Deutscher Bundestag Drucksache 20/14953
20. Wahlperiode 12.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Anke Domscheit-Berg,
Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/14674 –
Sicherheitsbedenken bei der elektronischen Patientenakte „ePA für alle“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Einführung des Opt-out-Verfahrens wird allen gesetzlich Versicherten
eine elektronische Patientenakte (ePA) zugewiesen, die auch verpflichtend
durch Ärztinnen und Ärzte mit Behandlungsdaten gefüllt werden muss („ePA
für alle“,
www.gematik.de/anwendungen/epa-fuer-alle). Die
Behandlungsdaten können dann zu Forschungs- und nicht näher spezifizierten weiteren
Zwecken auch durch kommerzielle Unternehmen nach einer Genehmigung genutzt
werden. Das können Versicherte nur verhindern, wenn sie explizit der
Einrichtung, dem Einstellen von Behandlungsdaten oder der Nutzung für
Forschungsoder andere Zwecke widersprechen (
https://widerspruch-epa.de/optout-texte/).
Sicherheitsforscherinnen und Sicherheitsforscher haben auf dem Kongress des
Chaos Computer Clubs (CCC) im Dezember 2024 das Sicherheitsversprechen
der elektronischen Patientenakte demontiert (
www.ccc.de/en/updates/2025/ep
a- t ransparenz). Einige Mängel sind möglicherweise kurzfristig behebbar
(ebd.). Andere wie organisatorische Mängel bei der Ausgabe der
elektronischen Gesundheitskarten (eGK) und bei den elektronischen
Heilberufsausweisen (HBA) sind das Ergebnis jahrelanger Versäumnisse
(Bundestagsdrucksache 18/6928, Bundestagsdrucksache 18/3235) und kaum ohne großen und
langwierigen Aufwand zu heilen. Die Kombination der Sicherheitsmängel
macht nicht nur den Zugriff auf einzelne, sondern auf alle Patientenakten
möglich (s. CCC 2024). In einem offenen Brief fordern 28 Patienten-
Verbraucherschutz-, Ärzte-, Psychotherapeuten- und Digitalverbände unter anderem,
dass der Start ab 15. Januar 2025 in den Modellregionen nur unter
zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen erfolgen darf und der bundesweite Start erst
nach dem Schließen aller gefundenen Sicherheitslücken erfolgt. Zudem sollen
unabhängige Sicherheitsexpertinnen und Sicherheitsexperten zur Bewertung
der Datensicherheit herangezogen und die Organisationen von Patientinnen
und Patienten, Ärztinnen und Ärzten und der digitalen Zivilgesellschaft
stärker an der Konzeption beteiligt werden (
www.inoeg.de/offenerbrief-epa-2
025/).
Der Bundesminister für Gesundheit Dr. Karl Lauterbach versprach, alle
bekannten Probleme, auch die Sicherheitsmängel, die der Chaos Computer Club
vorgetragen hat, bis zum bundesweiten Start im April zu lösen (
www.youtub
e.com/watch?v=9GlK6M10lnQ). Laut dem Onlinemagazin stern.de (
www.ster
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 11. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
n.de/politik/elektronische-patientenakte--chaos-computer-club-kritisiert-lauter
bach-35381060.html) hat ein Sprecher des Bundesministeriums für
Gesundheit (BMG) ausgeführt: „Die ePA für alle geht nicht ans Netz, bevor solche
Risiken für den massenhaften Angriff nicht ausgeschlossen sind.“
1. Welche beim Chaos Computer Club im Dezember 2024 demonstrierten
Sicherheitsmängel hält die Bundesregierung für kurzfristig bis zum
bundesweiten Start der ePA behebbar?
3. Welche beim Chaos Computer Club im Dezember 2024 demonstrierten
Sicherheitsmängel hält die Bundesregierung für nicht kurzfristig
behebbar?
4. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus
a) in Bezug auf die laufende Testphase in den Modellregionen,
b) in Bezug auf den bundesweiten Start der ePA?
12. Welche Restrisiken verbleiben nach Ansicht der Bundesregierung, und
wer hat wann entschieden, dass trotz der verbliebenen Restrisiken die
Einführung am 15. Januar 2025 startet?
21. Ist die ePA nach Ansicht der Bundesregierung sicher, wenn sie
bundesweit ausgerollt wird?
Die Fragen 1, 3, 4, 12 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt die durch den Chaos Computer Club (CCC)
veröffentlichten Hinweise zur Sicherheit der elektronischen Patientenakte (ePA)
sehr ernst. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die gematik
stehen insbesondere im intensiven Austausch mit den zuständigen
Sicherheitsbehörden wie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
und es wurden bereits technische Lösungen zum Unterbinden der
Angriffsszenarien konzipiert, deren Umsetzung jeweils rechtzeitig abgeschlossen sein
wird. Für die am 15. Januar 2025 gestartete Pilotphase bedeutet dies, dass
zunächst nur die in der Modellregion teilnehmenden und explizit gelisteten
Leistungserbringer („Whitelisting“) auf die ePA der Versicherten zugreifen können.
Vor dem bundesweiten Rollout bei den Leistungserbringern werden weitere
technische Lösungen umgesetzt und abgeschlossen sein. Dazu gehört
insbesondere, dass organisatorisch sowohl die Prozesse zur Herausgabe als auch zur
Sperrung von Karten sowie technisch das VSDM++-Verfahren nachgeschärft
werden. Gleichzeitig werden zusätzliche Überwachungsmaßnahmen wie
Monitoring und Anomalie-Erkennung implementiert. Somit steht weder der
kontrollierten Inbetriebnahme in den Modellregionen noch dem bundesweiten Rollout
nach Umsetzung der Maßnahmen etwas entgegen. Die ePA für alle kann sicher
von Praxen, Krankenhäusern, Apotheken sowie Patientinnen und Patienten
genutzt werden.
2. Für wann plant die Bundesregierung aktuell den bundesweiten Start der
„ePA für alle“?
Für den bundesweiten Rollout der ePA sind zwei Kriterien entscheidend. Zum
einen muss sich die ePA in den Modellregionen bewähren. Zum anderen
müssen weitere technische Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit in
Abstimmung mit dem BSI umgesetzt und abgeschlossen sein. Wie angekündigt, ist mit
einem bundesweiten Start gegen Anfang des zweiten Quartals 2025
auszugehen.
5. Welche beim CCC im Dezember 2024 aufgezeigten Lücken waren der
Bundesregierung bereits seit wann bekannt, und welche waren ihr neu?
Die gematik wurde Ende August des Jahres 2024 von externen
Sicherheitsforschenden auf eine Schwachstelle hingewiesen. Dabei wurden weder die
konkrete Umsetzung eines Angriffs noch alle beim Vortrag am 27. Dezember 2024
beschriebenen Lücken dargestellt. Es handelte sich zu diesem Zeitpunkt um ein
theoretisches Szenario, dessen Eintritt durch die gematik als unwahrscheinlich
eingestuft wurde, da keine Indikatoren einer Schwächung bestehender
Sicherheitsmaßnahmen identifiziert werden konnten. Dies betraf insbesondere die
sichere Ausgabe und Nutzung der Institutionsausweise nebst zugehöriger PIN
durch die berechtigten Leistungserbringerinstitutionen. Diese stellen einen
zentralen Sicherheitsanker für den Zugriff auf die ePA dar.
Im Anschluss fanden von September bis Dezember 2024 mehrere Termine mit
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI), dem BSI und der gematik zur Bewertung des Risikos der dargestellten
Schwachstelle statt. Hier wurde vornehmlich über die Wirksamkeit der bereits
getroffenen Maßnahmen sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit gesprochen.
Mitte Dezember 2024 fand ein erneuter Termin mit den Sicherheitsforschenden
und der gematik statt, in welchem die Sicherheitsforschenden einen bis dahin
unbekannten Weg zur Beschaffung und missbräuchlichen Nutzung des
Institutionsausweises darstellen konnten.
6. Welche der vom CCC aufgezeigten Sicherheitsmängel beruhen darauf,
dass Spezifikationen der gematik nicht eingehalten wurden, und welche
wurden trotz Einhaltung der gematik-Spezifikationen gefunden?
24. Inwiefern sind die aufgedeckten Sicherheitslücken nach Kenntnis der
Bundesregierung trotz Einhaltung der Spezifizierungen der gematik
aufgetreten oder unter Nichteinhaltung der Spezifizierungen der gematik
aufgetreten?
25. Handelt es sich bei den Sicherheitslücken nach Kenntnis der
Bundesregierung um Umsetzungs- oder Architekturfehler?
Die Fragen 6, 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Die aufgezeigten Schwachstellen werden durch die unberechtigte Nutzung des
Institutionsausweises als zentrales Identifikationsmerkmal und eine
Manipulation des Konnektors als Zugangspunkt der Leistungserbringerinstitution auf die
Telematikinfrastruktur (TI) wirksam.
Es handelt sich hierbei nicht um eine Lücke in der Spezifikation der gematik.
Vielmehr kann der Angriff nur erfolgen, wenn man sich unberechtigt Zugriff
zur Telematikinfrastruktur beschafft. Dies ist strafbar.
7. Nach welcher Methode hat die Bundesregierung und bzw. oder die
gematik die Risiken bewertet, und können mit den jetzt durch die gematik
geplanten Maßnahmen alle Risiken eliminiert werden?
Die gematik orientiert sich im Kontext des Risikomanagements an der
internationalen Norm ISO 31000. Sie bewertet Risiken anhand ihrer
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere.
Durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird die sichere Nutzung der
„ePA für alle“ durch Praxen, Krankenhäuser, Apotheken sowie Patientinnen
und Patienten ermöglicht.
8. Werden durch die geplanten Maßnahmen gezielte Angriffe auf
elektronische Patientenakten z. B. von Geheimnisträgern oder Personen des
öffentlichen Lebens nach Kenntnis der Bundesregierung verhindert?
9. Welche Maßnahmen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
grundsätzlich, um gezielte Angriffe auf elektronische Patientenakten
z. B. von Geheimnisträgern oder Personen des öffentlichen Lebens zu
verhindern?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Durch das vom CCC aufgezeigte Angriffsszenario ist grundsätzlich kein
gezielter Zugriff auf eine ePA einer bestimmten Person möglich. Für einen gezielten
Angriff müssten weitere Angriffe auf personenbezogene Daten einer
versicherten Person erfolgen.
Grundsätzlich unterliegen alle personenbezogenen medizinischen Daten dem
gleichen sehr hohen Schutzbedarf. Das gilt auch für die Daten des
angesprochenen Personenkreises. Durch die mit dem BSI abgestimmten Maßnahmen soll
sichergestellt werden, dass ein Zugriff auf eine ePA nur im Behandlungskontext
erfolgt. Die Anzahl neuer Befugnisse in einer ePA wird sinnvoll beschränkt,
und das aktive Erkennen von missbräuchlichen Handlungen gestärkt. Dies
umfasst sowohl das Erkennen von Anomalien von Zugriffen auf das ePA-
Aktensystem als auch beim Zugriff auf die TI. Weiterhin wird der Nachweis für den
Behandlungskontext gestärkt, indem individuelle Versichertenmerkmale Teil
des Nachweises werden. Diese Merkmale können nur aus einer vorliegenden
elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ausgelesen werden bzw. liegen bei der
Krankenkasse. Ein Angriff wird dadurch erheblich erschwert. Diese
Maßnahmen gelten auch für den in den Fragen angesprochenen Personenkreis.
10. Schließt sich die Bundesregierung der Bewertung des von der gematik
beauftragten Fraunhofer-Sicherheitsgutachtens auf S. 22 an, wonach
Regierungsorganisationen mit den Zielen „Spionage“ und „Cyberkrieg“
über „hohe technische und finanzielle Möglichkeiten“ verfügen und
deshalb ihre Relevanz explizit als „hoch“ eingestuft wurde (
www.gemati
k.de/media/gematik/Medien/ePA_fuer_alle/Abschlussbericht_Sicherheits
analyse_ePA_fuer_alle_Frauenhofer_SIT.pdf)?
a) Warum wurden (wie im Gutachten von Fraunhofer angegeben) „nach
Absprache mit der Gematik“ nach Kenntnis der Bundesregierung
Angriffe von Regierungsorganisationen trotzdem als „nicht relevant“
eingestuft und deshalb im Gutachten nicht spezifisch untersucht?
b) Welche Maßnahmen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
zum Schutz der durch ihre zentrale Speicherung besonders
gefährdeten Gesundheitsdaten vor fremdstaatlichen Angriffen, die mit hoher
Intensität und umfangreichen technischen und finanziellen
Ressourcen erfolgen?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Fremdstaatliche Akteure und Organisationen sowie deren Angriffsvektoren
werden sowohl im Gutachten des Fraunhofer-Instituts für Sichere
Informationstechnologie (SIT) als auch in den Sicherheitsanalysen der gematik
berücksichtigt. Ausgeschlossen aus der formalen Bewertungsgrundlage des
Sicherheitsgutachtens wurden lediglich die Angriffsressourcen fremdstaatlicher Akteure,
weil dies formal zu einem durch das Gesamtsystem der ePA zu erfüllenden
Sicherheitsniveau führen würde, bei dem Standardsoftware und ‑hardware nicht
mehr als sicher angesehen und nicht mehr praktikabel eingesetzt werden
könnte. Gleichwohl werden im Bereich der TI bereits heute sehr große
Anstrengungen unternommen, um auch Bedrohungen durch fremdstaatliche Akteure
entgegenzuwirken. Dazu gehören sichere Lieferketten bei Konnektoren und
Lesegeräten, die sichere Identifikation von Zugriffsberechtigten und der Einsatz von
Technologien, um einen Betreiber eines ePA-Aktensystems technisch vom
Zugriff auf die Gesundheitsdaten auszuschließen.
11. Was versteht die Bundesregierung unter einem „massenhaften Angriff“,
wie es ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums laut stern.de
ausgedrückt hat (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wie viele
Akten müssen in welchem Zeitraum angegriffen werden, sodass es als
massenhafter Angriff klassifiziert wird?
a) Welche bekannten „nicht massenhaften Angriffe“ sind der
Bundesregierung als Risiko bekannt, und welche davon gelten ihr als
hinnehmbar?
Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet.
Unter einem massenhaften Angriff wird das sukzessive und wiederholte
Ausprobieren von Identifikationskombinationen verstanden, um Zugriff auf eine
ePA zu erlangen, ohne, dass die bzw. der Angreifende vorher Kenntnis von der
tatsächlichen Inhaberin oder dem tatsächlichen Inhaber hat. Die oder der
Angreifende will sich damit Zugriff auf möglichst viele Akten verschaffen,
gegebenenfalls auch zu dem Zweck, eine oder mehrere für sie oder ihn interessante
Akten zu finden.
Zur Klassifizierung des Angriffs als „massenhaft“ wird daher das
Angriffsmuster genutzt und keine Anzahl an Akten.
Ein nicht massenhafter (also zielgerichteter) Angriff entsteht, wenn die
Angreiferin oder der Angreifer über Kenntnis bezüglich der notwendigen
Identifikationsmerkmale der bzw. des Versicherten verfügt. Einige dieser Merkmale sind
auf der eGK aufgedruckt, andere sind auf der eGK gespeichert.
13. Inwiefern plant die Bundesregierung, den in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten offenen Brief formulierten weiteren Forderungen
nachzukommen, insbesondere
a) die Einbeziehung der Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und
Ärzte und Organisationen der digitalen Zivilgesellschaft bei der
Bewertung des des ePA-Starts in den Modellregionen (bitte ggf. einzelne
Maßnahmen aufzählen),
b) die Einbeziehung von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft
und digitaler Zivilgesellschaft bei der Bewertung von
Sicherheitsrisiken und diesen auch Zugang zu Quelltexten etc. zu ermöglichen,
c) die Initiierung von unabhängigen Sicherheitschecks und die
rechtliche Absicherung von Sicherheitsexpertinnen und
Sicherheitsexperten,
d) eine veränderte Sicherheitskommunikation, die neben dem Nutzen
auch die Risiken benennt sowie
e) Änderungen beim Berechtigungsmanagement?
Die Umsetzung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen läuft bereits. Mit den
zuständigen und obersten Sicherheits- und Datenschutzbehörden wird
abgestimmt, welche Maßnahmen abgeschlossen sein müssen, bevor der
bundesweite Rollout startet. Die Gesellschafter und Partner der gematik erhalten
regelmäßige Updates zu den Maßnahmen und der Terminierung der bundesweiten
Einführung. Hierzu kommuniziert die gematik auch auf ihren Kanälen. Eine
breite Informationsabdeckung ist also gegeben.
Die vereinbarten Maßnahmen fließen außerdem in die Spezifikationen der
neuen ePA ein. Diese werden transparent im Internet-Portal der gematik
veröffentlicht und zur Verfügung gestellt, so dass sich Sicherheitsforschende und
Interessierte jederzeit Einblick verschaffen können. Es wird zudem auf die
Antwort zu Frage 22 verwiesen.
14. Für wie groß hält die Bundesregierung die Gefahr eines Angriffs auf die
zentrale Struktur der ePA?
Die ePA ist Teil der kritischen Infrastrukturen in Deutschland. Es ist davon
auszugehen, dass die ePA in vergleichbarer Weise im Fokus der organisierten
Kriminalität und staatlicher Akteure steht, wie auch andere kritische
Infrastrukturen. Aus diesem Grund wird die ePA auch in besonderem Maße geschützt.
Hervorzuheben sind hier die speziellen Maßnahmen zum Ausschluss potentieller
Innentäterinnen und -täter („Confidential Computing“, Vertrauenswürdige
Ausführungsumgebung – VAU) oder die bereits jetzt umgesetzten
kryptographischen Maßnahmen zur Resistenz gegen Quanten-Computing-Angriffe.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den finanziellen Wert
von Gesundheitsdaten und dem Umfang des illegalen Handels damit,
und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie sich dieser
Umfang in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hat?
16. Welche Schäden können Menschen nach Kenntnis der Bundesregierung
entstehen, wenn ihre Behandlungs- und andere Gesundheitsdaten
Unbefugten in die Hände geraten?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um immaterielle Werte. Eine genaue
objektive Bezifferung des Vermögenswerts ist daher kaum möglich. Bei der
Wertbemessung kommt es häufig auch auf subjektive Einschätzungen an.
Dementsprechend liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse über den finanziellen
Wert von Gesundheitsdaten vor. Dies gilt auch für den Umfang des illegalen
Handels damit oder die Schadenshöhe bei Datenverlust.
17. Wie viele gültige elektronische Gesundheitskarten sind momentan im
Umlauf, deren Eigentümer nicht zuverlässig identitätsüberprüft sind?
Die Herausgabe der Karten liegt in der Verantwortung der gesetzlichen
Krankenkassen. Diese haben dabei die gesetzlich hierfür vorgesehenen Prozesse zur
Identifizierung der Versicherten zu beachten. Des Weiteren wird auf die
Antwort zu Frage 26 verwiesen. Darüber hinaus unterliegen die Ausgabeprozesse
der Aufsicht und regelmäßigen Prüfung durch die zuständigen
Aufsichtsbehörden.
18. Inwiefern zieht die Umstellung von einer freiwilligen Opt-in-ePA (die
Versicherten können die Einrichtung einer ePA und das Speichern von
Behandlungsdaten veranlassen) auf eine Opt-out-ePA (allen Versicherten
wird eine ePA automatisch zugewiesen und es werden auch ohne
ausdrückliche Zustimmung Behandlungsdaten eingestellt, es sei denn, die
Versicherten widersprechen jeweils) nach Ansicht der Bundesregierung
besondere Anforderungen an die Datensicherheit nach sich?
Die Speicherung von Gesundheitsdaten stellt immer sehr hohe Anforderungen
an die Datensicherheit. Dies gilt damit auch unabhängig davon, ob die
Speicherung in einer „opt-in-ePA“ oder einer „opt-out-ePA“ erfolgt.
Die ePA wurde unter Beratung des BSI entwickelt und basiert auf den
modernsten Sicherheitstechnologien. Dadurch gewährleistet die ePA ein
entsprechendes Sicherheitsniveau für den Schutz der medizinischen Daten. Die
Kommunikation zwischen den Komponenten der ePA ist Ende-zu-Ende
verschlüsselt und die in der ePA verarbeiteten Daten werden verschlüsselt abgelegt. Ein
ähnlicher Mechanismus wird derzeit schon beim E-Rezept angewendet.
19. Inwiefern zieht die Umstellung auf eine Opt-out-ePA nach Ansicht der
Bundesregierung eine angepasste Kommunikation der Sicherheit nach
sich, und was hat sie diesbezüglich unternommen?
Nach § 343 Absatz 1a Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) haben die Krankenkassen ihren Versicherten, bevor sie ihnen eine
ePA anbieten, umfassendes und geeignetes Informationsmaterial über die ePA
in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Die
Informationen müssen über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für
die Einrichtung der ePA, über die Übermittlung von Daten in die ePA und über
die Verarbeitung von Daten in der ePA durch Leistungserbringer einschließlich
der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen
Bestandteilen der TI und über die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich
Verantwortlichen informieren. Die gesetzlich vorgesehenen
Pflichtinformationen sollen allen Versicherten die Möglichkeit für eine selbstbestimmte,
eigenverantwortliche und fundierte Entscheidung über die Nutzung der ePA bieten.
Darüber hinaus stehen die Ombudsstellen der Krankenkassen für alle Anliegen
der Versicherten im Zusammenhang mit der ePA beratend zur Verfügung.
Flankierend hat das BMG bereits im September 2024 eine crossmediale
Informations- und Fachkampagne gestartet, mit dem Ziel, alle Beteiligten möglichst
gut auf die Einführung der „ePA für alle“ vorzubereiten.
20. Inwiefern bleibt die Bundesregierung nach den offengelegten
gravierenden Sicherheitsmängeln, die von technischen Schwachstellen bis zu
Organisationsfehlern bei der Kartenausgabe reichen und die teilweise über
zehn Jahre lang immer wieder demonstriert wurden
(Bundestagsdrucksache 18/6928), bei ihrer Aussage, dass Datenschutz und Datensicherheit
höchste Priorität hätten (ebd. sowie
www.youtube.com/watch?v=9GlK6
M10lnQ)?
Die Bundesregierung bleibt bei der Aussage, dass Datenschutz und
Datensicherheit höchste Priorität haben. Zur Bewertung des Risikos der vom CCC
berichteten Schwachstellen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die
vorangegangenen Fragen verwiesen.
22. Warum hat die Bundesregierung als Hauptgesellschafter der Gesellschaft
für Telematik (gematik) bislang keine unabhängige
Sicherheitsüberprüfung der ePA und der dazugehörenden Telematikinfrastruktur-
Architektur durchführen lassen?
Generell wird und wurde die gematik jederzeit hinsichtlich ihrer
sicherheitsrelevanten Bewertungen und Entscheidungen vom BSI als von der gematik
unabhängige Behörde begleitet. Zudem beauftragt die gematik regelmäßig externe
Sicherheitsgutachten zum Design der TI. Im Kontext der ePA sei an dieser
Stelle auf die Gutachten der Technischen Universität Graz und des Fraunhofer-
Instituts für Sichere Informationstechnologie (SIT) verwiesen, die auf der
Internetseite der gematik veröffentlicht wurden. Außerdem wird die konkrete
Implementierung der Produkte durch die Industrie vor ihrer Zulassung durch
Gutachter geprüft. Diese Prüfung wird von der gematik und (im Fall der ePA)
zusätzlich vom BSI qualitätssichernd begleitet.
Darüber hinaus ist die gematik hinsichtlich des Sicherheitsdesigns der ePA und
aller anderen Produkte der TI vollständig transparent und veröffentlicht
kontinuierlich sämtliche Spezifikationen. Soweit die gematik selbst den Auftrag
erteilt hat, wie z. B. im Fall des E-Rezeptes, wird zusätzlich der Quellcode der
auf dieser Basis entwickelten Software veröffentlicht. Auf diese Weise können
auch externe Sicherheitsforschende ohne Beauftragung Sicherheitslücken
identifizieren.
Neben diesen Sicherheitsanalysen vor der Inbetriebsetzung werden im Auftrag
der gematik regelmäßig Penetrationstests nach Start des Produktivbetriebs
durchgeführt. Im Rahmen des von der gematik seit Oktober 2022 gestarteten
Bug-Bounty-Programms („Coordinated Vulnerability Disclosure Program“)
steht dies auch externen Sicherheitsforschenden offen.
Im Fall des Coordinated Vulnerability Disclosure Programms der gematik
werden entdeckte Verbesserungen z. B. bei Zustimmung der
Sicherheitsforschenden auf der Webseite der gematik veröffentlicht.
23. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass die eklatanten, beim CCC-
Kongress 2024 aufgedeckten Sicherheitsmängel von der gematik, den
mit IT-Sicherheit befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im
Bundesgesundheitsministerium oder in dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) bislang nicht aufgefallen sind, und welche
strukturellen Veränderungen strebt sie aufgrund dessen an?
Die vom CCC dargestellte Schwäche, konkret die Möglichkeit der Erstellung
der Berechtigungstokens durch die Simulation einer eGK, war der gematik
bereits vor der Vorstellung durch den CCC auf dem 38C3 bekannt. Die
Ausnutzung dieser Schwachstelle durch einen legitimen Leistungserbringer wurde
aber wegen des Beobachtungsdrucks durch die Protokollierung in Verbindung
mit der Strafbarkeit nicht autorisierter Zugriffe als „unwahrscheinlich“
eingestuft. Dass Angreiferinnen und Angreifer illegal in den Besitz eines
Praxisausweises gelangen können, wurde durch die Verschärfung der
Ausgabeprozesse als ebenso unwahrscheinlich bewertet.
Risiken werden beim Vorliegen neuer Erkenntnisse, wie die vom CCC
vorgetragenen, grundsätzlich neu bewertet. Entsprechend der Neubewertung werden
gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen getroffen. Dies ist auch in diesem Fall
unverzüglich erfolgt. Strukturelle Änderungen sind in diesem Kontext nicht
vorgesehen.
26. Inwiefern bleibt die Bundesregierung bei ihrer auf
Bundestagsdrucksache 18/6928 geäußerten Einschätzung, dass eine Überprüfung der
Identität bei der eGK-Ausgabe nicht notwendig sei, weil diese „im
Rahmen der gesetzlichen Meldebestimmungen bei Eintritt in die gesetzliche
Krankenversicherung“ erfolge, obwohl seitdem mehrfach gezeigt wurde,
dass die fehlende Identifizierung ohne technische Hackerkenntnisse
Zugang zu fremden Patientenakten erlaubt (vgl. z. B.
https://media.ccc.de/v/
36c3-10595-hacker_hin_oder_her_die_elektronische_patientenakte_k
ommt)?
Die zitierte Bundestagsdrucksache stammt aus dem Jahr 2015. Inzwischen
wurden in § 336 Absatz 4 bis 6 SGB V gesetzliche Regelungen geschaffen, durch
die sichergestellt werden soll, dass die elektronische Gesundheitskarte (eGK)
bzw. deren PIN nur in die richtigen Hände gelangen. Ziel der Regelungen ist es,
die Versicherten vor der Ausgabe von eGK und PIN eineindeutig zu
identifizieren, damit diese nicht an Unbefugte gelangen. Die Krankenkassen sind
verpflichtet, von den in § 336 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 SGB V genannten
Verfahren mindestens eines anzuwenden, um die eineindeutige Identifikation der/des
Versicherten sicherzustellen. Zusätzliche Maßnahmen können durch den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) nach § 336 Absatz 6 SGB V
in der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b SGB V festgelegt werden. Zur
Erhöhung der Sicherheit der Ausgabeprozesse der eGK sieht darüber hinaus § 217f
Absatz 4b Satz 4 SGB V vor, dass die Richtlinie dahingehend anzupassen ist,
dass vor Versand der eGK oder deren PIN an die Versicherte oder den
Versicherten ein Abgleich der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem
Melderegister zu erfolgen hat.
27. Welche Forderungen hatte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit (BfDI) seit August 2024 nach
Bekanntwerden der durch den CCC aufgedeckten Sicherheitslücken nach Kenntnis
der Bundesregierung konkret an die gematik gestellt?
a) Welche dieser Forderungen wurden bereits umgesetzt, und wie?
b) Welche dieser Forderungen werden noch umgesetzt, und wie?
c) Welche dieser Forderungen sollen nicht umgesetzt werden, und
warum nicht?
Die Fragen 27 bis 27c werden gemeinsam beantwortet.
Von September bis Dezember 2024 fanden mehrere Termine zwischen der
BfDI, dem BSI und der gematik zur Bewertung des Risikos im Zusammenhang
mit der dargestellten Schwachstelle statt. Hier wurde vornehmlich die
Eintrittswahrscheinlichkeit und die Wirksamkeit der bereits getroffenen Maßnahmen
besprochen. Zusätzlich war die BfDI dauerhaft in die regelmäßige Abstimmung
zum Sicherheitskonzept mit gematik und BSI eingebunden.
28. Wer überwacht die Einhaltung der gematik-Spezifizierungen, und welche
Reaktion dieser Überwachungsbehörde gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Enthüllungen auf dem CCC-Kongress 2024?
Die Spezifikationen der gematik werden im Benehmen mit dem BSI und der
BfDI erstellt. Vor der Veröffentlichung der Spezifikationen erfolgt die Freigabe
durch die Gesellschafterversammlung der gematik.
Das BSI wurde und wird von der gematik eng in die Abstimmung der
Maßnahmen eingebunden. Die von der gematik vorgeschlagenen Maßnahmen sind
unter anderem Ergebnis dieser Abstimmungen.
29. Wer überwacht die Architekturentscheidungen der gematik, und welche
Kompetenzen hat diese Instanz?
Grundlegende Architekturentscheidungen erfordern die Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der gematik. Zudem muss die gematik zu Fragen der
Sicherheit das Benehmen mit dem BSI und zu Fragen des Datenschutzes mit
der BfDI herstellen.
30. Wie viele Patientinnen und Patienten nehmen an der Erprobung der ePA
in den Testregionen teil?
An der Erprobung in den Modellregionen Hamburg und Umland und Franken
sowie in den Pilotregionen Nordrhein-Westfalens können alle gesetzlich
Versicherten teilnehmen, für die bereits eine ePA angelegt wurde und die sich in
der Behandlung bei einem Erprobungsteilnehmer befinden.
31. Welche Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht,
auf eine ePA zuzugreifen, und ist es insbesondere zutreffend, dass nicht
nur das behandelnde Personal, sondern z. B. auch sonstige Mitarbeitende
in Krankenhäusern mit PC-Zugang, nichtbehandelnde Ärztinnen und
Ärzte in medizinischen Versorgungszentren (MVZ) oder
Gemeinschaftspraxen oder nichtpharmazeutisches Personal in Apotheken auf die ePA
von Patientinnen und Patienten zugreifen können?
Der Zugriff auf die ePA ist aus datenschutzrechtlichen Gründen in § 352
SGB V streng gesetzlich geregelt, da es sich bei den in der ePA gespeicherten
Daten um besonders sensible persönliche Daten handelt. Der Zugriff auf die
ePA ist danach grundsätzlich Angehörigen eines Heilberufs, die zur Versorgung
der Versicherten in deren Behandlung eingebunden sind und der
Schweigepflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) unterliegen sowie deren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, im Rahmen der von diesen zulässigerweise zu
erledigenden Tätigkeiten unter Aufsicht der oder des Angehörigen eines
Heilberufs, vorbehalten. Zudem sind die in § 352 SGB V geregelten Zugriffsrechte
individuell für die jeweiligen Zugriffsberechtigten ausgestaltet und auf das
erforderliche Maß für die jeweilige Versorgung beschränkt. Grundsätzlich bedarf
es für den Zugriff der Herstellung eines technischen und zeitlich befristeten
Behandlungskontextes.
32. Inwiefern ist das Löschen einer ePA nach Ansicht der Bundesregierung
als Vorgang zu werten, der nur berechtigten Personen erlaubt ist?
Das Löschen einer ePA ist in § 344 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt.
Versicherte haben danach das Recht, jederzeit einer bereitgestellten ePA zu
widersprechen. In der Folge wird die ePA einschließlich aller darin gespeicherten
Daten auf Veranlassung der Krankenkasse durch den Anbieter unverzüglich
gelöscht.
33. Welche Verfahren haben die Krankenkassen den Versicherten für den
Widerspruch gegen die ePA nach Kenntnis der Bundesregierung
angeboten, und welche werden tatsächlich am häufigsten genutzt?
Die Krankenkassen haben einfache, barrierefreie Widerspruchsverfahren
vorzusehen, bei denen die Versicherten auf elektronischem oder schriftlichem Weg
widersprechen können. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, welche
Verfahren in welcher Häufigkeit genutzt wurden.
34. Sind der Bundesregierung datenschutzrechtliche Verstöße bei den ePA-
Widersprüchen bekannt, und wenn ja, was hat sie unternommen?
Der Bundesregierung sind keine datenschutzrechtlichen Verstöße bekannt.
35. Inwiefern gilt das Sicherheitsversprechen der Bundesregierung für die
ePA auch für die Löschung der ePA?
36. Inwiefern bedeutet der Widerspruch gegen eine ePA nach aktueller
Rechtslage nach Kenntnis der Bundesregierung, dass die Krankenkasse
eine ggf. bereits ohne Zustimmung der Versicherten eingerichtete und
mit Daten versehene ePA löschen muss?
Die Fragen 35 und 36 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bereitstellung einer ePA erfolgt gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 SGB V nach
vorheriger umfassender Information erst dann, wenn die oder der Versicherte
gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen
widersprochen hat. Versicherte können zudem jederzeit und anlasslos einer
bereitgestellten ePA widersprechen. In der Folge haben die Krankenkassen nach
§ 344 Absatz 3 Satz 4 SGB V als datenschutzrechtlich Verantwortliche zu
veranlassen, dass die ePA einschließlich aller darin gespeicherten Daten durch den
Anbieter der ePA unverzüglich gelöscht wird.
37. Wie ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, die Absenderin
oder den Absender eines postalischen Briefs, einer E-Mail oder eines
Faxes als berechtigte Person zu identifizieren, und welche dieser Methoden
werden nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich angewendet?
Die Verfahren zur Identifizierung der gesetzlich Versicherten beim Kontakt mit
den Krankenkassen obliegen den Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen (GKV-SV) legt hierfür nach § 217f Absatz 4 SGB V in
Abstimmung mit der BfDI und dem BSI Maßnahmen in einer Richtlinie fest, die durch
die Krankenkassen bei Kontakt mit Versicherten anzuwenden sind.
38. Welche Verfahren sind nach Ansicht der Bundesregierung
datenschutzrechtlich zulässig für den Widerspruch gegen eine automatisch
zugewiesene ePA (Opt-out-Verfahren)?
39. Welche rechtlichen (insbesondere datenschutzrechtlichen) Vorgaben
wurden den Krankenkassen für die Ausgestaltung des ePA-Widerspruchs
gemacht?
40. Warum hat die Bundesregierung darauf verzichtet, den Krankenkassen
engere Vorgaben für den ePA-Widerspruch zu machen bzw. in einem
Gesetzentwurf vorzuschlagen?
41. Welche Methoden kombinieren einen datenschutzrechtlich zulässigen
Widerspruch nach Ansicht der Bundesregierung mit der gewünschten
Niedrigschwelligkeit?
Die Fragen 38 bis 41 werden gemeinsam beantwortet.
Die Krankenkassen haben einfache, barrierefreie Widerspruchsverfahren
vorzusehen, bei denen die Versicherten auf elektronischem oder schriftlichem Weg
widersprechen können. Die Umsetzung und Ausgestaltung der Verfahren
obliegen den Krankenkassen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen.
Unbeschadet hiervon obliegen die Überwachung und Einhaltung der Vorgaben den
zuständigen Aufsichtsbehörden.
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ISSN 0722-8333