weil erforderliche
Daten nicht ermittelt werden können, kann es erforderlich werden, das
ursprüngliche Evaluierungskonzept anzupassen oder grundlegend zu
überarbeiten. Dies kann im Einzelfall ein möglicher Grund sein, weshalb Evaluierungen
nicht fristgerechnet abgeschlossen werden können. Eine Übersicht hierzu wird
im BMF nicht geführt.
8. Werden bei der Evaluierung von Regelungen auch Faktoren wie
Bürokratie- und Verwaltungsaufwand für Bürger und Verwaltung überprüft?
Ein Evaluationsziel der subventionspolitischen Leitlinien ist die Effizienz der
Subvention. Dies schließt ein, ob das Erreichen des Subventionsziels auch zu
geringeren volkswirtschaftlichen Kosten möglich wäre. Volkswirtschaftliche
Kosten umfassen auch Bürokratiekosten.
Der Inhalt einer Evaluierung hängt jedoch vom Evaluierungsauftrag ab. Sofern
für die Erfüllung des konkreten Evaluierungsauftrags erforderlich, werden auch
Faktoren wie Bürokratie- und Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürgern sowie Verwaltung überprüft.
9. Auf Grundlage welcher Vorgaben werden Regelungsvorhaben oder
einzelne Vorschriften evaluiert, und nutzt das Bundesministerium der
Finanzen bei aktuellen Evaluierungsvorhaben die Arbeitshilfe zur Evaluierung
von Regelungen der Bundesregierung, herausgegeben vom Statistischen
Bundesamt (Destatis) (wenn nein, bitte die Gründe erläutern)?
Die Bundesregierung orientiert sich an den subventionspolitischen Leitlinien.
Darüber hinaus bilden die Vorgaben des Staatssekretärsausschusses „Bessere
Rechtsetzung und Bürokratieabbau“ zu Evaluierungsverfahren (siehe Antwort
zu Frage 2) einen Rahmen für die Durchführung von Evaluierungsverfahren.
Die Arbeitshilfe zur Evaluierung von Regelungen der Bundesregierung ist im
Internet verfügbar und wird üblicherweise auch in Schulungen zum Thema
Evaluierung angesprochen.
Inwieweit die Arbeitshilfe des Statistischen Bundesamts im BMF genutzt wird,
wird im BMF nicht erfasst.
10. Gibt es bei den einzelnen Evaluierungsvorhaben Fristen zur Vorlage der
Ergebnisse, wurden die gesetzten Fristen eingehalten, und wenn nein,
warum nicht?
In der Regel enthält die Evaluierungsklausel in einem Regierungsentwurf eine
Angabe, in welchem zeitlichen Rahmen eine Evaluierung durchzuführen ist.
Zum Teil finden sich entsprechende Angaben auch im Bericht zur
Ausschussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses. Vielfach ist die Einhaltung der
Fristen nicht unwesentlich davon abhängig, ob und wann die erforderliche
Datenbasis zur Verfügung steht. Soweit diese vom Stand der Steuerveranlagung
abhängt, steht sie regelmäßig nicht zeitnah zur Verfügung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 hingewiesen. Eine Auswertung
zur Einhaltung der Fristen aller Evaluierungsverfahren seit Beginn der
16. Legislaturperiode wird im BMF nicht geführt.
11. Wie ist der aktuelle Stand der einzelnen Evaluierungen, wann wurde mit
diesen begonnen, wenn noch nicht begonnen wurde, warum nicht (bitte
bei laufenden Vorhaben das Datum angeben, wann die Ergebnisse
vorliegen werden)?
Die noch nicht abgeschlossenen Evaluierungsverfahren sind der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen.
Stichwort Beginn der
Evaluierung
Verzögerungsgründe
Ergebnisse erwartet
Analyse und Bewertung des Systems
der Umsatzsteuersätze unter
Berücksichtigung von Wettbewerbs- und
Abgrenzungsaspekten
2024 2025
Gesetz zur Modernisierung des
Tabaksteuerrechts
(Tabaksteuermodernisierungsgesetz –TabStMoG)
in Vorbereitung 2027
Siebte Verordnung zur Änderung von
Verbrauchsteuerverordnungen
in Vorbereitung 2026
Siebtes Gesetz zur Änderung von
Verbrauchsteuergesetzen (7. VStÄndG)
in Vorbereitung 2026
Achtes Gesetz zur Änderung von
Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG)
in Vorbereitung 2027
Evaluierung der
Bemessungsgrundlagen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
2026
Aussetzung der Pflicht für Gründer zur
monatlichen USt-Voranmeldung vom
1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026
2021 2025
MwSt-Digitalpaket 2021 2026
Evaluation der Wertgrenze bei
Ausfuhren im nichtkommerziellen
Reiseverkehr, § 6 Absatz 3a Satz 1
Nummer 3 Umsatzsteuergesetz - UStG).
(Beschlüsse des
Rechnungsprüfungsausschusses des Haushaltsausschusses
des Bundestages)
2021 Aufgrund
umfangreicher pandemie-
bedingten
Einschränkungen (COVID)
konnten keine
repräsentativen Daten zur
Evaluation der
Wertgrenze ermittelt und
bewertet werden.
2025
Schaffung einer nationalen Vorschrift
zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2020/284 des Rates vom 18.
Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie
2006/112/EG im Hinblick auf die
Einführung bestimmter Anforderungen für
Zahlungsdienstleister
2024 2026
Stichwort Beginn der
Evaluierung
Verzögerungsgründe
Ergebnisse erwartet
Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens
2017 Daten ab dem
Kalenderjahr 2015 bis
2021 erforderlich,
mit Nullmessung und
Verlaufserhebungen,
u. a. durch
Befragungen
2025
(Zwischenberichte aus 2019, 2021,
2022, 2023)
Regelungen zur Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes auf
Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5
Außensteuergesetz (AStG) und BsGaV
(Betriebsstättengewinnabgrenzung)
2021 2025
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-
Verordnung (GAufzV)
2021 2025
Automatischer Informationsaustausch
(CbCR: Country by Country-Reporting)
2021 2025
Investmentsteuerreform 2019 Verzögerung bei
wissenschaftlichen
Gutachten
Zwischenbericht
2023,
Abschlussbericht
Q 2/3 2025
§ 35c EStG – energetische
Gebäudesanierung
Unter Einbeziehung der später
beschlossenen ESanMV, VO und 2. VO
und 3. VO zur Änderung der ESanMV
2024 Streckung der
Steuerermäßigung über drei
Jahre und Fristen zur
Abgabe der
Steuererklärungen lassen in
den ersten VZ nach
Inkrafttreten (2020)
nur unvollständige
Auswertungen zu
2026
§ 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG –
Beschränkungen der Verlustverrechnung
bei Verlusten aus Termingeschäften
oder dem Ausfall von privaten
Kapitalanlagen
2021 Durch die zeitlichen
Abläufe bei den
Veranlagungen und,
Erstattungen von
Kapitalertragsteuern, ist
davon auszugehen,
dass für das Jahr
2022 erst im Jahr
2026 vollständige
Erfahrungen und
Informationen vorliegen
(Stichwort:
Festsetzungsfristen).
2026/2027
geänderte Regelung zur verbilligten
Wohnraumüberlassung, § 21 Absatz 2
EStG
2023 2027
Lizenzschranke (§ 4j EStG) 2018 Aufgrund der
Datenlage kann
Evaluierung derzeit nicht
durchgeführt werden.
Forschungsgutachten zur Wirkung der
Anti-Fragmentierungsregelung in der
Fassung des Regierungsentwurfs zum
Wachstumschancengesetz
Vergabe des Auftrags
zur Erstellung des
Forschungsgutachtens
wurde erfolglos
ausgeschrieben.
Stichwort Beginn der
Evaluierung
Verzögerungsgründe
Ergebnisse erwartet
Sonderabschreibung zur Förderung des
Mietwohnungsneubaus (§ 7b EStG)
2022 2025
Forschungszulagengesetz (FZulG) 2020 2025/2026
Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Absatz 8
EStG)
2027
Behinderten-Pauschbeträge (§ 33b
Absätze 1 bis 3 EStG) inkl. der
behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
(§ 33b Absatz 2a EStG)
2027
BetriebsrentenstärkungsG 2023 2026
§ 8 Absatz 2 Satz 12 EStG –
Bewertungsabschlag für
Mitarbeiterwohnungen
2024 2025
Gesetz zur Verlängerung des erhöhten
Lohnsteuereinbehalts in der
Seeschifffahrt
2025 Bis zum 31. Mai2026
§ 100 EStG (Förderbetrag zur
betrieblichen Altersversorgung)
2023 sich abzeichnende
weitere Ausweitung
des BAV-
Förderbetrags, Verschiebung
deshalb angezeigt,
nur so umfassendes
Bild der Wirkung
der steuerlichen
Förderung, verwertbare
Ergebnisse nur, wenn
die Rechtslage eine
gewisse Zeit
unverändert war
2026
§ 4 Absatz 4a EStG
(Schuldzinsenabzug)
2009 Aufgrund der
Datenlage kann
Evaluierung derzeit nicht
durchgeführt werden.
-
3. VO zur Änderung der MitteilungsVO 2022 2029
Evaluierung des bei der Verzinsung
nach § 233a AO maßgeblichen
Zinssatzes
2024 Nicht bekannt,
Evaluation obliegt dem
Gesetzgeber, siehe
Ausführungen zu
Frage 1
Evaluierung der Vorhaltefristen nach
§ 24c Absatz 1 Satz 3
Kreditwesengesetz (KWG) – Gesetz zur Bekämpfung
der Steuerumgehung
2024 Eingestellt auf Grund
fehlender Daten.
Eine
Datenbeschaffung ist aus
Kostengründen nicht
möglich.
Zertifizierte Sicherheitseinrichtung für
elektronische Aufzeichnungsgeräte
(„Kassengesetz“) unter Einbeziehung
der später beschlossenen
KassensicherungsVO
2018 2025
(Zwischenbericht 2020)
Steuerberaterplattform- und -
postfachverordnung (StBPPV) unter
Berücksichtigung der später beschlossenen
StBPPV-ÄVO
2023 2027
Stichwort Beginn der
Evaluierung
Verzögerungsgründe
Ergebnisse erwartet
Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für
Buchungsbelege im Steuer- und
Handelsrecht durch das Vierte
Bürokratieentlastungsgesetz
2025 2030
FATCA-USA-Umsetzungsverordnung 2022 2026
Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetz
2022 2026
Umsetzung DAC 7 (Evaluierung der
Betragsgrenzen bzgl. Regelungen zur
Mitwirkungsverzögerung (§ 200a
Absatz 7 AO))
2026
Erprobung alternativer
Prüfungsmethoden – Berichte der obersten
Finanzbehörden der Länder an BMF (Artikel 97
§ 38 Absatz 3 EGAO)
2029
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) Ab 2025 möglich Spätestens 2032
Evaluierung der Gewinnermittlung
nach Durchschnittssätzen für Land- und
Forstwirte gem. § 13a EStG.
2024 2025
Evaluierung der Aufwandsspende und
aller Zuwendungen (außer
Geldspenden)
2021 2025
Auswertung des
Datenübermittlungsverfahren zu Kindergelddaten
Frühestens 2026 2028
Die abgeschlossenen Evaluierungsverfahren sind der nachstehenden Tabelle zu
entnehmen.
Stichwort Beginn der
Evaluierung
Verzögerungsgründe
Ergebnisse
Lohnsteuereinbehalt für Reeder nach § 41a
Absatz 4 EStG
2019 2020
Weiterentwicklung der Konzernbesteuerung in
Deutschland und in der Europäischen Union
2006 2007
Auswirkungen des Steuerabzugs bei
Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG)
2006 2007
Untersuchung des deutschen Steuersystems im
Hinblick auf die Gewichtung von
ertragsabhängigen und ertragsunabhängigen Steuern
2006 2008
Determinanten der Finanzierungsstrukturen
deutscher Unternehmen unter besonderer
Berücksichtigung des Einflusses der Steuergesetzgebung
2007 2007
Abschätzung der volkswirtschaftlichen Folgen
des § 8 b Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz
(KStG), d. h. Auswirkungen der Steuerbefreiung
von Veräußerungsgewinnen aus
Beteiligungsverkäufen durch Kapitalgesellschaften
2007 2007
Untersuchung des deutschen Steuersystems auf
Überwälzungsvorgänge und ihre Wirkungen
2007 2009
Die steuerlich geförderte Altersvorsorge im
Familienrecht unter besonderer Berücksichtigung
der Regelungen des Unterhaltsrechts und des
eherechtlichen Versorgungsausgleichs
2007 2008
Evaluierung von Steuervergünstigungen 2007 2009
Stichwort Beginn der
Evaluierung
Verzögerungsgründe
Ergebnisse
Untersuchung der Verwaltungskosten und der
Verwaltungseffizienz ertragsunabhängiger
Steuern
2007 2008
Neutralitätsverletzungen im Steuerrecht und
deren Wachstumswirkungen
2009 2011
Möglichkeiten einer Neukonzeption des
Anwendungsbereichs des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes unter wirtschafts-, finanz- und
steuerpolitischen Gesichtspunkten
2009 2010
Besteuerung des Finanzsektors im
Branchenvergleich und im internationalen Vergleich
2010 2014
Analyse der fiskalischen Auswirkungen des
ermäßigten Umsatzsteuersatzes
2011 2013
Wirksamkeit der steuerlichen Förderung für
Handwerkerleistungen
2011 2013
GKB bzw. GUB: Volkswirtschaftliche
Folgenabschätzung
2011 2014
Evaluierung der Ursachen für die hohen
Verlustvorträge
2012 2013
Evaluierung von Steuervergünstigungen 2016 2019
Wohnungsbauprämie 2017 2020
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch
2023 2024
Gesetz zur Neuregelung von
Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung
energiesteuerrechtlicher Vorschriften
ab 2019
fortlaufend
Ergebnisse der
fortlaufenden
Evaluierung liegen
dem Bundestag
vor (Entwurf eines
Gesetzes zur
Modernisierung und
zum
Bürokratieabbau im Strom-
und
Energiesteuerrecht;
Bundestagsdrucksache
20/12351).
Umsatzsteuerlager (§ 4 Nummer 4a UStG)
(Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des
Haushaltsausschusses des Bundestages)
2016 2018
Erweiterung des Katalogs der
versicherungssteuerlichen Begünstigung wetterbedingter
Elementargefahren um die Gefahr der Dürre
2023 2024
§§ 22f und 25e UStG (alte Fassung) –
Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen
Marktplatzes und Haftung beim Handel auf einem
elektronischen Marktplatz
2019 2020
§ 25f UStG – Versagung des Vorsteuerabzugs und
der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer
Steuerhinterziehung
2020 2021
Bericht der Bundesregierung über die
Erfahrungen mit den Regelungen zur
Funktionsverlagerung (§ 1 Absatz 3 AStG und
Funktionsverlagerungsverordnung) und die Auswirkungen auf die
Unternehmen
2012 2016
Stichwort Beginn der
Evaluierung
Verzögerungsgründe
Ergebnisse
Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, die
inländische Einkünfte aus der Überlassung von
Rechten erzielen, die in ein inländisches Register
eingetragen sind (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 f und
Nummer 6 EStG)
2021 2022
Verhinderung von Cum/Cum-Fällen bei
steuerbegünstigten Anlegern (§§ 44a, b EStG)
2022 2023
Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) 2010 2020
Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d
KStG
2018 2023
Verlustvorträge für den Veranlagungszeitraum
2008
2012 2012
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 45 EStG 2016 2017
Nachteilsausgleich für Elektro- und
Hybridelektrofahrzeuge
2017 2017
Förderung der Elektromobilität bei der
Dienstwagenbesteuerung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4
Satz 2 Nummer 2 EStG
2021 2023
Evaluation der Rücklage für Ersatzbeschaffung
bei Binnenschiffen, § 6b Absatz 1 Satz 1 und
Satz 2 Nummer 4 EStG
2010 2015
Bericht über den Stand der Umsetzung des
automationsgestützten Hinweisverfahrens (§ 138i,
138j AO)
2020 2022
§ 4a der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
(DVLStHV) – Sitzverlegung von
Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen
2020 2021
Ahndung des „entgeltlich in den Verkehr
Bringens“ von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit
im Sinne des § 379 Absatz 1 Nummer 2 AO
2009 2015
Familienkassenreform – Übertragung der
Zuständigkeit für das Kindergeld auf die Familienkassen
der Bundesagentur für Arbeit
2019 2022
Zahlung von Kindergeld für volljährige Kinder
– Wirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes
2011
2022 2024
§ 10 der Altersvorsorge-
Produktinformationsblattverordnung -AltvPlBV (vorgegebene
Prozentsätze)
2017 2018
AltvPIBV – Einführung eines
Produktinformationsblatts für geförderte Altersvorsorgeprodukte
2021 2024
Präzisierungen PIB und zum Bußgeldverfahren
nach dem AltVorsorgeverträge-ZertifizierungsG
in Artikel 14 des o. g. GE
2021 2024
Stichwort Beginn der
Evaluierung
Verzögerungsgründe
Ergebnisse
Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung 2022 Abschluss durch
Umsetzung
praxisgerechter
Anpassungen mit
dem
Wachstumschancengesetz
vom 27. März
2023
Bericht über den Stand der Umsetzung des
automationsgestützten Hinweisverfahrens (§ 138i,
138j AO)
2020 keine 2022
12. Welche Konsequenzen hat es, wenn gesetzte Fristen nicht eingehalten
werden?
Die Bundesregierung ist grundsätzlich bestrebt, die in Evaluierungsklauseln
oder aufgrund von Selbstverpflichtungen gesetzten Evaluierungsfristen
einzuhalten. Sicherstellen kann sie aber nur den frühzeitigen Beginn, beispielsweise
durch eine zeitnah zu erstellende Prüfungskonzeption. Der Abschluss einer
Prüfung ist hingegen von zahlreichen Faktoren abhängig, die die
Bundesregierung nicht beeinflussen kann. Üblicherweise wird bei absehbarer
Nichteinhaltung der Evaluierungsfrist ein Zwischenbericht erstellt, in dem der erreichte
Evaluierungsstand und die Gründe für die Verzögerung dargelegt werden. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 10 hingewiesen.
13. Sieht die Bundesregierung ein geeignetes Instrument darin bzw. hat sie
schon einmal erwogen, die Fristen im Bundessteuerblatt bekannt zu
geben, um die Öffentlichkeit über die Frist der Evaluation in Kenntnis zu
setzen und damit für mehr Transparenz zu sorgen?
Regierungsentwürfe von Steuergesetzen und Berichte des Finanzausschusses
des Deutschen Bundestages, und damit auch die Evaluierungsklauseln, sind
öffentlich zugängliche Dokumente. Gleichwohl wird die Frage der
Notwendigkeit einer Erhöhung der Transparenz in der Steuerabteilung des BMF derzeit
geprüft. Eine Beschleunigung von Evaluierungen ist daraus allerdings nicht zu
erwarten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7, 10 und 12
hingewiesen.
14. Welche Ergebnisse haben die bisherigen Evaluierungen (in Frage 1
aufgelistete Evaluierungen) seit der Wahlperiode 16 erbracht (bitte alle
betroffenen Regelungen auflisten)?
Die Ergebnisse der Evaluierungen ergeben sich aus dem jeweiligen
Evaluierungsbericht.
15. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus den jeweiligen
Ergebnissen der Evaluierungen gezogen, in welchen Fällen wurden keine
Konsequenzen gezogen, und warum nicht?
Eine Übersicht hierzu wird im BMF nicht geführt.
16. Wem gegenüber wurden die Ergebnisse in welcher Form
bekanntgegeben, und wenn sie nicht öffentlich bekannt gegeben werden, warum
nicht?
Stichwort Bekanntgabe der Ergebnisse Begründung der nicht
öffentlichen Bekanntgabe
Lohnsteuereinbehalt für Reeder
nach § 41a Absatz 4 EStG
Bericht an den
Bundestagsausschuss für Verkehr und digitale
Infrastruktur übersandt
Auswirkungen des Steuerabzugs
bei Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG)
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Untersuchung des deutschen
Steuersystems im Hinblick auf die
Gewichtung von ertragsabhängigen
und ertragsunabhängigen Steuern
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Determinanten der
Finanzierungsstrukturen deutscher Unternehmen
unter besonderer Berücksichtigung
des Einflusses der
Steuergesetzgebung
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Abschätzung der
volkswirtschaftlichen Folgen des § 8 b Absatz 2
KStG, d. h. Auswirkungen der
Steuerbefreiung von
Veräußerungsgewinnen aus
Beteiligungsverkäufen durch Kapitalgesellschaften
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Untersuchung des deutschen
Steuersystems auf
Überwälzungsvorgänge und ihre Wirkungen
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Die steuerlich geförderte
Altersvorsorge im Familienrecht unter
besonderer Berücksichtigung der
Regelungen des Unterhaltsrechts
und des eherechtlichen
Versorgungsausgleichs
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Evaluierung von
Steuervergünstigungen
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Untersuchung der
Verwaltungskosten und der Verwaltungseffizienz
ertragsunabhängiger Steuern
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Neutralitätsverletzungen im
Steuerrecht und deren
Wachstumswirkungen
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Möglichkeiten einer
Neukonzeption des Anwendungsbereichs des
ermäßigten Umsatzsteuersatzes unter
wirtschafts-, finanz- und
steuerpolitischen Gesichtspunkten
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Besteuerung des Finanzsektors im
Branchenvergleich und im
internationalen Vergleich
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Analyse der fiskalischen
Auswirkungen des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Wirksamkeit der steuerlichen
Förderung für Handwerkerleistungen
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Stichwort Bekanntgabe der Ergebnisse Begründung der nicht
öffentlichen Bekanntgabe
GKB bzw. GUB:
Volkswirtschaftliche Folgenabschätzung
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Evaluierung der Ursachen für die
hohen Verlustvorträge
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Effekte der Umsatzsteueranhebung
auf die Gesamtwirtschaft
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Evaluierung von
Steuervergünstigungen
Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Wohnungsbauprämie Bericht wurde zur Veröffentlichung
freigegeben
Gesetz gegen illegale
Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch
Bericht liegt vor
(Bundestagsdrucksache 20/13850), Bericht zudem an
Bundesrat übersandt und
Veröffentlichung im Internet
Gesetz zur Neuregelung von
Stromsteuerbefreiungen sowie zur
Änderung energiesteuerrechtlicher
Vorschriften
Ergebnisse der fortlaufenden
Evaluierung liegen dem Bundestag
vor (Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung und zum
Bürokratieabbau im Strom- und
Energiesteuerrecht; Bundestagsdrucksache
20/12351).
Umsatzsteuerlager (§ 4 Nummer 4a
UStG)
Bericht an BT-RPA übersandt
Erweiterung des Katalogs der
versicherungssteuerlichen Begünstigung
wetterbedingter Elementargefahren
um die Gefahr der Dürre
Bericht an
Bundestagsfinanzausschuss übersandt
§§ 22f und 25e UStG (alte
Fassung) – Besondere Pflichten
für Betreiber eines elektronischen
Marktplatzes und Haftung beim
Handel auf einem elektronischen
Marktplatz
Evaluation abgeschlossen Bekanntgabe des Ergebnisses
würde den Interessen der
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung
entgegenstehen
§ 25f UStG – Versagung des
Vorsteuerabzugs und der
Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer
Steuerhinterziehung
Evaluation abgeschlossen Bekanntgabe des Ergebnisses
würde den Interessen der
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung
entgegenstehen
Bericht der Bundesregierung über
die Erfahrungen mit den
Regelungen zur Funktionsverlagerung
(§ 1 Absatz 3 AStG und
Funktionsverlagerungsverordnung) und die
Auswirkungen auf die
Unternehmen
Bericht an Bundesrat übersandt,
Veröffentlichung im Internet als
BR-Drucksache
Besteuerung beschränkt
Steuerpflichtiger, die inländische
Einkünfte aus der Überlassung von
Rechten erzielen, die in ein
inländisches Register eingetragen sind
(§ 49 Absatz 1 Nummer 2 f und
Nummer 6 EStG)
Bericht an
Bundestagsfinanzausschuss übersandt und
Veröffentlichung im Internet
Verhinderung von Cum/Cum-
Fällen bei steuerbegünstigten Anlegern
(§§ 44a, 44b EStG)
Bericht liegt vor
Bericht an
Bundestagsfinanzausschuss
Stichwort Bekanntgabe der Ergebnisse Begründung der nicht
öffentlichen Bekanntgabe
Investmentsteuerreform Zwischenbericht an
Bundestagsfinanzausschuss 4. Mai 2023.
Ausschussdrucksache 20(7) – 0309
Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a
KStG)
Bericht an
Bundestagsfinanzausschuss übersandt
Fortführungsgebundener
Verlustvortrag nach § 8d KStG
Bericht an
Bundestagsfinanzausschuss übersandt
Verlustvorträge für den
Veranlagungszeitraum 2008
Bericht an die Obersten
Finanzbehörden der Länder und das BZSt
interner Bericht
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer
45 EStG
Lohnsteuerhinweise wurde
angepasst
§ 100 EStG (bAV-Förderbetrag) Zwischenbericht in 2024 an
Bundestagsausschuss für Arbeit und
Soziales übersandt
Nachteilsausgleich für Elektro- und
Hybridelektrofahrzeuge
Bericht an
Bundestagsfinanzausschuss übersandt und
Veröffentlichung im Internet
Förderung der Elektromobilität bei
der Dienstwagenbesteuerung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2
Nummer 2 EStG
Bericht liegt vor
Keine Veröffentlichung
Der Evaluierungsbericht wurde
nicht veröffentlicht, weil die
evaluierte Rechtsgrundlage bereits
erweitert/geändert wurde und die
Evaluierungsergebnisse insoweit
nur eingeschränkt aussagefähig
sind.
Evaluation der Rücklage für
Ersatzbeschaffung bei Binnenschiffen,
§ 6b Absatz 1 Satz 1 und Satz 2
Nummer 4 EStG
Bericht liegt vor Die Ergebnisse im Berichtsentwurf
zur Evaluation waren aufgrund
der fehlenden Datenbasis zur
Inanspruchnahme von § 6b EStG nicht
aussagekräftig. Der Bericht ist
daher nicht für endgültig erklärt
worden. Die Evaluation wurde ohne
Ergebnis beendet. Zudem war
bereits zu Beginn der Evaluation
politisch entschieden worden, die
bis dahin nur befristete Regelung
für Binnenschiffe zu entfristen (im
JStG 2010), um zumindest kein
Reinvestitionshindernis durch die
sofortige Besteuerung der
Veräußerungsgewinne bei Binnenschiffen
zu schaffen.
Tonnagebesteuerung Bericht an
Bundestagshaushaltsausschuss übersandt
Bericht über den Stand der
Umsetzung des automationsgestützten
Hinweisverfahrens (§ 138i, 138j
AO)
Bericht an
Bundestagsfinanzausschuss übersandt
§ 4a DVLStHV – Sitzverlegung
von Beratungsstellen von
Lohnsteuerhilfevereinen
Bericht an Bundesländer übersandt Ergebnisse der Evaluierung nur
für die Finanzverwaltung relevant
(Überblick der Sitzverlegungen)
Ahndung des „entgeltlich in den
Verkehr Bringens“ von Belegen als
Steuerordnungswidrigkeit im Sinne
des § 379 Absatz 1 Nummer 2 AO
Bericht liegt vor Aufgrund des Zeitablaufs kann
nicht mehr nachvollzogen werden,
warum eine Veröffentlichung nicht
erfolgt ist.
Stichwort Bekanntgabe der Ergebnisse Begründung der nicht
öffentlichen Bekanntgabe
Zahlung von Kindergeld für
volljährige Kinder – Wirkungen des
Steuervereinfachungsgesetzes 2011
Bericht vom 28. Februar 2024
liegt vor Bericht wurde dem
Bundesrechnungshof am 12.
September 2024 übersandt (Anlass der
Evaluierung: Forderung des
Bundesrechnungshofs; vgl.
Bundestagsdrucksache 20/1250; Bemerkungen
des BRH 2021 (Ergänzungsband) –
Nr. 55)
Familienkassenreform –
Übertragung der Zuständigkeit für das
Kindergeld auf die Familienkassen der
Bundesagentur für Arbeit
Abschluss der
Familienkassenreform mit dem Jahressteuergesetz
2022 vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 51)
Evaluierung des bei der Verzinsung
nach § 233a AO maßgeblichen
Zinssatzes
Nein. Bericht als Grundlage der
Evaluation durch den Gesetzgeber
wurde dem
Bundestagsfinanzausschuss übersandt.
§ 10 AltvPlBV (vorgegebene
Prozentsätze)
Vorstellung und Erörterung der
Ergebnisse im Beirat der PiA –
Prozentsätze wurden angepasst
AltvPIBV – Einführung eines
Produktinformationsblatts für
geförderte Altersvorsorgeprodukte
Bericht liegt vor; zeitnah
Veröffentlichung auf ondea.de
Präzisierungen PIB und zum
Bußgeldverfahren nach dem Alt
Vorsorgeverträge-ZertifizierungsG
Bericht liegt vor; zeitnah
Veröffentlichung auf ondea.de
Soweit von den Evaluierungen Steuervergünstigungen betroffen sind, wird über
die Ergebnisse im Subventionsbericht der Bundesregierung berichtet. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 hingewiesen.
17. Wurden die Evaluierungen intern oder extern durchgeführt, und wenn sie
extern durchgeführt wurden, aus welchen Gründen?
Mit der Durchführung steuerlicher Evaluierungsverfahren wird regelmäßig das
Bundes-zentralamt für Steuern (BZSt) beauftragt, mitunter werden aber auch
Externe wie Forschungsinstitute in die Evaluierungen einbezogen. Abhängig
von jeweiligen Evaluierungsgegenstand kann auch eine vollständige Vergabe
eines Evaluierungsauftrags an Externe in Betracht kommen, ebenso aber auch
eine rein interne Evaluierung. Maßgeblich für die Auswahl sind neben der
Geeignetheit aber auch Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Die in der Antwort zu Frage 16 aufgezählten, abgeschlossenen Evaluierungen
wurden wie folgt durchgeführt.
Stichwort Durchführung
Lohnsteuereinbehalt für Reeder nach § 41a Absatz 4 EStG Extern
Auswirkungen des Steuerabzugs bei Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG) Extern
Untersuchung des deutschen Steuersystems im Hinblick auf die
Gewichtung von ertragsabhängigen und ertragsunabhängigen Steuern
Extern
Determinanten der Finanzierungsstrukturen deutscher Unternehmen
unter besonderer Berücksichtigung des Einflusses der
Steuergesetzgebung
Extern
Stichwort Durchführung
Abschätzung der volkswirtschaftlichen Folgen des § 8 b Absatz 2
KStG, d. h. Auswirkungen der Steuerbefreiung von
Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungsverkäufen durch Kapitalgesellschaften
Extern
Untersuchung des deutschen Steuersystems auf Überwälzungsvorgänge
und ihre Wirkungen
Extern
Die steuerlich geförderte Altersvorsorge im Familienrecht unter
besonderer Berücksichtigung der Regelungen des Unterhaltsrechts und des
eherechtlichen Versorgungsausgleichs
Extern
Evaluierung von Steuervergünstigungen Extern
Untersuchung der Verwaltungskosten und der Verwaltungseffizienz
ertragsunabhängiger Steuern
Extern
Neutralitätsverletzungen im Steuerrecht und deren
Wachstumswirkungen
Extern
Möglichkeiten einer Neukonzeption des Anwendungsbereichs des
ermäßigten Umsatzsteuersatzes unter wirtschafts-, finanz- und
steuerpolitischen Gesichtspunkten
Extern
Besteuerung des Finanzsektors im Branchenvergleich und im
internationalen Vergleich
Extern
Analyse der fiskalischen Auswirkungen des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes
Extern
Wirksamkeit der steuerlichen Förderung für Handwerkerleistungen Extern
GKB bzw. GUB: Volkswirtschaftliche Folgenabschätzung Extern
Evaluierung der Ursachen für die hohen Verlustvorträge Extern
Effekte der Umsatzsteueranhebung auf die Gesamtwirtschaft Extern
Evaluierung von Steuervergünstigungen Extern
Wohnungsbauprämie Extern
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch GZD
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur
Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
intern
Umsatzsteuerlager (§ 4 Nummer 4a UStG) Intern
Erweiterung des Katalogs der versicherungssteuerlichen Begünstigung
wetterbedingter Elementargefahren um die Gefahr der Dürre
BMEL
§§ 22f und 25e UStG (alte Fassung) – Besondere Pflichten für
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Haftung beim Handel auf
einem elektronischen Marktplatz
Intern
§ 25f UStG – Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung
bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
Intern
Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit den Regelungen
zur Funktionsverlagerung (§ 1 Absatz 3 AStG und
Funktionsverlagerungsverordnung) und die Auswirkungen auf die Unternehmen
BZSt
Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, die inländische Einkünfte
aus der Überlassung von Rechten erzielen, die in ein inländisches
Register eingetragen sind (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 f und Nummer
6 EStG)
Intern
Verhinderung von Cum/Cum-Fällen bei steuerbegünstigten Anlegern
(§§ 44a, 44b EStG)
BZSt
Stichwort Durchführung
Investmentsteuerreform BZSt
KPMG
Prof. Dr. Heribert M. Anzinger,
Prof. Dr. Werner Haslehner,
Prof. Dr. Falko Tappen,
(Evaluierungskonzept BZSt
Forschungsgutachten 1: KPMG
Forschungsgutachten 2; Prof.
Dr. Heribert M. Anzinger,
Prof. Dr. Werner Haslehner,
Prof. Dr. Falko Tappen
Aufgrund der fachlichen Expertise
der Gutachter)
Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) BZSt
Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG BZSt
Verlustvorträge für den Veranlagungszeitraum 2008 BZSt
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 45 EStG BZSt
Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge BZSt
Förderung der Elektromobilität bei der Dienstwagenbesteuerung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 EStG
BZSt
Evaluation der Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Binnenschiffen,
§ 6b Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4 EStG
BZSt
Tonnagebesteuerung BMF
Berichte nach § 33 Absatz 4 EGAO an den Finanzausschuss des
Bundestags
BMF
Bericht über den Stand der Umsetzung des automationsgestützten
Hinweisverfahrens (§ 138i, 138j AO)
BZSt
(BZSt betreut das IT-Verfahren)
§ 4a DVLStHV – Sitzverlegung von Beratungsstellen von
Lohnsteuerhilfevereinen
BZSt
Ahndung des „entgeltlich in den Verkehr Bringens“ von Belegen als
Steuerordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Absatz 1 Nummer 2 AO
BZSt
Zahlung von Kindergeld für volljährige Kinder – Wirkungen des
Steuervereinfachungsgesetzes 2011
BZSt
Familienkassenreform – Übertragung der Zuständigkeit für das
Kindergeld auf die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
BZSt
§ 10 AltvPlBV (vorgegebene Prozentsätze) Extern
(Gemäß Evaluierungsklausel
Durchführung durch PiA, wegen
vertraulicher Tarifinformationen, die nur der
PiA vorliegen)
AltvPIBV – Einführung eines Produktinformationsblatts für geförderte
Altersvorsorgeprodukte
BZSt
Präzisierungen PIB und zum Bußgeldverfahren nach dem Alt
Vorsorgeverträge-ZertifizierungsG
BZSt
18. Hat sich aus Sicht der Bundesregierung das Instrument der Evaluierung
bewährt, und aus welchen Gründen kommt die Bundesregierung zu
dieser Einschätzung?
Die Konzeption der Bundesregierung zur Evaluierung neuer
Regelungsvorhaben funktioniert und wird in der Praxis angewandt. Evaluierungen sind ein
wichtiger Teil besserer Rechtsetzung. Die Gewinnung und Nutzung von
Erkenntnissen aus Evaluierungen stärken die Evidenzbasierung der Rechtsetzung.
19. Wie viele Arbeitsstunden wurden in der aktuellen Wahlperiode im
Bundesministerium der Finanzen für die Evaluierung von Gesetzen
aufgewendet, und wenn nicht bekannt, was schätzt die Bundesregierung?
Eine Erfassung von Arbeitsstunden im BMF für die Evaluierung von Gesetzen
ist nicht gesondert erfolgt. Eine Schätzung ist nicht möglich.
20. Wie kann der Prozess der Evaluierung aus Sicht der Bundesregierung
weiter verbessert werden?
Mit Beschluss vom 30. September 2024 hat der Staatssekretärsausschuss
Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau u. a. die Schwellenwerte für die
Wesentlichkeitsprüfung der Regelungsvorhaben angepasst, um die besonders
belastungsintensiven Vorhaben in den Fokus der Evaluierungen zu rücken und so
die Ressourcen effizient zu nutzen
Das BMF hat ferner spezifisch mit dem Netzwerk empirische Steuerforschung
eine Plattform geschaffen, die insbesondere im Hinblick auf die Fragen der
Datenverfügbarkeit unter anderem zusammen mit dem Statistischen Bundesamt an
Lösungen für die Zukunft arbeitet. Dies soll zu einer stärkeren
Evidenzbasierung vor allem auch in der Finanzpolitik beitragen.
Ein wichtiger Faktor bei der Durchführung von steuerlichen Evaluierungen im
BMF ist das BZSt. Dort hat sich seit vielen Jahren eine wertvolle Expertise im
Evaluierungsbereich aufgebaut, die auch für die Zukunft durch
Zurverfügungstellung der erforderlichen Personal- und Sachmittel erhalten und ausgebaut
werden sollte.
Zudem wurde das Netzwerk empirische Steuerforschung (NeSt) geschaffen,
das den Austausch zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf
dem Gebiet der empirischen Steuerforschung mit der amtlichen Statistik und
Finanzverwaltung fördert. Das NeSt kann dabei unterstützen, Daten der
Finanzverwaltung, die zuvor der Wissenschaft nicht zugänglich waren, verfügbar zu
machen. Hierzu sind schon einige wissenschaftliche Projekte, die sich mit der
Evaluierung von Steuergesetzen und steuerlichen Maßnahmen beschäftigen, in
Kooperation mit dem NeSt gestartet. Diese können zu einer stärkeren
Evidenzbasierung in der Steuergesetzgebung beitragen.
21. Auf welche Weise erfahren der Deutsche Bundestag, die Bürger,
Journalisten, der Bundesrechnungshof oder Unternehmen von der Evaluation
der Steuergesetze, wie stellt die Bundesregierung die Transparenz der
Demokratie in diesem Bereich sicher, und warum wird die Evaluation
nicht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter
„Gesetze und Gesetzesvorhaben“ oder auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages unter „Vorgang – Gesetzgebung“ veröffentlicht?
Evaluierungsklauseln von Steuergesetzen sind im Internet einsehbar, da sie in
den dort veröffentlichten Drucksachen zum Gesetzentwurf enthalten sind.
Die Praxis der Veröffentlichung wird an das gestiegene öffentliche Interesse
angepasst. Nach dem Beschluss des Staatssekretärsausschusses „Bessere
Rechtsetzung und Bürokratieabbau“ vom 30. September 2024 veröffentlicht die
Kompetenzstelle für Evaluierung im Statistischen Bundesamt die
Evaluierungsberichte der Ressorts auf ondea.de ab Beschlussdatum bis zur Einrichtung der
endgültigen Veröffentlichungsplattform der Bundesregierung.
Bei Evaluierungen, die im Auftrag des Bundestags durchgeführt werden,
entscheidet das entsprechende Gremium des Bundestages über eine
Veröffentlichung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 hingewiesen.
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ISSN 0722-8333