Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
119 Fragen zur Amtszeit des Bundesministers für Arbeit und Soziales
(insgesamt 119 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
07.02.2025
Antwortdauer
29 Tage
Aktualisiert
12.02.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1444609.01.2025
119 Fragen zur Amtszeit des Bundesministers für Arbeit und Soziales
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14446
20. Wahlperiode 09.01.2025
Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
119 Fragen zur Amtszeit des Bundesministers für Arbeit und Soziales
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ambitionierte Ziele in der
Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik gesetzt. Unter anderem hatte sie sich vorgenommen,
die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu stärken, die betriebliche
Altersversorgung zu modernisieren, die Prävention und Rehabilitation zu stärken, die
Selbstständigen besser abzusichern sowie die Inklusion voranzubringen und
vieles mehr.
Bei der Umsetzung der Vorhaben ist die Bundesregierung schwer in die Kritik
geraten. So wurde die Bürgergeldreform von Kommentatoren als
„Etikettenschwindel“ bezeichnet (www.t-online.de/finanzen/aktuelles/arbeitsmarkt/id_10
0053480/bundestag-beschliesst-buergergeld-hartz-iv-ersatz-ist-etikettenschwin
del-.html), und die Bundesregierung sah sich kurze Zeit nach Inkrafttreten des
Bürgergelds gezwungen, Regelungen wieder abzuändern.
Auch die geplanten Veränderungen an der gesetzlichen Rente wurden in der
Öffentlichkeit scharf kritisiert, weil sie ausschließlich die ältere Generation
bevorzugen zulasten der jüngeren Menschen (www.spiegel.de/politik/deutschlan
d/rentenpaket-der-ampelregierung-ruecksichtslose-boomer-a-da982431-0678-4
464-b6f0-6d17f731d0fa).
In der Behinderten- und Teilhabepolitik fällt das Fazit über die Bilanz der
Bundesregierung insbesondere für den Bereich der Barrierefreiheit und des
Diskriminierungsschutzes ebenfalls ernüchternd aus (www.deutscher-behindertenra
t.de/ID299052).
Angesichts dieser öffentlichen Nachrichtenlage stellt sich nach drei Jahren
Regierungszeit die Frage, inwiefern die Bundesregierung die Ziele ihres eigenen
Koalitionsvertrags erreicht hat und welche konkreten Ergebnisse sie erzielen
konnte.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern wurde die im Koalitionsvertrag vorgesehene umfassende
Digitalisierung von Leistungen des Sozialstaats erreicht, und wo ist dies noch
nicht der Fall?
2. Sind Information, Beratung, Antragstellung, Kommunikation und
Abfragen an den zuständigen Stellen zu Leistungen des Sozialstaats digital
und einfach flächendeckend in Deutschland möglich?
3. Können Bürgerinnen und Bürger Leistungen des Sozialstaats wie aus
einer Hand erhalten, im Rahmen möglichst niedrigschwelliger
einheitlicher Anlaufstellen vor Ort, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen?
4. Ist es für alle arbeitsuchenden bzw. arbeitslosen Bürgerinnen und Bürger
in Deutschland, die ein Beratungsgespräch mit der Bundesagentur für
Arbeit führen sollen, möglich, dies orts- und zeitunabhängig über eine
Videokonferenz zu machen?
5. Welche Maßnahmen wurden von der Bundesregierung getroffen, um die
Sozialversicherungsbeiträge stabil zu halten?
6. Wie hat sich die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei Frauen
in dieser Legislaturperiode entwickelt?
7. Ist es der Bundesregierung gelungen, wie im Koalitionsvertrag
vorgesehen, den Übergang von Schule in berufliche Bildung zu verbessern
und den Datenaustausch zwischen den betroffenen Behörden und
Beratungspartnern zu gewährleisten (Artikel 31a des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB III) oder welche Fortschritte sieht die
Bundesregierung aufgrund der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Verbesserung des
Übergangs von Schule in berufliche Bildung, und wo sieht die
Bundesregierung Schwächen und Probleme?
8. Wie viele offene Ausbildungsplätze gibt es seit Amtsantritt der
Bundesregierung im Vergleich zum Zeitraum von 2013 bis 2019?
9. Plant die Bundesregierung, die Weiterbildungsplattform „NOW“ über
das geplante Projektende im Frühjahr 2025 hinaus zu betreiben, wenn
nein, wieso nicht, und plant die Bundesregierung eine Zusammenlegung
mit dem Innovationswettbewerbs „INVITE“ des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung (BMBF)?
10. Wie wurde in dieser Legislaturperiode das Bildungs- und Teilhabepaket
weiterentwickelt, und wie hat sich die finanzielle Unterstützung der
Maßnahmen in diesem entwickelt?
11. Welche finanziellen Mittel wurden für die Jugendberufsagenturen in
dieser Legislaturperiode aufgewendet, und welche Maßnahmen wurden für
die Qualitätssicherung dieser umgesetzt?
12. Wie haben sich die finanziellen Mittel für die Hilfe von schwer
erreichbaren jungen Menschen (§ 16h des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
SGB II) entwickelt?
13. Wie haben sich die Zahlen bezüglich der Integration in Arbeit und
Ausbildung von schwer erreichbaren jungen Menschen (§ 16h SGB II)
entwickelt?
14. Wie viele Beschäftigte wurden seit Einführung des
Qualifizierungschancengesetzes (QCG) gefördert?
a) Wie viele davon waren Geringqualifizierte?
b) Wie hoch war der Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen (bis
50 Mitarbeiter) an den geförderten Unternehmen?
c) Welche Maßnahmen, welche Art der Fortbildung und in welchen
Branchen wurde am meisten gefördert?
d) Wie hoch war die Anzahl der geförderten Führerscheine?
15. Wie hoch ist der Anteil an Teilqualifikationen (TQ-Maßnahmen), die
über das QCG gefördert werden?
16. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für die geringe Förderquote
und die bisher sehr mäßigen Teilnahmen und Förderzahlen auf
Grundlage des QCG?
17. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die
Weiterbildungsbeteiligung insbesondere von Geringqualifizierten und kleinen und mittleren
Unternehmen zu steigern?
18. Da die Bundesregierung sich Rahmen der Nationalen
Weiterbildungsstrategie (NWS) und der EU-2030-Strategie das Ziel gesetzt hat, die
Weiterbildungsbeteiligung auf einen Wert von 65 Prozent zu steigern,
a) wie hoch ist die Weiterbildungsbeteiligung aktuell und
b) welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um das
65-Prozent-Ziel bis 2030 zu erreichen?
19. Wie viele Beschäftigte wurden seit Einführung des Qualifizierungsgelds
am 1. April 2024 bisher gefördert?
20. Wie viele junge Menschen haben in diesem Jahr im Rahmen der neu
eingeführten Ausbildungsgarantie einen außerbetrieblichen
Ausbildungsplatz annehmen müssen, weil die anderen Maßnahmen zur Vermittlung
und Unterstützung bei der Suche nach einem betrieblichen
Ausbildungsplatz nicht gefruchtet haben?
21. Was unternimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS), damit die Information, welche jungen Menschen nicht von der
Bundesagentur für Arbeit erreicht werden konnten (§ 31a Absatz 2
SGB III), verpflichtend an die zuständigen Stellen der Jugend- bzw.
Sozialhilfe in den einzelnen Bundesländern zurückgespiegelt werden?
22. Warum hat die Bundesregierung – anders als im Koalitionsvertrag
vereinbart – 2022 keine Regelung zur stärkeren Flexibilisierung der
Arbeitszeiten vorgelegt?
23. Warum hat die Bundesregierung keinen ressortabgestimmten Entwurf
zur Regelung der Arbeitszeiterfassung vorgelegt, und wann soll dieser
vorgelegt werden?
24. Will die Bundesregierung Einfluss auf die nächste Entscheidung der
Mindestlohnkommission über die Festlegung der Mindestlohnhöhe
nehmen?
25. Planen Vertreter der Bundesregierung eine politisch festgelegte
Erhöhung des Mindestlohns nach der nächsten Bundestagswahl?
26. Welche Auswirkungen auf die Volkswirtschaft in Deutschland, die
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die Arbeitslosigkeit und das
Verbraucherpreisniveau hätte eine Erhöhung des Mindestlohns auf 14 Euro
bzw. 15 Euro?
27. Wieso gab die Bundesregierung der Mindestlohnkommission über ein
Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales vor, sich bei
zukünftigen Erhöhungen an den von der EU-Mindestlohnrichtlinie
genannten 60 Prozent zu orientieren, wenn sie doch der EU-Kommission
mitgeteilt hatte, dass Deutschland die Anforderungen der
Mindestlohnrichtlinie bereits erfüllt?
28. Wie steht die Bundesregierung zu einer Reform des
Mindestlohngesetzes, die die Mindestlohnkommission abschafft und durch eine
automatische Anpassungsregelung ersetzt?
29. Plant die Bundesregierung, die sich im Koalitionsvertrag erneut
ausdrücklich zum politischen Mindestlohn und zum Eingriff in die
Verhandlungsautonomie der Tarifparteien bekannt hat, künftige politische
Eingriffe in den Mindestlohn gesetzgeberisch auszuschließen, um
populistische Überbietungswettkämpfe, mit denen verbesserte Wahlerfolge mit
dem Versprechen auf Lohnzuwächse erkauft werden sollen, zu
verhindern?
30. Sieht die Bundesregierung, die sich im Koalitionsvertrag vorgenommen
hat, sich bei den Verhandlungen zur EU-Mindestlohnrichtlinie für
verbindliche Mindeststandards einzusetzen, ihr Ziel als erreicht an?
31. Hat die Mindestlohnkommission nach dem letzten Mindestlohngesetz
nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich einen Gestaltungsspielraum,
einen Mindestlohn unterhalb der von der EU vorgeschlagenen
Mindestlohnkriterien vorzuschlagen oder wurde die Freiheit der
Mindestlohnkommission nach unten faktisch begrenzt, sodass nur nach oben
grenzloser Erhöhungsspielraum verbleibt?
32. Ändert sich die rechtliche Betrachtung der Bundesregierung in dem Fall,
dass sich ein bestimmter gesetzlicher Mindestlohn am Markt oder in
bestimmten Branchen nicht erwirtschaften lässt?
33. Hält die Bundesregierung in Ausnahmefällen, wenn sich ein bestimmter
Mindestlohn in einer Branche nicht erwirtschaften lässt, gesetzliche
Änderungen für angemessen, um in einer solchen Notlage die
Lohnuntergrenze in einzelnen Brachen weniger stark ansteigen zu lassen als in
anderen Branchen?
34. Wie groß sind nach den Berechnungen der Bundesregierung nach der im
Koalitionsvertrag vereinbarten Umsetzung des politischen Mindestlohns
die staatlichen Einsparungen durch geringere Kosten bei Aufstockungen
im Rahmen des Bürgergelds?
35. In welchen Branchen hatte die Umsetzung des im Koalitionsvertrag
vereinbarten politischen Mindestlohns nachweislich keinerlei
Auswirkungen auf die Preisstruktur in der Branche?
36. Durch welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ihr Ziel
aus dem Koalitionsvertrag, ein „modernes Arbeitsrecht“, das Sicherheit
und fair ausgehandelte Flexibilität ermöglicht, erreicht, und was genau
rechtfertigt bei den genannten Maßnahmen die Einschätzung als
„modernes Arbeitsrecht“?
37. Wie hoch ist die zusätzliche Belastung von Unternehmen und
Verwaltung durch Gesetze aus dem Geschäftsbereich des BMAS, die in dieser
Legislaturperiode verabschiedet wurden?
38. Welche konkreten Maßnahmen der Entbürokratisierung hat die
Bundesregierung im Bereich des Arbeitsrechtes unternommen, und in welchem
Volumen wurde hierbei entlastet?
39. Welche der Entbürokratisierungen beziehen sich auf Korrekturen bei
gesetzgeberischen Belastungen durch Gesetze, die, wie z. B. durch das
Nachweisgesetz, zuvor in dieser Legislaturperiode beschlossen wurden?
40. In welchem Umfang hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag
vereinbarte Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeit und dem
Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung vorgenommen?
41. In welchem Umfang hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag
als gute Möglichkeit für mobile Arbeit und die Stärkung ländlicher
Regionen bezeichneten Coworking-Spaces gefördert, und wie hoch waren
die Fördersummen durch den Bund in den Jahren von 2022 bis 2024
insgesamt?
42. In welchem Umfang und mit wem hat der im Koalitionsvertrag
angekündigte „Dialog mit allen Beteiligten“ zur gesunden Gestaltung des
Homeoffice stattgefunden, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus dem Dialog?
43. Mit wem und in welcher Weise hat die Bundesregierung Gespräche
geführt, um das im Koalitionsvertrag anvisierte Ziel, mobiles Arbeiten EU-
weit unproblematisch zu ermöglichen, umzusetzen, und was muss aus
Sicht der Bundesregierung noch geändert werden, um dieses Ziel zu
erreichen?
44. In welcher Weise hat die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag
vereinbarte Ziel, die Tarifbindung im Handwerk und Mittelstand zu stärken,
umgesetzt, und wie hat sich die Tarifbindung in Handwerk und
Mittelstand durch diese Maßnahmen der Bundesregierung verändert?
45. In wie vielen Gesetzen hat die Bundesregierung im Geschäftsbereich des
BMAS in der aktuellen Wahlperiode den Tarifpartnern die Möglichkeit
gegeben, durch Tariföffnungsklauseln in einzelnen Punkten von starren
gesetzlichen Regelungen abzuweichen, um den Gestaltungsspielraum
der Tarifpartnerschaft zu erhöhen und einen positiven Anreiz für eine
Mitgliedschaft in der organisierten Arbeitgeberschaft oder
Arbeitnehmerschaft zu setzen?
46. In wie vielen Gesetzen hat die Bundesregierung im Geschäftsbereich des
BMAS in der aktuellen Wahlperiode aufgrund von Interventionen von
Verbänden oder ablehnenden Stellungnahmen von Verbänden oder
Gewerkschaften auf die Möglichkeit von Tariföffnungsklauseln verzichtet,
und um welche Gesetze und Verbände bzw. Gewerkschaften handelt es
sich in den einzelnen Fällen?
47. Welche darüber hinausgehenden Anreize für Unternehmen, ihr vom
Grundgesetz geschütztes Recht auf Koalitionsfreiheit wahrzunehmen –
und damit auf das grundgesetzliche Recht auf negative
Koalitionsfreiheit zu verzichten –, hat die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag
beim Thema Tarifbindung in erster Linie repressiv von der Verhinderung
von „Tarifflucht“ spricht, im Rahmen von abgeschlossenen
Gesetzgebungsverfahren gesetzgeberisch beschlossen?
48. Durch welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung die im
Koalitionsvertrag an mehreren Stellen als zu förderndes Ziel genannte
Tarifautonomie durch Vergrößerung des staatsfreien
Gestaltungsspielraums gestärkt?
49. Durch welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung im
Rahmen ihrer Gesetzgebung oder durch Verordnungen den
Gestaltungsspielraum einzelner Tarifparteien verändert, ohne gleichzeitig den
Gestaltungsspielraum der anderen Seite der Tarifpartnerschaft ebenso verändert
zu haben?
50. Welche Maßnahmen zur Stärkung der Tarifbindung hat die
Bundesregierung in den letzten drei Jahren ergriffen, vor allem im Lichte der von der
EU genannten 80 Prozent Tarifbindung in der Mindestlohnrichtlinie?
51. Befindet ein Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung sich bereits in
Arbeit, wie ihn die EU bei Nichterfüllen des Ziels von 80 Prozent
vorsieht?
52. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik an der Ausgestaltung des
geplanten Tariftreuegesetzes, welche kritisiert, dass nicht ein
spezifischer Tarifvertrag herausgepickt werden sollte, sondern allgemein der
Abschluss von Tarifverträgen gefördert werden sollte?
53. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik an der Ausgestaltung des
geplanten Tariftreuegesetzes, welche kritisiert, dass die Bestimmung
eines repräsentativen Tarifvertrags existierende tarifvertragliche
Regelungen überschreiten könnte, kleinere Gewerkschaften benachteilige und
sich negativ auf die allgemeine Bereitschaft von Arbeitgebern auf den
Abschluss von Tarifen auswirken könnte, weil diese ggf. bei
Ausschreibungsverfahren der öffentlichen Hand nicht zur Geltung kommen
könnten?
54. Als wie dringlich bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit der
Digitalisierung der Betriebsratsarbeit durch Online-Betriebsratswahlen,
digitale Sprecherausschüsse, digitale Betriebsversammlungen, ein
digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften und ähnliche Maßnahmen?
55. Wie hat sich die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
Minijobber und Arbeitslosen seit dem Regierungsantritt der
Bundesregierung entwickelt (bitte jeweils quartalsweise aufschlüsseln)?
56. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer im Leistungsbezug
nach dem SGB II seit Amtsantritt der Bundesregierung im Vergleich
zum Zeitraum von 2013 bis 2019?
57. Wie viele Stellen wurden seit Beginn der Amtszeit der Bundesregierung
bei der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern abgebaut oder
nicht neu besetzt?
58. Welche Fortschritte sieht die Bundesregierung aufgrund der Umsetzung
ihrer Fachkräftestrategie, insbesondere in Bezug auf
a) die Erhöhung der Erwerbsquote von Frauen,
b) die Qualifizierung von Arbeitslosen,
c) die Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland,
d) die Attraktivität des Weiterarbeitens älterer Arbeitnehmer über die
Regelaltersgrenze hinaus,
e) die Beschäftigung qualifizierter Menschen mit Behinderungen?
59. Wie viele ausländische Fachkräfte konnten ausschließlich durch die
Neuregelung des zweiten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gewonnen
werden, und welchen Qualifizierungen hatten diese Personen (bitte nach
Berufsfeldern und Qualifizierungsgrad aufschlüsseln)?
60. Was hat die Bundesregierung konkret unternommen, um die
Erwerbsbeteiligung von Frauen und älteren Arbeitnehmern zu steigern, und wie
viele Personen haben durch diese Maßnahmen eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen oder ihr Arbeitsvolumen erhöht?
61. Wie viele Fachkräftevisa wurden seit Inkrafttreten des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes der Bundesregierung neu ausgestellt, und wie viele
Visa sind noch unbearbeitet?
62. Welchen Beitrag leistet das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten,
um die Arbeitskräfteeinwanderung zu beschleunigen, und wie wurde
dies gemessen?
63. Wie viele Personen sind im Rahmen der Chancenkarte nach Deutschland
gekommen, wie viele Personen wurden abgelehnt, und warum wurden
die Personen abgelehnt?
64. Was hat die Bundesregierung konkret unternommen, um die
Erwerbsbeteiligung von Frauen und älteren Arbeitnehmern zu steigern, und wie
viele Personen haben durch diese Maßnahme eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen oder ihr Arbeitsvolumen erhöht?
65. Wie viele Fachkräfte sind im Rahmen der Fachkräftegewinnung aus
Brasilien nach Deutschland gekommen?
a) Besteht das Abkommen zur Fachkräfteeinwanderung aus Brasilien
weiterhin, und wenn nein, warum nicht?
b) Was waren die Hürden der Fachkräfteeinwanderung aus Brasilien?
66. Wie ist der Status des Fachkräfteabkommens zwischen Deutschland und
Indien?
67. Wie viele Fachkräfte sind seit 2022 aus Indien nach Deutschland
gekommen?
a) In welchen Branchen arbeiten sie?
b) Welche Vereinbarungen bestehen hier, um Brain-Drain in Indien
entgegenzuwirken?
c) Welche Prozesse und Verfahren wurde anders gestaltet als beim
Brasilien-Abkommen?
68. Wie hoch ist die Durchfallquote bei den Sprachtests des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge, und welche Maßnahmen will die
Bundesregierung ergreifen, um die Durchfallquote zu reduzieren, ohne das
qualitative Niveau zu senken?
69. Beabsichtigt die Bundesregierung, das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
zu evaluieren?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Liegen der Bundesregierung bereits Erkenntnisse zu den positiven
und negativen Entwicklungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
vor?
70. Plant die Bundesregierung eine zentrale Bundesbehörde zur
Koordinierung und Genehmigung von Fachkräfteeinwanderung aus dem Ausland?
71. Welche Fortschritte sieht die Bundesregierung aufgrund des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2023 in Bezug auf die Anerkennung
ausländischer Berufsausbildungen und Berufsqualifikationen sowie auf die
Geschwindigkeit der Visa- bzw. Terminvergabe?
72. Plant die Bundesregierung, Anreize zu schaffen für eingewanderte,
hochqualifizierte und gut integrierte Fachkräfte aus Syrien, wie
beispielsweise Ärzte, um dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen
nicht weiteren Vorschub zu leisten?
73. Plant die Bundesregierung, die Gruppe der knapp 4 Millionen
Selbstständigen in die Fachkräftestrategie aufzunehmen und gesondert in den
Fokus zu nehmen, wenn ja, wann, und wenn nein, wieso nicht?
74. Welche Veränderungen am SGB II hat die Bundesregierung nach
Inkrafttreten des Bürgergeldgesetzes beschlossen, und welche Änderungen
möchte sie noch verabschieden?
75. Plant die Bundesregierung Änderungen im Bereich der Kosten der
Unterkunft (KdU) in Form von Pauschalierungen?
76. Plant die Bundesregierung Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen
oder der Transferentzugsrate?
77. Von wie vielen Bedarfsgemeinschaften, wie vielen Arbeitslosen und wie
vielen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II geht die
Bundesregierung für 2025 aus?
78. Wie werden sich die Kosten der Unterkunft für Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II nach Prognose der Bundesregierung im Jahr 2025
entwickeln?
79. Wie viele Langzeitarbeitslose sind ausschließlich durch Maßnahmen des
Bürgergelds in Beschäftigung gekommen?
80. Wie lange verbleiben Empfänger von Leistungen nach dem SGB II im
Durchschnitt in einer lebensunterhaltsichernden Beschäftigung, bis sie
erneut Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen müssen?
81. Welche Maßnahmen wurden umgesetzt, um Menschen mit multiplen
Vermittlungshemmnissen und psychischen Erkrankungen im Bürgergeld
besonders zu unterstützen, und wie erfolgreich waren diese (Statistik zur
Arbeitsmarktintegration)?
82. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der im
Koalitionsvertrag zum Thema Altersvorsorge formulierten Vorhaben?
83. Will die Bundesregierung an der 2025 auslaufenden „Haltelinie“ des
Rentenniveaus von 48 Prozent festhalten, und wenn ja, wie soll dies
finanziert werden?
84. Wie wird sich der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung in
den kommenden Jahren entwickeln?
85. Warum ist es der Bundesregierung nicht, wie im Koalitionsvertrag
angekündigt, gelungen, einen gemeinsamen Entwurf für eine Reform der
privaten Altersvorsorge vorzulegen?
86. Plant die Bundesregierung eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige,
wenn ja, wann, und wenn nein, wieso nicht?
87. Welche konkreten Verbesserungen wurden mit Blick auf das
Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) erzielt, das die
Bundesregierung laut Koalitionsvertrag (S. 79) stärken wollte?
88. Wird die Bundesregierung bis zum Ende der Legislaturperiode eine
gesetzliche Verankerung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
zum Fallmanagement für bestimmte Personengruppen mit Blick auf den
Reha-Prozess zur Vermeidung von Erwerbsminderungen schaffen, wenn
ja, in welcher Form ist dies geplant, und wenn nein, wieso nicht?
89. Plant die Bundesregierung die Reformierung des Reha-Budgets, wie im
Koalitionsvertrag (vgl. S. 74) angekündigt, noch vor dem Ende der
Legislaturperiode, wie soll eine Anpassung nach den Plänen der
Bundesregierung erfolgen, wie soll das Reha-Budget dabei bedarfsgerecht
eingesetzt werden, und an welchen Bedürfnissen der Träger und der
Menschen vor Ort soll dies ausgerichtet sein (bitte ausführen)?
90. Hat die Bundesregierung den in ihrem Koalitionsvertrag (vgl. S. 74)
vereinbarten Aktionsplan „Gesunde Arbeit“ bis Ende 2024 ins Leben
gerufen, und wenn nein, wieso erfolgte dies noch nicht, obwohl ein Konzept
bis Jahresende 2024 vorliegen sollte (vgl. die Antwort auf die
Schriftliche Frage 58 des Abgeordneten Dr. Stefan Nacke auf
Bundestagsdrucksache 20/11887)?
91. Warum hat die Bundesregierung Menschen, die aus gesundheitlichen
Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben konnten und eine berufliche
Rehabilitation absolvierten und deshalb im Jahr 2022 in keinem
Beschäftigungsverhältnis standen, aber zukünftig dem Arbeitsmarkt wieder
als Arbeits- und Fachkräfte zur Verfügung standen, von dem Anspruch
auf die damalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro
ausgeschlossen?
92. Mit welchen Maßnahmen wurde die Zielsetzung im Koalitionsvertrag,
einen „Schwerpunkt auf die Arbeitsmarktintegration von Menschen mit
Behinderungen“ zu legen (S. 78), umgesetzt, und welche Erfolge konnte
die Bundesregierung damit mit Blick auf die Beschäftigungssituation
von Menschen mit Behinderungen am ersten Arbeitsmarkt erzielen
a) in der deutschen Wirtschaft (bitte prozentuale Veränderungen nach
Branchen, Unternehmensgrößen und Grad der Behinderung
angeben),
b) auf Ebene der Bundesministerien und der ihr nachgeordneten
Behörden (bitte prozentuale Veränderungen nach Grad der Behinderung
und Dienstgraden angeben)?
93. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, damit auch
im gehobenen und höheren Dienst bzw. in Führungspositionen der
Bundesministerien und nachgeordneten Behörden die 5-Prozent-
Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen eingehalten wird?
94. Hat die mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
(BGBl. 2023 I Nr. 146 vom 13. Juni 2023) erfolgte Einführung der
vierten Stufe der Ausgleichsabgabe zu einem Anstieg der Beschäftigung von
Menschen mit Behinderungen – allen voran bei sog. Nullbeschäftigern –
beigetragen?
95. Warum hat die Bundesregierung über ein Jahr nach Vorlage der „Studie
zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem
für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte
Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“
(www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb626-ent
geltsystem-wfbm.html) noch keine gesetzgeberischen Vorschläge
vorgelegt, und wie bewertet sie vor diesem Hintergrund die Kritik von
(Werkstatt-)Verbänden (z. B. www.xn--werkstattrte-deutschland-zbc.de/
neuigkeiten/2024-11/das-ende-der-ampelregierung-und-der-werkstatt
lohn)?
96. Warum wurde das im Koalitionsvertrag (S. 78) angekündigte
„Bundesprogramm Barrierefreiheit“ nicht umgesetzt?
97. Ist die „Bundesinitiative Barrierefreiheit“ ersatzweise an die Stelle des
Bundesprogramms getreten?
98. Wenn ja, worin liegen die Unterschiede zwischen einer Bundesinitiative
und einem Bundesprogramm?
99. Welche Maßnahmen aus dem Eckpunktepapier „Bundesinitiative
Barrierefreiheit – Deutschland wird barrierefrei“ (www.bundesregierung.de/br
eg-de/aktuelles/kabinett-barrierefreiheit-2146172) vom 30. November
2022 hat die Bundesregierung in den Bereichen Mobilität, Wohnen,
Gesundheit und Digitales bislang umgesetzt?
100. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik des Deutschen
Behindertenrats, dass weder die im Koalitionsvertrag angekündigte Reform des
Behindertengleichstellungsgesetzes noch die des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes umgesetzt werden konnte (www.deutscher-behindert
enrat.de/ID299052)?
101. Wie weit ist das Ansinnen aus dem Koalitionsvertrag (S. 78)
vorangeschritten, alle öffentlichen Gebäude des Bundes umfassend barrierefrei
zu machen?
102. Welche konkreten Förderprogramme wurden von der Bundesregierung
aufgelegt, damit Anbieter von Gütern und Dienstleistungen innerhalb
einer angemessenen Übergangsfrist den Abbau von Barrieren nachhaltig
angehen können (vgl. Koalitionsvertrag, S. 78)?
103. Warum hat die Bundesregierung das Vorhaben, einen Sprachendienst in
einem eigenen Bundeskompetenzzentrum Leichte Sprache/
Gebärdensprache einzurichten (Koalitionsvertrag, S. 78), bis heute nicht
umgesetzt?
104. Wurden – wie im Koalitionsvertrag (S. 78) vorgesehen – die
Ausnahmemöglichkeiten des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bereits abgeschafft, und wenns nein,
bis wann soll dies geschehen?
105. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um die im
Koalitionsvertrag (S. 79) vorgesehenen Verbesserungen beim
Bundesteilhabegesetz (BTHG), insbesondere dessen konsequente und zügige
Umsetzung auf allen staatlichen Ebenen, die Beendigung von
Übergangslösungen, den Abbau von Bürokratie und die Beseitigung der
Schnittstellen zwischen Eingliederungshilfe und Pflege, anzugehen?
106. Zu welchen Ergebnissen haben die vom BMAS noch einmal bis
November 2024 verlängerten Projekte zur Umsetzung des BTHG
„Wirkungsprognose“, „Finanzuntersuchung“ und „Umsetzungsbegleitung“ geführt
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6935)?
107. In welchem Umfang werden Pressekonferenzen und öffentliche
Veranstaltungen von Bundesministerien und nachgeordneten Behörden sowie
Informationen zu Gesetzen und Verwaltungshandeln mittlerweile in
Gebärden- und Leichte Sprache bzw. Einfache Sprache übersetzt bzw.
untertitelt, und wie konnte die Bundesregierung diesen Umfang von
2021 bis 2024 steigern?
Welche Aktivitäten plant die Bundesregierung mit Blick auf den Global
Disability Summit (GDS25), der im Frühjahr 2025 in Deutschland
stattfinden wird, und welche konkreten, teilhabepolitischen Themen gedenkt
sie, hier zu platzieren?
108. In welchem Umfang belaufen sich die für den GDS25 veranschlagten
Finanzmittel, und in welcher Höhe werden sich etwaige Folgekosten
belaufen?
109. Ist nach dem Ende des GDS25 eine umfassende Evaluierung des Gipfels
geplant?
110. Was hat die Bundesregierung konkret unternommen, um insbesondere
Frauen vor Altersarmut zu schützen?
111. Wie hat sich die Quote der in Armut lebenden Kinder während der
aktuellen Legislaturperiode entwickelt?
112. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Quote
der in Armut lebenden Kinder zu senken?
113. Warum verläuft die Auszahlung des Härtefallfonds für Spätaussiedler,
jüdische Kontingentflüchtlinge und Härtefälle der Ost-West-
Rentenüberleitung so langsam?
114. Warum wurde der Härtefallfonds für Spätaussiedler, jüdische
Kontingentflüchtlinge und Härtefälle der Ost-West-Rentenüberleitung von
1 Mrd. Euro auf 500 Mio. Euro gekürzt?
115. Wie bewertet die Bundesregierung die Antragsbilanz des Härtefallfonds,
und sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf aufgrund der niedrigen
Antragszahlen?
116. Waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMAS in dieser
Legislaturperiode involviert in das Erstellen, Ergänzen, Prüfen oder Redigieren
von Papieren von oder für Parteizentralen in Bund und Ländern, und
welche konkreten Abteilungen sind oder waren hierbei betroffen?
117. Wenn Frage 116 bejaht wird, hatte das BMAS vom Steuerzahler
subventionierte Unterstützungsleistungen für Parteizentralen oder
Parteigliederungen bereits der Präsidentin des Deutschen Bundestages gemeldet,
wenn ja, wann, und in wie vielen Fällen?
118. Wie stellt das BMAS sicher, dass Unterstützungsleistungen von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BMAS an Parteien,
Parteigliederungen, Interessenvertretungen oder Gewerkschaften während der
Dienstzeit und unter Verwendung von dienstlichen Geräten mit Sicherheit
ausgeschlossen sind?
119. Gibt es im BMAS eine Dienstanweisung an Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, während der Arbeitszeit und unter Verwendung dienstlicher
Geräte keine Unterstützungsleistungen an Parteien, Parteigliederungen,
Interessenvertretungen oder Gewerkschaften zu leisten, und welche
dienstrechtlichen Konsequenzen oder Schadenersatzforderungen drohen den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei derartigen unzulässigen
Unterstützungsleistungen?
Berlin, den 8. Januar 2025
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1491807.02.2025
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14446 - 119 Fragen zur Amtszeit des Bundesministers für Arbeit und Soziales
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14918
20. Wahlperiode 07.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/14446 –
119 Fragen zur Amtszeit des Bundesministers für Arbeit und Soziales
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ambitionierte Ziele in der
Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik gesetzt. Unter anderem hatte sie sich vorgenommen,
die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu stärken, die betriebliche
Altersversorgung zu modernisieren, die Prävention und Rehabilitation zu stärken, die
Selbstständigen besser abzusichern sowie die Inklusion voranzubringen und
vieles mehr.
Bei der Umsetzung der Vorhaben ist die Bundesregierung schwer in die Kritik
geraten. So wurde die Bürgergeldreform von Kommentatoren als
„Etikettenschwindel“ bezeichnet (www.t-online.de/finanzen/aktuelles/arbeitsmarkt/id_1
00053480/bundestag-beschliesst-buergergeld-hartz-iv-ersatz-ist-etikettenschw
indel-.html), und die Bundesregierung sah sich kurze Zeit nach Inkrafttreten
des Bürgergelds gezwungen, Regelungen wieder abzuändern.
Auch die geplanten Veränderungen an der gesetzlichen Rente wurden in der
Öffentlichkeit scharf kritisiert, weil sie ausschließlich die ältere Generation
bevorzugen zulasten der jüngeren Menschen (www.spiegel.de/politik/deutschl
and/rentenpaket-der-ampelregierung-ruecksichtslose-boomer-a-da982431-067
8-4464-b6f0-6d17f731d0fa).
In der Behinderten- und Teilhabepolitik fällt das Fazit über die Bilanz der
Bundesregierung insbesondere für den Bereich der Barrierefreiheit und des
Diskriminierungsschutzes ebenfalls ernüchternd aus (www.deutscher-behinder
tenrat.de/ID299052).
Angesichts dieser öffentlichen Nachrichtenlage stellt sich nach drei Jahren
Regierungszeit die Frage, inwiefern die Bundesregierung die Ziele ihres eigenen
Koalitionsvertrags erreicht hat und welche konkreten Ergebnisse sie erzielen
konnte.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragesteller in der
Vorbemerkung nicht. Die größte arbeitsmarktpolitische Herausforderung ist derzeit die
Sicherung von Fach- und Arbeitskräften über alle Branchen hinweg sowie die
Sicherung von Beschäftigung und guten Arbeitsbedingungen in der Transfor-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit uns Soziales vom
6. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
mation. Entlang dieser Schwerpunkte hat das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) zentrale Weichenstellungen vorgenommen.
Gleichwohl waren die letzten dreieinhalb Jahre von Unsicherheiten, der
Corona-Pandemie und dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine geprägt.
Kurzfristige Krisenmaßnahmen haben oft enorme Kapazitäten gebunden. Die
Bundesregierung hat dennoch vorausschauend Projekte umgesetzt, um den
Arbeitsmarkt für künftige Herausforderungen aufzustellen.
Mit dem Weiterbildungsgesetz wurde die Weiterbildungsförderung für
Beschäftigte reformiert und ein Qualifizierungsgeld zur Finanzierung eingeführt.
Gleichzeitig sorgt die neue Ausbildungsgarantie dafür, dass alle, die eine
Berufsausbildung machen wollen, auch einen Ausbildungsplatz finden können.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert die Einwanderung von
Arbeitskräften, deren Qualifikation zwar nicht formal anerkannt ist, die aber zusätzlich
passende Berufserfahrung mitbringen. Schon heute leisten ausländische
Beschäftigte einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung – ohne sie wäre die
Fachkräftelücke im MINT-Bereich mehr als doppelt so groß.
Mit dem „Jobturbo“ hat die Bundesregierung zudem ein Programm umgesetzt,
um Geflüchtete deutlich schneller und nachhaltiger in den Arbeitsmarkt zu
integrieren, u. a. mit einer berufsbegleitenden nachhaltigen Qualifikation,
Berufssprachkursen, einem verstärkten Austausch mit Unternehmen und
Communities sowie einer häufigeren Beratung in den Jobcentern.
Das Gesetz zur Erhöhung des Mindestlohns hat zu mehr Lohngerechtigkeit in
Deutschland beigetragen. Der Mindestlohn wurde von 10,45 Euro auf 12 Euro
erhöht, wovon mehr als 6 Millionen Menschen profitiert haben – vor allem
Frauen und Beschäftigte in Ostdeutschland. Der Anteil der Menschen im
Niedriglohnsektor sank auch damit auf ein Rekordtief von 16 Prozent im Jahr 2023.
Entsprechend den Vorgaben der Mindestlohnkommission haben wir den
Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und ab dem 1. Januar 2025 auf
12,82 Euro angepasst.
Auch die Erwerbsminderungsrente für Menschen, die wegen Krankheit oder
Unfall nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können, wurde verbessert:
Seit 2024 erhalten alle, die zwischen 2001 und 2014 erstmalig
Erwerbsminderungsrente bezogen haben, einen Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent
(durchschnittlich rund 80 Euro); bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und
Dezember 2018 beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent (durchschnittlich knapp
50 Euro). Mit der Anhebung der Zurechnungszeit profitieren auch Menschen,
mit Hinterbliebenenrente, also Witwen/Witwer und Waisen, insgesamt rund
3 Millionen Menschen.
Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes werden
Unternehmen stärker in die Pflicht genommen, Menschen mit Behinderungen
einzustellen und als Fachkräfte zu halten. Insbesondere hat die Bundesregierung eine
vierte Stufe der Ausgleichabgabe eingeführt für all diejenigen Unternehmen,
die keinen Menschen mit schwerer Behinderung beschäftigen, obwohl sie dazu
gesetzlich verpflichtet sind.
Mit diesen politisch bedeutsamen Gesetzesvorhaben hat die Bundesregierung
insgesamt 20 Gesetzentwürfe unter Federführung des BMAS im Kabinett
beschlossen, die im Deutschen Bundestag und im Bundesrat beraten und
verabschiedet wurden. Zu weiteren neun Gesetzesvorhaben liegen
Kabinettbeschlüsse vor. Aufgrund des vorzeitigen Endes der 20. Legislaturperiode konnten diese
jedoch im parlamentarischen Verfahren nicht abschließend beraten werden.
Zudem wurden viele Verordnungen, Projekte sowie untergesetzliche Initiativen
auf den Weg gebracht, um Respekt, berufliche Chancen und soziale Sicherheit
in einer modernen Arbeitswelt weiter voranzutreiben, wie es sich die
Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorgenommen hat.
1. Inwiefern wurde die im Koalitionsvertrag vorgesehene umfassende
Digitalisierung von Leistungen des Sozialstaats erreicht, und wo ist dies
noch nicht der Fall?
2. Sind Information, Beratung, Antragstellung, Kommunikation und
Abfragen an den zuständigen Stellen zu Leistungen des Sozialstaats digital
und einfach flächendeckend in Deutschland möglich?
3. Können Bürgerinnen und Bürger Leistungen des Sozialstaats wie aus
einer Hand erhalten, im Rahmen möglichst niedrigschwelliger
einheitlicher Anlaufstellen vor Ort, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Ein einfacher, flächendeckender und digitaler Zugang zu den
Beratungsangeboten und Leistungen der Arbeits- und Sozialverwaltung ist erklärtes Ziel der
Bundesregierung, auf das kontinuierlich hingearbeitet wird.
Die Verfügbarkeit digitaler Serviceangebote im Bereich der Sozialleistungen in
Deutschland ist bereits weit fortgeschritten und wurde insbesondere in den
letzten Jahren auf allen Ebenen stetig ausgebaut. So hat beispielsweise die
Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen der Umsetzung des
Onlinezugangsgesetzes (OZG) ein neues Kundenportal entwickelt, über das diverse
Verwaltungsleistungen digital und einfach angeboten werden. Die Bundesagentur
für Arbeit (BA) konnte bereits Ende des Jahres 2022 als erste deutsche
Großbehörde die Vorgaben des OZG erfüllen und bietet seither 67 elektronische
Dienstleistungen über ihr Onlineportal nutzendenfreundlich an. Neben der
Antragstellung sind im BA-Portal auch Informationen, Beratung und
Kommunikation digital als Angebote verfügbar.
Seit dem 14. Januar 2025 können Bürgerinnen und Bürger insbesondere ihre
Haupt- und Weiterbewilligungsanträge auf Bürgergeld bei den gemeinsamen
Einrichtungen über die Jobcenter-App stellen und während des entsprechenden
Verwaltungsverfahrens elektronisch mit der gemeinsamen Einrichtung
kommunizieren.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) hat im
OZG-Kontext unter anderem digitale Services für die Anmeldung von
Haushaltshilfen und von Minijobs im Gewerbebereich entwickelt und bestehende
Angebote modernisiert. Ebenso haben die Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung (DGUV) ihre Verpflichtungen aus dem OZG durch Online-
Verfügbarkeit ihrer Antragsprozesse erfüllt.
Basierend auf der im März 2023 veröffentlichten Digitalisierungsstrategie für
das Gesundheitswesen und die Pflege wurde die digitale Transformation in
diesem Bereich in dieser Legislaturperiode konsequent vorangetrieben.
Beispielsweise bringen die flächendeckende Etablierung des E-Rezepts und die
Einführung der „Elektronischen Patientenakte (ePA) für alle“ signifikante Mehrwerte
im Hinblick auf eine bessere und effektivere gesundheitliche Versorgung.
Mit Blick auf den Gesundheits- und Pflegebereich sei ergänzend darauf
hingewiesen, dass die gematik GmbH gemeinsam mit zahlreichen Akteuren aus
verschiedenen Bereichen kontinuierlich an der Konzeption digitaler Prozesse
arbeitet und deren Umsetzung begleitet. Ein Beispiel ist die Konzeption eines
digital unterstützen Antragsprozesses für Leistungen der Kurzzeitpflege (abrufbar
unter folgendem Link: www.gematik.de/newsroom/news-detail/aktuelles-impul
spapier-fuer-digitalen-antrag-auf-kurzzeitpflege).
Ein weiterer zu nennender Meilenstein bei der Digitalisierung stellt zudem das
nach § 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) bis
zum 31. März 2025 zu entwickelnde digitale Verfahren zur Erhebung und zum
Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung dar. Das Verfahren
soll Bürokratie abbauen und damit auch zu Kosteneinsparungen sowohl für die
Bürgerinnen und Bürger als auch für die beitragsabführenden Stellen und die
Pflegekassen führen.
Um die digitale Transformation der Arbeits- und Sozialverwaltung weiter
voranzutreiben und ihr eine gemeinsame Richtung zu geben, hat das BMAS
außerdem gemeinsam mit sieben Trägern und Behörden in einem
partizipativen, mehrmonatigen Prozess eine gemeinsame Digitalisierungsstrategie
erarbeitet, die im April 2024 veröffentlicht wurde. Die „Digitalisierungsstrategie
der Arbeits- und Sozialverwaltung“ bildet einen wichtigen Meilenstein in der
Umsetzung des Ziels einer modernen und digitalen öffentlichen Verwaltung
und ist Ausgangspunkt für die weitere Digitalisierung der Arbeits- und
Sozialverwaltung. Im Übrigen wird zu weiteren Aspekten zur Digitalisierung der
Arbeits- und Sozialverwaltung auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/13241
verwiesen.
Auf föderaler Ebene wurde mit der Sozialplattform ein schneller und einfacher
Zugang zu einer Vielzahl von Sozialleistungen sowie direkte digitale
Antragsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger geschaffen. Die Sozialplattform ist
barrierearm ausgestaltet und bietet verschiedene Funktionalitäten, wie einen
Beratungsstellenfinder, Videochatfunktion und ein Terminvereinbarungstool.
Seit 2024 wird die Sozialplattform gemeinsam von 15 Bundesländern getragen.
Zukünftig soll die Sozialplattform als zentrale Online-Anlaufstelle
Informationen, Beratungsangebote und Anträge zu allen Sozialleistungen bündeln und
mittels neuer Technologien (u. a. Cloud-Computing) zu einem Ökosystem der
Sozialverwaltung weiterentwickelt werden. Entsprechend dem Auftrag aus dem
Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode wurden außerdem im Rahmen
einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Bürgerfreundlicher Sozialstaat“ Fragen zu
niedrigschwelligen, einheitlichen Anlaufstellen vor Ort erörtert. Vor dem
Hintergrund des vorzeitigen Neuwahltermins auf Bundesebene konnte die Bund-
Länder-Arbeitsgruppe ihre Arbeit nicht, wie ursprünglich geplant, mit
entsprechenden Handlungsempfehlungen abschließen. Gleichwohl kann bei Bedarf auf
die Erkenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen des Diskussionsprozesses
der Bund-Länder-Arbeitsgruppe gewonnen wurden, in der nächsten
Legislaturperiode zurückgegriffen werden.
4. Ist es für alle arbeitsuchenden bzw. arbeitslosen Bürgerinnen und
Bürger in Deutschland, die ein Beratungsgespräch mit der Bundesagentur
für Arbeit führen sollen, möglich, dies orts- und zeitunabhängig über
eine Videokonferenz zu machen?
Die Agenturen für Arbeit sind grundsätzlich in der Lage, Beratungsgespräche
für arbeitsuchende und arbeitslose Personen im Rahmen der
Videokommunikation anzubieten und durchzuführen. Gesetzlich sind derzeit noch zwei
Ausnahmen vorgesehen, bei denen ein persönliches Gespräch erforderlich ist. Dies
betrifft zum einen das mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt
der Arbeitslosigkeit persönlich zu führende Beratungs- und
Vermittlungsgespräch gemäß § 141 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
Zum anderen betrifft es Gespräche zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
nach § 309 SGB III. Für die Nutzung der Videotelefonie als
Kommunikationskanal für Beratungs- und Vermittlungsgespräche ist, neben der Erfüllung der
technisch notwendigen Voraussetzungen, vor Durchführung Einvernehmen
zwischen Agentur für Arbeit und arbeitsuchender bzw. arbeitsloser Person
herzustellen. Soweit kein beidseitiges Einvernehmen hergestellt werden kann, ist
das Beratungsgespräch persönlich durchzuführen.
Jobcenter entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie Beratungsgespräche per
Videokommunikation anbieten. Auch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) gilt, dass Beratungsgespräche nur in beidseitigem Einvernehmen
zwischen Jobcenter und Bürgergeldempfängerinnen bzw. ‑empfängern per
Videokommunikation durchgeführt werden können. Die fachlichen Weisungen der
BA zu § 15 SGB II bestimmen, dass Beratungsgespräche, zu denen mit
Rechtsfolgenbelehrung eingeladen wird, persönlich durchzuführen sind.
5. Welche Maßnahmen wurden von der Bundesregierung getroffen, um
die Sozialversicherungsbeiträge stabil zu halten?
Der für das Jahr 2025 im Bundesanzeiger bekanntgegebene
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt 41,9 Prozent. Damit liegt der Gesamtbeitragssatz
noch immer unter dem Spitzenwert der Jahre 1997 bis 1999 von 42,1 Prozent.
Für die einzelnen Versicherungszweige stellt sich die Situation wie folgt dar:
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung liegt seit dem Jahr 2023 stabil
auf dem gesetzlichen Niveau von 2,6 Prozent.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt seit 2018
unverändert bei 18,6 Prozent und damit niedriger als noch in den 2000er Jahren
vorausberechnet. Gemäß aktuellem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung
wird er voraussichtlich bis 2026 auf diesem Niveau bleiben. Ohne
Berücksichtigung der bereits vom Kabinett beschlossenen und im
Rentenversicherungsbericht berücksichtigten Gesetzentwürfe bleibt der Beitragssatz bis 2027 stabil.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) war die Bundesregierung zu
Beginn der Legislaturperiode mit einem hohen prognostizierten Defizit für
2023 konfrontiert. Mit dem Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung hat die Bundesregierung einen drohenden hohen
Anstieg der Zusatzbeitragssätze für 2023 abwenden und die GKV-Finanzen in
den Jahren 2023 und 2024 stabilisieren können. Der starke Anstieg der
Zusatzbeitragssätze zum Jahresbeginn 2025 ist unter anderem das Ergebnis hoher
inflationsbedingter Steigerungen von Löhnen und Vergütungen für medizinisches
und pflegerisches Personal sowie medizinische Produkte. Ferner ist der starke
Ausgabenanstieg auch Ergebnis des Umstands, dass in den vergangenen zehn
bis 15 Jahren versäumt wurde, die Strukturen des Gesundheitswesens
grundlegend zu modernisieren und effizienter aufzustellen. Mit dem Gesetz zur
Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens hat die
Bundesregierung einen wichtigen Schritt getan, um die digitale Transformation des
Gesundheitswesens und der Pflege zu beschleunigen und die Strukturen zu
modernisieren. Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und
zur Reform der Vergütungsstrukturen regelt eine der größten Strukturreformen
im deutschen Gesundheitswesen seit mindestens zwei Dekaden. Ein zentrales
Ziel der Reform ist die Steigerung der Effizienz in der Krankenhausversorgung:
Durch mehr Spezialisierung und Konzentration stationärer Kapazitäten sowie
Ambulantisierung kostenintensiver stationärer Leistungen ist die Reform ein
zentraler Baustein, um die Beitragssätze und die Finanzen in der GKV zu
stabilisieren.
Die Herausforderungen der Akut- und Langzeitpflege in der sozialen
Pflegeversicherung (SPV) in den kommenden Dekaden sind unter anderem im
demografischen Wandel begründet: Ende des Jahres 2023 lag die Zahl der Menschen
mit Pflegebedarf im Sinne des SGB XI insgesamt bei rund 5,6 Millionen. Die
Pflegeprävalenz dürfte auch in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter
über dem demografiebedingt erwarteten Niveau liegen. Dies führt zu einer
perspektivisch weiter steigenden Nachfrage nach Pflegeleistungen. Unter anderem
vor diesem Hintergrund wurde die Bundesregierung mit der
Bundestagsdrucksache 20/6983 (S. 90) im Mai 2023 beauftragt, Empfehlungen für eine stabile
und dauerhafte Finanzierung der SPV zu erarbeiten. Mit dem Bericht
„Zukunftssichere Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung – Darstellung von
Szenarien und Stellschrauben möglicher Reformen“, der am 3. Juli 2024 vom
Bundeskabinett verabschiedet wurde, hat die Bundesregierung eine umfassende
und längst überfällige Analyse der finanziellen Herausforderungen der SPV bis
zum Jahr 2060 samt einer sehr breiten Szenarioanalyse vorgelegt, macht
Vorschläge zu Möglichkeiten der strukturellen Weiterentwicklung des Systems und
stellt vielfältige mögliche Stellschrauben auf der Einnahme- und Ausgabeseite
dar, inklusive ihrer Wechselwirkungen auf pflegebedürftige Personen und
Sozialhilfeträger (Hilfe zur Pflege). Der Bericht beinhaltet sowohl die Expertise der
Exekutive als auch der Wissenschaft und gibt Hinweise zu gesetzlichen
Regelungen im Hinblick auf kurz-, mittel- und langfristige Reformmaßnahmen für
die SPV, um die Beitragssätze der SPV auch mittel- und langfristig stabil zu
halten. Eine Reform der SPV ist eine der vordringlichen Aufgaben für die
kommende Legislaturperiode.
6. Wie hat sich die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei
Frauen in dieser Legislaturperiode entwickelt?
Nach Angaben der Statistik der BA ist die Zahl der
sozialversicherungspflichtig beschäftigen Frauen im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2024 um 3,3
Prozent gestiegen und damit etwas stärker als die der sozialversicherungspflichtig
beschäftigen Männer (+ 2,8 Prozent). Darüber hinaus wird auf die
Veröffentlichung „Beschäftigte nach ausgewählten Merkmalen“ verwiesen (statistik.arbe
itsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=15
23064&topic_f=beschaeftigung-sozbe-zr-ausgewmerkmale-altersgr,
Tabellenblatt: Tab. 1).
7. Ist es der Bundesregierung gelungen, wie im Koalitionsvertrag
vorgesehen, den Übergang von Schule in berufliche Bildung zu verbessern
und den Datenaustausch zwischen den betroffenen Behörden und
Beratungspartnern zu gewährleisten (Artikel 31a des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB III) oder welche Fortschritte sieht die
Bundesregierung aufgrund der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Verbesserung des
Übergangs von Schule in berufliche Bildung, und wo sieht die
Bundesregierung Schwächen und Probleme?
Die Bundesregierung arbeitet kontinuierlich an der Verbesserung des
Übergangs von Schule in berufliche Bildung, so dass auch in dieser
Legislaturperiode Fortschritte erreicht wurden.
Für junge Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf gibt es eine
Vielzahl von Instrumenten und Angeboten, für deren Umsetzung verschiedene
Sozialleistungsträger auf Grundlage des SGB II, des SGB III, des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) zuständig sind. In 359 (von insgesamt 400) Kreisen und kreisfreien
Städten haben sich deshalb Agenturen für Arbeit, Jobcenter und Jugendämter
zu insgesamt 366 rechtskreisübergreifenden Kooperationsbündnissen –
vielerorts Jugendberufsagentur genannt – zusammengeschlossen (Stand: Mai 2024).
Sie betreuen in ihrem Zuständigkeitsbereich meist alle jungen Menschen und
setzen mit ihrer Arbeit bereits während der Schulzeit an. Ziele der
Zusammenarbeit sind die bedarfsorientierte und passgenaue Beratung, Begleitung und
Unterstützung Jugendlicher auf ihrem Weg in den Ausbildungs- und
Arbeitsmarkt möglichst „wie aus einer Hand“. Jugendberufsagenturen sind dabei keine
eigenständigen Institutionen, die Sozialleistungsträger bleiben im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten rechtlich eigenständig. Umso wichtiger ist dabei eine gute und
schnelle Kommunikation sowie ein effizienter, datenschutzkonformer
Austausch der beteiligten Akteure untereinander. Um die rechtskreisübergreifende
Fallarbeit bundesweit digital zu erleichtern, hat die BA das IT-System You
Connect entwickelt. YouConnect ist ein Sekundärsystem und ersetzt nicht das
primäre IT-System des Sozialleistungsträgers. Es ermöglicht jedoch den zentralen,
digitalen und datenschutzkonformen Datenaustausch beteiligter Träger zur
verbesserten, vereinfachten und gemeinsamen Fallarbeit und fungiert als ein
sogenannter digitaler Konferenztisch. Bislang sind die Leistungsträger verpflichtet,
der BA die Aufwände für die Zurverfügungstellung des IT-Systems zu
erstatten.
§ 31a Absatz 1 SGB III ermöglicht die Übermittlung von Daten junger
Menschen, die bei Beendigung der Schule keine berufliche Anschlussperspektive
haben, von dem jeweiligen Land an die BA. So kann sichergestellt werden,
dass diese Jugendlichen von den Agenturen für Arbeit kontaktiert und über
bestehende Beratungsangebote informiert werden. Nimmt der junge Mensch das
Beratungsangebot der Agentur für Arbeit an, wird er in den bereits bestehenden
Beratungsstrukturen betreut. Diese beruhen stets auf dem Prinzip der
Freiwilligkeit. Erreicht die Agentur für Arbeit den jungen Menschen nicht, kann sie
diese Information an eine vom Land bestimmte Stelle zurückgeben, damit das
Land weitere Angebote unterbreiten kann (§ 31a Absatz 2 SGB III).
Voraussetzung für die Anwendung des § 31a SGB III ist, dass die Länder ihrerseits die
datenschutzrechtlichen Grundlagen für den Datenaustausch zwischen den
Ländern und den Agenturen für Arbeit schaffen. Die Agenturen für Arbeit dürfen
diese Rückmeldung ausschließlich an eine hierfür vom Land bestimmte Stelle
melden. Die Frage, welche Stelle benannt werden kann, um die Daten nach
§ 31a Absatz 2 SGB III zu empfangen, lässt sich länderseitig nicht immer
einfach beantworten.
Die Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung an die BA sind mittlerweile in
15 Bundesländern geschaffen worden. Aktuell übermitteln zwölf Bundesländer
die Daten an die BA. Die BA übermittelt die Daten der jungen Menschen, die
sie nicht erreicht hat, an drei Bundesländer zurück. Die Erfahrungswerte der
den § 31a Absatz 2 SGB III umsetzenden Länder können dazu führen, dass
zukünftig weitere Länder partizipieren werden.
Neben der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Zusammenarbeit am
Übergang von der Schule in den Beruf wurden mit dem Aus- und
Weiterbildungsgesetz die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik unter anderem für junge
Menschen weiterentwickelt. Um allen jungen Menschen ohne Berufsabschluss
den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen
Berufsausbildung zu eröffnen, wurde eine Ausbildungsgarantie eingeführt. Das
Gesamtkonzept zur Ausbildungsgarantie umfasst verschiedene Handlungsfelder, u. a.
die Stärkung der beruflichen Orientierung durch ein neues
Berufsorientierungspraktikum (§ 48a SGB III), die Förderung von Mobilität durch einen neuen
Mobilitätszuschuss (§ 73a SGB III), die Flexibilisierung der
Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) und ein stärkeres Bewerben der Assistierten
Ausbildung sowie den neuen Rechtsanspruch auf eine außerbetriebliche
Berufsausbildung und die Erweiterung auf sog. Marktbenachteiligte als „Ultima Ratio“
(§ 76 SGB III). Auch die Rolle der Jugendberufsagenturen als zentraler Akteur
am Übergang von der Schule in den Beruf wurde aufgegriffen.
Ein weiterer Ansatzpunkt zur Verbesserung des Übergangs von der Schule in
den Beruf ist die Initiative Bildungsketten, innerhalb derer die vielfältigen
Maßnahmen von Bund (Bundesministerium für Bildung und Forschung –
BMBF– und BMAS), BA und Ländern systematisch gebündelt und aufeinander
abstimmt werden. Zusammen mit den Ländern und den jeweiligen Akteuren
vor Ort, wie Schulen und Jugendberufsagenturen, wird das bestehende Angebot
immer weiter vernetzt, verbessert und die Wirksamkeit gesteigert.
8. Wie viele offene Ausbildungsplätze gibt es seit Amtsantritt der
Bundesregierung im Vergleich zum Zeitraum von 2013 bis 2019?
Im Rahmen der Ausbildungsmarktstatistik der BA wird über
Berufsausbildungsstellen nach dem Berufsbildungsgesetz, die bei Agenturen für Arbeit und
Jobcentern für die Ausbildungsvermittlung mit Vermittlungsauftrag gemeldet
wurden, berichtet.
Der nachfolgenden Tabelle lässt sich eine Zeitreihe der gemeldeten
Berufsausbildungsstellen pro Berichtsjahr sowie der darunter zum Berichtsjahresende
(30. September) unbesetzten Berufsausbildungsstellen für den gewünschten
Zeitraum entnehmen.
Die Zahl der gemeldeten Berufsausbildungsstellen ist aufgrund der COVID-19-
Pandemie v. a. in den Berichtsjahren 2019/2020 und 2020/2021 gesunken. Die
Zahl der zum Ende des Berichtsjahres unbesetzten Berufsausbildungsstellen ist
im entsprechenden Zeitraum gestiegen. Zuletzt hat sich diese Entwicklung auch
wegen der aus Sicht der Ausbildungssuchenden günstigen
Ausbildungsmarktlage umgekehrt.
Tabelle: Im Berichtsjahr gemeldete und zum Ende des Berichtsjahres
unbesetzte Berufsausbildungsstellen
Berichtsjahr
Gemeldete
Berufsausbildungsstellen seit Beginn des
Berichtsjahres
dar.: unbesetzt zum Ende
des Berichtsjahres
2012/13 527.520 33.831
2013/14 532.987 37.276
2014/15 538.736 41.040
2015/16 550.216 43.561
2016/17 548.909 48.984
2017/18 569.915 57.656
2018/19 576.980 53.137
2019/20 535.914 59.948
2020/21 522.867 63.176
2021/22 545.960 68.868
2022/23 545.039 73.444
2023/24 519.399 69.405
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
9. Plant die Bundesregierung, die Weiterbildungsplattform „NOW“ über
das geplante Projektende im Frühjahr 2025 hinaus zu betreiben, wenn
nein, wieso nicht, und plant die Bundesregierung eine
Zusammenlegung mit dem Innovationswettbewerbs „INVITE“ des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)?
Das Nationale Onlineportal für berufliche Weiterbildung „mein NOW“ wird
von der BA betrieben. Nach Ende des Entwicklungsprojekts erfolgt die
Linienübergabe an die BA.
Der Innovationswettbewerb INVITE (Digitale Plattform berufliche
Weiterbildung) ist ein Förderprogramm mit dem Ziel, innovative Entwicklungen zur
Digitalisierung der Weiterbildung zu unterstützen. Das Programm läuft Ende 2025
aus. Einschlägige Ergebnisse aus den Förderprojekten fließen auch in den
Aufbau der digitalen Vernetzungsinfrastruktur Bildung „Mein Bildungsraum“ des
BMBF. Zu der Verbindung von „Mein Bildungsraum“ (BMBF) und „mein
NOW“ (BMAS) stimmen sich beide Ressorts ab (siehe Bundestagsdrucksache
20/8686).
10. Wie wurde in dieser Legislaturperiode das Bildungs- und Teilhabepaket
weiterentwickelt, und wie hat sich die finanzielle Unterstützung der
Maßnahmen in diesem entwickelt?
Änderungen an den gesetzlichen Grundlagen der Leistungen für Bildung und
Teilhabe erfolgten im SGB II und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) in dieser Legislaturperiode nur insoweit, als die während der
COVID-19-Pandemie geltende Sonderregelung, wonach es für Leistungen zur
Lernförderung keines gesonderten Antrags bedarf, zum 31. Dezember 2023
entfallen ist. Für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets sind, soweit
das SGB II und das SGB XII betroffen sind, die kommunalen Träger zuständig.
Aussagen zu Weiterentwicklungen bei der Umsetzung sind der
Bundesregierung daher nicht möglich. Die Leistungen decken überwiegend den
tatsächlichen Bedarf der Aufwendungen einzelner Leistungsarten, insoweit haben sich
auch hier keine Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen bezüglich der
Höhe der Leistung ergeben. Die Leistung für den persönlichen Schulbedarf
wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf
fortgeschrieben und beträgt aktuell 195 Euro für das Kalenderjahr 2025 (130 Euro für das
erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr).
11. Welche finanziellen Mittel wurden für die Jugendberufsagenturen in
dieser Legislaturperiode aufgewendet, und welche Maßnahmen wurden
für die Qualitätssicherung dieser umgesetzt?
Rechtskreisen des SGB II, des SGB III und des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Es handelt sich dabei nicht um eigenständige Institutionen,
sodass es auch keinen gemeinsamen Haushalt gibt. Für Jugendberufsagenturen
selbst wurden daher keine Mittel aufgewendet.
Um den Auf- und Ausbau von Jugendberufsagenturen bundesweit zu
unterstützen, hat das BMAS Ende 2019 die „Servicestelle Jugendberufsagenturen“
(SJBA) im Bundesinstitut für Berufsbildung eingerichtet. Die SJBA berät und
informiert Jugendberufsagenturen zu Fragen der inhaltlichen Gestaltung und
Zusammenarbeit. Konkrete Angebote, die Jugendberufsagenturen in ihrem
Handeln vor Ort unterstützen, sind telefonische Beratung sowie Vermittlung an
andere Jugendberufsagenturen und spezifische Fachexperten, Aufbereitung von
Praxisbeispielen und Hintergrundthemen, Online-Veranstaltungen und
Vernetzungsmöglichkeiten für Jugendberufsagenturen. Hierfür stellt die SJBA eine
Online-Austauschplattform zur Verfügung, die den bundesweiten Austausch
der Jugendberufsagenturen in unterschiedlichsten thematischen oder regionalen
Gruppen ermöglicht. Zudem hat die SJBA zwei umfassende Praxishilfen
(Reihe „Jugendberufsagenturen gestalten“) veröffentlicht. Diese Praxishilfen geben
Anregungen, wie die Zusammenarbeit individuell gestaltet werden kann. Die
Servicestelle Jugendberufsagenturen hat die Praxishilfen gemeinsam mit dem
Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz e. V. (ism) und in
Zusammenarbeit mit Jugendberufsagenturen entwickelt, um bewährte Ansätze und
Konzepte aus der Praxis bundesweit zugänglich zu machen. Weitere Praxishilfen
sind geplant. Am 26. und 27. November 2024 wurde durch die SJBA im
Auftrag des BMAS außerdem eine erste bundesweite Fachtagung für
Jugendberufsagenturen „Erfahrung teilen. Vernetzung stärken.“ durchgeführt. Derzeit
arbeitet die SJBA an einer Ausweitung des persönlichen Beratungsangebotes für
bestehende und geplante Jugendberufsagenturen, die auch eine Beratung vor Ort
ermöglichen soll.
Für die SJBA wurden in den Jahren 2021 bis 2024 finanzielle Mittel in Höhe
von rund 2.517.000 Euro aufgewendet.
12. Wie haben sich die finanziellen Mittel für die Hilfe von schwer
erreichbaren jungen Menschen (§ 16h des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
SGB II) entwickelt?
Nach Angaben der Statistik der BA beliefen sich die Ausgaben der Jobcenter in
gemeinsamer Einrichtung für die Förderung schwer zu erreichender junger
Menschen im Jahr 2023 auf 48,7 Mio. Euro. Die Ausgaben sind in den letzten
Jahren kontinuierlich angestiegen (2018: 9,4 Mio. Euro; 2019: 25,7 Mio. Euro;
2020: 36 Mio. Euro; 2021: 43,9 Mio. Euro; 2022: 46,6 Mio. Euro), dies
korrespondiert mit einer kontinuierlichen Ausweitung der Förderintensität (steigende
Eintrittszahlen und Verweildauern) in den relevanten Maßnahmen.
13. Wie haben sich die Zahlen bezüglich der Integration in Arbeit und
Ausbildung von schwer erreichbaren jungen Menschen (§ 16h SGB II)
entwickelt?
Nach Angaben der Statistik der BA beendeten im Zeitraum April 2023 bis
März 2024 (aktuell vorliegender Wert) rund 9.000 Teilnehmende eine
Maßnahme im Rahmen der Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (FseJ).
Rund 2.000 von ihnen waren sechs Monate nach Maßnahmeende
sozialversicherungspflichtig beschäftigt, das entspricht einer Eingliederungsquote von
19,8 Prozent. Im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres lag die
Eingliederungsquote bei 22,7 Prozent. Bei der Bewertung der Eingliederungsergebnisse ist zu
berücksichtigen, dass sich FseJ an einen sehr arbeitsmarkfernen Personenkreis
mit häufig multiplen – teils massiven – Problemlagen wie (drohende)
Wohnungslosigkeit, psychische Probleme oder materielle Armut richtet. Die
Zielsetzung der Förderung ist daher in erster Linie ein Heranführen an den
Arbeitsmarkt oder eine Folgeförderung.
Zu weiteren Ergebnissen wird auf der Veröffentlichung „Verbleibsanalyse von
Teilnehmenden an arbeitsmarktpolitischen Instrumenten“ verwiesen, die unter
dem nachfolgenden Link abgerufen werden kann: statistik.arbeitsagentur.de/Sit
eGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524032&topic_f=
verbleib-sgbii.
14. Wie viele Beschäftigte wurden seit Einführung des
Qualifizierungschancengesetzes (QCG) gefördert?
Seit Änderung des SGB III durch das Qualifizierungschancengesetz wurden bis
September 2024 insgesamt rund 233.000 Personen im Rahmen der
Beschäftigtenqualifizierung gefördert.
Rund 96.000 der insgesamt geförderten Beschäftigten waren Teilnehmende mit
geringer Qualifikation. Als Personen mit geringer Qualifikation wurden
Personen, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, sowie jene, die zwar über
einen Berufsabschluss verfügen, jedoch als berufsentfremdet gelten,
zusammengefasst.
a) Wie viele davon waren Geringqualifizierte?
Rund 96.000 der insgesamt geförderten Beschäftigten waren Teilnehmende mit
geringer Qualifikation. Als Personen mit geringer Qualifikation wurden
Personen, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, sowie jene, die zwar über
einen Berufsabschluss verfügen, jedoch als berufsentfremdet gelten,
zusammengefasst.
b) Wie hoch war der Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen (bis
50 Mitarbeiter) an den geförderten Unternehmen?
Die Information zur Betriebsgröße liegt nur bei Förderungen nach § 82 SGB III
vor. Für Beschäftigtenqualifizierungen nach § 81 Absatz 2 SGB III bzw.
i. V. m. § 16 SGB II wird keine Betriebsgröße erfasst, da die Betriebsgröße hier
nicht entscheidend für die Höhe der Kostenübernahme bei den
Weiterbildungskosten ist.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung zum
1. April 2024 wurden die Betriebsgrößenklassen des § 82 SGB III reformiert.
Erst seit diesem Zeitpunkt ist eine Auswertung von Betrieben mit bis zu 50
Mitarbeitenden möglich. Die neuen Größenklassen sind mit den vorherigen
nicht vergleichbar.
Eine Auswertung ist nur für Förderungen der Jobcenter in gemeinsamer
Einrichtung möglich. Verfügbare Daten können der Tabelle in der Antwort zu
Frage 14b im Anhang entnommen werden.* Demnach entfielen im Zeitraum
April bis September 2024 rund 57 Prozent der Eintritte auf Beschäftigte in
Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern.
c) Welche Maßnahmen, welche Art der Fortbildung und in welchen
Branchen wurde am meisten gefördert?
Beschäftigtenqualifizierungen finden häufig im Gesundheits- und Sozialwesen,
im Bereich Verkehr und Lagerei, dem Baugewerbe sowie dem Verarbeiten
Gewerbe statt. Rund 44 Prozent der Förderungen waren abschlussorientierte
Maßnahmen. Eine detaillierte Übersicht kann den Tabellen in der Antwort zu Frage
14c im Anhang entnommen werden.* Darüber hinaus wird auf die
Veröffentlichung „Förderung der beruflichen Weiterbildung“ verwiesen (statistik.arbeitsa
gentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=15240
36&topic_f=teilnehmer-massnahmen-fbw).
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14918 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
d) Wie hoch war die Anzahl der geförderten Führerscheine?
Der separate Ausweis der Förderung von Fahrerlaubnissen ist nicht möglich.
15. Wie hoch ist der Anteil an Teilqualifikationen (TQ-Maßnahmen), die
über das QCG gefördert werden?
Seit Inkrafttreten der Änderungen im SGB III durch das
Qualifizierungschancengesetz waren bezogen auf die Beschäftigtenqualifizierung acht Prozent der
Förderungen Weiterbildungen mit zertifizierter Teilqualifikation.
16. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für die geringe Förderquote
und die bisher sehr mäßigen Teilnahmen und Förderzahlen auf
Grundlage des QCG?
Die Eintritte in Maßnahmen der geförderten beruflichen Weiterbildung sind seit
der Einführung der Änderungen im SGB III durch das
Qualifizierungschancengesetz im Bereich der Beschäftigtenqualifizierung stetig angewachsen. Mit dem
Arbeit-von-Morgen Gesetz sowie dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und
Weiterbildungsförderung sind weitere Verbesserungen im SGB III (Rechtsanspruch
auf das Nachholen eines Berufsabschlusses, verbesserte Förderkonditionen
etc.) in Kraft getreten.
17. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die
Weiterbildungsbeteiligung insbesondere von Geringqualifizierten und kleinen und mittleren
Unternehmen zu steigern?
Die weiterbildungspolitische Arbeit der Bundesregierung zielt darauf, die
Weiterbildungsbeteiligung in Deutschland deutlich zu steigern. Ein Schwerpunkt
der Arbeit von BMAS und BMBF und der weiteren Partnerinstitutionen im
Rahmen der Nationalen Weiterbildungsstrategie (NWS) liegt dabei auf kleinen
und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Geringqualifizierten.
Geringqualifizierte sind besonders stark von den Auswirkungen des Strukturwandels
betroffen. In KMU sind die betrieblichen Strukturen der Personalentwicklung, die
Ermittlung des Weiterbildungsbedarfs und die Ressourcen für Weiterbildung
anders organisiert als in Großunternehmen, was herausfordernd für die Teilnahme
von Beschäftigten an Weiterbildung sein kann. Im September 2022 haben die
17 NWS-Partner das Update-Papier „Nationale Weiterbildungsstrategie:
Fortführung und Weiterentwicklung“ beschlossen, indem entlang von vier
Querschnittsthemen gemeinsam konkrete Maßnahmen vereinbart wurden, um die
Weiterbildung in Deutschland zukunftsfest aufzustellen. Im Februar dieses
Jahres soll der zweite Umsetzungsbericht der NWS inklusive einer Bilanz zum
Umsetzungsstand veröffentlicht werden.
Die Aus- und Weiterbildung von Geringqualifizierten hat zudem im
Instrumentenportfolio der BA eine herausgehobene Bedeutung. Dieser wurde mit der
gesetzlichen Verankerung eines Rechtsanspruchs auf das Nachholen eines
Berufsabschlusses durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz, das 2020 und 2021 gestuft in
Kraft getreten ist, Rechnung getragen. Bei Teilnahme geringqualifizierter
Beschäftigter an abschlussorientierten Weiterbildungen werden die
Lehrgangskosten in voller Höhe übernommen und der Arbeitsentgeltzuschuss kann bis zu
100 Prozent umfassen. Grundsätzlich sind die Förderleistungen nach
Betriebsgröße gestaffelt, sodass kleineren Betrieben durch höhere Fördersätze Anreize
zur Weiterbildung der Beschäftigten gesetzt werden. Die Ausgestaltung der
Förderkonditionen berücksichtigt somit individuelle wie betriebliche Belange
und ermöglicht passgenaue Förderangebote.
Darüber hinaus wurden die Förderbedingungen der Beschäftigtenqualifizierung
im SGB III mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und
Weiterbildungsförderung fortentwickelt. Dabei wurden insbesondere durch die Anpassung der
Betriebsgrößenklassen die Fördersätze für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitenden
deutlich erhöht. Erste Auswertungen zeigen, dass die Reformen wirken. 57
Prozent der Eintritte der Förderungen nach § 82 SGB III entfallen auf Betriebe mit
bis zu 50 Mitarbeitenden.
Zudem wurden mit dem Bürgergeld-Gesetz die Weiterbildungsmöglichkeiten
für Beziehende von Arbeitslosengeld und Bürgergeld ausgebaut.
Geringqualifizierten soll mit einer Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung eine
nachhaltige Beschäftigungsaufnahme für ein Leben ohne zusätzliche staatliche
Leistungen ermöglicht werden. Hierzu wurden finanzielle Anreize zur Teilnahme
an Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, ausgebaut: Die
Weiterbildungsprämie für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen bei
abschlussorientierten Weiterbildungen wurde entfristet und ein zusätzliches
monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro eingeführt. Zudem wurde
der Zugang zu Fördermöglichkeiten vereinfacht, so dass mehr Menschen davon
profitieren können. Dazu wurden die Möglichkeit der Förderung unverkürzter
Umschulungen und der Zugang zum geförderten Erwerb von
Grundkompetenzen (z. B. Lesen, Mathematik, IT) flexibler gestaltet.
Darüber hinaus wurde der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die
an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und in dieser Zeit
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere
Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.
Auch für besonders arbeitsmarktferne Menschen werden Weiterbildungen
gefördert: Die Maßnahme „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II, durch
die besonders arbeitsmarktferne Menschen eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung finden und parallel weitergebildet werden können, wurde
entfristet und die ganzheitliche Betreuung (Coaching nach § 16k SGB II), die auch
in Zusammenhang mit einer Weiterbildung genutzt werden kann, wurde als
neues Regelinstrument eingeführt.
Die Bundesregierung unterstützt zudem die Standardisierung und den Ausbau
von anschlussfähigen berufsabschlussorientierten Teilqualifikationen.
18. Da die Bundesregierung sich Rahmen der Nationalen
Weiterbildungsstrategie (NWS) und der EU-2030-Strategie das Ziel gesetzt hat, die
Weiterbildungsbeteiligung auf einen Wert von 65 Prozent zu steigern,
a) wie hoch ist die Weiterbildungsbeteiligung aktuell und
Im Jahr 2022 haben sich laut der aktuellen Ergebnisse der Adult Education
Survey (AES) 58 Prozent der Erwachsenen zwischen 18 und 64 Jahren an
Weiterbildungen beteiligt.
b) welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um das
65-Prozent-Ziel bis 2030 zu erreichen?
Die Bundesregierung hält daran fest, die Weiterbildungsbeteiligung bis zum
Jahr 2030 auf 65 Prozent zu steigern. Im Rahmen der 2019 auf den Weg
gebrachten NWS wurden kontinuierlich weiterbildungspolitische Konzepte und
Maßnahmen umgesetzt und fortentwickelt. Der zweite Umsetzungsbericht der
NWS soll im Februar dieses Jahres veröffentlicht werden. Innerhalb des breiten
Bündnisses arbeiten die Partner gemeinsam an der Stärkung der Weiterbildung.
Die Kooperation und Koordination durch die NWS haben sich bewährt.
Ergänzend hierzu wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
19. Wie viele Beschäftigte wurden seit Einführung des
Qualifizierungsgelds am 1. April 2024 bisher gefördert?
Aus Datenschutzgründen können aktuell noch keine Ergebnisse veröffentlicht
werden.
20. Wie viele junge Menschen haben in diesem Jahr im Rahmen der neu
eingeführten Ausbildungsgarantie einen außerbetrieblichen
Ausbildungsplatz annehmen müssen, weil die anderen Maßnahmen zur
Vermittlung und Unterstützung bei der Suche nach einem betrieblichen
Ausbildungsplatz nicht gefruchtet haben?
Außerbetriebliche Berufsausbildungen beginnen wie betriebliche Ausbildungen
vor allem im August, im September und auch noch im Oktober. Frühestens
nach der in der Förderstatistik üblichen dreimonatigen Wartezeit werden
Eintrittszahlen für Zeiträume zur Verfügung stehen, in denen die
Ausbildungsgarantie bereits galt.
21. Was unternimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS), damit die Information, welche jungen Menschen nicht von
der Bundesagentur für Arbeit erreicht werden konnten (§ 31a Absatz 2
SGB III), verpflichtend an die zuständigen Stellen der Jugend- bzw.
Sozialhilfe in den einzelnen Bundesländern zurückgespiegelt werden?
Wie in der Antwort zu Frage 7 erläutert, handelt es sich bei § 31a SGB III um
eine Norm, die den Datenaustausch zwischen der BA und dem jeweiligen Land
ausschließlich zu jungen Menschen ohne berufliche Anschlussperspektive
ermöglicht. Welches die nach Absatz 2 benannte Stelle ist, muss seitens der
Länder in korrespondierenden Regelungen definiert werden. Die Thematik wurde
mit den Ländern im Jahr 2024 erörtert. Jedes Land muss entsprechend für sich
prüfen, welche Stelle geeignet ist, um der jeweiligen Zielgruppe weiterführende
Angebote zu unterbreiten.
22. Warum hat die Bundesregierung – anders als im Koalitionsvertrag
vereinbart – 2022 keine Regelung zur stärkeren Flexibilisierung der
Arbeitszeiten vorgelegt?
23. Warum hat die Bundesregierung keinen ressortabgestimmten Entwurf
zur Regelung der Arbeitszeiterfassung vorgelegt, und wann soll dieser
vorgelegt werden?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Wie im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode vereinbart, wurde im
Jahr 2022 zunächst ein Sozialpartnerdialog über den etwaigen
Anpassungsbedarf des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere zur Arbeitszeiterfassung, geführt. Im
Rahmen dieses Dialogprozesses wurden die jeweiligen Standpunkte
ausgetauscht; es konnten jedoch keine gemeinsamen Positionen für eine Änderung
des Arbeitszeitgesetzes gefunden werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Rechtssache BAG - 1 ABR 22/21
mit Beschluss vom 13. September 2022 klargestellt, dass Arbeitgeber bei
unionskonformer Auslegung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des
Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet sind, ein System einzuführen und zu nutzen, mit dem die von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden
kann. Die Frage, ob eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht, ist damit
geklärt. Um möglichst schnell Rechtssicherheit zur Frage des „Wie“ der
Aufzeichnungspflicht zu schaffen, hat das BMAS Anfang 2023 einen Vorschlag zur
Regelung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz vorgelegt, zu dem
innerhalb der Bundesregierung keine Einigung erzielt werden konnte.
Die in der Wachstumsinitiative der Bundesregierung von Juli 2024 u. a.
gefassten Pläne in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz, wurden nach dem Bruch der
Ampelkoalition im November 2024 nicht weiterverfolgt.
24. Will die Bundesregierung Einfluss auf die nächste Entscheidung der
Mindestlohnkommission über die Festlegung der Mindestlohnhöhe
nehmen?
Nein, die Bundesregierung will keinen Einfluss auf die nächste Entscheidung
der Mindestlohnkommission über die Festlegung der Mindestlohnhöhe
nehmen.
25. Planen Vertreter der Bundesregierung eine politisch festgelegte
Erhöhung des Mindestlohns nach der nächsten Bundestagswahl?
Gemäß § 9 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist es Aufgabe der
Mindestlohnkommission, alle zwei Jahre über eine Anpassung der Höhe des
Mindestlohns zu beschließen. Die Bundesregierung kann die von der
Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung sodann durch Rechtsverordnung
verbindlich machen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 MiLoG). Dabei kann der Beschluss
der Mindestlohnkommission nur unverändert umgesetzt und nicht eigenständig
eine andere Höhe festgesetzt werden. Den nächsten Beschluss zur Anpassung
der Mindestlohnhöhe hat die Mindestlohnkommission bis zum 30. Juni dieses
Jahres zu fassen. Pläne der aktuellen Bundesregierung für eine gesetzliche
Anhebung des Mindestlohns, abweichend von der Anpassungsentscheidung der
Mindestlohnkommission, bestehen nicht.
26. Welche Auswirkungen auf die Volkswirtschaft in Deutschland, die
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die Arbeitslosigkeit und
das Verbraucherpreisniveau hätte eine Erhöhung des Mindestlohns auf
14 Euro bzw. 15 Euro?
Eine prognostische Einschätzung der Auswirkungen einer Anhebung des
Mindestlohns auf 14 Euro bzw. 15 Euro je Zeitstunde kann nicht abstrakt erfolgen.
Die Auswirkungen können je nach Betriebsstruktur, Spezialisierung und
Mechanisierungsgrad unterschiedlich sein. Auswirkungen haben beispielsweise
auch Wettbewerbsintensität, Marktkonzentration und Arbeitsproduktivität. Zu
den allgemeinen Auswirkungen der bisherigen Erhöhungen bzw. der
Einführung wird auf die wissenschaftlichen Studien zum gesetzlichen Mindestlohn
sowie auf Studien, die die Mindestlohnkommission in Auftrag gegeben hat,
verwiesen (www.mindestlohn-kommission.de/DE/Bericht, www.bmas.de/DE/Serv
ice/Publikationen/Forschungsberichte/fb-558-gesamtbericht-zur-evaluation-de
s-gesetzlichen-mindestlohns.html).
27. Wieso gab die Bundesregierung der Mindestlohnkommission über ein
Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales vor, sich bei
zukünftigen Erhöhungen an den von der EU-Mindestlohnrichtlinie
genannten 60 Prozent zu orientieren, wenn sie doch der EU-Kommission
mitgeteilt hatte, dass Deutschland die Anforderungen der
Mindestlohnrichtlinie bereits erfüllt?
Der Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns wurde im Rahmen
der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den
gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung (Mindestlohnerhöhungsgesetz) als Orientierungswert zur
Gewährleistung eines angemessenen Mindestschutzes der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer herangezogen. Dort heißt es:
„Die Erhöhung des Mindestlohns wird dem zur Ermittlung eines angemessenen
Mindestlohnniveaus international anerkannten Schwellenwert von 60 Prozent
des Bruttomedianlohns gerecht. Ein sich an diesem Wert orientierender
Mindestlohn ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern typischerweise,
über das bloße Existenzminimum hinaus am sozialen und kulturellen Leben
teilzuhaben und für unvorhergesehene Ereignisse vorzusorgen. Damit wird der
Mindestlohn dahingehend weiterentwickelt, dass der Aspekt einer
angemessenen gesellschaftlichen Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die zum Mindestlohn beschäftigt werden, bessere Berücksichtigung findet. […]
Der Mindestlohnkommission obliegt es, dass auch künftig ein angemessener
Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt bleibt.“
(Bundestagsdrucksache 20/1408, S. 18 f.)
Dieser Referenzwert wird daher auch bei künftigen Entscheidungen der
Mindestlohnkommission zu berücksichtigen sein.
Das vorstehend erläuterte Verständnis des geltenden Rechts betrifft den
gesetzlichen Rahmen, anhand dessen die Mindestlohnkommission ihre
Anpassungsbeschlüsse zu treffen hat. Es war daher angezeigt, die Mindestlohnkommission
darüber in Kenntnis zu setzen, dass dieses Verständnis der Auslegung des
nationalen Rechts der Umsetzungsmeldung an die EU-Kommission zur EU-
Mindestlohn-Richtlinie zugrunde liegt.
28. Wie steht die Bundesregierung zu einer Reform des
Mindestlohngesetzes, die die Mindestlohnkommission abschafft und durch eine
automatische Anpassungsregelung ersetzt?
Nach der Konzeption des Mindestlohngesetzes entscheidet über die Anpassung
des Mindestlohns alle zwei Jahre eine Kommission der Tarifpartner. Der
Mindestlohnkommission sind für ihre eigenverantwortliche Entscheidung vom
Mindestlohngesetz bestimmte Kriterien vorgegeben: Sie prüft in einer
Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem
angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen,
faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie
Beschäftigung nicht zu gefährden. Eine automatische Anpassung der
Mindestlohnhöhe, z. B. entsprechend der Inflation, würde der Komplexität der
Entscheidung nicht gerecht werden und würde darauf verzichten, sich den
Sachverstand der Tarifpartner im Rahmen der Festsetzung des Mindestlohns zunutze
zu machen.
29. Plant die Bundesregierung, die sich im Koalitionsvertrag erneut
ausdrücklich zum politischen Mindestlohn und zum Eingriff in die
Verhandlungsautonomie der Tarifparteien bekannt hat, künftige politische
Eingriffe in den Mindestlohn gesetzgeberisch auszuschließen, um
populistische Überbietungswettkämpfe, mit denen verbesserte Wahlerfolge
mit dem Versprechen auf Lohnzuwächse erkauft werden sollen, zu
verhindern?
Innerhalb der laufenden Legislaturperiode sind keine dahingehenden
gesetzlichen Änderungen geplant.
30. Sieht die Bundesregierung, die sich im Koalitionsvertrag vorgenommen
hat, sich bei den Verhandlungen zur EU-Mindestlohnrichtlinie für
verbindliche Mindeststandards einzusetzen, ihr Ziel als erreicht an?
Die Bundesregierung sieht ihr im Koalitionsvertrag vereinbartes Ziel insoweit
als erreicht an, als dass mit der im Rat mit einer breiten Mehrheit
verabschiedeten EU-Mindestlohn-Richtlinie erstmals gemeinsame europaweite Standards
darüber eingeführt wurden, wie gesetzliche Mindestlöhne unter Beteiligung der
Sozialpartner festgesetzt und regelmäßig aktualisiert werden sollen.
31. Hat die Mindestlohnkommission nach dem letzten Mindestlohngesetz
nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich einen
Gestaltungsspielraum, einen Mindestlohn unterhalb der von der EU vorgeschlagenen
Mindestlohnkriterien vorzuschlagen oder wurde die Freiheit der
Mindestlohnkommission nach unten faktisch begrenzt, sodass nur nach
oben grenzloser Erhöhungsspielraum verbleibt?
Die EU-Mindestlohn-Richtlinie macht Vorgaben zur verfahrensrechtlichen
Ausgestaltung der mitgliedstaatlichen Mindestlohnsysteme und hierbei zu
berücksichtigender Kriterien, ohne eine bestimmte Höhe vorzugeben. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
32. Ändert sich die rechtliche Betrachtung der Bundesregierung in dem
Fall, dass sich ein bestimmter gesetzlicher Mindestlohn am Markt oder
in bestimmten Branchen nicht erwirtschaften lässt?
Nein, die rechtliche Betrachtung ändert sich in diesem Fall nicht.
33. Hält die Bundesregierung in Ausnahmefällen, wenn sich ein bestimmter
Mindestlohn in einer Branche nicht erwirtschaften lässt, gesetzliche
Änderungen für angemessen, um in einer solchen Notlage die
Lohnuntergrenze in einzelnen Brachen weniger stark ansteigen zu lassen als in
anderen Branchen?
Der Mindestlohn ist von seiner Zielrichtung eine absolute Lohnuntergrenze, die
branchenübergreifend in jedem Arbeitsverhältnis einzuhalten ist. Bereits nach
jetziger Rechtslage hat die Mindestlohnkommission in einer Gesamtabwägung
zu entscheiden, welche Höhe des Mindestlohns angemessen ist. Die
wirtschaftliche Tragfähigkeit der Mindestlohnhöhe für Unternehmen gehen in diese
Abwägung genauso ein wie Belange des Arbeitnehmerschutzes.
34. Wie groß sind nach den Berechnungen der Bundesregierung nach der
im Koalitionsvertrag vereinbarten Umsetzung des politischen
Mindestlohns die staatlichen Einsparungen durch geringere Kosten bei
Aufstockungen im Rahmen des Bürgergelds?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
35. In welchen Branchen hatte die Umsetzung des im Koalitionsvertrag
vereinbarten politischen Mindestlohns nachweislich keinerlei
Auswirkungen auf die Preisstruktur in der Branche?
Analysen über die Wirkung der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro auf
die Preisstruktur einzelner Branchen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
36. Durch welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ihr Ziel
aus dem Koalitionsvertrag, ein „modernes Arbeitsrecht“, das Sicherheit
und fair ausgehandelte Flexibilität ermöglicht, erreicht, und was genau
rechtfertigt bei den genannten Maßnahmen die Einschätzung als
„modernes Arbeitsrecht“?
In den arbeitsrechtlichen Gesetzen ist geregelt, worauf eine Arbeitnehmerin
oder ein Arbeitnehmer Anspruch haben und was ein Arbeitgeber von seinen
Mitarbeitenden verlangen kann. Ziel der Bundesregierung ist es stets, einen
fairen Ausgleich der Interessen von Beschäftigten und ihren Arbeitgebern sowie
die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen zu befördern. Dabei ist das
bereits heute moderne Arbeitsrecht so ausgestaltet, dass der Schutz von
Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmern berücksichtigt ist, es aber auch Spielräume
schafft, flexibel auf Bedingungen vor Ort zu reagieren. Die Bundesregierung
arbeitet kontinuierlich daran, dass die Rahmenbedingungen von Arbeit sicher
und gesund gestaltet werden – auch mit neuen Arbeitsformen und neuen
Technologien. Hierzu ist das BMAS in dieser Legislatur in einen intensiven
Austauschprozess eingestiegen, der hier www.arbeit-sicher-und-gesund.de/
dokumentiert ist.
Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde mit Wirkung
zum 1. Januar 2025 ermöglicht, dass Nachweise der wesentlichen
Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch
in Textform elektronisch übermittelt werden können. Damit können in Zukunft
neben der Möglichkeit des digitalen Arbeitsvertrags auch die wesentlichen
Arbeitsbedingungen digital übermittelt werden Auch können Arbeitszeugnisse
künftig in elektronischer Form erteilt werden, wenn die Arbeitnehmerin/der
Arbeitnehmer einwilligt. Mit dem BEG IV wurde ferner ermöglicht, dass für so
genannte Altersgrenzenvereinbarungen die Textform ausreichend ist.
Mit diesen Maßnahmen, welche hier lediglich stellvertretend für eine Reihe
weiterer genannt werden, wird dem inzwischen deutlich höheren Stellenwert
der elektronischen Kommunikation auch im Bereich des Arbeitsrechts
Rechnung getragen.
37. Wie hoch ist die zusätzliche Belastung von Unternehmen und
Verwaltung durch Gesetze aus dem Geschäftsbereich des BMAS, die in dieser
Legislaturperiode verabschiedet wurden?
Das BMAS ist in seinem Geschäftsbereich permanent bestrebt,
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wie auch für Unternehmen und die
öffentliche Verwaltung auf Optimierungspotentiale zu überprüfen.
Verschlankungspotentiale werden regelmäßig gesammelt und in die laufende
Gesetzgebungsarbeit eingespeist. Dies ist in dieser Legislaturperiode sowohl beim jährlichen
Erfüllungsaufwand der Verwaltung als auch der Wirtschaft gelungen.
Die Bilanz (sog. Bürokratiebremse oder “One in, one out“) für die Wirtschaft
fällt nach Daten des Statistischen Bundesamt (StBA) zum Stichtag 15. Januar
2025 (für den Bereich des BMAS mit einem Saldo von - 278,9 Mio. Euro an
jährlichem Erfüllungsaufwand positiv aus (Entlastung: 368 Mio. Euro,
Belastung: 89,1 Mio. Euro). Der Stichtag für die vorgenannten, vom StBA
ermittelten Daten ist der 31. Dezember 2024 mit Stand vom 15. Januar 2025.
Grundlage sind – neben den von den von den Fragestellern aufgeführten Gesetzen –
alle Regelungsvorhaben des BMAS, die ab 8. Dezember 2021 bis zum Stichtag
vom Kabinett oder anderweitig beschlossen wurden. Hinzu kommen
Belastungen in Höhe von 8,2 Mio. Euro aus der 1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben, die
in der Bilanz zur Bürokratiebremse nicht berücksichtigt werden. Die größten
Entlastungen beruhen auf der Einführung einer zentralen Vollmachtsdatenbank
für Steuerberaterinnen und Steuerberater für Vollmachten im Bereich der
sozialen Sicherung (über 200 Mio. Euro, BEG IV) sowie der Digitalisierung von
Prozessen im Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung (über 150 Mio.
Euro, 8. SGB IV-Änderungsgesetz). Der einmalige Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft beläuft sich auf 322,7 Mio. Euro.
Die Verwaltung wurde zum Stichtag 15. Januar 2025 im Geschäftsbereich des
BMAS um 4,6 Mio. Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand entlastet
(Entlastung: 111 Mio. Euro, Belastung: 106,3 Mio. Euro). Der einmalige
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beläuft sich auf 239,8 Mio. Euro.
38. Welche konkreten Maßnahmen der Entbürokratisierung hat die
Bundesregierung im Bereich des Arbeitsrechtes unternommen, und in welchem
Volumen wurde hierbei entlastet?
Durch das zum 1. August 2024 in Kraft getretene Berufsbildungsvalidierungs‑
und ‑digitalisierungsgesetz (BVaDiG) ist der in § 11 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bislang verankerte Ausschluss der elektronischen Form
beim Ausbildungsvertrag aufgehoben worden. Gleichzeitig wurde die
Abfassung der wesentlichen Inhalte des Ausbildungsverhältnisses in Textform
ermöglicht. Weiterhin kann das Ausbilderzeugnis nach § 16 BBiG nun auch in
elektronischer Form erteilt werden, wenn die Auszubildenden einwilligen.
Darüber hinaus wurden weitere Schriftformerfordernisse für Dokumente und
Verfahren im BBiG abgeschafft.
Durch das BEG IV wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 das
Formerfordernis für Nachweise der wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem
Nachweisgesetz erweitert, so dass der Nachweis künftig auch in Textform elektronisch
übermittelt werden kann, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind (mögliche
jährliche Entlastung von 1,7 Mio. Euro). Überdies können Arbeitszeugnisse
künftig in elektronischer Form erteilt werden, wenn die Arbeitnehmerin/der
Arbeitnehmer einwilligt (jährliche Entlastung von rd. 800.000 Euro). Darüber
hinaus wurde eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 14 Absatz 4
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für Vereinbarungen zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze eingeführt. Für
solche Altersgrenzenvereinbarungen ist nun die Textform ausreichend.
Ebenfalls mit dem BEG IV wurde das Schriftformerfordernis für den
Überlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die Textform abgelöst. Die Wirtschaft
wird dadurch um rund 30 Mio. Euro jährlich entlastet.
39. Welche der Entbürokratisierungen beziehen sich auf Korrekturen bei
gesetzgeberischen Belastungen durch Gesetze, die, wie z. B. durch das
Nachweisgesetz, zuvor in dieser Legislaturperiode beschlossen
wurden?
Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend gesellschaftliche, politische und
wirtschaftliche Entwicklungen und wirkt darauf hin, dass die Rechtslage diese
nachvollzieht. Dies gilt beispielsweise auch für das von den Fragestellern in
Bezug genommene Nachweisgesetz. Der Gesetzgeber will mit der durch das
BEG IV zum 1. Januar 2025 eingeführten Formerweiterung im Nachweisgesetz
den Unternehmen ermöglichen, Abläufe in ihren Personalverwaltungen weiter
zu digitalisieren. Unabhängig davon weist die Bundesregierung aber darauf hin,
dass mit der zum 1. August 2022 erfolgten Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/1152 im Bereich des Zivilrechts die Formvorgaben des Nachweisgesetzes
in dieser Legislaturperiode zuvor nicht geändert wurden.
Mit Blick auf den Erfüllungsaufwand korrigierende Rechtsänderungen
erfolgten in dieser Legislaturperiode lediglich in einem Fall: Mit dem Bürgergeld-
Gesetz wurde mit § 16j SGB II zum 1. Juli 2023 ein monatlicher Bürgergeldbonus
von 75 Euro für Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss
abzielten, eingeführt, verbunden mit einem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
von rund 2 Mio. Euro/Jahr. Der Bürgergeldbonus wurde mit Inkrafttreten des
Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 28. März 2024 wieder abgeschafft; die
Einsparungen beim Erfüllungsaufwand der Verwaltung wurden hierbei ebenfalls
auf rund 2 Mio. Euro/Jahr beziffert.
40. In welchem Umfang hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag
vereinbarte Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeit und dem
Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung vorgenommen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 42 verwiesen.
41. In welchem Umfang hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag
als gute Möglichkeit für mobile Arbeit und die Stärkung ländlicher
Regionen bezeichneten Coworking-Spaces gefördert, und wie hoch waren
die Fördersummen durch den Bund in den Jahren von 2022 bis 2024
insgesamt?
Co-Working-Spaces sind einer von mehreren Fördergegenständen der
Dorfentwicklung in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern. Die Dorfentwicklung
wiederum ist eine Maßnahme des Förderbereichs 1 „Integrierte ländliche
Entwicklung“ der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Der Bund gibt 60 Prozent der Mittel. In
der Berichterstattung über den Vollzug der GAK sind Co-Working-Spaces Teil
einer Summenposition und werden daher nicht gesondert ausgewiesen.
Aufgrund der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern sind die Länder für die Umsetzung und damit auch für die
Antragsbearbeitung zuständig. Sie haben eigene Landesrichtlinien.
Der erstmals im Jahr 2021 vom Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) veröffentlichte Praxisleitfaden „Coworking auf dem Land –
Wie es gelingt und was es dafür braucht“ wurde im Jahr 2022 aktualisiert. Im
Leitfaden finden Interessierte alles Wissenswerte, hilfreiche
Praxisempfehlungen und Tipps zur Gründung und zum Betrieb einer modernen
Bürogemeinschaft auf dem Land.
42. In welchem Umfang und mit wem hat der im Koalitionsvertrag
angekündigte „Dialog mit allen Beteiligten“ zur gesunden Gestaltung des
Homeoffice stattgefunden, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus dem Dialog?
Der mit dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode angekündigte
„Dialog mit allen Beteiligten“ zur gesunden Gestaltung des Homeoffice wurde von
September 2022 bis Oktober 2023 unter dem Titel: „Politikwerkstatt Mobile
Arbeit“ durchgeführt. In diesem Prozess diskutierten über 100 Expertinnen und
Experten die technischen, organisatorischen, personellen, kulturellen und
rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gestaltung guter mobiler Arbeit. Am
Prozess beteiligt waren neben den Sozialpartnern, Arbeitsgestalterinnen und
Arbeitsgestaltern, (Arbeits-)Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auch
Vertreterinnen und Vertreter des Personalmanagements, des Gesundheitswesens,
Expertinnen und Experten in Steuer- und Rechtsfragen, der
Immobilienwirtschaft, der Büroausstattung sowie Betreibende von Co-Working-Spaces,
Führungskräfte und Beraterinnen und Berater.
Im Dialogprozess konnte kein Konsens zu gesetzlichen Regelungsvorschlägen
erzielt werden. Als Ergebnis der Politikwerkstatt „Mobile Arbeit“ wurden die
konsensfähigen Ergebnisse aus dem Dialog in arbeitsrechtliche und
arbeitsschutzrechtliche Empfehlungen für gute hybride Bildschirmarbeit übersetzt und
als Handlungsrahmen am 19. Juni 2024 veröffentlicht (bmas.de/SharedDocs/D
ownloads/DE/Arbeitsrecht/empfehlungen-hybride-bildschirmarbeit.pdf?__blo
b=publicationFile&v=4). Auf dieser Basis wurde der Ausschuss für Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit (ASGA) mit der Entwicklung eines
Regelungsvorschlags beauftragt.
Ein Abschlussbericht mit ausführlichen Informationen zu den behandelten
Themen, Beteiligten und Ergebnissen des Dialogs wurde am 19. Juni 2024
veröffentlicht (www.arbeit-sicher-und-gesund.de/fileadmin/PDFs/ASUG_Mobile-
Arbeit_Ergebnisbericht.pdf).
Parallel zur Debatte in Deutschland wurden auf europäischer Ebene
Sozialpartnerverhandlungen zum Thema geführt, die ebenfalls kein geeintes Ergebnis
erzielten. Die EU-Kommission hat daher im Hinblick auf eine europarechtliche
Regelung erneut Sozialpartnerkonsultationen eingeleitet.
Bis eine mögliche europäische Regelung wirksam wird, bilden die genannten
Empfehlungen für gute hybride Bildschirmarbeit den Handlungsrahmen für die
betriebliche Praxis zur Gestaltung sicherer und gesunder hybrider
Bildschirmarbeit. Davon unberührt gelten die allgemeinen Anforderungen des
Arbeitsschutzgesetzes.
Die Entwicklung hybrider Arbeitsformen in Deutschland ist nicht
abgeschlossen. Vielmehr ist dies ein Prozess, in dem sowohl Unternehmen als auch
Beschäftigte kontinuierlich lernen. Die Entwicklungen werden weiter im Blick
behalten und es wird geprüft, ob und welche Anpassungen ggf. notwendig sind.
43. Mit wem und in welcher Weise hat die Bundesregierung Gespräche
geführt, um das im Koalitionsvertrag anvisierte Ziel, mobiles Arbeiten
EU-weit unproblematisch zu ermöglichen, umzusetzen, und was muss
aus Sicht der Bundesregierung noch geändert werden, um dieses Ziel zu
erreichen?
Das BMAS hat sich auf europäischer Ebene für eine Flexibilisierung der
sozialversicherungsrechtlichen Handhabung grenzüberschreitender mobiler Arbeit
eingesetzt. Hierbei ist es gelungen, dass die von der Verwaltungskommission
für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzte
Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Bundesregierung einen Vorschlag für eine
multilaterale Rahmenvereinbarung erarbeitet hat, wonach auf Antrag auch bei
Homeoffice von Grenzgängerinnen und Grenzgängern von bis zu unter 50
Prozent das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, für
anwendbar erklärt werden kann. Diese Rahmenvereinbarung wurde bis dato
von 22 Staaten, einschließlich der Bundesrepublik Deutschland, unterzeichnet
(siehe: socialsecurity.belgium.be/en/internationally-active/cross-border-telewor
k-eu-eea-and-switzerland).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bringt sich aktiv in die auf
internationaler Ebene stattfindenden Diskussionen zu den steuerlichen
Herausforderungen mobiler Arbeit ein. Die Frage einer Neuausrichtung der Verteilung der
Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
wird gegenwärtig auf EU-Ebene erörtert. Nach Auffassung des BMF sollte eine
zukünftige Regelung insbesondere eine einfache und bürokratiearme
Administrierung und ein hohes Maß an Flexibilität für Beschäftigte und Arbeitgeber
hinsichtlich möglicher Homeoffice-Modelle vorsehen. Unabdingbar wäre darüber
hinaus die Etablierung eines Mechanismus, der eine faire Aufteilung der
Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat ermöglicht. Zudem
wurden in die Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich und Luxemburg
Regelungen aufgenommen, die die Problematik der mobilen Arbeit adressieren.
Auch mit anderen Staaten werden derzeit Gespräche über bilaterale Lösungen
geführt.
Darüber hinaus wird auf Ebene der OECD die Frage diskutiert, ob und unter
welchen Umständen die Homeoffice-Tätigkeit von Beschäftigten zu einer
Betriebsstätte des Arbeitgebers führen kann. Bei der OECD wird diese Frage
gegenwärtig prioritär behandelt. Ergebnisse der andauernden Diskussionen
werden voraussichtlich in die nächste Aktualisierung des OECD-
Musterabkommens einfließen, die für 2025 vorgesehen ist. Umfang und Tendenz der
Änderungen lassen sich gegenwärtig noch nicht absehen. Das BMF setzt sich dabei
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dafür ein, dass
die Tätigkeit einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem
Homeoffice in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers begründet. Dies
entspricht der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung, die mit BMF-
Schreiben vom 5. Februar 2024 in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung
(AEAO) aufgenommen worden ist (vgl. Tz. 4 zu § 12 AO des AEAO).
44. In welcher Weise hat die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag
vereinbarte Ziel, die Tarifbindung im Handwerk und Mittelstand zu
stärken, umgesetzt, und wie hat sich die Tarifbindung in Handwerk und
Mittelstand durch diese Maßnahmen der Bundesregierung verändert?
45. In wie vielen Gesetzen hat die Bundesregierung im Geschäftsbereich
des BMAS in der aktuellen Wahlperiode den Tarifpartnern die
Möglichkeit gegeben, durch Tariföffnungsklauseln in einzelnen Punkten von
starren gesetzlichen Regelungen abzuweichen, um den
Gestaltungsspielraum der Tarifpartnerschaft zu erhöhen und einen positiven Anreiz
für eine Mitgliedschaft in der organisierten Arbeitgeberschaft oder
Arbeitnehmerschaft zu setzen?
46. In wie vielen Gesetzen hat die Bundesregierung im Geschäftsbereich
des BMAS in der aktuellen Wahlperiode aufgrund von Interventionen
von Verbänden oder ablehnenden Stellungnahmen von Verbänden oder
Gewerkschaften auf die Möglichkeit von Tariföffnungsklauseln
verzichtet, und um welche Gesetze und Verbände bzw. Gewerkschaften
handelt es sich in den einzelnen Fällen?
47. Welche darüber hinausgehenden Anreize für Unternehmen, ihr vom
Grundgesetz geschütztes Recht auf Koalitionsfreiheit wahrzunehmen –
und damit auf das grundgesetzliche Recht auf negative
Koalitionsfreiheit zu verzichten –, hat die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag
beim Thema Tarifbindung in erster Linie repressiv von der
Verhinderung von „Tarifflucht“ spricht, im Rahmen von abgeschlossenen
Gesetzgebungsverfahren gesetzgeberisch beschlossen?
48. Durch welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung die im
Koalitionsvertrag an mehreren Stellen als zu förderndes Ziel genannte
Tarifautonomie durch Vergrößerung des staatsfreien
Gestaltungsspielraums gestärkt?
49. Durch welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung im
Rahmen ihrer Gesetzgebung oder durch Verordnungen den
Gestaltungsspielraum einzelner Tarifparteien verändert, ohne gleichzeitig den
Gestaltungsspielraum der anderen Seite der Tarifpartnerschaft ebenso
verändert zu haben?
50. Welche Maßnahmen zur Stärkung der Tarifbindung hat die
Bundesregierung in den letzten drei Jahren ergriffen, vor allem im Lichte der
von der EU genannten 80 Prozent Tarifbindung in der
Mindestlohnrichtlinie?
51. Befindet ein Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung sich bereits in
Arbeit, wie ihn die EU bei Nichterfüllen des Ziels von 80 Prozent
vorsieht?
Die Fragen 44 bis 51 werden gemeinsam beantwortet.
Die Stärkung der Tarifbindung ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung.
Entsprechend dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode hat die
Bundesregierung im Dialog mit den Sozialpartnern gemeinsam mögliche
Maßnahmen zur Stärkung der Tarifbindung diskutiert. Neben den drei bereits im
Koalitionsvertrag genannten Maßnahmen (Einführung eines
Bundestariftreuegesetzes, gesetzliche Regelung eines digitalen Zugangsrechts, Verhinderung von
Tarifflucht bei Betriebsausgliederungen in Konzernstrukturen) konnte durch die
Sozialpartner jedoch keine Einigung auf weitere Maßnahmen erreicht werden.
Die Bundesregierung hat am 27. November 2024 den Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes beschlossen (Entwurf der
Bundesregierung für ein Tariftreuegesetz, Bundestagsdrucksache 20/14345). Mit dem
Bundestariftreuegesetz soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert
werden, indem originäre Tarifbindung – auch im Handwerk und für
mittelständische Unternehmen – geschützt und gefördert wird. Die Nachteile
tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen
des Bundes sollen mit dem Bundestariftreuegesetz beseitigt werden. Der
Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten soll eingeschränkt
werden. Aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode kann das
Gesetzgebungsverfahren im parlamentarischen Verfahren nicht abgeschlossen
werden.
Die nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der EU-Mindestlohn-Richtlinie für
Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Tarifabdeckung unter 80 Prozent
zu erstellenden Nationalen Aktionspläne zur Förderung von
Tarifverhandlungen (NAP) sind der EU-Kommission bis Ende 2025 vorzulegen. Deutschland
wird einen entsprechenden Aktionsplan erstellen. In die Erstellung des NAP
sind die Sozialpartner nach den Vorgaben der EU-Mindestlohn-Richtlinie
einzubeziehen.
52. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik an der Ausgestaltung des
geplanten Tariftreuegesetzes, welche kritisiert, dass nicht ein
spezifischer Tarifvertrag herausgepickt werden sollte, sondern allgemein der
Abschluss von Tarifverträgen gefördert werden sollte?
Nach dem Entwurf der Bundesregierung für ein Tariftreuegesetz
(Bundestagsdrucksache 20/14345) werden keine Tarifverträge „herausgepickt“, sondern auf
Antrag einer der Tarifvertragsparteien werden bestimmte Arbeitsbedingungen
eines Tarifvertrags für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen und
Konzessionen des Bundes für verbindlich erklärt. Mittelbar wird dadurch auch ein
Anreiz für den Abschluss von Tarifverträgen geschaffen.
53. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik an der Ausgestaltung des
geplanten Tariftreuegesetzes, welche kritisiert, dass die Bestimmung
eines repräsentativen Tarifvertrags existierende tarifvertragliche
Regelungen überschreiten könnte, kleinere Gewerkschaften benachteilige
und sich negativ auf die allgemeine Bereitschaft von Arbeitgebern auf
den Abschluss von Tarifen auswirken könnte, weil diese ggf. bei
Ausschreibungsverfahren der öffentlichen Hand nicht zur Geltung kommen
könnten?
Die nach dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Sicherung der
Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und
Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz, Bundestagsdrucksache 20/14345) im
Verordnungswege festgesetzten Arbeitsbedingungen sind
Mindestarbeitsbedingungen. Wenn die Arbeitsbedingungen mindestens eingehalten werden, kann
sich ein Unternehmen dies unabhängig von der konkreten Tarifbindung
zertifizieren lassen und so nachweisen, dass das Niveau des einschlägigen
Flächentarifvertrags eingehalten wird. Eine Rechtsverordnung nach dem
Bundestariftreuegesetz spiegelt immer die Arbeitsbedingungen eines regional
einschlägigen Flächentarifvertrags wider, der auch bei Verbandsmitgliedschaft des
jeweiligen Arbeitgebers einschlägig wäre. Aus Unionsrechtsgründen muss der
Flächentarifvertrag zwingend und damit grundsätzlich ohne Ausnahme auch für
Arbeitgeber, die an einen Haustarifvertrag gebunden sind, wirken. Nur dann ist
nach der Entsende-Richtlinie 96/71/EG eine Wirkung für Arbeitgeber mit Sitz
im Ausland möglich, die zur Auftragsausführung Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen.
54. Als wie dringlich bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit der
Digitalisierung der Betriebsratsarbeit durch Online-Betriebsratswahlen,
digitale Sprecherausschüsse, digitale Betriebsversammlungen, ein
digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften und ähnliche Maßnahmen?
Die Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung als eine zentrale Säule der
sozialen Marktwirtschaft in Deutschland ist gerade in Zeiten der digitalen
Transformation der Arbeitswelt von herausgehobener Bedeutung. Dazu zählt auch, dass
Betriebsräte über die notwendigen Mittel verfügen, um digital arbeiten zu
können. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber im Jahr
2021 bereits einen wichtigen Beitrag zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit
geleistet. Die Bundesregierung hat im Regierungsentwurf eines
Tariftreuegesetzes ebenfalls auf die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt reagiert und
eine gesetzliche Grundlage für die Erprobung von Online-Betriebsratswahlen
auf den Weg in das parlamentarische Verfahren gebracht. Auch weitere
Digitalisierungsmaßnahmen können wichtige Bausteine darstellen, um Betriebsräten
die Arbeit im Rahmen einer digitalisierten Arbeitswelt zu erleichtern.
55. Wie hat sich die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
Minijobber und Arbeitslosen seit dem Regierungsantritt der
Bundesregierung entwickelt (bitte jeweils quartalsweise aufschlüsseln)?
Zur Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen sowie der geringfügigen
Beschäftigung wird auf die Veröffentlichung der Statistik der BA „Beschäftigte
nach ausgewählten Merkmalen“ verwiesen (statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlob
als/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1523064&topic_f=besch
aeftigung-sozbe-zr-ausgewmerkmale-altersgr, siehe Tabellenblatt: Tab. 1 bzw.
Tab. 5).
Zur Entwicklung der Arbeitslosigkeit verweist die Bundesregierung auf die
Veröffentlichung „Arbeitslose und Arbeitslosenquoten“ (statistik.arbeitsagentu
r.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1610104&t
opic_f=alo-zeitreihe-dwo) der BA (siehe Tabellenblatt: Tabelle 2.1.2).
56. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer im Leistungsbezug
nach dem SGB II seit Amtsantritt der Bundesregierung im Vergleich
zum Zeitraum von 2013 bis 2019?
Angaben zur durchschnittlichen Verweildauer liegen nicht vor. Die Statistik der
BA weist jeweils die bisherigen sowie die abgeschlossenen Verweildauern nach
Dauerkategorien aus. Dabei gibt die bisherige Verweildauer an, wie lange der
Regelleistungsbezug der Leistungsberechtigten im Bestand bereits andauert.
Die abgeschlossene Dauer wird beim Abgang aus dem Regelleistungsbezug
ermittelt und misst damit die gesamte Verweilzeit der Leistungsbeziehenden im
Regelleistungsbezug.
Ergebnisse zu den bisherigen sowie den abgeschlossenen Verweildauern
können den Tabellen in der Antwort zu Frage 56 im Anhang entnommen werden.*
Ergebnisse liegen jeweils für die Berichtsmonate Juni und Dezember vor.
57. Wie viele Stellen wurden seit Beginn der Amtszeit der Bundesregierung
bei der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern abgebaut oder
nicht neu besetzt?
Die BA verfügt zum aktuellen Berichtsmonat Dezember 2024 über insgesamt
941 Stellen weniger als zum September 2021. Davon entfallen 860 Stellen auf
die SGB-III-Dienststellen (Agenturen für Arbeit und besondere Dienststellen)
und 81 Stellen auf die SGB-II-Dienststellen (Jobcenter als gemeinsame
Einrichtungen). Für das kommunale Personal in den gemeinsamen Einrichtungen
und bei den Jobcentern in rein kommunaler Trägerschaft (zugelassene
kommunale Träger – zkT) liegen keine Informationen zu den Stellen vor.
58. Welche Fortschritte sieht die Bundesregierung aufgrund der Umsetzung
ihrer Fachkräftestrategie, insbesondere in Bezug auf
Die Fachkräftestrategie der Bundesregierung wurde im Herbst 2022 vom
Kabinett verabschiedet. Hier dargestellte Veränderungen beziehen sich auf die
gesamte Legislaturperiode (jeweils aktuellster verfügbarer Datenpunkt).
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14918 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
a) die Erhöhung der Erwerbsquote von Frauen,
Die Erwerbstätigenquote von Frauen im Alter von 20 bis 64 Jahren lag im Jahr
2023 bei 77,2 Prozent; das bedeutet ein Plus seit dem Jahr 2021 von 1,6
Prozentpunkten. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 60 verwiesen.
b) die Qualifizierung von Arbeitslosen,
Nach Angaben der Statistik der BA wurden im Zeitraum Oktober 2023 bis
September 2024 insgesamt rund 256.000 Arbeitslose bzw. von Arbeitslosigkeit
bedrohte Teilnehmende im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung
gefördert. Im Vergleich zum Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 waren
das rund 10.000 Personen bzw. 4 Prozent mehr. Darüber hinaus wird auf die
Ausführungen zu den durch das Bürgergeld-Gesetz gestärkten
Weiterbildungsmöglichkeiten für Beziehende von Arbeitslosengeld und Bürgergeld in der
Antwort zu Frage 17 verwiesen.
c) die Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland,
Insbesondere mit dem Gesetz und der Verordnung zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung hat der Gesetzgeber die in der Fachkräftestrategie
angesprochene Zielstellung im Hinblick auf die Anpassung des Rechtsrahmens
erfüllt und dabei u. a. auch prozessuale Hürden für die Fachkräfteeinwanderung
adressiert. Mit der Chancenkarte auf Basis eines Punktesystems wurde ein
weiteres Instrument etabliert und das Erwerbseinwanderungsrecht strukturell
fortentwickelt. Der Großteil der neuen Regelungen ist zum März bzw. Juni 2024 in
Kraft getreten. Für eine Bewertung ist es noch zu früh. Die ersten Zahlen
erlauben aber die Annahme, dass die Regelungen Anklang finden. Im Jahr 2024
wurden 198.706 Visa zu Erwerbszwecken bearbeitet (einschließlich
Berufsausbildung und Aufenthalte zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen). Das
bedeutet einen Anstieg von fast 12 Prozent im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum (177.578 bearbeitete nationale Visa im gesamten Jahr 2023).
Nach vorläufigen und hochgerechneten Angaben der Statistik der BA gab es im
Oktober 2024 3,16 Millionen sozialversicherungspflichtig beschäftigte
Drittstaatsangehörige. Das ist ein Anstieg im Vergleich zum Vorjahresmonat um
302.000 bzw. 10,6 Prozent. Hingegen ist die sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung insgesamt lediglich um 117.000 Personen zum Vorjahresmonat
gestiegen, d. h., ohne den Anstieg der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen
wäre die Beschäftigung in Deutschland deutlich gesunken.
d) die Attraktivität des Weiterarbeitens älterer Arbeitnehmer über die
Regelaltersgrenze hinaus,
Nach Angaben der Statistik der BA gab es im Juni 2024 rund 384.000
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Alter über der Regelaltersgrenze. Im
Vergleich zum Juni 2021 gingen damit 97.000 bzw. 34 Prozent mehr Personen
über der Regelaltersgrenze einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
nach. Ausschließlich geringfügig beschäftigt waren im Juni 2024 rund
1,08 Millionen Personen über der Regelaltersgrenze, im Vergleich zum
Juni 2021 war dies ein Anstieg um 90.000 bzw. 9 Prozent. Darüber hinaus wird
auf die Ausführungen zum Dialogprozess „Arbeit & Rente“ in der Antwort zu
Frage 60 verwiesen.
e) die Beschäftigung qualifizierter Menschen mit Behinderungen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 92 verwiesen.
59. Wie viele ausländische Fachkräfte konnten ausschließlich durch die
Neuregelung des zweiten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gewonnen
werden, und welchen Qualifizierungen hatten diese Personen (bitte
nach Berufsfeldern und Qualifizierungsgrad aufschlüsseln)?
Das Gesetz und die Verordnung zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung haben neben Verbesserungen bei bereits bestehenden
Aufenthaltstiteln auch neue Möglichkeiten für Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken
geschaffen. Aus diesem Grund ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, die Zahl
der ausschließlich durch die Neuregelungen gewonnenen Fachkräfte
trennscharf anzugeben. Die quantitativen Wirkungen von Gesetz und Verordnung
zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung im Sinne der Fragestellung
werden Bestandteil einer Evaluation sein; hierzu wird auf die Antwort zu Frage
69 verwiesen. Zur Zahl der erteilten Fachkräftevisa wird auf die Antwort zu
den Fragen 58 und 61 verwiesen.
60. Was hat die Bundesregierung konkret unternommen, um die
Erwerbsbeteiligung von Frauen und älteren Arbeitnehmern zu steigern, und wie
viele Personen haben durch diese Maßnahmen eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen oder ihr Arbeitsvolumen
erhöht?
Deutschland konnte die Erwerbsbeteiligung von Frauen im Alter von 20 bis
64 Jahren zwischen 2014 und 2023 von 73,1 Prozent auf 77,2 Prozent steigern
und liegt damit deutlich über dem Durchschnitt der 27 EU-Staaten von
70,2 Prozent. Dennoch arbeiten z. B. zwei Drittel aller erwerbstätigen Mütter in
Teilzeit. Dieser Tendenz entgegenzuwirken, ist ein erklärtes Ziel der
Bundesregierung. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Bundesregierung gesetzliche
und untergesetzliche Maßnahmen umgesetzt, um Frauen zu einer Ausweitung
ihrer Arbeitszeit zu motivieren.
Der Gesetzgeber hat den Übergangsbereich weiterentwickelt, in dem die
Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten bis zu einem Gehalt von
2.000 Euro reduziert werden. Der Beschäftigtenbeitrag beginnt oberhalb der
Geringfügigkeitsgrenze (556 Euro ab 1. Januar 2025) bei Null – statt zuvor bei
rund 10 Prozent – und steigt dann schrittweise bis zur Obergrenze auf den
regulären Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von rund
20 Prozent an. Der Übergang von geringfügiger in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird dadurch seither noch stärker gefördert. Die
Auswirkungen der Maßnahme lassen sich derzeit noch nicht abschätzen.
Mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Plus-Förderprogramm „MY TURN –
Frauen mit Migrationserfahrung starten durch“ unterstützt die Bundesregierung
gezielt (formal) geringqualifizierte Frauen mit Migrationserfahrung und einem
erhöhten Unterstützungsbedarf auf dem Weg in Qualifizierung, Ausbildung und
(sozialversicherungspflichtiger) Beschäftigung, denn gerade neuzugewanderte
Frauen sind am Arbeitsmarkt unterrepräsentiert.
Außerdem wurde im SGB II für diejenigen Jobcenter, die in gemeinsamer
Einrichtung organisiert sind, auf eine geschlechterspezifische Zielsteuerung
umgestellt. Die gesetzlichen Ziele werden dort für Frauen und Männer getrennt
vereinbart. Damit soll der Fokus auf ein geschlechterspezifisches Vorgehen in der
Integrationsarbeit gelenkt werden. Geschlechterbedingten Benachteiligungen
soll damit entgegengewirkt werden.
Die Bundesregierung hatte vorgesehen, die Kombination der Steuerklassen III
und V in ein vereinfachtes und unbürokratisch anwendbares Faktorverfahren zu
überführen (IV/IV mit Faktor), um unterjährig eine gleichmäßigere Verteilung
der Steuerlast zwischen Eheleuten im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erreichen
und somit die Arbeitsanreize für „Zweitverdienende“ zu erhöhen. Angesichts
des vorzeitigen Endes dieser Legislaturperiode ist eine Umsetzung jedoch nicht
mehr zu erwarten.
Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die gerechte
Aufteilung von unbezahlter Betreuungs- und Sorgearbeit zwischen Frauen und
Männern können auch maßgeblich zu einer Steigerung der Erwerbsarbeit von
Frauen führen: Familienpolitische Maßnahmen zur Verbesserung der
Vereinbarkeit sowie die Förderung von chancengerechter Teilhabe von Frauen am
Wirtschaftsleben werden explizit gefördert.
Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, wurde 2021 ein
Gesetz zur Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter verabschiedet.
Mit dem Gesetz wird ab dem Schuljahr 2026/2027 jahrgangsweise ein
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter in den Klassen
1 bis 4 eingeführt. Der Bund unterstützt die Länder mit insgesamt 3,5 Mrd.
Euro an Finanzhilfen für Investitionen in den dafür notwendigen
Infrastrukturausbau. Für den Ausbau eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in der
Kindertagesbetreuung bis zum Schuleintritt hat die Bundesregierung darüber
hinaus seit dem Jahr 2008 die Länder mit fünf Investitionsprogrammen
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ mit insgesamt 5,4 Mrd. Euro unterstützt, aus denen
bislang mehr als 750.000 zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder bis zum
Schuleintritt geschaffen werden konnten.
Seitdem hat sich die Betreuungsquote für Kinder unter drei Jahren im
Bundesdurchschnitt von 17,6 Prozent (2008) auf 37,4 Prozent (2024) mehr als
verdoppelt.
Studien zeigen, dass Eltern eher bereit sind, ihre Kinder in Angebote der
Kindertagesbetreuung zu geben, wenn sie wissen, dass sie dort gut betreut werden,
und dass sie gezielt nach guten und bedarfsgerechten Betreuungsangeboten
suchen (vgl. Spieß (2022): Kita-Ökonomik – eine Perspektive für Deutschland).
Daher tragen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Bildungs-
und Betreuungsangebote zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und
Beruf und bei und setzen somit gerade für Mütter Anreize, eine Berufstätigkeit
aufzunehmen oder auszuweiten. Der Bund unterstützt die Länder deshalb durch
die Fortsetzung und Weiterentwicklung des KiTa-Qualitätsgesetzes bei
Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung. Den daraus
erwachsenden Belastungen trägt der Bund in den Jahren 2025 und 2026 mit
insgesamt rund 4 Mrd. Euro Rechnung, die den Ländern über die Änderung der
Umsatzsteuerverteilung zufließen.
Zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Erwerbsleben gehört auch die
Durchsetzung von Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern bei gleicher
oder gleichwertiger Arbeit. Im Nachgang zur Evaluierung des
Entgelttransparenzgesetzes und vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die EU-
Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 bis spätestens 7. Juni 2026 in deutsches Recht
umzusetzen, ist eine Gesetzesnovellierung zur Stärkung der Anwendung des
Grundsatzes der Entgeltgleichheit erforderlich. Diese wird u. a. die Stärkung
des Informationsrechts für Beschäftigte, die Ausweitung der Informations- und
Meldepflichten für Arbeitgeber sowie Maßnahmen zur Stärkung der
Rechtsdurchsetzung beinhalten.
Die Erwerbsbeteiligung Älterer ist zwischen 2014 und 2023 deutlich gestiegen.
So erhöhte sich die Erwerbstätigenquote der 55- bis 64-Jährigen von 65,6
Prozent im Jahr 2014 auf 74,6 Prozent im Jahr 2023 und liegt deutlich über dem
Durchschnitt der 27 EU-Staaten von 63,9 Prozent. Im selben Zeitraum stieg die
Erwerbsbeteiligung der 65- bis 74-Jährigen von 9,6 Prozent auf 15,3 Prozent
(EU-27: 10,7 Prozent in 2023). Ziel der Bundesregierung ist es, dass Ältere
länger am Erwerbsleben teilnehmen.
Weiterbildungen können dazu beitragen, die Beteiligung Älterer am
Erwerbsleben zu ermöglichen bzw. zu stabilisieren. Die Förderung der beruflichen
Weiterbildung Beschäftigter sieht dabei eine besondere Berücksichtigung dieser
Personengruppe bei den Förderleistungen vor. So kann bei Betrieben mit
weniger als 500 Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den
Lehrgangskosten abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die
Eintritte in eine Maßnahme der geförderten beruflichen Weiterbildung von Personen
älter als 55 Jahre sind 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 12,9 Prozent
angestiegen.
Den Integrationsfachkräften in den Agenturen für Arbeit und Jobcentern steht
ein umfangreicher Leistungskatalog zur Aktivierung und Eingliederung von
Arbeitslosen zur Verfügung, der auch für die berufliche Wiedereingliederung
älterer Arbeitsloser eingesetzt werden kann. Dem Umstand, dass Ältere zum
Teil schwerer eine neue Beschäftigung finden, wird u. a. dadurch Rechnung
getragen, dass der Eingliederungszuschuss (EGZ) für Personen, welche das
55. Lebensjahr vollendet haben und deren Vermittlung wegen in ihrer Person
liegender Gründe erschwert ist, zum Ausgleich einer Minderleistung bis zu
36 Monaten gezahlt werden kann. Für unter 55-Jährige ist die Förderung auf
zwölf Monate begrenzt. Die Bundesregierung hat diese Sonderregelung für
Ältere im EGZ bei Anhebung des Mindestalters bis zum 31. Dezember 2028
(spätester Beginn der Förderung) verlängert.
Im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes wurde zudem die Pflicht zur vorzeitigen
Inanspruchnahme der Altersrente bis 2026 ausgesetzt. Ältere erwerbsfähige
Leistungsberechtigte (ab Vollendung des 63. Lebensjahres) müssen nun nicht
mehr vorzeitig in Altersrente gehen und stehen dem Arbeitsmarkt damit länger
zur Verfügung. Zudem wurde die Sonderregelung für Ältere (§ 53a Absatz 2
SGB II), wonach Leistungsberechtigte ab Vollendung des 58. Lebensjahres
nach einem Jahr des Leistungsbezuges nicht mehr als arbeitslos erfasst werden
konnten, für Neufälle aufgehoben. Damit wurde klargestellt, dass auch ältere
erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen Zugang zu den
Eingliederungsleistungen nach dem SGB II haben und vermittlerisch zu betreuen sind. Darüber
hinaus wurde mit dem Bürgergeld-Gesetz klargestellt, dass Nachteile aufgrund
des Lebensalters durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
überwunden werden sollen. Zu den Auswirkungen dieser Regelungen liegen
der Bundesregierung noch keine konkreten Erkenntnisse vor. Zur
wissenschaftlichen Evaluation des Bürgergeld-Gesetzes wird auf die Antwort zu Frage 79
verwiesen.
Um das Ziel, ältere Erwerbstätige so lange wie möglich und individuell
gewünscht im Erwerbsleben zu halten, zu erreichen, unterstützt das BMAS mit
der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) insbesondere KMU dabei,
Arbeitsbedingungen für ältere Beschäftigte gesund und motivierend zu gestalten.
Zentraler Hebel dafür ist eine gelebte Unternehmenskultur, die den Menschen
in den Mittelpunkt stellt.
Die Initiative INQA setzt sich dafür ein, dass ältere Beschäftigte als wertvolle
Fachkräfte wahrgenommen werden – sowohl von den Unternehmen als auch
von den älteren Fachkräften selbst. Dazu wurde beispielsweise eine Publikation
(„Ältere Beschäftigte unterstützen: Tipps für Ihren Betrieb“) erarbeitet, die
hilft, verbreitete Vorurteile gegenüber älteren Arbeitskräften abzubauen.
Ergänzend gibt es Interviews mit Expertinnen und Experten sowie Handlungshilfen,
wie Arbeit alters- und alternsgerecht gestaltet werden kann. Die Initiative IN-
QA vermittelt damit Unternehmen, dass es darauf ankommt,
Arbeitsbedingungen nicht nur alters-, sondern auch alternsgerecht zu gestalten. Das bedeutet,
nicht nur auf technisch-organisatorische Aspekte (z. B. Anschaffung von
spezieller Arbeitsplatzausstattung für ältere Beschäftigte) zu setzen, sondern auch
darauf zu achten, wie sich über einen längeren Zeitraum Anforderungen an
Arbeit verändern können – und dass diese immer wieder neu angepasst werden.
Darüber hinaus fördert INQA mit der Rahmenrichtlinie „Unternehmen und
Verwaltungen der Zukunft: INQA-Experimentierräume“ innovative Vorhaben
zur Stärkung der Arbeitsqualität, Organisationskultur und einer
zukunftsgerechten Gestaltung der Arbeitswelt. Mit dem zweiten Förderaufruf sollen
Experimentierräume gefördert werden, die mit einem ganzheitlichen Ansatz das
Thema Diversität angehen. Das INQA zugrundeliegende Verständnis von Vielfalt
inkludiert u. a. auch die Dimension „ältere Beschäftigte“.
Im Frühjahr 2025 wird zudem eine INQA-Broschüre zum Thema
„Demografischer Wandel“ erscheinen. Mit dieser wird das Ziel verfolgt, insbesondere
KMU Hilfestellungen zu geben, wie sie Fachkräfte unter demografischen
Aspekten besser sichern können.
Um die Rahmenbedingungen für das Arbeiten im Alter zu verbessern, wurden
zudem die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenem Rentenbezug abgeschafft.
Um darüber hinaus zu prüfen, wie Wünsche nach einem längeren Verbleib im
Arbeitsleben einfacher verwirklicht werden können, hat das BMAS unter
Beteiligung der Sozialpartner den Dialogprozess „Arbeit & Rente“ im ersten
Halbjahr 2024 durchgeführt. Dieser war auch Bestandteil der Fachkräftestrategie.
Mehrere der im Dialogprozess diskutierten Lösungsansätze, mit denen
Arbeitsmöglichkeiten und Anreize zur Beschäftigung Älterer ausgeweitet werden
sollten, sind in die Wachstumsinitiative der Bundesregierung eingeflossen. Diese
wurde am 4. September 2024 vom Kabinett beschlossen, kann vor dem
Hintergrund des vorzeitigen Neuwahltermins auf Bundesebene jedoch nicht mehr
umgesetzt werden.
61. Wie viele Fachkräftevisa wurden seit Inkrafttreten des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes der Bundesregierung neu ausgestellt, und wie viele
Visa sind noch unbearbeitet?
Es wurden seit Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) ab
1. März 2020 insgesamt 318.902 Visa im Sinne der Fragestellung erteilt
(Stand: 15 Januar 2025). Visumanträge werden statistisch erst erfasst, wenn sie
abschließend bearbeitet worden sind.
62. Welchen Beitrag leistet das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten, um die Arbeitskräfteeinwanderung zu beschleunigen, und wie
wurde dies gemessen?
Im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) sind zusätzliche
Kapazitäten für die Entscheidung von Visa zu Studien- und Erwerbszwecken
geschaffen worden, mit denen im vergangenen Jahr eine Steigerung der globalen
Visabearbeitung zu Erwerbszwecken um über 11 Prozent erreicht werden
konnte. Die Bearbeitungszahlen im BfAA wurden im vergangenen Jahr um über
80 Prozent gesteigert. Bereits heute ist das BfAA in Brandenburg a. d. Havel
die größte Visastelle für nationale Visa weltweit. Insgesamt ist der Ausbau der
Visainlandsbearbeitung ein zentrales Element des Aktionsplans Visa-
beschleunigung des Auswärtigen Amtes (AA), mit dessen Umsetzung das
Visumverfahren insgesamt moderner, transparenter und leistungsfähiger wird. Neben der
Schaffung zusätzlicher Kapazitäten erhöht die Bearbeitung im BfAA auch die
Effizienz, da durch die Zentralisierung spezifisches Fachwissen noch weiter
auf- und ausgebaut werden kann, die Verzahnung mit anderen am
Visumverfahren beteiligten Behörden verbessert wird und durch die Zentralisierung ein
kurzfristiger und flexibler Personaleinsatz entsprechend des
Antragsaufkommens möglich ist, ohne dass hierfür Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
einem zum anderen Dienstort im Ausland umziehen müssten.
63. Wie viele Personen sind im Rahmen der Chancenkarte nach
Deutschland gekommen, wie viele Personen wurden abgelehnt, und warum
wurden die Personen abgelehnt?
Es wurden bislang 6.395 Visa für Chancenkarten bearbeitet, davon wurden
5.390 Anträge erteilt und 869 Anträge abgelehnt (Stand: 14. Januar 2025). Die
Ablehnungsgründe werden statistisch nicht erfasst.
64. Was hat die Bundesregierung konkret unternommen, um die
Erwerbsbeteiligung von Frauen und älteren Arbeitnehmern zu steigern, und wie
viele Personen haben durch diese Maßnahme eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen oder ihr Arbeitsvolumen
erhöht?
Es wird auf die Antwort zu der gleichlautenden Frage 60 verwiesen.
65. Wie viele Fachkräfte sind im Rahmen der Fachkräftegewinnung aus
Brasilien nach Deutschland gekommen?
Es wurden seit Einführung des FEG ab 1. März 2020 insgesamt 7.584 Visa im
Sinne der Frage in Brasilien erteilt (Stand: 14. Januar 2025).
a) Besteht das Abkommen zur Fachkräfteeinwanderung aus Brasilien
weiterhin, und wenn nein, warum nicht?
Im Juni 2023 haben Bundesarbeitsminister Heil und sein brasilianischer
Amtskollege Marinho eine Gemeinsame Absichtserklärung für faire Migration
unterzeichnet. Gemeinsames Ziel ist es, faire und vereinfachte Strukturen zu
schaffen, um den beidseitigen Fachkräfteaustausch zu fördern, besonders, aber nicht
nur, in der Pflege.
Die BA war bis Ende des Jahres 2023 bei der Vermittlung von
Pflegefachkräften in Brasilien auch über eine Vermittlungsabsprache aktiv. Diese hatte sie im
Juni 2022 auf Empfehlung der damaligen brasilianischen Regierung mit der
Pflegekammer „Conselho Federal de Enfermagem (COFEN)“ unterzeichnet.
Die neu gewählte brasilianische Regierung äußerte Bedenken zur
Vermittlungsabsprache und zu dem ursprünglich von brasilianischer Seite kommunizierten
Überschuss an Pflegefachkräften in Brasilien. Da die Bedenken der
brasilianischen Regierung nicht ausgeräumt werden konnten, entschied die BA
entsprechend den Grundsätzen der Fairen Mobilität (keine Anwerbung entgegen den
Wünschen des betroffenen Landes) ihre Aktivitäten im Rahmen der
Vermittlungsabsprache auszusetzen.
b) Was waren die Hürden der Fachkräfteeinwanderung aus Brasilien?
Größte Hürde für migrationswillige Brasilianerinnen und Brasilianer ist die
deutsche Sprache. Bei der Anwerbung von Fachkräften aus Brasilien steht
Deutschland in Konkurrenz zu zahlreichen anderen Ländern und Sprachen.
Englisch, Spanisch oder Italienisch sind leichter erlernbar für Brasilianerinnen
und Brasilianer. Zudem hat die brasilianische Regierung verschiedentlich
deutlich gemacht, dass das Land auch selbst Fachkräftige benötige, sich besorgt zu
deren Abwanderung geäußert und Gegenleistungen bei künftiger
Zusammenarbeit zur Erwerbsmigration gefordert, insb. durch Engagement der
abwerbenden Länder in Form von Ausbildung vor Ort. Grundsätzlich gilt: Die
Anwerbung aus Drittstaaten ist ein aufwändiger und komplexer Prozess. Zentral ist
das Verständnis von Erwerbsmigration als Win-Win-Situation.
66. Wie ist der Status des Fachkräfteabkommens zwischen Deutschland
und Indien?
Das mit Indien am 5. Dezember 2022 unterzeichnete Migrations- und
Mobilitätspartnerschaftsabkommen (MMPA) ist am 7. März 2023 in Kraft getreten.
Am 16. Oktober 2024 hat das Bundeskabinett die Fachkräftestrategie Indien
beschlossen, um die Zusammenarbeit mit Indien auf Basis des MMPA weiter
zu vertiefen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU zu den Wirkungen des deutsch-
indischen Migrationsabkommens auf Bundestagsdrucksache 20/10499
verwiesen.
67. Wie viele Fachkräfte sind seit 2022 aus Indien nach Deutschland
gekommen?
Es wurden seit 2022 insgesamt 31.650 Visa im Sinne der Fragestellung in
Indien erteilt (Stand: 14. Januar 2025).
a) In welchen Branchen arbeiten sie?
Eine Aussage dazu, in welchen Branchen seit 2022 neu eingereiste indische
Staatsangehörigen heute beschäftigt sind, kann auf Basis der vorliegenden
Daten nicht getroffen werden. Angaben zu Beschäftigten mit indischer
Staatsangehörigkeit liegen nach Berufen vor und können nachfolgender Tabelle
entnommen werden. Die Auswertung umfasst indische Staatsangehörige unabhängig
vom Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland.
Tabelle: Beschäftigte mit indischer Staatsangehörigkeit nach Berufssegmenten
und -sektoren zum Stichtag 30. Juni 2024
ausgeübte Tätigkeit KldB 2010
Segmente und Sektoren
Beschäftigte
insgesamt
dar.: Fachkräfte,
Spezialisten und
Experten
Insgesamt 155.310 120.498
S1 Produktionsberufe 23.996 22.133
S11 Land-, Forst- und Gartenbauberufe 563 274
S12 Fertigungsberufe 2.531 1.447
S13 Fertigungstechnische Berufe 19.578 19.255
S14 Bau- und Ausbauberufe 1.324 1.157
S2 Personenbezogene Dienstleistungsberufe 46.500 28.379
S21 Lebensmittel- und Gastgewerbeberufe 24.236 10.517
S22 Medizinische u. nicht-medizinische Gesundheitsberufe 12.351 8.484
S23 Soziale und kulturelle Dienstleistungsberufe 9.913 9.378
S3 Kaufmännische und unternehmensbezogene
Dienstleistungsberufe
33.097 28.572
S31 Handelsberufe 6.539 5.582
S32 Berufe in Unternehmensführung und -organisation 19.079 15.572
S33 Unternehmensbezogene Dienstleistungsberufe 7.479 7.418
S4 IT- und naturwissenschaftliche Dienstleistungsberufe 32.616 32.489
S41 IT- und naturwissenschaftliche Dienstleistungsberufe 32.616 32.489
ausgeübte Tätigkeit KldB 2010
Segmente und Sektoren
Beschäftigte
insgesamt
dar.: Fachkräfte,
Spezialisten und
Experten
S5 Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungsberufe 19.022 8.925
S51 Sicherheitsberufe 439 304
S52 Verkehrs- und Logistikberufe 15.988 8.211
S53 Reinigungsberufe 2.595 410
ZZZ Keine Angabe 79 -
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
b) Welche Vereinbarungen bestehen hier, um Brain-Drain in Indien
entgegenzuwirken?
Aufgrund des hohen Zustroms neuer Arbeitskräfte auf den indischen
Arbeitsmarkt bestehen nach dem Bekunden der indischen Regierung für eine Vielzahl
von Berufen und große Teile des Landes keine Bedenken hinsichtlich eines
Abflusses im Inland benötigter Fach- und Arbeitskräfte. Dies unterscheidet Indien
signifikant von vielen anderen Drittstaaten. Die indische Regierung ist dabei
sehr daran interessiert, Migration durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
noch stärker zu fördern.
c) Welche Prozesse und Verfahren wurde anders gestaltet als beim
Brasilien-Abkommen?
In der Zusammenarbeit mit Brasilien wurde eine Absichtserklärung zur fairen
Migration zwischen Bundesminister Hubertus Heil und seinem brasilianischen
Amtskollegen Marinho unterzeichnet.
In der Zusammenarbeit mit Indien hat Deutschland dagegen ein umfassendes,
ressortabgestimmtes MMPA geschlossen. Dieses Abkommen regelt die
Förderung der Mobilität von Studierenden, Auszubildenden und Fachkräften sowie
die gemeinsame Bekämpfung irregulärer Migration und die Rückführung nach
klaren Verfahren.
68. Wie hoch ist die Durchfallquote bei den Sprachtests des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge, und welche Maßnahmen will die
Bundesregierung ergreifen, um die Durchfallquote zu reduzieren, ohne das
qualitative Niveau zu senken?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt im Rahmen des
Gesamtprogramms Sprache Integrationskurse nach der
Integrationskursverordnung (IntV) und Berufssprachkurse nach der Deutschförderverordnung (Deu-
FöV) durch.
Das gesetzliche sprachliche Ziel des Integrationskurses ist auf das Erreichen
des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen (GER) ausgerichtet. Für den Alphabetisierungskurs gilt als curriculares
Ziel das Niveau A2 des GER.
Entsprechend wird der Sprachkurs im Integrationskurs mit der skalierten
Sprachprüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ) abgeschlossen, mit der
das Sprachniveau B1 oder A2 nach GER zertifiziert werden kann. Wird keine
der beiden Stufen erreicht, so wird das Ergebnis als „unter A2“ gewertet. Eine
Differenzierung nach „Bestehen“ oder „Durchfallen“ ist folglich in dieser
Logik nicht möglich, daher kann auch keine „Durchfallquote“ ausgewiesen
werden.
Im Übrigen gilt: Wenn im Rahmen der ersten Teilnahme am DTZ nicht das
Niveau B1 GER erreicht wird, bedeutet das nicht, dass kein Lernfortschritt erzielt
wurde. Selbst bei einem Ergebnis von „unter A2“ hat die Person in aller Regel
erhebliche Lernfortschritte erzielt, selbst wenn diese nicht einem durch den
DTZ abgebildeten Niveau entsprechen.
Die Mehrheit der Integrationskursteilnehmenden besucht den allgemeinen
Integrationskurs (85 Prozent im ersten Halbjahr 2024). Der Anteil der
Prüfungsteilnehmenden, die den allgemeinen Integrationskurs besuchten und dort ein
zertifiziertes Sprachniveau (entweder B1 oder A2) erreichten, liegt seit Jahren
stabil bei über 90 Prozent. Über alle Kursarten hinweg lag der Anteil im ersten
Halbjahr 2024 bei 89 Prozent.
Für eine detaillierte Darstellung wird auf die regelmäßig aktualisierte
Integrationskursgeschäftsstatistik verwiesen, die das BAMF auf seiner Website
veröffentlicht (aktueller Stand: erstes Halbjahr 2024; aufgrund notwendiger Zeiten
der Datenkonsolidierung kann die Statistik für das Gesamtjahr 2024 erst nach
dem ersten Quartal 2025 erstellt und veröffentlicht werden; www.bamf.de/DE/
Themen/Statistik/Integrationskurszahlen/integrationskurszahlen-node.html).
Die DTZ-Ergebnisse finden sich ab Seite 17. Die
Integrationskursgeschäftsstatistik enthält umfangreiche und ausdifferenzierte Informationen zu
Teilnehmenden, Kurs- und Abschlussarten.
In den Berufssprachkursen wurden die einheitlichen „Deutsch-Tests für den
Beruf“ (DTB) erst zum 1. Juli 2022 eingeführt. Für die Jahre 2022 und 2023
haben über alle Kursarten hinweg rd. 48 Prozent das Zielsprachniveau erreicht.
Werden zu dieser Summe noch die Testteilnehmenden, welche das
Zielsprachniveau nur „knapp nicht erreicht“ haben, addiert, macht dies insgesamt 78
Prozent aller Teilnehmenden der Jahre 2022 und 2023 aus. Die Ergebnisse des
DTB werden seit 2022 im Bericht zur Statistik der Berufssprachkurse
veröffentlicht (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Berufsbezsprac
hf-ESF-BAMF/BSK-Jahresberichte/bsk-jahresbericht-2022.html). Der Bericht
für das Jahr 2023 wird in Kürze auf der Webseite des BAMF verfügbar sein.
Grundsätzlich ist im internationalen Vergleich festzustellen, dass
berufsbezogene Sprachprüfungen aufgrund ihrer Komplexität schlechter ausfallen als
allgemeinsprachliche Prüfungen (vgl. z. B. „Cambridge Grade statistics“).
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass Sprachkursteilnehmende in den
allermeisten Fällen ihre sprachlichen Fähigkeiten auch dann erheblich verbessern
konnten, wenn sie in einer abschließenden Prüfung das angestrebte
Zielsprachniveau nicht erreichten.
Das BAMF arbeitet kontinuierlich an einer Aufrechterhaltung und weiteren
Steigerung der Qualität des Gesamtprogramms Sprache und steht hierzu in
engem Austausch mit Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft und Praxis
sowie Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien, der kommunalen
Spitzenverbände und der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung
(Bewertungskommission für Integrationskurse, Expertengremium für
Berufssprachkurse) sowie mit Qualifizierungseinrichtungen für Lehrkräfte im Bereich
„Deutsch als Zweitsprache“ und mit Kursträgerverbänden.
69. Beabsichtigt die Bundesregierung, das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
zu evaluieren?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Liegen der Bundesregierung bereits Erkenntnisse zu den positiven
und negativen Entwicklungen des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vor?
Die Fragen 69 bis 69b werden zusammen beantwortet.
Am 23. Juni 2023 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beschlossen, die flankierende Verordnung
wurde am 7. Juli 2023 im Bundesrat beschlossen. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung zum Gesetz und der Verordnung zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung (Bundestagsdrucksache 20/6500 und
Bundesratsdrucksache 284/23) sieht eine Evaluierung vor. Diese wird vom Forschungszentrum
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF-FZ) und dem Institut
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der BA (IAB) durchgeführt.
Zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das im März 2020 in Kraft trat, hat das
BAMF-FZ im Juli 2023 Ergebnisse eines Begleitforschungsprojekts
veröffentlicht (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Forschungsberichte/f
b45-feg.html?nn=401712). Das IAB hat Ende 2024 einen Bericht zu
„Migrationswirkungen des 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“
veröffentlicht (iab.de/publikationen/publikation/?id=14330053).
Für eine Beschreibung und Bewertung der Wirkungen der gesetzlichen
Änderungen ist es aus verschiedenen Gründen noch zu früh. Erstens konnten die
Änderungen des ursprünglichen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wegen der
COVID-19-Pandemie nicht wie geplant wirken. Zweitens ist die Gesamtheit
der Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des
Fachkräfteeinwanderung wegen des gestuften Inkrafttretens erst seit Juni 2024 in Kraft. Die
ersten Zahlen erlauben aber die Annahme, dass die Regelungen Anklang
finden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 58 verwiesen
70. Plant die Bundesregierung eine zentrale Bundesbehörde zur
Koordinierung und Genehmigung von Fachkräfteeinwanderung aus dem
Ausland?
Die Bundesregierung hält die Diskussion zu einer möglichen organisatorischen
Zentralisierung der Erwerbsmigrationsverfahren mit dem Ziel der Erzielung
von Effizienzgewinnen für wichtig. Mit den parlamentarischen Beratungen
zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung beauftragt, im Rahmen
einer externen Machbarkeitsstudie zu prüfen, inwieweit durch Zentralisierung
der Verfahren der Erwerbsmigration Effizienzgewinne erreicht werden können.
Dazu hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in enger
Abstimmung mit dem BMAS und dem AA eine Machbarkeitsstudie in Auftrag
gegeben. Die Prüfung der Empfehlungen der Machbarkeitsstudie dauert an. Die
Entscheidung, in welchem Umfang diese umgesetzt werden sollen, ist aufgrund
der sehr weitreichenden Konsequenzen einer neuen Bundesregierung
vorbehalten.
71. Welche Fortschritte sieht die Bundesregierung aufgrund des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2023 in Bezug auf die Anerkennung
ausländischer Berufsausbildungen und Berufsqualifikationen sowie auf die
Geschwindigkeit der Visa- bzw. Terminvergabe?
Die Bundesregierung arbeitet fortlaufend, auch in Zusammenarbeit mit den
Ländern, die mit den Ausländerbehörden das Aufenthaltsgesetz in eigener
Zuständigkeit ausführen, daran, die Verfahren im Zusammenhang mit der
Einwanderung zu Erwerbszwecken in ihrer Gesamtheit auf Potentiale für
Effizienzsteigerungen zu untersuchen. Mit dem Gesetz und der Verordnung zur
Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurden neue Regelungen geschaffen,
die Prozesse vereinfachen und Transparenz schaffen.
So können geeignete Betriebe mit einer „Anerkennungspartnerschaft“ Personen
mit einem ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss beschäftigen, ohne
das Anerkennungsverfahren bereits aus dem Ausland heraus starten zu müssen.
Dieses kann stattdessen erst nach Einreise und berufsbegleitend durchgeführt
werden. Daneben erfolgten weitere Anpassungen bei den aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen für Aufenthalte zum Zweck der Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen, was die Inanspruchnahme der Regelungen erleichtert. In
diesem Zuge erfolgten auch Anpassungen des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. Außerdem ermöglicht die Berufserfahrenen-Regelung eine
Beschäftigung ohne einen in Deutschland anerkannten Abschluss. Mit der
Chancenkarte wurde ein weiteres Instrument zur Ausschöpfung weiterer Potenziale
geschaffen. Die Punktekategorien sind: Qualifikation, Sprachkenntnisse,
Berufserfahrung, Voraufenthalte, Alter und Mangelberuf.
72. Plant die Bundesregierung, Anreize zu schaffen für eingewanderte,
hochqualifizierte und gut integrierte Fachkräfte aus Syrien, wie
beispielsweise Ärzte, um dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen
nicht weiteren Vorschub zu leisten?
Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit leisten in vielen Einrichtungen des
Gesundheitswesens und der Pflege einen relevanten Beitrag, um die
Versorgung aufrecht zu erhalten. Auf Grundlage der branchenübergreifenden
Fachkräftestrategie hat die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die
auch darauf einzahlen, die Attraktivität der Gesundheitsberufe zu erhöhen und
die berufliche Integration von Fachkräften, unabhängig von ihrem
Herkunftsland, in das Gesundheitswesen zu fördern. Die Bundesregierung arbeitet
kontinuierlich an weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Fachkräftesituation für
den Gesundheits- und Pflegebereich. Es wurden bereits viele gesetzgeberische
Initiativen zur Sicherung und Stärkung von Personal im Gesundheits- und
Pflegebereich auf den Weg gebracht, insbesondere zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen und der Bezahlung. Es bleibt auch zukünftig wichtig, eine
nachhaltige Fachkräftegewinnung und -sicherung zu gewährleisten und damit auch
zukünftig die Versorgung im Gesundheitswesen sicherzustellen.
73. Plant die Bundesregierung, die Gruppe der knapp 4 Millionen
Selbstständigen in die Fachkräftestrategie aufzunehmen und gesondert in den
Fokus zu nehmen, wenn ja, wann, und wenn nein, wieso nicht?
Selbständige sind in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber in der
Fachkräftestrategie der Bundesregierung vom Herbst 2022 bereits adressiert. Als Arbeitgeber
spielen sie bspw. eine wichtige Rolle für die Weiterbildung der Beschäftigten.
Selbständige leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung in
Deutschland (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 66 des Abgeordneten Dr. Markus Reichel auf Bundestagsdrucksache
20/9934).
74. Welche Veränderungen am SGB II hat die Bundesregierung nach
Inkrafttreten des Bürgergeldgesetzes beschlossen, und welche
Änderungen möchte sie noch verabschieden?
Die von der Bundesregierung nach dem 1. Januar 2023 (Inkrafttreten des
Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze – Bürgergeld-Gesetz) beschlossenen Änderungen am SGB II,
sind in der untenstehenden Tabelle aufgeführt. Aufgrund des unmittelbar
bevorstehenden Endes der Legislaturperiode plant die Bundesregierung keine
Beschlüsse zu weiteren Gesetzesänderungen zu fassen.
Gesetz bzw. Formulierungshilfe
mit Änderungen am SGB II Kurzbeschreibung Datum
Kabinettbeschluss
Gesetz zur Anpassung des Zwölften
und des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Rechtsförmliche Änderungen aufgrund
Inkrafttretens des Sozialen
Entschädigungsrechts zum 1. Januar 2024 und der Reform
des Soldatenentschädigungsrechts zum 1.
Januar 2025
Ergänzung des § 16k SGB II
24.05.2023
Gesetz zur Stärkung der Aus- und
Weiterbildungsförderung
Folgeänderungen im SGB II aufgrund der
Änderungen im SGB III
29.05.2023
Gesetz zur Einführung einer
Kindergrundsicherung
Folgeänderungen im SGB II aufgrund der
Einführung einer Kindergrundsicherung
27.09.2023
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 Übertragung der Beratung, Bewilligung und
Finanzierung für die Förderung der
beruflichen Weiterbildung sowie die Finanzierung
und Bewilligung für Maßnahmen der
beruflichen Rehabilitation bei Reha-Trägerschaft
der BA für Bürgergeldbeziehende von den
Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum
1. Januar 2025
25.10.2023
2. Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 Regelung eines Leistungsentzuges bei
willentlicher Verweigerung der Aufnahme
zumutbarer Arbeit
Abschaffung Bürgergeldbonus
08.01.2024
Gesetz zur Fortentwicklung des
Steuerrechts und zur Anpassung des
Einkommensteuertarifs
Erhöhung des Sofortzuschlags von 20 Euro
auf 25 Euro
24.07.2024
Gesetz zur Modernisierung der
Arbeitslosenversicherung und
Arbeitsförderung
Folgeänderungen im SGB II aufgrund der
Änderungen im SGB III
16.08.2024
– wegen vorzeitigem
Ende der
Regierungskoalition lediglich
Kabinettbeschluss, keine
Verabschiedung im
Bundestag –
Gesetz bzw. Formulierungshilfe
mit Änderungen am SGB II Kurzbeschreibung Datum
Kabinettbeschluss
Formulierungshilfe für einen
Änderungsantrag zum Gesetz zur
Modernisierung der Arbeitslosenversicherung
und Arbeitsförderung
Neuregelungen im SGB II und SGB
III zur Umsetzung von Vorhaben der
Wachstumsinitiative im Bereich
Arbeitsmarkt
Einführung einer „Anschubfinanzierung“,
Überarbeitung der Regelungen für die
Zumutbarkeit im SGB II,
stärkere Leistungsminderungen bei einer
Pflichtverletzung und Meldeversäumnissen,
Ergänzung von Schwarzarbeit als
Pflichtverletzung im SGB II,
Einführung eines neuen Förderinstruments
„verpflichtendes Integrationspraktikum“,
Verkürzung der Karenzzeit beim
Schonvermögen,
Verpflichtung der Jobcenter, Schwarzarbeits-
Verdachtsfälle an die Zollverwaltung zu
melden,
Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers
02.10.2024
– wegen vorzeitigem
Ende der
Regierungskoalition lediglich
Kabinettbeschluss, keine
Verabschiedung im
Bundestag –
Formulierungshilfe für einen
Änderungsantrag
Umsetzung von Vorhaben der
Wachstumsinitiative im Bereich
Arbeitsmarkt
Neuregelung einer Meldepflicht im SGB II 09.10.2024
– wegen vorzeitigem
Ende der
Regierungskoalition lediglich
Kabinettbeschluss, keine
Verabschiedung im
Bundestag –
75. Plant die Bundesregierung Änderungen im Bereich der Kosten der
Unterkunft (KdU) in Form von Pauschalierungen?
Die Bundesregierung plant keine Pauschalierungen im Bereich der Kosten der
Unterkunft und Heizung (KdU).
76. Plant die Bundesregierung Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen
oder der Transferentzugsrate?
Das Bürgergeld ist eine steuerfinanzierte staatliche Leistung zur Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums. Bürgergeld wird gewährt, wenn das
eigene Einkommen und das eigene Vermögen nicht ausreichen, um den
Lebensunterhalt für sich und in der Bedarfsgemeinschaft lebende Personen zu
sichern. Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurden die Freibeträge auf Einkommen
aus Erwerbstätigkeit und damit auch der Anreiz zur Aufnahme oder
Ausweitung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zum 1. Juli 2023
erhöht.
Zur Umsetzung eines Auftrages aus dem Koalitionsvertrag für die 20.
Legislaturperiode hat das BMAS ein Forschungsvorhaben zur Reform der
Transferentzugsraten in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse im Dezember 2023
veröffentlicht wurden (www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberich
te/fb-629-erwerbstaetigenfreibetraege.html?cms_documentType_=pbbook&cm
s_showNoDocType=true&cms_templateQueryString=transferentzugsraten).
Das Forschungsgutachten des ifo Instituts hat ergeben, dass die Auswirkungen
auf das Arbeitsangebot begrenzt sind. Zudem sind höhere
Erwerbstätigenfreibeträge mit mehr fiskalischen Leistungsbeziehenden und Mehrkosten
verbunden. Wichtig ist, dass Leistungen des Sozialsystems besser aufeinander
abgestimmt werden. Dazu bedarf es jedoch gründlicher Überlegungen und klarer
Zielvorgaben, die erst in einer neuen Legislaturperiode vorstellbar sind.
77. Von wie vielen Bedarfsgemeinschaften, wie vielen Arbeitslosen und
wie vielen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II geht die
Bundesregierung für 2025 aus?
Zur Entwicklung der Arbeitslosigkeit wird auf die Herbstprojektion der
Bundesregierung verwiesen. Die Projektion wird im Rahmen der Erstellung des
Jahreswirtschaftsberichtes überprüft und gegebenenfalls angepasst. Eckwerte
der Herbstprojektion 2024 können unter folgendem Link abgerufen werden:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2024/11/0
4-herbstprojektion-2024.html (siehe Absatz: Entwicklung auf dem
Arbeitsmarkt profitiert von der Wachstumsinitiative).
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort zu Frage 7 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/14093.
78. Wie werden sich die Kosten der Unterkunft für Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II nach Prognose der Bundesregierung im Jahr 2025
entwickeln?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 7 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/14093.
79. Wie viele Langzeitarbeitslose sind ausschließlich durch Maßnahmen
des Bürgergelds in Beschäftigung gekommen?
Der Bundesregierung liegen hierzu noch keine Erkenntnisse vor. Für fundierte
Aussagen über die Wirkungen des Bürgergeld-Gesetzes bedarf es der
wissenschaftlichen Forschung. Wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Evaluation des
IAB werden erstmals im Jahr 2026 vorliegen. Im Übrigen wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/12831 und auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1 und 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/14093 verwiesen.
80. Wie lange verbleiben Empfänger von Leistungen nach dem SGB II im
Durchschnitt in einer lebensunterhaltsichernden Beschäftigung, bis sie
erneut Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen müssen?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
81. Welche Maßnahmen wurden umgesetzt, um Menschen mit multiplen
Vermittlungshemmnissen und psychischen Erkrankungen im
Bürgergeld besonders zu unterstützen, und wie erfolgreich waren diese
(Statistik zur Arbeitsmarktintegration)?
Die wissenschaftliche Evaluation des Bürgergeld-Gesetzes wird Ende des
Jahres 2026 abgeschlossen sein. Derzeit liegen noch keine kausalanalytischen
Ergebnisse zur Wirkung der Reform im Ganzen oder einzelner Elemente vor.
Anders ist dies im Falle der Eingliederungsmaßnahmen nach den §§ 16e und 16i
SGB II, die mit dem Teilhabechancengesetz geschaffen wurden und zum
Jahresbeginn 2019 in Kraft getreten sind. Beide Instrumente richten sich an
arbeitsmarktferne Leistungsberechtigte, die mehrjährige Arbeitslosigkeits- und/
oder Leistungsbezugsdauer aufweisen. Der Lohnkostenzuschuss „Teilhabe am
Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) richtet sich dabei an einen besonders
arbeitsmarktfernen Personenkreis, der von multiplen Vermittlungshemmnissen
betroffen ist. Integraler Bestandteil der Förderung ist eine „ganzheitliche
beschäftigungsbegleitende Betreuung“ der geförderten Personen, die von den Jobcentern
selbst oder von durch das Jobcenter beauftragten Dritten erbracht werden kann.
Mehrere Studien haben die hohe Integrationswirkung – auch in ungeförderte
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – für die Teilnehmenden nach
Ende der Förderung durch § 16e SGB II nachgewiesen (Achatz et al. 2024,
Kasrin/Tübbicke 2024, Zabel et al. 2025). So lag der Anteil der ungeförderten
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten 38 Monate nach Förderbeginn
und damit 14 Monate nach dem Ende der Förderung nach § 16e SGB II in der
Studie von Kasrin/Tübbicke (2024) um 33 Prozentpunkte höher als in der
nichtgeförderten Vergleichsgruppe. Für das Instrument nach § 16i SGB II
haben Achatz et al. (2024) für bis zu 26 Monate nach Förderbeginn eine
vergleichsweise hohe Wirkung auf die Wahrscheinlichkeit der Geförderten
nachgewiesen, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen.
Die Wirkung liegt 26 Monate nach Förderbeginn bei einer um etwa 63
Prozentpunkte erhöhten Beschäftigtenquote.
In nahezu allen Jobcentern helfen speziell ausgebildete Fallmanagerinnen und
Fallmanager im Rahmen des beschäftigungsorientierten Fallmanagements
Leistungsberechtigten mit multiplen Vermittlungshemmnissen und auch
psychischen Erkrankungen. Ziel ist, eine Verbesserung der Integrationschancen von
Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen durch intensivere Betreuung
zu erreichen. Das Fallmanagement beinhaltet u. a. die bedarfsgerechte
Vermittlung von Angeboten der psychosozialen Betreuung. Eine Befragung von
Jobcenterbeschäftigten aus dem Jahr 2024 ergab, dass vorrangige Ziele zunächst
die Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit und die Förderung der Gesundheit
sind. Die Arbeitsmarktintegration steht nur bei 18 Prozent an erster Stelle.
Beratungserfolge können daher vorwiegend im Erreichen von Teilzielen,
sogenannten Integrationsfortschritten abgebildet werden (z. B. Stabilisierung der
gesundheitlichen Situation, Aufsuchen von Sucht- oder
Schuldnerberatungsstellen, Erwerb von Qualifikationen wie z. B. das Nachholen eines
Hauptschulabschlusses, erfolgreiche Wohnungssuche, Erlernen regelmäßiger Tagesabläufe
und Beschäftigungsabläufe in Arbeitsgelegenheiten und Praktika).
Seit 1. Juli 2023 können Leistungsberechtigte mit komplexen
Vermittlungshemmnissen und gesundheitlichen Problemlagen durch die mit dem
Bürgergeld-Gesetz eingeführte Ganzheitliche Betreuung (Coaching) nach § 16k
SGB II beim Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit unterstützt werden. Neu ist,
dass diese Betreuungsleistung die jeweiligen Lebenssituationen insgesamt in
den Blick nimmt und neben arbeitsmarktrelevanten Inhalten vor allem soziale
und strukturelle Aspekte betrachtet. So können die Jobcenter gezielt zu
Leistungen Dritter beraten und auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen
hinwirken. Das Instrument kann zudem für junge Menschen genutzt werden, etwa zur
Heranführung an oder zur Begleitung während einer Ausbildung. Die ersten
Zugänge in § 16k SGB II erfolgten Mitte des Jahres 2023. Nach einer
Anfangsphase mit weniger Zugängen beginnen nun seit Frühjahr 2024 monatlich ca.
1.500 erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Förderung, wobei die
Zugangszahlen im Juni und Juli 2024 sogar bei über 1.800 lagen. Im September 2024
lag der Bestand der aktuell Geförderten bei 8.608 Personen. Das IAB ist mit
der Evaluation von § 16k SGB II beauftragt, deren abschließende Ergebnisse
voraussichtlich ab Ende 2026 vorliegen werden.
In einer im ersten Quartal 2023 vom IAB bei 258 Jobcentern durchgeführten
Online-Befragung gaben 54 Prozent an, geflüchtete Leistungsberechtigte mit
psychischen Problemen mit der kommunalen Eingliederungsleistung der
psychosozialen Betreuung nach § 16a SGB II zu unterstützen; zum Erfolg dieser
Maßnahmen liegen keine Befunde vor. Auch verschiedene andere
Arbeitsmarktdienstleistungen, z. B. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung nach § 16 Absatz 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III oder die Freie
Förderung nach § 16f SGB II, können bei der Verringerung bzw. beim Abbau von
Vermittlungshemmnissen unterstützen und auch gesundheitsfördernde
Elemente enthalten. Die genaue Anzahl von Maßnahmen, die gesundheitsorientierende
Inhalte enthalten, lässt sich nicht ermitteln, da die Jobcenter hier verschiedene
Arbeitsmarktdienstleistungen unter unterschiedlichen Bezeichnungen
durchführen können.
Viele Jobcenter beteiligen sich zudem an (Modell-)Projekten mit der GKV oder
im Rahmen des Bundesprogramms rehapro. Sie setzen sich im Rahmen dessen
intensiv mit dem Thema (psychische) Gesundheit auseinander und entwickeln
mit den Kooperationspartnern, wie z. B. Krankenkassen und der DRV,
Strategien, wie gesundheitliche (psychische) Einschränkungen zu erkennen und zu
adressieren sind.
Zur Stärkung der Handlungs- und Prozesssicherheit bei der Beratung und
Betreuung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder
Traumatisierungen (z. B. auch durch Flucht oder Krieg) hat die BA im Jahr 2017 ein
neues Bildungsprodukt entwickelt („Psyche verstehen – Menschen
professionell begegnen“), welches allen Beschäftigten im Beratungskontakt (Rechtskreis
SGB II und Rechtskreis SGB III) zur Verfügung steht. Das Modul vermittelt
Basiswissen zu einzelnen psychischen Störungsbildern, stellt mögliche
Auswirkungen dieser Störungen auf die Leistungsfähigkeit und die berufliche
Integration dar und zeigt Handlungsmöglichkeiten für einen professionellen Umgang
in der Integrationsarbeit auf. Darüber hinaus werden auch Aspekte der
Selbstsorge und professionellen Distanz aufgegriffen. Des Weiteren wird seit 2017
die Qualifizierung „Gesundheitsorientierte Beratung“ angeboten. Das
Themengebiet „Umgang mit und Beratung von Personen mit psychischer Erkrankung“
findet sich auch im Bachelor- bzw. Masterstudiengang der Hochschule der BA
als fester Bestandteil des Curriculums wieder, so dass hierdurch auch alle
Nachwuchskräfte der BA bereits sensibilisiert sind.
Die Jobcenter entscheiden dezentral über die inhaltliche Ausgestaltung ihrer
Aufgabenerledigung anhand der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse
und über den Einsatz dafür benötigter Schulungen und
Arbeitsmarktdienstleistungen.
82. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der im
Koalitionsvertrag zum Thema Altersvorsorge formulierten Vorhaben?
Die Bundesregierung hat wichtige Vorhaben im Bereich der Altersvorsorge in
der noch laufenden Legislaturperiode umgesetzt. Hierzu zählt das
Rentenpaket I, mit Leistungsverbesserungen für erwerbsgeminderte Menschen. Überdies
wurde mit dem Rentenpaket I der Nachholfaktor zur Rentenanpassung 2022
wiedereingeführt.
Im Hinblick auf die Fachkräftesicherung war es wichtig, die
Rahmenbedingungen für das Arbeiten im Alter zu verbessern. Dazu wurden die
Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenem Rentenbezug abgeschafft.
Vor dem Hintergrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnten
verschiedene Vorhaben, von denen einige bereits vom Kabinett beschlossen
wurden, nicht mehr umgesetzt werden. Die zugrundeliegenden Fragen bleiben aber
weiterhin auf der politischen Agenda. Hierzu gehören insbesondere die
Stabilisierung des Rentenniveaus, die Einführung einer Altersvorsorgepflicht für
Selbstständige sowie die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung.
83. Will die Bundesregierung an der 2025 auslaufenden „Haltelinie“ des
Rentenniveaus von 48 Prozent festhalten, und wenn ja, wie soll dies
finanziert werden?
Die Sicherung einer verlässlichen Rente bleibt im Fokus der Rentenpolitik. Mit
der geltenden Rentenanpassungsformel würde das Rentenniveau nach 2025
sukzessive deutlich sinken. Dies würde langfristig zu einem – im Vergleich zu
den Löhnen – niedrigeren Alterseinkommen führen als bei einem stabilen
Niveau. Daher sollte das Rentenniveau bei 48 Prozent gesichert werden, um so
auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rentenversicherung
zu stärken und insbesondere auch das Alterseinkommen künftiger Generationen
von Rentenbeziehenden zu verbessern.
Die finanziellen Auswirkungen der dauerhaften Sicherung der Haltelinie
können dem Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum
Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung
(Bundestagsdrucksache 20/11898) entnommen werden.
84. Wie wird sich der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung in
den kommenden Jahren entwickeln?
Die zukünftige Entwicklung des Beitragssatzes der gesetzlichen
Rentenversicherung mit und ohne Berücksichtigung der vom Kabinett beschlossenen,
aber vom Parlament nicht verabschiedeten, Gesetzentwürfe kann dem im
November letzten Jahres vorgelegten Rentenversicherungsbericht 2024 (www.bm
as.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rente/rentenversicherungsbericht-2024.pdf
?__blob=publicationFile&v=2) entnommen werden.
85. Warum ist es der Bundesregierung nicht, wie im Koalitionsvertrag
angekündigt, gelungen, einen gemeinsamen Entwurf für eine Reform der
privaten Altersvorsorge vorzulegen?
Das BMF veröffentlichte im September 2024 den Referentenentwurf für ein
Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Der
Entwurf orientiert sich an den Empfehlungen der von der Bundesregierung
eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge, die diese unter Beteiligung von
Wissenschaft, Anbietern und Verbraucherschutz erarbeitet und in einem
Abschlussbericht veröffentlicht hatte. Aufgrund des vorzeitigen Endes der
Legislaturperiode konnte die regierungsinterne Abstimmung nicht abgeschlossen
werden.
86. Plant die Bundesregierung eine Altersvorsorgepflicht für
Selbstständige, wenn ja, wann, und wenn nein, wieso nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 82 verwiesen.
87. Welche konkreten Verbesserungen wurden mit Blick auf das
Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) erzielt, das die
Bundesregierung laut Koalitionsvertrag (S. 79) stärken wollte?
Ausgehend vom Auftrag des Koalitionsvertrags für die 20. Legislaturperiode
zur Stärkung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) hat das
BMAS Forschungsergebnisse ausgewertet und einen partizipativen und agilen
Dialogprozess mit relevanten Stakeholdern geführt. In Zusammenarbeit mit
Arbeitgebern, Gewerkschaften, Schwerbehindertenvertretungen, Reha-Trägern,
Inklusionsbeauftragten, Inklusionsämtern sowie der Wissenschaft wurden
konkrete Vorschläge für eine Stärkung des BEM erarbeitet. So sollen insbesondere
KMU dieses Erfolgsinstrument noch stärker als bisher nutzen. Das entwickelte
Gesetzespaket konnte in dieser Wahlperiode nicht mehr eingebracht werden.
Gleichwohl wurden z. B. durch Förderungen aus dem Ausgleichsfonds
verschiedene Praxishilfen für Arbeitgeber und Beschäftigte veröffentlicht (z. B. B
EMpsy – Infos & Materialien zum BEM – BEMpsy) und untergesetzliche
Prozesse zur Stärkung des BEM angestoßen.
88. Wird die Bundesregierung bis zum Ende der Legislaturperiode eine
gesetzliche Verankerung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
zum Fallmanagement für bestimmte Personengruppen mit Blick auf
den Reha-Prozess zur Vermeidung von Erwerbsminderungen schaffen,
wenn ja, in welcher Form ist dies geplant, und wenn nein, wieso nicht?
Nein, vor dem Hintergrund des vorzeitigen Neuwahltermins auf Bundesebene
konnte dies nicht mehr umgesetzt werden.
89. Plant die Bundesregierung die Reformierung des Reha-Budgets, wie im
Koalitionsvertrag (vgl. S. 74) angekündigt, noch vor dem Ende der
Legislaturperiode, wie soll eine Anpassung nach den Plänen der
Bundesregierung erfolgen, wie soll das Reha-Budget dabei bedarfsgerecht
eingesetzt werden, und an welchen Bedürfnissen der Träger und der
Menschen vor Ort soll dies ausgerichtet sein (bitte ausführen)?
Nein, vor dem Hintergrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte
dies nicht mehr umgesetzt werden. Ein innerhalb der Bundesregierung
abgestimmtes Konzept liegt nicht vor.
90. Hat die Bundesregierung den in ihrem Koalitionsvertrag (vgl. S. 74)
vereinbarten Aktionsplan „Gesunde Arbeit“ bis Ende 2024 ins Leben
gerufen, und wenn nein, wieso erfolgte dies noch nicht, obwohl ein
Konzept bis Jahresende 2024 vorliegen sollte (vgl. die Antwort auf die
Schriftliche Frage 58 des Abgeordneten Dr. Stefan Nacke auf
Bundestagsdrucksache 20/11887)?
Das Konzept für den Aktionsplan „Gesunde Arbeit“ sieht einen umfassenden
Überblick über die Präventionsaktivitäten zur Stärkung des Grundsatzes:
„Prävention vor Reha und Rente“ sowie Maßnahmen zur Stärkung der Vernetzung
der Sozialversicherungsträger (im Verantwortungsbereich des BMAS) vor. Eine
Vertiefung der Maßnahmen ist zum Schutz, zum Erhalt, zur Förderung und zur
Wiederherstellung der psychischen Gesundheit vorgesehen. Die Aktivitäten
zum Thema werden u. a. in verschiedenen Dialogprozessen im Rahmen des
BMAS-Programms „ARBEIT: SICHER+GESUND“ wie geplant in 2025
fortgesetzt.
91. Warum hat die Bundesregierung Menschen, die aus gesundheitlichen
Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben konnten und eine berufliche
Rehabilitation absolvierten und deshalb im Jahr 2022 in keinem
Beschäftigungsverhältnis standen, aber zukünftig dem Arbeitsmarkt
wieder als Arbeits- und Fachkräfte zur Verfügung standen, von dem
Anspruch auf die damalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro
ausgeschlossen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 60 des
Abgeordneten Dr. Stefan Nacke auf Bundestagsdrucksache 20/6259 verwiesen.
92. Mit welchen Maßnahmen wurde die Zielsetzung im Koalitionsvertrag,
einen „Schwerpunkt auf die Arbeitsmarktintegration von Menschen mit
Behinderungen“ zu legen (S. 78), umgesetzt, und welche Erfolge
konnte die Bundesregierung damit mit Blick auf die Beschäftigungssituation
von Menschen mit Behinderungen am ersten Arbeitsmarkt erzielen
a) in der deutschen Wirtschaft (bitte prozentuale Veränderungen nach
Branchen, Unternehmensgrößen und Grad der Behinderung
angeben),
b) auf Ebene der Bundesministerien und der ihr nachgeordneten
Behörden (bitte prozentuale Veränderungen nach Grad der
Behinderung und Dienstgraden angeben)?
Zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von Menschen mit
Behinderungen zielt das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (BGBl. 2023
I Nr. 146 vom 13. Juni 2023) darauf ab, mehr Menschen mit Behinderungen in
reguläre Arbeit zu bringen, mehr Menschen mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und zielgenauere Unterstützung für
schwerbehinderte Menschen zu ermöglichen. Insbesondere hat die Bundesregierung in diesem
Rahmen folgende Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt:
– Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz
Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen („vierte
Stufe“),
– Einführung einer Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des
Integrationsamtes,
– Stärkung des Budgets für Arbeit durch Aufhebung der Deckelung für den
Lohnkostenzuschuss und
– Konzentration der Mittel aus der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der
Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt.
Mit dem zum 1. August 2024 in Kraft getretenen Berufsbildungsvalidierungs‑
und ‑digitalisierungsgesetz (BVaDiG) wurde ein neues Feststellungsverfahren
im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung eingeführt, um berufliche
Handlungsfähigkeit, die unabhängig von einem formalen
Berufsausbildungsabschluss erworben wurde, aber einer dualen Berufsausbildung vergleichbar ist,
sichtbar zu machen und zu bescheinigen („Validierung“) und im System der
beruflichen Bildung anschlussfähig zu machen. Menschen mit Behinderungen
können im Rahmen des neuen Verfahrens ihre individuelle berufliche
Handlungsfähigkeit unter inklusionsorientiert angepassten Bedingungen feststellen
und bescheinigen lassen.
Daten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen werden von der
BA im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 163 SGB IX erhoben und
veröffentlicht. Aktuell liegen Ergebnisse bis zum Jahr 2022 vor. Auf die
Publikation „Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung (Anzeigeverfahren
SGB IX)“, die jährlich erscheint, wird verwiesen: statistik.arbeitsagentur.de/Sit
eGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1262946&topic_f=
bsbm-bsbm.
Zur Entwicklung der Beschäftigungssituation von Menschen mit
Behinderungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven
Arbeitsmarkts liegen der Bundesregierung noch keine Erkenntnisse vor.
93. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, damit
auch im gehobenen und höheren Dienst bzw. in Führungspositionen der
Bundesministerien und nachgeordneten Behörden die 5-Prozent-
Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen eingehalten wird?
Das BMAS hat sich in seiner Inklusionsvereinbarung selbst verpflichtet, eine
Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen mit einem Anteil von
mindestens 8 Prozent und bei Auszubildenden mit mindestens 10 Prozent zu erreichen.
Damit liegt die Selbstverpflichtung doppelt so hoch, wie die in § 154 Absatz 1
Satz 1 SGB IX festgelegten 5 Prozent.
Um diese Ziele zu erreichen, hat das BMAS im Bereich der externen
Personalgewinnung folgende Maßnahmen etabliert, um eine inklusive und barrierefreie
Ansprache zu gewährleisten, Menschen mit Behinderung für eine
Beschäftigung im BMAS zu interessieren und im Bewerbungsverfahren gleichgestellt zu
berücksichtigen:
– Ansprache von Menschen mit Behinderung in allen Stellenausschreibungen
mit Information zu barrierefreien Arbeitsplätzen im Haus,
– barrierefrei zugängliches Stellenportal (Jobquick) und möglichst
barrierearme Auswahlverfahren (z. B. mit Gebärdendolmetschung),
– inklusive Bildsprache in Stellenausschreibungen und in der
Öffentlichkeitsarbeit auf den Karriereportalen XING/LinkedIn, die für Diversität wirbt und
u. a. auch Menschen mit Behinderung zeigt,
– Angebot von Hospitationen und bei Bewährung eine Beschäftigung im
Rahmen eines betriebsintegrierten Arbeitsplatzes,
– zusätzliche Bewerbung der Ausbildungsstellen bei regionalen
Förderschulen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler bzw. Schulen mit
Inklusionsschwerpunkt,
– Kooperation mit Berufsbildungswerken im Hinblick auf die Bereitstellung
von Praktikumsplätzen für schwerbehinderte Menschen im Rahmen ihrer
Berufsausbildung im Berufsbildungswerk (überbetriebliche
Ausbildungsstation).
Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Schwerbehinderung kommt eine
besondere Berücksichtigung in Auswahlverfahren entsprechend der gesetzlichen
Vorgaben zu; hinsichtlich der Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen
erfolgt eine individuelle Betrachtung. Die Schwerbehindertenvertretung wird bei
allen Auswahl- und Einstellungsverfahren umfassend beteiligt.
Mit seinem hauseigenen Aktionsplan hat das BMAS die Ziele der Inklusion
systematisch und nachhaltig im BMAS verankert. Mit den im Aktionsplan
festgelegten Maßnahmen setzt das BMAS sein Ziel um, bei der Gestaltung der
Arbeitsprozesse und der Rahmenbedingungen innerhalb des Ministeriums die
Teilhabe von schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen und in allen
Bereichen umzusetzen. Um zu erreichen, dass Beschäftigte mit Behinderung ihre
Rechte kennen und wahrnehmen können, wird eine gezielte Informationspolitik
betrieben, z. B. durch eine jährliche Information über Nachteilsausgleiche.
Beschäftigte mit und ohne Behinderung werden individuell bei der
Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsplatzausstattung beraten und unterstützt, falls
erforderlich auch unter Einbeziehung der Einheitlichen Ansprechstellen für
Arbeitgeber und der Fachdienste der Integrationsämter.
Ein gut etabliertes betriebliches Eingliederungsmanagement trägt mit seinen
Unterstützungsangeboten – auch unter Berücksichtigung vorhandener
Beeinträchtigungen – zur Wiederherstellung und langfristigen Erhaltung der
Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten mit und ohne Behinderung bei.
Das Auswärtige Amt (AA) hat keine explizite Selbstverpflichtung, die über die
Beschäftigtenquote gemäß § 154 ff. SGB IX hinausgeht. Allerdings fühlt sich
das AA sowohl als Arbeitgeber als auch im Rahmen der Außenpolitik dem
Inklusionsgedanken besonders verpflichtet. Es hat ein barrierefreies
Auswahlverfahren etabliert und gewährt ggf. Prüfungserleichterungen. Die
Vertrauensperson für die Belange behinderter Menschen ist zu allen Terminen mit
schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern eingeladen.
Die Einführung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes 2023 ist eine
wichtige grundsätzliche Maßnahme zugunsten von Personen mit Schwerbehinderung
oder Gleichstellung. Sie eröffnet eine Berufstätigkeit im AA ohne Rotation, die
mitunter nicht jeder schwerbehinderten Person möglich ist.
Zur Erhöhung ihres Anteils an allen Beschäftigten liegt zudem ein
Schwerpunkt darauf, die Mobilität der Beschäftigten mit Behinderung zu fördern: Bei
der Versetzungsplanung werden ihre Interessen und Belange in besonderem
Maße berücksichtigt. In Anbetracht ihres Vorrangs bei der beruflichen
Förderung werden sie im Rahmen der internen Ausschreibungen für die
Rotationslaufbahnen explizit ermutigt, herausgehobene Positionen anzugeben.
Bei der Erarbeitung der Employer Branding Strategie des AA wurde zudem die
Perspektive von schwerbehinderten Beschäftigten gezielt durch Workshops
eingeholt. Um seiner erhöhten Fürsorge- und Förderungspflicht nachkommen zu
können, bemüht sich das AA entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot
des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes darüber hinaus
sicherzustellen, dass die förmliche Anerkennung einer Behinderung keine beruflichen
Nachteile für Betroffene hat und kommt seiner Sensibilisierungspflicht der
Belegschaft und insbesondere der Führungskräfte und Personalverantwortlichen
u. a. in Führungskräfteschulungen und Anti-Bias-Trainings umfassend nach.
Das Bundesministerium des Innern und Heimat (BMI) insgesamt erfüllt seit
Jahren kontinuierlich die gesetzliche Beschäftigungsquote von Menschen mit
Behinderung. Ungeachtet dessen ist das BMI bestrebt, den Anteil der
Mitarbeitenden mit Behinderung auch darüber hinaus weiter zu erhöhen. Dies bezieht
sich auf alle Laufbahnen inklusive des gehobenen und höheren Dienstes, auf
alle Beschäftigtengruppen und schließt insbesondere auch Führungspositionen
ein.
Dazu setzt das Ressort auf ein Bündel verschiedener Maßnahmen: In der
„Rahmenvereinbarung zur Inklusion schwerbehinderter und diesen gleichgestellten
behinderten Menschen in den Behörden des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat (einschließlich Bundespolizei)“ und
der derzeit in Überarbeitung befindlichen Inklusionsvereinbarung für das BMI
werden in Ergänzung zu den Vorgaben des SGB IX Regelungen im
Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur
Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds,
Arbeitsorganisation und Arbeitszeit getroffen. Die konkrete Umsetzung erfolgt
im Rahmen ihrer Personalverantwortung in den jeweiligen Behörden, die
darüber hinaus auch eigene, weitere Maßnahmen ergreifen. So werden z. B. im
Rahmen der Personalgewinnung im BMI und in seinen nachgeordneten
Behörden Menschen mit Behinderung schon im Rahmen des Marketings in allen
Stellenausschreibungen gezielt adressiert sowie Stellenausschreibungen auf
Jobbörsen speziell für Menschen mit Behinderung veröffentlicht. Sowohl bei
Personalgewinnungsverfahren, Aufstiegsverfahren gemäß § 35 der Verordnung
über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten als auch bei
der Besetzung von Führungspositionen werden schwerbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt, so wie es
gesetzlich vorgeschrieben ist. Schließlich werden in allen Auswahlverfahren
erforderlichenfalls alle notwendigen Nachteilsausgleiche gewährt, wie z. B.
verlängerte Bearbeitungszeiten von Aufgaben oder Präsenztermine unter
Hinzuziehung von Gebärdensprache-Dolmetschenden. Zudem hat die
Schwerbehindertenvertretung ein Informations- und Teilnahmerecht bei diesen Verfahren.
Bei externen Stellenbesetzungsverfahren wird jede bzw. jeder schwerbehinderte
Bewerbende zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, sofern nicht die
fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Von den Bewerbenden wird außerdem nur
ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt. Menschen mit Behinderung
werden in allen Stellenausschreibungen zudem aktiv angesprochen.
Alle im Bundesministerium der Justiz (BMJ) und in dessen nachgeordneten
Behörden zu besetzenden Arbeitsplätze sind grundsätzlich zur Besetzung mit
Menschen mit Behinderung geeignet. Von schwerbehinderten Menschen wird
nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt. Unabhängig davon, ob
die Beschäftigungsquote erfüllt ist, werden bei der Besetzung von Stellen
einschließlich höherwertiger Stellen sowie Führungspositionen Menschen mit
Schwerbehinderung im Auswahlverfahren bei gleicher Eignung unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes bevorzugt
berücksichtigt. Darauf wird in externen wie internen Stellenausschreibungen des
BMJ und dessen nachgeordneten Behörden auch regelmäßig hingewiesen.
Darüber hinaus trifft die im BMJ und dessen Geschäftsbereich geltende
Rahmeninklusionsvereinbarung Regelungen im Zusammenhang mit der
Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung,
Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation und zur
beruflichen Förderung von Menschen mit Behinderungen.
Hinsichtlich von Maßnahmen zur Einhaltung der fünfprozentigen
Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderung unterscheidet das BMF nicht
zwischen den verschiedenen Laufbahnen. Im BMF werden für alle Beschäftigten
des Hauses entsprechende Maßnahmen ergriffen. Im Einzelnen sind dies
folgende Maßnahmen:
– Hinweis in Stellenausschreibungen, dass auch Menschen mit Behinderung
willkommen sind,
– Broschüre „Arbeiten mit Schwerbehinderung“, die auf der Internetseite des
BMF veröffentlicht ist,
– Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung des BMF,
– Inklusionsvereinbarung für das BMF,
– Unterstützung bei der Arbeitsplatzausstattung.
Im Rahmen von Personalgewinnung und -marketing wird im
Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) ein gezielter Fokus daraufgelegt,
schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Personen zu erreichen und sie zur Bewerbung zu
motivieren. Von ihnen wird nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen werden grundsätzlich
zum Vorstellungsgespräch eingeladen, sofern sie über die erforderlichen
Mindestqualifikationen verfügen. Im Falle gleicher Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Menschen
nach Maßgabe des SGB IX bevorzugt bei der Stellenbesetzung berücksichtigt.
Ein entsprechender Hinweistext findet sich standardmäßig in jeder
Stellenausschreibung.
Zudem werden externe Stellenausschreibungen auf dem Portal „myability.jobs“
veröffentlicht. Der Fokus dieses Stellenportals liegt auf Inklusion, sodass das
ITZBund hier gezielt Menschen mit Behinderung und chronischen
Erkrankungen erreichen kann.
Im Rahmen des Personalmarketings werden auf den verschiedenen Social-
Media-Kanälen des ITZBund mehrmals im Jahr Postings mit dem Schwerpunkt
„Inklusion“ veröffentlicht. Zudem nimmt das ITZBund an Veranstaltungen teil,
um sich speziell bei der Zielgruppe als attraktiver Arbeitgeber zu präsentieren
(z. B. Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA)-Bustour).
Zusätzlich zur Personalgewinnung werden vorbereitende
Beurteilungsgespräche sowie das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement insbesondere bei
schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Personen intensiv beworben, um
die besondere Situation dieser Personen im Rahmen des Arbeitsalltags
angemessen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage können etwa Anpassungen
der äußeren Rahmenbedingungen oder des Aufgabenzuschnitts erfolgen. Bei
der Vergabe von Leistungsprämien oder der Durchführung von
Stufenlaufzeitverkürzungen werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Personen
entsprechend der Beschäftigungsquote berücksichtigt.
Ferner ist in der überwiegenden Anzahl der Referate des ITZBund mobiles
Arbeiten vollständig oder in großem Umfang möglich, sodass auch
behinderungsbedingte Einschränkungen, welche eine Tätigkeit vor Ort unmöglich machen
oder aufgrund derer eine Tätigkeit vor Ort nur unter erheblich erschwerten
Bedingungen möglich wäre, einer Beschäftigung beim ITZBund nicht
entgegenstehen. Auch flexible Arbeitszeiten tragen dazu bei, dass insbesondere
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Personen ihre Arbeitszeiten etwa bei
erhöhtem Bedarf an Unterbrechungen oder regelmäßigen Arztterminen
entsprechend einteilen können.
Darüber hinaus wird für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Personen
bei Bedarf eine leidensgerechte Arbeitsplatzausstattung zur Verfügung gestellt.
Schließlich werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Personen
regelmäßig auf bestehende Fortbildungsangebote aufmerksam gemacht und
insoweit auch ermutigt, diese Angebote wahrzunehmen.
Zur Einhaltung der fünfprozentigen Beschäftigungsquote von Menschen mit
Behinderungen, insbesondere in der Laufbahn des gehobenen und höheren
Dienstes, hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die nachfolgenden
Maßnahmen ergriffen:
– Einrichtung einer Fachstelle für Schwerbehindertenrecht, um
schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerbende, Stammbeschäftigte, Auszubildende
und Anwärterinnen bzw. Anwärter zielgerichtet zu betreuen und zu fördern,
– Unterstützung der schwerbehinderten und gleichstellten Personen bei der
Beantragung von Zuschüssen für Arbeitsassistenzen und Hilfsmitteln,
– Beantragung bzw. Zuweisung von künftig wegfallenden (kW-)Stellen für
Personen mit einer Schwerbehinderung,
– Werbung auf speziellen Internetseiten (myabilityjobs.de) oder zu speziellen
Anlässen auf sozialen Medien (z. B. Instagram-Post am 3. Dezember, dem
„Tag der Menschen mit Behinderung“).
Darüber hinaus erfüllt das BZSt seine rechtlichen Verpflichtungen insbesondere
durch die folgenden Maßnahmen:
– Förderung von schwerbehinderten und gleichstellten Bewerbenden in
internen und externen Auswahlverfahren entsprechend der Richtlinie für die
Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen im
Bundeszentralamt für Steuern sowie im Informationstechnikzentrum Bund,
– Veröffentlichung von externen Ausschreibungen auf der Internetseite der
BA,
– Förderung der Barrierefreiheit,
– Berücksichtigung von Leistungseinschränkungen und Führung von
vorbereitenden Beurteilungsgesprächen im Rahmen von bzw. vor dienstlichen
Beurteilungen,
– Gewährung von Nachteilsausgleichen (z. B. in Form von
Zeitverlängerungen) im Rahmen von Auswahlverfahren oder Prüfungen innerhalb der
Laufbahnausbildung.
Die Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen im BMEL als
Arbeitgeber i. S. v. § 154 Absatz 2 Nummer 1 SGB IX, d. h. einschließlich der
nachgeordneten Behörden, liegt seit vielen Jahren deutlich über 6 Prozent.
Eine Differenzierung nach Laufbahngruppen oder Führungskräften ist nach
dem SGB IX zwar nicht vorgesehen, jedoch ist im BMEL derzeit etwa die
Hälfte aller Menschen mit einer Schwerbehinderung in den Laufbahnen des
gehobenen und höheren Dienstes. Bei öffentlichen Stellenausschreibungen
akademischer Berufe wird zusätzlich zur BA auch die Zentrale Auslands- und
Fachvermittlung (ZAV) kontaktiert und um Benennung geeigneter arbeitsuchender
Menschen mit Behinderung gebeten.
Die Förderung von Inklusion und Vielfalt ist für das Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) und seinen Geschäftsbereich von herausragender
Bedeutung. Mit den internen Regelungen geht der Geschäftsbereich des BMVg u. a.
über die Vorgaben des SGB IX hinaus und ermöglicht den schwerbehinderten
Menschen, sich mit ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Talenten
bestmöglich einzubringen.
Im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren aller Laufbahngruppen werden
Bewerbungen von Menschen mit Behinderung ausdrücklich begrüßt. Als
begleitende Maßnahmen werden die zuständigen Schwerbehindertenvertretungen bei
anstehenden Organisationsentscheidungen frühzeitig und umfassend
eingebunden, gleiches gilt für Personalangelegenheiten. Übergeordnetes Ziel ist, die
Zusammenarbeit zwischen den für Inklusion zuständigen Stellen stetig zu
verbessern und eine umfassende Integration und Förderung schwerbehinderter
Menschen auf allen Ebenen sicherzustellen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
sowie seine nachgeordneten Bereiche engagieren sich aktiv dafür, die
gesetzliche Beschäftigungsquote von 5 Prozent für Menschen mit Behinderungen auch
im gehobenen und höheren Dienst sowie in Führungspositionen zu
gewährleisten. Seit 2002 existiert im BMFSFJ eine Integrationsvereinbarung, die die
gleichberechtigte Teilhabe stärkt und konkrete Regelungen zur
Personalentwicklung und Arbeitsplatzgestaltung enthält. Im Jahr 2021 wurde diese durch
eine umfassende Inklusionsvereinbarung ergänzt, begleitet von der Ernennung
einer Inklusionsbeauftragten, die als zentrale Ansprechperson für Fragen der
Teilhabe fungiert.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Schaffung barrierefreier
Arbeitsumgebungen. Dazu gehören bauliche und technische Anpassungen sowie digitale
Barrierefreiheit, um allen Mitarbeitenden eine gleichberechtigte Nutzung von
IT- und Kommunikationsmitteln zu ermöglichen. Gleichzeitig investiert das
BMFSFJ in gezielte Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, um ein
inklusives Arbeitsumfeld zu schaffen. Dazu gehören regelmäßige
Veranstaltungen, die über die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen aufklären,
sowie Informationsangebote zu spezifischen Gesundheitsthemen wie Brustkrebs
und anderen relevanten Bereichen. Führungskräfte werden zudem gezielt
geschult, um ihre Verantwortung für die Inklusion zu stärken und aktiv zu
fördern.
Die Maßnahmen des BMFSFJ orientieren sich an den Nationalen
Aktionsplänen (NAP) zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Mit dem
NAP 1.0 wurde eine grundlegende Struktur zur Förderung der Inklusion
geschaffen, während der NAP 2.0 die inklusive Beschäftigung in gehobenen und
höheren Diensten sowie ein umfassendes Monitoring in den Fokus rückt. Durch
diese strategische Verknüpfung eigener Initiativen mit nationalen Zielvorgaben
leistet das BMFSFJ einen nachhaltigen Beitrag zur Förderung von Inklusion
und Teilhabe.
§ 164 SGB IX unterscheidet bei der Festlegung der Beschäftigungsquote
schwerbehinderter Menschen nicht nach Laufbahngruppen oder
Führungspositionen. Zur Stärkung der Situation schwerbehinderter Beschäftigter hat das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine
Rahmeninklusionsvereinbarung abgeschlossen. Diese gilt für das BMG selbst und für alle seine
Geschäftsbereichsbehörden. Unter anderem hat das BMG darin selbstverpflichtend eine
von der gesetzlichen Quote abweichende höhere Quote zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen von acht Prozent festgelegt und hält diese ein.
Ebenfalls ist in dieser Rahmeninklusionsvereinbarung festgelegt, dass bei der
Einstellung von schwerbehinderten Menschen darauf geachtet werden soll,
diese möglichst in allen Laufbahngruppen und Funktionsebenen einzustellen.
So wird auch bei der Einstellung schwerbehinderter Auszubildender eine
höhere Quote von 9 Prozent angestrebt. Im Bereich des höheren Dienstes läuft
bereits seit 2011 ein gemeinsames Integrationsprojekt für schwerbehinderter
Akademikerinnen und Akademiker (GIPSA) im BMG und seinen
Geschäftsbereichsbehörden. In diesem Projekt werden befristete Stellen für arbeitslose
Akademikerinnen und Akademiker ausgeschrieben, damit diese sich durch ihre
Tätigkeit im Ressort für den ersten Arbeitsmarkt qualifizieren können. Aus
dem GIPSA-Projekt konnten auch Akademikerinnen und Akademiker
dauerhaft für eine Tätigkeit im BMG gewonnen werden.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und sein
Geschäftsbereich verfügen über sehr ambitionierte Inklusionsvereinbarungen und
sehen sich bei der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zur Förderung und
Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe, insbesondere im Berufsleben, in
einer Vorbildfunktion. Der Anteil schwerbehinderter Menschen muss im
Geschäftsbereich des BMDV daher gemäß § 154 Absatz 1 SGB IX i. V. m. § 241
SGB IX mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze betragen. Wegen der
sozialpolitischen Bedeutung des gesetzlichen Auftrags ist diese Quote in jeder
Dienststelle anzustreben und wenn möglich in Bezug auf die in den nächsten Jahren
angestrebten 12 Prozent zu überschreiten. Alle Arbeitsplätze im
Geschäftsbereich des BMDV sind daher grundsätzlich für schwerbehinderte Menschen
geeignet. Der Anspruch einer besonderen gesundheitlichen Eignung kann sich
lediglich aus der Stellenbeschreibung ergeben.
Die Vorgaben des § 164 Absatz 1 und des § 165 SGB IX zur Besetzung freier
Arbeitsplätze sowie die weiterführenden umfangreichen Bestimmungen der
Rahmeninklusionsvereinbarung (RIV) hierzu sind in allen Behörden strikt zu
beachten.
Um die vorgenannten Ziele zu erreichen, werden regelmäßig
Fortbildungsmaßnahmen für Führungskräfte, Vorgesetzte, Personalverwaltung,
Inklusionsbeauftragte und sonstige Angehörige des Geschäftsbereichs zum
Schwerbehindertenrecht einschließlich der jeweils geltenden Inklusionsvereinbarungen
durchgeführt und auch der Gleichstellungsbeauftragten sowie den
Interessenvertretungen angeboten. Durch diese Maßnahmen ist es gelungen, bezogen auf den
gesamten Geschäftsbereich des BMDV aktuell eine Beschäftigungsquote von ca.
9 Prozent zu erreichen.
Zur Einhaltung der Beschäftigtenquote beim Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sind gemäß
§ 154 Absatz 1 SGB IX i. V. m. § 241 Absatz 1 SGB IX folgende Maßnahmen
ergriffen worden: Aktive Werbung von Menschen mit Behinderung auf
Jobbzw. Karrieremessen, berufliche Fort- und Weiterbildung von Beschäftigten mit
Behinderung sowie Vergabe von Praktika an Menschen mit Behinderung. Um
die Teilhabe schwerbehinderter Beschäftigter am Arbeitsleben zu verbessern,
hat das BMUV eine Rahmeninklusionsvereinbarung abgeschlossen, die für das
Ministerium und seine Geschäftsbereichsbehörden gilt. Das BMUV hat darin
selbstverpflichtend eine von der gesetzlichen Schwerbehindertenquote
abweichende höhere Quote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen von
8 Prozent festgelegt.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) unternimmt im Einklang mit dem SGB IX und der BMZ
Integrationsvereinbarung zur Erhöhung der Beschäftigungsquote von Menschen mit
Behinderung im gehobenen und höheren Dienst bzw. in Führungspositionen unter
anderem folgende Maßnahmen:
Einstellungsprozesse
– Bei externen Ausschreibungen für Stellen im gehobener und höherer Dienst
wird darauf hingewiesen, dass schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte
Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden.
Stellenausschreibungen werden unter anderem über die Plattform myability.jobs
(Jobbörse für Menschen mit Behinderungen) bekannt gegeben.
– Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen, die sich auf Stellen
im gehobener und höherer Dienst beworben haben und das
Anforderungsprofil erfüllen, werden zu einem Auswahlverfahren eingeladen.
– Die Schwerbehindertenvertretung wird zur Teilnahme in beratender
Funktion als Kommissionsmitglied zu allen Auswahlverfahren für die
Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes, an denen schwerbehinderte oder
diesen gleichgestellte Bewerbende teilnehmen, eingeladen.
– Im Auswahlverfahren für die Laufbahnen des gehobenen und höheren
Dienstes werden schwerbehinderten oder diesen gleichgestellte Menschen
auf Wunsch die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungserleichterungen
gewährt.
– Auswahlkommissionen werden in Schulungen für Beobachterinnen und
Beobachter entsprechend zu unbewussten Vorurteilen (unconscious biases)
gegenüber schwerbehinderten oder diesen gleichgestellte Menschen geschult.
Karriereentwicklung
– Für schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen werden
sukzessiv die jeweils bestmöglichen räumlichen und technischen
Arbeitsbedingungen geschaffen, um Zugangs- und Beteiligungsbarrieren abzubauen und die
Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. zu fördern. Das BMZ strebt zudem die
Einstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. ‑dolmetschern an.
Damit sollen nicht nur bestehende Barrieren abgebaut werden, sondern auch
die Attraktivität des BMZ als Arbeitgeber für schwerbehinderte oder diesen
gleichgestellten Menschen erhöht werden.
– Das BMZ stellt unter anderem durch folgende Maßnahmen sicher, dass eine
Behinderung keine negativen Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung
einer schwerbehinderten Person hat.
– Vor der Erstellung der Beurteilung führt die erstbeurteilende Person auf
Antrag der zu beurteilenden schwerbehinderten oder gleichgestellten
Bediensteten mit ihr, der Schwerbehindertenvertretung und der bzw.
dem Beauftragten des Arbeitgebers ein Gespräch über die
Auswirkungen und ggf. Einschränkungen durch die Behinderung auf die Qualität
und Quantität der zu erbringenden Arbeit sowie die Arbeits- und
Verwendungsfähigkeit. In diesem Gespräch wird auch eruiert, ob die
erforderlichen Hilfsmittel und Anpassung der Erwartungen im
Beurteilungszeitraum berücksichtigt wurden. Weichen Zweitbeurteilende oder
Maßstabhaltende bei schwerbehinderten oder diesen gleichgestellte
Bediensteten ab, hat die bzw. der zu Beurteilende das Recht auf ein erneutes
Gespräch mit dem genannten Teilnehmerkreis.
– Vor der Beurteilung werden die Beurteilenden in
Beurteilungsschulungen zu unbewussten Vorurteilen (unconscious biases) gegenüber
schwerbehinderten oder diesen gleichgestellte Menschen geschult.
– Im Rahmenkonzept zur Personalentwicklung ist das Thema Inklusion als
Querschnittsthema verankert. Der Fokus richtet sich auf die angemessene
Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die die Bedürfnisse und Potentiale von
Menschen mit Behinderung angemessen berücksichtigen sollen. Bei der
anstehenden Modernisierung des Rahmenkonzepts werden wir in den Blick
nehmen, welche Maßnahmen künftig zusätzlich ergriffen werden sollten,
u. a. auch mit Blick auf die Förderung der Möglichkeiten einer Übernahme
von Führungsaufgaben durch Beschäftigte mit Behinderung.
Die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote von wenigstens 6 Prozent
gemäß § 154 i. V. m. § 241 Absatz 1 SGB IX lag im Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) in den letzten Jahren stets zwischen 8 und 9
Prozent. Das BMBF ist bestrebt, die Beschäftigungsquote schwerbehinderter
Menschen weiter zu erhöhen, indem das BMBF durch eine Vielzahl von
Maßnahmen, die den Arbeitsalltag erleichtern, als attraktiver Arbeitgeber für
schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber präsentieren und Inklusion im
Arbeitsalltag ganz selbstverständlich leben. Zu diesem Zweck hat das BMBF eine
Inklusionsvereinbarung getroffen, die mit konkreten Maßnahmen hinterlegt ist
und regelmäßig evaluiert sowie aktualisiert wird.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien: Da die
Einhaltung der 5-prozentigen Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderung
im gehobenen und höheren Dienst bzw. in Führungspositionen maßgeblich
davon abhängt, wie sich der Kreis der Bewerbenden zusammensetzt, sind
insoweit Einflussmöglichkeiten gering. Selbstverständlich wird jedoch bei
Stellenausschreibungen ein Hinweis auf die bevorzugte Berücksichtigung von
Menschen mit Behinderung bei gleicher Eignung nach Maßgabe des SGB IX
aufgenommen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/11606 hingewiesen.
94. Hat die mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
(BGBl. 2023 I Nr. 146 vom 13. Juni 2023) erfolgte Einführung der
vierten Stufe der Ausgleichsabgabe zu einem Anstieg der Beschäftigung
von Menschen mit Behinderungen – allen voran bei sog.
Nullbeschäftigern – beigetragen?
Daten zu den beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern, einschließlich den
sogenannten „Nullbeschäftigern“, werden von der BA im Rahmen des
Anzeigeverfahrens nach § 163 SGB IX erhoben und veröffentlicht (siehe auch die Antwort
zu Frage 92). Aktuell liegen Ergebnisse bis zum Jahr 2022 vor. Zur
Entwicklung der Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen seit
Inkrafttreten der vierten Stufe der Ausgleichsabgabe zum 1. Januar 2024 liegen
der Bundesregierung noch keine Erkenntnisse vor.
95. Warum hat die Bundesregierung über ein Jahr nach Vorlage der „Studie
zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen
Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte
Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“
(www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb626-en
tgeltsystem-wfbm.html) noch keine gesetzgeberischen Vorschläge
vorgelegt, und wie bewertet sie vor diesem Hintergrund die Kritik von
(Werkstatt-)Verbänden (z. B. www.xn--werkstattrte-deutschland-zb
c.de/neuigkeiten/2024-11/das-ende-der-ampelregierung-und-der-werkst
attlohn)?
Dem Grundgedanken der UN-Behindertenrechtskonvention „Nichts über uns
ohne uns“ folgend hat das BMAS die Ergebnisse der „Studie zu einem
transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit
Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ und mögliche Maßnahmen zur
Weiterentwicklung der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) zunächst in einem
strukturierten Dialogprozess erörtert und diskutiert. Im Dialogprozess waren
alle relevanten Akteure beteiligt (Interessenvertretungen von Menschen mit
Behinderungen und Werkstattbeschäftigten, Verbände, Werkstattträger,
Kostenträger, Länder und Sozialpartner).
Aus dem strukturierten Dialogprozess ist der „Aktionsplan für Übergänge aus
den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt“
hervorgegangen, der seitdem das Dach für den Gesamtprozess des BMAS zur
Weiterentwicklung der WfbM bildet. Dieser umfasst sowohl kurzfristige
Maßnahmen als auch mittel- und langfristige Ziele, um die Durchlässigkeit von der
WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen und das Entgeltsystem in
den WfbM zu verbessern.
Geplant war, Teile des Aktionsplans noch in dieser Legislaturperiode in den
gesetzgeberischen Prozess einzubringen. Dies war aufgrund des vorzeitigen
Endes der Legislaturperiode nicht möglich.
96. Warum wurde das im Koalitionsvertrag (S. 78) angekündigte
„Bundesprogramm Barrierefreiheit“ nicht umgesetzt?
Die aktuelle Bundesregierung hat im November 2022 per Kabinettsbeschluss
eine ressortübergreifende Bundesinitiative Barrierefreiheit eingesetzt.
Erkenntnisse und Erfahrungen der Bundesinitiative sollen genutzt werden, um diese in
die inhaltliche Planung eines Bundesprogramms einfließen lassen zu können.
Schon jetzt ist jedoch deutlich geworden, dass der Bund allenfalls modellhaft
Projekte zum Abbau von Barrieren fördern kann. Die Kompetenzen für
Maßnahmen in diesem Bereich liegen überwiegend bei den Ländern und
Kommunen. Eine Verstetigung möglicher Modellprojekte läge also in entsprechender
Verantwortung.
97. Ist die „Bundesinitiative Barrierefreiheit“ ersatzweise an die Stelle des
Bundesprogramms getreten?
98. Wenn ja, worin liegen die Unterschiede zwischen einer Bundesinitiative
und einem Bundesprogramm?
Die Fragen 97 und 98 werden gemeinsam beantwortet.
Nein, die Bundesinitiative ist nicht ersatzweise an die Stelle eines
Bundesprogramms getreten. Erläuterung hierzu siehe auch die Antwort zu Frage 96.
99. Welche Maßnahmen aus dem Eckpunktepapier „Bundesinitiative
Barrierefreiheit – Deutschland wird barrierefrei“ (www.bundesregierun
g.de/breg-de/aktuelles/kabinett-barrierefreiheit-2146172) vom
30. November 2022 hat die Bundesregierung in den Bereichen
Mobilität, Wohnen, Gesundheit und Digitales bislang umgesetzt?
Aktuell erarbeitet die Bundesregierung eine Zwischenbilanz der
Bundesinitiative, die voraussichtlich im Frühjahr 2025 vorliegen wird. Im Bereich
Gesundheit hat das BMG am 2. Dezember 2024 den Aktionsplan für ein diverses,
inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen veröffentlicht.
100. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik des Deutschen
Behindertenrats, dass weder die im Koalitionsvertrag angekündigte Reform des
Behindertengleichstellungsgesetzes noch die des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes umgesetzt werden konnte (www.deutscher-behind
ertenrat.de/ID299052)?
Der Gesetzentwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes hätte zu
deutlichen Verbesserungen für die Barrierefreiheit in Deutschland geführt und
die Umsetzung weiterer zentraler Punkte der UN-Behindertenrechtskonvention
ermöglicht. Eine Umsetzung war aufgrund der verkürzten Legislaturperiode
nicht realisierbar. Auch die Beratungen über eine Reform des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes werden wegen des vorzeitigen Endes der
Legislaturperiode nicht abgeschlossen.
101. Wie weit ist das Ansinnen aus dem Koalitionsvertrag (S. 78)
vorangeschritten, alle öffentlichen Gebäude des Bundes umfassend barrierefrei
zu machen?
Im Behindertengleichstellungsgesetz sind bereits heute Normen enthalten, die
eine barrierefreie Gestaltung von Gebäuden des Bundes einschließlich der
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts vorsehen. Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes war
angedacht, diese Regelungen weiter zu konkretisieren. Aufgrund der verkürzten
Legislaturperiode war eine Umsetzung der Reform nicht möglich.
102. Welche konkreten Förderprogramme wurden von der Bundesregierung
aufgelegt, damit Anbieter von Gütern und Dienstleistungen innerhalb
einer angemessenen Übergangsfrist den Abbau von Barrieren
nachhaltig angehen können (vgl. Koalitionsvertrag, S. 78)?
Es wurden in dieser Legislaturperiode keine Förderprogramme initiiert.
103. Warum hat die Bundesregierung das Vorhaben, einen Sprachendienst in
einem eigenen Bundeskompetenzzentrum Leichte Sprache/
Gebärdensprache einzurichten (Koalitionsvertrag, S. 78), bis heute nicht
umgesetzt?
Das Bundeskompetenzzentrum Leichte Sprache/Gebärdensprache sollte mit der
Überarbeitung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) bei der
Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingerichtet werden. Aufgrund der verkürzten
Legislaturperiode war eine Umsetzung nicht möglich.
104. Wurden – wie im Koalitionsvertrag (S. 78) vorgesehen – die
Ausnahmemöglichkeiten des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bereits abgeschafft, und wenns
nein, bis wann soll dies geschehen?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Ausnahmemöglichkeiten von dem im
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) formulierten Ziel, vollständige
Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu erreichen, zu
beschränken. Die notwendigen Änderungen im PBefG sollen in der nächsten
Legislaturperiode in Kraft treten.
105. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um die im
Koalitionsvertrag (S. 79) vorgesehenen Verbesserungen beim
Bundesteilhabegesetz (BTHG), insbesondere dessen konsequente und zügige
Umsetzung auf allen staatlichen Ebenen, die Beendigung von
Übergangslösungen, den Abbau von Bürokratie und die Beseitigung der
Schnittstellen zwischen Eingliederungshilfe und Pflege, anzugehen?
Mit der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist die
Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 aus der Sozialhilfe nach dem SGB XII als
eigenes Leistungs- und Teilhaberecht in das SGB IX, Teil 2 überführt worden. Die
Ausführung der Eingliederungshilfe liegt verfassungsgemäß in der
Zuständigkeit der Länder.
Das BMAS steht mit den Ländern wie auch mit der Vertretung der Träger der
Eingliederungshilfe in stetigem Austausch, unter anderem im Rahmen der
Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (LBAG
BTHG). In dieser Arbeitsgruppe werden aktuelle Umsetzungsfragen der
reformierten Eingliederungshilfe erörtert. Da auch weiterhin ein hoher Bedarf an
einem stetigen Austausch zwischen Ländern und Bund hinsichtlich aktueller
Themen der Eingliederungshilfe besteht, soll die LBAG-BTHG fortgeführt
werden.
106. Zu welchen Ergebnissen haben die vom BMAS noch einmal bis
November 2024 verlängerten Projekte zur Umsetzung des BTHG
„Wirkungsprognose“, „Finanzuntersuchung“ und „Umsetzungsbegleitung“
geführt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6935)?
Die Bundesregierung begleitet die Umsetzung des BTHG eng (vgl. die Antwort
zu Frage 105). Die verschiedenen Begleitprojekte auf Grundlage von Art. 25
BTHG waren dabei ursprünglich bis Jahresende 2022 geplant. Aufgrund der
verzögerten Umsetzung des BTHG in der Praxis sind Teile der Projekte
verlängert worden. Hierzu gehörten unter anderem die Umsetzungsbegleitung BTHG
gemäß Artikel 25 Absatz 2 BTHG, die durch den Deutschen Verein für
öffentliche und private Fürsorge e. V. durchgeführt wurde, sowie die beiden
Begleitforschungsprojekte Wirkungsprognose gem. Artikel 25 Absatz 2 BTHG und
Finanzuntersuchung gemäß Artikel 25 Absatz 4 BTHG. Mit Ende des Jahres
2024 sind die Projekte formal abgeschlossen worden.
Die Homepage des Projektes Umsetzungsbegleitung BTHG wurde zum
Jahresende 2024 in einen statischen Wissensspeicher überführt, der auch noch für die
Dauer der kommenden Legislaturperiode zur Verfügung stehen wird (https://u
msetzungsbegleitung-bthg.de/).
Im Verlängerungszeitraum der Forschungsprojekte Wirkungsprognose und
Finanzuntersuchung ist die Umsetzung des BTHG weiter vorangeschritten. In
den Abschlussberichten finden sich hierzu entsprechende Ausführungen. Es ist
beabsichtigt, diese zeitnah als Forschungsberichte auf der Webseite des BMAS
zu veröffentlichen.
107. In welchem Umfang werden Pressekonferenzen und öffentliche
Veranstaltungen von Bundesministerien und nachgeordneten Behörden sowie
Informationen zu Gesetzen und Verwaltungshandeln mittlerweile in
Gebärden- und Leichte Sprache bzw. Einfache Sprache übersetzt bzw.
untertitelt, und wie konnte die Bundesregierung diesen Umfang von 2021
bis 2024 steigern?
Welche Aktivitäten plant die Bundesregierung mit Blick auf den Global
Disability Summit (GDS25), der im Frühjahr 2025 in Deutschland
stattfinden wird, und welche konkreten, teilhabepolitischen Themen
gedenkt sie, hier zu platzieren?
Öffentliche Veranstaltungen und Pressekonferenzen lässt die Bundesregierung
sowohl vor Ort als auch im Live-Streaming grundsätzlich in Deutsche
Gebärdensprache übersetzen. Veröffentlichte Videos werden standardmäßig mit
Untertiteln versehen.
Die Web-Angebote des Bundeskanzlers, des Presse- und Informationsamtes
Bundesregierung und der Bundesministerien enthalten Basis-Informationen in
Leichter und Einfacher Sprache, deren Umfang im angefragten Zeitraum
erheblich gesteigert werden konnte. Ziel der Bundesregierung ist es, alle
Informationsangebote vollständig barrierefrei zu gestalten.
Für die technischen Rahmenbedingungen der Barrierefreiheit von Social-
Media-Beiträgen sind die jeweiligen Plattformbetreiber zuständig. Die
Bundesregierung gewährleistet bei der redaktionellen Gestaltung ihrer Inhalte in
diesem Rahmen soweit wie möglich Barrierefreiheit: etwa durch die Bereitstellung
von Alt-Texten, Untertiteln oder Voice-Over sowie durch barrierefreie
Grafikgestaltung. Darüber hinaus werden einzelne Beiträge in Leichter Sprache,
Einfacher Sprache oder Deutscher Gebärdensprache veröffentlicht.
Die Bundesregierung sowie die Mitgastgeber des Global Disability Summit
(GDS25) planen für den Gipfel Aktivitäten zur Förderung der Inklusion von
Menschen mit Behinderungen in der internationalen Zusammenarbeit. Sie
haben die Gipfelthemen in Konsultation mit der deutschen und internationalen
Zivilgesellschaft abgestimmt. Themen werden Gesundheitsgerechtigkeit für
Menschen mit Behinderungen, inklusive Bildung, barrierefreie Infrastruktur,
Assistenztechnologie, inklusive Beschäftigung, inklusive Städte, politische
Partizipation von Menschen mit Behinderungen, Finanzierung inklusiver
Entwicklung, Inklusion bei Krisen, Konflikten und Katastrophen, inklusive
Maßnahmen zum Klimawandel sein.
108. In welchem Umfang belaufen sich die für den GDS25 veranschlagten
Finanzmittel, und in welcher Höhe werden sich etwaige Folgekosten
belaufen?
Die Finanzmittel für den GDS25 waren allesamt im Haushalt 2024
veranschlagt und belaufen sich auf insgesamt bis zu 27,9 Mio. Euro. Folgekosten
resultieren daraus keine, eingegangene Rechtsverpflichtungen werden noch bis
ins Jahr 2026 bedient.
109. Ist nach dem Ende des GDS25 eine umfassende Evaluierung des
Gipfels geplant?
Der GDS ist eine Partnerschaft zwischen Vertragsstaaten der UN-
Behindertenrechtskonvention und Organisationen von Menschen mit Behinderungen,
vertreten durch den ständigen Mitgastgeber International Disability Alliance
(IDA). Die IDA nimmt auch Monitoring und Evaluierung der beim GDS
eingegangenen Selbstverpflichtungen zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention vor.
110. Was hat die Bundesregierung konkret unternommen, um insbesondere
Frauen vor Altersarmut zu schützen?
Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren wichtige
Leistungsverbesserungen auf den Weg gebracht, die für viele Personen zu höheren
Rentenansprüchen führen und somit einen Beitrag zur Reduzierung des Risikos von
Altersarmut leisten. Beispielhaft seien die Grundrente und die Verbesserungen bei
den Erwerbsminderungsrenten genannt. Diese Maßnahmen wirken sich auch
positiv auf die materielle Situation von Frauen aus.
Der effektivste und zielgerichtete Schutz vor Altersarmut bei Menschen, die
durch ihre eigenen Alterseinkommen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten
können, erfolgt durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Nach Angaben des Statistischen
Bundesamtes bezogen Ende 2023 etwa 3,9 Prozent der 65-Jährigen und Älteren
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der
Anteil von Männern (3,8 Prozent) und Frauen (3,9 Prozent) ist in etwa gleich
hoch. Gemessen an der Gruppe der Beziehenden von Leistungen der sozialen
Mindestsicherung im erwerbsfähigen Alter ist dies ein vergleichsweise geringer
Anteil.
Die regelmäßige Fortschreibung der Regelbedarfe als Bestandteil der
Leistungen zur Sicherung des existenznotwendigen Lebensunterhaltes berücksichtigt
die aktuelle Preis- und Lohnentwicklung. Der Fortschreibungsmechanismus
wurde durch das Bürgergeld-Gesetz weiterentwickelt, sodass die Kaufkraft
auch in Zeiten hoher Preissteigerungsraten gesichert bleibt. Das hat zu einer
deutlichen Erhöhung der Regelbedarfsstufen in den sozialen
Mindestsicherungssystemen und damit auch in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung in den Jahren 2023 und 2024 geführt. Den Schwerpunkt der
Bürgergeld-Reform bildete jedoch die Verbesserung der Chancen für eine
nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt durch einen stärkeren Fokus auf
Qualifizierung und Weiterbildung. Eine nachhaltige Erwerbsintegration führt zu
höheren Rentenansprüchen und verringert das Risiko von Altersarmut.
111. Wie hat sich die Quote der in Armut lebenden Kinder während der
aktuellen Legislaturperiode entwickelt?
112. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Quote
der in Armut lebenden Kinder zu senken?
Die Fragen 111 und 112 werden gemeinsam beantwortet.
Armut ist ein komplexes und vielschichtiges Phänomen, das sich einer
eindeutigen und einfachen Messung entzieht. Das gilt auch für die Armut von
Kindern.
Oft wird in der Diskussion um das Ausmaß von Armut die sogenannte
Armutsrisikoquote (ARQ) herangezogen. Diese misst den Anteil der Bevölkerung mit
einem Nettoäquivalenzeinkommen unterhalb von 60 Prozent des mit der neuen
OECD-Skala gewichteten Medianeinkommens (sogenannte
Armutsrisikoschwelle). Die ARQ misst aber keine Armut, sondern ist eine statistische
Maßgröße für die Einkommensverteilung. Sie liefert insbesondere keine
Information über individuelle Bedürftigkeit. Ihre Höhe hängt u. a. von der zugrunde
liegenden Datenbasis, der Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent
des mittleren Einkommens/regionaler Bezug) und der Gewichtung der
Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Der
Indikator ist insbesondere für Teilpopulationen sehr volatil und kann je nach
Datenquelle unterschiedlich ausfallen.
Soweit Daten in der erfragten Abgrenzung vorliegen, können sie der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Ergebnisse für 2024 liegen noch nicht vor.
Armutsrisikoquoten1) von unter 18-jährigen in Deutschland in Prozent
Datenquelle Einkommensjahr Einkommensjahr Einkommensjahr
2021 2022 2023
EU-SILC2) 15,0 14,0 -
Mikrozensus 21,3 21,8 20,7
SOEP2) 21,6 – -
Quellen: IT.NRW, Eurostat und IAW
1 Anteil der Personen mit einem Äquivalenzeinkommen von weniger als 60 Prozent des Medians der Äquivalenzeinkommen der
Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten. Das Äquivalenzeinkommen wird auf Basis der neuen OECD-Skala berechnet.
2 Einkommensjahr entspricht dem Vorjahr der Befragung.
Die Verhinderung von Armut ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen,
insbesondere bei Kindern. Hier gilt, dass sich die materielle Situation von
Kindern nicht isoliert betrachten lässt, sondern diese stets vom Haushaltskontext
abhängig ist. Grundsätzlich gilt, dass Personen in Deutschland, die durch das
ihnen zur Verfügung stehende Einkommen ihren Lebensunterhalt nicht
finanzieren können, durch die Systeme der Mindestsicherung geschützt sind.
Die Bundesregierung hat in der 20. Legislaturperiode mit der Einführung des
Bürgergeldes wesentliche Verbesserungen der Mindestsicherungssysteme
herbeigeführt. Durch die Anpassung des Fortschreibungsmechanismus wurde der
hohen Preisentwicklung verbessert Rechnung getragen, was zu einer deutlichen
Erhöhung der Regelbedarfsstufen führte. Bezogen auf die Regelbedarfe für
hilfebedürftige Kinder im Bürgergeld und anderen Mindestsicherungssystemen
ergab sich seit 2021 eine Erhöhung der Regelbedarfsstufe (RBS) 4 um insgesamt
98 Euro auf 471 Euro im Jahr 2025. Die entsprechende Erhöhung der RBS 5
belief sich auf 81 Euro (2025: 390 Euro) und die der RBS 6 auf 74 Euro (2025:
357 Euro). Den Schwerpunkt der Bürgergeld-Reform bildete jedoch die
Verbesserung der Chancen für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt
durch einen starken Fokus auf Qualifizierung und Weiterbildung. Eine
nachhaltige Erwerbsintegration der Eltern kommt dabei immer auch den im Haushalt
lebenden Kindern zugute.
Für erwerbstätige Familien mit geringen bis mittleren Einkommen hat zudem
die außerplanmäßige Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns auf
12 Euro im Oktober 2022, von der schätzungsweise 5,8 Millionen Beschäftigte
profitiert haben, für finanzielle Verbesserungen gesorgt.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung eine Reihe von gezielten Maßnahmen
ergriffen, um Familien finanziell zu stärken, insbesondere jene mit geringem
Einkommen. Dazu zählt die Erhöhung des Kindergeldes zum 1. Januar 2023
von 219 auf 250 Euro pro Kind und zum 1. Januar 2025 um weitere 5 Euro auf
255 Euro. Zum 1. Juli 2022 wurde ein Sofortzuschlag von 20 Euro für von
Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neu eingeführt. Zum
1. Januar 2025 wurde dieser Sofortzuschlag um 5 Euro auf nunmehr 25 Euro
erhöht. Die Teilhabe-Chancen von armutsgefährdeten Kindern werden so
weiter verbessert. Weiterhin wurde der Kinderzuschlag für Familien mit kleinem
oder mittlerem Einkommen seit 2021 jährlich angehoben. Im Jahr 2024 betrug
der Höchstbetrag des Kinderzuschlags monatlich 292 Euro pro Kind. Er stieg
damit im Vergleich zum Vorjahr um 42 Euro an. Seit 1. Januar 2025 beträgt der
Kinderzuschlag maximal 297 Euro pro Monat. Auch die Inanspruchnahme des
Kinderzuschlags ist in der 20. Legislaturperiode deutlich gestiegen: Im
Dezember 2024 wurden mit dem Kinderzuschlag rund 1,33 Millionen Kinder erreicht,
während es zu Beginn der Legislaturperiode im Dezember 2021 nur rund
740.000 waren. Im Bundeshaushalt 2025 wurden dementsprechend zusätzliche
Mittel von rund 955 Mio. Euro eingestellt. Auch das Wohngeld enthält durch
die Berücksichtigung der Haushaltsgröße eine Familienkomponente. Die
Leistungen der bisherigen Empfangshaushalte haben sich im Durchschnitt durch die
Reform im Jahr 2023 von rund 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat mehr als
verdoppelt. Die Zahl der Wohngeldbeziehenden Haushalte hat sich 2023
gegenüber dem Vorjahr um 80 Prozent – von rund 652.000 auf 1,2 Millionen
Haushalte – erhöht. Alleinerziehenden sichert der Unterhaltsvorschuss zusammen
mit dem Kindergeld das sächliche Existenzminimum der Kinder. Entsprechend
stieg die Unterstützung im Jahr 2023 und 2024 jeweils um rund 10 Prozent
gegenüber dem Vorjahr. Zudem leistet der steuerliche Entlastungsbetrag
zusätzliche Unterstützung. Weiterhin wurde der steuerliche Freibetrag für Kinder
rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro jährlich erhöht,
für das Jahr 2025 steigt er um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro. In diesem
Zusammenhang wurde auch geregelt, dass ab 2026 Kinderfreibetrag und
Kindergeld gleichermaßen erhöht werden. Für die bislang geübte Praxis, das
Kindergeld entsprechend der Erhöhung der Kinderfreibeträge anzupassen, wurde so
eine rechtlich verbindliche Grundlage geschaffen.
113. Warum verläuft die Auszahlung des Härtefallfonds für Spätaussiedler,
jüdische Kontingentflüchtlinge und Härtefälle der Ost-West-
Rentenüberleitung so langsam?
Die Stiftung zur Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-
Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler (Stiftung
Härtefallfonds) soll ihren Zweck innerhalb von drei Jahren verwirklichen. Die
Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds hat Ende Juni 2023 damit begonnen,
über die Anträge zu entscheiden und die pauschalen Einmalzahlungen an die
Berechtigten auszuzahlen. Die Bearbeitung der Anträge wird voraussichtlich
im zweiten Quartal 2025 und damit vorzeitig abgeschlossen.
114. Warum wurde der Härtefallfonds für Spätaussiedler, jüdische
Kontingentflüchtlinge und Härtefälle der Ost-West-Rentenüberleitung von
1 Mrd. Euro auf 500 Mio. Euro gekürzt?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagdrucksache 20/5168 wird verwiesen.
115. Wie bewertet die Bundesregierung die Antragsbilanz des
Härtefallfonds, und sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf aufgrund der
niedrigen Antragszahlen?
Für eine Bewertung der „Antragsbilanz des Härtefallfonds“ sind die
Unsicherheiten der Schätzungen von Bund und Ländern sowie die Vorgaben der
Parteien, die den Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode geschlossen haben,
zu berücksichtigen (vgl. dazu auch die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 9 und 17 bis 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/10524). Ausgehend davon erfolgt die Abwicklung
der Stiftung Härtefallfonds gemäß den gemeinsam von Bund und Ländern
verabredeten Kriterien. Die Bundesregierung sieht – auch aufgrund der noch
andauernden Antragsbearbeitung – keinen Änderungsbedarf an der Stiftung
Härtefallfonds.
116. Waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMAS in dieser
Legislaturperiode involviert in das Erstellen, Ergänzen, Prüfen oder
Redigieren von Papieren von oder für Parteizentralen in Bund und Ländern,
und welche konkreten Abteilungen sind oder waren hierbei betroffen?
117. Wenn Frage 116 bejaht wird, hatte das BMAS vom Steuerzahler
subventionierte Unterstützungsleistungen für Parteizentralen oder
Parteigliederungen bereits der Präsidentin des Deutschen Bundestages
gemeldet, wenn ja, wann, und in wie vielen Fällen?
Die Fragen 116 und 117 werden gemeinsam beantwortet.
Nein. Den Mitarbeitenden des BMAS ist eine parteipolitische Tätigkeit im
Dienst nicht erlaubt. Ob Mitarbeitende außerhalb des Dienstes parteipolitische
Aufgaben wahrnehmen, ist dem BMAS nicht bekannt. Hierfür gelten die
Grenzen des § 41 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil
Verwaltung (TVöD-BT-V) für Tarifbeschäftigte und des § 60 ff. des
Bundesbeamtengesetzes für Beamte.
118. Wie stellt das BMAS sicher, dass Unterstützungsleistungen von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BMAS an Parteien,
Parteigliederungen, Interessenvertretungen oder Gewerkschaften während der
Dienstzeit und unter Verwendung von dienstlichen Geräten mit Sicherheit
ausgeschlossen sind?
119. Gibt es im BMAS eine Dienstanweisung an Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, während der Arbeitszeit und unter Verwendung dienstlicher
Geräte keine Unterstützungsleistungen an Parteien, Parteigliederungen,
Interessenvertretungen oder Gewerkschaften zu leisten, und welche
dienstrechtlichen Konsequenzen oder Schadenersatzforderungen drohen
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei derartigen unzulässigen
Unterstützungsleistungen?
Die Fragen 118 und 119 werden gemeinsam beantwortet.
Tarifbeschäftigte und Beamte haben während ihrer Arbeitszeit die vertraglichen
und beamtenrechtlichen Pflichten und die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu
erfüllen; dazu gehört es gerade nicht, die in den Fragen aufgeführten
Unterstützungsleistungen zu erbringen. Das BMAS hat deshalb in einer
Dienstvereinbarung geregelt, dass Beschäftigte, die ihnen zur Verfügung gestellten
Arbeitsmittel grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken nutzen dürfen. Bei Ausgabe der
Geräte werden die Beschäftigten entsprechend schriftlich belehrt und dies wird
von den Beschäftigten schriftlich bestätigt. Bei Verstößen wäre – abhängig von
der Schwere der Verfehlung – für Tarifbeschäftigte eine Abmahnung denkbar.
Beamte müssten sich bei einem Verstoß – abhängig von der Schwere der
Verfehlung – disziplinarrechtlich verantworten.
- Beschäftigtenqualifizierung nach der Fördergrundlage (ohne Daten der zugelassenen kommunalen Träger1))
Deutschland
Zeitreihe Jahressummen 2019 bis 2023 sowie die Summe Januar bis September 2024; Datenstand: Dezember 2024
2019 2020 2021 2022 2023
Jan. bis Sept.
2024
1 2 3 4 5 6
Förderung nach § 82 SGB III bzw. i.V.m. § 16 SGB II 9.501 13.374 16.575 20.013 22.217 22.689
§ 82 Kleinstbetriebe (1-9 Beschäftigte) 3.322 5.305 6.494 6.030 7.126 2.577
§ 82 KMU (10-249 Beschäftigte) 5.056 6.477 6.964 7.833 9.545 2.727
§ 82 Betriebe (250-2.499 Beschäftigte) 755 778 1.028 1.320 1.703 531
§ 82 Großbetriebe (mind. 2.500 Beschäftigte) 368 814 2.089 4.830 3.843 1.063
gültig ab April 2024
§ 82 Betriebe 1 – 49 Beschäftigte - - - - - 9.039
§ 82 Betriebe 50 – 499 Beschäftigte - - - - - 3.224
§ 82 Betriebe ab 500 Beschäftigte - - - - - 3.528
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
1) Das Merkmal Fördergrundlage liegt für zugelassene kommunale Träger (zkT) nicht vor.
Fördergrundlage
Tabelle zu Frage 14b: Eintritte von Teilnehmenden in Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 82 SGB III
Tabelle zu Frage 14c: Eintritte von Teilnehmenden in Beschäftigtenqualifizierung
Deutschland
Zeitreihe Jahressummen 2019 bis 2023 sowie die Summe Januar bis September 2024; Datenstand: Dezember 2024
2019 2020 2021 2022 2023
Jan. bis
Sept. 2024
1 2 3 4 5 6
Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung 34.607 29.842 33.983 39.860 48.844 45.900
abschlussorientierte berufliche Weiterbildung 1)
16.607 13.460 14.319 16.288 22.283 19.069
FbW berufliche Weiterbildung mit Abschluss 11.741 8.576 8.356 8.713 11.018 8.961
FbW-20 Vorbereitungslehrgang auf Externen-/Schulfremdenprüfungen 1.814 2.072 3.228 4.446 7.186 6.252
FbW-21 Weiterbildung mit zertifizierter Teilqualifikation 3.052 2.812 2.735 3.129 4.079 3.856
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
'20 Vorbereitungslehrgang auf Externen-/ Schulfremdenprüfungen' und '21 Weiterbildung mit zertifizierter Teilqualifikation'.
dar.: Beschäftigtenqualifizierung
1) Abschlussorientierte berufliche Weiterbildung beinhaltet: berufliche Weiterbildung mit Abschluss ('40 Umschulung bei einem Träger in anerkannten Ausbildungsberufen' und '41
betriebliche Einzelumschulung in Berufen nach BBiG/HwO'),
Tabelle zu Frage 14c: Eintritte von Teilnehmenden in Beschäftigtenqualifizierung nach der Wirtschaftsabteilung
des Beschäftigungsbetriebes
Deutschland
Zeitreihe Jahressummen 2019 bis 2023 sowie die Summe Januar bis September 2024; Datenstand: Dezember 2024
Jahr 2019 Jahr 2020 Jahr 2021 Jahr 2022 Jahr 2023
Jan. bis Sept.
2024
1 2 3 4 5 6
Gesamt 34.607 29.842 33.983 39.860 48.844 45.900
01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten 689 544 713 723 846 473
02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag 38 44 43 51 52 48
03 Fischerei und Aquakultur 12 8 25 24 29 9
05 Kohlenbergbau - - - * - -
06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas - - - - - -
07 Erzbergbau - - - - - -
08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau 28 20 32 28 31 21
09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden 3 - 3 14 * *
10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln 276 249 212 294 388 327
11 Getränkeherstellung 43 28 36 40 77 38
12 Tabakverarbeitung * - - * * -
13 Herstellung von Textilien 53 22 34 48 20 34
14 Herstellung von Bekleidung 8 11 6 4 * 14
15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen 31 7 11 5 6 6
16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) 58 69 67 86 80 62
17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus 29 35 23 30 33 36
18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 34 43 28 47 87 32
19 Kokerei und Mineralölverarbeitung 3 * 4 * 6 19
20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen 157 155 144 171 203 153
21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen 75 44 5 44 39 58
22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 418 526 474 507 527 493
23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden 109 108 93 91 163 123
24 Metallerzeugung und -bearbeitung 115 76 46 66 82 75
25 Herstellung von Metallerzeugnissen 647 603 561 542 650 661
26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 296 218 216 224 312 311
27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 239 141 162 198 230 200
28 Maschinenbau 302 423 383 450 461 383
29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 726 755 1.228 2.902 1.271 812
30 Sonstiger Fahrzeugbau 25 55 24 40 42 45
31 Herstellung von Möbeln 54 57 44 76 85 84
32 Herstellung von sonstigen Waren 40 55 120 152 113 98
33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen 164 308 440 351 166 178
35 Energieversorgung 46 53 54 72 75 161
36 Wasserversorgung 16 14 24 20 27 25
37 Abwasserentsorgung 49 41 59 72 66 66
38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung 258 196 234 252 280 180
39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung 19 11 7 7 7 3
41 Hochbau 355 342 300 293 294 328
42 Tiefbau 429 383 449 457 545 438
43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe 1.872 1.822 1.931 2.034 2.319 1.888
45 Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 501 445 518 538 577 534
46 Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 696 644 598 845 818 807
47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 677 545 582 667 913 844
49 Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen 1.250 1.295 1.883 2.582 3.348 3.251
50 Schifffahrt 21 22 16 10 10 5
51 Luftfahrt - 6 3 4 * 5
52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr 856 921 889 1.183 1.568 1.539
53 Post-, Kurier- und Expressdienste 247 161 170 313 351 236
55 Beherbergung 127 186 136 227 246 129
56 Gastronomie 383 290 276 239 311 206
58 Verlagswesen 33 16 18 11 33 23
59 Herstellung, Verleih/Vertrieb von Filmen/Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios/Verlegen von Musik 22 23 24 8 14 25
60 Rundfunkveranstalter 3 * * * * 7
61 Telekommunikation 3 20 9 9 10 6
62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie 229 261 388 398 377 416
63 Informationsdienstleistungen 23 19 19 17 43 20
64 Erbringung von Finanzdienstleistungen 11 10 23 218 164 484
65 Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) * * * 4 4 *
66 Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten 26 29 34 56 84 151
68 Grundstücks- und Wohnungswesen 73 93 81 93 120 158
69 Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung 529 483 491 448 745 816
70 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung 209 239 265 316 382 453
71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung 261 276 370 274 274 338
72 Forschung und Entwicklung 14 38 19 25 65 45
73 Werbung und Marktforschung 45 76 49 66 80 166
74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten 34 47 60 41 53 104
75 Veterinärwesen 6 6 7 7 5 10
77 Vermietung von beweglichen Sachen 124 153 130 105 135 162
78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften 1.873 847 817 924 1.144 866
79 Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen 38 88 65 49 59 53
Wirtschaftsabeitung1)
dar.: Beschäftigtenqualifizierung
Tabelle zu Frage 14c: Eintritte von Teilnehmenden in Beschäftigtenqualifizierung nach der Wirtschaftsabteilung
des Beschäftigungsbetriebes
Deutschland
Zeitreihe Jahressummen 2019 bis 2023 sowie die Summe Januar bis September 2024; Datenstand: Dezember 2024
Jahr 2019 Jahr 2020 Jahr 2021 Jahr 2022 Jahr 2023
Jan. bis Sept.
2024
1 2 3 4 5 6
Gesamt 34.607 29.842 33.983 39.860 48.844 45.900
Wirtschaftsabeitung1)
dar.: Beschäftigtenqualifizierung
80 Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien 737 726 741 563 517 500
81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau 856 681 768 774 871 831
82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. 260 240 202 227 281 297
84 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 187 278 324 392 753 882
85 Erziehung und Unterricht 980 805 953 1.102 1.661 1.800
86 Gesundheitswesen 1.633 2.524 4.395 5.054 7.327 7.135
87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 8.090 5.550 6.022 6.982 9.731 8.544
88 Sozialwesen (ohne Heime) 4.176 2.919 2.997 3.196 4.053 4.181
90 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten 34 50 27 28 32 46
91 Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten 7 4 5 * 7 5
92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen 12 33 8 30 25 3
93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung 65 76 71 67 92 100
94 Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) 222 164 234 172 256 242
95 Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern 13 29 17 5 17 17
96 Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen 200 177 148 195 254 239
97 Private Haushalte mit Hauspersonal 16 15 10 12 12 17
98 Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf - - - - - -
sonstige/keine Angabe 1.087 861 883 961 1.401 1.317
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Deutschland
Zeitreihe, Datenstand: Dezember 2024
unter 3 Monate
3 Monate bis unter
6 Monate
6 bis unter
12 Monate
1 bis unter 2 Jahre 2 bis unter 3 Jahre 3 bis unter 4 Jahre 4 Jahre und länger
1 2 3 4 5 6 7 8
Juni 2013 5.972.690 420.815 417.232 586.581 831.777 595.599 462.674 2.658.012
Dezember 2013 5.858.901 449.061 365.402 556.181 824.511 596.463 439.208 2.628.074
Juni 2014 5.962.855 414.499 412.683 580.525 834.838 611.998 467.601 2.640.711
Dezember 2014 5.858.797 448.755 367.196 555.658 811.457 607.463 470.242 2.598.026
Juni 2015 5.976.248 410.817 434.885 590.555 830.175 607.421 478.173 2.624.222
Dezember 2015 5.837.290 451.378 356.767 580.972 814.992 586.638 470.353 2.576.191
Juni 2016 5.925.085 451.105 419.794 585.256 845.390 585.541 459.173 2.578.826
Dezember 2016 5.972.889 525.476 429.940 633.632 840.938 578.775 441.986 2.522.142
Juni 2017 6.119.096 435.231 451.697 743.581 920.006 608.405 441.608 2.518.567
Dezember 2017 5.933.234 401.737 347.279 653.931 1.045.902 608.072 433.371 2.442.942
Juni 2018 5.830.581 349.922 338.103 549.296 1.065.603 670.667 452.414 2.404.576
Dezember 2018 5.592.474 367.861 294.725 477.271 887.506 777.966 454.249 2.332.896
Juni 2019 5.514.749 331.881 323.026 475.700 751.725 802.982 508.583 2.320.852
Dezember 2019 5.280.242 346.604 281.867 446.885 679.161 663.588 606.203 2.255.934
Juni 2020 5.603.379 525.845 387.397 477.858 688.952 561.349 642.521 2.319.457
Dezember 2020 5.316.845 376.936 251.593 561.802 685.232 514.343 536.357 2.390.582
Juni 2021 5.340.623 320.336 383.166 447.948 769.190 511.114 442.604 2.466.265
Dezember 2021 4.990.405 322.543 248.479 446.476 672.476 495.875 395.612 2.408.944
Juni 2022 5.327.789 776.435 275.695 397.463 617.548 514.220 383.113 2.363.315
Dezember 2022 5.398.210 456.521 478.617 766.248 588.771 459.765 371.906 2.276.382
Juni 2023 5.489.910 399.183 399.564 725.187 905.711 436.539 381.404 2.242.322
Dezember 2023 5.457.782 414.033 352.032 579.330 1.148.993 430.857 348.556 2.183.981
Juni 2024 5.525.672 377.588 372.572 577.673 1.004.485 683.970 336.226 2.173.158
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
davon
Bestand RLB klassiert nach bisheriger Verweildauer im Regelleistungsbezug
Berichtszeitraum
Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten.
Tabelle zu Frage 56: Bestand an Regelleistungsberechtigten (RLB) nach bisheriger Verweildauer
Insgesamt
Deutschland
Zeitreihe, Datenstand: Dezember 2024
unter 3 Monate
3 Monate bis unter
6 Monate
6 bis unter
12 Monate
1 bis unter 2 Jahre 2 bis unter 3 Jahre 3 bis unter 4 Jahre 4 Jahre und länger
1 2 3 4 5 6 7 8
Juni 2013 200.768 32.766 36.344 35.728 29.869 15.445 10.353 40.263
Dezember 2013 204.264 33.636 28.246 35.059 31.840 17.591 10.902 46.990
Juni 2014 199.753 31.837 33.940 35.455 30.766 16.049 10.391 41.314
Dezember 2014 198.000 31.116 26.540 34.405 31.987 17.455 11.294 45.202
Juni 2015 195.428 28.308 31.693 35.522 30.809 16.725 10.934 41.432
Dezember 2015 210.483 30.843 26.230 35.407 34.644 19.859 12.876 50.624
Juni 2016 201.182 30.568 30.791 35.095 31.994 17.504 11.397 43.834
Dezember 2016 211.887 32.284 27.333 33.114 33.535 19.731 13.163 52.727
Juni 2017 200.476 29.505 31.189 35.096 31.535 17.358 11.437 44.357
Dezember 2017 216.809 28.538 25.058 34.286 37.253 20.784 14.352 56.540
Juni 2018 193.734 24.475 26.526 31.292 34.502 18.871 12.094 45.974
Dezember 2018 194.100 25.480 21.832 28.941 32.208 22.066 13.113 50.460
Juni 2019 179.570 22.161 24.987 27.938 27.589 19.532 12.552 44.811
Dezember 2019 181.545 23.338 20.498 26.938 26.378 18.659 14.996 50.739
Juni 2020 135.791 36.018 19.997 16.862 15.301 9.502 8.739 29.372
Dezember 2020 177.120 23.253 18.960 35.155 26.384 14.791 12.765 45.812
Juni 2021 174.077 23.910 29.879 30.258 27.579 12.893 9.448 40.110
Dezember 2021 186.118 24.312 20.149 29.759 32.012 16.095 10.893 52.898
Juni 2022 165.279 19.959 22.188 24.731 26.261 16.802 9.993 45.345
Dezember 2022 190.130 27.966 29.948 37.301 23.273 14.557 10.019 47.066
Juni 2023 180.355 24.407 28.477 35.123 29.512 12.470 9.305 41.061
Dezember 2023 180.194 26.059 23.975 30.259 34.554 12.482 9.305 43.560
Juni 2024 165.923 21.358 25.241 27.469 31.576 16.757 7.333 36.189
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
davon
Abgang RLB klassiert nach abgeschlossener Verweildauer im Regelleistungsbezug
Berichtszeitraum
Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten.
Tabelle zu Frage 56: Abgang von Regelleistungsberechtigten (RLB) nach abgeschlossener Verweildauer
Insgesamt
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Ähnliche Kleine Anfragen
SGB-III-geförderte Weiterbildungen für Bürgergeldempfänger im Jahr 2025 und anschließende Aufnahme beitragspflichtiger Beschäftigung
AfD01.09.2026
Einschränkungen der Altersteilzeit
DIE LINKE12.08.2026
Anti-Schwarzer-Rassismus in Deutschland
DIE LINKE31.08.2026
Aktuelle Finanzlage der Bundesagentur für Arbeit
AfD12.08.2026