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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
102 Fragen zur Amtszeit der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(insgesamt 102 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Datum
17.02.2025
Antwortdauer
24 Tage
Aktualisiert
25.02.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1465324.01.2025
102 Fragen zur Amtszeit der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14653
20. Wahlperiode 24.01.2025
Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
102 Fragen zur Amtszeit der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend
Am 27. April 2022 ist Lisa Paus zur Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vereidigt worden, nachdem ihre Amtsvorgängerin Anne
Spiegel am 11. April 2022 ihren Rücktritt erklärt hat.
Im Koalitionsvertrag haben SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
umfangreiche Maßnahmen aus dem Bereich der Familien-, Senioren-, Frauen- und
Jugendpolitik vereinbart.
Dazu gehören insbesondere:
– Einführung einer Kindergrundsicherung,
– umfangreiche Verbesserungen beim Elterngeld durch die Einführung einer
Dynamisierung des Basis- und Höchstbetrags beim Elterngeld, die
Einführung eines Anspruchs für Pflegeeltern, durch einen weiteren Partnermonat
und weiteren Modernisierungen auch für Selbstständige,
– ein weiteres Investitionsprogramm für den Ausbau von Kitaplätzen,
– Weiterentwicklung und Förderung Kindertagespflege als Angebot der
Kindertagesbetreuung,
– Weiterentwicklung und Verstetigung des Bundesprogramms „Sprach-
Kitas“,
– Erleichterungen der Inanspruchnahme familien- und alltagsunterstützender
Dienstleistungen durch ein Zulagen- und Gutscheinsystem und die
Möglichkeit für flankierende steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse,
– Umwandlung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in
eine Steuergutschrift,
– Vorbehaltlose Umsetzung der Istanbul-Konvention insgesamt sowie im
digitalen Raum,
– Verbesserungen beim Schutz vor Altersdiskriminierung,
– Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Beratungsstellen für
Frauen, die sich in einem Schwangerschaftskonflikt befinden,
– bessere Unterstützung ungewollt Kinderloser,
– nachfragegerechter Ausbau der Plätze in den Freiwilligendiensten,
– Verbesserungen bei der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern und
Schließung der Lohnlücke durch die Weiterentwicklung des
Entgelttransparenzgesetzes,
– die Bedingungen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements so zu
verbessern, dass das Engagement insbesondere für junge und ältere
Menschen attraktiver wird,
– mehr Teilhabe und politische Partizipation von Menschen mit
Behinderungen,
– die Weiterentwicklung der Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetze.
Bis zum heutigen Tag hat die Bundesfamilienministerin nach Ansicht der
Fragesteller diese Versprechungen nicht umsetzen können. Im Gegenteil: Statt die
Versprechungen umzusetzen, hat die Ampelregierung nach Auffassung der
Fragesteller dafür gesorgt, dass es beispielsweise beim Elterngeld mit dem
Haushaltsfinanzierungsgesetz oder beim Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ zu
massiven Verschlechterungen gekommen ist. Das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“
wurde gänzlich eingestellt. Beim Elterngeld können Eltern nunmehr
gleichzeitig nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf
Lebensmonate des Kindes Elterngeld beziehen; auch dann, wenn sie weitere
kleine Kinder haben.
Zudem haben SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in ihrem
Koalitionsvertrag beispielsweise auch mit Blick auf den Ganztagsausbau für
Grundschulkinder vereinbart, dass der Ausbau der Ganztagsangebote weiter
unterstützt und auch die Frist für den Beschleunigungstopf verlängert werden solle.
Zwar wurde Anfang 2022 auch auf Initiative der CDU/CSU-Fraktion die
Laufzeit des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der
Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder um ein Jahr verlängert
(Bundestagsdrucksache 20/29; 20/83). Im weiteren zeitlichen Verlauf stellte sich jedoch
heraus, dass es zu weiteren Verzögerungen bei der Fertigstellung der Projekte für
den Ganztagsausbau für Grundschulkinder aufgrund neuer politischer
Ereignisse, wie dem Angriffskrieg auf die Ukraine, kommen würde. Den Gesetzentwurf
der CDU/CSU-Fraktion für eine weitere Fristverlängerung haben die
Koalitionsfraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP trotz der
bereits bekannten Probleme abgelehnt. Im Rahmen der Antwort auf die
Schriftliche Frage 98 auf Bundestagsdrucksache 20/14338 zu
Rückforderungsansprüchen in den Bundesländern mit Blick auf das Beschleunigungsprogramm wurde
nunmehr deutlich, dass es in 14 Bundesländern Rückforderungsansprüche des
Bundes gab. Danach haben mit Stand 13. Dezember 2024 die Länder zwar
500 756 283,27 Euro (66,8 Prozent) dieses Verfügungsrahmens beim Bund
abgerufen. Insgesamt erfolgten an den Bund Rückzahlungen in Höhe von
40 967 370,77 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 849 950,68 Euro.
Kommunen wie die Samtgemeinde Gellersen bezeichnen die Rückforderungen als
„Super-GAU“ (www.welt.de/politik/deutschland/article253128152/Absurde-B
uerokratie-Wenn-der-Ganztagsausbau-im-finanziellen-Super-GAU-endet.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Haben die jeweiligen Fachabteilungen im Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf Anforderung der
Hausleitung zwischen dem Ampel-Aus am 6. November 2024 und der
Verkündung der Wahlprogramme der einzelnen Parteien
Vorbereitungsunterlagen für perspektivische Vorhaben zugearbeitet?
a) Wenn ja, auf welcher Grundlage sind die Vorbereitungen erfolgt?
b) Welche konkreten Themen wurden hierbei identifiziert (bitte die
einzelnen Themen der Fachabteilungen bzw. Fachreferate unter
Bezugnahme des Hintergrundes benennen)
c) Wurden hierfür Berechnungen bzw. Kostenschätzungen in Auftrag
gegeben?
d) Welche Kosten sind dem BMFSFJ für die Beauftragung von
Berechnungen und Kostenschätzungen konkret entstanden?
2. Hat das BMFSFJ Umbesetzungen, Nachbesetzungen bzw.
Neubesetzungen auf Referatsleiterebene sowie auf Unterabteilungsleitungsebene im
BMFSFJ seit September 2024 vorgenommen bzw. wird es noch bis zum
Ende dieser Legislaturperiode vornehmen?
a) Wenn ja, welche Referate und Unterabteilungen sind betroffen?
b) Wenn ja, wurden hierzu neue und welche Referate bzw.
Unterabteilungen neu geschaffen?
c) Wie viele Stellen wurden bzw. werden dadurch neu geschaffen?
3. Ist es zutreffend, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Einführung einer Kindergrundsicherung aus Sicht des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nicht weiterverfolgt wird, und
wenn ja, aus welchen Gründen?
4. Welche konkreten und neuen Maßnahmen hat das BMFSFJ in der
20. Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um Kinderarmut zu
bekämpfen?
5. Ist das BMFSFJ der Auffassung, dass eine Erhöhung des Kindergeldes
zur Bekämpfung von Kinderarmut beiträgt und wenn ja, warum?
6. Konnte die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/12399 angekündigte flächendeckende
digitale Beantragung der drei sogenannten Fokusleistungen Elterngeld,
Unterhaltsvorschuss und Eheschließung umgesetzt werden?
a) Wenn ja, ist davon eine volldigitale Beantragung erfasst?
b) Welche konkreten Probleme gibt es bei der Umsetzung?
c) Wann ist ggf. spätestens mit einer volldigitalen Beantragung zu
rechnen?
7. Ist es – wie nach dem Digitale-Familienleistungen-Gesetz vorgesehen –
nunmehr möglich, den Namen des Kindes festzulegen, die
Geburtsurkunde zu bestellen sowie Elterngeld und Kindergeld kombiniert zu
beantragen, und wenn nein, warum nicht?
8. Wie ist der Stand der Umsetzung beim Digitale-Familienleistungen-
Gesetz?
9. Gibt es mit Blick auf Frage 8 Probleme bei der Umsetzung, und wenn ja,
welche, und welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um
diese Probleme zu beheben?
10. Welche Hintergründe waren dafür maßgebend, dass
Bundesfamilienministerin Lisa Paus am 19. November 2024 einen gestaffelten
Mutterschutz nach einer Fehlgeburt erst ab der 20. Schwangerschaftswoche
vorgeschlagen hat (www.ms.niedersachsen.de/startseite/uber_uns/presse/
presseinformationen/sozialminister-philippi-zu-den-vorschlagen-von-bu
ndesfamilienministerin-paus-einfuhrung-eines-gestaffelten-mutterschutz
es-wird-bedurfnissen-der-schwangeren-besser-gerecht-237384.html)?
11. Zu welchem Ergebnis ist das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend mit Blick auf die Prüfung zur Veröffentlichung der
repräsentativen Umfrage des Instituts Allensbach zum Mutterschutz für
Selbstständige im Sommer 2024 gekommen, und welche konkreten
Schritte zur Verbesserung des Mutterschutzes für Selbstständige hat die
Bundesregierung seitdem unternommen?
12. Liegen der Bundesregierung Zahlen nach dem U2-Verfahren
(Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) über Einnahmen aus den Umlagesätzen
und Ausgaben im Rahmen der Erstattungsfälle seit 2021 vor (wenn ja,
bitte entsprechend aufschlüsseln)?
13. Wurden Vertreterinnen bzw. Vertreter der Fraktionen des Deutschen
Bundestages zu Treffen im Rahmen des Beteiligungsprozesses
„Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“
eingeladen, und wenn ja, wer?
14. Nach welchen Kriterien ist die Auswahl von Mitgliedern des Deutschen
Bundestages zur Teilnahme am Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum
Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ getroffen
worden?
15. Welche Hintergründe waren dafür maßgebend, dass die Bundesregierung
kein Mitglied des Deutschen Bundestages, das einer Oppositionsfraktion
angehört, zum Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten
die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ eingeladen hat (gemeinsam-zu
m-ziel.org/einblick-in-den-prozess/mitglieder-der-arbeitsgruppe-inklusiv
es-sgb-viii-1-1)?
16. Haben Vertreterinnen bzw. Vertreter der Fraktionen des Deutschen
Bundestages an Treffen zum Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel:
Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ teilgenommen,
und wenn ja, wer, und wann (bitte konkret benennen)?
17. Haben in dem am 27. November 2024 beschlossenen Regierungsentwurf
eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und
Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) im Rahmen
der Verbändebeteiligung vorgetragene Kritikpunkte von Sozial- bzw.
Behindertenverbänden (z. B. www.sovd.de/aktuelles/meldung/stellungnah
me-referentenentwurf-kinder-und-jugendhilfeinklusionsgesetz-ikjhg;
www.lebenshilfe.de/presse/pressemeldung/lebenshilfe-die-kinder-und-ju
gendhilfe-muss-endlich-inklusiv-werden-1?srsltid=AfmBOoptGvU7w7
M7eEitSeErSMYQcUXwsbbg7jpWNnVmlMsy7rNYENhGM; www.ba
g-selbsthilfe.de/aktuelles/nachrichten/detail/news/stellungnahme-zum-re
ferentenentwurf-eines-gesetzes-zur-ausgestaltung-der-inklusiven-
kinderund-jugendhilfe-kinder-und-jugendhilfeinklusionsgesetz-ikjhg; beb-e
v.de/wp-content/uploads/2024/10/Stellungnahme-Bundesverband-evang
elische-Behindertenhilfe_IKJHG-final.pdf) Berücksichtigung gefunden?
a) Wenn ja, welche im Einzelnen?
b) Wenn nein, warum nicht?
18. Welche konkreten Maßnahmen hat das BMFSFJ auf den Weg gebracht
und umgesetzt, um dem demografischen Wandel zu begegnen,
insbesondere mit Blick darauf, dass dieser in Deutschland durch eine
zunehmende Lebenserwartung bei zeitgleichem Rückgang der Geburtenrate
gekennzeichnet ist?
19. Sieht die Bundesregierung in den Frühen Hilfen einen Ansatz, um auch
Kinderarmut zu bekämpfen und wenn ja, inwiefern?
20. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Vereinbarung des
Koalitionsvertrages zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP, die Mittel der „Stiftung Frühe Hilfen“ zu dynamisieren, nicht
umgesetzt?
21. Wie positioniert sich das BMFSFJ hinsichtlich der Ausweitung der
Frühen Hilfen auf Kinder über drei Jahren, wenn im neunten
Familienbericht festgehalten ist, dass sich eine nachhaltige Wirkung der Frühen
Hilfen nur gewährleisten lässt, wenn auch für die anschließenden Phasen
nach dem vierten Geburtstag der Kinder geeignete
Versorgungsstrukturen verfügbar sind, die über Präventionsketten frühe Investitionen
fortführen und deren Erträge sichern?
22. In welchen anderen Themenbereichen der Jugendbildung war das
BMFSFJ jenseits der Demokratieförderung in den letzten drei Jahren
engagiert?
23. Welche Maßnahmen hat das BMFSFJ – auch entsprechend dem
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP – in
dieser Legislaturperiode für Alleinerziehende ergriffen?
24. Warum hat die Bundesregierung bis heute keinen Vorschlag für die im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP vereinbarten Verbesserung beim Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende, der insbesondere auch einkommensschwächere Personen
entlasten sollte, vorgelegt?
25. Hat die Bundesregierung Konsequenzen aus Erkenntnissen gezogen,
wonach die geplante Streichung der Wahlmöglichkeit zwischen den
Steuerklassen III und V bei der Ermittlung des Elterngeldes für Paare
„erhebliche finanzielle Nachteile“ (www.bundestag.de/resource/blob/1022208/3
3556432614c1bc891285546a5de1c8c/05-BVL.pdf) zur Folge haben
kann, und wenn ja, welche?
26. Wie bewertet das BMFSFJ die Auswirkungen der Cannabislegalisierung
auf den Jugendschutz, insbesondere mit Blick auf den Eigenanbau und
die Verfügbarkeit von Cannabis in Schulen, und auf welche Daten stützt
sich diese Bewertung?
27. Hat das BMFSFJ auch mit Blick auf den Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zu den Vereinbarungen bei
den haushaltsnahen Dienstleistungen Verbesserungen auf den Weg
gebracht, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
28. Welche Maßnahmen hat das BMFSFJ für kinderreiche Familien auf den
Weg gebracht?
29. Wie bewertet das BMFSFJ die Streichung der Staffelung des
Kindergeldes zum Nachteil kinderreicher Familien?
30. Welche konkreten Bemühungen gab es seitens des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Blick auf die Antwort im
Rahmen der Fragestunde am 24. April 2024 (Auszug Plenarprotokoll zur
zweiten Nachfrage von Dr. Hermann Josef Tebroke; S. 2198), die
Hinweise zu einem systematisch höheren Bedarf bei kinderreichen Familien
im Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung zu
berücksichtigen?
31. Welche neuen Maßnahmen hat das BMFSFJ in dieser Legislaturperiode
bei der Verbesserung des Jugendmedienschutzes ergriffen, insbesondere
bei der Bekämpfung von Games- und Social-Media-Sucht unter Kindern
und Jugendlichen?
32. Welche Gründe waren dafür maßgebend, dass die Bundesregierung fast
drei Jahre benötigt hat, um den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der
Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen in den
Deutschen Bundestag einzubringen?
33. Wie vereinbart sich die Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin
Ekin Deligöz während der Fragestunde am 5. Juni 2024, „es ist in der
Tat so, dass ich den Fonds für essenziell halte“ (Plenarprotokoll 20/171,
S. 22068 B), mit der Darstellung des Bundesrechnungshofs von
November 2023, die Regierungskoalition habe im August 2023 beschlossen,
den Fonds nicht gesetzlich zu verstetigen, und das BMF erwarte eine
geordnete Abwicklung des Fonds (Bundestagsdrucksache 20/11000
Nummer 34, S. 45)?
34. Was ist unter der Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin Ekin
Deligöz in der Fragestunde am 5. Juni 2024 zu verstehen, die Regierung
überprüfe, „inwieweit das, was in dem Fonds steckt, immer noch
zeitgemäß ist“ (Fragestunde am 5. Juni 2024, Plenarprotokoll 20/171, S. 22068
C), und was am Fonds ist nicht mehr zeitgemäß und warum?
35. Hat das BMFSFJ geprüft, inwieweit die Vergabepraxis der
Unterstützungsmittel des Fonds für Opfer sexuellen Missbrauchs (Fragestunde am
5. Juni 2024, Plenarprotokoll 20/171, S. 22068 C) durch die
zwischenzeitlich erfolgten Regelungen durch das Soziale Entschädigungsrecht
tangiert ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
36. Hat die Bundesregierung den Erfolg der Vergabepraxis, den Opfern
einzelfallbezogen unbürokratisch bis zu 10 000 Euro für Hilfsleistungen
jenseits der gesetzlichen Leistungen zur Verfügung zu stellen, überprüft,
und wenn ja, mit welchem Ergebnis (vgl. Fragestunde am 5. Juni 2024,
Plenarprotokoll 20/171, S. 22068 C)?
37. Welche Hintergründe waren maßgebend, dass bezüglich des Fonds
sexueller Missbrauch keine Änderungen der Regelung erfolgt sind, dass nur
Betroffene Leistungen beanspruchen können, deren Missbrauch vor dem
1. Juli 2013 stattgefunden hat, während später Betroffene von diesen
Leistungen ausgeschlossen sind?
38. Liegen dem BMFSFJ Erkenntnisse zu einzelnen Kommunen in den
Bundesländern vor, die Rückforderungen von Fördergeldern im Rahmen des
„Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der
Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ zuzüglich Zinsen zu leisten
hatten, und wenn ja, welche (bitte alle bekannten Kommunen jeweils
nach Bundesland auch dann benennen, wenn nur Informationen zu
einzelnen Kommunen vorliegen – aufgeschlüsselt nach Bundesland,
Kommune, Höhe der Rückforderung zuzüglich Zinsen sowie – wenn bekannt
– Ursache der Rückforderung)?
39. Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass kein
finanzieller Schaden für Kommunen zu erwarten sei, mit der die von der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion auf den Weg gebrachte
Gesetzesänderung zur erneuten Fristverlängerung abgelehnt worden war
(Plenarprotokoll 20/165, S. 21261)?
40. Kann die Bundesregierung weiterhin zusichern, dass die rund 990 Mio.
Euro, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum
zweiten Nachtragshaushalt 2021 nicht mehr zur Verfügung stehen und
ausgebucht wurden, für den insgesamt mit 3,5 Mrd. Euro veranschlagten
Ganztagsausbau dennoch bereitgestellt werden, und wenn ja, inwiefern,
und aus welchem Einzelplan sollen diese Mittel kommen?
41. Wieso hat die Bundesregierung angesichts der bereits bekannten
Engpässe bei Handwerkern und Lieferketten sowie der von vielen Kommunen
gemeldeten Schwierigkeiten beim ersten Förderprogramm und daraus
entstandenen Rückforderungen gegenüber den Kommunen in
Millionenhöhe keine Fristverlängerung für das neue Investitionsprogramm zum
Ganztagsausbau über das Jahr 2027 befürwortet, obwohl ein Beschluss
der Ministerpräsidentenkonferenz (TOP 8.3 der Jahreskonferenz vom
23. Oktober bis 25. Oktober 2024 www.ministerpraesident.sachsen.de/b
eschluesse-der-mpk-17459.html) dies fordert?
42. Welche Maßnahmen hat das BMFSFJ ergriffen, um die Vereinbarungen
aus dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP zu einem bundeseinheitlichen Rahmen für die Ausbildung von
Kitafachkräften auf den Weg zu bringen und umzusetzen?
43. Wie viele Frauen haben das Angebot Bundesprogramm
„Integrationskurs mit Kind: Bausteine für die Zukunft“ des ESF (Europäischer
Sozialfonds)-Plus-Programms „Integrationskurs mit Kind Plus:
Perspektive durch Qualifizierung“ in Anspruch genommen?
44. Welche Maßnahmen hat das BMFSFJ ergriffen, um den im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
vereinbarten flächendeckenden Ausbau der Kitaplätze für unter Dreijährige
voranzutreiben?
45. Welche Gründe sind dafür maßgebend, dass der akute Mangel an
Betreuungsplätzen insbesondere in den westdeutschen Bundesländern noch
immer besteht, und warum hat das BMFSFJ trotz Versprechungen im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP kein Investitionsprogramm zum Ausbau an
Kinderbetreuungsplätzen auf den Weg gebracht (www.iwkoeln.de/studien/wido-geis-thoene-3
06000-betreuungsplaetze-fuer-unter-dreijaehrige-fehlen.html; www.bert
elsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/imported/leseprob
e/1981_Leseprobe.pdf)?
46. Seit wann wird das Beratungsangebot des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Wege in Kita und Ganztag“ (siehe
Plenarprotokoll 20/165, Anlage 2 – Schriftliche Antworten auf Fragen
der Fragestunde (Bundestagsdrucksache 20/11103); Antwort zu
Frage 13) angeboten?
a) In welcher Form erfolgt das Beratungsangebot?
b) In welcher Höhe und wie lange wird das Beratungsangebot vom
Bund gefördert?
c) Wie wird das Beratungsangebot beworben?
47. Wie haben sich die Zuschüsse und Leistungen für laufende Zwecke an
Länder, Träger und für Aufgaben der freien Jugendhilfe (Kapitel 1702
Titel 68401) in den letzten zehn Jahren seit 2014 verändert (bitte pro
Jahr aufschlüsseln)?
48. Welchen konkreten Abstimmungsstand innerhalb der Bundesregierung
hatte die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP vereinbarte Weiterentwicklung der
Familienpflegzeitgesetze zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ampelregierung?
49. Welche Gründe waren nach Auffassung des BMFSFJ dafür maßgebend,
die Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetze in dieser Legislaturperiode
nicht zu einem Gesetz zusammenzuführen, wie es der unabhängige
Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bereits seit Jahren fordert
(www.wege-zur-pflege.de/fileadmin/daten/Beirat/Erster_Bericht_des_un
abhaengigen_Beirats_2019.pdf)?
50. Hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode die
Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement älterer Menschen verbessert
und dabei eine finanzielle Absicherung dieser Tätigkeiten sowie
Qualifizierungsangebote und eine hauptamtliche Unterstützung auf den Weg
gebracht?
a) Wenn nein, warum ist dies nicht erfolgt?
b) Wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung, dass dies nicht erfolgt
ist?
c) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen wurden in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, und hält die Bundesregierung diese
für ausreichend?
51. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart – seniorengerechte
Ansätze auf allen staatlichen Ebenen und im digitalen Raum zu fördern,
und bewertet die Bundesregierung diese als ausreichend?
52. Warum wurde, wie von der unabhängigen Bundesbeauftragten für
Diskriminierung Ferda Ataman in ihrem Mitte Juli 2023 vorgelegten
Grundlagenpapier gefordert (www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/d
ownloads/DE/Sonstiges/20230718_AGG_Reform.pdf?__blob=publicati
onFile&v=12), die Möglichkeit, in § 10 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Mindest- und Höchstanforderungen an das Alter
von Beschäftigten zu stellen, nicht gestrichen?
53. Was hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode konkret für
Maßnahmen gegen Altersdiskriminierung ergriffen, und hält die
Bundesregierung diese für ausreichend?
54. Welche Entwicklung hinsichtlich der Fallzahlen von Frühehen in
Deutschland gibt es seit 2023?
55. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
ergriffen, um die Mehrgenerationenhäuser zu stärken?
56. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung während der laufenden
Legislaturperiode ergriffen, um den Kinder- und Jugendschutz im
digitalen Raum durchzusetzen, und bewertet die Bundesregierung diese
Maßnahmen als ausreichend?
57. Hat das BMFSFJ die Erarbeitung des Konzeptes zur datensparsamen
Altersverifikation im Netz bereits abgeschlossen?
a) Wenn ja, wie sieht dieses Konzept aus (bitte ausführlich vorstellen)?
b) Wenn ja, kommt dieses Konzept bereits zur Anwendung, und welche
Plattformbetreiber nutzen diese Methode zur Altersverifikation
bereits?
c) Wenn nein, warum wurde die Erarbeitung des Konzeptes nicht
abgeschlossen?
d) Wenn nein, welche Konsequenzen hat das Fehlen dieses Konzeptes
für den Schutz von Kindern und Jugendlichen aus Sicht des
BMFSFJ?
58. Welche Kosten sind dem BMFSFJ insgesamt zur Erarbeitung des
Konzeptes zur datensparsamen Altersverifikation im Netz entstanden?
59. Warum hat das BMFSFJ erst nach dem Bruch der Ampelkoalition am
6. November 2024 und damit knapp drei Jahre nach Amtsantritt der
Ampelkoalition eine Gewaltschutzstrategie vorgelegt, die den Schutz von
Frauen vor Gewalt verbessern soll?
60. Warum hat das BMFSFJ in den vergangenen drei Jahren trotz steigender
Fallzahlen im Bereich der häuslichen Gewalt, keine gesetzliche
Maßnahme auf den Weg gebracht, die den Schutz von Frauen unmittelbar und
kurzfristig verbessern?
61. Ist das BMFSFJ der Meinung, dass diese Bundesregierung in ihrer
Amtszeit genug unternommen hat, um Frauen besser vor Gewalt zu
schützen?
62. Wie bewertet das BMFSFJ die Tatsache, dass der Bund selbst sein Ziel,
bis Ende 2025 eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern
in den Führungsebenen des Bundes zu erreichen, voraussichtlich
verfehlen wird, und warum wurden nicht mehr Maßnahmen ergriffen, obwohl
anhand der letzten zwei jährlichen Informationen der Bundesregierung
über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in
Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes
sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des
Bundes zur Entwicklung des Frauenanteils in Führungspositionen dies
bereits absehbar war (www.bmfsfj.de/resource/blob/242440/6625c1cb21a1
2f5d820c70c518e5d2ba/8-jaehrliche-information-der-br-ueber-die-entwi
cklung-des-frauenanteils-in-fuehrungsebenen-data.pdf; www.bmfsfj.de/r
esource/blob/234344/47bdbe23de4c9affdca36d3fbadbcfd1/bericht-siebt
e-jaehrliche-information-data.pdf)?
a) Welche Maßnahmen wurden seitens des BMFSFJ ergriffen, um die
Anzahl von Menschen mit Behinderungen in Führungsebenen zu
steigern?
b) Welche konkreten Maßnahmen wurden im BMFSFJ angestoßen,
damit auch bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes die
Schwerbehindertenquote von 5 Prozent der Beschäftigten
eingehalten wird?
c) Worauf ist es zurückzuführen, dass die Zahl der Beamten mit
Schwerbehinderungen (Grad der Behinderung (GdB) 50 und mehr)
im BMFSFJ seit Amtsantritt der Ampelregierung kontinuierlich
zurückgegangen ist (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11606)?
d) Welche konkreten Maßnahmen wurden seitens des BMFSFJ
ergriffen, um diesem Trend entgegenzuwirken?
63. Sieht das BMFSFJ im Bereich der Entwicklung des Frauenanteils in
Führungsgremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes
Handlungsbedarf?
64. Wenn ja, warum wurde nicht – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart – gesetzlich
nachgeschärft?
65. Mit welchem Ergebnis hat die Bundesfamilienministerin Lisa Paus sich
dafür eingesetzt, dass – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart – die Lohnlücke
zwischen Männern und Frauen geschlossen und das
Entgelttransparenzgesetz weiterentwickelt wird, und bewertet die Bundesregierung diese
Maßnahmen als ausreichend, um das vereinbarte Ziel des
Koalitionsvertrags zu erfüllen?
66. Welche Gesetzesvorhaben hat die Bundesfamilienministerin Lisa Paus
auf den Weg gebracht, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart – eine
flächendeckende Versorgung mit Beratungseinrichtungen für betroffene Frauen,
die sich in einem Schwangerschaftskonflikt befinden, sicherzustellen,
und bewertet die Bundesregierung diese Maßnahmen als ausreichend,
um das vereinbarte Ziel des Koalitionsvertrags zu erfüllen?
67. Mit welchem Ergebnis hat sich Bundesfamilienministerin Lisa Paus
dafür eingesetzt, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart – das altersgerechte Wohnen
zu verbessern, und bewertet die Bundesregierung diese Maßnahmen als
ausreichend, um das vereinbarte Ziel des Koalitionsvertrags zu erfüllen?
68. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die vom BMFSFJ
initiierten Maßnahmen zur Demokratieförderung rückblickend die notwendige
Wirkung zur Stärkung unserer Demokratie gezeigt haben?
69. Können Fördergelder, die im Rahmen des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ an Projektträger ausgezahlt werden, zurückgefordert werden,
wenn die Träger gegen unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung
verstoßen und bzw. oder enge Verbindungen zu extremistischen
Gruppierungen oder Personen halten, die sich aktiv gegen unsere
freiheitlichdemokratische Grundordnung richten?
a) Wenn nein, was für ein Fall muss vorliegen, damit, wie vom
Parlamentarischen Staatssekretär Sven Lehmann am 15. Mai 2024 in der
Fragestunde im Deutschen Bundestag erläutert, durch die
Bewilligungsbehörde eine zweckwidrige Mittelverwendung im Rahmen der
Förderung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ festgestellt
wird, nach der ein Widerrufsbescheid erlassen und die gezahlten
Zuwendungen ganz oder teilweise zurückgeführt werden?
b) Wenn ja, warum wurden bisher, wie vom Parlamentarische
Staatssekretär Sven Lehmann am 15. Mai 2024 in der Fragestunde im
Deutschen Bundestag erläutert, keine gezahlten Zuwendungen ganz
oder teilweise zurückgefordert, trotz der öffentlich bekannt
gewordenen Fälle, bei denen Förderträger beispielsweise mit Personen und
Organisationen zusammenarbeiten, die dem radikalen Islam
nahestehen und vom Verfassungsschutz beobachtet werden (vgl. www.wel
t.de/politik/deutschland/plus250567956/Steuergeld-fuer-radikale-Mu
slime-Wie-Islamisten-Zugang-zu-Demokratie-leben-Geldern-erhalte
n.html)?
c) Wenn nein, wie hat die Bundesregierung sichergestellt, dass – wie im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP vereinbart – alle unterstützten Maßnahmen zur
Demokratieförderungen eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
leisten und die dazu geförderten Organisationen auf dem Boden der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen, und bewertet die
Bundesregierung die Maßnahmen als ausreichend?
70. Warum wurde für die dritte Förderperiode des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ von 2025 bis 2032 ein Zeitraum von acht anstatt wie
bei den vorherigen Förderperioden von vier Jahren gewählt?
71. Welche finanziellen Verpflichtungen ergeben sich für den Bund im
Rahmen dieser dritten Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie
leben!“?
72. In welcher Höhe und für welche Jahre wurden bereits
Verpflichtungsermächtigungen des Bundes für den Haushaltstitel 684 04 185 –
Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie festgelegt?
73. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass mit einer Ausweitung des
Förderzeitraums für Förderträger im Rahmen des
Bundesförderprogramms „Demokratie leben!“ auf bis zu acht Jahre keine
Institutionalisierung der Förderung verbunden ist?
74. Welche Verbände und Träger haben seit 2015 eine Absage für ihren
Fördermittelantrag im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“
erhalten und warum?
75. Welche Verbände und Träger haben seit 2015 wiederholt eine
Förderzusage erhalten?
76. Wie begegnet die Bundesregierung der Kritik des Bundesrechnungshofs
am Bundesprogramm „Demokratie leben!“ (www.bundesrechnungsho
f.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/demokratie-leben-vollte
xt.pdf?__blob=publicationFile&v=2)?
77. Wurde die Kritik des Bundesrechnungshofs in die Überlegungen zur
Entscheidung der Verdopplung der Dauer der Förderperiode des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ einbezogen?
78. Wird es eine Änderung der Förderrichtlinien für die dritte Förderperiode
des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ geben, die es ermöglicht,
Fördermittelempfänger schärfer zu sanktionieren, wenn sie gegen unsere
freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen und bzw. oder enge
Verbindungen zu extremistischen Gruppierungen oder Personen halten,
die sich aktiv gegen unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung
richten?
79. Wurden die Förderrichtlinien für die dritte Förderperiode des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ dahin gehend geändert, dass eine
Erfolgskontrolle der geförderten Projekte erfolgen kann?
80. Wieso hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode keine Reform
des Conterganstiftungsgesetzes auf den Weg gebracht?
81. Welchen Stand haben die von den Berichterstatterinnen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und CDU/CSU im Dezember
2023 und Juni 2024 an das BMFSFJ gesendeten Prüfbitten zur
Hinterbliebenenversorgung und zur Reform der Struktur der
Conterganstiftung?
82. Welche Ergebnisse hat die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarte Prüfung der Notwendigkeit
einer Reform der Strukturen der Conterganstiftung, die den Betroffenen
mehr Mitsprache ermöglicht, ergeben?
83. Warum hat Bundesfamilienministerin Lisa Paus gegenüber „Zeit Online“
am 31. August 2024 zwar gesagt, Deutschland brauche nicht nur ein
Sicherheitspaket für terroristische Messerstecher, sondern auch für die
Prävention und den Schutz von Frauen vor Gewalt, sich als
Bundesfrauenministerin aber nicht dafür eingesetzt, dass ein entsprechendes
Sicherheitspaket vorgelegt wird (www.zeit.de/politik/deutschland/2024-08/lis
a-paus-sicherheitspaket-gewalt-frauen)?
84. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass der im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
vereinbarte Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels erst
nach drei Jahren Amtszeit vorgelegt wurde, obwohl in diesem Bereich
nach Ansicht der Fragesteller in den letzten Jahren aufgrund der hohen
Fallzahlen ein massiver Handlungsbedarf besteht?
85. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um Frauen vor Menschenhandel und
sexueller Ausbeutung zu schützen und betroffenen Frauen zu helfen, und
bewertet die Bundesregierung diese Maßnahmen als ausreichend?
86. Welche Fortschritte konnten mit den in dieser Legislaturperiode auf den
Weg gebrachten Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels
und der sexuellen Ausbeutung erzielt werden?
87. Wann hat die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10572 erwähnte
Koordinierungsstelle zur Umsetzung der Istanbul-Konvention ihre Arbeit aufgenommen?
88. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht, um sicherzustellen, dass – wie im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart –
bei Umgangsverfahren, bei denen häusliche Gewalt festgestellt wird,
diese zwingend berücksichtigt wird, und bewertet die Bundesregierung
diese Maßnahmen als ausreichend, um das vereinbarte Ziel des
Koalitionsvertrags zu erfüllen?
89. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart – die Istanbul-
Konvention im digitalen Raum umzusetzen, und bewertet die
Bundesregierung diese Maßnahmen als ausreichend, um das vereinbarte Ziel
des Koalitionsvertrags zu erfüllen?
90. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart – die Beteiligung von
Frauen in Investmentkomitees von staatlichen Fonds und
Beteiligungsgesellschaften zu stärken, und bewertet die Bundesregierung diese
Maßnahmen als ausreichend, um das vereinbarte Ziel des Koalitionsvertrags
zu erfüllen?
91. Hat die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart – sichergestellt, dass
bei allen Gesetzen und Maßnahmen in dieser Legislaturperiode ein
Gleichstellungs-Check durchgeführt wurde?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, inwieweit haben Ergebnisse des Gleichstellungs-Checks im
Gesetzgebungsverfahren zu Änderungen des ursprünglichen
Gesetzentwurfs geführt?
c) Wenn ja, wo wurden die Ergebnisse veröffentlicht?
92. Wieso hat die Bundesregierung in den vergangenen drei Jahren kein
Gesetz verabschiedet, das – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart – einen
bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für eine verlässliche Finanzierung von
Frauenhäusern sicherstellt?
93. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart – die präventive
Täterarbeit weiter auszubauen?
94. Wie viele Paare wurden seit 2012 im Rahmen der Bundesinitiative
„Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ unterstützt (bitte
ab 2012 jährlich aufschlüsseln)?
95. Wie ist der Sachstand zum Vorhaben der Bundesinitiative „Hilfe und
Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“?
96. In welcher Höhe stehen konkret für 2025 Mittel für die Bundesinitiative
„Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ zur
Verfügung, und worauf sind die Kürzungen bei der Unterstützung, trotz
anderslautender Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, zurückzuführen?
97. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht, um die Plätze in den Freiwilligendiensten – wie
im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP vereinbart – nachfragegerecht auszubauen, und bewertet die
Bundesregierung diese Maßnahmen als ausreichend, um das vereinbarte Ziel
des Koalitionsvertrags zu erfüllen?
98. Warum hat die Bundesregierung trotz der Vereinbarung im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP im
Regierungsentwurf für das Haushaltsjahr 2024 massive Kürzungen im
Bereich der Freiwilligendienste vorgesehen?
99. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP die Tatsache, dass die Träger der Freiwilligendienste im
Jahr 2024, aufgrund der fehlenden Absicherung der finanziellen Mittel
für das Jahr 2025 im Rahmen der Verpflichtungsermächtigung, für den
Doppeljahrgang 2024/2025 nur begrenzte finanzielle Mittel vom Bund
zur Verfügung gestellt bekommen haben und die Träger dadurch mit
Einsparungen zu kämpfen hatten, die in der Praxis zu einem Wegfall von
Freiwilligendienstplätzen geführt haben (www.spiegel.de/wirtschaft/sozi
ales/freiwilligendienst-weniger-plaetze-wegen-haushaltskuerzungen-a-a
dca35e5-991a-4f1a-88a7-47cfcd7e8bd4)?
100. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht, um das „FSJ digital“ weiter aufzubauen?
101. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um – wie im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP vereinbart – die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt
in ihrem Förderauftrag zu stärken, und bewertet die Bundesregierung
diese Maßnahmen als ausreichend, um das vereinbarte Ziel des
Koalitionsvertrags zu erfüllen?
102. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
auf den Weg gebracht, um mehr Teilhabe und politische Partizipation
von Menschen mit Behinderungen zu erreichen, und bewertet die
Bundesregierung diese Maßnahmen als ausreichend, um das vereinbarte Ziel
des Koalitionsvertrags zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP zu erfüllen?
Berlin, den 13. Januar 2025
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1499717.02.2025
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14653 - 102 Fragen zur Amtszeit der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/14997
20. Wahlperiode 17.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/14653 –
102 Fragen zur Amtszeit der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 27. April 2022 ist Lisa Paus zur Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vereidigt worden, nachdem ihre Amtsvorgängerin Anne
Spiegel am 11. April 2022 ihren Rücktritt erklärt hat.
Im Koalitionsvertrag haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP
umfangreiche Maßnahmen aus dem Bereich der Familien-, Senioren-, Frauen- und
Jugendpolitik vereinbart.
Dazu gehören insbesondere:
– Einführung einer Kindergrundsicherung,
– umfangreiche Verbesserungen beim Elterngeld durch die Einführung einer
Dynamisierung des Basis- und Höchstbetrags beim Elterngeld, die
Einführung eines Anspruchs für Pflegeeltern, durch einen weiteren Partnermonat
und weiteren Modernisierungen auch für Selbstständige,
– ein weiteres Investitionsprogramm für den Ausbau von Kitaplätzen,
– Weiterentwicklung und Förderung Kindertagespflege als Angebot der
Kindertagesbetreuung,
– Weiterentwicklung und Verstetigung des Bundesprogramms „Sprach-
Kitas“,
– Erleichterungen der Inanspruchnahme familien- und alltagsunterstützender
Dienstleistungen durch ein Zulagen- und Gutscheinsystem und die
Möglichkeit für flankierende steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse,
– Umwandlung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in
eine Steuergutschrift,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 14. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
– Vorbehaltlose Umsetzung der Istanbul-Konvention insgesamt sowie im
digitalen Raum,
– Verbesserungen beim Schutz vor Altersdiskriminierung,
– Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Beratungsstellen
für Frauen, die sich in einem Schwangerschaftskonflikt befinden,
– bessere Unterstützung ungewollt Kinderloser,
– nachfragegerechter Ausbau der Plätze in den Freiwilligendiensten,
– Verbesserungen bei der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern und
Schließung der Lohnlücke durch die Weiterentwicklung des
Entgelttransparenzgesetzes,
– die Bedingungen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements so zu
verbessern, dass das Engagement insbesondere für junge und ältere
Menschen attraktiver wird,
– mehr Teilhabe und politische Partizipation von Menschen mit
Behinderungen,
– die Weiterentwicklung der Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetze.
Bis zum heutigen Tag hat die Bundesfamilienministerin nach Ansicht der
Fragesteller diese Versprechungen nicht umsetzen können. Im Gegenteil: Statt die
Versprechungen umzusetzen, hat die Ampelregierung nach Auffassung der
Fragesteller dafür gesorgt, dass es beispielsweise beim Elterngeld mit dem
Haushaltsfinanzierungsgesetz oder beim Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ zu
massiven Verschlechterungen gekommen ist. Das Bundesprogramm „Sprach-
Kitas“ wurde gänzlich eingestellt. Beim Elterngeld können Eltern nunmehr
gleichzeitig nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten
zwölf Lebensmonate des Kindes Elterngeld beziehen; auch dann, wenn sie
weitere kleine Kinder haben.
Zudem haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in ihrem
Koalitionsvertrag beispielsweise auch mit Blick auf den Ganztagsausbau für
Grundschulkinder vereinbart, dass der Ausbau der Ganztagsangebote weiter unterstützt
und auch die Frist für den Beschleunigungstopf verlängert werden solle.
Zwar wurde Anfang 2022 auch auf Initiative der CDU/CSU-Fraktion die
Laufzeit des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau
der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder um ein Jahr verlängert
(Bundestagsdrucksache 20/29; 20/83). Im weiteren zeitlichen Verlauf stellte sich
jedoch heraus, dass es zu weiteren Verzögerungen bei der Fertigstellung der
Projekte für den Ganztagsausbau für Grundschulkinder aufgrund neuer
politischer Ereignisse, wie dem Angriffskrieg auf die Ukraine, kommen würde. Den
Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion für eine weitere Fristverlängerung
haben die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP trotz
der bereits bekannten Probleme abgelehnt. Im Rahmen der Antwort auf die
Schriftliche Frage 98 auf Bundestagsdrucksache 20/14338 zu
Rückforderungsansprüchen in den Bundesländern mit Blick auf das
Beschleunigungsprogramm wurde nunmehr deutlich, dass es in 14 Bundesländern
Rückforderungsansprüche des Bundes gab. Danach haben mit Stand 13. Dezember 2024
die Länder zwar 500 756 283,27 Euro (66,8 Prozent) dieses
Verfügungsrahmens beim Bund abgerufen. Insgesamt erfolgten an den Bund
Rückzahlungen in Höhe von 40 967 370,77 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von
849 950,68 Euro. Kommunen wie die Samtgemeinde Gellersen bezeichnen
die Rückforderungen als „Super-GAU“ (www.welt.de/politik/deutschland/arti
cle253128152/Absurde-Buerokratie-Wenn-der-Ganztagsausbau-im-finanzielle
n-Super-GAU-endet.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Seit Beginn der 20. Legislaturperiode hat die Bundesregierung in
herausfordernden Zeiten mit ihrer Familien-, Senioren-, Gleichstellungs- sowie Kinder-
und Jugendpolitik die Menschen in Deutschland mit konkreten Maßnahmen
gestärkt und langfristige Strategien auf den Weg gebracht, um für die Zukunft gut
aufgestellt zu sein.
– Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode zwei Gesetze für
bessere Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung auf den Weg
gebracht. Den Bemühungen der Länder, die frühkindliche Bildung zu
verbessern (etwa durch Maßnahmen zur Förderung der sprachlichen Bildung) und
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Erwerbtätigkeit von
Müttern und Vätern zu erleichtern, trägt der Bund durch Änderung der
Umsatzsteuerverteilung in den Jahren 2023 bis einschließlich 2026 mit
insgesamt rund acht Mrd. Euro zugunsten der Länder Rechnung.
– Die Bundesregierung hat die Leistungen für Familien massiv ausgeweitet.
Dadurch wurden Familien entlastet und verdeckte Armut verringert. Kaum
eine Bundesregierung hat so viel Geld für Familien bereitgestellt wie diese.
Das zeigt sich auch in der größten Kindergelderhöhung seit 1996, der
Einführung des Sofortzuschlags für Kinder sowie den Erhöhungen des
Kinderzuschlags und der damit einhergehenden stark gestiegenen Zahl der
erreichten Kinder.
– Die erste „Strategie der Bundesregierung gegen Einsamkeit“ hat ein
Schlaglicht auf das Thema geworfen und dazu beigetragen, es zu enttabuisieren.
Bund, Länder und Kommunen arbeiten nun kontinuierlich zusammen, um
Einsamkeit vorzubeugen und zu lindern.
– Mit dem Beschluss des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt durch das Kabinett, den
Bundestag und den Bundesrat sowie der Umsetzung der Istanbul-Konvention
verbessert die Bundesregierung die Sicherheit von Frauen nachhaltig und
schafft einen Rechtsanspruch für von Gewalt betroffenen Frauen auf Schutz
und Beratung. Die beschlossene Gewaltschutzstrategie und die
Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention sichern zusätzlich die
ressortübergreifende Umsetzung ab.
– Die Bundesregierung hat sich Menschenhandel und sexueller Ausbeutung
mit einer Vielzahl von grundlegenden Maßnahmen entgegengestellt, den
ersten umfassenden Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel mit
126 Maßnahmen beschlossen und eine unabhängige Berichterstattungsstelle
Menschenhandel eingerichtet.
– Die Bundesregierung hat mit mehreren Initiativen die reproduktiven Rechte
gestärkt: § 219a des Strafgesetzbuches (StGB), der das Werbeverbot für
Schwangerschaftsabbrüche normierte, wurde abgeschafft und die
reproduktiven Rechte damit gestärkt. Dank des Gesetzes gegen Gehsteigbelästigung
werden Schwangere jetzt vor Belästigungen durch Abtreibungsgegnerinnen
und -gegnern geschützt. Die Bundesregierung möchte, dass junge
Menschen gut aufwachsen – unabhängig von Alter, sozialer Herkunft,
Behinderung, natio-ethno-kultureller Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller
Orientierung und Religion oder Weltanschauung. Mit dem Bundesprogramm
„Zukunftspaket für Bewegung, Kultur und Gesundheit“ konnten Jugendliche
und junge Erwachsene bis 27 Jahre eigenständig Projekte von und für junge
Menschen planen und umsetzen. Deutschlandweit haben sich dabei weit
über eine halbe Million junge Menschen beteiligt.
– Das befristete Modellprogramm „Mental Health Coaches“ erreicht seit
Beginn des Schuljahrs 2023/2024 mehrere Zehntausend Schülerinnen und
Schüler an über Hundert Schulen und macht Mut, sich bei psychischen
Problemen Hilfe zu holen.
– Mit dem Beschluss des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen
sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen wurde ein starkes, durch das
Parlament legitimiertes Amt einer oder eines Unabhängigen Bundesbeauftragten
gegen sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen geschaffen. Beim
Amt angesiedelt ist ein Betroffenenrat und eine Unabhängige
Aufarbeitungskommission. Damit wird der Kinderschutz in Deutschland dauerhaft
gestärkt.
– Mit dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ fördert das BMFSFJ seit
2015 zivilgesellschaftliches Engagement für ein vielfältiges und
demokratisches Miteinander und die Arbeit gegen Radikalisierungen und
Polarisierungen in der Gesellschaft. In der 2025 begonnenen dritten Förderperiode
werden Modellprojekte für mehr Demokratie, für Vielfalt und gegen jede
Form Extremismus auf allen Ebenen des Staates gefördert. Dabei werden
bewährte Strukturen gestärkt, weiterentwickelt und gleichzeitig neue
Ansätze erprobt.
– Mit der Einführung eines Selbstbestimmungsgesetzes in Bezug auf den
Geschlechtseintrag wurde das veraltete und zum Teil verfassungswidrige
Transsexuellengesetz aufgehoben und durch eine einfache Regelung ersetzt,
dank derer Menschen ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen beim
Standesamt ändern können.
– Qualifiziertes Pflegepersonal wird in allen Bereichen – ob im Krankenhaus,
in der ambulanten oder stationären Pflege – dringend benötigt. Die
Bundesregierung hat mit dem Pflegestudiumsstärkungsgesetz und der
Ausbildungsoffensive Pflege den Pflegeberuf attraktiver gemacht.
– Mit der am 4. Dezember 2024 auf der Grundlage eines breiten
Beteiligungsprozesses vom Bundeskabinett beschlossenen Engagementstrategie stärkt
die Bundesregierung freiwilliges Engagement und verbessert die
Rahmenbedingungen für Engagierte.
1. Haben die jeweiligen Fachabteilungen im Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf Anforderung der
Hausleitung zwischen dem Ampel-Aus am 6. November 2024 und der
Verkündung der Wahlprogramme der einzelnen Parteien
Vorbereitungsunterlagen für perspektivische Vorhaben zugearbeitet?
a) Wenn ja, auf welcher Grundlage sind die Vorbereitungen erfolgt?
b) Welche konkreten Themen wurden hierbei identifiziert (bitte die
einzelnen Themen der Fachabteilungen bzw. Fachreferate unter
Bezugnahme des Hintergrundes benennen)
c) Wurden hierfür Berechnungen bzw. Kostenschätzungen in Auftrag
gegeben?
d) Welche Kosten sind dem BMFSFJ für die Beauftragung von
Berechnungen und Kostenschätzungen konkret entstanden?
Die Fragen 1 bis 1d werden gemeinsam beantwortet.
Zu den ministeriellen Aufgaben zählen insbesondere die strategische
Gestaltung und Koordination von Politikfeldern (§ 3 Absatz 1 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien – GGO). In diesem Rahmen waren die
Fachabteilungen des BMFSFJ bereits seit Sommer 2024 aufgerufen,
Herausforderungen der Zukunft und mögliche Vorhaben für die kommende
Legislaturperiode im gesamten Bereich der fachlichen Zuständigkeit des BMFSFJ zu
identifizieren. Dabei stehen die Fragen im Mittelpunkt, wo es gesellschaftliche
Veränderungen gab oder gibt, auf die reagiert werden muss, welche
Handlungsbedarfe mit Blick auf neuere Entwicklungen gesehen werden oder welche
Empfehlungen aus Expertenkommissionen im Haus umgesetzt werden sollten.
In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund der Empfehlungen des
10. Familienberichts wurden von BMFSFJ seit dem 6. November 2024 die
Schätzung der Kosten einer möglichen Anrechnung des Kindergelds auf den
Unterhaltsvorschuss sowie von Reformoptionen im Elterngeld beauftragt. Die
Höhe der dadurch dem BMFSFJ entstandenen Kosten kann nicht exakt
beziffert werden, da die Beauftragung innerhalb eines Rahmenvertrags erfolgt ist.
2. Hat das BMFSFJ Umbesetzungen, Nachbesetzungen bzw.
Neubesetzungen auf Referatsleiterebene sowie auf Unterabteilungsleitungsebene
im BMFSFJ seit September 2024 vorgenommen bzw. wird es noch bis
zum Ende dieser Legislaturperiode vornehmen?
a) Wenn ja, welche Referate und Unterabteilungen sind betroffen?
b) Wenn ja, wurden hierzu neue und welche Referate bzw.
Unterabteilungen neu geschaffen?
c) Wie viele Stellen wurden bzw. werden dadurch neu geschaffen?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sie bei der Beantwortung
parlamentarischer Anfragen die Bedeutung des Fragerechts mit anderen
verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Vorgaben zugunsten der Beschäftigten
abzuwägen hat. Zum Schutz des Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG)
und unter Beachtung datenschutzrechtlicher sowie arbeits- und
beamtenrechtlicher Vorschriften kommt die Bundesregierung deswegen nach Abwägung zu
dem Ergebnis, dass dem Interesse der Fragesteller nach Offenlegung der
personellen Veränderungen auf Unterabteilungsleitungsebene aufgrund ihrer
geringen Zahl nur ohne Bezeichnung der betroffenen Unterabteilungsleitungen
entsprochen werden kann, um Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zu
vermeiden.
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2a bis 2c für die
Unterabteilungsleitungsebene zusammen beantwortet.
Seit September 2024 bis zum Ende dieser Legislaturperiode wurden/werden
keine neuen Unterabteilungsleitungsstellen geschaffen. Vier im Laufe des
Jahres 2025 vakant werdende Unterabteilungsleitungen werden nachbesetzt.
Auf Referatsleitungsebene wurde eine Neubesetzung/Nachbesetzung/
Umsetzung in der Abteilung 2 vorgenommen. Sieben weitere dieser
Personalmaßnahmen befinden sich derzeit in der Umsetzung in den Abteilungen/
Arbeitsbereichen 1, 3, 4, 5, Z und der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Es
wurden dadurch zwei neue Dienstposten in der Abteilung 1 geschaffen. Die
Besetzungen erfolgen aus dem vorhandenen Stellenplan.
3. Ist es zutreffend, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Einführung einer Kindergrundsicherung aus Sicht des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nicht weiterverfolgt wird,
und wenn ja, aus welchen Gründen?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 109
auf Bundestagsdrucksache 20/13317 ausgeführt, befindet sich der
Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung im parlamentarischen
Verfahren. Da für den Beschluss des Gesetzentwurfs gegenwärtig keine
parlamentarische Mehrheit zustande gekommen ist, wird die Einführung einer
Kindergrundsicherung vom Diskontinuitätsgrundsatz des Deutschen Bundestages betroffen
sein. Mit der Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags sind bereits
erste Verbesserungen zur Reduzierung der Kinderarmut in dieser Wahlperiode
erreicht worden. Ob und ggf. wie die Idee der Einführung einer
Kindergrundsicherung in der kommenden Legislaturperiode weiterverfolgt wird, bleibt der
folgenden Bundesregierung vorbehalten.
4. Welche konkreten und neuen Maßnahmen hat das BMFSFJ in der
20. Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um Kinderarmut zu
bekämpfen?
Auf Initiative der Bundesregierung wurde das monatliche Kindergeld mit
Wirkung zum 1. Januar 2023 von 219 Euro für erste und zweite Kinder, von
225 Euro für dritte Kinder und von 250 Euro ab dem vierten Kind, auf
einheitlich 250 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2025 auf derzeit 255 Euro pro
Kind angehoben. Im Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 449) wurde zudem geregelt, dass das Kindergeld ab 2026 auf
259 Euro steigt und ab 2026 die Freibeträge für Kinder und Kindergeld
entsprechend erhöht werden. Für die bislang geübte Praxis, das Kindergeld
entsprechend der Erhöhung der Freibeträge für Kinder anzupassen, wurde so eine
rechtlich verbindliche Grundlage geschaffen.
Weiterhin wurde der Kinderzuschlag für Familien mit kleinem oder mittlerem
Einkommen seit 2021 jährlich erhöht. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der
Höchstbetrag des Kinderzuschlags monatlich 297 Euro pro Kind. Er stieg damit
im Vergleich zum Beginn der Legislaturperiode um 92 Euro an. Außerdem
wurde die Bildungs- und Teilhabeleistung Schulbedarfspaket zum 1. Januar
2024 von 174 Euro auf 195 Euro pro Schuljahr erhöht. Zum 1. Juli 2022 wurde
ein Sofortzuschlag von 20 Euro für von Armut betroffene Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene neu eingeführt, der zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf
nunmehr 25 Euro erhöht wurde. Auch die Inanspruchnahme des
Kinderzuschlags ist in der 20. Legislaturperiode deutlich gestiegen: Im Dezember 2024
wurden mit dem Kinderzuschlag rund 1,33 Millionen Kinder erreicht, während
es zu Beginn der Legislaturperiode erst 740 000 waren. Im Regierungsentwurf
zum Bundeshaushalt 2025 stehen Mittel von 3,325 Mrd. Euro nach den
Maßgaben zur vorläufigen Haushaltsführung zur Verfügung.
Kinderarmut betrifft jedoch weit mehr als die Frage der finanziellen
Absicherung: Soziale Teilhabe und Zugänge zu Bildungsangeboten sowie zu sozialen,
kulturellen und gesundheitlichen Dienstleistungen sind für ein gesundes
Aufwachsen von Kindern unentbehrlich. Daher hat die Bundesregierung im Juni
2023 den Nationalen Aktionsplan „Neue Chancen für Kinder in Deutschland“
(NAP Kinderchancen) beschlossen. Mit dem NAP Kinderchancen und seinen
350 Maßnahmen aus Bund, Ländern, Kommunen und der Zivilgesellschaft
setzt Deutschland die Ratsempfehlung zur EU-Kindergarantie um. Ziel ist es,
bis 2030 benachteiligten Kindern und Jugendlichen bessere Zugänge in den
Bereichen frühkindliche Bildung und Betreuung, (schulische) Bildung,
Gesundheit, Ernährung und Wohnraum zu gewährleisten, um generationsübergreifende
Zyklen der Benachteiligung zu durchbrechen.
5. Ist das BMFSFJ der Auffassung, dass eine Erhöhung des Kindergeldes
zur Bekämpfung von Kinderarmut beiträgt und wenn ja, warum?
Die armutsreduzierende Wirkung des Kindergelds wird u. a. in der
Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Leistungen (www.bmfsfj.de/resource/b
lob/93954/25490622c47497e47acbcfa797748cfb/gesamtevaluation-der-ehe-un
d-familienbezogenen-massnahmen-und-leistungen-data.pdf) nachgewiesen
(siehe S. 119–129).
6. Konnte die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/12399 angekündigte flächendeckende
digitale Beantragung der drei sogenannten Fokusleistungen Elterngeld,
Unterhaltsvorschuss und Eheschließung umgesetzt werden?
a) Wenn ja, ist davon eine volldigitale Beantragung erfasst?
b) Welche konkreten Probleme gibt es bei der Umsetzung?
c) Wann ist ggf. spätestens mit einer volldigitalen Beantragung zu
rechnen?
Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung begleitet die Digitalisierung der Fokusleistungen
Elterngeld, Unterhaltsvorschuss und Eheschließung prioritär. Wenngleich die
Verantwortung für die Umsetzung bei den Ländern liegt, hat der Bund die
Entwicklung entsprechender Einer-für-Alle-Onlinedienste (EfA-Dienste) mit Mitteln
des Bundes unterstützt.
Nach Informationen der Bundesregierung wird in allen Bundesländern bereits
ein digitaler Zugang zum Elterngeld angeboten. In zehn Ländern wird der EfA-
Dienst „ElterngeldDigital“ genutzt, der vom BMFSFJ entwickelt und 2024 in
Länderverantwortung übergeben wurde. In den übrigen sechs Ländern werden
andere Dienste eingesetzt. In neun Bundesländern können Antragstellende
bereits einen volldigitalen Elterngeldantrag stellen. In weiteren drei Ländern ist
dies bereits in den ersten Behörden möglich, die Anbindung weiterer Länder
und Behörden befindet sich in Umsetzung. Eine flächendeckende volldigitale
Beantragung des Elterngeldes ist somit zwar noch nicht überall möglich, die
Länder sind jedoch nach Information der Bundesregierung mit der
schrittweisen Einführung befasst, so dass die Möglichkeit einer volldigitalen
flächendeckenden Beantragung in weiteren Ländern absehbar ist.
Der Unterhaltsvorschuss liegt in Landeseigenverantwortung, Vollzugsbehörden
sind die kommunalen Unterhaltsvorschussstellen. Die Nutzung von
Onlinediensten und die notwendige Ertüchtigung von Fachverfahren wird somit durch
die Kommunen verantwortet. Dreizehn Länder nutzen den EfA-Onlinedienst
für den Unterhaltsvorschuss. Der Dienst ist bereits in über der Hälfte der
Behörden in diesen Ländern volldigital nutzbar, weitere Behörden befinden sich in
Anbindung. Die Länder Berlin und Sachsen nutzen Eigenentwicklungen, in
Baden-Württemberg gibt es nach Information der Bundesregierung aktuell keinen
Onlinezugang für die Leistung.
Die flächendeckende digitale Beantragung der Leistung Eheschließung konnte
noch nicht erreicht werden. Potentiell sind deutschlandweit mehr als 4 000
Standesämter anzubinden. 14 Bundesländer beabsichtigen den EfA-
Onlinedienst zu nutzen. Verzögerungen bei der Zeichnung der Nachnutzungsverträge
zwischen den Ländern sowie die Frage der Kostenübernahme für Kommunen
stellen Hürden für einen schnellen Rollout dar. Mit Anbindung des
Onlinedienstes in der Kommune steht automatisch auch die
Fachverfahrensschnittstelle zur Verfügung. Da nur ein einziges Fachverfahren mit hundertprozentiger
Abdeckung existiert, ist ein sprunghafter Anstieg der Onlineverfügbarkeit
möglich.
7. Ist es – wie nach dem Digitale-Familienleistungen-Gesetz vorgesehen –
nunmehr möglich, den Namen des Kindes festzulegen, die
Geburtsurkunde zu bestellen sowie Elterngeld und Kindergeld kombiniert zu
beantragen, und wenn nein, warum nicht?
9. Gibt es mit Blick auf Frage 8 Probleme bei der Umsetzung, und wenn
ja, welche, und welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung,
um diese Probleme zu beheben?
Die Fragen 7 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Das Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung
von Familienleistungen wurde am 3. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt
verkündet. Kern des Gesetzes sind Datenübermittlungsbefugnisse zwischen
Deutscher Rentenversicherung und Elterngeldstellen zur Übermittlung von
Entgeltbescheinigungsdaten nach § 108a des Vierten Buches Sozialgesetzbuches
(SGB IV) sowie zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenkassen und
Elterngeldstellen zur Übermittlung von Informationen über den Bezug
Mutterschaftsleistungen nach § 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Für die Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten über das rvBEA-
Verfahren der Deutschen Rentenversicherung wurden die Grundätze der
Datenübermittlung vereinbart. Die Deutsche Rentenversicherung und die für die
Umsetzung zuständigen Länder haben zudem im Jahr 2024 eine entsprechende
Rahmenvereinbarung für den Betrieb mit der Deutschen Rentenversicherung
abgestimmt. Die ersten Länder haben die Beitrittserklärung zu dieser
Rahmenvereinbarung abgegeben und implementieren aktuell die pilothafte Nutzung der
Einkommensdaten für die Elterngeldbearbeitung. Die Übermittlung der Daten
über Mutterschaftsleistungen wird durch die Länder sowie die Träger der
gesetzlichen Krankenkasse umgesetzt. Nach Informationen der Bundesregierung
verzögert sich die technische Implementierung jedoch sowohl auf Seiten der
Länder als auch auf Seiten der Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Weiterhin wurde auch der elektronische Ersatz der Geburtsurkunde im Gesetz
verankert. Dieser wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV noch einmal
konkretisiert und durch einen automatisierten Abruf ersetzt. Die technische
Umsetzung des Geburtsdatenabrufs ist Aufgabe von Ländern und Kommunen.
Die genannten Änderungen eröffnen grundsätzlich auch die Möglichkeit für die
technische Umsetzung von kombinierten Anträgen. Ein Pilotprojekt im Land
Bremen hat die technische Machbarkeit eines entsprechenden Kombiantrags
aufgezeigt, jedoch kein weitergehendes Interesse bei den Bundesländern
wecken können.
8. Wie ist der Stand der Umsetzung beim Digitale-Familienleistungen-
Gesetz?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz zur Digitalisierung von
Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen auch erstmals ermöglicht,
das Kindergeld elektronisch zu beantragen. Der entsprechende Online-Service
wird von der Familienkasse seit 2022 angeboten und erfreut sich seither stetig
zunehmender Beliebtheit, sodass mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl I
2024, Nr. 387, S. 1 bis 76) eine weitergehende gesetzliche Änderung des § 67
EStG erfolgte und die elektronische Beantragung nunmehr den Regelfall
darstellt.
10. Welche Hintergründe waren dafür maßgebend, dass
Bundesfamilienministerin Lisa Paus am 19. November 2024 einen gestaffelten
Mutterschutz nach einer Fehlgeburt erst ab der 20. Schwangerschaftswoche
vorgeschlagen hat (www.ms.niedersachsen.de/startseite/uber_uns/press
e/presseinformationen/sozialminister-philippi-zu-den-vorschlagen-
vonbundesfamilienministerin-paus-einfuhrung-eines-gestaffelten-muttersch
utzes-wird-bedurfnissen-der-schwangeren-besser-gerecht-23738
4.html)?
Der zitierte Text gibt den Beginn der Staffelung nicht richtig wieder. Im
November 2024 positionierte sich Bundesfamilienministerin Lisa Paus für eine
Ausweitung des Mutterschutzes auf Fehlgeburten bereits ab der 15.
Schwangerschaftswoche (vgl. siehe www.lto.de/recht/nachrichten/n/mutterschutz-fehlgebu
rt-muschg-reform-paus-bundestag).
11. Zu welchem Ergebnis ist das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend mit Blick auf die Prüfung zur Veröffentlichung der
repräsentativen Umfrage des Instituts Allensbach zum Mutterschutz für
Selbstständige im Sommer 2024 gekommen, und welche konkreten
Schritte zur Verbesserung des Mutterschutzes für Selbstständige hat die
Bundesregierung seitdem unternommen?
Wir verweisen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 67 auf Bundestagsdrucksache 20/12418. Es wurden bislang insbesondere
die Informationen auf den Webseiten der Bundesregierung ergänzt. So wurde
das Familienportal des BMFSFJ modifiziert und Ausführungen zum
Mutterschutz in das Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Klimaschutz (BMWK) aufgenommen. Die Informationen werden darüber
hinaus über die Beratungsstrukturen der Beteiligten des Aktionsplans „Mehr
Unternehmerinnen für den Mittelstand“ und das Netzwerk „Erfolgsfaktor
Familie“ von BMFSFJ und die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
breit gestreut.
12. Liegen der Bundesregierung Zahlen nach dem U2-Verfahren
(Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) über Einnahmen aus den Umlagesätzen
und Ausgaben im Rahmen der Erstattungsfälle seit 2021 vor (wenn ja,
bitte entsprechend aufschlüsseln)?
Die nachfolgende Tabelle enthält die Umlagebeträge sowie Erstattungen an
Arbeitgeber für Mutterschaft nach dem Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG)
sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten der Krankenkassen laut der
Statistik der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2021 bis 2023 (in
Mio. Euro). Angaben für 2024 liegen noch nicht vor.
2021 2022 2023
Umlagebeträge 6 386,2 7 434,4 6 992,0
Erstattungen an Arbeitgeber 6 049,0 5 936,7 5 589,6
Verwaltungskosten 323,4 311,6 291,2
13. Wurden Vertreterinnen bzw. Vertreter der Fraktionen des Deutschen
Bundestages zu Treffen im Rahmen des Beteiligungsprozesses
„Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und
Jugendhilfe!“ eingeladen, und wenn ja, wer?
Auf die beigefügte Anlage 1 wird verwiesen.*
14. Nach welchen Kriterien ist die Auswahl von Mitgliedern des Deutschen
Bundestages zur Teilnahme am Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum
Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ getroffen
worden?
15. Welche Hintergründe waren dafür maßgebend, dass die
Bundesregierung kein Mitglied des Deutschen Bundestages, das einer
Oppositionsfraktion angehört, zum Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel: Wir
gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ eingeladen hat (gemei
nsam-zum-ziel.org/einblick-in-den-prozess/mitglieder-der-arbeitsgrupp
e-inklusives-sgb-viii-1-1)?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Für den Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive
Kinder- und Jugendhilfe!“ diente der Vorgängerprozess „mitreden –
mitgestalten“ auch in Bezug auf den Personenkreis, der zu der zentralen Arbeitsgruppe
eingeladen wurde, als Vorlage.
Ziel des Prozesses der 19. Legislaturperiode war, Grundlagen für einen
Referentenentwurf bzw. Regierungsentwurf zur Reform der Kinder- und Jugendhilfe
zu schaffen. Hierfür waren vor allem die Regierungsfraktionen einzubeziehen.
Der gesamte Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
wurde mit der Übersendung des Abschlussberichts Anfang Juli 2024 detailliert
über den Verlauf der Diskussion und die Ergebnisse des Beteiligungsprozesses
informiert.
16. Haben Vertreterinnen bzw. Vertreter der Fraktionen des Deutschen
Bundestages an Treffen zum Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel:
Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ teilgenommen,
und wenn ja, wer, und wann (bitte konkret benennen)?
Auf die beigefügte Anlage 1 wird verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14997 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
17. Haben in dem am 27. November 2024 beschlossenen
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und
Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) im
Rahmen der Verbändebeteiligung vorgetragene Kritikpunkte von
Sozial- bzw. Behindertenverbänden (z. B. www.sovd.de/aktuelles/meldun
g/stellungnahme-referentenentwurf-kinder-und-jugendhilfeinklusionsge
setz-ikjhg; www.lebenshilfe.de/presse/pressemeldung/lebenshilfe-die-ki
nder-und-jugendhilfe-muss-endlich-inklusiv-werden-1?srsltid=AfmBO
optGvU7w7M7eEitSeErSMYQcUXwsbbg7jpWNnVmlMsy7rNYE
NhGM; www.bag-selbsthilfe.de/aktuelles/nachrichten/detail/news/stell
ungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-ausgestaltung-de
r-inklusiven-kinder-und-jugendhilfe-kinder-und-jugendhilfeinklusionsg
esetz-ikjhg; beb-ev.de/wp-content/uploads/2024/10/Stellungnahme-Bun
desverband-evangelische-Behindertenhilfe_IKJHG-final.pdf)
Berücksichtigung gefunden?
a) Wenn ja, welche im Einzelnen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Sämtliche im Gesetzgebungsverfahren vorgetragene Stellungnahmen hat das
BMFSFJ sorgfältig ausgewertet. Nach der im Beteiligungsprozess entwickelten
Maßgabe, wonach mit der Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und
Jugendhilfe wirkliche Verbesserungen für junge Menschen mit Behinderungen und
deren Familien erzielt werden sollen, ohne diese und die Leistungsträger und
Leistungserbringer zu überfordern, erfolgte eine intensive Abwägung
hinsichtlich der Umsetzung der einzelnen Positionen. Ziel dabei war es auch, die
spezifischen Belange von der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe
zusammenzuführen.
18. Welche konkreten Maßnahmen hat das BMFSFJ auf den Weg gebracht
und umgesetzt, um dem demografischen Wandel zu begegnen,
insbesondere mit Blick darauf, dass dieser in Deutschland durch eine
zunehmende Lebenserwartung bei zeitgleichem Rückgang der Geburtenrate
gekennzeichnet ist?
Das BMFSFJ hat in der aktuellen Legislaturperiode eine Vielzahl von
Maßnahmen umgesetzt, um alle Altersphasen in einer älter werdenden Gesellschaft zu
unterstützen. Dazu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Bei all diesen wird mittelbar auch die Gestaltung der Folgen des
demografischen Wandels mitberücksichtigt.
Mit dem Bundesprogramm „Fachkräfteoffensive für Erzieherinnen und
Erzieher“ sowie der Ausbildungsoffensive Pflege trägt das BMFSFJ den hohen
Fachkräftebedarfen in diesen für die Gestaltung des demografischen Wandels
so relevanten Berufsfeldern Rechnung. Um kommunale Kompetenzen zu
stärken hat das BMFSFJ von 2021 bis 2024 das Modellprojekt „Zukunftswerkstatt
Kommunen – Attraktiv im Wandel“ (ZWK) des Kompetenzzentrums Technik-
Diversity-Chancengleichheit e. V. gefördert. 40 Kommunen wurden während
der Projektlaufzeit intensiv dabei begleitet, individuelle Demografie-Strategie
vor Ort und partizipativ zu entwickeln und erste Schritte der Umsetzung zu
gehen.
Teil solcher Strategien sind z. B. soziale Orte, an denen die Teilhabe vor allem
auch von älteren Menschen und die intergenerative Begegnung unterstützt
werden. Das Programm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander bietet
dafür an rund 530 Standorten gelingende Beispiele.
19. Sieht die Bundesregierung in den Frühen Hilfen einen Ansatz, um auch
Kinderarmut zu bekämpfen und wenn ja, inwiefern?
Um Kindern, die von Armut betroffen oder armutsgefährdet sind, eine gesunde
Entwicklung zu ermöglichen, braucht es neben finanzieller Unterstützung auch
die Stärkung der Kinder, ihrer Eltern und der familiären Ressourcen. Frühe
Hilfen sind durch ihre präventive Ausrichtung und ihre Lotsenfunktion zu
weiterführenden Unterstützungsangeboten wichtige Anlaufstellen für Familien in
Armutslagen.
20. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Vereinbarung des
Koalitionsvertrages zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP,
die Mittel der „Stiftung Frühe Hilfen“ zu dynamisieren, nicht
umgesetzt?
Kinderschutz ist eine Aufgabe, die zuvörderst den Ländern obliegt. Die
Bundesregierung unterstützt diese dabei mit 51 Mio. Euro jährlich auf Grundlage
des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz zur dauerhaft
verlässlichen Finanzierung der Frühen Hilfen. Die im Koalitionsvertrag
vereinbarte Dynamisierung hat sich deshalb als nicht umsetzbar erwiesen. In den
letzten beiden Jahren konnten aber jeweils 5 Mio. Euro zusätzlich für die Frühen
Hilfen über das Parlament bereitgestellt werden.
21. Wie positioniert sich das BMFSFJ hinsichtlich der Ausweitung der
Frühen Hilfen auf Kinder über drei Jahren, wenn im neunten
Familienbericht festgehalten ist, dass sich eine nachhaltige Wirkung der Frühen
Hilfen nur gewährleisten lässt, wenn auch für die anschließenden
Phasen nach dem vierten Geburtstag der Kinder geeignete
Versorgungsstrukturen verfügbar sind, die über Präventionsketten frühe
Investitionen fortführen und deren Erträge sichern?
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Neunten
Familienbericht von 2021 bereits zu dieser Frage positioniert.
Aus Sicht des BMFSFJ haben sich Frühe Hilfen als zentraler und erfolgreicher
Eckpfeiler der Versorgungssysteme für Familien mit kleinen Kindern
entwickelt. Das BMFSFJ erachtet es daher als sinnvoll und förderlich, Angebote
wie die Frühen Hilfen in Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen
– auf spätere Lebensphasen auszuweiten. Verfassungsrechtliche
Zuständigkeiten wären dabei zu beachten.
Der Aufbau von Präventionsketten ab dem dritten Lebensjahr wird bereits vor
Ort verschiedentlich erprobt, u. a. modellhaft durch das BMFSFJ im Rahmen
des Europäischen Sozialfonds Plus-Bundesprogramms (ESF Plus-Programms)
„ElternChanceN“.
22. In welchen anderen Themenbereichen der Jugendbildung war das
BMFSFJ jenseits der Demokratieförderung in den letzten drei Jahren
engagiert?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 6 auf
Plenarprotokoll 20/209 wird verwiesen.
23. Welche Maßnahmen hat das BMFSFJ – auch entsprechend dem
Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP – in
dieser Legislaturperiode für Alleinerziehende ergriffen?
Alleinerziehende und ihre Kinder profitieren besonders häufig vom
Kinderzuschlag. Im Dezember 2024 ist die Zahl der Kinder, die den Kinderzuschlag
erhalten, auf über 1,3 Mio. gestiegen, davon leben rund 230 000 in
Alleinerziehenden-Haushalten. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Alleinerziehende, deren Kinder vom anderen Elternteil keinen oder nicht
regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die
Leistung erreicht rund 850 000 Kinder und sichert zusammen mit dem Kindergeld
deren finanzielle Lebensgrundlage. Alleinerziehende werden so davon
entlastet, neben der Betreuung auch für den Barbedarf der Kinder sorgen zu müssen.
Seit Beginn der Legislaturperiode wurde der Unterhaltsvorschuss mehrfach und
deutlich um insgesamt rund 29 Prozent erhöht. Er beträgt nun 227 Euro
monatlich für Kinder bis zu 5 Jahren, 299 Euro monatlich für Kinder von 6 bis
11 Jahren und 394 Euro monatlich für Kinder von 12 bis 17 Jahren.
Alleinerziehende haben zudem höhere finanzielle Belastungen durch eine
verteuerte Haushaltsführung zu tragen. Hier hilft gezielt der steuerliche
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser wurde mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2023 durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember
2022 (BGBl I 2022, Nr. 51, S. 2294 bis 2327) von 4 008 Euro auf 4 260 Euro
im Jahr erhöht. Bei mehreren Kindern steigt der Entlastungsbetrag ab dem
zweiten Kind um 240 Euro pro Kind.
Und schließlich ist eine verlässliche Kinderbetreuung für Alleinerziehende
besonders wichtig und Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit. Hierzu wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Zudem hat der Gesetzgeber
mit dem Jahressteuergesetz 2024 die steuerliche Berücksichtigung von
Kinderbetreuungskosten verbessert. Ab diesem Jahr können Eltern 80 Prozent der
Aufwendungen als Sonderausgaben abziehen, maximal 4 800 Euro je Kind.
Der Zehnte Familienbericht widmet sich dem Thema „Unterstützung allein-
und getrennterziehender Eltern und ihrer Kinder – Bestandsaufnahme und
Handlungsempfehlungen“ und wurde am 15. Januar 2025 von der
Bundesregierung beschlossen und an den Bundestag sowie Bundesrat überwiesen. Mit
seinen Analysen und Handlungsempfehlungen liefert der Bericht eine wichtige
Grundlage für eine wirksame und zukunftsorientierte Weiterentwicklung der
Unterstützungsmaßnahmen für Allein- und Getrennterziehende.
24. Warum hat die Bundesregierung bis heute keinen Vorschlag für die im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP
vereinbarten Verbesserung beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
der insbesondere auch einkommensschwächere Personen entlasten
sollte, vorgelegt?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2023 betragsmäßig erhöht. Davon profitieren auch
Alleinerziehende mit kleinen Einkommen, die nur wenig Einkommensteuer zahlen. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 120 auf Bundestagsdrucksache 20/11712 verwiesen.
25. Hat die Bundesregierung Konsequenzen aus Erkenntnissen gezogen,
wonach die geplante Streichung der Wahlmöglichkeit zwischen den
Steuerklassen III und V bei der Ermittlung des Elterngeldes für Paare
„erhebliche finanzielle Nachteile“ (www.bundestag.de/resource/blob/10
22208/33556432614c1bc891285546a5de1c8c/05-BVL.pdf) zur Folge
haben kann, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung teilt nicht die Einschätzung des Bundesverbands
Lohnsteuerhilfevereine e. V. aus seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 zum
Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes. Die Bundesregierung geht davon
aus, dass sich insgesamt Ausgleichseffekte beim Familieneinkommen ergeben
hätten. Aus Sicht der Bundesregierung ist eine gleichmäßigere Verteilung der
Lohnsteuerbelastung zwischen Eheleuten und innerhalb von eingetragenen
Lebenspartnerschaften, wie sie mit der Überführung der Steuerklassen III und V
in das Faktorverfahren beabsichtigt war, wichtig, um die überproportional hohe
Belastung für die Partnerinnen und Partner in Steuerklasse V – überwiegend
Frauen – zu beseitigen und Erwerbsanreize für Zweitverdienende zu stärken.
26. Wie bewertet das BMFSFJ die Auswirkungen der
Cannabislegalisierung auf den Jugendschutz, insbesondere mit Blick auf den Eigenanbau
und die Verfügbarkeit von Cannabis in Schulen, und auf welche Daten
stützt sich diese Bewertung?
Das Konsumcannabisgesetz sieht eine stufenweise Evaluierung seiner
gesellschaftlichen Auswirkungen vor, insbesondere auf den Kinder- und
Jugendschutz, den Gesundheitsschutz sowie auf die cannabisbezogene organisierte
Kriminalität. Eine erste Teilevaluation soll zum 1. Oktober 2025 erfolgen.
27. Hat das BMFSFJ auch mit Blick auf den Koalitionsvertrag zwischen
SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu den Vereinbarungen bei den
haushaltsnahen Dienstleistungen Verbesserungen auf den Weg
gebracht, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 45 auf
Plenarprotokoll 20/209 verwiesen. Die Federführung innerhalb der
Bundesregierung für die Zuschuss-Förderung im Bereich der haushaltsnahen
Dienstleistungen hat mit Beginn der Legislaturperiode das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales übernommen.
28. Welche Maßnahmen hat das BMFSFJ für kinderreiche Familien auf den
Weg gebracht?
Eine Familie mit drei Kindern bezieht im Jahr 2025 ein um 102 Euro höheres
Kindergeld im Monat als noch im Jahr 2022. Auf das Jahr gerechnet sind dies
mehr als 1 200 Euro zusätzlich, die bei kinderreichen Familien ankommen.
Darüber hinaus profitieren kinderreiche Familien auch von den mehrfachen
Erhöhungen des Kinderzuschlags, der überproportional von kinderreichen Familien
genutzt wird.
29. Wie bewertet das BMFSFJ die Streichung der Staffelung des
Kindergeldes zum Nachteil kinderreicher Familien?
Auf Initiative der Bundesregierung wurde das Kindergeld ab 2023 für das erste,
zweite und dritte Kind auf das Niveau des Kindergelds des vierten und aller
weiteren Kinder angehoben. Kinderreiche Familien profitieren deutlich von der
Anhebung, da sie insbesondere für ihre ersten drei Kinder ein deutlich höheres
Kindergeld beziehen. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 28
verwiesen. Darüber hinaus resultiert aus der Streichung der Kindergeldstaffelung auch
ein erheblicher Bürokratieabbau für Familien sowie für die Verwaltung durch
die Verkürzung der Antragsformulare und die Verringerung des Prüfaufwands
der Familienkasse.
Ein weiterer Erhöhungsschritt auf 255 Euro pro Kind und Monat ab dem Jahr
2025 ist mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz erfolgt. Ab 2026 wird das
Kindergeld weiter steigen, auf dann 259 Euro.
30. Welche konkreten Bemühungen gab es seitens des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Blick auf die Antwort im
Rahmen der Fragestunde am 24. April 2024 (Auszug Plenarprotokoll
zur zweiten Nachfrage von Dr. Hermann Josef Tebroke; S. 2198), die
Hinweise zu einem systematisch höheren Bedarf bei kinderreichen
Familien im Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung
zu berücksichtigen?
Die Bundesregierung hat am 27. September 2023 den Entwurf eines Gesetzes
zur Einführung einer Kindergrundsicherung beschlossen
(Bundestagsdrucksache 20/9092). Von der Kindergrundsicherung hätten auch und insbesondere
kinderreiche Familien profitiert. Zur Kindergrundsicherung wird auf die
Antwort zu Frage 3 verwiesen.
31. Welche neuen Maßnahmen hat das BMFSFJ in dieser Legislaturperiode
bei der Verbesserung des Jugendmedienschutzes ergriffen, insbesondere
bei der Bekämpfung von Games- und Social-Media-Sucht unter
Kindern und Jugendlichen?
Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, sind
nach Artikel 28 Absatz 1 des Digital Services Act (DSA) verpflichtet,
geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um für ein hohes Maß an
Privatsphäre und Sicherheit von Minderjährigen innerhalb des Dienstes zu
sorgen. Damit wurde der Ansatz der Anbietervorsorgepflichten aus der
Jugendschutz-Novelle (JuSchG-Novelle) auch auf die europäische Ebene übertragen.
Das im Mai 2024 in Kraft getretene „Digitale-Dienste-Gesetz“ (DDG) passt
deutsches Recht an den DSA an und benennt die zuständigen Behörden. Die
Bundeszentrale für Jugendmedienschutz (BzKJ) wird als zuständige Behörde
für die Artikel 28 Absatz 1 und 14 Absatz 3 DSA benannt. Dazu wurde bei der
BzKJ eine „Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten“
(KidD) eingerichtet, die ihre Arbeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DDG
aufgenommen hat.
Zu den strukturellen Maßnahmen, die die Anbieter nach dem DSA ergreifen
müssen, kann auch die Pflicht gehören, in ihren Diensten sogenannte
Elternbegleitungstools zur Verfügung zu stellen, welche Eltern und Erziehenden die
Möglichkeit geben, die Mediennutzung ihrer Kinder zu begleiten oder zu
begrenzen. Daneben können etwa Angebote, die eine exzessive Mediennutzung
fördern, deaktiviert werden. Für die Überprüfung und Durchsetzung der
passenden Maßnahmen ist bei sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen
die EU-Kommission zuständig, bei kleineren und in Deutschland ansässigen
Plattformen ist die KidD mit dieser Aufgabe betraut.
Wichtig ist zudem, dass Erziehungsverantwortliche sowie Kinder und
Jugendliche selbst zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Medien befähigt
werden. Der vom BMFSFJ geförderte Medienratgeber „SCHAU HIN! Was Dein
Kind mit Medien macht.“ greift u. a. das Thema „exzessive Mediennutzung“
auf und unterstützt Eltern und Erziehende mit alltagstauglichen, altersgerechten
und aktuellen Empfehlungen für den kindlichen Medienumgang.
Durch die im Mai 2021 in Kraft getretene Novellierung des JuSchG hat der
Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, sogenannte Interaktions- und
Nutzungsrisiken wie Kostenfallen, glücksspielähnliche Elemente (sogenannte
„Lootboxen“) oder Mechanismen zur Förderung eines exzessiven
Mediennutzungsverhaltens bei der Vergabe von Alterskennzeichnungen für digitale Spiele
zu berücksichtigen. Im Zuge dessen hat die Unterhaltungssoftware
Selbstkontrolle (USK) neue Leitkriterien für die jugendschutzrechtliche Bewertung von
Spielen zum 1. Januar 2023 veröffentlicht, die die oben genannten Änderungen
des JuSchG in die Bewertungspraxis überführen. Diese wurden mit Wirkung
zum 1. Januar 2025 nochmals überarbeitet, sodass Erkenntnisse aus zwei
Jahren Spruchpraxis zu Risiken einfließen konnten. Dies zeigt auch Wirkung:
Ungefähr ein Drittel aller seit dem 1. Januar 2023 durch die USK geprüften Spiele
mit Online-Funktionen wurden aufgrund von Interaktions- und Nutzungsrisiken
mit einer höheren Alterseinstufung versehen.
32. Welche Gründe waren dafür maßgebend, dass die Bundesregierung fast
drei Jahre benötigt hat, um den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der
Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen in den
Deutschen Bundestag einzubringen?
Der Gesetzentwurf „Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern
und Jugendlichen“ (UBSKM-Gesetz) wurde intensiv vorbereitet und innerhalb
der Bundesregierung beraten.
33. Wie vereinbart sich die Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin
Ekin Deligöz während der Fragestunde am 5. Juni 2024, „es ist in der
Tat so, dass ich den Fonds für essenziell halte“ (Plenarprotokoll 20/171,
S. 22068 B), mit der Darstellung des Bundesrechnungshofs von
November 2023, die Regierungskoalition habe im August 2023
beschlossen, den Fonds nicht gesetzlich zu verstetigen, und das BMF
erwarte eine geordnete Abwicklung des Fonds (Bundestagsdrucksache
20/11000 Nummer 34, S. 45)?
Das BMFSFJ hält ergänzende Hilfen für Betroffene von sexueller Gewalt in
Kindheit und Jugend für wichtig, um Lücken in den gesetzlichen
Sicherungssystemen zu schließen.
Entsprechende Mittel sind im Bundeshaushalt 2025 eingestellt.
34. Was ist unter der Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin Ekin
Deligöz in der Fragestunde am 5. Juni 2024 zu verstehen, die
Regierung überprüfe, „inwieweit das, was in dem Fonds steckt, immer noch
zeitgemäß ist“ (Fragestunde am 5. Juni 2024, Plenarprotokoll 20/171,
S. 22068 C), und was am Fonds ist nicht mehr zeitgemäß und warum?
Das ergänzende Hilfesystem leistet aus Sicht des BMFSFJ Hilfen für
Betroffene von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend, sofern die benötigten
Leistungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße von den gesetzlichen
Hilfesystemen erbracht werden. Bei Änderungen gesetzlicher Leistungen müssen die
Leistungen des Ergänzenden Hilfesystems daher entsprechend angepasst
werden.
35. Hat das BMFSFJ geprüft, inwieweit die Vergabepraxis der
Unterstützungsmittel des Fonds für Opfer sexuellen Missbrauchs (Fragestunde
am 5. Juni 2024, Plenarprotokoll 20/171, S. 22068 C) durch die
zwischenzeitlich erfolgten Regelungen durch das Soziale
Entschädigungsrecht tangiert ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zählen – wie z. B. die
Leistungen der Krankenkassen und der Jobcenter – zu den gesetzlichen Hilfen,
die Vorrang vor den ergänzenden Hilfen für Betroffene von sexueller Gewalt in
Kindheit und Jugend haben. Dieser Grundsatz der Subsidiarität wird bei der
Antragsbearbeitung in jedem Einzelfall geprüft.
36. Hat die Bundesregierung den Erfolg der Vergabepraxis, den Opfern
einzelfallbezogen unbürokratisch bis zu 10 000 Euro für Hilfsleistungen
jenseits der gesetzlichen Leistungen zur Verfügung zu stellen,
überprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (vgl. Fragestunde am 5. Juni
2024, Plenarprotokoll 20/171, S. 22068 C)?
Die Vergabepraxis wurde durch BMFSFJ im Rahmen einer Erfolgskontrolle
überprüft. Die Erfolgskontrolle hat keinerlei Beanstandungen an der
Vergabepraxis ergeben.
37. Welche Hintergründe waren maßgebend, dass bezüglich des Fonds
sexueller Missbrauch keine Änderungen der Regelung erfolgt sind, dass
nur Betroffene Leistungen beanspruchen können, deren Missbrauch vor
dem 1. Juli 2013 stattgefunden hat, während später Betroffene von
diesen Leistungen ausgeschlossen sind?
Der Stichtag 30. Juni 2013 geht auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung
der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) am 1. Juli 2013
zurück.
Durch dieses Gesetz wurde es Betroffenen erleichtert, Ansprüche gegenüber
den Tätern geltend zu machen, sofern die Tat nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes verübt wurde.
38. Liegen dem BMFSFJ Erkenntnisse zu einzelnen Kommunen in den
Bundesländern vor, die Rückforderungen von Fördergeldern im
Rahmen des „Investitionsprogramms zum beschleunigten
Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ zuzüglich Zinsen zu
leisten hatten, und wenn ja, welche (bitte alle bekannten Kommunen
jeweils nach Bundesland auch dann benennen, wenn nur Informationen
zu einzelnen Kommunen vorliegen – aufgeschlüsselt nach Bundesland,
Kommune, Höhe der Rückforderung zuzüglich Zinsen sowie – wenn
bekannt – Ursache der Rückforderung)?
Durch das „Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der
Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ (Beschleunigungsprogramm) sind
den Ländern und Kommunen von Ende 2020 bis 2022 hieraus
Investitionsmittel in Höhe von bis zu 750 Mio. Euro bereitgestellt worden. Mit Stand 4.
Februar 2025 sind insgesamt 498 612 854,88 Euro (66,5 Prozent) dieses
Verfügungsrahmens durch die Länder beim Bund abgerufen worden. Berücksichtigt
wurden hierbei Rückzahlungen von Finanzhilfen der Länder an den Bund in Höhe
von 43 110 799,16 Euro. Rückflüsse von Finanzhilfen an den Bund können aus
verschiedenen Gründen entstehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 98 auf Bundestagsdrucksache 20/14338 verwiesen.
39. Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass kein
finanzieller Schaden für Kommunen zu erwarten sei, mit der die von der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion auf den Weg gebrachte
Gesetzesänderung zur erneuten Fristverlängerung abgelehnt worden war
(Plenarprotokoll 20/165, S. 21261)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 17 auf
Plenarprotokoll 20/168 verwiesen.
40. Kann die Bundesregierung weiterhin zusichern, dass die rund 990 Mio.
Euro, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum
zweiten Nachtragshaushalt 2021 nicht mehr zur Verfügung stehen und
ausgebucht wurden, für den insgesamt mit 3,5 Mrd. Euro veranschlagten
Ganztagsausbau dennoch bereitgestellt werden, und wenn ja, inwiefern,
und aus welchem Einzelplan sollen diese Mittel kommen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 11 auf
Plenarprotokoll 20/209 verwiesen.
41. Wieso hat die Bundesregierung angesichts der bereits bekannten
Engpässe bei Handwerkern und Lieferketten sowie der von vielen
Kommunen gemeldeten Schwierigkeiten beim ersten Förderprogramm und
daraus entstandenen Rückforderungen gegenüber den Kommunen in
Millionenhöhe keine Fristverlängerung für das neue Investitionsprogramm
zum Ganztagsausbau über das Jahr 2027 befürwortet, obwohl ein
Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (TOP 8.3 der
Jahreskonferenz vom 23. Oktober bis 25. Oktober 2024 www.ministerpraesident.sa
chsen.de/beschluesse-der-mpk-17459.html) dies fordert?
Nach § 2 Satz 1 des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) sind Maßnahmen
förderfähig, die ab dem Inkrafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021
begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. Somit
verbleibt ein mehrjähriger Zeitraum. Für eine zeitliche Verlängerung des
Investitionsprogramms ist eine Gesetzesänderung erforderlich, die von Bundestag und
Bundesrat beschlossen werden müsste.
42. Welche Maßnahmen hat das BMFSFJ ergriffen, um die Vereinbarungen
aus dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und
FDP zu einem bundeseinheitlichen Rahmen für die Ausbildung von
Kitafachkräften auf den Weg zu bringen und umzusetzen?
Der Bund hat den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, gemeinsam mit den
Ländern und allen relevanten Akteuren eine Gesamtstrategie zu entwickeln,
umgesetzt und mit einem breiten Beteiligtenkreis ein Strategiepapier mit
Empfehlungen für Maßnahmen zur Fachkräftesicherung in Kitas und Ganztag erarbeitet.
Dieses umfasst auch Empfehlungen, die auf attraktive und vergleichbare
Rahmenbedingungen für die Erstausbildung und Weiterbildung zielen sowie den
Ausbildungserfolg, Transparenz, Mobilität und Durchlässigkeit sicherstellen
sollen. In Bezug auf einen bundeseinheitlichen Rahmen der Ausbildung,
welche in Länderzuständigkeit liegt, liegen Vereinbarungen der
Kultusministerkonferenz (KMK) über die Strukturen und die Qualität der Erstausbildung und
Weiterbildung vor, die dazu dienen, die Erstausbildung bzw. Weiterbildung
vergleichbar zu machen und die bundesweite Mobilität von Absolventinnen und
Absolventen sicherzustellen. Die Länder haben zudem Empfehlungen aus der
Gesamtstrategie aufgegriffen und streben an, die Rahmenbedingungen in
Bezug auf die Erstausbildungen, die der Weiterbildung zur staatlich anerkannten
Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher vorgelagert sind, in einer
gemeinsamen Arbeitsgruppe aus der Jugend- und Familienministerkonferenz
der Länder (JFMK) und der KMK weiterzuentwickeln.
43. Wie viele Frauen haben das Angebot Bundesprogramm
„Integrationskurs mit Kind: Bausteine für die Zukunft“ des ESF (Europäischer
Sozialfonds)-Plus-Programms „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive
durch Qualifizierung“ in Anspruch genommen?
Die Zahl der Mütter, deren Kind(er) das Angebot der
integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung in Anspruch genommen haben, wurde im
Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ nicht erhoben.
Im neuen ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus“ werden per
Monitoring Daten zum Geschlecht der Personensorgeberechtigten erhoben. Mit
Stichtag 30. Januar 2025 werden in 216 Datensätzen 1 394 Mütter und 73 Väter
angegeben, die das Angebot wahrgenommen haben. Andere
Personensorgeberechtigten sind hier nicht benannt.
44. Welche Maßnahmen hat das BMFSFJ ergriffen, um den im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbarten
flächendeckenden Ausbau der Kitaplätze für unter Dreijährige
voranzutreiben?
Die Finanzierungskompetenz für die Kindertagesbetreuung liegt im föderalen
System der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich in der Zuständigkeit der
Länder und Kommunen. Der Bund kann hier nur innerhalb der engen Grenzen
des Artikel 104b GG unterstützend tätig werden.
Seit dem Jahr 2008 hat das BMFSFJ insgesamt fünf Investitionsprogramme
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ mit insgesamt 5,4 Mrd. Euro aufgelegt, aus
denen mehr als 750 000 zusätzliche Plätze für Kinder bis zum Schuleintritt
geschaffen werden konnten. Mit dem 5. Investitionsprogramm, dessen Fristen
mehrfach verlängert worden sind, wurde insgesamt eine Mrd. Euro für den
bedarfsgerechten Ausbau von zusätzlichen 90 000 Betreuungsplätzen
bereitgestellt. Zusätzlich wurde der Umsatzsteueranteil der Länder zulasten des Bundes
dauerhaft erhöht. Hiermit trägt der Bund den Ausgaben der Länder für die
Betriebskosten der Kindertagesbetreuung Rechnung.
45. Welche Gründe sind dafür maßgebend, dass der akute Mangel an
Betreuungsplätzen insbesondere in den westdeutschen Bundesländern
noch immer besteht, und warum hat das BMFSFJ trotz Versprechungen
im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP
kein Investitionsprogramm zum Ausbau an Kinderbetreuungsplätzen
auf den Weg gebracht (www.iwkoeln.de/studien/wido-geis-thoene-3060
00-betreuungsplaetze-fuer-unter-dreijaehrige-fehlen.html; www.bertels
mann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/imported/leseprobe/
1981_Leseprobe.pdf)?
Die Anstrengungen von Bund und Ländern beim Kita-Ausbau haben Wirkung
gezeigt: Die Betreuungsquote der unter Dreijährigen konnte im
Bundesdurchschnitt von 17,6 Prozent (2008) auf 37,4 Prozent (2024) mehr als verdoppelt
werden.
Gleichzeitig zu dem starken Ausbau der Betreuungsangebote ist vor allem in
den westdeutschen Bundesländern der elterliche Bedarf an
Kindertagesbetreuung gestiegen. In den ostdeutschen Flächenländern sind dagegen seit einigen
Jahren rückläufige Kinderzahlen zu beobachten, wodurch der Bedarf absehbar
gedeckt ist.
Ein rein quantitativer Ausbau ist insbesondere in den neuen Bundesländern
nicht mehr erforderlich. Hier geht es vor allem um eine Verbesserung des
Betreuungsschlüssels, die Entlastung der Leitungskräfte und
Fachkräftequalifizierung.
Aus den Kommunen wird zurückgemeldet, dass der Fachkräftemangel sich
auswirkt auf die Belegung von Einrichtungen und ungeplante Schließzeiten
oder verkürzten Öffnungszeiten auslöst.
Daher wurden mit der Gesamtstrategie „Fachkräfte in Kitas und Ganztag“ des
BMFSFJ unter Einbindung der unterschiedlichen Perspektiven aller relevanten
Akteure kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen für die
Fachkräftegewinnung und -bindung erarbeitet, die sich aktuell in Umsetzung befinden.
46. Seit wann wird das Beratungsangebot des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Wege in Kita und Ganztag“ (siehe
Plenarprotokoll 20/165, Anlage 2 – Schriftliche Antworten auf Fragen
der Fragestunde (Bundestagsdrucksache 20/11103); Antwort zu
Frage 13) angeboten?
Das Beratungsangebot „Fachkräfte für Kitas und Ganztag an Grundschulen“
wird seit 2023 vom BMFSFJ gefördert.
a) In welcher Form erfolgt das Beratungsangebot?
Die Beratungsstelle bietet bundesweit individuelle Beratung für Personen, die
sich für eine Ausbildung oder einen Direkteinstieg in Kindertageseinrichtungen
oder Ganztagsbetreuung an Grundschulen interessieren. Die Beratung erfolgt
telefonisch oder per E-Mail. Zudem werden Länderübersichten über die
spezifischen Regelungen online bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert.
b) In welcher Höhe und wie lange wird das Beratungsangebot vom Bund
gefördert?
Die Beratungsstelle „Wege in den Beruf“ wird seit 2023 vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert. Die Förderhöhe
betrug im Jahr 2023 rund 215 700 Euro und im Jahr 2024 rund 251 200 Euro. Für
das Jahr 2025 wurden Mittel i. H. v. ca. 300 000 Euro angesetzt.
c) Wie wird das Beratungsangebot beworben?
Das Beratungsangebot ist auf dem vom BMFSFJ betriebenen Internetportal fru
ehe-chancen.de angesiedelt. Eine Bewerbung des Angebots findet
beispielsweise über regelmäßige Newsletter, Social-Media-Schalten, aber auch über
Printflyer, die u. a. auf Ausbildungsmessen ausgelegt werden, und über
Verlinkung und Verweisberatung statt. So wurde im Zuge der „Gesamtstrategie
Fachkräfte in Kitas und Ganztag“ das Angebot einem breiten Akteurskreis aus
Ländern, Kommunen, Trägerverbänden und Ausbildungsstätten vorgestellt und von
diesen weiterverbreitet.
47. Wie haben sich die Zuschüsse und Leistungen für laufende Zwecke an
Länder, Träger und für Aufgaben der freien Jugendhilfe (Kapitel 1702
Titel 68401) in den letzten zehn Jahren seit 2014 verändert (bitte pro
Jahr aufschlüsseln)?
Nachfolgend sind die Veränderungen der Zuschüsse und Leistungen für
laufende Zwecke an Länder, Träger und für Aufgaben der freien Jugendhilfe (Kapitel
1702 Titel 68401) seit 2014 pro Jahr aufgeschlüsselt.
2014 147 606 T Euro
2015 160 803 T Euro
2016 176 020 T Euro
2017 177 575 T Euro
2018 199 234 T Euro
2019 205 168 T Euro
2020 218 594 T Euro
2021 234 533 T Euro
2022 296 008 T Euro (inklusive befristeter Mittel für das Aktionsproramm „Aufholen nach Corona“)
2023 239 134 T Euro
2024 243 774 T Euro
48. Welchen konkreten Abstimmungsstand innerhalb der Bundesregierung
hatte die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen
und FDP vereinbarte Weiterentwicklung der Familienpflegzeitgesetze
zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ampelregierung?
Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterentwicklung der Pflegezeit- und
Familienpflegezeitgesetze befand sich zu dem genannten Zeitpunkt beim
BMFSFJ in Vorbereitung.
49. Welche Gründe waren nach Auffassung des BMFSFJ dafür maßgebend,
die Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetze in dieser
Legislaturperiode nicht zu einem Gesetz zusammenzuführen, wie es der
unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bereits seit
Jahren fordert (www.wege-zur-pflege.de/fileadmin/daten/Beirat/Erster_Ber
icht_des_unabhaengigen_Beirats_2019.pdf)?
Der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wurde in
die Reformüberlegungen zur Weiterentwicklung der Pflegezeit- und
Familienpflegezeitgesetze eingebunden. Die Reform mit einer Zusammenführung der
beiden Gesetze war in dieser Legislaturperiode nicht umsetzbar.
50. Hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode die
Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement älterer Menschen verbessert
und dabei eine finanzielle Absicherung dieser Tätigkeiten sowie
Qualifizierungsangebote und eine hauptamtliche Unterstützung auf den Weg
gebracht?
a) Wenn nein, warum ist dies nicht erfolgt?
b) Wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung, dass dies nicht
erfolgt ist?
c) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen wurden in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, und hält die Bundesregierung
diese für ausreichend?
51. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart – seniorengerechte
Ansätze auf allen staatlichen Ebenen und im digitalen Raum zu fördern,
und bewertet die Bundesregierung diese als ausreichend?
Die Fragen 50 bis 51 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die ressortübergreifende Stellungnahme der Bundesregierung zum
neunten Altersbericht verwiesen, die am 8. Januar 2025 vom Kabinett
verabschiedet wurde (vgl. siehe Bundestagsdrucksache 20/14450: www.bmfsfj.de/b
mfsfj/service/publikationen/neunter-altersbericht-alt-werden-in-deutschland-25
2680.
Die Stellungnahme zeichnet ein ausführliches Bild der Politik für ältere
Menschen der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode und verweist auf
zahlreiche konkrete Maßnahmen, die umgesetzt wurden und werden. Darin
enthalten sind Maßnahmen zur Stärkung des freiwilligen Engagements für die
gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen (siehe u. a. Kapitel 3.3 und 3.4.3) sowie
Maßnahmen für seniorengerechte Ansätze auf allen staatlichen Ebenen (siehe
gesamte Stellungnahme) und im digitalen Raum (siehe Kapitel 3.3.3).
52. Warum wurde, wie von der unabhängigen Bundesbeauftragten für
Diskriminierung Ferda Ataman in ihrem Mitte Juli 2023 vorgelegten
Grundlagenpapier gefordert (www.antidiskriminierungsstelle.de/Shared
Docs/downloads/DE/Sonstiges/20230718_AGG_Reform.pdf?__blob=p
ublicat ionFile&v=12), die Möglichkeit, in § 10 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Mindest- und Höchstanforderungen
an das Alter von Beschäftigten zu stellen, nicht gestrichen?
Der Wortlaut der Regelungen in § 10 Satz 3 Nummer 2 und 3 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entspricht den Bestimmungen des
Artikels 6 der Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG und ist somit
europarechtskonform. Hierbei handelt es sich um allgemeine, klarstellende
Regelungen. Konkrete Regelungen, die beispielsweise Mindest- oder Höchstalter für
die Einstellung bzw. den Eintritt vorsehen, ergeben sich aus Fachgesetzen (z. B.
die Mindestaltersgrenze für Bundespräsidentinnen und Bundespräsidenten nach
Artikel 54 Absatz 1 GG oder die Höchstaltersgrenze für Notarinnen und Notare
nach § 5 Absatz 4 und den §§ 47 Nummer 2, 48a der Bundesnotarordnung
(BNotO). Die Rechtmäßigkeit einer solchen Altersbestimmung richtet sich
nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelregelung und der
Verhältnismäßigkeit und wird nach den Maßstäben des Antidiskriminierungsrechts sowie
der Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 17. Oktober 2024 (C-408/23) des
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur unionsrechtlichen
Rechtmäßigkeit der nach § 5 Absatz 4 der BNotO vorgesehenen Altersgrenze für
Notarinnen und Notare) bestimmt.
53. Was hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode konkret für
Maßnahmen gegen Altersdiskriminierung ergriffen, und hält die
Bundesregierung diese für ausreichend?
Es wird auf die ressortübergreifende Stellungnahme der Bundesregierung zum
neunten Altersbericht verwiesen (vgl. siehe Bundestagsdrucksache 20/14450:
www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/neunter-altersbericht-alt-werden-i
n-deutschland-252680).
In der Stellungnahme finden sich im Kapitel 4.1 „Ageismus erkennen und
Maßnahmen entsprechend anpassen“ die Maßnahmen gegen
Altersdiskriminierung und die Haltung der Bundesregierung zum übergreifenden Konzept
Ageismus. Im Kapitel 2.2 wird bei der „Internationalen Rahmung“ das Thema
Altersdiskriminierung ebenfalls adressiert sowie im Kapitel 4.3 „Offen und
selbstbestimmt leben – LSBTIQ* im Alter“.
54. Welche Entwicklung hinsichtlich der Fallzahlen von Frühehen in
Deutschland gibt es seit 2023?
In Deutschland werden seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von
Kinderehen am 22. Juli 2017 mit Ausnahme der größtenteils im Dunkelfeld
praktizierten religiösen bzw. „nichtamtlichen“ Eheschließungen, von denen die
zuständigen Behörden, Standesämter oder auch Jugendämter keine Kenntnis
erlangen, keine Eheschließungen von Minderjährigen mehr vorgenommen.
55. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode ergriffen, um die Mehrgenerationenhäuser zu stärken?
Seit 2020 beträgt der Bundeszuschuss bis zu 40 000 Euro pro
Mehrgenerationenhaus (MGH)/Jahr. Entsprechend des Regierungsentwurfs zum
Bundeshaushalt 2025 soll das Bundesprogramm weiterhin mit 22,95 Mio. Euro pro Jahr
fortgesetzt werden. Neben dem jährlichen Bundeszuschuss erhalten alle MGH
eine Kofinanzierung in Höhe von 10 000 Euro im Jahr von Kommune,
Landkreis und/oder (anteilig) vom Land.
Im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und
Jugendliche“ (Juli 2021 bis Dezember 2022) wurden die Mittel des
Bundesprogramms um insgesamt 10 Mio. Euro aufgestockt, um Kinder und Jugendliche
beim Aufholen von Entwicklungsrückständen zu unterstützen und ihre sozialen
Kompetenzen zu stärken.
Etwa 80 Prozent der MGH sind zudem im Bereich Integration von Menschen
mit Migrations- und Fluchtgeschichte tätig. Um die MGH beim Ausbau ihrer
Angebote für vom Krieg in der Ukraine betroffene Menschen zu unterstützen,
wurden ihnen bis Ende 2022 zusätzliche Projektfördermittel in Höhe von
insgesamt 700 000 Euro zur Verfügung gestellt.
Auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung (BMBF) wird im Bundesprogramm
Mehrgenerationenhaus zudem der im Rahmen der AlphaDekade vom BMBF finanzierte
Sonderschwerpunkt „Förderung der Lese-, Schreib- und Rechenkompetenzen“
umgesetzt. Derzeit nehmen rund 160 MGH am Sonderschwerpunkt „Förderung
der Lese-, Schreib- und Rechenkompetenzen“ teil und erhalten einen
zusätzlichen Zuschuss zwischen 5 000 Euro und 14 000 Euro.
56. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung während der laufenden
Legislaturperiode ergriffen, um den Kinder- und Jugendschutz im
digitalen Raum durchzusetzen, und bewertet die Bundesregierung diese
Maßnahmen als ausreichend?
In Umsetzung der im Mai 2021 in Kraft getretenen Novellierung des JuSchG
wurde die ehemalige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
zur BzKJ weiterentwickelt und ihr Aufgabenbereich deutlich erweitert. Neben
der weiter geführten Aufgabe der Indizierung jugendgefährdender Medien, nun
angesiedelt als Prüfstelle bei der BzKJ, wird die Aufgabe der
Orientierungsfunktion und Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes
insbesondere in der sogenannten ZUKUNFTSWERKSTATT umgesetzt. Darüber
hinaus siehe auch die Antwort zu Frage 31.
57. Hat das BMFSFJ die Erarbeitung des Konzeptes zur datensparsamen
Altersverifikation im Netz bereits abgeschlossen?
a) Wenn ja, wie sieht dieses Konzept aus (bitte ausführlich
vorstellen)?
b) Wenn ja, kommt dieses Konzept bereits zur Anwendung, und
welche Plattformbetreiber nutzen diese Methode zur
Altersverifikation bereits?
c) Wenn nein, warum wurde die Erarbeitung des Konzeptes nicht
abgeschlossen?
d) Wenn nein, welche Konsequenzen hat das Fehlen dieses Konzeptes
für den Schutz von Kindern und Jugendlichen aus Sicht des
BMFSFJ?
Die Fragen 57 bis 57d werden gemeinsam beantwortet.
Eine effiziente und zugleich datensparsame Altersüberprüfung im Netz stellt
einen wichtigen Schritt zu mehr Schutz von Kindern und Jugendlichen dar.
Daher hat das BMFSFJ in mehreren Workshops mit der Zivilgesellschaft und
Fachleuten ein mögliches System konzipiert und sowohl die technische
Ausarbeitung der Konzeptidee als auch die Erstellung eines Demonstrators extern
vergeben. Diese Leistungen wurden erbracht und abgenommen.
Für das BMFSFJ ist wichtig, dass das System grundrechtskompatibel,
datensparsam und wirksam ist. Daher führen bei dem von Fraunhofer-Institut für
Sichere Informationstechnologie (Fraunhofer SIT) im Auftrag des BMFSFJ
entwickelten Konzept neutrale Drittinstanzen einen Datenabgleich mit ohnehin
vorhandenen Daten durch und melden dann an den Diensteanbieter nur, ob die
relevante Altersgrenze erreicht ist oder nicht. Wichtig ist aus Sicht des
BMFSFJ, dass keine zusätzlichen Daten erhoben werden müssen und dass der
Anbieter keine Kenntnis vom Geburtsdatum oder anderen Daten erlangt. Bei
der neutralen Drittinstanz findet ein Datenabgleich mit dem Geburtsdatum der
nutzenden Person statt, wenn diese Stelle dieses Datum ohnehin kennt. Von
Plattformen angewendet wird dieses konkrete System noch nicht.
Auch die Europäische Kommission treibt dieses Thema weiter voran; hier wird
sich Deutschland mit seinem Vorschlag einbringen. Wann hier konkrete
Umsetzungen zu erwarten sind, ist noch nicht absehbar.
58. Welche Kosten sind dem BMFSFJ insgesamt zur Erarbeitung des
Konzeptes zur datensparsamen Altersverifikation im Netz entstanden?
Für die technische Ausarbeitung der Konzeptidee und Entwicklung des
Demonstrators sind Kosten in Höhe von 52 889,51 Euro entstanden.
Außerdem wurden 2023 und 2024 insgesamt drei Workshops mit der digitalen
Zivilgesellschaft und Fachleuten zum Thema „Datensparsame
Altersverifikation“ veranstaltet. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 2 217,18 Euro.
59. Warum hat das BMFSFJ erst nach dem Bruch der Ampelkoalition am
6. November 2024 und damit knapp drei Jahre nach Amtsantritt der
Ampelkoalition eine Gewaltschutzstrategie vorgelegt, die den Schutz
von Frauen vor Gewalt verbessern soll?
Es ist als großer Erfolg zu werten, dass es gelungen ist, trotz Verkürzung der
Legislaturperiode eine ressortübergreifende Gewaltschutzstrategie nach der
Istanbul-Konvention mit Kabinettbeschluss zu verabschieden. Der benötigte
zeitliche Vorlauf ist auf die möglichst breite Konsultation und Beteiligung
relevanter Akteure zurückzuführen. Erstmalig wurden zehn Ressorts, ihre
nachgeordneten Bereiche und sechs Beauftrage der Bundesregierung in die Erstellung
der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention eingebunden.
60. Warum hat das BMFSFJ in den vergangenen drei Jahren trotz
steigender Fallzahlen im Bereich der häuslichen Gewalt, keine gesetzliche
Maßnahme auf den Weg gebracht, die den Schutz von Frauen
unmittelbar und kurzfristig verbessern?
Das BMFSFJ hat am 27. November 2024 einen Entwurf für ein Gesetz für ein
verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
(Gewalthilfegesetz) ins Bundeskabinett eingebracht, wo er auch beschlossen
wurde. Dieser wurde in umfangreicher und langjähriger Abstimmung mit
Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und der Zivilgesellschaft erarbeitet.
Der Regierungsentwurf wurde parallel auch als Gesetzentwurf durch die
Koalitionsfraktionen eingebracht und am 31. Januar 2025 durch den Bundestag und
am 14. Februar 2025 durch den Bundesrat beschlossen. Das Gewalthilfegesetz
stellt einen Meilenstein und einen Paradigmenwechsel in Deutschland dar: Mit
ihm wird erstmalig der kostenfreie Zugang zu Schutz und Beratung für
gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder durch einen Rechtsanspruch
bundesgesetzlich gewährleistet. Zugleich wird der Rahmen für ein verlässliches Hilfesystem
geschaffen. Darin liegt auch die explizite gesetzliche Anerkennung der
staatlichen Schutzpflicht für gewaltbetroffene Frauen und deren Recht auf Schutz.
Dieses Signal ist unmittelbar und sofort wirksam.
61. Ist das BMFSFJ der Meinung, dass diese Bundesregierung in ihrer
Amtszeit genug unternommen hat, um Frauen besser vor Gewalt zu
schützen?
Der Handlungsbedarf zum Schutz vor Gewalt an Frauen wird aus Sicht
BMFSFJ auch nach Ende dieser Legislatur als Daueraufgabe fortbestehen.
In der laufenden Legislaturperiode hat die Bundesregierung eine Vielzahl von
Maßnahmen ergriffen, um Frauen besser vor Gewalt zu schützen. Dazu
gehören u. a. im Zuständigkeitsbereich des BMFSFJ die Verabschiedung des
Gewalthilfegesetzes sowie der Gewaltschutzstrategie 2025 bis 2030 und der
Beschluss zur Einrichtung einer Koordinierungsstelle nach der Istanbul-
Konvention. Darüber hinaus wurden mit dem Bundesförderprogramm „Gemeinsam
gegen Gewalt an Frauen“ (investiver und innovativer Teil) Lücken im
Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder geschlossen und der
bedarfsgerechte Ausbau des Hilfesystems in Deutschland weiter vorangebracht.
Mit der Einrichtung einer unabhängigen Berichterstattungsstelle zu
geschlechtsspezifischer Gewalt am Deutschen Institut für Menschenrechte setzt
die Bundesregierung zudem zentrale Verpflichtungen aus der Istanbul-
Konvention um.
Mit der bevölkerungsrepräsentativen Dunkelfeldstudie „Lebenssituation,
Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA), einem gemeinsamen Vorhaben
des BMFSFJ, des BMI und des Bundeskriminalamts (BKA), werden außerdem
aktuelle, geschlechterübergreifende Erkenntnisse zum Dunkelfeld von Ausmaß
und Formen von Gewalt erwartet.
62. Wie bewertet das BMFSFJ die Tatsache, dass der Bund selbst sein Ziel,
bis Ende 2025 eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern
in den Führungsebenen des Bundes zu erreichen, voraussichtlich
verfehlen wird, und warum wurden nicht mehr Maßnahmen ergriffen,
obwohl anhand der letzten zwei jährlichen Informationen der
Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen
und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des
Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung
des Bundes zur Entwicklung des Frauenanteils in Führungspositionen
dies bereits absehbar war (www.bmfsfj.de/resource/blob/242440/6625c
1cb21a12f5d820c70c518e5d2ba/8-jaehrliche-information-der-br-
ueberdie-entwicklung-des-frauenanteils-in-fuehrungsebenen-data.pdf; www.
bmfsfj.de/resource/blob/234344/47bdbe23de4c9affdca36d3fbadbcfd1/b
ericht-siebte-jaehrliche-information-data.pdf)?
a) Welche Maßnahmen wurden seitens des BMFSFJ ergriffen, um die
Anzahl von Menschen mit Behinderungen in Führungsebenen zu
steigern?
Die Fragen 62 und 62a werden gemeinsam beantwortet.
Der weit überwiegende Teil der Führungspositionen im BMFSFJ wird intern
besetzt. Dementsprechend kommt es für eine Steigerung der Anzahl von
Menschen mit Behinderungen in Führungsebenen maßgeblich darauf an, dass alle
Beschäftigten die gleichen Chancen haben, in die Führungsebene zu gelangen.
Die Integrationsvereinbarung des BMFSFJ enthält konkrete Maßnahmen zur
Personalentwicklung und Arbeitsplatzgestaltung und geht mit einer freiwilligen
Selbstverpflichtung einher, eine höhere Beschäftigungsquote (7 Prozent) als
gesetzlich vorgeschrieben zu erreichen. Die Inklusion wird systematisch auch in
Querschnittsthemen wie der Diversitätsstrategie des Bundesministeriums
integriert.
Zu den Maßnahmen gehören barrierefreie Stellenausschreibungen und
Bewerbungsverfahren, die bei Bedarf durch Gebärdendolmetscher,
Zeitverlängerungen oder andere flexible Lösungen ergänzt werden. Zudem investiert das
BMFSFJ kontinuierlich in bauliche, technische und digitale Barrierefreiheit.
Flexible Arbeitszeiten und mobiles Arbeiten tragen dazu bei, individuelle
Bedürfnisse zu berücksichtigen. Führungskräfte werden regelmäßig durch Anti-
Bias-Trainings und Schulungen für eine inklusive Arbeitskultur sensibilisiert.
Ergänzend dazu stehen die Schwerbehindertenvertretung und
Inklusionsbeauftragte als direkte Ansprechpersonen bereit, um individuelle Unterstützung bei
der Arbeitsplatzgestaltung und -organisation zu bieten. Zudem wird die
Umsetzung inklusiver Themen durch die zweimal jährlich stattfindende
Inklusionsteam-Sitzung begleitet, in der Maßnahmen evaluiert und weiterentwickelt
werden.
b) Welche konkreten Maßnahmen wurden im BMFSFJ angestoßen, damit
auch bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes die
Schwerbehindertenquote von 5 Prozent der Beschäftigten eingehalten wird?
Um Menschen mit Behinderungen den Zugang zum gehobenen und höheren
Dienst zu erleichtern und die Schwerbehindertenquote von fünf Prozent
einzuhalten, hat das BMFSFJ gezielte Maßnahmen ergriffen. Diese sollen sowohl
dazu ermutigen, sich zu bewerben, als auch die Rahmenbedingungen im
Ministerium weiter verbessern. Dazu zählen die Bereitstellung von anonymisierten
und barrierefreien Bewerbungsverfahren, die Unterstützung durch Hilfsmittel
sowie die individuelle Anpassung von Arbeitsplätzen.
Eine zentrale Rolle bei der Förderung eines inklusiven Arbeitsumfelds
übernehmen die Inklusionsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung. Sie
stehen Beschäftigten beratend zur Seite, setzen sich für die Belange von
Menschen mit Behinderungen ein und tragen aktiv zur Schaffung gleichberechtigter
Teilhabemöglichkeiten bei.
c) Worauf ist es zurückzuführen, dass die Zahl der Beamten mit
Schwerbehinderungen (Grad der Behinderung (GdB) 50 und mehr) im
BMFSFJ seit Amtsantritt der Ampelregierung kontinuierlich
zurückgegangen ist (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11606)?
Der Rückgang der Zahl von Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung
ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen. Ein wesentlicher Grund ist die
natürliche Fluktuation, insbesondere durch altersbedingtes Ausscheiden und
Pensionierungen.
Neben der natürlichen Fluktuation durch Pensionierungen kommt es auch vor,
dass einige Beschäftigte den öffentlichen Dienst vorzeitig verlassen und in
andere Behörden oder die Privatwirtschaft wechseln. Besonders spezialisierte
Fachkräfte sind zunehmend gefragt, da private Unternehmen verstärkt auf
Diversität und Inklusion setzen und gezielte Anreize bieten.
Gleichzeitig bleibt die gezielte Nachbesetzung mit qualifizierten
Bewerberinnen und Bewerbern mit Schwerbehinderung eine Herausforderung.
d) Welche konkreten Maßnahmen wurden seitens des BMFSFJ ergriffen,
um diesem Trend entgegenzuwirken?
Um dem Rückgang der Zahl schwerbehinderter Beschäftigten
entgegenzuwirken, hat das BMFSFJ eine Reihe gezielter Maßnahmen ergriffen. Ein zentraler
Schwerpunkt liegt auf der gezielten Ansprache potenzieller Bewerberinnen und
Bewerber mit Behinderung. Stellenausschreibungen weisen explizit darauf hin,
dass Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen begrüßt werden und bei
gleicher Eignung eine besondere Berücksichtigung erfolgt. Das anonyme und
barrierefreie Bewerbungsverfahren stellt sicher, dass niemand aufgrund einer
Behinderung benachteiligt wird. Dazu gehören unter anderem die
Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern,
Assistenzangeboten sowie die Möglichkeit, Vorstellungsgespräche in
angepasster Form zu führen. Zudem kooperiert das BMFSFJ mit anderen Ressorts,
Verbänden und Netzwerken für Menschen mit Behinderungen, um Erfahrungen
auszutauschen und wirksame Maßnahmen zur Förderung der Inklusion
weiterzuentwickeln.
Neben der Rekrutierung neuer Beschäftigter spielt auch die barrierefreie
Gestaltung von Arbeitsplätzen eine entscheidende Rolle.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die langfristige Sicherung der
Arbeitsfähigkeit. Durch ein strukturiertes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
werden Beschäftigte nach längeren Krankheitsphasen schrittweise an ihren
Arbeitsplatz zurückgeführt. Flexible Arbeitszeitmodelle, mobiles Arbeiten und
Homeoffice-Angebote tragen dazu bei, individuelle gesundheitliche
Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Um den Erfolg dieser Maßnahmen sicherzustellen, überprüft das Ministerium
regelmäßig die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen und
analysiert mögliche Handlungsbedarfe. Bestehende Inklusionsvereinbarungen
werden fortlaufend evaluiert und weiterentwickelt, um aktuellen
Herausforderungen gerecht zu werden.
63. Sieht das BMFSFJ im Bereich der Entwicklung des Frauenanteils in
Führungsgremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes
Handlungsbedarf?
64. Wenn ja, warum wurde nicht – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart – gesetzlich
nachgeschärft?
Die Fragen 63 und 64 werden gemeinsam beantwortet.
Frauen sind in Führungsgremien der Privatwirtschaft und in
Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes nach wie vor unterrepräsentiert. Mit
dem Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) sind im August 2021
verschärfte gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, deren Wirksamkeit sich im
Laufe der 20. Legislaturperiode entfaltet hat. Durch das Monitoring der
Jährlichen Information wird erfasst, wie die rechtlichen Grundlagen umgesetzt
werden und sich die Führungsetagen verändern.
Die Daten der 8. Jährlichen Information (Bundestagsdrucksache 20/12393)
zeigen folgende Entwicklung: Über alle 2 109 betrachteten Unternehmen hinweg
stieg der Anteil weiblicher Aufsichtsratsmitglieder von 18,6 Prozent im
Geschäftsjahr 2015 auf 26 Prozent im Geschäftsjahr 2021. Der Frauenanteil in den
Aufsichtsräten der Unternehmen, die unter die feste Quote für den Aufsichtsrat
fallen, ist vom Geschäftsjahr 2015 bis zum Geschäftsjahr 2021 deutlich um
mehr als 10 Prozentpunkte gestiegen (von 25 Prozent im Geschäftsjahr 2015
auf 35,7 Prozent im Geschäftsjahr 2021). In den Vorständen aller untersuchten
Unternehmen waren Frauen nach wie vor stark unterrepräsentiert. Dennoch ist
auf Vorstandsebene eine Erhöhung des Frauenanteils von 6,1 Prozent im
Geschäftsjahr 2015 auf 11,5 Prozent im Geschäftsjahr 2021 zu verzeichnen.
Bei den 54 unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen des Bundes erhöhte sich der
Frauenanteil an den Geschäftsführungspositionen in den Jahren 2011 bis 2022
von 7,1 Prozent auf 29,2 Prozent.
Bei den Überwachungsgremien hat sich der Frauenanteil im gleichen Zeitraum
von 20,1 Prozent auf 44,8 Prozent mehr als verdoppelt.
Bei den Gremien im Einflussbereich des Bundes konnte seit der Einführung der
Vorgaben im Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) und der ersten
Erhebung zum Stichtag 31. Dezember 2016 in den Aufsichtsgremien und den
wesentlichen Gremien, die unter die Vorgaben des BGremBG fallen, der
Frauenanteil von 40,9 Prozent auf 49 Prozent (2022) gesteigert werden. Trotz dieser
erfolgreichen Entwicklung im Querschnitt über alle Gremien hinweg ist das
Ziel der paritätischen Besetzung der Mitglieder des Bundes in jedem einzelnen
Gremium noch nicht erreicht. Deshalb wird der Bund seine Anstrengungen
fortsetzen. Das BMFSFJ wird die Einhaltung des BGremBG weiterhin
überwachen. Zudem soll gemäß § 6 BGremBG in diesem Jahr ein Bericht zum
BGremBG im Kabinett beschlossen und dem Deutschen Bundestag zugeleitet
werden.
Für den öffentlichen Dienst des Bundes wurde mit dem im August 2021 in
Kraft getretenen FüPoG II das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen
an Führungspositionen im Bundesgleichstellungsgesetz verankert.
Der Anteil der Frauen in Führungspositionen in der Bundesverwaltung steigt
kontinuierlich. Anderthalb Jahre vor Ablauf der Frist stehen wir bei
beachtlichen 45 Prozent insgesamt (Stand: 30. Juni 2023). Damit geht der Bund als
Arbeitgeber mit gutem Beispiel voran. Um das Ziel der gleichberechtigten
Teilhabe an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis Ende 2025 zu
erreichen, hat das BMFSFJ mit dem Plan FüPo 2025 einen ressortübergreifenden
Prozess angestoßen, der Wirkung zeigt.
Alle Dienststellen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes
haben sich verpflichtet, die Rahmenbedingungen zu verbessern, die die praktische
Voraussetzung für die Erreichung dieses Zieles darstellen. Eine
Konkretisierung der Vorgaben und Maßnahmen für die Dienststellen und ihre Bereiche
nehmen die Ressorts in den Gleichstellungsplänen vor. Zu den gezielten
Maßnahmen zählen der Ausbau des Führens in Teilzeit, Mentoringprogramme und
die verbesserte Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten.
65. Mit welchem Ergebnis hat die Bundesfamilienministerin Lisa Paus sich
dafür eingesetzt, dass – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart – die Lohnlücke zwischen
Männern und Frauen geschlossen und das Entgelttransparenzgesetz
weiterentwickelt wird, und bewertet die Bundesregierung diese Maßnahmen
als ausreichend, um das vereinbarte Ziel des Koalitionsvertrags zu
erfüllen?
Die Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes und die Umsetzung der
Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung des
Entgeltgleichheitsgrundsatzes wurden vom BMFSFJ mit der Erstellung eines
Referentenentwurfs für ein Umsetzungsgesetz vollumfänglich vorbereitet. Darüber hinaus hat
das BMFSFJ mit der Entwicklung von digitalen Tools begonnen, welche die
Arbeitgeber einfach und kostenlos bei der Bewertung von gleichwertiger Arbeit
sowie bei der Umsetzung der Berichtspflichten aus der
Entgelttransparenzrichtlinie unterstützen.
Weitere wichtige Maßnahmen, die an den verschiedenen Ursachen der
Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern ansetzen, wie unter anderem die
Förderung von Frauen in Führungspositionen, der Ausbau der
Kinderbetreuung, die Erhöhung des Mindestlohnes und die Informationskampagne Equal
Pay Day wurden in der 20. Legislaturperiode verstärkt.
66. Welche Gesetzesvorhaben hat die Bundesfamilienministerin Lisa Paus
auf den Weg gebracht, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart – eine flächendeckende
Versorgung mit Beratungseinrichtungen für betroffene Frauen, die sich
in einem Schwangerschaftskonflikt befinden, sicherzustellen, und
bewertet die Bundesregierung diese Maßnahmen als ausreichend, um das
vereinbarte Ziel des Koalitionsvertrags zu erfüllen?
In der föderalen Aufteilung von Zuständigkeiten sind die Länder für die
Sicherstellung eines ausreichenden pluralen und wohnortnahen Beratungsangebots
zur Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständig. Um eine
leistungsfähige Beratungsinfrastruktur zu unterstützen, fördert das BMFSFJ
bundeszentrale Träger der Schwangerschafts(konflikt)beratung.
Bundesgesetzlich wurde die Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
erweitert (Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2024 I Nr. 351 vom 12. November 2024).
Damit kann jetzt jährlich auch Auskunft über die regionale Verteilung der
Schwangerschaftsabbrüche unterhalb der Länderebene erfolgen. Zudem werden
die Stellen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, künftig
jährlich auf Bundes- und Länderebene nach Größenklassen gestaffelt
dargestellt.
Bundesgesetzlich wurde zudem das Schwangerschaftskonfliktgesetz erweitert
(ebenfalls BGBl. 2024 I Nr. 351 vom 12. November 2024), um ratsuchende
Schwangere und das Personal von Beratungsstellen besser vor unzumutbaren
Belästigungen und Behinderungen zu schützen.
67. Mit welchem Ergebnis hat sich Bundesfamilienministerin Lisa Paus
dafür eingesetzt, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart – das altersgerechte Wohnen zu
verbessern, und bewertet die Bundesregierung diese Maßnahmen als
ausreichend, um das vereinbarte Ziel des Koalitionsvertrags zu
erfüllen?
Innerhalb der Bundesregierung unterstützt das BMFSFJ das selbstbestimmte
und bedarfsgerechte Wohnen im Alter so lange wie möglich im eigenen
Zuhause, auch bei Hilfe- und Pflegebedarf. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei
auf gemeinschaftlichen und generationenübergreifenden Wohnformen, da diese
dazu beitragen können, neue und informelle Hilfenetze sowie
Unterstützungsstrukturen auch bei sich verändernden Familienstrukturen zu erschließen.
Folgende Maßnahmen sind in der aktuellen Legislaturperiode weiterentwickelt
oder neu aufgesetzt worden:
Modellprogramme „Leben wie gewohnt“ (Laufzeit: 2020 bis 2023) und „AGIL
– Altersgerecht, gemeinschaftlich und inklusiv leben“ (Laufzeit: 2024 bis
2027):
Inhalt und Ziel der Modellprogramme ist es, anhand beispielgebender
Praxisprojekte aufzuzeigen, wie ein selbstbestimmtes Leben im Alter und der
Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bzw. im vertrauten Wohnumfeld gelingen
kann.
Projekt „Wissen, Informationen, Netzwerke – WIN für Gemeinschaftliches
Wohnen“ (Laufzeiten 2020 bis 2024 und 2025 bis 2027):
WIN ist ein bundesweites Koordinierungsangebot und eine
Informationsplattform des FORUMS Gemeinschaftliches Wohnen e. V., Bundesvereinigung, das
vom BMFSFJ gefördert wird. Ziel ist, die Entstehung von gemeinschaftlichen
Wohnprojekten durch die Vermittlung von Wissen, Informationen und
Netzwerken zu unterstützen. Es richtet sich an Interessierte, die Zugang zum Thema
suchen, sowie an zivilgesellschaftliche Initiativen, Kommunen und
Projektträger aus der Wohnungs- und Sozialwirtschaft.
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit:
Mit der Website „Zuhause im Alter“ werden Informationen und Angebote
bereitgestellt, wie ein selbstbestimmtes Leben im Alter, auch bei zunehmendem
Bedarf an Hilfe und Pflege, gelingen kann. Zudem informieren die Angebote
über die vom BMFSFJ geförderten Programme und Projekte.
68. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die vom BMFSFJ
initiierten Maßnahmen zur Demokratieförderung rückblickend die notwendige
Wirkung zur Stärkung unserer Demokratie gezeigt haben?
Die vom BMFSFJ initiierten Maßnahmen zur Demokratieförderung zeigen
positive Wirkungen und tragen zur Stärkung unserer Demokratie bei.
Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ stärkt die Bereitschaft und die
Fähigkeit der erreichten Zielgruppen, sich zivilgesellschaftlich für Demokratie
und Vielfalt zu engagieren, macht sie resilienter gegenüber extremistischen
Tendenzen sowie menschenfeindlichen Positionen und unterstützt Fachkräfte
dabei, einen besseren Umgang mit Vielfalt zu finden. Zu diesen Ergebnissen
kommt die Programmevaluation des Bundesprogramms (Förderperiode 2020
bis 2024) im gemeinsamen Abschlussbericht der an der Evaluation beteiligten
Institute. Der Bericht enthält Ergebnisse der in der zweiten Förderperiode
(2020 bis 2024) erreichten Wirkungen und Zielen sowie der thematischen und
methodischen Entwicklungen im Programm. Alle Berichte der
Gesamtevaluation und der wissenschaftlichen Begleitung des Bundesprogramms sind auf der
Internetseite www.demokratie-leben.de öffentlich zugänglich.
69. Können Fördergelder, die im Rahmen des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ an Projektträger ausgezahlt werden, zurückgefordert
werden, wenn die Träger gegen unsere freiheitlich-demokratische
Grundordnung verstoßen und bzw. oder enge Verbindungen zu
extremistischen Gruppierungen oder Personen halten, die sich aktiv gegen unsere
freiheitlich-demokratische Grundordnung richten?
a) Wenn nein, was für ein Fall muss vorliegen, damit, wie vom
Parlamentarischen Staatssekretär Sven Lehmann am 15. Mai 2024 in der
Fragestunde im Deutschen Bundestag erläutert, durch die
Bewilligungsbehörde eine zweckwidrige Mittelverwendung im Rahmen
der Förderung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“
festgestellt wird, nach der ein Widerrufsbescheid erlassen und die
gezahlten Zuwendungen ganz oder teilweise zurückgeführt werden?
b) Wenn ja, warum wurden bisher, wie vom Parlamentarische
Staatssekretär Sven Lehmann am 15. Mai 2024 in der Fragestunde im
Deutschen Bundestag erläutert, keine gezahlten Zuwendungen ganz
oder teilweise zurückgefordert, trotz der öffentlich bekannt
gewordenen Fälle, bei denen Förderträger beispielsweise mit Personen
und Organisationen zusammenarbeiten, die dem radikalen Islam
nahestehen und vom Verfassungsschutz beobachtet werden (vgl.
www.welt.de/politik/deutschland/plus250567956/Steuergeld-fuer-r
adikale-Muslime-Wie-Islamisten-Zugang-zu-Demokratie-leben-Gel
dern-erhalten.html)?
c) Wenn nein, wie hat die Bundesregierung sichergestellt, dass – wie
im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und
FDP vereinbart – alle unterstützten Maßnahmen zur
Demokratieförderungen eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
leisten und die dazu geförderten Organisationen auf dem Boden der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen, und bewertet die
Bundesregierung die Maßnahmen als ausreichend?
Die Fragen 69 bis 69c werden gemeinsam beantwortet.
Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ kann eine Förderung nur erfolgen,
wenn die Zuwendungsempfänger verpflichtend auf dem Boden der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen.
Jeder Zuwendungsbescheid enthält eine rechtlich verbindliche Auflage, nach
der der jeweilige Zuwendungsempfänger die erhaltenen Mittel zweckgebunden
und nur entsprechend der geltenden Förderrichtlinie verwenden darf. Die
Förderrichtlinie schreibt vor, dass die Zuwendungsempfänger die Gewähr für eine
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung förderliche Arbeit bieten
müssen. In jedem Zuwendungsbescheid werden die Zuwendungsempfänger darüber
hinaus verpflichtet, bei der Umsetzung der geförderten Maßnahmen und
insbesondere bei der Wahl ihrer Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner
Unterwanderungsversuchen von extremistischen Organisationen oder Personen
vorzubeugen.
Dies beinhaltet, dafür Sorge tragen zu müssen, dass Fördermittel nicht an
demokratiefeindliche bzw. extremistische Organisationen oder Personen
gelangen. Mit Annahme der Förderung verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger
zur Gewährleistung dieser Fördervoraussetzungen. Die zuständigen
Bewilligungsbehörden prüfen während und nach Abschluss der Förderung die
zweckentsprechende Mittelverwendung; einmal im Rahmen der begleitenden und der
abschließenden Erfolgskontrolle; einmal im Rahmen der
Verwendungsnachweisprüfung. Bei festgestellten Verstößen findet das zuwendungsrechtliche
Sanktionsinstrumentarium gemäß der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und des
Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung, was im Ergebnis
bis hin zur sofortigen Einstellung der Förderung und der vollständigen
Rückforderung der Mittel führen kann. Für das Bundesprogramm gilt, dass im Falle
einer missbräuchlichen Verwendung von Fördermitteln diese zurückgefordert
werden.
Die Entscheidung über die Rückforderung von Fördermitteln erfolgt immer
individuell als Konsequenz aus der rechtssicheren Feststellung von Verstößen
gegen die Regularien des Zuwendungsbescheides. Werden solche Verstöße
festgestellt, führen diese zu den oben dargelegten Folgen. Entscheidend ist
dabei, ob Gelder zweckwidrig verwendet wurden und/oder gegen Auflagen
verstoßen wurde. Für eine solche Beurteilung ist die tatsächliche Faktenlage und
nicht eine mediale Berichterstattung ausschlaggebend. Diese kann höchstens
Auslöser einer anlassbezogenen Prüfung sein.
70. Warum wurde für die dritte Förderperiode des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ von 2025 bis 2032 ein Zeitraum von acht anstatt wie
bei den vorherigen Förderperioden von vier Jahren gewählt?
Die bisherigen Förderperioden hatten eine Laufzeit von fünf Jahren. Die
Entscheidung, für die dritte Förderperiode von „Demokratie leben!“ eine Laufzeit
von acht Jahren zu wählen, wurde im Rahmen der Konzeption dieser dritten
Förderperiode getroffen.
Durch die Verlängerung auf acht Jahre verringert sich der Verwaltungsaufwand
und der damit einhergehende bürokratische Aufwand immens, da die für die
Förderperiode niedergelegten Regularien nicht wieder in einem aufwendigen
verwaltungstechnischen Verfahren nach bereits fünf Jahren wieder erneuert zu
werden müssen.
71. Welche finanziellen Verpflichtungen ergeben sich für den Bund im
Rahmen dieser dritten Förderperiode des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“?
Finanzielle Verpflichtungen für den Bund entstehen beim Erlass von
Zuwendungsbescheiden, im Rahmen von geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen
und bei der Vergabe von Aufträgen. Diese Maßnahmen bewegen sich allesamt
in dem vom Haushaltsgesetzgeber vorgegebenen finanziellen Rahmen. Der
Wechsel der Förderperiode selbst ist nicht mit der Entstehung eigener
finanzieller Verpflichtungen verbunden.
72. In welcher Höhe und für welche Jahre wurden bereits
Verpflichtungsermächtigungen des Bundes für den Haushaltstitel 684 04 185 –
Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie festgelegt?
Für das Haushaltsjahr 2025 wurden Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt
161 323 863,98 Euro gebunden. Für das Haushaltsjahr 2026 wurden
Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 3 379 846,00 Euro gebunden. Für das
Haushaltsjahr 2027 wurden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
3 224 078,00 Euro gebunden. Für das Haushaltsjahr 2028 wurden
Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 3 327 467,00 Euro gebunden. Für
darauffolgende Haushaltsjahre ergeben sich derzeit keine finanziellen Verpflichtungen.
Die Angaben geben den Stand zum 12. Februar 2025 wieder.
73. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass mit einer Ausweitung des
Förderzeitraums für Förderträger im Rahmen des
Bundesförderprogramms „Demokratie leben!“ auf bis zu acht Jahre keine
Institutionalisierung der Förderung verbunden ist?
Da im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ trotz der
Festlegung einer Laufzeit der Förderperiode von acht Jahren ausschließlich
Projektförderungen mit deutlich kürzeren Bewilligungszeiträumen (aktuell
Einjahreszeiträume) zur Anwendung kommen, ist mit der Verlängerung der Laufzeit der
Förderperiode keine Institutionalisierung verbunden.
74. Welche Verbände und Träger haben seit 2015 eine Absage für ihren
Fördermittelantrag im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie
leben!“ erhalten und warum?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. Da die
Auswahl neuer Förderprojekte grundsätzlich nach Durchführung von sogenannten
Interessenbekundungsverfahren erfolgt und nur die Träger zur Antragstellung
aufgefordert werden, die sich in solch einem Verfahren durchgesetzt haben,
wurden bisher nur sehr selten Anträge auf Förderung in Gänze abgelehnt. In
der Zuwendungspraxis werden jedoch auch regelmäßig Aufstockungsanträge
gestellt. Diese müssen dann (ggf. in Teilen) abgelehnt werden, wenn die
beantragten Mittel zur Erreichung des Zuwendungszwecks nicht zwingend
erforderlich sind.
75. Welche Verbände und Träger haben seit 2015 wiederholt eine
Förderzusage erhalten?
Da die Förderzeiträume in der ersten und zweiten Förderperiode des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ einen Zeitraum von fünf Jahren umfassten,
die Bewilligungszeiträume der einzelnen Projekte regelmäßig aber nur zwölf
Monate betrugen, haben grundsätzlich alle Zuwendungsempfänger des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ seit 2015 wiederholt eine Förderzusage
erhalten.
76. Wie begegnet die Bundesregierung der Kritik des Bundesrechnungshofs
am Bundesprogramm „Demokratie leben!“ (www.bundesrechnungsho
f.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/demokratie-leben-vollt
ext.pdf?__blob=publicationFile&v=2)?
Die Bundesregierung schätzt die wichtige Arbeit des Bundesrechnungshofs. Sie
bezieht daher auch grundsätzlich zu jeglicher Kritik des Bundesrechnungshofs
Stellung und berücksichtigt berechtige Kritikpunkte selbstverständlich im
Laufe der weiteren Aufgabenerfüllung und sowie bei der stetigen
Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“.
77. Wurde die Kritik des Bundesrechnungshofs in die Überlegungen zur
Entscheidung der Verdopplung der Dauer der Förderperiode des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ einbezogen?
Die Dauer der Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie leben!“
wurde nicht verdoppelt. Die Länge der dritten Förderperiode wurde in der
Förderrichtlinie, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, geregelt. Zu dieser
wurde der Bundesrechnungshof den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung
entsprechend angehört.
78. Wird es eine Änderung der Förderrichtlinien für die dritte
Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ geben, die es
ermöglicht, Fördermittelempfänger schärfer zu sanktionieren, wenn sie gegen
unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen und bzw.
oder enge Verbindungen zu extremistischen Gruppierungen oder
Personen halten, die sich aktiv gegen unsere freiheitlich-demokratische
Grundordnung richten?
Solche Veränderungen sind aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich
und derzeit nicht geplant. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 69
verwiesen.
79. Wurden die Förderrichtlinien für die dritte Förderperiode des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ dahin gehend geändert, dass eine
Erfolgskontrolle der geförderten Projekte erfolgen kann?
Basis für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle sind die Ziele,
die mit einer Maßnahme erreicht werden sollen. Für die dritte Förderperiode
des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ hat ein umfangreicher Prozess zur
Festlegung der Ziele stattgefunden. Diese haben Eingang in die Förderrichtlinie
und deren Anlage gefunden. Dort ist auch vermerkt, dass die im Programm
geförderten Projekte wissenschaftlich evaluiert werden.
80. Wieso hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode keine
Reform des Conterganstiftungsgesetzes auf den Weg gebracht?
81. Welchen Stand haben die von den Berichterstatterinnen der Fraktionen
SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und CDU/CSU im Dezember 2023
und Juni 2024 an das BMFSFJ gesendeten Prüfbitten zur
Hinterbliebenenversorgung und zur Reform der Struktur der Conterganstiftung?
Die Fragen 80 und 81 werden gemeinsam beantwortet.
Die Gesetze zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes wurden bisher aus
dem Deutschen Bundestag eingebracht. Die begonnenen Beratungen der
Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Regierungsfraktionen unter
Beteiligung des BMFSFJ zu einer Reform des Conterganstiftungsgesetzes wurden im
Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl ausgesetzt. Eine etwaige
Reform des Conterganstiftungsgesetzes bleibt der künftigen Legislaturperiode
vorbehalten.
82. Welche Ergebnisse hat die im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbarte Prüfung der Notwendigkeit
einer Reform der Strukturen der Conterganstiftung, die den Betroffenen
mehr Mitsprache ermöglicht, ergeben?
In der aktuellen Legislaturperiode wurden intensiv verschiedene Möglichkeiten
geprüft, die den Betroffenen mehr Mitsprache ermöglichen. Ein abschließendes
und abgestimmtes Ergebnis liegt hierzu nicht vor.
83. Warum hat Bundesfamilienministerin Lisa Paus gegenüber „Zeit
Online“ am 31. August 2024 zwar gesagt, Deutschland brauche nicht nur
ein Sicherheitspaket für terroristische Messerstecher, sondern auch für
die Prävention und den Schutz von Frauen vor Gewalt, sich als
Bundesfrauenministerin aber nicht dafür eingesetzt, dass ein entsprechendes
Sicherheitspaket vorgelegt wird (www.zeit.de/politik/deutschland/202
4-08/lisa-paus-sicherheitspaket-gewalt-frauen)?
Mit der Äußerung zu einem Sicherheitspaket wollte Bundesfamilienministerin
Lisa Paus zum Ausdruck bringen, dass es eines umfassenden Ansatzes und
Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen für die Prävention und den Schutz von
Frauen vor Gewalt bedarf.
Mit dem Gewalthilfegesetz, der Verabschiedung der Gewaltschutzstrategie
2025 bis 2030 sowie dem Beschluss zur Einrichtung einer Koordinierungsstelle
nach der Istanbul-Konvention, dem Bundesförderprogramm „Gemeinsam
gegen Gewalt an Frauen“ (investiver und innovativer Teil), der Einrichtung der
unabhängigen Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim
Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) sowie der BMI-seitigen
Förderung der sogenannten „Tarn-App“ zur verdeckten Dokumentation von
Gewalttaten wurden diverse Maßnahmen durch die Bundesregierung auf den Weg
gebracht.
84. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass der im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP
vereinbarte Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels
erst nach drei Jahren Amtszeit vorgelegt wurde, obwohl in diesem
Bereich nach Ansicht der Fragesteller in den letzten Jahren aufgrund der
hohen Fallzahlen ein massiver Handlungsbedarf besteht?
Im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode (LP) haben sich die
Regierungsparteien erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland auf die
Verabschiedung eines Nationalen Aktionsplans zu Menschenhandel (NAP MH) geeinigt:
Der Ressortkreis Menschenhandel hat sich unter Koordinierung des BMFSFJ
unmittelbar nach Beginn dieser LP darauf verständigt, dass der NAP MH über
den Koalitionsvertrag hinaus alle Ausbeutungsformen adressieren soll und die
Länder und die Zivilgesellschaft frühzeitig und umfassend an der Erarbeitung
des NAP MH beteiligt werden. Für die Prävention und Bekämpfung des
Menschenhandels in Deutschland sind eine Vielzahl von Akteuren, neben acht
Bundesministerien und den Bundessicherheitsbehörden, auch die Länder und die
Zivilgesellschaft (insbesondere Opferschutz und Prävention) zuständig.
Es ist der Bundesregierung gelungen, den NAP MH mit allen Akteurinnen und
Akteuren abzustimmen und zum 11. Dezember 2024 im Kabinett zu
verabschieden. Dies bewertet die Bundesregierung als großen Erfolg. Dies gilt umso
mehr, als der NAP MH mit seinen 126 Maßnahmen bereits solche zur
Umsetzung der nur wenige Monate zuvor verabschiedeten Änderung der EU-
Richtlinie gegen Menschenhandel enthält.
85. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um Frauen vor
Menschenhandel und sexueller Ausbeutung zu schützen und betroffenen Frauen zu
helfen, und bewertet die Bundesregierung diese Maßnahmen als
ausreichend?
86. Welche Fortschritte konnten mit den in dieser Legislaturperiode auf den
Weg gebrachten Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels
und der sexuellen Ausbeutung erzielt werden?
Die Fragen 85 und 86 werden gemeinsam beantwortet.
Hervorzuheben ist der erste umfassende NAP MH, siehe hierzu die Antwort zu
Frage 84. Er legt einen Schwerpunkt auf Prävention und Bekämpfung von
sexueller Ausbeutung und Kinderhandel. Zudem berücksichtigt er die in der
geänderten EU-Richtlinie gegen Menschenhandel hinzugefügten Formen der
Ausbeutung durch Leihmutterschaft und Adoption sowie der Zwangsheirat.
Dabei umfasst der NAP MH 126 Maßnahmen in vier Bereichen: Prävention,
Unterstützung der Betroffenen, Strafverfolgung sowie nationale, europäische
und internationale Kooperation. Er zielt darauf ab, vorhandene Strukturen zu
stärken und Austauschformate zwischen Akteuren zu fördern, wo dies
erforderlich ist.
Ein weiterer Meilenstein für die Prävention und Bekämpfung des
Menschenhandels ist die Errichtung der ersten unabhängigen Berichterstattungsstelle
Menschenhandel beim DIMR zum 1. November 2022. Die Bundesregierung
trägt damit auch wesentlich zur Verbesserung der Datenlage bei, die eine
Grundlage für datenbasierte und zielgerichtete Maßnahmen gegen
Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung ist.
Ein wichtiger Schritt hierfür ist die Veröffentlichung des „Monitor
Menschenhandel“ der Berichterstattungsstelle Menschenhandel im Oktober 2024.
Hiermit sind zum ersten Mal sämtliche verfügbare Daten zu Menschenhandel von
Bundes- und Landesbehörden, spezialisierten Fachberatungsstellen und
anderen Beratungsstellen sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen gebündelt
darstellt.
Um den Schutz insbesondere auch von geflüchteten Frauen aus der Ukraine zu
erhöhen, hat die Bundesregierung nach Beginn des russischen Angriffskriegs
u. a. die Kooperationsstrukturen zwischen den Fachberatungsstellen und den
Sicherheitsbehörden einerseits und zwischen der Bundesregierung und der EU-
KOM sowie den EU-Mitgliedstaaten gestärkt. Dies hat nach Einschätzung der
Bundesregierung zu den relativ geringen Fallzahlen von sexueller Ausbeutung
ukrainischer Frauen in Deutschland beigetragen.
Auch hat die Bundesregierung eine umfassende, wissenschaftliche Evaluation
des Prostituiertenschutzgesetzes auf den Weg gebracht und begleitet. Die Frist
zum Abschluss der Evaluation läuft gemäß § 38 ProstSchG noch bis 1. Juli
2025.
Durch die Leitung des Bund-Länder Ausschusses Prostituiertenschutzgesetz
(ProstSchG) hat das BMFSFJ zusammen mit den beteiligten Länderministerien
erheblich zu einer harmonisierten Umsetzung des ProstSchG und Klärung von
Rechts- und Umsetzungsfragen zum Schutze vor sexueller Ausbeutung
beigetragen.
Ferner hat die Bundesregierung erstmalig eine umfangreiche Förderung zur
Verbesserung der Qualitätsstandards von Fachberatungsstellen für Prostituierte
entwickelt und umgesetzt.
Die Bundesregierung hat zudem Modellprojekte zur Umstiegsberatung von
Prostituierten gefördert und diese wissenschaftlich begleiten lassen. Diese
Modellprojekte richten sich an umstiegswillige Menschen in der Prostitution, die
mit individuellen Unterstützungsmaßnahmen bei der Aufnahme einer
alternativen Erwerbstätigkeit begleitet werden. Die sehr heterogene Zielgruppe umfasst
dabei Personen mit unterschiedlichen (Aus-)Bildungsniveaus,
Herkunftsländern sowie verschiedenen Motiven für die Arbeit in der Prostitution, zu denen
mitunter auch Zwangslagen zählen können.
Ferner hat die Bundesregierung mit einer zusätzlichen Förderung des
Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ die Bekanntmachung der Hilfeangebote speziell
für Personen, die von Gewalt in der Prostitution betroffen sind, verbessert.
87. Wann hat die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10572 erwähnte
Koordinierungsstelle zur Umsetzung der Istanbul-Konvention ihre Arbeit
aufgenommen?
Die Einsetzung der Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention wurde
mit Kabinettbeschluss vom 11. Dezember 2024 beschlossen.
88. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um sicherzustellen, dass – wie im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP
vereinbart – bei Umgangsverfahren, bei denen häusliche Gewalt festgestellt
wird, diese zwingend berücksichtigt wird, und bewertet die
Bundesregierung diese Maßnahmen als ausreichend, um das vereinbarte Ziel
des Koalitionsvertrags zu erfüllen?
Bereits nach geltendem Recht müssen Familiengerichte häusliche Gewalt
berücksichtigen, weil es das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen kann. Hierzu
bestehen zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen. Das Bundesministerium
der Justiz (BMJ) hat im Januar 2024 Eckpunkte zu einer Reform des
Kindschaftsrechts veröffentlicht, in dem angekündigt wurde, Regelungen zu einem
Umgangsausschluss bei einer konkreten Bedrohung eines gewaltbetroffenen
Elternteils zu schaffen. Dies sollte die Familiengerichte für häusliche Gewalt
sensibilisieren und bei der erforderlichen Interessenabwägung unterstützen. Der
Referentenentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts konnte wegen der
vorzeitigen Beendigung der Regierungskoalition nicht weiterverfolgt werden. Das
BMJ hat den Entwurf im Dezember 2024 als Diskussionsentwurf veröffentlicht
und mit verschiedenen Akteuren diskutiert, damit dieser in der nächsten
Legislaturperiode weiterentwickelt werden kann.
Im Rahmen des Bundesinnovationsprogramms (2019 bis 2022) wurden
insgesamt 22 Modellprojekte und innovative Forschungsvorhaben gefördert.
Insbesondere die beiden Forschungsprojekte von Zoom e. V. und von der
Katholischen Stiftungshochschule München (KSH) haben sich mit der Frage der
Berücksichtigung von häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht/
Kindschaftsverfahren bzw. dem Schutzbedarf des gewaltbetroffenen Elternteils im
Sorge- und Umgangsverfahren nach Artikel 31 der Istanbul-Konvention
beschäftigt. Die Forschungsberichte sind zugänglich unter www.bmfsfj.de/bmfsfj/
service/publikationen/lokale-ansaetze-zur-beruecksichtigung-haeuslicher-gewal
t-bei-der-regelung-von-sorge-und-umgang-230674 (Bericht von Zoom e. V.)
und als Download abrufbar unter der Projektwebsite von KSH www.safetyfirst-
umgang-sorge.de.
Mit dem Modellprojekt „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt – ein
interdisziplinärer Online-Kurs“, das ebenso mit Mitteln des
Bundesinnovationsprogramms gefördert wurde und einen E-Learning-Kurs für Fachkräfte erstellt hat,
wurde außerdem eine gesonderte Fortbildungsbroschüre „Kindschaftssachen
und häusliche Gewalt“ erstellt, die sich an Familienrichterinnen und
Familienrichter sowie an alle weiteren Akteurinnen und Akteure im
familiengerichtlichen Verfahren richtet, die bei der Regelung des Umgangs, der elterlichen
Sorge und der Feststellung der Kindeswohlgefährdung (nach häuslicher
Gewalt) mitwirken. Die Publikation ist online hier abrufbar: www.bmfsfj.de/bmfsf
j/service/publikationen/kindschaftssachen-und-haeusliche-gewalt-185890.
89. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart – die Istanbul-
Konvention im digitalen Raum umzusetzen, und bewertet die
Bundesregierung diese Maßnahmen als ausreichend, um das vereinbarte Ziel des
Koalitionsvertrags zu erfüllen?
Die Bundesregierung hat eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die
Istanbul-Konvention im digitalen Raum umzusetzen. Dazu gehören u. a. die
Projekte „Aktiv gegen digitale Gewalt“, „Digitaler Gewalt im Frauenhaus
handlungssicher begegnen“ und die Bevölkerungsbefragung „LeSuBiA“, die einen
Beitrag zum Ausmaß der digitalen Gewalt in Deutschland leisten wird. Diese
Maßnahmen sind als wichtige Schritte zu bewerten, gleichwohl bestehen
weiterhin große Herausforderungen im Schutz von Frauen vor digitaler Gewalt, die
es auch zukünftig zu adressieren gilt.
90. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart – die Beteiligung
von Frauen in Investmentkomitees von staatlichen Fonds und
Beteiligungsgesellschaften zu stärken, und bewertet die Bundesregierung
diese Maßnahmen als ausreichend, um das vereinbarte Ziel des
Koalitionsvertrags zu erfüllen?
Die Bundesregierung hat die Beteiligung von Frauen in Investment-Komitees
von staatlichen Fonds und Beteiligungsgesellschaften deutlich gestärkt, damit
Gründende künftig vor diverser besetzten Entscheidungsgremien pitchen
können. Bei den Investitionskomitees des High-Tech Gründerfonds (HTGF)
Seedfonds wurde die geschlechterparitätische Besetzung der durch das BMWK zu
besetzenden Positionen im Jahr 2022 erreicht (inzwischen 2/3 Frauen) und
seither gehalten. Beim HTGF Opportunity ist das Entscheidungsgremium ebenfalls
immer paritätisch besetzt.
Neben den Investment-Komitees achtet die Bundesregierung auch im Rahmen
der Neubesetzung von Geschäftsführungsposten auf paritätische
Neubesetzungen.
91. Hat die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart – sichergestellt, dass bei
allen Gesetzen und Maßnahmen in dieser Legislaturperiode ein
Gleichstellungs-Check durchgeführt wurde?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, inwieweit haben Ergebnisse des Gleichstellungs-Checks
im Gesetzgebungsverfahren zu Änderungen des ursprünglichen
Gesetzentwurfs geführt?
c) Wenn ja, wo wurden die Ergebnisse veröffentlicht?
Die Fragen 91 bis 91c werden gemeinsam beantwortet.
Die Grundlagen für die Durchführung des Gleichstellungs-Checks bei
normgebenden Maßnahmen der Bundesregierung sind in der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien geregelt (§§ 43 Absatz 1 Nummer 5, 44
Absatz 1 i. V. m. § 2 GGO). Demnach ist bei Rechtsetzungsvorhaben eine
gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung (glGFA) durchzuführen
und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung zum Gesetzentwurf
darzustellen. Darüber hinaus liegt keine Übersicht über alle durchgeführten
Gesetzesfolgenabschätzungen und deren Ergebnisse vor. Um die Anwendung des
Gleichstellungs-Checks zu stärken, hat das BMFSFJ in der 20. LP verschiedene
Maßnahmen umgesetzt bzw. auf den Weg gebracht. Dazu wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/12625 verwiesen.
92. Wieso hat die Bundesregierung in den vergangenen drei Jahren kein
Gesetz verabschiedet, das – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart – einen
bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für eine verlässliche Finanzierung von
Frauenhäusern sicherstellt?
Der Bundestag hat am 31. Januar 2025 den Entwurf für ein Gewalthilfegesetz
beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 14. Februar 2025
zugestimmt. Der beschlossene Gesetzentwurf wurde durch das
Bundesfrauenministerium in umfangreicher Abstimmung mit Ländern, kommunalen
Spitzenverbänden und der Zivilgesellschaft erarbeitet, am 27. November 2024 im
Bundeskabinett beschlossen und durch die Koalitionsfraktionen gleichlautend in das
parlamentarische Verfahren eingebracht. Das Gewalthilfegesetz stellt erstmalig
bundesgesetzlich den kostenfreien Zugang für gewaltbetroffene Frauen und
ihre Kinder zu Schutz und Beratung über die Einführung eines
Rechtsanspruchs sicher. Zugleich wird ein bundeseinheitlicher Rechtsrahmen für die
verlässliche Finanzierung für die Träger von Schutzeinrichtungen und
Beratungsstellen eingeführt, indem deren Anspruch auf angemessene öffentliche
Finanzierung durch die Länder festgeschrieben wird. Zum anteiligen Ausgleich
der zusätzlichen Aufgaben aus dem Gewalthilfegesetz erhalten die Länder vom
Bund befristet zusätzliche Finanzmittel von insgesamt 2,6 Mrd. Euro für den
Zeitraum von 2027 bis 2036 im Wege der Umsatzsteuerverteilung.
93. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart – die präventive
Täterarbeit weiter auszubauen?
Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung, den Schutz von Frauen und
Mädchen vor Gewalt zu verstärken und Prävention und Täterarbeit auszubauen.
Arbeit mit Tätern von häuslicher und Partnerschaftsgewalt kann helfen, erneute
Gewalt zu verhindern und trägt so zur allgemeinen Sicherheit und zum Schutz
vor Gewalt insbesondere von Frauen bei. Die Bundesregierung misst
Gewaltprävention und Täterarbeit große Bedeutung zu und legt in der am 11.
Dezember 2024 vom Bundeskabinett beschlossenen „Strategie der Bundesregierung
zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt nach der Istanbul-Konvention 2025–2030“ (Gewaltschutzstrategie) einen
Schwerpunkt auf Prävention und Täterarbeit. Zudem hat die Bundesregierung
mit der Verabschiedung einer Formulierungshilfe vorgeschlagen, im
Gewaltschutzgesetz eine Regelung für die familiengerichtliche Anordnung zur
Teilnahme an sozialen Trainingskursen, sogenannte Täterarbeit, aufzunehmen.
Dieses fachliche Vorhaben war im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen. Die vom
Kabinett beschlossene Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für
einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden
Gesetzentwurf ist unter www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/FormH/
FH_GewSchG.pdf?__blob=publicationFile&v=1 abrufbar. Eine entsprechende
Einigung im Bundestag konnte jedoch nicht erzielt werden.
Im Rahmen der Förderkompetenz des Bundes fördert das BMFSFJ die Arbeit
der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. (BAG
TäHG). Die BAG ist ein Dachverband für Täterarbeitseinrichtungen häuslicher
Gewalt in Deutschland. Ziel der Bundesförderung ist u. a. die
Professionalisierung der Vertretung von Täterarbeit auf Bundesebene und eine Verbesserung
von Täterarbeit auf lokaler Ebene bundesweit.
94. Wie viele Paare wurden seit 2012 im Rahmen der Bundesinitiative
„Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ unterstützt
(bitte ab 2012 jährlich aufschlüsseln)?
Die Bund-Länder-Kooperationen begannen erst ab dem Jahr 2013. Ein
Überblick über die geförderten Behandlungen seit diesem Zeitraum ist als Anlage 2
angefügt.* Für das Jahr 2024 konnte nur auf die Zahlen der Halbjahresstatistik
zurückgegriffen werden.
95. Wie ist der Sachstand zum Vorhaben der Bundesinitiative „Hilfe und
Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“?
Die Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter
Kinderlosigkeit“ wird im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung fortgesetzt.
96. In welcher Höhe stehen konkret für 2025 Mittel für die Bundesinitiative
„Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ zur
Verfügung, und worauf sind die Kürzungen bei der Unterstützung, trotz
anderslautender Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
Bündnis 90/Die Grünen und FDP, zurückzuführen?
In Einzelplan 17, Kapitel 1703 Titel 681 21 stehen in 2025 nach den Maßgaben
zur vorläufigen Haushaltsführung für den Teilbereich der finanziellen
Unterstützung von ungewollt kinderlosen Paaren Haushaltsmittel in Höhe der
eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14997 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
97. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um die Plätze in den
Freiwilligendiensten – wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen
und FDP vereinbart – nachfragegerecht auszubauen, und bewertet die
Bundesregierung diese Maßnahmen als ausreichend, um das
vereinbarte Ziel des Koalitionsvertrags zu erfüllen?
98. Warum hat die Bundesregierung trotz der Vereinbarung im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im
Regierungsentwurf für das Haushaltsjahr 2024 massive Kürzungen im
Bereich der Freiwilligendienste vorgesehen?
99. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen
und FDP die Tatsache, dass die Träger der Freiwilligendienste im Jahr
2024, aufgrund der fehlenden Absicherung der finanziellen Mittel für
das Jahr 2025 im Rahmen der Verpflichtungsermächtigung, für den
Doppeljahrgang 2024/2025 nur begrenzte finanzielle Mittel vom Bund
zur Verfügung gestellt bekommen haben und die Träger dadurch mit
Einsparungen zu kämpfen hatten, die in der Praxis zu einem Wegfall
von Freiwilligendienstplätzen geführt haben (www.spiegel.de/wirtschaf
t/soziales/freiwilligendienst-weniger-plaetze-wegen-haushaltskuerzung
en-a-adca35e5-991a-4f1a-88a7-47cfcd7e8bd4)?
Die Fragen 97 bis 99 werden gemeinsam beantwortet.
Die Etats des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) und der
Jugendfreiwilligendienste (Freiwilliges Soziales Jahr – FSJ, Freiwilliges Ökologisches Jahr – FÖJ
– und Internationaler Jugendfreiwilligendienst – IJFD) werden jährlich
aufgestellt. Die Festlegung des jeweiligen Titelansatzes und der zugehörigen
Verpflichtungsermächtigungen erfolgt jedes Jahr stets im Rahmen dessen, was
haushaltsrechtlich möglich und zulässig ist. Auf Basis des Haushaltsgesetzes
2024 standen im Haushaltstitel für die Jugendfreiwilligendienste 122,681 Mio.
Euro und für den Bundesfreiwilligendienst 207,202 Mio. Euro im Jahr 2024 zur
Verfügung. Im Interesse einer größeren Planungssicherheit für alle Beteiligten
benennt die vom Bundeskabinett am 4. Dezember 2024 beschlossene
Engagementstrategie ausdrücklich die Förderung aller zustande kommenden
Freiwilligendienst-Vereinbarungen als perspektivisches Ziel der Bundesregierung.
100. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um das „FSJ digital“ weiter aufzubauen?
Das FSJ digital ist mit Ablauf der vom Bund geförderten siebenjährigen
Modellprojektphase mit Projektende zum 31. Dezember 2022 in das Regelangebot
der Zentralstellen und Träger des FSJ übergegangen. Weitere Informationen
finden sich z. B. im vom Bund geförderten Online-Angebot http://freiwillig-j
a.de/oeffentlichkeitsarbeit-digital.
101. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um – wie im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP
vereinbart – die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt in ihrem
Förderauftrag zu stärken, und bewertet die Bundesregierung diese
Maßnahmen als ausreichend, um das vereinbarte Ziel des Koalitionsvertrags
zu erfüllen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 67 auf
Bundestagsdrucksache 20/10572 verwiesen. Zusätzlich hat die Deutsche Stiftung für
Engagement und Ehrenamt (DSEE) im Jahr 2024 Mittel für die Umsetzung der
Projekte „Schutz- und Präventionsnetzwerk für das Ehrenamt“, „Action! Aktiv für
eine globale Welt“ und Deutscher Engagementpreis in Höhe von insgesamt
1,468 Mio. Euro von der Bundesregierung erhalten. Beide Zusatzprojekte
wurden vom Stiftungsrat der DSEE beschlossen. Der Förderauftrag wurde somit in
den Haushaltsjahren 2022, 2023 und 2024 anlassbezogen signifikant gestärkt,
um das bürgerschaftliche Engagement und Ehrenamt insbesondere in
strukturschwachen und ländlichen Räumen noch stärker zu unterstützen.
102. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode auf den Weg gebracht, um mehr Teilhabe und politische
Partizipation von Menschen mit Behinderungen zu erreichen, und bewertet
die Bundesregierung diese Maßnahmen als ausreichend, um das
vereinbarte Ziel des Koalitionsvertrags zwischen SPD, Bündnis 90/Die
Grünen und FDP zu erfüllen?
Die Bundesregierung hat in der laufenden 20. LP folgende Maßnahmen auf den
Weg gebracht, um mehr Teilhabe und politische Partizipation von Menschen
mit Behinderungen zu erreichen:
Die Verbesserung der Barrierefreiheit wird als wichtiges Ziel im
Koalitionsvertrag der 20. LP genannt. Deswegen richtete die Bundesregierung Ende 2022
unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
eine Bundesinitiative Barrierefreiheit ein. Die Maßnahmen des
Koalitionsvertrags im Bereich Barrierefreiheit werden in der Bundesinitiative gebündelt.
Sämtliche Ressorts sind an der Bundesinitiative beteiligt und bringen ihre
Expertise im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit ein, so auch das BMFSFJ.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes und
anderer Vorschriften (BGGuaÄndG) wurde im September 2024 vom BMAS in
die Ressortabstimmung gegeben. Die Reform des
Behindertengleichstellungsgesetzes sah deutliche Verbesserungen zur Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen im öffentlichen und vor allem privaten Bereich vor, konnte aber nach
dem Bruch der Koalition nicht weiterverfolgt werden.
Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 20/14653 - Fragen Nr. 13 und Nr. 16
Teilnehmerinnen und Teilnehmer - Einladung an Vertreterinnen bzw. Vertreter der Fraktionen des Deutschen Bundestages
konstituierende Sitzung der Arbeitsgruppe "Inklusives SGB VIII", 17.11.2022
2. Sitzung der Arbeitsgruppe "Inklusives SGB VIII", 14.02.2022
3. Sitzung der Arbeitsgruppe "Inklusives SGB VIII", 20.04.2023
Vorname Nachname Teilnahme
Ulrike Bahr ja
Jens Beeck nein
Takis Mehmet Ali ja
Corinna Rüffer ja
Ulle Schauws nein
Matthias Seestern-Pauly nein
Vorname Nachname Teilnahme
Ulrike Bahr ja
Jens Beeck nein
Denise Loop ja (stellvertretendes AG-Mitglied, Vertretung für Frau Ulle Schauws)
Takis Mehmet Ali nein
Corinna Rüffer nein
Ulle Schauws nein
Matthias Seestern-Pauly nein
Vorname Nachname Teilnahme
Ulrike Bahr nein
Jens Beeck nein
Takis Mehmet Ali ja
Corinna Rüffer nein
Ulle Schauws nein
Matthias Seestern-Pauly nein
Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 20/14653 - Fragen Nr. 13 und Nr. 16
Teilnehmerinnen und Teilnehmer - Einladung an Vertreterinnen bzw. Vertreter der Fraktionen des Deutschen Bundestages
4. Sitzung der Arbeitsgruppe "Inklusives SGB VIII", 27.06.2023
5. Sitzung der Arbeitsgruppe "Inklusives SGB VIII", 12.09.2023
Vorname Nachname Teilnahme
Ulrike Bahr ja
Jens Beeck nein
Denise Loop ja
Takis Mehmet Ali nein
Corinna Rüffer nein
Ulle Schauws nein
Matthias Seestern-Pauly nein
Vorname Nachname Teilnahme
Ulrike Bahr ja
Jens Beeck nein
Takis Mehmet Ali nein
Luise Pfütze ja (wiss. Mitarbeiterin als Vertretung für Frau Denise Loop, keine eigene Einladung erhalten)
Corinna Rüffer nein
Ulle Schauws nein
Matthias Seestern-Pauly nein
Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 20/14653 - Fragen Nr. 13 und Nr. 16
Teilnehmerinnen und Teilnehmer - Einladung an Vertreterinnen bzw. Vertreter der Fraktionen des Deutschen Bundestages
Abschlussveranstaltung „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe“, 19.12.2023
Vorname Nachname Teilnahme
Stephanie Aeffner nein
Ulrike Bahr ja
Jens Beeck nein
Martin Gassner-Herz nein
Anke Hennig nein
Pascal Kober nein
Denise Loop nein
Takis Mehmet Ali nein
Dr. Martin Rosemann nein
Corinna Rüffer nein
Ulle Schauws nein
Matthias Seestern-Pauly nein
Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 20/14653 - Fragen Nr. 13 und Nr. 16
Teilnehmerinnen und Teilnehmer - Einladung an Vertreterinnen bzw. Vertreter der Fraktionen des Deutschen Bundestages
Familienkonferenz 26. - 28.01.2024
Vorname Nachname Teilnahme
Gökay Akbulut nein
Ulrike Bahr nein
Jens Beeck nein
Silvia Breher nein
Leni Breymaier nein
Angelika Glöckner nein
Mariana Harder-Kühnel nein
Denise Loop nein
Wilfried Oellers nein
Sören Pellmann nein
Luise Pfütze ja, wissenschaftliche Mitarbeiterin als Vertretung für Denise Loop, keine eigene Einladung erhalten
Martin Reichardt nein
Heidi Reichinnek nein
Corinna Rüffer nein
Ulle Schauws nein
Matthias Seestern-Pauly nein
Uwe Witt nein
Anlage 2 zur Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 20/14653 – Frage Nr. 94
Anzahl der geförderten Kinderwunschbehandlungen von 2013 - 2024
Teilnehmende
Bundesländer
(Startdatum)
2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
(nur bis
30.06.2024)
Gesamt
Bayern
(01.11.2020 Ehepaare
und NELG – erster bis
vierter Versucht)
0 0 0 0 0 0 0 0 3.473 2.800 4.800 2.131 13.204
Berlin
(12.08.2015 Ehepaare;
12.08.2017 NELG - nur
zweiter und dritter
Versuch)
0 0 3 114 158 246 354 214 277 315 114 75 1.870
Brandenburg
(06.12.2018
Ehepaare und NELG –
erster bis vierter
Versuch)
(Ausstieg zum
31.12.2021)
0 0 0 0 0 0 131 388 384 2 0 0 905
Bremen
(01.01.2022
Ehepaare und NELG –
erster bis vierter
Versuch)
0 0 0 0 0 0 0 0 0 64 177 47 241
Anlage 2 zur Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 20/14653 – Frage Nr. 94
Hessen
(21.08.2018
Ehepaare und NELG –
nur vierter Versuch)
0 0 0 0 0 0 109 124 158 164 105 44 704
Mecklenburg-
Vorpommern
(07.10.2013 Ehepaare;
01.01.2017 NELG –
erster bis vierter
Versuch)
84 310 255 194 206 314 261 333 358 400 446 158 3.319
Niedersachsen
(01.01.2013 Ehepaare;
(01.10.2016 NELG –
erster bis vierter
Versuch)
1.311 1.620 627 2.514 2.813 2.845 2.508 2.958 3.405 1.471 3.371 1.122 26.565
Nordrhein-Westfalen
(31.08.2019
Ehepaare und NELG –
erster bis vierter
Versuch)
0 0 0 0 0 0 0 948 3.530 5.514 5.082 2.509 17.583
Rheinland-Pfalz
(01.03.2021 Ehepaare)
und NELG – erster bis
vierter Versuch)
0 0 0 0 0 0 0 0 119 284 573 173 1.149
Anlage 2 zur Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 20/14653 – Frage Nr. 94
Saarland
(01.01.2022
Ehepaare und NELG –
erster bis vierter
Versuch)
0 0 0 0 0 0 0 0 0 110 257 107 474
Sachsen
(01.01.2019
Ehepaare und NELG)
127 771 801 920 1.295 1.383 1.788 1.342 1.409 1.242 1.384 547 13.009
Sachsen-Anhalt
(01.02.2014 Ehepaare;
(01.01.2017 NELG –
erster bis dritter
Versuch)
0 89 205 314 371 447 368 365 344 331 295 90 3.219
Thüringen
(07.10.2013 Ehepaare;
(07.01.2016 NELG –
erster bis vierter
Versuch)
39 356 347 441 513 411 456 445 454 576 602 278 4.918
Gesamt im Jahr 1.561 3.146 2.238 4.497 5.356 5.646 5.975 7.117 13.911 13.273 17.206 7.281 87.207
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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