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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für die Jahre 2023 und 2024 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

21.03.2025

Aktualisiert

27.03.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1494913.02.2025

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für die Jahre 2023 und 2024 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren

der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ates Gürpinar, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Gruppe Die Linke

Vorbemerkung

Etwa 850 000 Asyl-Widerrufsprüfungen sind in den letzten Jahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingeleitet worden: Gab es im Jahr 2016 noch vergleichsweise wenige solcher Verfahren (3 170), waren es 2017 bereits über 77 000 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1217). In den Jahren 2018 und 2019 kam es zu jeweils etwa 200 000 Überprüfungen, fast 188 000 waren es 2020 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/31389). Seitdem sinkt die Zahl der Widerrufsprüfungen von gut 117 000 im Jahr 2021 (vgl. Bundestagsdrucksache 20/940) auf etwa 51 500 im Jahr 2022 (vgl. Bundestagsdrucksache 20/5850). Die Widerrufsquote lag im Jahr 2022 bei 8,1 Prozent (2021: 3,9 Prozent), nur bei 2 Prozent der Überprüfungen erfolgte eine Rücknahme des gewährten Schutzstatus, d. h., dass das BAMF in diesen Fällen der Auffassung war, dass ein Schutzstatus zu Unrecht erteilt wurde, etwa aufgrund falscher Angaben. In den übrigen Fällen erfolgten Widerrufe, die vor allem mit einer geänderten Lage im Herkunftsland begründet wurden, d. h., dass der Schutzstatus trotz des Widerrufs ursprünglich zu Recht erteilt worden war.

Infolge einer Rechtsänderung von Ende 2018 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4456) kam es im Rahmen von Widerrufsprüfungen zu mehr als 100 000 mündlichen Befragungen anerkannter Schutzberechtigter, deren Schutzstatus zu 99 Prozent bestätigt wurde. Bei den zuvor im rein schriftlichen Verfahren anerkannten (meist syrischen) Flüchtlingen lag diese Quote im Jahr 2020 sogar bei 99,4 Prozent (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/31389). Die Annahme, bei den sog. Fragebogenverfahren der Jahre 2015 und 2016 könnte es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen des BAMF gegeben haben (vgl. die Begründung auf Bundestagsdrucksache 19/4456), findet vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Fragestellenden keine Bestätigung.

Die Zahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist infolge der Ausweitung der Widerrufsprüfungen zeitweilig stark angestiegen, von 268 Mitte 2018 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3839) auf 797 Ende 2019 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16329). Anfang 2022 waren 202 und zu Beginn des Jahres 2023 noch 112 Beschäftigte im BAMF mit Widerrufsverfahren befasst.

Die im europäischen Vergleich isolierte deutsche Praxis, Widerrufsprüfungen ohne konkreten Anlass drei Jahre nach der Anerkennung vorzunehmen, wurde zum Jahreswechsel 2022/2023 durch eine Gesetzesänderung beendet (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4327). Dies führt nach Einschätzung der Fragestellenden zu einer weiter zurückgehenden Zahl von Widerrufsverfahren bei gleichzeitiger Erhöhung der Widerrufsquote, weil nur solche Anerkennungen überprüft werden, bei denen ein konkreter Anlass für eine mögliche Änderung vorliegt (etwa bei einer grundsätzlich geänderten Lageeinschätzung zum Herkunftsland).

Überdurchschnittlich viele Widerrufe eines Schutzstatus gab es zuletzt bei irakischen, auch vielen jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak, die häufig Überlebende des Genozids durch den IS im Jahr 2014 sind. Insgesamt wurde von 2015 bis 2022 der Schutzstatus von 1 475 jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak widerrufen (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/5850). Diese Praxis steht nach Auffassung der Fragestellenden im Widerspruch zu einem einstimmig gefassten Beschluss des Deutschen Bundestages (vgl. Plenarprotokoll 20/79, S. 9428 ff. und den Antrag auf Bundestagsdrucksache 20/5228, Nummer III.19), mit dem die Bundesregierung angesichts einer „hoch volatilen Sicherheitslage“ für jesidische Flüchtlinge aufgefordert worden war, „Êzîdinnen und Êzîden weiterhin unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und Diskriminierung im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren […]“. Das BAMF geht seit Anfang 2018 davon aus, dass eine Verfolgung durch den IS in der Region „Kurdistan-Irak“ ausgeschlossen werden könne, deshalb komme ein Widerruf des Schutzstatus in Betracht. Allerdings lägen „für jesidische Religionszugehörige aus dem Irak […] unabhängig von der Herkunftsregion und damit unabhängig vom Vorliegen einer Sachlagenänderung“ die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) „grundsätzlich“ vor, d. h., dass in diesen Fällen kein Widerruf erfolgen soll, denn: „Dieser Personengruppe ist es – ungeachtet veränderter Verhältnisse – nicht zumutbar, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Die Unzumutbarkeit der Rückkehr ist mit dem vom sog. Islamischen Staat (IS) verübten Völkermord an den Jesiden begründet“ (ebd., Antwort zu Frage 8a). Wie es dennoch zu so vielen Widerrufen bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak kommen konnte, bleibt für die Fragestellenden unklar (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7b bis 7h auf Bundestagsdrucksache 20/8592). Auf Nachfrage räumte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ein, dass es sich bei einem in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5850 (Frage 11) thematisierten Einzelfall um eine „fehlerhafte Entscheidung“ des BAMF gehandelt haben müsse (vgl. Nachbeantwortung vom 20. März 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger durch den Parlamentarischen Staatssekretär Mahmut Özdemir).

Infolge der nach dem Ende des Assad-Regimes gewandelten Verhältnisse in Syrien ist mit zahlreichen Widerrufsprüfungen in Bezug auf syrische Schutzberechtigte zu rechnen. Allerdings setzt ein Widerruf des einmal gewährten Schutzstatus eine erhebliche bzw. wesentliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände, die zur Schutzgewährung führten, voraus (vgl. § 73 des Asylgesetzes). Zudem gibt es besondere Schutzklauseln z. B. für traumatisierte Opfer von Verfolgung (vgl. Artikel 1C Nummer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention, § 73 Absatz 3 AsylG). Der Widerruf eines Schutzstatus bedeutet nicht automatisch die Beendigung des Aufenthalts, wenn Aufenthaltsgründe nach dem Aufenthaltsgesetz aufgrund anderer Gesetzesnormen bestehen, etwa aufgrund einer Erwerbstätigkeit.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 eingeleitet (bitte jeweils Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und jeweils – auch bei den Folgefragen – nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren)?

2

Welche Gerichtsentscheidungen in Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gab es im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und dem Schutzstatus differenziert darstellen)?

3

Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden anlassbezogen bzw. aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 eingeleitet, und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/5850 darstellen)?

4

Wie viele persönliche Gespräche im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024?

a) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen (bitte nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw. kein Widerruf bzw. keine Rücknahme und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben)?

b) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 Zwangsgelder festgesetzt oder andere Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen ergriffen, und inwieweit fanden diese Befragungen daraufhin statt oder waren gegebenenfalls Gegenstand eines gerichtlichen Streitverfahrens (und welche Rechtsprechung liegt hierzu gegebenenfalls vor)?

5

Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/8592 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung?

6

Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und Prozessvertretung befasst, und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?

7

Wie viele Widerrufe eines Schutzstatus gegenüber jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte, auch im Folgenden, differenzieren) gab es im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Status differenzieren), gegen wie viele dieser Widerrufsbescheide gegenüber jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien wurde Klage erhoben, wie viele Gerichtsentscheidungen liegen hierzu vor, und was kann über den Ausgang dieser Gerichtsverfahren gesagt werden (bitte nach Herkunftsland und Status differenzieren)?

8

Wie waren die Entscheidungen zu jesidischen Asylsuchenden aus dem Irak bzw. aus Syrien im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 (bitte nach Herkunftsland und Status bzw. Ablehnungen bzw. formellen Entscheidungen und Geschlecht differenzieren und jeweils auch die bereinigte Schutzquote angeben)?

9

Bei wie vielen jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte differenzieren) war zuletzt eine Widerrufsprüfung anhängig oder mit welchem Ergebnis abgeschlossen (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?

10

Welche Überlegungen, Zeitpläne, Grundsätze oder konkreten Pläne oder Umsetzungshinweise usw. gibt es innerhalb des BMI bzw. des BAMF zu möglichen Widerrufsprüfungen in Bezug auf die Gruppe schutzbedürftiger Personen aus Syrien (bitte so detailliert wie möglich darlegen), und welche Überlegungen gibt es gegebenenfalls dazu, eine Vielzahl entsprechender langwieriger und aufwändiger Prüf- und gegebenenfalls Gerichtsverfahren durch eine politische Bleiberechtsregelung zu vermeiden (bitte begründet ausführen)?

11

Wie ist der aktuelle Stand der disziplinarrechtlichen Ermittlungen in Bezug auf die ehemalige BAMF-Leiterin in Bremen (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/8592)?

Berlin, den 12. Februar 2025

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe

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