Deutscher Bundestag Drucksache 20/14619
20. Wahlperiode 15.01.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/14191 –
Bilanz der Migrationspartnerschaften und Migrationsabkommen der aktuellen
Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat das schon von der unionsgeführten Bundesregierung
angewendete Konzept der Migrationspartnerschaften übernommen. In den
letzten Jahren wurden so weitere Migrationspartnerschaften begründet und
Migrationsabkommen abgeschlossen, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten
in Fragen der Migration zu fördern. Hierzu wurde im Jahre 2023 eigens das
Amt des Sonderbevollmächtigten der Bundesregierung für
Migrationsabkommen geschaffen (
www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/migrationsabkomm
en/migrationsabkommen-artikel.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Verhandlung von Migrationspartnerschaften durch den
Sonderbevollmächtigten der Bundesregierung für Migrationsabkommen, Dr. Joachim Stamp, und
deren Umsetzung ist ein migrationspolitischer Baustein für mehr Ordnung und
Steuerung der Migration. Zur Reduzierung irregulärer Migration und zur
Stärkung regulärer Migration, insbesondere durch die Gewinnung dringend
benötigter Fachkräfte, bedarf es neben weiterer Maßnahmen einer dauerhaften und
umfassenden Migrationszusammenarbeit mit Herkunftsländern auf nationaler
sowie europäischer Ebene.
Migrationspartnerschaften gestalten sich mit jedem Land unterschiedlich. Sie
können auf völkerrechtlichen Verträgen (Migrationsabkommen) basieren, in
anderen Fällen sind gemeinsame Absichtserklärungen oder die Etablierung
bilateraler Arbeitsstrukturen für eine praxistaugliche und vertrauensvolle
Zusammenarbeit sinnvoller.
Dabei ist eine funktionierende Rückkehrzusammenarbeit stets wesentlicher
Bestandteil von Migrationspartnerschaften. Neben der Entwicklung neuer
umfassender Migrationspartnerschaften wird die bestehende Rückkehrkooperation
mit Herkunftsländern durch die zuständigen Stellen in Bund und Ländern
fortgesetzt. Maßnahmen für eine Verbesserung der Rückkehrkooperation erfolgen
durch die Bundesregierung auch in den Fällen, in denen umfassende
Migrationspartnerschaften zum jetzigen Zeitpunkt nicht verfolgt werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 15. Januar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Daneben braucht Deutschland Fachkräfte, um seine wirtschaftliche
Entwicklung und seinen Wohlstand zu sichern. Die Fachkräftestrategie der
Bundesregierung schließt im zentralen Eckpunktepapier insbesondere auch die
Erwerbsmigration Drittstaatsangehöriger mit konkreten Maßnahmen ein. Mit dem
Gesetz zur Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsrechts und der
begleitenden Verordnung wurde die Arbeitsaufnahme in Deutschland wesentlich
erleichtert. Die Migrationspartnerschaften bauen auf diesem Rechtsrahmen auf
und tragen damit zur Fachkräftesicherung bei.
Seit Amtsantritt des Sonderbevollmächtigten Dr. Joachim Stamp im Februar
2023 wurden neben dem Aufbau der notwendigen Arbeitsstrukturen innerhalb
der Bundesregierung in weniger als zwei Jahren fünf Migrationspartnerschaften
etabliert: Mit Georgien, Kenia und Usbekistan in Form von
Migrationsabkommen, mit Marokko und Kolumbien in Gestalt gemeinsamer Arbeitsstrukturen
für eine umfassende Migrationszusammenarbeit.
Das mit Indien bereits am 5. Dezember 2022 unterzeichnete
Migrationsabkommen ist am 7. März 2023 in Kraft getreten.
Mit drei weiteren Staaten befindet sich die Bundesregierung in Vorbereitung
einer Migrationspartnerschaft (namentlich: Moldau, Kirgisistan und
Philippinen).
In diesem Kontext führte der Sonderbevollmächtigte auch Gespräche in Ghana
und im Irak.
Langfristiges Ziel der Bundesregierung ist es, umfassende
Migrationspartnerschaften, die wesentliche Elemente der Migrationspolitik im beiderseitigen
Interesse verbinden, mit einer Vielzahl von Drittstaaten zu erarbeiten und zu
unterhalten.
Die neue EU-Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (Verordnung
(EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Mai
2024) sieht für die Europäische Union und die Mitgliedstaaten nunmehr auch
verpflichtend vor, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
maßgeschneiderte und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften zu fördern und zu
begründen, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich Asyl und
Migration, einschließlich Rückübernahme, zu stärken.
Die Koordination von Migrationspartnerschaften innerhalb der
Bundesregierung erfolgt durch den Sonderbevollmächtigten. Er hat dazu eine von ihm
geleitete Interministerielle Arbeitsgruppe Migrationsabkommen eingerichtet. An
dieser sind neben dem Bundeskanzleramt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz, das Bundesministerium des Innern und für Heimat,
das Bundesministerium des Auswärtigen, das Bundesministerium der Justiz,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für
Gesundheit, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das
Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die Beauftragte der
Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und die Bundesagentur für
Arbeit beteiligt.
1. Welche Migrationsabkommen wurden seit der Einführung des Amts des
Sonderbevollmächtigten der Bundesregierung für Migrationsabkommen
im Jahre 2023 geschlossen?
a) Nach welchen Kriterien wurden die Länder ausgewählt, mit denen
Abkommen abgeschlossen wurden?
b) Wie erfolgt die Abstimmung der Länderauswahl mit der
Europäischen Union, die ihrerseits eigene Migrationsabkommen verhandelt?
c) Inwiefern erfolgt eine thematische, inhaltliche und prozedurale
Abstimmung mit der Europäischen Union?
9. Wie stimmt die Bundesregierung ihre bilateralen Migrationsabkommen
mit den bilateralen Abkommen anderer europäischer Länder mit
denselben Partnerländern ab?
Wie stimmt der Sonderbevollmächtigte bzw. die Bundesregierung
beispielsweise die Umsetzung des Indien-Abkommens mit anderen
europäischen Ländern ab, mit denen Indien ebenfalls Migrationsabkommen
unterzeichnet hat (z. B. Österreich, Frankreich, Finnland, das Vereinigte
Königreich)?
Die Fragen 1 bis 1c und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Bezüglich der abgeschlossenen Migrationsabkommen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Bundesregierung hat sich aufgrund verschiedener Erwägungen dazu
entschieden, mit bestimmten Drittstaaten Gespräche über
Migrationspartnerschaften aufzunehmen. Dazu können neben migrationspolitischen Erwägungen
insbesondere auch arbeitsmarkt-, entwicklungs- und geopolitische Aspekte zählen.
Die Bundesregierung tauscht sich im Rahmen von vielfältigen bi- und
multilateralen Formaten und Gremien sowie anlassbezogen mit der Europäischen
Union sowie den europäischen Partnerstaaten über migrationspolitische
Fragestellungen aus. Hierzu gehört auch der Austausch über
Migrationspartnerschaften und deren Umsetzung.
2. Welche konkreten Maßnahmen und Projekte hat die Bundesregierung zur
Implementierung der Abkommen umgesetzt?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2a bis 2e, 5a, 6a, 6c, 7a und 7b
verwiesen.
a) Welche zusätzlichen personellen, operativen, logistischen und
finanziellen Ressourcen stellt die Bundespolizei zur Verfügung, um die
Rückführungen in die Abkommenstaaten durchzuführen, und wie
viele Personen wurden bis dato zurückgeführt?
Im Rahmen der seit 2023 bereits etablierten Migrationspartnerschaften mit
Indien, Georgien, Kenia, Usbekistan, Marokko und Kolumbien konnten neben
der Umsetzung sonstiger Interessenspunkte unter anderem auch Rückführungen
in die betroffenen Staaten gesteigert werden. Für den Bereich der
Luftrückführungen ist länderspezifisch hervorzuheben, dass von Georgien weiterhin
sogenannte Abholcharter von georgischen Begleitkräften durchgeführt werden.
Bezüglich Indien führte die Bundespolizei in Umsetzung des Deutsch-
Indischen Migrationsabkommens im Jahr 2024 erstmals seit über 20 Jahren wieder
mehrere Personen per Charterflug nach Indien zurück.
Mit Marokko konnte im Januar 2024 eine engere Migrationszusammenarbeit
vereinbart werden, die sich positiv auf die Wiederaufnahme der Ausstellung
von Passersatzpapieren und damit einhergehenden Rückführungen via
Linienflugverbindungen auswirkte. Die Zahl der Rückführungen marokkanischer
Staatsangehöriger in das Heimatland auf dem Luftweg ist seit Beginn der
umfassenden Migrationszusammenarbeit von 119 (von Januar bis November
2023) auf 319 (von Januar bis November 2024) gestiegen.
Für die Durchführung von bundesweiten Flugrückführungen von vollziehbar
ausreisepflichtigen Personen verfügt die Bundespolizei derzeit über ca. 2 200
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die als Personenbegleiter Luft
besonders fortgebildet sind.
Zu der Zahl der Rückführungen wird auf die Antwort zu Frage 5a verwiesen.
b) Welche neuen Kapazitäten, insbesondere wie viele zusätzliche Stellen
für Visa-Entscheider für die Bearbeitung von Visumanträgen, wurden
geschaffen?
c) Wie verteilen sich diese auf unterschiedliche Organisationseinheiten
bzw. Behörden im Auswärtigen Amt und dessen Geschäftsbereich?
Die Fragen 2b und 2c werden gemeinsam beantwortet.
In den Ländern, mit denen Migrationspartnerschaften bestehen, wurden die
dortigen Auslandsvertretungen mit insgesamt neun zusätzlichen Dienstposten
für Visaentscheiderinnen und -entscheider ausgestattet.
Im nachgeordneten Bereich (Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten)
wurden ebenfalls neue Dienstposten im Bereich der Visaentscheiderinnen und -
entscheider eingerichtet. Die Aufteilung der Bearbeitung von Visaanträgen im
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten erfolgt jedoch regional, nicht
länderspezifisch. Insofern sind keine Angaben dazu möglich, wie viele neue
Dienstpostenanteile mit Visaentscheidungen für einzelne konkrete Länder
befasst sind.
d) Welche Projekte der Bundesagentur für Arbeit tragen zur Umsetzung
der Abkommen bei, und wurden hier zusätzliche Ressourcen
bereitgestellt?
Durch die Bundesagentur für Arbeit werden in den
Migrationspartnerschaftsländern Indien, Georgien, Kenia, Usbekistan, Marokko und Kolumbien im
Rahmen bestehender Ressourcen folgende Maßnahmen zur aktiven Gewinnung
von Fachkräften, Auszubildenden oder Saisonarbeitskräften umgesetzt bzw.
implementiert:
Indien:
– Programm Triple Win in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit für Pflegefachkräfte mit den Bundesstaaten
Kerala und Telangana, für Auszubildende in der Pflege mit Kerala
– Projekt Hand in Hand for International Talents in Kooperation mit der
Deutschen Industrie- und Handelskammer Service GmbH zur Gewinnung von
Fachkräften in Industrie- und Handelskammer-Berufen (gefördert vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK))
– Projekt Ausbildungspartnerschaften mit Asien und Lateinamerika (APAL)
für die Gewinnung von Auszubildenden in gewerblich-technischen Berufen
(neu in Indien, erstmalige Umsetzung 2025)
– Projekt zur Information und Beratung von internationalen Studierenden in
Deutschland (Fokusgruppe: indische Studierende), um eine ganzheitliche
Unterstützung am Übergang von der Hochschule in den Arbeitsmarkt zu
verschaffen und damit den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in
Deutschland nach dem Studium zu verbessern und zu erhöhen
– Gezielte digitale Informationskampagne für die Beratungsangebote der
Bundesagentur für Arbeit zur Förderung selbstgesteuerter Erwerbsmigration
Usbekistan:
– Projekt „FIT – Future International Talents for German climate businesses“
in Kooperation mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.
(ZDH) (gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz): Hierbei geht es um die Gewinnung von Fachkräften aus Usbekistan
(und Kolumbien) für deutsche Handwerksbetriebe in Klimahandwerken
– Projekt Ausbildungspartnerschaften mit Asien und Lateinamerika (APAL)
für die Gewinnung von Auszubildenden in gewerblich-technischen Berufen
(neu in Usbekistan, erstmalige Umsetzung 2025)
Marokko:
– Projekt „THAMM“ bzw. „THAMM+“ (seit November 2023) zusammen
mit der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit zur Vermittlung von
Fachkräften und Auszubildenden in gewerblich-technischen Berufen
– Vermittlung von Fachkräften mit Abschlüssen im Bau- und Elektrobereich
auf Basis einer Vermittlungsabsprache nach § 16d Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes mit der marokkanischen Arbeitsverwaltung
Kolumbien:
– Projekt Ausbildungspartnerschaften mit Asien und Lateinamerika (APAL)
für die Gewinnung von Auszubildenden in gewerblich-technischen Berufen
(neu in Kolumbien, erstmalige Umsetzung 2025)
– Programm „Specialized!“ zur Gewinnung von Humanmedizinerinnen und
Humanmedizinern vor allem für den ländlichen Raum, die in Deutschland
eine Facharztqualifizierung erhalten
– Projekt „TEAM“ zur Gewinnung von Fachkräften in ausgewählten
gewerblich-technischen Berufen (zum Beispiel Elektronikerinnen und
Elektroniker)
– Programm Pflegefachkräfte aus Lateinamerika zur Gewinnung von
Fachkräften für die Gesundheits- und Krankenpflege
– Projekt „Shaping the Future“ zur Gewinnung qualifizierter Fachkräfte in
pädagogischen Berufen für den vorschulischen Bereich (neu in Kolumbien,
erstmalige Umsetzung 2024)
– Projekt „FIT – Future International Talents for German climate businesses“
in Kooperation mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.
(ZDH) (gefördert vom BMWK): Hierbei geht es um die Gewinnung von
Fachkräften aus Kolumbien (und Usbekistan) für deutsche
Handwerksbetriebe in Klimahandwerken
Georgien:
– Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit für Saisonarbeitskräfte
in der Landwirtschaft mit der georgischen Arbeitsverwaltung im Rahmen
von § 15a der Beschäftigungsverordnung
Kenia:
– Gezielte digitale Informationskampagne für die Beratungsangebote der
Bundesagentur für Arbeit zur Förderung selbstgesteuerter Erwerbsmigration
e) Welche zusätzlichen Kooperationsbereiche im Zuständigkeitsbereich
welcher Bundesministerien wurden aufgelegt oder verstärkt?
Für die gezielte ressortübergreifende Kooperation bei
Migrationspartnerschaften wurde als Arbeitsstruktur innerhalb der Bundesregierung die
Interministerielle Arbeitsgruppe Migrationsabkommen unter Leitung des
Sonderbevollmächtigten eingerichtet. Enge interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie Transparenz
und Kohärenz über die Ressortgrenzen hinweg sind im Kontext von
nachhaltigen Migrationspartnerschaften unerlässlich.
Daneben wurden weitere personelle und organisatorische Maßnahmen für eine
enge Kooperation getroffen. In dem im Bundesministerium des Innern und für
Heimat (BMI) angesiedelten Stab des Sonderbevollmächtigten arbeiten jeweils
Verbindungsbeamte aus dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) und Entwicklung mit. Das BMI hat
den bisherigen Stab Rückkehr in die Unterabteilung M II „Internationale
Migrationszusammenarbeit und Rückkehrpolitik“ überführt und personell
verstärkt. Der Zuständigkeitsbereich der Unterabteilung umfasst damit neben den
weiteren Aufgaben in diesem Bereich auch die Unterstützung des
Sonderbevollmächtigten insbesondere durch die textliche Erarbeitung von
Migrationsabkommen (siehe dazu auch Antwort zu Frage 8).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat ein eigenes
Fachreferat für Migrationsabkommen und Fachkräftegewinnung aus Drittstaaten,
das BMWK eine hausinterne Projektgruppe für Migrationsabkommen
eingerichtet.
Hierdurch ist insgesamt eine enge fachspezifische, durch den
Sonderbevollmächtigten koordinierte Zusammenarbeit und Vernetzung gewährleistet.
3. Welche Indikatoren und Kriterien nutzt die Bundesregierung, um den
Erfolg der Migrationsabkommen zu messen?
a) Welche Stelle oder Stellen innerhalb der Bundesregierung bewertet
bzw. bewerten die Migrationspartnerschaften und
Migrationsabkommen, und welche konkreten strategischen Ziele verfolgt die
Bundesregierung hierbei?
b) Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Bundesregierung
die Migrationsabkommen als Erfolg bewertet?
c) Welche Indikatoren verwendet die Bundesregierung, um die Wirkung
und Effekte der Abkommen zu messen?
d) Mit welchen Evaluierungsmechanismen bewertet die
Bundesregierung den Erfolg der Migrationsabkommen, und sind externe und
unabhängige Evaluierungen geplant?
e) Inwiefern werden die Ergebnisse von Erfolgsmessungen oder
Evaluierungen öffentlich kommuniziert, um Transparenz über die
Erfolge und Herausforderungen zu schaffen?
Die Fragen 3 bis 3e werden gemeinsam beantwortet.
Das Ziel von Migrationspartnerschaften ist die dauerhafte Reduzierung
irregulärer Migration, einschließlich der Etablierung einer stabilen
Rückkehrzusammenarbeit, sowie die Stärkung regulärer Migration, insbesondere durch die
Gewinnung dringend benötigter Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt.
Migrationspartnerschaften sind auf eine langfristige und vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit den Partnerstaaten ausgerichtet. Besondere Bedeutung kommt
dabei der Gemeinsamen Steuerungsgruppe mit dem jeweiligen Partnerstaat zu.
Aufgabe dieser Steuerungsgruppe ist es, die Umsetzung der Vereinbarungen in
den festgelegten Handlungsfeldern durch konkrete Maßnahmen voranzutreiben
und weiterzuentwickeln. Außerdem sollen ggf. auftretende Probleme im
beiderseitigen Interesse zügig gemeinsam gelöst werden.
Die jeweiligen konkreten Zielstellungen, Umsetzungsstände und Maßnahmen
im Rahmen von Migrationspartnerschaften werden in der durch den
Sonderbevollmächtigten geleiteten Interministeriellen Arbeitsgruppe
Migrationsabkommen ressortübergreifend behandelt.
Die Frage sonstiger Evaluierungsmechanismen und -instrumente wird
angesichts der kürzlich erfolgten Abschlüsse der umfassenden
Migrationsabkommen mit Kenia und Usbekistan im September 2024 zu einem geeigneten
Zeitpunkt geprüft.
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Verhandlungen über
Migrationspartnerschaften mit anderen Feldern verzahnt sind, auf denen
auch ein Interesse an der Kooperation mit Drittstaaten besteht?
a) Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen der
Bemühungen um den Abschluss von Migrationspartnerschaften auf
Verhandlungen mit Drittstaaten auf anderen Kooperationsfeldern ein, etwa
bei Handelsabkommen, Energiepartnerschaften oder
zivilgesellschaftlicher Zusammenarbeit?
b) Nutzt die Bundesregierung Einreiseerleichterungsangebote neben
den Verhandlungen über Rückführungen bzw. der Förderung
freiwilliger Rückkehr als Anreize für Reformen der Partnerstaaten auf
anderen Gebieten, die der Fluchtursachenbekämpfung förderlich sein
können, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Governance oder
Energiewende?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung arbeitet in der Interministeriellen Arbeitsgruppe
Migrationsabkommen unter Leitung des Sonderbevollmächtigten ressortübergreifend
zusammen. Dazu zählen neben unmittelbar migrationspolitisch relevanten
Themenfeldern insbesondere auch die wechselseitige Information und der
Austausch zu sonstigen Kooperationsfeldern sowie die Erörterung möglicher
direkter oder indirekter Verbindungen mit Migrationspartnerschaften.
Diese Migrationspartnerschaften basieren auf einer vertrauensvollen und
konstruktiven Zusammenarbeit und dienen so gleichzeitig auch der Vertiefung der
bilateralen Zusammenarbeit mit Partnerstaaten in anderen
Kooperationsgebieten.
5. Welche Effekte auf Migrationsbewegungen sind durch die Abkommen
und die migrationsdiplomatischen Bemühungen des
Sonderbevollmächtigten bisher sichtbar?
Die überwiegend in den letzten zwölf Monaten neu etablierten
Migrationspartnerschaften als ein Baustein zur Reduzierung irregulärer Migration und zur
Stärkung regulärer Migration sind auf Dauer angelegte Formate. Verschiedene
Effekte der praktischen Umsetzung mit den Partnerländern werden sich
entsprechend mittel- bis langfristig (weiter-)entwickeln.
a) Wie viele Rückführungen (bitte freiwillige Ausreisen und
Abschiebungen separat aufführen) gab es in die Länder Indien, Marokko,
Kolumbien, Kenia, Usbekistan, Kirgistan, Philippinen, Moldau, Georgien,
Ghana und Irak in den letzten fünf Jahren (bitte nach Jahren
aufteilen)?
Zu den freiwilligen Ausreisen liegen der Bundesregierung valide Daten über
das Bund-Länder-Programm REAG/GARP (Reintegration and Emigration
Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation
Programme) vor. Über dieses Programm können mittellose
Drittstaatsangehörige finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in ihr
Herkunftsland oder der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat
unterstützt werden. Der nachfolgenden Tabelle sind die Ausreisen in das jeweilige
Zielland zu entnehmen:
Freiwillige Rückkehr
Zielland 2020 2021 2022 2023 2024*
Georgien 518 667 683 1 524 1 371
Ghana 38 95 47 55 26
Indien 74 96 51 48 39
Irak 679 694 906 802 441
Kenia 9 11 10 15 7
Kirgisistan 20 32 12 9 6
Kolumbien 25 29 72 213 322
Marokko 16 17 52 72 23
Moldau 447 221 199 378 111
Philippinen 2 2 9 3 0
Usbekistan 2 5 37 25 11
* Vorläufige Zahlen, Stand: 30. November 2024, Quelle: IOM/BAMF
Die Daten zu Rückführungen sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.
Rückführungen
Zielland 2020 2021 2022 2023 Jan. bis Nov. 2024
Georgien 928 1 116 908 1 448 1 650
Ghana 72 170 117 132 109
Indien 27 20 52 51 148
Irak 27 52 77 300 615
Kenia 3 4 15 3 5
Kirgisistan 2 6 2 4 5
Kolumbien 12 19 30 50 55
Marokko 139 3 71 153 319
Moldau 627 505 556 997 729
Philippinen 1 2 8
Usbekistan 3 15 8 30
Datengrundlage: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei.
b) Wie viele vollziehbar Ausreisepflichtige (bitte mit und ohne Duldung
separat und nach Bundesland getrennt aufführen) aus den genannten
Ländern leben aktuell in Deutschland?
Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14619 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
c) Wie viele legale Einreisen (bitte nach Aufenthaltszweck aufteilen) aus
den genannten Ländern gab es in den letzten fünf Jahren (bitte nach
Jahren aufteilen)?
Es wird auf die Anlage 2 verwiesen.*
d) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über andere Effekte
der Abkommen vor, insbesondere auf die Entwicklung der
Partnerländer, auf die geopolitische Stellung Deutschlands, auf
sicherheitspolitische und andere Interessen, und welche ggf. nicht beabsichtigten
Effekte haben die Abkommen auf Deutschland oder die Partnerländer
bisher gehabt?
Die überwiegend in den letzten zwölf Monaten neu etablierten
Migrationspartnerschaften sind auf Dauer angelegte Formate. Zum jetzigen Zeitpunkt kann
aber bereits ein positiver Einfluss auf das Interesse potentieller Fachkräfte an
Deutschland als Arbeits-, Ausbildungs- und Technologiestandort festgestellt
werden. So ist beispielsweise die Nachfrage nach Deutschkursen des Goethe-
Instituts stark angestiegen. Zudem bieten die Migrationspartnerschaften für
Deutschland die Möglichkeit, im Rahmen einer vertrauensvollen
Zusammenarbeit strategische Partnerschaften auch in anderen Bereichen zu vertiefen,
insbesondere auch mit Ländern, die regional und international zunehmend an
Gewicht gewinnen. Die Migrationspartnerschaften können die Entwicklung der
Partnerländer fördern, indem sie den Wissensaustausch, den Zugang zu
internationalen Märkten und die finanzielle Unterstützung durch Geldtransfers der
Migrantinnen und Migranten stärken. Dies kann die wirtschaftliche und soziale
Lage in den Partnerländern verbessern und Fluchtursachen reduzieren.
Unbeabsichtigten Effekten beugt die Bundesregierung vor, indem die
beiderseitigen Interessen bei den Verhandlungen von Migrationspartnerschaften
umfassend berücksichtigt und insbesondere auch die lokalen Rahmenbedingungen
vorab analysiert werden. Zudem findet neben der laufenden Begleitung auf
Seiten der Bundesregierung durch die Interministerielle Arbeitsgruppe
Migrationsabkommen unter Leitung des Sonderbevollmächtigten auch mit den einzelnen
Partnerländern ein regelmäßiger Austausch zum jeweiligen Umsetzungsstand
statt.
6. Welche konkreten Ergebnisse haben die Migrationsabkommen mit
Indien, Georgien, Kenia und Usbekistan seit ihrem Abschluss erbracht?
a) Wie viele Kontakte, Austausche, Treffen oder Ähnliches auf
Regierungsebene gab es seit dem Abschluss der Abkommen mit den in
Frage 6 genannten Partnerländern, wann und wo fanden diese statt,
und welche Zielvereinbarungen o. a. Ergebnisse entstanden aus
diesen Austauschen?
Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung geht durch Migrationspartnerschaften mit
Herkunftsländern langfristige Kooperationen ein, um irreguläre Migration zu reduzieren und
reguläre Migration zu stärken. Die entsprechenden Ergebnisse werden sich im
Zuge des Ausbaus dieser Zusammenarbeit kontinuierlich weiterentwickeln.
Zu den in der Fragestellung 6 aufgeführten Staaten im Einzelnen:
Bezüglich der Wirkungen des deutsch-indischen Migrationsabkommens wird
auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14619 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10499 – insbesondere zu den
Antworten zu den Fragen 1 bis 7 – verwiesen.
Mit Georgien wurde am 19. Dezember 2023 im Kontext der Einstufung als
sicherer Herkunftsstaat ein Migrationsabkommen geschlossen. Die
Bundesregierung hat hier erhebliche Fortschritte erzielt, insbesondere durch die
Reduzierung irregulärer Migration und die Förderung der regulären Migration.
Die irreguläre Migration aus Georgien ist um 69 Prozent gesunken: Die Zahl
der Asylerstanträge ist im Jahr 2024 mit 2 635 gegenüber dem Jahr 2023 mit
8 414 deutlich zurückgegangen. Die Rückkehrzusammenarbeit verläuft stabil
auf sehr gutem Niveau. Bei den Rückführungen ist eine Steigerung um 24
Prozent zu verzeichnen: Die Zahl der Rückführungen nach Georgien betrug im
Zeitraum Januar bis Oktober 2024 1 506 Rückführungen gegenüber 1 215
Rückführungen im Vergleichszeitraum 2023 (siehe zudem Antworten zu den
Fragen 2a und 5a). Zudem hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) die Zahl anhängiger, also noch nicht entschiedener Asylverfahren
deutlich reduziert. Waren im Dezember 2023 noch insgesamt 2 827 Verfahren
anhängig, waren es im November 2024 lediglich 602. Darüber hinaus erledigt
das BAMF seit Dezember 2023 rund zwei Drittel der Asylverfahren
georgischer Staatsangehöriger innerhalb von drei Wochen.
Zudem wurde die Erwerbsmigration gestärkt. Neben der bestehenden
Zusammenarbeit bei der Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft in Form einer
Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit mit der georgischen
Arbeitsverwaltung nach § 15a der Beschäftigungsverordnung wurde erstmals im
Jahr 2024 im Rahmen der deutsch-georgischen Migrationspartnerschaft ein
zusätzliches Kontingent für kurzzeitige Beschäftigungen nach § 15d der
Beschäftigungsverordnung für georgische Staatsangehörige festgelegt.
Das Migrationsabkommen mit Kenia ist am 18. Oktober 2024 in Kraft getreten.
Kenia ist ein wichtiger Partner in Ostafrika, der aufgrund seiner
wirtschaftlichen und politischen Gestaltungskraft besondere geopolitische Bedeutung hat.
Unter anderem versorgt Kenia derzeit etwa 800 000 Flüchtlinge aus der
Region. Mit dem Migrationsabkommen werden neben der
Fachkräfteeinwanderung alle wichtigen Punkte der Migrationszusammenarbeit adressiert. Als erstes
Land aus Subsahara-Afrika hat Kenia der Identifizierung von
Ausreisepflichtigen mittels biometrischem Datenabgleich zugestimmt. Die seitens des BMZ
finanzierte Jobmesse im September 2024 in Nairobi stieß auf hohe Nachfrage bei
der kenianischen Bevölkerung.
Mit Usbekistan wurde am 15. September 2024 ein Migrationsabkommen
unterzeichnet. Usbekistan ist ein wichtiger Partner in Zentralasien mit einem großen
Potential gut ausgebildeter und leistungsbereiter Arbeitskräfte – davon
profitiert Deutschland. Das Migrationsabkommen bietet aber auch jungen Menschen
in Usbekistan neue Chancen. Gleichzeitig wurde ein klarer Rechtsrahmen für
eine umfassende Rückkehrzusammenarbeit geschaffen. Analog zu den Global
Skills Partnerships Pilotprojekten in Indien haben die Gespräche zu deren
Umsetzung in Usbekistan begonnen. In den Global Skills Partnerships wird die
Pflegeausbildung in den Partnerländern gemeinsam so modifiziert und mit
praktischen Ausbildungselementen ergänzt, dass der Abschluss unmittelbar in
Deutschland anerkannt wird.
Zu der Umsetzung der kürzlich unterzeichneten Migrationsabkommen mit
Kenia und Usbekistan laufen derzeit die Planungen für die konstituierende
Sitzung der in den Migrationsabkommen vereinbarten Gemeinsamen
Steuerungsgruppe.
Darüber hinaus macht die Bundesregierung zum Inhalt vertraulicher Gespräche
mit anderen Regierungen grundsätzlich keine Angaben.
b) Hat der Sonderbevollmächtigte oder eine andere deutsche Stelle auch
Vereinbarungen über die Rückführung anderer Staatsbürger über oder
in die Partnerstaaten der Migrationsabkommen getroffen, z. B.
Afghaninnen und Afghanen über oder nach Usbekistan oder Somalierinnen
und Somalier über oder nach Kenia?
Die Migrationsabkommen mit Kenia und Usbekistan enthalten einheitliche
Verfahren und detaillierte Bestimmungen für eine effektive
Rückkehrzusammenarbeit.
c) Welche konkreten Maßnahmen wurden oder werden von der
Bundesregierung durchgeführt, um die Nutzung der Angebote des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes für Visumantragstellerinnen und
Visumantragsteller zu erleichtern?
Die Bundesregierung hat mit allen benannten Partnerländern sowie Kolumbien
und Marokko Informationsveranstaltungen zu den rechtlichen Möglichkeiten
der Fachkräfteeinwanderung durchgeführt und auf die Informationsportale der
Bundesregierung, wie „Make it in Germany“ hingewiesen. Daneben gibt es
eine Vielzahl von untergesetzlichen Maßnahmen wie zum Beispiel in den
Themenfeldern Sprache, Vorintegration, Anerkennung, Visakapazitäten und
Integration, die im Zuge der Migrationspartnerschaften zum Teil verstetigt oder
ausgebaut werden, ohne dass dies in den Abkommen konkret verabredet
worden ist (vgl. Fachkräftestrategie Indien – BMAS). Hierzu zählen insbesondere
die in der Antwort zu Frage 2d aufgeführten Aktivitäten der Bundesagentur für
Arbeit.
7. Welche Ergebnisse hat die Migrationszusammenarbeit mit Marokko,
Kolumbien, Moldau, Kirgistan und den Philippinen erbracht?
Im Hinblick auf die in Frage 7 aufgeführten Staaten wird auf die Antwort zu
Frage 7a (Marokko und Kolumbien), 7b (Moldau) und 7c (Kirgisistan und
Philippinen) verwiesen.
a) Was beinhalten die „gemeinsamen Arbeitsstrukturen“ mit Marokko
und Kolumbien konkret, und inwiefern unterscheiden sie sich von der
Zusammenarbeit, die bereits vor der Ernennung des
Sonderbevollmächtigten bestand?
Mit Marokko wurden am 23. Januar 2024 eine umfassende
Migrationspartnerschaft verabredet und dazu eine feste gemeinsame Arbeitsstruktur etabliert. Sie
beinhaltet eine zentrale Gemeinsame Steuerungsgruppe sowie mehrere
Themenarbeitsgruppen. Es werden nunmehr alle relevanten Bereiche der
Migrationszusammenarbeit unter Beteiligung der jeweiligen Ressorts und Fachstellen
abgebildet. Dazu zählen neben der Erwerbsmigration auch die
Rückkehrzusammenarbeit auf einem wieder vertrauensvollen Niveau. Die Zahl der
Rückführungen marokkanischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg in das Heimatland
ist seit Beginn der umfassenden Migrationszusammenarbeit von 119 (von
Januar bis November 2023) auf 319 (von Januar bis November 2024) gestiegen.
Bei der Fachkräftemigration wird unter anderem die Zusammenarbeit zwischen
der Bundesagentur für Arbeit und der marokkanischen Arbeitsverwaltung
ANAPEC weiter ausgebaut. Mit Kolumbien wurde vor dem Hintergrund stark
gestiegener Asylantragszahlen im Februar 2024 eine Kooperation bei Fragen
der Migrationssteuerung vereinbart. Im September 2024 wurde dazu eine
gemeinsame Absichtserklärung über eine Migrationspartnerschaft unterzeichnet.
Die bilaterale Gemeinsame Steuerungsgruppe wird langfristig gemeinsam an
allen Aspekten der Migration arbeiten. Zur Umsetzung ist der
Sonderbevollmächtigte mit einer ressortübergreifenden Delegation im Dezember 2024
erneut nach Bogotá gereist. Er hat dort auch gegenüber der kolumbianischen
Öffentlichkeit die sehr geringe Anerkennungsquote bei von kolumbianischen
Staatsangehörigen gestellten Asylanträgen in Deutschland thematisiert.
Durch die themen- und institutionsübergreifende Ausrichtung der jeweiligen
Arbeitsstrukturen können nunmehr unterschiedliche migrationspolitische
Aspekte im beiderseitigen Interesse herausgearbeitet und auf
partnerschaftlicher Grundlage gemeinsam umgesetzt werden. Besondere Herausforderungen
werden auf Basis einer vertrauensvollen persönlichen Zusammenarbeit gelöst.
b) Wie hat sich die Partnerschaft mit Moldau seit Beginn des
Amtsantritts des Sonderbevollmächtigten verändert?
Welche Fortschritte gibt es bei der Umsetzung des
Migrationsabkommens mit Moldau (beispielsweise Treffen, Absichtserklärungen,
verbale Zusagen oder dgl.), und welche Gründe gibt es für die
Verzögerung der Unterzeichnung?
Welche Hindernisse sind bei den Verhandlungen aufgetreten, und wie
plant die Bundesregierung, diese zu überwinden?
Gibt es einen Zeitplan für die endgültige Unterzeichnung und
Implementierung des Abkommens?
Der wesentliche Teil des Entwurfs des Migrationsabkommens mit Moldau wird
durch das gemeinsame Verständnis über die erfolgte Einstufung von Moldau
als sicherem Herkunftsstaat sowie die Zusammenarbeit im Bereich der
Saisonarbeit, zum Beispiel im Rahmen der Vermittlungsabsprache der Bundesagentur
für Arbeit nach § 15a der Beschäftigungsverordnung mit der moldauischen
Arbeitsverwaltung, bereits umgesetzt. Die irreguläre Migration aus Moldau ist
gesunken: Die Zahl der Asylerstanträge ist mit 766 im Jahr 2024 gegenüber 1 396
im Jahr 2023 um 46 Prozent zurückgegangen. Eine Unterzeichnung des
Migrationsabkommens ist nach erfolgten Gesprächen des Sonderbevollmächtigten in
Chisinau im August 2024 zeitnah geplant.
Darüber hinaus macht die Bundesregierung grundsätzlich keine Angaben zum
Inhalt vertraulicher Gespräche mit anderen Regierungen.
c) Wie weit sind die Verhandlungen über Migrationsabkommen mit
Kirgistan und den Philippinen fortgeschritten, und gibt es bereits
Entwürfe oder konkrete Verhandlungsergebnisse?
Mit Kirgisistan hat der Sonderbevollmächtigte gemeinsam mit dem
kirgisischen Außenminister am Rande des Gipfeltreffens des Bundeskanzlers mit den
zentralasiatischen Staatschefs im September 2023 eine Absichtserklärung zum
Aufbau einer umfassenden Migrationszusammenarbeit unterzeichnet. Derzeit
laufen die Verhandlungen zu einem umfassenden Migrationsabkommen. Eine
Unterzeichnung ist zeitnah geplant.
Mit den Philippinen werden Gespräche über ein umfassendes
Migrationsabkommen geführt.
8. Welche deutschen Stellen sind bei den Abstimmungen zu den Texten der
Migrationsabkommen beteiligt?
Wie beteiligen sich diese Stellen konkret?
Welche Referate bzw. Abteilungen in welchen Bundesministerien sind
beteiligt?
Sind Nichtregierungsstellen beteiligt, z. B. Diasporaorganisationen oder
andere Nichtregierungsorganisationen, und wenn ja, wie sind sie
beteiligt?
Bei der Textabstimmung von Migrationsabkommen beteiligt das BMI als
federführendes Ressort nach § 16 der Richtlinie für die Behandlung
völkerrechtlicher Verträge und im Einklang mit der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien diejenigen Ministerien, deren Zuständigkeiten ebenfalls
betroffen sind, zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Welche Ministerien dies sind,
variiert von Vertrag zu Vertrag. Außerdem werden die Länder gemäß der
„Lindauer Absprache“ vom 14. November 1957 beteiligt. Eine Einbeziehung von
Nichtregierungsstellen erfolgt nicht. Die Einbeziehung und Beteiligung
gestalten sich unterschiedlich. Es können Textbeiträge zugeliefert werden,
Änderungen an Textvorschlägen vorgenommen werden oder Stellungnahmen zu
Textvorschlägen abgegeben werden.
10. Inwieweit und über welche Stellen war die Bundesregierung in die
Verhandlungen von Übereinkünften der Europäischen Union (EU) mit
Drittstaaten, die auch eine Migrationskomponente enthalten, in den letzten
drei Jahren eingebunden, insbesondere mit Tunesien, Ägypten,
Mauretanien und dem Libanon?
Am 5. Februar. 2024 hat der Rat der Europäischen Union, dem auch ein
Vertreter der Bundesregierung angehört, die Kommission zur Unterzeichnung der
Gemeinsamen Erklärung über die strategische Partnerschaft zwischen der
Arabischen Republik Ägypten und der Europäischen Union und am 4. März 2024 zur
Unterzeichnung der Migrationspartnerschaft und Dialog zwischen der
Islamischen Republik Mauretanien und der Europäischen Union ermächtigt. Über die
Planungen der Kommission zu einer Absichtserklärung zur Umsetzung eines
umfassenden Partnerschaftspakets zwischen der Europäischen Union und
Tunesien war der Rat informiert. Mit dem Libanon hat die Europäische Union keine
vergleichbare Vereinbarung unterzeichnet. Die Bundesregierung ist bzw. war
zudem über die Ratsvorbereitungsgremien an den Verhandlungen zu den
erweiterten Partnerschaftsabkommen mit der Kirgisischen Republik, der Republik
Usbekistan sowie der Republik Tadschikistan beteiligt.
11. Welche Haushaltstitel und Referate, die nach Kenntnis der Fragesteller
im Rahmen des ehemaligen Hausleitungsschwerpunkts
„Fluchtursachenbekämpfung“ unter Bundesminister Dr. Gerd Müller im
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
eingerichtet wurden, sind – so ebenfalls die Kenntnis der Fragesteller – infolge
des Übergangs zu Bundesentwicklungsministerin Svenja Schulze und der
Aufgabe dieses Schwerpunkts aufgelöst oder umstrukturiert worden, und
wurden die Projekte des Programms „Perspektive Heimat“ beendet oder
gekürzt?
Das BMZ betrachtet die Minderung von Fluchtursachen als
Querschnittsaufgabe für die gesamte Entwicklungspolitik. Diese Einschätzung wurde auch von
den Empfehlungen der Fachkommission Fluchtursachen, die unter
Bundesminister Müller im BMZ eingesetzt wurde, bestätigt. Die grundlegende
Struktur der Haushaltstitel des BMZ, die zur Minderung von Fluchtursachen
beitragen, ist unverändert. Die Sonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen,
Flüchtlinge (re)integrieren“ (SI Flucht) wurde daher mit Billigung des
Haushaltsausschusses am 10. November 2022 noch stärker auf die Unterstützung von
Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und ansässiger Bevölkerung in
Aufnahmeländern fokussiert und aus diesem Grund in Sonderinitiative „Geflüchtete und
Aufnahmeländer“ umbenannt. Beim Programm „Perspektive Heimat“ handelte
es sich primär um ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr
und der nachhaltigen Reintegration. Dieses Programm wurde 2021 in das
Leuchtturmvorhaben „Zentren für Migration und Entwicklung“ und in das
Initiativthema „Migration entwicklungsorientiert gestalten“ überführt und das
Engagement für freiwillige Rückkehr und nachhaltige Reintegration fortgeführt.
Das Referat „Fluchtursachenbekämpfung; Beschäftigungsoffensive Nahost“
wurde entsprechend umbenannt in „Geflüchtete und Aufnahmeländer“. Das
Referat „Rückkehr und Reintegration“ wurde mit Referat „Grundsatzfragen
Flucht und Migration“ zur Generierung von Synergieeffekten fusioniert und
schließlich in Referat „Grundsätze Flucht und Migration“ umbenannt.
12. Wie nutzt die Bundesregierung die Migrationspartnerschaften und
Migrationsabkommen bzw. deren Verhandlung, um die Hemmnisse für die
Rücknahme von eigenen Staatsangehörigen durch die Partnerländer zu
abzubauen?
Migrationspartnerschaften sind darauf ausgerichtet, wesentliche Elemente der
Migrationspolitik in einem beiderseitigen Interesse miteinander zu verbinden
und zu effektivieren. Dazu zählen für die Bundesregierung auch
praxiswirksame Rückübernahmeverfahren.
a) Wird der sogenannte Visa-Hebel genutzt, um die Rücknahme von
vollziehbar Ausreisepflichtigen zu verbessern und die Rücknahme von
eigenen Staatsangehörigen zu forcieren, wenn ja, wie, und wenn nein,
warum nicht?
Sofern Drittstaaten, die einer Visumpflicht unterliegen, bei der Rückübernahme
ihrer Staatsangehörigen nicht ausreichend kooperieren, können mit dem in
Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/(2009 (Visakodex) angelegten Visahebel
auf Ebene der Europäischen Union Restriktionen im Visumverfahren eingeführt
werden (etwa erhöhte Gebühren oder verlängerte Bearbeitungsdauer in Bezug
auf Schengen-Visumanträge). Dies soll die Drittstaaten zu einer besseren
Rückkehrkooperation bewegen. Für Drittstaaten, deren Staatsangehörige visumfrei
in den Schengenraum einreisen dürfen, existiert mit dem
Visaaussetzungsmechanismus nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-
Verordnung) ein weiteres Instrument. Eine Verschlechterung in der
Rückkehrzusammenarbeit könnte in letzter Konsequenz zur Wiedereinführung der
Visumpflicht führen. Auch hierzu existiert ein Verfahren auf Ebene der Europäischen
Union.
b) Werden die Verhandlungen dazu genutzt, die Partnerländer zur
Bereitstellung von Pässen oder Passersatzpapieren für deren
Staatsangehörige zu bewegen, die sich ohne diese Dokumente in Deutschland
aufhalten?
c) Welche Forderungen werden an die Partnerländer gestellt hinsichtlich
der Rücknahme der eigenen Staatsangehörigen, des Abbaus der
Hindernisse für vollziehbar Ausreisepflichtige, der Rückkehrprogramme
für eigene Staatsangehörige, der Bereitstellung von Pässen und
Passersatzpapieren für eigene Staatsangehörige?
Die Fragen 12b und 12c werden gemeinsam beantwortet.
Gegenstand von umfassenden Migrationsabkommen sind verbindliche
Verfahrensvorschriften gemäß dem Standard der EU-Rückübernahmeabkommen für
den gesamten Rückführungsprozess, die Bereitstellung und Gültigkeitsdauer
von Passersatzpapieren zum Zwecke der Rückkehr und für die Identifizierung
der jeweiligen Staatsangehörigen. Solche Vereinbarungen werden auch für
künftige Migrationsabkommen angestrebt.
d) Priorisiert die Bundesregierung in den Verhandlungen die Rücknahme
und Rückkehr von Staatsangehörigen mit den Verhandlungspartnern?
Für die Bundesregierung hat eine effektive Rückübernahme ausreisepflichtiger
Personen sehr hohe Priorität auch bei der Erarbeitung und Umsetzung von
umfassenden Migrationspartnerschaften.
e) Nutzt die Bundesregierung die Möglichkeit, die wirtschaftliche
Zusammenarbeit und die Entwicklungskooperation als Hebel zur
Verbesserung bei der Rücknahme einzusetzen?
Maßnahmen im Sinne der Fragegestellung erfolgen nicht.
Anlage 1:
Antwort der Bundesregierung zu Frage 5b der Kleinen Anfrage 20/14191:
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Zum Stichtag 30.
November 2024 in
Deutschland aufhältige
ausreisepflichtige
Staatsangehörige der
insgesamt in Frage 5a
genannten Staaten, die
2020-2024 eingereist sind
mit Duldung ohne Duldung Summe
Nach Ländern
Baden-Württemberg 4.590 534 5.124
Bayern 3.561 829 4.390
Berlin 3.408 1.261 4.669
Brandenburg 1.295 163 1.458
Bremen 512 41 553
Hamburg 1.077 368 1.445
Hessen 1.525 559 2.084
Mecklenburg-Vorpommern 726 92 818
Niedersachsen 4.903 753 5.656
Nordrhein-Westfalen 8.212 1.091 9.303
Rheinland-Pfalz 818 258 1.076
Saarland 190 27 217
Sachsen 2.446 484 2.930
Sachsen-Anhalt 961 169 1.130
Schleswig-Holstein 2.236 231 2.467
Thüringen 884 81 965
Summe 37.344 6.941 44.285
Ausreisepflichtige
aufhältige Personen zum
Stichtag 30. November
2024
mit Duldung ohne Duldung Summe
Länder
Georgien 5.777 1.545 7.322
Ghana 2.951 380 3.331
Indien 3.016 562 3.578
Irak 18.664 1.825 20.489
Kenia 881 54 935
Kirgisistan 118 23 141
Kolumbien 942 253 1.195
Marokko 2.550 785 3.335
Moldau (Republik) 2.192 1.427 3.619
Philippinen 109 25 134
Usbekistan 144 62 206
Summe 37.344 6.941 44.285
Georgien:
Ausreisepflichtige
aufhältige Personen zum
Stichtag 30. November
2024
mit Duldung ohne Duldung Summe
Länder
Baden-Württemberg 1.078 133 1.211
Bayern 102 176 278
Berlin 813 416 1.229
Brandenburg 86 25 111
Bremen 85 3 88
Hamburg 55 40 95
Hessen 130 86 216
Mecklenburg-Vorpommern 206 30 236
Niedersachsen 1.214 174 1.388
Nordrhein-Westfalen 854 137 991
Rheinland-Pfalz 71 98 169
Saarland 1 1 2
Sachsen 594 137 731
Sachsen-Anhalt 52 39 91
Schleswig-Holstein 151 28 179
Thüringen 285 22 307
Summe 5.777 1.545 7.322
Ghana:
Ausreisepflichtige
aufhältige Personen zum
Stichtag 30. November
2024
mit Duldung ohne Duldung Summe
Länder
Baden-Württemberg 129 13 142
Bayern 92 16 108
Berlin 142 20 162
Brandenburg 41 8 49
Bremen 301 14 315
Hamburg 460 119 579
Hessen 183 19 202
Mecklenburg-Vorpommern 94 10 104
Niedersachsen 325 35 360
Nordrhein-Westfalen 889 90 979
Rheinland-Pfalz 46 2 48
Saarland 33 2 35
Sachsen 15 3 18
Sachsen-Anhalt 20 0 20
Schleswig-Holstein 170 29 199
Thüringen 11 0 11
Summe 2.951 380 3.331
Indien:
Ausreisepflichtige
aufhältige Personen zum
Stichtag 30. November
2024
mit Duldung ohne Duldung Summe
Länder
Baden-Württemberg 759 66 825
Bayern 44 42 86
Berlin 20 22 42
Brandenburg 33 6 39
Bremen 5 1 6
Hamburg 28 29 57
Hessen 103 49 152
Mecklenburg-Vorpommern 26 2 28
Niedersachsen 41 13 54
Nordrhein-Westfalen 434 82 516
Rheinland-Pfalz 33 18 51
Saarland 8 2 10
Sachsen 794 155 949
Sachsen-Anhalt 642 65 707
Schleswig-Holstein 36 5 41
Thüringen 10 5 15
Summe 3.016 562 3.578
Irak:
Ausreisepflichtige
aufhältige Personen zum
Stichtag 30. November
2024
mit Duldung ohne Duldung Summe
Länder
Baden-Württemberg 2.278 162 2.440
Bayern 2.945 355 3.300
Berlin 719 90 809
Brandenburg 394 35 429
Bremen 67 8 75
Hamburg 355 112 467
Hessen 778 78 856
Mecklenburg-Vorpommern 344 23 367
Niedersachsen 2.009 174 2.183
Nordrhein-Westfalen 4.829 401 5.230
Rheinland-Pfalz 574 54 628
Saarland 109 13 122
Sachsen 772 114 886
Sachsen-Anhalt 190 31 221
Schleswig-Holstein 1.790 130 1.920
Thüringen 511 45 556
Summe 18.664 1.825 20.489
Kenia:
Ausreisepflichtige
aufhältige Personen zum
Stichtag 30. November
2024
mit Duldung ohne Duldung Summe
Länder
Baden-Württemberg 22 0 22
Bayern 28 1 29
Berlin 48 2 50
Brandenburg 687 44 731
Bremen 3 0 3
Hamburg 6 3 9
Hessen 18 1 19
Mecklenburg-Vorpommern 2 0 2
Niedersachsen 16 1 17
Nordrhein-Westfalen 24 2 26
Rheinland-Pfalz 3 0 3
Saarland 10 0 10
Sachsen 3 0 3
Sachsen-Anhalt 3 0 3
Schleswig-Holstein 8 0 8
Thüringen 0 0 0
Summe 881 54 935
Kirgisistan:
Ausreisepflichtige
aufhältige Personen zum
Stichtag 30. November
2024
mit Duldung ohne Duldung Summe
Länder
Baden-Württemberg 5 3 8
Bayern 1 3 4
Berlin 3 1 4
Brandenburg 0 3 3
Bremen 0 0 0
Hamburg 1 2 3
Hessen 2 2 4
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0
Niedersachsen 0 0 0
Nordrhein-Westfalen 101 5 106
Rheinland-Pfalz 2 0 2
Saarland 1 0 1
Sachsen 0 1 1
Sachsen-Anhalt 1 0 1
Schleswig-Holstein 1 1 2
Thüringen 0 2 2
Summe 118 23 141
Kolumbien:
Ausreisepflichtige
aufhältige Personen zum
Stichtag 30. November
2024
mit Duldung ohne Duldung Summe
Länder
Baden-Württemberg 11 4 15
Bayern 9 13 22
Berlin 9 5 14
Brandenburg 3 10 13
Bremen 3 1 4
Hamburg 19 12 31
Hessen 14 18 32
Mecklenburg-Vorpommern 2 0 2
Niedersachsen 793 154 947
Nordrhein-Westfalen 21 16 37
Rheinland-Pfalz 13 4 17
Saarland 2 0 2
Sachsen 34 8 42
Sachsen-Anhalt 0 1 1
Schleswig-Holstein 7 7 14
Thüringen 2 0 2
Summe 942 253 1.195
Marokko:
Ausreisepflichtige
aufhältige Personen zum
Stichtag 30. November
2024
mit Duldung ohne Duldung Summe
Länder
Baden-Württemberg 275 77 352
Bayern 117 89 206
Berlin 74 29 103
Brandenburg 36 6 42
Bremen 42 9 51
Hamburg 135 20 155
Hessen 281 176 457
Mecklenburg-Vorpommern 38 6 44
Niedersachsen 183 50 233
Nordrhein-Westfalen 890 231 1.121
Rheinland-Pfalz 69 26 95
Saarland 22 2 24
Sachsen 223 39 262
Sachsen-Anhalt 47 14 61
Schleswig-Holstein 66 9 75
Thüringen 52 2 54
Summe 2.550 785 3.335
Moldau:
Ausreisepflichtige
aufhältige Personen zum
Stichtag 30. November
2024
mit Duldung ohne Duldung Summe
Länder
Baden-Württemberg 15 68 83
Bayern 177 125 302
Berlin 1.572 673 2.245
Brandenburg 12 24 36
Bremen 3 5 8
Hamburg 4 12 16
Hessen 9 120 129
Mecklenburg-Vorpommern 13 21 34
Niedersachsen 308 141 449
Nordrhein-Westfalen 46 111 157
Rheinland-Pfalz 3 53 56
Saarland 4 7 11
Sachsen 2 24 26
Sachsen-Anhalt 6 18 24
Schleswig-Holstein 5 20 25
Thüringen 13 5 18
Summe 2.192 1.427 3.619
Philippinen:
Ausreisepflichtige
aufhältige Personen zum
Stichtag 30. November
2024
mit Duldung ohne Duldung Summe
Länder
Baden-Württemberg 13 1 14
Bayern 32 1 33
Berlin 3 1 4
Brandenburg 2 1 3
Bremen 2 0 2
Hamburg 7 15 22
Hessen 5 2 7
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0
Niedersachsen 12 0 12
Nordrhein-Westfalen 27 3 30
Rheinland-Pfalz 3 0 3
Saarland 0 0 0
Sachsen 2 0 2
Sachsen-Anhalt 0 0 0
Schleswig-Holstein 1 1 2
Thüringen 0 0 0
Summe 109 25 134
Usbekistan:
Ausreisepflichtige
aufhältige Personen zum
Stichtag 30. November
2024
mit Duldung ohne Duldung Summe
Länder
Baden-Württemberg 5 7 12
Bayern 14 8 22
Berlin 5 2 7
Brandenburg 1 1 2
Bremen 1 0 1
Hamburg 7 4 11
Hessen 2 8 10
Mecklenburg-Vorpommern 1 0 1
Niedersachsen 2 11 13
Nordrhein-Westfalen 97 13 110
Rheinland-Pfalz 1 3 4
Saarland 0 0 0
Sachsen 7 3 10
Sachsen-Anhalt 0 1 1
Schleswig-Holstein 1 1 2
Thüringen 0 0 0
Summe 144 62 206
Anlage 2:
Antwort der Bundesregierung zu Frage 5c) der Kleinen Anfrage 20/14191
Einreisen im Sinne der Fragestellung werden nicht statistisch erfasst. Nachfolgend wird die
Zahl der erstmals in den Jahren 2020-2024 an Staatsangehörige des in der Fragestellung
genannten Drittstaats erteilten Aufenthaltstitel im Inland ausgewiesen, differenziert nach
den Abschnitten 3-7 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Auswertung aus
den Daten des Ausländerzentralregisters (AZR) erfolgte zum Stichtag 30. November 2024. Zu
beachten ist, dass die Einreise nicht im Jahr der Ersterteilung stattgefunden haben muss.
Personen können in den Tabellen mehrfach gezählt sein, wenn sie in den letzten fünf Jahren
Aufenthaltstitel aus unterschiedlichen Gruppen erstmalig erhalten haben. Zudem werden
seit Sommer 2023 Visa nach den §§ 16-21 AufenthG grundsätzlich für ein Jahr erteilt,
weshalb sich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland seitdem entsprechend
verzögern kann.
Alle ausgewählten
Staatsangehörigkeiten
Titel erstmals erhalten
im Jahr
2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Summe 55.272 76.838 107.493 128.469 91.587 459.659
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum
Zweck der Ausbildung
11.497 16.362 23.327 27.283 19.644 98.113
AE zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
12.938 17.841 26.448 28.149 21.167 106.543
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen
8.656 9.104 17.117 13.544 9.643 58.064
AE aus familiären Gründen 13.522 19.363 23.621 26.410 19.669 102.585
AE aufgrund besonderer
Aufenthaltsrechte
1.974 2.217 2.294 16.711 5.705 28.901
Niederlassungserlaubnis 6.685 11.951 14.686 16.372 15.759 65.453
Indien
Titel erstmals erhalten
im Jahr
2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Summe 25.393 36.820 52.392 59.025 43.550 217.180
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum
Zweck der Ausbildung
6.837 9.505 14.510 16.729 11.517 59.098
AE zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
8.497 11.773 18.343 19.100 13.478 71.191
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen
171 237 416 337 296 1.457
AE aus familiären Gründen 6.075 9.123 12.678 14.757 10.303 52.936
AE aufgrund besonderer
Aufenthaltsrechte
618 692 618 1.629 908 4.465
Niederlassungserlaubnis 3.195 5.490 5.827 6.473 7.048 28.033
Marokko
Titel erstmals erhalten
im Jahr
2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Summe 4.297 6.899 9.361 10.578 9.370 40.505
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum
Zweck der Ausbildung
1.112 2.325 3.177 4.240 3.865 14.719
AE zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
486 773 1.302 1.637 1.771 5.969
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen
205 203 865 483 310 2.066
AE aus familiären Gründen 1.464 2.333 2.488 2.306 1.760 10.351
AE aufgrund besonderer
Aufenthaltsrechte
432 436 430 751 427 2.476
Niederlassungserlaubnis 598 829 1.099 1.161 1.237 4.924
Kolumbien
Titel erstmals erhalten
im Jahr
2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Summe 2.909 3.643 4.346 4.719 3.495 19.112
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum
Zweck der Ausbildung
868 991 1.226 1.239 918 5.242
AE zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
1.038 1.239 1.535 1.667 1.067 6.546
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen
21 45 70 148 159 443
AE aus familiären Gründen 529 765 815 819 620 3.548
AE aufgrund besonderer
Aufenthaltsrechte
54 45 49 79 41 268
Niederlassungserlaubnis 399 558 651 767 690 3.065
Kenia
Titel erstmals erhalten
im Jahr
2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Summe 1.027 1.309 1.623 1.942 1.465 7.366
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum
Zweck der Ausbildung
169 232 295 414 339 1.449
AE zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
137 181 298 338 238 1.192
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen
62 75 98 121 112 468
AE aus familiären Gründen 363 432 516 519 365 2.195
AE aufgrund besonderer
Aufenthaltsrechte
49 63 54 185 102 453
Niederlassungserlaubnis 247 326 362 365 309 1.609
Usbekistan
Titel erstmals erhalten
im Jahr
2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Summe 919 1.052 1.977 1.793 1.751 7.492
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum
Zweck der Ausbildung
344 326 475 545 413 2.103
AE zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
176 218 285 463 587 1.729
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen
29 24 674 143 36 906
AE aus familiären Gründen 210 273 334 377 480 1.674
AE aufgrund besonderer
Aufenthaltsrechte
11 31 21 54 34 151
Niederlassungserlaubnis 149 180 188 211 201 929
Kirgisistan
Titel erstmals erhalten
im Jahr
2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Summe 761 1.114 1.779 1.852 1.303 6.809
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum
Zweck der Ausbildung
267 372 510 655 419 2.223
AE zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
223 349 648 661 488 2.369
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen
57 64 300 72 58 551
AE aus familiären Gründen 100 162 177 197 165 801
AE aufgrund besonderer
Aufenthaltsrechte
18 13 18 98 29 176
Niederlassungserlaubnis 96 154 126 169 144 689
Philippinen
Titel erstmals erhalten
im Jahr
2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Summe 3.479 5.059 6.230 7.443 6.182 28.393
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum
Zweck der Ausbildung
825 1.354 1.531 1.731 883 6.324
AE zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
1.318 1.822 2.396 2.796 2.407 10.739
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen
28 42 56 35 38 199
AE aus familiären Gründen 795 1.039 1.214 1.912 1.707 6.667
AE aufgrund besonderer
Aufenthaltsrechte
90 106 144 157 106 603
Niederlassungserlaubnis 423 696 889 812 1.041 3.861
Moldau
Titel erstmals erhalten
im Jahr
2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Summe 404 478 1.955 1.033 598 4.468
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum
Zweck der Ausbildung
42 45 36 50 25 198
AE zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
42 59 75 73 52 301
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen
21 26 1.491 497 233 2.268
AE aus familiären Gründen 137 161 180 191 142 811
AE aufgrund besonderer
Aufenthaltsrechte
45 43 34 80 32 234
Niederlassungserlaubnis 117 144 139 142 114 656
Georgien
Titel erstmals erhalten
im Jahr
2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Summe 2.391 2.896 4.907 4.225 2.893 17.312
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum
Zweck der Ausbildung
600 627 724 702 519 3.172
AE zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
611 733 707 672 454 3.177
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen
397 529 2.358 1.100 659 5.043
AE aus familiären Gründen 392 504 543 610 474 2.523
AE aufgrund besonderer
Aufenthaltsrechte
70 43 54 548 216 931
Niederlassungserlaubnis 321 460 521 593 571 2.466
Ghana
Titel erstmals erhalten
im Jahr
2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Summe 2.878 3.729 4.653 5.655 4.338 21.253
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum
Zweck der Ausbildung
289 434 610 697 461 2.491
AE zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
218 305 380 442 406 1.751
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen
504 560 701 784 725 3.274
AE aus familiären Gründen 1.320 1.679 1.892 2.044 1.553 8.488
AE aufgrund besonderer
Aufenthaltsrechte
234 236 354 821 468 2.113
Niederlassungserlaubnis 313 515 716 867 725 3.136
Irak
Titel erstmals erhalten
im Jahr
2020 2021 2022 2023 2024 Summe
Summe 10.814 13.839 18.270 30.204 16.642 89.769
Aufenthaltserlaubnis (AE) zum
Zweck der Ausbildung
144 151 233 281 285 1.094
AE zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
192 389 479 300 219 1.579
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen
7.161 7.299 10.088 9.824 7.017 41.389
AE aus familiären Gründen 2.137 2.892 2.784 2.678 2.100 12.591
AE aufgrund besonderer
Aufenthaltsrechte
353 509 518 12.309 3.342 17.031
Niederlassungserlaubnis 827 2.599 4.168 4.812 3.679 16.085
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