Deutscher Bundestag Drucksache 20/13732
20. Wahlperiode 11.11.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/13535 –
EU-Mobilitätspaket
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das EU-Mobilitätspaket wurde im Juli 2020 durch den europäischen
Gesetzgeber verabschiedet (vgl.
www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/20
20/04/07/mobility-package-council-adopts-truck-drivers-reform/). Das
Mobilitätspaket zielt darauf ab, faire Arbeitsbedingungen für Fahrer sowie faire
Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die Regelungen für
den Straßengüterverkehr im Binnenmarkt zu harmonisieren und die
Verkehrssicherheit zu erhöhen. Es beinhaltet Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten,
Kabotage und Entsendung von Fahrern. Seither ist es verboten, die
vorgeschriebene regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden im
Lkw zu verbringen. Die Arbeitgeber müssen für die Übernachtungen zahlen.
Nur Tages-Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten, darunter
fallen alle Pausen zwischen 24 und 44 Stunden und 59 Minuten, dürfen im Lkw
verbracht werden. Außerdem wurde für die Fahrer ein Rückkehrrecht und für
die Fahrzeuge eine Rückkehrpflicht eingeführt. Spätestens nach vier Wochen
haben die Fahrer das Recht, nach Hause oder an die Betriebsstätte ihres
Arbeitgebers zurückzukehren. Die Fahrzeuge müssen spätestens nach acht
Wochen zum Ort der Niederlassung zurückkehren. Bei der Entsendung wurden
spezifische Regelungen für den Transportsektor beschlossen. Danach gelten
für alle Kabotagefahrten und grenzüberschreitenden Fahrten die Mindestlöhne
des jeweiligen Staates, in dem die Fahrer unterwegs sind (vgl.
https://bmdv.bu
nd.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/mobilitaetspaket-teil-i-verbesserung-sozial
vorschriften-berufskraftfahrerinnen.html und
www.consilium.europa.eu/de/pr
ess/press-releases/2020/04/07/mobility-package-council-adopts-truck-
driversreform/).
Problematisch ist, dass die Praxis nach Kenntnis der Fragesteller ganz anders
aussieht (
www.ksta.de/koeln/koeln-hunderte-lkw-fahrer-stranden-am-wochen
ende-unwuerdige-bedingungen-753052). Das Risiko, bei Kontrollen während
einer im Lkw verbrachten Wochenruhezeit durch das Bundesamt für Logistik
und Mobilität (BALM) kontrolliert zu werden, geht gegen null. Im Sommer
2023 kam es auf der Raststätte Gräfenhausen West an der Autobahn 5 (A 5) in
Südhessen zu wochenlangen Streiks von Lkw-Fahrern aus Osteuropa und
Zentralasien, die von ihren Arbeitgebern die Auszahlung ausstehender Löhne
einforderten (
www.hessenschau.de/wirtschaft/lkw-streik-auf-a5-raststaette-gra
efenhausen-beendet--fahrer-werden-ausbezahlt-v6,lkw-streik-graefenhausen-b
eendet-100.html). Die Missstände in der europäischen Transportbranche hat
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 8. November 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
das EU-Mobilitätspaket nach Auffassung der Fragesteller nur in der Theorie,
in der Praxis jedoch nicht lösen können. Für die Fragesteller ist insbesondere
bedeutsam, zu erfahren, wie nationale Durchsetzungsbehörden die Vorgaben
des Mobilitätspakets kontrollieren und welche Auswirkungen das Paket auf
den Straßengüterverkehr in den letzten Jahren entfaltet hat.
1. Wie viele Kontrollen haben welche Behörden zur Einhaltung der
Vorgaben aus dem Mobilitätspaket seit Oktober 2021 durchgeführt (bitte pro
Jahr und Monat tabellarisch darstellen)?
Kontrollen des Verkehrskontrolldienstes des Bundesamtes für Logistik und
Mobilität (BALM), bei denen die Einhaltung der Regelungen des
Mobilitätspakets I geprüft werden, werden nicht eigenständig statistisch erfasst.
Nachfolgend werden daher die gesamten Kontrollen in den inhaltlich betroffenen
(Teil-)Rechtgebieten Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Fahrpersonalrecht
(FahrpersR) und Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im
Fahrzeug (rWRZ) ausgewiesen.
Kontrollzahlen der ausgewählten (Teil-) Rechtsgebiete
Kontrollen GüKG FahrpersR rWRZ*
2021 129 777 111 390 -
2022 125 055 106 187 -
2023 127 268 107 968 8 625
* Jahreswerte erst ab 2023 vorhanden
Kontrollergebnisse des BALM werden regelmäßig nur jahresweise bzw.
unterjährig auch halbjahresweise veröffentlicht. So liegen nicht für alle Bereiche
Monatszahlen vor und sie verfügen gegenüber Jahreswerten nur über eine
geringere Aussagekraft. Hinzu kommen kontrolltaktische Erwägungen.
Der Begriff „Kontrollen“ ist im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
(SchwarzArbG) nicht legaldefiniert. Bei Kontrollen der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) handelt es sich um Arbeitgeberprüfungen bzw.
Geschäftsunterlagenprüfungen. Eine monatliche Auswertung der Statistik ist technisch
nicht vorgesehen.
Die Anzahl der in den letzten drei Jahren in der Branche des Speditions-,
Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbes durchgeführten
Arbeitgeberprüfungen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Jahr Arbeitgeberprüfungen STL
2021 5 602
2022 4 308
2023 3 041
Statistische Auswertungen der Kontrollbehörden der Länder liegen der
Bundesregierung nicht vor.
2. Welche Vorgaben wurden aus dem Mobilitätspaket von den zuständigen
Behörden dabei verstärkt kontrolliert (bitte detailliert aufführen)?
Das BALM führt neben seinen regelmäßigen Kontrollen entlang der
Bundesfernstraßen regelmäßig sogenannte Schwerpunktkontrollen durch, bei denen an
gezielt ausgewählten Kontrollplätzen Verkehrskontrollen durchgeführt werden.
Der regelmäßige Schwerpunkt liegt hierbei u. a. auf der Kontrolle der
Regelungen zur Einhaltung der Kabotagebestimmungen und zur Einhaltung des
Verbots des Verbringens der rWRZ im Fahrzeug, bei denen das BALM ein
besonderes Augenmerk auf Kontrollen an Güter- und Verteilzentren, bestimmte
Produktionsstätten sowie ausgewählte Verkehre legt.
Die FKS geht bei ihrer Aufgabenerfüllung allen in Betracht kommenden
Prüfaufträgen nach § 2 SchwarzArbG nach. Die Prüfungen werden risikoorientiert,
aber grundsätzlich verdachtsunabhängig mittels Personenbefragungen und/oder
Prüfungen der Geschäftsunterlagen sowohl bei Arbeitgebern mit Sitz im Inland
als auch bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland durchgeführt. Die FKS verfolgt
dabei grundsätzlich einen ganzheitlichen Prüfungsansatz, sodass unter anderem
die Einhaltung der Vorgaben nach dem Mindestlohngesetz und dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz geprüft wird. Die FKS prüft demnach auch die
Einhaltung der Pflicht zur Entsendemeldung sowie zur Bereithaltung der
entsprechenden Unterlagen.
3. Welche Sanktionen drohen für Verstöße gegen Regelungen des
Mobilitätspakets?
25. Wie häufig wurden wegen Verstoßes gegen das Rückkehrrecht des
Fahrers Sanktionen von den zuständigen Behörden verhängt, und wie hoch
waren die Bußgelder pro Jahr?
Die Fragen 3 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Bei Verstößen gegen die Regelungen des Mobilitätspakets I sind in
Abhängigkeit von der konkreten Bestimmung, gegen die verstoßen wurde, sowie dem
handelnden Akteur (Fahrer oder Unternehmer) unterschiedliche Bußgelder
vorgesehen. So beträgt die Regelgeldbuße beim Verbringen der wöchentlichen
Ruhezeit im Fahrzeug für den Fahrer 500 Euro und für den Unternehmer
1 500 Euro (vorsätzliche Begehungsweise). Bei fahrlässigen Verstößen wird die
Regelbuße halbiert.
Hinsichtlich Verstößen gegen die Kabotageregelungen ist anzumerken, dass
diesbezügliche Regelungen durch das Mobilitätspaket I lediglich modifiziert
wurden. Verstöße gegen die Kabotagebestimmungen wurden in Deutschland
bereits vor Inkrafttreten der Reglungen des Mobilitätspakets I geahndet. Die
Regelgeldbuße für den Unternehmer beträgt für eine unerlaubte Kabotage
2 500 Euro (bei Vorsatz).
Verstöße gegen das Rückkehrrecht des Fahrers können nur im Land des
Unternehmenssitzes festgestellt und sanktioniert werden, da die diesbezüglichen
Nachweise am Standort des Unternehmens aufzubewahren sind. Für
Unternehmen mit Sitz in Deutschland sind die jeweiligen Landesbehörden für derartige
Betriebskontrollen zuständig.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 16 Absatz 2 MiLoG kann eine
Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 MiLoG darstellen, die
mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden kann.
Zudem handelt gemäß § 21 Absatz 1 MiLoG ordnungswidrig, wer
• nach Nummer 8: entgegen § 17 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die
dort genannten Unterlagen zur Verfügung stehen,
• nach Nummer 9: entgegen § 17 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vorlegt, und
• nach Nummer 10: entgegen § 17 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Auch bezüglich dieser Verstöße ist jeweils eine Geldbuße bis zu 30 000 Euro
möglich. Ein Verstoß gegen die Pflicht, den Mindestlohn zu zahlen, kann eine
Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 11 MiLoG darstellen, die
mit einer Geldbuße bis 500 000 Euro geahndet werden kann.
Zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Rückkehrpflicht des Fahrzeugs
wird auf die Antwort zu den Fragen 21 bis 23 verwiesen.
4. Ist der Bundesregierung eine Erhebung nach Niederlassungsstaaten von
Unternehmen, die gegen das Mobilitätspaket verstoßen haben, bekannt,
wenn ja, wie teilen sich die Verstöße von Unternehmen anderer EU-
Mitgliedstaaten auf (bitte nach Anzahl und Jahr aufschlüsseln), und wenn
nein, warum nicht?
Mit den IT-Anwendungen, die im BALM bei der Bearbeitung von
Ordnungswidrigkeiten eingesetzt werden, können bei Bedarf entsprechende
Auswertungen untergliedert nach den einzelnen EU-Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Entsprechend der Ausführungen zu Frage 3 handelt es sich beim Verbringen
der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug um einen Verstoß, der
explizit den Bestimmungen des Mobilitätspakets I zuwiderläuft. Nachfolgend
wurden daher für das Jahr 2023 und das erste Halbjahr 2024 die gegenüber
Unternehmen sowie Fahrern erlassenen Bußgeldbescheide (BB) und die Summe
der jeweils insgesamt festgesetzten Bußgelder je EU-Mitgliedstaat aufgeführt.
2023:
Nation Anzahl BB Unternehmer Betrag in Euro Anzahl BB Fahrer Betrag in Euro
Belgien 1 750,00 2 668,00
Bulgarien 98 101 271,70 94 35 283,50
Estland 2 1 500,00 2 1 000,00
Finnland 1 875,00 - -
Griechenland 1 750,00 1 250,00
Italien 4 2 000,00 3 625,00
Kroatien 9 12 015,00 4 1 220,00
Lettland 5 6 375,00 6 1 745,00
Litauen 102 114 392,08 105 31 607,50
Luxemburg 1 750,00 1 250,00
Niederlande 1 750,00 - -
Polen 281 364 922,19 245 81 570,55
Portugal 3 2 250,00 3 1 145,00
Rumänien 129 143 790,79 129 41 506,50
Slowakei 19 15 921,25 16 4 358,00
Slowenien 27 25 410,00 21 8 679,00
Spanien 6 4 365,70 9 3 594,50
Tschechien 9 7 437,50 12 3 245,00
Ungarn 16 15 156,25 14 4 200,00
2024 (1. Halbjahr):
Nation Anzahl BB Unternehmer Betrag in Euro Anzahl BB Fahrer Betrag in Euro
Bulgarien 41 42 276,25 34 14 190,50
Estland 2 1 500,00 - -
Finnland 1 750,00 1 795,00
Griechenland - - 2 750,00
Italien 2 3 575,00 4 1 135,00
Kroatien 4 4 562,50 2 680,00
Nation Anzahl BB Unternehmer Betrag in Euro Anzahl BB Fahrer Betrag in Euro
Lettland 9 6 356,25 5 1 250,00
Litauen 98 88 511,25 99 29 797,00
Niederlande - - 1 250,00
Österreich - - 2 750,00
Polen 215 255 367,75 179 62 167,75
Portugal 1 2 185,00 2 665,00
Rumänien 125 135 187,50 120 39 891,63
Slowakei 19 14 537,50 19 4 997,50
Slowenien 4 4 937,50 5 1 840,00
Spanien 10 11 617,20 4 2 020,00
Tschechien 14 17 525,00 10 2 855,00
Ungarn 7 5 512,50 3 750,00
5. Erstellt das BALM eine Gesamtkontrollbilanz des Mobilitätspakets
(Entsendung, Rückkehr des Fahrers, Rückkehr des Fahrzeugs,
Kabinenverbot, Kabotage), wenn ja, wann wird diese veröffentlicht, und wenn nein,
warum nicht?
Eine gesonderte statistische Erfassung zur Einhaltung der Regelungen des
Mobilitätspakets I, die den gesetzlichen Überwachungsauftrag des BALM
betreffen, erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Wird die Kontrolleffizienz der Kontrollbehörden dadurch beeinträchtigt,
dass nach Einschätzung der Fragesteller vermehrt Lkws ohne genauere
Firmenbezeichnung auf Bundesfernstraßen zum Einsatz kommen, wenn
ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Fehlende oder ungenaue Firmenbezeichnungen auf Lkw wirken sich nicht auf
die Kontrolleffizienz des Verkehrskontrolldienstes des BALM aus. Der
Beförderer wird im Rahmen der Kontrolle durch die mitzuführenden Unterlagen
ermittelt. Beschriftungen von Lkw haben nur eine geringe Aussagekraft darüber,
welches Unternehmen tatsächlich die Beförderung durchführt. Der
Verkehrskontrolldienst wägt im Rahmen der Durchführung von Straßenkontrollen
aufgrund verschiedenster Anhaltspunkte ab, ob und welcher Lkw einer Kontrolle
unterzogen wird.
Soweit die Zuständigkeit der FKS betroffen ist, werden grundsätzlich im
Rahmen der Prüfung alle relevanten Unterlagen und Dokumente geprüft sowie
Personen befragt. Die Beschriftung von Fahrzeugen stellt dabei nur einen
untergeordneten Anhaltspunkt für die Auswahl der Prüfobjekte dar, da die
Beschriftung keinen zuverlässigen Rückschluss auf die tatsächlichen
Arbeitsverhältnisse und Nationalitäten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässt.
7. Wie verteilt sich geografisch und zeitlich die Anzahl der Kontrollen
durch die zuständigen Behörden in Deutschland (bitte differenziert nach
Ländern tabellarisch aufführen)?
Das BALM ist im Rahmen seiner gesetzlich übertragenen
Überwachungsaufgaben mit seinem Verkehrskontrolldienst bundesweit permanent im Einsatz und
stellt damit eine flächendeckende Kontrolle sicher. Die Kontrollaktivitäten
(sowohl mobile Kontrollen als auch Sonder- bzw. Schwerpunktkontrollen)
erfolgen dabei vor allem auf den Bundesautobahnen sowie den Bundesstraßen.
Als bundesweit agierende Kontrollbehörde erfolgen grundsätzlich keine
Auswertungen mit regionalem Bezug. Zu den Kontrollzahlen der Länderbehörden
liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
8. An welchen Wochentagen und zu welcher Tageszeit finden die
Kontrollen des BALM in der Regel statt?
Der Verkehrskontrolldienst des BALM ist im Rahmen seiner
Überwachungsaufgaben rund um die Uhr an allen Wochentagen im Jahr tätig.
9. Gaben einzelne Kontrollen Anlass, weiterführende Überprüfungen beim
Auftraggeber bzw. Verlader durchzuführen, wenn ja, inwiefern, und
wenn nein, warum nicht?
Kontrollberichte mit bestimmten Feststellungen (Tatbeständen), insbesondere
Verstößen gegen die Auftraggeberverantwortung, unzulässige Kabotage und
unerlaubter Güterkraftverkehr werden vom Betriebskontrolldienst GüKG des
BALM gesichtet. Weisen diese Kontrollberichte bestimmte Kriterien auf (z. B.
Wiederholungstäter, bereits vorliegende Erkenntnisse, offenbar kein Einzelfall
usw.), werden sie für eine nachfolgende Betriebskontrolle vorgesehen.
10. Inwieweit erachtet die Bundesregierung gemeinsame Kontrollen von
BALM, Zoll und Polizei für sinnvoll?
11. Wurden gemeinsame Kontrollen von BALM, Zoll und Polizei bereits
durchgeführt, wenn ja, wie oft, und wenn nein, warum nicht?
Der Kontrolldienst des BALM führt regelmäßig, koordiniert durch die jeweils
zuständige Außenstelle, gemeinsame Kontrollen mit dem Zoll sowie den
Polizeibehörden der Länder als auch mit anderen Überwachungsbehörden durch.
Dabei erfolgt die Initiierung der Kontrollen teils durch das BALM, teils auf
Anforderung der jeweils anderen Behörde.
Gemeinsame Kontrollen dienen dabei einem effizienten Arbeiten
(ganzheitliche Kontrolle) und dem Erfahrungsaustausch. Bei der Durchführung der
gemeinsamen Kontrollen können insbesondere Verstöße, die nicht im
Zuständigkeitsbereich des BALM liegen, sowie Straftaten zielgerichtet und ohne zeitliche
Verzögerung von der jeweils zuständigen Behörde weiterverfolgt werden.
Zusätzlich tauscht sich das eingesetzte Personal vor Ort untereinander aus, so dass
das Wissen der jeweils anderen Behörden im Sinne von Best Practice
übernommen werden kann, einheitliche Vorgehensweisen sichergestellt werden und der
Blick über den Tellerrand ermöglicht wird. Die Kontrollergebnisse zeigen, dass
gemeinsame Kontrollen eine effiziente Methode zur Gewährleistung der
Verkehrssicherheit darstellen.
Eine gesonderte statistische Erfassung aller Kontrollen in Zusammenarbeit mit
anderen Kontrollbehörden erfolgt nicht.
12. Besteht aus Sicht der Bundesregierung ausreichend Effizienz in der
Kontrollpraxis des Mobilitätspakets, wenn ja, wie wird dies sichergestellt,
und wenn nein, wo besteht Nachbesserungsbedarf?
Die Bundesregierung steht im stetigen Austausch mit den Kontrollbehörden,
um die Kontrollpraktiken und Ahndungsprozesse stetig zu optimieren und so
die Effizienz der durchgeführten Kontrollen fortwährend zu steigern. Dies wird
durch Beschaffung und Nutzung neuester Kontrolltechnik und Optimierung des
Einsatzes des zur Verfügung stehenden Personals in den Kontrolldiensten des
BALM flankiert.
Neben kurzfristig greifenden Maßnahmen wie neuer Verpflichtungen für Fahrer
und Unternehmer schafft das Mobilitätspaket I auch die Grundlagen für
mittelbis langfristige Effizienzsteigerungen der Kontrollen. Zahlreiche Regelungen
im Mobilitätspaket I wie bspw. die vorgezogene Verpflichtung zur Ausstattung
mit Fahrtenschreibern der neuesten Generation und zum Austausch von alten
Fahrtenschreibern wirken sich insoweit zeitversetzt auf die Kontrolleffizienz
aus. Künftig können wesentliche Informationen aus dem Fahrtenschreiber über
eine Funkschnittstelle im Vorbeifahren erhoben und damit Anhaltspunkte für
die Auswahl zu kontrollierender Fahrzeuge gewonnen werden. Hierzu bedarf es
jedoch zunächst der flächendeckenden Ausstattung der Fahrzeuge mit den
neuen Fahrtenschreibern sowie der Kontrollbehörden mit entsprechenden
Kontrolltechnik. Zudem schaffen die Vorgaben des Mobilitätspakets I die
Grundlage für einen umfassenderen Informationsaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten, was sich nach Herstellung der technischen Voraussetzungen in allen
Mitgliedstaaten ebenfalls effizienzsteigernd auf die Kontrollen auswirken wird.
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass mehr
Effizienz in die Kontrollpraxis des EU-Mobilitätspakets nur durch die
Bündelung in einer Behörde erreicht werden kann, und wenn nein, warum
nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung hat sich die Struktur der Zuständigkeiten
verschiedener spezialisierter Kontrollbehörden auf Landes- und Bundesebene für
die unterschiedlichen Sachverhalte bewährt. Die örtlich zuständigen
Marktzugangsbehörden und Arbeitsschutzbehörden haben wegen ihrer räumlichen
Nähe zum Unternehmen und fundierten Kenntnissen über deren Strukturen die
besten Voraussetzungen zur Durchführung von Kontrollen am Betriebssitz der
Unternehmen. Die Polizeien der Länder nehmen im Rahmen ihres
Überwachungsauftrags einen wesentlichen Teil der Straßenkontrollen zur
Überwachung des Marktzugangs und der Sozialvorschriften im Straßenverkehr vor Ort
und im untergeordneten Straßennetz vor. Diese Kontrollen werden durch
spezialisierte Kontrollen des Zolls und des BALM (insbesondere auf
Bundesfernstraßen) nach deren Zuständigkeit ergänzt.
14. Sind Regelungen des EU-Mobilitätspakets in das deutsche
Fahrpersonalrecht übernommen worden, und soweit eine Übernahme nicht erfolgt ist,
aus welchen Gründen hat die Bundesregierung von entsprechenden
Initiativen abgesehen?
Wesentliche geänderte Vorschriften des Fahrpersonalrechts (etwa die
Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014) greifen unmittelbar und
bedürfen keiner Umsetzung ins nationale Recht. Vorschriften des nationalen
Fahrpersonalrechts (FPersG und FPersV) befinden sich zusätzlich derzeit in
Überarbeitung. Die Ressortabstimmung soll in Kürze eingeleitet werden, sodass die
Neuregelungen noch in dieser Legislatur in Kraft treten können. Hierbei
werden auch die neuen Vorgaben des Mobilitätspakets I berücksichtigt.
15. Leisten sich die nationalen Durchsetzungsbehörden der EU-
Mitgliedstaaten gegenseitig Amtshilfe, wenn ja, wie häufig hat Deutschland
Amtshilfe eingefordert, und wie häufig wurde Deutschland von einem EU-
Mitgliedstaat um Amtshilfe ersucht, und wenn nein, warum nicht?
Für die Durchführung der Bußgeldverfahren, die in der Zuständigkeit des
BALM liegen, reichen die im Rahmen der Kontrolle erfassten Informationen in
Verbindung mit Angaben, die mittels Zugriffs auf einschlägige (europaweit)
vernetzte Register und Datenbanken, verfügbar sind, regelmäßig aus.
Grundsätzlich besteht darüber hinaus die Möglichkeit des Informationsaustauschs
zwischen den Behörden der EU-Mitgliedstaaten über die für diesen Zweck
eingerichteten nationalen Kontaktstellen.
16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die in Artikel 8 Absatz 8 der
Verordnung (EG) Nummer 561/2006 in der aktuellen Fassung
geforderten Ruhezeiten von mehr als 45 Stunden eingehalten werden?
Bei der Überwachung des Verbots des Verbringens der regelmäßigen
Wochenruhezeit im Fahrzeug liegt gemäß der Kontrollstrategie der EU der
Schwerpunkt auf der Durchführung von Betriebskontrollen, die in Deutschland im
Zuständigkeitsbereich der Landesbehörden liegen. Entsprechend sind die
europäischen Rechtsvorschriften in diesem Bereich so gestaltet, dass eine effektive
Kontrolle ausschließlich im Betrieb möglich ist.
Im Rahmen von Straßenkontrollen des BALM kann eine effektive
Überwachung der Einhaltung des Verbots, regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten im
Fahrzeug zu verbringen, mangels einer unionsrechtlich vorgegebenen
Mitführungspflicht kontrollierbarer eindeutiger Aufzeichnungen oder mitzuführender
Dokumente, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine regelmäßige
wöchentliche Ruhezeit tatsächlich außerhalb des Fahrzeugs verbracht wurde, nur
eingeschränkt erfolgen. Der Verkehrskontrolldienst des BALM überprüft
gleichwohl regelmäßig die Einhaltung des Verbots im Rahmen der gesetzlich
übertragenen Überwachungsaufgaben bei Straßenkontrollen.
17. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um vor dem Hintergrund der
im EU-Mobilitätspaket vorgeschriebenen Ruhezeiten außerhalb des
Fahrzeugs die Schaffung von Raststätten mit
Übernachtungsmöglichkeiten anzureizen, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
18. Wie positioniert sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund
mangelnder Lkw-Stellplätze und Raststätten mit
Übernachtungsmöglichkeiten zu dem Vorschlag der Fragesteller, die Sicherheit und die sanitäre
Versorgung von Fernfahrern als wichtiger zu gewichten als die
Flächensparziele, damit der Ausbau von solchen benötigten Infrastrukturen nicht
an den Flächensparzielen scheitert?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Für die erheblich gestiegene nächtliche Nachfrage nach Möglichkeiten, die
gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten in Unterkünften zu verbringen, sind die
Lkw-Parkflächen auf den Rastanlagen der Autobahnen nicht vorgesehen und
daher auch nicht darauf ausgerichtet. Insbesondere darf die Einrichtung von
Übernachtungsmöglichkeiten nicht zum Verlust von Lkw-Stellplätzen führen.
Für Übernachtungszwecke stehen heute auf einzelnen bewirtschafteten
Rastanlagen als Nebenbetriebe rund 50 Hotels mit insgesamt ca. 1 500 Betten zur
Verfügung. Grundsätzlich obliegt es den Transportunternehmen, im Rahmen
ihrer Fürsorgepflicht für ggf. erforderliche Übernachtungsmöglichkeiten ihrer
Mitarbeiter, z. B. in benachbarten Ortschaften, zu sorgen.
19. Wie erfolgt die Kontrolle des Kabinenverbots in der Praxis?
Grundsätzlich werden Schwerpunktkontrollen zum Verbot der Verbringung der
regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug zu Zeiten geplant, an denen
die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden vom Lkw-Fahrpersonal
an einem Ort mit geeigneter Schlafmöglichkeit hätte verbracht werden können.
Im Zuge der Kontrolle wird das Fahrpersonal zum Ablauf des Wochenendes
bzw. der vorherigen Tage befragt. Ferner wird der verbaute Fahrtenschreiber
ausgelesen sowie eventuell vorliegende Dokumente, die Angaben zu
Übernachtungen beinhalten, ausgewertet.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 16 ausgeführt, soll die Überwachung des
„Kabinenverbots“ primär im Rahmen von Betriebskontrollen anhand der dort
durch den Unternehmer zur Verfügung zu haltenden Unterlagen erfolgen. Über
die konkrete Vorgehensweise der zuständigen Länderbehörden liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
20. Werden zur Überprüfung des Kabinenverbots Dokumente wie
beispielsweise Hotelrechnungen verlangt?
Nach Auffassung und Aussage der Europäischen Kommission dürfen
zusätzlich zu den Daten des Fahrtenschreibers bzw. der Fahrerkarte (Artikel 36 VO
(EU) Nr. 165/2014) keine weiteren Nachweise wie z. B. Hotelrechnungen
seitens des Kontrollpersonals verlangt werden.
21. Wie und mit welchen Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass
die Anforderungen an die Rückkehrpflicht des Fahrzeugs nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009
eingehalten werden?
22. Wie häufig wurde die Rückkehrpflicht seit der Einführung im Jahr 2022
von den zuständigen Behörden überprüft?
23. Welche Sanktionen, z. B. Höhe der Bußgelder, wurden ausgesprochen
(bitte jährlich aufführen)?
Die Fragen 21 bis 23 werden gemeinsam beantwortet.
Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (Rechtssachen C-541/20 bis C-555/20) hat der
EuGH die Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 1071/2009, wonach die Fahrzeuge alle acht Wochen zur Betriebsstätte
des Verkehrsunternehmens zurückkehren müssen, für nichtig erklärt. Die
Feststellung von Verstößen gegen diese Regelung wäre im Rahmen von
Betriebskontrollen der zuständigen Länderbehörden erfolgt. Der Bundesregierung
liegen keine Informationen über etwaig erfolgte Sanktionierungen durch die
Länderbehörden vor.
24. Wie und mit welchen Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass
die Unternehmen den Einsatz ihrer Fahrer so organisieren, dass diese von
ihrem Rückkehrrecht nach Artikel 8 Absatz 8a der Verordnung (EG)
Nummer 561/2006 Gebrauch machen können?
Das BALM kann das Rückkehrrecht des Fahrpersonals bei Straßenkontrollen
nicht abschließend überprüfen. Die Vorschrift legt eine Verpflichtung des
Verkehrsunternehmers organisatorischer Natur fest, dem Fahrpersonal durch eine
geeignete Arbeitsorganisation die Möglichkeit zu bieten, entweder zu seinem
Wohnort oder zur Betriebsstätte des Arbeitgebers zurückzukehren. Der
Verkehrsunternehmer muss dokumentieren, wie er diese Verpflichtung erfüllt und
hat die betreffenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen aufzubewahren,
damit sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorgelegt werden können. Die
Einhaltung des Rückkehrrechts des Fahrpersonals ergibt sich demnach eindeutig
nur aus der Dokumentation der entsprechenden Organisation des
Verkehrsunternehmers, die grundsätzlich nur bei Betriebskontrollen überprüft werden
kann. Betriebskontrollen obliegen der zuständigen Behörden der Länder.
Das BALM kann lediglich im Rahmen von Verkehrskontrollen gesammelte
Hinweise und entsprechende Einträge bzw. fehlende Einträge auf den
Fahrerkarten und/oder im Massenspeicher der Fahrtenschreiber insbesondere
zusammen mit entsprechenden Aussagen des Fahrpersonals an die zuständige
Landesbehörde, in deren Bereich das betroffene Verkehrsunternehmen seinen Sitz
hat, bzw. über die nationale Kontaktstelle an die Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats, in dem des Verkehrsunternehmen ansässig ist, übermitteln.
26. Wie wird die Kontrolle der Kabotagebeförderung nach Artikel 8
Absatz 2a der Verordnung (EG) Nummer 1072/2009 sichergestellt, und wie
viele Kontrollen werden jährlich zur Überprüfung der
Kabotagevorschriften durchgeführt?
Die Kontrollen der Regelungen zur Einhaltung der Kabotagevorschriften durch
das BALM erfolgen im Rahmen von Straßen- und Betriebskontrollen.
Die Straßenkontrollen werden erst seit 2023 differenziert nach Kabotage
statistisch gesondert erfasst. Für die vorherigen Zeiträume werden die Kontrollen
von gebietsfremden Fahrzeugen im Rahmen der Kontrollen nach dem GüKG
ausgewiesen. In der Regel umfasst bei gebietsfremden Fahrzeugen die
Kontrolle im GüKG die Prüfung, ob eine Kabotagebeförderung vorliegt und falls ja,
ob diese in zulässiger Weise erfolgt.
Straßenkontrollen GüKG (gebietsfremde Fahrzeuge)
2021 97 059
2022 88 318
Kabotage
2023 58 042
Betriebskontrollen
2022 207
2023 211
1. Halbjahr 2024 107
Im Rahmen der Betriebskontrollen GüKG bei Auftraggebern werden die
Kabotagetransporte auf Beachtung aller Voraussetzungen geprüft.
27. Wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) durch
die für die Kontrolle des Entsenderechts zuständigen Zollbehörden und
durch das für die Kontrolle der Kabotage zuständige BALM bei
Feststellung von legaler bzw. illegaler Kabotage unterrichtet?
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird vom BALM über die
Kontrollergebnisse seiner durchgeführten Schwerpunktkontrollen zur
Einhaltung der Kabotagevorschriften anhand monatlicher Regelberichte unterrichtet.
Ergibt sich im Rahmen der Prüfung der FKS der Verdacht auf einen
entsprechenden Verstoß, erfolgt ein Hinweis an das zuständige BALM. Die endgültige
Feststellung, ob ein Verstoß vorliegt, erfolgt durch das BALM.
28. Wie und mit welchen Maßnahmen stellt die Bundesregierung die
Kontrolle der Entsendung von Fahrern nach der Richtlinie (EU) Nummer
2020/1057 sicher?
Das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe steht auch
im Fokus der Prüfungstätigkeit der FKS. Neben der regelmäßigen
Prüfungstätigkeit finden in dieser Branche auch wiederholt Schwerpunktprüfungen statt.
Die FKS arbeitet dabei stets eng mit den Zusammenarbeitsbehörden,
insbesondere dem BALM und den Polizeien, zusammen.
29. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Kontrollbehörden Kontakt zu
den Unternehmern aufnehmen, die Entsendeerklärungen für ihre Fahrer
über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abgegeben haben, um
bei diesen reelle Entsendesituationen zu prüfen, und wenn nein, warum
nicht?
Die FKS nimmt im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 2a SchwarzArbG über das
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) regelmäßig Kontakt zu den
Unternehmen auf, die entsprechende Entsendeerklärungen abgegeben haben.
30. Welche Sanktionen wurden wegen des Verstoßes gegen das
Entsenderecht ausgesprochen?
Eine statistische Auswertung von Sanktionen im Sinne der Fragestellung ist
nicht möglich.
Hinsichtlich Verstöße gegen das MiLoG kann in der Arbeitsstatistik der FKS
nicht differenziert werden, ob dem jeweiligen Verstoß ein Entsendesachverhalt
zu Grunde lag.
31. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung Verbesserungsbedarf bei
der Durchsetzung des EU-Mobilitätspakets, um die Kontrollen effizienter
zu gestalten?
Derzeit ist im europäischen Recht nicht eindeutig geregelt, ob eine behördliche
Kontrolle während der täglichen oder reduzierten wöchentlichen Ruhezeit,
während der sich das Fahrpersonal zulässigerweise im Fahrzeug aufhalten darf,
dessen Ruhezeit unterbricht mit der Folge, dass die Ruhezeit nach der
Kontrolle ggf. neu zu beginnen ist. Dies kann insbesondere bei Fahrten ins Ausland
dazu führen, dass die Ruhezeit von den dortigen Behörden nicht als
ununterbrochen anerkannt wird. Eine einheitliche Auslegung der Vorschriften durch
die Europäische Kommission würde Rechtssicherheit schaffen.
Soweit die Durchsetzung der entsenderechtlichen Regelungen im
Straßenverkehr betroffen ist, ist diese insbesondere an die europarechtlichen Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2020/1057 gebunden. Die Richtlinie gibt u. a. vor, in welchen
Fällen eine Entsendung vorliegen bzw. nicht vorliegen soll. Mit der Richtlinie
wurden auch die Regelungen zu den Melde- und Dokumentationspflichten
angepasst, die im Ausland ansässigen Kraftverkehrsunternehmer bei
Entsendungen nach Deutschland über die elektronische Schnittstelle zum Binnenmarkt-
Informationssystem (IMI) erfüllen müssen. Zugleich wurde der
grenzüberschreitende Austausch zwischen den nationalen Behörden vereinfacht. So
können die Kontrollbehörden direkt über das (mehrsprachige) IMI um Amtshilfe
bei den zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten bitten.
Zentral zur sozialen Flankierung mobiler Dienstleistungen ist aber, dass die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit in diesem Bereich stetig verbessert
wird. Einen wichtigen Beitrag hierzu kann die European Labour Authority
(ELA) leisten, die als Behörde diese Kooperation auf EU-Ebene fördert. Seit
2022 unterstützt die ELA die EU-Mitgliedstaaten bei der Bewältigung
spezifischer Herausforderungen bei der Durchsetzung sozialer Aspekte der für den
internationalen Straßenverkehrssektor geltenden Rechtsvorschriften. Die ELA
leistet dabei Unterstützung der nationalen Behörden (in Deutschland FKS) bei
der Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften und bei der Information
von mobilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über ihre Rechte. Unter
der Leitung der ELA gibt es zudem das IMI-PROVE Programm, das in enger
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission eingerichtet wurde und
den Austausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der
ELA und der Europäischen Kommission über Nutzung und Verbesserung der
Module des IMI ermöglicht. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen den
Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere im Bereich der Durchsetzung zu
unterstützen und zu stärken.
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