[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4390
17. Wahlperiode 11. 01. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Jens Petermann,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4311 –
Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ende Oktober 2010 wurden aus dem Jemen Pakete mit Sprengsätzen
verschickt. Ein Bombenpaket wurde am Flughafen Köln-Bonn umgeschlagen
und passierte alle Kontrollen, bis es auf dem englischen East Midlands Airport
identifiziert und entschärft werden konnte. Wenige Tage später schon wurde
eine Bombe in der Poststelle des Kanzleramts entschärft, die aus Griechenland
abgeschickt wurde. Auch dieses Paket ist per Luftpost in die Bundesrepublik
Deutschland gekommen.
Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 sind verschiedenste, auch
umstrittene Maßnahmen eingeleitet worden, die zur Sicherheit im Flugverkehr
beitragen sollen: vom Verbot von Flüssigkeiten im Gepäck über die Kontrolle von
Schuhen bis hin zur Erhebung und Übermittlung von Passagierdaten wie
bestellter Optionskost oder den Namen der Reisebüromitarbeiter, die die Buchung
vorgenommen haben. Auch über die Einführung von Körperscannern an den
Flughäfen in der Bundesrepublik Deutschland scheint es in der
Bundesregierung schon einen Konsens zu geben.
Dieser Aufwand steht in einem extremen Missverhältnis zu der großen
Leichtigkeit, die bislang bei der Überprüfung von Luftfracht an den Tag gelegt
wurde. Angesichts dessen, dass das Bundesministeriums des Innern (BMI) laut
„FOCUS“ vom 13. November 2010 von Seiten der Deutschen Lufthansa AG
bereits im Februar auf gravierende Sicherheitsmängel am Flughafen Sanaa im
Jemen hingewiesen wurde, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen das
BMI aus diesen Hinweisen mit Blick auf die Gefährdungslage zog.
Dass die Ende Oktober 2010 versuchten Anschläge nicht an den Kontrollen
z. B. am Flughafen Köln-Bonn scheiterten und die Bomben erst zu einem
späteren Zeitpunkt anhand ausgewerteter Informationen entdeckt wurden, lässt
den Schluss zu, dass das BMI, auch nach den Hinweisen der Deutschen
Lufthansa AG im Februar 2010, offensichtlich zu wenig getan hat, um das Risiko
gefährlicher Luftfrachtpakete zu minimieren.
Der Zoll beklagte zudem, er habe die Papiere des Bombenpakets, das über den
Flughafen Köln-Bonn umgeschlagen wurde, erst vom Paketdienst UPS erhal- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 7. Januar 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4390 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeten, als sich das Paket bereits in der Luft befand. Dies sei ein allgemeines
Problem, zitiert die BDZ – Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft in einem
offenen Brief an den Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, vom
11. November 2010 Insider, da Kontrollen anhand von Frachtlisten zu einem
Drittel ins Leere laufen würden. Selbst wenn die Frist von vier Stunden vor der
Landung eines Flugzeugs in der EU zur Anmeldung von Gütern eingehalten
würde, so die Gewerkschaft, stünde zu wenig Zeit zur Abwehr von bei der
Risikoanalyse erkannten Gefahren zur Verfügung. Von Polizei- und
Zollgewerkschaften wird auch kritisiert, dass der Einsatz von Personal an den Flughäfen in
der Bundesrepublik Deutschland nicht an den stetig wachsenden Passagier-
und Frachtverkehr angepasst würde. Die Menge beförderter Luftfracht an
deutschen Flughäfen stieg vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2008 um 64 Prozent;
die Anzahl der beförderten Passagiere wuchs im selben Zeitraum um 38
Prozent.
1. Wie viel Prozent der auf den Flughäfen der Bundesrepublik Deutschland
aufgegebenen oder umgeschlagenen Waren und Postsendungen wurden
vor und nach dem 29. Oktober 2010 im Durchschnitt einer Kontrolle auf
Gefahrenstoffe unterzogen, und hält die Bundesregierung diesen Anteil für
ausreichend?
Alle Fracht- und Postsendungen, die auf Flughäfen der Bundesrepublik
Deutschland aufgegeben werden, und alle Fracht- und Postsendungen, die aus
Staaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten auf den Flughäfen der
Bundesrepublik Deutschland umgeschlagen werden, sind einer
Luftsicherheitskontrolle zu unterziehen.
Wegen der aktuellen Vorkommnisse wird zurzeit national und auf EU-Ebene
geprüft, inwieweit insbesondere in Drittstaaten die Kontrollen verbessert, die
Risikoanalysemöglichkeiten im Inland weiter ausgebaut und die
Transferfrachtkontrollen auf deutschen Flughäfen bei konkreten Gefährdungshinweisen
optimiert werden können.
2. Von welchen Behörden oder Unternehmen werden diese Kontrollen
durchgeführt und auf welche Art und Weise?
Die Sicherheitskontrollen von Luftfracht und -post werden von reglementierten
Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern
durchgeführt. Regelungen zur Art und Weise der Sicherheitskontrollen sind in Kapitel 6
des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 * der EU-Kommission vom
4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die
Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit dargelegt.
Detaillierte Vorgaben, insbesondere zu den Kontrollverfahren, finden sich in einem
gesonderten Beschluss der EU-Kommission, der an die Mitgliedstaaten
adressiert und als Verschlusssache Vertraulich eingestuft ist.
3. Welche Vorgaben existieren bezüglich des zu überprüfenden Anteils der
Luftfrachtsendungen sowie der Methodik der Kontrollen und der Kriterien,
nach denen Luftfrachtgüter untersucht werden?
Zur Gewährleistung der Luftsicherheit sind grundsätzlich alle
Luftfrachtsendungen zu kontrollieren (siehe Antwort zu Frage 1). Die Methodik der
Kontrollen und die Kriterien sind in Kapitel 6 des Anhangs der Verordnung (EU)
Nr. 185/2010 * niedergelegt (siehe Antwort zu Frage 2).
* Von einer Drucklegung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wurde abgesehen. Diese ist als Anlage auf Drucksache 17/4390 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/43904. Wie wurde das Personal bei den für Luftfracht zuständigen Zollbehörden
in den letzten zehn Jahren an das erhöhte Fracht- und Passagieraufkommen
angepasst (bitte Einstellungen und Austritte auflisten)?
Der Personalbestand bei den Dienststellen/Organisationseinheiten der
Zollverwaltung im Bereich der Kontrolle und weiteren Behandlung von Luftfracht ist
in den letzten zehn Jahren unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge nahezu
unverändert geblieben. Die Einschätzung beruht auf einer Auswertung des
Personaleinsatzes der Jahre 2001 bis 2010 an den internationalen Flughäfen
Hamburg, Bremen, Berlin-Tegel, Berlin-Schönefeld, Hannover, Düsseldorf,
Frankfurt, Köln, München und Stuttgart.
Dabei ist zu beachten, dass es innerhalb der letzten zehn Jahre zu einer
erheblichen Optimierung der Arbeitsprozesse gekommen ist. Insbesondere im
Bereich der Warenabfertigung von Luftfracht haben die weitere Umsetzung einer
risikoorientierten Kontrollstrategie sowie der Einsatz von IT-Verfahren zu einer
Beschleunigung der Arbeitsvorgänge geführt.
5. Wie hoch sind die Personalfehlbestände der Zolldienststellen im Bereich
Frachtkontrolle?
Der absolute Personalfehlbestand im Bereich der Frachtkontrolle beläuft sich
bei den internationalen Flughäfen Hamburg, Bremen, Berlin-Tegel, Berlin-
Schönefeld, Hannover, Düsseldorf, Frankfurt, Köln, München und Stuttgart
derzeit auf rd. 280 Arbeitskräfte.
6. Wie wurde das Personal bei den für Passagierkontrollen zuständigen
Bundespolizeistellen in den letzten zehn Jahren an das erhöhte Fracht- und
Passagieraufkommen angepasst (bitte Einstellungen und Austritte auflisten)?
Auf den Flughäfen, auf denen die Bundespolizei die Aufgaben nach § 5 des
Luftsicherheitsgesetzes (Fluggast- und Gepäckkontrollen) wahrnimmt, werden
die grenzpolizeilichen und Luftsicherheitsaufgaben sowie gegebenenfalls auch
die bahnpolizeilichen Aufgaben integrativ wahrgenommen. Aus diesem Grund
sind keine Dienstposten separiert für die Luftsicherheitsaufgaben der
Bundespolizei ausgewiesen. Eine Aussage über „Einstellungen“ und „Austritte“ bei
den zuständigen Bundespolizeidienststellen ist daher nicht möglich. Für
Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Luftfracht ist die Bundespolizei nicht
zuständig.
7. Welchen Sicherheitskriterien muss Luftfracht aus EU- sowie aus Nicht-
EU-Staaten entsprechen, um in die Bundesrepublik Deutschland
eingeführt werden zu dürfen, wie wird die Einhaltung dieser Kriterien überprüft
und von wem?
Die Sicherheitskriterien für Luftfracht aus EU-Staaten ergeben sich aus dem
Kapitel 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften
für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 2320/2002 und ihren Durchführungsvorschriften, insbesondere der
Verordnung (EU) Nr. 185/2010 *.
* Von einer Drucklegung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wurde abgesehen. Diese ist als Anlage auf Drucksache 17/4390 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 17/4390 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Einhaltung der Vorschriften wird überprüft durch Inspektionen, Audits,
Tests u. a. der nationalen Luftsicherheitsbehörden und der EU-Kommission.
Einzelheiten zu den nationalen Qualitätskontrollmaßnahmen sind geregelt in
der Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der EU-Kommission vom 8. Januar 2010 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale
Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt. Vorgaben für die
Qualitätskontrollen durch die Europäische Kommission enthält die Verordnung
(EU) Nr. 72/2010 der EU-Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung
von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der EU-
Kommission.
Für Luftfracht aus Nicht-EU-Staaten gilt Kapitel 4.6 des Annex 17 zum
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt. Die Einhaltung der Vorgaben
wird durch Audits der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
überprüft. Die Vorschriften gelten für die 190 Vertragsstaaten der ICAO.
8. Wie viele Unternehmen, die auf den Flughäfen der Bundesrepublik
Deutschland Luftfracht aufgeben, transportieren, umschlagen oder
einführen, besitzen derzeit den Status von reglementierten Beauftragten,
nach welchen Maßgaben werden Unternehmen vor ihrer Zulassung als
reglementierte Beauftragte überprüft und durch wen?
9. Welche Vorgaben existieren gegenüber reglementierten Beauftragten
bezüglich der Verfahren und Maßnahmen zur Durchführung der Kontrollen
ihrer Luftfrachtgüter, und von wem wird die Einhaltung dieser Vorgaben
in welchen Abständen überwacht oder überprüft?
10. Wie viele Unternehmen, die auf den Flughäfen der Bundesrepublik
Deutschland Luftfracht aufgeben, besitzen derzeit den Status von
bekannten Versendern, nach welchen Maßgaben werden Unternehmen vor ihrer
Zulassung als bekannte Versender überprüft und durch wen?
11. Welche Vorgaben existieren gegenüber bekannten Versendern bezüglich
der Verfahren und Maßnahmen zur Durchführung der Kontrollen ihrer
Luftfrachtgüter, und von wem wird die Einhaltung dieser Vorgaben in
welchen Abständen überwacht oder überprüft?
Die Fragen 8 bis 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Luftfahrt-Bundesamt ist für die Zulassung der reglementierten
Beauftragten und der bekannten Versender zuständig. Mit Stand 22. Dezember 2010 sind
707 Unternehmen mit insgesamt 1 337 Betriebsstandorten als reglementierte
Beauftragte zugelassen. Zirka 65 000 bekannte Versender sind im Rahmen der
Übergangsfrist von den reglementierten Beauftragten anerkannt. Behördliche
Zulassungen von bekannten Versendern wurden durch das Luftfahrt-
Bundesamt noch nicht ausgesprochen.
Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus den Nummern 6.3. und 6.4.
des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 * und aus dem o. g. Beschluss.
Aufgrund des Umfanges der Voraussetzungen sind die Nummern 6.3 und 6.4
als Kopie beigefügt. Das Luftfahrt-Bundesamt nimmt die Aufsicht über die
reglementierten Beauftragten und bekannten Versender wahr. Die Verfahren und
Maßnahmen zur Durchführung der Kontrollen von Luftfracht ergeben sich
ebenfalls aus Kapitel 6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 * und
* Von einer Drucklegung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wurde abgesehen. Diese ist als Anlage auf Drucksache 17/4390 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4390aus dem Beschluss der EU-Kommission. Die Überwachung der
Sicherungsmaßnahmen bei den reglementierten Beauftragten erfolgt durch das Luftfahrt-
Bundesamt quartalsweise pro Betriebsstandort. Bei den bekannten Versendern
ist eine Aufsichtsmaßnahme pro Jahr pro Standort als Aufsichtsstandard
angesetzt.
12. Wie viele Verstöße welcher Art gegen die Sicherheitsauflagen wurden seit
2002 bei bekannten Versendern sowie bei reglementierten Beauftragten
festgestellt, und wie wurden diese geahndet (bitte nach Jahren und – falls
erfasst – Gefährdungsgrad aufschlüsseln)?
Das Luftfahrt-Bundesamt lässt erst seit dem 1. Februar 2006 reglementierte
Beauftragte zu. Über den Zeitraum vorher können daher keine Aussagen
gemacht werden.
Von 2007 bis heute wurden an den Betriebsstandorten der reglementierten
Beauftragten Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Bei Feststellungen, die während
dieser Vor-Ort-Kontrollen gemacht wurden, handelte es sich vorrangig um
Mängel hinsichtlich der dokumentarischen Darstellung der Verfahren im
Luftfracht-Sicherheitsprogramm, fehlende oder fehlerhafte Unterweisung des
Betriebspersonals, mangelhafte Zugangssicherung oder ungültige
Sicherheitserklärungen von bekannten Versendern.
Den reglementierten Beauftragten wurde eine unverzügliche Beseitigung der
Mängel auferlegt. Die Zulassung wurde ggf. mit Auflagen versehen, für die
Nachbesserung wurden Fristen gesetzt und bei Nichtabstellung der
festgestellten Mängel blieb als letzte Maßnahme der Entzug der Zulassung.
Darüber hinaus wurden im Jahr 2010 66 unangemeldete Inspektionen,
zusätzlich zu den turnusgemäßen Vor-Ort-Kontrollen bei reglementierten
Beauftragten durchgeführt. Bei 16 reglementierten Beauftragten mussten Auflagen erteilt
werden. Schwere Mängel, die zum Entzug der Zulassung geführt hätten,
wurden nicht festgestellt.
Bei 178 bekannten Versendern wurden im Jahr 2010 unangemeldete Kontrollen
durchgeführt. Mängel, vorwiegend leichterer Art, wurden bei 133 bekannten
Versendern festgestellt. In 15 Fällen führten schwere Mängel zur Untersagung
der Tätigkeit als bekannter Versender.
Als Mängel bei den Aufsichtsbesuchen bei den Betriebsstandorten der
bekannten Versender wurden vorrangig die fehlende Sicherheitsunterweisung des
Personals bzw. die Dokumentation darüber sowie eine unzureichende
Zugangssicherung im Bereich der Luftfracht und ungültige Sicherheitserklärungen
festgestellt.
22 Prozent der Unternehmen erfüllten die Anforderungen für bekannte
Versender.
Für die restlichen Unternehmen galt, dass in 68 Prozent aller Fälle Auflagen
erteilt wurden; 5 Prozent wurde die Anerkennung als bekannte Versender
behördlich entzogen und 5 Prozent der Unternehmen haben von sich aus den
Status bekannter Versender aufgegeben. Weitere Zahlen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Drucksache 17/4390 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Nach welchen Standards müssen Luftfrachtgüter mit dem Ziel
Bundesrepublik Deutschland, sowie Transit- und Transferfracht vor dem Abflug
in Drittstaaten kontrolliert werden, und wie wird die Einhaltung dieser
Standards überprüft?
Für Luftfracht aus Nicht-EU-Staaten gilt Kapitel 4.6 des Annex 17 zum
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, vgl. Antwort zu Frage 7. Die
Einhaltung der Vorgaben wird durch ICAO-Audits überprüft.
14. Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Verhältnis zwischen
Kundenservice in der Frachtabfertigung, also der beschleunigten
Warenabwicklung, sowie Sicherheitsüberprüfungen beim Zoll ausgewogen, oder sieht
die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
Ein risikoorientierter Kontrollansatz ist auch im Bereich des
Luftfrachtverkehrs zweckmäßig. Zur Prüfung des Verhältnisses zwischen effektiven
Risikoanalyse- und Kontrollmöglichkeiten sowie der Leichtigkeit des
Warenverkehrs begrüßt die Bundesregierung die in Nummer 11 des Berichts der
Hochrangigen Gruppe der EU-Kommission vom 30. November 2010 über die
Erhöhung der Sicherheit von Luftfracht vorgeschlagenen Maßnahmen (Dokument
16271/1/10 REV 1).
15. Ist der Bundesregierung das auf „SPIEGEL ONLINE“ am 11. November
2010 geschilderte Problem bekannt, dass nach Angaben des Zolls in mehr
als einem Drittel der Fälle Sendungen per Flugzeug verschickt werden,
ohne dass deren Papiere rechtzeitig vorliegen, was hat sie bislang
dagegen getan, und welche Auswirkungen haben diese Umstände auf die ab
dem 1. Januar 2010 mit den Partnerverwaltungen der EU
durchzuführende Sicherheitsrisikoanalyse?
Die im zitierten Presseartikel genannte Zahl angeblicher Kontrollprobleme ist
für die Bundesregierung nicht nachvollziehbar. Beanstandungen sind vielmehr
auf Einzelfälle beschränkt, die bereits in Anbetracht des Umfangs der täglichen
Warenbewegungen nie vollständig vermeidbar sein werden.
Zur Minimierung eventueller Defizite besteht ein ständiger Dialog zwischen
den örtlichen Zolldienststellen sowie den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten.
Darüber hinaus ist nach Einführung der Verpflichtung zur Abgabe
summarischer Eingangsanmeldungen ab dem 1. Januar 2011 vorgesehen, parallel auf
Bundesebene die Optimierungsmöglichkeiten mit den betroffenen
Unternehmen zu erörtern.
16. Trifft es zu, dass der Sicherheitschef der Deutschen Lufthansa AG
mehrfach, vom 22. Februar 2010 bis zuletzt am 7. Oktober 2010, mit dem
Bundesinnenministerium Kontakt aufgenommen hat, um es auf die
Sicherheitslage in Sanaa, Jemen, hinzuweisen?
Ja.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/439017. Wenn ja,
a) an welche Abteilungen des BMI wurden die Informationen der
Deutschen Lufthansa AG jeweils weitergeleitet (bitte nach Datum
aufschlüsseln),
b) hatte der Innenminister Kenntnis von diesen Hinweisen,
c) hat das BMI die Angaben der Lufthansa geprüft,
d) wurde das BMI aufgrund der Hinweise tätig, und wenn ja, wann und
in welcher Form?
Die Schreiben der Deutschen Lufthansa AG waren an die im
Bundesministerium des Innern für Luftsicherheit zuständige Abteilung gerichtet. Die
Sicherheitslage im Jemen im Allgemeinen und die Luftsicherheitslage im Speziellen
waren und sind der Bundesregierung sowie den in diesem Bereich operierenden
Luftfahrtunternehmen bekannt. Staatliche Einwirkungsmöglichkeiten seitens
der Bundesrepublik Deutschland sind sowohl aus rechtlichen Gründen als auch
aus tatsächlichen Möglichkeiten begrenzt; allenfalls ist im Einvernehmen mit
dem jeweiligen Staat eine Beratung bzw. eine Unterstützung möglich. Die
zentrale Verantwortung zur Verbesserung der Luftsicherheit am Flughafen Sanaa
liegt bei den jemenitischen Behörden. Unter Eigensicherungsaspekten
entscheiden die Luftfahrtunternehmen über ergänzende Maßnahmen vor Ort oder über
die Nichtbedienung der entsprechenden Destination.
18. Bedeutet die Aussage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung in der auf seiner Homepage veröffentlichten
Stellungnahme „Sicherheit in der Luftfracht“ vom 1. November 2010, als
Sofortmaßnahme sei „vorhandene und lagernde Fracht aus dem Jemen bis auf
weiteres einer hundertprozentigen Kontrolle zuzuführen“, dass eine
vollständige Kontrolle vor dem 1. November 2010 nicht stattgefunden hat?
Nein, die Aussage bedeutet, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Hinblick auf eine konkrete Gefährdungslage über
europäische und internationale Vorgaben hinaus reagiert hat.
19. Teilt die Bundesregierung die im Bericht der Hochrangigen Gruppe der
EU-Kommission über die Erhöhung der Sicherheit von Luftfracht vom
30. November 2010 (Absatz 11) geäußerte Auffassung, den EU-
Zollbehörden müssten zukünftig zur Risikobewertung notwendige
Anhaltspunkte bereits vor dem Beladen von Flugzeugen vorliegen, und bedeutet
dieser Vorschlag, dass eine solche Risikoanalyse derzeit nicht stattfindet?
Ja, die Bundesregierung stimmt dem Bericht zu.
In Anbetracht der Flexibilität der Warenströme und aufgrund der erstmals nach
Eintreffen der Ware im Bundesgebiet gegebenen Prüfmöglichkeit erfolgt die
Risikobewertung aktuell nicht bereits vor Verladung der Ware, sondern
während des Transports. Auch für die ab dem 1. Januar 2011 durchzuführende
Sicherheitsrisikoanalyse sehen die Artikel 184d, 184a der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der EU-Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften eine Risikobewertung im Luftfrachtbereich erst
nach dem Start des Luftfahrzeuges vor.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 14 ausgeführt, begrüßt die
Bundesregierung die Evaluierung auch der bestehenden Fristen.
Drucksache 17/4390 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Teilt die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der am 24. November
2010 vom Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer bekannt
gemachten Verstöße von reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern
gegen Sicherheitsauflagen, den im o. g. Bericht (Absatz 14) gemachten
Vorschlag, die Zulassungsverfahren für bekannte Versender und
reglementierte Beauftragte zu beschleunigen?
Ja.
21. Wenn ja, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine
Beschleunigung der Zulassungsverfahren für bekannte Versender und
reglementierte Beauftragte, und wie will sie dabei das Niveau der Kontrollen
halten?
Es werden alle Anstrengungen unternommen, das behördliche
Zulassungsverfahren für die bekannten Versender zu beschleunigen und vor Ablauf der
dreijährigen Übergangsfrist möglichst frühzeitig abzuschließen. Es werden
ebenfalls Anstrengungen unternommen, die behördliche Zulassung der
reglementierten Beauftragten zu beschleunigen.
Um die Zulassungsverfahren zu beschleunigen, wird das Luftfahrt-Bundesamt
derzeit schrittweise mit zusätzlichem Personal aufgestockt.
22. Welche Sicherheitsvoraussetzungen müssen die Betreiber von Duty Free
Shops im Sicherheits- und Transitbereich sowie deren Zulieferer erfüllen?
23. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Geschäften im Sicherheits-
und Transitbereich sowie die von Zulieferern sicherheitsüberprüft, und
wenn ja, in welchen Abständen?
Die Fragen 22 und 23 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Betreiber von Duty-Free-Shops im Sicherheits- und Transitbereich dürfen nur
Personal einsetzen, dessen Zuverlässigkeit überprüft wurde. Rechtliche
Grundlage hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit
Verordnung (EU) Nr. 185/2010 *. Das Personal wird gemäß § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit der Luftsicherheits-
Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vor der Tätigkeitsaufnahme und dann im Abstand von fünf Jahren
einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. Sie unterliegen zudem der
regelmäßigen Nachberichtspflicht der beteiligten Behörden und Stellen, so dass
auch nachträglich bekannt gewordene Erkenntnisse in die Bewertung
einfließen. Das Personal erhält außerdem eine Sicherheitsschulung.
Bei der Anlieferung an die Verkaufsstellen sind die Lieferungen auf
Manipulationen zu überprüfen. Sofern Gegenstände durch einen sog. bekannten
Lieferanten angeliefert werden, ist die dort für die Sicherheit verantwortliche Person
einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Das Personal des bekannten
Lieferanten erhält eine Sicherheitsschulung.
24. Auf welche Art und Weise und von wem wird für den Verkauf im
Sicherheits- und Transitbereich bestimmte Ware auf Gefahrenstoffe überprüft?
Flughafenlieferungen werden an der Schnittstelle zum Sicherheitsbereich des
Flughafens durch eigene oder beauftragte Luftsicherheitskontrollkräfte des
Flughafenunternehmers gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in
* Von einer Drucklegung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wurde abgesehen. Diese ist als Anlage auf Drucksache 17/4390 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4390Verbindung mit Kapitel 9 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 *
kontrolliert. Zulässige Kontrollmethoden sind Sichtkontrolle, Durchsuchung
von Hand, Röntgenkontrolle und Kontrolle auf Sprengstoff oder
Sprengstoffspuren durch technisches Gerät oder Sprengstoffspürhunde.
25. Welche Gefahrenstoffe, wie hochprozentige Alkoholika und Parfüms,
brennbare Gase, Glasflaschen etc., sind auf Flughäfen in der
Bundesrepublik Deutschland hinter den Sicherheitskontrollen für Passagiere zu
erwerben?
26. Wieso geht, nach Ansicht der Bundesregierung, von diesen Stoffen, im
Gegensatz zu mitgebrachten Flüssigkeiten oder scharfen Gegenständen,
wie z. B. Nagelscheren, keine Gefahr aus?
Die Fragen 25 und 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In den Verkaufsläden hinter den Luftsicherheitskontrollen können Stoffe und
Gegenstände verkauft und erworben werden, die nicht als verbotene
Gegenstände nach Anlage 4-C der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 * klassifiziert sind.
Die in den Duty-Free-Shops verkäuflichen Flüssigkeiten sind zuvor nach den
Regularien der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EU) Nr. 185/2010 *
(Anhang, Kapitel 9) kontrolliert worden.
* Von einer Drucklegung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wurde abgesehen. Diese ist als Anlage auf Drucksache 17/4390 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 17/4390 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAnlage
VERORDNUNG (EU) Nr. 185/2010 DER KOMMISSION
vom 4. März 2010
zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards
in der Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang
6. FRACHT UND POST
6.3. REGLEMENTIERTE BEAUFTRAGTE
6.3.1. Zulassung von reglementierten Beauftragten
6.3.1.1. Reglementierte Beauftragte werden durch die zuständige Behörde zugelassen.
Die Zulassung zum reglementierten Beauftragten gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort.
Als reglementierter Beauftragter zugelassen wird jede Stelle, die die in Nummer 6.3.2 genannten
Sicherheitskontrollen durchführt. Dazu gehören auch externe Logistikanbieter, die verantwortlich sind für
integrierte Lager-und Transportdienstleistungen, Luftfahrtunternehmen und Abfertigungsagenten.
Reglementierte Beauftragte können Unteraufträge vergeben für
a) jede der in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen an einen anderen reglementierten Beauftragten,
b) jede der in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen an eine andere Stelle, wenn die Kontrollen auf
dem Betriebsgelände des reglementierten Beauftragten oder an einem Flughafen stattfinden und durch das
Sicherheitsprogramm des reglementierten Beauftragten oder des Flughafens abgedeckt sind,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4390c) jede der in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen an eine andere Stelle, wenn die Kontrollen an
einem anderen Ort als dem Betriebsgelände des reglementierten Beauftragten oder einem Flughafen
stattfinden und die betreffende Stelle für die Erbringung dieser Dienstleistungen von der zuständigen Behörde
zertifiziert oder zugelassen und für die Bereitstellung dieser Dienstleistungen verzeichnet wurde, und
d) den Schutz und die Beförderung von Sendungen zu einem Transporteur, der die Anforderungen gemäß
Nummer 6.6 erfüllt.
6.3.1.2. Die zuständige Behörde in jedem Mitgliedstaat legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit
der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 die Zuständigkeiten für die
Durchführung des folgenden Verfahrens für die Zulassung reglementierter Beauftragter fest:
a) Der Antragsteller beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die
im Antrag genannten Betriebsstandorte befinden.
Der Antragsteller legt der jeweiligen zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vor. In dem Programm
werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Beauftragte einzuhalten hat, um den Anforderungen
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu entsprechen. In dem Programm
ist auch darzulegen, wie der Beauftragte selbst die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren zu überwachen
hat. Das Sicherheitsprogramm eines Luftfahrtunternehmens, in dem Methoden und Verfahren beschrieben
sind, die das betreffende Luftfahrtunternehmen einzuhalten hat, um den Anforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu entsprechen, gilt als Erfüllung der Anforderung für
reglementierte Beauftragte, ein Sicherheitsprogramm vorzulegen.
Der Antragsteller muss ferner die „Verpflichtungserklärung — Reglementierter Beauftragter“ gemäß Anlage
6- A vorlegen. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten des Antragstellers oder der für die Sicherheit
verantwortlichen Person unterzeichnet.
Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde aufbewahrt.
b) Die zuständige Behörde, oder ein in ihrem Namen handelnder unabhängiger Validierer, prüft das
Sicherheitsprogramm und dann die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt.
Drucksache 17/4390 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie zuständige Behörde, oder der in ihrem Namen handelnde unabhängige Validierer, sollten berücksichtigen,
ob der Antragsteller über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung
(EG) Nr. 1875/2006 ( 1 ) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ( 2 ) verfügt.
c) Erachtet die zuständige Behörde die unter den Buchstaben a und b vorgelegten Informationen als
hinreichend, sorgt sie dafür, dass die erforderlichen Angaben zum Beauftragten spätestens am folgenden
Arbeitstag in die „EG-Datenbank der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender“ eingespeist
werden. Bei der Eingabe in die Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jeden zugelassenen
Betriebsstandort eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat.
Erachtet die zuständige Behörde die unter den Buchstaben a und b vorgelegten Informationen nicht als
hinreichend, werden der Stelle, die die Zulassung als reglementierter Beauftragter beantragt hat, zeitnah die
Gründe dafür mitgeteilt.
Sind in dem Sicherheitsprogramm eines Luftfahrtunternehmens die Methoden und Verfahren beschrieben, die
das betreffende Luftfahrtunternehmen einzuhalten hat, um die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.
300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erfüllen, können die Anforderungen gemäß den
Buchstaben a und b für alle in dem Programm des Luftfahrtunternehmens angegebenen Betriebsstandorte als
erfüllt gelten. Eine Überprüfung der in dem Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens genannten
Betriebsstandorte muss spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung stattfinden.
Wurde ein reglementierter Beauftragter gemäß den Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und (EG)
Nr. 820/2008 der Kommission oder der Entscheidung K(2008) 4333 der Kommission zugelassen, kann er als
reglementierter Beauftragter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer
Durchführungsbestimmungen für die Betriebsstandorte betrachtet werden, an denen eine Überprüfung
stattgefunden hat.
d) Ein reglementierter Beauftragter gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in die „EG-
Datenbank der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender“ eingespeist sind.
6.3.1.3. Ein reglementierter Beauftragter benennt für jeden Betriebsstandort mindestens eine Person, die für
die Durchführung des vorgelegten Sicherheitsprogramms verantwortlich ist. Diese Person muss eine
Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Kapitel 11.1 erfolgreich durchlaufen haben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/43906.3.1.4. Die Validierung reglementierter Beauftragter wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5
Jahren wiederholt. Hierbei ist eine Überprüfung am Betriebsstandort durchzuführen, um festzustellen, ob der
reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer
Durchführungsbestimmungen noch erfüllt.
Eine Inspektion auf dem Betriebsgelände des reglementierten Beauftragten durch die zuständige Behörde
gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung des Betriebsstandortes angesehen
werden, wenn sie alle für eine Zulassung erforderlichen Anforderungen abdeckt.
6.3.1.5. Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, entzieht sie dem
Betreffenden den Status als reglementierter Beauftragter für den/die jeweiligen Betriebsstandort/e.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Statusänderung unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall
aber binnen 24 Stunden, in der „EG-Datenbank der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender“
vermerkt wird.
6.3.1.6. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
strengere Maßnahmen anzuwenden, ist ein gemäß Nummer 6.3 zugelassener reglementierter Beauftragter in
allen Mitgliedstaaten anzuerkennen.
6.3.1.7. Die Anforderungen gemäß Nummer 6.3.1, ausgenommen 6.3.1.2 Buchstabe d, gelten nicht, wenn die
zuständige Behörde selbst als reglementierter Beauftragter zugelassen werden soll.
6.3.2. Sicherheitskontrollen, die von reglementierten Beauftragten durchzuführen sind
6.3.2.1. Bei der Annahme von Sendungen prüft der reglementierte Beauftragte, ob die Stelle, von der er die
Sendung erhält, ein reglementierter Beauftragter, ein bekannter Versender, ein geschäftlicher Versender oder
keines davon ist.
Drucksache 17/4390 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6.3.2.2. Die Person, die die Sendungen dem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen
übergibt, muss einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder sonstiges Dokument mit Lichtbild
vorweisen, der/das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist. Der Ausweis oder das
betreffende Dokument dient zur Feststellung der Identität der Person, die die Sendungen übergibt.
6.3.2.3. Bei Annahme von Sendungen, bei denen zuvor nicht alle erforderlichen Sicherheitskontrollen
durchgeführt wurden, stellt der reglementierte Beauftragte sicher, dass sie gemäß Nummer 6.2 kontrolliert
werden.
6.3.2.4. Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß Nummer 6.3.2.1 bis 6.3.2.3 dieser Verordnung
und Nummer 6.3 eines gesonderten Beschlusses der Kommission sorgt der reglementierte Beauftragte dafür,
dass
a) der Zugang zu den Sendungen kontrolliert wird und
b) die Sendungen bis zu ihrer Übergabe an einen anderen reglementierten Beauftragten oder ein
Luftfahrtunternehmen vor unbefugten Eingriffen geschützt werden.
6.3.2.5. Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß Nummer 6.3.2.1 bis 6.3.2.4 dieser Verordnung
sorgt der reglementierte Beauftragte dafür, dass Sendungen, die einem Luftfahrtunternehmen oder einem
anderen reglementierten Beauftragten übergeben werden, mit entsprechenden Begleitdokumenten, entweder in
Form eines Luftfrachtbriefs oder in einer separaten Erklärung — in elektronischem Format oder als
Schriftstück — versehen werden.
6.3.2.6. Die Begleitdokumente sind zur Inspektion durch die zuständige Behörde vor dem Verladen der
Sendung in das Luftfahrzeug jederzeit zur Verfügung zu halten und müssen folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des reglementierten Beauftragten, der den Sicherheitsstatus festgelegt hat, für den
jeweiligen Betriebsstandort und/oder die von der zuständigen Behörde vergebene unikale alphanumerische
Kennung;
b) eindeutige Kennung der Sendung, z. B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB);
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/4390c) Inhalt der Sendung;
d) Sicherheitsstatus der Sendung:
— „SPX“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge, Nurpostflugzeuge oder
— „SCO“, d. h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge;
e) Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus, unter Angabe von:
— „KC“, d. h. erhalten von bekanntem Versender,
— „AC“, d. h. erhalten von geschäftlichem Versender,
— verwendetes Mittel oder Verfahren der Kontrolle oder
— Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle;
f) Name der Person, die den Sicherheitsstatus erteilt hat, oder eine gleichwertige Identifizierung, sowie Datum
und Uhrzeit der Erteilung;
g) ggf. Name und Anschrift des reglementierten Beauftragten, der den von einem anderen reglementierten
Beauftragten erteilten Sicherheitsstatus für eine Sendung akzeptiert hat, für den jeweiligen Betriebsstandort,
oder von der zuständigen Behörde vergebene unikale Kennung.
6.3.2.7. Bei konsolidierten Sendungen gelten die Anforderungen gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstaben c, e, f
und g als erfüllt, wenn der reglementierte Beauftragte über einen nachvollziehbaren Prüfpfad Art des Inhalts,
den Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus und/oder Name der Person, die den Sicherheitsstatus erteilt
hat, sowie Datum und Uhrzeit der Erteilung feststellen kann, und zwar zu jedem Zeitpunkt vor dem Verladen
der Sendung in das Luftfahrzeug und danach für die Dauer des Fluges oder für 24 Stunden, je nachdem,
welcher Zeitraum länger ist.
6.3.2.8. Bei Annahme von Sendungen, die zuvor nicht allen erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen
wurden, kann der reglementierte Beauftragte auch entscheiden, dass die in Nummer 6.3.2 genannten
Drucksache 17/4390 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSicherheitskontrollen nicht durchgeführt werden, sondern dass die Sendungen einem anderen reglementierten
Beauftragten übergeben werden, der die Durchführung dieser Kontrollen gewährleistet.
Daneben unterliegen die von einem reglementierten Beauftragten durchzuführenden Sicherheitskontrollen den
zusätzlichen Bestimmungen eines gesonderten Beschlusses der Kommission.
6.4. BEKANNTE VERSENDER
6.4.1. Zulassung bekannter Versender
6.4.1.1. Bekannte Versender werden durch die zuständige Behörde zugelassen.
Die Zulassung zum bekannten Versender gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort.
6.4.1.2. Die zuständige Behörde in jedem Mitgliedstaat legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit
der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 die Zuständigkeiten für die
Durchführung des folgenden Verfahrens für die Zulassung bekannter Versender fest:
a) Der Antragsteller beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sein
Betriebsstandort liegt.
Dem Antragsteller werden die „Leitlinien für bekannte Versender“ gemäß Anlage 6-B zur Verfügung gestellt.
b) Die zuständige Behörde oder ein in ihrem Namen handelnder unabhängiger Validierer prüft dann die
angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung
(EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt.
Um festzustellen, ob der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, verwendet die zuständige Behörde oder
der in ihrem Namen handelnde unabhängige Validierer die „Validierungscheckliste für bekannte Versender“
gemäß Anlage 6-C. In dieser Liste ist auch eine Verpflichtungserklärung enthalten, die vom Bevollmächtigten
des Antragstellers oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person des betreffenden Betriebsstandortes zu
unterzeichnen ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/4390Die zuständige Behörde oder der in ihrem Namen handelnde unabhängige Validierer sollten berücksichtigen,
ob der Antragsteller über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung
(EG) Nr. 1875/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
verfügt.
Nach der Validierung anhand der Checkliste wird diese mit den darin enthaltenen Informationen als
Verschlusssache behandelt.
Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde oder aber vom unabhängigen
Validierer aufbewahrt und der betreffenden zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
c) Erachtet die zuständige Behörde die unter Buchstaben a und b vorgelegten Informationen als hinreichend,
stellt sie sicher, dass die erforderlichen Angaben zum Versender spätestens am folgenden Arbeitstag in die
„EG-Datenbank der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender“ eingespeist werden. Bei
Erfassung in der Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jeden zugelassenen Betriebsstandort eine
unikale alphanumerische Kennung im Standardformat.
Erachtet die zuständige Behörde die unter Buchstaben a und b vorgelegten Informationen nicht als
hinreichend, werden der Stelle, die die Zulassung als bekannter Versender beantragt hat, zeitnah die Gründe
dafür mitgeteilt.
d) Wurde ein bekannter Versender vor dem 29. April 2010 zugelassen, kann die Einhaltung der durch
Nummer 6.4.2 abgedeckten Anforderungen sichergestellt werden, indem der Versender als bekannter
Versender im Sinne der Verordnung (EG) 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen betrachtet wird,
und zwar bis zu 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
e) Ein bekannter Versender gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der „EG-Datenbank
der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender“ erfasst sind.
6.4.1.3. Ein bekannter Versender benennt für jeden Betriebsstandort mindestens eine Person, die für die
Durchführung der Sicherheitskontrollen und die Überwachung ihrer Einhaltung verantwortlich ist. Diese
Person muss eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben.
Drucksache 17/4390 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6.4.1.4. Die Validierung bekannter Versender wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren
wiederholt. Hierbei wird auch eine Überprüfung am Betriebsstandort durchgeführt, um festzustellen, ob der
bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer
Durchführungsbestimmungen noch erfüllt.
Eine Inspektion auf dem Betriebsgelände des bekannten Versenders durch die zuständige Behörde gemäß dem
nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung des Betriebsstandortes angesehen werden, wenn
sie alle Anforderungen der Checkliste gemäß Anlage 6-C abdeckt.
6.4.1.5. Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung
(EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den
Status als bekannter Versender für den/die jeweiligen Betriebsstandort/e.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Statusänderung unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall
aber binnen 24 Stunden, in der „EG-Datenbank der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender“
vermerkt wird.
6.4.1.6. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
strengere Maßnahmen anzuwenden, ist ein gemäß Nummer 6.4 zugelassener bekannter Versender in allen
Mitgliedstaaten anzuerkennen.
Bekannte Versender, die gemäß Nummer 6.4.1.2 Buchstabe d zugelassen wurden, unterliegen ferner der in
Nummer 6.4 eines gesonderten Beschlusses der Kommission enthaltenen Zusatzbestimmung.
6.4.2. Sicherheitskontrollen, die von bekannten Versendern durchzuführen sind
6.4.2.1. Der bekannte Versender gewährleistet Folgendes:
a) das Niveau der Sicherheit an dem Betriebsstandort oder auf dem Betriebsgelände ist ausreichend, um
identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff zu schützen,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/4390b) alle Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost haben, bei der die erforderlichen
Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und
geschult, und
c) identifizierbare Luftfracht/Luftpost wird bei Produktion, Verpackung, Lagerung und/oder Versand vor
unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt.
Wurden aus irgendwelchen Gründen diese Sicherheitskontrollen bei einer Sendung nicht durchgeführt, oder
hat die Sendung ihren Ursprung nicht bei dem bekannten Versender, weist der bekannte Versender den
reglementierten Beauftragten unmissverständlich auf diesen Umstand hin, damit Nummer 6.3.2.3 Anwendung
finden kann.
6.4.2.2. Der bekannte Versender akzeptiert, dass Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen
nicht unterzogen wurden, gemäß Nummer 6.2.1 kontrolliert werden.
ANLAGE 6-A
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — REGLEMENTIERTER BEAUFTRAGTER
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und ihrer Durchführungsbestimmungen
erkläre ich hiermit:
— die Informationen im Sicherheitsprogramm des Unternehmens sind nach meinem besten Wissen und
Gewissen richtig und zutreffend,
Drucksache 17/4390 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode— die in diesem Sicherheitsprogramm festgelegten Methoden und Verfahren werden an allen durch das
Programm abgedeckten Betriebsstandorten angewandt und beibehalten,
— das genannte Sicherheitsprogramm wird korrigiert und angepasst, um allen künftigen relevanten
Änderungen der EG-Rechtsvorschriften zu entsprechen, es sei denn, das Unternehmen [Name des
Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], dass es nicht mehr als reglementierter
Beauftragter tätig sein will,
— Das Unternehmen [Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde] schriftlich
a) über kleinere Änderungen an seinem Sicherheitsprogramm, z. B. Name des Unternehmens, für die
Sicherheit verantwortliche Person oder Kontaktangaben der Ansprechpartner, Wechsel der Person, die Zugang
zu der „EG-Datenbank der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender“ benötigt, und zwar
zeitnah, mindestens aber binnen 10 Arbeitstagen, und
b) über geplante größere Änderungen, wie z. B. neue Kontrollverfahren, umfangreichere Bauarbeiten, die die
Einhaltung der einschlägigen EG-Rechtsvorschriften beeinträchtigen könnten, Betriebsstandort- oder
Anschriftenwechsel, und zwar mindestens 15 Arbeitstage vor Beginn/der geplanten Änderung.
— um die Erfüllung der einschlägigen EG-Rechtsvorschriften zu gewährleisten, wird [Name des
Unternehmens] bei allen Inspektionen den Anforderungen entsprechend uneingeschränkt kooperieren und den
Inspektoren auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen gewähren,
— [Name des Unternehmens] wird [Name der zuständigen Behörde] über alle ernsthaften Sicherheitsverstöße
und verdächtigen Umstände unterrichten, die in Bezug auf die Sicherheit von Luftfracht-/Luftpostsendungen
relevant sein können, insbesondere über jeden Versuch, in den Sendungen gefährliche Gegenstände zu
verstecken,
— [Name des Unternehmens] wird sicherstellen, dass alle betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Schulung
erhalten und sich ihrer Sicherheitsverantwortung im Rahmen des Sicherheitsprogamms des Unternehmens
bewusst sind, und
— das Unternehmen [Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], wenn
a) es seine Tätigkeit einstellt,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/4390b) seine Tätigkeit sich nicht mehr auf Luftfracht/Luftpost erstreckt, oder
c) es die Anforderungen der einschlägigen EG-Rechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.
Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.
Name:
Stellung im Unternehmen:
Datum:
Unterschrift:
ANLAGE 6-B
Die Einzelheiten der Leitlinien für bekannte Versender sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission
festgelegt.
ANLAGE 6-C
Die Einzelheiten der Validierungscheckliste für bekannte Versender sind in einem gesonderten Beschluss der
Kommission festgelegt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]