Deutscher Bundestag Drucksache 20/15023
20. Wahlperiode 19.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/14875 –
Einsatz der Bundespolizei und weiterer Sicherheitsbehörden des Bundes beim
Bundesparteitag der AfD in Riesa am 11. und 12. Januar 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 11. und 12. Januar 2025 hat die Alternative für Deutschland (AfD) ihren
Bundesparteitag in Riesa abgehalten. Dabei gab es zahlreiche Gegenproteste.
Im Einsatz waren hierbei auch Kräfte der Bundespolizei (
www.mdr.de/nachric
hten/sachsen/dresden/grossenhain-riesa/polizei-angriffe-einsatz-gewalt-afd-lin
ke-proteste-102.html). Am 11. Januar 2025 sowie im Nachgang des
Parteitages gab es Berichte über Polizeigewalt gegen Demonstrierende. So sei ein
sächsischer Landtagsabgeordneter der Partei Die Linke, Nam Duy Nguyen,
der als parlamentarischer Beobachter bei den Protesten gegen den AfD-
Bundesparteitag in Riesa zugegen gewesen sein soll, von einem niedersächsischen
Polizeibeamten offenbar bewusstlos geschlagen. Laut übereinstimmenden
Medienberichten wird diesbezüglich gegen zwei Beamte bereits intern ermittelt.
Nach Informationen des „DER SPIEGEL“-Magazins seien die beiden
Beamten in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit eingesetzt gewesen
(
www.spiegel.de/panorama/afd-parteitag-in-riesa-krasse-polizeigewalt-oder-sc
hutz-der-grundrechte-fuer-beide-seiten-a-77acaa05-4a45-4caa-8438-fb5ddde0
173e). Auch die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beobachtete die Proteste in Riesa.
Die Gewerkschaft übte im Nachgang gegenüber der Polizei Kritik am
Umgang mit Journalistinnen und Journalisten sowie an der Einschränkung der
Pressefreiheit während des Einsatzes. Dabei kam es laut Angaben der
Gewerkschaft auch zu körperlichen Angriffen seitens von Polizeibeamten gegen
Vertreterinnen und Vertreter der Presse (mmm.verdi.de/aktuelle-meldungen/rie
sa-einschraenkung-der-pressefreiheit-101101).
Das Komitee für Grundrechte und Demokratie mit Sitz in Köln wirft den
Polizei- und Ordnungsbehörden gezielte Gewalt während der Proteste gegen den
AfD-Bundesparteitag in Riesa vor. Der Verein war laut eigenen Angaben mit
insgesamt 15 Demonstrationsbeobachterinnen und
Demonstrationsbeobachtern in Riesa vor Ort, um das Demonstrationsgeschehen und den damit
einhergehenden Polizeieinsatz zu beobachten. Neben einer Reihe weiterer Fälle
benennt das Komitee für Grundrechte und Demokratie insbesondere einen
Vorfall, in dem Personenschutzkräfte des Bundeskriminalamtes (BKA)
gemeinsam mit weiteren anwesenden Polizeikräften die Weiterfahrt eines Autos, wel-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 19. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ches mit Mitgliedern der AfD besetzt gewesen sein soll, durchgesetzt habe.
Dabei sollen 20 bis 30 Personen verletzt worden sein, von denen eine Person
zur Behandlung in ein Krankenhaus abtransportiert worden sein soll (
www.gr
undrechtekomitee.de/details/pressemitteilung-gegendarstellung-zur-polizeiver
sion-gewaehrleistung-des-afd-parteitags-in-riesa-nur-durch-gezielte-polizeige
walt-ermoeglicht). Die benannte Situation wurde auch von weiteren Medien
aufgegriffen. Die Zeitung „taz“ sprach in diesem Zusammenhang mit einem
als Demonstrationssanitäter anwesenden Mann. Dieser beschreibt als
Örtlichkeit des Vorfalles die Straße An der Klosterkirche im Osten der Stadt Riesa.
Dort seien am 11. Januar um kurz nach 10:00 Uhr zwei schwarze
Kraftfahrzeuge der Marke Audi, gekennzeichnet mit Blaulicht und begleitet von einer
Polizeieskorte, von Demonstrierenden an der Weiterfahrt gehindert worden.
Laut dessen Angaben, wie auch nach Angaben eines Sprechers des BKA, habe
sich in einem der Wagen die AfD-Bundesvorsitzende Alice Weidel befunden.
Um deren Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, seien nach Angaben des BKA
auch Mittel des unmittelbaren Zwangs angedroht und eingesetzt worden. Nach
Darstellung der Zeitung „taz“, die sich auf ein Video der Situation bezieht,
habe dies im konkreten Fall einen unkoordiniert wirkenden Einsatz von
Schlägen, Tritten und den unangekündigten Einsatz von Pfefferspray durch
Personenschutzkräfte des BKA nach sich gezogen (taz.de/Protest-gegen-AfD-Partei
tag-in-Riesa/!6062846/). Das in der Medienberichterstattung benannte Video
der Situation wurde auf dem sozialen Netzwerk Instagram u. a. von einem
parlamentarischen Beobachter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ario
Mirzaie, welcher Mitglied im Berliner Abgeordnetenhaus ist und der sich
ebenfalls vor Ort befand und den Vorfall bestätigte, öffentlich geteilt. Die
Videoaufnahmen zeigen u. a. den mehrfachen Einsatz von Pfefferspray seitens
einer weiblichen Person gegen Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmer,
die mutmaßlich als Kraft der BKA-Personenschutzeinheit eingesetzt war,
sowie das Vorgehen der Zivil- sowie uniformierten Beamten. Aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller muss der Einsatz von Sicherheitsbehörden des
Bundes, insbesondere auch des Bundeskriminalamtes, transparent aufgeklärt
und Berichten über Gewalt seitens Polizeikräften konsequent nachgegangen
werden.
1. Wie viele und welche Einheiten der Bundespolizei waren nach Kenntnis
der Bundesregierung rund um den Bundesparteitag der AfD in Riesa am
11. und 12. Januar 2025 im Einsatz?
Die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion setzte für die Bewältigung der
originären Aufgaben der Bundespolizei
– 1 Einsatzhundertschaft,
– 2 Einsatzzüge und
– 2 Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten
ein.
2. Wie viele und welche Kräfte der Bundespolizei (einschließlich
Spezialkräften und Spezialeinheiten) waren durch den Freistaat Sachsen für den
Einsatz rund um den Bundesparteitag der AfD in Riesa für welche
Zeiträume angefragt?
Die Kräfteanforderung des Landes Sachsen umfasste für den 11. Januar 2025
– 1 Abteilungsführungsstab,
– 2 Einsatzhundertschaften,
– 1 Toilettenkraftwagen
– 6 Polizeireiter mit Dienstpferden und
– 2 Unterstützungskräften sowie
– 6 Super-Recogniser.
Für den 12. Januar 2025 wurde
– 1 Toilettenkraftwagen angefragt.
3. Wann erfolgten diese Kräfteanforderungen?
Die Kräfteanforderungen an die Bundespolizei erfolgten am 6. Januar 2025.
4. Wie viele der zur Verfügung gestellten Kräfte der Bundespolizei kamen
am 11. und 12. Januar 2025 im Rahmen des Einsatzes rund um den
Bundesparteitag der AfD in Riesa tatsächlich und mit welchen Aufgaben in
welchen jeweiligen Einsatzabschnitten zum Einsatz?
5. Welche und wie viele Einsatzmittel der Bundespolizei (z. B. Drohnen,
Wasserwerfer, Sonderfahrzeuge) wurden in diesem Rahmen genutzt?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Der Einsatz erfolgte in der Zuständigkeit des Landes Sachsen und unterliegt der
dortigen parlamentarischen Kontrolle. Insofern sind hierzu keine Angaben
möglich.
6. Wurden im Vorfeld des Bundesparteitages der AfD in Riesa
Lageeinschätzungen, Lagebilder und Gefahrenprognosen hinsichtlich der
erwarteten Demonstrationen und Proteste durch das Bundeskriminalamt
gefertigt, und wenn ja, welche, mit welchem Inhalt, und erfolgte eine –
angeforderte oder proaktive – Übermittlung an Landesbehörden, und wenn ja,
an welche Landesbehörden?
Am 9. Januar 2025 wurde eine Gefährdungsbewertung des
Bundeskriminalamts (BKA) zum Bundesparteitag der AfD vom 10. bis zum 12. Januar 2025 in
Riesa bundesweit an alle Landeskriminalämter, den Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof, das Bundesministerium des Innern und für Heimat, das
Bundespolizeipräsidium, das Zollkriminalamt, den Bundesnachrichtendienst
sowie das Bundesamt für Verfassungsschutz gesteuert.
Auf Basis dieser Gefährdungsbewertung erfolgte im zuständigen Fachbereich
des BKA zudem eine Bewertung der Gefährdungslage der teilnehmenden
Bundestagsabgeordneten der AfD.
7. Erfolgte im Vorfeld oder während des Bundesparteitages der AfD in
Riesa und im Zusammenhang mit den (erwarteten) Demonstrationen und
Protesten gegen diesen eine angeforderte oder proaktive Übermittlung
von Lageeinschätzungen, Lagebildern und Gefahrenprognosen oder
anderweitig eingestuften Informationen durch das Bundeskriminalamt an
die Veranstalterin sowie etwaige durch diese beauftragte private
Sicherheitsunternehmen, und wenn ja, wann, und mit welcher Begründung?
Es erfolgte keine Übermittlung im Sinne der Fragestellung durch das BKA.
8. Übermittelte die Deutsche Bahn AG betreffend die Versammlungslagen
in Riesa Informationen an die Bundespolizei, und wenn ja, welche
Informationen, in wie vielen Fällen, und zu wie vielen Personen?
Die Deutsche Bahn (DB) AG tauschte sich mit der Bundespolizei im
Zusammenhang mit der Versammlungslage in Riesa bezüglich des Verlaufs von An-
und Abreisen auf Verkehrsstationen und in Zügen aus, um daraus
schlussfolgernd Maßnahmen zur Sicherheit von Reisenden und eigenen Personalen
abzustimmen (z. B. Reisendenlenkung auf andere Züge bei bevorstehenden
Überfüllungen von Zügen aufgrund hoher Anzahl an Reisenden).
9. Erbat die Bundespolizei von der Deutschen Bahn AG betreffend die
erwarteten Versammlungslagen in Riesa Informationen, und wenn ja,
welche Informationen, in wie vielen Fällen, und zu wie vielen Personen?
Die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion hat das Sicherheitskonzept des
zuständigen Regionalbereiches der DB Sicherheit erbeten.
10. Übermittelten andere Verkehrsunternehmen Informationen an die
Bundespolizei betreffend die erwarteten Versammlungslagen in Riesa, und
wenn ja, welche Unternehmen, welche Informationen, in wie vielen
Fällen, und zu wie vielen Personen?
Die Centralbahn AG übermittelte der örtlich zuständigen
Bundespolizeiinspektion einen Hinweis über eine bevorstehende Buchung von zwei Sonderzügen
für den 10. Januar 2025 durch eine natürliche Person der Organisation „organi-
zi.org“ anlässlich eines „Anti-AfD-Konzerts“.
11. Erbat die Bundespolizei von anderen Verkehrsunternehmen abseits der
Deutschen Bahn AG betreffend die erwarteten Versammlungslagen in
Riesa Informationen, und wenn ja, welche Informationen, in wie vielen
Fällen, und zu wie vielen Personen?
Die einsatzführende Bundespolizeiinspektion erfragte im Rahmen der
Einsatzvorbereitung die Zugkapazitäten auf der Strecke Leipzig – Riesa beim
Verkehrsverbund Oberelbe sowie auf der Strecke Chemnitz – Riesa bei der
Mitteldeutschen Regiobahn.
12. Waren BKA-Kräfte in zivil im Rahmen des Einsatzes rund um den
Bundesparteitag der AfD in Riesa im Einsatz, und wenn ja, wie viele, in
welchen Zeiträumen, und mit welchen Aufgaben?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
13. Waren Kräfte der Abteilung „Sicherungsgruppe“ (SG) des BKA im
Rahmen des Einsatzes rund um den Bundesparteitag der AfD in Riesa im
Einsatz, und wenn ja, wie viele, in welchen Zeiträumen und mit welchen
Aufgaben?
Vom 10. bis 12. Januar 2025 waren 30 zivile Kräfte der Sicherungsgruppe des
BKA im Einsatz. Sie waren mit Personenschutz- und Aufklärungsmaßnahmen
betraut. Des Weiteren war eine Führungsgruppe vor Ort eingesetzt.
a) Waren Kräfte der Einheit Auslands- und Spezialeinsätze, welche der
Abteilung „Sicherungsgruppe“ (SG) des BKA zugeordnet sind, im
Rahmen des Einsatzes rund um den Bundesparteitag der AfD in Riesa
im Einsatz, und wenn ja, wie viele, in welchen Zeiträumen, und mit
welchen Aufgaben?
Es waren keine Kräfte im Sinne der Fragestellung im Einsatz.
b) Waren unter den eingesetzten Kräften des BKA Beamte, gegen die
sich ein Ermittlungsverfahren wegen Rassismus- und
Sexismusvorwürfen, Bedrohungen, verschwundener Munition sowie Kontakten zu
privaten Sicherheitsfirmen richtet, im Rahmen des Einsatzes rund um
den Bundesparteitag der AfD in Riesa im Einsatz, und wenn ja, wie
viele, in welchen Zeiträumen, und mit welchen Aufgaben (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/30302)?
Gegen keine der in Riesa eingesetzten Kräfte des BKA finden gegenwärtig
interne Ermittlungen aufgrund der in der Fragestellung genannten Vorwürfe statt.
14. Wurden via BKA im Rahmen der Mobilisierung zu Demonstrationen und
Protesten gegen den Bundesparteitag der AfD in Riesa vom 11. bis
12. Januar 2025 Personen zur polizeilichen Beobachtung o. Ä.
ausgeschrieben?
Es erfolgten keine Tätigkeiten des BKA im Sinne der Fragestellung.
15. Wurden Einsatzmittel des BKA (z. B. Drohnen) in diesem Rahmen
genutzt, und wenn ja, welche, und wie viele?
Im Zuge der Einsatzbewältigung nutzte das BKA gängige Einsatzmittel, wie
u. a. Digitalfunk. Drohnen kamen durch das BKA nicht zum Einsatz.
16. Wurden im Vorfeld des Bundesparteitages der AfD in Riesa und im
Zusammenhang mit den erwarteten Demonstrationen und Protesten gegen
diesen Lageeinschätzungen, Lagebilder und Gefahrenprognosen durch
das Bundesamt für Verfassungsschutz gefertigt, und wenn ja, welche, mit
welchem Inhalt, und erfolgte eine – angeforderte oder proaktive –
Übermittlung an Landesbehörden, und wenn ja, an welche Landesbehörden?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erstellt im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrages, teilweise in Kooperation mit anderen, jeweils zuständigen
Behörden, regelmäßig Lageeinschätzungen, Lagebilder und
Gefahrenprognosen.
Eine darüberhinausgehende Antwort hinsichtlich der hier konkret erfolgten
Lageeinschätzungen, Lagebilder und Gefahrenprognosen kann trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da
Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der
Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind.
Insbesondere durch die Veröffentlichung der konkreten Inhalte der ergriffenen
Maßnahmen im Vorfeld des Bundesparteitages der AfD in Riesa im Januar
2025 können Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand
sowie die Arbeitsweise in den Abteilungen Auslandsbezogener Extremismus
und Linksextremismus/-terrorismus gezogen werden. Eine Veröffentlichung der
in Rede stehenden Informationen würde zudem dazu führen, dass der
Kenntnisstand und bestimmte Arbeitsweisen im nachrichtendienstlichen Bereich
offengelegt würden. Betroffene Personen würden hier in die Lage versetzt,
Abwehrstrategien zu entwickeln, und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV
erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen
Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
deutschen Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen
der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine
Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende
Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Erschwerend kommt dabei hinzu,
dass sich die durch die Beantwortung dieser Anfrage möglicherweise erlangten
Kenntnisse zur Arbeitsweise des BfV insbesondere zur Prognostizierung
etwaiger Gefährdungen auf andere Phänomenbereiche übertragen ließen. Es könnten
somit von verschiedensten extremistischen Szenen entsprechende
Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren,
dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die
Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und
somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.
17. Waren Mitarbeitende des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) im
Rahmen des Einsatzes rund um den Bundesparteitag der AfD in Riesa im
Einsatz, und wenn ja, wie viele, in welchen Zeiträumen, und mit welchen
Aufgaben?
18. Wurden Einsatzmittel des BfV (z. B. Drohnen) in diesem Rahmen
genutzt, und wenn ja, welche, und wie viele?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Beantwortung der Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht –
auch nicht eingestuft – erfolgen kann. Operative Maßnahmen und
Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig.
Eine Antwort der Bundesregierung auf die Frage, ob Mitarbeitende des BfV im
Rahmen des Bundesparteitags der AfD in Riesa im Einsatz waren und welche
Einsatzmittel möglicherweise genutzt wurden, würde spezifische Informationen
zur Tätigkeit im Nachrichtendienstbereich des BfV einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich
machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass die bestehenden oder in der
Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden des BfV
aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. So würde eine Auskunft
über die Anzahl eventuell eingesetzter Mitarbeiter und Einsatzmittel
Rückschlüsse auf die Intensität und den Umfang eventuell stattgefundener
Maßnahmen zulassen. Insbesondere ergänzende Ausführungen dazu, in welchen
Zeiträumen und mit welchen Aufgaben diese möglicherweise eingesetzt wurden,
würden es ermöglichen, bei einem Großereignis, welches ausführlich in der
Presseberichterstattung und auf sozialen Medien dokumentiert wurde, die
Maßnahmen des BfV in Verbindung mit konkreten Ereignissen zu setzen.
Eine Auflistung dieser eventuell eingesetzten Einsatzmittel würde zudem
Rückschlüsse darauf zulassen, welche Art von Informationen mit diesen erhoben
werden sollen. Durch die Angabe davon, wie viele Mittel eingesetzt wurden,
wäre außerdem nachvollziehbar, wo möglicherweise Aufklärungsschwerpunkte
des BfV liegen.
Durch eine Beantwortung der Fragen könnten zudem Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf und die Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies wäre
insbesondere der Fall, wenn vermehrt anlassbezogen zu möglichen einzelnen
Maßnahmen gefragt wird. Dies ist insbesondere hier anzunehmen, da es sich
um ein jährlich stattfindendes Ereignis handelt. Informationen, die in dieser
Beantwortung zur Art und zum Umfang von eventuell getroffenen Maßnahmen
gegeben würden, könnten zukünftig dazu genutzt werden, konkrete
Abwehrmaßnahmen dagegen zu entwickeln, etwa wenn das BfV mitteilen würde, dass
es die in Frage 18 beispielhaft genannten Drohnen zu Dokumentationszwecken
einsetze. Die Erkenntnisgewinnung des BfV könnte durch solche
zielgerichteten Abwehrmaßnahmen eingeschränkt oder in Einzelfällen sogar unmöglich
gemacht werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
deutschen Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen
der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine
Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende
Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
ausscheidet. Die damit einhergehende Erhöhung des Risikos des Bekanntwerdens der
Informationen kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf
genommen werden.
Erschwerend kommt dabei im vorliegenden Fall hinzu, dass sich die durch die
Beantwortung dieser Anfrage möglicherweise erlangten Kenntnisse zur
Arbeitsweise des BfV unter Umständen auf andere Phänomenbereiche
übertragen ließen. Es könnten somit von verschiedensten extremistischen Szenen
entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil
für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Dies lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob die erfragten operativen
Maßnahmen erfolgten oder nicht.
19. Wie wurden der Einsatz sowie das Einsatzkonzept der Bundespolizei im
Rahmen rund um den Bundesparteitag der AfD in Riesa nachbereitet und
bewertet?
Der Einsatz sowie das Einsatzkonzept wurden gemäß der polizeilichen
Standards ohne Besonderheiten nachbereitet.
20. Wurden im Nachgang des Einsatzes Disziplinarverfahren gegen
Einsatzkräfte der Bundespolizei ergriffen, und wenn ja, welche?
Die Bundespolizei hat bis zum Zeitpunkt der Beantwortung keine
Disziplinarverfahren gegen Einsatzkräfte eingeleitet, die aus Anlass des AfD-Parteitages
eingesetzt waren.
21. Liegen im Nachgang des Einsatzes nach Kenntnis der Bundesregierung
Strafanzeigen gegen Kräfte der Bundespolizei vor, und wenn ja, wie
viele, und welche Straftatbestände betreffend?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass
Strafverfahren gegen Einsatzkräfte der Bundespolizei, die aus Anlass des AfD-Parteitages
eingesetzt waren, betrieben werden.
22. Wurden im Nachgang des Einsatzes Disziplinarverfahren gegen
Einsatzkräfte des Bundeskriminalamtes ergriffen, und wenn ja, welche?
Es wurden keine Disziplinarverfahren gegen Einsatzkräfte des BKA eröffnet.
23. Liegen im Nachgang des Einsatzes nach Kenntnis der Bundesregierung
Strafanzeigen gegen Kräfte des Bundeskriminalamtes vor, und wenn ja,
wie viele, und welche Straftatbestände betreffend?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über Strafanzeigen gegen Kräfte
des BKA vor.
24. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Berichte von
Fehlverhalten im Amt gegen in Riesa eingesetzte Kräfte der Bundespolizei,
und wenn ja, welche (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über Berichte von Fehlverhalten
im Amt gegen in Riesa eingesetzte Kräfte der Bundespolizei vor.
25. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Berichte von
Fehlverhalten im Amt gegen in Riesa eingesetzte Kräfte des
Bundeskriminalamtes, und wenn ja, welche (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über mögliches Fehlverhalten im
Amt gegen in Riesa eingesetzte Kräfte des BKA vor.
26. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche, auch frühere,
interne Ermittlungen gegen Kräfte der Bundespolizei, die in Riesa im Einsatz
waren, und wenn ja, welche (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Eine Erhebung im Sinne der Fragestellung ist aufgrund der hohen Anzahl der
am Einsatz beteiligten Kräfte der Bundespolizei und der kurzen Frist der
Beantwortung nicht möglich.
27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche, auch frühere,
interne Ermittlungen gegen Kräfte des Bundeskriminalamtes, die in Riesa im
Einsatz waren, und wenn ja, welche (bitte einzeln aufschlüsseln)?
In einem noch aktenkundigen Fall wurde im Jahr 2022 ein Disziplinarverfahren
wegen grenzüberschreitender sexuell konnotierter Äußerungen gegenüber einer
Kollegin geführt und rechtskräftig eine Geldbuße verhängt.
28. Sind der Bundesregierung Berichte über mögliche Fälle von
„Polizeigewalt“ durch Bundespolizistinnen und Bundespolizisten bei dem Einsatz
in Riesa bekannt, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
29. Sind der Bundesregierung Berichte über mögliche Fälle von
„Polizeigewalt“ durch Beamte des Bundeskriminalamtes bei dem Einsatz in Riesa
bekannt, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
30. Sind der Bundesregierung die Medienberichte über „Polizeigewalt“ in
Riesa bekannt, und wenn ja, hat sie sich zu diesen eine eigene
Auffassung gebildet, und wie lautet diese gegebenenfalls?
Der Bundesregierung sind die Medienberichte im Nachgang des
Bundesparteitags der AfD am 11. und 12. Januar 2025 in Riesa bekannt. Die
Bundesregierung spricht sich für starke demokratische Kräfte und friedliche Proteste aus
und ist der Auffassung, dass Gewalt durch nichts zu rechtfertigen ist.
31. Mussten beim Einsatz in Riesa oder im Nachgang dessen Kräfte der
Bundespolizei aufgrund von Verletzungen ärztlich behandelt werden,
und wenn ja, wie viele, und was war nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils die genaue Ursache der Verletzung?
Im Rahmen der Unterstützung des Landes Sachsen gemäß § 11 des
Bundespolizeigesetzes verletzten sich zwei Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei ohne
Fremdeinwirkung. Die Einsatzkräfte haben ihren Dienst fortgesetzt.
Eine ggf. im Nachgang erfolgte ärztliche Behandlung oder die Ursache der
Verletzung werden statistisch nicht erfasst.
32. Mussten beim Einsatz in Riesa oder im Nachgang dessen Kräfte des
Bundeskriminalamtes aufgrund von Verletzungen ärztlich behandelt
werden, und wenn ja, wie viele, und was war nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils die genaue Ursache der Verletzung?
Vier Kräfte des BKA wurden am 11. Januar 2025 leicht verletzt und begaben
sich kurzzeitig in ärztliche Behandlung. Sie konnten ihren Dienst fortsetzen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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