Deutscher Bundestag Drucksache 20/14804
20. Wahlperiode 29.01.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Muhanad Al-Halak,
Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 20/14497 –
Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt in Magdeburg am 20. Dezember 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. Dezember 2024 wurde der Weihnachtsmarkt im Magdeburg zum
Tatort eines schweren terroristischen Anschlags. Dabei fuhr der Täter gezielt mit
einem Auto über den Weihnachtsmarkt. Nach derzeitigem Stand wurden sechs
Menschen getötet und fast 300 Personen verletzt, viele von ihnen schwer.
Noch am Tatort wurde Taleb A. als Tatverdächtigter festgenommen. Der 50-
jährige Arzt aus Saudi-Arabien lebt seit 2006 in Deutschland und erhielt im
Jahr 2016 politisches Asyl. Die Ermittlungen zum Anschlag dauern an.
Bereits jetzt steht aber fest, dass Taleb A. den deutschen Sicherheitsbehörden in
vielfacher Hinsicht bekannt war. Er hatte in den sozialen Medien sowie in
Eingaben an Behörden und die Justiz zahlreiche verschwörungsideologische
Inhalte verbreitet und Drohungen geäußert. Zudem lagen auch Hinweise aus
dem Ausland auf eine potenzielle Gefährdung durch ihn vor (vgl.
www.wel
t.de/254997994; letzter Abruf: 31. Dezember 2024). In diesem
Zusammenhang stellen sich zahlreiche Fragen an die Bundesregierung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sämtliche Erkenntnisse im
Zusammenhang mit dem Anschlagsgesehen vom 20. Dezember 2024 in Magdeburg
Gegenstand laufender Ermittlungen sind und als vorläufig zu betrachten sind.
Soweit einzelne Fragestellungen im Zusammenhang mit dem laufenden
Ermittlungsverfahren des Landes Sachsen-Anhalt stehen, äußert sich die
Bundesregierung aus Gründen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nicht.
Durch das Bundeskriminalamt (BKA) wurde eine Chronologie zu Taleb A.
erstellt. Diese beruht im Wesentlichen auf Daten, die im Nachgang der Tat dem
BKA durch Bundesbehörden und Polizeien der Länder übermittelt wurden und
gibt den Erkenntnisstand vom 13. Januar 2025, 18 Uhr, wieder.
Die Chronologie bietet ein Bild zur Frage, welche Informationen zur Person
seit der Einreise nach Deutschland, zu welchem Zeitpunkt, bei welchen Stellen
vorgelegen haben. Die Chronologie ist als Verschlusssache – „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft und
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 29. Januar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wurde dem Sekretariat des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen
Bundestags übermittelt.
Die Einstufung der Chronologie mit dem Verschlussgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ erfolgte, da diese Informationen enthält, die u. a. durch andere
Behörden, mit dem Verschlussgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft sind.
1. Welche Kontakte gab es zwischen Behörden bzw. zwischen der Justiz auf
Bundes- und Landesebene seit 2006 mit dem Tatverdächtigen Taleb A.
(bitte nach Jahr, Anlass und betroffener Stelle aufschlüsseln)?
2. Bei wie vielen der in Frage 1 erfragten Kontakte handelte es sich um
Strafanzeigen durch den Tatverdächtigen?
3. Welche strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen und welche
strafrechtlichen Verurteilungen des Tatverdächtigen Taleb A. in Deutschland
sind der Bundesregierung bekannt?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die der Bundesregierung vorliegenden Informationen sind in der vom BKA
erstellten Chronologie enthalten.
Ergänzend hierzu hat sich Taleb A. am 22. Februar 2024 per E-Mail an das
Bundesministerium der Justiz (BMJ) gewandt und um Kontaktaufnahme zu
seinen Rechtsanwälten gebeten. Inhaltlich ging es um die vermeintlich korrupte
Flüchtlingshilfe Köln sowie vom Staatsschutz bedrohte Rechtsanwälte. Die
Eingabe wurde durch das BMJ mit Verweis auf Unzuständigkeit und fehlende
Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten beantwortet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Mitteilungen in Strafsachen nach der Anordnung über
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) auf der Grundlage der strafrechtlichen
Verurteilungen des Tatverdächtigen sind der Bundesregierung bekannt,
insbesondere mit Blick auf MiStra Nummer 26 (Strafsachen gegen
Angehörige der Heil- und Gesundheitsfachberufe)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
5. Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Generalbundesanwalt
erstmals Kenntnis von Taleb A. erlangt, und in welchem Kontext erfolgte
die Kenntniserlangung und wenn bereits vor dem Anschlag Kenntnis
erlangt wurde, wie wurde mit dem Hinweis verfahren?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) erlangte erstmals im
Jahr 2019 Kenntnis von Taleb A. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 legte die
Staatsanwaltschaft Magdeburg dem GBA über die Generalstaatsanwaltschaft
Naumburg gemäß Nr. 202 der Richtlinien für das Strafverfahren und das
Bußgeldverfahren den dortigen Vorgang 230 Js 25208/19 vor, der eine Anzeige
vom 16. Januar 2019 des Taleb A. gegen drei namentlich benannte Personen
wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zum Gegenstand hatte. Mit
Verfügung vom 20. August 2019 wurde von der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat im
Sinne des § 99 des Strafgesetzbuchs oder sonstiger in die
Verfolgungszuständigkeit des GBA fallender Straftaten abgesehen (§ 152 Absatz 2 der
Strafprozessordnung) und der Vorgang an die Staatsanwaltschaft Magdeburg
zurückgegeben.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum persönlichen
Umfeld des Tatverdächtigen vor?
7. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über mögliche Bezüge des
Tatverdächtigen zu der Partei „Alternative für Deutschland“ vor, und
wenn ja, welche?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu laufenden Ermittlungen in
Zuständigkeit des Landes Sachsen-Anhalt. Es wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung der Bundesregierung verwiesen.
8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über mögliche Verbindungen
zu saudi-arabischen Exilkreisen vor, und wenn ja, welche?
Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügte Taleb A. über Verbindungen zu
saudi-arabischen Exilkreisen. Er half Menschen bei der Flucht aus Saudi-
Arabien und unterstützte hierbei insbesondere Frauen.
Es ist außerdem bekannt, dass Taleb A. neben seiner beratenden Funktion via
Internet, Personen auch nach ihrer erfolgreichen Flucht aus Saudi-Arabien in
Deutschland traf und sie auch bei ihren Asylantragstellungen beim Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterstützte. Neben dem Kontakt des
Taleb A. zu einzelnen Personen aus den Golfstaaten, die er beriet und
unterstützte, liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor.
9. Welche Maßnahmen wurden seitens der Sicherheitsbehörden auf
Bundes- und Landesebene ergriffen, um den Tatverdächtigen zu überprüfen
oder mögliche Gefährdungen zu minimieren?
a) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise ausländischer
Nachrichtendienste auf den Tatverdächtigen, und wenn ja, welche
Hinweise, und durch welche Nachrichtendienste (bitte nach Hinweis,
Nachrichtendienst und Datum aufschlüsseln)?
b) Wenn ja, wie sind die Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Länder mit Hinweisen ausländischer Nachrichtendienste umgegangen,
und gab es jeweils eine Kontaktaufnahme mit weiteren Stellen (bitte
nach Hinweisen aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 bis 9b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die der Bundesregierung vorliegenden Informationen sind in der vom BKA
erstellten Chronologie enthalten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung der Bundesregierung verwiesen.
c) Wer ist allgemein für die Bearbeitung derartiger Hinweise zuständig?
Jede Eingabe ist einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Die Zuständigkeiten
ergeben sich, je nach Sachverhaltsdarstellung der eingehenden Hinweise aus
dem jeweiligen gesetzlichen Auftrag der Sicherheitsbehörden des Bundes bzw.
der Länder.
10. War der Tatverdächtige Taleb A. seit seiner Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland Gegenstand von Beratungen im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)?
Der Tatverdächtige Taleb A. war nach Kenntnis der Bundesregierung nicht
Gegenstand von Beratungen im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum.
11. War der Tatverdächtige Taleb A. seit seiner Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland Gegenstand von Beratungen im Gemeinsamen
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)?
Der Tatverdächtige Taleb A. war nach Kenntnis der Bundesregierung nicht
Gegenstand von Beratungen im Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum.
12. War der Tatverdächtige Taleb A. seit seiner Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland Gegenstand von Beratungen im Gemeinsamen
Internetzentrum (GIZ)?
Der Tatverdächtige Taleb A. war nach Kenntnis der Bundesregierung nicht
Gegenstand von Beratungen im Gemeinsamen Internetzentrum.
13. Welche rechtlichen oder organisatorischen Hindernisse haben nach
Kenntnis der Bundesregierung eine intensivere Beobachtung oder
weitere präventive Maßnahmen gegen den Tatverdächtigen verhindert?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Hat die Bundesregierung seit dem Anschlag von Hanau Verbesserungen
im Hinblick auf den Umgang mit sogenannten Vielschreibern geprüft?
a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam die Prüfung?
b) Wenn nein, warum gab es keine derartige Prüfung?
c) Wenn Veränderungen vorgeschlagen wurden, wurden diese bereits
umgesetzt (bitte nach einzelnen Maßnahmen aufschlüsseln)?
d) Wenn nein, warum wurden diese noch nicht umgesetzt?
Die Fragen 14 bis 14d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seitens der Bundesregierung erfolgte keine Prüfung im Sinne der
Fragestellung.
Innerhalb der Bundesregierung existieren keine verpflichtenden Vorgaben für
den Umgang mit sog. Vielschreibern. Sowohl der Umgang mit Anfragen von
Bürgerinnen und Bürgern als auch deren Beantwortung erfolgt nach eigenem
Ermessen durch die jeweils zuständige Behörde. Eine allgemeine Definition
und somit Klassifizierung von Personen als sog. Vielschreiber erscheint zudem
auch nicht sachgerecht, da jede Eingabe einer Einzelfallprüfung unterzogen
wird. Nur aus dem Umstand, dass sich dieselbe Person wiederholt, ggf. auch
zum gleichen Sachverhalt, an eine Behörde wendet, rechtfertigt nach
Auffassung der Bundesregierung nicht, diese als sog. Vielschreiber einzuordnen.
15. Gab es konkrete Meldewege, über die Privatpersonen Informationen zu
Taleb A. übermitteln konnten, wie effektiv waren diese, und wie viele
Privatpersonen haben sich bei den Behörden seit 2006 gemeldet und vor
Taleb A. gewarnt?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Teilfrage nach
„konkrete[n] Meldewegen[n]“ vor. Zur Frage, wie „viele Privatpersonen […] sich bei
den Behörden seit 2006 gemeldet und vor Taleb A. gewarnt“ haben, wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Wie viele sogenannte Gefährderansprachen oder Versuche einer
Gefährderansprache fanden im gesamten Zeitraum, in dem Taleb A. den
Sicherheitsbehörden bekannt war, statt (bitte nach Datum, Anlass, zuständiger
Behörde und ob die Gefährderansprache tatsächlich durchgeführt worden
ist, aufschlüsseln)?
a) Wurden bei der Gefährderansprache Informationen über vorherige
Drohungen oder Hinweise auf Gewaltbereitschaft des Täters
herangezogen, und wenn ja, wie wurden diese berücksichtigt?
b) Welche Behörden waren an der Durchführung oder an der
vorgesehenen Durchführung der Gefährderansprachen beteiligt, und wie wurde
die Koordination zwischen den beteiligten Stellen sichergestellt?
c) Welche Kriterien werden bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob
eine Gefährderansprache zu weiteren Maßnahmen führen sollte?
d) Wie ist das Vorgehen, wenn der Versuch einer Gefährderansprache
scheitert, etwa weil die Person nicht angetroffen wird oder sich
krankmeldet?
Die Fragen 16 bis 16c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die der Bundesregierung vorliegenden Informationen sind in der vom BKA
erstellten Chronologie enthalten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
17. Welche Strategie verfolgen die Sicherheitsbehörden des Bundes im
Umgang mit Personen, die sich nicht einem speziellen Phänomenbereich wie
Links-, Rechts- oder islamistischem Extremismus zuordnen lassen, aber
gleichwohl aufgrund konkreter Gewaltandrohungen eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit darstellen?
Diesem Thema widmen sich derzeit die Ständige Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder und ihre Gremien. Im Rahmen einer Bund-Länder-
Arbeitsgruppe wird geprüft, ob bundesweit abgestimmte Indikatoren sowie
hierauf aufbauende Handlungskonzepte zur Verhinderung von Amoktaten und
Anschlägen beitragen können. Ziel ist der Aufbau eines ganzheitlichen
Bedrohungsmanagements analog zu bereits eingeführten Verfahren für Täter im
Bereich der politisch motivierten Kriminalität.
18. Welche Strategie verfolgen die Sicherheitsbehörden des Bundes im
Umgang mit Personen, die über die sozialen Medien sowie in Eingaben an
Behörden und die Justiz verschwörungsideologische Inhalte und
Drohungen mit Gewalt verbreiten?
Das BKA nimmt Aufgaben der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gemäß
der §§ 4, 5 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) wahr. Darüber hinaus
gehende Gefährdungssachverhalte oder Straftaten werden zuständigkeitshalber an
die betroffenen Landesbehörden abgegeben. Soweit einschlägig wird durch das
BKA eine Löschung beim Hostingdiensteanbieter angeregt bzw. eine
Entfernung gemäß Terrorist Content Online-Verordnung (TCO-VO) angeordnet.
Erhält das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Kenntnis von
verschwörungsideologischen Inhalten, die Anhaltspunkte für Verfassungsschutzrelevanz
aufweisen, prüft das BfV seine Zuständigkeit gemäß § 3 und 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) und wird ggf. entsprechend tätig.
19. Gab es seitens der Bundesregierung in der Vergangenheit Bemühungen,
bundeseinheitliche Mindeststandards für den physischen Schutz von
Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkten zu etablieren?
a) Wenn ja, welches Ergebnis hatten diese Bemühungen (bitte nach Jahr
und Ergebnis aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum gab es bislang keine derartigen Bemühungen?
c) Wenn die Bemühungen zu keiner Etablierung derartiger
Mindeststandards geführt haben, woran ist dies gescheitert?
Die Fragen 19 bis 19c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat die
„Entwicklung von Zulassungsrichtlinien für mobile Fahrzeugsperren zum Schutz
öffentlicher Räume vor Überfahrtaten“ in Form einer DIN SPEC* gefördert. Unter
der Verantwortung der Brandenburgischen Technischen Universität (BTU)
Cottbus Senftenberg erarbeitete ein Konsortium mit Vertreterinnen und
Vertretern von Behörden, Kommunen, Herstellern, Testinstituten, Universitäten und
Hochschulen ein Regelwerk beim Deutschen Institut für Normung e. V. Mit
diesem werden Anforderungen festlegt, um einen sachgerechten und
bestimmungsgemäßen Einsatz von mobilen wie auch stationären
Fahrzeugsicherheitssperren durch die Anwender, beispielweise die Genehmigungsbehörden,
sicherzustellen. Die DIN SPEC „Mobile Fahrzeugsicherheitsbarrieren für
Sicherheitsanforderungen – Teil 1: Anforderungen, Prüfmethoden und
Leistungskriterien“ wurde im April 2021 veröffentlicht
https://www.dinmedia.de/de/technisch
e-regel/din-spec-91414-1/337228584).
Ergänzend hierzu wurde durch das BMI in einem 2. DIN SPEC Verfahren auch
die Entwicklung von Anwendungsrichtlinien gefördert. Diese sind erforderlich,
um einen sachgerechten und bestimmungsgemäßen Einsatz von mobilen
Fahrzeugsicherheitssperren durch die Anwender (Genehmigungsbehörden)
gewährleisten zu können. Die Veröffentlichung der DIN SPEC
„Fahrzeugsicherheitsbarrieren für Sicherheitsanforderungen - Teil 2: Anforderungen an die Planung
für den Zufahrtsschutz zur Verwendung von geprüften
Fahrzeugsicherheitsbarrieren“ erfolgte im November 2022 (
https://www.dinmedia.de/de/technische-re
gel/din-spec-91414-2/359528299).
* Erarbeitung von Spezifikationen; Keine Einbeziehung aller interessierten Kreise und daher wesentlich schneller als die Normung. Eine DIN SPEC kann die Basis für
eine DIN-Norm sein.
Die Zusammenarbeit der Polizeien der Länder und des Bundes wird auch bei
präventiven Themenstellungen durch die Gremienarbeit sichergestellt. In einem
Bund-Länder-finanzierten Programm, dem Programm Polizeiliche
Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK), werden Konzepte, Medien und
Initiativen, die über Kriminalität aufklären und Schutzempfehlungen
vermitteln, entwickelt.
Das ProPK ist im Internet vertreten unter
www.polizei-beratung.de. Um Städte
und Gemeinden bei der eigenverantwortlichen Entwicklung von Strategien
gegen Überfahrtaten zu unterstützen, erarbeitete die Projektgruppe „Städtebau
und Einbruchschutz“ der Kommission Polizeiliche Kriminalprävention (KPK)
mit Unterstützung des Deutschen Forums für Kriminalprävention und mit der
BTU parallel zur Normerstellung die Handreichung „Schutz vor Überfahrtaten.
Ein Leitfaden mit Checkliste für Kommunalverantwortliche“ (siehe
https://ww
w.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/staedtebau/schutz-vor-ueberfahrta
ten/). Diese ist im September 2021 erschienen. Der Leitfaden enthält eine
Kurzbeschreibung der Zuständigkeiten der Verantwortlichen, sechs konkrete
Handlungsschritte für die Erarbeitung eines Zufahrtsschutzkonzepts und ein
Bewertungsraster für eine Gefährdungsanalyse.
Unabhängig hiervon liegt die Zuständigkeit für den physischen Schutz von
Veranstaltungen bei Ländern bzw. Kommunen.
20. Liegt der Bundesregierung eine Einschätzung dazu vor, inwieweit die
von ihr initiierten, aber bislang nicht beschlossenen Reformen des
Bundespolizeigesetzes und des Bundeskriminalamtsgesetzes geeignet
gewesen wären, die Tat zu verhindern, wenn ja, wie lautet diese, und wenn
nein, beabsichtigt die Bundesregierung, eine solche zu erstellen, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend die Notwendigkeit von
Rechtsänderungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
21. Liegt der Bundesregierung eine Einschätzung vor, inwieweit die
Einführung einer sogenannten Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen
geeignet gewesen wäre, die Tat zu verhindern, wenn ja, wie lautet diese, und
wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, eine solche zu erstellen,
und wenn nein, warum nicht?
Die Mindestspeicherpflicht von IP-Adressen soll als Ermittlungsansatz der
Identifizierung eines Täters dienen. In dem in Frage stehenden Fall stand die
Täterfrage nicht im Raum.
22. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie nach dem Anschlag von
Magdeburg nunmehr die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen
einführen möchte, und wo sieht sie einen Zusammenhang?
Die Bundesregierung hat in dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen.
23. Wie viele Staatsangehörige Saudi-Arabiens haben seit dem Jahr 2006 in
Deutschland einen Asylantrag gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Von Januar 2006 bis Dezember 2024 wurden insgesamt 359 Asylanträge von
saudi-arabischen Staatsangehörigen gestellt. Die weiteren Angaben können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Asylanträge
2006 2
2007 8
2008 -
2009 -
2010 -
2012 3
2013 5
2014 3
2015 17
2016 59
2017 68
2018 38
2019 37
2020 15
2021 25
2022 38
2023 29
2024 12
Gesamt 359
24. In wie vielen Fällen wurde Staatsangehörigen Saudi-Arabiens seit dem
Jahr 2006 ein Schutzstatus in Deutschland zugesprochen, und in wie
vielen Fällen erfolgte eine Ablehnung des Schutzgesuchs (bitte nach Art des
Schutzstatus aufschlüsseln)?
Angaben zu den im Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2024 vom BAMF
entschiedenen Asylanträgen saudi-arabischer Staatsangehöriger können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Ja
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22
4
5
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10
3
25. In wie vielen Fällen haben Staatsangehörige Saudi-Arabiens seit dem
Jahr 2006 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, nachdem sie, wie der
Tatverdächtige Taleb A., zunächst mit einem Visum eingereist sind?
Belastbare Daten im Sinne der Fragestellung werden erst seit dem Jahr 2021
statistisch erfasst und können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Asylerstantragstellende aus Saudi-Arabien, die mit einem Visum
eingereist sind
2021 14
2022 27
2023 21
2024 5
26. In wie vielen Fällen wurden Staatsangehörige Saudi-Arabiens seit dem
Jahr 2006 in ihr Heimatland abgeschoben (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2024 sind nach
Kenntnis der Bundesregierung fünf Abschiebungen von saudi-arabischen
Staatsangehörigen in ihr Heimatland durchgeführt worden. Im Jahr 2006 betraf
dies drei Personen, in den Jahren 2017 und 2018 je eine Person.
27. In wie vielen Fällen hat die Regierung von Saudi-Arabien seit dem 1.
Januar 2006 über Interpol gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ein
Ersuchen um Festnahme oder vorläufige Festnahme mit dem Ziel der
Auslieferung (sogenannte Red Notice) einer in Deutschland aufhältigen
Person übermittelt, und in wie vielen Fällen wurde dem Ersuchen nicht
entsprochen?
Die Bundesregierung äußert sich zu den Einzelheiten des Rechtshilfeverkehrs
grundsätzlich nicht. Denn die Information, wie intensiv von einem Staat
international gefahndet wird, könnte mutmaßlichen Straftätern auf der Flucht eine
Risikoabschätzung für eine eigene Festnahme erlauben und daher
kontraproduktiv für eine ordnungsgemäße grenzüberschreitende Strafverfolgung sein.
Aus der Information, wie Deutschland mit Fahndungsersuchen eines anderen
Staates umgeht, könnten gesuchte Straftäter schließen, inwiefern Deutschland
ein sicherer Hafen für sie sein oder umgekehrt ein erhöhtes Ergreifungs- und
Auslieferungsrisiko bestehen könnte. Auch dies könnte eine ordnungsgemäße
grenzüberschreitende Strafverfolgung erschweren. Zudem könnte die
Veröffentlichung der Anzahl der Fahndungsersuchen eines anderen Staates ohne
dessen Zustimmung den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit diesem Staat
belasten.
Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die
international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens ein schützenswertes
Gut. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit Verfassungsrang. Trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb, nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange, das Informationsinteresse des Parlaments hinter
diesem berechtigten Interesse zurück.
28. Welcher Tatverdacht in Saudi-Arabien lag nach Kenntnis der
Bundesregierung einem laut Berichten ergangenen Ersuchen um Festnahme oder
vorläufige Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung von Taleb A.
zugrunde?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
29. Gab es im Hinblick auf den Tatverdächtigen Taleb A. vor oder nach dem
Anschlag Kontakte mit Saudi-Arabien insbesondere in Form von
Besprechungen, Telefonaten oder anderen Formen der Kommunikation?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333