Deutscher Bundestag Drucksache 20/14432
20. Wahlperiode 18.12.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/14037 –
Anwendung und Umsetzung des Digital Services Act
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Veröffentlichung im „Amtsblatt“ am 14. Mai 2024 trat das sog.
Digitale-Dienste-Gesetz (
www.gesetze-im-internet.de/ddg/BJNR0950B0024.html)
in Umsetzung des Digital Services Acts (
https://eur-lex.europa.eu/legal-conten
t/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2065) vollständig in Kraft und gilt
damit vollumfänglich. Der Digital Services Act (DSA) und das Digitale-Dienste-
Gesetz (DDG) umfassen insbesondere Regelungen zum Umgang mit illegalen
Inhalten im Internet, aber auch Transparenzanforderungen bezüglich
verwendeter Algorithmen oder Verbraucherschutzregelungen. Ziel der Gesetzgebung
ist es, einen freien und fairen Wettbewerb im digitalen Sektor zu ermöglichen
und ein sicheres Online-Umfeld für Nutzer digitaler Dienste und für
Unternehmen zu schaffen, indem beispielsweise illegale Inhalte schneller entfernt
oder die Transparenz der Dienste erhöht wird.
Der nationale Digital Services Coordinator (im weiteren DSC) wurde zur
Durchsetzung und Überwachung des DSA gemäß § 12 DDG eingerichtet. Die
Koordinierungsstelle dafür wurde gemäß § 14 DDG in der Bundesnetzagentur
(BNetzA) geschaffen. Weitere zuständige Behörden (und damit Teil des
nationalen DSC) sind gemäß § 12 DDG die Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz, die nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder
benannten Stellen (Landesmedienanstalten), die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie das Bundeskriminalamt.
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur soll
erste Anlaufstelle für Nutzerinnen und Nutzer sein. Als Teil dieser Aufgabe
wurde u. a. ein Beschwerdeportal für Nutzerinnen und Nutzer gestartet (www.
dsc.bund.de/DSC/DE/3Verbraucher/start.html), mit dem Beschwerden über
Verstöße gegen den DSA entgegengenommen werden können. Am 12. August
2024 wurde gemäß Artikel 21 DSA die erste Streitbeilegungsstelle zugelassen
(
www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20240
812_DSC_Zertifizierung.html?nn=659670). Am 18. September 2024 fand die
erste Beiratssitzung des DSC statt, zu der ein Bericht des DSC veröffentlicht
wurde:
www.dsc.bund.de/DSC/DE/1DSC/Beirat/240918_Bericht_DSC.pdf
?__blob=publicationFile&v=3 und
www.dsc.bund.de/DSC/DE/1DSC/Beirat/2
40918_Sitzungsppt.pdf?__blob=publicationFile&v=3. Am 1. Oktober 2024
wurde gemäß Artikel 22 DSA der erste „Trusted Flagger“ vom DSC benannt
bzw. zertifiziert (
www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/
DE/2024/20240927_DSC_TrustedFlagger.html?nn=659670). Die sogenann-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 18. Dezember 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ten Trusted Flagger (deutsch: vertrauenswürdige Hinweisgeber) sollen
Onlineplattformen bei der Suche nach rechtswidrigen Inhalten unterstützen.
1. Wie viele Planstellen gibt es derzeit bei der Koordinierungsstelle für
digitale Dienste, und wie viele Stellen sind derzeit besetzt?
2. Wann möchte die BNetzA für die Koordinierungsstelle für digitale
Dienste die volle Stellenanzahl erreichen?
3. Wie viele Stellen sind aus Sicht der BNetzA für die Koordinierungsstelle
für digitale Dienste erforderlich?
4. Werden alle Stellen in Bonn angesiedelt, oder werden Planstellen der
Koordinierungsstelle für digitale Dienste an anderen Standorten erwägt
bzw. geplant, und wenn ja, an welchen Standorten?
5. Wie viele Stellen sollen noch in diesem Jahr besetzt werden, hat der DSC
bereits eigene Verfahren eingeleitet und/oder führt sie durch (wenn ja,
bitte nach Behörde und Verfahren auflisten)?
Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 8 auf
Bundestagsdrucksache 20/12584 verwiesen.
Bislang konnten 22,5 Planstellen besetzt werden. Die Bundesnetzagentur, bei
der der Digital Service Coordinator angesiedelt ist, ist für die Durchführung der
Einstellungsverfahren zuständig und strebt an, weitere Planstellen zügig zu
besetzen.
Neben Bonn sind bereits einzelne Planstellen an den Standorten Berlin und
Mainz besetzt.
6. Welche Verfahren der EU-Kommission hat der DSC bisher unterstützt
(bitte nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG auflisten)?
34. Ist der deutsche DSC am aktuellen Vorgehen der EU-Kommission gegen
Temu und Shein beteiligt (
www.sueddeutsche.de/wirtschaft/temu-shein-e
u-pakete-china-produkte-lux.XuP2nscG7ReUPJPk36pB76?reduced=
true)?
Die Fragen 6 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat bisher die folgenden
förmlichen Verfahren i. S. v. Artikel 66 Absatz 1 DSA der EU-Kommission nach
Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 DSA unterstützt:
• X (Verfahrenseröffnung am 18. Dezember 2023),
• TikTok (Verfahrenseröffnung am 19. Februar 2024),
• AliExpress (Verfahrenseröffnung am 14. März 2024).
Zu den förmlichen Verfahren hat die Koordinierungsstelle für digitale Dienste
jeweils die nach § 12 DDG zuständigen Behörden sowie weitere Behörden und
Stakeholder, die über sachdienliche Informationen verfügen könnten, um
entsprechende Übermittlung gebeten.
Darüber hinaus hat die Koordinierungsstelle der EU-Kommission im Rahmen
einer Abfrage in der Working Group 4 „Online Market Places and Consumer
Protection“ des Europäischen Gremiums für digitale Dienste Informationen zu
den sehr großen Online-Plattformen Temu und Shein übermittelt. Auch hier
ging dem eine nationale Informationsabfrage voran. Im Anschluss hat die EU-
Kommission am 31. Oktober 2024 ein förmliches Verfahren nach Artikel 66
Absatz 1 DSA eröffnet.
7. Bei welchen Verfahren hat der DSC bisher die DSCs anderer EU-
Mitgliedstaaten in welcher Form unterstützt (bitte nach zuständiger Behörde
gemäß § 12 DDG auflisten)?
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat bisher die DCSs anderer EU-
Mitgliedstaaten bei den folgenden Ermittlungen unterstützt:
• Das (damals noch als DSC designierte) belgischen Institut für Postdienste
und Telekommunikation (BIPT) auf die Informationsanfrage vom 5. August
2024 an die anderen DSCs zu Telegram. Hierbei liegt der Fokus der
Ermittlungen des BIPT auf der Überprüfung der Nutzungsbedingungen, dem
Meldeverfahren und dem Jugendschutz.
• Den irischen DSC Coimisiún na Meán (CnAM) auf die Informationsanfrage
vom 11. September 2024 durch regelmäßige Übersendung von
entsprechenden Beschwerden. Die CnaM untersucht, ob Facebook, Instagram,
LinkedIn, X, Pinterest, TikTok, YouTube, Temu, Shein, Dropbox, Etsy, Tumblr
sowie Hostelworld die Vorgaben des Artikels 12 DSA (Benennung einer
Kontaktperson) und ob LinkedIn, X, Pinterest, TikTok, YouTube, Temu,
Dropbox, Etsy, Tumblr sowie Hostelworld die Vorgaben des Artikels 16
DSA (Meldeverfahren) einhalten. Die deutsche Koordinierungsstelle für
digitale Dienste leitet Beschwerden – nach entsprechender Überprüfung – mit
einer Stellungnahme an den irischen DSC weiter. Hierunter befanden sich
bisher auch Beschwerden betreffend die Ausgestaltung des
Meldeverfahrens (Artikel 16 DSA) bei einigen der genannten Online-Plattformen.
8. Wie viele Beschwerden sind bisher gemäß Artikel 53 der Verordnung
(EU) 2022/2065 bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste
eingegangen?
18. Wie viele Beschwerden hat der DSC bislang über das Beschwerdeportal
(
www.dsc.bund.de/DSC/DE/3Verbraucher/start.html) erhalten?
19. Gab es bislang Beschwerden hinsichtlich der Benutzung des
Beschwerdeportals, insbesondere mit Blick auf die Nutzerfreundlichkeit und die
Niedrigschwelligkeit des Angebots?
Die Fragen 8, 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Bislang (Stand: 5. Dezember 2024) sind 747 Eingänge bei der
Koordinierungsstelle für digitale Dienste verzeichnet worden. Bereinigt um Irrläufer und Spam
wurden 703 konkrete Beschwerden, die mögliche Verstöße gegen den DSA
betreffen, eingelegt. Neben dem Eingang über das Online-Beschwerdeportal
erreichen die Koordinierungsstelle für digitale Dienste weiterhin Anfragen und
Beschwerden zu Digitalthemen in etwa gleichem Umfang per E-Mail, Fax oder
auch per Post.
Die Nutzerfreundlichkeit und damit eine klare und einfache Verständlichkeit
sowie eine leichte Zugänglichkeit des Beschwerdeportals besitzen für die
Bundesregierung eine sehr hohe Bedeutung. Grundsätzlich gab es bislang noch
keine konkreten Beschwerden über die Nutzerfreundlichkeit und
Niedrigschwelligkeit des Beschwerdeportals. Die Koordinierungsstelle wird das
Beschwerdeportal laufend überprüfen und ggf. erforderliche Anpassungen für eine
bessere Nutzerfreundlichkeit vornehmen. Vereinzelt vorgetragene
Verbesserungsvorschläge wurden bereits umgesetzt oder befinden sich in der Prüfung.
9. Wie viele Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und
Auskunftsanordnungen wurden bisher auf Betreiben des DSC erlassen
(bitte nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG auflisten)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 20/12584 verwiesen.
Die Landesmedienanstalten haben seither weitere 11 Entfernungsanordnungen
an die Koordinierungsstelle übersandt.
10. Wie viele Gespräche (bitte nach Datum und Namen der Organisation
aufschlüsseln) hat die Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit
Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen
Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 bisher
geführt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 20/12584 verwiesen. Des Weiteren sind folgende Gespräche
hinzugekommen:
Nummer Name der Institution Datum
21 ZVEI e. V. 28.08.2024
22 Meta und User Rights GmbH 03.09.2024
23 BEVH e. V. 04.09.2024
24 AlgorithmWatch 06.09.2024
25 European Observatory of Online Hate (EOOH) 10.09.2024
26 SPD Bundesgeschäftsstelle 17.09.2024
27 BTE Handelsverband Textil 19.09.2024
28 BVOH 19.09.2024
29 Markenverband 20.09.2024
30 ISD 01.10.2024
31 ISD 11.10.2024
32 CSU Geschäftsstelle 18.10.2024
33 EU Commission Online Workshop zur das-Risikobewertung mit DSCs und sehr
großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
24.10.2024
34 Vzbv e. V. 29.10.2024
35 Reset Tech 30.10.2024
36 Zalando SE 05.11.2024
37 SO DONE GmbH 07.11.2024
38 Gesis 08.11.2024
39 EFCSN 12.11.2024
40 Markenverband + Kanzlei Nordemann 13.11.2024
41 Meta 18.11.2024
42 ISD 25.11.2024
43 TikTok, Amadeu Antonio Stiftung 26.11.2024
44 Cronemeyer Haisch Partnerschaft von Rechtsanwältinnen mbB 28.11.2024
11. Wie viele festgestellte Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065
sowie eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 33 DDG und
weiterer eingeleiteter Maßnahmen nach § 27 DDG gab es bisher?
12. Wie viele Ermittlungen gemäß § 24 DDG hat der DSC bisher eingeleitet
(bitte nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG auflisten)?
13. Wie viele Auskunftserteilungen gemäß § 25 DDG sind bisher erfolgt
(bitte nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG auflisten)?
14. Wie viele Durchsuchungen gemäß § 25 DDG sind bisher erfolgt (bitte
nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG auflisten)?
15. Wie oft wurden bisher Gegenstände gemäß § 26 DDG beschlagnahmt
(bitte nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG auflisten)?
16. Wie oft wurden bisher erforderliche Maßnahmen gemäß § 27 Absatz 3
DDG durch den DSC angeordnet (bitte nach zuständiger Behörde gemäß
§ 12 DDG auflisten)?
17. Wie oft wurden bisher Zwangsgelder gemäß § 27 Absatz 4 DDG durch
den DSC festgesetzt (bitte nach zuständiger Behörde gemäß § 12 DDG
auflisten)?
Die Fragen 11 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste steht in Kontakt mit relevanten
Online-Plattformen mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland. An
zwei dieser Online-Plattformen wurden Auskunftsersuchen übermittelt und
hierzu wurden Gespräche mit den Anbietern geführt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 bis 21
auf Bundestagsdrucksache 20/12584 verwiesen.
20. Wie oft hat der DSC die EU-Kommission bei ihren förmlichen
Ermittlungen gegen die Onlineplattformen durch Zulieferung von
umfangreichen Informationen bisher unterstützt (bitte angeben, gegen welche
Plattformen und was Gegenstand der Ermittlungen war, beispielsweise „Dark
Patterns“)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Soweit es um den Gegenstand
der Verfahren geht, so ist dieser jeweils auf der Internetseite der EU-
Kommission zu den einzelnen Verfahren einsehbar.
21. Wie oft haben bisher Forscher Anträge auf Datenzugang nach Artikel 40
Absatz 4 DSA beim DSC in Deutschland gestellt, und wie oft haben sie
einen Datenzugang erhalten (
www.dsc.bund.de/DSC/DE/6Forschung/sta
rt.html)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 auf
Bundestagsdrucksache 20/12584 verwiesen.
Der Entwurf eines delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission, der
nach Artikel 40 Absatz 13 DSA die Bedingungen der Zulassung konkretisiert,
wurde vom 29. Oktober bis zum 10. Dezember 2024 konsultiert und soll
voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten.
22. In welcher Höhe besteht ein Forschungsetat des DSC gemäß § 14 Absatz
3 DDG, und plant die Bundesregierung eine Änderung des
Forschungsetats?
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste verfügt aktuell über einen
jährlichen Forschungsetat von 300 000 Euro. Eine Änderung ist derzeit nicht
vorgesehen.
23. Ist der DSC an der Erarbeitung des Referentenentwurfs für das Digitale-
Gewalt-Gesetz beteiligt, und wenn ja, welche zuständigen Behörde
gemäß § 12 DDG?
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste war an der Erarbeitung eines
Referentenentwurfs für ein Gesetz gegen digitale Gewalt bislang nicht beteiligt.
24. Wie viele Institutionen haben sich bislang für den Status des Trusted
Flagger (
www.dsc.bund.de/DSC/DE/4TrustedF/start.html) beworben?
25. Wie vielen Institutionen wurde der Status als Trusted Flagger bislang
gewährt?
27. Wie viele Wirtschaftsverbände haben bisher den Status als Trusted
Flagger beantragt – Bezug nehmend auf Erwägungsgrund 61 des DSA:
„Insbesondere wird Wirtschaftsverbänden, die die Interessen ihrer Mitglieder
vertreten, empfohlen, den Status vertrauenswürdiger Hinweisgeber zu
beantragen, unbeschadet des Rechts privater Einrichtungen oder
Personen, mit Anbietern von Online-Plattformen bilaterale Vereinbarungen zu
schließen“, und wenn dies der Fall ist, welche Wirtschaftsverbände?
Die Fragen 24, 25 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Bislang sind insgesamt 22 Anträge nach Artikel 22 DSA auf Zuerkennung des
Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber bei der Koordinierungsstelle für
digitale Dienste eingegangen.
Der Status des Trusted Flaggers wurde bislang einer Institution zuerkannt. Die
übrigen Anträge werden nun dahingehend geprüft, ob die
Zulassungsvoraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 DSA erfüllt sind. In fast allen Fällen wurden
an die Antragsteller Nachfragen gestellt und/oder von ihnen Unterlagen
nachgefordert. Es liegen sowohl Anträge von Organisationen als auch von
Einzelpersonen vor.
Die Anträge umfassen verschiedene Bereiche. Hierunter gibt es auch Anträge
von Einrichtungen, die sich mit Meldungen von vermuteten rechtswidrigen
Inhalten auf Online-Marktplätzen, gewerblichem Rechtschutz und Markenschutz
sowie Verbraucherrechten beschäftigen.
Darüber hinaus können zu laufenden Zertifizierungsverfahren keine Angaben
gemacht werden.
26. Gibt es zwischen den nationalen DSCs mit der EU-Kommission eine
Einigung auf eine Obergrenze der Anzahl von Trusted Flaggern – Bezug
nehmend auf Erwägungsgrund 61 des DSA: „Um den Mehrwert eines
solchen Verfahrens nicht zu mindern, sollte die Gesamtzahl, der gemäß
dieser Verordnung anerkannten vertrauenswürdigen Hinweisgeber
begrenzt werden“, und wenn ja, wie sieht diese Einigung aus?
Nein, derzeit gibt es keine Festlegung bezüglich einer Obergrenze der Anzahl
von Trusted Flaggern zwischen den nationalen Koordinierungsstellen und der
EU-Kommission.
28. Wann gilt das Finanzierungsmodell eines Trusted Flaggers aus Sicht der
Bundesregierung unproblematisch, und sieht die Bundesregierung ein
Problem darin, dass der erste zertifizierte Trusted Flagger, die
„Meldestelle REspect!“ der Stiftung zur Förderung der Jugend in Baden-
Württemberg u. a. vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) finanziert wird (
https://meldestelle-respect.de/),
insbesondere mit Blick auf staatliche Unabhängigkeit?
Ein Trusted Flagger muss gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b DSA
unabhängig von jeglichen Anbietern von Online-Plattformen sein. Die Tätigkeit als
vertrauenswürdiger Hinweisgeber erfolgt unabhängig von der Finanzierung der
Einrichtung. Das Finanzierungsmodell des ersten Trusted Flaggers in
Deutschland, der Meldestelle „REspect!“, widerspricht nicht der Unabhängigkeit des
Trusted Flaggers von Online-Plattformen.
29. Gibt es seitens des DSC regelmäßig Treffen mit Institutionen, die als
Trusted Flagger zertifiziert sind, oder sind solche Treffen geplant?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 45 auf
Bundestagsdrucksache 20/12584 verwiesen.
30. Welche außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen hat der DSC bisher
gemäß Artikel 21 DSA zertifiziert?
31. Wie viele Anträge auf Zertifizierung als außergerichtliche
Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 21 DSA liegen dem DSC derzeit vor?
Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet.
Bislang sind insgesamt fünf Anträge nach Artikel 21 DSA auf Zertifizierung
als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle bei der Koordinierungsstelle für
digitale Dienste eingegangen, von denen ein Antrag zwischenzeitlich
zurückgenommen worden ist.
Eine Institution wurde als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle in
Deutschland gemäß Artikel 21 DSA zertifiziert (siehe dazu die Liste der zertifizierten
Streitbeilegungsstellen unter
www.dsc.bund.de/DSC/DE/5Streitb/start.html).
32. Welche Zusammenarbeit zwischen dem DSC und der EU-Kommission
gibt es im Zusammenhang mit der Benennung von Temu als VLOP
(Very Large Online Platform)?
33. Welche Zusammenarbeit zwischen dem deutschen DSC und der EU-
Kommission gibt es im Zusammenhang mit der Benennung von Shein
als VLOP?
Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Artikel 33 Absatz 4 DSA benennt die EU-Kommission eine sehr große
Online-Plattform nach Konsultation des DSC des Niederlassungsstaates oder
nach Berücksichtigung der vom DSC des Niederlassungsstaates gemäß
Artikel 24 Absatz 4 DSA bereitgestellten Informationen durch Beschluss. Temu
und Shein haben jeweils einen gesetzlichen Vertreter in der EU in Irland
benannt. Daher war der irische DSC CnaM in den Benennungsprozess involviert,
nicht aber die deutsche Koordinierungsstelle für digitale Dienste.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 46 bis 50
auf Bundestagsdrucksache 20/12584 verwiesen.
35. Welche anderen Plattformen aus Nicht-EU-Staaten sollten aus Sicht der
Bundesregierung von der EU-Kommission als VLOP benannt werden,
und welchen dringenden Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?
Der DSA normiert als Voraussetzung für die Benennung als sehr große
Onlineplattform (VLOP) ausschließlich die monatlich aktiven Nutzerzahlen.
Diesbezüglich sieht die Bundesregierung keinen dringenden Handlungsbedarf.
36. Welche rechtlichen Möglichkeiten – über den Digital Services Act
(DSA) hinaus – sieht die Bundesregierung auf nationaler Ebene, um
gegen Verstöße von Onlinehändlern wie Temu und Shein gegen Umwelt-
und Verbraucherschutzauflagen (
https://www1.wdr.de/nachrichten/temu-
shein-zoll-qualitaet-100.html) vorzugehen?
Neben dem DSA sieht die Bundesregierung insbesondere die
Marktüberwachung als ein zentrales Instrument, um gegen Rechtsverstöße durch
Onlinehändler und E-Commerce-Plattformen effektiv vorzugehen.
Marktüberwachungsbehörden prüfen, ob Produkte die gesetzlichen Sicherheits-, Umwelt-
und Kennzeichnungsanforderungen erfüllen und ergreifen Maßnahmen, um
Verbraucherinnen und Verbraucher vor nicht sicheren und nicht konformen
Produkten zu schützen.
Die Bundesregierung setzt sich in diesem Zusammenhang für eine Stärkung der
Marktüberwachung ein. Wichtig ist, dass sich die zuständigen
Marktüberwachungsbehörden der Länder stärker auf Kontrollen im Onlinehandel ausrichten,
sie Kontrollen digitalisieren und automatisieren und eine engere
Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden sicherstellen.
Daneben beobachtet die Bundesregierung die Praxis sehr genau und prüft
laufend weitere Maßnahmen, um gegen Verstöße gegen Umwelt- und
Verbraucherschutzauflagen vorzugehen und sicherzustellen, dass die Verbraucher sich
auf die Sicherheit und Qualität der Produkte, die in der EU gehandelt werden,
verlassen können. Derzeit erarbeitet die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang einen umfassenden Aktionsplan zu E-Commerce, der verschiedene
Maßnahmen vorsieht.
37. Sieht die Bundesregierung rechtlichen Änderungsbedarf am DSA vor
dem Hintergrund der Debatte um die Onlinehandelsplattformen Temu
und Shein, bzw. setzt sich die Bundesregierung bei der EU-Kommission
für rechtliche Änderungen am DSA ein, und wenn ja, für welche
Änderungen (
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/temu-und-shein-ueberschwemme
n-europa-was-kann-man-tun-110075151.html)?
Die Bundesregierung setzt sich zunächst für eine konsequente Durchsetzung
der Vorschriften des DSA ein; für VLOPs muss dies durch die EU-Kommission
erfolgen. Daneben beobachtet die Bundesregierung die Praxis sehr genau und
prüft laufend weitere Maßnahmen und Vorschläge für rechtliche Änderungen.
38. Inwiefern hat die Bundesregierung auf EU-Ebene Maßnahmen zur
besseren Zusammenarbeit von nationalen und europäischen
Marktüberwachungsbehörden, wie im Aktionsplan E-Commerce (
www.bmwk.de/Red
aktion/DE/Downloads/A/aktionsplan-e-commerce.pdf?__blob=publicati
onFile&v=2) angekündigt, angestoßen und konkrete Vorschläge
eingebracht, an welchen Stellen hat die Bundesrepublik Deutschland in
diesem Kontext bereits Maßnahmen eingebracht?
Die Bundesregierung hat Gespräche mit der EU-Kommission geführt und beim
EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat am 26. September 2024 eine engere
Zusammenarbeit von Marktüberwachungsbehörden innerhalb der Europäischen Union
gefordert. Diese Forderung hat die EU-Kommission auch beim European Union
Product Compliance Network (EUPCN) gestellt, das die Zusammenarbeit und
Koordination zwischen den Marktüberwachungsbehörden der EU-
Mitgliedstaaten unterstützt. Ferner hat die Bundesregierung den Punkt bei einer Projektidee
bei der Single Market Enforcement Taskforce (SMET) eingebracht, einem
Forum der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten mit dem Ziel,
Binnenmarkthemmnisse abzubauen.
39. Inwiefern hat die Bundesregierung auf EU-Ebene die Stärkung der
Befugnisse und der Ressourcen der Marktüberwachungsbehörden, wie im
Aktionsplan E-Commerce (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/
aktionsplan-e-commerce.pdf?__blob=publicationFile&v=2) angekündigt,
angestoßen und konkrete Vorschläge eingebracht, an welchen Stellen hat
die Bundesrepublik Deutschland in diesem Kontext bereits Maßnahmen
eingebracht?
Die Bundesregierung hat auch im EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat am 26.
September 2024 eine Ausweitung der Befugnisse von
Marktüberwachungsbehörden gefordert. Zudem wurde das Thema bei dem EUPCN und im Rahmen der
Projektidee bei SMET angebracht, hierzu wird auf die Antwort zu Frage 38
verwiesen.
40. Inwiefern hat die Bundesregierung auf EU-Ebene die Verbesserung der
Zollkontrollen und Änderungen des Systems für die
Einfuhrumsatzsteuer, wie im Aktionsplan E-Commerce (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Do
wnloads/A/aktionsplan-e-commerce.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
angekündigt, angestoßen und konkrete Vorschläge eingebracht, an
welchen Stellen hat die Bundesrepublik Deutschland in diesem Kontext
bereits Maßnahmen eingebracht?
Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv bei den laufenden Verhandlungen zur
Reform der EU-Zollunion im Rat der Europäischen Union und fordert dort eine
prioritäre Behandlung der E-Commerce-Bestimmungen.
41. Inwiefern hat sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für die Einführung
höherer Anforderungen an die verantwortlichen Wirtschaftsakteure, wie
im Aktionsplan E-Commerce (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Download
s/A/aktionsplan-e-commerce.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
angekündigt, eingebracht und konkrete Vorschläge gemacht, an welchen
Stellen hat die Bundesrepublik Deutschland in diesem Kontext bereits
Maßnahmen eingebracht?
Die Bundesregierung prüft derzeit konkreten Änderungsbedarf bei der EU-
Marktüberwachungsverordnung und bei anderen – zum Teil noch in der
Beratung befindlichen – EU-Rechtsakten, um die Anforderungen für
Wirtschaftsakteure anzupassen.
42. Inwiefern plant die Bundesregierung, sich konkret für eine konsequente
Durchsetzung des Digital Services Acts, wie im Aktionsplan E-
Commerce (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/aktionsplan-e-commerc
e.pdf?__blob=publicationFile&v=2) angekündigt, einzusetzen, und
welche konkreten Gesetzesänderungen (oder anderen Maßnahmen) sind
geplant, an welchen Stellen plant die Bundesrepublik Deutschland in
diesem Kontext bereits Maßnahmen?
Die Bundesregierung hat sich im EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat und in
Gesprächen mit der EU für eine konsequente Durchsetzung des DSA eingesetzt.
Insbesondere wurde die EU-Kommission aufgefordert, Daten über Verstöße der
E-Commerce-Plattformen zu sammeln, um ein systemisches Fehlverhalten
aufdecken und wirksam sanktionieren zu können. Die EU-Kommission hat im
Rahmen ihrer Zuständigkeit für sehr große Onlineplattformen zunächst
Auskunftsersuchen an die Onlineplattformen Temu und Shein gestellt und sodann
ein förmliches Verfahren gegen Temu eingeleitet. Die Bundesregierung begrüßt
dieses entschlossene Handeln. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37
verwiesen.
43. Inwiefern plant die Bundesregierung, die Durchsetzung des Digitalen
Produktpasses zu verbessern und Standards zur Produktsicherheit
konkret zu verbessern, wie im Aktionsplan E-Commerce (
www.bmwk.de/Re
daktion/DE/Downloads/A/aktionsplan-e-commerce.pdf?__blob=publicat
ionFile&v=2) angekündigt, und welche konkreten Gesetzesänderungen
(oder anderen Maßnahmen) sind geplant?
Ab 2027 werden in vielen Produktbereichen digitale Produktpässe eingeführt.
Diese sollen aus Sicht der Bundesregierung eine einfache Überprüfung der
Einhaltung von Produktvorgaben und gesetzlichen Bestimmungen durch die
Marktüberwachungsbehörden ermöglichen. Die Bundesregierung setzt sich
dafür ein, Hersteller zu verpflichten, bei vielen Produktgruppen Informationen zur
Produktsicherheit, zu Umwelt- und Gesundheitsstandards,
Registrierungsnummern und Vertreterinnen und Vertretern in der EU anzugeben. Auf Unionsebene
sollte geprüft werden, inwieweit E-Commerce-Plattformen dazu verpflichtet
werden sollen, Angaben im Produktpass auf Vollständigkeit und Plausibilität zu
prüfen und diese Angaben für Nutzerinnern und Nutzer zugänglich zu machen.
Gleichzeitig sollte die Einführung des digitalen Produktpasses für die Hersteller
möglichst wenig Aufwand verursachen.
44. Inwiefern plant die Bundesregierung eine verbesserte Durchsetzung des
Datenschutzes, wie im Aktionsplan E-Commerce (
www.bmwk.de/Redak
tion/DE/Downloads/A/aktionsplan-e-commerce.pdf?__blob=publication
F i l e & v=2) angekündigt, und welche konkreten Gesetzesänderungen
(oder anderen Maßnahmen) sind geplant?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es wichtig, die Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) in allen Mitgliedstaaten konsequent durchzusetzen. Die
Bundesregierung bringt sich aktiv in die derzeitigen Trilogverhandlungen für eine
Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung
der DSGVO ein, die eine effizientere Rechtsdurchsetzung insbesondere
gegenüber international tätigen Plattformen und Digital-Unternehmen verspricht. Im
Übrigen ist es Aufgabe der unabhängigen Aufsichtsbehörden, bei Verstößen
gegen die DSGVO schnell und konsequent Maßnahmen zu ergreifen.
45. Inwiefern plant die Bundesregierung, zusammen mit Verbänden, eine
adressatengerechte Verbraucheraufklärung, wie im Aktionsplan E-
Commerce (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/aktionsplan-e-com
merce.pdf?__blob=publicationFile&v=2) angekündigt, und welche
konkreten Gesetzesänderungen (oder anderen Maßnahmen) sind geplant?
Die Bundesregierung hat Handelsverbände sowie den Verbraucherzentrale
Bundesverband bereits aufgefordert, entsprechende Informationskampagnen
durchzuführen. Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz bereits Informationsposts in den sozialen Netzwerken
veröffentlicht.
46. Inwiefern plant die Bundesregierung, zusammen mit Verbänden, eine
verbesserte Durchsetzung der Marktüberwachungsverordnung mithilfe
von Veränderten Klagebefugnissen von Verbänden, wie im Aktionsplan
E-Commerce (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/aktionsplan-
e-commerce.pdf?__blob=publicationFile&v=2) angekündigt, welche
konkreten Gesetzesänderungen (oder andere Maßnahmen) sind geplant,
und welche Verbände wären aus Sicht der Bundesregierung hierfür
geeignet, gibt es mit diesen Verbänden bereits Gespräche (bitte auflisten)?
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob ein Verweis auf die
Verbandsklagenrichtlinie in die EU-Marktüberwachungsverordnung aufgenommen werden kann.
47. Inwiefern hat die Bundesregierung sich auf EU-Ebene für einen
regelmäßigen öffentlichen Austausch im WBF (Wettbewerbsfähigkeit)-Rat,
wie im Aktionsplan E-Commerce (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downl
oads/A/aktionsplan-e-commerce.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
angekündigt, eingesetzt, und gibt es bereits Anzeichen der EU-
Kommission, sich bereitzuerklären, einen regelmäßigen Bericht zur Evaluierung
zu veröffentlichen?
Die Bundesregierung hat im EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat am 26. September
2024 gefordert, dass das Thema E-Commerce regelmäßig in diesem Rahmen
besprochen werden soll. Die Europäische Kommission hat angekündigt, am
5. Februar 2025 eine Mitteilung zu E-Commerce zu veröffentlichen.
48. Welche Verpflichtungen haben Plattformen nach Auffassung der
Bundesregierung in Bezug auf ihre API (Application Programming Interfaces)-
Schnittstellen – Bezug nehmend auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 54 auf Bundestagsdrucksache 20/13175?
49. Welche Plattformen bieten nach Auffassung der Bundesregierung einen
umfassenden Datenzugang mittels API – Bezug nehmend auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 auf
Bundestagsdrucksache 20/13175 (bitte Plattformen auflisten)?
50. Welche Plattformen bieten nach Auffassung der Bundesregierung keinen
umfassenden Datenzugang mittels API – Bezug nehmend auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 auf
Bundestagsdrucksache 20/13175 (bitte Plattformen auflisten)?
Die Fragen 48 bis 50 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zuständigkeit für die Vorschriften des Kapitels III Abschnitt 5 und damit
Artikels 40 DSA liegen ausschließlich bei der EU-Kommission (vgl. Artikel 56
Absatz 2 DSA). Die Bundesregierung gibt daher hierzu keine Einschätzung ab.
51. Bei welchen Plattformen ist die Anwendung der Werkzeuge des
Auswärtigen Amts zur Erkennung von manipulativem Verhalten in sozialen
Medien aus technischen Gründen nicht möglich – Bezug nehmend auf die
Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/12872 (bitte
Plattformen auflisten)?
Die verschiedenen Social-Media-Plattformen unterscheiden sich im Umfang
des Datenzugangs mittels Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) und
somit hinsichtlich der Möglichkeit der Erkennung von manipulativem Verhalten:
Generell gilt, je umfangreicher der Datenzugang, respektive die API, desto
besser die Möglichkeiten in der Erkennung des manipulativen Verhaltens. Das
Auswärtige Amt (AA) nutzt eigens entwickelte Werkzeuge zur Erkennung von
manipulativem Verhalten in sozialen Medien. Die Anwendung dieser
Werkzeuge ist aber zum Beispiel in Bezug auf TikTok aus technischen Gründen nicht
möglich. Angesichts der Vielfalt an global tätigen Plattformen ist eine
abschließende Auflistung im Sinne der Fragestellung nicht möglich.
52. Wann hat das Auswärtige Amt den begrenzten Zugang zu API gegenüber
den Plattformen in diesem Jahr thematisiert (bitte für die VLOPs und X
auflisten
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/list-designated-v
lops-and-vloses) – Bezug nehmend auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 54 auf Bundestagsdrucksache 20/13175?
Das AA steht in kontinuierlichem Austausch mit Plattformen und weist im
Rahmen des Austauschs auch auf fehlende API-Zugänge hin. Eine
Dokumentation der Gespräche auf Arbeitsebene findet nicht statt. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/13880 verwiesen.
53. Wie viele Auskunftsanordnungen in Bezug auf bestimmte Informationen
über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer (Artikel 10 DSA)
wurden bisher von welchen Bundesbehörden gegenüber welchen
Plattformen erlassen (bitte für 2024 die Anzahl nach Bundesbehörden und
nach Plattformen auflisten)?
Bisher (Stand: 5. Dezember 2024) ist eine Auskunftsanordnung aufgrund von
Artikel 10 DSA bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste eingegangen.
Diese wurde von einer Landesbehörde gegenüber TikTok erlassen.
54. Was passiert bei den Bundesbehörden mit den durch die
Auskunftsanordnungen (siehe Frage 36) bereitgestellten Informationen über einen oder
mehrere bestimmte einzelne Nutzer?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Auskunftsanordnungen nach Artikel 10 DSA werden durch die zuständigen
Justiz- und Verwaltungsbehörden erlassen.
55. Wie viele Fälle, bei denen eine Straftat vermutet wird, haben
Hostingdiensteanbieter und Onlineplattformen auf Grundlage des DSA bisher an
das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt (bitte nach Monat und
Plattformen aufschlüsseln)?
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 DSA besteht die Verpflichtung, dass
Hostingdiensteanbieter, wenn sie Kenntnis von Informationen erhalten, „die den Verdacht
begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit
einer Person oder von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder
begangen werden könnte“, diesen Verdacht unverzüglich den
Strafverfolgungsoder Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden
Mitgliedstaaten mitzuteilen haben. Artikel 18 Absatz 2 DSA bestimmt zudem, dass
der Hostingdiensteanbieter, sofern er „den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit
hinreichender Gewissheit ermitteln [kann], die Strafverfolgungsbehörden des
Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist oder in dem sein gesetzlicher
Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, oder Europol oder beide Stellen“
unterrichtet. Diese Verpflichtung nach dem DSA gilt für sehr große Online-
Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen seit dem 25. August 2023, für
kleinere Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen seit dem 17. Februar
2024.
Gemäß § 13 DDG nimmt das Bundeskriminalamt (BKA) als Zentralstelle
Informationen nach Artikel 18 DSA entgegen, verarbeitet diese Informationen im
Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz und
leitet die Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde
weiter. Die folgenden Angaben beziehen sich auf Meldungen, die explizit auf
Grundlage des DSA an das BKA gegeben wurden; hierbei ist zu
berücksichtigen, dass im August und September 2023 kein Meldungseingang zu
verzeichnen war.
Okt
23
Nov
23
Dez
23
Jan
24
Feb
24
Mär
24
Apr
24
Mai
24
Jun
24
Jul
24
Aug
24
Sep
24
Okt
24
Nov
24
Booking.com - - - - - - - - - - 1 - - -
Deutscher-Chat - - - - - - 3 2 8 18 59 39 67 57
Discord - - - 4 - - - - - - 1 - - -
Facebook - - - - 1 - 1 - - 1 - - - 1
Google - - 1 2 1 - 1 - - - - - - -
Guestoo - - - - - - - 1 - - - - - -
Okt
23
Nov
23
Dez
23
Jan
24
Feb
24
Mär
24
Apr
24
Mai
24
Jun
24
Jul
24
Aug
24
Sep
24
Okt
24
Nov
24
Gutefrage.net - - - - - - 3 6 - 2 1 1 4 5
Hetzner Online - - - - - 7 34 38 48 52 51 39 61 46
HolidayCheck - - - - - - - - - 1 - - - -
IdeawiseLimited - - - - - - - 1 1 4 7 4 2 6
Insparx - - - - - - - - - - - - 1 -
Instagram 1 - - 1 - 2 - - - - - 1 - -
IP-Projects - - - - - - - - - 1 - - - -
Katzen-Forum - - - - - - - 1 - - - - - -
Lovoo - - - - - 1 1 3 2 1 - - 1 -
Markt.de - - - - - - - - - - - 2 10 7
Microsoft - - - - - - - - - - - - 1 -
MovieStarPlanet - - - - - - - - - - - - - 1
Nebenan.de - - - - 1 1 - - 2 1 - - - 1
New Work SE - - - - - - - - - - 1 - - 1
Parship - - - - - - - - 1 - 1 - - -
Podigee GmbH - - - - - - - 1 - - - - - -
Reddit - - - - - - - - - - 1 - - -
ResearchGate - - - - 1 - - - - - - - - -
Snapchat 1 2 2 2 5 5 3 - 1 5 3 6 6 3
Sony 1 - 1 - - - - - - - 1 1 1 -
Sound Cloud - - - - - - - - - - - 1 1 -
SuperCell - - - - - - 1 - - - - - - 1
TikTok - - - - - - - - - 1 - 2 1 2
Twitch - - - - - - 1 - - - - - - -
Twitter/X 5 - 1 2 5 - 1 - 1 2 - 2 1 1
Venocix Hosting - - - - - - - - - 1 - - - -
Workupload.com - - - - - - - - - - - - - 1
XHamster - - - - - - - - 2 - - - - 2
Youtube - - - - - - - - 1 - 1 - 1 -
Knuddels - - - - 9 19 188 129 68 89 68 38 48 45
Von dieser Auflistung nicht umfasst sind ca. 240 000 Meldungen zu
sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige, die im Zeitraum von September 2023 bis
Oktober 2024 über das US-amerikanische National Center for Missing and
Exploited Children an das BKA übermittelt worden sind. Diese sind formal als
Artikel-18-DSA-Meldung zu werten, wenngleich diese mutmaßlich auch ohne
den DSA dem BKA zugegangen wären.
56. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Kommission bei
der Erstellung von Leitlinien gemäß Artikel 25 Absatz 3 DSA?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
57. Wird die Bundesregierung an einer Konkretisierung des Artikels 18 DSA
arbeiten bzw. versuchen, bei der Europäischen Kommission darauf
hinzuwirken, und wird die Bundesregierung sich dazu gegenüber der
Europäischen Kommission auf ein Vorziehen der Evaluierung des DSA 2027
(Artikel 91) einsetzen?
Die Bundesregierung setzt sich für eine frühzeitige Evaluierung des DSA ein.
Dies ist auch Teil des Sicherheitspaketes der Bundesregierung als Reaktion auf
den Anschlag in Solingen. Bereits jetzt sieht der DSA in Artikel 18 eine
Meldepflicht für Straftaten, die eine Gefahr für Leib und Leben einer oder mehrerer
Personen darstellen, vor. Um eine konsequente Bekämpfung strafrechtlicher
Inhalte auf Online-Plattformen zu ermöglichen, setzt sich die Bundesregierung
dafür ein, die Meldepflicht auf bestimmte, konkrete Straftatbestände wie bspw.
das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer
Organisationen und Volksverhetzung auf EU-Ebene auszuweiten.
58. Setzt die Bundesregierung sich dafür ein, bei einer Überarbeitung des
DSA auch Empfehlungsalgorithmen in die Regulierung einzubeziehen
(
www.tagesspiegel.de/politik/afd-an-zweiter-stelle-bka-chef-sieht-steige
nde-gewalt-gegen-politiker--auch-von-links-12414302.html)?
Die Erprobung und Anpassung von algorithmischen Systemen, einschließlich
Empfehlungssystemen, ist bereits explizit in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d
DSA als eine mögliche Risikominimierungsmaßnahme, die sehr große Online-
Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen ergreifen können, genannt.
Die EU-Kommission hat insoweit bereits Auskunftsersuchen an YouTube,
Snapchat und TikTok gesandt.
Darüber hinaus gilt für alle Online-Plattformen die Vorschrift des Artikels 27
DSA zur Transparenz bei der Verwendung von Empfehlungssystemen.
59. Hat der in Irland verabschiedete „Online Safety Code“ (
https://backgrou
nd.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/irischer-dsc-legt-
neueregeln-fuer-video-plattformen-vor) nach Auffassung der
Bundesregierung auch Auswirkungen auf Onlineplattformen in Deutschland, und
wenn ja, auf welche (bitte auflisten)?
Der in Irland verabschiedete „Online Safety Code“ enthält Vorschriften für
Video-Sharing-Plattformen, die ihren EU-Hauptsitz in Irland haben. Die
Vorschriften enthalten u. a. Verbote bzgl. des Uploads von bestimmten
schädlichen, insbesondere jugendgefährdenden Inhalten, Vorgaben zur
Alterszusicherung sowie Kinderschutz-Einstellungen für Eltern. Der Code hat keine
Auswirkungen auf Plattformen mit Sitz in Deutschland.
60. Derzeit ist der Präsident der Bundesnetzagentur in Personalunion auch
nationaler Koordinator für digitale Dienste – wie ist das aus Sicht der
Bundesregierung in Einklang zu bringen mit Artikel 50 Absatz 2 DSA,
demzufolge die nationalen Koordinatoren „weder direkt noch indirekt
Weisungen von anderen Behörden oder privaten Stellen einholen oder
entgegennehmen [dürfen]“, und wie lange plant die Bundesregierung, die
kommissarische Führung des Koordinators für digitale Dienste durch den
Präsidenten der Bundesnetzagentur aufrechtzuerhalten?
Nach § 16 Absatz 4 DDG nimmt bis zur Ernennung der Leiterin oder des
Leiters der Koordinierungsstelle für digitale Dienste der Präsident oder die
Präsidentin der BNetzA geschäftsführend die Aufgaben der Leitung wahr. Hierin
liegt kein Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben. Das
Unabhängigkeitserfordernis ist für die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ausdrücklich in
§ 15 DDG geregelt.
Insoweit ist auch der Präsident als geschäftsführender Leiter unabhängig
gegenüber inhaltlichen Weisungen der Bundesregierung. Die
Gesetzesbegründung zum DDG hält hierzu fest, dass – unbenommen einer Dienstaufsicht – die
fachliche Aufgabenerledigung weisungsfrei erfolgen kann und muss (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/10031, S. 74 f.).
Die BNetzA plant zeitnah, das Besetzungsverfahren nach § 16 Absatz 4 DDG
zu durchlaufen.
61. Ist der DSC an der Ausschreibung der EU-Kommission zur Einführung
einer Altersverifikationsmöglichkeit beteiligt (gewesen), und plant die
Bundesregierung, die angebotene Lösung ggf. auch in Deutschland
auszurollen (
https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefi
ng/eu-kommission-sucht-loesung-zur-altersverifikation)?
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist nicht an der Ausschreibung
der EU-Kommission zur Einführung eines Altersverifikationssystems beteiligt.
Die Koordinierungsstelle hat aber gemeinsam mit der Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Landesanstalt für Medien
NRW, der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz sowie dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium für Digitales und Verkehr ein deutsches Positionspapier zur
Altersverifikation nach dem DSA abgestimmt und dieses an die EU-Kommission
übersandt.
Seitens der Bundesregierung ist nicht geplant, eine Lösung bezüglich einer
Altersverifikation auch in Deutschland im Sinne der Fragestellung auszurollen.
Soweit Altersverifikationssysteme mögliche Risikominimierungsmaßnahmen
nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe j DSA darstellen, ist die EU-Kommission
für die Überwachung zuständig. Soweit dies in den Anwendungsbereich des
Artikels 28 DSA fällt, sind hierfür die jeweiligen nationalen Behörden oder die
EU-Kommission zuständig.
62. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um digitale
Plattformbetreiber in die Pflicht zu nehmen, wirksame Schutzkonzepte
gegen digitale Gewalt einzuführen, um wirksam Gewalt gegen Frauen zu
bekämpfen, über die im Bundeslagebericht „(g)eschlechtsspezifisch
gegen Frauen gerichtete Straftaten 2023“ hinaus (
www.bka.de/SharedDo
cs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/241119_BLBStraftatengegenFra
uen2023.html)?
Digitale Gewalt findet nicht nur auf Plattformen, sondern beispielsweise auch
durch den Missbrauch des Internet of Things im sozialen Nahraum statt. Um
hier (über den DSA hinaus) eine unmittelbare Unterstützung für Betroffene
leisten zu können, wurde im Rahmen des Dialogs für Cybersicherheit auf
Initiative des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und des
Weißen Rings ein Konzept für eine technische Anlaufstelle entwickelt.
Kernstück der technischen Anlaufstelle ist die Kompetenzvermittlung zwischen IT-
Experten, den Unterstützungsorganisationen sowie den Betroffenen. Darüber
hinaus veranstaltet das BSI im Februar 2025 eine Dialog-Veranstaltung zum
Thema digitale Gewalt im sozialen Nahraum.
63. Inwiefern plant die Bundesregierung die Erweiterung des
Strafgesetzbuchs um den Tatbestand der erheblichen Schädigung einer Person durch
die Erstellung und Verbreitung von wirklichkeitsgetreuen digitalen
Fälschungen und für andere schwerwiegende Fälle, etwa die Verbreitung
pornografischer Deepfakes?
Es wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu dem vom Bundesrat
beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum strafrechtlichen Schutz von
Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes auf Bundestagsdrucksache 20/12605, S. 21,
verwiesen.
64. Welche anderen Maßnahmen plant die Bundesregierung außer einer
Erweiterung des Strafgesetzbuchs, um dem Tatbestand der erheblichen
Schädigung einer Person durch die Erstellung und Verbreitung von
wirklichkeitsgetreuen digitalen Fälschungen und für andere schwerwiegende
Fälle, etwa die Verbreitung pornografischer Deepfakes,
entgegenzutreten?
Bereits nach geltendem Recht können Schadensersatzansprüche gemäß § 823
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit einem Schutzgesetz
wie den §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) oder den
Straftatbeständen des Strafgesetzbuches (siehe Antwort zu Frage 63) bestehen. Analog zu
§ 1004 BGB kommen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in Betracht.
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz
gegen digitale Gewalt veröffentlicht, das die Durchsetzung zivilrechtlicher
Ansprüche verbessern soll und nimmt hierzu Stellungnahmen entgegen.
65. Inwiefern erarbeitet die Bundesregierung Löschungskonzepte, um die
Verbreitung und Erstellung von nicht einvernehmlicher Deepfake-
Pornographie zu unterbinden?
Die Bundesregierung erarbeitet keine Löschungskonzepte im Sinne der
Fragestellung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333