Pläne der Bundesregierung zur Genehmigungsfiktion bei Beschäftigungserlaubnissen
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Mit Datum vom 5. Juli 2024 hat die Bundesregierung in ihrem Papier „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ Pläne zur Beschleunigung von Arbeitsmarktzugängen für Asylsuchende angekündigt. Dort heißt es zu Nummer 28 unter anderem: „Hürden bei der Arbeitsaufnahme Geflüchteter abbauen: Um die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten zu verbessern, wird die Bundesregierung bei der Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde eine Genehmigungsfiktion einführen. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nach Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (BA) dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nichts Abweichendes mitteilt.“
Aus innenpolitischer Sicht ist das Vorhaben nach Auffassung der Fragesteller außerordentlich fragwürdig.
Die von der Bundesregierung angekündigte Genehmigungsfiktion würde im Aufenthaltsrecht das Primat der Ausländerbehörde aufgeben. Hiernach sind Fragen zum Aufenthaltsstatus und zu den damit verbundenen Rechten (z. B. Beschäftigungserlaubnis) nur nach Einzelfallprüfung durch die zuständigen Ausländerbehörden zulässig. Damit verbunden ist nach Ansicht der Fragesteller ein weiterer Abbruch der Steuerungs- und Begrenzungsfunktion des Aufenthaltsrechts.
Rein faktisch dürfte eine zweiwöchige Prüffrist in den allermeisten Fällen für die Ausländerbehörden nicht ausreichen, zumal diese bereits jetzt überlastet sind. Letztendlich liefen die Pläne der Bundesregierung auf eine flächendeckende Beschäftigungserlaubnis für Asylsuchende hinaus (www.welt.de/politik/deutschland/article252478686/Arbeitsmarkt-Wie-dieser-Ampel-Plan-zum-Blankoscheck-fuer-Asylbewerber-werden-kann.html).
Die beabsichtigte Fiktionsfrist von lediglich zwei Wochen (unter Einschluss der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit) ist nach Ansicht der Fragesteller offensichtlich ungenügend, um eine angemessene Prüfung etwaiger Beschäftigungsverbote zu ermöglichen. Es ist absehbar, dass eine große Zahl an Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern nach einem Antrag eine Beschäftigung aufnehmen wird, egal ob eine Erlaubnis erteilt werden könnte oder nicht.
Die Zwei-Wochen-Frist ist im Vergleich zu anderen ausländerrechtlichen Fristen zudem unüblich kurz (z. B. Visumverfahren im besonders schnellen beschleunigten Fachkräfteverfahren drei Wochen für Terminvergabe und drei Wochen für Visumerteilung; Arbeitgeberwechsel von Hochqualifizierten mit Blauer Karte EU 30 Tage).
Im Falle einer durch eine Genehmigungsfiktion erteilten Beschäftigungserlaubnis könnte der Asylsuchende seinen Aufenthaltsstatus verfestigen, insbesondere über die von der Bundesregierung ausgeweiteten Möglichkeiten der Beschäftigungsduldung (§ 60d des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Damit verbunden wäre nach Auffassung der Fragesteller die Schaffung eines immensen Pull-Faktors, weil Asylsuchende – ungeachtet ihrer konkreten Verfolgung – im Wesentlichen nur ein Arbeitsangebot brauchen, um eine Beschäftigungsduldung zu erhalten.
Vor dem Hintergrund der bereits jetzt bestehenden Probleme bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern mit Beschäftigung würden nach Ansicht der Fragesteller letztlich eine asylunabhängige Bleibeperspektive bei Arbeit geschaffen und die Trennung von Asyl- und Erwerbsmigration weiter aufgegeben.
Es steht nach Auffassung der Fragesteller zudem zu befürchten, dass die Regelung zu einem Bürokratiemonster und einer erheblichen Mehrbelastung bei den ohnehin bereits überlasteten Ausländerbehörden führen wird. Diesen obläge nicht nur eine Prüfung von Anträgen in viel zu kurzen Fristen, sondern sie wären auch bei Fällen, in denen eine Erlaubnisfiktion nachträglich korrigiert werden muss, absehbar mit einer Vielzahl von Beschwerden der Arbeitgeber konfrontiert.
Eine Mehrung der Arbeitsbelastung der Ausländerbehörden stünde nach Ansicht der Fragesteller in offensichtlichem Widerspruch zu den Absprachen zwischen Bundeskanzler Olaf Scholz und den Ministerpräsidenten, die in ihrem Beschluss vom 15. Juni 2023 ausdrücklich die Entlastung der Ausländerbehörden zum gemeinsamen Ziel erklärt haben.
Die Prüfung von Arbeitserlaubnissen durch den Zoll würde durch die Neuregelung deutlich erschwert und nach Einschätzung der Fragesteller erheblich bürokratischer. Nach derzeitiger Rechtslage erhalten Asylbewerber, die zu Beschäftigung berechtigt sind, einen entsprechenden Nachweis auf ihrer Gestattung. Dieser kann durch den Zoll geprüft werden. Bei einer Genehmigungsfiktion entfällt ein solcher sichtbarer Nachweis. Es müsste in jedem Einzelfall ohne sichtbaren Nachweis durch den Zoll geprüft werden, ob eine Beschäftigungserlaubnis durch Genehmigungsfiktion besteht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Widerspricht eine Genehmigungsfiktion für eine Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber und Geduldete aus Sicht der Bundesregierung der Steuerungs- und Begrenzungsfunktion des Aufenthaltsrechts (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage, § 1 AufenthG, Nummer 1.1) oder der Verfahrensherrschaft der Ausländerbehörden, und wenn nein, warum nicht?
Läuft aus Sicht der Bundesregierung eine zweiwöchige Prüffrist auf eine flächendeckende Beschäftigungserlaubnis für Asylsuchende hinaus, und wenn nein, warum nicht?
Wird aus Sicht der Bundesregierung die angekündigte Genehmigungsfiktion zu einer Verfestigung der Aufenthaltsrechte von vielen Ausländern, insbesondere Asylsuchenden, führen (insbesondere im Wege einer Beschäftigungsduldung), und wenn ja, mit wie vielen Anträge und Bewilligungen rechnet die Bundesregierung (bitte nach Aufenthaltstitel differenzieren)?
Wird die von der Bundesregierung angekündigte Genehmigungsfiktion bei Beschäftigungserlaubnissen aus Sicht der Bundesregierung die von Bundeskanzler Olaf Scholz angekündigte Rückführungsinitiative negativ beeinträchtigen, und wenn nein, warum nicht?
Wird die von der Bundesregierung angekündigte Genehmigungsfiktion bei Beschäftigungserlaubnissen zu Mehraufwänden bei den Ausländerbehörden führen, z. B. bei Rückabwicklungen von im Wege der Genehmigungsfiktion erteilten Beschäftigungserlaubnissen, wenn ja, mit wie vielen Aufwänden kalkuliert die Bundesregierung bei den Ausländerbehörden, und wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung in der angekündigten Genehmigungsfiktion bei Beschäftigungserlaubnissen einen Widerspruch zu den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz im Bereich Migration (z. B. beim Abbau von Bürokratie), und wenn nein, warum nicht?
Wie soll die Prüfung von Arbeitserlaubnissen durch den Zoll bei im Wege der angekündigten Genehmigungsfiktion erteilten Beschäftigungserlaubnissen praktisch vonstattengehen?
Plant die Bundesregierung die Ausstellung eines Nachweises für fingiert genehmigte Beschäftigungserlaubnisse, wenn ja, inwiefern soll der Nachweis Auswirkungen auf das Verfahren haben, und wenn nein, warum nicht?
Welche Expertise aus den Ausländerbehörden lässt die Bundesregierung bei ihrem Vorhaben einfließen, und gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Vertreter von Ausländerbehörden, die von einer Genehmigungsfiktion bei Beschäftigungserlaubnissen warnen?
Plant die Bundesregierung weitere Genehmigungsfiktionen im Ausländeroder im Asylrecht, wenn ja, welche, und wann?
Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass bei der Einführung einer Genehmigungsfiktion für Beschäftigungserlaubnisse für Asylbewerber und Geduldete dieses Instrument nicht dazu missbraucht wird, dass durch unerkannt bleibende Scheinarbeitsverhältnisse der Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig verfestigt wird?