Deutscher Bundestag Drucksache 20/15138
20. Wahlperiode 21.03.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/15036 –
Digitale Souveränität und Nutzung von Open Source bei Clouds der
Bundesverwaltung und der Status der Deutschen Verwaltungscloud-Strategie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Digitalisierung der Bundesverwaltung geht zunehmend einher mit
Cloudbasierten Diensten, weil sich häufig Ressourcen effizienter und flexibler
nutzen lassen, von Serverkapazitäten bis zur gemeinsamen Nutzung von Open
Source Software (OSS). Die Auslagerung von Daten und Arbeitsprozessen auf
Clouds steigert jedoch (außer beim Eigenbetrieb) die Abhängigkeit von
einzelnen Dienstleistenden, was eine Reihe von Risiken erhöhen kann, z. B.
hinsichtlich der Cybersicherheit, Datenhoheit, Funktionssicherheit und
Datenschutz und in vielen Konstellationen auch mit Blick auf die digitale
Souveränität.
So haben aktuell alle in der Diskussion stehenden Hyperscaler ihren Hauptsitz
im EU-Ausland und unterliegen daher spezifischen hoheitlichen Interessen
und Rechtsrahmen der jeweiligen Herkunftsländer, die im Konflikt zu den
Bedürfnissen der Datenverarbeitung staatlicher Stellen in Deutschland stehen
können (
www.bundestag.de/resource/blob/990440/baf5c0d018ff7cdbfc08edf0
f4ce6e64/WD-3-105-23-pdf.pdf). Bereits die ersten Wochen der
Präsidentschaft von Donald Trump zeigen, dass große Tech-Konzerne mindestens nach
Druckausübung bereit sind, die Interessen von Donald Trump offensiv zu
unterstützen und dass die Trump-Administration erhöhten politischen und
wirtschaftlichen Druck auf internationale Partnerländer ausüben könnte, der mit
Drohungen aus sachfremden Bereichen unterstützt wird – z. B. neue Zölle bei
Durchsetzung des Digital Markets Acts (
www.tagesschau.de/wirtschaft/verbra
ucher/trump-eu-apple-meta-google-amazon-musk-dma-100.html) oder die von
J. D. Vance angedrohte Absage militärischer Unterstützung, sollte die EU das
Unternehmen X wegen Verstößen gegen den Digital Services Act (DSA)
sanktionieren (
www.fr.de/politik/musk-nato-trump-vance-militaer-unterstuetz
ung-eu-x-twitter-bussgeld-usa-regierung-zr-93403255.html).
Zu starke Abhängigkeiten können daher nach Ansicht der Fragestellenden ein
potenziell hohes Sicherheitsrisiko für das Funktionieren der deutschen
Bundesverwaltung sein. Deshalb braucht es auch für die Bundesverwaltung die
Möglichkeit eines souveränen Cloud-Computings. Eine souveräne Cloud wird
jedoch unterschiedlich definiert, auch hinsichtlich der Rolle von Open Source
Software.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 20. März 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ein sogenannter Multi-Cloud-Ansatz, bei dem Kunden aus einem Portfolio
mehre-rer Cloud-Anbieter verschiedene Dienstleistungen in Anspruch
nehmen, kann Vendor-Lock-In-Effekte verringern und so einen höheren Grad an
digitaler Souve-ränität erreichen (
www.cio.bund.de/Webs/CIO/DE/digitale-lo
esungen/digitale-souveraenitaet/deutsche-verwaltungscloud-strategie/deutsch
e-verwaltungscloud-strategie-node.html). Mit OSS sind nach Ansicht der
Fragestellenden darüber hinaus unabhängige Überprüfungen des Quellcodes
und damit mehr Transparenz und mehr Sicherheit und außerdem eine
kollaborative Nutzung und Weiterentwicklung möglich. Außerdem entfallen
Lizenzkosten auf die Software.
Im November 2020 beschloss der IT-Planungsrat ein Konzeptpapier der
Deutschen Verwaltungscloud(DVC)-Strategie (DVS; Beschluss 2020/54). Die
darin enthaltenen Empfehlungen für OSS und deren Priorisierung sowohl für die
Verwaltungscloud-Architektur als auch für angebotene Cloud-Dienste wurden
unter anderem im Oktober 2022 und November 2023 bekräftigt (IT-
Planungsrat, Beschlüsse 2022/47 und 2023/50), wobei eine Open-Source-Only-Vorgabe
bisher nicht existiert. Eine Voraussetzung für die praktische Umsetzung bilden
vor allem die vom Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) betriebene
Bundescloud, die in eigenen Rechenzentren läuft und so ein großes Maß an
digitaler Souveränität bietet, aber auch andere Cloud-Anbieter in Europa und
Deutschland. Gleichzeitig haben US-amerikanische Hyperscaler ein Interesse
daran, im Zuge der Migration der Bundesverwaltung in die Cloud in deren
Betrieb einzusteigen. Dazu gibt es von Google mit T-Systems ein
gemeinsames Angebot auf Basis der Google Public Cloud. Microsoft ist direkt aber
auch mit der Delos-Cloud am Markt, die über die SAP-Tochter Delos
betrieben wird, Oracle bietet sein Angebot direkt für die Bundesverwaltung an.
Auch Amazon kündigte umfassende Cloud-Angebote für die
Bundesverwaltung an (
www.wik.org/fileadmin/user_upload/Unternehmen/Veroeffentlichun
gen/Diskus/2024/WIK_Diskussionsbeitrag_Nr_529.pdf). Die Hyperscaler
werben dabei mit besonders großem Funktionsumfang und hoher
Performance.
Für die DVS werden regelmäßig aktualisierte Rahmenwerke veröffentlicht
und vom IT-Planungsrat beschlossen, zuletzt Version 2.5.4 vom 11. September
2023 (IT-Planungsrat, Beschluss 2023/50). Ein Kernbestandteil ist neben
definierten DVC-Standards das im Januar 2024 gestartete DVC-
Umsetzungsprojekt mitsamt Aufbau einer Koordinierungsstelle und eines Cloud-Service-
Portals, über das Cloud-Anwendungen unterschiedlicher Cloud-Anbieter durch
Bund, Länder und Kommunen bezogen werden können (Multi-Cloud-
Strategie). Neben Bund und einigen Ländern sind daran die Förderale IT-
Kooperation (FITKO) und die Genossenschaft govdigital beteiligt. Tatsächlich werden
für wesentliche Komponenten der DVC jedoch Drittanbieter beauftragt,
beispielsweise hat BTC im Juli 2024 den Zuschlag als „Cloud Broker“ erhalten,
der den Zugang zu einem Cloud-Portfolio unterschiedlicher Anbieter für das
Cloud-Service-Portal ermöglichen soll (
www.tcilaw.de/govdigital-eg-
vergibtgrossen-cloud-auftrag-mit-hilfe-von-tci/).
Nach Ansicht der Fragestellenden wurden im Widerspruch zu dieser
Umsetzungsstrategie und der Priorisierung von OSS im Koalitionsvertrag der
(ehemaligen) Koalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP einerseits von der Bundesregierung mit Oracle umfangreiche
Rahmenverträge über insgesamt fast 4,8 Mrd. Euro und einer Laufzeit bis 2030
abgeschlossen – vermutlich mit einem erheblichen Anteil für Cloud-Services
(Bundestagsdrucksache 20/9641) und andererseits setzten sich Vertreter der
Bundesregierung für einen umfassenden Einsatz der Delos-Cloud ein. Es gab
über 40 hochrangige Lobbytreffen, bei denen es explizit um die Delos-Cloud
ging und sogar Bundeskanzler Olaf Scholz setzte sich für die Delos-Cloud auf
der Ministerpräsidentenkonferenz am 20. Juni 2024 ein (mdb.anke.domscheit-
berg.de/2024/09/microsoft_lobby/). Die Bundesagentur für Arbeit hat zudem
gemeinsam mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der deutschen
Unfallversicherung ein Cloud-Broker-Portal ausgeschrieben und im Dezember
2024 Computacenter den Zuschlag dafür erteilt (
www.arbeitsagentur.de/press
e/2024-49-cloud-ausschreibung-ba-drv-und-dguv-erteilen-zuschlag-an-multi-c
loud-broker-computacenter), was ebenfalls im Widerspruch zum geplanten
Cloud-Service-Portal von govdigital steht, das laut DVS als „zentraler
Baustein des Gesamtvorhabens DVC“ entwickelt wird (IT-Planungsrat, Beschluss
2023/50).
Eigentlich muss in der Bundesverwaltung stets der Mustervertrag Ergänzende
Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) Cloud
(
www.cio.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/i
t-beschaffung/evb-it-bvb/basisvertraege/cloud/it-cloud-vertrag.docx) sowie
die entsprechenden AGBs (
www.cio.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/C
IO/DE/digitale-loesungen/it-beschaffung/evb-it-bvb/basisvertraege/cloud/clou
d-agb.pdf) bei allen Cloud-Ausschreibungen, die in den Anwendungsbereich
eines Vertragsmusters der EVB-IT fallen, zwingend zur Anwendung kommen
(vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/12864). Tatsächlich
ist dies nach Ansicht der Fragestellenden aber nicht der Fall, wie aus der
Antwort zu Frage 57 auf Bundestagsdrucksache 20/14188 hervorgeht.
Aus Sicht der Fragestellenden erscheint es daher fraglich, ob die bisherige
Multi-Cloud-Strategie ganzheitlich geplant und eingehalten wurde, ob sie den
Anspruch der digitalen Souveränität erfüllen kann und ob eine Priorisierung
von OSS tatsächlich stattfindet.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen
Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag
grundsätzlich öffentlich, transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich
verbrieften Aufklärungs- und Informationsanspruch des Deutschen
Bundestages zu entsprechen. Soweit erfragte Informationen Umstände betreffen, die
aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die
Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit
mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden
kann, und gegebenenfalls alternative Formen der Informationsvermittlung zu
suchen, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung der
berechtigen Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen (BVerfGE 124,
161, 193).
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass die Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht durchgängig offen
erfolgen kann.
Die Antworten zu den Fragen 13 und 40c werden als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) eingestuft und als nicht zur
Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
Ursächlich hierfür ist, dass die in Frage 13 erfragten Unternehmensdaten
missbräuchlich, z. B. durch gezielte Cyberangriffe, Social Engineering, o. Ä. für
Maßnahmen bei den dort genannten Unternehmen in Hinblick auf Ihre
Zusammenarbeit mit dem IT-Dienstleister verwendet werden könnten.
Zudem ist die IT-Infrastruktur der Bundesregierung jeden Tag einer Vielzahl
unterschiedlicher Angriffe ausgesetzt. Zur Aufrechterhaltung der Staats- und
Regierungsfunktion ist diese Infrastruktur angemessen zu schützen bzw. keinen
unnötigen Risiken auszusetzen. Eine Beeinträchtigung oder sogar ein Ausfall
aufgrund erfolgreicher Cyberangriffe muss auch in der Zukunft bestmöglich
verhindert werden. Das öffentliche Preisgeben von möglichen Hochwertzielen,
hier von „VS-Nur für den Dienstgebrauch“-freigegebenen Clouds, ist vor
diesem Hintergrund nicht möglich; die Beantwortung der Frage 40c erfolgt daher
ebenfalls eingestuft.
In Bezug auf die Fragen 15, 16, 17 und 19 ist die Bundesregierung nach
sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der
Fragen für die Nachrichtendienste des Bundes nicht – auch nicht eingestuft –
erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
Informationen enthalten, die im direkten Zusammenhang mit der Arbeitsweise
und Methodik der Nachrichtendienste des Bundes stehen. Insbesondere durch
eine Auskunft über das Budget im Bereich des Einsatzes und der Nutzung von
Cloudtechnologien könnten Rückschlüsse auf die technische Arbeits- und
Funktionsweise der Nachrichtendienste des Bundes und dessen
Schutzvorkehrungen gegen Sabotageakte, Spionage und terroristische Anschläge gezogen
werden. Eine Kenntniserlangung dieser Informationen durch Unbefugte wäre
daher geeignet, hochrangigen staatlichen Sicherheitsinteressen schweren
Schaden zuzufügen.
Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu Cloud-Einsatz- und Umfang sowie
deren konkreter Anwendung bei den Nachrichtendiensten des Bundes würde
darüber hinaus weitgehende Rückschlüsse auf technische Fähigkeiten sowie
Aufklärungspotenzial und Resilienz der Nachrichtendienste des Bundes
ermöglichen. Der Erfolg zukünftiger Maßnahmen könnte gefährdet und damit die
Erkenntnisgewinnung beeinträchtigt werden. Diese ist zur Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich. Aus der sorgfältigen
Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung
der Nachrichtendienste des Bundes sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch
eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis
von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Hieraus ergibt sich, dass
die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
1. Wie definiert die Bundesregierung die Begriffe
a) Souveräne Cloud,
„Digitale Souveränität“ beschreibt „die Fähigkeiten und Möglichkeiten von
Individuen und Institutionen, ihre Rolle(n) in der digitalen Welt selbstständig,
selbstbestimmt und sicher ausüben zu können“ (vgl.
www.cio.bund.de/Webs/C
IO/DE/digitale-loesungen/digitale-souveraenitaet/digitale-souveraenitaet-nod
e.html). In diesem Sinne werden als sogenannte souveräne Clouds alle Clouds
verstanden, die es dem Bund erlauben selbstständig, selbstbestimmt und sicher
tätig zu sein. Gemäß Beschluss IT-Planungsrat zur Digitalen Souveränität
(Beschluss 2021/09) müssen dabei die strategischen Ziele Wechselfähigkeit,
Gestaltungsfähigkeit und Einfluss auf IT-Anbieter beachtet werden.
b) Private Cloud,
Als Private Clouds des Bundes werden Cloud-Umgebungen bezeichnet, welche
durch IT-Dienstleister des Bundes bereitgestellt und betrieben und exklusiv für
den Bund oder einzelne Bundesbehörden angeboten werden, sowie Cloud-
Umgebungen, die im Falle, dass eine Ausnahme von der Verpflichtung zur
Betriebskonsolidierung gegeben ist, in den Ressorts zur fachlichen
Aufgabenwahrnehmung betrieben werden (vgl. Handlungsfeld Cloud der IT-Strategie des
Bundes).
c) On Premises Cloud,
Der Begriff On-Premise Cloud drückt aus, dass die Cloud in Rechenzentren des
Bundes aufgebaut ist. Es handelt sich um Private Clouds des Bundes, die durch
einen Dritten organisiert und geführt werden. (vgl.
www.bsi.bund.de/DE/Them
en/Unternehmen-und-Organisationen/Informationen-und-Empfehlungen/Empfe
hlungen-nach-Angriffszielen/Cloud-Computing/Grundlagen/grundlagen.html).
d) Föderale Cloud (DVC),
Aus Perspektive des Bundes handelt es sich bei Föderalen Clouds (DVC) um
Cloud-Umgebungen der öffentlichen Verwaltung von Ländern und Kommunen,
welche durch IT-Dienstleister von Ländern oder Kommunen betrieben, über die
Deutsche Verwaltungscloud bereitgestellt und durch den Bund mitgenutzt
werden (vgl. Handlungsfeld Cloud der IT-Strategie des Bundes).
e) Third-Party-Cloud,
Third-Party-Private-Cloud in ihrer Grundform sind Cloud-Umgebungen
privater Anbieter, die von deutschen bzw. europäischen Anbietern nach deutschem
Recht bereitgestellt und betrieben und vom Bund exklusiv genutzt werden (vgl.
Handlungsfeld Cloud der IT-Strategie des Bundes).
f) Public-Cloud,
Public Clouds sind Cloud-Umgebungen privater Anbieter, die öffentlich
verfügbar sind und auch vom Bund genutzt werden (vgl. Handlungsfeld Cloud der
IT-Strategie des Bundes).
g) Hybrid Cloud,
Bei einer Hybrid-Cloud handelt es sich um ein Cloud-Architekturmodell, bei
welchem mehrere Cloud-Infrastrukturen, die für sich selbst eigenständig sind
und über standardisierte Schnittstellen gemeinsam genutzt werden. (vgl. www.
bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Informationen-und-
Empfehlungen/Empfehlungen-nach-Angriffszielen/Cloud-Computing/Grundla
gen/grundlagen.html).
h) Multi-Cloud
(bitte im Folgenden die genannten Begriffe stets dieser Definition
zugrunde liegend verwenden)?
Bei einer Multi-Cloud handelt es sich um ein Cloud-Architekturmodell, bei
welchem mehrere Cloud-Infrastrukturen, die für sich selbst eigenständig sind
und separat genutzt werden. (vgl. Handlungsfeld Cloud der IT-Strategie des
Bundes).
2. Wie bewertet die Bundesregierung (gern tabellarisch) jeweils für die in
Frage 1a bis 1h beschriebenen Clouds die Erfüllbarkeit der drei vom IT-
Planungsrat im Beschluss 2024/11 definierten Kriterien für digitale
Souveränität der
a) Selbstständigkeit,
b) Selbstbestimmtheit,
Die Fragen 2a und 2b werden zusammen beantwortet.
Gemäß dem Strategiepapier „Strategie zur Stärkung der Digitalen Souveränität
für die IT der Öffentlichen Verwaltung“ (Beschluss 2021/09 des IT-
Planungsrats) wurden die genannten Kriterien durch die drei strategischen Ziele
Wechselfähigkeit, Gestaltungsfähigkeit und Einfluss auf IT-Anbieter konkretisiert.
Wechselmöglichkeit bedeutet, dass die Öffentliche Verwaltung die Möglichkeit
einer freien Wahl bzw. eines flexiblen Wechsels zwischen IT-Lösungen, IT-
Komponenten und Anbietern hat. Dies bedeutet, dass leistungsfähige und
erprobte Alternativen zur Verfügung stehen, um kurzfristige Produktwechsel zu
ermöglichen. IT-Architekturen, Beschaffungswege und Personalschulungen
müssen darauf ausgelegt sein, ein Wechsel mit verhältnismäßigen Kosten und
angemessenem Aufwand zu ermöglichen. Gestaltungsfähigkeit erfordert
währenddessen, dass die Öffentliche Verwaltung die Fähigkeit hat, ihre IT (mit-)
gestalten zu können. Dafür verfügt sie über die notwendigen Kompetenzen sowie
(Zusammen-)Arbeitsstrukturen, um IT-Lösungen zu verstehen und bewerten zu
können sowie bei Bedarf deren (Weiter-)Entwicklungen bzw. deren Betrieb
sicherzustellen. Einfluss auf Anbieter besagt, dass die Öffentliche Verwaltung
ihre Anforderungen und Bedarfe (z. B. hinsichtlich Produkteigenschaften,
Verhandlung und Vertragsgestaltung) gegenüber Technologieanbietern artikulieren
und durchsetzen kann. Neben rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen
umfasst dies unter anderem die Option eines IT-Betriebs in Rechenzentren der
Öffentlichen Verwaltung, die Berücksichtigung von Richtlinien zu
Informationssicherheit und zum Datenschutz sowie den Einfluss auf Lizenzmodelle und
die Produkt-Roadmap.
Die Bewertung einer Cloud nach den genannten Kriterien/Aspekten ist jeweils
nur für einen konkreten Einzelfall möglich. Da es sich bei denen in der Anfrage
beschriebenen Clouds um Archetypen handelt, ist eine Bewertung nicht
möglich. Grundsätzlich kann jedes Kriterium in jedem Archetyp umgesetzt werden.
c) IT-Sicherheit?
Nach Auffassung der Bundesregierung lässt sich die Erfüllbarkeit des
Kriteriums IT-Sicherheit für die in 1a bis 1h beschriebenen Clouds nicht pauschal
beurteilen, da für eine Bewertung der IT-Sicherheit einer Cloud neben dem
Cloud-Modell mehrere Faktoren, wie beispielsweise der Betrieb, zu
berücksichtigen sind. Mit Blick auf die in einer Cloud zu verarbeitenden Daten sowie
die betroffenen Prozesse bewerten die Nutzer die IT-Sicherheit grundsätzlich
eigenständig entlang der drei Grundwerte der IT-Sicherheit: Vertraulichkeit,
Integrität sowie Verfügbarkeit. Auf Grundlage technischer Expertise kann das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hierbei beratend
unterstützen. Das im Beschluss 2024/11 des IT-Planungsrats genannte Kriterium
IT-Sicherheit bringt zum Ausdruck, dass selbstbestimmtes und selbstständiges
Handeln nur dann zu digitaler Souveränität führt, wenn die Lösungen auch
sicher sind.
3. Welche der folgenden Kriterien sollten nach Auffassung der
Bundesregierung bei Vergabeverfahren mit dem Beschaffungsziel „souveräne
Cloud für die Bundesverwaltung“ jeweils wie stark berücksichtigt
werden (bitte – sofern eine entsprechende Einteilung getroffen werden
kann – tabellarisch jedes Kriterium mit einer von vier möglichen
Bewertungen versehen: 1) Muss-Kriterium – Vergabe sollte daran gebunden
sein, 2) wichtiges Kriterium mit erheblichem Einfluss auf eine
Vergabeentscheidung, 3) Kriterium mit mäßigem Einfluss auf die Vergabe,
4) Kriterium ohne Einfluss auf die Vergabe)
a) Betrieb der Cloud in einem hoheitlichen Intranet ohne
Netzverbindung zum Internet oder zu externen Partnern,
b) Private-Cloud-Umgebung (entsprechend Definition in der Antwort
zu Frage 1b),
c) Third-Party-Cloud-Umgebung (entsprechend Definition in der
Antwort zu Frage 1c),
d) anbieterunabhängiger Betrieb in einem Rechenzentrum der
öffentlichen Hand,
e) Cloud-Anbieter befindet sich vollständig unter öffentlicher Kontrolle
und in einer nichtgewinnorientierten Rechtsform,
f) strukturelle Unabhängigkeit von Eigeninteressen anderer Staaten und
Unternehmen (z. B. technische Unmöglichkeit von illegitimer
Einflussnahme oder Datenabflüssen),
g) Möglichkeit der Einsicht in alle Datenströme durch den Bund,
h) Datenverarbeitung ausschließlich im europäischen Wirtschaftsraum,
i) Hauptwohnsitz aller beim betreffenden Cloud-Service beschäftigten
Mitarbeitenden in Europa,
j) maximal 24 Prozent des Cloud-Anbieters und von
Kooperationspartnern unter Kontrolle von Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb der
EU (vgl. französisches Cloud-Zertifizierungssystem SecNumCloud),
k) der Cloud-Stack ist OSS (die Software des Cloud-Stacks steht unter
einer Open-Source-Lizenz, die auf der Liste der Open Source
Initiative steht bzw. die Software des Cloud-Stacks steht unter einer Open-
Source-Lizenz, die auf der Plattform OpenCode zulässig ist),
l) alle Cloud-Anwendungen basieren auf OSS,
m) dokumentierte Referenzimplementierung für mehr Schutz vor
Lockin-Effekten,
n) Verwendung offener Standards und Schnittstellen,
o) Hoheit über Krypto-Module und Krypto-Schlüssel?
Die Fragen 3 bis 3o werden zusammen beantwortet.
Aktuell existiert keine von den Bedarfen des jeweiligen Beschaffungsvorgangs
losgelöste abgestimmte Auffassung der einzelnen Ressorts hinsichtlich der
Frage, wie die genannten Kriterien bei Vergabeverfahren mit dem
Beschaffungsziel „souveräne Clouds“ gewichtet werden sollten. Je nach Zuschnitt der
Aufgaben des jeweiligen Ressorts unterscheiden sich die Anforderungen an zu
beschaffende souveräne Clouds. Dementsprechend differieren die
Gewichtungen der Kriterien. Die folgende Tabelle stellt die Ergebnisse einer
durchgeführten Ressortabfrage (inklusive Geschäftsbereichsbehörden) dar. Die in den
Zellen dargestellten Ziffern stellen dabei jeweils die Anzahl zu einer
Bewertung (a-o) erhaltenen Rückmeldungen dar.
Muss-
Kriterium, Vergabe
sollte daran
gebunden sein
wichtiges Kriterium
mit erheblichem
Einfluss auf eine
Vergabeentscheidung
Kriterium mit
mäßigem
Einfluss auf die
Vergabe
Kriterium ohne
Einfluss auf
die Vergabe
3a 2 6 10 4
3b 2 10 8 3
3c 2 8 9 3
3d 3 12 5 3
3e 3 6 9 5
3f 15 7 1 0
3) 6 6 7 4
3h 16 7 0 0
3i 5 8 7 3
3j 1 10 7 4
3k 4 11 4 4
3l 1 10 8 4
3m 5 12 3 3
3n 12 8 3 0
3o 16 6 1 0
4. Warum erfolgte im Januar 2024 durch mehrere Bundesbehörden eine
gemeinsame Ausschreibung für Cloud-Bedarfe, die offensichtlich
vorwiegend auf die proprietären Hyperscaler Microsoft, Google und Amazon
zugeschnitten war (
www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?0&id=57
5946), und wie will die Bundesregierung trotz Fokus dieser
Ausschreibung auf den Einkauf eines Cloud-Broker-Portals verhindern, dass
sowohl die DVS als auch das Cloud-Service-Portal organisatorisch und
hinsichtlich der Anforderungen an die Souveränität ausgehebelt werden?
Das Rahmenwerk zur Zielarchitektur der Deutschen Verwaltungscloud 2.5 sieht
die spezielle Rolle eines Integrators vor, um externe Marktangebote, dazu
gehören auch proprietäre Angebote, bedarfsgerecht in die DVC einzubinden.
Bei diesen Integratoren handelt es sich um IT-Dienstleister der öffentlichen
Verwaltung, die Angebote externer, d. h. verwaltungsfremder Cloud-Anbieter
(z. B. Hyperscaler) gemäß den DVC-Standards konfigurieren und so
rechtssicher für die Deutsche Verwaltungscloud verfügbar machen.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Anforderungen der Verwaltung immer
beachtet werden. Dies gilt auch für die Souveränitätsanforderungen. Sofern die
durch das Beschaffungsamt des BMI beschafften Cloud-Broker-
Dienstleistungen durch einen Integrator im Cloud-Service-Portal der DVC verfügbar
gemacht werden, entspricht dies den Vorgaben der DVS.
5. Inwiefern gliedert sich die Ausschreibung für den Aufbau einer Public
Cloud durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
und für Heimat (BMI) vom Februar 2024 (
www.evergabe-online.de/tend
erdetails.html?5&id=597186) in die bestehende DVS und das Cloud-
Service-Portal ein?
Sofern die durch das Beschaffungsamt des BMI beschaffte Public Cloud
Leistung durch einen Integrator im Cloud-Service-Portal der DVC verfügbar
gemacht werden, entspricht dies den Vorgaben der DVS.
6. Welche der in Frage 3 genannten Kriterien für eine Souveräne Cloud
waren laut der in den Fragen 4 und 5 erwähnten Ausschreibungen
Bedingung für die Vergabeentscheidung, und welche waren zwar nicht
Bedingung, aber relevant bei der Vergabeentscheidung?
Mit der in Frage 4 erwähnten Ausschreibung wurde eine Multi-Cloud-Broker
Ausschreibung vorangetrieben, welche den Leistungsumfang der DVC ergänzt.
Da die BA als beschaffende Stelle kein Mitglied der govdigital eG ist, ist es ihr
auch nicht möglich, Leistungen über den dort ausgeschriebenen Multicloud-
Broker-Vertrag zu beziehen.
Folgende Kriterien wurden dabei als „Muss-Kriterium, Vergabe sollte daran
gebunden sein“ bewertet: 3f) strukturelle Unabhängigkeit von Eigeninteressen
anderer Staaten und Unternehmen (für einen Teil der anzubietenden Cloud-
Provider), 3h) Datenverarbeitung ausschließlich im europäischen Wirtschaftsraum
(für einen Teil der anzubietenden Cloud-Provider), 3i) Hauptwohnsitz aller
beim betreffenden Cloud-Service beschäftigten Mitarbeitenden in Europa (für
einen Teil der anzubietenden Cloud-Provider). Zusätzlich wurde das Kriterium
3n) offene Standards und Schnittstellen als „Kriterium mit mäßigem Einfluss
auf die Vergabe“ bewertet. Alle weiteren Kriterien hatten keinen Einfluss auf
die Vergabe.
Mit der in Frage 5 erwähnten Ausschreibung sollte ein Anbieter für eine
„Public Cloud“-Lösung, nicht für eine souveräne Cloud im engeren Sinne,
gewonnen werden. Die Auswahl der Kriterien erfolgte dementsprechend. Dabei waren
folgende in Frage 3 benannten Kriterien einschlägig und wurden als Bedingung
für die Vergabeentscheidung angewandt: 3f) strukturelle Unabhängigkeit von
Eigeninteressen anderer Staaten und Unternehmen, 3h) Datenverarbeitung
ausschließlich im europäischen Wirtschaftsraum.
Alle weiteren Kriterien der Frage 3 sind für die Public-Cloud-Ausschreibung
(vgl. Frage 5) nicht einschlägig und fanden daher keine Anwendung.
7. Hat die Bundesregierung entsprechend der IT-Strategie des Bundes –
Handlungsfeld Cloud – eine Klassifizierung der Daten des Bundes nach
Kritikalität vorgenommen (
www.cio.bund.de/SharedDocs/downloads/W
ebs/CIO/DE/digitaler-wandel/it-strategie/it-strategie-handlungsfeld_clou
d_bf.pdf) einschließlich Zuordnung der daraus abzuleitenden
Anforderungen an Clouds, wenn nein, wann soll eine solche Klassifizierung
erfolgen, und ist diese Klassifizierung als verbindlich für alle
Bundesbehörden geplant?
Gemäß Handlungsfeld Cloud der IT-Strategie des Bundes können die Chancen
von Cloud-Computing nur dann umfassend genutzt werden, wenn eine
anwendungsfallbezogene Bewertung der Prozessabläufe durchgeführt und Daten
sowie Meta-Daten hinsichtlich ihrer Sensibilität und Kritikalität klassifiziert
werden. D. h., dass im Rahmen von Maßnahmen mit dem Ziel der Transition von
Fachverfahren in die Cloud, jeweils die betroffenen Daten zu bewerten sind.
Eine pauschale zentrale Klassifizierung wird nicht durchgeführt.
8. Welche Cloud-Anbieter und welche konkreten Cloud-Anwendungen
werden voraussichtlich ab wann im Cloud-Service-Portal verfügbar sein
(bitte für 2025 und 2026 die Planung je Quartal angeben, und wenn der
konkrete Anbieter noch nicht absehbar sein sollte, bitte verallgemeinerte
Zielstellungen angeben)?
Auf die Anlage 1 wird verwiesen.*
9. Warum sind sowohl die Netze des Bundes (NdB) als auch die Register
im bisherigen Rahmenwerk der DVS nicht berücksichtigt, obwohl beide
nach Ansicht der Fragestellenden eine elementare Bedeutung für die
Umsetzung der Deutschen Verwaltungscloud haben, oder ist die
Bundesregierung der Ansicht, dass Register und NdB für die erfolgreiche
Umsetzung der DVC keine besondere Rolle spielen?
Um den zukünftigen Netzansprüchen der DVC gerecht zu werden, werden
entsprechende leistungsfähige Weitverkehrsnetze benötigt. Die aktuelle
Ausstattung der Netze des Bundes (NdB) könnte diese Anforderung nicht erfüllen.
Daher wurde für das Umsetzungsprojekt DVC ein Grobkonzept erstellt, welches
die Planung und Umsetzung eines Peering-Networks der DVC beschreibt. Ob
dieses Konzept über den derzeit im Aufbau befindlichen Informationsverbund
der Verwaltung (IVÖV) umgesetzt werden kann, wird derzeit geprüft.
Hinsichtlich der Frage zu den Registern ist festzustellen, dass die Register aus
Sicht der DVC IT-Dienste darstellen. Im Rahmenwerk werden grundsätzlich
keine einzelnen IT-Dienste spezifiziert. Die unter Kapitel 4.5 aufgeführten
„Mögliche Softwarelösungen für den Betrieb in Cloud-Standorten“ stellen
lediglich eine beispielhafte Aufzählung dar. Aus heutiger Sicht kann
nachvollzogen werden, dass eine künftige Aufnahme des Begriffes Register in die
Aufzählung zielführend erscheint.
a) Welche Fortschritte bei Ausbau und Qualität der NdB wurden seit der
Antwort auf die Schriftliche Frage 74 auf Bundestagsdrucksache
20/2170 erzielt?
Seit der vergangenen Anfrage aus dem Jahr 2022 können folgende Fortschritte
für den Ausbau der NdB gemeldet werden:
Es erfolgten der Aufbau und Betrieb der Grundschutzzone Extranet (GS/Ex)
sowie die Fertigstellung dedizierter Anschlüsse. Für die Überwachung des
Netzes und dem Monitoring von Angriffen wurde ein Security Operations Center
(SOC) installiert. Die Planung zur Nutzung und Umsetzung von IPv6 ist
abgestimmt. TLS-Proxy steht zur Verfügung und wird mit dem Firewall-Redesign
im Laufe dieses Jahres allen Nutzern angeboten werden können.
Erweiterungen der mobilen Einwahllösungen wurden vorgenommen und sind
z. T. noch in der Umsetzung. Weiterhin werden derzeit notwendige vertragliche
Anpassungen zur Zukunftsfähigkeit der NdB vorgenommen. Auch die
Thematik zur Weiterentwicklung hin zum IVÖV ist in Planung.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/15138 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
b) Welche Fortschritte zur Sicherheit der NdB wurden seit
Veröffentlichung des Bundesrechnungshofberichts „Bemerkungen 2024 zur
Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes“ vom 11. Dezember
2024 (
www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Beri
chte/2024/hauptband-2024/gesamtband-volltext.pdf?__blob=publicati
onFile&v=2) erreicht, in denen der Bundesrechnungshof feststellte,
dass von 106 Behörden und Einrichtungen des Bundes, die die NdB
nutzen, 52 die Sicherheitsanforderungen für diese Nutzung gar nicht
erfüllen und von diesen wiederum 45 Behörden und Einrichtungen des
Bundes die von der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) bereitgestellte
Lösung zur Erhöhung der Sicherheit dieser Nutzer (TLS-Proxy)
unverändert seit 2022 nicht nutzen?
Um die Sicherheit in NdB bis zur breitflächigen Nutzung der NdB-
Grundschutzzone (GS/Ex) zu gewährleisten, bot das Bundesministerium des Innern
und für Heimat (BMI) den Behörden eine ergänzende IT-Lösung, den sog.
TLS-Proxy als eine Übergangslösung, an. Beim TLS-Proxy handelt es sich um
eine Technik, um Schadsoftware auch in verschlüsselten Internetverkehren
detektieren zu können. Der Bundesrechnungshof kritisierte in seinem Bericht,
dass ein Großteil der NdB-Nutzer, die die Sicherheitsanforderungen nicht
erfüllen, den zentralen TLS-Proxy nicht einsetzen. Dennoch wird der TLS-Verkehr
bei den meisten NdB-Nutzern bereits selbst untersucht bzw. durch die
geschaffene, zentrale Lösung pilotweise detektiert. Die schrittweise Einführung des
zentralen TLS-Proxys in den Wirkbetrieb ist ab Sommer 2025 geplant. Mittels
einer zentralen Migration wird darauf hingewirkt, dass alle Nutzer den
zentralen TLS-Proxy schnellstmöglich verwenden.
c) Wie bewertet die Bundesregierung den gegenwärtigen Zustand der
NdB hinsichtlich der begonnenen Transformation der
Bundesverwaltung Richtung Cloud, und welche Maßnahmen sowie finanziellen
Mittel sollen zu einer zeitnahen Verbesserung führen?
Bezüglich der generellen Maßnahmen zur Verbesserung der Netze des Bundes
wird auf die Antwort zu Frage 9a verwiesen. Diese Maßnahmen werden im
Rahmen der im laufenden Haushalt bereitgestellten Mittel kontinuierlich
überprüft und angepasst. Für die hochleistungsfähigen Rechenzentren des ITZBund
wurde ein gesonderter Anschlusstyp in den Netzen des Bundes eingeführt.
d) Gibt es in der Bundesverwaltung ungenutzte Kapazitäten für die
Bandbreite der NdB, und wenn ja, wie sollen diese aktiviert werden?
Die Netze des Bundes bestehen aus einer Vielzahl von Anschlüssen,
Netzverbindungen und Diensten. Noch mögliche Optimierungen der Kapazitäten sind
nahezu erschöpft. Der weitere Ausbau der Kapazitäten stößt zunehmend an die
Grenzen der veralteten Architektur der technischen Basisplattform. Die
Bereitstellung von Anschlussprodukten mit hohen Anschlussbandreiten von 10 Gbit/s
und mehr durch den Carrier wird ebenfalls zunehmend schwierig. Diese
Hemmnisse sind die Hauptgründe für die Fokussierung des Aufbaus einer
neuen technischen Basisplattform sowie der Umsetzung einer Multi-Carrier-
Strategie gemäß den Zielen der Netzstrategie 2030 zur Neuerrichtung eines
Informationsverbundes der deutschen Verwaltung (IVÖV).
e) Wie bewertet die Bundesregierung den derzeitigen Zustand der
Registerlandschaft hinsichtlich der beabsichtigten Transformation der
Bundesverwaltung in die Cloud, und welche Maßnahmen und finanziellen
Mittel sollen bis wann zu einer Verbesserung führen?
Mit dem Handlungsfeld Cloud der IT-Strategie des Bundes hat der Bund
festgelegt, Cloud-Technologie umfassend für die Bundesverwaltung verfügbar zu
machen. Als Zielbild für den Themenbereich Cloud wird eine Multi Cloud
Bund vorgegeben, welche es der Bundesverwaltung erlauben soll, auf
unterschiedliche Cloud-Umgebungen mit unterschiedlichen Eigenschaften
zurückzugreifen. Eine besondere Fokussierung auf Bundesregister liegt nicht vor, sodass
keine Erfassung von Maßnahmen und finanziellen Mittel im Sinne der
Fragestellung vorliegt.
10. Nach welchen Kriterien wird bewertet, ob ein Transfer von Daten und
Anwendungen der Bundesverwaltung in Clouds sinnvoll ist?
a) Gibt es einen einheitlichen, verbindlichen, standardisierten und
ergebnisoffenen Kriterienkatalog für eine Ja/Nein-Entscheidung, ob ein
Transfer von Daten und Anwendungen des Bundes in die Cloud
sinnvoll ist, und wenn ja, wo ist er veröffentlicht?
Die Fragen 10 und 10a werden zusammen beantwortet.
Ein einheitlicher, verbindlicher, standardisierter und ergebnisoffener
Kriterienkatalog, auf dessen Grundlage bewertet wird, ob ein Transfer von Daten und
Anwendungen der Bundesverwaltung in Clouds sinnvoll ist, liegt nicht vor. Die
Entscheidungen hierfür sind bezogen auf konkrete Anwendungsfälle
herbeizuführen. Mit Beschluss des IT-Rats vom 29. Juli 2015 wurden Grundsätze für
die Einrichtungen des Bundes bezüglich ihrer Planungen,
Bedarfsbeschreibungen und Vergaben zur etwaigen Verwendung von Cloud-Diensten der IT-
Wirtschaft nach festgelegt (vgl.
www.cio.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/CI
O/DE/it-rat/beschluesse/beschluss_2015_05.pdf?__blob=publicationFile
&v=1).
b) Wird bei Entscheidungen für oder gegen einen Transfer in die Cloud
regelmäßig die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (WiBe) 5.0 (
www.cio.b
und.de/SharedDocs/downloads/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/it-be
schaffung/wirtschaftlichkeitsbetrachtung/wibe5-0/wibe-fachkonzept-
5-0.pdf) bzw. seit ihrer Veröffentlichung im Dezember 2024 die
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung „Deutsche Verwaltungscloud“ (
www.cio.bu
nd.de/SharedDocs/downloads/Webs/CIO/DE/cio-bund/steuerung-it-bu
nd/beschluesse_cio-board/2024_06_Beschluss_CIO_DVC_Wib
e.html) zugrunde gelegt (wann wird jeweils welche WiBe eingesetzt)?
c) Warum wird in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung „Deutsche
Verwaltungscloud“ bereits eine unbedingte Notwendigkeit des Transfers in
die Cloud vorausgesetzt (die Handlungsalternative dazu wird pauschal
als „keine vertretbare Option“ bezeichnet), anstatt diese Fragestellung
mit zum Gegenstand der Prüfung zu machen, denn nach Ansicht der
Fragestellenden haben die Kriterien der WiBe 5.0, wie „Plattform-/
Herstellerunabhängigkeit“ oder „Erfüllung von Datenschutz und
Informationssicherheit“, durchaus Einfluss auf die Frage, ob ein Transfer
bestimmter Daten in die Cloud überhaupt zielführend ist?
Die Fragen 10b und 10c werden zusammen beantwortet.
Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (WiBe) muss von einer Behörde
durchgeführt werden, wenn sie eine Investition, eine größere Beschaffung oder ein IT-
Projekt plant. Die WiBe dient dazu, die wirtschaftlichste Lösung zu
identifizieren sowie die Nachhaltigkeit der Maßnahme zu bewerten. Sofern die
Entscheidung für oder gegen einen Transfer in die Cloud, eine Investition, ein IT-
Projekt oder eine größere Beschaffung darstellt, ist eine WiBe durchzuführen.
Vor der Entscheidung zum Aufbau der Deutschen Verwaltungscloud wurde die
in der Fragestellung zitierte WiBe durchgeführt. Dabei wurde davon
ausgegangen, dass es mittelfristig keine vertretbare Option sein wird, bestimmte Daten
nicht in die DVC zu transferieren. Die WiBe kam zu dem Ergebnis, dass der
Aufbau wirtschaftlich und nachhaltig ist.
Diese damalige WiBe ist abgeschlossen und kann daher nicht mehr für
Entscheidungen für oder gegen den Transfer bestimmter Daten in die Cloud
verwendet werden. Die damalige Einschätzung, dass mittelfristig bestimmte Daten
in die DVC transferiert werden müssen, hat keinen Einfluss auf aktuelle
Entscheidungen hinsichtlich konkreter Daten.
11. Inwiefern kooperiert der Bund entsprechend der Multi-Cloud-Strategie
derzeit mit den Bundesländern bei der Beschaffung von Clouds?
Bund und Länder arbeiten im Rahmen der Umsetzung der DVS beim Aufbau
der DVC eng zusammen. Das Cloud-Service-Portal der DVC bietet den
angeschlossenen IT-Dienstleistern der Öffentlichen Verwaltung die Möglichkeit,
Cloud-Lösungen anderer IT-Dienstleister zu beziehen und Cloud-Lösungen
anderen IT-Dienstleistern zur Verfügung zu stellen.
Über den regelmäßigen Austausch zu Cloud-Fragen in der AG Cloud
Computing und Digitale Souveränität des IT-Planungsrats hinaus bestehen derzeit
keine unmittelbaren Kooperationen zur gemeinsamen Beschaffung von Clouds
mit den Bundesländern.
a) Wie erfolgt dabei der Austausch mit den Bundesländern zu deren
aktuellen Cloud-Vorhaben, wie z. B. zur Planung Niedersachsens,
bezüglich der IT-Infrastruktur auf eine Kooperation mit Microsoft zu setzen
(
www.behoerden-spiegel.de/2024/04/30/niedersachsen-setzt-auf-team
s-und-die-cloud/), auch mit Blick auf die in Frage 10b erwähnte
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung „Deutsche Verwaltungscloud“, in der die
zentrale Beschaffung von Cloud-Services über die DVC anstatt
dezentral über die einzelnen Bundesländer separat vom Bund als das
sinnvollste Szenario eingeschätzt wird?
Cloud- und diesbezügliche Standardisierungsvorhaben von Bund und Ländern
sind regelmäßig Gegenstand eines Austauschs in gemeinsamen Gremien des
IT-Planungsrats. Der Bund prüft aktuell im sog. MSSC-Projekt die Nutzbarkeit
der angekündigten Delos-Cloud, über die bislang in der Verwaltung on-premise
genutzte Microsoft-Arbeitsplatzdienste der deutschen Verwaltung
perspektivisch angeboten werden sollen. Zum MSSC-Projekt besteht ein regelmäßiger
Austausch zwischen Bund und Ländern.
In der AG Cloud Computing und Digitale Souveränität des IT-Planungsrats
sind alle Bundesländer vertreten, dazu gehört auch Niedersachsen. In diesem
Format tauschen sich Bund und Länder zu allen Themen hinsichtlich der
Deutschen Verwaltungscloud und eigener Cloud-Projekte wie bspw. dem Vorhaben
aus Niedersachsen aus. Hinsichtlich der Frage zur zentralen Beschaffung von
Cloud-Services über die DVC ist festzustellen, dass eine solche aus Sicht der
DVC weiterhin wünschenswert ist. Derzeit befindet sich die DVC jedoch noch
im Aufbau. Sofern bei einzelnen Ländern (z. B. Niedersachsen) derzeit ein
dringender Bedarf an Cloud-Leistungen besteht, ist eine zeitnahe Beschaffung
nachvollziehbar.
b) Welche Bedeutung hat bei diesem Bund-Länder-Austausch der
geplante Roll-Out von OpenDesk über das Zentrum für Digitale Souveränität
der Öffentlichen Verwaltung (ZenDiS) nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Bundesländern, und welche Cloud-Anbieter sind der
Bundesregierung bekannt, die OpenDesk anbieten oder angekündigt
haben, es anzubieten?
Die ZenDiS GmbH stellt in regelmäßigen Abständen den Sachstand zu open-
Desk in der AG Cloud Computing und Digitale Souveränität des IT-
Planungsrats dar. Die Länder erhalten dabei die Möglichkeit der ZenDiS GmbH Fragen
zu stellen. Geplante länderspezifische Rollouts haben in dem Austausch keine
herausgehobene Bedeutung.
Derzeit wird openDesk durch die ZenDiS GmbH angeboten, den dafür
notwendigen Betrieb verantworten die Cloud-Anbieter STACKIT GmbH und IONOS
SE. Weitere privatwirtschaftliche Unternehmen prüfen den Betrieb und damit
verbundene Angebote.
Darüber hinaus prüfen öffentliche IT-Dienstleister derzeit einen eigenen Betrieb
von OpenDesk.
c) Welche Bedeutung hat bei diesem Bund-Länder-Austausch das für
2029 angekündigte Auslaufen des Supports für „on-premise“-
genutztes Microsoft Office und die von der Bundesregierung festgestellte
Bestrebung von Microsoft, die in der Bundesverwaltung „on-premise“-
genutzten Microsoft-Produkte zukünftig vorrangig oder ausschließlich
als eigene Cloud-Angebote fortentwickeln zu wollen, entsprechend
einer sogenannten Cloud-First-Strategie (vgl. Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/12864)?
Der Austausch dient in der Sache dem Wissenstransfer zwischen Bund und
Ländern. Im Kern stehen das Prüfvorgehen und die Prüfanforderungen
hinsichtlich der „on-premise“-genutzten Microsoft-Produkte. Dies erfolgt je nach
Bedarf in gemeinsamen Sitzungen und sonstiger geeigneter
Informationsbereitstellung. Das angekündigte Auslaufen des Supports ist somit nicht nur Anlass
des Projekts, sondern damit auch mittelbar Inhalt der Gespräche mit den
Ländern.
d) Plant die Bundesregierung, Rabatte durch längerfristige und
hochvolumige Rahmenverträge mit Cloud-Anbietern, insbesondere solchen, die
direkt oder indirekt Cloud-Produkte von US-Hyperscalern anbieten,
(ggf. in Kooperation mit den Bundesländern) zu ermöglichen, und
welche Konflikte könnten durch derartige Verträge, die mit
kurzfristigen finanziellen Vorteilen verbunden sein können, für die digitale
Souveränität der Verwaltung entstehen (wie können diese möglichen
Risiken für die digitale Souveränität nach Ansicht der Bundesregierung
verringert werden)?
Die Bundesregierung hat keine konkreten Planungen für die Ausschreibung
längerfristiger und hochvolumiger Rahmenverträge mit Cloud-Anbietern,
insbesondere solchen, die direkt oder indirekt Cloud-Produkte von US-
Hyperscalern anbieten. Ob zukünftig ein entsprechender Bedarf für die
Aufgabenerfüllung des Bundes besteht, wird fortlaufend evaluiert und etwaige Planungen
daran ausgerichtet.
Das Verfahren zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen ist vergaberechtlich
vorgeschrieben. Dies schließt auch Regelungen zur zulässigen Dauer von
Rahmenvereinbarungen ein. Preise und Angebotskonditionen ergeben sich im
Wege des durchgeführten Wettbewerbs und Verhandlungen.
12. Soll entsprechend Zielstellung des ITZBund die Bundescloud „zur
zentralen Plattform für alle Dienste ausgebaut werden, die in der
Bundesverwaltung genutzt werden“ (
www.itzbund.de/DE/itloesungen/egovernmen
t/bundescloud/bundescloud_node.html)?
a) Wenn ja, aus welchen Gründen wird dennoch ein Multi-Cloud-
Ansatz verfolgt?
b) Wenn nein, welche Bedarfe kann die Bundescloud nach Auffassung
der Bundesregierung auch perspektivisch nicht erfüllen, die andere
Clouds erfüllen können?
Die Fragen 12 bis 12b werden zusammen beantwortet.
Um der Fülle und Varianz der Anforderungen gerecht zu werden und ein
effizientes, marktübliches Cloudproduktportfolio bei gleichzeitigem internen
Ressourcenmangel anbieten zu können, wird eine Multi-Cloud Strategie verfolgt.
Gemäß dieser Strategie werden standardisierte Cloudprodukte aus mehreren
Clouds zur Verfügung gestellt, um den Kundenbehörden für jeden
Anwendungsfall die optimale und wirtschaftlichste Lösung bieten zu können. Die
Kunden des ITZBund profitieren hierbei von einer schnelleren Erschließung
neuer Technologien, sowie den damit verbundenen notwendigen
Weiterentwicklungen von Cloudprodukten und somit einer Zukunftssicherheit. Die
Kunden des ITZBund aus der Bundesverwaltung haben vielfältige Use Cases, die
sich hinsichtlich des erforderlichen Schutzniveaus der Daten, der verfügbaren
Ressourcen und weiterer Kriterien unterscheiden. Um den Kundenbehörden
hier differenzierte und passgenaue Angebote aus der Cloud bereitstellen zu
können, verfolgt das ITZBund eine Multi-Cloud-Strategie.
13. Welche IT-Dienstleister sind in welchem Umfang in die Bereitstellung
der Bundescloud eingebunden oder sollen eingebunden werden (bitte die
jeweiligen Auftragsvolumina bzw. Rahmenverträge mit Umfang, Beginn
und Ende ihrer Laufzeit angeben)?
Die gewünschten Informationen können nicht offen übermittelt werden. Auf
die Begründung in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Die gewünschten Angaben werden daher in Tabellenform als Anlage 2* mit
dem Vermerk „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ übersandt.
14. Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Vor- und Nachteile einer
föderierten Bundescloud, die allen deutschen und europäischen Anbietern
offensteht, und wenn aus Sicht der Bundesregierung die Vorteile
überwiegen, plant die Bundesregierung eine solche Föderation, und wenn
nein, warum nicht?
Hier ist zu unterscheiden. Die Bundescloud ist eine zentrale Cloud-Plattform,
die für die Bundesverwaltung vom ITZBund betrieben wird. Sie bietet
verschiedene IT-Dienste an, darunter Computing-Services und Datenspeicherung.
Bei der Bundescloud handelt es sich um eine einzelne Cloud und nicht um eine
föderierte Cloud, da hier gerade nicht mehrere unabhängige Cloud-Dienste
zusammengekoppelt werden, um gemeinsam genutzte Ressourcen zur Verfügung
zu stellen.
Die Bundesregierung sieht verschiedene Vorteile einer föderierten Cloud. Sie
sichert die digitale Souveränität, da Nutzer nicht von einzelnen Anbietern
abhängig sind. Durch die einer föderierten Cloud inhärente Interoperabilität kön-
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
nen verschiedene Cloud-Anbieter nahtlos zusammenarbeiten, was Flexibilität
und Skalierbarkeit erhöht. Zudem führt die gemeinsame Nutzung von
Ressourcen zu Kostenersparnissen und kann helfen, dem IT-Fachkräftemangel der
Verwaltung zu begegnen. Die Bundesregierung fördert mit der DVC einen solchen
föderierten Ansatz.
15. Welches Budget stand dem ITZBund und anderen Einrichtungen des
Bundes im Haushalt 2024 zur Verfügung für
a) die Bundescloud,
b) die souveräne On-Premise-Cloud (Ionos),
c) die IT-Betriebsplattform Bund,
d) Public Clouds (jeweils für interne und externe Kosten),
e) die hochsichere „R-VSK Cloud-Plattform“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/6876) und
f) ggf. weitere Clouds des Bundes?
Auf die Anlage 3 wird verwiesen.*
16. Welches Budget steht (soweit auch ohne verabschiedeten Haushalt 2025
bezifferbar) für die in Frage 15a bis 15f genannten Clouds im laufenden
Jahr 2025 zur Verfügung?
Auf die Anlage 4 wird verwiesen.*
17. Welche tatsächlichen Kosten sind für die in Frage 15 genannten Clouds
in den Jahren von 2021 bis einschließlich 2024 jeweils entstanden (bitte
je Jahr und Cloud-Kategorie gemäß Frage 15a bis 15f aufschlüsseln)?
Auf die Anlage 5 wird verwiesen.*
18. Inwieweit werden mittel- und längerfristig steigende Preise sowie die
eingeschränkte Flexibilität beim Wechsel von einem Cloud-Anbieter zu
einem anderen (wegen damit verbundener komplexer Prozesse, Aufwand
und Kosten) bei der Auswahl der Cloud-Anbieter für die
Bundesverwaltung berücksichtigt, so wie es eine aktuelle Studie exemplarisch für die
Lage bei öffentlichen Unternehmen kürzlich beschrieb (
www.znt-berli
n.com/app/uploads/2025/02/zNT_Studie_Fair-Software-Licensing-and-C
loud.pdf)?
Die EVB-IT Vertragsmuster sehen umfassende Möglichkeiten für die
Beendigung von Leistungsbeziehungen vor. In den EVB-IT Cloudvertrag können
verschiede Leistungen für das „Migration out“ vereinbart werden. Zudem
umfassen die EVB-IT Cloud verschiedene Regelungsmöglichkeiten für die
Nachnutzung von Daten sowie Datenexport.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/15138 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
19. Welche tatsächlichen Kosten entstanden dem Bund im Jahr 2024
einerseits für OSS-Cloud-Dienste und andererseits für Closed-Source-Cloud-
Dienste (bitte nach Ressort aufschlüsseln und dabei auch Entwicklungs-
und Betriebskosten unterscheiden)
a) bezogen auf Cloud-Stacks,
b) bezogen auf Anwendungen, die in Clouds laufen?
Auf die Anlage 6 wird verwiesen.*
20. Welche Ergebnisse brachte das Gespräch der Bundesregierung mit
Christian Klein von SAP zum Thema Delos-Cloud, das laut Antwort auf
die Schriftliche Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/14451 am 2.
Dezember 2024 stattfand?
Es wird auf die Vorbemerkung in der Antwort auf die Schriftliche Frage 21
des Abgeordneten Matthias Hauer (CDU/CSU) auf Bundestagsdrucksache
20/14451 verwiesen.
a) Gab es seitdem noch weitere vergleichbare Gespräche zur Delos-
Cloud, und wenn ja, zwischen wem (SAP, Delos, Microsoft) und wem
(Bundesregierung), und mit welchem Gesprächsthema bzw. Ziel?
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate und elektronischer Kommunikation – bzw. deren Ergebnissen
besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in der
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
Datum Gesprächsthema/
Ziel
Teilnehmende
(SAP, Delos,
Microsoft)
Teilnehmende
(Bundesregierung)
22.01.2025 Allgemeiner
Austausch, u. a. Delos-
Cloud
Brad Smith
(Microsoft)
BM Dr. Kukies
05.12.2024 Lizenzmodell SAP
und Delos-Cloud
Hr. Saueressig
(SAP) und Hr. Hagl
(SAP)
Staatssekretärin
Prof. Dr. Luise
Hölscher
b) Welche konkreten Ziele hinsichtlich des Zeitpunkts der
Markteinführung, eines möglichen Roll-Outs etc. bezüglich der Delos-Cloud hat
nach Kenntnis der Bundesregierung die Anbieterseite und hat die
Bundesregierung selbst?
Die Cloud der Delos GmbH ist ein Marktangebot. Der Bundesregierung sind
die firmeninternen Ziele der Delos GmbH bzgl. des Roll-Outs etc. nicht
bekannt. Das MSSC-Projekt ist ein Prüfprojekt in welchem überprüft werden soll,
ob das Marktangebot der Delos-Cloud die Anforderungen der Bundesregierung
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/15138 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
erfüllen kann. Auf Basis des Prüfergebnisses wird die Bundesregierung über
den Bezug von Leistungen aus der Delos-Cloud entscheiden.
21. Ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in die
DVS eingebunden (wenn ja, wie), und warum ist in der Cloud-Strategie
des BSI vom Dezember 2024 (
www.bsi.bund.de/SharedDocs/Download
s/DE/BSI/Publikationen/Magazin/BSI-Magazin_2024_02.pdf) die DVS
nicht einmal erwähnt?
Das BSI war von Beginn an bei der DVS beratend beteiligt. Aktuell ist das BSI
im Themenkreis 5 „Informationssicherheit und Datenschutz“ sowie im
„Architektur-Board“ vertreten. Mit Blick auf den genannten Artikel auf der BSI-
Webseite wird die DVS bzw. die DVC unter nationale Cloud-Anbieter subsummiert.
22. Warum werden Cloud-Stacks, die nicht auf Open Source basieren,
weiterhin durch Ausschreibungen des Bundes eingekauft, obwohl sie mit
den Zielen „Die Mechanismen der Deutschen Verwaltungscloud fördern
gezielt OS-Lösungen“ und „OSS wird für den Aufbau der Deutschen
Verwaltungscloud priorisiert“ (IT-Planungsrat, Beschluss 2023/50) nicht
kompatibel sind?
Die Ausschreibungen des Bundes richten sich nach den festgestellten Bedarfen
der Behörden des Bundes. Im Rahmen der Bedarfsdefinition sind die
unterschiedlichsten Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand zu
berücksichtigen, u. a. auch Cloud-Stacks, die keine Open Source-Lösung sind.
23. Wird für den Cloud-Stack und bzw. oder laufende und geplante Cloud-
Anwendungen der Bundescloud konsequent OSS entwickelt und
eingesetzt oder gibt es davon Ausnahmen (wenn es Ausnahmen gibt, warum
gibt es sie, und welche sind das)?
Der Einsatz von OSS spielt bei der Entwicklung und dem Betrieb der
Bundescloud eine sehr wichtige Rolle. Die Bundescloud ist eine Eigenentwicklung des
Bundes und keine gekaufter Cloud-Stack. Wo möglich wird OSS eingesetzt, wo
nötig kann auch davon abgewichen werden. Entscheidend dafür sind die
funktionalen und nicht funktionalen Anforderungen – aus der Bundesverwaltung –,
die zu erfüllen sind. In der Bundescloud betrifft dies in erster Linie spezielle
Themen wie die Virtualisierungsschicht, in der auch proprietäre Software
eingesetzt wird. Vereinzelt gibt es auch Systeme, die mit Windows betrieben
werden; für diese liegen entsprechende Anforderungen vor, hier Betrieb eines
Windows Update Servers für das Patchen von Windows Betriebssystemen, die
durch den Kunden in der Bundescloud bestellt werden können.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die bestehenden und angekündigten
Angebote der nachfolgend aufgelisteten Cloud-Anbieter hinsichtlich der
Bereitstellung tatsächlich souveräner Clouds (entsprechend Definition in
Frage 1) und von OSS-basierten Clouds
Bei der Frage, ob es sich bei den Cloud-Angeboten um souveräne Clouds im
Sinne der o. g. Definition (Frage 2) handelt, sind jeweils die strategischen Ziele
zur Stärkung der Digitalen Souveränität die Wechselfähigkeit, die
Gestaltungsfähigkeit und der Einfluss auf IT-Anbieter zu bewerten.
Die Bewertung der Wechselfähigkeit von Cloud-Angeboten kann nicht
pauschal durchgeführt werden, da die Bewertung von den zu wechselnden
Diensten und Daten abhängt. Sofern bei der Softwareentwicklung auf cloud-
agnostische Ansätze geachtet wird, sollte ein Wechsel zwischen verschiedenen Clouds
grundsätzlich möglich sein. Dies ist deshalb der Fall, da eine solche Software
nicht an eine spezifische Cloud-Plattform gebunden ist, sondern standardisierte
Schnittstellen und Technologien nutzt. Sofern sie z. B. auf Container-
Technologien, wie Docker oder Kubernetes basiert, die eine einheitliche und portable
Laufzeitumgebung bieten, reduziert sich der Migrationsaufwand. Anders kann
sich die Sachlage darstellen, wenn die zu wechselnden Anwendungen eine tiefe
Integration in das Cloud-Ökosystem des Anbieters (z. B. Nutzung von
Anbieterspezifischen Services wie bspw. Verzeichnis- oder exklusive
Datenbankdienste) aufweisen. Auch dies ist aber letztlich keine Frage der angebotenen
Cloud, sondern der Nutzung des Cloud-Ökosystems des Anbieters. Da die
genannten Cloud-Dienste jeweils standardisierte Schnittstellen und Dienste
anbieten, ist die Wechselfähigkeit kein geeignetes Kriterium, um die Digitale
Souveränität einzelner Cloud-Plattformen allgemein zu bewerten.
Ähnliches gilt für das Kriterium Gestaltungsfähigkeit. Dieses erfordert, dass die
Verwaltung ihre IT mitgestalten und bei Bedarf weiterentwickeln kann. Alle in
der Frage genannten Clouds ermöglichen es, IaaS-, PaaS- und SaaS-Angebote
selbst zu betreiben. Es obliegt den IT-Dienstleistern zu entscheiden, bis zu
welchem Fertigungsgrad sie selbst Leistungen erbringen bzw. Verantwortung
übernehmen. Wenn bspw. ein IT-Dienstleister nur die IaaS-Angebote nutzt, kann er
auf diesen aufbauend eigene Softwarelösungen erstellen, betreiben und
weiterentwickeln. Somit ist auch die Gestaltungsfähigkeit kein geeignetes Kriterium,
um die Digitale Souveränität einzelner Cloud-Plattformen allgemein zu
bewerten.
Bei dem Kriterium des Einflusses auf den Anbieter geht es um die Frage, ob
die Verwaltung in der Lage ist, bei Verhandlung und Vertragsgestaltung ihre
Anforderungen und Bedarfe, bspw. den Betrieb in eigenen Rechenzentren oder
den Einfluss auf Lizenzmodelle und die Produkt-Roadmap durchzusetzen.
Kriterien dafür können bspw. eine mögliche Kapitalbeteiligung des Bundes, ein
hoher Umsatzanteil der öffentlichen Verwaltung hinsichtlich des
Konzernumsatzes und ein Firmensitz in Deutschland (Jurisdiktion) sein. Bei der Bewertung
des Umsatzanteils wird als Referenz die kürzlich erfolgte Ausschreibung des
ITZBund im Cloud-Bereich herangezogen. Für den vergebenen Rahmenvertrag
an die IONOS SE wurde eine Obergrenze von 410 Millionen Euro für fünf
Jahre vereinbart. Als Größenordnung entspräche das circa 80 Millionen pro
Jahr.
a) Microsoft,
Die Bundesregierung geht bei der Frage 24a davon aus, dass es sich um das
Public Cloud Angebot von Microsoft (Azure) handelt. Der Vertragspartner
wäre die Microsoft Ireland Operations Ltd., welche keinen Firmensitz in
Deutschland hat. Der Bund ist an dieser nicht beteiligt. Der Jahresumsatz der
Microsoft Ireland Operations Ltd. betrug ausweislich des letzten verfügbaren
Geschäftsberichts 2023 circa 70 Mrd. US-Dollar. Bei einer möglichen
Beauftragung durch die Verwaltung gemäß der o. g. Referenz wäre von keinem
hohen Umsatzanteil für Cloud-Leistungen auszugehen. Der Einfluss auf den IT-
Anbieter wäre somit gering.
b) Delos,
Der Vertragspartner wäre die DELOS GmbH, welche ihren Firmensitz in
Deutschland hat. Der Bund ist an dieser nicht beteiligt. Eigentümer der DELOS
GmbH ist die SAP SE. Der Jahresumsatz der SAP SE betrug ausweislich des
letzten verfügbaren Geschäftsberichts 2024 circa 34 Mrd. Euro. Bei einer
möglichen Beauftragung durch die Verwaltung gemäß der o. g. Referenz wäre von
keinem hohen Umsatzanteil für Cloud-Leistungen auszugehen. Der Einfluss
auf den IT-Anbieter wäre etwas höher, da das Unternehmen einen Firmensitz in
Deutschland hat.
c) Google/T-Systems,
Die Bundesregierung geht bei der Frage 24c davon aus, dass es sich um das
Angebot „T-Systems Sovereign Cloud powered by Google Cloud“ handelt.
Der Vertragspartner wäre die T-Systems International GmbH, welche ihren
Firmensitz in Deutschland hat. Eigentümer ist die Deutsche Telekom AG, an
welcher der deutsche Staat 27 Prozent der Anteile hält. Der Jahresumsatz betrug
ausweislich des letzten verfügbaren Geschäftsberichts 2024 circa 116 Mrd.
Euro. Bei einer möglichen Beauftragung durch die Verwaltung gemäß der o. g.
Referenz wäre von keinem hohen Umsatzanteil für Cloud-Leistungen
auszugehen. Der Einfluss auf den IT-Anbieter wäre durch die Beteiligung und den
Firmensitz in Deutschland relativ hoch.
d) Amazon,
Der Vertragspartner wäre die Amazon Web Service Germany GmbH, welche
ihren Firmensitz in Deutschland hat. Der Bund ist an dieser nicht beteiligt.
Eigentümer ist die Amazon.com Inc. Der Jahresumsatz der Amazon.com Inc.
betrug ausweislich des letzten verfügbaren Geschäftsberichts 2023 circa
575 Mrd. Euro. Bei einer möglichen Beauftragung durch die Verwaltung
gemäß der o. g. Referenz wäre von keinem hohen Umsatzanteil für Cloud-
Leistungen auszugehen. Der Einfluss auf den IT-Anbieter wäre somit nicht sehr
hoch, da er sich lediglich daraus ergibt, dass das Unternehmen einen Firmensitz
in Deutschland hat.
e) Oracle,
Der Vertragspartner wäre die Oracle Deutschland B.V. & Co. KG, welche ihren
Firmensitz in Deutschland hat. Der Bund ist an dieser nicht beteiligt.
Eigentümer ist die Oracle Cooperation. Der Jahresumsatz der Oracle Cooperation
betrug ausweislich des letzten verfügbaren Geschäftsberichts 2023 circa 50 Mrd.
Euro. Bei einer möglichen Beauftragung durch die Verwaltung gemäß der o. g.
Referenz wäre von keinem hohen Umsatzanteil für Cloud-Leistungen
auszugehen. Der Einfluss auf den IT-Anbieter wäre somit nicht sehr hoch, da er sich
lediglich daraus ergibt, dass das Unternehmen einen Firmensitz in Deutschland
hat.
f) Ionos,
Der Vertragspartner wäre die IONOS SE, welche ihren Firmensitz in
Deutschland hat. Der Bund ist an dieser nicht beteiligt. Hauptanteilseigner ist die
United Internet AG. Der Jahresumsatz der United Internet AG betrug ausweislich
des letzten verfügbaren Geschäftsberichts 2024 circa 6,2 Mrd. Euro. Bei einer
möglichen Beauftragung durch die Verwaltung gemäß der o. g. Referenz wäre
von keinem hohen Umsatzanteil für Cloud-Leistungen auszugehen. Der
Einfluss auf den IT-Anbieter wäre somit nicht sehr hoch, da er sich lediglich
daraus ergibt, dass das Unternehmen einen Firmensitz in Deutschland hat.
g) Schwarz Gruppe (STACKIT),
Der Vertragspartner wäre die STACKIT GmbH Co. KG, welche ihren
Firmensitz in Deutschland hat. Der Bund ist an dieser nicht beteiligt. Sie ist Teil der
Schwarz Gruppe. Der Jahresumsatz der Schwarz Gruppe betrug ausweislich
des letzten verfügbaren Geschäftsberichts 2024 circa 167 Mrd. Euro. Bei einer
möglichen Beauftragung durch die Verwaltung gemäß der o. g. Referenz wäre
von keinem hohen Umsatzanteil für Cloud-Leistungen auszugehen. Der
Einfluss auf den IT-Anbieter wäre somit nicht sehr hoch, da er sich lediglich
daraus ergibt, dass das Unternehmen einen Firmensitz in Deutschland hat.
h) plusserver (pluscloud),
Der Vertragspartner wäre die PlusServer GmbH, welche ihren Firmensitz in
Deutschland hat. Der Bund ist an dieser nicht beteiligt. Der Jahresumsatz der
PlusServer GmbH betrug ausweislich des letzten verfügbaren Geschäftsberichts
2021 circa 94 Mio. Euro. Bei einer möglichen Beauftragung durch die
Verwaltung gemäß der o. g. Referenz wäre von einem hohen Umsatzanteil für Cloud-
Leistungen auszugehen. Der Einfluss auf den IT-Anbieter wäre somit relativ
hoch, da er sich sowohl aus einem vergleichsweise hohen Umsatzanteil sowie
daraus ergäbe, dass das Unternehmen einen Firmensitz in Deutschland hat.
i) Secunet/Syseleven und
j) ggf. weiterer Anbieter
(bitte argumentativ begründen)?
Die Bundesregierung geht bei der Frage 24i davon aus, dass es sich um das
Cloud Angebot von SysEleven handelt.
Der Vertragspartner wäre die SysEleven GmbH welche ihren Firmensitz in
Deutschland hat. Der Bund ist an dieser nicht beteiligt. Eigentümer ist die
secunet Security Networks AG. Der Jahresumsatz der secunet Security Networks
AG betrug ausweislich des letzten verfügbaren Geschäftsberichts 2023 circa
394 Mio. Euro. Bei einer möglichen Beauftragung durch die Verwaltung gemäß
der o. g. Referenz wäre von einem relativ hohen Umsatzanteil für Cloud-
Leistungen auszugehen. Der Einfluss auf den IT-Anbieter wäre somit relativ hoch,
da er sich sowohl aus einem vergleichsweise hohen Umsatzanteil sowie daraus
ergäbe, dass das Unternehmen einen Firmensitz in Deutschland hat.
25. Welche konkreten Pläne verfolgt die Bundesregierung für die Nutzung
des Sovereign Cloud Stack, der bis September 2024 zu 100 Prozent
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert
wurde, außerdem im Rahmenwerk der Zielarchitektur der DVC explizit
erwähnt wird und der zum Aufbau einer OSS-Referenzimplementierung
und einer OSS-Cloud für Wirtschaft und Verwaltung beitragen soll, und
was plant die Bundesregierung hinsichtlich der Weiterentwicklung des
Sovereign Cloud Stacks?
Die Nutzung des Sovereign Cloud Stack wurde im Rahmen des
Umsetzungsprojektes der DVC pilotiert. Eine weitere Nutzung wird derzeit eruiert. Das
Förderprojekt Sovereign Cloud Stack ist abgeschlossen. Eine weitere
Förderung durch den Bund ist aktuell nicht vorgesehen.
26. Plant die Bundesregierung, für künftige Entwicklungsaufträge und
Eigenentwicklungen von Software einen Container-Ansatz oder andere
Voraussetzungen für den Betrieb der Software im Sovereign Cloud Stack
oder dazu kompatiblen Clouds zur Bedingung zu machen, wenn nein,
warum nicht?
Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik hat mit der IT-
Architekturrichtlinie Bund in der technischen Vorgabe Nummer 10 den Betrieb
auf standardisierten Betriebsumgebungen verbindlich empfohlen. Zu den
standardisierten Betriebsumgebungen gehört u. a. auch der Sovereign Cloud Stack.
Die weitere Ausgestaltung der Vorgaben zu Betriebsumgebungen ist in den
Fortschreibungen der IT-Architekturrichtlinie Bund eingeplant. Die
Anwendung und Wirksamkeit der Vorgaben haben die jeweiligen Bedarfsträger
sicherzustellen.
27. Inwiefern wird beim Aufbau einer OSS-basierten souveränen
Bundescloud mit der UN (United Nations) kooperiert oder werden Erfahrungen
ausgetauscht, z. B. hinsichtlich der von UNICC (United Nations
International Computing Centre) und Canonical aufgebauten privaten Cloud
auf Open-Stack-Basis (
www.unicc.org/news/2023/10/19/unicc-
partnerswith-canonical-to-build-unicc-cloud/), und welchen Erfahrungsaustausch
gibt es zu OSS-Cloud-Vorhaben ggf. auch mit anderen internationalen
Partnern?
Zwischen dem ITZBund und der UN findet kein Austausch zum United
Nations International Computing Centre (UNICC) statt. Austausche mit IT
Dienstleistern der öffentlichen Verwaltung haben in den letzten Jahren mit mehreren
europäischen Ländern wie bspw. Frankreich, Dänemark und Österreich
stattgefunden und sind auch zukünftig weiterhin geplant. Austausche fanden darüber
hinaus auch mit Ländern außerhalb Europas statt, bspw. mit Kanada.
28. Welche Hürden gibt es für eine verstärkte Beschaffung von OSS-Cloud-
Diensten durch den Bund nach Ansicht der Bundesregierung (z. B.
Anforderungen in Ausschreibungen wie Referenzen, Umsatz- oder
Nutzendenzahlen, die nur von Closed-Source-Cloud-Anbietenden erfüllt werden
können, aber gar nicht zwingend erforderlich sind für einen sicheren und
verlässlichen Cloud-Betrieb für die Bundesverwaltung), und wie könnte
bzw. wird die Bundesregierung diese Hürden jeweils abbauen, um die
angestrebte Stärkung der digitalen Souveränität zu erreichen?
Die Bundesregierung sieht keine spezifischen Hürden in der Beschaffung von
OSS-Cloud-Diensten. Dies setzt voraus, dass entsprechende Open Source-
Cloud-Dienste am Markt verfügbar sind und Unternehmen existieren, die
erforderliche Betriebs- und Pflegeleistungen übernehmen. Aufgrund der durch § 16a
des E-Government-Gesetzes geschaffenen Soll-Vorschrift hinsichtlich des
Vorrangs von Open Source Software geht die Bundesregierung davon aus, dass die
Beschaffung von Open Source Software in der Bundesverwaltung zunehmen
wird.
29. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage einer Sachverständigen
in der Anhörung zu Open Source im Digitalausschuss vom 4. Dezember
2024, wonach die Delos-Cloud keineswegs „souverän“ sei, weil ihr Kern
die proprietäre Cloud eines US-Konzerns sei (Bianca Kastl;
www.bundes
tag.de/ausschuesse/a23_digitales/Anhoerungen/1024966-1024966)?
Die von der Sachverständigen genutzte Definition für Digitale Souveränität
weicht von der im IT-Planungsrat beschlossenen Definition ab. Digitale
Souveränität wird nach Maßgabe des IT-Planungsrates definiert als „die Fähigkeiten
und Möglichkeiten von Individuen und Institutionen, ihre Rolle(n) in der
digitalen Welt selbstständig, selbstbestimmt und sicher ausüben zu können.“
Daraus werden, wie oben bereits dargestellt, die drei strategischen Ziele
Wechselfähigkeit, Gestaltungsfähigkeit und Einfluss auf IT-Anbieter abgeleitet. Es ist
Aufgabe des Prüfprojekts MSSC zu bestimmen, inwiefern die Nutzung der
Delos Cloud die Anforderungen des Bundes erfüllt. Es ist weiterhin festzuhalten,
dass nach Einschätzung der Bundesregierung die Verwendung proprietärer
Software oder einzelner proprietärer Softwarekomponenten nicht zwangsläufig
zur Einschränkung der digitalen Souveränität führt.
30. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Sachverständigen
Alexander Sander von der Free Software Foundation in der in Frage 29
erwähnten Anhörung, dass der Interoperable Europe Act (2024/903) die
Veröffentlichung des Quellcodes als eine Voraussetzung für die
Bezeichnung „Open Source“ benennt?
Ja. Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass die Veröffentlichung des
Quellcodes die zwingende Voraussetzung zur Bezeichnung als Open Source ist.
Die Definition wird durch die Open Source Initiative (OSI) festgelegt. Danach
muss der Quellcode öffentlich zugänglich sein.
31. Warum ist in der aktuellen Cloud-Strategie des BSI (
www.bsi.bund.de/S
haredDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Magazin/BSI-Magazin_20
24_02.pdf) trotz nach Ansicht der Fragestellenden Widersprüchlichkeit
zum Interoperable Europe Act von der „souveränen Delos-Cloud“ und
von einer „AWS EU Sovereign Cloud“ die Rede, und warum werden im
Kapitel „Souveräne Clouds“ dieser Strategie lediglich diese zwei
Beispiele für souveräne Clouds genannt, während tatsächlich souveräne und
OSS-Cloud-Lösungen völlig unerwähnt bleiben?
Die Cloud-Strategie des BSI zielt auf die sichere Nutzung von Clouds ab und
darauf, wie das Sicherheits-Potenzial von Cloud-Computing gefördert werden
kann. Die Cloud-Strategie des BSI definiert dafür Ziele, denen sich das BSI in
diesem Komplex besonders widmet. Die Nennung von zwei Beispielen im
Artikel des BSI-Magazins ist keine abschließende Liste der Clouds, mit denen
sich das BSI beschäftigt.
Mit Blick auf den genannten Interoperable Europe Act (IEA) besteht keine
Widersprüchlichkeit, da es im IEA nicht um eine OSS-Infrastruktur geht, sondern
um Interoperabilität von (Verwaltungs-) Anwendungen. In Abhängigkeit der
technischen Ausgestaltung können (Verwaltungs-) Anwendungen von Cloud-
Anbietern dabei unterschiedlich unterstützt werden.
32. Liegen dem mit Oracle im Mai 2023 geschlossenen Rahmenvertrag über
4,8 Mrd. Euro (ted.europa.eu/de/notice/-/detail/324505-2023) auch die
EVB-IT-Cloud sowie die entsprechenden AGBs für den Einzelabruf von
Leistungen zugrunde, und in welchem Volumen wurden Leistungen aus
diesem Rahmenvertrag in den Jahren 2023 und 2024 jeweils abgerufen
(bitte nach Cloud-Services und sonstigen Leistungen aufschlüsseln)?
Dem mit Oracle im Mai 2023 geschlossenen Rahmenvertrag 21728 liegen die
EVB-IT Cloud sowie die dazugehörigen AGBs zugrunde.
Aus der Rahmenvereinbarung wurden im Jahr 2023 Cloud-Services i. H. v.
180 000 Euro (netto) abgerufen, im Jahr 2024 betrugen die Abrufe
548 000 Euro (netto).
Sonstige Leistungen wurden i. H. v. 52 795 207,76 Euro (netto) im Jahr 2023
abgerufen. Im Jahr 2024 beliefen sich die Abrufe für sonstige Leistungen auf
83 455 405,79 Euro (netto).
33. Warum wurde laut Antwort auf die Schriftliche Frage 57 der
Abgeordneten Anke Domscheit-Berg (Gruppe Die Linke) auf
Bundestagsdrucksache 20/14188 eindeutig auch Azure-Cloud von Microsoft ohne
Anwendung einer EVB-IT beschafft, obwohl die EVB-IT laut Antwort zu
Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/12864 verbindlich anzuwenden
sind, wenn die konkrete Beschaffung in den Anwendungsbereich eines
passenden Vertragsmusters (z. B. die EVB-IT-Cloud) fällt?
Die Anwendung eines einzelnen EVB-IT Vertragsmusters war in dem oben
benannten Fall aus fachlichen Gründen nicht möglich. In einer Bestellung zu
einem Enterprise Agreement müssen ggf. verschiedene Lizenzmodelle (On-
Premise-Lizenzen mit dauerhaften Nutzungsrechten, On-Premise-Abonnements
und Cloud-Services) miteinander kombiniert werden. Hierfür ist kein passendes
Vertragsmuster vorhanden, sondern es müssen vielmehr drei verschiedene
EVB-IT Vertragsmuster Anwendung finden, namentlich Überlassung Typ-A,
Überlassung Typ-B und EVB-IT Cloud. Daher wurde eine Kombination der
entsprechenden Anforderungen aus diesen drei EVB-IT Vertragsmustern in
einer Vereinbarung zusammengeführt.
34. Ist geplant, bei der derzeit laufenden Prüfung und geplanten
Überarbeitung der EVB-IT-Cloud deren Verbindlichkeit für die Beschaffung von
Cloud-Services zu stärken und die Beschaffung von OSS bevorzugt zu
regeln, und wenn nein, warum nicht?
Die verbindliche Anwendung der EVB-IT ergibt sich im Bund aus der
Verwaltungsvorschrift zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Danach sind die
EVB-IT zu berücksichtigten. Aufgrund der Ausnahmeregelung in § 112 BHO
gilt dies nicht für die dort genannten Träger wie z. B. der gesetzlichen
Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen
Rentenversicherung. Das Berücksichtigungsgebot erstreckt sich nur auf Fälle, die von den
EVB-IT Verträgen abgedeckt sind. Bei komplexen Beschaffungen oder neuen
Technologien ist daher eine Ergänzung oder Abweichung zulässig. Der EVB-IT
Cloudvertrag ist derzeit nicht als Rahmenvereinbarung ausgestaltet. Die
Cloudrahmenvereinbarung wird derzeit von der AG EVB-IT im Dialog mit der
Beschaffungspraxis entwickelt und im Rahmen des aktuellen Reviews des
Cloudvertrages mit der Digitalwirtschaft verhandelt. Derzeit ist daher bei der
Beschaffung von Cloudleistungen als Rahmenvereinbarung eine Anpassung oder
Abweichung erforderlich.
Alle EVB-IT Verträge wurden für eine leichtere Beschaffung von Open Source-
Software und von Dienstleitungsprodukten für Open Source-Software
verbessert. Diese Neufassungen sind derzeit in intensiver Verhandlung mit der
Digitalwirtschaft. Nach erfolgreichem Abschluss der Abstimmungen werden die
verbesserten EVB-IT für die Beschaffung bereitgestellt. Die Frage, ob ein
Beschaffungsbedarf mit Open Source-Software gedeckt werden soll, ist dem
Vergabeverfahren vorgelagert. Die EVB-IT Verträge können auch in
vergaberechtlicher Hinsicht hier kein proprietäres Produkt diskriminierten. Es ist zudem zu
beachten, dass die EVB-IT Verträge für die gesamte öffentliche Hand von
Bund, Ländern und Kommunen bereitgestellt werden und daher die Interessen
aller Nutzenden berücksichtigen müssen.
35. Was hat das Prüfprojekt zur Microsoft-Cloud-Technologie, die der IT-Rat
laut Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/12864 in Auftrag
gab und das einen Vorbehalt für die Nutzung dieser Technologie darstellt,
im Detail ergeben, und inwiefern berücksichtigte die Prüfung, dass laut
Antwort zu Frage 14a auf Bundestagsdrucksache 20/12864 in jedem Fall
eine direkte technische Verbindung zur Microsoft Corporation für den
Betrieb der Delos-Cloud unvermeidlich ist (bitte auf das Prüfergebnis
jeder der priorisierten Anforderungen: Informationssicherheit, Datenschutz
und Geheimschutz eingehen)?
Das Prüfprojekt ist noch nicht abgeschlossen.
a) Wenn dieses Prüfprojekt des IT-Rats noch nicht abgeschlossen ist, bis
wann soll der Abschlussbericht vorgelegt werden, und ist eine
Veröffentlichung geplant (wenn keine geplant ist, bitte begründen, warum
nicht)?
Das Prüfprojekt unterteilt sich in zwei Phasen und endet mit Abschluss der
Prüfphase 2 (Testbetrieb). Die aktuelle Planung sieht vor, dass die Prüfungen
bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Es wird ein Abschlussbericht erarbeitet.
Die Veröffentlichung des Abschlussberichts ist nicht geplant, sofern Interna der
Partner im Prüfprojekt im Abschlussbericht enthalten sind. Im Rahmen der
Prüfungen im Prüfprojekt werden auch die Anforderungen des Bundes an von
Dritten betriebene private Cloud detailliert, diese Detaillierungen werden
veröffentlicht.
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Kompromittierung der
Microsoft-Cloud-Infrastruktur (durch einen erfolgreichen Angriff auf
Outlook Web Access [OWA], über den das Unternehmen im Juli und
September 2023 sowie im März 2024 berichtete) sowie den
infolgedessen erstellten Bericht des Department of Homeland Security’s
Safety Review Board (CSRB3;
www.dhs.gov/news/2024/04/02/cyber-sa
fety-review-board-releases-report-microsoft-online-exchange-
incidentsummer), und wurden die Microsoft empfohlenen
Sicherheitsmaßnahmen bzw. technischen Verbesserungen in dem oben genannten
Prüfungsprojekt einbezogen?
Die Bundesregierung teilt die Bewertung des BSI im Bericht zur Lage der IT-
Sicherheit in Deutschland 2024. Auf Grundlage u. a. des Berichts des Cyber
Safety Review Board (CSRB) hat das BSI sich unmittelbar nach dem Vorfall
intensiv mit den technischen Hintergründen auseinandergesetzt und Microsoft
gem. § 7a BSIG verpflichtet Informationen zu relevanten Schutzmechanismen
zu veröffentlichen. Die Bundesregierung nimmt die im CSRB-Bericht an
Microsoft sowie andere Cloud-Anbieter gerichteten empfohlenen
Sicherheitsmaßnahmen zur Kenntnis und berücksichtigt diese im Prüfprojekt zur Delos-Cloud.
Die von Microsoft auf Grundlage des CSRB-Berichts umgesetzten Maßnahmen
werden zudem nach Rücksprache mit dem BSI auch in die künftige Delos-
Cloud übernommen.
36. Wie bewertet die Bundesregierung den im Dezember 2024 öffentlich
bekannt gewordenen Vorfall, demzufolge es einem Forschungsteam gelang,
die Multifaktor-Authentifizierung (MFA) von Microsoft Azure zu
überwinden, was einen unbefugten Zugriff auf Benutzerkonten ermöglichte,
einschließlich Outlook-E-Mails, Teams-Chats, die Azure Cloud sowie
OneDrive-Dateien (
www.oasis.security/resources/blog/oasis-security-res
earch-team-discovers-microsoft-azure-mfa-bypass)?
Mit Blick auf den genannten Vorfall teilt die Bundesregierung die Bewertung
des BSI, dass die Multifaktor-Authentifizierung in diesem Fall entgegen
internationaler Empfehlungen umgesetzt wurde. Vor dem Hintergrund, dass
Sicherheitslücken bei Cloud-Anbietern in der Regel viele Nutzer betreffen und somit
als kritisch einzustufen sind, steht das BSI – analog zu dem in Frage 35b
genannten Vorfall – zu den im CSRB-Bericht empfohlenen Maßnahmen sowie
deren Umsetzung mit Microsoft im Austausch.
37. Teilt die Bundesregierung die in den „Mindeststandards zur Nutzung
externer Cloud-Services“ dokumentierte Auffassung des BSI, wonach die
„Risiken durch nicht offengelegte Informationsabflüsse an ausländische
Sicherheitsbehörden“ durch Eigenerklärungen und Vertragsklauseln im
Vergabeverfahren berücksichtigt werden müssen und damit hinreichend
eingegrenzt sind?
a) Wenn ja, wie können, nach Ansicht der Bundesregierung, Verstöße
gegen derartige Vertragsklauseln in der Praxis überprüft werden?
b) Wenn nein, schließt sich die Bundesregierung stattdessen der
Feststellung im Positionspapier der Datenschutzkonferenz vom 11. Mai
2023 an (datenschutzkonferenz-online.de/media/weitere_dokumente/
2023-05-11_DSK-Positionspapier_Kritierien-Souv-Clouds.pdf,
Kapitel 2.4), dass rein vertragliche Maßnahmen hierzu unzureichend
sind, selbst wenn die Datenverarbeitung innerhalb des europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt?
c) Wie sollen Verletzungen der technischen No-Spy-Klausel, die laut
Antwort zu Frage 18c auf Bundestagsdrucksache 20/12864 lediglich
ein rein vertragliches Instrument ist, überhaupt nachweisbar sein,
wenn Herausgabepflichten von Informationen gegenüber Drittstaaten
der Geheimhaltung unterliegen (z. B. durch geltendes US-Recht, dem
US-Unternehmen und deren Töchter auch bei Datenverarbeitung in
Europa unterliegen), und wie soll die rein vertragliche No-Spy-
Klausel das Risiko der Spionage oder Überwachung praktisch verringern?
d) Ist der Bundesregierung die Feststellung der Wissenschaftlichen
Dienste (WD) des Deutschen Bundestages (WD 3 - 3000 - 105/23;
www.bundestag.de/resource/blob/990440/baf5c0d018ff7cdbfc08edf0
f4ce6e64/WD-3-105-23-pdf.pdf) bekannt, dass eine verdeckte
Informationsausleitung an US-amerikanische Sicherheitsbehörden bei US-
amerikanischen Cloud-Anbietern, deren Tochterunternehmen und
Vertragspartnern, auch dann nicht auszuschließen ist, wenn sich die
für den Cloud-Service benötigten Serverstandorte ebenso wie die
Wohnorte der Mitarbeitenden in Europa befinden, wenn ja, welche
Schlüsse zieht sie daraus, und welche Auswirkungen ergeben sich
daraus für die DVS und das geplante Portfolio des Cloud-Service-
Portals?
Die Fragen 37 bis 37d werden zusammen beantwortet.
Im Rahmen des Mindeststandards des BSI zur Nutzung externer Cloud-Dienste
(in der Version 2.1 vom 15. Dezember 2022) verweist das BSI u. a. auch auf
die Pflicht zur Einhaltung nicht-technischer Regelungen durch Behörden und
Einrichtungen des Bundes bei einer Cloud-Nutzung, wie etwa den hier zitierten
Vergabe-Erlass des BMI aus 2014. Auf Grundlage des hier seitens BSI zitierten
Erlasses des BMI werden für Vergabeverfahren, u. a. auch für die Cloud-
Nutzung, eine Prüfung für die Verwendung einer Eigenerklärung sowie einer
Vertragsklausel gefordert mit dem Ziel, den später ggf. notwendigen Nachweis
eines vertragswidrigen Verhaltens, etwa durch nicht offengelegte
Informationsabflüsse an ausländische Sicherheitsbehörden, zu ermöglichen. Darüber hinaus
teilt die Bundesregierung die Auffassung der wissenschaftlichen Dienste des
Bundestags, dass ein rein vertragliches Instrument allein, keinen ausreichenden
Schutz vor unerwünschten Informationsausleitungen bietet. Mit Blick auf die
Umsetzung der DVS sowie zur Unterstützung der Behörden und Einrichtungen
des Bundes bei einer sicheren Cloud-Nutzung setzt die Bundesregierung neben
zentralen Anforderungen und Prüfungen gem. BSIG auf umfangreiche
Beratungsangebote des BSI sowie den direkten Austausch im Rahmen der IT-
Governance des Bundes.
38. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Umsetzung der
DVC die Möglichkeit, dass das EU-US-Data Privacy Framework wie
schon die vorherigen transatlantischen Datenschutzabkommen dieser Art
keinen Bestand vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) haben wird
(vgl. Schrems-I- und Schrems-II-Urteile), insbesondere angesichts der
Tatsache, dass Max Schrems als Sachverständiger im Digitalausschuss
bereits am 26. Juni 2024 eine weitere Klage angekündigt hat
(Videomitschnitt dieses Digitalausschusses, bei 1:24:40,
www.bundestag.de/aussch
uesse/a23_digitales/Anhoerungen/1006274-1006274) und jüngste
Entwicklungen der US-Politik unter Trump die Risiken für das Abkommen
weiter und deutlich erhöhen (noyb.eu/de/us-cloud-soon-illegal-trump-pu
nches-first-hole-eu-us-data-deal)?
Wie in der Antwort zu Frage 4 erläutert, können externe Angebote des Marktes
nur über die besondere Rolle des Integrators in die DVC eingebunden werden.
Dabei obliegt es den Integratoren die Anforderungen der Verwaltung sowie alle
gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Aufgrund der Rechtsbindung der
Verwaltung (Artikel 20, Absatz 3 des Grundgesetzes) kann davon ausgegangen
werden, dass sich die IT-Dienstleister der Verwaltung an alle rechtlichen Vorgaben
halten – dazu gehören selbstverständlich auch die Datenschutzregeln der EU
unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Urteile der europäischen Gerichte.
39. Wird für alle Cloud-Anwendungen, die nicht OSS sind, eine „Exit-
Strategie“ gemäß IT-Strategie des Bundes – Handlungsfeld Cloud – vom
2. November 2023 (
www.cio.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/CI
O/DE/digitaler-wandel/it-strategie/it-strategie-handlungsfeld_cloud_b
f.pdf) erarbeitet (wenn ja, was ist der Stand bzw. der Plan dafür, und
wenn nein, warum werden solche Exit-Strategien nicht für notwendig
gehalten)?
Gemäß Handlungsfeld Cloud der IT-Strategie des Bundes ist neben privaten
Clouds des Bundes die Anbindung von weiteren Cloud-Umgebungen
vorgesehen. Bei deren Integration sind die Vorgaben der Architekturrichtlinie des
Bundes und der Deutschen Verwaltungscloud-Strategie anzuwenden sowie die
Gaia-X-Prinzipien zu berücksichtigen. Um sicherzustellen, dass die staatliche
Handlungsfähigkeit nicht durch externe Eingriffe in die IT-Bereitstellung und
den IT-Betrieb eingeschränkt oder sogar verhindert wird sowie um Lock-in
Effekte zu vermeiden, sind Exit-Strategien zu erarbeiten. D. h., Exit-Strategien
sind nicht je Cloud-Anwendung, sondern nur hinsichtlich der
zugrundeliegenden Cloud-Technologie notwendig. Hinsichtlich der (Weiter-)Entwicklung von
Fachverfahren hin zu Cloud-Anwendungen sind ebenfalls die oben genannten
Vorgaben einzuhalten. Hierdurch sollen unter anderem Wechselfähigkeit der
Cloud-Anwendungen zwischen unterschiedlichen Cloud-Technologien
gewährleistet werden.
40. Welche Clouds haben bisher nach Kenntnis der Bundesregierung
a) Testate zur Erfüllung des Kriterienkatalogs Cloud Computing C5 des
BSI erlangt,
Mit Blick auf die der Bundesregierung bekannten C5-Testate wird auf die
Webseite
http://www.c5-attestations.com verwiesen.
b) ein Zertifikat nach ISO 27001 erhalten,
Zertifikate nach „ISO 27001 auf Basis von IT-Grundschutz“ des BSI werden
auch für Cloud-Anbieter auf der BSI-Seite (
www.bsi.bund.de/dok/6617462)
aufgeführt. Eine Liste der Cloud-Anbieter die ein solches Zertifikat haben,
führt das BSI nicht. Nach Kenntnis der Bundesregierung existiert keine
vollständige Liste aller ISO 27001-Zertifikate. Die Zertifizierungsstellen
veröffentlichen jedoch oft die von ihnen ausgestellten Zertifikate.
c) eine Freigabe für eingestufte Informationen „VS-NfD“
(Verschlusssache-Nur für den Dienstgebrauch),
Die gewünschten Informationen können nicht offen übermittelt werden. Zur
Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die
gewünschten Angaben werden daher in Anlage 7* mit dem Vermerk „VS-Nur
für den Dienstgebrauch“ übersandt.
d) eine Freigabe für die Vertraulichkeitsstufe „GEHEIM“?
Mitteilungen zu freigegebener Cloud-VS-IT für die Verarbeitung von VS der
Geheimhaltungsgrade „VS-Vertraulich“ oder höher liegen dem BSI derzeit
nicht vor.
41. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BSI in dessen
aktueller Cloud-Strategie (
www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/D
E/BSI/Publikationen/Magazin/BSI-Magazin_2024_02.pdf?__blob=publi
cationFile&v=8), dass die staatliche Verwaltung Vorreiter bei der
sicheren Public-Cloud-Nutzung auch für sensible Inhalte wie „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ sei, und wenn ja, welche Grundlagen in der DVS gibt
es für eine derartige Vorreiterrolle?
Aus Sicht der Bundesregierung vereint das BSI für eine sichere Cloud-Nutzung
wichtige Expertise und stellt diese der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung.
Wenngleich die Nutzer grundsätzlich eigenständig über die Nutzung bzw.
Nicht-Nutzung von Cloud-Computing entscheiden, können u. a. durch die
Beratung des BSI Vorteile für die IT-Sicherheit in der öffentlichen Verwaltung
nutzbar gemacht werden.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Bei der Erarbeitung der DVS war den Beteiligten bewusst, dass die
Speicherung und Verarbeitung eingestufter Informationen in der Cloud zukünftig
ermöglicht werden soll. Dementsprechend wurde an herausgehobener Stelle das
strategische Ziel „Sicherstellung und Stärkung von Datenschutz und
Informationssicherheit“ formuliert.
42. Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, ob die Handhabung von
Kundendaten (Übertragung, Speicherung, Verarbeitung) bei Cloud-
Produkten, die auf Microsoft-, Google-, Oracle- oder AWS-Software
basieren, verschlüsselt erfolgen kann (bitte jeweils für Nutzerdaten und
Metadaten getrennt beantworten)?
a) Bei welchen der von Behörden und Einrichtungen des Bundes
genutzten Clouds besteht die Möglichkeit, dass Schlüssel für den
Datenzugriff in der Cloud ausschließlich auf den Endgeräten der
Nutzenden erzeugt, bekannt und gespeichert werden und dazu ein
quelloffenes, vollständig transparentes Verfahren genutzt werden kann?
b) Bei welchen der von Behörden und Einrichtungen des Bundes
genutzten Clouds ist Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet in
dem Sinne, dass keine Entschlüsselung der Daten stattfinden kann
(auch nicht bei deren Verarbeitung), außer auf den Endgeräten der
Nutzenden (bitte für Nutzerdaten und Metadaten getrennt
beantworten)?
Auf die Anlage 8 wird verwiesen.*
c) Wie bewertet die Bundesregierung (wenn zutreffend) das Fehlen der in
Frage 42b beschriebenen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung hinsichtlich
des Risikos, dass eine Informationsausleitung an Drittstaaten technisch
doch möglich ist, auch im Vergleich zu rein europäischen Clouds,
OSS-Cloud-Lösungen in Eigenbetrieb und Nicht-Cloud-basierten
Lösungen in Eigenbetrieb?
Aus Sicht der Bundesregierung müssen, sofern für den betroffenen
(Cloud-)Dienst keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung möglich ist, u. a.
technische Maßnahmen ergriffen werden, um einen unerwünschten Zugriff bzw. eine
Informationsausleitung weitestgehend nachweislich zu verhindern. Dieser
Grundsatz gilt ebenso für rein europäische Clouds, OSS-Cloud-Lösungen in
Eigenbetrieb sowie Nicht-Cloud-basierte Lösungen in Eigenbetrieb. Auf
Grundlage einer u. a. sicherheitstechnischen, wirtschaftlichen sowie funktionalen
Bewertung entscheiden nutzende Behörden und Einrichtungen des Bundes
grundsätzlich eigenständig über den Einsatz von Cloud-Computing.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/15138 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Anlage 1
Seite 1 von 3
Zu 8.
Verfügbare Services (Stand: 27.02.2025):
Service Serviceanbieter Verfügbar seit / ab
Dataport dDataBox 01.09.2024
Dataport dDataBox (Testversion) 01.09.2024
Dataport DIPASaaS 01.09.2024
Dataport dReservierung 01.09.2024
Dataport dReservierung Testbetrieb 01.09.2024
Dataport dMessenger 01.09.2024
Dataport Terminfinder 01.09.2024
DVZ-MV INTERAMT.kompakt 01.09.2024
DVZ-MV INTERAMT.professional 01.09.2024
DVZ-MV INTERAMT.data 01.09.2024
IT.NRW NRW.Genius.Translate 30.09.2024
IT.NRW
Conceptboard by IT.NRW
Demo
30.09.2024
LGLN KI Gebäudeerkennung 30.09.2024
Komm.ONE I-KFZ-4 30.09.2024
OWL IT Kritzel (Outlook Signaturen) 30.09.2024
Betrieb für
Informationstechnologie
Bremerhaven (BIT)
Hallenbuchungsplan 01.12.2024
Betrieb für
Informationstechnologie
Bremerhaven (BIT)
Hallenbuchungsplan
Demozugang
01.12.2024
Dataport dMessenger Testversion 01.12.2024
GovConnect pmPayment 09.12.2024
GovConnect pmOrdnungsmanager 16.12.2024
GovConnect pmOWI-App 24.01.2025
GovConnect pmOWI-App Lite 18.12.2024
LDBV / IT-DLZ Bayern Geodigitalisierungskomponente 27.01.2025
Komm.ONE
Chatbot für Kommunen und
Landkreise
10.02.2025
Bundesdruckerei Zertifikate 28.02.2025
Bundesdruckerei Zentrale Siegelinfrastruktur 28.02.2025
Bundesdruckerei Fernsignatur 28.02.2025
ekom21 esina21 28.02.2025
AKDB OK.KOMM 28.02.2025
AKDB Signaturservice 28.02.2025
Komm.ONE Virtuelles Amt 28.02.2025
Komm.ONE eRecruiting 28.02.2025
Dataport
dLernmanagementsystem -
Moodle
28.02.2025
Dataport BigBlueButton 28.02.2025
Dataport KaaS (Kubernetes as a Service 28.02.2025
DVZ-MV PZM-Prozessmanagement 28.02.2025
DVZ-MV Online Whiteboard 28.02.2025
Seite 2 von 3
GovConnect
pmHundManager:
Hundeverwaltung
15.03.2025
GovConnect
pmHundManager: digitale
Hundemarke
15.03.2025
GovConnect pmHundManager: Hundesteuer 15.03.2025
Services in Prüfung/Abstimmung (Stand 27.02.2025):
Hinweis: Für Services, welche in Prüfung/Abstimmung sind, kann keine verbindliche Zusage bzgl. der
Aufnahme in das Cloud-Service-Portal der Deutschen Verwaltungscloud oder hinsichtlich der
zeitlichen Verfügbarkeit getroffen werden. Die Prüfungen bzgl. der Aufnahme von Services sind
aktuell noch Einzelfalluntersuchungen.
Service Servicekategorie
API Hub Datenintegration und APIs
ARIS for FIM Prozessautomatisierung & Prozessmanagement
ARIS Process Mining Prozessautomatisierung & Prozessmanagement
Axon Ivy Low Code/No Code Plattformen
Bbvl – Beteiligungsmanagement Organisationsmanagement
BIS Recht & Ordnung
BundesMessenger Kommunikationslösungen
Cert4Trust Digitale Signaturen
CIVENTO Prozessautomatisierung & Prozessmanagement
CVS as a Service Querschnittsleistungen
dAmtshilfe Organisationsmanagement
dConnector Datenintegration und APIs
DDOCUSCAN Dokumentenmanagement
dEvent Organisationsmanagement
DiAs PIK Chassis Ein- & Auswanderung
dKulturVideo Bildung
DMS MACH AG (eAkte) Organisationsmanagement
dOnlinezusammenarbeit Kommunikationslösungen
dProjectTracking Projektmanagement
dVirtuellerRundgang Bildung
dWebService Hosting und Compute
dWorkflow Workflow-Automatisierung
EPAY21 Zahlungsabwicklung
eRechnung Zahlungsabwicklung
eWaffe Querschnittsleistungen
Feedbacksammler Querschnittsleistungen
Flüchtlingskompass Ein- & Auswanderung
Generische Antragstrecke/ Ende-zu-Ende
(GAnS/E2E)
Prozessautomatisierung & Prozessmanagement
Generisches Antrags-Formular (GAnF) Prozessautomatisierung & Prozessmanagement
Generisches Widerspruchsformular Prozessautomatisierung & Prozessmanagement
GovManager Prozessautomatisierung & Prozessmanagement
KAI Datenanalyse und KI
KDO Multi-Messaging-Gateway (Bebpo) Workflow-Automatisierung
KDO-Agent Workflow-Automatisierung
Seite 3 von 3
KDO-Connect Kollaborationstools
KDO-IAM Identitätsmanagement
KDO-Kombox Kollaborationstools
KDO-Kommune365 Betrieb von Fachverfahren
KDO-Meeting Kommunikationslösungen
KI-Tool zum Untertiteln von Videos Datenanalyse und KI
KIVAN - Verwaltungssoftware für Kitas, Träger
und Kommunen
Querschnittsleistunngen
KommSafe Speicherplatz und Datenbanken
Kubernetes as a Service Hosting und Compute
Kubernetes as a Service (OpenShift) Hosting und Compute
Kubernetes as a Service (Rancher) Hosting und Compute
Masterportal Geodaten Smart City Lösungen
Messenger-Dienst Kommunikationslösungen
Modul F Low Code/No Code Plattformen
NRW.desk Büroanwendungen
OK.CASH Zahlungsabwicklung
OK.FINN Finanzmanagement
OK.PERS+ Personalmanagement
OpenDesk Büroanwendungen
Opferschutz SGB XIV Recht & Ordnung
OSCI-Postfach Büroanwendungen
OZG Cloud Portale und Antragsmanagement
pmINSPIRE: Geodaten-Management Smart City Lösungen
pmOnline GovManager:
Verwaltungsmanagement
Recht & Ordnung
pmOnline: GovForms: Digitale Formular-Dienste Portale und Antragsmanagement
pmOnline: Online-Dienste Portale und Antragsmanagement
pmOrdnungsManager: Ordnungsmanagement Recht & Ordnung
pmPrüfung: Prüfungsmanagement Organisationsmanagement
pmZEMA: Zentrales Meldewesen Recht & Ordnung
Readyplace Personalmanagement
Rückkanal Prozessautomatisierung & Prozessmanagement
Sachbearbeitungskomponente mit Rückkanal Prozessautomatisierung & Prozessmanagement
SecureBox Kollaborationstools
Signaturservice Digitale Signaturen
SozP2Cloud Querschnittsleistungen
Unterlagen App Dokumentenmanagement
VAMS Querschnittsleistungen
Vaultwarden Passworttresor Security-Services
Virtual Machine as a Service Hosting und Compute
VOIS|BONUS Identitätsmanagement
VOIS|Hund Querschnittsleistungen
Votemanager Recht & Ordnung
Workspace One Kollaborationstools
Zugang zum VS-NfD fähigen Netz des Bundes Netzwerk und VPN
Anlage 3
Seite 1 von 2
Zu 15.
Ressort Behörde Bundescloud
souveräne On-
Premise-Cloud
(IONOS)
IT-
Betriebsplattform
Bund
Public Clouds
interne Kosten
Public Clouds
externe Kosten
hochsichere
„R-VSK
Cloud-Plattform“
(vgl. BT-Drs.
20/6876)
weitere Clouds
des Bundes
BMI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 10.661,00 € 0,00 € 0,00 €
BMI BKA 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8.000.000,00 €
BMI BpB 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 500.000,00 0,00 € 0,00 €
BMI ZITiS 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 20.000,00 € 0,00 € 15.000.000,00 €
AA AA 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 4.760.000,00 € 86.950.008,00 € 2.945.587,00 €
BMAS 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 65.777,70 € 0,00 € 0,00 €
BMDV DWD 0,00 € 2.500,00 € 0,00 € 295.000,00 € 150.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL MRI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 75.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BfR 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BLE 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 80.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL FLI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 10.341,58 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BVL 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8.871,91 €
BMF
ITZBund /
BMF 108.023.867,74 € 15.629.810,41 € 116.815.721,88 € 0,00 € 1.100.000,30 € 0,00 € 0,00 €
BMFSFJ BMFSFJ 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 61.266,67 €
BMJ BMJ 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 26.357,04 € 0,00 € 0,00 €
BMJ DPMA 0,00 € 120,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € - €
BMUV 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 177.204,09 € 0,00 € - €
BMWK BGR 0,00 € 0,00 € 0,00 € 5.000,00 € 35.000,00 € 0,00 € - €
BMWK PTB 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 138.216,00 € 0,00 € - €
BMWK BNetzA 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 30.733,75 € 0,00 € - €
BMWSB BMWSB 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 20 T€ 0,00 € - €
BMZ BMZ 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 61.000,00 € 0,00 € - €
Seite 2 von 2
BPA 0,00 € 0,00 € 4.000,00 € 0,00 € 800.000,00 € 0,00 € - €
Anlage 4
Seite 1 von 2
Zu 16.
Ressort Behörde Bundescloud
souveräne On-
Premise-Cloud
(IONOS)
IT-
Betriebsplattform
Bund
Public Clouds
interne Kosten
Public Clouds
externe Kosten
hochsichere
„R-VSK
Cloud-Plattform“
(vgl. BT-Drs.
20/6876)
weitere Clouds
des Bundes
BMI BAMF 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 366.277,39 € 0,00 € 0,00 €
BMI BKA 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 10.000.000,00 €
BMI bpb 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 500.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMI BKG 0,00 € 0,00 € 863.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
BMI ZITiS 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 20.000,00 € 0,00 € 13.000.000,00 €
AA
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 5.260.660,00 € 66.740.675,00 € 3.729.500,00 €
BMAS
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 87.727,85 € 0,00 € 0,00 €
BMBF
0,00 € 0,00 € 140.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
BMDV DWD 0,00 € 2.500,00 € 0,00 € 295.000,00 € 150.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL MRI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 75.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BfR 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BLE 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 80.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL FLI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 10.341,58 € 0,00 € 0,00 €
BMF ITZBund/
BMF
79.385.502,42 € 18.052.931,00 € 143.918.318,08 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
Seite 2 von 2
BMJ
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 26.357,04 € 0,00 € 0,00 €
BMJ DPMA 0,00 € 120,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
BMUV
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 178.069,41 € 0,00 € 0,00 €
BMWK BGR 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 90.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMWK PTB 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 162.300,00 € 0,00 € 0,00 €
BMWK BNetzA 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 20.819,55 € 0,00 € 0,00 €
BMWSB
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 4 T€ 0,00 € 0,00 €
BMZ
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 165.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BPA 0,00 € 0,00 € 7.000,00 € 0,00 € 535.000,00 € 0,00 € 0,00 €
Anlage 5
Seite 1 von 7
Zu 17.
2021:
Ressort Behörde Bundescloud
souveräne On-
Premise-Cloud
(IONOS)
IT-
Betriebsplattform
Bund
Public Clouds
interne Kosten
Public Clouds
externe Kosten
hochsichere
„R-VSK
Cloud-Plattform“
(vgl. BT-Drs.
20/6876)
weitere Clouds
des Bundes
BMI BKA 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € ca. 10.000.000 €
BMI bpb 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 471,222,04€ 0,00 € 0,00 €
BMI ZITiS 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8.800.000 €
AA
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 485.048,44 € 25.825.524,00 € 0,00 €
BMDV
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 617,11 € 0,00 € 0,00 €
BMDV DWD 0,00 € 2.500,00 € 0,00 € 295.000,00 € 150.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMDV BSH 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 35.862,86 € 0,00 € 0,00 €
BMEL MRI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 65.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BfR 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 6.715,74 € 0,00 € 0,00 €
BMEL FLI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 11.543,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BVL 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 11.098,40 €
BMF ITZBund/
BMF
10.695.519,45 € 0,00 € 78.564.817,98 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
Seite 2 von 7
BMJ
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 13.944,00 € 0,00 € 0,00 €
BMJ DPMA 0,00 € 119,96 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
BMUV
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 19.000,25 € 0,00 € 0,00 €
BMWK PTB 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 82.642,00 € 0,00 € 0,00 €
BMZ
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 15.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BPA / NC 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 191.996,46 € 0,00 € 0,00 €
BPA / SAC 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 98.110,88 € 0,00 € 0,00 €
BMAS
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 29.522,82 € 0,00 € 0,00 €
2022:
Ressort Behörde Bundescloud
souveräne On-
Premise-Cloud
(IONOS)
IT-
Betriebsplattform
Bund
Public Clouds
interne Kosten
Public Clouds
externe Kosten
hochsichere
„R-VSK
Cloud-Plattform“
(vgl. BT-Drs.
20/6876)
weitere Clouds
des Bundes
BMI BKA 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 10.000,00 € 0,00 € ca. 10.000.000€
AA
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 74.664.727,00 € 8.632,26 €
BMDV BMDV 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.051,13 € 0,00 € 0,00 €
BMDV DWD 0,00 € 2.500,00 € 0,00 € 295.000,00 € 150.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMDV BSH 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 58.953,98 € 0,00 € 0,00 €
Seite 3 von 7
BMEL MRI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 70.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BfR 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 9.560,30 € 0,00 € 0,00 €
BMEL FLI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 11.543,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BVL 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 11.402,18 €
BMF ITZBund/
BMF
17.594.925,57 € 0,00 € 56.501.011,87 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
BMJ
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 15.076,00 € 0,00 € 0,00 €
BMJ DPMA 0,00 € 120,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
BMUV
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 58.274,66 € 0,00 € 0,00 €
BMWK PTB 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 116.984,00 € 0,00 € 0,00 €
BMZ
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 20.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BPA / NC 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 383.992,92 € 0,00 € 0,00 €
BPA / SAC 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 98.110,88 € 0,00 € 0,00 €
BMAS
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 50.890,30 € 0,00 € 0,00 €
Seite 4 von 7
2023:
Ressort Behörde Bundescloud
souveräne On-
Premise-Cloud
(IONOS)
IT-
Betriebsplattform
Bund
Public Clouds
interne Kosten
Public Clouds
externe Kosten
hochsichere
„R-VSK
Cloud-Plattform“
(vgl. BT-Drs.
20/6876)
weitere Clouds
des Bundes
BMI BKA 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 9.000,00 € 0,00 € ca. 7.000.000€
AA
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 89.082.472,00 € 1.518.856,82 €
BMDV BMDV 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.686,67 € 0,00 € 0,00 €
BMDV DWD 0,00 € 2.500,00 € 0,00 € 295.000,00 € 150.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMDV BSH 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 87.389,53 € 0,00 € 0,00 €
BMEL MRI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 75.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BfR 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8.555,88 € 0,00 € 0,00 €
BMEL FLI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 11.543,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BVL 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 12.552,98 €
BMEL
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 53.920,09 € 0,00 €
BMF ITZBund/
BMF
88.201.490,88 € 333.914,33 € 45.579.994,94 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
BMFSFJ BMFSFJ 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 61.266,67 €
BMJ 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 22.917,00 € 0,00 € 0,00 €
BMJ DPMA 0,00 € 120,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
Seite 5 von 7
BMUV
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 113.943,56 € 0,00 € 0,00 €
BMWK BGR 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 30.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMWK PTB 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 116.493,00 € 0,00 € 0,00 €
BMWSB 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 75.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMWSB 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 19.573,45 € 0,00 € 0,00 €
BMWSB 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 4.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMZ 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 30.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BPA / Besu 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 167.932,80 € 0,00 € 0,00 €
BPA / NC 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 383.992,92 € 0,00 € 0,00 €
BPA / SAC 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 27.893,13 € 0,00 € 0,00 €
BMAS 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 68.862,45 € 0,00 € 0,00 €
BMG 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 695.000,00 €
2024:
Ressort Behörde Bundescloud
souveräne On-
Premise-Cloud
(IONOS)
IT-
Betriebsplattform
Bund
Public Clouds
interne Kosten
Public Clouds
externe Kosten
hochsichere
„R-VSK
Cloud-Plattform“
(vgl. BT-Drs.
20/6876)
weitere Clouds
des Bundes
BMI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 10.745,00 € 0,00 € 0,00 €
Seite 6 von 7
BMI BKA 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € ca. 8.000.000€
AA
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 4.760.000,00 € 86.950.007,85 € 2.945.586,88 €
BMDV
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 3.920,28 € 0,00 € 0,00 €
BMDV DWD 0,00 € 2.500,00 € 0,00 € 295.000,00 € 150.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMDV BSH 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 97.402,21 € 0,00 € 0,00 €
BMEL MRI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 75.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BfR 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 5.246,09 € 0,00 € 0,00 €
BMEL FLI 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 10.341,58 € 0,00 € 0,00 €
BMEL BVL 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8.871,91 €
BMEL
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 37.650,41 € 0,00 €
BMEL BLE 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 72.384,89 € 0,00 € 0,00 €
BMF ITZBund/
BMF
84.557.857,65 € 9.915.893,18 € 84.737.948,22 € 0,00 € 1.100.000,31 € 0,00 € 0,00 €
BMFSFJ BMFSFJ 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 61.266,67 €
BMJ
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 26.357,04 € 0,00 € 0,00 €
BMJ DPMA 0,00 € 120,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
BMUV
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 97.204,09 € 0,00 € 0,00 €
BMWK BGR 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 35.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMWK BNetzA 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 9.914,25 € 0,00 € 0,00 €
Seite 7 von 7
BMWK PTB 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 138.216,00 € 0,00 € 0,00 €
BMWSB 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 19.315,17 € 0,00 € 0,00 €
BMZ 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 61.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BPA 0,00 € 0,00 € 4.000,00 € 0,00 € 630.000,00 € 0,00 € 0,00 €
BMAS 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 65.777,70 € 0,00 € 0,00 €
BMG 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 845.000,00 €
Anlage 8
Seite 1 von 4
Zu 42.
Nutzerdaten:
Ressort Behörde Cloud-Produkt Übertragung Speicherung Verarbeitung
AA AA Microsoft Azure Ist bekannt Ist bekannt Ist bekannt
BMBF BMBF AWS AWS-API Ja Nicht zutreffend Teilweise
BMBF BMBF AWS Backup Ja Ja Ja
BMBF BMBF AWS CodeBuild Ja Ja Teilweise
BMBF BMBF AWS Console Ja Nicht zutreffend Teilweise
BMBF BMBF AWS Directory Services Ja Teilweise Teilweise
BMBF BMBF AWS EBS Ja Ja Teilweise
BMBF BMBF AWS EC2 Ja Nicht zutreffend Teilweise
BMBF BMBF AWS Glue Ja Nicht zutreffend Teilweise
BMBF BMBF AWS RDS Ja Ja Teilweise
BMBF BMBF AWS Route 53 DNS Ja Nicht zutreffend Teilweise
BMBF BMBF AWS S3 Ja Ja Teilweise
BMBF BMBF AWS Security Groups Ja Nicht zutreffend Teilweise
BMBF BMBF AWS Step Functions Ja Ja Teilweise
BMBF BMBF AWS VPC Router Ja Nicht zutreffend Teilweise
BMBF BMBF AWS VPN Client Endpoints Ja Nicht zutreffend Teilweise
BMBF BMBF AWS Workspace Ja Nicht zutreffend Teilweise
BMBF BMBF Cisco Webex Ja Ja Teilweise
BMBF BMBF Conceptboard Ja Ja Teilweise
BMBF BMBF Trend Micro Vision One Ja Ja Teilweise
BMBF BMBF Zenkit Ja Ja Teilweise
BMDV BSH MS Azure/O365 ja unbekannt vertraglich
ausgeschlossen
BMEL FLI Sharefile AES 256 AES 256 AES 256
BMEL BVL KIPITZ Public-Cloud-Lösung
Die Kommunikation
erfolgt über das
Rechenzentrum von
Verschlüsselung wird per
Zertifikat und HTTPS
sichergestellt. Zusätzlich
Seite 2 von 4
Microsoft Azure, das die
C5-Kriterien erfüllt und
entsprechend zertifiziert
ist.
greifen die
Sicherheitseinstellungen
des BVL für Web-
Anwendungen.
BMVg BAAINBw Google Distributed Cloud – air gapped (GDC-
A) ja ja nein
BMWK BAM Office 365 E3 Ja Ja Nein
BPA Microsoft Azure Ja Ja Ja
BPA SAP BTP Ja Unbekannt Unbekannt
BMBF BMBF AWS AWS-API Ja Nicht zutreffend Teilweise
BMBF BMBF AWS Backup Ja Ja Ja
BMBF BMBF AWS CodeBuild Ja Ja Teilweise
BMBF BMBF AWS Console Ja Nicht zutreffend Teilweise
Meta-Daten:
Ressort Behörde Cloud-Produkt Übertragung Speicherung Verarbeitung
AA AA Microsoft Azure Ist bekannt Ist bekannt Ist bekannt
BMBF BMBF AWS AWS-API Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS Backup Ja Unbekannt Ja
BMBF BMBF AWS CodeBuild Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS Console Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS Directory Services Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS EBS Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS EC2 Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS Glue Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS RDS Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS Route 53 DNS Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS S3 Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS Security Groups Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS Step Functions Ja Unbekannt Teilweise
Seite 3 von 4
BMBF BMBF AWS VPC Router Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS VPN Client Endpoints Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF AWS Workspace Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF Cisco Webex Ja Nein Teilweise
BMBF BMBF Conceptboard Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF Trend Micro Vision One Ja Unbekannt Teilweise
BMBF BMBF Zenkit Ja Unbekannt Teilweise
BMDV BSH MS Azure/O365 ja unbekannt vertraglich
ausgeschlossen
BMEL FLI Sharefile AES 256 AES 256 AES 256
BMVg BAAINBw Google Distributed Cloud - air gapped (GDC-
A) ja nein nein
BMWK BAM Office 365 E3 Ja Ja Nein
BPA Microsoft Azure Ja Ja Ja
BPA SAP BTP Ja Unbekannt Unbekannt
Zu 42a)
Ressort Behörde Clouds gemäß Anforderungen aus 42a)
AA AA Nicht nativ, nur mit Zusatzsoftware
BMBF BMBF AWS
BMBF BMBF Cisco Webex
BMBF BMBF Conceptboard
BMBF BMBF Trend Micro Vision One
BMBF BMBF Zenkit
BMDV BSH Nicht nativ, nur mit Zusatzsoftware bleibt der private Schlüssel lokal
BMEL MRI 1
BMUV Ressort je nach Einordnung / exakter Spezifikation eventuell bei umwelt.info CloudFerro
Seite 4 von 4
BMI BKA Polizei-Service-Plattform (PSP)
BMI BPOL AWS-Software (VAULT-Storage)
Zu 42b)
Nutzerdaten:
Ressort Behörde Clouds gemäß Anforderungen aus Frage 42b)
BMBF BMBF Cisco Webex
BMDV BSH genutzte Produkte garantieren kein echtes peer2peer Verschlüsseln, nur vertraglich die Nutzung ausgeschlossen!
BMEL MRI 1
BMUV Ressort Open Telekom Cloud
BMI BPOL AWS-Software (VAULT-Storage)
Meta-Daten:
Ressort Behörde Clouds gemäß Anforderungen aus Frage 42b)
BMDV BSH genutzte Produkte garantieren kein echtes peer2peer Verschlüsseln, nur vertraglich die Nutzung ausgeschlossen!
BMI BPOL AWS-Software (VAULT-Storage)
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333