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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung - Beschaffung und Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber
(insgesamt 45 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
04.02.2025
Antwortdauer
49 Tage
Aktualisiert
10.02.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1422617.12.2024
Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung - Beschaffung und Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14226
20. Wahlperiode 17.12.2024
Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung – Beschaffung und Einsatz von
IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber
Am 19. Juli 2024 kam es weltweit zu IT-Ausfällen in zahlreichen Branchen.
Betroffen waren auch Unternehmen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen in
Deutschland (www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Pressemitteilungen/Pr
esse2024/240719_weltweite_IT-Ausfaelle.html). Ein fehlerhaftes Update einer
IT-Sicherheitssoftware einer US-amerikanischen Firma sorgte für Abstürze von
Computern mit Windows-Betriebssystemen. Gleichzeitig gab es auch Probleme
bei der Verbindung zu Apps und Dienstleistungen des Clouddienstes Microsoft
365 innerhalb von Microsofts Cloudplattform Azure. Durch die Vorfälle kam es
beispielsweise zur vorübergehenden Einstellung des Flugbetriebs am Flughafen
Berlin-Brandenburg, zu der Schließung von Ambulanzen und der Verschiebung
von aufschiebbaren Eingriffen am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
und zu einem späteren Handelsstart an der Börse London. Die technischen
Probleme hatten auch Folgen für Stadtverwaltungen. In Pforzheim etwa waren der
E-Mail-Verkehr und die Telefonanlage gestört und das Bürgerzentrum, die
Ausländerbehörde sowie die Kfz-Zulassungsbehörde nur eingeschränkt erreichbar
(www.spiegel.de/netzwelt/web/flughafen-ber-muss-nach-it-stoerung-betrieb-ei
nstellen-weltweite-netz-ausfaelle-a-f318d93e-aacd-4f46-870b-6de1fd9a8b6d).
In der Presse firmierte das Ereignis als „größter IT-Ausfall der Geschichte“
(www.businessinsider.de/wirtschaft/crowdstrike-diese-firma-steckt-hinter-groe
sster-it-panne-der-geschichte/).
Die Bundesverwaltung und die Bundesregierung selbst waren von dem IT-
Vorfall zwar nicht betroffen (www.spiegel.de/netzwelt/web/flughafen-ber-mus
s-nach-it-stoerung-betrieb-einstellen-weltweite-netz-ausfaelle-a-f318d93e-aac
d-4f46-870b-6de1fd9a8b6d). Allerdings wurde die Brisanz von
digitalpolitischen Abhängigkeiten und daher die Relevanz digitaler Souveränität im
Allgemeinen deutlich. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die
Bundesverwaltung vom einwandfreien Funktionieren und der uneingeschränkten
Verfügbarkeit von IT-Systemen abhängig ist (www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unterneh
men-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Zertifizierung-und-Aner
kennung/Zertifizierung-von-Produkten/Zertifizierung-nach-CC/IT-Sicherheiskr
iterien/it-sicherheiskriterien_node.html; www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unterne
hmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Zertifizierung-und-An
erkennung/Zertifizierung-von-Produkten/Zertifizierung-nach-CC/Grundsaetzlic
he-Aussagen/grundsaetzliche-aussagen_node.html).
In diesem Kontext gibt es eine Reihe von Vorschlägen für Maßnahmen zur
Steigerung der digitalen Souveränität. Eine Studie des Leibniz-Zentrums für
Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim vom Oktober 2024, die
im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
angefertigt wurde, betont wie schon in der Vorgängerstudie aus dem Jahr 2021,
dass „[…] die Politik die digitale Souveränität mit einer innovativen
Beschaffung, die die Spezifika von Start-ups oder Open-Source-Lösungen
berücksichtigt, unterstützen [kann]. Dies kann zur Entstehung von alternativen Angeboten
beitragen und Hürden hinsichtlich Interoperabilität und Lock-in-Effekten
entgegenwirken.“ (de.digital/DIGITAL/Redaktion/DE/Digitalisierungsindex/Publi
kationen/publikation-schwerpunkt-digitale-souveraenitaet.pdf?__blob=publicat
ionFile&v=5, S. 42) Insbesondere dem Bereich der IT-Sicherheitstechnologien
sollte die Bundesregierung den Ergebnissen der Studie zufolge die höchste
Priorität bei der Vermeidung von digitalen Abhängigkeiten einräumen (de.digital/
DIGITAL/Redaktion/DE/Digitalisierungsindex/Publikationen/publikation-sch
werpunkt-digitale-souveraenitaet.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 25 f.).
Die 2. Digitalministerkonferenz weiß offenbar um diese
Priorisierungsnotwendigkeit. Mit ihrem Beschluss vom 18. Oktober 2024 stellt sie fest, dass
angesichts der zunehmenden Digitalisierung EU-Mitgliedstaaten in der Lage sein
müssen, Leistungen im Bereich Cybersicherheit einschließlich
Informationssicherheit schnellstmöglich zu beschaffen, um ihre wesentlichen
Sicherheitsinteressen zu wahren. Die bisherigen Vorschriften des Vergaberechts erlauben
weitreichende Ausnahmen für militärische Zwecke. Sie schlägt vor, Änderungen im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin gehend
vorzunehmen, damit auch die Beschaffung von Cyber- und
Informationssicherheitsleistungen mit Ausnahmen belegt werden können beziehungsweise
jedenfalls gesichert in den Vergabebereich Verteidigung und Sicherheit fallen. Denn
nach aktuellem Stand ist es den EU-Mitgliedstaaten verwehrt, in vergleichbarer
Art und Weise zu Beschaffungen für militärische Zwecke Beschaffungen zur
Härtung der Cyber- und Informationssicherheit tätigen zu können. Den
Mitgliedstaaten steht im Bereich Cyber- und Informationssicherheit aktuell keine
mit Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV vergleichbare Rechtsgrundlage
zur Verfügung. Zudem wurde die in Artikel 346 Absatz 2 AEUV referenzierte
Liste von Waren, Gütern und Dienstleistungen, auf die die Ausnahmen
angewendet werden können, seit dem 15. April 1958 nicht mehr überarbeitet.
Insbesondere stellt § 117 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) der 2. Digitalministerkonferenz zufolge keine
vergleichbare Rechtsgrundlage dar. Zwar erlaubt § 117 Absatz 1 Nummer 1 GWB
seinem Wortlaut nach Ausnahmen vom Vergaberecht auch dann, wenn ein Auftrag
nicht der Erzeugung oder dem Handel mit Kriegsmaterial dient, sondern
ausschließlich Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfasst. Allerdings ist der
Prüfungsmaßstab des § 117 Absatz 1 Nummer 1 GWB deutlich strenger (www.
berlin-brandenburg.de/wp-content/uploads/TOP_9_SH_Beschluss_Leistungsbe
schaffung_Info-_und-Cybersicherheit.pdf).
Weiterhin bereitete das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
unabhängig davon im Rahmen der Wachstumsinitiative ein sogenanntes
Vergabetransformationspaket zur Reform des Vergaberechts ober- und unterhalb der
EU-Schwellenwerte vor, insbesondere mit dem Ziel, Vergabeverfahren zu
beschleunigen. Das Vorhaben beabsichtigt des Weiteren, eine neue Möglichkeit
einzuführen, Unternehmen aus bestimmten Drittstaaten in kritischen Bereichen
von Auftragsvergaben auszuschließen. Darüber hinaus sollten umweltbezogene
und soziale Aspekte als Vergabekriterien definiert werden (background.tagesspi
egel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/wirtschaftsministerium-will-vergaberech
t-per-gesetz-vereinfachen; www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2
024/09/20240930-habeck-vergabetransformation.html; background.tagesspiege
l.de/digitalisierung-und-ki/briefing/vergabetransformationspaket-haelt-es-was-e
s-verspricht). Der zugehörige Gesetzentwurf wurde am 27. November 2024 im
Kabinett von der Bundesregierung verabschiedet (www.bundesregierung.de/bre
g-de/bundesregierung/bundeskanzleramt/novelle-vergaberecht-2322048).
Vor diesem Hintergrund möchten die Fragesteller aufbauend auf ihrer Kleinen
Anfrage vom 23. August 2023, die von der Bundesregierung am 9. Oktober
2023 auf Bundestagsdrucksache 20/8707 beantwortet wurde, aktuelle
Sachstände zur Entwicklung, zur Beschaffung und zum Einsatz von IT-
Sicherheitsprodukten in der Bundesverwaltung sowie die Bestrebungen der
Bundesregierung zur Umsetzung von Vorschläge zur Steigerung der digitalen
Souveränität im Bereich der IT-Sicherheitsanwendungen erfragen (Hinweis:
Bei den folgenden Fragen mit Bezug zur Bundesverwaltung sind die
Nachrichtendienste des Bundes auszunehmen).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Für welche IT-Sicherheitsprodukte wurden mit Referenz zur Antwort der
Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/8707 seit 4. Oktober 2023 Zertifizierungen für den Einsatz in der
Bundesverwaltung nach welchem Zertifizierungsschema beim Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beantragt, bei welchen
davon wurde eine positive Zertifizierungsaussage getroffen, und bei welchen
davon befand sich der Hauptsitz des Herstellers des IT-
Sicherheitsprodukts außerhalb der EU (bitte nach Produktname, Art der
beantragten Zertifizierung, Zertifizierungsaussage, Hersteller, Hauptsitz des
Herstellers aufschlüsseln)?
a) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Firewall?
b) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Datendiode?
c) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VS Guard?
d) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Schadsoftwareerkennung?
e) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Hypervisor?
f) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Separation Kernel?
g) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Mobile Device
Management?
h) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Netzwerkmanagement?
i) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Schlüsselspeicher- und
Verteilkomponente?
j) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Key-Management-
Software?
k) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für Funksysteme?
l) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für Satellitensysteme?
m) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für analoge Leitungen?
n) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Dateiverschlüsselung?
o) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Festplattenverschlüsselung?
p) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sicherer mobiler
Datenträger?
q) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Faxverschlüsselung?
r) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Telefonverschlüsselung?
s) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Funkgeräte?
t) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps E-Mail-
Verschlüsselung?
u) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VPN-Client?
v) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sichere mobile Lösung?
w) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sicherer Messenger?
x) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VPN-Gateway?
y) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Datenschleusen
(optional auch mit Datenwäschekomponente)?
z) Für IT-Sicherheitsprodukte Verschlüsselung Layer 1?
aa) Für IT-Sicherheitsprodukte Verschlüsselung Layer 2?
bb) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Intrusion Detection
System?
cc) Für IT-Sicherheitsprodukte Threat Detection System?
2. Für welche IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste wurden seit
März 2022 Zertifizierungen für den Einsatz in der Bundesverwaltung nach
welchem Zertifizierungsschema beim BSI beantragt, bei welchen davon
wurde eine positive Zertifizierungsaussage getroffen, und bei welchen
davon befand sich der Hauptsitz des Herstellers des IT-Sicherheitsprodukts
außerhalb der EU (bitte nach Produktname, Art der beantragten
Zertifizierung, Zertifizierungsaussage, Hersteller, Hauptsitz des Herstellers
aufschlüsseln)?
a) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps DDoS-Schutz?
b) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Web Application Firewall?
c) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Domain Name Server?
d) Für IT-Sicherheitsprodukte und -dienste des Produkttyps Reverse
Proxy?
e) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Content Delivery Network?
3. Für welche IT-Sicherheitsprodukte mit Referenz zur Antwort der
Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/8707 wurden seit 4. Oktober 2023 Zulassungen für den Einsatz in der
Bundesverwaltung durch welchen behördlichen Anwender beim BSI
beantragt, bei welchen davon wurde eine positive Zulassungsaussage
getroffen, und bei welchen davon befand sich der Hauptsitz des Herstellers des
IT-Sicherheitsprodukts außerhalb der EU (bitte nach Produktname,
beantragendem behördlichen Anwender samt des ihm zuzuordnenden
Geschäftsbereichs der Bundesregierung, Zulassungsaussage, Hersteller des
IT-Sicherheitsprodukts, Hauptsitz des Herstellers des IT-
Sicherheitsprodukts aufschlüsseln)?
a) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Firewall?
b) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Datendiode?
c) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VS Guard?
d) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Schadsoftwareerkennung?
e) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Hypervisor?
f) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Separation Kernel?
g) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Mobile Device
Management?
h) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Netzwerkmanagement?
i) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Schlüsselspeicher- und
Verteilkomponente?
j) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Key-Management-
Software?
k) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für Funksysteme?
l) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für Satellitensysteme?
m) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für analoge Leitungen?
n) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Dateiverschlüsselung?
o) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Festplattenverschlüsselung?
p) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sicherer mobiler
Datenträger?
q) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Faxverschlüsselung?
r) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Telefonverschlüsselung?
s) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Funkgeräte?
t) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps E-Mail-
Verschlüsselung?
u) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VPN-Client?
v) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sichere mobile Lösung?
w) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sicherer Messenger?
x) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VPN-Gateway?
y) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Datenschleusen
(optional auch mit Datenwäschekomponente)?
z) Für IT-Sicherheitsprodukte Verschlüsselung Layer 1?
aa) Für IT-Sicherheitsprodukte Verschlüsselung Layer 2?
bb) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Intrusion Detection
System?
cc) Für IT-Sicherheitsprodukte Threat Detection System?
4. Für welche IT-Sicherheitsprodukte wurden seit März 2022 Zulassungen
für den Einsatz in der Bundesverwaltung durch welchen behördlichen
Anwender beim BSI beantragt, bei welchen davon wurde eine positive
Zulassungsaussage getroffen, und bei welchen davon befand sich der Hauptsitz
des Herstellers des IT-Sicherheitsprodukts außerhalb der EU (bitte nach
Produktname, beantragendem behördlichen Anwender samt des ihm
zuzuordnenden Geschäftsbereichs der Bundesregierung, Zulassungsaussage,
Hersteller des IT-Sicherheitsprodukts, Hauptsitz des Herstellers des IT-
Sicherheitsprodukts aufschlüsseln)?
a) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps DDoS-Schutz?
b) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Web Application Firewall?
c) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Domain Name Server?
d) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Reverse Proxy?
e) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Content Delivery Network?
5. Handelt es sich bei der genua GmbH um einen bundesbehördlichen
Bedarfsträger, und wenn nein, warum ist es unter Bezugnahme auf Anlage 1
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/8707 möglich, dass unter Bezugnahme auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/8707, wonach eine Zulassung für ein Produkt nur
durch einen bundesbehördlichen Bedarfsträger beantragt werden kann, die
genua GmbH nicht nur der Hersteller, sondern auch gleichzeitig der
Antragsteller für die Zulassung des Produkts vom Produkttyp Firewall mit
dem Namen genuate NdB WebRTC ist?
6. Für welche IT-Sicherheitsprodukte mit Referenz zur Antwort der
Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/8707 hat die Bundesverwaltung inklusive der IT-Dienstleister des
Bundes für welchen behördlichen Anwender der Bundesverwaltung inklusive
der IT-Dienstleister des Bundes seit dem 4. Oktober 2023 Verträge zur
Beschaffung von IT-Sicherheitsprodukten geschlossen (bitte nach
Produktname, Geschäftsbereich der vertragsschließenden Bundesbehörde,
bedarfstragendem behördlichen Anwender, Art der Zertifizierung
beziehungsweise Zulassungsaussage des beschafften IT-Sicherheitsprodukts, Hersteller
des IT-Sicherheitsprodukts, Hauptsitz des Herstellers des IT-
Sicherheitsprodukts aufschlüsseln)?
a) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Firewall?
b) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Datendiode?
c) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VS Guard?
d) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Schadsoftwareerkennung und Abwehr
e) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Hypervisor?
f) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Separation Kernel?
g) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Mobile Device
Management?
h) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Netzwerkmanagement?
i) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Schlüsselspeicher- und
Verteilkomponente?
j) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Key-Management-
Software?
k) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für Funksysteme?
l) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für Satellitensysteme?
m) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für analoge Leitungen?
n) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Dateiverschlüsselung?
o) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Festplattenverschlüsselung?
p) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sicherer mobiler
Datenträger?
q) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Faxverschlüsselung?
r) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Telefonverschlüsselung?
s) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Funkgeräte?
t) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps E-Mail-
Verschlüsselung?
u) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VPN-Client?
v) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sichere mobile Lösung?
w) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sicherer Messenger?
x) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VPN-Gateway?
y) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Datenschleusen
(optional auch mit Datenwäschekomponente)?
z) Für IT-Sicherheitsprodukte Verschlüsselung Layer 1?
aa) Für IT-Sicherheitsprodukte Verschlüsselung Layer 2?
bb) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps DDoS-Schutz Layer 3?
cc) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps DDoS-Schutz Layer 4?
dd) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps DDoS-Schutz Layer 7?
ee) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Web Application
Firewall?
ff) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Email Security
Gateway?
gg) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps EDR (Endpoint
Detection and Response), NDR (Network Detection and Response), XDR
(Extended Detection and Response), Device/Port/
Schnittstellenkontrolle, UTM (unified Threat Management), Backup/Recovery, DLP
(Data Loss Prevention), Archivierung, ersetzendes Scannen, TR-
ESOR Langzeitarchivierung, Labeling und APT(Advanced
Persistent Threat)-Abwehr, ISMS (Information Security Management
System) und SIEM (Security Information and Event Management)?
hh) Für IT-Sicherheitsprodukte Threat Detection System?
7. Für welche IT-Sicherheitsprodukte hat die Bundesverwaltung inklusive
der IT-Dienstleister des Bundes für welchen behördlichen Anwender der
Bundesverwaltung inklusive der IT-Dienstleister des Bundes seit März
2022 Verträge zur Beschaffung von IT-Sicherheitsprodukten geschlossen
(bitte nach Produktname, Geschäftsbereich der vertragsschließenden
Bundesbehörde, bedarfstragendem behördlichen Anwender, Art der
Zertifizierung beziehungsweise Zulassungsaussage des beschafften IT-
Sicherheitsprodukts, Hersteller des IT-Sicherheitsprodukts, Hauptsitz des
Herstellers des IT-Sicherheitsprodukts aufschlüsseln)?
a) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps DDoS-Schutz?
b) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Web Application Firewall?
c) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Domain Name Server?
d) Für IT-Sicherheitsprodukte und -dienste des Produkttyps Reverse
Proxy?
e) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Content Delivery Network?
8. Welche Behörde der Bundesverwaltung hat unter Bezugnahme auf die
Gesamtheit der in Frage 6 erfragten Informationen Beschaffungen in jeweils
wie vielen Fällen durchgeführt, und welche Vergabeverordnung
(beispielsweise Vergabeverordnung [VgV], Vergabeverordnung für Aufträge
im Bereich Verteidigung und Sicherheit [VSVgV],
Unterschwellenvergabeordnung [UVgO]) und welche Vergabeverfahren (z. B. nichtoffenes
Verfahren mit Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsverfahren mit
beziehungsweise ohne Teilnahmewettbewerb, wettbewerblicher Dialog mit
Teilnahmewettbewerb) wurde dabei wie oft angewendet (bitte nach
beschaffender Behörde, Anzahl der Beschaffungen, Häufigkeit der dabei
gewählten Vergabeverordnung und des ggf. darin gewählten
Vergabeverfahrens aufschlüsseln)?
9. Welche Behörde der Bundesverwaltung hat unter Bezugnahme auf die
Gesamtheit der in Frage 7 erfragten Informationen Beschaffungen in jeweils
wie vielen Fällen durchgeführt, und welche Vergabeverordnung
(beispielsweise VgV, VSVgV, UVgO) und welche Vergabeverfahren (z. B.
nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsverfahren
mit beziehungsweise ohne Teilnahmewettbewerb, wettbewerblicher
Dialog mit Teilnahmewettbewerb) wurde dabei wie oft angewendet (bitte
nach beschaffender Behörde, Anzahl der Beschaffungen, Häufigkeit der
dabei gewählten Vergabeverordnung und des ggf. darin gewählten
Vergabeverfahrens aufschlüsseln)?
10. Wann war unter Bezugnahme auf Frage 6 der jeweils letzte Zeitpunkt für
die Ausschreibung für das jeweilige IT-Sicherheitsprodukt (bitte nach IT-
Sicherheitsprodukt und Zeitpunkt der letzten Ausschreibung
aufschlüsseln)?
11. Wann war unter Bezugnahme auf Frage 7 der jeweils letzte Zeitpunkt für
die Ausschreibung für das jeweilige IT-Sicherheitsprodukt (bitte nach IT-
Sicherheitsprodukt und Zeitpunkt der letzten Ausschreibung
aufschlüsseln)?
12. Warum sind unter Bezugnahme auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 13 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8707 und der
dazugehörenden Anlage 3 der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8707 die Informationen nur für
die zentral vom Beschaffungsamt geschlossenen Verträge angegeben?
13. Welche der in Frage 6 erfragten IT-Sicherheitsprodukte kommen seit
Vertragsschluss zur Beschaffung in der Bundesverwaltung bei welchem
behördlichen Anwender jeweils tatsächlich zum Einsatz, und für welche der
in Frage 6 erfragten IT-Sicherheitsprodukte wurden nach Vertragsschluss
zur Beschaffung keine Abrufe durch die Bundesverwaltung getätigt (bitte
analog zu Frage 6 aufschlüsseln)?
14. Welche der in Frage 7 erfragten IT-Sicherheitsprodukte kommen seit
Vertragsschluss zur Beschaffung in der Bundesverwaltung bei welchem
behördlichen Anwender jeweils tatsächlich zum Einsatz, und für welche der
in Frage 7 erfragten IT-Sicherheitsprodukte wurden nach Vertragsschluss
zur Beschaffung keine Abrufe durch die Bundesverwaltung getätigt (bitte
analog zu Frage 7 aufschlüsseln)?
15. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Behörden, die die in Frage 6 erfragten
IT-Sicherheitsprodukte in ihrer Verwaltung verwenden (bitte analog zu
Frage 6 nach Produktnamen, Anzahl der verwendenden Bundesbehörden
inklusive IT-Dienstleister des Bundes und dem ihr zuzuordnenden
Geschäftsbereich der Bundesregierung aufschlüsseln)?
16. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Behörden, die die in Frage 7 erfragten
IT-Sicherheitsprodukte in ihrer Verwaltung verwenden (bitte analog zu
Frage 7 nach Produktnamen, Anzahl der verwendenden Bundesbehörden
inklusive IT-Dienstleister des Bundes und dem ihr zuzuordnenden
Geschäftsbereich der Bundesregierung aufschlüsseln)?
17. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Lizenzen für die in Frage 6 erfragten
IT-Sicherheitsprodukte, die die Bundesverwaltung inklusive der IT-
Dienstleister des Bundes für welchen behördlichen Anwender der
Bundesverwaltung inklusive der IT-Dienstleister des Bundes jeweils bezogen hat
(bitte analog zu Frage 6 nach Produktnamen, produktverwendenden
Bundesbehörden, zuzuordnendem Geschäftsbereich der Bundesregierung und
jeweiliger Anzahl der Produktlizenzen aufschlüsseln)?
18. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Lizenzen für die in Frage 7 erfragten
IT-Sicherheitsprodukte, die die Bundesverwaltung inklusive der IT-
Dienstleister des Bundes für welchen behördlichen Anwender der
Bundesverwaltung inklusive der IT-Dienstleister des Bundes jeweils bezogen hat
(bitte analog zu Frage 7 nach Produktnamen, produktverwendenden
Bundesbehörden, zuzuordnendem Geschäftsbereich der Bundesregierung und
jeweiliger Anzahl der Produktlizenzen aufschlüsseln)?
19. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Installationen der in Frage 6 erfragten
IT-Sicherheitsprodukte in den jeweils produktverwendenden
Bundesbehörden inklusive der IT-Dienstleister des Bundes (bitte analog zu Frage 6
nach Produktnamen, produktverwendenden Bundesbehörden,
zuzuordnendem Geschäftsbereich der Bundesregierung und jeweiliger Anzahl der
Installationen aufschlüsseln)?
20. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Installationen der in Frage 7 erfragten
IT-Sicherheitsprodukte in den jeweils produktverwendenden
Bundesbehörden inklusive der IT-Dienstleister des Bundes (bitte analog zu Frage 7
nach Produktnamen, produktverwendenden Bundesbehörden,
zuzuordnendem Geschäftsbereich der Bundesregierung und jeweiliger Anzahl der
Installationen aufschlüsseln)?
21. Sollten bei der Beantwortung der Fragen 17 und 19 sowie 18 und 20
deutliche Diskrepanzen zwischen der Anzahl der Lizenzen und der Anzahl der
Installationen bei bestimmten IT-Sicherheitsprodukten, die von der
Bundesverwaltung für einen behördlichen Anwender zur Nutzung beschafft
wurden, zutage treten, wie erklärt sich die Bundesregierung ggf. diese
Diskrepanzen?
22. Sollte im Rahmen der Beantwortung von Frage 6 hervorgehen, dass für
die Bundesverwaltung IT-Sicherheitsprodukte von Herstellern mit einem
Firmensitz in einem außereuropäischen Staat beschafft wurden, gab es für
diese gelisteten und beschafften IT-Sicherheitsprodukte von Herstellern
mit einem Firmensitz in einem außereuropäischen Staat zum
Beschaffungszeitpunkt Alternativen von Herstellern mit einem Firmensitz in
einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Schweiz oder in
Großbritannien, und wenn ja, warum wurde nicht eine der Alternativen
beziehungsweise wurden nicht die Alternativen beschafft (bitte
Alternative beziehungsweise Alternativen bei betroffenen IT-
Sicherheitsprodukten, Staat, in dem der Firmensitz des Herstellers der Alternative
beziehungsweise Alternativen liegt, und Begründungen für Entscheidung
gegen die Alternative beziehungsweise Alternativen anführen)?
23. Sollte im Rahmen der Beantwortung von Frage 7 hervorgehen, dass für
die Bundesverwaltung IT-Sicherheitsprodukte von Herstellern mit einem
Firmensitz in einem außereuropäischen Staat beschafft wurden, gab es für
diese gelisteten und beschafften IT-Sicherheitsprodukte von Herstellern
mit einem Firmensitz in einem außereuropäischen Staat zum
Beschaffungszeitpunkt Alternativen von Herstellern mit einem Firmensitz in
einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Schweiz oder in
Großbritannien, und wenn ja, warum wurde nicht eine der Alternativen
beziehungsweise wurden nicht die Alternativen beschafft (bitte
Alternative beziehungsweise Alternativen bei betroffenen IT-
Sicherheitsprodukten, Staat, in dem der Firmensitz des Herstellers der Alternative
beziehungsweise Alternativen liegt, und Begründungen für Entscheidung
gegen die Alternative beziehungsweise Alternativen anführen)?
24. Welche und wie viele der in der Antwort zu Frage 6 genannten Hersteller
sind über welchen Zeitraum geheimschutzbetreut nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)?
25. Welche und wie viele der in der Antwort zu Frage 7 genannten Hersteller
sind über welchen Zeitraum geheimschutzbetreut nach dem SÜG?
26. Für wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Herstellern von IT-
Sicherheitsprodukten, deren IT-Sicherheitsprodukte in der
Bundesverwaltung inklusive der IT-Dienstleister des Bundes, zum Einsatz kommen,
wurde ein Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemäß
Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchgeführt (bitte nach Land des Sitzes des Herstellers mit
den sicherheitsüberprüften Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
aufschlüsseln)?
27. Ist die Apple Inc., die in der Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung
zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8707 als
Hersteller der Produkte INDIGO 15.x und INDIGO 16.x vom Produkttyp
Sichere mobile Lösung, die auch für den Umgang mit Verschlusssachen
(VS) gedacht ist (www.golem.de/news/apple-indigo-ein-ios-fuer-die-deuts
chen-behoerden-2407-187458.html), genannt ist, gemäß dem das Gesetz
über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSIG; www. g e s e t z e - i m - i n t e r n e t .de/ b s i g _ 2 0 09/) ändernde IT-
Sicherheitsgesetz 2.0, wonach jedes Unternehmen, das Produkte zur
Nutzung in Verschlusssachen-Umgebungen herstellt und damit als
Unternehmen besonderen Interesses gilt (UBI I; www.bsi.bund.de/SharedDocs/Do
wnloads/DE/BSI/Regulierte_Unternehmen/UBI/Flyer.pdf?__blob=publica
tionFile&v=5), seit dem 1. Mai 2023 gegenüber dem BSI bestimmten
Pflichten nachkommen muss, den nun in § 8f BSIG festgeschriebenen
Pflichten nachgekommen, und kommt sie diesen Pflichten nach wie vor
nach (www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Regulierte_Unte
rnehmen/UBI/Flyer.pdf?__blob=publicationFile&v=5; www.gesetze-im-i
nternet.de/bsig_2009/__2.html; www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startb
k=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s1122.pdf)?
a) Hat die Apple Inc. innerhalb der festgesetzten Fristen eine
Selbsterklärung zur IT-Sicherheit beim BSI vorgelegt, und wenn ja, zu
welchem Zeitpunkt genau?
b) Welche Zertifizierungen im Bereich der IT-Sicherheit wurden in den
letzten zwei Jahren gemäß der Selbsterklärung durchgeführt, und
welche Prüfgrundlage und welcher Geltungsbereich wurden hierfür
festgelegt?
c) Welche sonstigen Sicherheitsaudits oder Prüfungen im Bereich der
IT-Sicherheit in den letzten zwei Jahren wurden gemäß der
Selbsterklärung durchgeführt, und welche Prüfgrundlage und welcher
Geltungsbereich wurden hierfür festgelegt?
d) Wie wird gemäß der Selbsterklärung sichergestellt, dass die
besonders schützenswerten informationstechnischen Systeme,
Komponenten und Prozesse angemessen geschützt werden, und wird dabei der
Stand der Technik eingehalten?
e) Hat das BSI auf Grundlage der Selbsterklärung Hinweise zu
angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zur
Einhaltung des Stands der Technik gegeben?
f) Hat sich die Apple Inc. gleichzeitig mit der Vorlage der
Selbsterklärung zur IT-Sicherheit beim BSI registriert und eine zu den üblichen
Geschäftszeiten erreichbare Stelle benannt, wenn ja, wann erfolgte
die Registrierung, und welche Geschäftsstelle wurde benannt?
g) Hat die Apple Inc. seit dem 1. Mai 2023 dem BSI Störungen der
Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit
ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder
Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung
der Erbringung der Wertschöpfung geführt haben, oder erhebliche
Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der
Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme,
Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Erbringung der Wertschöpfung führen können,
gemeldet (bitte aufgeschlüsselt nach Störung, technischen
Rahmenbedingungen der Störung, vermuteten oder tatsächlichen Ursachen
der Störung, betroffener Informationstechnik, betroffener
Einrichtung oder Anlage auflisten)?
h) Wurde der Apple Inc. für das Produkt INDIGO das
Sicherheitszertifikat vom BSI erteilt, und entsprachen die dazugehörenden
informationstechnischen Systeme, Komponenten, Produkte oder
Schutzprofile den vom BSI festgelegten Kriterien, und wenn nein, warum
nicht?
28. Welche Förderprogramme der Bundesregierung zur Wissensentwicklung
und Wissensverbreiterung zu Sicherheitstechnologien im Zusammenhang
mit digitaler Souveränität liefen und laufen seit dem Jahr 2018 (bitte
jeweils die finanzielle Ausstattung jeweils für die Jahresscheiben von 2018
bis 2023 nennen)?
29. Plant die Bundesregierung derzeit, neue Förderprogramme zur
Wissensentwicklung und Wissensverbreiterung zu Sicherheitstechnologien im
Zusammenhang mit digitaler Souveränität aufzulegen, und wenn ja, wie
hoch wird die von der Bundesregierung angedachte finanzielle
Ausstattung sein?
30. In Höhe welcher Summe sind finanzielle Mittel im Bundeshaushalt zur
Erforschung und Entwicklung von Sicherheitstechnologien im
Zusammenhang mit digitaler Souveränität hinterlegt (bitte nach Einzelplan,
Kapitel und Titel für die Jahre 2023 und 2024 sowie für den Entwurf der
Bundesregierung zum Bundeshaushalt 2025 aufschlüsseln)?
31. Welche Förderprogramme der Bundesregierung zur nationalen
industriellen Marktentwicklung für Sicherheitstechnologien im Zusammenhang
mit digitaler Souveränität liefen und laufen seit dem Jahr 2018 (bitte
jeweils die finanzielle Ausstattung jeweils für die Jahresscheiben von 2018
bis 2024 nennen)?
32. Plant die Bundesregierung derzeit, neue Förderprogramme zur nationalen
industriellen Marktentwicklung von Sicherheitstechnologien im
Zusammenhang mit digitaler Souveränität aufzulegen, und wenn ja, wie hoch
wird die von der Bundesregierung angedachte finanzielle Ausstattung
sein?
33. Warum wird die Vereinbarung des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat (BMI) sowie des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
über eine jeweils zur Hälfte getragene Finanzierung der Agentur für
Innovationen in der Cybersicherheit (www.basecamp.digital/cyberagentur-
vorgruendung-neue-details-und-viel-kritik/) unter Bezugnahme auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 20/12372 und unter Bezugnahme auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Fragen 79 bis 81 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12829 für den Soll-Ansatz im Bundeshaushalt 2024,
wonach das BMI im Jahr 2024 21 Mio. Euro und das BMVg 55 Mio. Euro
finanziert, und für den Soll-Ansatz im Entwurf der Bundesregierung für
den Bundeshaushalt 2025, wonach das BMI 19 Mio. Euro und das BMVg
40 Mio. Euro finanziert, nicht umgesetzt?
a) Welche Finanzierungsgesamtsumme für die Agentur für
Innovationen in der Cybersicherheit war ursprünglich unabhängig von der
exakten Aufteilung auf das BMI und das BMVg von der
Bundesregierung jeweils für das Jahr 2024 und für das Jahr 2025
vorgesehen?
b) Welche Finanzierungsgesamtsumme für die Agentur für
Innovationen in der Cybersicherheit ist unabhängig von der exakten
Aufteilung auf das BMI und das BMVg von der Bundesregierung jeweils
für die Jahre bis 2028 vorgesehen (bitte nach Jahresscheiben
aufschlüsseln)?
c) Wie stellen sich die vorgesehenen Ausgaben für die Agentur für
Innovationen in der Cybersicherheit jeweils beim BMI und beim
BMVg jeweils für die Jahre der mittelfristigen Finanzplanung von
2026 bis 2028 dar (bitte nach Ressort und Jahresscheiben
aufschlüsseln)?
34. Wie sind die Aussagen der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 35
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8707, wonach „[…]
das im deutschen Vergaberecht geltende Gleichbehandlungsgebot bzw.
das damit korrespondierende Diskriminierungsverbot (siehe etwa § 97
Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]) […]
jede unmittelbare und mittelbare Benachteiligung von Bietern aus dem
Ausland [verbieten]“ und „[…] die Unterscheidung zwischen
Unternehmen aus dem EU-Ausland und aus Drittstaaten […] das deutsche
Vergaberecht nicht [trifft]“, sowie in ihrer Antwort zu Frage 36 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8707, wonach es „[…] in Deutschland
keine gesetzlichen Grundlagen für einen kategorischen Ausschluss von
Herstellern aufgrund der Verortung ihres Hauptsitzes in einem bestimmten
Land [gibt]“, mit dem Vorhaben des sogenannten
Vergabetransformationspakets, mit dem die Bundesregierung unter Bezugnahme auf ihre Antwort
zu Frage 17 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13937 den
„[…] bisher strenge[n] Grundsatz der Gleichbehandlung von
Drittstaatsanbietern in Vergabeverfahren […]“ einschränken möchte,
widerspruchsfrei in Einklang zu bringen, und warum hält die Bundesregierung eine
derartige Einschränkung nun für möglich?
35. Plant die Bundesregierung mit ihrem Vorhaben des sogenannten
Vergabetransformationspakets nicht nur die Einschränkung des bisher strengen
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Drittstaatsanbietern in
Auftragsvergabeverfahren des öffentlichen Auftraggebers, wie in ihrer Antwort zu
Frage 17 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13937
angegeben, sondern plant sie beziehungsweise beabsichtigt sie, darüber
hinausgehend mit dem Vergabetransformationspaket oder mit anderen Vorhaben
die Möglichkeit zu schaffen, für bestimmte Auftragsvergabeverfahren im
Bereich der Beschaffung von Cyber- und
Informationssicherheitsleistungen und Cyber- und Informationssicherheitsprodukten nur einen
nationalen Anbieterkreis zuzulassen?
36. Hat sich die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode dahin
gehend auf europäischer Ebene eingesetzt, dass Änderungen im Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union derart vorgenommen werden,
dass in Artikel 346 AEUV die Cyber- und Informationssicherheit
aufgenommen werden, damit auch Beschaffungen von Cyber- und
Informationssicherheitsleistungen mit Ausnahmen belegt werden können
beziehungsweise jedenfalls gesichert in den Vergabebereich Verteidigung und
Sicherheit fallen, oder plant die Bundesregierung, dies noch bis Ende der
Legislaturperiode zu tun, und wenn nein, warum nicht?
37. Hat sich die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode dahin
gehend auf europäischer Ebene eingesetzt, dass eine Änderung der
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen
Verteidigung und Sicherheit derart vorgenommen wird, damit Leistungen der
Cybersicherheit und Informationssicherheit explizit vom
Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG erfasst werden und die Cyber- und
Informationssicherheit dort genannt wird, oder plant die Bundesregierung, dies
noch bis Ende der Legislaturperiode zu tun, und wenn nein, warum nicht?
38. Hat sich die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode dahin
gehend auf europäischer Ebene eingesetzt, dass die in Artikel 346 Absatz 2
AEUV referenzierte und seit dem 15. April 1958 nicht mehr überarbeitete
Liste von Waren, Gütern und Dienstleistungen, auf die Artikel 346
Absatz 1 Buchstabe b AEUV Anwendung findet, angesichts des
technologischen Fortschritts überarbeitet wird, oder plant die Bundesregierung, dies
noch bis Ende der Legislaturperiode zu tun, und wenn nein, warum nicht?
39. Sind in dem durch die Bundesregierung verabschiedeten Gesetzentwurf
zur Vergabetransformation neben umweltbezogenen und sozialen
Kriterien auch die Einführung von digitalen Aspekten als Kriterien jenseits der
von der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 17 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13937 bereits genannten
Einschränkung des „[…] bisher strenge[n] Grundsatz[es] der Gleichbehandlung von
Drittstaatsanbietern in Vergabeverfahren […]“ für eine
Vergabeentscheidung vorgesehen, wenn ja, welche, und wenn nein, hat die
Bundesregierung dies in anderen Vorhaben beabsichtigt oder vorgesehen?
40. Beabsichtigt oder plant die Bundesregierung, Open Source als
Vergabekriterium in Vergabeverfahren zur Beschaffung bei bestimmten
Auftragsgegenständen im Zusammenhang mit IT-Produkten für die
Bundesverwaltung einzuführen, wenn ja, im Zusammenhang mit welchen
Auftragsgegenständen, und wenn nein, warum nicht?
41. Beabsichtigt oder plant die Bundesregierung, Open Source als
Vergabekriterium in Vergabeverfahren zur Beschaffung bei bestimmten
Auftragsgegenständen im Zusammenhang mit Cyber- und
Informationssicherheitsprodukten für die Bundesverwaltung einzuführen, wenn ja, im
Zusammenhang mit welchen Auftragsgegenständen, und wenn nein, warum
nicht?
42. Plant die Bundesregierung, einerseits im Zuge der vom BMI in seiner
Cybersicherheitsagenda angekündigten Ausstattung der Bundesbehörden mit
weiterentwickelten IT-Produkten und andererseits der von der
Bundesregierung in ihrer Digitalstrategie angekündigten ganzheitlichen Stärkung
des Cybersicherheitsökosystem künftig bei IT-Beschaffungsvorhaben des
Bundes einen bestimmten Anteil der Sachmittel für IT-Vorhaben des
Bundes für Cybersicherheit aufzuwenden?
43. Plant die Bundesregierung unter Bezugnahme auf ihre Antwort zu
Frage 41 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8707,
wonach eine Produktzertifizierung nach den Zertifizierungsschemata der
Common Criteria, der Technischen Richtlinie, der Beschleunigten
Sicherheitszertifizierung (BSZ) und des Network Equipment Security Assurance
Scheme (NESAS) keine zukunftsbezogenen Aussagen zur Sicherheit von
Updates und Patches eines zu zertifizierenden IT-Sicherheitsprodukts
machen, und unter dem Eindruck ihrer Aussagen beispielsweise in ihrer
Antwort zu den Fragen 8 bis 12 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/10149, wonach „[…] mit zunehmender informationstechnischer
Komplexität von kritischen (Software-)Komponenten […] ein
wesentlicher Teil der Beherrschbarkeit der Technologie im Rahmen der
Produktpflege (Softwareupdates, Firmware-Updates, Schließen von
Sicherheitslücken) beim Hersteller selbst oder innerhalb der weiteren Lieferkette [
verbleibt]“ und wonach „[…] aufgrund der hohen Komplexität kritischer
Komponenten und der zu erwartenden stetigen Software/Firmware-
Updates […] etwa hohe technische Sicherheitsanforderungen keine
ausreichende Sicherheit dahingehend [bieten], dass Hersteller keine
missbräuchlichen Zugriffmöglichkeiten auf Hard- und Software
implementieren oder sonstige Handlungen vornehmen, die Sabotage oder Spionage
ermöglichen“, Änderungen dahin gehend vorzunehmen, dass
Produktzertifizierungen des BSI auch zukünftig zu Updates und Patches Aussagen
machen können, wenn nein, warum nicht, und welche anderen Maßnahmen
ergreift die Bundesregierung, um zukunftsbezogene Aussagen zur
Sicherheit von Updates und Patches eines zu zertifizierenden IT-
Sicherheitsprodukts machen zu können?
44. Welche Möglichkeiten haben die in die Beschaffung von IT-
Sicherheitsprodukten betreffenden Vergabeverfahren unterlegenen Bieter jeweils im
Rahmen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge und im
Rahmen der Vergabeverordnung für die Bereiche Sicherheit und
Verteidigung, gegen eine Vergabeentscheidung Beschwerde beziehungsweise
Klage einzureichen, welche Fristen gelten dabei jeweils, und bis zu wie viele
Instanzen können hinsichtlich einer Beschwerde beziehungsweise Klage
dabei durchlaufen werden?
a) Wie viele Verfahren im Zusammenhang mit Beschwerden
beziehungsweise Klagen gegen eine Vergabeentscheidung hinsichtlich
eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung von IT-
Sicherheitsprodukten gab beziehungsweise gibt es jeweils in den Jahren 2022,
2023 und 2024?
b) Wie viele Instanzen wurden dabei im Schnitt durchlaufen?
c) Wie lange dauerten die Verfahren dabei im Schnitt?
d) Wie viele der Verfahren sind abgeschlossen, und wie viele Verfahren
dauern noch an (bitte für die Jahre 2022, 2023 und 2024 angeben)?
45. Wie viele Software-Entwicklungsaufträge bezüglich IT-
Sicherheitsprodukten hat die Bundesregierung seit Beginn der 20. Legislaturperiode
erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie viele davon sind bereits fertig entwickelt?
b) Wie viele befinden sich noch in der Entwicklung?
c) Wie lange dauert die Entwicklung im Schnitt?
d) Welche Vertragstypen (beispielsweise Werkverträge, Dienstverträge
etc.) lagen dabei in jeweils wie vielen Fällen den Aufträgen
zugrunde?
e) Gibt es ein Standard-Vertragsmuster zur Beschaffung von IT-
(Sicherheits-)Produkten, und wenn ja, welcher Vertragstyp liegt dem
Standard-Vertragsmuster zugrunde?
f) In wie vielen Fällen der Gesamtzahl an vergebenen Software-
Entwicklungsaufträgen bezüglich IT-Sicherheitsprodukten wurde das
Standard-Vertragsmuster verwendet?
Berlin, den 9. Dezember 2024
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1488704.02.2025
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14226 - Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung - Beschaffung und Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14887
20. Wahlperiode 04.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/14226 –
Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung – Beschaffung und Einsatz von
IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 19. Juli 2024 kam es weltweit zu IT-Ausfällen in zahlreichen Branchen.
Betroffen waren auch Unternehmen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen
in Deutschland (www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Pressemitteilunge
n/Presse2024/240719_weltweite_IT-Ausfaelle.html). Ein fehlerhaftes Update
einer IT-Sicherheitssoftware einer US-amerikanischen Firma sorgte für
Abstürze von Computern mit Windows-Betriebssystemen. Gleichzeitig gab es
auch Probleme bei der Verbindung zu Apps und Dienstleistungen des
Clouddienstes Microsoft 365 innerhalb von Microsofts Cloudplattform Azure.
Durch die Vorfälle kam es beispielsweise zur vorübergehenden Einstellung
des Flugbetriebs am Flughafen Berlin-Brandenburg, zu der Schließung von
Ambulanzen und der Verschiebung von aufschiebbaren Eingriffen am
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein und zu einem späteren Handelsstart an der
Börse London. Die technischen Probleme hatten auch Folgen für
Stadtverwaltungen. In Pforzheim etwa waren der E-Mail-Verkehr und die Telefonanlage
gestört und das Bürgerzentrum, die Ausländerbehörde sowie die Kfz-
Zulassungsbehörde nur eingeschränkt erreichbar (www.spiegel.de/netzwelt/web/flu
ghafen-ber-muss-nach-it-stoerung-betrieb-einstellen-weltweite-netz-
ausfaellea-f318d93e-aacd-4f46-870b-6de1fd9a8b6d). In der Presse firmierte das
Ereignis als „größter IT-Ausfall der Geschichte“ (www.businessinsider.de/wirtschaf
t/crowdstrike-diese-firma-steckt-hinter-groesster-it-panne-der-geschichte/).
Die Bundesverwaltung und die Bundesregierung selbst waren von dem IT-
Vorfall zwar nicht betroffen (www.spiegel.de/netzwelt/web/flughafen-ber-mus
s-nach-it-stoerung-betrieb-einstellen-weltweite-netz-ausfaelle-a-f318d93e-aac
d-4f46-870b-6de1fd9a8b6d). Allerdings wurde die Brisanz von
digitalpolitischen Abhängigkeiten und daher die Relevanz digitaler Souveränität im
Allgemeinen deutlich. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die
Bundesverwaltung vom einwandfreien Funktionieren und der uneingeschränkten
Verfügbarkeit von IT-Systemen abhängig ist (www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unte
rnehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Zertifizierung-un
d-Anerkennung/Zertifizierung-von-Produkten/Zertifizierung-nach-CC/IT-Sich
erheiskriterien/it-sicherheiskriterien_node.html; www.bsi.bund.de/DE/Theme
n/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Zertifizieru
ng-und-Anerkennung/Zertifizierung-von-Produkten/Zertifizierung-nach-CC/G
rundsaetzliche-Aussagen/grundsaetzliche-aussagen_node.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 4. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In diesem Kontext gibt es eine Reihe von Vorschlägen für Maßnahmen zur
Steigerung der digitalen Souveränität. Eine Studie des Leibniz-Zentrums für
Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim vom Oktober 2024,
die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) angefertigt wurde, betont wie schon in der Vorgängerstudie aus dem
Jahr 2021, dass „[…] die Politik die digitale Souveränität mit einer
innovativen Beschaffung, die die Spezifika von Start-ups oder Open-Source-
Lösungen berücksichtigt, unterstützen [kann]. Dies kann zur Entstehung von
alternativen Angeboten beitragen und Hürden hinsichtlich Interoperabilität
und Lock-in-Effekten entgegenwirken.“ (de.digital/DIGITAL/Redaktion/DE/
Digitalisierungsindex/Publikationen/publikation-schwerpunkt-digitale-souvera
enitaet.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 42) Insbesondere dem Bereich
der IT-Sicherheitstechnologien sollte die Bundesregierung den Ergebnissen
der Studie zufolge die höchste Priorität bei der Vermeidung von digitalen
Abhängigkeiten einräumen (de.digital/DIGITAL/Redaktion/DE/Digitalisierungsi
ndex/Publikationen/publikation-schwerpunkt-digitale-souveraenitaet.pdf?__bl
ob=publicationFile&v=5, S. 25 f.).
Die 2. Digitalministerkonferenz weiß offenbar um diese
Priorisierungsnotwendigkeit. Mit ihrem Beschluss vom 18. Oktober 2024 stellt sie fest, dass
angesichts der zunehmenden Digitalisierung EU-Mitgliedstaaten in der Lage sein
müssen, Leistungen im Bereich Cybersicherheit einschließlich
Informationssicherheit schnellstmöglich zu beschaffen, um ihre wesentlichen
Sicherheitsinteressen zu wahren. Die bisherigen Vorschriften des Vergaberechts erlauben
weitreichende Ausnahmen für militärische Zwecke. Sie schlägt vor,
Änderungen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin
gehend vorzunehmen, damit auch die Beschaffung von Cyber- und
Informationssicherheitsleistungen mit Ausnahmen belegt werden können
beziehungsweise jedenfalls gesichert in den Vergabebereich Verteidigung und Sicherheit
fallen. Denn nach aktuellem Stand ist es den EU-Mitgliedstaaten verwehrt, in
vergleichbarer Art und Weise zu Beschaffungen für militärische Zwecke
Beschaffungen zur Härtung der Cyber- und Informationssicherheit tätigen zu
können. Den Mitgliedstaaten steht im Bereich Cyber- und
Informationssicherheit aktuell keine mit Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV vergleichbare
Rechtsgrundlage zur Verfügung. Zudem wurde die in Artikel 346 Absatz 2
AEUV referenzierte Liste von Waren, Gütern und Dienstleistungen, auf die
die Ausnahmen angewendet werden können, seit dem 15. April 1958 nicht
mehr überarbeitet. Insbesondere stellt § 117 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) der 2. Digitalministerkonferenz
zufolge keine vergleichbare Rechtsgrundlage dar. Zwar erlaubt § 117 Absatz 1
Nummer 1 GWB seinem Wortlaut nach Ausnahmen vom Vergaberecht auch
dann, wenn ein Auftrag nicht der Erzeugung oder dem Handel mit
Kriegsmaterial dient, sondern ausschließlich Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte
umfasst. Allerdings ist der Prüfungsmaßstab des § 117 Absatz 1 Nummer 1 GWB
deutlich strenger (www.berlin-brandenburg.de/wp-content/uploads/TOP_9_S
H_Beschluss_Leistungsbeschaffung_Info-_und-Cybersicherheit.pdf).
Weiterhin bereitete das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
unabhängig davon im Rahmen der Wachstumsinitiative ein sogenanntes
Vergabetransformationspaket zur Reform des Vergaberechts ober- und unterhalb
der EU-Schwellenwerte vor, insbesondere mit dem Ziel, Vergabeverfahren zu
beschleunigen. Das Vorhaben beabsichtigt des Weiteren, eine neue
Möglichkeit einzuführen, Unternehmen aus bestimmten Drittstaaten in kritischen
Bereichen von Auftragsvergaben auszuschließen. Darüber hinaus sollten
umweltbezogene und soziale Aspekte als Vergabekriterien definiert werden (backgrou
nd.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/wirtschaftsministerium-
willvergaberecht-per-gesetz-vereinfachen; www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressem
itteilungen/2024/09/20240930-habeck-vergabetransformation.html; backgroun
d.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/
vergabetransformationspakethaelt-es-was-es-verspricht). Der zugehörige Gesetzentwurf wurde am 27.
November 2024 im Kabinett von der Bundesregierung verabschiedet (www.bund
esregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundeskanzleramt/novelle-vergabere
cht-2322048).
Vor diesem Hintergrund möchten die Fragesteller aufbauend auf ihrer Kleinen
Anfrage vom 23. August 2023, die von der Bundesregierung am 9. Oktober
2023 auf Bundestagsdrucksache 20/8707 beantwortet wurde, aktuelle
Sachstände zur Entwicklung, zur Beschaffung und zum Einsatz von IT-
Sicherheitsprodukten in der Bundesverwaltung sowie die Bestrebungen der
Bundesregierung zur Umsetzung von Vorschläge zur Steigerung der digitalen Souveränität
im Bereich der IT-Sicherheitsanwendungen erfragen (Hinweis: Bei den
folgenden Fragen mit Bezug zur Bundesverwaltung sind die Nachrichtendienste
des Bundes auszunehmen).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Cyberkriminelle und staatliche Akteure professionalisieren ihre Arbeitsweise.
Sie sind technisch auf dem neusten Stand und agieren aggressiv. Längst haben
sie Strukturen für ihre kriminellen Dienstleistungen etabliert. Deutschland setzt
der Bedrohung eine tragfähige Cybersicherheitsarchitektur entgegen. Diese
Cybersicherheitsarchitektur muss unter allen Umständen funktionsfähig bleiben.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beobachtet die
Sicherheitslage in den fünf Dimensionen Bedrohung, Angriffsfläche,
Gefährdung, Schadwirkung und Resilienz, wobei die Resilienz den vier anderen
Dimensionen positiv entgegenwirkt (vgl. www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Publ
ikationen/Lagebericht/lagebericht_node.html).
Cyberbedrohungen gingen im vergangenen Jahr von diversen Gruppierungen
aus. Advanced-Persistent-Threats – (APT-)Gruppen betrieben beispielsweise
Cyberspionage und starteten Angriffe auf Behörden der auswärtigen
Angelegenheiten, der Verteidigung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auch
Unternehmen und Institutionen, die in diesen Bereichen tätig sind, waren
betroffen. Darüber hinaus wurde die arbeitsteilige cyberkriminelle
Schattenwirtschaft weiterhin professioneller: Sogenannte Access Broker handelten mit
erbeuteten Zugangsdaten. Andere Cybercrime-Gruppen nutzten Zero-Day-
Schwachstellen (d. h. Schwachstellen, für die es noch kein Update gibt), zum
Datendiebstahl.
Auch die Angriffsflächen vergrößerten sich mit der weiter fortschreitenden
Digitalisierung und damit einhergehenden Vernetzung von Einrichtungen der
Bundesverwaltung untereinander.
Über alle Arten von Cyberbedrohungen nehmen die Gefährdungen stetig weiter
zu. Von einem Ransomware-Angriff auf einen kommunalen IT-Dienstleister
Ende Oktober 2023 waren beispielsweise 72 kommunale Kunden mit rund
20 000 kommunalen Arbeitsplätzen betroffen. Die Folge waren teils
monatelange Ausfallzeiten.
Eine weitere Folge erfolgreicher Cyberangriffe sind exorbitante
„Lösegeldzahlungen“ für durch Ransomware-Angriffe verschlüsselte Daten. Für gestohlene
exfiltrierte Daten wurde dabei im Schnitt fast dreimal so viel gezahlt wie für
erbeutete verschlüsselte Daten.
In allen Dimensionen hat sich die IT-Sicherheitslage deutlich verschärft:
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine führt unmittelbar zu vermehrten
Attacken auf Verbündete der Ukraine (u. a. Deutschland) durch
russlandfreundliche Cybergruppierungen oder auch mutmaßlich staatliche Stellen. Dabei
müssen ebenfalls Sekundäreffekte zur Zerstörung von IT-Infrastruktur
berücksichtigt werden.
Die stetig wachsende Komplexität der IT-Landschaft mit zunehmender
Vernetzung von Behörden untereinander, mit Unternehmen, Bürgern sowie Cloud-
Diensten erweitert die Wirkungsbreite von Angriffen auf einzelne Institutionen.
Gleichzeitig erwartet die Bevölkerung zu Recht einen auch mit IT
funktionierenden Rechtsstaat und einen Fortschritt der Digitalisierung der öffentlichen
Verwaltung.
Mit der Expertise des BSI, der Strafverfolgungsbehörden und den
Verantwortlichen für Informationssicherheit in der Bundesverwaltung wird der oben
dargestellten Gefährdungslage effektiv entgegengewirkt.
Durch die Veröffentlichung sensibler Informationen wäre die in langjährigen
Prozessen erarbeitete Resilienz der Informationstechnik des Bundes erheblich
gefährdet.
Der Aufbau von Expertise, IT-Sicherheitsinfrastruktur, Prozessen und
Resilienzfaktoren beansprucht umfangreiche Ressourcen und insbesondere Zeit. Der
Wiederaufbau nach einem erfolgreichen Cyberangriff könnte aber einen
solchen Schaden anrichten, dessen Behebung potentiell ein Vielfaches davon
kosten würde.
Mit Blick auf die in immer kürzeren Abständen auftretenden kritischen
Sicherheitslücken, den Zeitbedarf für das Patchen dieser Lücken und vor dem
Hintergrund einer unbekannten Menge an möglichen Zero-Day-Exploits ist jederzeit
mit Angriffen zu rechnen. Sollte mit absehbar verfügbaren Mitteln derzeit kein
Angriff durchführbar sein, führt dies angesichts der schnellen technologischen
Entwicklung zu keiner Reduzierung der Gefährdungslage, denn einmal
veröffentlichte Informationen zur Sicherheitsarchitektur und deren Änderung
lassen sich über die Zeit aggregieren und analysieren und mit zukünftigen
technischen Möglichkeiten für einen erfolgreichen Cyberangriff auf die IT der
Bundesverwaltung ausnutzen. Im Bereich der Informationssicherheit kommt der
strategischen Vorausschau daher eine überragende Bedeutung zu.
Bereits wenige Kenntnisse über mögliche Schwachstellen reichen
Cyberkriminellen oder staatlichen Akteuren aus, um die gesamte IT-Infrastruktur von
Behörden unbrauchbar zu machen (vgl. u. a. oben skizzierte Angriffe auf
Kommunalverwaltungen, Angriff auf Berliner Kammergericht, Hackerangriff auf den
Deutschen Bundestag).
Darüber hinaus spielen bedeutende technische Entwicklungen bösartigen
Akteuren im digitalen Raum in die Karten. Beispielsweise kann heute in einer
noch vor kurzer Zeit kaum absehbaren Qualität künstliche Intelligenz genutzt
werden, um aus der (auch aggregierten) Darstellung von Sicherheitsprodukten
oder der Offenlegung von aktuellen Softwareentwicklungen konkrete
Angriffsvektoren abzuleiten. In der Folge würde sich die Lage in allen vier
Dimensionen Bedrohung, Angriffsfläche, Gefährdung und Schadwirkung dramatisch
verschlechtern. Die Sicherstellung der Staats- und Regierungsfunktion wäre
massiv gefährdet.
Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen
Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag
grundsätzlich öffentlich, transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich
verbrieften Aufklärungs- und Informationsanspruch des Deutschen
Bundestages zu entsprechen. Soweit erfragte Informationen Umstände betreffen, die
aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind oder den
Grundrechten Dritten entgegenstehen, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf
welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann, und gegebenenfalls
alternative Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die das
Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung der berechtigen
Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen (Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 161,193).
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass die Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht durchgängig offen
erfolgen kann.
Die Antwort zu Frage 3 wird als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern
und für Heimat (BMI) zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) eingestuft und als nicht zur
Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.*
Die IT-Infrastruktur der Bundesregierung ist jeden Tag einer Vielzahl
unterschiedlicher Angriffe ausgesetzt. Zur Aufrechterhaltung der Staats- und
Regierungsfunktion ist diese Infrastruktur angemessen zu schützen. Eine
Beeinträchtigung oder sogar ein Ausfall aufgrund erfolgreicher Cyberangriffe muss auch
in der Zukunft bestmöglich verhindert werden.
Informationen zu den in der Frage aufgeführten IT-Sicherheitsprodukten
beziehen sich unmittelbar auf die Fähigkeiten der Abwehr von Cybergefährdungen
der Bundesbehörden. Ein Bekanntwerden der Information würde das
Staatswohl in hohem Maß gefährden, denn damit würde es etwaigen Angreifern
ermöglicht, konkrete Hinweise zu den in der Bundesverwaltung eingesetzten
Schutzmaßnahmen zu erhalten.
Die Fragen 6 bis 11,13 bis 25 können auch nicht in eingestufter Form
beantwortet werden. Es gelten die oben aufgeführten Erwägungen. Es besteht das
Risiko aufgrund der Informationen zu den erfragten IT-Sicherheitsprodukten
und Softwareentwicklungen unmittelbar auf die Fähigkeiten der Abwehr von
Cybergefährdungen der Bundesbehörden schließen zu können.
Die darüber hinaus erfragte Zuordnung eingesetzter IT-Sicherheitsprodukte auf
einzelne Ressorts oder Behörden würde es Angreifern deutlich vereinfachen,
Sicherheitslücken auszunutzen und einzelne Teile der Bundesregierung gezielt
anzugreifen. Die insoweit erbetenen Informationen zielen auf den Einsatz von
IT-Sicherheitsprodukten in jeder einzelnen Bundesbehörde ab. Mit der
Beantwortung würde offengelegt, wie sich einzelne Ressorts oder Behörden vor
Cyberangriffen schützen. Dies würde potentiellen Angreifern wichtige Hinweise
für etwaige Angriffe liefern. Eine Aufschlüsselung nach Ressorts oder
Behörden könnte außerdem zu Rückschlüssen über die Sicherheitserheblichkeit der
dort jeweils verarbeiteten Daten führen und so lohnende Angriffsziele
identifizieren. Wird beispielsweise eine Sicherheitslücke bei einem der eingesetzten
Produkte bekannt, könnten Angreifer diese schnell ausnutzen, da bekannt ist,
welche Behörde dieses Produkt einsetzt. Dies gefährdet die Arbeitsfähigkeit
und damit unmittelbar die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der betroffenen
Behörden. Aufgrund der Vernetzung der Behörden untereinander hätte eine
solche Ausnutzung einer Schwachstelle erhebliche Auswirkungen auf die
Informationssicherheit der gesamten Bundesverwaltung und könnte unmittelbar die
Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Bundesverwaltung gefährden.
Aus den genannten Gründen muss potentiellen Angreifern verborgen bleiben,
welche IT-Sicherheitsprodukte in welchen Behörden zum Schutz der
Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) und darin
verarbeiteten Daten aktuell eingesetzt werden.
Unter Kenntnis der durch die Bundesverwaltung eingesetzten Produkte könnten
Angreifer produktspezifische Schwachstellen ausmachen und diese gezielt
ausnutzen. Vor allem in der Zusammenschau mit der Antwort der Bundesregierung
zur Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/8707 ließe sich durch Aggregation und direkten Vergleich detaillierte Er-
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
kenntnisse ableiten, die die Entwicklung des Einsatzes und der Beschaffung
von IT-Sicherheitsprodukten in der Bundesverwaltung zeigen.
Die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung ist auch dadurch gefährdet, wenn
in diesem Kontext die Geheimschutzbetreuung nichtöffentlicher Stellen
bekannt wird. Denn das Bekanntwerden der Geheimschutzbetreuung
nichtöffentlicher Stellen kann diese zum Ziel von besonderen Gefährdungen, insbesondere
durch ausländische Nachrichtendienste, werden lassen. Dies erhöht die Gefahr
der Kompromittierung von Verschlusssachen, auch von Verschlusssachen, die
nicht im Kontext der Fragestellung stehen. Zudem erleichtert dies Angriffe auf
die Lieferkette der IT-Sicherheitsprodukte mit der möglichen Folge, dass die
IT-Sicherheitsfunktion des Produktes erlischt. Gerade durch die
Nichtoffenbarung der Geheimschutzbetreuung soll verhindert werden, dass
Verschlusssachen in den nichtöffentlichen Stellen zusätzlich gefährdet werden. Des
Weiteren können diese Informationen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) darstellen und sind
entsprechend zu schützen.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Behörden des Bundes nicht
ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl.
BVerfGE 124, 78 [139]). Schon die Angabe, mittels welcher technischer Mittel
die Behörden des Bundes den Cybergefahren begegnen, könnte zu einer
Analyse der Verwundbarkeiten und Änderung des Angriffsverhaltens führen, die eine
weitere Abwehr der Cybergefahren unmöglich machen würde. In diesem Fall
wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich.
Würden potentielle Angreifer detaillierte Kenntnis über Verbreitung und
Details der jeweiligen IT-Sicherheitsprodukte erhalten, wäre ein Angriff auf die
jeweilige Behörde deutlich einfacher zu gestalten und mit sehr hoher
Erfolgsaussicht verbunden. Zum Beispiel würde die Kenntnis über die jeweilige
Firmware oder Softwarestand die Angreifenden in die Lage versetzen, gezielt Zero-
Day-Exploits der eingesetzten IT-Sicherheitsprodukte zu identifizieren oder zu
erwerben und diese Schwachstelle auszunutzen. für Zero-Day-Exploits i. d. R.
keine Gegenmaßnahmen wie z. B. Sicherheitsupdates des Herstellers möglich
sind, wären die Behörden einem Angriff ungeschützt ausgesetzt.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl und
entgegenstehende Grundrechte Dritte gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht in diesem Fall überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das
Fragerecht der Abgeordneten gegenüber der Pflicht der Aufrechterhaltung der
Staats- und Regierungsfunktion der Bundesrepublik Deutschland zurückstehen.
1. Für welche IT-Sicherheitsprodukte wurden mit Referenz zur Antwort der
Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/8707 seit 4. Oktober 2023 Zertifizierungen für den Einsatz in
der Bundesverwaltung nach welchem Zertifizierungsschema beim
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beantragt, bei
welchen davon wurde eine positive Zertifizierungsaussage getroffen, und
bei welchen davon befand sich der Hauptsitz des Herstellers des IT-
Sicherheitsprodukts außerhalb der EU (bitte nach Produktname, Art der
beantragten Zertifizierung, Zertifizierungsaussage, Hersteller, Hauptsitz des
Herstellers aufschlüsseln)?
a) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Firewall?
b) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Datendiode?
c) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VS Guard?
d) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Schadsoftwareerkennung?
e) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Hypervisor?
f) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Separation Kernel?
g) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Mobile Device
Management?
h) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Netzwerkmanagement?
i) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Schlüsselspeicher- und
Verteilkomponente?
j) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Key-Management-
Software?
k) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für Funksysteme?
l) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für Satellitensysteme?
m) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für analoge Leitungen?
n) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Dateiverschlüsselung?
o) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Festplattenverschlüsselung?
p) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sicherer mobiler
Datenträger?
q) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Faxverschlüsselung?
r) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Telefonverschlüsselung?
s) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Funkgeräte?
t) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps E-Mail-
Verschlüsselung?
u) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VPN-Client?
v) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sichere mobile Lösung?
w) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sicherer Messenger?
x) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VPN-Gateway?
y) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Datenschleusen (optional
auch mit Datenwäschekomponente)?
z) Für IT-Sicherheitsprodukte Verschlüsselung Layer 1?
aa) Für IT-Sicherheitsprodukte Verschlüsselung Layer 2?
bb) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Intrusion Detection
System?
cc) Für IT-Sicherheitsprodukte Threat Detection System?
Die Fragen 1 bis 1cc werden gemeinsam beantwortet.
Zum grundsätzlichen Verfahren wird auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/8707
verwiesen. Sofern die Hersteller einer Veröffentlichung zugestimmt haben, werden
laufende Zertifizierungsverfahren auf der Webseite des BSI veröffentlicht. Das
gleiche gilt für abgeschlossene Zertifizierungsverfahren. Das BSI hält jedoch
nicht durchgängig nach, ob und wo in der Bundesverwaltung die zertifizierten
Produkte zum Einsatz kommen.
2. Für welche IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste wurden seit
März 2022 Zertifizierungen für den Einsatz in der Bundesverwaltung
nach welchem Zertifizierungsschema beim BSI beantragt, bei welchen
davon wurde eine positive Zertifizierungsaussage getroffen, und bei
welchen davon befand sich der Hauptsitz des Herstellers des IT-
Sicherheitsprodukts außerhalb der EU (bitte nach Produktname, Art der beantragten
Zertifizierung, Zertifizierungsaussage, Hersteller, Hauptsitz des
Herstellers aufschlüsseln)?
a) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps DDoS-Schutz?
b) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Web Application Firewall?
c) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Domain Name Server?
d) Für IT-Sicherheitsprodukte und -dienste des Produkttyps Reverse
Proxy?
e) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Content Delivery Network?
Die Fragen 2 bis 2e werden gemeinsam beantwortet.
Die Zertifizierung nach den CC (= Common Criteria) geschieht auf
Herstellerantrag ohne Konkretisierung des Einsatzzwecks. Sofern die Hersteller einer
Veröffentlichung zugestimmt haben, werden laufende Zertifizierungsverfahren
auf der Webseite des BSI veröffentlicht. Das gleiche gilt für abgeschlossene
Zertifizierungsverfahren. Das BSI hält jedoch nicht durchgängig nach, ob und
wo in der Bundesverwaltung die zertifizierten Produkte zum Einsatz kommen.
3. Für welche IT-Sicherheitsprodukte mit Referenz zur Antwort der
Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/8707 wurden seit 4. Oktober 2023 Zulassungen für den Einsatz
in der Bundesverwaltung durch welchen behördlichen Anwender beim
BSI beantragt, bei welchen davon wurde eine positive
Zulassungsaussage getroffen, und bei welchen davon befand sich der Hauptsitz des
Herstellers des IT-Sicherheitsprodukts außerhalb der EU (bitte nach
Produktname, beantragendem behördlichen Anwender samt des ihm
zuzuordnenden Geschäftsbereichs der Bundesregierung, Zulassungsaussage,
Hersteller des IT-Sicherheitsprodukts, Hauptsitz des Herstellers des IT-
Sicherheitsprodukts aufschlüsseln)?
a) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Firewall?
b) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Datendiode?
c) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VS Guard?
d) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Schadsoftwareerkennung?
e) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Hypervisor?
f) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Separation Kernel?
g) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Mobile Device
Management?
h) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Netzwerkmanagement?
i) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Schlüsselspeicher- und
Verteilkomponente?
j) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Key-Management-
Software?
k) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für Funksysteme?
l) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für Satellitensysteme?
m) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für analoge Leitungen?
n) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Dateiverschlüsselung?
o) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Festplattenverschlüsselung?
p) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sicherer mobiler
Datenträger?
q) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Faxverschlüsselung?
r) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Telefonverschlüsselung?
s) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Funkgeräte?
t) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps E-Mail-
Verschlüsselung?
u) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VPN-Client?
v) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sichere mobile
Lösung?
w) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sicherer Messenger?
x) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VPN-Gateway?
y) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Datenschleusen
(optional auch mit Datenwäschekomponente)?
z) Für IT-Sicherheitsprodukte Verschlüsselung Layer 1?
aa) Für IT-Sicherheitsprodukte Verschlüsselung Layer 2?
bb) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Intrusion Detection
System?
cc) Für IT-Sicherheitsprodukte Threat Detection System?
Die Fragen 3 bis 3cc werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die
Beantwortung der Frage erfolgt eingestuft als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des BMI zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA). Die
Informationen können der Anlage entnommen werden.*
Da es sich bei den Aufzählungspunkten 3d, 3y, 3bb und 3cc nicht um
Produkttypen des VS-Produktkataloges gemäß § 52 VSA handelt, kann die
Bundesregierung dazu keine Aussage treffen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
4. Für welche IT-Sicherheitsprodukte wurden seit März 2022 Zulassungen
für den Einsatz in der Bundesverwaltung durch welchen behördlichen
Anwender beim BSI beantragt, bei welchen davon wurde eine positive
Zulassungsaussage getroffen, und bei welchen davon befand sich der
Hauptsitz des Herstellers des IT-Sicherheitsprodukts außerhalb der EU
(bitte nach Produktname, beantragendem behördlichen Anwender samt
des ihm zuzuordnenden Geschäftsbereichs der Bundesregierung,
Zulassungsaussage, Hersteller des IT-Sicherheitsprodukts, Hauptsitz des
Herstellers des IT-Sicherheitsprodukts aufschlüsseln)?
a) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps DDoS-Schutz?
b) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Web Application Firewall?
c) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Domain Name Server?
d) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Reverse Proxy?
e) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Content Delivery Network?
Die Fragen 4 bis 4e werden gemeinsam beantwortet.
Da es sich bei den aufgeführten Produkttypen nicht um Produkttypen des VS-
Produktkataloges gemäß § 52 VSA handelt, wurden für Produkte dieser
Produkttypen keine Zulassungen von der Bundesregierung ausgesprochen.
5. Handelt es sich bei der genua GmbH um einen bundesbehördlichen
Bedarfsträger, und wenn nein, warum ist es unter Bezugnahme auf Anlage 1
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/8707 möglich, dass unter Bezugnahme auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/8707, wonach eine Zulassung für ein Produkt nur
durch einen bundesbehördlichen Bedarfsträger beantragt werden kann,
die genua GmbH nicht nur der Hersteller, sondern auch gleichzeitig der
Antragsteller für die Zulassung des Produkts vom Produkttyp Firewall
mit dem Namen genuate NdB WebRTC ist?
Ein Antrag auf Zulassung kann nur durch einen (bundes-) behördlichen
Bedarfsträger gestellt werden. Für Unternehmen der geheimschutzbetreuten
Wirtschaft, die ebenfalls zugelassenen IT-Sicherheitsprodukte zum Schutz von
amtlich eingestuften Informationen einsetzen müssen, erfolgt die Antragstellung
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Ein
Antrag ist obsolet, wenn der Hersteller eines bereits zugelassenen Produktes
eine neue Version seines Produktes im Rahmen der kontinuierlichen
Produktverbesserung entwickelt.
Die Firma genua GmbH ist kein bundesbehördlicher Bedarfsträger. Im
vorliegenden Fall „genuate NdB WebRTC“ wurde der Antrag auf Zulassung durch
das BSI für das durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) betriebene
Videokonferenzsystem CMS selbst gestellt.
6. Für welche IT-Sicherheitsprodukte mit Referenz zur Antwort der
Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/8707 hat die Bundesverwaltung inklusive der IT-Dienstleister
des Bundes für welchen behördlichen Anwender der Bundesverwaltung
inklusive der IT-Dienstleister des Bundes seit dem 4. Oktober 2023
Verträge zur Beschaffung von IT-Sicherheitsprodukten geschlossen (bitte
nach Produktname, Geschäftsbereich der vertragsschließenden
Bundesbehörde, bedarfstragendem behördlichen Anwender, Art der
Zertifizierung beziehungsweise Zulassungsaussage des beschafften IT-
Sicherheitsprodukts, Hersteller des IT-Sicherheitsprodukts, Hauptsitz des
Herstellers des IT-
Sicherheitsprodukts aufschlüsseln)?
a) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Firewall?
b) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Datendiode?
c) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VS Guard?
d) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Schadsoftwareerkennung und Abwehr
e) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Hypervisor?
f) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Separation Kernel?
g) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Mobile Device
Management?
h) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Netzwerkmanagement?
i) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Schlüsselspeicher- und
Verteilkomponente?
j) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Key-Management-
Software?
k) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für Funksysteme?
l) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für Satellitensysteme?
m) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Verschlüsselungsgerät
für analoge Leitungen?
n) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Dateiverschlüsselung?
o) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Festplattenverschlüsselung?
p) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sicherer mobiler
Datenträger?
q) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Faxverschlüsselung?
r) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps
Telefonverschlüsselung?
s) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Funkgeräte?
t) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps E-Mail-
Verschlüsselung?
u) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VPN-Client?
v) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sichere mobile
Lösung?
w) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Sicherer Messenger?
x) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps VPN-Gateway?
y) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Datenschleusen
(optional auch mit Datenwäschekomponente)?
z) Für IT-Sicherheitsprodukte Verschlüsselung Layer 1?
aa) Für IT-Sicherheitsprodukte Verschlüsselung Layer 2?
bb) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps DDoS-Schutz Layer 3?
cc) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps DDoS-Schutz Layer 4?
dd) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps DDoS-Schutz Layer 7?
ee) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Web Application
Firewall?
ff) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps Email Security
Gateway?
gg) Für IT-Sicherheitsprodukte des Produkttyps EDR (Endpoint
Detection and Response), NDR (Network Detection and Response), XDR
(Extended Detection and Response), Device/Port/
Schnittstellenkontrolle, UTM (unified Threat Management), Backup/Recovery, DLP
(Data Loss Prevention), Archivierung, ersetzendes Scannen, TR-
ESOR Langzeitarchivierung, Labeling und APT(Advanced
Persistent Threat)-Abwehr, ISMS (Information Security Management
System) und SIEM (Security Information and Event Management)?
hh) Für IT-Sicherheitsprodukte Threat Detection System?
7. Für welche IT-Sicherheitsprodukte hat die Bundesverwaltung inklusive
der IT-Dienstleister des Bundes für welchen behördlichen Anwender der
Bundesverwaltung inklusive der IT-Dienstleister des Bundes seit März
2022 Verträge zur Beschaffung von IT-Sicherheitsprodukten geschlossen
(bitte nach Produktname, Geschäftsbereich der vertragsschließenden
Bundesbehörde, bedarfstragendem behördlichen Anwender, Art der
Zertifizierung beziehungsweise Zulassungsaussage des beschafften IT-
Sicherheitsprodukts, Hersteller des IT-Sicherheitsprodukts, Hauptsitz des
Herstellers des IT-Sicherheitsprodukts aufschlüsseln)?
a) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps DDoS-Schutz?
b) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Web Application Firewall?
c) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Domain Name Server?
d) Für IT-Sicherheitsprodukte und -dienste des Produkttyps Reverse
Proxy?
e) Für IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienste des
Produkttyps Content Delivery Network?
8. Welche Behörde der Bundesverwaltung hat unter Bezugnahme auf die
Gesamtheit der in Frage 6 erfragten Informationen Beschaffungen in
jeweils wie vielen Fällen durchgeführt, und welche Vergabeverordnung
(beispielsweise Vergabeverordnung [VgV], Vergabeverordnung für
Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit [VSVgV],
Unterschwellenvergabeordnung [UVgO]) und welche Vergabeverfahren (z. B.
nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsverfahren mit
beziehungsweise ohne Teilnahmewettbewerb, wettbewerblicher Dialog mit
Teilnahmewettbewerb) wurde dabei wie oft angewendet (bitte nach
beschaffender Behörde, Anzahl der Beschaffungen, Häufigkeit der dabei
gewählten Vergabeverordnung und des ggf. darin gewählten
Vergabeverfahrens aufschlüsseln)?
9. Welche Behörde der Bundesverwaltung hat unter Bezugnahme auf die
Gesamtheit der in Frage 7 erfragten Informationen Beschaffungen in
jeweils wie vielen Fällen durchgeführt, und welche Vergabeverordnung
(beispielsweise VgV, VSVgV, UVgO) und welche Vergabeverfahren
(z. B. nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb,
Verhandlungsverfahren mit beziehungsweise ohne Teilnahmewettbewerb,
wettbewerblicher Dialog mit Teilnahmewettbewerb) wurde dabei wie oft
angewendet (bitte nach beschaffender Behörde, Anzahl der Beschaffungen,
Häufigkeit der dabei gewählten Vergabeverordnung und des ggf. darin
gewählten Vergabeverfahrens aufschlüsseln)?
10. Wann war unter Bezugnahme auf Frage 6 der jeweils letzte Zeitpunkt für
die Ausschreibung für das jeweilige IT-Sicherheitsprodukt (bitte nach IT-
Sicherheitsprodukt und Zeitpunkt der letzten Ausschreibung
aufschlüsseln)?
11. Wann war unter Bezugnahme auf Frage 7 der jeweils letzte Zeitpunkt für
die Ausschreibung für das jeweilige IT-Sicherheitsprodukt (bitte nach IT-
Sicherheitsprodukt und Zeitpunkt der letzten Ausschreibung
aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen, nach der die
Beantwortung der Fragen nicht erfolgen kann, weil die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt.
12. Warum sind unter Bezugnahme auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 13 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8707 und
der dazugehörenden Anlage 3 der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8707 die Informationen
nur für die zentral vom Beschaffungsamt geschlossenen Verträge
angegeben?
Die in der Bundesverwaltung eingesetzten IT-Sicherheitsprodukte werden nicht
zentral erfasst; hierzu besteht auch keine Verpflichtung. Eine Auswertung des
erheblichen dezentralen Informationsbestandes im Sinne der Fragestellung ist
deshalb nicht möglich, sodass die Beantwortung der Bundesregierung der
Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/8707 auf Grundlage vorliegender Erkenntnisse sowie
vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen erfolgte.
13. Welche der in Frage 6 erfragten IT-Sicherheitsprodukte kommen seit
Vertragsschluss zur Beschaffung in der Bundesverwaltung bei welchem
behördlichen Anwender jeweils tatsächlich zum Einsatz, und für welche
der in Frage 6 erfragten IT-Sicherheitsprodukte wurden nach
Vertragsschluss zur Beschaffung keine Abrufe durch die Bundesverwaltung
getätigt (bitte analog zu Frage 6 aufschlüsseln)?
14. Welche der in Frage 7 erfragten IT-Sicherheitsprodukte kommen seit
Vertragsschluss zur Beschaffung in der Bundesverwaltung bei welchem
behördlichen Anwender jeweils tatsächlich zum Einsatz, und für welche
der in Frage 7 erfragten IT-Sicherheitsprodukte wurden nach
Vertragsschluss zur Beschaffung keine Abrufe durch die Bundesverwaltung
getätigt (bitte analog zu Frage 7 aufschlüsseln)?
15. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Behörden, die die in Frage 6
erfragten IT-Sicherheitsprodukte in ihrer Verwaltung verwenden (bitte analog
zu Frage 6 nach Produktnamen, Anzahl der verwendenden
Bundesbehörden inklusive IT-Dienstleister des Bundes und dem ihr zuzuordnenden
Geschäftsbereich der Bundesregierung aufschlüsseln)?
16. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Behörden, die die in Frage 7
erfragten IT-Sicherheitsprodukte in ihrer Verwaltung verwenden (bitte analog
zu Frage 7 nach Produktnamen, Anzahl der verwendenden
Bundesbehörden inklusive IT-Dienstleister des Bundes und dem ihr zuzuordnenden
Geschäftsbereich der Bundesregierung aufschlüsseln)?
17. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Lizenzen für die in Frage 6 erfragten
IT-Sicherheitsprodukte, die die Bundesverwaltung inklusive der IT-
Dienstleister des Bundes für welchen behördlichen Anwender der
Bundesverwaltung inklusive der IT-Dienstleister des Bundes jeweils bezogen
hat (bitte analog zu Frage 6 nach Produktnamen, produktverwendenden
Bundesbehörden, zuzuordnendem Geschäftsbereich der Bundesregierung
und jeweiliger Anzahl der Produktlizenzen aufschlüsseln)?
18. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Lizenzen für die in Frage 7 erfragten
IT-Sicherheitsprodukte, die die Bundesverwaltung inklusive der IT-
Dienstleister des Bundes für welchen behördlichen Anwender der
Bundesverwaltung inklusive der IT-Dienstleister des Bundes jeweils bezogen
hat (bitte analog zu Frage 7 nach Produktnamen, produktverwendenden
Bundesbehörden, zuzuordnendem Geschäftsbereich der Bundesregierung
und jeweiliger Anzahl der Produktlizenzen aufschlüsseln)?
19. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Installationen der in Frage 6
erfragten IT-Sicherheitsprodukte in den jeweils produktverwendenden
Bundesbehörden inklusive der IT-Dienstleister des Bundes (bitte analog zu
Frage 6 nach Produktnamen, produktverwendenden Bundesbehörden,
zuzuordnendem Geschäftsbereich der Bundesregierung und jeweiliger
Anzahl der Installationen aufschlüsseln)?
20. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Installationen der in Frage 7
erfragten IT-Sicherheitsprodukte in den jeweils produktverwendenden
Bundesbehörden inklusive der IT-Dienstleister des Bundes (bitte analog zu
Frage 7 nach Produktnamen, produktverwendenden Bundesbehörden,
zuzuordnendem Geschäftsbereich der Bundesregierung und jeweiliger
Anzahl der Installationen aufschlüsseln)?
21. Sollten bei der Beantwortung der Fragen 17 und 19 sowie 18 und 20
deutliche Diskrepanzen zwischen der Anzahl der Lizenzen und der
Anzahl der Installationen bei bestimmten IT-Sicherheitsprodukten, die von
der Bundesverwaltung für einen behördlichen Anwender zur Nutzung
beschafft wurden, zutage treten, wie erklärt sich die Bundesregierung
ggf. diese Diskrepanzen?
Die Fragen 13 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen, nach der die
Beantwortung der Fragen nicht erfolgen kann, weil die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, so dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt.
22. Sollte im Rahmen der Beantwortung von Frage 6 hervorgehen, dass für
die Bundesverwaltung IT-Sicherheitsprodukte von Herstellern mit einem
Firmensitz in einem außereuropäischen Staat beschafft wurden, gab es
für diese gelisteten und beschafften IT-Sicherheitsprodukte von
Herstellern mit einem Firmensitz in einem außereuropäischen Staat zum
Beschaffungszeitpunkt Alternativen von Herstellern mit einem Firmensitz
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Schweiz oder
in Großbritannien, und wenn ja, warum wurde nicht eine der
Alternativen beziehungsweise wurden nicht die Alternativen beschafft (bitte
Alternative beziehungsweise Alternativen bei betroffenen IT-
Sicherheitsprodukten, Staat, in dem der Firmensitz des Herstellers der Alternative
beziehungsweise Alternativen liegt, und Begründungen für Entscheidung
gegen die Alternative beziehungsweise Alternativen anführen)?
23. Sollte im Rahmen der Beantwortung von Frage 7 hervorgehen, dass für
die Bundesverwaltung IT-Sicherheitsprodukte von Herstellern mit einem
Firmensitz in einem außereuropäischen Staat beschafft wurden, gab es
für diese gelisteten und beschafften IT-Sicherheitsprodukte von
Herstellern mit einem Firmensitz in einem außereuropäischen Staat zum
Beschaffungszeitpunkt Alternativen von Herstellern mit einem Firmensitz
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Schweiz oder
in Großbritannien, und wenn ja, warum wurde nicht eine der
Alternativen beziehungsweise wurden nicht die Alternativen beschafft (bitte
Alternative beziehungsweise Alternativen bei betroffenen IT-
Sicherheitsprodukten, Staat, in dem der Firmensitz des Herstellers der Alternative
beziehungsweise Alternativen liegt, und Begründungen für Entscheidung
gegen die Alternative beziehungsweise Alternativen anführen)?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7 wird
verwiesen. Soweit die Bundesregierung im angefragten Zeitraum IT-
Sicherheitsprodukte von Herstellern mit einem Firmensitz in einem außereuropäischen
Staat beschafft hat, waren bestehende Rahmenverträge, fachliche
Anforderungen und Ergebnisse öffentlicher Ausschreibungen für die Entscheidung
ausschlaggebend.
24. Welche und wie viele der in der Antwort zu Frage 6 genannten Hersteller
sind über welchen Zeitraum geheimschutzbetreut nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)?
25. Welche und wie viele der in der Antwort zu Frage 7 genannten Hersteller
sind über welchen Zeitraum geheimschutzbetreut nach dem SÜG?
Die Fragen 24 und 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen, nach der die
Beantwortung der Fragen nicht erfolgen kann, weil die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren und
Grundrechte Dritte entgegenstehen, so dass das Staatswohl und die Wahrung von
Grundrechten Dritter gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht
überwiegen.
26. Für wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Herstellern von IT-
Sicherheitsprodukten, deren IT-Sicherheitsprodukte in der
Bundesverwaltung inklusive der IT-Dienstleister des Bundes, zum Einsatz kommen,
wurde ein Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemäß
Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchgeführt (bitte nach Land des Sitzes des Herstellers mit
den sicherheitsüberprüften Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
aufschlüsseln)?
Für die vom BMWK geheimschutzbetreuten Hersteller von IT-
Sicherheitsprodukten wurden 11 132 Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemäß
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) durchgeführt. Die Anzahl des
sicherheitsüberprüften Personals orientiert sich nicht spezifisch an den Aufträgen zur Herstellung
von IT-Sicherheitsprodukten, sondern an dem Gesamt-VS-Auftragsvolumen
des jeweiligen Unternehmens. Der Sitz dieser geheimschutzbetreuten
Unternehmen befindet sich in Deutschland.
27. Ist die Apple Inc., die in der Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung
zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8707 als
Hersteller der Produkte INDIGO 15.x und INDIGO 16.x vom Produkttyp
Sichere mobile Lösung, die auch für den Umgang mit Verschlusssachen
(VS) gedacht ist (www.golem.de/news/apple-indigo-ein-ios-fuer-die-deu
tschen-behoerden-2407-187458.html), genannt ist, gemäß dem das
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSIG; www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009/) ändernde IT-
Sicherheitsgesetz 2.0, wonach jedes Unternehmen, das Produkte zur Nutzung
in Verschlusssachen-Umgebungen herstellt und damit als Unternehmen
besonderen Interesses gilt (UBI I; www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downlo
ads/DE/BSI/Regulierte_Unternehmen/UBI/Flyer.pdf?__blob=publication
File&v=5), seit dem 1. Mai 2023 gegenüber dem BSI bestimmten
Pflichten nachkommen muss, den nun in § 8f BSIG festgeschriebenen
Pflichten nachgekommen, und kommt sie diesen Pflichten nach wie vor nach
(www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Regulierte_Unterneh
men/UBI/Flyer.pdf?__blob=publicationFile&v=5; www.gesetze-im-inter
net.de/bsig_2009/__2.html; www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=B
undesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s1122.pdf)?
a) Hat die Apple Inc. innerhalb der festgesetzten Fristen eine
Selbsterklärung zur IT-Sicherheit beim BSI vorgelegt, und wenn ja, zu
welchem Zeitpunkt genau?
b) Welche Zertifizierungen im Bereich der IT-Sicherheit wurden in den
letzten zwei Jahren gemäß der Selbsterklärung durchgeführt, und
welche Prüfgrundlage und welcher Geltungsbereich wurden hierfür
festgelegt?
c) Welche sonstigen Sicherheitsaudits oder Prüfungen im Bereich der
IT-Sicherheit in den letzten zwei Jahren wurden gemäß der
Selbsterklärung durchgeführt, und welche Prüfgrundlage und welcher
Geltungsbereich wurden hierfür festgelegt?
d) Wie wird gemäß der Selbsterklärung sichergestellt, dass die
besonders schützenswerten informationstechnischen Systeme,
Komponenten und Prozesse angemessen geschützt werden, und wird dabei der
Stand der Technik eingehalten?
e) Hat das BSI auf Grundlage der Selbsterklärung Hinweise zu
angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zur
Einhaltung des Stands der Technik gegeben?
f) Hat sich die Apple Inc. gleichzeitig mit der Vorlage der
Selbsterklärung zur IT-Sicherheit beim BSI registriert und eine zu den üblichen
Geschäftszeiten erreichbare Stelle benannt, wenn ja, wann erfolgte
die Registrierung, und welche Geschäftsstelle wurde benannt?
g) Hat die Apple Inc. seit dem 1. Mai 2023 dem BSI Störungen der
Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit
ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse,
die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Erbringung der Wertschöpfung geführt haben, oder erhebliche
Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der
Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme,
Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Erbringung der Wertschöpfung führen können,
gemeldet (bitte aufgeschlüsselt nach Störung, technischen
Rahmenbedingungen der Störung, vermuteten oder tatsächlichen Ursachen der
Störung, betroffener Informationstechnik, betroffener Einrichtung
oder Anlage auflisten)?
Die Fragen 27 bis 27g werden gemeinsam beantwortet.
Nach den im BSI vorliegenden Informationen handelt sich bei der Apple Inc.
nicht um ein Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse im Sinne von
§ 2 Absatz 14 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSIG); es fällt damit nicht unter die Verpflichtungen des § 8f
BSIG.
h) Wurde der Apple Inc. für das Produkt INDIGO das
Sicherheitszertifikat vom BSI erteilt, und entsprachen die dazugehörenden
informationstechnischen Systeme, Komponenten, Produkte oder Schutzprofile
den vom BSI festgelegten Kriterien, und wenn nein, warum nicht?
Die für das Produkt INDIGO ausgesprochenen Zulassungsaussagen (siehe
Anlage zu Frage 3) basieren zum einen auf den im VS-Anforderungsprofil
„Sichere mobile Lösungen“ niedergeschriebenen Anforderungen des BSI. Zum
anderen wurde die Evaluierung auf der Grundlage des Dokuments „Nachweise für
eine Evaluierung für eine Zulassung bis VS – Nur für den Dienstgebrauch“
durchgeführt.
Das Produkt hat dabei die Anforderungen aus dem VS-Anforderungsprofil
erfüllt, die Evaluierung ist mit einem positiven Votum abgeschlossen worden, so
dass durch die Zulassungsstelle eine positive Zulassungsaussage getätigt
werden konnte
28. Welche Förderprogramme der Bundesregierung zur Wissensentwicklung
und Wissensverbreiterung zu Sicherheitstechnologien im Zusammenhang
mit digitaler Souveränität liefen und laufen seit dem Jahr 2018 (bitte
jeweils die finanzielle Ausstattung jeweils für die Jahresscheiben von 2018
bis 2023 nennen)?
Hinsichtlich der Ausstattungswerte für die Jahre 2018 und 2019 wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 43 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/8707 verwiesen. Die erbetenen
Angaben für die Jahre 2020 bis 2023 können der nachstehenden Tabelle
entnommen werden.
Ressort Name des Förderprogramms Ausstattung
2020 (in
Euro)
Ausstattung
2021 (in
Euro)
Ausstattung
2022 (in
Euro)
Ausstattung
2023 (in
Euro)
Bundesministerium für
Bildung
und
Forschung
(BMBF)
Forschungsrahmenprogramm der
Bundesregierung zur IT-Sicherheit
„Selbstbestimmt und sicher in der
digitalen Welt“ (2015 bis 2020) *
54 281 763 67 631 787 50 387 154 33 903 680
BMBF Zum Forschungsrahmenprogramm
der Bundesregierung zur IT-
Sicherheit „Digital. Sicher.
Souverän.“ (2021 bis 2026)
9 521 400 45 483 673 98 724 562
BMI (BSI) Förderprogramm für Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben im
Bereich „Cybersicherheit und digitale
Souveränität in den
Kommunikationstechnologien 5G/6G“ im
Rahmen des „45. Elements“ des
Konjunkturprogramms der Deutschen
Bundesregierung zur Adressierung
der Folgen der Corona-Pandemie
14 800 000 20 635 000
BMI
(BDBOS)
Förderprogramm „Innovationen im
breitbandigen Digitalfunk BOS“
1 300 000 10 200 000 8 000 000
29. Plant die Bundesregierung derzeit, neue Förderprogramme zur
Wissensentwicklung und Wissensverbreiterung zu Sicherheitstechnologien im
Zusammenhang mit digitaler Souveränität aufzulegen, und wenn ja, wie
hoch wird die von der Bundesregierung angedachte finanzielle
Ausstattung sein?
Die erbetenen Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Ressort Planungen der Bundesregierung
BMBF Das aktuelle Forschungsrahmenprogramm der Bundesregierung
zur IT-Sicherheit „Digital. Sicher. Souverän.“ läuft noch bis Ende
2026. Im Rahmen des Programms werden regelmäßig neue
Fördermaßnahmen gestartet.
BMI
(BDBOS)
Über das laufende Förderprogramm „Innovationen im
breitbandigen Digitalfunk BOS“ hinaus erwägt die Bundesregierung eine
weiterführende Fördertätigkeit. Auf diese Weise könnte das
Zusammenwirken von Wissenschaft und Forschung sowie der
deutschen Wirtschaft im Bereich der einsatzkritischen
Mobilkommunikation gefördert wer-den.
30. In Höhe welcher Summe sind finanzielle Mittel im Bundeshaushalt zur
Erforschung und Entwicklung von Sicherheitstechnologien im
Zusammenhang mit digitaler Souveränität hinterlegt (bitte nach Einzelplan,
Kapitel und Titel für die Jahre 2023 und 2024 sowie für den Entwurf der
Bundesregierung zum Bundeshaushalt 2025 aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Einzelplan Kapitel Titel 2023 (in Euro) 2024 (in Euro) 2025
(geplant, in
Euro)
06 0023 532 04 4 652 285 4 961 589 2 000 000
06 0023 686 02 8 929 709 18 775 844 -
06 0602 544 02 24 650 000 21 000 000 19 000 000
06 0602 685 20 8 000 000 9 000 000 -
14 1404 551 04 24 650 000 55 000 000 40 000 000
30 3004 683 20 137 800 000 129 440 000 126 440 000
31. Welche Förderprogramme der Bundesregierung zur nationalen
industriellen Marktentwicklung für Sicherheitstechnologien im Zusammenhang
mit digitaler Souveränität liefen und laufen seit dem Jahr 2018 (bitte
jeweils die finanzielle Ausstattung jeweils für die Jahresscheiben von 2018
bis 2024 nennen)?
Die erbetenen Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
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32. Plant die Bundesregierung derzeit, neue Förderprogramme zur
nationalen industriellen Marktentwicklung von Sicherheitstechnologien im
Zusammenhang mit digitaler Souveränität aufzulegen, und wenn ja, wie
hoch wird die von der Bundesregierung angedachte finanzielle
Ausstattung sein?
Im Rahmen des aktuellen Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung
zur IT-Sicherheit „Digital. Sicher. Souverän.“, werden regelmäßig neue
Fördermaßnahmen gestartet, die aktuell noch nicht namentlich benannt werden
können.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
33. Warum wird die Vereinbarung des Bundesministeriums des Innern und
für Heimat (BMI) sowie des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg) über eine jeweils zur Hälfte getragene Finanzierung der
Agentur für Innovationen in der Cybersicherheit (www.basecamp.digital/cybe
ragentur-vor-gruendung-neue-details-und-viel-kritik/) unter Bezugnahme
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 20/12372 und unter Bezugnahme auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Fragen 79 bis 81 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12829 für den Soll-Ansatz im Bundeshaushalt
2024, wonach das BMI im Jahr 2024 21 Mio. Euro und das BMVg
55 Mio. Euro finanziert, und für den Soll-Ansatz im Entwurf der
Bundesregierung für den Bundeshaushalt 2025, wonach das BMI 19 Mio.
Euro und das BMVg 40 Mio. Euro finanziert, nicht umgesetzt?
Die Anmeldung für Haushaltsaufstellung erfolgt in Abstimmung zwischen dem
BMI und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). Aufgrund von
Kürzungen im Haushalt des BMI konnte eine paritätische Aufteilung der
Finanzierung nicht erfolgen.
a) Welche Finanzierungsgesamtsumme für die Agentur für Innovationen
in der Cybersicherheit war ursprünglich unabhängig von der exakten
Aufteilung auf das BMI und das BMVg von der Bundesregierung
jeweils für das Jahr 2024 und für das Jahr 2025 vorgesehen?
Die erbetenen Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
2024 2025
50 Mio. Euro 80 Mio. Euro
b) Welche Finanzierungsgesamtsumme für die Agentur für Innovationen
in der Cybersicherheit ist unabhängig von der exakten Aufteilung auf
das BMI und das BMVg von der Bundesregierung jeweils für die
Jahre bis 2028 vorgesehen (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
2026 2027 2028
80 Mio. Euro 80 Mio. Euro 80 Mio. Euro
c) Wie stellen sich die vorgesehenen Ausgaben für die Agentur für
Innovationen in der Cybersicherheit jeweils beim BMI und beim BMVg
jeweils für die Jahre der mittelfristigen Finanzplanung von 2026 bis
2028 dar (bitte nach Ressort und Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Ressort 2026 2027 2028
BMI 40 Mio. Euro 40 Mio. Euro 40 Mio. Euro
BMVg 40 Mio. Euro 40 Mio. Euro 40 Mio. Euro
34. Wie sind die Aussagen der Bundesregierung in ihrer Antwort zu
Frage 35 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8707,
wonach „[…] das im deutschen Vergaberecht geltende
Gleichbehandlungsgebot bzw. das damit korrespondierende Diskriminierungsverbot (siehe
etwa § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
[GWB]) […] jede unmittelbare und mittelbare Benachteiligung von
Bietern aus dem Ausland [verbieten]“ und „[…] die Unterscheidung
zwischen Unternehmen aus dem EU-Ausland und aus Drittstaaten […] das
deutsche Vergaberecht nicht [trifft]“, sowie in ihrer Antwort zu Frage 36
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8707, wonach es
„[…] in Deutschland keine gesetzlichen Grundlagen für einen
kategorischen Ausschluss von Herstellern aufgrund der Verortung ihres
Hauptsitzes in einem bestimmten Land [gibt]“, mit dem Vorhaben des
sogenannten Vergabetransformationspakets, mit dem die Bundesregierung unter
Bezugnahme auf ihre Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/13937 den „[…] bisher strenge[n] Grundsatz der
Gleichbehandlung von Drittstaatsanbietern in Vergabeverfahren […]“
einschränken möchte, widerspruchsfrei in Einklang zu bringen, und
warum hält die Bundesregierung eine derartige Einschränkung nun für
möglich?
Zwischenzeitlich erging neue europäische Rechtsprechung, auf die die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/13937 Bezug genommen hat. Die
Bundesregierung ist bestrebt, diese umzusetzen. Dem Entwurf der
Bundesregierung zum Vergaberechtstransformationsgesetz auf der
Bundestagsdrucksache 20/14344 ist entsprechend zu entnehmen, dass der Europäische
Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-652/22 (Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve
Ticaret) am 22. Oktober 2024 entschieden hat, dass es in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union (EU) (gemeinsame Handelspolitik) fällt,
den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren
in den Mitgliedstaaten zu regeln. Die Mitgliedstaaten seien daher nicht befugt,
insoweit gesetzgeberisch tätig zu werden oder verbindliche Rechtsakte mit
allgemeiner Geltung zu erlassen. Der bislang in § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) niedergelegte strenge
Gleichbehandlungsgrundsatz stellt, soweit er die unterschiedslose Behandlung aller
Drittstaatsbieter vorschreibt, eine mitgliedstaatliche und allgemeine Regelung über
den Zugang von Drittstaatsbietern zu Vergabeverfahren im Sinne des
vorgenannten Urteils dar. Erforderlich ist daher eine Beschränkung dieses
Grundsatzes dahingehend, dass diese Bieter nur gleich zu behandeln sind, soweit das
Unionsrecht dies fordert. Weitere Einzelheiten können der Gesetzesbegründung
auf Bundestagsdrucksache 20/14344 ab Seite 50 entnommen werden.
35. Plant die Bundesregierung mit ihrem Vorhaben des sogenannten
Vergabetransformationspakets nicht nur die Einschränkung des bisher
strengen Grundsatzes der Gleichbehandlung von Drittstaatsanbietern in
Auftragsvergabeverfahren des öffentlichen Auftraggebers, wie in ihrer
Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/13937 angegeben, sondern plant sie beziehungsweise
beabsichtigt sie, darüber hinausgehend mit dem Vergabetransformationspaket
oder mit anderen Vorhaben die Möglichkeit zu schaffen, für bestimmte
Auftragsvergabeverfahren im Bereich der Beschaffung von Cyber- und
Informationssicherheitsleistungen und Cyber- und
Informationssicherheitsprodukten nur einen nationalen Anbieterkreis zuzulassen?
Der Entwurf des Vergaberechtstransformationsgesetzes der Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 20/14344 sieht eine Änderung des bisherigen § 97
Absatz 2 GWB dahingehend vor, dass die Teilnehmer an einem
Vergabeverfahren nur gleich zu behandeln sind, soweit nicht eine Ungleichbehandlung
unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist.
Darüber hinausgehende nationale Regelungen sind aufgrund der Entscheidung des
EuGHs in Sachen Kolin nicht zulässig (siehe Antwort auf Frage 34). Sie sind
daher von der Bundesregierung auch nicht geplant. Soweit die EU keine
entsprechenden Regelungen erlassen hat, ist es nach der Entscheidung des EuGH
Sache der einzelnen Auftraggeber, im Einzelfall zu prüfen, ob
Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten, die keinen durch internationale Übereinkunft mit der
Europäischen Union garantierten Zugang zum EU-Beschaffungsmarkt haben,
zu einem öffentlichen Vergabeverfahren zugelassen werden sollten.
36. Hat sich die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode dahin
gehend auf europäischer Ebene eingesetzt, dass Änderungen im Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union derart vorgenommen
werden, dass in Artikel 346 AEUV die Cyber- und Informationssicherheit
aufgenommen werden, damit auch Beschaffungen von Cyber- und
Informationssicherheitsleistungen mit Ausnahmen belegt werden können
beziehungsweise jedenfalls gesichert in den Vergabebereich Verteidigung
und Sicherheit fallen, oder plant die Bundesregierung, dies noch bis
Ende der Legislaturperiode zu tun, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung verfolgt derzeit keine Pläne in diese Richtung. Die
vorgeschlagene Anpassung des Artikel 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) würde eine Änderung des europäischen
Primärrechts (d. h. der EU-Verträge) voraussetzen. Hierfür bestehen sehr hohe
rechtliche Hürden. Die Regelungen zur Änderung des Primärrechts finden sich in
Artikrl 48 des Vertrag über die Europäische Union (EUV). Auch praktisch hätte
der Vorschlag auf Vertragsänderungen kaum Aussicht auf Erfolg. Eine Reihe
von Mitgliedstaaten hat sich bisher ausdrücklich gegen Vertragsänderungen
ausgesprochen.
37. Hat sich die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode dahin
gehend auf europäischer Ebene eingesetzt, dass eine Änderung der
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen
Verteidigung und Sicherheit derart vorgenommen wird, damit Leistungen
der Cybersicherheit und Informationssicherheit explizit vom
Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG erfasst werden und die Cyber-
und Informationssicherheit dort genannt wird, oder plant die
Bundesregierung, dies noch bis Ende der Legislaturperiode zu tun, und wenn
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung prüft eine entsprechende Anpassung der Vorgaben in den
EU-Vergaberichtlinien und setzt sich auf EU-Ebene im Rahmen der
Konsultationen zur Reform des EU-Vergaberechts für eine Änderung auch der Richtlinie
2009/81/EG ein. Sie hat in der Begründung ihres Entwurfs zum
Vergaberechtstransformationsgesetz zudem klargestellt, dass auch die Cyber- und die
Informationssicherheit sowie Aspekte der digitalen Souveränität bereits unter der
geltenden nationalen und europäischen Rechtslage besondere oder wesentliche
Sicherheitsinteressen unter anderem im Sinne von §§ 107 und 117 GWB sein
können (siehe in der Begründung zum Gesetzentwurf auf
Bundestagsdrucksache 20/14344 auf Seite 96).
38. Hat sich die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode dahin
gehend auf europäischer Ebene eingesetzt, dass die in Artikel 346
Absatz 2 AEUV referenzierte und seit dem 15. April 1958 nicht mehr
überarbeitete Liste von Waren, Gütern und Dienstleistungen, auf die
Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV Anwendung findet, angesichts des
technologischen Fortschritts überarbeitet wird, oder plant die
Bundesregierung, dies noch bis Ende der Legislaturperiode zu tun, und wenn
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Ansicht ihrer Vorgängerinnen, dass die am
15. April 1958 angenommene Liste von Waffen, Munition und Kriegsmaterial
insbesondere die technologische Entwicklung nicht wiederspiegelt und
Militärausrüstung national auch unter Berücksichtigung der sich weiterentwickelnden
Technologie ausgelegt werden sollte (vgl. auch die Entschließung des
Bundestages zum Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz auf Empfehlung
des Bundestagswirtschaftsausschusses vom 6. Juli 2022 auf
Bundestagsdrucksache 20/2644). Bisher hat die gemäß Artikel 346 Absatz 2 AEUV
ausschließlich vorschlagsberechtige Europäische Kommission dem Rat keinen Vorschlag
zur Änderung der Liste vorgelegt.
39. Sind in dem durch die Bundesregierung verabschiedeten Gesetzentwurf
zur Vergabetransformation neben umweltbezogenen und sozialen
Kriterien auch die Einführung von digitalen Aspekten als Kriterien jenseits
der von der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 17 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13937 bereits genannten
Einschränkung des „[…] bisher strenge[n] Grundsatz[es] der
Gleichbehandlung von Drittstaatsanbietern in Vergabeverfahren […]“ für eine
Vergabeentscheidung vorgesehen, wenn ja, welche, und wenn nein, hat die
Bundesregierung dies in anderen Vorhaben beabsichtigt oder
vorgesehen?
Der Entwurf der Bundesregierung eines Vergaberechtstransformationsgesetzes
auf Bundestagsdrucksache 20/14344 legt neben Vereinfachung und
Beschleunigung auch einen besonderen Fokus auf Digitalisierung, etwa durch vereinfachte
Kooperationen des Bundes und der Länder bei IT-Projekten sowie durch
weitgehend digitalisierte Nachprüfungsverfahren. Zudem wird die Beschaffung
innovativer Lösungen, die insbesondere auch digitale Aspekte umfassen
können, durch den Gesetzentwurf gestärkt. Für offene Standards und Open-Source-
Software hat die Bundesregierung Maßnahmen im Änderungsgesetz zum
Onlinezugangsgesetz (OZG) getroffen (siehe hierzu ergänzend die Antwort zu
Frage 40).
40. Beabsichtigt oder plant die Bundesregierung, Open Source als
Vergabekriterium in Vergabeverfahren zur Beschaffung bei bestimmten
Auftragsgegenständen im Zusammenhang mit IT-Produkten für die
Bundesverwaltung einzuführen, wenn ja, im Zusammenhang mit welchen
Auftragsgegenständen, und wenn nein, warum nicht?
41. Beabsichtigt oder plant die Bundesregierung, Open Source als
Vergabekriterium in Vergabeverfahren zur Beschaffung bei bestimmten
Auftragsgegenständen im Zusammenhang mit Cyber- und
Informationssicherheitsprodukten für die Bundesverwaltung einzuführen, wenn ja, im
Zusammenhang mit welchen Auftragsgegenständen, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 40 und 41 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Mit dem Gesetz zur Änderung des OZG, das am 24. Juli 2024 in
Kraft getreten ist, und dem dort enthaltenen neuen § 16a E-Government-Gesetz
hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode bereits festgelegt, dass die
Bundesverwaltung offene Standards nutzen und Open-Source-Software
vorrangig vor Software, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren
Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt, beschafft
werden soll. Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung obliegt dem
jeweiligen Auftraggeber.
42. Plant die Bundesregierung, einerseits im Zuge der vom BMI in seiner
Cybersicherheitsagenda angekündigten Ausstattung der Bundesbehörden
mit weiterentwickelten IT-Produkten und andererseits der von der
Bundesregierung in ihrer Digitalstrategie angekündigten ganzheitlichen
Stärkung des Cybersicherheitsökosystem künftig bei IT-
Beschaffungsvorhaben des Bundes einen bestimmten Anteil der Sachmittel für IT-Vorhaben
des Bundes für Cybersicherheit aufzuwenden?
Das BMI setzt sich dafür ein, dass ein angemessener Mitteleinsatz für die
Cybersicherheit als prozentualer Anteil der Ausgaben des IT-Betriebs festgelegt
werden sollte. Dies wird im Rahmen des künftigen Gesetzgebungsverfahrens
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes
gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union erneut zu prüfen sein.
43. Plant die Bundesregierung unter Bezugnahme auf ihre Antwort zu
Frage 41 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8707,
wonach eine Produktzertifizierung nach den Zertifizierungsschemata der
Common Criteria, der Technischen Richtlinie, der Beschleunigten
Sicherheitszertifizierung (BSZ) und des Network Equipment Security
Assurance Scheme (NESAS) keine zukunftsbezogenen Aussagen zur
Sicherheit von Updates und Patches eines zu zertifizierenden IT-
Sicherheitsprodukts machen, und unter dem Eindruck ihrer Aussagen
beispielsweise in ihrer Antwort zu den Fragen 8 bis 12 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/10149, wonach „[…] mit zunehmender
informationstechnischer Komplexität von kritischen (Software-)
Komponenten […] ein wesentlicher Teil der Beherrschbarkeit der Technologie im
Rahmen der Produktpflege (Softwareupdates, Firmware-Updates,
Schließen von Sicherheitslücken) beim Hersteller selbst oder innerhalb der
weiteren Lieferkette [verbleibt]“ und wonach „[…] aufgrund der hohen
Komplexität kritischer Komponenten und der zu erwartenden stetigen
Software/Firmware-Updates […] etwa hohe technische
Sicherheitsanforderungen keine ausreichende Sicherheit dahingehend [bieten], dass
Hersteller keine missbräuchlichen Zugriffmöglichkeiten auf Hard- und
Software implementieren oder sonstige Handlungen vornehmen, die
Sabotage oder Spionage ermöglichen“, Änderungen dahin gehend
vorzunehmen, dass Produktzertifizierungen des BSI auch zukünftig zu Updates
und Patches Aussagen machen können, wenn nein, warum nicht, und
welche anderen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
zukunftsbezogene Aussagen zur Sicherheit von Updates und Patches eines zu
zertifizierenden IT-Sicherheitsprodukts machen zu können?
Eine Produktzertifizierung nach CC, Technischen Richtlinien, BSZ (=
Beschleunigte Sicherheitszertifizierung) und NESAS (= Network Equipment
Security Assurance Scheme) macht keine zukunftsbezogenen Aussagen zur
Sicherheit von Updates oder Patches. Eine Produktzertifizierung bestätigt die
Konformität eines ordnungsgemäß bezeichneten Produkts in einer bestimmten
Ausprägung (Produktversion) zu den vom BSI festgelegten Kriterien zum
Zeitpunkt der Konformitätsbewertung (z. B. eine Norm oder eine Technische
Richtlinie in einer bestimmten Version). Werden das Produkt oder die Kriterien
verändert, so ist eine neue Konformitätsaussage zu treffen, die das Zertifikat
erweitern oder erneuern (Aufrechterhaltung einer Zertifizierung).
Alle benannten Zertifizierungsprogramme stellen Mechanismen zur
Aufrechterhaltung von Zertifizierungen bereit, die es ermöglichen, ein geändertes
Produkt (z. B. durch eine Software-Aktualisierung oder eine Änderung von
Hardware-Elementen) ebenfalls als zertifiziert zu deklarieren. Diese Mechanismen
enthalten eine wiederholte Prüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen
Änderungen, in der Regel mit einem geringeren Testaufwand als für die initiale
Zertifizierung. Die Zertifizierungsprogramme werden vom BSI permanent
weiterentwickelt und dem technologischen Fortschritt angepasst, so dass
Produktzertifizierungen des BSI auch zukünftig zu Updates und Patches belastbare
Aussagen machen können.
Ein vereinfachter Prozess, um bestehende Zertifikate um Updates oder Patches
zu erweitern, ist für das Programm CC in Pilotierung. Ein Zertifikat für ein
(durch Updates oder Patches) geändertes Produkt wird im Programm BSZ
generell und im Programm NESAS CCS-GI (= Cybersecurity Certification
Scheme) grundsätzlich auf dem Wege einer Rezertifizierung erteilt. Im Programm
NESAS CCS-GI haben Antragsteller die Möglichkeit, für ihr zertifiziertes
Produkt „geringfügige Aktualisierungen“, definiert als „Anpassungen von
Sicherheitsfunktionen oder der Beschaffenheit des Produktes, die der
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der zertifizierten Sicherheitsleistung (als Summe
der Sicherheitsaussagen der Produktevaluation) dienen oder die für die
Sicherheitsleistung irrelevant sind“, an das BSI zu melden, zusammen mit einem
Bericht zur Auswirkungsanalyse und dem Votum der sachverständigen Stelle, die
das Produkt im Rahmen der Zertifizierung geprüft hat. Widerspricht die
Zertifizierungsstelle nicht innerhalb von 30 Kalendertagen, so gilt das geringfügig
aktualisierte Produkt ebenso wie das ursprüngliche Produkt über das
bestehende Zertifikat zertifiziert. Innerhalb der benannten Widerspruchsfrist gilt das
geringfügig aktualisierte Produkt insofern als vorläufig zertifiziert.
Mit dem im Dezember 2024 in Kraft getretenen sog. Cyber Resilience Act
(CRA) werden erstmalig verbindliche horizontale
Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen für den europäischen Binnenmarkt
eingeführt. Die Anforderungen sehen u. a. eine verpflichtende
Schwachstellenbehandlung sowie die Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen vor.
Ferner sieht der CRA vor, dass hierzu entsprechende europäische Standards
erarbeitet werden, die zum Nachweis der Konformität mit dem CRA genutzt
werden können.
44. Welche Möglichkeiten haben die in die Beschaffung von IT-
Sicherheitsprodukten betreffenden Vergabeverfahren unterlegenen Bieter jeweils im
Rahmen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge und im
Rahmen der Vergabeverordnung für die Bereiche Sicherheit und
Verteidigung, gegen eine Vergabeentscheidung Beschwerde beziehungsweise
Klage einzureichen, welche Fristen gelten dabei jeweils, und bis zu wie
viele Instanzen können hinsichtlich einer Beschwerde beziehungsweise
Klage dabei durchlaufen werden?
Unterlegene Bieter haben in Verfahren auf Basis der Vergabeverordnung (VgV)
oder Vergabeordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
die Möglichkeit, einen Nachprüfungsantrag bei der jeweils zuständigen
Vergabekammer zu stellen, wenn der Auftraggeber einer Rüge des Bieters nicht
abhilft. Voraussetzungen und Verfahren sowie die Möglichkeit, in der nächsten
Instanz sofortige Beschwerde beim Vergabesenat des jeweils zuständigen
Oberlandesgerichtes einzureichen, richten sich nach §§ 160 ff. GWB. Rügen sind
beim Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach
Erkennen eines Verstoßes grundsätzlich geltend zu machen. Die Frist für einen
Nachprüfungsantrag in den dem Beschleunigungsgrundsatz unterliegenden
Nachprüfungsverfahren beträgt grundsätzlich 15 Kalendertage ab Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (siehe im Einzelnen § 160
Absatz 3 GWB). Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen ab Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer zu stellen (§ 172
Absatz 1 GWB). Das Oberlandesgericht ist die zweite und letzte Instanz im
vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Der Bundesgerichtshof kann
außerordentlich vom Oberlandesgericht nur im Rahmen einer sogenannten
Divergenzvorlage angerufen werden, soweit es von einer Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will (§ 179 Absatz
2 GWB).
a) Wie viele Verfahren im Zusammenhang mit Beschwerden
beziehungsweise Klagen gegen eine Vergabeentscheidung hinsichtlich eines
Vergabeverfahrens zur Beschaffung von IT-
Sicherheitsprodukten gab beziehungsweise gibt es jeweils in den Jahren 2022,
2023 und 2024?
b) Wie viele Instanzen wurden dabei im Schnitt durchlaufen?
c) Wie lange dauerten die Verfahren dabei im Schnitt?
d) Wie viele der Verfahren sind abgeschlossen, und wie viele Verfahren
dauern noch an (bitte für die Jahre 2022, 2023 und 2024 angeben)?
Die Fragen 44a bis 44d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen die in Frage 44a bis 44d angefragten Zahlen zu
Nachprüfungsverfahren gegen Vergabeentscheidungen hinsichtlich von
Vergabeverfahren zur Beschaffung von IT-Sicherheitsprodukten nicht umfassend
vor. Die Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen nach § 184 GWB
enthalten keinen Bezug zum jeweiligen Auftragsgegenstand. In der zur
Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit konnten für den
Bund folgende Zahlen zu Nachprüfungsverfahren nach §§ 160 ff. GWB bei
Stellen des Bundes eruiert werden.
Bei den Vergabekammern des Bundes liegen folgende Zahlen für die
Beschaffung von IT-Sicherheitsprodukten (im Sinne der Auflistungen der Kleinen
Anfrage, etwa in Frage 1) vor:
a) 2022 ein Verfahren; 2023: kein Verfahren; 2024: ein Verfahren.
b) Nur eine Instanz (Vergabekammer).
c) Fünf Wochen.
d) Alle Verfahren sind abgeschlossen.
Da im Geschäftsbereich BMVg für einzelne Produktsparten keine
Einzelstatistiken zu Rügen und Nachprüfungsverfahren geführt werden, war in der zur
Verfügung stehenden Zeit keine umfassende Auswertung etwaiger Rügen möglich.
Daher beschränken sich die angegebenen Zahlen auf die
Nachprüfungsverfahren (I. und II. Instanz). Hierbei wurde der Begriff/ das Verständnis des BSI
(„Produkte für die Sicherheit in der Informationstechnik werden als IT-
Sicherheitsprodukte bezeichnet“) herangezogen. Nicht völlig ausgeschlossen werden
kann, dass Beschaffungen, die im Schwerpunkt einen anderen
Beschaffungsgegenstand betrafen, Teile von IT-Sicherheitsprodukten enthalten haben, die
angesichts der Kürze der Zeit ebenfalls nicht erfasst bzw. identifiziert werden
konnten. Daher ergeben sich für den Geschäftsbereich BMVg folgende Zahlen:
a) 2022: drei Verfahren; 2023: kein Verfahren; 2024: kein Verfahren.
b) Im Durchschnitt werden 1,33 Instanzen (zweimal eine Instanz und einmal
zwei Instanzen) durchlaufen.
c) Die Verfahren dauerten im Durchschnitt für die erste Instanz fünf bis sieben
Wochen, für zwei Instanzen ein Jahr.
d) Die drei oben genannten Verfahren sind abgeschlossen.
45. Wie viele Software-Entwicklungsaufträge bezüglich IT-
Sicherheitsprodukten hat die Bundesregierung seit Beginn der 20. Legislaturperiode
erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie viele davon sind bereits fertig entwickelt?
b) Wie viele befinden sich noch in der Entwicklung?
c) Wie lange dauert die Entwicklung im Schnitt?
d) Welche Vertragstypen (beispielsweise Werkverträge, Dienstverträge
etc.) lagen dabei in jeweils wie vielen Fällen den Aufträgen
zugrunde?
e) Gibt es ein Standard-Vertragsmuster zur Beschaffung von IT-
(Sicherheits-)Produkten, und wenn ja, welcher Vertragstyp liegt dem
Standard-Vertragsmuster zugrunde?
f) In wie vielen Fällen der Gesamtzahl an vergebenen Software-
Entwicklungsaufträgen bezüglich IT-Sicherheitsprodukten wurde das
Standard-Vertragsmuster verwendet?
Die Fragen 45 bis 45f werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat seit Beginn der 20. Legislaturperiode zehn Software-
Entwicklungsaufträge bezüglich IT-Sicherheitsprodukten erteilt (5 x 2021, 2x
2022, 1x 2023; 2 x 2024). Davon sind sieben Aufträge fertig entwickelt, sodass
sich drei noch in Entwicklung befinden. Bei den sieben fertig gestellten
Aufträgen dauerte die Entwicklung durchschnittlich 660 Tage. Für sieben
Entwicklungsaufträge wurde ein Standard-Vertragsmuster für Werkverträge genutzt, für
drei Aufträge Dienstleistungsverträge ohne Standardvertragsmuster.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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