Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2024 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ateş Gürpinar, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Gruppe Die Linke
Vorbemerkung
Die durchschnittliche Asylverfahrensdauer betrug im Jahr 2023 6,8 Monate (vgl. hierzu und, soweit nicht anders angegeben, auch im Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12124). Bei Herkunftsländern mit schlechten Anerkennungschancen verliefen die Verfahren bedeutend schneller (Moldau, Montenegro, Serbien: 2,7 bzw. 2,8 Monate). Im Vergleich einzelner BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)-Außenstellen (bei gleichen Herkunftsländern) fiel 2023 insbesondere das Ankunftszentrum in Heidelberg mit deutlich überdurchschnittlichen, z. T. doppelt oder dreimal so langen Verfahrensdauern auf (etwa in Bezug auf das Herkunftsland Eritrea: 21 statt 7,1 Monate). Seit Anfang 2023 wird bei einem der Asylprüfung vorgeschalteten Dublin-Verfahren die Verfahrensdauer erst ab Feststellung der Zuständigkeit Deutschlands berechnet (vgl. www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2023/230505-asylgeschaeftsstatistik-april-2023.html). Solche Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2023 durchschnittlich 3,1 Monate.
Vor allem die Dauer der Asylklageverfahren stieg in den vergangenen Jahren deutlich an, von 7,4 Monaten im Jahr 2016 über 12,5 Monate im Jahr 2018 auf 26,5 Monate im Jahr 2021. Im Jahr 2023 dauerte ein Klageverfahren durchschnittlich noch 20,7 Monate. Gerichtliche Eilverfahren, etwa in Fällen einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“, sind allerdings bedeutend schneller, hier dauerten die gerichtlichen Verfahren nur zwischen 30 und 40 Tagen (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/12228). Bei den Asylklageverfahren gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern: In Rheinland-Pfalz betrug die Verfahrensdauer im Jahr 2023 mit 5 Monaten nicht einmal ein Viertel des bundesweiten Durchschnittswerts, überdurchschnittlich lang dauerten Gerichtsverfahren hingegen in Brandenburg (38,8 Monate) und Hessen (31,5 Monate). Ein Grund für die gestiegene Dauer der Gerichtsverfahren ist aus Sicht der Fragestellenden die große Zahl mangeloder fehlerhafter Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Etwa jeder vierte (24,4 Prozent) der von den Gerichten inhaltlich überprüften Bescheide erwies sich im Jahr 2023 als fehlerhaft bzw. rechtswidrig (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/12228).
Die gesamte Asylverfahrensdauer bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung, d. h. ggf. inklusive eines sich an das behördliche Verfahren anschließenden Gerichtsverfahrens, betrug 2016 noch 8,7 Monate, 2018 waren es 17,6 Monate und im ersten Halbjahr 2021 24 Monate. Im Jahr 2023 sank dieser Wert auf 18,5 Monate. Bei Ländern mit schlechten Anerkennungschancen lag die Gesamtverfahrensdauer inklusive etwaiger Gerichtsverfahren deutlich niedriger, z. B. in Bezug auf Nordmazedonien, Moldau und Serbien bei etwa acht Monaten.
Die Bundesregierung und das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf neue Berechnungsmodelle (z. B. „Verfahrensdauer am aktuellen Rand“, „Verfahrensdauer Neuverfahren“). Nach Auffassung der Fragestellenden geschah dies, um gegenüber der Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/13366). Seit September 2018 wird (auch) auf die sogenannte Jahresverfahrensdauer abgestellt, die nur Verfahren umfasst, die in den vergangenen zwölf Monaten begonnen und wieder abgeschlossen wurden (2023: 4,2 Monate), länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben damit unberücksichtigt.
Irreführende statistische Darstellungen zur Verfahrensdauer gab es aus Sicht der Fragestellenden auch in anderen Kontexten: So behauptete der damalige Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, zum einjährigen Bestehen sogenannter AnkER-Zentren im August 2019, es gebe dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ankerzentren.html). Doch das war vor allem einem statistischen Effekt geschuldet, denn wegen der Neugründung der AnkER-Zentren konnten dort noch gar keine längeren Verfahren in die Berechnung mit eingehen. Im Jahr 2020 dauerten die Verfahren in AnkER-Zentren mit 8,4 Monaten dann bereits länger als im allgemeinen Durchschnitt (8,3 Monate), und das war auch in den drei Folgejahren der Fall (2023: 7,0 statt 6,8 Monate).
Sogenannte beschleunigte Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG), die 2016 mit dem Asylpaket II eingeführt wurden, spielen in der Praxis kaum eine Rolle. Im Jahr 2023 gab es gerade einmal 196 Entscheidungen nach § 30a AsylG, das waren 0,07 Prozent aller BAMF-Entscheidungen.
Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (Bundestagsdrucksache 20/4327) sollten insbesondere die gerichtlichen Verfahren beschleunigt werden. Sachverständige äußerten im Rahmen einer entsprechenden Anhörung Bedenken, dass ein genau gegenteiliger Effekt erreicht werden könnte (vgl. Wortprotokoll der 23. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 28. November 2022). Die Abschaffung der anlasslosen Widerrufsprüfungen und den damit verbundenen Entlastungseffekt für das BAMF begrüßten die meisten Sachverständigen hingegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren bis zu einer behördlichen Entscheidung im Jahr 2024, und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im Jahr 2024 bis zu einer unanfechtbaren (rechts- oder bestandskräftigen) Entscheidung (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?
Wie lang war im Jahr 2024 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen bzw. bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie lang war im Jahr 2024 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, und Tunesien differenzieren)?
Wie lang war im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer in Fällen, in denen weder das BAMF noch die Gerichte einen Schutzstatus gewährt haben (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, und Tunesien differenzieren)?
Wie lang war im Jahr 2024 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welches waren im Jahr 2024 die jeweils 20 Herkunftsländer mit den längsten bzw. kürzesten Asylverfahren beim BAMF (bitte nach Ländern, Verfahrensdauern, Entscheidungszahlen und bereinigten Schutzquoten auflisten, zudem Länder mit weniger als 25 Entscheidungen unberücksichtigt lassen)?
Wie lang war im Jahr 2024 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, mit denen der Widerruf oder die Rücknahme eines Schutzstatus geprüft wurde (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welchen Anteil hatten diese Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, die bei der Berechnung der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer nicht berücksichtigt werden (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), an allen Verfahren (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
Wie lang war im Jahr 2024 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in sogenannten Ankunftszentren, in AnkER-Zentren bzw. „funktionsgleichen Einrichtungen“ (bitte diese beiden Kategorien zusammenfassen) oder in den Außenstellen bzw. der Zentrale des BAMF (bitte ebenfalls zusammengefasst) entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, und Tunesien differenzieren, hinsichtlich der AnkER-Zentren und funktionsgleichen Einrichtungen bitte zudem nach Standorten differenzieren)?
Wie lang war im Jahr 2024 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden aus Syrien, Irak, Afghanistan, Iran, Türkei, Eritrea, Somalia, Pakistan, Nigeria und der Russischen Föderation (bitte zudem jeweils auch nach den Organisationseinheiten mit den jeweils zehn längsten bzw. kürzesten Verfahrensdauern und in denen mindestens 25 entsprechende Asylanträge bearbeitet worden sind, differenziert auflisten)?
Wie erklärt die Bundesregierung bzw. das BAMF, dass im Vergleich einzelner BAMF-Außenstellen bei gleichen Herkunftsländern das Ankunftszentrum in Heidelberg auch im Jahr 2023 (Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/12124) mit deutlich überdurchschnittlichen, z. T. doppelt bis dreimal so langen Verfahrensdauern auffällt (vgl. jeweils die Antworten zu Frage 7 auf den Bundestagsdrucksachen 20/6052 und 20/8787, bitte nachvollziehbar darlegen)?
Wie lang war die durchschnittliche Dauer von Asylklageverfahren im Jahr 2024 (soweit vorliegend, bitte zudem nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Asylklageverfahren waren zuletzt anhängig (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und was waren in den einzelnen Bundesländern jeweils die fünf wichtigsten Herkunftsländer bei anhängigen Asylklageverfahren (bitte auch mit Zahlen nennen)?
In wie vielen Fällen und zu welchen konkreten Fallkonstellationen bzw. Sachfragen sind derzeit Revisionen zur Klärung der Lage in Herkunfts- bzw. Zielstaaten auf der Grundlage der Neuregelung nach § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes anhängig, in welchen dieser Verfahren hat das BAMF die Revision eingelegt bzw. beantragt, und wann ist in diesen Verfahren nach Kenntnis des BAMF mit Entscheidungen zu rechnen (bitte auflisten und ausführen), ist eine Beschleunigungswirkung infolge der ersten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nach § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes vom 21. November 2024 (BVerwG 1 C 23.23) feststellbar (bitte ausführen)?
Was hat das BAMF bzw. was haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer personell und organisatorisch unternommen, um die auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 13. Oktober 2023 vereinbarte Zielsetzung zu erreichen, bei Herkunftsländern mit einer Anerkennungsquote von weniger als 5 Prozent „das Asyl- und das anschließende Gerichtsverfahren jeweils in drei Monaten abzuschließen“ (vgl. hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2023-10/fluechtlingspolitik_von_bund_und_laendern_-_gemeinsame_kostentragung.pdf, Seite 5; bitte darlegen)?
a) Welche Daten liegen dazu vor, inwieweit diese Zielvorgabe erreicht wurde (bitte die Verfahrensdauern zu Asylsuchenden aus Ländern mit unter fünfprozentiger Anerkennungsquote für das erste und zweite Halbjahr 2024 nach behördlichen und gerichtlichen Asylklage- bzw. Eilverfahren getrennt darlegen und jeweils auch nach den 15 wichtigsten dieser Herkunftsländer differenzieren)?
b) Welchen Anteil bildeten Asylsuchende aus Herkunftsländern mit einer Anerkennungsquote von weniger als 5 Prozent an allen Asylsuchenden im Jahr 2024 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten dieser Herkunftsländer differenzieren und die jeweiligen Schutzquoten nennen)?
c) Wie viele der Ablehnungen von Asylsuchenden aus Herkunftsländern mit unter fünfprozentiger Anerkennungsquote erfolgten im Jahr 2024 als „offensichtlich unbegründet“ (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten dieser Herkunftsländer differenzieren), und inwieweit wird in diesen Fällen bei der Frage, ob die Gerichtsverfahren entsprechend dem MPK-Beschluss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden, auf die Dauer der Klage- oder der Eilverfahren abgestellt, vor dem Hintergrund, dass die Klageverfahren in diesen Fällen in der Regel keine aufschiebende Wirkung haben (es sei denn, die aufschiebende Wirkung der Klage wird gerichtlich angeordnet), sodass solche Personen trotz anhängiger Klage nach einem negativ verlaufenen Eilverfahren abgeschoben werden können (bitte begründen)?
Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung bzw. kann das BAMF machen zu Anhörungen bzw. Sprachmittlungen (bitte differenzieren) im Wege der Bild- und Tonübertragung im Jahr 2024 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten betroffenen Herkunftsländern bzw. BAMF-Standorten differenzieren)?
Wie lang dauerten im Jahr 2024 im Durchschnitt diejenigen Asylverfahren, die zunächst wegen der Anerkennung eines Schutzstatus in Griechenland zurückgestellt worden waren („Griechenlandablage“, bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele solcher Verfahren sind aktuell noch anhängig?
Wie lang war im Jahr 2024 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren; bitte zudem nach den Standorten der Organisationseinheiten differenziert auflisten und die absoluten Fallzahlen nennen)?
Wie lang war im Jahr 2024 die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden („Jahresverfahrensdauer“, bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?
Warum hat der Präsident des BAMF, Hans-Eckhard Sommer, bei dem Besuch von Bundeskanzler Olaf Scholz im BAMF Anfang Juli 2024 lediglich Angaben zur „Jahresverfahrensdauer“ gemacht („4,6 Monate“) und nicht auch zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer aller Asylverfahren, die vermutlich Anfang Juli 2024 um etwa drei Monate länger gewesen ist (bitte begründen)?
Wie lang war im Jahr 2024 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei früher sogenannten Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“, bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?
Wie lang war im Jahr 2024 die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden bzw. die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren)?
Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren zum letzten Stand seit über 3, 6, 12, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Asylverfahren waren nach Einschätzung des BAMF bereits länger anhängig als dies nach EU-Recht zulässig ist (Artikel 31 Absatz 5 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (AsylVerfRL) sieht eine maximale Frist von 21 Monaten nach Antragstellung vor, die Regelfrist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt sechs Monate, Ausnahmen sind unter Umständen möglich; bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2024 die Regelhöchstdauer von sechs Monaten (Artikel 31 Absatz 3 AsylVerfRL) überschritten, in wie vielen Fällen wurden Betroffene hierüber in welcher Form informiert (vgl. Artikel 31 Absatz 6a AsylVerfRL; bitte ausführen und Daten nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in wie vielen Fällen wurden Betroffene über die Gründe für die Verzögerung informiert (vgl. Artikel 31 Absatz 6b AsylVerfRL)?
Wie viele Asylverfahren sind von der vorübergehenden Aussetzung von Entscheidungen mit Blick auf die schwierig einschätzbare Lage in Syrien betroffen, wie lange warten diese Asylsuchenden bereits auf eine Entscheidung, wie viele unbegleitete Minderjährige sind unter den Betroffenen, und ab wann ist mit der Wiederaufnahme entsprechender Entscheidungen zu rechnen, jedenfalls in Fällen, in denen trotz noch unsicherer Lage offenkundig ein Schutzanspruch besteht (bitte ausführen)?
Wie lang war im Jahr 2024 die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im Jahr 2024 (bitte soweit möglich nach Standorten, den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren)?