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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Folgen und Konsequenzen des Betätigungsverbotes der HAMAS

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

17.01.2025

Aktualisiert

24.01.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1316120.12.2024

Folgen und Konsequenzen des Betätigungsverbotes der HAMAS

der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Anke Domscheit-Berg, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Gruppe Die Linke

Vorbemerkung

Mit Verfügung vom 2. November 2023 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Betätigung der HAMAS sowie verschiedener Vorfeld- und Unterstützerorganisationen in Deutschland verboten. Dazu heißt es in der im Bundesanzeiger (BAnz) veröffentlichten Verfügung: „Die Tätigkeit der Vereinigung HAMAS (Harakat al-Muqawama al-Islamiya) läuft den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Zudem beeinträchtigt und gefährdet die Tätigkeit der HAMAS sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland.“ (vgl. BAnz AT, 2. November 2023, B10). Unklar bleibt nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller jedoch, ob, und wenn ja welche rechtlichen Konsequenzen die Verbotsverfügung für die mutmaßlich 450 Anhänger laut Verfassungsschutzbericht 2022 hatte und hat.

Die Bundesregierung konnte – soweit ersichtlich – mit Hinweis auf die Zuständigkeit der Bundesländer bisher keine rechtlichen Konsequenzen benennen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 20/11250). Da auch im Zusammenhang mit deutlich länger bestehenden Betätigungsverboten im Bereich des Islamismus der Erkenntnishorizont der Bundesregierung trotz der unbestritten bundesweit bestehenden Gefahr des Islamismus an der eigenen Zuständigkeit zu enden scheint (siehe Plenarprotokoll 20/168, S. 21680 B), könnte sich nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller das Betätigungsverbot bereits mit seiner Verkündung erschöpft haben.

Denn es ist offen, ob und wenn ja welche Maßnahmen die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden gegen gewaltbereite islamistische Bestrebungen tatsächlich ergriffen haben. Aufgrund einer Pressemitteilung des Generalbundesanwaltes (GBA) vom 25. November 2024 wurde bekannt, dass vier mutmaßliche und sich derzeit in Untersuchungshaft befindende HAMAS-Mitglieder nunmehr wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung vor dem Kammergericht angeklagt worden sind (www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/Pressemitteilung-vom-25-11-2024.html?nn=478184). Die Anklage wirft den Angeschuldigten u. a. vor, geheime Waffenlager und Erddepots in europäischen Staaten angelegt und gepflegt zu haben, die für mögliche Anschläge der HAMAS beispielsweise gegen jüdische Einrichtungen in Europa genutzt werden sollten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie viele Personen in Deutschland mit welchen regionalen Schwerpunkten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch das Betätigungsverbot gegen die Vereinigung HAMAS betroffen, und in welcher Weise (beispielsweise Schließung von Treffpunkten, Vereinsräumen etc.)?

2

Wurden infolge und anlässlich des Betätigungsverbotes gegen die Vereinigung HAMAS nach Kenntnis der Bundesregierung Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt, wenn ja, wann, und wo (bitte nach Ort und Bundesland auflisten)?

3

Welche Erkenntnisse im Hinblick auf die Gründe für das Betätigungsverbot gegen die Vereinigung HAMAS wurden der Bundesregierung und den ihr nachgeordneten Behörden seit dem 2. November 2023 bekannt?

4

Welche Teilorganisationen der Vereinigung HAMAS waren der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung bekannt (bitte nach Ort und Bundesland auflisten)?

5

Welche Teilorganisationen der Vereinigung HAMAS wurden der Bundesregierung seit dem Zeitpunkt der Verbotsverfügung bekannt (bitte nach Ort und Bundesland auflisten)?

6

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Aktivitäten und Verbindungen von Mitgliedern, Anhängern und Sympathisanten der Vereinigung HAMAS seit Vollzug der Verbotsverfügung in und zu welchen islamistischen Netzwerken und Gruppierungen in Deutschland, und welcher Art sind diese ggf. (beispielsweise Doppelmitgliedschaften, Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung über bzw. Nutzung von Räumlichkeiten)?

7

Welche Aktivitäten mit Bezug zur Vereinigung HAMAS oder von Mitgliedern, Anhängern und Sympathisanten der der Vereinigung HAMAS sind der Bundesregierung seit dem 2. November 2023 in Deutschland bekannt (beispielsweise Treffen, nichtöffentliche bzw. öffentliche Veranstaltungen, Schießübungen; bitte einzeln nach Datum, Ort, Aktivität, Gruppierung etc. aufschlüsseln)?

8

An welchen Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen in Deutschland haben Mitglieder, Anhänger und Sympathisanten der Vereinigung HAMAS nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 2. November 2023 teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl der „HAMAS-Teilnehmer“ aufschlüsseln)?

9

An welchen Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen im Ausland haben Mitglieder, Anhänger und Sympathisanten der Vereinigung HAMAS nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 2. November 2023 teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl der „HAMAS-Teilnehmer“ aufschlüsseln)?

10

Wie viele und welche vorwiegend deutschsprachigen Websites, Facebook-Seiten bzw. Facebook-Gruppen, Twitter-Accounts, Telegram-Chats, Tiktok-Accounts oder anderweitigen Internet-Chats mit „HAMAS“-Bezug sind der Bundesregierung vor bzw. seit Vollzug der Verbotsverfügung bekannt geworden?

11

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Netzsperren gegen etwaige deutschsprachige Websites, Facebook-Seiten bzw. Facebook-Gruppen, Twitter-Accounts, Telegram-Chats, Tiktok-Accounts oder anderweitige Internet-Chats mit „HAMAS“-Bezug bzw. deren Betreiberinnen bzw. Betreiber verhängt, und wenn ja, welche?

12

Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder, Anhänger oder Sympathisanten der Vereinigung HAMAS seit dem 1. Januar 2023 einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen, wenn ja, warum, und durch welche Stelle bzw. Behörde wurde die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt?

13

Welche Immobilien und Liegenschaften (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) werden nach Kenntnis der Bundesregierung dauerhaft oder regelmäßig von, auch ehemaligen Mitgliedern, Anhängern und Sympathisanten der verbotenen Vereinigung HAMAS genutzt (bitte unter Angabe von Ort – inklusive Bundesland –, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, derzeitiger Nutzung auflisten)?

14

Hat die Bundesregierung Kenntnisse über das Entstehen oder Betreiben etwaiger Ersatzorganisationen der Vereinigung HAMAS i. S. d. § 85 des Strafgesetzbuchs (StGB), und wenn ja, welche?

15

Waren die vor dem Kammergericht Berlin angeschuldigten, mutmaßlichen HAMAS-Mitglieder A. A. A., M. B., I. E.-R. und N. R. den Sicherheitsbehörden des Bundes vor ihrer Festnahme am 14. Dezember 2023 bekannt, und wenn ja, seit wann?

16

Wie viele und welche Waffen wurden im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die mutmaßlichen HAMAS-Mitglieder A. A. A., M. B., I. E.-R. und N. R. a) in Deutschland oder b) in einem EU-Land aufgefunden und sichergestellt?

17

Wurden im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die mutmaßlichen HAMAS-Mitglieder A. A. A., M. B., I. E.-R. und N. R. konkrete Anschlagspläne aufgedeckt oder Anschlagsziele bekannt, und wenn ja welche?

18

Sind die mutmaßlichen HAMAS-Mitglieder A. A. A., M. B., I. E.-R. und N. R. im Zusammenhang mit Ermittlungen oder Verdachtsfällen nach dem Geldwäschegesetz (GwG), der Finanz Intelligence Unit (FIU), dem Zollkriminalamt (ZKA) oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFIN) bekannt (bitte nach Jahr des Ermittlungsbeginns, Strafvorwurf und möglichem Organisationsnamen auflisten)?

19

Hat sich das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) seit dem Jahr 2023 mit den mutmaßlichen HAMAS-Mitgliedern A. A. A., M. B., I. E.-R. und N. R. oder darüber hinaus noch mit weiteren mutmaßlichen Mitgliedern der Vereinigung HAMAS befasst, wenn ja, wann, wie oft, und zu welchen Zeitpunkten?

Berlin, den 13. Dezember 2024

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe

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