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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im zweiten Halbjahr 2024
(insgesamt 36 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
05.02.2025
Antwortdauer
44 Tage
Aktualisiert
12.02.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1438723.12.2024
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im zweiten Halbjahr 2024
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14387
20. Wahlperiode 23.12.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring,
Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und
der Gruppe Die Linke
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im zweiten Halbjahr 2024
Die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auf
eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke belegt einen deutlichen Anstieg von
Zurückweisungen von bei der unerlaubten Einreise festgestellten Personen: Im
ersten Halbjahr 2024 wurde mehr als die Hälfte (51,2 Prozent) von ihnen
zurückgewiesen, im Jahr 2023 waren es noch 27,9 Prozent (a. a. O., Antwort zu
Frage 5). Den Fragestellenden ist es wichtig, zu betonen, dass im Folgenden
zwar von unerlaubten Einreisen die Rede ist, dass die unerlaubte Einreise von
Schutzsuchenden nach Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention
jedoch nicht kriminalisiert werden darf und entsprechende Strafverfahren
regelmäßig wieder eingestellt werden (vgl. auch § 95 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), denn Schutzsuchende erhalten in aller Regel keine Visa und
haben deshalb keine andere Wahl, als die Grenzen unerlaubt zu überschreiten.
Obwohl die unerlaubt nach Deutschland einreisenden Menschen mehrheitlich
aus typischen Asylherkunftsländern kommen (vgl. Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827: Personen aus Syrien, der Türkei und
Afghanistan machten allein 55,2 Prozent der Betroffenen aus), wurde im ersten
Halbjahr 2024 bei nur 22,9 Prozent der an der Grenze aufgegriffenen Personen ein
Asylgesuch registriert – und das, obwohl ein Asylgesuch ihrer direkten
Zurückweisung entgegenstehen würde. In einer Nachbeantwortung zu Frage 25 der
genannten Bundestagsdrucksache bestätigte die Parlamentarische Staatssekretärin
Rita Schwarzelühr-Sutter (vgl. Schreiben vom 17. Oktober 2024 an die
Abgeordnete Clara Bünger), „dass die unmittelbare Zurückweisung von
Schutzsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen rechtlich nur in wenigen
Konstellationen möglich ist“ und nannte als Beispiele Zurückweisungen mit einer
„parallelen Durchführung eines Dublin-Verfahrens“ – was nach Auffassung der
Fragestellenden jedoch keine direkten Zurückweisungen sind, weil zuvor ein
Dublin-Prüfverfahren durchgeführt wird – und Zurückweisungen auf der
Grundlage von Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien
(„Seehofer-Abkommen“, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf
Bundestagsdrucksache 19/13857) – allerdings hatte der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EMRK) nur zwei Tage zuvor eine solche Zurückweisung als
menschenrechtswidrig verworfen (vgl. www.proasyl.de/pressemitteilung/europaeis
cher-gerichtshof-fuer-menschenrechte-bestaetigt-unrechtmaessigkeit-von-zurue
ckweisungen-an-den-binnengrenzen/). Im Ergebnis gibt es nach Einschätzung
der Fragestellenden keine vorstellbare Konstellation, in der Asylsuchende
unmittelbar ohne weitere Prüfung an den deutschen Binnengrenzen
zurückgewiesen werden dürften.
Dass der Anteil registrierter Asylgesuche bei Aufgriffen an den Binnengrenzen
dennoch so deutlich zurückgegangen ist, lässt sich nach Auffassung der
Fragestellenden auch damit erklären, dass mit der Einführung von
Binnengrenzkontrollen direkte Zurückweisungen an den Grenzen überhaupt erst rechtlich
möglich werden (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/12827) –
allerdings nur, wenn kein Asylgesuch vorliegt (s. o.). Vor dem Hintergrund
politischer Erwartungen (vgl. z. B.: www.tagesschau.de/inland/scholz-grenzko
ntrollen-100.html, Bundeskanzler Olaf Scholz: „Generell ist es unsere Absicht,
die deutschen Grenzen weiterhin strikt zu kontrollieren […] Wir wollen die
irreguläre Migration begrenzen, das habe ich angekündigt. Die Zahlen müssen
runter.“) könnten nach Auffassung der Fragestellenden Asylgesuche bei
Binnengrenzkontrollen von der Bundespolizei „übergangen“ werden, um direkt
zurückweisen zu können. Trotz des drastischen Rückgangs der Zahl registrierter
Asylgesuche und trotz entsprechender Berichte aus der Praxis, wonach
mündliche Asylgesuche unberücksichtigt geblieben seien (vgl. z. B. jeweils die
Vorbemerkung der Fragesteller auf den Bundestagsdrucksachen 20/5674 und
20/8274), weist die Bundesregierung den Vorwurf rechtswidriger
Zurückweisungen von Schutzsuchenden „mit Nachdruck zurück“ (vgl. Antwort zu
Frage 21c auf Bundestagsdrucksache 20/12827).
Allerdings berichtete das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ am 12.
September 2024 (vgl. hierzu auch Schriftliche Frage 26 der Abgeordneten Clara
Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13047), dass die Bundespolizei bei
Einreisebefragungen an der Grenze Fragebögen verwende, die bei der Abfrage des
Grundes der Einreise die Möglichkeit eines Asylgesuchs gar nicht vorsähen.
Dazu befragt, antwortete die Bundesregierung (ebd.), dass die Verwendung
dieses Formulars nicht vorgeschrieben sei und keine abschließende Beurteilung
der Einreiseumstände bedeute. Werde im weiteren Verfahren ein Asylgesuch
vorgebracht, würden die Betroffenen „als asylsuchend behandelt, unabhängig
von etwaigen anderweitigen Angaben auf dem Vordruck zur Erstbefragung“. In
einem Artikel in der „Süddeutschen Zeitung“ (www.sueddeutsche.de/politik/as
yl-grenze-bundespolizei-lux.TcfdrXntcbACMqyfjhwifH?s=09) wurde dennoch
die Frage gestellt: „Werden vielleicht deshalb so viele Menschen an der Grenze
abgewiesen, weil ihnen ein Formular keine Option für ein Asylgesuch
anbietet“?
Bundespolizeipräsident Dr. Dieter Romann musste in der 88. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2024 eine ganz
ähnliche Frage beantworten. Zur Erläuterung hatte er zwei Formulare
mitgebracht, die bei Befragungen an der Grenze zum Einsatz kämen und auf Bitten
der Abgeordneten Clara Bünger im Nachgang zur Sitzung den Abgeordneten
zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Ausschussdrucksache 20(4)519). Dr. Dieter
Romann erklärte, dass das in der Presse genannte Formular „Übersetzungshilfe
für die Befragung von Ausländern“, das die Möglichkeit eines Asylgesuchs als
Einreisegrund tatsächlich nicht vorsieht, in 63 Sprachen vorliege und von der
Bundespolizei genutzt werde (allerdings nicht verpflichtend), um bei fehlenden
Verständigungsmöglichkeiten die Zeit zu überbrücken, bis ein Sprachmittler
vor Ort sei. Bei jedem irgendwie gearteten Hinweis auf ein Asylgesuch komme
allerdings ein zweites Dokument (verpflichtend) zum Einsatz („Befragung zum
Anlass der Reise nach Deutschland“), mit dem ausdrücklich nach einem
Schutzersuchen gefragt würde. Die Befragung dieser Personen werde erst
fortgesetzt, wenn ein Sprachmittler da sei; um grundgesetzliche Fristen zu wahren,
werde gegebenenfalls allerdings auch versucht, mit einem Handy ein
Mindestmaß an Kommunikation herzustellen.
Nach Auffassung der Fragestellenden birgt auch die Verwendung dieses
zweiten Formulars die Gefahr rechtswidriger Zurückweisungen, denn darin werden
detaillierte Fragen zu den Gründen der Flucht gestellt, die nach Auffassung der
Fragestellenden allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
als der zuständigen Asylbehörde überlassen bleiben müssten. Die Fragen des
Formulars mit der Nummer BPOL 1 10 065 01 23 lauten z. B.: „Nennen Sie
Gründe für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland“, „Wann und
warum haben Sie Ihr Herkunftsland verlassen?“, „Beschreiben Sie Ihre
persönliche Situation im Herkunftsland?“, „Werden Sie im Herkunftsland wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt oder befürchten Sie, aus diesen
Gründen verfolgt zu werden?“, „Haben Sie andere Gründe vorzubringen, die
einer Rückführung in Ihren Herkunftsland [sic] entgegenstehen?“. Zur
Protokollierung der Antworten auf diese und weitere Fragen sind im Formblatt
weniger als zwei DIN-A-4-Seiten vorgesehen. Besonders problematisch erscheint
den Fragestellenden, dass auf der letzten Seite des Formblatts eine „Interne
Bewertung der Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“
vorgenommen werden soll und dort anzukreuzen ist: „Ein Asylgesuch liegt vor“ oder
„Die vorgebrachten Gründe für die Reise nach Deutschland stellen kein
Asylgesuch dar“.
Zu Letzterem gibt es eine Fußnote über 14 Zeilen hinweg, die komplizierte
juristische Ausführungen und Bewertungen enthält, die nach Einschätzung der
Fragestellenden eine Überforderung der eingesetzten Grenzbeamten darstellen
bzw. sie zu einer Entscheidung nötigen, die sie gar nicht treffen dürfen: Zwar
wird dort einerseits festgehalten, dass „im Zweifelsfall […] von einem
Asylgesuch auszugehen“ sei und dass es auf die „subjektive Sicht“ der Betroffenen
ankomme und nicht überprüft werden soll, ob das „Vorbringen begründet,
zulässig oder nachvollziehbar ist“. Anderseits stelle die „Nennung der Begriffe
‚Asyl‘, ‚Schutz‘, ‚politische Verfolgung‘ oder ‚subsidiärer Schutz‘ […] für sich
allein betrachtet kein Asylgesuch dar“. Wenn „lediglich allgemeine
Schilderungen vorgebracht“ würden, solle „nachfragend“ ergründet werden, „ob eine
persönliche Betroffenheit vorliegt“. „Entscheidungserheblich“ sei „ausschließlich
die Situation im Herkunftsland“, nicht jedoch Darlegungen zur Situation in
durchquerten Staaten – „gleichwohl“ könnten sich jedoch auch hieraus im
Einzelfall zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben, heißt es in der
Fußnote ohne weitere Erläuterung. Schließlich folgen Ausführungen dazu, dass
„die Unterscheidung, ob es sich um Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven
oder Flüchtlinge handelt, […] regelmäßig schwierig“ sei. Opfer von
Maßnahmen, die „die wirtschaftliche Existenz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe
zerstören“, könnten Flüchtlinge sein, kein Asylgesuch liege jedoch vor, wenn
vorgebracht worden sei, „dass das Herkunftsland ausschließlich aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen wurde, z. B. um höhere staatliche Leistungen zu
beziehen“.
Auf die Frage in der Sitzung des Innenausschusses vom 9. Oktober 2024, ob
mit diesen Befragungen der Bundespolizei nicht eine unzulässige inhaltliche
Vorprüfung von Asylgesuchen an der Grenze stattfinde, für die das BAMF
zuständig sei, antwortete Dr. Dieter Romann, dass die Bundespolizei
selbstverständlich keine materielle Prüfung von Asylgesuchen vornehme, das sei seit
1951 so.
Auf die Frage, warum die Bundespolizei an der Grenze nicht ausdrücklich
danach fragt, ob ein Asylgesuch gestellt werden soll und wie das mit dem
Amtsermittlungsgrundsatz und der Beratungspflicht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (§§ 24 und 25 VwVfG) vereinbar sei, antwortete Dr. Dieter
Romann, dass, wer sich aus 4 000 oder 6 000 Kilometer Entfernung aus
Afghanistan oder Syrien aufmache, um in Deutschland Asyl zu suchen, dies an der
Grenze sicherlich nicht vergessen habe, sodass der Tatbestand des § 25 VwVfG
nicht vorliege, weil ein Asylgesuch nicht „versehentlich“ oder „aus
Unkenntnis“ nicht gestellt worden sei.
Die Einführung bzw. Beibehaltung von Binnengrenzkontrollen ist umstritten.
Neben der Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit solcher immer wieder
verlängerten Kontrollen (vgl. hierzu Schriftliche Frage 40 der Abgeordneten
Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817) stellt sich zudem die Frage
ihrer „Wirksamkeit“ und Verhältnismäßigkeit, auch im Vergleich zur
sogenannten Schleierfahndung. Während die Bundesministerin des Innern und für
Heimat Nancy Faeser im Interview mit der „Bild“-Zeitung vom 10. September
2023 noch erklärte hatte, die Forderung nach weiteren Binnengrenzkontrollen
sei ein „Ausdruck von Hilflosigkeit und reine Symbolpolitik“, ordnete sie kurz
darauf, Mitte Oktober 2023, solche Kontrollen zusätzlich an den Grenzen zu
Polen, Tschechien und zur Schweiz an.
Mitte September 2024 wurden Binnengrenzkontrollen dann an allen deutschen
Landesgrenzen eingeführt. Eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Clara
Bünger (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 32 auf Bundestagsdrucksache
20/13435) ermöglichte eine erste Bilanz, indem Aufgriffs- und
Zurückweisungszahlen der drei Wochen vor dem 16. September 2024 mit denen der drei
Wochen danach verglichen wurden. Ergebnis: An den „West-Grenzen“, an
denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt worden waren, gab es einen
(leichten) Anstieg der festgestellten unerlaubten Einreisen. An den östlichen
und südlichen Grenzabschnitten, an denen es bereits zuvor Grenzkontrollen
gab, gingen die festgestellten unerlaubten Einreisen hingegen zurück (vgl. auch
www.sueddeutsche.de/politik/grenzkontrollen-einreisen-lux.Xj3JLr1wqYnzqz3
mDXa2vW; www.tagesschau.de/inland/weniger-unerlaubte-einreisen-10
0.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 (bitte nach Quartalen
auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern
differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte
Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden Fragen),
und wie viele EURODAC-Treffer (EURODAC = European
Dactyloscopy) gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und
Grenzabschnitten differenzieren)?
2. Welche relevanten Unterschiede gibt es nach den Erfahrungen der
Bundespolizei zwischen den vorläufigen Zahlen zu unerlaubten Einreisen,
Zurückweisungen und Asylgesuchen an den Grenzen des
Sondermeldedienstes (SMD) bzw. den qualitätsgesicherten Daten der Polizeilichen
Eingangsstatistik (PES) – oder erweisen sich die vorläufigen Zahlen des SMD
im Nachhinein im Regelfall als im Wesentlichen zutreffend (bitte
ausführen)?
3. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen seit Juli 2024, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Gesamtsummen für diese Länder nennen)?
4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im
bisherigen zweiten Halbjahr 2024 ein Asylgesuch registriert (bitte nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern
differenzieren), und wie viele EURODAC-Treffer gab es dabei (bitte nach
Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten
differenzieren)?
5. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, seit Juli
2024 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Gesamtsummen für diese Länder nennen),
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?
6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im bisherigen
zweiten Halbjahr 2024 (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach
Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele
Asylsuchende waren darunter (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern, Grenzabschnitten und der Rechtsgrundlage für die Zurückweisung
differenzieren)?
7. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen seit Juli 2024,
bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Gesamtsummen für diese Länder nennen),
d) den Gründen der Zurückweisung?
8. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im bisherigen
zweiten Halbjahr 2024 festgestellten Personen (bitte wie in der Antwort
zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)?
9. Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im bisherigen zweiten
Halbjahr 2024, und wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter
(bitte nach Bundesländern differenziert auflisten)?
10. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren
2022, 2023 und 2024 (soweit vorliegend) gegen unerlaubt eingereiste
Personen eingeleitet (bitte auch nach Quartalen und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern bzw. den 15 wichtigsten Straftatbeständen differenzieren),
und welchen Deliktgruppen sind die Straftaten vor allem zuzuordnen
(z. B. Verstöße gegen das Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsgesetz,
Urkundenfälschung, Straßenverkehrsdelikte, Verstöße gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Steuerdelikte usw.; bitte quantifizieren)?
11. Warum hat die Bundesregierung auf die Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 nicht klar geantwortet, dass es lediglich im Verhältnis zur
Schweiz vorgelagerte Grenzkontrollen bereits auf dem Territorium des
anderen Staates gibt, wie sie erst auf Nachfrage mitteilte (vgl. Schreiben
der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom
17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger), und wie lautet die
Antwort auf die nach Auffassung der Fragestellenden ebenfalls
unbeantwortet gebliebene Frage, mit welchen Ländern die Bundesregierung
diesbezüglich gegebenenfalls in Verhandlungen steht (bitte ausführen), und
wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis dieser (etwaigen)
Verhandlungen?
12. Wie viele Personen wurden noch auf dem Territorium der Schweiz von
der Bundespolizei in den Jahren 2023 bzw. 2024 (soweit vorliegend)
zurückgewiesen (bitte nach Quartalen und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
13. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
gab es an deutschen Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024, wie
viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben, und wie
viele wurden zurückgewiesen (bitte nach Quartalen auflisten und dabei
nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
14. Warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12827 zu
Frage 18 („Was ist konkret zu der Situation bei der unerlaubten Einreise
aufgegriffener Personen geregelt, insbesondere wenn diese aus einem
Hauptherkunftsland Asylsuchender kommen und insbesondere, wenn
diese beispielsweise durch das Wort „Asyl“ zu verstehen geben, dass sie
Schutz suchen (bitte ausführen)?“, vgl. ähnlich auch die Frage 20) nicht
dargestellt, dass nach den Ausführungen des Bundespolizeipräsidenten
Dr. Dieter Romann (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) in Fällen, in
denen es auch nur einen Anhaltspunkt für ein etwaiges Asylgesuch gibt,
es zu einer Befragung der Betroffenen kommt, bei der zwingend ein
Befragungsformular angewendet wird, das Fragen zu Fluchtgründen enthält
und in dem vorgesehen ist anzukreuzen, ob auf der Grundlage dieser
Angaben ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (bitte nachvollziehbar
begründen)?
a) Wusste die Bundesregierung bei der Beantwortung der genannten
Fragen 18 und 20 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 von der
verpflichtenden Verwendung des genannten Befragungsformulars durch die
Bundespolizei, wenn ja, warum wurde dieses Verfahren in der
Beantwortung der genannten Fragen nicht dargestellt, und wenn nein, was
sind die Gründe für ihre damalige Unwissenheit, und wurden die
entsprechenden Fragen der Bundespolizei zur (Mit-)Beantwortung
damals zugeleitet (wenn nein, warum nicht, wenn ja, was war die
Antwort der Bundespolizei, bitte nachvollziehbar ausführen)?
b) Seit wann werden die beiden Formulare „Übersetzungshilfe für die
Befragung von Ausländern“, BPOL 1 10 040 04 11, und „Befragung
zum Anlass der Reise nach Deutschland“, BPOL 1 10 065 01 23
(bitte, auch im Folgenden, differenzieren), von der Bundespolizei
verwendet?
c) Wann wurden diese beiden Formulare seit 2015 in wesentlichen Teilen
geändert, und warum (bitte mit Datum, Gründen bzw. Anlass und
wesentlicher inhaltlicher Änderung darstellen)?
d) In wie vielen Sprachen liegen diese beiden Dokumente zur
unmittelbaren Verwendung an den Grenzen vor, und wann wurden die
entsprechenden Übersetzungen erstellt?
15. Hält die Bundesregierung das vom Bundespolizeipräsidenten geschilderte
Verfahren der Bundespolizei bei Anhaltspunkten auf ein Asylgesuch, d. h.
insbesondere die verpflichtende Anwendung des Formulars „Befragung
zum Anlass der Reise nach Deutschland“, BPOL 1 10 065 01 23 (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden), für richtig und rechtens (bitte
begründen), und entsprechen die Darstellungen des
Bundespolizeipräsidenten im Innenausschuss des Deutschen Bundestages (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller) nach Kenntnis der Bundesregierung dem tatsächlichen
Verfahren an den Grenzen (wenn nein, bitte genauer darlegen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
die in dem genannten Formular enthaltenen Fragen zu den Gründen
des Verlassens des Herkunftslands, zur Situation im Herkunftsland, zu
einer möglichen Verfolgung bzw. einer entsprechenden Furcht vor
Verfolgung und zu anderen Gründen, die einer Rückführung
entgegenstehen, und insbesondere auch die Bewertung der Antworten auf diese
Fragen dem für die Prüfung von Asylgesuchen zuständigen BAMF
vorbehalten bleiben müssen (wenn nein, bitte begründen, wenn ja,
welche Konsequenzen werden daraus gezogen)?
b) Hält es die Bundesregierung für richtig und rechtens, dass Bedienstete
der Bundespolizei an der Grenze bei der verpflichtenden Verwendung
des genannten Formulars in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass
ein Asylgesuch gestellt werden soll, durch Ankreuzen entscheiden
sollen, ob aufgrund der vorgebrachten Gründe ein Asylgesuch vorliegt
oder nicht (bitte begründen), und wenn ja, was ist die konkrete
Rechtsgrundlage hierfür, inwiefern werden die Bundesbediensteten der
Bundespolizei für solche Bewertungen von Angaben zu Fluchtgründen
geschult (bitte so genau wie möglich darstellen), und müssten dann nicht
ähnliche Vorgaben und Mindeststandards gelten, wie sie ansonsten für
Asylprüfungen vorgesehen sind (etwa: geeignete Räumlichkeiten,
fachkundige Sprachmittlung, Beratung und Zugang zu anwaltlicher
Vertretung, besondere Verfahren für vulnerable Personen usw.; bitte
begründen)?
c) Wie ist die Verwendung dieses Formulars und die Bewertung von
Fluchtgründen als asylrelevant oder nicht (mit der möglichen Folge
unmittelbarer Zurückweisungen ohne Asylprüfung) mit der Antwort
der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/8274
zu vereinbaren („Asylgesuche, die von Schutzsuchenden vorgetragen
werden, welche sich bereits auf deutschem Hoheitsgebiet befinden,
werden von der Bundespolizei entgegengenommen und an die
zuständige Außenstelle des BAMF zur Antragstellung und Prüfung
weitergeleitet“; bitte nachvollziehbar begründen)?
d) Wie ist die Verwendung des Formulars und die Bewertung von
Fluchtgründen als asylrelevant oder nicht (mit der möglichen Folge
unmittelbarer Zurückweisungen ohne Asylprüfung) mit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 zu
vereinbaren („[Schutzbegehrende] werden darüber informiert, dass die
Bundespolizei kein inhaltliches Prüfungsrecht hat, sondern dies alleine
dem BAMF vorbehalten ist“; bitte nachvollziehbar begründen)?
e) Welche internen Hinweise oder Vorgaben usw. zur Anwendung dieses
Formulars existieren bzw. existierten innerhalb der Bundespolizei
(bitte mit Inhalt und Datum auflisten)?
Welche konkretisierenden Hinweise gibt es insbesondere inhaltlich
dazu, ob angekreuzt werden soll, dass ein bzw. dass kein Asylgesuch
aufgrund der vorgebrachten Gründe vorliegt, und wenn es keine
solchen Hinweise geben sollte, anhand welcher Kriterien sollen die
Bediensteten der Bundespolizei ihre Entscheidung treffen, ob nach ihrer
Auffassung ein Asylgesuch aufgrund der vorgebrachten Gründe
vorliegt oder nicht (bitte so genau wie möglich ausführen)?
f) Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang insbesondere die
Fußnote 2 auf Seite 4 des genannten Formblatts, die nach Lesart der
Fragestellenden als eine Art „Anwendungshinweis“ verstanden
werden könnte, und hält die Bundesregierung die Art und Weise solcher
Hinweise (über eine umfassende Fußnote in kleiner Schrift) zu der
Frage, ob von einem Asylgesuch ausgegangen werden kann oder
nicht, für sachgemäß und ausreichend (wenn ja, bitte begründen, wenn
nein, welche Konsequenzen werden hieraus gezogen)?
g) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
die umfangreichen Ausführungen in der genannten Fußnote zu
komplex und uneindeutig sind für ein Formular in der praktischen
Anwendung an der Grenze (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, welche
Konsequenzen werden daraus gezogen), und sollen die
Bundesbediensteten die Ausführungen in der Fußnote bei ihrer Entscheidung, ob
ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, berücksichtigen (bitte ausführen)?
h) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung der
Fragestellenden, dass die Verwendung des genannten Formulars und die darin
enthaltene Verpflichtung zur Bewertung, ob ein Asylgesuch vorliegt oder
nicht, auch in Verbindung mit der genannten Fußnote mit
Ausführungen zu „ausschließlich wirtschaftlichen Gründen“ usw., zu
Fehleinschätzungen führen kann, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (bitte
begründen)?
i) Welche effektiven Rechtsschutzmittel stehen Betroffenen gegen eine
mögliche Fehleinschätzung der Bundespolizei zu der Frage, ob ein
Asylgesuch vorliegt oder nicht (mit der möglichen Folge der direkten
Zurückweisung und des verweigerten Zugangs zu einem
Asylverfahren), zur Verfügung (bitte ausführlich und praxisnah darstellen, auch
mit Blick auf die konkrete Situation der Betroffenen an der Grenze,
die nach Einschätzung der Fragestellenden sich bis zu ihrer möglichen
Zurückweisung nicht frei bewegen können bzw. von der
Bundespolizei festgehalten werden), und teilt die Bundesregierung die
Auffassung der Fragestellenden, dass es gegen die Entscheidung, dass kein
Asylgesuch vorliegen soll, eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit
geben muss (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, welche Konsequenzen
werden hieraus gezogen)?
j) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
sich bei dem vom Bundespolizeipräsidenten geschilderten Verfahren
bzw. der Verwendung des genannten Formblatts (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller) um eine Art „Vorprüfung“ handelt, was dieser
allerdings bestritt, weil die Bundespolizei seit 1951 keine materielle
Prüfung im Zusammenhang mit einem Asylgesuch vornehme, was nach
Auffassung der Fragestellenden allerdings in einem Widerspruch dazu
steht, dass die Bediensteten der Bundespolizei aufgrund einer
Bewertung der bei einer Befragung vorgebrachten Gründe entscheiden
müssen, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, wenn ja, welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus, und wenn nein, warum
nicht (bitte ausführlich begründen)?
k) Hält die Bundesregierung das geschilderte Verfahren und die
Verwendung des Formblatts für zulässig, wenn innerhalb der
grundgesetzlichen Frist keine qualifizierte Sprachmittlung vor Ort organisiert
werden konnte und deshalb nur ein Mindestmaß an Kommunikation durch
z. B. ein Handy von Bundespolizeibediensteten hergestellt wird (so
die Ausführungen des Bundespolizeipräsidenten, siehe Vorbemerkung
der Fragesteller; bitte begründen)?
l) Welche statistischen Angaben kann die Bundespolizei nach Kenntnis
der Bundesregierung machen zur Verwendung dieses Formblatts,
insbesondere wie oft es in den Jahren 2022, 2023 bzw. im bisherigen Jahr
2024 zur Anwendung kam und in wie vielen Fällen dabei davon
ausgegangen wurde, dass ein Asylgesuch vorliegt bzw. nicht vorliegt
(bitte, soweit möglich, auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten und Grenzabschnitten bzw. Dienststellen differenzieren)?
16. Warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auf
die Frage 21f („Prüft die Bundespolizei bei Aufgriffen unerlaubt
eingereister Personen in irgendeiner Form, ob ein geäußertes Asylgesuch
„schlüssig“ ist, gibt oder gab es hierzu Vorgaben, etwa auch in einem
gegebenenfalls verwendeten Formblatt für entsprechende Befragungen (bitte
so ausführlich und genau wie möglich ausführen; sollte es interne
Vorgaben geben, bitte mit Datum und Inhalt benennen), und wenn ja, wie
wäre dies vereinbar mit § 24 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und
mit § 13 des Asylgesetzes (bitte differenziert nach den genannten
Rechtsgrundlagen angeben)?“) in Form eines Verweises auf eine frühere Antwort
geantwortet, obwohl damit die Frage, ob von der Bundespolizei geprüft
werde, ob ein geäußertes Asylgesuch „schlüssig“ sei und ob es hierzu
Vorgaben, etwa auch in einem Formblatt, gebe, nach Auffassung der
Fragestellenden gerade nicht bzw. sogar irreführend beantwortet wurde, weil
die (angefragte) Verwendung von etwaigen Formblättern in der
Verweisantwort zu den Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 mit
keinem Wort erwähnt wird und die dortigen Formulierungen, wonach in
Zweifelsfällen von einem Asylgesuch ausgegangen werde und dass keine
Begründung gegenüber der Bundespolizei erforderlich sei, nicht erkennen
lässt, dass es anhand eines zwingend zu verwendenden Formblatts zu
Befragungen zu den Fluchtgründen von Betroffenen kommt und die
Bundespolizei im Anschluss bewertet, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, d. h.
ob es „schlüssig“ ist (bitte nachvollziehbar ausführen)?
a) Hat die Bundespolizei im Rahmen der Beantwortung der Frage 21f auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 der Bundesregierung mitgeteilt, dass
sie ein Formblatt für Befragungen an der Grenze verwendet, um zu
prüfen und zu entscheiden, ob aus ihrer Sicht ein Asylgesuch vorliegt
oder nicht, wenn nein, welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung hieraus, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung dies den
Fragestellenden nicht mitgeteilt, und hält sie eine solche – aus Sicht
der Fragestellenden unzureichende – Beantwortung für mit dem
verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Fragerecht vereinbar
(bitte begründen)?
b) Warum genügt nicht die Herkunft aus Ländern wie Syrien oder
Afghanistan, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote des BAMF bei
99 bzw. annähernd 100 Prozent liegt (für das Jahr 2023 vgl. Antwort
zu Frage 1b auf Bundestagsdrucksache 20/12228), um von einem
Asylgesuch an der Grenze auszugehen, obwohl die Bundesregierung
in der Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 selbst
sagt, dass „aus den Erklärungen der Drittstaatsangehörigen oder den
tatsächlichen Umständen“ erkennbar sein muss, dass Schutz vor
Verfolgung bzw. ein anderer Schutzstatus gesucht wird – auf solche
„tatsächlichen Umstände“ weist nach Auffassung der Fragestellenden die
Herkunft aus Syrien bzw. Afghanistan angesichts der oben genannten
Schutzquoten ausreichend hin bzw. wäre dies zumindest Anlass, um
den Sachverhalt weiter aufzuklären (bitte begründen)?
c) Wie lautet die Antwort auf die durch den allgemeinen Verweis auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 (Fragen 10 und 11) nach Auffassung
der Fragestellenden nicht gegebene Antwort auf die konkrete Frage,
inwieweit eine solche Schlüssigkeitsprüfung an der Grenze, ob ein
Asylgesuch vorliegt oder nicht, vereinbar ist mit § 24 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und mit § 13 des Asylgesetzes –
wobei die Bundesregierung, worum bereits in der Ursprungsfrage
gebeten worden war, nach den genannten Rechtsgrundlagen differenziert
antworten sollte?
Wie wird insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der EU-
Asylverfahrensrichtlinie umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass Anträge auf Schutz, die bei Behörden gestellt
werden, die nicht für die Registrierung von Asylanträgen zuständig sind
(hier die Bundespolizei), spätestens nach sechs Arbeitstagen (bei der
zuständigen Behörde, dem BAMF) registriert werden, und wonach die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Personal von Behörden, bei
denen wahrscheinlich Anträge auf Schutz gestellt werden (hier bei der
Bundespolizei), „Anweisungen erhält, um die Antragsteller darüber zu
informieren, wo und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt
werden können“?
17. Was sind die praktischen Konsequenzen, wenn in dem genannten
Formblatt („Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“, BPOL 1 10
065 01 23) festgestellt wird, dass kein Asylgesuch vorliegen soll (bitte so
konkret und praxisnah wie möglich darstellen)?
a) Werden die Betroffenen in einer Sprache, die sie verstehen, über das
Ergebnis der Befragung und welche genauen Konsequenzen dies für
sie haben wird informiert (wenn nein, warum nicht)?
b) Werden die Betroffenen in einer Sprache, die sie verstehen, darüber
informiert, mit welcher Begründung die Bundespolizei davon ausgeht,
dass kein Asylgesuch vorliegt (wenn nein, warum nicht)?
c) Werden die Betroffenen in einer Sprache, die sie verstehen, darüber
informiert, welche effektiven Rechtsschutzmittel sie gegen die
Einschätzung, dass kein Asylgesuch vorliegen soll, mit der möglichen
Konsequenz ihrer direkten Zurückweisung und des verweigerten
Zugangs zu einer Asylprüfung, einlegen können – und welche sind diese
(bitte ausführen)?
d) Wenn keine effektiven Rechtsschutzmittel gegen die Entscheidung der
Bundespolizei, dass kein Asylgesuch vorliegen soll, möglich oder
vorgesehen sind, wie ist das mit dem Grundsatz effektiven
Rechtsschutzes und dem Zurückweisungsverbot zu vereinbaren (bitte begründen)?
e) Wird das BAMF regelmäßig oder in Einzelfällen über die Befragung
und die Antworten bzw. zumindest über die Entscheidung der
Bundespolizei, dass kein Asylgesuch vorliege, informiert (wenn nein, warum
nicht), und erhält es gegebenenfalls eine Kopie des Formblatts
inklusive der Antworten und der internen Bewertung und gegebenenfalls
einer Begründung, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie geht das
BAMF mit solchen Mitteilungen um (bitte darstellen)?
18. Warum ist in dem Formular „Übersetzungshilfe für die Befragung von
Ausländern“, BPOL 1 10 040 04 11, bei den anzukreuzenden
Reisegründen („Besuch von Bekannten oder Verwandten“, „Urlaubsreise“,
„Geschäftsreise“, „Arbeitsaufnahme“) nicht auch der Reisegrund „Asylsuche“
oder Ähnliches vorgesehen, obwohl es sich bei den an den Grenzen bei
einer unerlaubten Einreise aufgegriffenen Personen häufig um
Asylsuchende handelt, wie nicht zuletzt die Zahlen der Bundesregierung hierzu
zeigen (vgl. Antworten zu den Fragen 3 und 4 auf Bundestagsdrucksache
20/12827; bitte nachvollziehbar darstellen), und warum wurde der
Einreisegrund „Asylsuche“ nicht zumindest später in dem Formular ergänzt,
etwa aufgrund praktischer Erfahrungen der Bundespolizei, dass in vielen
Fällen dies der zentrale Einreisegrund ist, was in dem Formblatt aber nicht
eingetragen werden kann (bitte nachvollziehbar darstellen)?
a) Ist es mit dem Amtsermittlungsgrundsatz und der Beratungspflicht
nach den §§ 24 bzw. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vereinbar,
wenn in einem behördlich verwendeten Formblatt zur Ermittlung des
Reisegrundes an der Grenze den Betroffenen nur vier Kategorien zum
Ankreuzen vorgegeben werden, nicht aber der in der Praxis häufig
auftretende Wunsch, Asyl zu suchen, mit der möglichen Konsequenz,
dass Asylsuchende ohne Prüfung zurückgewiesen werden, wenn nicht
anderweitig erkennbar wird, dass sie ein Asylgesuch stellen wollen,
weil durch das Formular nicht ermittelt wird, ob ein Asylgesuch
gestellt werden soll oder nicht bzw. weil eine solche Auskunft gar nicht
vorgesehen bzw. möglich ist (bitte ausführen und begründen)?
b) Teilt die Bundesregierung die vom Bundespolizeipräsidenten im
Innenausschuss des Deutschen Bundestages (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden) vorgetragene Begründung, dass eine Beratungs- und
Auskunftspflicht nach § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an der
Grenze (es geht um den Hinweis, dass ein Asylgesuch gestellt werden
kann und dies einer direkten Zurückweisung entgegenstehen würde)
deshalb nicht gegeben sei, weil wenn sich jemand aus 4 000 oder
6 000 Kilometern Entfernung in Afghanistan oder Syrien aufmacht,
um in Deutschland Asyl zu suchen, er dies an der Grenze sicherlich
nicht vergessen habe, sodass ein Asylantrag nicht versehentlich oder
aus Unkenntnis nicht gestellt würde (wie es § 25 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorsieht), wenn nein, welche Konsequenzen werden
hieraus gezogen, wenn ja, worauf stützt sie die Annahme, dass alle
Asylsuchenden aus entfernteren Ländern wissen müssten, dass sie
einen Asylantrag bereits an der Grenze stellen müssen bzw. dass sie
von sich aus dafür sorgen müssen, dass die Bundespolizei dies
registriert und dem BAMF mitteilt, damit ein Asylverfahren eingeleitet
wird, und dass nicht etwa bereits allein die Äußerung des Wortes
„Asyl“ dazu führt, dass behördlicherseits von einem Asylgesuch
ausgegangen wird, was nach Einschätzung der Fragestellenden eine
verbreitete (Fehl-)Annahme sein dürfte (bitte begründen)?
c) Wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass der Einreisegrund
„Asylsuche“ in dem genannten Formblatt ergänzt wird, wenn nein, warum
nicht, auch vor dem Hintergrund, dass es Berichte zu
Zurückweisungen von Schutzsuchenden gibt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)
und die Zahlen der Bundesregierung zeigen (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), dass unter den Zurückgewiesenen sich viele Personen
aus typischen Asylherkunftsländern befinden, bei denen nach
Auffassung der Fragestellenden mehrheitlich davon ausgegangen werden
muss, dass ihr Einreisegrund ein Asylgesuch ist (bitte nachvollziehbar
begründen)?
d) Welche statistischen Angaben kann die Bundespolizei nach Kenntnis
der Bundesregierung machen zur Verwendung dieses Formblatts,
insbesondere wie oft es in den Jahren 2022, 2023 bzw. im bisherigen Jahr
2024 zur Anwendung kam und welche Reisegründe dabei erfasst
wurden (bitte, soweit möglich, auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten und Grenzabschnitten bzw. Dienststellen differenzieren)?
19. Warum nannte die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-
Sutter in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2024 an die Abgeordnete
Clara Bünger Zurückweisungen nach den Verwaltungsvereinbarungen mit
Spanien und Griechenland als ein Beispiel für angeblich ausnahmsweise
mögliche direkte Zurückweisungen von Asylsuchenden, obwohl nur zwei
Tage zuvor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem
Aufsehen erregenden Urteil (vgl. z. B. www.proasyl.de/pressemitteilung/e
uropaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-bestaetigt-unrechtmaessigk
eit-von-zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen/) eine direkte
Zurückweisung auf dieser Grundlage als menschenrechtswidrig verworfen hatte
(Urteil vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19, H. T. gegen
Deutschland und Griechenland; bitte begründen), und wie viele solcher
Zurückweisungen nach den Verwaltungsvereinbarungen mit Spanien und
Griechenland gab es im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 (bitte mit
Datum und Zielland auflisten)?
20. In wie vielen Fällen gab es seit 2019 Zurückweisungen an der Grenze
nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte nach Jahren,
Quartalen und ab dem zweiten Halbjahr 2024 nach Monaten, wichtigsten
Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten differenzieren), und waren
davon auch Personen ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffen (bitte
darlegen)?
a) Welche ersten Erfahrungen gibt es mit Zurückweisungen nach
beschleunigten Dublin-Verfahren, die Bundeskanzler Olaf Scholz im
September 2024 angekündigt hat (vgl. z. B. epd vom 11. September
2024)?
b) Wie genau und auf welcher Rechtsgrundlage verlaufen diese neuen
Verfahren, welche Behörde übernimmt dabei welche Aufgabe, und
wie ist die Kooperation der beteiligten Behörden (bitte praxisnah und
detailliert darstellen)?
c) Welche konkreten Zahlen liegen zu dem neuen Verfahren vor (bitte so
ausführlich wie möglich darstellen)?
d) Wie unterscheidet sich das neue Verfahren zur Zurückweisung von
bisherigen Verfahren zur Zurückweisung nach parallelen Dublin-
Verfahren (bitte genau darstellen)?
21. Was beinhaltet das sogenannte optimierte Aufgriffsverfahren, und wie
sind die genauen Verfahrensabläufe (vgl. Schreiben der Parlamentarischen
Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 17. Oktober 2024 an die
Abgeordnete Clara Bünger)?
a) Wann, und für welche Personengruppen kommt es seit wann zur
Anwendung?
b) Welche Zahlenangaben können zu diesem Verfahren gemacht werden
(bitte so differenziert wie möglich angeben, etwa auch, wie häufig
solche Verfahren mit einer Zurückweisung enden)?
c) Wie prüft die Bundespolizei bei Asylsuchenden, die diesem Verfahren
unterliegen, ob es sich um besonders vulnerable Personen handelt, für
die besondere Rechte im Verfahren gelten, und welche Konsequenzen
ergeben sich daraus, wenn eine besonders vulnerable Person betroffen
ist (bitte so konkret wie in der Antwort zu Frage 20f auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 darstellen; Nachfrage, weil die Ausführungen in
dem genannten Schreiben der Staatssekretärin hierzu nach Auffassung
der Fragestellenden nicht erkennen lassen, „wie“ diese Prüfung durch
die Bundespolizei vorgenommen wird – sie „obliege“ den
„feststellenden Behörden“, heißt es lediglich)?
22. Wie ist es zu erklären bzw. zu rechtfertigen, dass sich die
Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter in ihrem Schreiben vom
17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger als Begründung dafür,
warum der Gebrauch des Wortes „Asyl“ allein nicht ausreichend sein
soll, um von einem Asylgesuch an der Grenze auszugehen (so auch die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
20/5674), auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster aus
dem Jahr 1988 (Beschluss vom 30. Dezember 1988 – 18 B 2036/88)
bezieht, obwohl sich dieser Beschluss auf eine nationale Rechtslage bezog,
die die spätere Vergemeinschaftung und vorrangige Geltung von EU-
Asylrechtsregelungen nicht berücksichtigen konnte, und damit z. B. nicht
die Regelung nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 der EU-
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013, wonach Anträge auf Schutz
(nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie gilt „das Ersuchen“ um Schutz
als „Antrag“) innerhalb bestimmter Fristen registriert werden und die
Betroffenen die Möglichkeit erhalten müssen, ihren Antrag auch förmlich
stellen zu können, wobei das Personal von unzuständigen Behörden, bei
denen wahrscheinlich Anträge auf Schutz gestellt werden (hier die
Bundespolizei), geschult und angewiesen werden muss, um Asylsuchende
darüber zu informieren, wo und wie sie Anträge auf Schutz stellen können
(bitte ausführlich begründen)?
23. Wie wurden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, wonach die
Anordnung von Zurückweisungshaft gemäß § 15 Absatz 5 AufenthG auch nach
einer Kontrolle an der Binnengrenze unionsrechtswidrig ist (vgl. www.asy
l.net/rsdb/M28913 und www.asyl.net/rsdb/m29359), durch die
Bundespolizei umgesetzt (bitte ausführen)?
24. Wie wurde der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 13. August
2024 (4 T 1679/24, 1 XIV 194/24 (B) Amtsgericht [AG] Rosenheim),
wonach die Pflicht zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters nach § 62d
des Aufenthaltsgesetzes für ein faires Verfahren wegen einer
Regelungslücke auch (und gerade) auf Zurückweisungshaftfälle anwendbar ist (ebd.,
S. 16), von der Bundespolizei umgesetzt – nur im Einzelfall oder generell
(bitte ausführen), gibt es ähnliche oder anderslautende Entscheidungen der
Haftgerichte, und wie lautet die Rechtsauffassung der Bundesregierung zu
dieser Frage (bitte begründet darstellen)?
25. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise durch die
Bundespolizei gab es in den ersten vier Wochen nach Einführung von
Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen am 16. September 2024 im Vergleich
zu den vier Wochen davor (bitte jeweils nach den Landesgrenzen und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie viele Asylgesuche wurden in den genannten Zeiträumen jeweils
registriert (bitte ebenfalls jeweils nach den Landesgrenzen und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
b) Wie viele Personen wurden in den genannten Zeiträumen jeweils
zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben (bitte differenzieren und zudem
jeweils nach den Landesgrenzen und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Bilanz der zum 16. September
2024 an allen Landesgrenzen eingeführten Binnengrenzkontrollen,
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf
a) die Entwicklung der Zahl von Feststellungen unerlaubt eingereister
Personen, insbesondere auch im Vergleich der Landesgrenzen, bei
denen es zuvor bereits Binnengrenzkontrollen gab bzw. solcher, an
denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt wurden,
b) die Entwicklung des Anteils gestellter Asylgesuche, insbesondere an
Grenzabschnitten, bei denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt
wurden,
c) die Entwicklung von Zurückweisungen bzw. Zurückschiebungen,
insbesondere an Grenzabschnitten, bei denen Binnengrenzkontrollen neu
eingeführt wurden,
d) die Personenfreizügigkeit (insbesondere auch von Pendlerinnen und
Pendlern) und den freien Warenverkehr,
e) die Belastungen für die Bediensteten der Bundespolizei?
27. Welche Auswirkungen hatten bzw. haben die umfassenden
Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen seit Mitte September 2024 für die
Bundespolizei (bitte jeweils so genau wie möglich darstellen),
a) in personeller Hinsicht (z. B. welche personellen Umgruppierungen
und wie viele zusätzliche Überstunden gab es gegebenenfalls, in
welcher Zahl wurde mehr Personal an Grenzen mit neu eingeführten
Binnengrenzkontrollen eingesetzt, aus welchen Bereichen wurde dieses
Personal in welcher Stärke und Stundenzahl gegebenenfalls
abgezogen usw.),
b) in funktioneller Hinsicht (insbesondere: welche Aufgaben der
Bundespolizei konnten infolge der umfassenden Binnengrenzkontrollen und
des entsprechenden Personaleinsatzes nur in vergleichsweise
geringerem Umfang erledigt werden, vor dem Hintergrund, dass laut einem
Schreiben des Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei vom
26. November 2024 an die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Polizeibeschäftigte, solange sie „in großem Umfang Grenzkontrollen
durchführen“, „im Regelbetrieb nicht zur Verfügung stehen“),
c) in finanzieller Hinsicht (welche Mehrkosten gab es z. B. für die
Errichtung von stationären oder mobilen Kontrollanlagen, für die
Anmietung von Übernachtungsmöglichkeiten bzw. für etwaige
Hotelzimmer, für die Bezahlung etwaiger Zuschläge usw.)?
28. Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass es in den ersten
drei Wochen nach der Einführung von Binnengrenzkontrollen an allen
Landesgrenzen zum 16. September 2024 im Vergleich zu den drei Wochen
davor (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 32 der Abgeordneten Clara
Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13435)
a) an den „Westgrenzen“, an denen Binnengrenzkontrollen neu
eingeführt wurden, insgesamt zu einem (geringfügigen) Anstieg der
unerlaubten Einreisen gekommen ist (Ausnahme: deutsch-französische
Grenze), während es an den Ost- und Südgrenzen, an denen es zuvor
schon Binnengrenzkontrollen gab, zu einem Rückgang der
unerlaubten Einreisen gekommen ist (vgl. ebd., minus 17 bzw. 18 Prozent; bitte
ausführen) – haben z. B. die neu eingeführten Binnengrenzkontrollen
an den Westgrenzen nach Auffassung der Bundesregierung zu einer
„Aufhellung“ des „Dunkelfelds“ unerlaubter Einreisen geführt oder
bzw. und kam es infolge eines gegebenenfalls geringeren
Personaleinsatzes an den Ost- und Südgrenzen (zur „Verstärkung“ der
Westgrenzen) zu einer abnehmenden Zahl entdeckter unerlaubter Einreisen an
diesen Grenzabschnitten (bitte ausführen)?
b) keine relevanten Veränderungen beim Anteil der Zurückweisungen
gemessen an der Zahl der unerlaubten Einreisen gab (vgl. ebd.,
allerdings ohne differenzierte Angaben nach Ländergrenzen)?
c) Inwiefern sprechen nach Auffassung der Bundesregierung die
genannten Zahlen (Anstieg der Zahl unerlaubter Einreisen an
Grenzabschnitten mit neu eingeführten Kontrollen bei gleichzeitigem Rückgang an
Grenzabschnitten, an denen es keine Veränderungen gab) für oder
gegen die Annahme, dass verstärkte Binnengrenzkontrollen zu einem
Rückgang unerlaubter Einreisen bzw. zu einem Anstieg von
Zurückweisungen führen würden (bitte begründen)?
29. Warum ermittelt die Bundespolizei bei unerlaubten Einreisen nicht von
sich aus (entsprechend § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), ob ein
Asylgesuch gestellt werden soll oder nicht, obwohl dies z. B. im Kontext
eines etwaigen Strafverfahrens wegen unerlaubter Einreise von Bedeutung
ist, weil Schutzsuchende im Regelfall nicht wegen einer unerlaubten
Einreise strafrechtlich verfolgt werden dürfen (vgl. Artikel 31 der Genfer
Flüchtlingskonvention und § 95 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes; bitte
begründen)?
30. Wie genau sind die Ausführungen des Bundespolizeipräsidenten
Dr. Dieter Romann in der 85. Sitzung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2024 zu Tagesordnungspunkt 9 zu
verstehen (das sei alles mit dem Bundesministerium des Innern und für
Heimat [BMI] abgestimmt), wonach ukrainische Staatsangehörige ohne
„Titel“ zurückgewiesen würden, unter anderem wenn sie
a) in einem anderen Mitgliedstaat schon Schutz bekommen hätten (wieso
werden diese Personen zurückgewiesen, dürfen sie innerhalb der EU
nicht frei reisen?),
b) überhaupt keinen Schutz haben (würden sie nach ihrer Einreise einen
solchen Schutzstatus nicht beantragen können?),
c) seit vielen Jahren im Ausland leben (wären sie bei einer Rückkehr in
die Ukraine infolge der Kampfhandlungen nicht genauso gefährdet
wie Menschen, die nach Kriegsausbruch aus der Ukraine geflohen
sind?),
d) im Westen der Ukraine leben, aber keinen Schutzgrund geltend
machen (welche Ausnahmeregelungen gibt es für ukrainische
Staatsangehörige, die im Westen der Ukraine leben; wer muss einen Schutzgrund
bereits an der Grenze geltend machen)?
31. Welche Reaktionen der EU-Kommission bzw. anderer Mitgliedstaaten gab
es auf die Einführung von Binnengrenzkontrollen an allen deutschen
Landesgrenzen zum 16. September 2024, und wie hat die Bundesregierung
hierauf reagiert (bitte ausführen)?
32. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen,
Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw. zu
entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Kontrollen der Bundespolizei an den
Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 (bitte zusätzlich
differenzieren nach: Monaten, Grenzabschnitten bzw. Landesgrenzen, wichtigsten
Staatsangehörigkeiten, stationärer Kontrolle bzw. Schleierfahndung bzw.
Schwerpunktkontrolle)?
33. Gegen wie viele der bei einer unerlaubten Einreise festgestellten Personen
lag im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 ein Einreise- bzw.
Aufenthaltsverbot vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den
15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele dieser Personen
wurden zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben bzw. wie vielen wurde
infolge eines Asylgesuchs der Zugang zu einem Asylverfahren gewährt
(bitte ebenfalls nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
34. Inwiefern geht die gesetzliche Änderung zu Einreise- und
Aufenthaltsverboten nach einer Zurückweisung wegen falscher oder gefälschter
Dokumente auf Anregungen oder Vorschläge der Bundespolizei zurück
(Nachfrage zur diesbezüglich unbeantwortet gebliebenen Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827)?
35. Kann die Bundesregierung nach gegebenenfalls inzwischen erfolgter
Prüfung (vgl. Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/12827)
sagen, welche konkreten Änderungen für die Zurückweisungs- bzw.
Inhaftierungspraxis der Bundespolizei und welche Rechtsschutzmöglichkeiten
Betroffener hiergegen sich aus den Änderungen des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems ergeben (bitte gesondert auch auf die Gruppe
asylsuchender Menschen eingehen), und welche Vorgaben für die
Bundespolizei sind diesbezüglich bereits erfolgt bzw. geplant (bitte ausführen)?
36. Wie lautet die Begründung dafür, dass die Bundesregierung unverändert
an ihrer Auffassung festhält, die Anordnung der Binnengrenzkontrollen an
der Grenze zu Österreich „aus sicherheits- und migrationspolitischen
Gründen“ stünde „im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU)
2016/399“ (Antwort zu Frage 12b auf Bundestagsdrucksache 20/8274),
obwohl z. B. auch Prof. Dr. Daniel Thym, dessen Rat das BMI in Form
von Gutachten bereits eingeholt hat (vgl. z. B. https://papers.ssrn.com/sol
3/papers.cfm?abstract_id=3163015), der Auffassung ist: „Es spricht damit
sehr viel dafür, dass die Kontrollen an den deutsch-österreichischen
Grenzen rechtswidrig sind“ (https://verfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deut
schen-grenzen-ja-nein-vielleicht/; Nachfrage zur Antwort zu Frage 40 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827, soweit um eine Begründung gebeten
worden war)?
Berlin, den 13. Dezember 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1490205.02.2025
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14387 - Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im zweiten Halbjahr 2024
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14902
20. Wahlperiode 05.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/14387 –
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im zweiten Halbjahr 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auf
eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke belegt einen deutlichen Anstieg
von Zurückweisungen von bei der unerlaubten Einreise festgestellten
Personen: Im ersten Halbjahr 2024 wurde mehr als die Hälfte (51,2 Prozent) von
ihnen zurückgewiesen, im Jahr 2023 waren es noch 27,9 Prozent (a. a. O.,
Antwort zu Frage 5). Den Fragestellenden ist es wichtig, zu betonen, dass im
Folgenden zwar von unerlaubten Einreisen die Rede ist, dass die unerlaubte
Einreise von Schutzsuchenden nach Artikel 31 Absatz 1 der Genfer
Flüchtlingskonvention jedoch nicht kriminalisiert werden darf und entsprechende
Strafverfahren regelmäßig wieder eingestellt werden (vgl. auch § 95 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), denn Schutzsuchende erhalten in aller
Regel keine Visa und haben deshalb keine andere Wahl, als die Grenzen
unerlaubt zu überschreiten.
Obwohl die unerlaubt nach Deutschland einreisenden Menschen mehrheitlich
aus typischen Asylherkunftsländern kommen (vgl. Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827: Personen aus Syrien, der Türkei und
Afghanistan machten allein 55,2 Prozent der Betroffenen aus), wurde im ersten
Halbjahr 2024 bei nur 22,9 Prozent der an der Grenze aufgegriffenen Personen
ein Asylgesuch registriert – und das, obwohl ein Asylgesuch ihrer direkten
Zurückweisung entgegenstehen würde. In einer Nachbeantwortung zu
Frage 25 der genannten Bundestagsdrucksache bestätigte die Parlamentarische
Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter (vgl. Schreiben vom 17. Oktober
2024 an die Abgeordnete Clara Bünger), „dass die unmittelbare
Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen rechtlich
nur in wenigen Konstellationen möglich ist“ und nannte als Beispiele
Zurückweisungen mit einer „parallelen Durchführung eines Dublin-Verfahrens“ –
was nach Auffassung der Fragestellenden jedoch keine direkten
Zurückweisungen sind, weil zuvor ein Dublin-Prüfverfahren durchgeführt wird – und
Zurückweisungen auf der Grundlage von Verwaltungsabsprachen mit
Griechenland und Spanien („Seehofer-Abkommen“, vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/13857) – allerdings hatte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) nur zwei Tage zuvor eine
solche Zurückweisung als menschenrechtswidrig verworfen (vgl. www.proasy
l.de/pressemitteilung/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-bestaeti
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 5. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gt-unrechtmaessigkeit-von-zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen/). Im
Ergebnis gibt es nach Einschätzung der Fragestellenden keine vorstellbare
Konstellation, in der Asylsuchende unmittelbar ohne weitere Prüfung an den
deutschen Binnengrenzen zurückgewiesen werden dürften.
Dass der Anteil registrierter Asylgesuche bei Aufgriffen an den
Binnengrenzen dennoch so deutlich zurückgegangen ist, lässt sich nach Auffassung der
Fragestellenden auch damit erklären, dass mit der Einführung von
Binnengrenzkontrollen direkte Zurückweisungen an den Grenzen überhaupt erst
rechtlich möglich werden (vgl. Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827) – allerdings nur, wenn kein Asylgesuch vorliegt (s. o.). Vor
dem Hintergrund politischer Erwartungen (vgl. z. B.: www.tagesschau.de/inla
nd/scholz-grenzkontrollen-100.html, Bundeskanzler Olaf Scholz: „Generell ist
es unsere Absicht, die deutschen Grenzen weiterhin strikt zu kontrollieren […]
Wir wollen die irreguläre Migration begrenzen, das habe ich angekündigt. Die
Zahlen müssen runter.“) könnten nach Auffassung der Fragestellenden
Asylgesuche bei Binnengrenzkontrollen von der Bundespolizei „übergangen“
werden, um direkt zurückweisen zu können. Trotz des drastischen Rückgangs der
Zahl registrierter Asylgesuche und trotz entsprechender Berichte aus der
Praxis, wonach mündliche Asylgesuche unberücksichtigt geblieben seien (vgl.
z. B. jeweils die Vorbemerkung der Fragesteller auf den
Bundestagsdrucksachen 20/5674 und 20/8274), weist die Bundesregierung den Vorwurf
rechtswidriger Zurückweisungen von Schutzsuchenden „mit Nachdruck zurück“
(vgl. Antwort zu Frage 21c auf Bundestagsdrucksache 20/12827).
Allerdings berichtete das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ am 12.
September 2024 (vgl. hierzu auch Schriftliche Frage 26 der Abgeordneten Clara
Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13047), dass die Bundespolizei bei
Einreisebefragungen an der Grenze Fragebögen verwende, die bei der Abfrage
des Grundes der Einreise die Möglichkeit eines Asylgesuchs gar nicht
vorsähen. Dazu befragt, antwortete die Bundesregierung (ebd.), dass die
Verwendung dieses Formulars nicht vorgeschrieben sei und keine abschließende
Beurteilung der Einreiseumstände bedeute. Werde im weiteren Verfahren ein
Asylgesuch vorgebracht, würden die Betroffenen „als asylsuchend behandelt,
unabhängig von etwaigen anderweitigen Angaben auf dem Vordruck zur
Erstbefragung“. In einem Artikel in der „Süddeutschen Zeitung“ (www.sueddeuts
che.de/politik/asyl-grenze-bundespolizei-lux.TcfdrXntcbACMqyfjhwifH?
s=09) wurde dennoch die Frage gestellt: „Werden vielleicht deshalb so viele
Menschen an der Grenze abgewiesen, weil ihnen ein Formular keine Option
für ein Asylgesuch anbietet“?
Bundespolizeipräsident Dr. Dieter Romann musste in der 88. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2024 eine ganz
ähnliche Frage beantworten. Zur Erläuterung hatte er zwei Formulare
mitgebracht, die bei Befragungen an der Grenze zum Einsatz kämen und auf Bitten
der Abgeordneten Clara Bünger im Nachgang zur Sitzung den Abgeordneten
zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Ausschussdrucksache 20(4)519).
Dr. Dieter Romann erklärte, dass das in der Presse genannte Formular
„Übersetzungshilfe für die Befragung von Ausländern“, das die Möglichkeit eines
Asylgesuchs als Einreisegrund tatsächlich nicht vorsieht, in 63 Sprachen
vorliege und von der Bundespolizei genutzt werde (allerdings nicht
verpflichtend), um bei fehlenden Verständigungsmöglichkeiten die Zeit zu
überbrücken, bis ein Sprachmittler vor Ort sei. Bei jedem irgendwie gearteten
Hinweis auf ein Asylgesuch komme allerdings ein zweites Dokument
(verpflichtend) zum Einsatz („Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“), mit
dem ausdrücklich nach einem Schutzersuchen gefragt würde. Die Befragung
dieser Personen werde erst fortgesetzt, wenn ein Sprachmittler da sei; um
grundgesetzliche Fristen zu wahren, werde gegebenenfalls allerdings auch
versucht, mit einem Handy ein Mindestmaß an Kommunikation herzustellen.
Nach Auffassung der Fragestellenden birgt auch die Verwendung dieses
zweiten Formulars die Gefahr rechtswidriger Zurückweisungen, denn darin werden
detaillierte Fragen zu den Gründen der Flucht gestellt, die nach Auffassung
der Fragestellenden allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) als der zuständigen Asylbehörde überlassen bleiben müssten. Die
Fragen des Formulars mit der Nummer BPOL 1 10 065 01 23 lauten z. B.:
„Nennen Sie Gründe für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland“,
„Wann und warum haben Sie Ihr Herkunftsland verlassen?“, „Beschreiben Sie
Ihre persönliche Situation im Herkunftsland?“, „Werden Sie im Herkunftsland
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt oder befürchten Sie,
aus diesen Gründen verfolgt zu werden?“, „Haben Sie andere Gründe
vorzubringen, die einer Rückführung in Ihren Herkunftsland [sic] entgegenstehen?“.
Zur Protokollierung der Antworten auf diese und weitere Fragen sind im
Formblatt weniger als zwei DIN-A-4-Seiten vorgesehen. Besonders
problematisch erscheint den Fragestellenden, dass auf der letzten Seite des Formblatts
eine „Interne Bewertung der Befragung zum Anlass der Reise nach
Deutschland“ vorgenommen werden soll und dort anzukreuzen ist: „Ein Asylgesuch
liegt vor“ oder „Die vorgebrachten Gründe für die Reise nach Deutschland
stellen kein Asylgesuch dar“.
Zu Letzterem gibt es eine Fußnote über 14 Zeilen hinweg, die komplizierte
juristische Ausführungen und Bewertungen enthält, die nach Einschätzung der
Fragestellenden eine Überforderung der eingesetzten Grenzbeamten darstellen
bzw. sie zu einer Entscheidung nötigen, die sie gar nicht treffen dürfen: Zwar
wird dort einerseits festgehalten, dass „im Zweifelsfall […] von einem
Asylgesuch auszugehen“ sei und dass es auf die „subjektive Sicht“ der Betroffenen
ankomme und nicht überprüft werden soll, ob das „Vorbringen begründet,
zulässig oder nachvollziehbar ist“. Anderseits stelle die „Nennung der Begriffe
‚Asyl‘, ‚Schutz‘, ‚politische Verfolgung‘ oder ‚subsidiärer Schutz‘ […] für
sich allein betrachtet kein Asylgesuch dar“. Wenn „lediglich allgemeine
Schilderungen vorgebracht“ würden, solle „nachfragend“ ergründet werden,
„ob eine persönliche Betroffenheit vorliegt“. „Entscheidungserheblich“ sei
„ausschließlich die Situation im Herkunftsland“, nicht jedoch Darlegungen zur
Situation in durchquerten Staaten – „gleichwohl“ könnten sich jedoch auch
hieraus im Einzelfall zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben,
heißt es in der Fußnote ohne weitere Erläuterung. Schließlich folgen
Ausführungen dazu, dass „die Unterscheidung, ob es sich um Auswanderer aus
wirtschaftlichen Motiven oder Flüchtlinge handelt, […] regelmäßig schwierig“
sei. Opfer von Maßnahmen, die „die wirtschaftliche Existenz einer
bestimmten Bevölkerungsgruppe zerstören“, könnten Flüchtlinge sein, kein
Asylgesuch liege jedoch vor, wenn vorgebracht worden sei, „dass das Herkunftsland
ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen wurde, z. B. um höhere
staatliche Leistungen zu beziehen“.
Auf die Frage in der Sitzung des Innenausschusses vom 9. Oktober 2024, ob
mit diesen Befragungen der Bundespolizei nicht eine unzulässige inhaltliche
Vorprüfung von Asylgesuchen an der Grenze stattfinde, für die das BAMF
zuständig sei, antwortete Dr. Dieter Romann, dass die Bundespolizei
selbstverständlich keine materielle Prüfung von Asylgesuchen vornehme, das sei seit
1951 so.
Auf die Frage, warum die Bundespolizei an der Grenze nicht ausdrücklich
danach fragt, ob ein Asylgesuch gestellt werden soll und wie das mit dem
Amtsermittlungsgrundsatz und der Beratungspflicht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (§§ 24 und 25 VwVfG) vereinbar sei, antwortete Dr. Dieter
Romann, dass, wer sich aus 4 000 oder 6 000 Kilometer Entfernung aus
Afghanistan oder Syrien aufmache, um in Deutschland Asyl zu suchen, dies an der
Grenze sicherlich nicht vergessen habe, sodass der Tatbestand des § 25
VwVfG nicht vorliege, weil ein Asylgesuch nicht „versehentlich“ oder „aus
Unkenntnis“ nicht gestellt worden sei.
Die Einführung bzw. Beibehaltung von Binnengrenzkontrollen ist umstritten.
Neben der Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit solcher immer
wieder verlängerten Kontrollen (vgl. hierzu Schriftliche Frage 40 der
Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817) stellt sich zudem die
Frage ihrer „Wirksamkeit“ und Verhältnismäßigkeit, auch im Vergleich zur
sogenannten Schleierfahndung. Während die Bundesministerin des Innern und
für Heimat Nancy Faeser im Interview mit der „Bild“-Zeitung vom 10.
September 2023 noch erklärte hatte, die Forderung nach weiteren
Binnengrenzkontrollen sei ein „Ausdruck von Hilflosigkeit und reine Symbolpolitik“,
ordnete sie kurz darauf, Mitte Oktober 2023, solche Kontrollen zusätzlich an den
Grenzen zu Polen, Tschechien und zur Schweiz an.
Mitte September 2024 wurden Binnengrenzkontrollen dann an allen deutschen
Landesgrenzen eingeführt. Eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Clara
Bünger (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 32 auf Bundestagsdrucksache
20/13435) ermöglichte eine erste Bilanz, indem Aufgriffs- und
Zurückweisungszahlen der drei Wochen vor dem 16. September 2024 mit denen der drei
Wochen danach verglichen wurden. Ergebnis: An den „West-Grenzen“, an
denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt worden waren, gab es einen
(leichten) Anstieg der festgestellten unerlaubten Einreisen. An den östlichen
und südlichen Grenzabschnitten, an denen es bereits zuvor Grenzkontrollen
gab, gingen die festgestellten unerlaubten Einreisen hingegen zurück (vgl.
auch www.sueddeutsche.de/politik/grenzkontrollen-einreisen-lux.Xj3JLr1wq
Ynzqz3mDXa2vW; www.tagesschau.de/inland/weniger-unerlaubte-einreisen-
100.html).
1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 (bitte nach Quartalen
auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern
differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte
Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden Fragen),
und wie viele EURODAC-Treffer (EURODAC = European
Dactyloscopy) gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und
Grenzabschnitten differenzieren)?
Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden stellten gemäß der Polizeilichen Eingangsstatistik (PES) im
Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2024 und eines Sondermeldedienstes
(SMD) für den Monat Dezember 2024 insgesamt 40 608 unerlaubt eingereiste
Personen, davon 3 093 Personen mit EURODAC-Treffer, fest.
Für den Monat Dezember 2024 lagen auf dieser Grundlage (SMD) keine EU-
RODAC-Treffer zur Luft- und Seegrenze vor. Eine Auswertung war auf dieser
Grundlage (SMD) nach dem Land der Antragstellung für den Monat Dezember
2024 nicht möglich.
Die statistischen Angaben sind in der Anlage 1 dargestellt.*
2. Welche relevanten Unterschiede gibt es nach den Erfahrungen der
Bundespolizei zwischen den vorläufigen Zahlen zu unerlaubten Einreisen,
Zurückweisungen und Asylgesuchen an den Grenzen des
Sondermeldedienstes (SMD) bzw. den qualitätsgesicherten Daten der Polizeilichen
Eingangsstatistik (PES) – oder erweisen sich die vorläufigen Zahlen des
SMD im Nachhinein im Regelfall als im Wesentlichen zutreffend (bitte
ausführen)?
Die Erhebung des SMD beschränkt sich auf wesentliche Kerninformationen
und dient ausschließlich der Verfügbarkeit tagesaktueller Zahlen zur Bewertung
der Entwicklung des Migrationsgeschehens. Hierzu zählen insbesondere die
Anzahl der festgestellten unerlaubt eingereisten Personen sowie deren
Nationalität. Die Daten des SMD sind vorläufig und nicht qualitätsgesichert.
Weitergehende Informationen zum Migrationsgeschehen, die eine differenzierte
Auswertung und Analyse zulassen, werden über die PES abgebildet und liegen
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14902 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
regelmäßig erst mit Zeitverzug vor. Daneben können die Daten des SMD
insbesondere mit Blick auf die Staatsangehörigkeit der Personen und deren Verbleib
von den dann qualitätsgesicherten Daten der PES abweichen.
3. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen seit Juli 2024, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
2024
Jul Aug Sep Okt Nov Dez
Gesamt 7.151 7.819 6.921 6.889 6.153 5.675
Landgrenze 5.801 6.590 5.807 5.649 4.903 4.969
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Belgien 261 235 277 363 366 272
Dänemark 53 27 31 40 26 39
Frankreich 898 1.132 1.071 880 780 696
Luxemburg 108 90 87 147 184 156
Niederlande 267 144 198 303 336 277
Polen 1.304 1.459 1.205 800 682 762
Schweiz 1.005 1.530 1.365 1.200 904 977
Tschechien 597 548 449 561 426 548
keiner Grenze zuzuordnen 137 168 92 116 62 545
Österreich 1.171 1.257 1.032 1.239 1.137 997
Luftgrenze 1.289 1.198 1.075 1.197 1.199 664
Seegrenze 61 31 39 43 51 42
b) den Bundespolizeidirektionen,
2. Halbjahr 2024
Bundespolizeidirektion (BPOLD) Bad Bramstedt 1.693
BPOLD Hannover 1.296
BPOLD Sankt Augustin 2.961
BPOLD Koblenz 3.615
BPOLD Stuttgart 9.964
BPOLD München 9.564
BPOLD Pirna 3.770
BPOLD Berlin 4.152
BPOLD Frankfurt am Main 3.534
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Gesamtsummen für diese Länder nennen)?
2. Halbjahr 2024 Anteil an Gesamt
20 häufigsten Staatsangehörigkeiten
syrisch* 8.372 20,6 %
ukrainisch 4.024 9,9 %
afghanisch* 3.887 9,6 %
türkisch* 3.064 7,5 %
algerisch* 1.331 3,3 %
marokkanisch 1.122 2,8 %
indisch 1.115 2,7 %
irakisch* 874 2,2 %
russisch* 850 2,1 %
somalisch* 807 2,0 %
tunesisch 778 1,9 %
albanisch 775 1,9 %
chinesisch 615 1,5 %
iranisch* 605 1,5 %
georgisch* 572 1,4 %
moldauisch 552 1,4 %
kolumbianisch* 516 1,3 %
pakistanisch 506 1,2 %
nigerianisch* 504 1,2 %
guineisch* 465 1,1 %
weitere Staatsangehörigkeiten, welche vom 1. Juli bis 30. November 2024 unter den
15 wichtigsten Asylherkunftsländern liegen (Quelle BAMF)
eritreisch* 403 1,0 %
venezolanisch* 150 0,4 %
armenisch* 143 0,4 %
* Staatsangehörigkeit liegt unter den 15 wichtigsten Asylherkunftsländern 1. Juli bis 30. November
2024 (Quelle Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im
bisherigen zweiten Halbjahr 2024 ein Asylgesuch registriert (bitte nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern
differenzieren), und wie viele EURODAC-Treffer gab es dabei (bitte
nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten
differenzieren)?
Gegenüber den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden äußerten im zweiten Halbjahr 2024 insgesamt
8 174 unerlaubt eingereiste Personen ein Asylgesuch.
Für den Monat Dezember 2024 lagen auf Grundlage des SMD noch keine
Angaben zu Asylgesuchen an der Luft- und Seegrenze bzw. zu EURODAC-
Treffern für alle Grenzen vor.
Eine Auswertung war auf dieser Grundlage nach dem Land der Antragstellung
für den Monat Dezember 2024 nicht möglich.
Die entsprechenden ergänzenden Angaben zur Differenzierung nach Quartalen,
Grenzen und Nachbarländern sowie zu EURODAC-Treffern können der
Anlage 2 entnommen werden.*
5. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, seit Juli
2024 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
Die entsprechenden Angaben können der nachstehenden Übersicht entnommen
werden. Für den Monat Dezember 2024 lagen auf der Grundlage des SMD
noch keine Angaben zur Luft- und Seegrenze vor.
2024
Jul Aug Sep Okt Nov Dez
Gesamt 1.434 1.930 1.674 1.437 1.114 585
Landgrenze 1.146 1.662 1.460 1.169 869 585
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Belgien 65 63 75 90 94 66
Dänemark 14 8 6 5 7 5
Frankreich 131 205 204 141 111 94
Luxemburg 15 33 12 25 34 24
Niederlande 21 20 12 21 29 12
Polen 251 334 292 164 91 47
Schweiz 385 676 588 433 305 225
Tschechien 67 85 74 94 66 38
keiner Grenze
zuzuordnen 76 97 48 68 17
Österreich 121 141 149 128 115 74
Luftgrenze 283 264 206 263 239
Seegrenze 5 4 8 5 6
b) den Bundespolizeidirektionen,
Die entsprechenden Angaben können der nachstehenden Übersicht entnommen
werden. Für den Monat Dezember 2024 lagen auf der Grundlage des SMD
noch keine Angaben zur Luft- und Seegrenze vor.
2. Halbjahr 2024
BPOLD Bad Bramstedt 540
BPOLD Hannover 533
BPOLD Sankt Augustin 759
BPOLD Koblenz 910
BPOLD Stuttgart 3.714
BPOLD München 1.538
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14902 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
2. Halbjahr 2024
BPOLD Pirna 966
BPOLD Berlin 1.111
BPOLD Frankfurt am Main 372
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Gesamtsummen für diese Länder nennen),
Die entsprechenden Angaben können der nachstehenden Übersicht entnommen
werden. Angaben lagen nur für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November
2024 vor.
Jul – Nov 2024 Anteil an Gesamt
20 häufigste Staatsangehörigkeiten
syrisch 2.875 37,9 %
afghanisch 1.366 18,0 %
türkisch 603 7,9 %
russisch 295 3,9 %
iranisch 263 3,5 %
algerisch 220 2,9 %
somalisch 216 2,8 %
irakisch 194 2,6 %
marokkanisch 143 1,9 %
tunesisch 96 1,3 %
ukrainisch 86 1,1 %
ägyptisch 81 1,1 %
äthiopisch 77 1,0 %
chinesisch 76 1,0 %
guineisch 70 0,9 %
pakistanisch 70 0,9 %
libysch 58 0,8 %
sudanesisch 52 0,7 %
palästinensisch 49 0,6 %
eritreisch 46 0,6 %
weitere Staatsangehörigkeiten, welche vom 1. Juli bis 30. November 2024 unter den
15 wichtigsten Asylherkunftsländern liegen (Quelle BAMF)
nigerianisch 37 0,5 %
kolumbianisch 27 0,4 %
venezolanisch 18 0,2 %
georgisch 11 0,1 %
armenisch 2 0,0 %
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?
Im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. November 2024 wurden insgesamt 6 899
unerlaubt Eingereiste, die ein Asylgesuch an die Grenzbehörden richteten, an
die jeweils zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet.
6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im bisherigen
zweiten Halbjahr 2024 (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach
Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele
Asylsuchende waren darunter (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern, Grenzabschnitten und der Rechtsgrundlage für die Zurückweisung
differenzieren)?
Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden wiesen im zweiten Halbjahr 2024 insgesamt 22 856 Personen
zurück. Für den Monat Dezember 2024 lagen auf der Grundlage des SMD noch
keine Angaben zur Luft- und Seegrenze vor. Die entsprechenden Angaben
können der nachstehenden Übersicht entnommen werden.
2024
3. Quartal 4. Quartal
Zurückweisungen
Gesamt 12.506 10.350
nach Grenzen
Landgrenze 10.565 9.155
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Polen 2.144 1.498
Tschechien 689 611
Österreich 1.952 1.992
Schweiz 3.448 2.447
Frankreich 1.857 1.414
Luxemburg 91 252
Belgien 163 391
Niederlande 177 480
Dänemark 44 70
Luftgrenze 1.901 1.193
Seegrenze 40 2
Von Juli bis November 2024 erfolgten 70 Zurückweisungen nach dem
Asylgesetz (AsylG). Eine Erhebung dieser Daten in einem SMD erfolgt nicht. Die
folgende Übersicht enthält die angefragten Differenzierungen.
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt 44 26
zehn häufigste Nationalitäten
Syrien 9 1
Irak 7 2
Sri Lanka 5 1
Senegal 5
Kongo, Demokratische Republik 1 4
2024
3. Quartal 4. Quartal
Marokko 3 1
Afghanistan 2 2
Russland 1 2
Pakistan 2 –
Nigeria 1 1
Türkei 1 1
Bangladesch 1 1
nach Grenzen
Landgrenze 8 5
davon an der
Grenze zu
Tschechien 1
Österreich 8 4
Luftgrenze 36 21
Seegrenze 0 0
Rechtsgrundlage der Zurückweisung
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG 10 9
§ 18a Abs. 3 AsylG 34 17
7. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen seit Juli 2024,
bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
Die entsprechenden Angaben können der nachstehenden Übersicht entnommen
werden. Für den Monat Dezember 2024 lagen auf Grundlage des SMD noch
keine Angaben zur Luft- und Seegrenze vor.
2024
Jul Aug Sep Okt Nov Dez
Landgrenze
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
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zu
Polen 798 762 584 492 412 594
Tschechien 301 222 166 235 162 214
Österreich 726 657 569 657 698 637
Schweiz 1.077 1.222 1.149 1.055 813 579
Frankreich 533 682 642 495 477 442
Luxemburg 51 40 87 72 93
Belgien 77 1 85 137 138 116
Niederlande 111 1 65 149 160 171
Dänemark 35 9 29 17 24
Luftgrenze 760 524 617 557 636 –
Seegrenze 40 1 1 –
b) den Bundespolizeidirektionen,
Die entsprechenden Angaben können der nachstehenden Übersicht entnommen
werden. Für den Monat Dezember 2024 lagen auf Grundlage des SMD noch
keine Angaben zur Luft- und Seegrenze vor.
2. Halbjahr 2024
BPOLD Bad Bramstedt 607
BPOLD Hannover 508
BPOLD Sankt Augustin 1.484
BPOLD Koblenz 1.906
BPOLD Stuttgart 7.930
BPOLD München 4.674
BPOLD Pirna 1.885
BPOLD Berlin 2.772
BPOLD Frankfurt am Main 935
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Gesamtsummen für diese Länder nennen),
Die entsprechenden Angaben können der nachstehenden Übersicht entnommen
werden. Statistische Angaben lagen auf der Grundlage des SMD für den
Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. November 2024 vor.
Jul. - Nov. 2024 Anteil an Gesamt
syrisch* 3.534 17,7 %
ukrainisch 2.646 13,2 %
türkisch* 1.672 8,4 %
afghanisch* 1.671 8,4 %
algerisch* 702 3,5 %
marokkanisch 636 3,2 %
albanisch* 566 2,8 %
moldauisch 522 2,6 %
kosovarisch 491 2,5 %
georgisch* 446 2,2 %
tunesisch 384 1,9 %
serbisch 362 1,8 %
indisch 296 1,5 %
vietnamesisch 293 1,5 %
kolumbianisch* 277 1,4 %
mazedonisch 253 1,3 %
russisch* 251 1,3 %
nigerianisch* 240 1,2 %
pakistanisch 239 1,2 %
eritreisch* 235 1,2 %
weitere Staatsangehörigkeiten, welche vom 1. Juli bis 30. November 2024 unter den 15 wichtigsten
Asylherkunftsländern liegen (Quelle BAMF)
irakisch 233 1,2 %
somalisch 225 1,1 %
guineisch 193 1,0 %
Jul. - Nov. 2024 Anteil an Gesamt
iranisch 173 0,9 %
venezolanisch 65 0,3 %
*Staatsangehörigkeit liegt unter den 15 wichtigsten Asylherkunftsländern vom 1. Juni bis 30. November 2024
d) den Gründen der Zurückweisung?
Die entsprechenden Angaben können der nachstehenden Übersicht entnommen
werden. Gründe der Zurückweisungen lagen nur für den Zeitraum vom 1. Juli
bis zum 30. November 2024 vor.
1. Juni bis
30. November 2024
nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 19.869
(A) ohne gültige(s) Reisedokument 8.232
(B) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Reisedokuments 141
(C) ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel 7.930
(D) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Visums oder
Aufenthaltstitels 30
(E) verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von
Aufenthaltszweck und -bedingungen 807
(F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im
Gebiet der Schengenstaaten aufgehalten 1.146
(G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts 482
(H1) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS 380
(H2) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im nationalen Verzeichnis 485
(I) Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen 236
nach AsylG 70
§ 18 Abs. 2 19
§ 18a Abs. 3 51
nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) 47
8. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im bisherigen
zweiten Halbjahr 2024 festgestellten Personen (bitte wie in der Antwort
zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)?
Der Verbleib der Personen nach der Feststellung der unerlaubten Einreise im
Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. November 2024 ist in der folgenden
Übersicht aufgeführt.
1. Juli bis 30. November 2024
Landgrenze
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Zurückweisung 3.024 1.002 2.787 2.097 2.736 257 426 469 91 2 1.205 41
Übergabe BAMF 1.196 448 1.225 2.499 833 131 437 128 42 345 962 49
Ausreisegestattung 191 27 110 74 139 17 35 73 7 65 2.716 12
1. Juli bis 30. November 2024
Landgrenze
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K
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en
Übergabe
Ausländerbehörde 201 419 509 433 482 108 342 324 16 42 238 10
Übergabe Jugendamt 339 45 319 653 168 16 115 12 2 76 20 –
Ausstellung
Grenzübertrittsbescheinigung 88 38 160 41 61 33 94 78 12 4 382 82
Einreisegestattung 185 203 9 53 8 2 – 54 – 1 98 2
Zurückschiebung 120 36 180 15 113 2 5 57 4 2 7 11
Strafhaft (Einlieferung
Justizvollzugsanstalt) 15 10 36 39 35 10 21 16 2 4 16 1
Haft zur Sicherung der
Zurückweisung 1 18 156 1 1 8 – – – – 2 1
Abschiebehaft 9 20 76 12 17 3 5 12 1 – 22 3
Weiterleitung
Flughafenasylverfahren – – – – – – – – – – 159 –
Übergabe
Landespolizei 8 4 21 27 26 1 6 10 – 20 1 –
Haft zur Sicherung der
Zurückschiebung 2 7 79 2 – 1 2 – – – 2 –
Abschiebung 5 4 14 6 6 4 1 3 – 1 39 2
Übergabe ausländische
Behörde 47 – – 1 1 – – 1 – 1 1 –
Einlieferung
Untersuchungshaft 1 5 11 – 1 – 2 1 – – 1 –
Ausstellung Passersatz/
Visum – – 2 – – – – – – – 11 –
Sonstige/sUnbekannt 18 295 142 51 134 23 11 10 – 12 76 11
9. Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im bisherigen zweiten
Halbjahr 2024, und wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter
(bitte nach Bundesländern differenziert auflisten)?
Im zweiten Halbjahr 2024 gab es insgesamt 432 472 Einsätze der
Bundespolizei, davon 86 265 zur Grenzsicherung. Die Differenzierung nach
Bundesländern ist in der folgenden Übersicht aufgeführt.
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt 42.651 43.614
Baden-Württemberg 4.682 4.690
Bayern 8.145 8.591
Berlin 1.708 1.653
Brandenburg 4.599 5.233
Hamburg 267 241
Hessen 1.142 1.126
Mecklenburg-Vorpommern 2.224 2.428
Niedersachsen 1.177 1.149
2024
3. Quartal 4. Quartal
Nordrhein-Westfalen 6.600 5.560
Rheinland-Pfalz 1.281 849
Saarland 1.263 1.358
Sachsen 7.357 8.256
Sachsen-Anhalt 8 1
Schleswig-Holstein 2.058 2.346
Thüringen 140 133
10. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren
2022, 2023 und 2024 (soweit vorliegend) gegen unerlaubt eingereiste
Personen eingeleitet (bitte auch nach Quartalen und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern bzw. den 15 wichtigsten Straftatbeständen
differenzieren), und welchen Deliktgruppen sind die Straftaten vor allem
zuzuordnen (z. B. Verstöße gegen das Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsgesetz,
Urkundenfälschung, Straßenverkehrsdelikte, Verstöße gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Steuerdelikte usw.; bitte quantifizieren)?
Statistische Angaben aus der PES lagen nur für den Zeitraum vom 1. Januar
2022 bis zum 30. November 2024 vor. Die im Sinne der Fragstellung
vorliegenden Angaben können der Anlage 3 entnommen werden.*
Im Übrigen enthält die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) keine
Informationen dazu, wie viele Ermittlungsverfahren aufgenommen oder eingestellt
wurden. Sie enthält die polizeilich ausermittelten Fälle, die zum Zeitpunkt der
Weitergabe an die Staatsanwaltschaft (mit dem dann vorliegenden
Ermittlungsergebnis) erfasst werden.
11. Warum hat die Bundesregierung auf die Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 nicht klar geantwortet, dass es lediglich im Verhältnis
zur Schweiz vorgelagerte Grenzkontrollen bereits auf dem Territorium
des anderen Staates gibt, wie sie erst auf Nachfrage mitteilte (vgl.
Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter
vom 17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger), und wie lautet
die Antwort auf die nach Auffassung der Fragestellenden ebenfalls
unbeantwortet gebliebene Frage, mit welchen Ländern die Bundesregierung
diesbezüglich gegebenenfalls in Verhandlungen steht (bitte ausführen),
und wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis dieser (etwaigen)
Verhandlungen?
Die zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 gegebene Antwort bezieht sich auf die zugrunde
liegenden Rechtsgrundlagen.
Vorgelagerte Grenzkontrollen auf dem Hoheitsgebiet eines deutschen
Nachbarstaats finden aktuell lediglich im Verhältnis zur Schweiz statt. Im Verhältnis
zu den anderen deutschen Nachbarstaaten erfolgen aktuell keine vorgelagerten
Grenzkontrollen auf deren Hoheitsgebiet. Im Übrigen stehen das
Bundesministerium des Innern und für Heimat und die Bundespolizei zu den vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen und deren Umsetzung vor Ort mit
den Behörden der landseitigen deutschen Nachbarstaaten in Kontakt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14902 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
12. Wie viele Personen wurden noch auf dem Territorium der Schweiz von
der Bundespolizei in den Jahren 2023 bzw. 2024 (soweit vorliegend)
zurückgewiesen (bitte nach Quartalen und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die entsprechenden Angaben können der nachstehenden Übersicht entnommen
werden.
Einreiseverweigerungen auf dem Territorium der Schweiz
2023 2024
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
2.050 2.219 4.753 3.497 1.804 1.408 2.160 1.288
15 häufigste Staatsangehörigkeiten
2023 2024
afghanisch 5.935 syrisch 2.322
syrisch 1.286 afghanisch 1.162
türkisch 1.127 türkisch 762
guineisch 627 marokkanisch 352
marokkanisch 429 algerisch 346
tunesisch 377 guineisch 265
algerisch 360 tunesisch 255
beninisch 232 somalisch 164
iranisch 211 eritreisch 77
ivorisch 186 iranisch 73
kamerunisch 174 gambisch 67
sierra-leonisch 166 kamerunisch 66
eritreisch 156 irakisch 64
nigerianisch 130 ivorisch 57
irakisch 129 nigerianisch 48
13. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
gab es an deutschen Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024, wie
viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben, und wie
viele wurden zurückgewiesen (bitte nach Quartalen auflisten und dabei
nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden stellten im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2024 insgesamt 2 346
unerlaubt eingereiste alleinreisende Minderjährige fest, davon erfolgte bei
1 688 Personen die Übergabe an das Jugendamt. Für die weiteren Einzelheiten
wird auf die Anlage 4 verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14902 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
14. Warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12827 zu
Frage 18 („Was ist konkret zu der Situation bei der unerlaubten Einreise
aufgegriffener Personen geregelt, insbesondere wenn diese aus einem
Hauptherkunftsland Asylsuchender kommen und insbesondere, wenn
diese beispielsweise durch das Wort „Asyl“ zu verstehen geben, dass sie
Schutz suchen (bitte ausführen)?“, vgl. ähnlich auch die Frage 20) nicht
dargestellt, dass nach den Ausführungen des Bundespolizeipräsidenten
Dr. Dieter Romann (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) in Fällen, in
denen es auch nur einen Anhaltspunkt für ein etwaiges Asylgesuch gibt,
es zu einer Befragung der Betroffenen kommt, bei der zwingend ein
Befragungsformular angewendet wird, das Fragen zu Fluchtgründen enthält
und in dem vorgesehen ist anzukreuzen, ob auf der Grundlage dieser
Angaben ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (bitte nachvollziehbar
begründen)?
Die Antwort zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 ist zutreffend.
Im Übrigen erschöpft sich die grenzpolizeiliche Sachbearbeitung nach der
Feststellung unerlaubt eingereister Drittstaatsangehöriger nicht in der
Aushändigung von Formularen. Auch bei einer Feststellung ohne Asylgesuch wird vor
der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Sicherung der Identität das EU-
einheitliche Merkblatt „Fingerabdrücke und Eurodac“ ausgehändigt, welches in
45 Sprachfassungen vorliegt und u. a. Anschrift und Erreichbarkeit des BAMF
als Asylbehörde enthält.
Die Verwendung des Formulars „Übersetzungshilfe für die Befragung von
Ausländern“ ist kein Bestandteil der grenzpolizeilichen Entscheidungsfindung. Es
kann in unterschiedlichen Konstellationen zur Anwendung kommen,
insbesondere um bei ausweislosen Personen eine erste Personalienfeststellung zu
ermöglichen und unvermeidbare Wartezeiten zu überbrücken. Dies wird bereits
an der Aufnahme unterschiedlicher Fragen für Einreisende und Ausreisende
deutlich. Entsprechend wird die Übersetzungshilfe in der grenzpolizeilichen
Verfügungslage auch nicht erwähnt. Aufgrund der geringen
Entscheidungserheblichkeit wird das Formblatt seit April 2011 in unveränderter Form
verwendet.
Das Formular „Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“ ist immer
dann verpflichtend zu verwenden, wenn Zweifel bestehen, ob die Personen um
Asyl nachsuchen wollen. Bei der Fußnote 2 auf dem Formular „Befragung zum
Anlass der Reise nach Deutschland“ handelt es sich wie auf jeglichen in der
Verwaltung, aber auch der Wirtschaft verwendeten Formularen um einen
Hilfstext, der die bestehenden Regelungen zusammenfassend und stark verkürzt
wiedergibt. Die Hinweise dienen den Entscheidungsträgern somit zur
Unterstützung in Bezug auf die grenzpolizeiliche Rechts- und Anordnungslage (u. a.
zur Frage der Bewertung, ob ein Asylgesuch vorliegt), die Gegenstand der Aus-
und Fortbildung und jederzeit im behördeninternen Intranet zum Abruf
verfügbar ist.
a) Wusste die Bundesregierung bei der Beantwortung der genannten
Fragen 18 und 20 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 von der
verpflichtenden Verwendung des genannten Befragungsformulars durch die
Bundespolizei, wenn ja, warum wurde dieses Verfahren in der
Beantwortung der genannten Fragen nicht dargestellt, und wenn nein, was
sind die Gründe für ihre damalige Unwissenheit, und wurden die
entsprechenden Fragen der Bundespolizei zur (Mit-)Beantwortung
damals zugeleitet (wenn nein, warum nicht, wenn ja, was war die
Antwort der Bundespolizei, bitte nachvollziehbar ausführen)?
Ja. Der Ablauf der bundespolizeilichen Sachbearbeitung bei der
Entgegennahme eines Asylgesuchs kann bereits den Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 10 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 entnommen werden. Darüber hinaus ist es auf Grund
der Vielzahl der Fallgestaltungen bei der grenzpolizeilichen Sachbearbeitung
und damit einhergehend nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu
treffenden Entscheidungen auf Grundlage der dann jeweils einschlägigen
Rechtgrundlagen und Bestimmungen nicht möglich, eine abschließende
Darstellung aller denkbaren Vorgehensweisen abzubilden. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 14 verwiesen.
b) Seit wann werden die beiden Formulare „Übersetzungshilfe für die
Befragung von Ausländern“, BPOL 1 10 040 04 11, und „Befragung
zum Anlass der Reise nach Deutschland“, BPOL 1 10 065 01 23
(bitte, auch im Folgenden, differenzieren), von der Bundespolizei
verwendet?
Der Vordruck BPOL 1 10 040 wird mindestens seit April 2011 in der
derzeitigen Form genutzt; eine exakte Eingrenzung auf ein Datum ist nicht möglich.
Der Vordruck BPOL 1 10 065 wurde erstmals im August 2015 veröffentlicht
und wird seitdem verwendet.
c) Wann wurden diese beiden Formulare seit 2015 in wesentlichen Teilen
geändert, und warum (bitte mit Datum, Gründen bzw. Anlass und
wesentlicher inhaltlicher Änderung darstellen)?
Zu Vordruck BPOL 1 10 040 wird auf die Antwort zu Frage 14b verwiesen.
Der Vordruck BPOL 1 10 065 wurde im November 2019 geändert. Neben der
rein äußerlichen Vordruckgestaltung wurde das Wort „Schutzersuchen“ durch
das Wort „Asylgesuch“ ersetzt, da auch Anträge auf internationalen Schutz
unter dem Begriff Asylgesuch subsumiert werden können.
Mit der zweiten und letzten Änderung im Januar 2023 wurde das Wort
Heimatstaat durch Herkunftsland ersetzt, um einen sprachlichen Gleichklang mit dem
AsylG zu erreichen. Außerdem wurde die Fußnote 1 ergänzt, um den
Entscheidungsträgern zur Unterstützung zu dienen. Die Regelung, dass im Zweifelsfall
von einem Asylgesuch auszugehen ist, war bereits Bestandteil der
ursprünglichen Fassung 2015.
d) In wie vielen Sprachen liegen diese beiden Dokumente zur
unmittelbaren Verwendung an den Grenzen vor, und wann wurden die
entsprechenden Übersetzungen erstellt?
Der Vordruck BPOL 1 10 040 liegt in 63 Sprachen vor. Der Vordruck BPOL
1 10 065 liegt nur in deutscher Sprache vor.
Zu Frage, zu welchem Zeitpunkt Übersetzungen in welche Sprachen vorlagen,
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Hält die Bundesregierung das vom Bundespolizeipräsidenten
geschilderte Verfahren der Bundespolizei bei Anhaltspunkten auf ein Asylgesuch,
d. h. insbesondere die verpflichtende Anwendung des Formulars
„Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“, BPOL 1 10 065 01 23
(siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), für richtig und rechtens (bitte
begründen), und entsprechen die Darstellungen des
Bundespolizeipräsidenten im Innenausschuss des Deutschen Bundestages (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) nach Kenntnis der Bundesregierung dem
tatsächlichen Verfahren an den Grenzen (wenn nein, bitte genauer darlegen)?
Zum Ablauf der bundespolizeilichen Sachbearbeitung bei der Entgegennahme
eines Asylgesuchs wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 10 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 und im Übrigen auf die Antworten zu den Fragen 14 und
14a verwiesen.
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
die in dem genannten Formular enthaltenen Fragen zu den Gründen
des Verlassens des Herkunftslands, zur Situation im Herkunftsland, zu
einer möglichen Verfolgung bzw. einer entsprechenden Furcht vor
Verfolgung und zu anderen Gründen, die einer Rückführung
entgegenstehen, und insbesondere auch die Bewertung der Antworten auf diese
Fragen dem für die Prüfung von Asylgesuchen zuständigen BAMF
vorbehalten bleiben müssen (wenn nein, bitte begründen, wenn ja,
welche Konsequenzen werden daraus gezogen)?
Ein materielles/inhaltliches Prüfungsrecht zum Vorliegen von Schutzgründen
obliegt allein dem BAMF. Jedoch ist für eine sachgerechte Bewertung und
Entscheidungsfindung für bundespolizeiliche Folgemaßnahmen ein Mindestmaß
an Informationen notwendig, welche unter anderem mit dem Formular erfragt
werden sollen.
b) Hält es die Bundesregierung für richtig und rechtens, dass Bedienstete
der Bundespolizei an der Grenze bei der verpflichtenden Verwendung
des genannten Formulars in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass
ein Asylgesuch gestellt werden soll, durch Ankreuzen entscheiden
sollen, ob aufgrund der vorgebrachten Gründe ein Asylgesuch vorliegt
oder nicht (bitte begründen), und wenn ja, was ist die konkrete
Rechtsgrundlage hierfür, inwiefern werden die Bundesbediensteten der
Bundespolizei für solche Bewertungen von Angaben zu Fluchtgründen
geschult (bitte so genau wie möglich darstellen), und müssten dann nicht
ähnliche Vorgaben und Mindeststandards gelten, wie sie ansonsten für
Asylprüfungen vorgesehen sind (etwa: geeignete Räumlichkeiten,
fachkundige Sprachmittlung, Beratung und Zugang zu anwaltlicher
Vertretung, besondere Verfahren für vulnerable Personen usw.; bitte
begründen)?
Die Bundespolizei ist gemäß §§ 18, 18a, 19 AsylG verpflichtet, im Fall eines
Asylgesuchs Maßnahmen nach dem AsylG und nicht nach dem AufenthG zu
treffen. Dies bedingt, dass die Bundespolizei beurteilen muss, ob ein
Asylgesuch vorliegt, da sie andernfalls rechtswidrige Maßnahmen treffen würde. Da
sich die Entscheidungskompetenz nur auf das „ob“ bezieht, bestehen zwei
Möglichkeiten: Ein Asylgesuch liegt vor oder nicht, wobei im Zweifel gemäß
Weisungslage ausdrücklich von einem Asylgesuch auszugehen ist. Diese
Entscheidung wird mit den Ankreuzfeldern dokumentiert.
c) Wie ist die Verwendung dieses Formulars und die Bewertung von
Fluchtgründen als asylrelevant oder nicht (mit der möglichen Folge
unmittelbarer Zurückweisungen ohne Asylprüfung) mit der Antwort
der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/8274
zu vereinbaren („Asylgesuche, die von Schutzsuchenden vorgetragen
werden, welche sich bereits auf deutschem Hoheitsgebiet befinden,
werden von der Bundespolizei entgegengenommen und an die
zuständige Außenstelle des BAMF zur Antragstellung und Prüfung
weitergeleitet“; bitte nachvollziehbar begründen)?
Ein Widerspruch zu der in Fragestellung zitierten Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 20/8274 wird nicht gesehen. Das Formular 1 10 065 ist
nicht für die Bewertung von Fluchtgründen vorgesehen. Es dient lediglich als
Mittel der Informationserhebung, ob solche überhaupt vorgebracht werden oder
ob das Einreisebegehren anderer Natur ist. Liegt ein Asylgesuch vor, wird
dieses, wie in der in Bezug genommenen Antwort dargestellt, entgegengenommen.
d) Wie ist die Verwendung des Formulars und die Bewertung von
Fluchtgründen als asylrelevant oder nicht (mit der möglichen Folge
unmittelbarer Zurückweisungen ohne Asylprüfung) mit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 zu
vereinbaren („[Schutzbegehrende] werden darüber informiert, dass die
Bundespolizei kein inhaltliches Prüfungsrecht hat, sondern dies alleine
dem BAMF vorbehalten ist“; bitte nachvollziehbar begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 15b und 15c wird verwiesen.
e) Welche internen Hinweise oder Vorgaben usw. zur Anwendung dieses
Formulars existieren bzw. existierten innerhalb der Bundespolizei
(bitte mit Inhalt und Datum auflisten)?
Welche konkretisierenden Hinweise gibt es insbesondere inhaltlich
dazu, ob angekreuzt werden soll, dass ein bzw. dass kein Asylgesuch
aufgrund der vorgebrachten Gründe vorliegt, und wenn es keine
solchen Hinweise geben sollte, anhand welcher Kriterien sollen die
Bediensteten der Bundespolizei ihre Entscheidung treffen, ob nach ihrer
Auffassung ein Asylgesuch aufgrund der vorgebrachten Gründe
vorliegt oder nicht (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 14, 14a und 15b wird verwiesen.
f) Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang insbesondere die
Fußnote 2 auf Seite 4 des genannten Formblatts, die nach Lesart der
Fragestellenden als eine Art „Anwendungshinweis“ verstanden
werden könnte, und hält die Bundesregierung die Art und Weise solcher
Hinweise (über eine umfassende Fußnote in kleiner Schrift) zu der
Frage, ob von einem Asylgesuch ausgegangen werden kann oder
nicht, für sachgemäß und ausreichend (wenn ja, bitte begründen, wenn
nein, welche Konsequenzen werden hieraus gezogen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 14, 14a und 15b wird verwiesen.
g) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
die umfangreichen Ausführungen in der genannten Fußnote zu
komplex und uneindeutig sind für ein Formular in der praktischen
Anwendung an der Grenze (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, welche
Konsequenzen werden daraus gezogen), und sollen die
Bundesbediensteten die Ausführungen in der Fußnote bei ihrer Entscheidung, ob
ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, berücksichtigen (bitte ausführen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 14, 14a und 15b wird verwiesen.
h) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung der
Fragestellenden, dass die Verwendung des genannten Formulars und die darin
enthaltene Verpflichtung zur Bewertung, ob ein Asylgesuch vorliegt oder
nicht, auch in Verbindung mit der genannten Fußnote mit
Ausführungen zu „ausschließlich wirtschaftlichen Gründen“ usw., zu
Fehleinschätzungen führen kann, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (bitte
begründen)?
Die in der Fragestellung geäußerte Befürchtung wird nicht geteilt. Im Übrigen
wird auf die Antworten zu den Fragen 14, 14a und 15b verwiesen.
i) Welche effektiven Rechtsschutzmittel stehen Betroffenen gegen eine
mögliche Fehleinschätzung der Bundespolizei zu der Frage, ob ein
Asylgesuch vorliegt oder nicht (mit der möglichen Folge der direkten
Zurückweisung und des verweigerten Zugangs zu einem
Asylverfahren), zur Verfügung (bitte ausführlich und praxisnah darstellen, auch
mit Blick auf die konkrete Situation der Betroffenen an der Grenze,
die nach Einschätzung der Fragestellenden sich bis zu ihrer möglichen
Zurückweisung nicht frei bewegen können bzw. von der
Bundespolizei festgehalten werden), und teilt die Bundesregierung die
Auffassung der Fragestellenden, dass es gegen die Entscheidung, dass kein
Asylgesuch vorliegen soll, eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit
geben muss (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, welche Konsequenzen
werden hieraus gezogen)?
Nach der Erhebung, ob ein Asylgesuch vorliegt, können sich
bundespolizeiliche Folgemaßnahmen als eigenständige Verwaltungsakte, wie beispielsweise
eine Zurückweisung oder Zurückschiebung, anschließen. Gegen diese
Maßnahmen ist der Rechtsschutz eröffnet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15b verwiesen.
j) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
sich bei dem vom Bundespolizeipräsidenten geschilderten Verfahren
bzw. der Verwendung des genannten Formblatts (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller) um eine Art „Vorprüfung“ handelt, was dieser
allerdings bestritt, weil die Bundespolizei seit 1951 keine materielle
Prüfung im Zusammenhang mit einem Asylgesuch vornehme, was nach
Auffassung der Fragestellenden allerdings in einem Widerspruch dazu
steht, dass die Bediensteten der Bundespolizei aufgrund einer
Bewertung der bei einer Befragung vorgebrachten Gründe entscheiden
müssen, ob ein Asylgesuch vorliegt oder nicht, wenn ja, welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus, und wenn nein, warum
nicht (bitte ausführlich begründen)?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 15a und 15b verwiesen.
k) Hält die Bundesregierung das geschilderte Verfahren und die
Verwendung des Formblatts für zulässig, wenn innerhalb der
grundgesetzlichen Frist keine qualifizierte Sprachmittlung vor Ort organisiert
werden konnte und deshalb nur ein Mindestmaß an Kommunikation durch
z. B. ein Handy von Bundespolizeibediensteten hergestellt wird (so die
Ausführungen des Bundespolizeipräsidenten, siehe Vorbemerkung der
Fragesteller; bitte begründen)?
Die Bundespolizei organisiert grundsätzlich einen Sprachmittler in einem
vertretbaren Zeitrahmen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der
Freiheitsbeschränkung der Person muss in sehr seltenen Fällen auf andere Mittel der
Kommunikation zurückgegriffen werden. Hier gilt bei Vorbringen eines
Schutzersuchens die Festlegung, dass im Zweifelsfall von einem Asylgesuch auszugehen
ist.
l) Welche statistischen Angaben kann die Bundespolizei nach Kenntnis
der Bundesregierung machen zur Verwendung dieses Formblatts,
insbesondere wie oft es in den Jahren 2022, 2023 bzw. im bisherigen Jahr
2024 zur Anwendung kam und in wie vielen Fällen dabei davon
ausgegangen wurde, dass ein Asylgesuch vorliegt bzw. nicht vorliegt
(bitte, soweit möglich, auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten und Grenzabschnitten bzw. Dienststellen differenzieren)?
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor.
16. Warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auf
die Frage 21f („Prüft die Bundespolizei bei Aufgriffen unerlaubt
eingereister Personen in irgendeiner Form, ob ein geäußertes Asylgesuch
„schlüssig“ ist, gibt oder gab es hierzu Vorgaben, etwa auch in einem
gegebenenfalls verwendeten Formblatt für entsprechende Befragungen
(bitte so ausführlich und genau wie möglich ausführen; sollte es interne
Vorgaben geben, bitte mit Datum und Inhalt benennen), und wenn ja, wie
wäre dies vereinbar mit § 24 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Asylverfahrensrichtlinie
2013/32/EU und mit § 13 des Asylgesetzes (bitte differenziert nach den
genannten Rechtsgrundlagen angeben)?“) in Form eines Verweises auf
eine frühere Antwort geantwortet, obwohl damit die Frage, ob von der
Bundespolizei geprüft werde, ob ein geäußertes Asylgesuch „schlüssig“
sei und ob es hierzu Vorgaben, etwa auch in einem Formblatt, gebe, nach
Auffassung der Fragestellenden gerade nicht bzw. sogar irreführend
beantwortet wurde, weil die (angefragte) Verwendung von etwaigen
Formblättern in der Verweisantwort zu den Fragen 10 und 11 auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 mit keinem Wort erwähnt wird und die dortigen
Formulierungen, wonach in Zweifelsfällen von einem Asylgesuch
ausgegangen werde und dass keine Begründung gegenüber der Bundespolizei
erforderlich sei, nicht erkennen lässt, dass es anhand eines zwingend zu
verwendenden Formblatts zu Befragungen zu den Fluchtgründen von
Betroffenen kommt und die Bundespolizei im Anschluss bewertet, ob ein
Asylgesuch vorliegt oder nicht, d. h. ob es „schlüssig“ ist (bitte
nachvollziehbar ausführen)?
a) Hat die Bundespolizei im Rahmen der Beantwortung der Frage 21f
auf Bundestagsdrucksache 20/12827 der Bundesregierung mitgeteilt,
dass sie ein Formblatt für Befragungen an der Grenze verwendet, um
zu prüfen und zu entscheiden, ob aus ihrer Sicht ein Asylgesuch
vorliegt oder nicht, wenn nein, welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung hieraus, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung dies
den Fragestellenden nicht mitgeteilt, und hält sie eine solche – aus
Sicht der Fragestellenden unzureichende – Beantwortung für mit
dem verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Fragerecht
vereinbar (bitte begründen)?
Die Fragen 16 und 16a werden zusammen beantwortet.
Die Bundespolizei prüft entgegen der Annahme der Fragesteller der Frage 21f
auf Bundestagsdrucksache 20/12827 gerade nicht, ob ein Asylgesuch schlüssig
ist, sondern nur, ob ein solches vorliegt. Das Formblatt war somit nicht
Gegenstand der in Bezug genommenen Fragestellung.
b) Warum genügt nicht die Herkunft aus Ländern wie Syrien oder
Afghanistan, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote des BAMF bei
99 bzw. annähernd 100 Prozent liegt (für das Jahr 2023 vgl. Antwort
zu Frage 1b auf Bundestagsdrucksache 20/12228), um von einem
Asylgesuch an der Grenze auszugehen, obwohl die Bundesregierung
in der Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 selbst
sagt, dass „aus den Erklärungen der Drittstaatsangehörigen oder den
tatsächlichen Umständen“ erkennbar sein muss, dass Schutz vor
Verfolgung bzw. ein anderer Schutzstatus gesucht wird – auf solche
„tatsächlichen Umstände“ weist nach Auffassung der Fragestellenden die
Herkunft aus Syrien bzw. Afghanistan angesichts der oben genannten
Schutzquoten ausreichend hin bzw. wäre dies zumindest Anlass, um
den Sachverhalt weiter aufzuklären (bitte begründen)?
Ob ein Asylgesuch gestellt wird, liegt ausschließlich in der Sphäre des
Betreffenden. Eine bestimmte Staatsangehörigkeit indiziert im Übrigen nicht
automatisch, dass eine Person ein Asylgesuch stellen möchte.
c) Wie lautet die Antwort auf die durch den allgemeinen Verweis auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 (Fragen 10 und 11) nach Auffassung
der Fragestellenden nicht gegebene Antwort auf die konkrete Frage,
inwieweit eine solche Schlüssigkeitsprüfung an der Grenze, ob ein
Asylgesuch vorliegt oder nicht, vereinbar ist mit § 24 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und mit § 13 des Asylgesetzes –
wobei die Bundesregierung, worum bereits in der Ursprungsfrage
gebeten worden war, nach den genannten Rechtsgrundlagen differenziert
antworten sollte?
Wie wird insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der EU-
Asylverfahrensrichtlinie umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass Anträge auf Schutz, die bei Behörden gestellt werden, die
nicht für die Registrierung von Asylanträgen zuständig sind (hier die
Bundespolizei), spätestens nach sechs Arbeitstagen (bei der
zuständigen Behörde, dem BAMF) registriert werden, und wonach die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Personal von Behörden, bei denen
wahrscheinlich Anträge auf Schutz gestellt werden (hier bei der
Bundespolizei), „Anweisungen erhält, um die Antragsteller darüber zu
informieren, wo und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt
werden können“?
Die Praxis der Bundespolizei bei der Entgegennahme eines Asylgesuchs steht
aus Sicht der Bundesregierung mit allen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben
im Einklang. Davon umfasst sind insbesondere die jeweils einschlägigen
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts, Aufenthaltsrechts und
Asylrechts. Im Übrigen vermittelt das parlamentarische Fragerecht keinen Anspruch
auf Abgabe rechtlicher Bewertungen.
17. Was sind die praktischen Konsequenzen, wenn in dem genannten
Formblatt („Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland“, BPOL 1 10
065 01 23) festgestellt wird, dass kein Asylgesuch vorliegen soll (bitte so
konkret und praxisnah wie möglich darstellen)?
a) Werden die Betroffenen in einer Sprache, die sie verstehen, über das
Ergebnis der Befragung und welche genauen Konsequenzen dies für
sie haben wird informiert (wenn nein, warum nicht)?
b) Werden die Betroffenen in einer Sprache, die sie verstehen, darüber
informiert, mit welcher Begründung die Bundespolizei davon
ausgeht, dass kein Asylgesuch vorliegt (wenn nein, warum nicht)?
Die Fragen 17, 17a und 17b werden zusammen beantwortet.
Der Vordruck BPOL 1 10 065 dient der Dokumentation der Einschätzung des
Reisegrundes. Das Ergebnis der Einreisebefragung wird dem Betroffenen
regelmäßig mitgeteilt. Sofern anschließend einreiseverweigernde oder
aufenthaltsbeendende Maßnahmen getroffen werden sollen, werden diese und die
entscheidungserheblichen Gründe der Person im Rahmen einer Anhörung eröffnet.
Dabei hat sie erneut die Möglichkeit, Gründe geltend zu machen, die der
Maßnahme entgegenstehen. In der Regel erfolgt dies mittels eines Dolmetschers.
c) Werden die Betroffenen in einer Sprache, die sie verstehen, darüber
informiert, welche effektiven Rechtsschutzmittel sie gegen die
Einschätzung, dass kein Asylgesuch vorliegen soll, mit der möglichen
Konsequenz ihrer direkten Zurückweisung und des verweigerten
Zugangs zu einer Asylprüfung, einlegen können – und welche sind diese
(bitte ausführen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 17, 17a und 17b wird verwiesen. Eine
Rechtbehelfsbelehrung erfolgt dann, wenn im Anschluss einreiseverweigernde oder
aufenthaltsbeendende Maßnahmen getroffen werden sollen.
d) Wenn keine effektiven Rechtsschutzmittel gegen die Entscheidung der
Bundespolizei, dass kein Asylgesuch vorliegen soll, möglich oder
vorgesehen sind, wie ist das mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes
und dem Zurückweisungsverbot zu vereinbaren (bitte begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 15i, 17, 17a, 17b und 17c wird verwiesen.
e) Wird das BAMF regelmäßig oder in Einzelfällen über die Befragung
und die Antworten bzw. zumindest über die Entscheidung der
Bundespolizei, dass kein Asylgesuch vorliege, informiert (wenn nein, warum
nicht), und erhält es gegebenenfalls eine Kopie des Formblatts
inklusive der Antworten und der internen Bewertung und gegebenenfalls
einer Begründung, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie geht das
BAMF mit solchen Mitteilungen um (bitte darstellen)?
Sofern gegenüber der Grenzbehörde kein Asylgesuch vorgebracht wird, erfolgt
seitens der Bundespolizei grundsätzlich keine Einbindung des BAMF.
18. Warum ist in dem Formular „Übersetzungshilfe für die Befragung von
Ausländern“, BPOL 1 10 040 04 11, bei den anzukreuzenden
Reisegründen („Besuch von Bekannten oder Verwandten“, „Urlaubsreise“,
„Geschäftsreise“, „Arbeitsaufnahme“) nicht auch der Reisegrund
„Asylsuche“ oder Ähnliches vorgesehen, obwohl es sich bei den an den Grenzen
bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffenen Personen häufig um
Asylsuchende handelt, wie nicht zuletzt die Zahlen der Bundesregierung
hierzu zeigen (vgl. Antworten zu den Fragen 3 und 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827; bitte nachvollziehbar darstellen), und warum wurde der
Einreisegrund „Asylsuche“ nicht zumindest später in dem Formular
ergänzt, etwa aufgrund praktischer Erfahrungen der Bundespolizei, dass in
vielen Fällen dies der zentrale Einreisegrund ist, was in dem Formblatt
aber nicht eingetragen werden kann (bitte nachvollziehbar darstellen)?
Die überwiegende Mehrheit der Personen im grenzüberschreitenden Verkehr
reist nicht mit der Absicht einer Asylantragstellung nach Deutschland.
Das Formular dient primär zur Verständigung und schnellen
Sachverhaltsklärung, welcher Reisegrund nach den europäischen Vorgaben vorliegt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
a) Ist es mit dem Amtsermittlungsgrundsatz und der Beratungspflicht
nach den §§ 24 bzw. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vereinbar,
wenn in einem behördlich verwendeten Formblatt zur Ermittlung des
Reisegrundes an der Grenze den Betroffenen nur vier Kategorien zum
Ankreuzen vorgegeben werden, nicht aber der in der Praxis häufig
auftretende Wunsch, Asyl zu suchen, mit der möglichen Konsequenz,
dass Asylsuchende ohne Prüfung zurückgewiesen werden, wenn nicht
anderweitig erkennbar wird, dass sie ein Asylgesuch stellen wollen,
weil durch das Formular nicht ermittelt wird, ob ein Asylgesuch
gestellt werden soll oder nicht bzw. weil eine solche Auskunft gar nicht
vorgesehen bzw. möglich ist (bitte ausführen und begründen)?
Die Bundespolizei geht von einem Asylgesuch aus und behandelt die Person
als asylsuchend, sofern dem schriftlich, mündlich oder in anderer Weise
geäußerten Willen des Drittstaatsangehörigen zu entnehmen ist, dass er um Schutz
vor politischer Verfolgung oder um internationalen Schutz ersucht.
Ein Widerspruch zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen und
insbesondere zu § 25 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht
erkennbar. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde u. a. die Abgabe von
Erklärungen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus
Unkenntnis unterblieben sind. Soweit in einem konkreten Einzelfall diese
Voraussetzungen vorliegen sollten, verfährt auch die Bundespolizei entsprechend.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 18 verwiesen.
b) Teilt die Bundesregierung die vom Bundespolizeipräsidenten im
Innenausschuss des Deutschen Bundestages (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden) vorgetragene Begründung, dass eine Beratungs- und
Auskunftspflicht nach § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an der
Grenze (es geht um den Hinweis, dass ein Asylgesuch gestellt werden
kann und dies einer direkten Zurückweisung entgegenstehen würde)
deshalb nicht gegeben sei, weil wenn sich jemand aus 4 000 oder
6 000 Kilometern Entfernung in Afghanistan oder Syrien aufmacht,
um in Deutschland Asyl zu suchen, er dies an der Grenze sicherlich
nicht vergessen habe, sodass ein Asylantrag nicht versehentlich oder
aus Unkenntnis nicht gestellt würde (wie es § 25 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorsieht), wenn nein, welche Konsequenzen werden
hieraus gezogen, wenn ja, worauf stützt sie die Annahme, dass alle
Asylsuchenden aus entfernteren Ländern wissen müssten, dass sie
einen Asylantrag bereits an der Grenze stellen müssen bzw. dass sie
von sich aus dafür sorgen müssen, dass die Bundespolizei dies
registriert und dem BAMF mitteilt, damit ein Asylverfahren eingeleitet
wird, und dass nicht etwa bereits allein die Äußerung des Wortes
„Asyl“ dazu führt, dass behördlicherseits von einem Asylgesuch
ausgegangen wird, was nach Einschätzung der Fragestellenden eine
verbreitete (Fehl-)Annahme sein dürfte (bitte begründen)?
Anhörungs- und Belehrungspflichten der Bundespolizei bestehen vor
belastenden aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen der Bundespolizei. So wird etwa bei
der Eröffnung einer Zurückweisung nochmals in der Landessprache erfragt und
dokumentiert, ob Gründe vorgebracht werden, die dem Vollzug der Maßnahme
entgegenstehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18a verwiesen.
c) Wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass der Einreisegrund
„Asylsuche“ in dem genannten Formblatt ergänzt wird, wenn nein, warum
nicht, auch vor dem Hintergrund, dass es Berichte zu
Zurückweisungen von Schutzsuchenden gibt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)
und die Zahlen der Bundesregierung zeigen (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), dass unter den Zurückgewiesenen sich viele Personen
aus typischen Asylherkunftsländern befinden, bei denen nach
Auffassung der Fragestellenden mehrheitlich davon ausgegangen werden
muss, dass ihr Einreisegrund ein Asylgesuch ist (bitte nachvollziehbar
begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 14 und 18 wird verwiesen.
d) Welche statistischen Angaben kann die Bundespolizei nach Kenntnis
der Bundesregierung machen zur Verwendung dieses Formblatts,
insbesondere wie oft es in den Jahren 2022, 2023 bzw. im bisherigen Jahr
2024 zur Anwendung kam und welche Reisegründe dabei erfasst
wurden (bitte, soweit möglich, auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten und Grenzabschnitten bzw. Dienststellen differenzieren)?
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor.
19. Warum nannte die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-
Sutter in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2024 an die Abgeordnete
Clara Bünger Zurückweisungen nach den Verwaltungsvereinbarungen
mit Spanien und Griechenland als ein Beispiel für angeblich
ausnahmsweise mögliche direkte Zurückweisungen von Asylsuchenden, obwohl
nur zwei Tage zuvor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in
einem Aufsehen erregenden Urteil (vgl. z. B. www.proasyl.de/pressemitt
eilung/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-bestaetigt-unrecht
maessigkeit-von-zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen/) eine direkte
Zurückweisung auf dieser Grundlage als menschenrechtswidrig
verworfen hatte (Urteil vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19,
H. T. gegen Deutschland und Griechenland; bitte begründen), und wie
viele solcher Zurückweisungen nach den Verwaltungsvereinbarungen mit
Spanien und Griechenland gab es im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr
2024 (bitte mit Datum und Zielland auflisten)?
Das in der Fragestellung zitierte Antwortschreiben vom 17. Oktober 2024
wurde vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am
15. Oktober 2025 erstellt und geht demzufolge darauf noch nicht inhaltlich ein.
Zur zweiten Teilfrage wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25
der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/12757 verwiesen. Auch in den restlichen Monaten des Jahres 2024 (Juli bis
Dezember) vollzog die Bundespolizei keine Zurückweisungen gemäß der
vorgenannten Verwaltungsabsprachen.
20. In wie vielen Fällen gab es seit 2019 Zurückweisungen an der Grenze
nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte nach Jahren,
Quartalen und ab dem zweiten Halbjahr 2024 nach Monaten, wichtigsten
Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten differenzieren), und waren
davon auch Personen ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffen
(bitte darlegen)?
Die Daten der PES zu Zurückweisungen nach Dublin-Verfahren sind in den
folgenden Übersichten enthalten. Es erfolgt keine statistische Erhebung in diesem
Zusammenhang, ob für die Personen Einreise- bzw. Aufenthaltsverbote
bestanden.
2019 2020 2021
Gesamt 78 Gesamt 48 Gesamt 33
davon nach Quartalen davon nach Quartalen davon nach Quartalen
1. Quartal 48 1. Quartal 24 1. Quartal 17
2. Quartal 16 2. Quartal 2 2. Quartal 9
3. Quartal 8 3. Quartal 7 3. Quartal 1
4. Quartal 6 4. Quartal 15 4. Quartal 6
2022 2023
Gesamt 30 Gesamt 126
davon nach Quartalen davon nach Quartalen
1. Quartal 7 1. Quartal 31
2. Quartal 1 2. Quartal 20
3. Quartal 14 3. Quartal 38
4. Quartal 8 4. Quartal 37
2024 2024
Gesamt 102 Zielland der Maßnahme
davon nach Quartalen Bulgarien 23
1. Quartal 31 Österreich 21
2. Quartal 27 Kroatien 19
3. Quartal 21 Spanien 7
4. Quartal (Okt. - Nov.) 23 Niederlande 6
nach Monaten (nur 2. Halbjahr) Frankreich 4
Juli 8 Lettland 4
August 3 Tschechien 4
September 10 Rumänien 3
Oktober 15 Griechenland 2
November 8 Polen 2
zehn Hauptnationalitäten Schweden 2
Türkei 18 Slowenien 2
Syrien 14 Belgien 1
Afghanistan 11 Schweiz 1
Marokko 8 Zypern 1
Russland 7
Algerien 4
Indien 4
Kenia 4
Bangladesch 3
Georgien 3
Libyen 3
Ukraine 3
a) Welche ersten Erfahrungen gibt es mit Zurückweisungen nach
beschleunigten Dublin-Verfahren, die Bundeskanzler Olaf Scholz im
September 2024 angekündigt hat (vgl. z. B. epd vom 11. September
2024)?
b) Wie genau und auf welcher Rechtsgrundlage verlaufen diese neuen
Verfahren, welche Behörde übernimmt dabei welche Aufgabe, und wie
ist die Kooperation der beteiligten Behörden (bitte praxisnah und
detailliert darstellen)?
c) Welche konkreten Zahlen liegen zu dem neuen Verfahren vor (bitte so
ausführlich wie möglich darstellen)?
d) Wie unterscheidet sich das neue Verfahren zur Zurückweisung von
bisherigen Verfahren zur Zurückweisung nach parallelen Dublin-
Verfahren (bitte genau darstellen)?
Die Fragen 20a bis 20d werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die
Antwort zu den Fragen 21, 21b und 21c wird verwiesen.
21. Was beinhaltet das sogenannte optimierte Aufgriffsverfahren, und wie
sind die genauen Verfahrensabläufe (vgl. Schreiben der
Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 17. Oktober 2024
an die Abgeordnete Clara Bünger)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 26 bis 26g der Kleinen
Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12827 wird
verwiesen.
Das Verfahren setzt insbesondere voraus, dass die Bundespolizei auf die
betreffende Person bis zum Abschluss des Verfahrens nach der Dublin-III-
Verordnung noch Zugriff hat. Dies erfordert bei Vorliegen eines Haftgrundes einen
Haftbeschluss und eine Haftkapazität. Im Übrigen gestaltet sich das Verfahren
nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Das Bundespolizeipräsidium
und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sind am 7. Oktober 2024
gebeten worden, dieses Verfahren in quantitativer Hinsicht zu intensivieren und
etwaige Verfahrensoptimierungen zu prüfen und vorzunehmen. Hierzu wird seit
Januar 2025 im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion München ein
Pilotverfahren durchgeführt. Die Ergebnisse des vorgenannten Pilotverfahrens
im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion München bleiben
abzuwarten.
a) Wann, und für welche Personengruppen kommt es seit wann zur
Anwendung?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
b) Welche Zahlenangaben können zu diesem Verfahren gemacht werden
(bitte so differenziert wie möglich angeben, etwa auch, wie häufig
solche Verfahren mit einer Zurückweisung enden)?
Das Verfahren gestaltet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls,
d. h. insbesondere sind das Vorliegen eines Haftgrundes, ein Haftbeschluss und
eine Haftkapazität sowie die Zustimmung des nach der Dublin-III-Verordnung
zuständigen Mitgliedstaates erforderlich.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
c) Wie prüft die Bundespolizei bei Asylsuchenden, die diesem Verfahren
unterliegen, ob es sich um besonders vulnerable Personen handelt, für
die besondere Rechte im Verfahren gelten, und welche Konsequenzen
ergeben sich daraus, wenn eine besonders vulnerable Person betroffen
ist (bitte so konkret wie in der Antwort zu Frage 20f auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 darstellen; Nachfrage, weil die Ausführungen in
dem genannten Schreiben der Staatssekretärin hierzu nach Auffassung
der Fragestellenden nicht erkennen lassen, „wie“ diese Prüfung durch
die Bundespolizei vorgenommen wird – sie „obliege“ den
„feststellenden Behörden“, heißt es lediglich)?
Personen, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sind insbesondere
Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen,
Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des
Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen
mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder
sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten
haben. Wird eine solche Person festgestellt, handeln die Beamtinnen und
Beamten mit größtmöglicher Umsicht und Empathie für die Situation der oder des
Betroffenen.
22. Wie ist es zu erklären bzw. zu rechtfertigen, dass sich die
Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter in ihrem Schreiben vom
17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger als Begründung
dafür, warum der Gebrauch des Wortes „Asyl“ allein nicht ausreichend sein
soll, um von einem Asylgesuch an der Grenze auszugehen (so auch die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
20/5674), auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster aus
dem Jahr 1988 (Beschluss vom 30. Dezember 1988 – 18 B 2036/88)
bezieht, obwohl sich dieser Beschluss auf eine nationale Rechtslage bezog,
die die spätere Vergemeinschaftung und vorrangige Geltung von EU-
Asylrechtsregelungen nicht berücksichtigen konnte, und damit z. B. nicht
die Regelung nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 der EU-
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013, wonach Anträge auf Schutz (nach
Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie gilt „das Ersuchen“ um Schutz als
„Antrag“) innerhalb bestimmter Fristen registriert werden und die
Betroffenen die Möglichkeit erhalten müssen, ihren Antrag auch förmlich
stellen zu können, wobei das Personal von unzuständigen Behörden, bei
denen wahrscheinlich Anträge auf Schutz gestellt werden (hier die
Bundespolizei), geschult und angewiesen werden muss, um Asylsuchende
darüber zu informieren, wo und wie sie Anträge auf Schutz stellen
können (bitte ausführlich begründen)?
Die Bundespolizei geht von einem Asylgesuch aus und behandelt die Person
als asylsuchend, sofern dem schriftlich, mündlich oder in anderer Weise
geäußerten Willen des Drittstaatsangehörigen zu entnehmen ist, dass er um Schutz
vor politischer Verfolgung oder um internationalen Schutz ersucht. Dabei geht
vom Gebrauch des Wortes „Asyl“ eine maßgebliche Indizwirkung für die
Annahme eines solchen Gesuchs aus.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allerdings in besonderen Einzelfällen
denkbar. Vor diesem Hintergrund erfolgte in dem in der Fragestellung zitierten
Schreiben eine Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Münster aus dem Jahr 1988 (Beschluss vom 30. Dezember 1988 –
18 B 2036/88).
Im Übrigen wird zum Ablauf der bundespolizeilichen Sachbearbeitung bei der
Entgegennahme eines Asylgesuchs auf die Antworten der Bundesregierung zu
den Fragen 10 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 verwiesen.
23. Wie wurden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, wonach die
Anordnung von Zurückweisungshaft gemäß § 15 Absatz 5 AufenthG auch nach
einer Kontrolle an der Binnengrenze unionsrechtswidrig ist (vgl. www.as
yl.net/rsdb/M28913 und www.asyl.net/rsdb/m29359), durch die
Bundespolizei umgesetzt (bitte ausführen)?
Entgegen der Ansicht der Fragesteller hat der Bundesgerichtshof in den in der
Fragstellung zitierten Beschlüssen nicht entschieden, dass die Anordnung von
Haft zur Sicherung der Zurückweisung an der Binnengrenze rechtswidrig ist.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XIII ZB
133/19 vielmehr eine unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung
vorgenommen, wonach bei der Zurückweisung an der Binnengrenze in einen
Drittstaat zusätzlich ein Haftgrund sowie bei Zurückweisungen in den zuständigen
„Dublinstaat“ erhebliche Fluchtgefahr vorliegen muss.
Die Entscheidungen werden von der Bundespolizei bei der Beantragung von
Zurückweisungshaft umgesetzt.
24. Wie wurde der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 13. August
2024 (4 T 1679/24, 1 XIV 194/24 (B) Amtsgericht [AG] Rosenheim),
wonach die Pflicht zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters nach
§ 62d des Aufenthaltsgesetzes für ein faires Verfahren wegen einer
Regelungslücke auch (und gerade) auf Zurückweisungshaftfälle anwendbar ist
(ebd., S. 16), von der Bundespolizei umgesetzt – nur im Einzelfall oder
generell (bitte ausführen), gibt es ähnliche oder anderslautende
Entscheidungen der Haftgerichte, und wie lautet die Rechtsauffassung der
Bundesregierung zu dieser Frage (bitte begründet darstellen)?
Der zitierte Beschluss des Landgerichts Traunstein, der ein Einzelfall ist,
widerspricht aus Sicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Beschluss V ZB 162/17
vom 12. April 2018), wonach der Gesetzgeber mit § 15 Absatz 5 AufenthG für
die Zurückweisungshaft ein abschließendes Sonderregime geschaffen hat.
Da § 15 Absatz 5 AufenthG nicht auf § 62d AufenthG verweist, findet die
Vorschrift keine Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof zuletzt mit Beschluss
vom 29. Oktober 2024 – XIII ZB 76/24 klargestellt.
Unabhängig davon gewährt die Bundespolizei Personen, die eine anwaltliche
Vertretung wünschen, den entsprechenden Zugang.
25. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise durch die
Bundespolizei gab es in den ersten vier Wochen nach Einführung von
Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen am 16. September 2024 im
Vergleich zu den vier Wochen davor (bitte jeweils nach den Landesgrenzen
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die erbetenen Angaben können den nachstehenden Übersichten entnommen
werden.
19. August bis
15. September 2024
16. September bis
13. Oktober 2024
Landgrenze 6.003 5.069
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Belgien 165 316
Dänemark 20 39
Frankreich 1.131 810
Luxemburg 67 98
Niederlande 109 257
Polen 1.268 888
Schweiz 1.598 1.078
Tschechien 470 486
keine Angaben möglich 124 97
Österreich 1.051 1.000
Person
Staatsangehörigkeit
19. August
bis 15. September
2024
Person
Staatsangehörigkeit
16. September
bis 13. Oktober
2024
syrisch 1.836 syrisch 1.386
afghanisch 655 türkisch 475
ukrainisch 547 ukrainisch 436
türkisch 464 afghanisch 424
algerisch 223 somalisch 195
marokkanisch 173 algerisch 173
irakisch 141 marokkanisch 127
tunesisch 99 irakisch 117
somalisch 95 russisch 117
russisch 93 tunesisch 82
eritreisch 92 iranisch 76
iranisch 87 georgisch 73
albanisch 84 eritreisch 70
äthiopisch 79 serbisch 68
guineisch 65 albanisch 64
a) Wie viele Asylgesuche wurden in den genannten Zeiträumen jeweils
registriert (bitte ebenfalls jeweils nach den Landesgrenzen und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die erbetenen Angaben können den nachstehenden Übersichten entnommen
werden.
19. August
bis 15. September 2024
16. September
bis 13. Oktober 2024
Landgrenze 1.587 1.178
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Belgien 61 80
Dänemark 1 11
Frankreich 211 150
Luxemburg 12 7
Niederlande 15 9
Polen 306 215
Schweiz 738 435
Tschechien 61 84
keine Angaben möglich 64 62
��sterreich 118 125
Person
Staatsangehörigkeit
19. August
bis 15. September 2024
Person
Staatsangehörigkeit
16. September
bis 13. Oktober 2024
syrisch 801 syrisch 499
afghanisch 252 afghanisch 139
türkisch 114 türkisch 114
algerisch 46 russisch 53
iranisch 46 somalisch 51
irakisch 36 iranisch 37
somalisch 29 algerisch 27
marokkanisch 27 irakisch 25
russisch 22 jemenitisch 16
tunesisch 20 tunesisch 16
äthiopisch 18 jordanisch 14
jemenitisch 14 marokkanisch 14
ukrainisch 13 sudanesisch 13
jordanisch 12 eritreisch 12
libysch 12 chinesisch 11
palästinensisch 12 guineisch 11
ägyptisch 12
b) Wie viele Personen wurden in den genannten Zeiträumen jeweils
zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben (bitte differenzieren und zudem
jeweils nach den Landesgrenzen und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die erbetenen Übersichten können der Anlage 5 entnommen werden.*
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Bilanz der zum 16. September
2024 an allen Landesgrenzen eingeführten Binnengrenzkontrollen,
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf
a) die Entwicklung der Zahl von Feststellungen unerlaubt eingereister
Personen, insbesondere auch im Vergleich der Landesgrenzen, bei
denen es zuvor bereits Binnengrenzkontrollen gab bzw. solcher, an
denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt wurden,
Der in den vergangenen Jahren erst zum Jahresende zu verzeichnende
Rückgang der Feststellungen unerlaubter Einreisen setzte 2024 bereits im September
und damit früher als in den Vorjahren ein. Diese Entwicklung macht deutlich,
dass die am 16. September 2024 auf alle landseitigen deutschen Binnengrenzen
ausgeweiteten vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen eine
dämpfende Wirkung auf das Migrationsgeschehen nach Deutschland haben.
Die vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen führen zu einer
höheren Kontrolldichte und -intensität. Damit geht eine Erhöhung der
Feststellungswahrscheinlichkeit in Bezug auf aufenthaltsrechtliche Verstöße einher.
Mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen besteht
zudem grundsätzlich auch die Möglichkeit der unmittelbaren Zurückweisung
von Personen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und kein
Asylgesuch vorbringen.
Die Anzahl der gegenüber der Bundespolizei an allen Landgrenzen
vorgebrachten Asylgesuche in der zweiten Jahreshälfte war insgesamt rückläufig. Dies
spiegelt den allgemeinen Trend des momentanen Ankunftsgeschehens in
Deutschland und Europa wider.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14902 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
b) die Entwicklung des Anteils gestellter Asylgesuche, insbesondere an
Grenzabschnitten, bei denen Binnengrenzkontrollen neu eingeführt
wurden,
Auf die Antwort zu Frage 26a wird verwiesen.
c) die Entwicklung von Zurückweisungen bzw. Zurückschiebungen,
insbesondere an Grenzabschnitten, bei denen Binnengrenzkontrollen neu
eingeführt wurden,
Auf die Antwort zu Frage 26a wird verwiesen.
d) die Personenfreizügigkeit (insbesondere auch von Pendlerinnen und
Pendlern) und den freien Warenverkehr,
Die Bundespolizei führt die temporären Binnengrenzkontrollen mit Augenmaß
durch und ist bestrebt, die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden
Personen- und Warenverkehr so gering wie möglich zu halten.
e) die Belastungen für die Bediensteten der Bundespolizei?
Die betroffenen Dienststellen der Bundespolizei werden von zusätzlichen
Einsatzkräften, insbesondere der Bundesbereitschaftspolizei, unterstützt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27a verwiesen.
27. Welche Auswirkungen hatten bzw. haben die umfassenden
Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen seit Mitte September 2024 für die
Bundespolizei (bitte jeweils so genau wie möglich darstellen),
a) in personeller Hinsicht (z. B. welche personellen Umgruppierungen
und wie viele zusätzliche Überstunden gab es gegebenenfalls, in
welcher Zahl wurde mehr Personal an Grenzen mit neu eingeführten
Binnengrenzkontrollen eingesetzt, aus welchen Bereichen wurde
dieses Personal in welcher Stärke und Stundenzahl gegebenenfalls
abgezogen usw.),
Die Bundespolizei ist durch die vorübergehende Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen an nunmehr allen landseitigen deutschen Binnengrenzen als
Gesamtorganisation gefordert. Dies erfordert einen ganzheitlichen Ansatz zur
Deckung des Personalbedarfs. Hierzu werden die regional betroffenen
Bundespolizeidienststellen mit grenzpolizeilichen Aufgaben mit Kräften der Mobilen
Kontroll- und Überwachungseinheiten (MKÜ), sogenannten Alarmzügen sowie
insbesondere Einsatzkräften der Bundesbereitschaftspolizei unterstützt. Der
Kräfteansatz der Bundespolizei hierbei beträgt seit dem 16. September 2024
pro Tag ca. 11 000 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (PVB). Darunter
sind ca. 9 800 PVB des Regeldienstes der unmittelbar betroffenen
Bundespolizeidienststellen sowie 1 200 PVB der MKÜ bzw. der
Bundesbereitschaftspolizei.
b) in funktioneller Hinsicht (insbesondere: welche Aufgaben der
Bundespolizei konnten infolge der umfassenden Binnengrenzkontrollen und
des entsprechenden Personaleinsatzes nur in vergleichsweise
geringerem Umfang erledigt werden, vor dem Hintergrund, dass laut einem
Schreiben des Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei vom
26. November 2024 an die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Polizeibeschäftigte, solange sie „in großem Umfang Grenzkontrollen
durchführen“, „im Regelbetrieb nicht zur Verfügung stehen“),
Die Bundespolizei gewährleistet die Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben.
Soweit Einsatzkräfte aus nicht unmittelbar betroffenen Dienststellen im
Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen eingesetzt
werden, so geschieht dies nicht zu Lasten der sonstigen gesetzlichen Aufgaben,
insbesondere an Flughäfen und Bahnhöfen. In der Vergangenheit wurden je
nach Verfügbarkeit auch Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der
Laufbahnausbildung eingesetzt. Dies wird mit Blick auf die Curricula, die explizit
und richtigerweise entsprechende Praxisanteile vorsehen, auch weiterhin
erfolgen.
c) in finanzieller Hinsicht (welche Mehrkosten gab es z. B. für die
Errichtung von stationären oder mobilen Kontrollanlagen, für die
Anmietung von Übernachtungsmöglichkeiten bzw. für etwaige
Hotelzimmer, für die Bezahlung etwaiger Zuschläge usw.)?
Die Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei an den Binnengrenzen folgt
dem Grundsatz der integrativen Aufgabenwahrnehmung (z. B. Bahnpolizei und
Grenzpolizei). Eine Kostenerfassung von Einsatzmaßnahmen des Regeldienstes
ausschließlich für die Aufgabe nach § 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) ist
daher nicht möglich.
Die Bundespolizei hat die vorübergehende Wiedereinführung von
Grenzkontrollen an den Landbinnengrenzen am 16. September 2024 und das damit
einhergehende gesteigerte öffentliche Interesse zum Anlass genommen, die Kosten
der unmittelbar mit der Wiedereinführung verbundenen zusätzlichen
Einsatzmaßnahmen begleitend zu erfassen. Für den Zeitraum 16. September 2024 bis
31. Dezember 2024 belaufen sich diese auf 27,6 Mio. Euro; davon
• Personalkosten in Höhe von 15,8 Mio. Euro (Mehrarbeitsvergütung,
Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten) und
• Sachkosten in Höhe von 11,8 Mio. Euro (8,2 Mio. Euro für Unterbringung/
Tagegelder + 3,6 Mio. Euro für technische Ausstattung und
Bewirtschaftung der Kontrollstellen).
28. Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass es in den ersten
drei Wochen nach der Einführung von Binnengrenzkontrollen an allen
Landesgrenzen zum 16. September 2024 im Vergleich zu den drei
Wochen davor (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 32 der Abgeordneten
Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13435)
a) an den „Westgrenzen“, an denen Binnengrenzkontrollen neu
eingeführt wurden, insgesamt zu einem (geringfügigen) Anstieg der
unerlaubten Einreisen gekommen ist (Ausnahme: deutsch-französische
Grenze), während es an den Ost- und Südgrenzen, an denen es zuvor
schon Binnengrenzkontrollen gab, zu einem Rückgang der
unerlaubten Einreisen gekommen ist (vgl. ebd., minus 17 bzw. 18 Prozent;
bitte ausführen) – haben z. B. die neu eingeführten
Binnengrenzkontrollen an den Westgrenzen nach Auffassung der Bundesregierung zu
einer „Aufhellung“ des „Dunkelfelds“ unerlaubter Einreisen geführt
oder bzw. und kam es infolge eines gegebenenfalls geringeren
Personaleinsatzes an den Ost- und Südgrenzen (zur „Verstärkung“ der
Westgrenzen) zu einer abnehmenden Zahl entdeckter unerlaubter
Einreisen an diesen Grenzabschnitten (bitte ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 26a wird verwiesen. Eine Verlagerung von
Kontrollkräften zu Lasten der östlichen und südlichen Grenzen hat im Übrigen nicht
stattgefunden.
b) keine relevanten Veränderungen beim Anteil der Zurückweisungen
gemessen an der Zahl der unerlaubten Einreisen gab (vgl. ebd.,
allerdings ohne differenzierte Angaben nach Ländergrenzen)?
Auf die Antwort zu Frage 26a wird verwiesen.
c) Inwiefern sprechen nach Auffassung der Bundesregierung die
genannten Zahlen (Anstieg der Zahl unerlaubter Einreisen an
Grenzabschnitten mit neu eingeführten Kontrollen bei gleichzeitigem Rückgang an
Grenzabschnitten, an denen es keine Veränderungen gab) für oder
gegen die Annahme, dass verstärkte Binnengrenzkontrollen zu einem
Rückgang unerlaubter Einreisen bzw. zu einem Anstieg von
Zurückweisungen führen würden (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 26a wird verwiesen.
29. Warum ermittelt die Bundespolizei bei unerlaubten Einreisen nicht von
sich aus (entsprechend § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), ob ein
Asylgesuch gestellt werden soll oder nicht, obwohl dies z. B. im Kontext
eines etwaigen Strafverfahrens wegen unerlaubter Einreise von
Bedeutung ist, weil Schutzsuchende im Regelfall nicht wegen einer
unerlaubten Einreise strafrechtlich verfolgt werden dürfen (vgl. Artikel 31 der
Genfer Flüchtlingskonvention und § 95 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes; bitte begründen)?
Unabhängig davon, ob ein Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei geäußert
wird, ist zunächst eine strafprozessuale Bearbeitung des Vorgangs erforderlich,
da § 95 Absatz 5 AufenthG in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge das Legalitätsprinzip unberührt
lässt. Die strafrechtliche Bewertung der unerlaubten Einreise sowie die
Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens obliegen der zuständigen
Staatsanwaltschaft. Somit ist die Bundespolizei auch im Fall eines Asylgesuchs
verpflichtet, alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, sofern der
Straftatverdacht einer unerlaubten Einreise besteht, um die Verdunklung der Sache zu
verhindern.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 und zum Ablauf der
bundespolizeilichen Sachbearbeitung bei der Entgegennahme eines Asylgesuchs auf die
Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 10 und 11 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5674 verwiesen.
30. Wie genau sind die Ausführungen des Bundespolizeipräsidenten
Dr. Dieter Romann in der 85. Sitzung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2024 zu Tagesordnungspunkt 9 zu
verstehen (das sei alles mit dem Bundesministerium des Innern und für
Heimat [BMI] abgestimmt), wonach ukrainische Staatsangehörige ohne
„Titel“ zurückgewiesen würden, unter anderem wenn sie
a) in einem anderen Mitgliedstaat schon Schutz bekommen hätten
(wieso werden diese Personen zurückgewiesen, dürfen sie innerhalb der
EU nicht frei reisen?),
Sofern ukrainische Staatsangehörige nicht die Einreisevoraussetzungen nach
den europäischen und nationalen Vorgaben erfüllen, ist ihnen die Einreise zu
verweigern oder der Aufenthalt ist zu beenden. Das ist beispielsweise dann der
Fall, wenn eine Person bereits Schutz in einem anderen EU-/Schengen-/EWR-
Staat in Anspruch genommen hat, jedoch nicht über ein schengenweit gültiges
Aufenthaltsdokument verfügt und Voraufenthaltszeiten bereits aufgebraucht
sind.
b) überhaupt keinen Schutz haben (würden sie nach ihrer Einreise einen
solchen Schutzstatus nicht beantragen können?),
Nicht alle ukrainischen Reisenden beabsichtigen, in Deutschland Schutz zu
beanspruchen. Im Übrigen müssen ukrainische Staatsangehörige aufgrund der
Regelungen aus der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine
eingereisten Personen (UkraineAufenthÜV) keinen Asylantrag stellen, um einzureisen
und einen Schutzstatus in Deutschland zu erhalten. Ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 18 verwiesen.
c) seit vielen Jahren im Ausland leben (wären sie bei einer Rückkehr in
die Ukraine infolge der Kampfhandlungen nicht genauso gefährdet
wie Menschen, die nach Kriegsausbruch aus der Ukraine geflohen
sind?),
Ukrainische Staatsangehörige, die seit vielen Jahren im Ausland leben, sind
dort durch die Kampfhandlungen in der Ukraine nicht gefährdet. Es besteht
somit kein Bedarf an einer Schutzgewährung in Deutschland. Eine
Wohnsitzverlegung aus anderen Gründen ohne das erforderliche Visum für den
längerfristigen Aufenthalt ist durch die UkraineAufenthÜV nicht eröffnet. Auf die
Antworten zu den Fragen 30a und 30b wird im Übrigen verwiesen.
d) im Westen der Ukraine leben, aber keinen Schutzgrund geltend
machen (welche Ausnahmeregelungen gibt es für ukrainische
Staatsangehörige, die im Westen der Ukraine leben; wer muss einen Schutzgrund
bereits an der Grenze geltend machen)?
Die UkraineAufenthÜV gilt für das gesamte Staatsgebiet der Ukraine.
Unterscheidungen nach dem Wohnort erfolgen nicht.
31. Welche Reaktionen der EU-Kommission bzw. anderer Mitgliedstaaten
gab es auf die Einführung von Binnengrenzkontrollen an allen deutschen
Landesgrenzen zum 16. September 2024, und wie hat die
Bundesregierung hierauf reagiert (bitte ausführen)?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und die Bundespolizei
stehen zu den vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen und
deren Umsetzung vor Ort mit der EU-Kommission und den Behörden der
landseitigen deutschen Nachbarstaaten in Kontakt. Statistiken über die geführten
Gespräche werden nicht erhoben.
32. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen,
Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw. zu
entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Kontrollen der Bundespolizei an den
Grenzen im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 (bitte zusätzlich
differenzieren nach: Monaten, Grenzabschnitten bzw. Landesgrenzen,
wichtigsten Staatsangehörigkeiten, stationärer Kontrolle bzw. Schleierfahndung
bzw. Schwerpunktkontrolle)?
Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden stellten im zweiten Halbjahr 2024 insgesamt 876 Schleuser
fest.
Im Rahmen der statistischen Erhebung von Zurückweisungen erfolgt keine
Erfassung der Rolle der Person (wie z. B. unerlaubt eingereiste Person,
Schleuser). Im Übrigen wird die Art der Kontrolle nicht erfasst, stattdessen wurde hier
der Ort der Feststellung dargestellt.
Für den Monat Dezember 2024 lagen auf der Grundlage des SMD keine
Angaben zu Schleusern an der Luft- und Seegrenze, der Staatsangehörigkeit und
des Orts der Feststellung vor.
Die erbetene Übersicht kann der Anlage 6 entnommen werden.*
33. Gegen wie viele der bei einer unerlaubten Einreise festgestellten
Personen lag im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 ein Einreise- bzw.
Aufenthaltsverbot vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und
nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele
dieser Personen wurden zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben bzw. wie
vielen wurde infolge eines Asylgesuchs der Zugang zu einem
Asylverfahren gewährt (bitte ebenfalls nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren)?
Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden stellten im zweiten Halbjahr 2024 insgesamt 1 055 unerlaubt
Eingereiste mit einem Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot (EAV) fest.
Statistische Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum Verbleib liegen nur für
den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. November 2024 vor.
Die statistischen Angaben zu den unerlaubt eingereisten Personen und zum
Verbleib (ausschließlich Zurückweisungen, Zurückschiebungen und Übergabe
an das BAMF) der Personen und den jeweils 15 am häufigsten betroffenen
Nationalitäten sind in den folgenden Übersichten dargestellt.
Person mit EAV
Staatsangehörigkeit
1. Juli bis 30. November
2024 Anteil an Gesamt
syrisch 101 11,5 %
afghanisch 94 10,7 %
türkisch 57 6,5 %
albanisch 55 6,3 %
algerisch 47 5,4 %
georgisch 46 5,2 %
kosovarisch 24 2,7 %
rumänisch 24 2,7 %
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14902 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
serbisch 24 2,7 %
mazedonisch 21 2,4 %
moldauisch 21 2,4 %
irakisch 20 2,3 %
marokkanisch 20 2,3 %
russisch 20 2,3 %
polnisch 19 2,2 %
1. Juli bis 30. November 2024
Verbleib der Personen
Zurückweisung 611
Person Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
syrisch 73
afghanisch 68
türkisch 44
albanisch 38
georgisch 37
algerisch 29
kosovarisch 21
mazedonisch 19
ukrainisch 17
russisch 16
irakisch 15
serbisch 15
moldauisch 13
rumänisch 13
marokkanisch 12
1. Juli bis 30. November 2024
Verbleib der Personen
Zurückschiebung 37
Person Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
syrisch 7
moldauisch 4
afghanisch 3
vietnamesisch 3
serbisch 2
marokkanisch 2
polnisch 2
albanisch 2
russisch 1
kamerunisch 1
kasachisch 1
mazedonisch 1
staatenlos 1
algerisch 1
guineisch 1
irakisch 1
nigerianisch 1
usbekisch 1
rumänisch 1
saudi-arabisch 1
1. Juli bis 30. November 2024
Verbleib der Personen
Übergabe BAMF 16
Person Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
syrisch 5
afghanisch 3
marokkanisch 2
türkisch 1
ägyptisch 1
tunesisch 1
venezolanisch 1
eritreisch 1
russisch 1
34. Inwiefern geht die gesetzliche Änderung zu Einreise- und
Aufenthaltsverboten nach einer Zurückweisung wegen falscher oder gefälschter
Dokumente auf Anregungen oder Vorschläge der Bundespolizei zurück
(Nachfrage zur diesbezüglich unbeantwortet gebliebenen Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827)?
Der Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung in das
Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
35. Kann die Bundesregierung nach gegebenenfalls inzwischen erfolgter
Prüfung (vgl. Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/12827)
sagen, welche konkreten Änderungen für die Zurückweisungs- bzw.
Inhaftierungspraxis der Bundespolizei und welche
Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener hiergegen sich aus den Änderungen des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems ergeben (bitte gesondert auch auf die Gruppe
asylsuchender Menschen eingehen), und welche Vorgaben für die
Bundespolizei sind diesbezüglich bereits erfolgt bzw. geplant (bitte
ausführen)?
Im Hinblick auf Zurückweisungen im Rahmen vorübergehend
wiedereingeführter Binnengrenzkontrollen und die insoweit bestehenden
Rechtsschutzmöglichkeiten sind im Kontext der nationalen Umsetzung des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems gegenwärtig keinen Änderungen absehbar.
36. Wie lautet die Begründung dafür, dass die Bundesregierung unverändert
an ihrer Auffassung festhält, die Anordnung der Binnengrenzkontrollen
an der Grenze zu Österreich „aus sicherheits- und migrationspolitischen
Gründen“ stünde „im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU)
2016/399“ (Antwort zu Frage 12b auf Bundestagsdrucksache 20/8274),
obwohl z. B. auch Prof. Dr. Daniel Thym, dessen Rat das BMI in Form
von Gutachten bereits eingeholt hat (vgl. z. B. https://papers.ssrn.com/sol
3/papers.cfm?abstract_id=3163015), der Auffassung ist: „Es spricht
damit sehr viel dafür, dass die Kontrollen an den deutsch-österreichischen
Grenzen rechtswidrig sind“ (https://verfassungsblog.de/pushbacks-an-de
n-deutschen-grenzen-ja-nein-vielleicht/; Nachfrage zur Antwort zu
Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/12827, soweit um eine
Begründung gebeten worden war)?
Die vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen sind auch an der
deutsch-österreichischen Landgrenze derzeit ein erforderliches
Instrumentarium zur weiteren Eindämmung der illegalen Migration und zur Bekämpfung der
Schleusungskriminalität. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 40 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 verwiesen.
1
Anlage 1 zur Antwort der Bundesregierung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten
Clara Bünger u. a. und der Gruppe Die Linke; BT-Drucksache 20/14387
Zu Frage 1:
Teilfrage 1
2024
3. Quartal 4. Quartal
Unerlaubte Einreise (Gesamt - Anzahl Personen)
Gesamt 21.891 18.717
nach Grenzen
Landgrenze 18.198 15.521
da
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n
an
d
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G
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nz
e
zu
Belgien 773 1.001
Dänemark 111 105
Frankreich 3.101 2.356
Luxemburg 285 487
Niederlande 609 916
Polen 3.968 2.244
Schweiz 3.900 2.781
Tschechien 1.594 1.535
keiner Grenze zuzuordnen 397 723
Österreich 3.460 3.373
Luftgrenze 3.562 3.060
Seegrenze 131 136
davon mit EURODAC-Treffer (Anzahl Personen)
Gesamt 1.820 1.273
nach Grenzen
Landgrenze 1.652 1.164
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Belgien 98 112
Dänemark 14 8
Frankreich 327 179
Luxemburg 26 47
Niederlande 30 33
Polen 119 98
Schweiz 718 399
Tschechien 123 145
keiner Grenze zuzuordnen 104 37
Österreich 93 106
Luftgrenze 152 103
Seegrenze 16 6
2
Teilfrage 2
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt (Anzahl Personen) 1.820 1.237
Landgrenze 1.652 1.164
an der Grenze zu
Belgien (Anzahl Personen) 98 112
da
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n
(A
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r)
Belgien 29 10
Bulgarien 16 5
Deutschland 9 4
Dänemark 2 1
Frankreich 14 13
Griechenland 18 24
Italien 11 24
Kroatien 9 6
Malta 0 1
Niederlande 13 8
Rumänien 3 2
Schweden 1 1
Schweiz 12 6
Slowenien 6 4
Spanien 10 9
Tschechien 1 0
Ungarn 1 1
Zypern 1 0
Österreich 9 10
Dänemark (Anzahl Personen) 14 8
da
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(A
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r) Deutschland 3 2
Dänemark 3 3
Finnland 4 0
Italien 2 0
Lettland 2 0
Schweden 5 5
Schweiz 2 0
Frankreich (Anzahl Personen) 327 179
da
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r)
Belgien 3 2
Bulgarien 5 12
Deutschland 11 6
Dänemark 2 0
Frankreich 23 12
Griechenland 19 12
Italien 230 72
Kroatien 18 14
Niederlande 4 2
Polen 1 1
3
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt (Anzahl Personen) 1.820 1.237
Landgrenze 1.652 1.164
an der Grenze zu
Rumänien 1 0
Schweiz 6 4
Slowakei 1 1
Slowenien 3 2
Spanien 30 15
Ungarn 2 0
Österreich 9 2
Luxemburg (Anzahl Personen) 26 47
da
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Belgien 1 1
Bulgarien 3 1
Deutschland 1 2
Dänemark 1 0
Frankreich 3 3
Griechenland 10 1
Italien 6 30
Luxemburg 1 2
Niederlande 1 1
Polen 1 0
Portugal 1 1
Schweden 0 1
Schweiz 2 1
Slowenien 0 1
Spanien 2 2
Österreich 2 0
Niederlande (Anzahl Personen) 30 33
da
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r)
Belgien 3 2
Bulgarien 0 1
Deutschland 3 1
Dänemark 0 2
Frankreich 3 0
Griechenland 13 8
Italien 3 4
Kroatien 2 2
Niederlande 6 14
Rumänien 0 1
Schweiz 1 2
Slowenien 1 1
Spanien 0 4
Tschechien 1 0
Österreich 3 0
Polen (Anzahl Personen) 119 98
4
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt (Anzahl Personen) 1.820 1.237
Landgrenze 1.652 1.164
an der Grenze zu
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EU
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r)
Bulgarien 1 3
Deutschland 2 1
Dänemark 0 1
Frankreich 0 4
Griechenland 2 2
Italien 0 6
Kroatien 0 2
Lettland 30 22
Luxemburg 0 1
Polen 83 36
Portugal 0 1
Rumänien 1 1
Österreich 1 1
Schweiz (Anzahl Personen) 718 399
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(A
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r)
Belgien 1 0
Bulgarien 136 39
Deutschland 10 9
Frankreich 9 3
Griechenland 69 24
Italien 249 177
Kroatien 292 90
Liechtenstein 1 0
Litauen 1 0
Niederlande 7 2
Norwegen 1 0
Portugal 1 1
Rumänien 0 1
Schweden 0 1
Schweiz 46 25
Slowenien 18 14
Spanien 10 6
Zypern 2 1
Österreich 7 2
Tschechien (Anzahl Personen) 123 145
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(A
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r) Bulgarien 0 6
Deutschland 2 3
Finnland 1 0
Frankreich 1 1
Griechenland 17 6
Italien 3 0
Kroatien 99 92
5
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt (Anzahl Personen) 1.820 1.237
Landgrenze 1.652 1.164
an der Grenze zu
Lettland 0 1
Litauen 0 1
Polen 2 0
Portugal 1 0
Rumänien 0 1
Slowakei 2 0
Tschechien 2 0
Zypern 1 1
Österreich 0 9
keiner Landgrenze zuzuordnen (Anzahl
Personen) 104 37
da
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EU
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(A
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r)
Belgien 1 0
Bulgarien 8 2
Deutschland 9 0
Dänemark 1 0
Frankreich 1 1
Griechenland 11 3
Italien 34 11
Kroatien 34 18
Lettland 2 0
Niederlande 3 0
Norwegen 1 0
Polen 5 0
Rumänien 2 0
Schweden 1 1
Schweiz 6 1
Slowenien 4 0
Spanien 4 1
Ungarn 1 0
Zypern 0 1
Österreich 2 2
Österreich (Anzahl Personen) 93 106
da
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n
(A
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r) Belgien 2 1
Bulgarien 18 12
Deutschland 2 4
Frankreich 4 4
Griechenland 16 21
Italien 17 11
Kroatien 25 7
Luxemburg 0 1
Niederlande 2 1
6
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt (Anzahl Personen) 1.820 1.237
Landgrenze 1.652 1.164
an der Grenze zu
Norwegen 1 0
Polen 2 1
Rumänien 2 0
Schweden 1 2
Schweiz 2 1
Slowenien 2 0
Ungarn 0 1
Zypern 1 1
Österreich 11 4
Luftgrenze (Anzahl Personen) 152 103
da
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n
(A
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ah
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ef
fe
r)
Deutschland 8 1
Dänemark 0 1
Finnland 2 0
Griechenland 136 87
Irland 1 2
Italien 1 0
Kroatien 0 6
Lettland 0 3
Niederlande 1 0
Norwegen 0 1
Rumänien 2 0
Schweiz 1 0
Slowakei 1 0
Slowenien 0 1
Spanien 3 0
Ungarn 0 2
Zypern 1 0
Österreich 2 0
Seegrenze (Anzahl Personen) 16 6
da
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r)
Deutschland 0 1
Finnland 1 2
Griechenland 1 0
Schweden 14 5
1
Anlage 2 zur Antwort der Bundesregierung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten
Clara Bünger u. a. und der Gruppe Die Linke; BT-Drucksache 20/14387
Zu Frage 4:
2024
3. Quartal 4. Quartal
Asylbegehren im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise
Gesamt 5.038 3.136
nach Grenzen
Landgrenze 4.268 2.623
da
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zu
Belgien 203 250
Dänemark 28 17
Frankreich 540 346
Luxemburg 60 83
Niederlande 53 62
Polen 877 302
Schweiz 1.649 963
Tschechien 226 198
keiner Grenze zuzuordnen 221 85
Österreich 411 317
Luftgrenze 753 502
Seegrenze 17 11
davon mit EURODAC-Treffer (Anzahl Personen)
Gesamt 1.820 1.032
nach Grenzen
Landgrenze 1.652 923
da
vo
n
an
d
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G
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nz
e
zu
Belgien 98 93
Dänemark 14 7
Frankreich 327 131
Luxemburg 26 39
Niederlande 30 27
Polen 119 70
Schweiz 718 351
Tschechien 123 109
keiner Grenze zuzuordnen 104 37
Österreich 93 59
Luftgrenze 152 103
Seegrenze 16 6
2
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt (Anzahl Personen) 1.820 1.032
Landgrenze 1.652 923
an der Grenze zu
Belgien (Anzahl Personen) 98 93
da
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n
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An
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r)
Belgien 29 10
Bulgarien 16 5
Deutschland 9 4
Dänemark 2 1
Frankreich 14 13
Griechenland 18 24
Italien 11 24
Kroatien 9 6
Malta 0 1
Niederlande 13 8
Rumänien 3 2
Schweden 1 1
Schweiz 12 6
Slowenien 6 4
Spanien 10 9
Tschechien 1 0
Ungarn 1 1
Zypern 1 0
Österreich 9 10
Dänemark (Anzahl Personen) 14 7
da
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m
it
EU
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r
(A
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ah
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r)
Deutschland 3 2
Dänemark 3 3
Finnland 4 0
Italien 2 0
Lettland 2 0
Schweden 5 5
Schweiz 2 0
Frankreich (Anzahl Treffer) 327 131
da
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EU
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r)
Belgien 3 2
Bulgarien 5 12
Deutschland 11 6
Dänemark 2 0
Frankreich 23 12
Griechenland 19 12
Italien 230 72
Kroatien 18 14
Niederlande 4 2
Polen 1 1
Rumänien 1 0
3
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt (Anzahl Personen) 1.820 1.032
Landgrenze 1.652 923
an der Grenze zu
Schweiz 6 4
Slowakei 1 1
Slowenien 3 2
Spanien 30 15
Ungarn 2 0
Österreich 9 2
Luxemburg (Anzahl Personen) 26 39
da
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it
EU
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An
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r) Belgien 1 1
Bulgarien 3 1
Deutschland 1 2
Dänemark 1 0
Frankreich 3 3
Griechenland 10 1
Italien 6 30
Luxemburg 1 2
Niederlande 1 1
Polen 1 0
Portugal 1 1
Schweden 0 1
Schweiz 2 1
Slowenien 0 1
Spanien 2 2
Österreich 2 0
Niederlande (Anzahl Personen) 30 27
da
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it
EU
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r)
Belgien 3 2
Bulgarien 0 1
Deutschland 3 1
Dänemark 0 2
Frankreich 3 0
Griechenland 13 8
Italien 3 4
Kroatien 2 2
Niederlande 6 14
Rumänien 0 1
Schweiz 1 2
Slowenien 1 1
Spanien 0 4
Tschechien 1 0
Österreich 3 0
Polen (Anzahl Personen) 119 70
da vo n m
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(A nz ah l Tr ef
f
er
) Bulgarien 1 3
4
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt (Anzahl Personen) 1.820 1.032
Landgrenze 1.652 923
an der Grenze zu
Deutschland 2 1
Dänemark 0 1
Frankreich 0 4
Griechenland 2 2
Italien 0 6
Kroatien 0 2
Lettland 30 22
Luxemburg 0 1
Polen 83 36
Portugal 0 1
Rumänien 1 1
Österreich 1 1
Schweiz (Anzahl Personen) 718 351
da
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it
EU
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r (
An
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r)
Belgien 1 0
Bulgarien 136 39
Deutschland 10 9
Frankreich 9 3
Griechenland 69 24
Italien 249 177
Kroatien 292 90
Liechtenstein 1 0
Litauen 1 0
Niederlande 7 2
Norwegen 1 0
Portugal 1 1
Rumänien 0 1
Schweden 0 1
Schweiz 46 25
Slowenien 18 14
Spanien 10 6
Zypern 2 1
Österreich 7 2
Tschechien (Anzahl Personen) 123 109
da
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m
it
EU
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Tr
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r (
An
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hl
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r) Bulgarien 0 6
Deutschland 2 3
Finnland 1 0
Frankreich 1 1
Griechenland 17 6
Italien 3 0
Kroatien 99 92
Lettland 0 1
5
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt (Anzahl Personen) 1.820 1.032
Landgrenze 1.652 923
an der Grenze zu
Litauen 0 1
Polen 2 0
Portugal 1 0
Rumänien 0 1
Slowakei 2 0
Tschechien 2 0
Zypern 1 1
Österreich 0 9
keiner Landgrenze zuzuordnen (Anzahl
Personen) 104 37
da
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m
it
EU
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An
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hl
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r)
Belgien 1 0
Bulgarien 8 2
Deutschland 9 0
Dänemark 1 0
Frankreich 1 1
Griechenland 11 3
Italien 34 11
Kroatien 34 18
Lettland 2 0
Niederlande 3 0
Norwegen 1 0
Polen 5 0
Rumänien 2 0
Schweden 1 1
Schweiz 6 1
Slowenien 4 0
Spanien 4 1
Ungarn 1 0
Zypern 0 1
Österreich 2 2
Österreich (Anzahl Personen) 93 59
da
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it
EU
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An
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hl
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r)
Belgien 2 1
Bulgarien 18 12
Deutschland 2 4
Frankreich 4 4
Griechenland 16 21
Italien 17 11
Kroatien 25 7
Luxemburg 0 1
Niederlande 2 1
Norwegen 1 0
6
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt (Anzahl Personen) 1.820 1.032
Landgrenze 1.652 923
an der Grenze zu
Polen 2 1
Rumänien 2 0
Schweden 1 2
Schweiz 2 1
Slowenien 2 0
Ungarn 0 1
Zypern 1 1
Österreich 11 4
Luftgrenze (Anzahl Personen) 152 103
da
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EU
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An
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hl
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r)
Deutschland 8 1
Dänemark 0 1
Finnland 2 0
Griechenland 136 87
Irland 1 2
Italien 1 0
Kroatien 0 6
Lettland 0 3
Niederlande 1 0
Norwegen 0 1
Rumänien 2 0
Schweiz 1 0
Slowakei 1 0
Slowenien 0 1
Spanien 3 0
Ungarn 0 2
Zypern 1 0
Österreich 2 0
Seegrenze (Anzahl Personen) 16 6
da
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EU
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r
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r)
Deutschland 0 1
Finnland 1 2
Griechenland 1 0
Schweden 14 5
1
Anlage 3 zur Antwort der Bundesregierung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten
Clara Bünger u. a. und der Gruppe Die Linke; BT-Drucksache 20/14387
Zu Frage 10:
2022 2023
Gesamt: 91.986 Gesamt: 127.549
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
Gesamt 12.96
5
16.20
9
28.49
6
34.31
6
19.62
7
25.71
1
46.79
0
35.42
1
15 häufigste Staatsangehörigkeiten
syrisch 1.582 2.510 9.248 8.185 3.055 6.015 18.51
5
10.55
3
afghanisch 1.670 2.090 4.021 7.200 3.327 4.849 5.771 2.976
türkisch 888 1.705 2.780 3.721 1.834 2.392 8.095 7.849
ukrainisch 344 536 396 653 1.055 943 1.099 1.704
irakisch 1.031 833 1.191 918 531 598 1.110 566
indisch 390 476 1.018 983 445 956 999 680
marokkanisc
h 411 362 506 762 618 570 690 727
algerisch 565 337 452 641 649 444 602 658
tunesisch 425 576 702 784 384 316 469 555
iranisch 254 292 522 751 350 493 755 703
albanisch 439 429 455 443 487 382 377 402
russisch 222 223 230 728 584 418 459 492
georgisch 455 481 400 516 504 352 375 431
ägyptisch 125 258 667 1.076 370 397 248 209
somalisch 147 111 175 193 214 422 359 348
2024
Gesamt: 77.334
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
Gesamt 19.994 22.407 21.891 13.042
15 häufigste Staatsangehörigkeiten
syrisch 4.046 3.543 4.660 2.710
afghanisch 1.504 2.904 2.050 1.282
türkisch 1.587 1.472 1.709 952
ukrainisch 3.073 3.090 2.241 1.118
irakisch 385 487 491 247
indisch 425 774 612 405
marokkanisch 565 535 601 349
algerisch 655 542 684 425
tunesisch 426 393 405 248
iranisch 229 408 344 187
2
2024
Gesamt: 77.334
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
albanisch 425 423 374 255
russisch 318 438 453 286
georgisch 363 363 291 178
ägyptisch 167 228 219 177
somalisch 257 577 563 187
2022
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
Deliktgruppe Gesetz Paragraph 15 häufigsten
Straftatbestände
Verstoß AufenthG AufenthG 95 12.940 16.169 28.474 34.290
Urkundenfälschungen StGB 267 266 279 366 453
Urkundenfälschungen StGB 276 170 166 235 309
Betäubungsmittel BtMG 29 107 118 124 134
Urkundenfälschungen StGB 281 86 98 134 137
Straßenverkehrsdelikte StVG 21 45 59 41 51
Urkundenfälschungen StGB 273 26 21 57 49
Verstoß FreizügG/EU FreizügG/EU 9 27 42 21 28
Betrug und Untreue StGB 263 10 9 24 58
Urkundenfälschungen StGB 271 33 23 21 19
Widerstand gg. die
Staatsgewalt StGB 113 14 15 22 30
Waffendelikte WaffG 52 15 17 9 29
Eigentumsdelikte StGB 242 21 10 11 9
Urkundenfälschungen StGB 279 37 8 1
sonstige Straftaten AuslPflVG 9 11 8 9 8
2023
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
Deliktgruppe Gesetz Paragra
ph
15 häufigsten
Straftatbestände
Verstoß AufenthG AufenthG 95 19.57
6
25.68
3
46.76
5 35.373
Urkundenfälschungen StGB 267 323 296 403 466
Urkundenfälschungen StGB 276 255 339 347 327
Betäubungsmittel BtMG 29 158 126 144 217
Urkundenfälschungen StGB 281 113 79 120 171
Urkundenfälschungen StGB 273 46 73 143 79
Straßenverkehrsdelikte StVG 21 60 58 56 50
Verstoß FreizügG/EU FreizügG/EU 9 53 27 25 48
Betrug und Untreue StGB 263 21 21 47 41
Urkundenfälschungen StGB 271 36 40 30 13
Waffendelikte WaffG 52 20 12 26 42
3
2023
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
Deliktgruppe Gesetz Paragra
ph
15 häufigsten
Straftatbestände
Widerstand gg. die
Staatsgewalt StGB 113 20 22 15 26
Eigentumsdelikte StGB 242 11 13 11 13
Urkundenfälschungen StGB 274 17 10 5 2
sonstige Straftaten AuslPflVG 9 10 8 8 7
2024
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
Deliktgruppe Gesetz Paragra
ph
15 häufigsten
Straftatbestände
Verstoß AufenthG AufenthG 95 19.96
0
22.35
6
21.85
1 13.010
Urkundenfälschungen StGB 267 385 368 397 230
Urkundenfälschungen StGB 276 260 260 236 161
Urkundenfälschungen StGB 281 123 116 149 94
Betäubungsmittel BtMG 29 227 57 51 33
Betäubungsmittel KCanG 34 89 112 121
Straßenverkehrsdelikte StVG 21 57 67 51 51
Verstoß FreizügG/EU FreizügG/EU 9 37 46 41 34
Waffendelikte WaffG 52 43 41 34 34
Betrug und Untreue StGB 263 23 27 42 18
Urkundenfälschungen StGB 273 33 22 28 19
Urkundenfälschungen StGB 271 17 13 43 25
Eigentumsdelikte StGB 242 8 12 13 6
Eigentumsdelikte StGB 246 13 7 10 6
Widerstand gg. die
Staatsgewalt StGB 114 9 8 4 8
1
Anlage 4 zur Antwort der Bundesregierung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten
Clara Bünger u. a. und der Gruppe Die Linke; BT-Drucksache 20/14387
Zu Frage 13:
1. Juli bis 30. November 2024
3. Quartal 4. Quartal
unerlaubte Einreisen alleinreisender Minderjähriger
Gesamt 1.608 738
nach Grenzen
Landgrenze 1.563 728
da
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G
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e
zu
Polen 313 79
Tschechien 32 29
Österreich 249 172
Schweiz 588 219
Frankreich 222 126
Luxemburg 12 11
Belgien 63 57
Niederlande 22 19
Dänemark 1 1
keiner Grenze zuzuordnen 61 15
Luftgrenze 43 10
Seegrenze 2
Übergabe an das Jugendamt
Gesamt 1.176 512
nach Grenzen
Landgrenze 1.164 506
da
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an
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er
G
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nz
e
zu
Polen 262 61
Tschechien 23 22
Österreich 186 124
Schweiz 463 157
Frankreich 99 62
Luxemburg 7 9
Belgien 56 53
Niederlande 8 2
Dänemark 1 1
keiner Grenze zuzuordnen 59 15
Luftgrenze 12 6
Seegrenze
Zurückweisungen
Gesamt 531 243
nach Grenzen
Landgrenze 523 243
da
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an
de
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G
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ze
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u Polen 14 3
Tschechien
2
1. Juli bis 30. November 2024
3. Quartal 4. Quartal
Österreich 33 35
Schweiz 416 182
Frankreich 57 19
Luxemburg 1
Belgien 1
Niederlande 3 2
Dänemark
keiner Grenze zuzuordnen
Luftgrenze 7
Seegrenze 1
1. Juli bis 30. November 2024
3. Quartal 4. Quartal
zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten
syrisch 521 263
afghanisch 272 157
somalisch 238 62
guineisch 69 45
marokkanisch 72 31
algerisch 67 34
ukrainisch 51 14
türkisch 42 17
tunesisch 34 13
iranisch 32 7
1
Anlage 5 zur Antwort der Bundesregierung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten
Clara Bünger u. a. und der Gruppe Die Linke; BT-Drucksache 20/14387
Zu Frage 25b):
19. August bis 15. September 2024
Landgrenze Zurückweisungen Zurückschiebungen
Gesamt 3.250 164
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Österreich 564 40
Belgien 1 1
Schweiz 1.192 2
Tschechien 183 12
Dänemark 3
Frankreich 666 27
Niederlande 2 25
Polen 642 54
19. August bis 15. September 2024
Person
Staatsangehörigkeit Zurückweisungen
Person
Staatsangehörigkeit Zurückschiebungen
syrisch 823 syrisch 48
ukrainisch 436 afghanisch 22
türkisch 338 marokkanisch 12
afghanisch 270 algerisch 12
marokkanisch 114 ukrainisch 10
algerisch 113 türkisch 8
eritreisch 70 somalisch 5
tunesisch 66 ägyptisch 4
albanisch 63 guineisch 4
serbisch 44 mazedonisch 3
belarussisch 41 irakisch 3
äthiopisch 39 pakistanisch 3
pakistanisch 39 ungeklärt 3
moldauisch 38 serbisch 2
irakisch 38 russisch 2
bangladeschisch 2
georgisch 2
ivorisch 2
albanisch 2
kirgisisch 2
usbekisch 2
vietnamesisch 2
2
16. September bis 13. Oktober 2024
Landgrenze Zurückweisungen Zurückschiebungen
Gesamt 2.889 134
da
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zu
Österreich 507 76
Belgien 135
Schweiz 929 5
Tschechien 183 14
Dänemark 24
Frankreich 483 14
Luxemburg 73
Niederlande 117 1
Polen 438 24
16. September bis 13. Oktober 2024
Person
Staatsangehörigkeit Zurückweisungen
Person
Staatsangehörigkeit Zurückschiebungen
syrisch 666 syrisch 64
ukrainisch 355 afghanisch 13
türkisch 312 ägyptisch 12
afghanisch 233 algerisch 8
algerisch 122 türkisch 4
marokkanisch 102 irakisch 4
tunesisch 67 albanisch 3
somalisch 53 libysch 3
georgisch 52 tunesisch 3
russisch 51 moldauisch 3
vietnamesisch 45 vietnamesisch 2
eritreisch 42 polnisch 2
albanisch 41 tschadisch 1
irakisch 37 ukrainisch 1
kolumbianisch 35 guineisch 1
saudi-arabisch 1
tadschikisch 1
serbisch 1
gambisch 1
slowakisch 1
turkmenisch 1
somalisch 1
russisch 1
mauretanisch 1
nigerianisch 1
1
Anlage 6 zur Antwort der Bundesregierung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten
Clara Bünger u. a. und der Gruppe Die Linke; BT-Drucksache 20/14387
Zu Frage 32:
2024
3. Quartal 4. Quartal
Gesamt 488 388
nach Grenzen
Landgrenze 459 370
da
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an
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G
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zu
Polen 72 18
Tschechien 51 28
Österreich 198 182
Schweiz 31 30
Frankreich 50 26
Luxemburg 0 9
Belgien 30 25
Niederlande 20 42
Dänemark 2 4
keiner Grenze zuzuordnen 5 6
Luftgrenze 9 2
Seegrenze 1 4
Inlandsfeststellung 19 12
15 häufigsten Staatsangehörigkeiten
syrisch 91 43
ukrainisch 57 30
türkisch 50 32
afghanisch 38 16
deutsch 35 14
irakisch 10 10
moldauisch 11 8
französisch 11 7
albanisch 8 7
georgisch 10 5
pakistanisch 8 7
serbisch 12 3
russisch 12 2
rumänisch 8 4
vietnamesisch 8 3
Ort der Feststellung
Grenzübergang 341 164
Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30
Kilometern 128 99
Inland 19 11
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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