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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im zweiten Halbjahr 2024

(insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

05.02.2025

Aktualisiert

12.02.2025

BT20/1438723.12.2024

Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im zweiten Halbjahr 2024

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 20/14387 20. Wahlperiode 23.12.2024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Gruppe Die Linke Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im zweiten Halbjahr 2024 Die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke belegt einen deutlichen Anstieg von Zurückweisungen von bei der unerlaubten Einreise festgestellten Personen: Im ersten Halbjahr 2024 wurde mehr als die Hälfte (51,2 Prozent) von ihnen zurückgewiesen, im Jahr 2023 waren es noch 27,9 Prozent (a. a. O., Antwort zu Frage 5). Den Fragestellenden ist es wichtig, zu betonen, dass im Folgenden zwar von unerlaubten Einreisen die Rede ist, dass die unerlaubte Einreise von Schutzsuchenden nach Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention jedoch nicht kriminalisiert werden darf und entsprechende Strafverfahren regelmäßig wieder eingestellt werden (vgl. auch § 95 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), denn Schutzsuchende erhalten in aller Regel keine Visa und haben deshalb keine andere Wahl, als die Grenzen unerlaubt zu überschreiten. Obwohl die unerlaubt nach Deutschland einreisenden Menschen mehrheitlich aus typischen Asylherkunftsländern kommen (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/12827: Personen aus Syrien, der Türkei und Afghanistan machten allein 55,2 Prozent der Betroffenen aus), wurde im ersten Halbjahr 2024 bei nur 22,9 Prozent der an der Grenze aufgegriffenen Personen ein Asylgesuch registriert – und das, obwohl ein Asylgesuch ihrer direkten Zurückweisung entgegenstehen würde. In einer Nachbeantwortung zu Frage 25 der genannten Bundestagsdrucksache bestätigte die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter (vgl. Schreiben vom 17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger), „dass die unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen rechtlich nur in wenigen Konstellationen möglich ist“ und nannte als Beispiele Zurückweisungen mit einer „parallelen Durchführung eines Dublin-Verfahrens“ – was nach Auffassung der Fragestellenden jedoch keine direkten Zurückweisungen sind, weil zuvor ein Dublin-Prüfverfahren durchgeführt wird – und Zurückweisungen auf der Grundlage von Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien („Seehofer-Abkommen“, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/13857) – allerdings hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) nur zwei Tage zuvor eine solche Zurückweisung als menschenrechtswidrig verworfen (vgl. www.proasyl.de/pressemitteilung/europaeis cher-gerichtshof-fuer-menschenrechte-bestaetigt-unrechtmaessigkeit-von-zurue ckweisungen-an-den-binnengrenzen/). Im Ergebnis gibt es nach Einschätzung der Fragestellenden keine vorstellbare Konstellation, in der Asylsuchende unmittelbar ohne weitere Prüfung an den deutschen Binnengrenzen zurückgewiesen werden dürften. Dass der Anteil registrierter Asylgesuche bei Aufgriffen an den Binnengrenzen dennoch so deutlich zurückgegangen ist, lässt sich nach Auffassung der Fragestellenden auch damit erklären, dass mit der Einführung von Binnengrenzkontrollen direkte Zurückweisungen an den Grenzen überhaupt erst rechtlich möglich werden (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/12827) – allerdings nur, wenn kein Asylgesuch vorliegt (s. o.). Vor dem Hintergrund politischer Erwartungen (vgl. z. B.: www.tagesschau.de/inland/scholz-grenzko ntrollen-100.html, Bundeskanzler Olaf Scholz: „Generell ist es unsere Absicht, die deutschen Grenzen weiterhin strikt zu kontrollieren […] Wir wollen die irreguläre Migration begrenzen, das habe ich angekündigt. Die Zahlen müssen runter.“) könnten nach Auffassung der Fragestellenden Asylgesuche bei Binnengrenzkontrollen von der Bundespolizei „übergangen“ werden, um direkt zurückweisen zu können. Trotz des drastischen Rückgangs der Zahl registrierter Asylgesuche und trotz entsprechender Berichte aus der Praxis, wonach mündliche Asylgesuche unberücksichtigt geblieben seien (vgl. z. B. jeweils die Vorbemerkung der Fragesteller auf den Bundestagsdrucksachen 20/5674 und 20/8274), weist die Bundesregierung den Vorwurf rechtswidriger Zurückweisungen von Schutzsuchenden „mit Nachdruck zurück“ (vgl. Antwort zu Frage 21c auf Bundestagsdrucksache 20/12827). Allerdings berichtete das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ am 12. September 2024 (vgl. hierzu auch Schriftliche Frage 26 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13047), dass die Bundespolizei bei Einreisebefragungen an der Grenze Fragebögen verwende, die bei der Abfrage des Grundes der Einreise die Möglichkeit eines Asylgesuchs gar nicht vorsähen. Dazu befragt, antwortete die Bundesregierung (ebd.), dass die Verwendung dieses Formulars nicht vorgeschrieben sei und keine abschließende Beurteilung der Einreiseumstände bedeute. Werde im weiteren Verfahren ein Asylgesuch vorgebracht, würden die Betroffenen „als asylsuchend behandelt, unabhängig von etwaigen anderweitigen Angaben auf dem Vordruck zur Erstbefragung“. In einem Artikel in der „Süddeutschen Zeitung“ (www.sueddeutsche.de/politik/as yl-grenze-bundespolizei-lux.TcfdrXntcbACMqyfjhwifH?s=09) wurde dennoch die Frage gestellt: „Werden vielleicht deshalb so viele Menschen an der Grenze abgewiesen, weil ihnen ein Formular keine Option für ein Asylgesuch anbietet“? Bundespolizeipräsident Dr. Dieter Romann musste in der 88. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2024 eine ganz ähnliche Frage beantworten. Zur Erläuterung hatte er zwei Formulare mitgebracht, die bei Befragungen an der Grenze zum Einsatz kämen und auf Bitten der Abgeordneten Clara Bünger im Nachgang zur Sitzung den Abgeordneten zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Ausschussdrucksache 20(4)519). Dr. Dieter Romann erklärte, dass das in der Presse genannte Formular „Übersetzungshilfe für die Befragung von Ausländern“, das die Möglichkeit eines Asylgesuchs als Einreisegrund tatsächlich nicht vorsieht, in 63 Sprachen vorliege und von der Bundespolizei genutzt werde (allerdings nicht verpflichtend), um bei fehlenden Verständigungsmöglichkeiten die Zeit zu überbrücken, bis ein Sprachmittler vor Ort sei. Bei jedem irgendwie gearteten Hinweis auf ein Asylgesuch komme allerdings ein zweites Dokument (verpflichtend) zum Einsatz („Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“), mit dem ausdrücklich nach einem Schutzersuchen gefragt würde. Die Befragung dieser Personen werde erst fortgesetzt, wenn ein Sprachmittler da sei; um grundgesetzliche Fristen zu wahren, werde gegebenenfalls allerdings auch versucht, mit einem Handy ein Mindestmaß an Kommunikation herzustellen. Nach Auffassung der Fragestellenden birgt auch die Verwendung dieses zweiten Formulars die Gefahr rechtswidriger Zurückweisungen, denn darin werden detaillierte Fragen zu den Gründen der Flucht gestellt, die nach Auffassung der Fragestellenden allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als der zuständigen Asylbehörde überlassen bleiben müssten. Die Fragen des Formulars mit der Nummer BPOL 1 10 065 01 23 lauten z. B.: „Nennen Sie Gründe für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland“, „Wann und warum haben Sie Ihr Herkunftsland verlassen?“, „Beschreiben Sie Ihre persönliche Situation im Herkunftsland?“, „Werden Sie im Herkunftsland wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt oder befürchten Sie, aus diesen Gründen verfolgt zu werden?“, „Haben Sie andere Gründe vorzubringen, die einer Rückführung in Ihren Herkunftsland [sic] entgegenstehen?“. Zur Protokollierung der Antworten auf diese und weitere Fragen sind im Formblatt weniger als zwei DIN-A-4-Seiten vorgesehen. Besonders problematisch erscheint den Fragestellenden, dass auf der letzten Seite des Formblatts eine „Interne Bewertung der Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“ vorgenommen werden soll und dort anzukreuzen ist: „Ein Asylgesuch liegt vor“ oder „Die vorgebrachten Gründe für die Reise nach Deutschland stellen kein Asylgesuch dar“. Zu Letzterem gibt es eine Fußnote über 14 Zeilen hinweg, die komplizierte juristische Ausführungen und Bewertungen enthält, die nach Einschätzung der Fragestellenden eine Überforderung der eingesetzten Grenzbeamten darstellen bzw. sie zu einer Entscheidung nötigen, die sie gar nicht treffen dürfen: Zwar wird dort einerseits festgehalten, dass „im Zweifelsfall […] von einem Asylgesuch auszugehen“ sei und dass es auf die „subjektive Sicht“ der Betroffenen ankomme und nicht überprüft werden soll, ob das „Vorbringen begründet, zulässig oder nachvollziehbar ist“. Anderseits stelle die „Nennung der Begriffe ‚Asyl‘, ‚Schutz‘, ‚politische Verfolgung‘ oder ‚subsidiärer Schutz‘ […] für sich allein betrachtet kein Asylgesuch dar“. Wenn „lediglich allgemeine Schilderungen vorgebracht“ würden, solle „nachfragend“ ergründet werden, „ob eine persönliche Betroffenheit vorliegt“. „Entscheidungserheblich“ sei „ausschließlich die Situation im Herkunftsland“, nicht jedoch Darlegungen zur Situation in durchquerten Staaten – „gleichwohl“ könnten sich jedoch auch hieraus im Einzelfall zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben, heißt es in der Fußnote ohne weitere Erläuterung. Schließlich folgen Ausführungen dazu, dass „die Unterscheidung, ob es sich um Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven oder Flüchtlinge handelt, […] regelmäßig schwierig“ sei. Opfer von Maßnahmen, die „die wirtschaftliche Existenz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zerstören“, könnten Flüchtlinge sein, kein Asylgesuch liege jedoch vor, wenn vorgebracht worden sei, „dass das Herkunftsland ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen wurde, z. B. um höhere staatliche Leistungen zu beziehen“. Auf die Frage in der Sitzung des Innenausschusses vom 9. Oktober 2024, ob mit diesen Befragungen der Bundespolizei nicht eine unzulässige inhaltliche Vorprüfung von Asylgesuchen an der Grenze stattfinde, für die das BAMF zuständig sei, antwortete Dr. Dieter Romann, dass die Bundespolizei selbstverständlich keine materielle Prüfung von Asylgesuchen vornehme, das sei seit 1951 so. Auf die Frage, warum die Bundespolizei an der Grenze nicht ausdrücklich danach fragt, ob ein Asylgesuch gestellt werden soll und wie das mit dem Amtsermittlungsgrundsatz und der Beratungspflicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§§ 24 und 25 VwVfG) vereinbar sei, antwortete Dr. Dieter Romann, dass, wer sich aus 4 000 oder 6 000 Kilometer Entfernung aus Afghanistan oder Syrien aufmache, um in Deutschland Asyl zu suchen, dies an der Grenze sicherlich nicht vergessen habe, sodass der Tatbestand des § 25 VwVfG nicht vorliege, weil ein Asylgesuch nicht „versehentlich“ oder „aus Unkenntnis“ nicht gestellt worden sei. Die Einführung bzw. Beibehaltung von Binnengrenzkontrollen ist umstritten. Neben der Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit solcher immer wieder verlängerten Kontrollen (vgl. hierzu Schriftliche Frage 40 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817) stellt sich zudem die Frage ihrer „Wirksamkeit“ und Verhältnismäßigkeit, auch im Vergleich zur sogenannten Schleierfahndung. Während die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser im Interview mit der „Bild“-Zeitung vom 10. September 2023 noch erklärte hatte, die Forderung nach weiteren Binnengrenzkontrollen sei ein „Ausdruck von Hilflosigkeit und reine Symbolpolitik“, ordnete sie kurz darauf, Mitte Oktober 2023, solche Kontrollen zusätzlich an den Grenzen zu Polen, Tschechien und zur Schweiz an. Mitte September 2024 wurden Binnengrenzkontrollen dann an allen deutschen Landesgrenzen eingeführt. Eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Clara Bünger (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 20/13435) ermöglichte eine erste Bilanz, indem Aufgriffs- und Zurückweisungszahlen der drei Wochen vor dem 16. September 2024 mit denen der drei Wochen danach verglichen wurden. Ergebnis: An den „West-Grenzen“, an denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt worden waren, gab es einen (leichten) Anstieg der festgestellten unerlaubten Einreisen. An den östlichen und südlichen Grenzabschnitten, an denen es bereits zuvor Grenzkontrollen gab, gingen die festgestellten unerlaubten Einreisen hingegen zurück (vgl. auch www.sueddeutsche.de/politik/grenzkontrollen-einreisen-lux.Xj3JLr1wqYnzqz3 mDXa2vW; www.tagesschau.de/inland/weniger-unerlaubte-einreisen-10 0.html). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden Fragen), und wie viele EURODAC-Treffer (EURODAC = European Dactyloscopy) gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)?  2. Welche relevanten Unterschiede gibt es nach den Erfahrungen der Bundespolizei zwischen den vorläufigen Zahlen zu unerlaubten Einreisen, Zurückweisungen und Asylgesuchen an den Grenzen des Sondermeldedienstes (SMD) bzw. den qualitätsgesicherten Daten der Polizeilichen Eingangsstatistik (PES) – oder erweisen sich die vorläufigen Zahlen des SMD im Nachhinein im Regelfall als im Wesentlichen zutreffend (bitte ausführen)?  3. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen seit Juli 2024, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen)?  4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 ein Asylgesuch registriert (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele EURODAC-Treffer gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)?  5. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, seit Juli 2024 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen), d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?  6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele Asylsuchende waren darunter (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern, Grenzabschnitten und der Rechtsgrundlage für die Zurückweisung differenzieren)?  7. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen seit Juli 2024, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen), d) den Gründen der Zurückweisung?  8. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 festgestellten Personen (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)?  9. Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im bisherigen zweiten Halbjahr 2024, und wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter (bitte nach Bundesländern differenziert auflisten)? 10. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2022, 2023 und 2024 (soweit vorliegend) gegen unerlaubt eingereiste Personen eingeleitet (bitte auch nach Quartalen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern bzw. den 15 wichtigsten Straftatbeständen differenzieren), und welchen Deliktgruppen sind die Straftaten vor allem zuzuordnen (z. B. Verstöße gegen das Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsgesetz, Urkundenfälschung, Straßenverkehrsdelikte, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Steuerdelikte usw.; bitte quantifizieren)? 11. Warum hat die Bundesregierung auf die Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 nicht klar geantwortet, dass es lediglich im Verhältnis zur Schweiz vorgelagerte Grenzkontrollen bereits auf dem Territorium des anderen Staates gibt, wie sie erst auf Nachfrage mitteilte (vgl. Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger), und wie lautet die Antwort auf die nach Auffassung der Fragestellenden ebenfalls unbeantwortet gebliebene Frage, mit welchen Ländern die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls in Verhandlungen steht (bitte ausführen), und wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis dieser (etwaigen) Verhandlungen? 12. Wie viele Personen wurden noch auf dem Territorium der Schweiz von der Bundespolizei in den Jahren 2023 bzw. 2024 (soweit vorliegend) zurückgewiesen (bitte nach Quartalen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 13. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger gab es an deutschen Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024, wie viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben, und wie viele wurden zurückgewiesen (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 14. Warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12827 zu Frage 18 („Was ist konkret zu der Situation bei der unerlaubten Einreise aufgegriffener Personen geregelt, insbesondere wenn diese aus einem Hauptherkunftsland Asylsuchender kommen und insbesondere, wenn diese beispielsweise durch das Wort „Asyl“ zu verstehen geben, dass sie Schutz suchen (bitte ausführen)?“, vgl. ähnlich auch die Frage 20) nicht dargestellt, dass nach den Ausführungen des Bundespolizeipräsidenten Dr. Dieter Romann (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) in Fällen, in denen es auch nur einen Anhaltspunkt für ein etwaiges Asylgesuch gibt, es zu einer Befragung der Betroffenen kommt, bei der zwingend ein Befragungsformular angewendet wird, das Fragen zu Fluchtgründen enthält und in dem vorgesehen ist anzukreuzen, ob auf der Grundlage dieser Angaben ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (bitte nachvollziehbar begründen)? a) Wusste die Bundesregierung bei der Beantwortung der genannten Fragen 18 und 20 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 von der verpflichtenden Verwendung des genannten Befragungsformulars durch die Bundespolizei, wenn ja, warum wurde dieses Verfahren in der Beantwortung der genannten Fragen nicht dargestellt, und wenn nein, was sind die Gründe für ihre damalige Unwissenheit, und wurden die entsprechenden Fragen der Bundespolizei zur (Mit-)Beantwortung damals zugeleitet (wenn nein, warum nicht, wenn ja, was war die Antwort der Bundespolizei, bitte nachvollziehbar ausführen)? b) Seit wann werden die beiden Formulare „Übersetzungshilfe für die Befragung von Ausländern“, BPOL 1 10 040 04 11, und „Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“, BPOL 1 10 065 01 23 (bitte, auch im Folgenden, differenzieren), von der Bundespolizei verwendet? c) Wann wurden diese beiden Formulare seit 2015 in wesentlichen Teilen geändert, und warum (bitte mit Datum, Gründen bzw. Anlass und wesentlicher inhaltlicher Änderung darstellen)? d) In wie vielen Sprachen liegen diese beiden Dokumente zur unmittelbaren Verwendung an den Grenzen vor, und wann wurden die entsprechenden Übersetzungen erstellt? 15. Hält die Bundesregierung das vom Bundespolizeipräsidenten geschilderte Verfahren der Bundespolizei bei Anhaltspunkten auf ein Asylgesuch, d. h. insbesondere die verpflichtende Anwendung des Formulars „Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“, BPOL 1 10 065 01 23 (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), für richtig und rechtens (bitte begründen), und entsprechen die Darstellungen des Bundespolizeipräsidenten im Innenausschuss des Deutschen Bundestages (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach Kenntnis der Bundesregierung dem tatsächlichen Verfahren an den Grenzen (wenn nein, bitte genauer darlegen)? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die in dem genannten Formular enthaltenen Fragen zu den Gründen des Verlassens des Herkunftslands, zur Situation im Herkunftsland, zu einer möglichen Verfolgung bzw. einer entsprechenden Furcht vor Verfolgung und zu anderen Gründen, die einer Rückführung entgegenstehen, und insbesondere auch die Bewertung der Antworten auf diese Fragen dem für die Prüfung von Asylgesuchen zuständigen BAMF vorbehalten bleiben müssen (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, welche Konsequenzen werden daraus gezogen)? b) Hält es die Bundesregierung für richtig und rechtens, dass Bedienstete der Bundespolizei an der Grenze bei der verpflichtenden Verwendung des genannten Formulars in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass ein Asylgesuch gestellt werden soll, durch Ankreuzen entscheiden sollen, ob aufgrund der vorgebrachten Gründe ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (bitte begründen), und wenn ja, was ist die konkrete Rechtsgrundlage hierfür, inwiefern werden die Bundesbediensteten der Bundespolizei für solche Bewertungen von Angaben zu Fluchtgründen geschult (bitte so genau wie möglich darstellen), und müssten dann nicht ähnliche Vorgaben und Mindeststandards gelten, wie sie ansonsten für Asylprüfungen vorgesehen sind (etwa: geeignete Räumlichkeiten, fachkundige Sprachmittlung, Beratung und Zugang zu anwaltlicher Vertretung, besondere Verfahren für vulnerable Personen usw.; bitte begründen)? c) Wie ist die Verwendung dieses Formulars und die Bewertung von Fluchtgründen als asylrelevant oder nicht (mit der möglichen Folge unmittelbarer Zurückweisungen ohne Asylprüfung) mit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/8274 zu vereinbaren („Asylgesuche, die von Schutzsuchenden vorgetragen werden, welche sich bereits auf deutschem Hoheitsgebiet befinden, werden von der Bundespolizei entgegengenommen und an die zuständige Außenstelle des BAMF zur Antragstellung und Prüfung weitergeleitet“; bitte nachvollziehbar begründen)? d) Wie ist die Verwendung des Formulars und die Bewertung von Fluchtgründen als asylrelevant oder nicht (mit der möglichen Folge unmittelbarer Zurückweisungen ohne Asylprüfung) mit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 zu vereinbaren („[Schutzbegehrende] werden darüber informiert, dass die Bundespolizei kein inhaltliches Prüfungsrecht hat, sondern dies alleine dem BAMF vorbehalten ist“; bitte nachvollziehbar begründen)? e) Welche internen Hinweise oder Vorgaben usw. zur Anwendung dieses Formulars existieren bzw. existierten innerhalb der Bundespolizei (bitte mit Inhalt und Datum auflisten)? Welche konkretisierenden Hinweise gibt es insbesondere inhaltlich dazu, ob angekreuzt werden soll, dass ein bzw. dass kein Asylgesuch aufgrund der vorgebrachten Gründe vorliegt, und wenn es keine solchen Hinweise geben sollte, anhand welcher Kriterien sollen die Bediensteten der Bundespolizei ihre Entscheidung treffen, ob nach ihrer Auffassung ein Asylgesuch aufgrund der vorgebrachten Gründe vorliegt oder nicht (bitte so genau wie möglich ausführen)? f) Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang insbesondere die Fußnote 2 auf Seite 4 des genannten Formblatts, die nach Lesart der Fragestellenden als eine Art „Anwendungshinweis“ verstanden werden könnte, und hält die Bundesregierung die Art und Weise solcher Hinweise (über eine umfassende Fußnote in kleiner Schrift) zu der Frage, ob von einem Asylgesuch ausgegangen werden kann oder nicht, für sachgemäß und ausreichend (wenn ja, bitte begründen, wenn nein, welche Konsequenzen werden hieraus gezogen)? g) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die umfangreichen Ausführungen in der genannten Fußnote zu komplex und uneindeutig sind für ein Formular in der praktischen Anwendung an der Grenze (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, welche Konsequenzen werden daraus gezogen), und sollen die Bundesbediensteten die Ausführungen in der Fußnote bei ihrer Entscheidung, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, berücksichtigen (bitte ausführen)? h) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden, dass die Verwendung des genannten Formulars und die darin enthaltene Verpflichtung zur Bewertung, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, auch in Verbindung mit der genannten Fußnote mit Ausführungen zu „ausschließlich wirtschaftlichen Gründen“ usw., zu Fehleinschätzungen führen kann, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (bitte begründen)? i) Welche effektiven Rechtsschutzmittel stehen Betroffenen gegen eine mögliche Fehleinschätzung der Bundespolizei zu der Frage, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (mit der möglichen Folge der direkten Zurückweisung und des verweigerten Zugangs zu einem Asylverfahren), zur Verfügung (bitte ausführlich und praxisnah darstellen, auch mit Blick auf die konkrete Situation der Betroffenen an der Grenze, die nach Einschätzung der Fragestellenden sich bis zu ihrer möglichen Zurückweisung nicht frei bewegen können bzw. von der Bundespolizei festgehalten werden), und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es gegen die Entscheidung, dass kein Asylgesuch vorliegen soll, eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit geben muss (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, welche Konsequenzen werden hieraus gezogen)? j) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es sich bei dem vom Bundespolizeipräsidenten geschilderten Verfahren bzw. der Verwendung des genannten Formblatts (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) um eine Art „Vorprüfung“ handelt, was dieser allerdings bestritt, weil die Bundespolizei seit 1951 keine materielle Prüfung im Zusammenhang mit einem Asylgesuch vornehme, was nach Auffassung der Fragestellenden allerdings in einem Widerspruch dazu steht, dass die Bediensteten der Bundespolizei aufgrund einer Bewertung der bei einer Befragung vorgebrachten Gründe entscheiden müssen, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)? k) Hält die Bundesregierung das geschilderte Verfahren und die Verwendung des Formblatts für zulässig, wenn innerhalb der grundgesetzlichen Frist keine qualifizierte Sprachmittlung vor Ort organisiert werden konnte und deshalb nur ein Mindestmaß an Kommunikation durch z. B. ein Handy von Bundespolizeibediensteten hergestellt wird (so die Ausführungen des Bundespolizeipräsidenten, siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)? l) Welche statistischen Angaben kann die Bundespolizei nach Kenntnis der Bundesregierung machen zur Verwendung dieses Formblatts, insbesondere wie oft es in den Jahren 2022, 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 zur Anwendung kam und in wie vielen Fällen dabei davon ausgegangen wurde, dass ein Asylgesuch vorliegt bzw. nicht vorliegt (bitte, soweit möglich, auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Grenzabschnitten bzw. Dienststellen differenzieren)? 16. Warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auf die Frage 21f („Prüft die Bundespolizei bei Aufgriffen unerlaubt eingereister Personen in irgendeiner Form, ob ein geäußertes Asylgesuch „schlüssig“ ist, gibt oder gab es hierzu Vorgaben, etwa auch in einem gegebenenfalls verwendeten Formblatt für entsprechende Befragungen (bitte so ausführlich und genau wie möglich ausführen; sollte es interne Vorgaben geben, bitte mit Datum und Inhalt benennen), und wenn ja, wie wäre dies vereinbar mit § 24 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und mit § 13 des Asylgesetzes (bitte differenziert nach den genannten Rechtsgrundlagen angeben)?“) in Form eines Verweises auf eine frühere Antwort geantwortet, obwohl damit die Frage, ob von der Bundespolizei geprüft werde, ob ein geäußertes Asylgesuch „schlüssig“ sei und ob es hierzu Vorgaben, etwa auch in einem Formblatt, gebe, nach Auffassung der Fragestellenden gerade nicht bzw. sogar irreführend beantwortet wurde, weil die (angefragte) Verwendung von etwaigen Formblättern in der Verweisantwort zu den Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 mit keinem Wort erwähnt wird und die dortigen Formulierungen, wonach in Zweifelsfällen von einem Asylgesuch ausgegangen werde und dass keine Begründung gegenüber der Bundespolizei erforderlich sei, nicht erkennen lässt, dass es anhand eines zwingend zu verwendenden Formblatts zu Befragungen zu den Fluchtgründen von Betroffenen kommt und die Bundespolizei im Anschluss bewertet, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, d. h. ob es „schlüssig“ ist (bitte nachvollziehbar ausführen)? a) Hat die Bundespolizei im Rahmen der Beantwortung der Frage 21f auf Bundestagsdrucksache 20/12827 der Bundesregierung mitgeteilt, dass sie ein Formblatt für Befragungen an der Grenze verwendet, um zu prüfen und zu entscheiden, ob aus ihrer Sicht ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung dies den Fragestellenden nicht mitgeteilt, und hält sie eine solche – aus Sicht der Fragestellenden unzureichende – Beantwortung für mit dem verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Fragerecht vereinbar (bitte begründen)? b) Warum genügt nicht die Herkunft aus Ländern wie Syrien oder Afghanistan, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote des BAMF bei 99 bzw. annähernd 100 Prozent liegt (für das Jahr 2023 vgl. Antwort zu Frage 1b auf Bundestagsdrucksache 20/12228), um von einem Asylgesuch an der Grenze auszugehen, obwohl die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 selbst sagt, dass „aus den Erklärungen der Drittstaatsangehörigen oder den tatsächlichen Umständen“ erkennbar sein muss, dass Schutz vor Verfolgung bzw. ein anderer Schutzstatus gesucht wird – auf solche „tatsächlichen Umstände“ weist nach Auffassung der Fragestellenden die Herkunft aus Syrien bzw. Afghanistan angesichts der oben genannten Schutzquoten ausreichend hin bzw. wäre dies zumindest Anlass, um den Sachverhalt weiter aufzuklären (bitte begründen)? c) Wie lautet die Antwort auf die durch den allgemeinen Verweis auf Bundestagsdrucksache 20/5674 (Fragen 10 und 11) nach Auffassung der Fragestellenden nicht gegebene Antwort auf die konkrete Frage, inwieweit eine solche Schlüssigkeitsprüfung an der Grenze, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, vereinbar ist mit § 24 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und mit § 13 des Asylgesetzes – wobei die Bundesregierung, worum bereits in der Ursprungsfrage gebeten worden war, nach den genannten Rechtsgrundlagen differenziert antworten sollte? Wie wird insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der EU- Asylverfahrensrichtlinie umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Anträge auf Schutz, die bei Behörden gestellt werden, die nicht für die Registrierung von Asylanträgen zuständig sind (hier die Bundespolizei), spätestens nach sechs Arbeitstagen (bei der zuständigen Behörde, dem BAMF) registriert werden, und wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Personal von Behörden, bei denen wahrscheinlich Anträge auf Schutz gestellt werden (hier bei der Bundespolizei), „Anweisungen erhält, um die Antragsteller darüber zu informieren, wo und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden können“? 17. Was sind die praktischen Konsequenzen, wenn in dem genannten Formblatt („Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“, BPOL 1 10 065 01 23) festgestellt wird, dass kein Asylgesuch vorliegen soll (bitte so konkret und praxisnah wie möglich darstellen)? a) Werden die Betroffenen in einer Sprache, die sie verstehen, über das Ergebnis der Befragung und welche genauen Konsequenzen dies für sie haben wird informiert (wenn nein, warum nicht)? b) Werden die Betroffenen in einer Sprache, die sie verstehen, darüber informiert, mit welcher Begründung die Bundespolizei davon ausgeht, dass kein Asylgesuch vorliegt (wenn nein, warum nicht)? c) Werden die Betroffenen in einer Sprache, die sie verstehen, darüber informiert, welche effektiven Rechtsschutzmittel sie gegen die Einschätzung, dass kein Asylgesuch vorliegen soll, mit der möglichen Konsequenz ihrer direkten Zurückweisung und des verweigerten Zugangs zu einer Asylprüfung, einlegen können – und welche sind diese (bitte ausführen)? d) Wenn keine effektiven Rechtsschutzmittel gegen die Entscheidung der Bundespolizei, dass kein Asylgesuch vorliegen soll, möglich oder vorgesehen sind, wie ist das mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes und dem Zurückweisungsverbot zu vereinbaren (bitte begründen)? e) Wird das BAMF regelmäßig oder in Einzelfällen über die Befragung und die Antworten bzw. zumindest über die Entscheidung der Bundespolizei, dass kein Asylgesuch vorliege, informiert (wenn nein, warum nicht), und erhält es gegebenenfalls eine Kopie des Formblatts inklusive der Antworten und der internen Bewertung und gegebenenfalls einer Begründung, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie geht das BAMF mit solchen Mitteilungen um (bitte darstellen)? 18. Warum ist in dem Formular „Übersetzungshilfe für die Befragung von Ausländern“, BPOL 1 10 040 04 11, bei den anzukreuzenden Reisegründen („Besuch von Bekannten oder Verwandten“, „Urlaubsreise“, „Geschäftsreise“, „Arbeitsaufnahme“) nicht auch der Reisegrund „Asylsuche“ oder Ähnliches vorgesehen, obwohl es sich bei den an den Grenzen bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffenen Personen häufig um Asylsuchende handelt, wie nicht zuletzt die Zahlen der Bundesregierung hierzu zeigen (vgl. Antworten zu den Fragen 3 und 4 auf Bundestagsdrucksache 20/12827; bitte nachvollziehbar darstellen), und warum wurde der Einreisegrund „Asylsuche“ nicht zumindest später in dem Formular ergänzt, etwa aufgrund praktischer Erfahrungen der Bundespolizei, dass in vielen Fällen dies der zentrale Einreisegrund ist, was in dem Formblatt aber nicht eingetragen werden kann (bitte nachvollziehbar darstellen)? a) Ist es mit dem Amtsermittlungsgrundsatz und der Beratungspflicht nach den §§ 24 bzw. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vereinbar, wenn in einem behördlich verwendeten Formblatt zur Ermittlung des Reisegrundes an der Grenze den Betroffenen nur vier Kategorien zum Ankreuzen vorgegeben werden, nicht aber der in der Praxis häufig auftretende Wunsch, Asyl zu suchen, mit der möglichen Konsequenz, dass Asylsuchende ohne Prüfung zurückgewiesen werden, wenn nicht anderweitig erkennbar wird, dass sie ein Asylgesuch stellen wollen, weil durch das Formular nicht ermittelt wird, ob ein Asylgesuch gestellt werden soll oder nicht bzw. weil eine solche Auskunft gar nicht vorgesehen bzw. möglich ist (bitte ausführen und begründen)? b) Teilt die Bundesregierung die vom Bundespolizeipräsidenten im Innenausschuss des Deutschen Bundestages (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) vorgetragene Begründung, dass eine Beratungs- und Auskunftspflicht nach § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an der Grenze (es geht um den Hinweis, dass ein Asylgesuch gestellt werden kann und dies einer direkten Zurückweisung entgegenstehen würde) deshalb nicht gegeben sei, weil wenn sich jemand aus 4 000 oder 6 000 Kilometern Entfernung in Afghanistan oder Syrien aufmacht, um in Deutschland Asyl zu suchen, er dies an der Grenze sicherlich nicht vergessen habe, sodass ein Asylantrag nicht versehentlich oder aus Unkenntnis nicht gestellt würde (wie es § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorsieht), wenn nein, welche Konsequenzen werden hieraus gezogen, wenn ja, worauf stützt sie die Annahme, dass alle Asylsuchenden aus entfernteren Ländern wissen müssten, dass sie einen Asylantrag bereits an der Grenze stellen müssen bzw. dass sie von sich aus dafür sorgen müssen, dass die Bundespolizei dies registriert und dem BAMF mitteilt, damit ein Asylverfahren eingeleitet wird, und dass nicht etwa bereits allein die Äußerung des Wortes „Asyl“ dazu führt, dass behördlicherseits von einem Asylgesuch ausgegangen wird, was nach Einschätzung der Fragestellenden eine verbreitete (Fehl-)Annahme sein dürfte (bitte begründen)? c) Wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass der Einreisegrund „Asylsuche“ in dem genannten Formblatt ergänzt wird, wenn nein, warum nicht, auch vor dem Hintergrund, dass es Berichte zu Zurückweisungen von Schutzsuchenden gibt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) und die Zahlen der Bundesregierung zeigen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass unter den Zurückgewiesenen sich viele Personen aus typischen Asylherkunftsländern befinden, bei denen nach Auffassung der Fragestellenden mehrheitlich davon ausgegangen werden muss, dass ihr Einreisegrund ein Asylgesuch ist (bitte nachvollziehbar begründen)? d) Welche statistischen Angaben kann die Bundespolizei nach Kenntnis der Bundesregierung machen zur Verwendung dieses Formblatts, insbesondere wie oft es in den Jahren 2022, 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 zur Anwendung kam und welche Reisegründe dabei erfasst wurden (bitte, soweit möglich, auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Grenzabschnitten bzw. Dienststellen differenzieren)? 19. Warum nannte die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr- Sutter in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger Zurückweisungen nach den Verwaltungsvereinbarungen mit Spanien und Griechenland als ein Beispiel für angeblich ausnahmsweise mögliche direkte Zurückweisungen von Asylsuchenden, obwohl nur zwei Tage zuvor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Aufsehen erregenden Urteil (vgl. z. B. www.proasyl.de/pressemitteilung/e uropaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-bestaetigt-unrechtmaessigk eit-von-zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen/) eine direkte Zurückweisung auf dieser Grundlage als menschenrechtswidrig verworfen hatte (Urteil vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19, H. T. gegen Deutschland und Griechenland; bitte begründen), und wie viele solcher Zurückweisungen nach den Verwaltungsvereinbarungen mit Spanien und Griechenland gab es im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 (bitte mit Datum und Zielland auflisten)? 20. In wie vielen Fällen gab es seit 2019 Zurückweisungen an der Grenze nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte nach Jahren, Quartalen und ab dem zweiten Halbjahr 2024 nach Monaten, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten differenzieren), und waren davon auch Personen ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffen (bitte darlegen)? a) Welche ersten Erfahrungen gibt es mit Zurückweisungen nach beschleunigten Dublin-Verfahren, die Bundeskanzler Olaf Scholz im September 2024 angekündigt hat (vgl. z. B. epd vom 11. September 2024)? b) Wie genau und auf welcher Rechtsgrundlage verlaufen diese neuen Verfahren, welche Behörde übernimmt dabei welche Aufgabe, und wie ist die Kooperation der beteiligten Behörden (bitte praxisnah und detailliert darstellen)? c) Welche konkreten Zahlen liegen zu dem neuen Verfahren vor (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)? d) Wie unterscheidet sich das neue Verfahren zur Zurückweisung von bisherigen Verfahren zur Zurückweisung nach parallelen Dublin- Verfahren (bitte genau darstellen)? 21. Was beinhaltet das sogenannte optimierte Aufgriffsverfahren, und wie sind die genauen Verfahrensabläufe (vgl. Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger)? a) Wann, und für welche Personengruppen kommt es seit wann zur Anwendung? b) Welche Zahlenangaben können zu diesem Verfahren gemacht werden (bitte so differenziert wie möglich angeben, etwa auch, wie häufig solche Verfahren mit einer Zurückweisung enden)? c) Wie prüft die Bundespolizei bei Asylsuchenden, die diesem Verfahren unterliegen, ob es sich um besonders vulnerable Personen handelt, für die besondere Rechte im Verfahren gelten, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus, wenn eine besonders vulnerable Person betroffen ist (bitte so konkret wie in der Antwort zu Frage 20f auf Bundestagsdrucksache 20/12827 darstellen; Nachfrage, weil die Ausführungen in dem genannten Schreiben der Staatssekretärin hierzu nach Auffassung der Fragestellenden nicht erkennen lassen, „wie“ diese Prüfung durch die Bundespolizei vorgenommen wird – sie „obliege“ den „feststellenden Behörden“, heißt es lediglich)? 22. Wie ist es zu erklären bzw. zu rechtfertigen, dass sich die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger als Begründung dafür, warum der Gebrauch des Wortes „Asyl“ allein nicht ausreichend sein soll, um von einem Asylgesuch an der Grenze auszugehen (so auch die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/5674), auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster aus dem Jahr 1988 (Beschluss vom 30. Dezember 1988 – 18 B 2036/88) bezieht, obwohl sich dieser Beschluss auf eine nationale Rechtslage bezog, die die spätere Vergemeinschaftung und vorrangige Geltung von EU- Asylrechtsregelungen nicht berücksichtigen konnte, und damit z. B. nicht die Regelung nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 der EU- Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013, wonach Anträge auf Schutz (nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie gilt „das Ersuchen“ um Schutz als „Antrag“) innerhalb bestimmter Fristen registriert werden und die Betroffenen die Möglichkeit erhalten müssen, ihren Antrag auch förmlich stellen zu können, wobei das Personal von unzuständigen Behörden, bei denen wahrscheinlich Anträge auf Schutz gestellt werden (hier die Bundespolizei), geschult und angewiesen werden muss, um Asylsuchende darüber zu informieren, wo und wie sie Anträge auf Schutz stellen können (bitte ausführlich begründen)? 23. Wie wurden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, wonach die Anordnung von Zurückweisungshaft gemäß § 15 Absatz 5 AufenthG auch nach einer Kontrolle an der Binnengrenze unionsrechtswidrig ist (vgl. www.asy l.net/rsdb/M28913 und www.asyl.net/rsdb/m29359), durch die Bundespolizei umgesetzt (bitte ausführen)? 24. Wie wurde der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 13. August 2024 (4 T 1679/24, 1 XIV 194/24 (B) Amtsgericht [AG] Rosenheim), wonach die Pflicht zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters nach § 62d des Aufenthaltsgesetzes für ein faires Verfahren wegen einer Regelungslücke auch (und gerade) auf Zurückweisungshaftfälle anwendbar ist (ebd., S. 16), von der Bundespolizei umgesetzt – nur im Einzelfall oder generell (bitte ausführen), gibt es ähnliche oder anderslautende Entscheidungen der Haftgerichte, und wie lautet die Rechtsauffassung der Bundesregierung zu dieser Frage (bitte begründet darstellen)? 25. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise durch die Bundespolizei gab es in den ersten vier Wochen nach Einführung von Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen am 16. September 2024 im Vergleich zu den vier Wochen davor (bitte jeweils nach den Landesgrenzen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? a) Wie viele Asylgesuche wurden in den genannten Zeiträumen jeweils registriert (bitte ebenfalls jeweils nach den Landesgrenzen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? b) Wie viele Personen wurden in den genannten Zeiträumen jeweils zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben (bitte differenzieren und zudem jeweils nach den Landesgrenzen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 26. Wie bewertet die Bundesregierung die Bilanz der zum 16. September 2024 an allen Landesgrenzen eingeführten Binnengrenzkontrollen, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf a) die Entwicklung der Zahl von Feststellungen unerlaubt eingereister Personen, insbesondere auch im Vergleich der Landesgrenzen, bei denen es zuvor bereits Binnengrenzkontrollen gab bzw. solcher, an denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt wurden, b) die Entwicklung des Anteils gestellter Asylgesuche, insbesondere an Grenzabschnitten, bei denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt wurden, c) die Entwicklung von Zurückweisungen bzw. Zurückschiebungen, insbesondere an Grenzabschnitten, bei denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt wurden, d) die Personenfreizügigkeit (insbesondere auch von Pendlerinnen und Pendlern) und den freien Warenverkehr, e) die Belastungen für die Bediensteten der Bundespolizei? 27. Welche Auswirkungen hatten bzw. haben die umfassenden Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen seit Mitte September 2024 für die Bundespolizei (bitte jeweils so genau wie möglich darstellen), a) in personeller Hinsicht (z. B. welche personellen Umgruppierungen und wie viele zusätzliche Überstunden gab es gegebenenfalls, in welcher Zahl wurde mehr Personal an Grenzen mit neu eingeführten Binnengrenzkontrollen eingesetzt, aus welchen Bereichen wurde dieses Personal in welcher Stärke und Stundenzahl gegebenenfalls abgezogen usw.), b) in funktioneller Hinsicht (insbesondere: welche Aufgaben der Bundespolizei konnten infolge der umfassenden Binnengrenzkontrollen und des entsprechenden Personaleinsatzes nur in vergleichsweise geringerem Umfang erledigt werden, vor dem Hintergrund, dass laut einem Schreiben des Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei vom 26. November 2024 an die Präsidentin des Deutschen Bundestages Polizeibeschäftigte, solange sie „in großem Umfang Grenzkontrollen durchführen“, „im Regelbetrieb nicht zur Verfügung stehen“), c) in finanzieller Hinsicht (welche Mehrkosten gab es z. B. für die Errichtung von stationären oder mobilen Kontrollanlagen, für die Anmietung von Übernachtungsmöglichkeiten bzw. für etwaige Hotelzimmer, für die Bezahlung etwaiger Zuschläge usw.)? 28. Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass es in den ersten drei Wochen nach der Einführung von Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen zum 16. September 2024 im Vergleich zu den drei Wochen davor (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 32 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13435) a) an den „Westgrenzen“, an denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt wurden, insgesamt zu einem (geringfügigen) Anstieg der unerlaubten Einreisen gekommen ist (Ausnahme: deutsch-französische Grenze), während es an den Ost- und Südgrenzen, an denen es zuvor schon Binnengrenzkontrollen gab, zu einem Rückgang der unerlaubten Einreisen gekommen ist (vgl. ebd., minus 17 bzw. 18 Prozent; bitte ausführen) – haben z. B. die neu eingeführten Binnengrenzkontrollen an den Westgrenzen nach Auffassung der Bundesregierung zu einer „Aufhellung“ des „Dunkelfelds“ unerlaubter Einreisen geführt oder bzw. und kam es infolge eines gegebenenfalls geringeren Personaleinsatzes an den Ost- und Südgrenzen (zur „Verstärkung“ der Westgrenzen) zu einer abnehmenden Zahl entdeckter unerlaubter Einreisen an diesen Grenzabschnitten (bitte ausführen)? b) keine relevanten Veränderungen beim Anteil der Zurückweisungen gemessen an der Zahl der unerlaubten Einreisen gab (vgl. ebd., allerdings ohne differenzierte Angaben nach Ländergrenzen)? c) Inwiefern sprechen nach Auffassung der Bundesregierung die genannten Zahlen (Anstieg der Zahl unerlaubter Einreisen an Grenzabschnitten mit neu eingeführten Kontrollen bei gleichzeitigem Rückgang an Grenzabschnitten, an denen es keine Veränderungen gab) für oder gegen die Annahme, dass verstärkte Binnengrenzkontrollen zu einem Rückgang unerlaubter Einreisen bzw. zu einem Anstieg von Zurückweisungen führen würden (bitte begründen)? 29. Warum ermittelt die Bundespolizei bei unerlaubten Einreisen nicht von sich aus (entsprechend § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), ob ein Asylgesuch gestellt werden soll oder nicht, obwohl dies z. B. im Kontext eines etwaigen Strafverfahrens wegen unerlaubter Einreise von Bedeutung ist, weil Schutzsuchende im Regelfall nicht wegen einer unerlaubten Einreise strafrechtlich verfolgt werden dürfen (vgl. Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention und § 95 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes; bitte begründen)? 30. Wie genau sind die Ausführungen des Bundespolizeipräsidenten Dr. Dieter Romann in der 85. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2024 zu Tagesordnungspunkt 9 zu verstehen (das sei alles mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat [BMI] abgestimmt), wonach ukrainische Staatsangehörige ohne „Titel“ zurückgewiesen würden, unter anderem wenn sie a) in einem anderen Mitgliedstaat schon Schutz bekommen hätten (wieso werden diese Personen zurückgewiesen, dürfen sie innerhalb der EU nicht frei reisen?), b) überhaupt keinen Schutz haben (würden sie nach ihrer Einreise einen solchen Schutzstatus nicht beantragen können?), c) seit vielen Jahren im Ausland leben (wären sie bei einer Rückkehr in die Ukraine infolge der Kampfhandlungen nicht genauso gefährdet wie Menschen, die nach Kriegsausbruch aus der Ukraine geflohen sind?), d) im Westen der Ukraine leben, aber keinen Schutzgrund geltend machen (welche Ausnahmeregelungen gibt es für ukrainische Staatsangehörige, die im Westen der Ukraine leben; wer muss einen Schutzgrund bereits an der Grenze geltend machen)? 31. Welche Reaktionen der EU-Kommission bzw. anderer Mitgliedstaaten gab es auf die Einführung von Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landesgrenzen zum 16. September 2024, und wie hat die Bundesregierung hierauf reagiert (bitte ausführen)? 32. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen, Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw. zu entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Kontrollen der Bundespolizei an den Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 (bitte zusätzlich differenzieren nach: Monaten, Grenzabschnitten bzw. Landesgrenzen, wichtigsten Staatsangehörigkeiten, stationärer Kontrolle bzw. Schleierfahndung bzw. Schwerpunktkontrolle)? 33. Gegen wie viele der bei einer unerlaubten Einreise festgestellten Personen lag im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele dieser Personen wurden zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben bzw. wie vielen wurde infolge eines Asylgesuchs der Zugang zu einem Asylverfahren gewährt (bitte ebenfalls nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 34. Inwiefern geht die gesetzliche Änderung zu Einreise- und Aufenthaltsverboten nach einer Zurückweisung wegen falscher oder gefälschter Dokumente auf Anregungen oder Vorschläge der Bundespolizei zurück (Nachfrage zur diesbezüglich unbeantwortet gebliebenen Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 20/12827)? 35. Kann die Bundesregierung nach gegebenenfalls inzwischen erfolgter Prüfung (vgl. Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/12827) sagen, welche konkreten Änderungen für die Zurückweisungs- bzw. Inhaftierungspraxis der Bundespolizei und welche Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener hiergegen sich aus den Änderungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ergeben (bitte gesondert auch auf die Gruppe asylsuchender Menschen eingehen), und welche Vorgaben für die Bundespolizei sind diesbezüglich bereits erfolgt bzw. geplant (bitte ausführen)? 36. Wie lautet die Begründung dafür, dass die Bundesregierung unverändert an ihrer Auffassung festhält, die Anordnung der Binnengrenzkontrollen an der Grenze zu Österreich „aus sicherheits- und migrationspolitischen Gründen“ stünde „im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/399“ (Antwort zu Frage 12b auf Bundestagsdrucksache 20/8274), obwohl z. B. auch Prof. Dr. Daniel Thym, dessen Rat das BMI in Form von Gutachten bereits eingeholt hat (vgl. z. B. https://papers.ssrn.com/sol 3/papers.cfm?abstract_id=3163015), der Auffassung ist: „Es spricht damit sehr viel dafür, dass die Kontrollen an den deutsch-österreichischen Grenzen rechtswidrig sind“ (https://verfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deut schen-grenzen-ja-nein-vielleicht/; Nachfrage zur Antwort zu Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/12827, soweit um eine Begründung gebeten worden war)? Berlin, den 13. Dezember 2024 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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