Deutscher Bundestag Drucksache 20/13599
20. Wahlperiode 01.11.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/13440 –
Mutmaßlicher Betrug bei Fake-Klimaprojekten in China
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die sich seit Ende 2023 immer weiter erhärtenden Verdachtsfälle rund um
gefälschte bzw. zum Teil überhaupt nicht existente Klimaschutzprojekte in China
(
www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/china-klimabetrug-mineraloel-er
mittlungen-umweltausschuss-lemke-100.html) waren bereits mehrfach
Gegenstand der parlamentarischen Beratungen. So beschäftigte sich der
Umweltausschuss des Deutschen Bundestages auf Antrag der CDU/CSU-Fraktion bereits
am 12. Juni 2024 mit dem Thema, ehe entsprechende Sondersitzungen am
5. Juli 2024 sowie am 11. September 2024 durchgeführt wurden. Zuvor hatte
das Umweltbundesamt (UBA) am 6. September 2024 mitgeteilt, dass die
Freischaltungen von CO2-Gutschriften bei acht Projekten in China verwehrt
wurde (
www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/uba-schaltet-zertifik
ate-bei-acht-uer-projekten). Laut der vom UBA beauftragten Anwaltskanzlei
Dentons bestünden bei insgesamt 45 von insgesamt 66 UER (Upstream
Emission Reduction)-Projekten in China Verdachtsmomente (
www.bundestag.de/pr
esse/hib/kurzmeldungen-1017354). Da die zuständige Bundesministerin Steffi
Lemke jegliche Fragen zu möglichen Versäumnissen der Vollzugsbehörde
(UBA) sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) unbeantwortet ließ, ergibt sich für
die Fragesteller weiterer Klärungsbedarf.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Seit Bekanntwerden der Betrugsvorwürfe hat das Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie
das Umweltbundesamt (UBA) umgehend und konsequent reagiert. Seit Juni
2024 ist das BMUV in nunmehr drei schriftlichen Berichten an den Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz des
Deutschen Bundestages, Antworten auf drei umfangreiche Kleine Anfragen,
dreizehn Schriftliche Fragen und vier Mündlichen Fragen jeder Informationsbitte
des Deutschen Bundestages umfassend nachgekommen. Sowohl die
Bundesministerin als auch der parlamentarische Staatsekretär, der Präsident des UBA
und weitere Mitarbeitende des BMUV standen in mehreren Sitzungen des
Ausschusses zur Aufklärung der Verdachtsfälle bei UER zur Verfügung. Das
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 1. November 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
BMUV wird auch weiterhin den Deutschen Bundestag umfassend und
transparent über die Aufklärungsarbeit informieren.
1. Hat sich das UBA die gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2 der Upstream-
Emissionsminderungs-Verordnung (UERV) erforderlichen
Eintragungsnachweise von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die im
Sinne der UERV Antragsteller und nicht in einem deutschen
Handelsregister registriert sind, für jedes UER-Projekt vorlegen lassen, und wenn
nein, warum nicht?
Die Pflicht zur Vorlage eines Eintragungsnachweises für ausländische
Antragsteller hat der Verordnungsgeber im Jahr 2022 eingeführt, da sich gezeigt hatte,
dass die Mehrzahl der Projektträger im Ausland ansässig und daher nicht im
deutschen Handelsregister registriert ist. Schon vor dieser Regelung hatte das
UBA die Vorlage beglaubigter Übersetzungen der ausländischen
Handelsregisterauszüge verlangt; diese Praxis wurde dann im Jahr 2022 auch in der UERV
fixiert.
2. Kann die Bundesregierung bestätigen, alle Vorgaben des § 26 Absatz 2
Nummer 2 der UERV eingehalten zu haben und somit ein mögliches
Versäumnis der zuständigen Vollzugsbehörde ausschließen?
Ja. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Auf Basis welches zu erwartenden Marktwertes der UER-Nachweise hat
das UBA die Sicherheitsleistung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 UERV
festgesetzt (falls notwendig bitte für jedes UER-Projekt einzeln auflisten)?
Zur Festsetzung der Sicherheitsleistung wurde bis Dezember 2023 der
Marktwert angenommen, den die Projektträger in der Projektdokumentation genannt
haben, mindestens jedoch 15 Euro pro Tonne CO2-Äquivalente. Hierbei waren
die vorgeschlagenen Marktwerte der Projektträger i. d. R. deutlich höher als
15 Euro pro Tonne CO2-Äquivalente. Aufgrund von Recherchen zu
Marktpreisen wurde bereits 2023 ein Prozess angestoßen, der zu einer Anpassung des
Mindestmarktwerts geführt hat, sodass im Januar 2024 der Mindestmarktwert
auf 100 Euro pro Tonne CO2-Äquivalente für die Berechnung der
Sicherheitsleistung festgesetzt worden ist. Diese Änderung wurde im August 2023 und
schon vor dem Eingang des ersten, einzelnen Betrugsvorwurfs durch die
Marktanalyse des UBA angestoßen.
4. Sind die festgesetzten Sicherheitsleistungen nach Ansicht der
Bundesregierung mit den Anforderungen des § 14 UERV vereinbar?
Ja. Die Sicherheitsleistung wird gemäß § 14 UERV basierend auf Angaben und
Annahmen zur Art der Projekttätigkeit, Höhe der Upstream-
Emissionsminderungen und dem zu erwartenden Marktwert der UER-Nachweise ermittelt. Bei
der Ermittlung des Marktwertes wird dabei ein in der Antwort zu Frage 3
beschriebener Marktwert angenommen.
5. In wie vielen Fällen hat das UBA das Instrument der Sicherheitsleistung
bereits in Anspruch genommen bzw. ist deren Anwendung für die acht
bereits rückabgewickelten UER-Projekte vorgesehen?
Sicherheitsleistungen werden dann zugunsten der Staatskasse vereinnahmt,
wenn nach Abschluss der Kontrollen nach § 44 Absatz 2 UERV die
Unrichtigkeit von bereits ausgestellten UER-Nachweisen festgestellt wurde und die
Löschung der unrichtigen UER-Nachweise nicht möglich ist (vgl. § 25 Absatz 2
UERV).
Die Verwertung der Sicherheitsleistung ist die letzte Eskalationsstufe in Fällen,
in denen das UBA die Ausstellung unrichtiger UER-Nachweise feststellt.
Zuvor sieht die UERV eine Löschung der unrichtigen Nachweise vor bzw. eine
Übertragung von anderen gültigen UER-Nachweisen durch den betroffenen
Projektträger auf das entsprechende Projektkonto in Höhe der fehlenden UER-
Nachweise zur anschließenden Löschung. Bis ein Projektträger dieser
Verpflichtung nachkommt, ist er von der Übertragung von UER-Nachweisen auf
das Entwertungskonto der Biokraftstoffquotenstelle beim Zoll oder auf Konten
Dritter ausgeschlossen.
Bislang wurde die Verwertung der Sicherheitsleistung noch in keinem Fall
vorgenommen, weil die Tatbestandvoraussetzungen des § 44 Absatz 2 UERV noch
in keinem Fall erfüllt sind. Soweit die Prüfung der Projekte zur Feststellung der
Unrichtigkeit bereits ausgestellter UER-Nachweise führt und die
Voraussetzungen des § 25 Absatz 2 UERV erfüllt sind, werden die Sicherheitsleistungen
durch das UBA zugunsten der Staatskasse vereinnahmt.
6. Um welche „gravierenden rechtlichen und technischen Ungereimtheiten“
(
www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/uba-schaltet-zerti
fikate-bei-acht-uer-projekten) handelt es sich bei den acht bereits vom
UBA gestoppten UER-Projekten konkret?
Bei sieben von acht Projekten wurden die Freischaltungsanträge von den
Projektträgern zurückgezogen, nachdem umfassende Analysen z. B. neuer und
genauerer Satellitenaufnahmen Fragen zum ursprünglich mitgeteilten Projektstart
aufkommen ließen. In der Folge hatte das Umweltbundesamt Vor-Ort-
Überprüfungen betroffener Projekte angekündigt. Diese Vor-Ort-Überprüfungen
wurden seitens der Projektträger nicht ermöglicht und die Freischaltungsanträge für
die UER-Nachweise zurückgezogen. Die rechtlichen und technischen
Ungereimtheiten reichen von unklaren Projektstrukturen und mangelnder Kontrolle
von Projektträgern über ihre Projekte, bis hin zu unplausiblen technischen
Daten der Projekte. All das ist Gegenstand der aktuellen weiteren
Aufklärungsarbeit, an deren Ende das UBA die vollständige Rückabwicklung betroffener
Projekte anstrebt. Es hat sich gezeigt, dass eine reine Kontrolle von Satellitendaten
am Computerbildschirm nicht immer ausreicht, um die Rechtswidrigkeit von
Projekten zu belegen. Vielmehr bedarf es ergänzend unter Umständen
intensiver technischer Prüfungen, Besuchen vor Ort und Untersuchungen von
Projektstrukturen. In Bezug auf das 8. Projekt ist zudem eine Überprüfung nach § 44
UERV eingeleitet worden.
7. Welche rechtlichen Hürden müssen nach Auffassung der
Bundesregierung überwunden werden, um bereits abgeschlossene Projekte und auf
die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) angerechnete UER-
Nachweise rückwirkend abzuerkennen, sofern sich das entsprechende
UER-Projekt im Nachhinein als Fälschung herausstellt?
Nach § 48 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann
ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der
Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn
der Verwaltungsakt zum Beispiel durch arglistige Täuschung erwirkt wurde
oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und
3 VwVfG).
Nach den Vorgaben des § 48 VwVfG wäre es für die Aberkennung von
ausgestellten und auf die THG-Quote angerechneten UER-Nachweisen durch
Rücknahme des entsprechenden Verwaltungsakts in der Regel notwendig, einem
Quotenverpflichteten das Wissen um die Unrechtmäßigkeit der (ggf. von einem
Dritten erworbenen) Nachweise nachzuweisen. Dies muss von den zuständigen
Behörden im Einzelfall nachgewiesen werden.
8. Auf welcher Grundlage könnte es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Schadensersatzansprüchen der Quotenverpflichteten kommen, sofern die
Zustimmung zu einem UER-Projekt zurückgezogen wird?
9. Auf welche Höhe würden sich die möglicherweise geltend gemachten
Schadensersatzforderungen nach Kenntnis der Bundesregierung
belaufen?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung ist keine Grundlage erkennbar, auf der
Quotenverpflichtete Schadensersatzansprüche gegen den Bund geltend machen
könnten, wenn die Zustimmung zu einem UER-Projekt nachträglich zurückgezogen
wird. Da Quotenverpflichteten zur Aberkennung von UER-Nachweisen das
Wissen um die Unrechtmäßigkeit der Nachweise nachgewiesen werden muss
(siehe Antwort zu Frage 7), ist aus Sicht der Bundesregierung nicht damit zu
rechnen, dass die nachträgliche Aufhebung der Zustimmung zum
zugrundeliegenden UER-Projekt bei Quotenverpflichteten zu einem Schaden bzw. einer
Schadensersatzforderung führt.
10. Wie verteilen sich die vom Vertreter der von der Bundesregierung
beauftragten Anwaltskanzlei in der Sonderausschusssitzung genannten 4
Millionen Tonnen CO2-Äquivalente (
www.bundestag.de/presse/hib/kurzmel
dungen-1017354), die den 45 verdächtigen UER-Projekten aus China
zugerechnet werden, zu denen noch Ermittlungen hinsichtlich der
Zugehörigkeit zu einem Schattensystem laufen, auf die Verpflichtungsjahre
2020 bis 2024?
Die in der Ausschutzsitzung genannten rund 4 Millionen Tonnen CO2-
Äquivalente, die entweder vom UBA zurückgefordert werden können oder noch nicht
ausgestellt wurden, setzten sich aus den ausgegebenen UER-Nachweisen
(Projekte, die noch nicht abgeschlossen wurden) und den noch nicht erfolgten
Freischaltungen an UER Nachweisen zusammen. Diese liegen mit Rundung auf die
dritte Nachkommastelle bei.
Jahr Mio. t CO2-Äquivalente
2020 0
2021 0
2022 0,972
2023 1,669
2024 0
Summe der noch nicht erfolgten
Freischaltungen
1,288
Gesamtsumme 3,929
11. Wie viel Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten entsprechen die THG-
Nachweise, die den seit dem Verpflichtungsjahr genehmigten UER-
Projekten zuzurechnen sind, und wie viel davon wurde bisher beim Zoll zur
Abrechnung der THG-Quote eingereicht?
Seit dem Jahr 2020 wurden insgesamt 6 875 554 UER-Nachweise
freigeschaltet. Von diesen Nachweisen wurden insgesamt 6 600 666 Nachweise in den
Jahren 2021 bis 2024 auf das Entwertungskonto als Beitrag zur Erfüllung der
THG-Quote übertragen. Die Werte in der zweiten Spalte entsprechen jeweils
den genehmigten Freischaltungen in den Jahren. Durch die (reguläre) Frist im
März des Folgejahres zur Einreichung auf dem Entwertungskonto können in
einem Jahr mehr Zertifikate angerechnet werden als genehmigt wurden (alle
Angaben in t CO2-Äquivalente).
Jahr entwertet genehmigt
2020 784 852 0
2021 784 852 1 826 160
2022 1 871 160 1 919 067
2023 1 929 067 2 312 144
2024 2 015 587 33 332
Gesamtsumme 6 600 666 6 875 554
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Mechanismus einzuführen,
nach dem die nachweislich zu Unrecht ausgestellten UER-Nachweise im
Anschluss durch andere Erfüllungsoptionen gemäß § 37a Absatz 5 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) kompensiert werden, und
wenn nein, warum nicht?
Im Falle von Projektträgern, bei denen sich UER-Nachweise nachweislich als
unrichtig herausstellen, kann das UBA die betreffenden UER-Nachweise
löschen, wenn diese sich noch auf dem Konto des Projektträgers befinden, oder
verlangen, dass in gleichem Umfang andere, gültige UER-Nachweise auf das
Konto zur ersatzweisen Löschung übertragen werden. Kommt der Projektträger
der Pflicht nicht nach, verfällt die bei der Antragsstellung geleistete
Sicherheitsleistung zugunsten der Staatskasse. Eine Verpflichtung von Projektträgern
zur ersatzweisen Kompensation durch andere Erfüllungsoptionen, wäre
höchstwahrscheinlich schwierig durchsetzbar, wenn die Projektträger ihren Sitz in
einem anderen Staat wie der Volksrepublik China haben.
Im Falle von Quotenverpflichteten, die unrichtige UER-Nachweise angerechnet
haben, regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz, unter welchen Voraussetzungen
unrichtige UER-Nachweise aberkannt werden können (siehe hierzu die
Antwort zu Frage 7). Als Folge einer Zurücknahme des entsprechenden
Verwaltungsaktes bzw. einer Aberkennung der entsprechenden
Treibhausgasminderungsmenge käme die Zahlung der Ausgleichabgabe nach § 37c Absatz 2
BImSchG in Betracht. Dies hängt jedoch davon ab, ob bspw. dadurch die
Quotenpflicht nachträglich verfehlt würde und keine
Treibhausgasminderungsmengen aus Übererfüllungen vorliegen. Dies ist letztlich von der zuständigen
Behörde im Einzelfall zu entscheiden.
Die Bundesregierung wird weiterhin alle rechtlichen Möglichkeiten
ausschöpfen, damit unrichtige UER-Nachweise nicht ausgestellt und nicht auf den THG-
Quotenmarkt gelangen, UER-Projekte, die gegen die gesetzlichen Vorgaben
verstoßen, rückabgewickelt werden und durch Löschung der zu Unrecht
ausgestellten UER-Nachweise der Klimaschaden kompensiert wird.
13. Hat das UBA weitergehende Reformanstrengungen im Zuge der
Novellierung der UERV im Frühjahr 2024 eingefordert?
a) Wenn ja, um welche konkreten Verbesserungsvorschläge handelte es
sich?
b) Wenn ja, hat das BMUV diese abgelehnt, und wenn ja, warum?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Auf Bitten des BMUV hat das UBA Mitte Januar 2024 Vorschläge zur
Verbesserung der Integrität der Anrechnungsmöglichkeit übermittelt, die vollständig
in den Entwurf zur Novelle der UER-Verordnung eingeflossen sind:
– In § 31 Absatz 2 wurde eine neue Nummer 8 eingefügt, die eine kurzfristige
Kontosperrung auch ohne Anordnung nach § 45 ermöglicht, wenn Zweifel
an Vorliegen der Zustimmungsvoraussetzung bestehen.
– In § 37 wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt, wonach die Aufgaben der
Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle von zwei verschiedenen Stellen
wahrgenommen werden müssen und bei Vor-Ort-Prüfungen mindestens
zwei Mitarbeitende anwesend sein müssen, wobei bei mehreren Prüfungen
mindestens eine Person ausgetauscht werden muss.
– In § 45 Absatz 1 wurden zwei Sätze angefügt, wonach explizit festgelegt
wird, wie und in welcher Form die Mängelbeseitigung zu erfolgen hat. Es
sind dabei neue Prüfberichte vorzulegen und die Mitwirkung bisher
unbeteiligter Mitarbeitender der Prüfstellen erforderlich.
Nachdem im BMUV Ende Januar 2024 die Entscheidung auf den Weg gebracht
wurde, die Anrechnung von UER auf die THG-Quote zu beenden, hat das UBA
zudem weitere ergänzende Vorschläge übermittelt, die ebenfalls übernommen
wurden:
– In § 7 Absatz 4 wurde ein Satz angefügt, wonach Anträge nach einem
Stichtag (vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung, 1. Juli 2024)
abgelehnt werden.
– In § 5 Absatz 2 wurde ein neuer Satz angefügt, wonach auch der
Anrechnungszeitraum spätestens an einem Stichtag (ein Jahr und 3 Monate nach
Inkrafttreten der Verordnung, 1. September 2025) endet.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht das BMUV hinsichtlich zukünftiger
Zertifizierungsverfahren bei allen Erfüllungsoptionen der THG-Quote,
um Betrugsfälle zu vermeiden?
Hinsichtlich der Upstream-Emissionsminderungen hat die Bundesregierung
bereits Schlussfolgerungen gezogen und die Anrechnung von UER-Nachweisen
frühzeitig gänzlich beendet. Im Rahmen der Umsetzung der Erneuerbare-
Energien-Richtlinie III (RED III) in nationales Recht wird derzeit geprüft, wie die
THG-Quote als wirksames Anreizinstrument im BImSchG zielführend
angepasst und wie die Betrugsprävention auf nationaler Ebene insgesamt verbessert
werden kann.
15. In welcher Weise wirken sich UER-Nachweise im Rahmen der THG-
Quote auf die THG-Emissionsberichtserstattung des
Umweltbundesamtes (Inventarberichte, Projektionsberichte) für die Jahre 2020 bis 2023
aus (Projektionsberichte nach § 10 Absatz 2 des Bundes-
Klimaschutzgesetzes, Berichtspflichten unter der Klimarahmenkonvention der
Vereinten Nationen)?
Unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) gilt das
Territorialprinzip. Daher berichtet Deutschland ausschließlich THG-
Minderungen, die in Deutschland stattfinden. UER im Ausland gehören nicht dazu.
THG-Nachweise, die genehmigten UER-Projekten zuzurechnen sind, erfahren
keine Anrechnung im Rahmen des Bundes-Klimaschutzgesetzes und der
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen sowie des Paris-Abkommen.
Somit sind auch keine Korrekturen im Rahmen der THG-
Emissionsberichtserstattung des Umweltbundesamtes (Inventarberichte, Projektionsberichte)
notwendig. Inventare und Projektionen treffen regelmäßig Aussagen für territorial
zuzurechnende quellenbezogene Emissionen ohne anderweitige Korrekturen. Die
nationalen Treibhausgas-Projektionsdaten nach § 10 Absatz 2 des Bundes-
Klimaschutzgesetzes sowie § 18 der EU-Governance-Verordnung werden
ausschließlich auf Basis der territorialen/nationalen Politiken und Maßnahmen
erstellt.
16. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Inventarberichte zu
Treibhausgasen der Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie die Projektionsberichte
gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz korrigiert werden müssen, und wenn
ja, in welcher Höhe?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
17. Welchen Anteil hatten UER-Nachweise an der Erfüllung der THG-Quote
im Verpflichtungsjahr 2023, zu der die Nachweise bis zum 30. August
2024 einzureichen waren, und welchen Anteil hatte der Übertrag aus
dem Verpflichtungsjahr 2022?
Um dem UBA mehr Zeit für die Prüfung von verdächtigen Projekten
einzuräumen, bei denen Anträge für eine Freischaltung der UER-Nachweise für das
Verpflichtungsjahr 2023 vorlagen, wurde die Frist für die Mitteilung nach § 37c
Absatz 1 (sog. Jahresquotenanmeldung) bis zum 30. August 2024 verlängert.
Durch die Prüfungen des UBA konnte die beantrage Freischaltung verhindert
werden (siehe Antwort zu Frage 6).
Die Statistik zur Erfüllung der THG-Quote für das Jahr 2023 liegt aktuell noch
nicht vor.
18. Für wie viel Millionen Tonnen CO2-Äquivalente liegen Anträge im
Sinne gemäß § 37a Absatz 8 BImSchG auf Übertragung von Nachweisen
auf das Verpflichtungsjahr 2024 vor bzw. wurden bereits genehmigt?
19. In welcher Höhe (Millionen Tonnen CO2-Äquivalente) wurden bereits
Anträge nach § 37a Absatz 8 BImSchG zur Übertragung von THG-
Nachweisen vom Verpflichtungsjahr 2024 auf das Jahr 2025 gestellt bzw.
genehmigt?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Anträge auf Übertragung von Übererfüllung nach § 37a Absatz 8 BImSchG
erfolgen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 (sogenannte
Jahresquotenanmeldung). Für das Verpflichtungsjahr 2024 endet die Frist zur
Jahresquotenanmeldung erst am 15. April 2025. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 17
verwiesen.
20. Gibt es eine zeitliche oder mengenmäßige Begrenzung für
Inverkehrbringer bei der Übertragung von überschüssigen THG-Nachweisen auf
folgende Verpflichtungsjahre?
Es gibt keine Begrenzung bei der Übertragung von Übererfüllungen nach § 37a
Absatz 8 BImSchG. Die Bundesregierung kann durch eine Rechtsverordnung
die Übertragung von Übererfüllungen zeitweise aussetzen. Eine entsprechende
Verordnung, womit die Übertragung in das Jahr 2025 und 2026 aussetzt und die
Übertragung der entsprechenden in das Jahr 2027 ermöglicht werden soll, wird
derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
21. Warum wurde § 37a Absatz 6 BImSchG von der Bundesregierung so
konzipiert, dass für Dritte, die nicht selbst Verpflichtete sind und auf die
ein Inverkehrbringer die Erfüllung der Verpflichtungen übertragen hat,
die Erfüllung der THG-Verpflichtung nur durch Nachweise möglich ist,
die er im Verpflichtungsjahr einsetzt oder eingesetzt hat bzw. im Vorjahr
des Verpflichtungsjahres in Verkehr gebracht hat?
§ 37a Absatz 6 BImSchG wurde mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes eingeführt, welches der Deutsche Bundestag
am 9. Oktober 2014 beschlossen hat. Damit wurde für Dritte eine analoge
Regelung zur Übertragung von Übererfüllungen von Quotenverpflichteten aus
dem Vorjahr nach § 37a Absatz 8 BImSchG geschaffen. Der Gesetzgeber hat
die Berücksichtigung von Biokraftstoffmengen, die der Dritte im
Verpflichtungsjahr oder im Vorjahr des Verpflichtungsjahres in Verkehr gebracht hat,
damit begründet, dass die Flexibilität für die Marktbeteiligten unter Geltung der
THG-Quote erhöht werden sollte.
22. Wie viele Tonnen UER-Nachweise wurden für das Verpflichtungsjahr
2023 nun mit Frist 30. August 2024 auf die THG-Quote angemeldet, und
aus welchen Projekten waren die Mengen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
23. Wie viele Tonnen Quotenanmeldung basieren auf Übererfüllung durch
fortschrittliche Biokraftstoffe, und wie hoch ist der chinesische Anteil
davon?
Eine Übererfüllung der THG-Quote liegt vor, wenn Quotenverpflichtete
Treibhausgasminderungsmengen erzielt haben, die die Verpflichtung nach § 37a
Absatz 4 BImSchG übersteigen. Zur Erfüllung der THG-Quote werden von
Quotenverpflichteten zahlreiche unterschiedliche Erfüllungsoptionen genutzt,
darunter Bio- kraftstoffarten und -mengen aus unterschiedlichen Rohstoffen und
Herkunftsländern mit den entsprechenden Nachhaltigkeitsteilnachweisen. Da
alle Erfüllungsoptionen zur Quotenerfüllung (und Übererfüllung) beitragen,
kann letztlich nicht bestimmt werden, welche Optionen der Erfüllung der
Verpflichtung dienen und welche die Übererfüllung ausmachen.
Zudem wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
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