[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4786
17. Wahlperiode 16. 02. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke,
Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/4167 –
Umsetzung des ILO-Übereinkommens 140 über den bezahlten Bildungsurlaub
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
1974 nahm die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO) das ILO-Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub an, welches
am 23. September 1976 in Kraft getreten und am 30. November 1976 von der
Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde. Damit hat sich die
Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlich verpflichtet, die Gewährung
von bezahltem Bildungsurlaub durch die Gesetzgebung, Gesamtarbeitsverträge
und Schiedssprüche sicherzustellen.
In vielen, aber nicht in allen Bundesländern ist der Anspruch auf bezahlten
Bildungsurlaub bzw. Freistellung von der Arbeit für Bildungszwecke durch
Landesgesetze geregelt.
Allgemeine Fragen
1. Wie viele Beschäftigte haben seit 2005 bezahlten Bildungsurlaub in
Anspruch genommen (bitte differenziert nach Jahren, Bundesländern und
Geschlecht)?
Eine Abfrage bei den Ländern hat ergeben, dass entsprechende Daten auf der
Ebene der Länder nicht flächendeckend in allen Ländern erhoben werden. Die
zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Informationen liegen somit der
Bundesregierung nicht vollständig vor. Dies trifft auch für die Beantwortung
aller anderen länderbezogenen Fragen zu. Im Folgenden sind die von den
Ländern übermittelten Informationen und Statistiken dargestellt: Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
14. Februar 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4786 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBerlin
Statistische Auswertung des Bildungsurlaubs 2005 bis 2010 gemäß Berliner
Bildungsurlaubsgesetz vom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2209).
Tabelle 1: Als Bildungsurlaub beantragte Veranstaltungen in Berlin
Tabelle 2: Berliner Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
Bildungsveranstaltungen nach Geschlecht u. Altersgruppen*
* Differenz, da keine Angaben vom Veranstalter vorliegen
Brandenburg
Seit 2005 haben insgesamt 12 008 Beschäftigte Bildungsfreistellung (BF) in
Anspruch genommen (Stand: 31. Oktober 2010). Die Zahl resultiert aus den
statistischen Angaben der Veranstalter. Nach Jahren aufgeschlüsselt ergeben sich
folgende Anteile:
Tabelle 3: Anzahl der Beschäftigten mit Bildungsfreistellung nach Geschlecht
in Brandenburg
Bremen
Das Land Bremen erhebt die Anzahl aller Teilnehmenden, untergliedert diese
jedoch nicht nach „Beschäftigten“ und „Nichtbeschäftigten“.
Jahr beantragte
Veranstaltungen
davon anerkannt davon nicht anerkannt
absolut % absolut %
2005 7 330 7 246 99 % 184 1 %
2006 7 700 7 635 98 % 135 2 %
2007 5 913 5 673 96 % 120 2 %
2008 5 904 5 813 98 % 191 2 %
2009 6 163 6 011 98 % 152 2 %
2010 6 715 6 632 99 % 183 1 %
Jahr Teilnehmer
unter
25 Jahre
25 bis
unter
35 Jahre
35 bis
unter
45 Jahre
45 Jahre
und älter
insgesamt davon
weiblich
2005 7 464 58 % 18 % 29 % 30 % 20 %
2006 7 052 60 % 14 % 25 % 34 % 23 %
2007 7 033 60 % 12 % 25 % 35 % 25 %
2008 7 489 59 % 14 % 26 % 29 % 24 %
2009 7 898 61 % 14 % 23 % 28 % 27 %
2010 7 704 65 % 11 % 24 % 29 % 28 %
Jahr Beschäftigte mit BF Anteil Frauen
2005 1 389 57 %
2006 2 174 65 %
2007 1 857 61 %
2008 1 722 63 %
2009 2 183 59 %
2010 2 683 65 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4786Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt keine Daten zur Inanspruchnahme
von Bildungsurlaubsveranstaltungen. Strukturdaten zu Teilnehmenden und
freistellenden Arbeitgebern liegen daher nicht vor.
Hessen
Die nachfolgenden Daten zum Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG)
beruhen auf den statistischen Angaben, die die nach dem BUG anerkannten Träger
jährlich vorzulegen haben. Diese Angaben finden Eingang in die Statistischen
Berichte über die Durchführung des Gesetzes, die das Hessische
Sozialministerium nach dem HBUG vorzulegen hat. Der zuletzt vorgelegte Bericht betrifft die
Jahre 2007/2008. Die Daten der Jahre 2009/2010 werden in den dem Hessischen
Landtag von der Hessischen Landesregierung im laufenden Jahr vorzulegenden
Vierjahresbericht Eingang finden.
Tabelle 4: Anspruchsberechtigte Teilnehmende nach Geschlecht
* Differenz zur Gesamtsumme der anspruchsberechtigten Teilnehmenden aufgrund fehlender Angaben
der Träger.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern wurden seit 2005 folgende bezahlte
Freistellungen nach dem Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BfG)
bewilligt.
Tabelle 5: Anzahl bezahlter Freistellungen nach BfG in Mecklenburg-
Vorpommern
Eine Unterscheidung nach weiblich und männlich ist nicht möglich. Branchen
werden ebenfalls nicht erfasst.
Niedersachsen
Die folgende Übersicht zeigt die Gesamtzahl der freigestellten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Teilnehmerströme zu den Veranstaltern mit
Sitz in Niedersachsen oder außerhalb Niedersachsens.
2005 2006 2007 2008
Frauen 5 094 4 939 15 197* 15 046*
Männer 4 786 4 579 14 884* 15 102*
insgesamt 9 880 9 518 10 3981 10 289*
Jahr Anzahl
2005 2 211
2006 2 276
2007 2 361
2008 2 503
2009 2 423
2010 2 449
Gesamt 2 223
Drucksache 17/4786 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 6: Anzahl freigestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
die Teilnehmerströme in und außerhalb des Landes
Niedersachsen
Im Berichtszeitraum 2004 bis 2008 haben insgesamt 145 415 Personen an
Bildungsveranstaltungen teilgenommen.
Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Inanspruchnahme der Freistellung
durch Frauen und Männer. Zum Vergleich ist ihr jeweiliger Anteil an der Zahl der
sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
Niedersachsen (= freistellungsberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
aufgeführt.
Tabelle 7: Inanspruchnahme der Freistellung nach Geschlecht in
Niedersachsen
Im Jahr 2008 haben 30 278 Personen (ca. 1,3 Prozent)
Bildungsurlaubsveranstaltungen besucht, davon 58,13 Prozent männlich und 41,87 Prozent weiblich.
Dieser Unterschied scheint ein lang anhaltender Trend sowohl in Europa als
auch in Deutschland zu sein, der davon geprägt wird, wie sich die
Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern gestaltet und welche Bildungsabschlüsse sie
erreichen.
Nordrhein-Westfalen
Die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerweiterbildung wird in Nordrhein-
Westfalen aus Gründen der Reduzierung der Berichtspflichten nicht mehr erfasst. Sie
wird auf rund 0,5 Prozent geschätzt.
Jahr Freigestellte Teilnehmende bei Veranstaltern mit Sitz
Freigestellte
Teilnehmende
ohne Angaben zu
den Veranstaltern Gesamt
in Niedersachsen
außerhalb
Niedersachsens
NEBG-
Einrichtungen
sonstige
Veranstalter
Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl %
2004 17 171 63,31 17 153 26,37 12 220 18,18 1 580 2,14 127 124 100
2005 18 545 60,71 16 460 21,15 13 793 12,42 1 749 5,71 130 547 100
2006 16 251 58,81 16 181 22,37 13 530 12,77 1 673 6,05 127 635 100
2007 17 504 58,68 16 939 23,26 14 126 13,83 1 262 4,23 129 831 100
2008 17 426 57,55 16 860 22,66 14 016 13,26 1 976 6,53 130 278 100
Gesamt 86 897 59,76 33 593 23,10 17 685 12,16 7 240 4,98 145 415 100
Jahr Grundsätzlich freistellungsberechtigte
Arbeitnehmer/innen
Anteil an der Freistellung
männlich weiblich männlich weiblich
Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl %
2004 1 301 565 55,60 1 039 170 44,40 15 517 57,22 11 607 42,78
2005 1 273 903 55,26 1 031 548 44,47 16 784 54,94 13 763 45,06
2006 1 287 191 55,48 1 032 976 44,52 15 995 57,88 11 640 42,12
2007 1 314 539 55,78 1 041 988 44,22 17 506 58,68 12 325 41,32
2008 1 345 219 55,68 1 070 701 44,32 17 600 58,13 12 678 41,87
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4786Rheinland-Pfalz
Die Daten werden in Rheinland-Pfalz in einem zweijährlichen Turnus erhoben.
Zum Erhebungszeitraum 2009/2010 können derzeit noch keine Angaben
gemacht werden. Im Zeitraum von 2005/2006 nahmen in Rheinland-Pfalz 11 043
Personen Bildungsfreistellung in Anspruch (davon 5 976 im Jahr 2005, 5 067 in
2006), im Erhebungszeitraum 2007/2008 waren es 10 629 Personen (2007:
5 355, 2008: 5 274). Die weitere Aufstellung nach Geschlecht ist nach den
Erhebungszeiträumen 2005/2006 und 2007/2008 gegliedert und liegt in
prozentualer Aufteilung vor.
Tabelle 8: Teilnehmende an Bildungsveranstaltungen mit Freistellung nach
dem Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) in Rheinland-Pfalz
Sachsen-Anhalt
Siehe Anlage 2.
Schleswig-Holstein
Siehe Anlage 1.
2. In welchen zehn Branchen ist die Inanspruchnahme des bezahlten
Bildungsurlaubs am größten?
Auf die Beantwortung zu Frage 1 wird verwiesen. Im Folgenden sind die von
den Ländern übermittelten Informationen und Statistiken dargestellt:
Berlin
Erhebungen zur Teilnahme nach Branchen erfolgen nicht. Nach dem Berliner
Bildungsurlaubsgesetz werden die Bildungsveranstaltungen nur nach ihrer
Zugehörigkeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung unterschieden. Eine
Befragung der Teilnehmenden nach ihrer Branchenzugehörigkeit erfolgt
ebenfalls nicht. Es erfolgt eine Befragung zu den Betriebsgrößenklassen.
2005 2006 2007 2008
Teilnehmende an Bildungsveranstaltungen
mit Freistellung nach dem BFG
(gemäß Rückmeldungen der Bildungsträger
im Rahmen der Berichtspflicht)
5 976 5 067 5 355 5 274
insgesamt: 11 043 insgesamt: 10 629
davon weiblich
(gemäß Rückmeldungen der Bildungsträger
im Rahmen der Berichtspflicht)
insgesamt 43,0 %
Aufteilung:
Arbeiterinnen: 2,7 %
Angestellte: 36,8 %
Auszubildende: 1,1 %
Beamtinnen: 2,4 %
insgesamt 30,8 %
Aufteilung:
Arbeiterinnen: 1,8 %
Angestellte: 24,8 %
Auszubildende: 1,3 %
Beamtinnen: 2,9 %
davon männlich
(gemäß Rückmeldungen der Bildungsträger
im Rahmen der Berichtspflicht)
insgesamt 57,0 %
Aufteilung:
Arbeiter: 26,2 %
Angestellte: 23,1 %
Auszubildende: 1,6 %
Beamte: 6,1 %
insgesamt 69,2 %
Aufteilung:
Arbeiter: 32,6 %
Angestellte: 27,5 %
Auszubildende: 2,1 %
Beamte: 7,0 %
Drucksache 17/4786 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 9: Art der durchgeführten Bildungsveranstaltungen mit Berliner
Bildungsurlaubsteilnehmern/innen
Tabelle 10: Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Berliner Betrieben und
Verwaltungen
Wegen unvollständiger Angaben der Bildungsträger ergeben sich in den Jahressummen nicht 100%.
Brandenburg
Branchenbezogene Daten über die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung
liegen nicht vor.
Bremen
Es werden keine Angaben zu Branchen, sondern zu Beschäftigungsbereichen
erhoben. Die Kategorien sind: Öffentlicher Dienst, Handel, Handwerk,
Dienstleistung, Sonstige.
Hamburg
Siehe Antwort zu Frage 1.
Hessen
Angaben zu Branchen, in denen die Inanspruchnahme am größten ist, liegen
dem Hessischen Sozialministerium nicht vor. Die Daten der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer werden lediglich nach wirtschaftssektoraler Zugehörigkeit
erfasst:
Jahr Berufliche
Weiterbildung
Politische Bildung Beide Bereiche
2005 56 % 41 % 3 %
2006 78 % 20 % 2 %
2007 75 % 22 % 3 %
2008 77 % 21 % 2 %
2009 80 % 17 % 3 %
2010 83 % 14 % 3 %
Jahr Beschäftigte
im
öffentlichen
Dienst
Private
Arbeitgeber
bis 20
Beschäftigte
Private
Arbeitgeber
21 bis 100
Beschäftigte
Private
Arbeitgeber
über 100
Beschäftigte
2007 26,2 % 21,0 % 16,0 % 22,4 %
2008 20,4 % 17,1 % 18,3 % 21,8 %
2009 20,9 % 17,9 % 20,2 % 24,5 %
2010 13,6 % 20,2 % 21,2 % 26,0 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4786Tabelle 11: Anspruchsberechtigte Teilnehmende nach wirtschaftssektoraler
Zugehörigkeit
* Differenz zur Gesamtsumme nach Wirtschaftssektoren aufgrund fehlender Angaben der Träger.
Für die Jahre 2009 bis 2010 liegen hierzu noch keine Angaben vor.
Mecklenburg-Vorpommern
Eine Unterscheidung nach Branchen wird nicht erfasst.
Niedersachsen
Die länderspezifischen Weiterbildungsberichtssysteme erheben in der Regel
keine Sozialdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Zuordnung der
Teilnehmenden zu den einzelnen Wirtschaftszweigen wird im Rahmen der
Berichterstattung über das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG)
nicht vorgenommen. Die Wahrnehmung der Bildungsurlaubsveranstaltungen ist
sehr heterogen. Anhand der vorliegenden Daten lässt sich lediglich die
betriebliche Herkunft der Teilnehmenden einordnen.
Tabelle 12: Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Betrieben und Verwaltungen
in Niedersachsen
Der Anteil der Teilnehmenden aus den Betrieben mit 500 und mehr
Beschäftigten ist mit 41,5 Prozent der größte und relativ konstant.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen liegen über die branchenspezifische Inanspruchnahme
des bezahlten Bildungsurlaubes keine Daten vor. Sie werden nicht erhoben.
2005 2006 2007 2008
Privatwirtschaft
Frauen
Männer
6 030*
2 805*
3 225*
6 031*
2 698*
3 333*
16 698*
*2 944*
*3 664*
*6 394*
*2 717*
*3 677*
Öffentlicher Dienst
Frauen
Männer
3 684*
2 194*
1 490*
3 386*
2 179*
1 207*
*3 426*
*2 223*
*1 203*
*3 280*
*2 094*
*1 186*
Insgesamt
Frauen
Männer
9 714*
4 999*
4 715*
9 417*
4 877*
4 540*
10 124*
*5 167*
*4 867*
*9 674*
*4 811*
*4 863*
Anspruchsberechtigte
Teilnehmende insgesamt 9 880* 9 518* 10 398* 10 289*
Jahr Anteil der Teilnehmenden aus Betrieben mit
1 bis 9
Beschäftigte
10 bis 49
Beschäftigte
50 bis 99
Beschäftigte
100 bis 499
Beschäftigte
500 und mehr
Beschäftigte
Öffentlicher
Dienst
Gesamt
Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl %
2004 1 444 5,32 13 048 11,24 12 906 10,71 14 335 15,98 11 030 40,67 14 361 16,08 27 124 100
2005 1 799 5,89 13 507 11,48 13 199 10,47 14 697 15,38 12 064 39,49 15 281 17,29 30 547 100
2006 1 693 6,13 13 564 12,90 12 699 19,77 14 420 15,99 11 545 41,78 13 714 13,44 27 635 100
2007 1 679 5,63 13 658 12,26 13 143 10,54 14 943 16,57 12 590 42,20 13 818 12,80 29 831 100
2008 1 642 5,42 13 646 12,04 12 958 19,77 15 287 17,46 13 118 43,33 13 627 11,98 30 278 100
Gesamt 8 257 5,68 17 423 11,98 14 905 10,25 23 682 16,29 60 347 41,50 20 801 14,30 145 415 100
Drucksache 17/4786 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeRheinland-Pfalz
Eine Auswertung nach Branchen wird in Rheinland-Pfalz nicht vorgenommen.
Die Abfrage nach Beschäftigungsbereichen ergibt für die Zeiträume 2005/2006
und 2007/2008 folgendes Bild (prozentuale Aufteilung):
Tabelle 13: Beschäftigungsbereiche Rheinland-Pfalz
Sachsen-Anhalt
Siehe Anlage 2.
3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die volkswirtschaftlichen sowie
betriebswirtschaftlichen Kosten und Nutzen von bezahlten
Bildungsurlauben?
Wenn ja, welche?
Erkenntnisse über die volkswirtschaftlichen sowie betriebswirtschaftlichen
Kosten und Nutzen von bezahlten Bildungsurlauben liegen auf Bundesebene
nicht vor. Die Länder haben hierzu folgende Antwortbeiträge zur Verfügung
gestellt:
Berlin
Das Land Berlin hat 2006 am Projekt „Landesweiterbildungs- und
Freistellungsrecht im Informationskostenvergleich“ nach dem Standard-Kosten-Modell
(SKM) teilgenommen. Daran waren fünf Bundesländer beteiligt. Neben Berlin
waren dies Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-
Holstein. Die Projektleitung lag bei der Bertelsmann-Stiftung, die Messung
wurde durch die Kienbaum Management Consultants GmbH durchgeführt. Das
Projekt verfolgte im Wesentlichen drei Ziele:
– Identifikation der Informationspflichten im Landesweiterbildungs-/
Bildungsfreistellungsrecht
– Ermittlung der Informationskosten zur Erfüllung der Informationspflichten
– Darstellung der Kostenunterschiede durch unterschiedliche rechtliche
Regelungen.
Nach dem Länderbericht Berlin vom 23. Oktober 2006 ist die Anzahl der
abgeleiteten Informationspflichten in Berlin überschaubar. Sie umfassten 2005
insgesamt für alle anerkannten Veranstaltungen 345 792 Euro. Anbei die
Berechnung der Informationskosten nach dem SKM-Bericht:
2005 2006 2007 2008
Beschäftigungsbereiche
(gemäß Rückmeldungen der Bildungsträger
im Rahmen der Berichtspflicht)
Privatwirtschaft
insgesamt 56,5 %
Aufteilung:
weiblich: 16,3 %
männlich: 40,2 %
insgesamt 64,0 %
Aufteilung:
weiblich: 18,1 %
männlich: 45,9 %
Beschäftigungsbereiche
(gemäß Rückmeldungen der Bildungsträger
im Rahmen der Berichtspflicht)
öffentlicher Dienst
insgesamt 43,5 %
Aufteilung:
weiblich: 27,5 %
männlich: 16,0 %
insgesamt 36,0 %
Aufteilung:
weiblich: 14,0 %
männlich: 22,0 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4786Tabelle 14: Informationskosten nach dem SKM-Bericht in Berlin
Die den Arbeitgebern auferlegten Informationskosten sind relativ gering. Die
Belastung der Veranstalter mit Informationskosten ist insgesamt höher als die
der Arbeitgeber, wobei die Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen bei
den Veranstaltern den größten Teil der Informationskosten ausmachen.
Untersuchungen zum Nutzen von bezahlten Bildungsurlauben wurden nicht
erstellt.
Brandenburg
Zur Frage der Weiterbildungserträge wird auf den Bericht „Bildung in
Deutschland 2010“, Teil G, Seite 146 ff., verwiesen. Aus diesen Daten wären ggf.
Schlussfolgerungen über die volkswirtschaftlichen sowie
betriebswirtschaftlichen Kosten und Nutzen zu ziehen. Gesonderte Erkenntnisse liegen im Land
Brandenburg nicht vor.
Hamburg
Siehe Antwort zu Frage 1.
Hessen
Mit Vorlage der bereits erwähnten Statistischen Berichte über die Durchführung
des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) wird
regelmäßig die Kostenbelastung der hessischen Arbeitgeber durch die
Freistellung für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub anhand einer
Modellrechnung geschätzt. Einschränkend muss darauf hingewiesen werden, dass diese
Schätzung die Kosten der Arbeitgeber für die Freistellung hessischer
Beschäftigter, die an Veranstaltungen teilnehmen, die nach den Bildungsurlaubsgesetzen
anderer Bundesländer anerkannt sind, nicht berücksichtigen kann, da diese
Daten nicht erfasst werden (§ 10 Absatz 4 HBUG ermöglicht eine solche
Teilnahme, wenn die Veranstaltungen den Bestimmungen des HBUG entsprechen).
Die zuletzt vorgelegte Schätzung freistellungsbedingter Personalkosten
hessischer Arbeitgeber bezieht sich auf die Jahre 2007/2008: Dabei wurden unter
Berücksichtigung des beruflichen Status der zu Bildungsurlaubszwecken
freigestellten Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf der Basis des
Durchschnittsverdienstes der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bzw. Auszubildenden
unter Einbeziehung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung die Kosten
für die Lohnfortzahlung während des Bildungsurlaubs geschätzt. Bei einem
Freistellungszeitraum von fünf Tagen pro Jahr ergeben sich für 2007 und 2008
durchschnittliche Kosten in Höhe von rund 12 Mio. Euro jährlich.
Ausschließlich auf die privatwirtschaftlichen Arbeitgeber bezogen, ergeben sich nach der
oben beschriebenen Modellrechnung im Berichtszeitraum 2007/2008 für die
Bildungsurlaubsteilnehmerinnen und -teilnehmer aus der Privatwirtschaft
insgesamt rund 16 Mio. Euro freistellungsbedingte Personalkosten. Dies entspricht
einem Anteil von rund 0,01 Prozent an den Gesamtpersonalkosten der
hessischen Privatwirtschaft.
Kenntnisnahme der Bildungsfreistellung durch den Arbeitgeber: 74 640 €
Antrag auf Anerkennung einer Veranstaltung durch den Veranstalter: 67 839 €
Antrag auf Anerkennung einer Wiederholungsveranstaltung durch den Veranstalter: 115 790 €
Antrag auf Anerkennung einer gleichen Veranstaltung durch den Veranstalter: 9 749 €
Ausstellen einer Bescheinigung über die Anmeldung an der Veranstaltung
und deren Anerkennung durch den Veranstalter:
38 887 €
Ausstellen einer Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung
durch den Veranstalter:
38 887 €
Summe: 345 792 €
Drucksache 17/4786 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 15: Geschätzte Arbeitgeberkosten für Bildungurlaubsfreistellung
* Abweichungen zur Gesamtsumme aufgrund von Rundungen.
Niedersachsen
Die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Kosten und Nutzen von
bezahlten Bildungsurlauben werden in Niedersachsen nicht erhoben.
Der Nutzen des niedersächsischen Bildungsurlaubes ist neben der gesetzlichen
Auftragsbestimmung auch durch die generellen Funktionen der Weiterbildung
(Orientierung, Partizipation, Urteilsbildung und Qualifizierung) inhaltlich und
bildungspolitisch fundiert. Mit dem NBildUG wurde insbesondere ein
ganzheitlicher Ansatz intendiert, der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
Wechselwirkung mit Staat, Gesellschaft, Familie und Beruf in den Mittelpunkt stellt.
Die Einführung und Weiterentwicklung des NBildUG erfolgte u. a. mit dem
Ziel, eine Ausweitung der Teilnehmerstruktur in der Weiterbildung zu erreichen
und um der Unterrepräsentation sozial und bildungsbenachteiligter
Bevölkerungsgruppen entgegenzuwirken.
Angesichts des schnellen Wandels des Arbeitsmarktes und seiner gestiegenen
und weiter steigenden Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften entwickelt
sich der Bildungsurlaub in Niedersachsen zunehmend zum Instrumentarium der
beruflichen (Weiter-)Qualifizierung.
Über den Berichtszeitraum 2004 bis 2008 hinweg wurden überwiegend
Veranstaltungen im Bereich der beruflichen Bildung angeboten. Diese stärkere
inhaltliche Orientierung des Bildungsurlaubs hin zur beruflichen Bildung ist u. a.
auch durch die aktuellen Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt (Kurzarbeit und
zunehmender Qualifikationsbedarf) bedingt.
Die betriebswirtschaftlichen Kosten von bezahlten Bildungsurlauben werden in
Niedersachsen angesichts der umfangreichen statistischen Hürden sowie des
nicht abschätzbaren Nutzens einer solchen Datenerhebung (Sozialdaten der
Teilnehmer, Vielfalt der Herkunftsbranchen und Tarifverträge etc.) nicht
ermittelt. Trotz gelegentlicher Kritik an den Inhalten ist der Bildungsurlaub in
Niedersachsen ein wichtiges Bildungsinstrument, das vor allem mit Blick auf den
künftigen Fachkräftebedarf sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch des
Arbeitgebers liegt bzw. liegen sollte. Einzelne Arbeitgeberverbände in
Niedersachsen beteiligen sich selbst mit ihren Weiterbildungseinrichtungen an dem
Bildungsurlaub mit eigenen Bildungsangeboten.
Nordrhein-Westfalen
Die Kosten für die Freistellung im Rahmen des
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes sind Bestandteil der Weiterbildungsaufwendungen der Betriebe. Daten
aus Nordrhein-Westfalen liegen dazu nicht vor.
2007 2008
Anzahl der anspruchsberechtigten
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
10 398 10 289
geschätzte Arbeitgeberkosten (in Euro) 11,7 Mio.* 11,9 Mio.*
geschätzte Arbeitgeberkosten
im öffentlichen Dienst (in Euro) 13,9 Mio.* 14,0 Mio. *
geschätzte Arbeitgeberkosten
der Privatwirtschaft (in Euro) 17,7 Mio.* 17,8 Mio.*
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4786Rheinland-Pfalz
Bildungsfreistellung bietet nach wie vor den Beschäftigten in Rheinland-Pfalz
die Chance, am Prozess des lebenslangen Lernens teilzuhaben. Sie schafft die
individuellen Voraussetzungen für berufliche Weiterentwicklung und
gesellschaftliche Teilhabe und trägt dadurch zur Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft
bei.
Fragen zum ILO-Übereinkommen 140
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Verpflichtungen aus dem
ILO-Übereinkommen 140 erfüllt sind, obwohl bisher nicht alle
Bundesländer das Übereinkommen in geltendes Recht umgesetzt haben?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Nach Artikel 2 des Übereinkommens über den bezahlten Bildungsurlaub hat
jedes Mitglied „eine Politik festzulegen und durchzuführen, die dazu bestimmt
ist, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen angepasst sind, und
nötigenfalls schrittweise, die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub zu
fördern“. In Artikel 5 heißt es: „Die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub
kann durch innerstaatliche Gesetzgebung, Gesamtarbeitsverträge,
Schiedssprüche oder auf jede andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende
Weise erfolgen.“ Das Übereinkommen überlässt den Vertragsstaaten damit
bewusst die Form, in der sie ihre Verpflichtung erfüllen.
Als Deutschland das ILO-Übereinkommen 140 im Jahr 1976 ratifizierte,
entsprach die Situation in Deutschland bereits weitgehend den im Übereinkommen
niedergelegten Verpflichtungen. Der Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub
bzw. Freistellung von der Arbeit für Bildungszwecke ist heute in der Mehrzahl
der Länder der Bundesrepublik Deutschland durch Landesgesetze geregelt.
Zusätzlich sind Regelungen in Tarifverträgen vereinbart worden. Damit sind die
Verpflichtungen der Bundesrepublik aus dem oben genannten Abkommen
erfüllt.
5. Warum ist das 1974 ratifizierte ILO-Übereinkommen 140 noch nicht in allen
Bundesländern umgesetzt?
Nach Auffassung der Bundesregierung sind die Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland aus dem ILO-Übereinkommen 140 erfüllt.
6. Welche Bundesländer haben das ILO-Übereinkommen 140 noch nicht
umgesetzt, und warum nicht?
Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen haben bislang keine
gesetzliche Regelung zum Bildungsurlaub. Die Länder haben hierzu wie folgt
geantwortet:
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg hat dieses Übereinkommen nicht ratifiziert und sieht
deshalb auch keinen formalen Handlungsbedarf. Die Zuständigkeit für
Bildungsfreistellung („Bildungsurlaub“) liegt bei den jeweiligen Bundesländern. Die
baden-württembergische Bildungspolitik sieht die Bedeutung des lebenslangen
Lernens. Im Rahmen der vom Landtag Baden-Württemberg eingerichteten
Enquête-Kommission „Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft – Berufliche
Drucksache 17/4786 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSchulen, Aus- und Weiterbildung“ wurden im Jahr 2010 konkrete
Handlungsempfehlungen für das Land erarbeitet. Weiterhin richtet die Landesregierung im
Jahr 2011 ein Bündnis für lebenslanges Lernen aus Akteuren der Weiterbildung
ein, das die Handlungsempfehlungen der Enquête-Kommission im Bereich des
lebenslangen Lernens umsetzen soll.
Darüber hinaus begrüßt die Landesregierung ausdrücklich auch
Übereinkommen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern im Hinblick auf die (Weiter-)
Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie beispielsweise im
Qualifizierungstarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Baden-
Württemberg vom 19. Juni 2001. Auch begrüßt und unterstützt sie die vielfältigen
formalen, non-formalen und informellen Lernaktivitäten der Bürgerinnen und Bürger.
Nach der letzten länderspezifischen Auswertung des Berichtsystems
Weiterbildung (BSW) aus dem Jahr 2007 für Baden-Württemberg ist die
Weiterbildungsteilnahme in Baden-Württemberg im allgemeinen Weiterbildungsbereich
überdurchschnittlich, im beruflichen Bereich liegt sie im Bundesschnitt.
Bayern
In Bayern ist der Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub nicht gesetzlich
geregelt. Die Freistellung während der Arbeitszeit für Bildungszwecke kann und
sollte zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart werden. Dieses Verfahren
entspricht den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten in
Deutschland, die die Regelung wesentlicher Aspekte der Arbeitsverhältnisse durch die
Tarifvertragsparteien vorsehen. Darüber hinaus sieht sich Bayern nicht in der
Verantwortung, die Umsetzung des vom Bund ratifizierten ILO-
Übereinkommens sicherzustellen.
Sachsen
Nach den der Staatsregierung bekannten Untersuchungen (aktuelle
Förderzahlen des Bundes zur Inanspruchnahme der Bildungsprämie, Deutsches Institut für
Erwachsenenbildung „Trends der Weiterbildung“ 2008,
Marktforschungsunternehmen TNS Infratest Sozialforschung „Weiterbildung in Sachsen“ –
Sonderauswertung des Berichtssystems Weiterbildung 2004) führt das Instrument des
Bildungsurlaubes nicht zu erhöhter Beteiligung an Weiterbildung. Beschäftigte
in Sachsen beteiligen sich im innerdeutschen Vergleich auch ohne
Bildungsurlaub überdurchschnittlich an Weiterbildung. International gibt es im Vergleich
zu Ländern, die aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen eine höhere
Weiterbildungsbeteiligung aufweisen, keinerlei Hinweise für eine bessere
wirtschaftliche Entwicklung oder ein höhere Lebenszufriedenheit. Bildungsurlaub greift
zudem nicht bei besonders effizienten Formen der Weiterbildung wie
Erfahrungsaustausch, Fachworkshops, Fachzeitschriften u. Ä.
Da das Ausmaß des künftigen Bildungsnutzens wie auch dessen Verteilung auf
Arbeitgeber, Bildungsteilnehmer und ggf. Dritte zum Zeitpunkt der
Bildungsentscheidung häufig für die Beteiligten kaum prognostizierbar ist, hält die
Staatsregierung eine geeignete und möglichst unbürokratische Förderung der
Weiterbildung für ein wirksames Instrument, um eine hohe
Weiterbildungsbeteiligung zu erreichen. Auf die geplante Einführung des so genannten Individuellen
Förderverfahrens im Rahmen der ESF-Richtlinie „Berufliche Bildung“ wird in
diesem Zusammenhang verwiesen. Dies soll ergänzend zur bereits etablierten
Bildungsprämie des Bundes, Erwerbstätige bei der Weiterbildung individuell
unterstützen. Der Programmstart ist für das Jahr 2011 vorgesehen. Zugleich wird
durch diese Förderansätze die Eigenverantwortung der Unternehmen und der
Beschäftigten gestärkt.
Eine gesetzliche Regelung zum Bildungsurlaub wird von der Staatsregierung als
unnötiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit erachtet. Dies würde
insbesondere die von der Wirtschaft ohnehin schon als zu hoch angesehene staatliche
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/4786Reglementierung unnötigerweise erhöhen. Die Staatsregierung arbeitet an der
Reduzierung von Vorschriften, Gesetzen und Verordnungen, um Ansiedlung
und Fortentwicklung von Unternehmen weiter zu fördern.
Thüringen
Das Bundesland Thüringen hat bisher noch kein eigenes Bildungsurlaubsgesetz
erlassen. Eine Begründung hierfür wurde gegenüber der Bundesregierung nicht
angegeben.
7. In welcher Form ist das ILO-Übereinkommen 140 in den jeweiligen
Bundesländern umgesetzt, und wo liegen die Unterschiede bei der Umsetzung?
Berlin
Das Übereinkommen 140 wurde in Form des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes
(BiUrlG) in der Fassung vom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2209), zuletzt
geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178), umgesetzt.
Es gelten weiterhin die Ausführungsvorschriften über die Anerkennung von
Bildungsveranstaltungen nach dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz (AV BiUrIG)
vom 3. September 1991 (ABI. S. 1965).
Brandenburg
Im Land Brandenburg wurde das Übereinkommen 140 durch das
Brandenburgische Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) vom 15. Dezember 1993 umgesetzt. Die
Bildungsfreistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der
beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung ist im vierten Abschnitt dieses
Gesetzes geregelt. Die Voraussetzungen der Anerkennung von Veranstaltungen
der Bildungsfreistellung sind in der Bildungsfreistellungsverordnung (BFV)
vom 21. Januar 2005 festgelegt.
Bremen
Die Länder sind kraft konkurrierender Gesetzgebungskompetenz befugt,
arbeitsrechtliche Regelungen zur Arbeitnehmerweiterbildung zu treffen. Bremen hat
bereits 1974 in Form des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes (BremBUG) von
dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und damit die im ILO-Übereinkommen
140 über den bezahlten Bildungsurlaub festgelegten Ziele weitgehend
umgesetzt. Das Gesetz und die entsprechende Durchführungsverordnung sind diesem
Schreiben beigefügt (siehe Anlagen 6 und 7)1, damit die Unterschiede bei der
Umsetzung durch die Länder deutlich werden.
Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mit dem Hamburgischen
Bildungsurlaubsgesetz (HmbBUG) sowie der Verordnung über die Anerkennung von
Bildungsveranstaltungen (AVO) eine Rechtsgrundlage für die Bildungsfreistellung
geschaffen und ist damit dem ILO-Übereinkommen 140 gefolgt.
Hessen
In Hessen trat das erste Bildungsurlaubsgesetz für Auszubildende und junge
Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum 1. Januar 1975 und das
zweite für alle hessischen Beschäftigten geltende Bildungsurlaubsgesetz zum
1 Von einer Drucklegung der Anlage 6 (Bremisches Bildungsurlaubsgesetz – BremBUG) und der Anlage 7
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen H 3234) wird abgesehen. Es wird auf die Internetadresse
www.bildung.bremen.de verwiesen.
Drucksache 17/4786 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Januar 1985 in Kraft. Dieses wurde grundlegend durch Gesetz vom 7. Juli
1998 geändert, die Änderungen traten zum 1. Januar 1999 in Kraft.
Aufgrund der erforderlichen Anpassung an die EG-Dienstleistungsrichtlinie
2006/123/EG erfolgte zum 28. Dezember 2009 eine weitere Gesetzesänderung.
Das Land Hessen hat die in Frage kommenden landesrechtlichen Vorschriften in
einem Artikelgesetz, dem „Hessischen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen und zur Änderung von Rechtsvorschriften“ vom
15. Dezember 2009 angepasst. Die Anpassung des Hessischen
Bildungsurlaubsgesetzes und der Verordnung zu diesem Gesetz sind in Artikel 17 und 18
geregelt. Aufgrund der Gesetzesanpassung ist es möglich, dass auch kommerzielle
Bildungseinrichtungen und solche, die ihren Sitz im Ausland haben, als Träger
für die Durchführung von Bildungsurlaub in Hessen anerkannt werden können.
Mecklenburg-Vorpommern
Das ILO-Übereinkommen 140 wurde in Mecklenburg-Vorpommern durch
Erlass des Bildungsfreistellungsgesetzes und der dazugehörigen
Durchführungsverordnung umgesetzt.
Niedersachsen
Das Land Niedersachsen hat am 17. Dezember 1974 das Gesetz über den
Bildungsurlaub für Arbeitnehmer verabschiedet.
Inzwischen werden in Niedersachsen Bildungsmaßnahmen in folgenden
Bereichen anerkannt:
● Berufliche Bildung
● Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher oder nebenberuflicher
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
● Veranstaltungen gemäß § 11 Absatz 5 des Niedersächsischen
Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) (für Abgeordnete)
● Politische oder wert- und normorientierte Bildung
● Allgemeine Bildung.
Da in Niedersachsen das Ehrenamt eine hohe Bedeutung hat, werden auch die
Qualifizierungen zur Ausübung der Ehrenämter im Rahmen des NBildUG
gefördert.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen wurde das ILO-Abkommen 140 mit dem „Gesetz zur
Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen
Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)“ – vom 6.
November 1984 umgesetzt. Das AWbG wurde zuletzt am 8. Dezember 2009 novelliert.
Danach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren
Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben, Anspruch auf
Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen
Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des
Arbeitsentgelts.
Die Freistellung beträgt fünf bzw. in Ausnahmefällen mindestens drei
aufeinanderfolgende Tage. Innerhalb zusammenhängender Wochen kann
Arbeitnehmerweiterbildung auch für jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen
werden, sofern bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische
Kontinuität gegeben ist. Betrieblich oder dienstlich veranlasste
Bildungsveranstaltungen können arbeitgeberseitig bis zu zwei Tagen auf die
Bildungsfreistellung angerechnet werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/4786Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz trat zum 1. April 1993 das Landesgesetz über die Freistellung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung
(Bildungsfreistellungsgesetz – BFG) in Kraft. Dieses wird ergänzt durch die
Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (BFGDVO)
vom 8. Juni 1993 (vgl.
www.mbwjk.rlp.de/weiterbildung).
Sachsen-Anhalt
Das Land Sachsen-Anhalt hat die Umsetzung in Form des Gesetzes zur
Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung
(Bildungsfreistellungsgesetz) vom 4. März 1998 vorgenommen (siehe Anlage 3)2.
Schleswig-Holstein
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung ist in Schleswig-Holstein geregelt im
Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG) (siehe Anlage 4)3.
Zur aktuellen Auffassung und Absicht der Landesregierung zur
Bildungsfreistellung wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der
Fraktion des Südschleswigschen Wählerverbandes „Die schleswig-
holsteinische Erwachsenen- und Weiterbildung“ (siehe Anlage 5)4, insbesondere auf die
Fragen 3, 4, 5 und 8 verwiesen.
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Kultusministeriums von
Baden- Württemberg, dass das ILO-Übereinkommen 140 seitens der
Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde und daher der Bund für die
Umsetzung Sorge zu tragen habe und dies keine Aufgabe der Bundesländer sei?
Nach Artikel 19 Absatz 5b und 6b der ILO-Verfassung sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die ILO-Normen den gesetzgebenden Körperschaften, die für die
Umsetzung dieser Normen in innerstaatliches Recht zuständig sind, vorzulegen.
Die Bundesregierung hat vor der Entscheidung über die Ratifizierung des ILO-
Übereinkommens 140 die Länder im Rahmen der Prüfung der Ratifizierbarkeit
beteiligt. Wie in der Antwort zu Frage 5 dargestellt, ist nach den Regeln des
Föderalismus in Deutschland die Schaffung gesetzlicher Grundlagen zur
Umsetzung des ILO-Übereinkommens 140 über den bezahlten Bildungsurlaub Sache
der Länder. Diese sind in diesem Rahmen zur Umsetzung des Übereinkommens
in innerstaatliches Recht verpflichtet und müssen entscheiden, in welcher Form
sie dieser Verpflichtung nachkommen.
9. Was hat die Bundesregierung unternommen, damit das ILO-
Übereinkommen 140 von allen Bundesländern umgesetzt wird, und welche Instrumente
stehen der Bundesregierung zur Verfügung, um die Bundesländer zu
verpflichten, das ILO-Übereinkommen 140 umzusetzen?
Da die Verpflichtungen aus dem ILO-Übereinkommen 140 nach Auffassung der
Bundesregierung erfüllt sind (vgl. Antwort zu Frage 4), sieht die
Bundesregierung keinen Anlass, gegenüber den Ländern darauf hinzuwirken, dass diese
einer Umsetzungspflicht nachkommen.
2 Von einer Drucklegung der Anlage 3 (Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen-Anhalt) wird abgesehen. Es
wird auf die Internetadresse
www.sachsen-anhalt.de verwiesen.
3 Von einer Drucklegung der Anlage 4 (BFQG Schleswig-Holstein) wird abgesehen. Es wird auf die
Internetadresse
www.bildungsurlaub.schleswig-holstein.de verwiesen.
4 Von einer Drucklegung der Anlage 5 (Antwort Große Anfrage auf Drucksache 17/951) wird abgesehen.
Es wird auf die Internetadresse
www.landtag.ltsh.de verwiesen.
Drucksache 17/4786 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Was haben die Bundesregierung und die Landesregierungen
unternommen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ländlichen Raum, in
Kleinbetrieben, im Schicht- oder Saisonbetrieb arbeitend bzw. mit
Familienpflichten nicht vom bezahlten Bildungsurlaub ausgeschlossen werden?
Berlin
Um möglichst vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Teilnahme am
Bildungsurlaub zu ermöglichen, setzt das Land Berlin auf ein umfassendes und
niedrig schwelliges Informations- und Beratungsangebot zur Weiterbildung.
Das Internetportal (
www.bildungsberatung-berlin.de) ist die zentrale
Anlaufstelle für Ratsuchende zum Thema Bildung und Weiterbildung in Berlin. Es
dient als Informations- und Kommunikationshilfe und erleichtert Interessierten
den Zugang zu den umfangreichen (Weiter- )Bildungsangeboten im Land Berlin.
Ratsuchende erhalten hier einen Überblick über die Angebote,
Beratungsschwerpunkte und Adressen der Berliner Beratungsstellen. Über verschiedene
Suchfunktionalitäten können sie auf dem Portal die für sie geeignete
Beratungsstelle finden und den Kontakt direkt aufnehmen. Unabhängig von
Beratungszeiten und -orten kann eine E-Mail- oder Chatberatung in Anspruch genommen
werden. Zudem können sich Ratsuchende untereinander über ihre Erfahrungen
austauschen. Literaturtipps, Weblinks und Informationen zum Thema
Lebenslanges Lernen runden das Angebot ab.
Die Weiterbildungsdatenbank Berlin
www.wdb-berlin.de steht seit vielen Jahren
als multimediales Informationszentrum im Internet zur Verfügung und bietet
umfassende Recherchemöglichkeiten nach Angeboten und Anbieterinnen und
Anbietern beruflicher Weiterbildung in Berlin. Recherche und Veröffentlichung
der Bildungsangebote erfolgen im gemeinsamen Suchportal der
Weiterbildungsdatenbanken Berlin und Brandenburg
www.wdb-suchportal.de. Die
Weiterbildungsdatenbank hat den Anspruch, den Nutzerinnen und Nutzern aktuelle
Angebote zur Verfügung zu stellen. Deshalb werden Bildungsangebote, deren Beginn
länger als einen Monat zurückliegt oder die länger als ein Jahr nicht aktualisiert
wurden, in der Datenbank nicht veröffentlicht. Der Datenbestand wird täglich
aktualisiert. Im Jahr 2009 standen durchschnittlich 45 000 Bildungsangebote von
rund 800 Bildungsanbietern aus Berlin und Brandenburg zur Recherche zur
Verfügung. Die Weiterbildungsanbieter haben die Möglichkeit, die nach Berliner
Bildungsurlaubsgesetz anerkannten Veranstaltungen zu kennzeichnen.
Voraussetzung für die Freistellung nach dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz ist
die Teilnahme an einer anerkannten Bildungsveranstaltung. Die Anträge auf
Anerkennung von Veranstaltungen als Bildungsurlaub müssen dazu von den
Bildungsträgern gestellt werden. Um das Antragsprocedere zu vereinfachen und zu
beschleunigen, können seit August 2010 die Veranstalter online die Anträge auf
Anerkennung ihrer Veranstaltungen stellen. Daneben wurde durch Neugestaltung
der Internetplattform Plattform das Informationsangebot für die Bürgerinnen und
Bürger verbessert. Tagesaktuell werden die anerkannten Veranstaltungen auf der
Website der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales aufgelistet.
Aktuell wird an der Programmierung einer Schnittstelle zur
Weiterbildungsdatenbank Berlin gearbeitet, um auch dort ein tagesaktuelles Angebot der
anerkannten Veranstaltungen bereitzustellen.
Brandenburg
Der Rechtsanspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung schließt die genannten
Zielgruppen ein. Bei Veranstaltungen der Bildungsfreistellung von
Heimbildungsstätten ist bei Bedarf Kinderbetreuung sicherzustellen (§ 25 des
Brandenburgisches Weiterbildungsgesetzes – BbgWBG). Bei Ablehnung einer
beantragten Freistellung aus gesetzlich genannten Gründen (zwingende betriebliche
Belange, Urlaubsansprüche mit sozialem Vorrang, Kleinbetriebeschutzklausel)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/4786ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden
Kalenderjahres zu gewähren (§ 18 BbgWBG).
Bremen
Das Bremische Bildungsurlaubsgesetz sieht einen Gesamtanspruch bezahlter
Freistellung im Umfang von fünf Arbeitstagen pro Jahr vor, stellt aber frei, in
welchen zeitlichen Einheiten dieser Anspruch realisiert wird. Dadurch ist
gewährleistet, dass grundsätzlich alle Zielgruppen ein ihrem Zeitbudget
entsprechendes Angebot wählen können.
Hamburg
Mit dem HmbBUG besteht eine Rechtsgrundlage, die auf alle Arbeitnehmer
Anwendung findet und somit keinen Personenkreis vom bezahlten Bildungsurlaub
ausschließt.
Hessen
Nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf
Bildungsurlaub (HBUG) müssen die Bildungsurlaubsveranstaltungen jeder
Person offenstehen. Ein Ausschluss von Beschäftigten im ländlichen Raum, von
Beschäftigten aus Kleinbetrieben von Schicht- oder Saisonarbeitern oder von
Beschäftigten mit Familienpflichten ist daher ausgeschlossen. Die Hessische
Landesregierung hat keinen Einfluss auf die gezielte Ansprache der genannten
Zielgruppen. Die Bildungsurlaubsangebote erfolgen nur von Seiten der nach
dem HBUG für die Durchführung von Bildungsurlaub anerkannten Träger.
Allerdings unterstützt die Landesregierung die Träger in jährlich stattfindenden
Treffen beim Erfahrungsaustausch zu allen die Umsetzung des Gesetzes
betreffenden Fragen, wozu auch die mögliche Akquise neuer Zielgruppen gehört.
Nach den zuletzt vorgelegten statistischen Angaben der Träger zur
Teilnehmerstruktur für das Jahr 2008 ist festzustellen, dass mit 57,6 Prozent die meisten
Teilnehmenden aus Unternehmen mit 500 und mehr Beschäftigten kommen,
während Teilnehmende aus Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten mit 4,3
Prozent unterrepräsentiert sind. Weitere statistische Angaben zu den o. g.
Zielgruppen liegen nicht vor.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern steht der Freistellungsanspruch grundsätzlich allen
Beschäftigten zu. Für Beschäftigte, die regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der
Woche oder in Wechselschicht arbeiten, erhöht sich der Anspruch gemäß § 3
Absatz 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes von fünf auf sechs Tage.
Niedersachsen
Um die Bildungsbedürfnisse der Erwachsenen und auch der oben genannten
Zielgruppen berücksichtigen zu können, hat das Land Niedersachsen eine
leistungsstarke, plurale und gesetzlich verankerte Infrastruktur in der Erwachsenen-
und Weiterbildung aufgebaut. Ziel der Landesförderung ist die Sicherstellung
des bedarfsgerechten und flächendeckenden Bildungsangebots auch im Bereich
des Bildungsurlaubs. Durch die Förderung auf hohem Niveau können auch die
Bildungsurlaubsveranstaltungen kostengünstig angeboten werden.
Zu den nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (NBEG)
förderfähigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung gehören:
● Bildungsvereinigung ARBEIT UND LEBEN Niedersachsen e. V.
● Bildungswerk der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) in
Niedersachsen e. V.
Drucksache 17/4786 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode● Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH
● Evangelische Erwachsenenbildung Niedersachsen
● Katholische Erwachsenenbildung im Lande Niedersachsen e. V.
● Ländliche Erwachsenenbildung in Niedersachsen e. V..
● Verein Niedersächsischer Bildungsinitiativen e. V.
● 61 Volkshochschulen und 22 Heimvolkshochschulen.
Niedersachsen ist als Flächenland stark ländlich strukturiert. Rund zwei Drittel
der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Deshalb gehört hier die
Bildungsarbeit im ländlichen Raum zu den Kernaufgaben der Erwachsenenbildung. Sie
ist durch große Entfernungen und durch die geringe Bevölkerungsdichte
gekennzeichnet. Da sie jedoch im besonderen Maße zur Chancengleichheit und
zu einem sozialen Miteinander beiträgt und eine Benachteilung der ländlichen
Bevölkerung im Bildungsbereich verhindert, ist sie unverzichtbar.
Knapp 60 Prozent aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
Bildungsurlaubsveranstaltungen besuchen die Angebote der anerkannten Träger/Einrichtungen der
Erwachsenenbildung. Dieses ist sicherlich ein Indiz für die Qualität der
Bildungsangebote, die von den anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung gemacht
werden. Die Qualität anerkannter Bildungsveranstaltungen, ihre Erreichbarkeit
sowie die Abkömmlichkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer spielen
letztendlich eine bedeutende Rolle für die Teilnahme.
Nordrhein-Westfalen
Die nordrhein-westfälische Landesregierung will die Angebote des
lebensbegleitenden Lernens ausbauen. Die seit 2005 erfolgten Kürzungen bei den Mitteln
des Weiterbildungsgesetzes werden zurückgenommen.
Mit den Mitteln des Weiterbildungsgesetzes soll in allen Städten und Gemeinden
ein am gesellschaftlichen und individuellen Bedarf orientiertes Bildungsangebot
gewährleistet werden, das die Berufs- und Lebenschancen der Menschen erhöht,
sie ermutigt, sich demokratisch zu engagieren und damit die
Zukunftsperspektiven von Gesellschaft und Wirtschaft stützt. Dieser Zielsetzung entspricht die in
Nordrhein-Westfalen vorhandene vielfältige Landschaft der
Weiterbildungsträger in öffentlicher Verantwortung, die in ihrer Pluralität unterschiedlichsten
Anforderungen gerecht werden. Außerdem wird die Landesregierung gemeinsam
mit den Trägern prüfen, wie eine flächendeckende Weiterbildungsberatung
geschaffen werden kann.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entscheiden, ob, wo und wie sie sich
über eine Freistellung von der Arbeit weiterbilden. Aufgabe der
Weiterbildungseinrichtungen ist es, sich auf diese Nachfrage über entsprechende auf die
Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtete Angebote einzustellen.
Rheinland-Pfalz
Seit Inkrafttreten des BFG zum 1. April 1993 haben Beschäftigte in Rheinland-
Pfalz einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der
beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber (vgl. § 1 Absatz 1 BFG). Dieser Anspruch
beläuft sich auf zehn Arbeitstage für jeden Zeitraum zweier
aufeinanderfolgender Kalenderjahre; bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr bzw. weniger
als fünf Tagen pro Woche erhöht bzw. verringert sich der Anspruch
entsprechend (vgl. § 2 Absatz 1 BFG). Damit sind Arbeiterinnen und Arbeiter,
Angestellte, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, Beamtinnen und Beamte im Sinne
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/4786von § 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz sowie Richterinnen und
Richter im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes für
Rheinland-Pfalz angesprochen (vgl. § 1 Absatz 2 und 3 BFG). Besondere Rücksicht
wird im BFG auf Klein- und Mittelbetriebe genommen, die i. d. R. weniger als
50 Beschäftigte haben. Diesen wird pro Tag und freigestellten Beschäftigten auf
Antrag zurzeit ein pauschalierter Betrag von 54,30 Euro erstattet (vgl. § 8, der
Durchführungsverordnung zu den §§ 9 bis 13 BFG).
Sachsen-Anhalt
Die Personengruppen (Ländlicher Raum, Kleinbetriebe) wurden durch
minimale Mindestregelungen im Gesetz berücksichtigt. Ebenso wurden
Schichtarbeiter bzw. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit 6- und 7-Tage-Wochen
entsprechend berücksichtigt.
Schleswig-Holstein
§ 6 BFQG regelt die Anspruchsberechtigten von Bildungsfreistellung. Gemäß
§ 7 Absatz 2 BFQG erhöht sich der Anspruch von fünf auf sechs Arbeitstage,
wenn regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche oder in Wechselschicht
gearbeitet wird.
11. Wurden seit 2005 Beschwerden von Arbeitnehmer- oder
Arbeitgeberverbänden beim Verwaltungsrat der ILO über eine unzureichende Umsetzung
des ILO-Übereinkommens 140 in der Bundesrepublik Deutschland
eingereicht?
Wenn ja, welcher Art waren diese Beschwerden, und welche
Konsequenzen hatten sie?
Die Bundesregierung hat aufgrund der nach der ILO-Verfassung bestehenden
Verpflichtung zuerst 1979 und dann in regelmäßigen Zeitabständen (zuletzt
2008) an die ILO über die Durchführung des ILO-Übereinkommens 140
berichtet und dabei die im jeweiligen Berichtszeitraum eingetretenen Änderungen im
Bereich von Bund und Ländern ausführlich dargestellt. Die Sozialpartner
werden in die Berichterstattung regelmäßig einbezogen. Der ILO-
Sachverständigenausschuss, der die Durchführungsberichte prüft, hat bislang keinen Anlass
für Bemerkungen oder direkte Anfragen zu der Situation in Deutschland
gesehen. Über Beschwerden von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbänden beim
ILO-Verwaltungsrat ist der Bundesregierung nichts bekannt.
12. Wie bewertet die Bundesregierung den bezahlten Bildungsurlaub vor dem
Hintergrund des Fachkräftemangels und des Konzepts des lebenslangen
Lernens?
Deutschland hat sich vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung
zum Ziel gesetzt, sein Aus- und Weiterbildungssystem in Qualität und
Wirkungsbreite grundlegend zu verbessern, und damit einen wichtigen Beitrag zur
mittel- und langfristigen Sicherung des Fachkräftebedarfes zu leisten. Auf dem
Bildungsgipfel im Oktober 2008 haben die Bundesregierung und die
Regierungschefs der Länder hierzu einen umfassenden Maßnahmekatalog verabschiedet,
der von frühkindlicher Bildung über die Schul- und Berufsausbildung bis zur
beruflichen Weiterbildung reicht. Gute Rahmenbedingungen für bezahlten
Bildungsurlaub tragen dazu bei, eine erhöhte Beteiligung am lebenslangen Lernen
in Deutschland zu erreichen.
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Anlage 1
Tel. 0431/988-4644
2009
erzahlen
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Zahl der BF -
Anspruchsberechtigten
2)
Welcher Anteil der
Anspruchsberechtigen nimmt BF
wahr?
842.946 0,19 %
862.004 0,81 %
876.917 1,10 %
857.017 1,20 %
863.962 1,06 %
861.735 0,98 %
858.842 0,97 %
848.451 0,90 %
840.622 1,00 %
856.574 1,08 %
866.042 0,96 %
812.826 0,93 %
801.090 0,96 %
780.450 0,84 %
786.300 0,73 %
786.400 0,69 %
784.900 0,67 %
859.954 0,61 %
878.965 0,69 %
861.350 0,69 %
rchgeführten Veranstaltungen kann deshalb über
staltung dem MWV vorzulegen sind. Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
des Landes Schleswig-Holstein
VII 613
Vivien Brügmann
Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG)
Entwicklung der Bildungsfreistellung (BF) in Schleswig-Holstein 1990 -
Anerkannte Veranstaltungen Teilnehm
Jahr
Typenveranst.
Einzelveranst.
Gesamt Durchgeführte
Veranstaltungen
1)
Teilnehmer
(gesamt)
Teilnehmer
mit BF
Anteil de
Teilnehme
mit BF
ab
07/1990
1.059 530 1.589 6.286 1.601 25,5 %
91 2.084 949 3.033 54.514 6.976 12,8 %
92 1.789 886 2.675 67.256 9.674 14,4 %
93 1.975 830 2.805 68.885 10.314 15,0 %
94 2.212 755 2.967 57.321 9.158 16,0 %
95 2.196 967 3.163
Für 1990 - 1995
ist keine Aussage
möglich, da die
entsprechende
technische
Möglichkeit fehlte.
73.502 8.445 11,5 %
96 2.069 856 2.925 5.299 61.652 8.305 13,5 %
97 1.959 897 2.856 4.092 85.211 3) 7.670 9,0 %
98 2.502 942 3.444 3.850 77.245 8.381 10,9 %
99 2.439 922 3.361 4.200 90.451 3) 9.251 10,2 %
2000 1.921 711 2.632 4.134 77.011 8.314 10,8 %
01 2.498 685 3.183 3.311 59.849 3) 7.572 12,7 %
02 2.332 546 2.878 3.424 64.931 7.673 11,8 %
03 2.428 519 2.947 3.027 92.610 3) 6.575 7,1 %
04 1.980 620 2.600 3.385 50.495 5.740 11,4 %
05 2.490 590 3.080 3.009 54.310 3) 5.396 9,9 %
06 2.024 567 2.591 3.214 59.053 5.250 8,9 %
07 2.296 521 2.817 2.658 70.194 3) 5.179 7,4 %
08 2.459 468 2.927 3.467 74.606 6.085 8,2 %
09 2.487 541 3.028 3.177 65.615 3) 5.985 9,1 %
1) Sog. Typenveranstaltungen können beliebig oft während des Anerkennungszeitraumes durchgeführt werden, die Zahl der du
der der anerkannten Veranstaltungen liegen. Datenquelle sind die eingereichten Statistikbögen, die pro durchgeführter Veran
2) Anspruchsberechtigte in S-H, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, einschl. Landesbeamte, Richter und Auszubildende.
3) bereinigt um die Teilnehmer des Kirchentages
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e 17/4786
MW WirtBereich Anlage 2
Jahr Weiblich Männlich Gesamt ohne Ang Land Verarbeit. Energie Bau- Handel Verkehr u. Kredit u. Grundst u. Öffentl. Dienstleist.
u. Forst Gewerbe u. Wasser gewerbe u. Gastgew. NachrÜberm Vers.Gew Vermietung Verwaltung ohne öD
2005 29.564 15.884 45.448 1.368 456 4.484 684 912 2.204 1.520 836 532 16.188 16.264
2006 14.288 34.808 49.096 29.868 380 2.128 304 380 532 2.280 304 304 5.852 6.764
2007 15.336 14.847 30.183 16.351 152 1.824 228 1.900 76 152 228 0 5.092 4.180
2008 9.654 11.884 21.538 10.336 99 3.420 76 183 58 99 76 123 1.748 5.320
2009 12.488 10.823 23.311 12.140 58 1.912 113 129 66 71 115 12 3.712 4.983
2010 14.817 8.935 23.752 10.423 63 2.429 148 495 159 117 445 389 3.967 5.117
96.147 97.181 193.328 80.486 1.208 16.197 1.553 3.999 3.095 4.239 2.004 1.360 36.559 42.628
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