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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im zweiten Halbjahr 2024
(insgesamt 36 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
05.02.2025
Aktualisiert
12.02.2025
BT20/1438723.12.2024
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im zweiten Halbjahr 2024
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14387
20. Wahlperiode 23.12.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring,
Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und
der Gruppe Die Linke
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im zweiten Halbjahr 2024
Die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auf
eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke belegt einen deutlichen Anstieg von
Zurückweisungen von bei der unerlaubten Einreise festgestellten Personen: Im
ersten Halbjahr 2024 wurde mehr als die Hälfte (51,2 Prozent) von ihnen
zurückgewiesen, im Jahr 2023 waren es noch 27,9 Prozent (a. a. O., Antwort zu
Frage 5). Den Fragestellenden ist es wichtig, zu betonen, dass im Folgenden
zwar von unerlaubten Einreisen die Rede ist, dass die unerlaubte Einreise von
Schutzsuchenden nach Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention
jedoch nicht kriminalisiert werden darf und entsprechende Strafverfahren
regelmäßig wieder eingestellt werden (vgl. auch § 95 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), denn Schutzsuchende erhalten in aller Regel keine Visa und
haben deshalb keine andere Wahl, als die Grenzen unerlaubt zu überschreiten.
Obwohl die unerlaubt nach Deutschland einreisenden Menschen mehrheitlich
aus typischen Asylherkunftsländern kommen (vgl. Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827: Personen aus Syrien, der Türkei und
Afghanistan machten allein 55,2 Prozent der Betroffenen aus), wurde im ersten
Halbjahr 2024 bei nur 22,9 Prozent der an der Grenze aufgegriffenen Personen ein
Asylgesuch registriert – und das, obwohl ein Asylgesuch ihrer direkten
Zurückweisung entgegenstehen würde. In einer Nachbeantwortung zu Frage 25 der
genannten Bundestagsdrucksache bestätigte die Parlamentarische Staatssekretärin
Rita Schwarzelühr-Sutter (vgl. Schreiben vom 17. Oktober 2024 an die
Abgeordnete Clara Bünger), „dass die unmittelbare Zurückweisung von
Schutzsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen rechtlich nur in wenigen
Konstellationen möglich ist“ und nannte als Beispiele Zurückweisungen mit einer
„parallelen Durchführung eines Dublin-Verfahrens“ – was nach Auffassung der
Fragestellenden jedoch keine direkten Zurückweisungen sind, weil zuvor ein
Dublin-Prüfverfahren durchgeführt wird – und Zurückweisungen auf der
Grundlage von Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien
(„Seehofer-Abkommen“, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf
Bundestagsdrucksache 19/13857) – allerdings hatte der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EMRK) nur zwei Tage zuvor eine solche Zurückweisung als
menschenrechtswidrig verworfen (vgl. www.proasyl.de/pressemitteilung/europaeis
cher-gerichtshof-fuer-menschenrechte-bestaetigt-unrechtmaessigkeit-von-zurue
ckweisungen-an-den-binnengrenzen/). Im Ergebnis gibt es nach Einschätzung
der Fragestellenden keine vorstellbare Konstellation, in der Asylsuchende
unmittelbar ohne weitere Prüfung an den deutschen Binnengrenzen
zurückgewiesen werden dürften.
Dass der Anteil registrierter Asylgesuche bei Aufgriffen an den Binnengrenzen
dennoch so deutlich zurückgegangen ist, lässt sich nach Auffassung der
Fragestellenden auch damit erklären, dass mit der Einführung von
Binnengrenzkontrollen direkte Zurückweisungen an den Grenzen überhaupt erst rechtlich
möglich werden (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/12827) –
allerdings nur, wenn kein Asylgesuch vorliegt (s. o.). Vor dem Hintergrund
politischer Erwartungen (vgl. z. B.: www.tagesschau.de/inland/scholz-grenzko
ntrollen-100.html, Bundeskanzler Olaf Scholz: „Generell ist es unsere Absicht,
die deutschen Grenzen weiterhin strikt zu kontrollieren […] Wir wollen die
irreguläre Migration begrenzen, das habe ich angekündigt. Die Zahlen müssen
runter.“) könnten nach Auffassung der Fragestellenden Asylgesuche bei
Binnengrenzkontrollen von der Bundespolizei „übergangen“ werden, um direkt
zurückweisen zu können. Trotz des drastischen Rückgangs der Zahl registrierter
Asylgesuche und trotz entsprechender Berichte aus der Praxis, wonach
mündliche Asylgesuche unberücksichtigt geblieben seien (vgl. z. B. jeweils die
Vorbemerkung der Fragesteller auf den Bundestagsdrucksachen 20/5674 und
20/8274), weist die Bundesregierung den Vorwurf rechtswidriger
Zurückweisungen von Schutzsuchenden „mit Nachdruck zurück“ (vgl. Antwort zu
Frage 21c auf Bundestagsdrucksache 20/12827).
Allerdings berichtete das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ am 12.
September 2024 (vgl. hierzu auch Schriftliche Frage 26 der Abgeordneten Clara
Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13047), dass die Bundespolizei bei
Einreisebefragungen an der Grenze Fragebögen verwende, die bei der Abfrage des
Grundes der Einreise die Möglichkeit eines Asylgesuchs gar nicht vorsähen.
Dazu befragt, antwortete die Bundesregierung (ebd.), dass die Verwendung
dieses Formulars nicht vorgeschrieben sei und keine abschließende Beurteilung
der Einreiseumstände bedeute. Werde im weiteren Verfahren ein Asylgesuch
vorgebracht, würden die Betroffenen „als asylsuchend behandelt, unabhängig
von etwaigen anderweitigen Angaben auf dem Vordruck zur Erstbefragung“. In
einem Artikel in der „Süddeutschen Zeitung“ (www.sueddeutsche.de/politik/as
yl-grenze-bundespolizei-lux.TcfdrXntcbACMqyfjhwifH?s=09) wurde dennoch
die Frage gestellt: „Werden vielleicht deshalb so viele Menschen an der Grenze
abgewiesen, weil ihnen ein Formular keine Option für ein Asylgesuch
anbietet“?
Bundespolizeipräsident Dr. Dieter Romann musste in der 88. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2024 eine ganz
ähnliche Frage beantworten. Zur Erläuterung hatte er zwei Formulare
mitgebracht, die bei Befragungen an der Grenze zum Einsatz kämen und auf Bitten
der Abgeordneten Clara Bünger im Nachgang zur Sitzung den Abgeordneten
zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Ausschussdrucksache 20(4)519). Dr. Dieter
Romann erklärte, dass das in der Presse genannte Formular „Übersetzungshilfe
für die Befragung von Ausländern“, das die Möglichkeit eines Asylgesuchs als
Einreisegrund tatsächlich nicht vorsieht, in 63 Sprachen vorliege und von der
Bundespolizei genutzt werde (allerdings nicht verpflichtend), um bei fehlenden
Verständigungsmöglichkeiten die Zeit zu überbrücken, bis ein Sprachmittler
vor Ort sei. Bei jedem irgendwie gearteten Hinweis auf ein Asylgesuch komme
allerdings ein zweites Dokument (verpflichtend) zum Einsatz („Befragung zum
Anlass der Reise nach Deutschland“), mit dem ausdrücklich nach einem
Schutzersuchen gefragt würde. Die Befragung dieser Personen werde erst
fortgesetzt, wenn ein Sprachmittler da sei; um grundgesetzliche Fristen zu wahren,
werde gegebenenfalls allerdings auch versucht, mit einem Handy ein
Mindestmaß an Kommunikation herzustellen.
Nach Auffassung der Fragestellenden birgt auch die Verwendung dieses
zweiten Formulars die Gefahr rechtswidriger Zurückweisungen, denn darin werden
detaillierte Fragen zu den Gründen der Flucht gestellt, die nach Auffassung der
Fragestellenden allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
als der zuständigen Asylbehörde überlassen bleiben müssten. Die Fragen des
Formulars mit der Nummer BPOL 1 10 065 01 23 lauten z. B.: „Nennen Sie
Gründe für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland“, „Wann und
warum haben Sie Ihr Herkunftsland verlassen?“, „Beschreiben Sie Ihre
persönliche Situation im Herkunftsland?“, „Werden Sie im Herkunftsland wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt oder befürchten Sie, aus diesen
Gründen verfolgt zu werden?“, „Haben Sie andere Gründe vorzubringen, die
einer Rückführung in Ihren Herkunftsland [sic] entgegenstehen?“. Zur
Protokollierung der Antworten auf diese und weitere Fragen sind im Formblatt
weniger als zwei DIN-A-4-Seiten vorgesehen. Besonders problematisch erscheint
den Fragestellenden, dass auf der letzten Seite des Formblatts eine „Interne
Bewertung der Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“
vorgenommen werden soll und dort anzukreuzen ist: „Ein Asylgesuch liegt vor“ oder
„Die vorgebrachten Gründe für die Reise nach Deutschland stellen kein
Asylgesuch dar“.
Zu Letzterem gibt es eine Fußnote über 14 Zeilen hinweg, die komplizierte
juristische Ausführungen und Bewertungen enthält, die nach Einschätzung der
Fragestellenden eine Überforderung der eingesetzten Grenzbeamten darstellen
bzw. sie zu einer Entscheidung nötigen, die sie gar nicht treffen dürfen: Zwar
wird dort einerseits festgehalten, dass „im Zweifelsfall […] von einem
Asylgesuch auszugehen“ sei und dass es auf die „subjektive Sicht“ der Betroffenen
ankomme und nicht überprüft werden soll, ob das „Vorbringen begründet,
zulässig oder nachvollziehbar ist“. Anderseits stelle die „Nennung der Begriffe
‚Asyl‘, ‚Schutz‘, ‚politische Verfolgung‘ oder ‚subsidiärer Schutz‘ […] für sich
allein betrachtet kein Asylgesuch dar“. Wenn „lediglich allgemeine
Schilderungen vorgebracht“ würden, solle „nachfragend“ ergründet werden, „ob eine
persönliche Betroffenheit vorliegt“. „Entscheidungserheblich“ sei „ausschließlich
die Situation im Herkunftsland“, nicht jedoch Darlegungen zur Situation in
durchquerten Staaten – „gleichwohl“ könnten sich jedoch auch hieraus im
Einzelfall zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben, heißt es in der
Fußnote ohne weitere Erläuterung. Schließlich folgen Ausführungen dazu, dass
„die Unterscheidung, ob es sich um Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven
oder Flüchtlinge handelt, […] regelmäßig schwierig“ sei. Opfer von
Maßnahmen, die „die wirtschaftliche Existenz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe
zerstören“, könnten Flüchtlinge sein, kein Asylgesuch liege jedoch vor, wenn
vorgebracht worden sei, „dass das Herkunftsland ausschließlich aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen wurde, z. B. um höhere staatliche Leistungen zu
beziehen“.
Auf die Frage in der Sitzung des Innenausschusses vom 9. Oktober 2024, ob
mit diesen Befragungen der Bundespolizei nicht eine unzulässige inhaltliche
Vorprüfung von Asylgesuchen an der Grenze stattfinde, für die das BAMF
zuständig sei, antwortete Dr. Dieter Romann, dass die Bundespolizei
selbstverständlich keine materielle Prüfung von Asylgesuchen vornehme, das sei seit
1951 so.
Auf die Frage, warum die Bundespolizei an der Grenze nicht ausdrücklich
danach fragt, ob ein Asylgesuch gestellt werden soll und wie das mit dem
Amtsermittlungsgrundsatz und der Beratungspflicht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (§§ 24 und 25 VwVfG) vereinbar sei, antwortete Dr. Dieter
Romann, dass, wer sich aus 4 000 oder 6 000 Kilometer Entfernung aus
Afghanistan oder Syrien aufmache, um in Deutschland Asyl zu suchen, dies an der
Grenze sicherlich nicht vergessen habe, sodass der Tatbestand des § 25 VwVfG
nicht vorliege, weil ein Asylgesuch nicht „versehentlich“ oder „aus
Unkenntnis“ nicht gestellt worden sei.
Die Einführung bzw. Beibehaltung von Binnengrenzkontrollen ist umstritten.
Neben der Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit solcher immer wieder
verlängerten Kontrollen (vgl. hierzu Schriftliche Frage 40 der Abgeordneten
Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817) stellt sich zudem die Frage
ihrer „Wirksamkeit“ und Verhältnismäßigkeit, auch im Vergleich zur
sogenannten Schleierfahndung. Während die Bundesministerin des Innern und für
Heimat Nancy Faeser im Interview mit der „Bild“-Zeitung vom 10. September
2023 noch erklärte hatte, die Forderung nach weiteren Binnengrenzkontrollen
sei ein „Ausdruck von Hilflosigkeit und reine Symbolpolitik“, ordnete sie kurz
darauf, Mitte Oktober 2023, solche Kontrollen zusätzlich an den Grenzen zu
Polen, Tschechien und zur Schweiz an.
Mitte September 2024 wurden Binnengrenzkontrollen dann an allen deutschen
Landesgrenzen eingeführt. Eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Clara
Bünger (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 32 auf Bundestagsdrucksache
20/13435) ermöglichte eine erste Bilanz, indem Aufgriffs- und
Zurückweisungszahlen der drei Wochen vor dem 16. September 2024 mit denen der drei
Wochen danach verglichen wurden. Ergebnis: An den „West-Grenzen“, an
denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt worden waren, gab es einen
(leichten) Anstieg der festgestellten unerlaubten Einreisen. An den östlichen
und südlichen Grenzabschnitten, an denen es bereits zuvor Grenzkontrollen
gab, gingen die festgestellten unerlaubten Einreisen hingegen zurück (vgl. auch
www.sueddeutsche.de/politik/grenzkontrollen-einreisen-lux.Xj3JLr1wqYnzqz3
mDXa2vW; www.tagesschau.de/inland/weniger-unerlaubte-einreisen-10
0.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 (bitte nach Quartalen
auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern
differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte
Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden Fragen),
und wie viele EURODAC-Treffer (EURODAC = European
Dactyloscopy) gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und
Grenzabschnitten differenzieren)?
2. Welche relevanten Unterschiede gibt es nach den Erfahrungen der
Bundespolizei zwischen den vorläufigen Zahlen zu unerlaubten Einreisen,
Zurückweisungen und Asylgesuchen an den Grenzen des
Sondermeldedienstes (SMD) bzw. den qualitätsgesicherten Daten der Polizeilichen
Eingangsstatistik (PES) – oder erweisen sich die vorläufigen Zahlen des SMD
im Nachhinein im Regelfall als im Wesentlichen zutreffend (bitte
ausführen)?
3. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen seit Juli 2024, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Gesamtsummen für diese Länder nennen)?
4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im
bisherigen zweiten Halbjahr 2024 ein Asylgesuch registriert (bitte nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern
differenzieren), und wie viele EURODAC-Treffer gab es dabei (bitte nach
Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten
differenzieren)?
5. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, seit Juli
2024 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Gesamtsummen für diese Länder nennen),
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?
6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im bisherigen
zweiten Halbjahr 2024 (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach
Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele
Asylsuchende waren darunter (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern, Grenzabschnitten und der Rechtsgrundlage für die Zurückweisung
differenzieren)?
7. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen seit Juli 2024,
bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Gesamtsummen für diese Länder nennen),
d) den Gründen der Zurückweisung?
8. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im bisherigen
zweiten Halbjahr 2024 festgestellten Personen (bitte wie in der Antwort
zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)?
9. Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im bisherigen zweiten
Halbjahr 2024, und wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter
(bitte nach Bundesländern differenziert auflisten)?
10. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren
2022, 2023 und 2024 (soweit vorliegend) gegen unerlaubt eingereiste
Personen eingeleitet (bitte auch nach Quartalen und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern bzw. den 15 wichtigsten Straftatbeständen differenzieren),
und welchen Deliktgruppen sind die Straftaten vor allem zuzuordnen
(z. B. Verstöße gegen das Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsgesetz,
Urkundenfälschung, Straßenverkehrsdelikte, Verstöße gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Steuerdelikte usw.; bitte quantifizieren)?
11. Warum hat die Bundesregierung auf die Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 nicht klar geantwortet, dass es lediglich im Verhältnis zur
Schweiz vorgelagerte Grenzkontrollen bereits auf dem Territorium des
anderen Staates gibt, wie sie erst auf Nachfrage mitteilte (vgl. Schreiben
der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom
17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger), und wie lautet die
Antwort auf die nach Auffassung der Fragestellenden ebenfalls
unbeantwortet gebliebene Frage, mit welchen Ländern die Bundesregierung
diesbezüglich gegebenenfalls in Verhandlungen steht (bitte ausführen), und
wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis dieser (etwaigen)
Verhandlungen?
12. Wie viele Personen wurden noch auf dem Territorium der Schweiz von
der Bundespolizei in den Jahren 2023 bzw. 2024 (soweit vorliegend)
zurückgewiesen (bitte nach Quartalen und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
13. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
gab es an deutschen Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024, wie
viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben, und wie
viele wurden zurückgewiesen (bitte nach Quartalen auflisten und dabei
nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
14. Warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12827 zu
Frage 18 („Was ist konkret zu der Situation bei der unerlaubten Einreise
aufgegriffener Personen geregelt, insbesondere wenn diese aus einem
Hauptherkunftsland Asylsuchender kommen und insbesondere, wenn
diese beispielsweise durch das Wort „Asyl“ zu verstehen geben, dass sie
Schutz suchen (bitte ausführen)?“, vgl. ähnlich auch die Frage 20) nicht
dargestellt, dass nach den Ausführungen des Bundespolizeipräsidenten
Dr. Dieter Romann (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) in Fällen, in
denen es auch nur einen Anhaltspunkt für ein etwaiges Asylgesuch gibt,
es zu einer Befragung der Betroffenen kommt, bei der zwingend ein
Befragungsformular angewendet wird, das Fragen zu Fluchtgründen enthält
und in dem vorgesehen ist anzukreuzen, ob auf der Grundlage dieser
Angaben ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (bitte nachvollziehbar
begründen)?
a) Wusste die Bundesregierung bei der Beantwortung der genannten
Fragen 18 und 20 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 von der
verpflichtenden Verwendung des genannten Befragungsformulars durch die
Bundespolizei, wenn ja, warum wurde dieses Verfahren in der
Beantwortung der genannten Fragen nicht dargestellt, und wenn nein, was
sind die Gründe für ihre damalige Unwissenheit, und wurden die
entsprechenden Fragen der Bundespolizei zur (Mit-)Beantwortung
damals zugeleitet (wenn nein, warum nicht, wenn ja, was war die
Antwort der Bundespolizei, bitte nachvollziehbar ausführen)?
b) Seit wann werden die beiden Formulare „Übersetzungshilfe für die
Befragung von Ausländern“, BPOL 1 10 040 04 11, und „Befragung
zum Anlass der Reise nach Deutschland“, BPOL 1 10 065 01 23
(bitte, auch im Folgenden, differenzieren), von der Bundespolizei
verwendet?
c) Wann wurden diese beiden Formulare seit 2015 in wesentlichen Teilen
geändert, und warum (bitte mit Datum, Gründen bzw. Anlass und
wesentlicher inhaltlicher Änderung darstellen)?
d) In wie vielen Sprachen liegen diese beiden Dokumente zur
unmittelbaren Verwendung an den Grenzen vor, und wann wurden die
entsprechenden Übersetzungen erstellt?
15. Hält die Bundesregierung das vom Bundespolizeipräsidenten geschilderte
Verfahren der Bundespolizei bei Anhaltspunkten auf ein Asylgesuch, d. h.
insbesondere die verpflichtende Anwendung des Formulars „Befragung
zum Anlass der Reise nach Deutschland“, BPOL 1 10 065 01 23 (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden), für richtig und rechtens (bitte
begründen), und entsprechen die Darstellungen des
Bundespolizeipräsidenten im Innenausschuss des Deutschen Bundestages (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller) nach Kenntnis der Bundesregierung dem tatsächlichen
Verfahren an den Grenzen (wenn nein, bitte genauer darlegen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
die in dem genannten Formular enthaltenen Fragen zu den Gründen
des Verlassens des Herkunftslands, zur Situation im Herkunftsland, zu
einer möglichen Verfolgung bzw. einer entsprechenden Furcht vor
Verfolgung und zu anderen Gründen, die einer Rückführung
entgegenstehen, und insbesondere auch die Bewertung der Antworten auf diese
Fragen dem für die Prüfung von Asylgesuchen zuständigen BAMF
vorbehalten bleiben müssen (wenn nein, bitte begründen, wenn ja,
welche Konsequenzen werden daraus gezogen)?
b) Hält es die Bundesregierung für richtig und rechtens, dass Bedienstete
der Bundespolizei an der Grenze bei der verpflichtenden Verwendung
des genannten Formulars in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass
ein Asylgesuch gestellt werden soll, durch Ankreuzen entscheiden
sollen, ob aufgrund der vorgebrachten Gründe ein Asylgesuch vorliegt
oder nicht (bitte begründen), und wenn ja, was ist die konkrete
Rechtsgrundlage hierfür, inwiefern werden die Bundesbediensteten der
Bundespolizei für solche Bewertungen von Angaben zu Fluchtgründen
geschult (bitte so genau wie möglich darstellen), und müssten dann nicht
ähnliche Vorgaben und Mindeststandards gelten, wie sie ansonsten für
Asylprüfungen vorgesehen sind (etwa: geeignete Räumlichkeiten,
fachkundige Sprachmittlung, Beratung und Zugang zu anwaltlicher
Vertretung, besondere Verfahren für vulnerable Personen usw.; bitte
begründen)?
c) Wie ist die Verwendung dieses Formulars und die Bewertung von
Fluchtgründen als asylrelevant oder nicht (mit der möglichen Folge
unmittelbarer Zurückweisungen ohne Asylprüfung) mit der Antwort
der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/8274
zu vereinbaren („Asylgesuche, die von Schutzsuchenden vorgetragen
werden, welche sich bereits auf deutschem Hoheitsgebiet befinden,
werden von der Bundespolizei entgegengenommen und an die
zuständige Außenstelle des BAMF zur Antragstellung und Prüfung
weitergeleitet“; bitte nachvollziehbar begründen)?
d) Wie ist die Verwendung des Formulars und die Bewertung von
Fluchtgründen als asylrelevant oder nicht (mit der möglichen Folge
unmittelbarer Zurückweisungen ohne Asylprüfung) mit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 zu
vereinbaren („[Schutzbegehrende] werden darüber informiert, dass die
Bundespolizei kein inhaltliches Prüfungsrecht hat, sondern dies alleine
dem BAMF vorbehalten ist“; bitte nachvollziehbar begründen)?
e) Welche internen Hinweise oder Vorgaben usw. zur Anwendung dieses
Formulars existieren bzw. existierten innerhalb der Bundespolizei
(bitte mit Inhalt und Datum auflisten)?
Welche konkretisierenden Hinweise gibt es insbesondere inhaltlich
dazu, ob angekreuzt werden soll, dass ein bzw. dass kein Asylgesuch
aufgrund der vorgebrachten Gründe vorliegt, und wenn es keine
solchen Hinweise geben sollte, anhand welcher Kriterien sollen die
Bediensteten der Bundespolizei ihre Entscheidung treffen, ob nach ihrer
Auffassung ein Asylgesuch aufgrund der vorgebrachten Gründe
vorliegt oder nicht (bitte so genau wie möglich ausführen)?
f) Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang insbesondere die
Fußnote 2 auf Seite 4 des genannten Formblatts, die nach Lesart der
Fragestellenden als eine Art „Anwendungshinweis“ verstanden
werden könnte, und hält die Bundesregierung die Art und Weise solcher
Hinweise (über eine umfassende Fußnote in kleiner Schrift) zu der
Frage, ob von einem Asylgesuch ausgegangen werden kann oder
nicht, für sachgemäß und ausreichend (wenn ja, bitte begründen, wenn
nein, welche Konsequenzen werden hieraus gezogen)?
g) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
die umfangreichen Ausführungen in der genannten Fußnote zu
komplex und uneindeutig sind für ein Formular in der praktischen
Anwendung an der Grenze (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, welche
Konsequenzen werden daraus gezogen), und sollen die
Bundesbediensteten die Ausführungen in der Fußnote bei ihrer Entscheidung, ob
ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, berücksichtigen (bitte ausführen)?
h) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung der
Fragestellenden, dass die Verwendung des genannten Formulars und die darin
enthaltene Verpflichtung zur Bewertung, ob ein Asylgesuch vorliegt oder
nicht, auch in Verbindung mit der genannten Fußnote mit
Ausführungen zu „ausschließlich wirtschaftlichen Gründen“ usw., zu
Fehleinschätzungen führen kann, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (bitte
begründen)?
i) Welche effektiven Rechtsschutzmittel stehen Betroffenen gegen eine
mögliche Fehleinschätzung der Bundespolizei zu der Frage, ob ein
Asylgesuch vorliegt oder nicht (mit der möglichen Folge der direkten
Zurückweisung und des verweigerten Zugangs zu einem
Asylverfahren), zur Verfügung (bitte ausführlich und praxisnah darstellen, auch
mit Blick auf die konkrete Situation der Betroffenen an der Grenze,
die nach Einschätzung der Fragestellenden sich bis zu ihrer möglichen
Zurückweisung nicht frei bewegen können bzw. von der
Bundespolizei festgehalten werden), und teilt die Bundesregierung die
Auffassung der Fragestellenden, dass es gegen die Entscheidung, dass kein
Asylgesuch vorliegen soll, eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit
geben muss (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, welche Konsequenzen
werden hieraus gezogen)?
j) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
sich bei dem vom Bundespolizeipräsidenten geschilderten Verfahren
bzw. der Verwendung des genannten Formblatts (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller) um eine Art „Vorprüfung“ handelt, was dieser
allerdings bestritt, weil die Bundespolizei seit 1951 keine materielle
Prüfung im Zusammenhang mit einem Asylgesuch vornehme, was nach
Auffassung der Fragestellenden allerdings in einem Widerspruch dazu
steht, dass die Bediensteten der Bundespolizei aufgrund einer
Bewertung der bei einer Befragung vorgebrachten Gründe entscheiden
müssen, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, wenn ja, welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus, und wenn nein, warum
nicht (bitte ausführlich begründen)?
k) Hält die Bundesregierung das geschilderte Verfahren und die
Verwendung des Formblatts für zulässig, wenn innerhalb der
grundgesetzlichen Frist keine qualifizierte Sprachmittlung vor Ort organisiert
werden konnte und deshalb nur ein Mindestmaß an Kommunikation durch
z. B. ein Handy von Bundespolizeibediensteten hergestellt wird (so
die Ausführungen des Bundespolizeipräsidenten, siehe Vorbemerkung
der Fragesteller; bitte begründen)?
l) Welche statistischen Angaben kann die Bundespolizei nach Kenntnis
der Bundesregierung machen zur Verwendung dieses Formblatts,
insbesondere wie oft es in den Jahren 2022, 2023 bzw. im bisherigen Jahr
2024 zur Anwendung kam und in wie vielen Fällen dabei davon
ausgegangen wurde, dass ein Asylgesuch vorliegt bzw. nicht vorliegt
(bitte, soweit möglich, auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten und Grenzabschnitten bzw. Dienststellen differenzieren)?
16. Warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auf
die Frage 21f („Prüft die Bundespolizei bei Aufgriffen unerlaubt
eingereister Personen in irgendeiner Form, ob ein geäußertes Asylgesuch
„schlüssig“ ist, gibt oder gab es hierzu Vorgaben, etwa auch in einem
gegebenenfalls verwendeten Formblatt für entsprechende Befragungen (bitte
so ausführlich und genau wie möglich ausführen; sollte es interne
Vorgaben geben, bitte mit Datum und Inhalt benennen), und wenn ja, wie
wäre dies vereinbar mit § 24 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und
mit § 13 des Asylgesetzes (bitte differenziert nach den genannten
Rechtsgrundlagen angeben)?“) in Form eines Verweises auf eine frühere Antwort
geantwortet, obwohl damit die Frage, ob von der Bundespolizei geprüft
werde, ob ein geäußertes Asylgesuch „schlüssig“ sei und ob es hierzu
Vorgaben, etwa auch in einem Formblatt, gebe, nach Auffassung der
Fragestellenden gerade nicht bzw. sogar irreführend beantwortet wurde, weil
die (angefragte) Verwendung von etwaigen Formblättern in der
Verweisantwort zu den Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 mit
keinem Wort erwähnt wird und die dortigen Formulierungen, wonach in
Zweifelsfällen von einem Asylgesuch ausgegangen werde und dass keine
Begründung gegenüber der Bundespolizei erforderlich sei, nicht erkennen
lässt, dass es anhand eines zwingend zu verwendenden Formblatts zu
Befragungen zu den Fluchtgründen von Betroffenen kommt und die
Bundespolizei im Anschluss bewertet, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, d. h.
ob es „schlüssig“ ist (bitte nachvollziehbar ausführen)?
a) Hat die Bundespolizei im Rahmen der Beantwortung der Frage 21f auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 der Bundesregierung mitgeteilt, dass
sie ein Formblatt für Befragungen an der Grenze verwendet, um zu
prüfen und zu entscheiden, ob aus ihrer Sicht ein Asylgesuch vorliegt
oder nicht, wenn nein, welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung hieraus, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung dies den
Fragestellenden nicht mitgeteilt, und hält sie eine solche – aus Sicht
der Fragestellenden unzureichende – Beantwortung für mit dem
verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Fragerecht vereinbar
(bitte begründen)?
b) Warum genügt nicht die Herkunft aus Ländern wie Syrien oder
Afghanistan, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote des BAMF bei
99 bzw. annähernd 100 Prozent liegt (für das Jahr 2023 vgl. Antwort
zu Frage 1b auf Bundestagsdrucksache 20/12228), um von einem
Asylgesuch an der Grenze auszugehen, obwohl die Bundesregierung
in der Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 selbst
sagt, dass „aus den Erklärungen der Drittstaatsangehörigen oder den
tatsächlichen Umständen“ erkennbar sein muss, dass Schutz vor
Verfolgung bzw. ein anderer Schutzstatus gesucht wird – auf solche
„tatsächlichen Umstände“ weist nach Auffassung der Fragestellenden die
Herkunft aus Syrien bzw. Afghanistan angesichts der oben genannten
Schutzquoten ausreichend hin bzw. wäre dies zumindest Anlass, um
den Sachverhalt weiter aufzuklären (bitte begründen)?
c) Wie lautet die Antwort auf die durch den allgemeinen Verweis auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 (Fragen 10 und 11) nach Auffassung
der Fragestellenden nicht gegebene Antwort auf die konkrete Frage,
inwieweit eine solche Schlüssigkeitsprüfung an der Grenze, ob ein
Asylgesuch vorliegt oder nicht, vereinbar ist mit § 24 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und mit § 13 des Asylgesetzes –
wobei die Bundesregierung, worum bereits in der Ursprungsfrage
gebeten worden war, nach den genannten Rechtsgrundlagen differenziert
antworten sollte?
Wie wird insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der EU-
Asylverfahrensrichtlinie umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass Anträge auf Schutz, die bei Behörden gestellt
werden, die nicht für die Registrierung von Asylanträgen zuständig sind
(hier die Bundespolizei), spätestens nach sechs Arbeitstagen (bei der
zuständigen Behörde, dem BAMF) registriert werden, und wonach die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Personal von Behörden, bei
denen wahrscheinlich Anträge auf Schutz gestellt werden (hier bei der
Bundespolizei), „Anweisungen erhält, um die Antragsteller darüber zu
informieren, wo und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt
werden können“?
17. Was sind die praktischen Konsequenzen, wenn in dem genannten
Formblatt („Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“, BPOL 1 10
065 01 23) festgestellt wird, dass kein Asylgesuch vorliegen soll (bitte so
konkret und praxisnah wie möglich darstellen)?
a) Werden die Betroffenen in einer Sprache, die sie verstehen, über das
Ergebnis der Befragung und welche genauen Konsequenzen dies für
sie haben wird informiert (wenn nein, warum nicht)?
b) Werden die Betroffenen in einer Sprache, die sie verstehen, darüber
informiert, mit welcher Begründung die Bundespolizei davon ausgeht,
dass kein Asylgesuch vorliegt (wenn nein, warum nicht)?
c) Werden die Betroffenen in einer Sprache, die sie verstehen, darüber
informiert, welche effektiven Rechtsschutzmittel sie gegen die
Einschätzung, dass kein Asylgesuch vorliegen soll, mit der möglichen
Konsequenz ihrer direkten Zurückweisung und des verweigerten
Zugangs zu einer Asylprüfung, einlegen können – und welche sind diese
(bitte ausführen)?
d) Wenn keine effektiven Rechtsschutzmittel gegen die Entscheidung der
Bundespolizei, dass kein Asylgesuch vorliegen soll, möglich oder
vorgesehen sind, wie ist das mit dem Grundsatz effektiven
Rechtsschutzes und dem Zurückweisungsverbot zu vereinbaren (bitte begründen)?
e) Wird das BAMF regelmäßig oder in Einzelfällen über die Befragung
und die Antworten bzw. zumindest über die Entscheidung der
Bundespolizei, dass kein Asylgesuch vorliege, informiert (wenn nein, warum
nicht), und erhält es gegebenenfalls eine Kopie des Formblatts
inklusive der Antworten und der internen Bewertung und gegebenenfalls
einer Begründung, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie geht das
BAMF mit solchen Mitteilungen um (bitte darstellen)?
18. Warum ist in dem Formular „Übersetzungshilfe für die Befragung von
Ausländern“, BPOL 1 10 040 04 11, bei den anzukreuzenden
Reisegründen („Besuch von Bekannten oder Verwandten“, „Urlaubsreise“,
„Geschäftsreise“, „Arbeitsaufnahme“) nicht auch der Reisegrund „Asylsuche“
oder Ähnliches vorgesehen, obwohl es sich bei den an den Grenzen bei
einer unerlaubten Einreise aufgegriffenen Personen häufig um
Asylsuchende handelt, wie nicht zuletzt die Zahlen der Bundesregierung hierzu
zeigen (vgl. Antworten zu den Fragen 3 und 4 auf Bundestagsdrucksache
20/12827; bitte nachvollziehbar darstellen), und warum wurde der
Einreisegrund „Asylsuche“ nicht zumindest später in dem Formular ergänzt,
etwa aufgrund praktischer Erfahrungen der Bundespolizei, dass in vielen
Fällen dies der zentrale Einreisegrund ist, was in dem Formblatt aber nicht
eingetragen werden kann (bitte nachvollziehbar darstellen)?
a) Ist es mit dem Amtsermittlungsgrundsatz und der Beratungspflicht
nach den §§ 24 bzw. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vereinbar,
wenn in einem behördlich verwendeten Formblatt zur Ermittlung des
Reisegrundes an der Grenze den Betroffenen nur vier Kategorien zum
Ankreuzen vorgegeben werden, nicht aber der in der Praxis häufig
auftretende Wunsch, Asyl zu suchen, mit der möglichen Konsequenz,
dass Asylsuchende ohne Prüfung zurückgewiesen werden, wenn nicht
anderweitig erkennbar wird, dass sie ein Asylgesuch stellen wollen,
weil durch das Formular nicht ermittelt wird, ob ein Asylgesuch
gestellt werden soll oder nicht bzw. weil eine solche Auskunft gar nicht
vorgesehen bzw. möglich ist (bitte ausführen und begründen)?
b) Teilt die Bundesregierung die vom Bundespolizeipräsidenten im
Innenausschuss des Deutschen Bundestages (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden) vorgetragene Begründung, dass eine Beratungs- und
Auskunftspflicht nach § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an der
Grenze (es geht um den Hinweis, dass ein Asylgesuch gestellt werden
kann und dies einer direkten Zurückweisung entgegenstehen würde)
deshalb nicht gegeben sei, weil wenn sich jemand aus 4 000 oder
6 000 Kilometern Entfernung in Afghanistan oder Syrien aufmacht,
um in Deutschland Asyl zu suchen, er dies an der Grenze sicherlich
nicht vergessen habe, sodass ein Asylantrag nicht versehentlich oder
aus Unkenntnis nicht gestellt würde (wie es § 25 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorsieht), wenn nein, welche Konsequenzen werden
hieraus gezogen, wenn ja, worauf stützt sie die Annahme, dass alle
Asylsuchenden aus entfernteren Ländern wissen müssten, dass sie
einen Asylantrag bereits an der Grenze stellen müssen bzw. dass sie
von sich aus dafür sorgen müssen, dass die Bundespolizei dies
registriert und dem BAMF mitteilt, damit ein Asylverfahren eingeleitet
wird, und dass nicht etwa bereits allein die Äußerung des Wortes
„Asyl“ dazu führt, dass behördlicherseits von einem Asylgesuch
ausgegangen wird, was nach Einschätzung der Fragestellenden eine
verbreitete (Fehl-)Annahme sein dürfte (bitte begründen)?
c) Wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass der Einreisegrund
„Asylsuche“ in dem genannten Formblatt ergänzt wird, wenn nein, warum
nicht, auch vor dem Hintergrund, dass es Berichte zu
Zurückweisungen von Schutzsuchenden gibt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)
und die Zahlen der Bundesregierung zeigen (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), dass unter den Zurückgewiesenen sich viele Personen
aus typischen Asylherkunftsländern befinden, bei denen nach
Auffassung der Fragestellenden mehrheitlich davon ausgegangen werden
muss, dass ihr Einreisegrund ein Asylgesuch ist (bitte nachvollziehbar
begründen)?
d) Welche statistischen Angaben kann die Bundespolizei nach Kenntnis
der Bundesregierung machen zur Verwendung dieses Formblatts,
insbesondere wie oft es in den Jahren 2022, 2023 bzw. im bisherigen Jahr
2024 zur Anwendung kam und welche Reisegründe dabei erfasst
wurden (bitte, soweit möglich, auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten und Grenzabschnitten bzw. Dienststellen differenzieren)?
19. Warum nannte die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-
Sutter in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2024 an die Abgeordnete
Clara Bünger Zurückweisungen nach den Verwaltungsvereinbarungen mit
Spanien und Griechenland als ein Beispiel für angeblich ausnahmsweise
mögliche direkte Zurückweisungen von Asylsuchenden, obwohl nur zwei
Tage zuvor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem
Aufsehen erregenden Urteil (vgl. z. B. www.proasyl.de/pressemitteilung/e
uropaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-bestaetigt-unrechtmaessigk
eit-von-zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen/) eine direkte
Zurückweisung auf dieser Grundlage als menschenrechtswidrig verworfen hatte
(Urteil vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19, H. T. gegen
Deutschland und Griechenland; bitte begründen), und wie viele solcher
Zurückweisungen nach den Verwaltungsvereinbarungen mit Spanien und
Griechenland gab es im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 (bitte mit
Datum und Zielland auflisten)?
20. In wie vielen Fällen gab es seit 2019 Zurückweisungen an der Grenze
nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte nach Jahren,
Quartalen und ab dem zweiten Halbjahr 2024 nach Monaten, wichtigsten
Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten differenzieren), und waren
davon auch Personen ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffen (bitte
darlegen)?
a) Welche ersten Erfahrungen gibt es mit Zurückweisungen nach
beschleunigten Dublin-Verfahren, die Bundeskanzler Olaf Scholz im
September 2024 angekündigt hat (vgl. z. B. epd vom 11. September
2024)?
b) Wie genau und auf welcher Rechtsgrundlage verlaufen diese neuen
Verfahren, welche Behörde übernimmt dabei welche Aufgabe, und
wie ist die Kooperation der beteiligten Behörden (bitte praxisnah und
detailliert darstellen)?
c) Welche konkreten Zahlen liegen zu dem neuen Verfahren vor (bitte so
ausführlich wie möglich darstellen)?
d) Wie unterscheidet sich das neue Verfahren zur Zurückweisung von
bisherigen Verfahren zur Zurückweisung nach parallelen Dublin-
Verfahren (bitte genau darstellen)?
21. Was beinhaltet das sogenannte optimierte Aufgriffsverfahren, und wie
sind die genauen Verfahrensabläufe (vgl. Schreiben der Parlamentarischen
Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 17. Oktober 2024 an die
Abgeordnete Clara Bünger)?
a) Wann, und für welche Personengruppen kommt es seit wann zur
Anwendung?
b) Welche Zahlenangaben können zu diesem Verfahren gemacht werden
(bitte so differenziert wie möglich angeben, etwa auch, wie häufig
solche Verfahren mit einer Zurückweisung enden)?
c) Wie prüft die Bundespolizei bei Asylsuchenden, die diesem Verfahren
unterliegen, ob es sich um besonders vulnerable Personen handelt, für
die besondere Rechte im Verfahren gelten, und welche Konsequenzen
ergeben sich daraus, wenn eine besonders vulnerable Person betroffen
ist (bitte so konkret wie in der Antwort zu Frage 20f auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 darstellen; Nachfrage, weil die Ausführungen in
dem genannten Schreiben der Staatssekretärin hierzu nach Auffassung
der Fragestellenden nicht erkennen lassen, „wie“ diese Prüfung durch
die Bundespolizei vorgenommen wird – sie „obliege“ den
„feststellenden Behörden“, heißt es lediglich)?
22. Wie ist es zu erklären bzw. zu rechtfertigen, dass sich die
Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter in ihrem Schreiben vom
17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger als Begründung dafür,
warum der Gebrauch des Wortes „Asyl“ allein nicht ausreichend sein
soll, um von einem Asylgesuch an der Grenze auszugehen (so auch die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
20/5674), auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster aus
dem Jahr 1988 (Beschluss vom 30. Dezember 1988 – 18 B 2036/88)
bezieht, obwohl sich dieser Beschluss auf eine nationale Rechtslage bezog,
die die spätere Vergemeinschaftung und vorrangige Geltung von EU-
Asylrechtsregelungen nicht berücksichtigen konnte, und damit z. B. nicht
die Regelung nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 der EU-
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013, wonach Anträge auf Schutz
(nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie gilt „das Ersuchen“ um Schutz
als „Antrag“) innerhalb bestimmter Fristen registriert werden und die
Betroffenen die Möglichkeit erhalten müssen, ihren Antrag auch förmlich
stellen zu können, wobei das Personal von unzuständigen Behörden, bei
denen wahrscheinlich Anträge auf Schutz gestellt werden (hier die
Bundespolizei), geschult und angewiesen werden muss, um Asylsuchende
darüber zu informieren, wo und wie sie Anträge auf Schutz stellen können
(bitte ausführlich begründen)?
23. Wie wurden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, wonach die
Anordnung von Zurückweisungshaft gemäß § 15 Absatz 5 AufenthG auch nach
einer Kontrolle an der Binnengrenze unionsrechtswidrig ist (vgl. www.asy
l.net/rsdb/M28913 und www.asyl.net/rsdb/m29359), durch die
Bundespolizei umgesetzt (bitte ausführen)?
24. Wie wurde der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 13. August
2024 (4 T 1679/24, 1 XIV 194/24 (B) Amtsgericht [AG] Rosenheim),
wonach die Pflicht zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters nach § 62d
des Aufenthaltsgesetzes für ein faires Verfahren wegen einer
Regelungslücke auch (und gerade) auf Zurückweisungshaftfälle anwendbar ist (ebd.,
S. 16), von der Bundespolizei umgesetzt – nur im Einzelfall oder generell
(bitte ausführen), gibt es ähnliche oder anderslautende Entscheidungen der
Haftgerichte, und wie lautet die Rechtsauffassung der Bundesregierung zu
dieser Frage (bitte begründet darstellen)?
25. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise durch die
Bundespolizei gab es in den ersten vier Wochen nach Einführung von
Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen am 16. September 2024 im Vergleich
zu den vier Wochen davor (bitte jeweils nach den Landesgrenzen und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie viele Asylgesuche wurden in den genannten Zeiträumen jeweils
registriert (bitte ebenfalls jeweils nach den Landesgrenzen und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
b) Wie viele Personen wurden in den genannten Zeiträumen jeweils
zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben (bitte differenzieren und zudem
jeweils nach den Landesgrenzen und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Bilanz der zum 16. September
2024 an allen Landesgrenzen eingeführten Binnengrenzkontrollen,
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf
a) die Entwicklung der Zahl von Feststellungen unerlaubt eingereister
Personen, insbesondere auch im Vergleich der Landesgrenzen, bei
denen es zuvor bereits Binnengrenzkontrollen gab bzw. solcher, an
denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt wurden,
b) die Entwicklung des Anteils gestellter Asylgesuche, insbesondere an
Grenzabschnitten, bei denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt
wurden,
c) die Entwicklung von Zurückweisungen bzw. Zurückschiebungen,
insbesondere an Grenzabschnitten, bei denen Binnengrenzkontrollen neu
eingeführt wurden,
d) die Personenfreizügigkeit (insbesondere auch von Pendlerinnen und
Pendlern) und den freien Warenverkehr,
e) die Belastungen für die Bediensteten der Bundespolizei?
27. Welche Auswirkungen hatten bzw. haben die umfassenden
Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen seit Mitte September 2024 für die
Bundespolizei (bitte jeweils so genau wie möglich darstellen),
a) in personeller Hinsicht (z. B. welche personellen Umgruppierungen
und wie viele zusätzliche Überstunden gab es gegebenenfalls, in
welcher Zahl wurde mehr Personal an Grenzen mit neu eingeführten
Binnengrenzkontrollen eingesetzt, aus welchen Bereichen wurde dieses
Personal in welcher Stärke und Stundenzahl gegebenenfalls
abgezogen usw.),
b) in funktioneller Hinsicht (insbesondere: welche Aufgaben der
Bundespolizei konnten infolge der umfassenden Binnengrenzkontrollen und
des entsprechenden Personaleinsatzes nur in vergleichsweise
geringerem Umfang erledigt werden, vor dem Hintergrund, dass laut einem
Schreiben des Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei vom
26. November 2024 an die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Polizeibeschäftigte, solange sie „in großem Umfang Grenzkontrollen
durchführen“, „im Regelbetrieb nicht zur Verfügung stehen“),
c) in finanzieller Hinsicht (welche Mehrkosten gab es z. B. für die
Errichtung von stationären oder mobilen Kontrollanlagen, für die
Anmietung von Übernachtungsmöglichkeiten bzw. für etwaige
Hotelzimmer, für die Bezahlung etwaiger Zuschläge usw.)?
28. Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass es in den ersten
drei Wochen nach der Einführung von Binnengrenzkontrollen an allen
Landesgrenzen zum 16. September 2024 im Vergleich zu den drei Wochen
davor (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 32 der Abgeordneten Clara
Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13435)
a) an den „Westgrenzen“, an denen Binnengrenzkontrollen neu
eingeführt wurden, insgesamt zu einem (geringfügigen) Anstieg der
unerlaubten Einreisen gekommen ist (Ausnahme: deutsch-französische
Grenze), während es an den Ost- und Südgrenzen, an denen es zuvor
schon Binnengrenzkontrollen gab, zu einem Rückgang der
unerlaubten Einreisen gekommen ist (vgl. ebd., minus 17 bzw. 18 Prozent; bitte
ausführen) – haben z. B. die neu eingeführten Binnengrenzkontrollen
an den Westgrenzen nach Auffassung der Bundesregierung zu einer
„Aufhellung“ des „Dunkelfelds“ unerlaubter Einreisen geführt oder
bzw. und kam es infolge eines gegebenenfalls geringeren
Personaleinsatzes an den Ost- und Südgrenzen (zur „Verstärkung“ der
Westgrenzen) zu einer abnehmenden Zahl entdeckter unerlaubter Einreisen an
diesen Grenzabschnitten (bitte ausführen)?
b) keine relevanten Veränderungen beim Anteil der Zurückweisungen
gemessen an der Zahl der unerlaubten Einreisen gab (vgl. ebd.,
allerdings ohne differenzierte Angaben nach Ländergrenzen)?
c) Inwiefern sprechen nach Auffassung der Bundesregierung die
genannten Zahlen (Anstieg der Zahl unerlaubter Einreisen an
Grenzabschnitten mit neu eingeführten Kontrollen bei gleichzeitigem Rückgang an
Grenzabschnitten, an denen es keine Veränderungen gab) für oder
gegen die Annahme, dass verstärkte Binnengrenzkontrollen zu einem
Rückgang unerlaubter Einreisen bzw. zu einem Anstieg von
Zurückweisungen führen würden (bitte begründen)?
29. Warum ermittelt die Bundespolizei bei unerlaubten Einreisen nicht von
sich aus (entsprechend § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), ob ein
Asylgesuch gestellt werden soll oder nicht, obwohl dies z. B. im Kontext
eines etwaigen Strafverfahrens wegen unerlaubter Einreise von Bedeutung
ist, weil Schutzsuchende im Regelfall nicht wegen einer unerlaubten
Einreise strafrechtlich verfolgt werden dürfen (vgl. Artikel 31 der Genfer
Flüchtlingskonvention und § 95 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes; bitte
begründen)?
30. Wie genau sind die Ausführungen des Bundespolizeipräsidenten
Dr. Dieter Romann in der 85. Sitzung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2024 zu Tagesordnungspunkt 9 zu
verstehen (das sei alles mit dem Bundesministerium des Innern und für
Heimat [BMI] abgestimmt), wonach ukrainische Staatsangehörige ohne
„Titel“ zurückgewiesen würden, unter anderem wenn sie
a) in einem anderen Mitgliedstaat schon Schutz bekommen hätten (wieso
werden diese Personen zurückgewiesen, dürfen sie innerhalb der EU
nicht frei reisen?),
b) überhaupt keinen Schutz haben (würden sie nach ihrer Einreise einen
solchen Schutzstatus nicht beantragen können?),
c) seit vielen Jahren im Ausland leben (wären sie bei einer Rückkehr in
die Ukraine infolge der Kampfhandlungen nicht genauso gefährdet
wie Menschen, die nach Kriegsausbruch aus der Ukraine geflohen
sind?),
d) im Westen der Ukraine leben, aber keinen Schutzgrund geltend
machen (welche Ausnahmeregelungen gibt es für ukrainische
Staatsangehörige, die im Westen der Ukraine leben; wer muss einen Schutzgrund
bereits an der Grenze geltend machen)?
31. Welche Reaktionen der EU-Kommission bzw. anderer Mitgliedstaaten gab
es auf die Einführung von Binnengrenzkontrollen an allen deutschen
Landesgrenzen zum 16. September 2024, und wie hat die Bundesregierung
hierauf reagiert (bitte ausführen)?
32. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen,
Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw. zu
entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Kontrollen der Bundespolizei an den
Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 (bitte zusätzlich
differenzieren nach: Monaten, Grenzabschnitten bzw. Landesgrenzen, wichtigsten
Staatsangehörigkeiten, stationärer Kontrolle bzw. Schleierfahndung bzw.
Schwerpunktkontrolle)?
33. Gegen wie viele der bei einer unerlaubten Einreise festgestellten Personen
lag im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 ein Einreise- bzw.
Aufenthaltsverbot vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den
15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele dieser Personen
wurden zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben bzw. wie vielen wurde
infolge eines Asylgesuchs der Zugang zu einem Asylverfahren gewährt
(bitte ebenfalls nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
34. Inwiefern geht die gesetzliche Änderung zu Einreise- und
Aufenthaltsverboten nach einer Zurückweisung wegen falscher oder gefälschter
Dokumente auf Anregungen oder Vorschläge der Bundespolizei zurück
(Nachfrage zur diesbezüglich unbeantwortet gebliebenen Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827)?
35. Kann die Bundesregierung nach gegebenenfalls inzwischen erfolgter
Prüfung (vgl. Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/12827)
sagen, welche konkreten Änderungen für die Zurückweisungs- bzw.
Inhaftierungspraxis der Bundespolizei und welche Rechtsschutzmöglichkeiten
Betroffener hiergegen sich aus den Änderungen des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems ergeben (bitte gesondert auch auf die Gruppe
asylsuchender Menschen eingehen), und welche Vorgaben für die
Bundespolizei sind diesbezüglich bereits erfolgt bzw. geplant (bitte ausführen)?
36. Wie lautet die Begründung dafür, dass die Bundesregierung unverändert
an ihrer Auffassung festhält, die Anordnung der Binnengrenzkontrollen an
der Grenze zu Österreich „aus sicherheits- und migrationspolitischen
Gründen“ stünde „im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU)
2016/399“ (Antwort zu Frage 12b auf Bundestagsdrucksache 20/8274),
obwohl z. B. auch Prof. Dr. Daniel Thym, dessen Rat das BMI in Form
von Gutachten bereits eingeholt hat (vgl. z. B. https://papers.ssrn.com/sol
3/papers.cfm?abstract_id=3163015), der Auffassung ist: „Es spricht damit
sehr viel dafür, dass die Kontrollen an den deutsch-österreichischen
Grenzen rechtswidrig sind“ (https://verfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deut
schen-grenzen-ja-nein-vielleicht/; Nachfrage zur Antwort zu Frage 40 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827, soweit um eine Begründung gebeten
worden war)?
Berlin, den 13. Dezember 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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