Deutscher Bundestag Drucksache 20/13753
20. Wahlperiode 11.11.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/13473 –
Stand und Umsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Union hat mit der Verordnung zu entwaldungsfreien
Lieferketten (EUDR) eine Regelung verabschiedet, die weitreichende Auswirkungen
auf die Forstwirtschaft, die holzverarbeitende Industrie und weitere Branchen
haben wird. Ziel der Verordnung ist es, die weltweite Entwaldung (laut EUDR
die Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Fläche) zu reduzieren,
indem Holz und andere Rohstoffe, die nach dem 31. Dezember 2020 auf
entwaldeten Flächen produziert wurden, nicht mehr in die EU importiert oder
innerhalb der EU gehandelt werden dürfen (
www.bmel.de/SharedDocs/Meldungen/
DE/Presse/2024/240830-entwaldungsfreie_produkte.html);
https://eur-lex.eur
opa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R1115).
Dies betrifft jedoch nicht nur den tropischen Regenwald, sondern auch die
heimische Forstwirtschaft. Mit dem Ende der Umsetzungsfrist müssen
Waldbesitzer in Deutschland – unabhängig von der Betriebsfläche – ihre Holzprodukte
mit Geolokalisationsdaten versehen und an die EU melden. Die
Anforderungen der Verordnung erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette, was bedeutet,
dass auch verarbeitende Betriebe wie Sägewerke und Schreinereien jede
Holzlieferung exakt dokumentieren müssen ([IHK (Industrie- und
Handelskammer) Würzburg]
www.wuerzburg.ihk.de/lieferkettenmanagement/entwaldung
s-verordnung).
Obwohl das Ziel des globalen Waldschutzes grundsätzlich begrüßt wird, stößt
die Verordnung auf breite Kritik in der Forst- und Holzbranche und den damit
verbundenen Lieferketten. Insbesondere die immensen bürokratischen
Anforderungen werden als unverhältnismäßig angesehen, vor allem in Regionen, in
denen nachweislich kein Risiko für Entwaldung oder Waldschädigung besteht
(Badische Zeitung: „Wahnsinniger bürokratischer Aufwand“ 18. Juni 2024;
www.badische-zeitung.de).
Waldbesitzer, Sägewerke und weiterverarbeitende Betriebe stehen vor der
Herausforderung, jede Holzlieferung und alle Holzprodukte, die auf den Markt
gebracht werden, mit einer Referenznummer zu versehen. Hierzu müssen
Holzmengen mit Angaben der Geolokalisation in ein EU-Informationssystem
nach Brüssel gemeldet werden. Waldbesitzer müssen darüber hinaus eine
Sorgfaltserklärung abgeben. Dies führt nicht nur zu erheblichen
administrativen Hürden, sondern gefährdet auch die notwendige nachhaltige
Bewirtschaftung und den Aufbau klimastabiler Wälder (
www.zeit.de/wirtschaft/202
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 11. November 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
4-08/ki-tools-umweltgesetze-eu-start-up) insbesondere im kleinstrukturierten
Waldbesitz und bei kleinen Unternehmen. Auch die forstwirtschaftlichen
Betriebe, die von einer nachhaltigen Nutzung des Rohstoffs Holz abhängig sind,
stehen vor existenziellen Problemen (
www.dnr.de/aktuelles-termine/aktuelles/
widerstand-gegen-eu-verordnung-fuer-entwaldungsfreie-lieferketten).
Die Bundesländer haben bereits mit parteiübergreifender Einigkeit in einem
Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 2024 festgehalten, dass die EUDR
aufgeschoben und maßgeblich überarbeitet werden muss (
www.bundesrat.de/Share
dDocs/TO/1044/tagesordnung-1044.html?topNr=11#top-11). Anfang Oktober
2024 hat auch die Europäische Kommission den Vorschlag gemacht, die
Anwendung der EUDR um zwölf Monate zu verschieben. Nach der aktuell noch
ausstehenden Billigung durch das Europäische Parlament und den Rat würden
die Rechtsvorschriften demzufolge am 30. Dezember 2025 für große
Unternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen anwendbar
werden (
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_5009).
Die CDU/CSU Bundestagsfraktion begrüßt den Vorschlag der Aufschiebung,
fordert aber angesichts der weiterhin bestehenden administrativen
Herausforderungen und der Auswirkungen der EUDR auf die gesamte
Wertschöpfungskette auch eine inhaltliche Überarbeitung der Verordnung (
www.cducsu.de/sit
es/default/files/2024-07/Positionspapier%20Impulse%20k%C3%BCnftige%2
0EU-Agenda.pdf;
www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/verschiebung-de
r-entwaldungsverordnung-ist-zwingend-erforderlich). Es bedarf aus Sicht der
Fragesteller praktikabler Lösungen, die den Waldschutz effektiv fördern, ohne
die Forst- und Holzwirtschaft in Deutschland und Europa zu überlasten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (Verordnung (EU)
Nr. 2013/1115 im folgenden EUDR) soll der Einfluss des EU-Binnenmarktes
auf globale Entwaldung und Waldschädigung eingedämmt werden. Damit ist
die EUDR eine Weiterentwicklung der seit dem Jahr 2013 gültigen
Europäischen Holzhandelsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR)). Die
Europäische Kommission hat die EUTR im Jahr 2021 auf ihre Wirksamkeit hin
geprüft. Mängel bei der EUTR, wie unklare Vorschriften und Schwierigkeiten
bei der Durchsetzung, sollen mit der EUDR behoben werden. Ebenso wurde
erkannt, dass der Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen eine Hauptursache für
Entwaldung darstellt. Daher schließt die EUDR nicht nur den Handel mit
illegalen Holzprodukten, sondern auch den Handel mit landwirtschaftlichen
Rohstoffen und Produkten ein, die mit Entwaldung und Waldschädigung in
Verbindung gebracht werden. Eine Unterscheidung von legaler und illegaler
Entwaldung, wie durch die Fragesteller in mehreren Fragen angenommen, wird in der
EUDR nicht vorgenommen. Sie ist daher nicht Gegenstand der Antwort.
Die Bundesregierung hat die von der EUDR betroffenen Interessensgruppen
seit Beginn der Verhandlungen zur EUDR über das nationale Stakeholderforum
für entwaldungsfreie Lieferketten eng eingebunden und unterstützt die erfassten
Sektoren bei der Vorbereitung auf die Anwendung der EU-Vorgaben in
regelmäßig stattfindenden Sitzungen.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kritik an den administrativen
Anforderungen der EUDR, insbesondere für Waldbesitzer und Forstbetriebe
sowie kleine und mittelständische Unternehmen in der
Rohholzgewinnung sowie der in der Holz- und Papierindustrie, und inwiefern kann die
Bundesregierung bis zum Ende der Umsetzungsfrist der EUDR
gewährleisten, dass die bürokratischen Anforderungen für Waldbesitzer und
Forstbetriebe sowie kleine und mittlere Holz- und Papierunternehmen
umsetzbar sind, rechtlich sowie digital?
2. Sieht die Bundesregierung bei der EUDR inhaltlichen
Überarbeitungsbedarf, wenn ja, wo genau, und wenn nein, warum nicht?
16. Welche Maßnahmen sind geplant, um die durch die EUDR verursachten
administrativen Hürden für die Unternehmen der Lieferkette zu
reduzieren und praktikable Lösungen zu schaffen, (beispielsweise durch die
Einführung eines Massenbilanzierungssystems)?
Die Fragen 1, 2 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Kritik von Unternehmen der nationalen Forst- und Holzbranche wird
seitens der Bundesregierung ernst genommen. Bereits in den Verhandlungen zur
EUDR hat die Bundesregierung auf eine möglichst praktikable und effiziente
Anwendung der EUDR in der europäischen Forstwirtschaft und der darauf
aufbauenden Holzwertschöpfungskette geachtet. So liegt der Aufwand der
Anwendung der EUDR auf den einmal zu erfassenden Geodaten der forstlichen
Betriebsfläche sowie der jährlich zu erfolgenden Sorgfaltserklärung. Insbesondere
die Erhebung der Geodaten wird für viele kleine und mittlere Betriebe mit
zusätzlichen Aufwendungen verbunden sein. Die Umsetzung der EUDR führt
dadurch vor allem in der Anfangsphase zu Mehraufwand bei den
Waldbesitzenden sowie Unternehmen der Holzbranche. Das Ziel der Verordnung, die globale
Entwaldung zu stoppen, lässt sich ganz ohne administrativen Aufwand nicht
erreichen. Dieser ist angesichts des Gesamtziels allerdings verhältnismäßig.
Grundsätzlich gelten für die nationale Holzwertschöpfungskette wesentlich
geringere administrative Anforderungen im Vergleich zu Holzimporten mit
komplexer Lieferkette. Auch ist davon auszugehen, dass Deutschland im Rahmen
des Länder-Benchmarkings von der Europäischen Kommission als
Niedrigrisikoland eingestuft werden wird, verbunden mit geringerem Aufwand für in
Deutschland tätige Unternehmen. Um eine rechtssichere und praktikable
Anwendung der EUDR in der Forstwirtschaft zu ermöglichen, hat das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Handreiche zur
Anwendung der EUDR in der Forstwirtschaft entwickelt und diese im August
2024 an die Länder zur weiteren Verwendung und den forstlichen Verbänden
zur Kenntnis gegeben. Die Handreiche gibt einen allgemeinen Überblick über
die Regelungen der EUDR, die für die heimische Erzeugung und Vermarktung
von Holz von Bedeutung sind, und zeigt anhand von praxisnahen Beispielen
konkrete Lösungswege für deren Umsetzung auf. Die Handreiche stellt den
zurzeit besten Wissensstand dar, wie eine praktikable Anwendung der EUDR in
der Forstwirtschaft in Deutschland – trotz der zu erwartenden zusätzlichen
Aufwendungen für die einzelnen forstlichen Betriebe – möglich ist.
Die Bundesregierung hat in der Umsetzung der EUDR auf EU-Ebene
wesentliche Fortschritte für eine praktikable und vereinfachte Anwendung der EUDR
in der deutschen Holzwertschöpfungskette erreicht. Die Bestätigung der
EUDR-Einhaltung braucht beispielsweise nur einmal jährlich, auf der
Grundlage von jährlichen forstlichen Planungsdaten und mit aggregierter
Herkunftsangabe zu erfolgen. Zudem ist eine Weitergabe von Flächeninformationen
entlang der Lieferkette nicht notwendig.
Dagegen sind Massenbilanz-Rückverfolgungssysteme, die auf jeder Stufe der
Lieferkette die Vermischung von entwaldungsfreien Rohstoffen mit Rohstoffen
unbekannten Ursprungs oder nicht entwaldungsfreien Rohstoffen ermöglichen,
nach der EUDR nicht zulässig, da sie nicht garantieren, dass die in Verkehr
gebrachten oder ausgeführten Rohstoffe entwaldungsfrei sind.
Gleichzeitig schafft die EUDR auch einheitliche Standards und faire
Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Markt. Nachhaltig erzeugtes Holz aus
Deutschland konkurriert zukünftig nicht mehr mit Holz aus Raubbau am Markt. Die
EUDR hält daher die Balance zwischen Aufwand und Nutzen.
3. Gibt es in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung illegale
Entwaldung und wenn ja, wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung
der Anteil der illegalen Entwaldung in Deutschland (in Hektar), und wie
hat sich dies in den Jahren 2013 bis 2024 entwickelt (bitte in Hektar und
Jahr angeben)?
4. Wie hat sich in der EU nach Kenntnis der Bundesregierung die
Entwaldung in den einzelnen Ländern in den Jahren 2013 bis 2024 entwickelt,
und wie hoch war dabei jeweils der Anteil der illegalen Entwaldung
(bitte in Hektar und Jahr angeben)?
5. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere
Urwälder in Deutschland und Europa von der legalen oder illegalen
Entwaldung betroffen?
Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der Folgenabschätzung zur EUDR nutzte die Europäische Kommission
überwiegend die Daten zur Waldflächenentwicklung der Weltwalderhebung 2020
der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) als Basis. Diese
Daten werden aktuell im Abstand von fünf Jahren erhoben. Darüber hinaus
wurde auch der Europäische Waldzustandsbericht 2020 genutzt.
Die Weltwalderhebung der FAO berichtet demnach für Europa im Zeitraum
2010 bis 2015 eine Entwaldungsfläche von 201 000 Hektar pro Jahr und im
Zeitraum von 2015 bis 2020 eine Entwaldungsfläche von 69 000 Hektar pro
Jahr. Darin enthalten sind auch die Waldflächen von Russland, die laut
Weltwalderhebung der FAO in beiden Zeiträumen einen positiven Trend aufwiesen.
Eine Unterscheidung von legaler und illegaler Entwaldung wird von der FAO
nicht vorgenommen.
Die sogenannte Nettowaldflächenentwicklung in Europa ist laut
Weltwalderhebung der FAO sowie dem Europäischen Waldzustandsbericht 2020 im erfragten
Zeitraum 2010 bis 2020 positiv. So sind im Europäischen Waldzustandsbericht
2020 zwar keine Angaben zur Entwaldung enthalten, jedoch wird für die EU
(einschließlich Vereinigtes Königreich) für den Zeitraum 2015 bis 2020 eine
positive Waldflächenentwicklung von 0,17 Prozent angegeben.
Urwälder, wie von den Fragestellern impliziert, sind in Deutschland nicht
existent. Entwaldung in Urwäldern ist nicht Gegenstand der beiden von der
Europäischen Kommission verwendeten Berichte.
Zur Frage nach illegaler Entwaldung in Deutschland und in der EU liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
6. Woran macht die Bundesregierung fest, dass die EUDR überhaupt
relevante Wirksamkeit entfalten kann, und kann beispielsweise sichergestellt
werden, dass die auf den internationalen Märkten angegebenen Geodaten
im Rahmen der Rohstofflieferung korrekt sind, und wie soll die mit der
Prüfung beauftragte Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(BLE) dies wirksam prüfen?
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, ist die
EUDR eine Weiterentwicklung der seit dem Jahr 2013 gültigen EUTR, die die
Europäische Kommission im Jahr 2021 auf ihre Wirksamkeit hin geprüft hat.
Die potenzielle Wirksamkeit der EUDR basiert also auf Erfahrungen aus der
Vergangenheit, durch die Mängel wie unklare Vorschriften und Schwierigkeiten
bei der Durchsetzung behoben werden konnten, und auf unterschiedlichen
Prüfebenen und Verfahrensschritten sowie der Verwendung digitaler Methoden im
Prüfprozess. Hierzu zählt unter anderem die Überprüfung von Angaben zur
Geolokalisierung auf ihre Plausibilität durch die Kombination von
Produktionsdaten, Mengenangaben und Fernerkundungsdaten.
7. Wie ist die Haltung der Bundesregierung zu der Frage, ob die Methodik
der EUDR bei Holz und anderen Rohstoffen, wie beispielsweise Kaffee,
gleichermaßen sinnvoll ist?
Mit der EUDR wurde ein klarer Rechtsrahmen für Unternehmen geschaffen,
der unabhängig vom gehandelten Rohstoff geeignet ist, um die
Entwaldungsfreiheit der Lieferketten sicherzustellen. Dieser erlaubt es Unternehmen,
entsprechend des Risikos für Entwaldung und rohstoffspezifischer sowie
regionaler Besonderheiten, die Sorgfaltspflicht für die nach Anhang I der EUDR
erfassten Produkte zu erfüllen.
8. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass ausreichend
Schulungen und Trainings für die Nutzung des EU-IT-Systems durchgeführt
werden, insbesondere für Vertreter der Forstbetriebe und
forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse?
Schulungen und Trainings für die Nutzung des EU-Informationssystems
werden sowohl durch die Europäische Kommission als auch von der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als künftige nationale
Durchführungsbehörde für die EUDR in Deutschland angeboten.
Die Europäische Kommission bietet auf ihren Webseiten Einblicke in die
Funktionen des Informationssystems:
https://green-business.ec.europa.eu/deforestation-regulation-implementation/de
forestation-due-diligence-registry_en?prefLang=de&etrans=de (Hinweis: Alle
Internetseiten der Europäischen Kommission lassen sich gleich oben auf der
Seite online auf Deutsch übersetzen).
Für Fragen rund um die Benutzung des EU-Informationssystems steht zudem
künftig ein Hilfecenter bereit:
https://circabc.europa.eu/ui/help/start .
Die BLE plant, Videos auf ihrer Website zu veröffentlichen, die die Benutzung
des EU-Informationssystems erläutern und hilfreiche Tipps zur Anwendung
geben.
Darüber hinaus arbeitet die BLE an einem umfassenden
Kommunikationskonzept, um relevante Informationen zur EUDR weiterzutragen. Auf der Webseite
www.ble.de/entwaldungsfrei finden sich grundlegende Informationen zur
EUDR mit Schaubildern zur praktischen Anwendung der Verordnung, den
FAQs der Europäischen Kommission und auch einem Erklärvideo. Zudem kann
dort der Entwaldungsfreie-Produkte-Newsletter abonniert werden, mit dem
über aktuelle Entwicklungen zum Thema EUDR informiert wird.
Im Übrigen ist es auch Aufgabe der Bundesländer, die deutsche Forstwirtschaft
bei der Nutzung des EU-Informationssystems zu unterstützen und
entsprechende Beratungsangebote anzubieten.
9. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den hohen
Beratungs- und Informationsbedarf von Kleinprivatwaldbesitzenden zu
decken, die über keine EDV-Systeme verfügen und nicht in
forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen organisiert sind, und wie wird sichergestellt,
dass diese Waldbesitzer die Anforderungen der EUDR korrekt umsetzen
können?
Kleinprivatwaldbesitzende, welche nicht über die technischen Voraussetzungen
zur Umsetzung der EUDR verfügen und nicht in einem forstwirtschaftlichen
Zusammenschluss organisiert sind, können weiterhin am Markt teilnehmen,
indem sie z. B. einen Bevollmächtigten nach Artikel 6 der EUDR beauftragen
(z. B. ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss als Bevollmächtigter für
Kleinprivatwaldbesitzende). Alternativ können sie direkt über das EU-
Informationssystem die Geolokalisierung für ihre Betriebsfläche vornehmen. Bei
Flächen bis zu 4 Hektar reicht eine Punktkoordinate. Diese kann über eine Karte
im EU-Informationssystem gesetzt werden. Weitere EDV-Systeme bedarf es
dafür nicht.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 8 verwiesen.
10. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass die im forstlichen
Alltag verwendeten Handelsnamen und Abkürzungen der Baumarten mit
den wissenschaftlichen Nomenklaturen in der EUDR kompatibel sind,
und welche Vereinfachungen sind vorgesehen, um unnötigen
bürokratischen Aufwand für die Forstbetriebe zu vermeiden?
Die deutsche Forstwirtschaft ist bereits im Rahmen der seit 2013
anzuwendenden Sorgfaltspflichtregelungen gemäß Artikel 6 der EUTR dazu verpflichtet,
eine Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie
des gängigen Namens der Baumart und gegebenenfalls des vollständigen
wissenschaftlichen Namens zu erstellen. Vor diesem Hintergrund verfügt der
Sektor über ausreichend Erfahrung mit der Aufnahme und Bereitstellung
entsprechender Produktinformationen.
Für die Eingabe der Baumart im Rahmen der EUDR sieht das EU-
Informationssystem zudem eine Freitexteingabe vor. Informationen und Hilfestellungen
zur Eingabe der Baumart sind in der Handreiche zur Anwendung der EUDR in
der deutschen Forstwirtschaft des BMEL enthalten. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 1 und 8 verwiesen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Sorge, dass die EUDR zu
massiven Störungen der internationalen Lieferketten führen könnte, und
welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um solche Störungen zu
minimieren (bitte getrennt nach den in der EUDR genannten Produkten
[Holz, Soja, Kakao, Kautschuk, Kaffee, Rinder, Palmöl] beantworten)?
Die Fragen 11 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat frühzeitig sowohl im Rat der EU, als auch in einem
Schreiben von Bundesminister Cem Özdemir an die Europäische Kommission
gefordert, geeignete Maßnahmen durchzuführen, um einen
verantwortungsvollen und reibungslosen Anwendungsstart der EUDR sicherzustellen.
Aufgrund von Verzögerungen in der Umsetzung der EUDR auf EU-Ebene hat
Bundesminister Özdemir mit einem mit den Ressorts abgestimmten Schreiben
vom 27. August 2024 zudem die Europäische Kommission aufgefordert, den
Anwendungsstart der EUDR zu verschieben und unverzüglich die
Voraussetzungen für einen reibungslosen Anwendungsstart zu schaffen. Diesem
Ansinnen ist die Europäische Kommission am 2. Oktober 2024 nachgekommen.
Dazu hat sie u. a. einen Verordnungsvorschlag zur Verschiebung des
Anwendungsstarts der EUDR um zwölf Monate vorgelegt und wichtige
Erläuterungsdokumente zur praktikablen Anwendung der EUDR veröffentlicht.
Die Bundesregierung unterstützt den Verordnungsvorschlag der Europäischen
Kommission im Rat der EU. Kommt es zu der zwölfmonatigen Verlängerung
der Übergangsphase bis zur Anwendung der EUDR, steht sektorübergreifend
für die Wirtschaft, für die EU-Mitgliedstaaten und für die außereuropäischen
Produzentenländer ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich angemessen auf
die Anwendung der EU-Vorgaben vorzubereiten, so dass sich Störungen der
Lieferkette vermeiden lassen. Dies gilt für die von der EUDR erfassten
relevanten Rohstoffe und Produkte gleichermaßen.
Parallel dazu finden in der Bundesregierung Abstimmungen zu einem
nationalen Durchführungsgesetz statt. Damit gewährleistet die Bundesregierung
frühzeitig Rechtsklarheit und Planungssicherheit für Wirtschaft und Verwaltung
und eine reibungslose Anwendung der EU-Vorgaben ohne Störungen der
Lieferkette. Die EU und die Bundesregierung wirken Störungen in internationalen
Lieferketten zudem durch zahlreiche Maßnahmen entgegen. Dazu gehören
internationale Dialogformate, in denen Partnerländer über die Regelungen
informiert werden und welche Gelegenheit bieten, Herausforderungen in
Lieferketten zu adressieren und Lösungen zu finden.
12. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Handelskonflikte
zu vermeiden, die sich aus der EUDR ergeben könnten, insbesondere im
Hinblick auf Drittstaaten, die Schwierigkeiten haben, die Anforderungen
der Verordnung zu erfüllen?
In Artikel 30 der EUDR ist die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Kampf
gegen Entwaldung und zur Umsetzung entwaldungsfreier Lieferketten
unmittelbar verankert. Die EU fördert aktiv die Zusammenarbeit mit Drittländern,
um gemeinsam Lösungen gegen Entwaldung und Waldschädigung zu
entwickeln. Durch enge Kooperation, Unterstützung und den Austausch von
Informationen können nachhaltige Praktiken in den Erzeugerländern gefördert und
Handelskonflikte vermieden werden.
a) Dialog mit Hochrisikoländern
Die Europäische Kommission ist verpflichtet, einen spezifischen Dialog mit
Ländern zu führen, die als Hochrisikoländer eingestuft sind oder kurz
davorstehen, als solche eingestuft zu werden. Ziel dieses Dialogs ist es, deren
Risikoniveau zu senken. Dies bietet den Drittländern die Möglichkeit, zusätzliche
relevante Informationen bereitzustellen und eng mit der EU zusammenzuarbeiten,
bevor eine endgültige Einstufung erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass der
Risikostatus nicht unerwartet bekanntgegeben wird und frühzeitig Beratungen
über mögliche Maßnahmen stattfinden können.
b) Team-Europe Initiative
Die EU und ihre Mitgliedstaaten engagieren sich verstärkt in Erzeugerländern
mit der „Team-Europe Initiative entwaldungsfreie Wertschöpfungsketten“
(TEI). Diese Initiative soll helfen, Entwaldung und Waldschädigung erfolgreich
zu bekämpfen. Durch Partnerschaften und Kooperationsmechanismen wird den
Zielländern dort Unterstützung angeboten, wo ein spezifischer Bedarf besteht,
insbesondere um Kleinbauern und Unternehmen zu helfen, entwaldungsfreie
Lieferketten zu etablieren.
c) Zero Deforestation Hub
Im Rahmen der TEI wurde der „Zero Deforestation Hub“ eingerichtet. Dieser
Hub fungiert als zentrale Anlaufstelle, die den Partnerländern Informationen
über entwaldungsfreie Wertschöpfungsketten bereitstellt. Zudem unterstützt der
Hub bestehende EU-Projekte bei der Koordinierung zukünftiger Aktivitäten,
um sicherzustellen, dass alle Team-Europe-Aktivitäten gut aufeinander
abgestimmt sind. So werden Lücken identifiziert und Überschneidungen vermieden.
d) SAFE-Projekt
Das Projekt der deutschen Entwicklungszusammenarbeit „Nachhaltige
Landwirtschaft für Waldökosysteme“ (SAFE) ist eine zentrale Säule der
Kooperation im Rahmen der TEI. Es wird derzeit in Brasilien, der Demokratischen
Republik Kongo, Ecuador, Indonesien, Kamerun, Peru, Sambia, Uganda und
Vietnam umgesetzt, zudem wird die Umsetzung in Burundi vorbereitet. Dieses
Projekt zielt darauf ab, die Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft zu fördern und
gleichzeitig den Schutz von Waldökosystemen zu unterstützen.
In Handelsfragen ist die Europäische Kommission für den Austausch mit
wichtigen Produzentenländern verantwortlich. Die Bundesregierung beteiligt sich an
diesem Austausch, auch durch eigene Veranstaltungen zur EUDR mit
Drittstaaten. Zudem erfolgen der Austausch und die Unterstützung von Drittstaaten bei
der Umsetzung der EUDR unmittelbar über die deutschen Botschaften im
Ausland, die entsprechende Drittstaaten über die EUDR und die damit verbundenen
Anforderungen bei Exporten in die EU informieren.
13. Plant die Bundesregierung, sich für eine Erweiterung der in der EUDR in
Artikel 29 vorgesehenen Bewertung von Ländern oder Landesteilen
dahin gehend einzusetzen, dass neben den bestehenden Risikokategorien
von hohem, geringem und normalem Risiko eine weitere „Null-Risiko-
Kategorie“ eingeführt wird, und wenn nein, warum nicht?
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, globale Regionen, in
denen nachweislich keine risikobehaftete Entwaldung stattfindet, in eine
„Null-Risiko-Kategorie“ einzugruppieren?
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, globale Regionen, in
denen nachweislich keine risikobehaftete Entwaldung stattfindet, auf
internationaler Ebene einen WTO (Welthandelsorganisation)-konformen
Weg zu gehen und diese von der Anwendung der
Dokumentationspflichten der EUDR auszunehmen?
Die Fragen 13 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für eine WTO-Vereinbarkeit werden konkrete Kriterien benötigt, nach denen
der Nachweis für ein nicht-existierendes Entwaldungsrisiko erbracht werden
kann. Diese Kriterien sind in der EUDR enthalten und über ein praxisgerechtes
und bürokratiearmes Verfahren anzuwenden.
Eine generelle Ausnahme für Länder und Landesteile mit geringem oder
keinem Entwaldungsrisiko wurde von der Bundesregierung bereits in den
Verhandlungen im Kontext der WTO-rechtlichen Konsultation und der
Inländergleichbehandlung geprüft, aber seitens der Europäischen Kommission vor dem
Hintergrund der notwendigen WTO-Vereinbarkeit als nicht umsetzbar
eingeschätzt. Grundsätzlich gilt, dass, wenn die EU von Drittstaaten eine
nachweislich entwaldungsfreie Produktion fordert, auch innerhalb der EU ein
entsprechender Nachweis erbracht werden muss.
17. Wie plant die Bundesregierung, die erheblichen finanziellen Belastungen
für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Waldbesitzer, die durch
die Erstellung von Sorgfalts- und Dokumentationspflichten entstehen,
abzumildern, sind finanzielle Unterstützung oder Förderprogramme
geplant, um diese Mehrkosten zu kompensieren, und wenn nein, warum
nicht, und welche Preissteigerungen erwartet die Bundesregierung für die
Produkte?
Die Bundesregierung hat stets darauf geachtet, dass die Anwendung der EUDR
praxisgerecht und bürokratiearm erfolgen und der Erfüllungsaufwand dort
geringgehalten werden kann, wo nachweislich ein geringes Risiko für
Entwaldung vorliegt. Auch wenn der Forstwirtschaft durch die EUDR in Deutschland
zusätzliche Belastungen entstehen, enthält die Verordnung Ansätze, damit diese
verhältnismäßig und mit angemessenem Aufwand umsetzbar sind.
18. Wie will die Bundesregierung den Datenschutz bei der Weitergabe von
Geodaten entlang der Lieferkette gewährleisten, und wie plant sie,
potenziellen Missbrauch zu verhindern, der zu Wettbewerbsverzerrungen
führen könnte, insbesondere durch die Einsicht in Vorratsdaten der
Waldbesitzer durch nachgelagerte Händler?
Laut EUDR müssen Geodaten nicht entlang der Lieferkette weitergegeben
werden. Bei der Abgabe der Sorgfaltserklärungen im EU-Informationssystem
haben Unternehmen die Möglichkeit, die Weitergabe von Angaben zur
Geolokalisierung eigenständig zu verwalten. Konkret können Unternehmen bei der
Abgabe der Sorgfaltserklärung eigens festlegen, ob die Angaben zur
Geolokalisierung für die nachgelagerte Lieferkette sichtbar sind. Im Prüfprozess der
zuständigen Behörde ist die Weitergabe von Informationen, wie beispielsweise
Angaben zur Geolokalisierung, grundlegend ausgeschlossen.
Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der EUDR
notwendig, geschieht dies zudem im Einklang mit dem Unionsrecht über den
Schutz personenbezogener Daten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten
im Rahmen dieser Verordnung fällt daher unter die Datenschutz-
Grundverordnung.
19. Plant die Bundesregierung Anpassungen beim Entwurf der Handreiche
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur
Umsetzung der EUDR für Waldbesitzende und forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse, um sie vor übermäßiger Bürokratie zu schützen, wenn
ja, welche Anpassungen am Entwurf sind geplant, und wenn nein,
warum nicht?
Entsprechende Anpassungen der Handreiche des BMEL sind seitens der
Bundesregierung beabsichtigt, sobald konkreter Anpassungsbedarf vorliegt.
20. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass die Umsetzung der EUDR nicht die Rohholzversorgung der
heimischen Holzindustrie gefährdet?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
21. Welche Lösungen sieht die Bundesregierung vor, um sicherzustellen,
dass Schadholz im Falle von Kalamitäten zügig und ohne unnötige
Bürokratie verarbeitet werden kann, insbesondere im Kleinprivatwald?
Bei den zurückliegenden Kalamitäten hat die Bundesregierung eine Reihe von
Maßnahmen ergriffen, um die werterhaltende Verarbeitung des angefallenen
Holzes zu unterstützen. Dazu gehörten Erleichterungen beim Sonn- und
Feiertagsfahrverbot und Kabotageverbot für Rundholztransportfahrzeuge. Diese
Instrumente haben sich bewährt und werden bei zukünftigen Kalamitäten erneut
als unterstützende Hilfen geprüft.
Im Rahmen der EUDR gelten zudem die in der Handreichung für die deutsche
Forstwirtschaft beschriebenen Vereinfachungen für eine effiziente und
praktikable Anwendung der EU-Vorgaben in der deutschen Forstwirtschaft, wie die
Einreichung einer Sorgfaltserklärung auf der Grundlage von Planungsdaten mit
der Möglichkeit, Holzmengen- und Flächenangaben zu aggregieren. So stehen
auch im Falle von Kalamitäten Möglichkeiten zur Verfügung, um Schadholz
ohne unnötige Bürokratie zu verarbeiten und konform zur EUDR am Markt in
Verkehr zu bringen.
22. Wie viele neue Stellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
innerhalb der Bundesregierung und in ihrem Geschäftsbereich, insbesondere
in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE),
geschaffen (bitte nach Ministerium bzw. Geschäftsbereich und
Besoldungsgruppen angeben), um in Deutschland die EUDR umzusetzen, und mit
welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Bundesregierung pro Jahr in
diesem Zusammenhang?
Wie viele Vollzeitstellen benötigt werden, lässt sich derzeit nicht abschließend
beziffern, da der Umfang der anstehenden Aufgaben noch nicht in Gänze
eingeschätzt werden kann.
Ungeachtet letzter Klärungen hatte das BMEL bereits im Jahr 2023 zusammen
mit der BLE im Rahmen von Prioritätensetzungen im Haushalt 2023 befristet
Ressourcen (drei Stellen/Vollzeitäquivalente (VZÄ) des höheren Dienstes (hD),
drei VZÄ des gehobenen Dienstes (gD)) zur Vorbereitung der Durchführung
der EUDR in der BLE umgeschichtet. Gemäß Haushaltsbeschluss stehen ab
dem Jahr 2024 zudem 36 zusätzliche Stellen (11 VZÄ hD, 25 VZÄ gD) für die
Umsetzung der EUDR zur Verfügung. Darüber hinaus werden für die
Durchführung der EUDR weitere 17 Stellen (ein VZÄ des mittleren Dienstes (mD),
13 VZÄ gD, 3 VZÄ hD) in der BLE eingesetzt, die im Rahmen der EUTR der
BLE zugestanden worden waren. Zunächst wird davon ausgegangen, dass das
zur Verfügung stehende Stellenkontingent in Höhe von derzeit 59 VZÄ
ausreichen wird, die anfänglichen Aufgaben der BLE im Rahmen der Umsetzung der
Verordnung zu erfüllen.
Aufgrund der oben bereits erwähnten Unwägbarkeiten, insbesondere
hinsichtlich des benötigten personellen Umfangs, können die Gesamtkosten der
Durchführung der EUDR zum aktuellen Zeitpunkt lediglich grob geschätzt werden.
Ausgehend von 59 VZÄ wird momentan mit jährlichen Personalkosten in Höhe
von ca. 5,3 Mio. Euro gerechnet. Darüber hinaus fallen in den Jahren 2024 bis
2027 im Durchschnitt voraussichtlich 3,9 Mio. Euro pro Jahr für die IT-
Entwicklung an. Ab dem Jahr 2028 reduzieren sich diese Kosten für Pflege und
Wartung auf rund 900.000 Euro jährlich. Die Ausgaben werden im
Einzelplan 10 gegenfinanziert.
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ISSN 0722-8333