Mutmaßlicher Betrug bei Fake-Klimaprojekten in China
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die sich seit Ende 2023 immer weiter erhärtenden Verdachtsfälle rund um gefälschte bzw. zum Teil überhaupt nicht existente Klimaschutzprojekte in China (www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/china-klimabetrug-mineraloel-ermittlungen-umweltausschuss-lemke-100.html) waren bereits mehrfach Gegenstand der parlamentarischen Beratungen. So beschäftigte sich der Umweltausschuss des Deutschen Bundestages auf Antrag der CDU/CSU-Fraktion bereits am 12. Juni 2024 mit dem Thema, ehe entsprechende Sondersitzungen am 5. Juli 2024 sowie am 11. September 2024 durchgeführt wurden. Zuvor hatte das Umweltbundesamt (UBA) am 6. September 2024 mitgeteilt, dass die Freischaltungen von CO2-Gutschriften bei acht Projekten in China verwehrt wurde (www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/uba-schaltet-zertifikatebei-acht-uer-projekten). Laut der vom UBA beauftragten Anwaltskanzlei Dentons bestünden bei insgesamt 45 von insgesamt 66 UER (Upstream Emission Reduction)-Projekten in China Verdachtsmomente (www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1017354). Da die zuständige Bundesministerin Steffi Lemke jegliche Fragen zu möglichen Versäumnissen der Vollzugsbehörde (UBA) sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) unbeantwortet ließ, ergibt sich für die Fragesteller weiterer Klärungsbedarf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Hat sich das UBA die gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV) erforderlichen Eintragungsnachweise von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die im Sinne der UERV Antragsteller und nicht in einem deutschen Handelsregister registriert sind, für jedes UER-Projekt vorlegen lassen, und wenn nein, warum nicht?
Kann die Bundesregierung bestätigen, alle Vorgaben des § 26 Absatz 2 Nummer 2 der UERV eingehalten zu haben und somit ein mögliches Versäumnis der zuständigen Vollzugsbehörde ausschließen?
Auf Basis welches zu erwartenden Marktwertes der UER-Nachweise hat das UBA die Sicherheitsleistung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 UERV festgesetzt (falls notwendig bitte für jedes UER-Projekt einzeln auflisten)?
Sind die festgesetzten Sicherheitsleistungen nach Ansicht der Bundesregierung mit den Anforderungen des § 14 UERV vereinbar?
In wie vielen Fällen hat das UBA das Instrument der Sicherheitsleistung bereits in Anspruch genommen bzw. ist deren Anwendung für die acht bereits rückabgewickelten UER-Projekte vorgesehen?
Um welche „gravierenden rechtlichen und technischen Ungereimtheiten“ (www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/uba-schaltet-zertifikate-bei-acht-uer-projekten) handelt es sich bei den acht bereits vom UBA gestoppten UER-Projekten konkret?
Welche rechtlichen Hürden müssen nach Auffassung der Bundesregierung überwunden werden, um bereits abgeschlossene Projekte und auf die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) angerechnete UER-Nachweise rückwirkend abzuerkennen, sofern sich das entsprechende UER-Projekt im Nachhinein als Fälschung herausstellt?
Auf welcher Grundlage könnte es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Schadensersatzansprüchen der Quotenverpflichteten kommen, sofern die Zustimmung zu einem UER-Projekt zurückgezogen wird?
Auf welche Höhe würden sich die möglicherweise geltend gemachten Schadensersatzforderungen nach Kenntnis der Bundesregierung belaufen?
Wie verteilen sich die vom Vertreter der von der Bundesregierung beauftragten Anwaltskanzlei in der Sonderausschusssitzung genannten 4 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente (www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1017354), die den 45 verdächtigen UER-Projekten aus China zugerechnet werden, zu denen noch Ermittlungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem Schattensystem laufen, auf die Verpflichtungsjahre 2020 bis 2024?
Wie viel Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten entsprechen die THG-Nachweise, die den seit dem Verpflichtungsjahr genehmigten UER-Projekten zuzurechnen sind, und wie viel davon wurde bisher beim Zoll zur Abrechnung der THG-Quote eingereicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Mechanismus einzuführen, nach dem die nachweislich zu Unrecht ausgestellten UER-Nachweise im Anschluss durch andere Erfüllungsoptionen gemäß § 37a Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) kompensiert werden, und wenn nein, warum nicht?
Hat das UBA weitergehende Reformanstrengungen im Zuge der Novellierung der UERV im Frühjahr 2024 eingefordert?
a) Wenn ja, um welche konkreten Verbesserungsvorschläge handelte es sich?
b) Wenn ja, hat das BMUV diese abgelehnt, und wenn ja, warum?
Welche Schlussfolgerungen zieht das BMUV hinsichtlich zukünftiger Zertifizierungsverfahren bei allen Erfüllungsoptionen der THG-Quote, um Betrugsfälle zu vermeiden?
In welcher Weise wirken sich UER-Nachweise im Rahmen der THG-Quote auf die THG-Emissionsberichtserstattung des Umweltbundesamtes (Inventarberichte, Projektionsberichte) für die Jahre 2020 bis 2023 aus (Projektionsberichte nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, Berichtspflichten unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen)?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Inventarberichte zu Treibhausgasen der Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie die Projektionsberichte gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz korrigiert werden müssen, und wenn ja, in welcher Höhe?
Welchen Anteil hatten UER-Nachweise an der Erfüllung der THG-Quote im Verpflichtungsjahr 2023, zu der die Nachweise bis zum 30. August 2024 einzureichen waren, und welchen Anteil hatte der Übertrag aus dem Verpflichtungsjahr 2022?
Für wie viel Millionen Tonnen CO2-Äquivalente liegen Anträge im Sinne gemäß § 37a Absatz 8 BImSchG auf Übertragung von Nachweisen auf das Verpflichtungsjahr 2024 vor bzw. wurden bereits genehmigt?
In welcher Höhe (Millionen Tonnen CO2-Äquivalente) wurden bereits Anträge nach § 37a Absatz 8 BImSchG zur Übertragung von THG-Nachweisen vom Verpflichtungsjahr 2024 auf das Jahr 2025 gestellt bzw. genehmigt?
Gibt es eine zeitliche oder mengenmäßige Begrenzung für Inverkehrbringer bei der Übertragung von überschüssigen THG-Nachweisen auf folgende Verpflichtungsjahre?
Warum wurde § 37a Absatz 6 BImSchG von der Bundesregierung so konzipiert, dass für Dritte, die nicht selbst Verpflichtete sind und auf die ein Inverkehrbringer die Erfüllung der Verpflichtungen übertragen hat, die Erfüllung der THG-Verpflichtung nur durch Nachweise möglich ist, die er im Verpflichtungsjahr einsetzt oder eingesetzt hat bzw. im Vorjahr des Verpflichtungsjahres in Verkehr gebracht hat?
Wie viele Tonnen UER-Nachweise wurden für das Verpflichtungsjahr 2023 nun mit Frist 30. August 2024 auf die THG-Quote angemeldet, und aus welchen Projekten waren die Mengen?
Wie viele Tonnen Quotenanmeldung basieren auf Übererfüllung durch fortschrittliche Biokraftstoffe, und wie hoch ist der chinesische Anteil davon?