Deutscher Bundestag Drucksache 20/14269
20. Wahlperiode 16.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/13717 –
Körperliche Leistungsfähigkeit von Soldatinnen und Soldaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der brutale Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, die Eskalation im Nahen
Osten, die Drohungen Chinas gegenüber Taiwan einschließlich des
aggressiven Auftretens im Südchinesischen Meer, das weltweit gestiegene Konflikt-
und Eskalationspotenzial zeigen, dass sich die internationale und geopolitische
Ordnung erheblich und schnell verändert hat und weiter verändert. Das hat
dazu geführt, dass Streitkräfte als Instrumente zur Verteidigung und
Abschreckung sowie der Außen-, Wirtschafts- und Sicherheitspolitik auch in
Deutschland an Bedeutung gewinnen und für hochintensive Szenarien vorbereitet sein
müssen.
Die umfängliche Einsatzbereitschaft der Bundeswehr als Ganzes und damit
auch ausdrücklich die jedes einzelnen Soldaten erhält zukünftig eine nochmals
deutlich gesteigerte Bedeutung. Es bedarf einer Kaltstartfähigkeit der
Organisation Bundeswehr sowie aller in ihr dienenden Soldatinnen und Soldaten.
Bislang wurden in der Öffentlichkeit vor allem überbordende Bürokratie,
langwierige Rüstungsprojekte, Beschaffungswege und Ausrüstungsmängel
moniert.
Weniger Beachtung fand hingegen die unmittelbare „personelle
Einsatzfähigkeit der Streitkräfte“, obwohl die Bundeswehr schon immer zur
Auftragserfüllung zwingend auf einsatzbereite Soldatinnen und Soldaten angewiesen ist.
Vor dem Hintergrund negativer Gesundheits- und Leistungstrends in der
Gesellschaft und den fordernden Einsatzbelastungen für Soldatinnen und
Soldaten ist es für die Bundeswehr eine wachsende Herausforderung, eine
ausreichende Anzahl von gesunden, leistungsstarken und leistungswilligen
Soldatinnen und Soldaten für eine kaltstartfähige, einsatzbereite und einsatzfähige
Bundeswehr zu gewinnen und zu stellen.
Seit der Einführung 2019 steht mit der Allgemeinen
Verwendungsfähigkeitsuntersuchung auf Individuelle Grundfertigkeiten (AVU-IGF) erstmalig ein
aussagekräftiger Indikator für einen Gesundheitsstatus mit Bezug zur
Einsatzfähigkeit zur Verfügung. Die für alle Soldatinnen und Soldaten ab dem 22.
Lebensjahr verpflichtende Begutachtung überprüft im Dreijahresrhythmus die
gesundheitliche Eignung für die unbedenkliche Teilnahme an den jährlich
verpflichtenden Individuelle Grundfertigkeiten- und Körperliche
Leistungsfähigkeit-Leistungen (IGF- und KLF-Leistungen).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 16. Dezember 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur
Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie
die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs der Deutschen Bundestages zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung der Fragen 3, 5, 6, 11 sowie 36 in offener Form nicht
erfolgen kann.
Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA)
vom 10. August 2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Fragen würde Rückschlüsse auf Gesundheitsdaten und damit auf die
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zulassen.
1. Sieht die Bundesregierung die AVU-IGF weiterhin als aussagekräftigen
Indikator für einen Gesundheitsstatus mit Bezug zur Einsatzfähigkeit?
Grundsätzlich wird eine regelmäßig stattfindende Begutachtung als
aussagekräftiger Indikator für den Gesundheitszustand von Soldaten und Soldatinnen
betrachtet. Die Zielrichtung der aktuellen Regelbegutachtung befindet sich in
einem Weiterentwicklungsprozess, der die Beurteilung der Einsatzfähigkeit aus
gesundheitlicher Sicht in erweitertem Rahmen berücksichtigt. Eine Bewertung
der Aussagefähigkeit der weiterentwickelten Regelbegutachtung kann erst nach
deren Einführung und Auswertung der Ergebnisse erfolgen.
2. Wie viel Prozent der Soldatinnen und Soldaten werden nach der im
Dreijahresrhytmus verpflichtenden AVU-IGF als verwendungsfähig,
verwendungsfähig mit Einschränkungen, vorübergehend verwendungsunfähig
bzw. verwendungsunfähig beurteilt (bitte jährlich nach Altersklassen und
Dienstgraden für die Jahre 2019 bis 2023 auflisten)?
4. Wie viel Prozent der Soldatinnen und Soldaten besitzen dauerhafte
gesundheitliche Einschränkungen für einzelne bzw. für alle Teilleistungen
(bitte jährlich nach Teilleistungen und Altersklassen aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 187, 188
und 189 auf Bundestagsdrucksache 20/10292 wird verwiesen. Darüber hinaus
liegen keine aktuelleren Auswertungen vor.
3. Wie viele Soldatinnen und Soldaten können an den jährlich
verpflichtenden IGF- und KLF-Leistungen aufgrund von gesundheitlichen
Einschränkungen nicht teilnehmen (bitte jährlich nach Altersklassen und
Teilleistungen auflisten)?
5. Wie hoch ist die gemeldete Erfüllungsquote IGF jeweils in den Jahren
2019 bis 2023 (bitte jährlich nach Altersklassen und Dienstgraden
auflisten)?
6. Wie viele Soldatinnen und Soldaten waren nicht von IGF befreit und
haben nicht teilgenommen (bitte jährlich nach Altersklassen und
Dienstgraden auflisten)?
11. Inwieweit unterscheiden sich die Ergebnisse der AVU-IGF und IGF im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
nach Zugehörigkeit zu einem Truppenteil (bitte jährlich nach
Teilstreitkraft bzw. Organisationsbereich und BMVg auflisten)?
36. Wie viele Lehrgangsteilnehmer haben bisher einen Lehrgang aufgrund
der sportlichen Aufgaben nicht bestanden?
Die Fragen 3, 5, 6, 11 und 36 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage wird verwiesen.*
7. Wie viele Soldatinnen und Soldaten nehmen unerlaubt nicht an der AVU-
IGF teil (bitte jährlich nach Altersklassen und Dienstgraden auflisten)?
Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird durch die Bundesregierung nicht
geführt.
8. Welche Konsequenzen hat eine unerlaubte Nichtteilnahme an der
Allgemeinen Verwendungsfähigkeitsuntersuchung?
Die Allgemeine Verwendungsfähigkeitsuntersuchung „Individuelle
Grundfertigkeiten“ ist im Juli 2024 in den Regelbetrieb überführt worden. Während
einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2025 ist ein gültiges
Begutachtungsergebnis aus sanitätsdienstlicher Sicht nicht Voraussetzung für den
Nachweis der körperlichen Leitungsfähigkeit bzw. dem regelmäßigen Auffrischen
der Individuellen Grundfertigkeiten. Inwieweit sich truppendienstlich
Konsequenzen aus der Nichtteilnahme an einer duldungspflichtigen
Begutachtungsanordnung ergeben, liegt im jeweiligen Einzelfall in der truppendienstlichen
Verantwortung der zuständigen Disziplinarvorgesetzten.
9. Welche Konsequenzen hat ein selbstverschuldetes Nichtbestehen der
IGF- bzw. KLF-Leistungen?
Eine Befreiung, ein Nichterfüllen oder ein selbstverschuldetes Nichtablegen der
IGF- bzw. KLF-Leistungen führen dazu, dass die Forderungen der Regelung
„Ausbildung zum Herstellen und Halten der individuellen Einsatzbereitschaft“
nicht erfüllt sind. Inwieweit sich truppendienstlich Konsequenzen aus einem
selbstverschuldeten Nichtbestehen dieser verpflichtenden Maßnahme ergeben,
liegt im jeweiligen Einzelfall in der truppendienstlichen Verantwortung der
zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Darüber hinaus kann sich eine
selbstverschuldete Nichterfüllung von KLF-Leistungen (als Teil der IGF) auch negativ
auf förderliche Personalauswahlentscheidungen auswirken.
Auf die Antwort zu Frage 45 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
10. Geht die Bundeswehr den Fällen der Nichterfüllung von Dienstpflichten
für IGF nach?
Die Feststellung und Ahndung von Fällen der Nichterfüllung von
Dienstpflichten für IGF liegt im jeweiligen Einzelfall in der truppendienstlichen
Verantwortung der zuständigen Disziplinarvorgesetzten.
12. Wie erfolgt die Kontrolle auf Kommandoebene und im BMVg?
Mit Einführung der Anwendung SASPF-basierten Anwendung „MilLeist
Daten“ und einem dazugehörigen Berichtswesen ist seit 2024 eine tagesaktuelle
Kontrolle auf allen Ebenen möglich.
13. Wurde die unerlaubte Nichtteilnahme an AVU-IGF schon in der
Bundeswehr thematisiert, und wenn ja, welche Maßnahmen wurden ergriffen?
Die AVU-IGF als duldungspflichtige Begutachtung wird von Amts wegen von
den zuständigen Disziplinarvorgesetzten angeordnet. Inwieweit sich
truppendienstlich Konsequenzen aus der unerlaubten Nichtteilnahme an einer
duldungspflichtigen Begutachtungsanordnung ergeben, liegt im jeweiligen
Einzelfall in der truppendienstlichen Verantwortung der zuständigen
Disziplinarvorgesetzten.
14. Wie viele Disziplinarverfahren endeten wegen unerlaubter
Nichtteilnahme an AVU-IGF bereits mit Sanktionierungen der betroffenen
Soldatinnen und Soldaten?
Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird durch die Bundesregierung nicht
geführt.
15. Gibt es positive Anreize, um die AVU-IGF abzulegen?
Die AVU-IGF als duldungspflichtige Begutachtung wird von Amts wegen von
den zuständigen Disziplinarvorgesetzten angeordnet. Der
Untersuchungsumfang der Verwendungsfähigkeitsuntersuchung „Individuelle Grundfertigkeiten“
umfasst präventivmedizinische Aspekte, die für den Individualfall bei der
Früherkennung möglicher Erkrankungen von entscheidendem Vorteil sein können.
16. Welche Ergebnisse und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
aus Vergleichen zu den Streitkräften anderer Länder (beispielsweise zu
Großbritannien, USA, Frankreich) bezüglich der Fitness der Soldatinnen
und Soldaten?
Eine Statistik bzw. Datenauswertung zur Fitness der Soldatinnen und Soldaten
von Streitkräften anderer Länder wird durch die Bundesregierung nicht geführt.
Das Herstellen, Verbessern, Erhalten und Wiederherstellen der KLF bildet eine
wesentliche Voraussetzung für eine dauerhaft und jederzeit einsatz- und
kampfbereite Bundeswehr.
17. Wie ordnet sich der Prozentsatz verwendungsfähiger bzw. nicht
verwendungsfähiger Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Vergleich zu
anderen Armeen ein (bitte nach europäischen und außereuropäischen
Armeen (z. B. Großbritannien, Frankreich, Israel, USA) auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine vergleichbaren Daten der
Verwendungsfähigkeit anderer Streitkräfte vor.
18. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
anderen Armeen bei unerlaubter Nichtteilnahme an verpflichtendem
Dienstsport oder Begutachtungen ergriffen, z. B. USA, Frankreich?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
19. Welche Vergleichsergebnisse von Polizei, Feuerwehren und Zoll, bei
denen ebenfalls der Dienstsport angeordnet wird, gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegen keine vergleichbaren Daten im Sinne der
Fragestellung vor.
20. Wie wirkt sich die eingeschränkte Verwendungsfähigkeit von
Soldatinnen und Soldaten auf die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr aus?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 113 auf
Bundestagsdrucksache 20/10565 wird verwiesen.
21. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg des jährlichen
Sportabzeichens in der Bundeswehr, und gibt es Pläne, die Teilnahme daran zu
erhöhen?
Das Deutsche Sportabzeichen (DSA) des Deutschen Olympischen Sportbundes
(DOSB) ist seit der Entscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr
(GenInspBw) aus dem Jahr 2019 kein verpflichtender Leistungsnachweis
innerhalb der Bundeswehr mehr.
22. Wie begründet und bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass das
Ablegen und Erfüllen der Leistungen des Deutschen Sportabzeichens
(DSA) für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nicht mehr bindend
ist?
Das DSA ist eine breitensportorientierte Auszeichnung des DOSB. Die
Leistungsanforderungen orientieren sich an den motorischen Grundfähigkeiten
Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination. Im Hinblick auf militärische
Belastungs- und Beanspruchungsformen steht das spezifische Training der KLF
aller Soldatinnen und Soldaten im Fokus. Für die zielgerichtete Ausgestaltung
des Trainings der KLF verfügt die Bundeswehr über speziell entwickelte und
evaluierte Testverfahren.
23. Wie begründet und bewertet die Bundesregierung die Beendigung der
Zusammenarbeit der Bundeswehr mit dem Deutschen Olympischen
Sportbund hinsichtlich des DSA?
Die Zusammenarbeit zwischen DOSB und Bundeswehr im Kontext des DSA
wurde nicht beendet. Im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit wurde
einvernehmlich beschlossen, dass Soldatinnen und Soldaten, welche über einen
Prüferausweis DSA verfügen, auch weiterhin die Leistungen zum Erwerb des
DSA unter Beachtung der Regeln des DOSB im Dienstsports abnehmen dürfen.
24. Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um die körperliche
Leistungsfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten zu steigern?
Es werden die infrastrukturellen, materiellen, personellen sowie
weisungsgebenden Rahmenbindungen für eine zielgerichtete Ausgestaltung des Trainings
der KLF bereitgestellt.
25. Welche messbaren Ergebnisse erbrachte bisher die Neue Allgemeine
Regelung A2-224/0-0-1 Körperliche Leistungsfähigkeit, und wie wird
diese in der Truppe angenommen?
Eine Statistik bzw. Datenerhebung/-auswertung im Sinne der Fragestellung
wird durch die Bundesregierung nicht geführt. Nicht quantifizierbare
Rückmeldungen aus der Truppe sind durchweg positiv.
26. Wie viele Sportlehrer gibt es in der Truppe?
Es gibt 41 Sportlehrerinnen und Sportlehrer Bundeswehr Truppe (SpL Bw Tr).
27. Wie erfolgt die Auswahl der Sportlehrer, gibt es Bestrebungen,
Sportwissenschaftenabsolventen der Universitäten der Bundeswehr verstärkt als
Sportlehrer Truppe einzusetzen, und wie erfolgt deren Dienstaufsicht?
Die Auswahl von SpL Bw Tr erfolgt über ein ziviles Ausschreibungs- und
Besetzungsverfahren. Die Zuständigkeit für Ausschreibungs- und
Besetzungsverfahren obliegt dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
(BAPersBw). Grundsätzlich können sich ehemalige Zeitsoldaten mit
sportwissenschaftlichem Studium auf entsprechende Ausschreibungs- und
Besetzungsverfahren bewerben. Gemäß dem Direktionsrecht überträgt BAPersBw die
allgemeindienstliche Führung der SpL Bw Tr der jeweiligen Dienststelle, von wo
aus die SpL Bw Tr ihre Arbeit verrichten. Die fachliche Führung obliegt der
Abteilung Ausbildung Streitkräfte im Streitkräfteamt.
28. Welche messbaren Ergebnisse erbrachte der Einsatz von
Sportfachpersonal für das systematische und zielgerichtete Training der KLF?
Eine Statistik bzw. Datenerhebung/-auswertung im Sinne der Fragestellung
wird durch die Bundesregierung nicht geführt. Nicht quantifizierbare
Rückmeldungen aus der Truppe sind durchweg positiv.
29. Bewertet die Bundesregierung die Ausstattung der Bundeswehr-
Sportstätten als ausreichend?
Es gibt grundsätzliche Infrastrukturforderungen für Sportstätten in der
Bundeswehr. Diese sind in den entsprechenden Bereichsvorschriften beschrieben.
Darin vorgegeben sind die baulichen Anforderungen an die jeweiligen
Sportstätten (u. a. die Bauweise, die bauseitige Ausstattung der Sportgeräte sowie die
liegenschaftsgebundene Ausstattung der Sportgeräte). So denn diese
Infrastrukturforderungen erfüllt sind, ist die Ausstattung als ausreichend zu bewerten.
Eine pauschale Antwort ist nicht sachgerecht und kann nur individuell erfolgen.
30. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Verfügbarkeit von
Fitnessgeräten und Sportmaterialien in den Sporteinrichtungen der
Bundeswehr, und gibt es Pläne, diese zu modernisieren oder zu erweitern?
Vorhandene Sportinfrastruktur (bspw. Sporthallen, Fitnessräume und
Sportplätze) wird gemäß der existierenden Raumausstattungssätze ausgestattet. Für die
Beschaffung von Sportgeräten bestehen Rahmenvereinbarungen zwischen der
Bundeswehr und entsprechenden Anbietern. Bestandteil sind stets die
aktuellsten und modernsten Sportgeräte am Markt, die sich im
Ausschreibungsverfahren durchsetzen. Innerhalb eines Gültigkeitszeitraums einer
Rahmenvereinbarung kann älteres Sportgerät eines Herstellers durch moderneres Sportgerät
ausgetauscht werden. Die Erweiterung bzw. der Austausch von Sportgeräten der
Raumausstattungssätze ist grundsätzlich jährlich möglich und
bedarfsträgergesteuert.
31. Hat die Bundeswehr für das Schwimmtraining Zugang zu ausreichend
Schwimmhallen, oder sind fehlende Schwimmhallen oder zu weite
Entfernungen zu diesen ein Grund für das Nichtabsolvieren von KLF?
Die vorhandenen Schwimmeinrichtungen der Bundeswehr und die vielfachen
regionalen Sondernutzungsrechte von zivilen Schwimmbädern können
grundsätzlich den Bedarf zum Absolvieren der Leistungen KLF decken.
32. Wie viele Kooperationen mit Kommunen ist die Bundeswehr hinsichtlich
einer Mitnutzung von Schwimmhallen eingegangen, und sieht die
Bundeswehr hier noch einen Bedarf, und wenn ja, was unternimmt sie dahin
gehend?
Derzeit bestehen 256 Kooperationen mit Kommunen zur Mitbenutzung von
Schwimmhallen. Sofern weitere Bedarfe für die Mitbenutzung von
Schwimmhallen be- bzw. entstehen, werden diese durch die militärischen Bedarfsträger
aufgezeigt und regelmäßig durch entsprechende Kooperationen gedeckt.
33. Bei welchen Lehrgängen hat die Unteroffizierschule des Heeres in
Delitzsch Sport als Sperrfach eingeführt?
Die Unteroffizierschule des Heeres hat das Prüfungsfach KLF als Sperrfach in
den Unteroffizierlehrgang und den Feldwebellehrgang Allgemein Militärischer
Teil eingeführt.
34. Bei welchen Lehrgängen hat die Offizierschule des Heeres in Dresden
Sport als Sperrfach eingeführt?
Die Offizierschule des Heeres hat das Prüfungsfach KLF als Sperrfach in den
Offizierlehrgang Militärischer Fachdienst eingeführt. Darüber gilt das
Prüfungsfach KLF als Sperrfach für Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
im Fahnenjunkerlehrgang an den Truppenschulen des Heeres.
35. Gibt es Sport als Sperrfach auch in anderen Lehrgängen der Bundeswehr,
bzw. gibt es die Überlegung, vermehrt Sportleistungen als verpflichtend
und laufbahnrelevant einzuführen, und wenn ja, wie sind bisher die
Erfahrungen damit?
Aktuell hat nur die Teilstreitkraft Heer das Sperrfach KLF in allen
Laufbahnlehrgängen eingeführt. Die Teilstreitkräfte Marine und Luftwaffe haben kein
Sperrfach KLF eingeführt und beabsichtigen dies derzeit auch nicht. Der
Zentrale Sanitätsdienst der Bundeswehr beabsichtigt, das Sperrfach KLF ab 2025
einzuführen.
37. Gibt es die Überlegungen, dass die olympischen Sportler der
Bundeswehr weiter gefördert werden und auch ihre Leistungen in der Truppe
weiterverbreitet und anerkannt werden, um eine Vorbildfunktion in der
Truppe zu ermöglichen?
Die Spitzensportförderung ist kein Kernauftrag der Streitkräfte. Sie zählt
jedoch zu den gesamtstaatlichen Aufgaben, welche dauerhaft durch die
Streitkräfte zu berücksichtigen sind. Sie ist auch in Zukunft ein wichtiger Garant
dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland eine führende Stellung im Weltsport
beibehalten kann. Dementsprechend hat der DOSB die Spitzensportförderung
der Bundeswehr im „Nationalen Spitzensportkonzept“ als unverzichtbar
deklariert. Die Einrichtung von Dienstposten „Trainer Sport/Körperliche
Leistungsfähigkeit Bundeswehr“ wird zur Bindung ehemaliger Spitzensportlerinnen und
Spitzensportler genutzt. Einerseits wird den Spitzensportlerinnen und
Spitzensportlern eine sportspezifische Anschlussverwendung geboten und sie können
an den Arbeitgeber Bundeswehr gebunden werden. Andererseits wird das
Training der KLF in der Truppe durch den Einsatz hauptamtlicher Trainer
professionalisiert. Das Pilotprojekt hierzu ist abgeschlossen. Es hat eine hohe
Akzeptanz in der Truppe erfahren. Die Verbände, welche im Projektzeitraum von
einem Trainer bzw. einer Trainerin partizipieren konnten, haben ihre KLF
nachhaltig verbessert. Ziel ist ein stetig weiterer Ausbau.
38. Welche Maßnahmen ergreift die Bundeswehr, um den Zugang zu
sportlichen internen wie externen Angeboten für Soldatinnen und Soldaten, wie
beispielsweise in Litauen, sicherzustellen?
Die Schaffung der Voraussetzungen für den dienstlichen Sport sind in den
Gesamtplanungen enthalten. Neben der bereits bestehenden Sportinfrastruktur, die
zukünftig weiter ausgebaut wird, ist auch die Nutzung von externen, zivilen
Sporteinrichtungen möglich.
39. Wie viele Sport- und Bewegungstrainer sind derzeit in der Bundeswehr
tätig, und wie wird deren Anzahl im Hinblick steigender Anforderungen
im Bereich der körperlichen Leistungsfähigkeit bewertet?
Derzeit sind 47 sogenannte Trainerinnen und Trainer KLF eingestellt, die
grundsätzlich den Bedarf decken können. Dieses hauptamtliche
Sportfachpersonal wird vorrangig in der Grundausbildung eingesetzt, um die notwendigen
körperlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der militärischen Ausbildung
zu gewährleisten.
40. Gibt es Überlegungen, spezielle Förderprogramme für die psychische
Gesundheit von Soldatinnen und Soldaten durch sportliche Aktivitäten
zu erweitern, und wenn ja, welche?
Das Betriebliche Gesundheitsmanagement in den Dienststellen der Bundeswehr
verfolgt mit seinen gesundheitsfördernden Maßnahmen und Angeboten das
Ziel, die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu verbessern, aber
auch deren psychische Belastungen zu reduzieren und persönliche Ressourcen
zu stärken. Mit der Vorschrift zur „Erhaltung und Steigerung der Physischen
Fitness von Soldatinnen und Soldaten“ trägt die Bundeswehr der Tatsache
Rechnung, dass der Soldatenberuf nicht nur von körperlichen, sondern auch
von psychischen Belastungen geprägt ist. Sie gibt dem Vorgesetzten zahlreiche
Handlungsempfehlungen an die Hand, um die psychische Fitness zu erhalten
und zu steigern. Die Vorschrift wählt dabei einen ganzheitlichen Ansatz, der
sich nicht nur auf sportliche Aktivitäten beschränkt.
41. Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung des Sports zur
Förderung von Teamgeist und Kameradschaft innerhalb der Bundeswehr, und
welche zusätzlichen Maßnahmen werden hierfür angedacht?
Eine Statistik bzw. Datenerhebung/-auswertung im Sinne der Fragestellung
wird durch die Bundesregierung nicht geführt. Es ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass das Ausbildungsgebiet der KLF die Kohäsion fördert.
42. In welchem Umfang arbeitet die Bundeswehr mit externen
Sportvereinen, Organisationen oder privatwirtschaftlichen Trägern zusammen, um
den sportlichen Alltag ihrer Soldatinnen und Soldaten zu fördern?
Im Kontext des Ausbildungsgebietes der KLF existieren
Rahmenvereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifizierungen im Bereich des
Sports sowie zur gesellschaftlichen Verankerung der Bundeswehr durch die
lokale und regionale Zusammenarbeit mit Vereinen/Verbänden im Rahmen der
Abnahme des DSA.
43. Welche speziellen Trainingsprogramme bietet die Bundeswehr für
körperlich beeinträchtigte Soldatinnen und Soldaten an, um deren
Leistungsfähigkeit und sportliche Teilhabe zu fördern?
44. Welche Rolle spielen sportliche Aktivitäten in der Prävention und
Rehabilitation von dienstbedingten Verletzungen, und welche Angebote
bestehen diesbezüglich innerhalb der Bundeswehr?
Die Fragen 43 und 44 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der trainingsgebundenen Ausbildung an der Sportschule der
Bundeswehr (SportSBw) werden spezielle Trainings für verwundete, verletzte und
erkrankte Soldatinnen und Soldaten angeboten. Dabei erfolgt anhand des
individuellen Rehabilitationsbedarfs eine enge Abstimmung mit der ärztlichen
Betreuung der Betroffenen. Das Konzept zielt darauf ab, physisch und psychisch
geschädigte Kameradinnen und Kameraden zurück zu einem aktiven Lebensstil
zu begleiten, um eine bestmögliche dienstliche Teilhabe und Dienstfähigkeit zu
ermöglichen. Die Förderung der Betroffenen kann dabei bis zur Teilnahme an
Sportsonderveranstaltungen gehen (bspw. Invictus Games). Des Weiteren wird
an der SportSBw regelmäßig das Training „Sport für Behinderte“ für körperlich
eingeschränkte Soldatinnen und Soldaten durchgeführt.
45. Inwieweit ist die Erfüllung von IGF-Leistungen ein Kriterium für den
Karriereaufstieg oder für Personalentscheidungen (bitte auflisten, wo und
in welcher Gewichtung IGF-Leistungen ein Einflussfaktor sind)?
Eine den Anforderungen des Soldatenberufs entsprechende KLF ist für alle
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr elementare Grundvoraussetzung.
Bei Auswahlentscheidungen und Verwendungsplanungsverfahren sowie
Personalentwicklungsprozessen ist der KLF (als Teil der IGF) daher eine besondere
Bedeutung beizumessen.
Aus diesen grundsätzlichen Anforderungen leiten sich erforderliche qualitative
bundeswehrgemeinsame Bedarfsträgerforderungen als Grundlage für die
Eignungsfeststellung bei personellen Auswahl- und
Verwendungsplanungsverfahren sowie Förderungen oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive ab. Da
es sich um Mindeststandards handelt, ist eine Gewichtung nicht erforderlich.
Für Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes gilt zusätzlich, sofern der
aktuelle Nachweis unverschuldet nicht erbracht werden konnte, dass die
Betroffenen vor Entscheidungsfindung im Rahmen personeller Auswahlverfahren
• zur Umwandlung des Dienstverhältnisses von Offizierinnen und Offizieren
im Status einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit in das einer
Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten ab 2025,
• Laufbahnwechsel von Offizierinnen und Offizieren des militärfachlichen
Dienstes in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des
Truppendienstes ab 2026,
• Auswahl der Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere des Truppendienstes,
der Bundeswehr für die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/
Admiralstabsdienst National (LGAN) ab 2026 sowie
• Auswahl der Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere des Truppendienstes
der Bundeswehr für die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/
Admiralstabsdienst International (LGAI) ab 2026
zurückzustellen und nach Wiederherstellung der KLF mit aktuellem Nachweis
von Amts wegen erneut zu betrachten sind.
Aus ministerieller Sicht wird derzeit ein Nachweis KLF für eine Zulassung in
folgenden Auswahlverfahren bzw. Personalverwendungsentscheidungen
oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive benötigt (hinsichtlich der
körperlichen Voraussetzungen für das Erbringen der geforderten Leistungen sind stets
Ausnahmen für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen mit
Blick auf individuelle Verwendungsmöglichkeiten zu prüfen):
• Umwandlung des Dienstverhältnisses von Fachunteroffizierinnen und
Fachunteroffizieren im Status einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit in das
einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten,
• Umwandlung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln im Status einer
Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit in das einer Berufssoldatin bzw. eines
Berufssoldaten,
• Eignungsfeststellung von Feldwebeln für eine Verwendung als
Kompaniefeldwebel oder vergleichbar,
• Eignungsfeststellung von Feldwebeln der Reserve für eine Verwendung als
Kompaniefeldwebel oder vergleichbar,
• Aufstieg von Feldwebeln zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des
militärfachlichen Dienstes,
• Potenzialabschätzung der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen
Dienstes,
• Potenzialabschätzung bei Offizierinnen und Offizieren des militärfachlichen
Dienstes der Reserve (Dotierungsebene A 13G),
• Laufbahnwechsel von Offizierinnen und Offizieren des militärfachlichen
Dienstes in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des
Truppendienstes,
• Umwandlung des Dienstverhältnisses von Offizierinnen und Offizieren im
Status einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit in das einer
Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten,
• Auswahl der Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere des Truppendienstes,
des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr für
die Teilnahme am Lehrgang General- und Admiralstabsdienst National
(LGAN),
• Auswahl der Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere des Truppendienstes,
des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr für
die Teilnahme am Lehrgang General- und Admiralstabsdienst International
(LGAI),
• Eignungsfeststellung von Offizierinnen und Offizieren der Reserve für eine
Leitungsverwendung oder eine Verwendung als Kommandeurin bzw.
Kommandeur oder Kommandantin bzw. Kommandant in der Stabsoffizierebene
bis zur Dotierungshöhe A 15,
• Eignungsfeststellung für eine Verwendung als Leiterin bzw. Leiter der
Bezirks- oder Kreisverbindungskommandos,
• Potenzialabschätzungskonferenz I (bis A 16) in den Kompetenzbereichen
„Führung und Einsatz“, „Militärisches Nachrichtenwesen“,
„Führungsunterstützung“ und „Logistik“ ein aktueller Nachweis KLF,
• Eignungsfeststellung für Offizierinnen und Offiziere der Reserve
(Verwendungsebene A 16/B 3),
• Potenzialabschätzungskonferenz II (B 3 und höher) in den
Kompetenzbereichen „Führung und Einsatz“, „Militärisches Nachrichtenwesen“,
„Führungsunterstützung“ und „Logistik“ ein aktueller Nachweis KLF.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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