Aktueller Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum-Geschäften
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Geschäfte in Deutschland beläuft sich auf 28,5 Mrd. Euro, von denen bis heute von den Behörden erst ein minimaler Anteil zurückgefordert werden konnte (C. Spengel 2021, Estimation of the Tax Revenue Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Universität Mannheim, zuletzt aufgerufen am 19. Mai 2025; www.bwl.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/bwl/Spengel/Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_update.pdf).
Mit Cum-Cum-Gestaltungen sind – auch im unteren Fragenteil – alle Stichtagsgeschäfte i. S. d. Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9. Juli 2021 gemeint, also auch Fälle sogenannter strukturierter Wertpapierleihe sowie Fälle von Cum-Cum-Treaty-Shopping.
Mit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29. Oktober 2024) wurden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsunterlagen (§ 257 des Handelsgesetzbuches sowie § 147 der Abgabenordnung) im Grundsatz von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Die damalige Koalitions der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben mit einer Ausnahme das Inkrafttreten der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Finanzinstitutionen um ein Jahr (bis zum 1. Januar 2026) verlängert. Damit sollte verhindert werden, dass potenziell in Cum-Cum verwickelte Finanzinstitutionen ihre Akten kurzfristig zum 1. Januar 2025 „schreddern“ konnten.
Durch diese Sonderregelung für Finanzinstitutionen hat der Deutsche Bundestag Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften ein weiteres Jahr Zeit gegeben, um gezielt potenzielle Fälle schwerer Steuerhinterziehung, insbesondere von Cum-Cum-Fällen, zu identifizieren und damit die Verfolgung organisierter Steuerstraftaten weiterhin zu ermöglichen.
Bereits im März 2020 wurde im Bundesministerium der Finanzen eine Sondereinheit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichtet, die direkt der Präsidentin des BZSt zugeordnet ist. Die Einheit gibt dem Bund die Möglichkeit, Informationen besser zu sammeln und auszuwerten und – wenn erforderlich – Maßnahmen mit anderen Behörden, vor allem bei den Ländern, zu koordinieren.
Ein wesentliches Element der Arbeit der Spezialeinheit ist es nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen, die Behörden von Bund und Ländern bei der Bearbeitung laufender Fälle zu unterstützen.
Die Sondereinheit ist in die beiden Gruppen „Kapitalmarkt“ und „Internationaler Informationsaustausch“ unterteilt. In der Gruppe Kapitalmarkt werden alle Arbeitsbereiche zusammengefasst, die im Bereich der Kapitalertragsteuer mit der Bekämpfung von Steuerkriminalität am Kapitalmarkt befasst sind. Dies sind z. B. das Informations- und Analysezentrum (IAZ), die Strafsachen- und Bußgeldstelle und der Arbeitsbereich Cum-Ex. Das Informations- und Analysezentrum übernimmt eine koordinierende und unterstützende Funktion bei der Aufklärung bekannter Steuerumgehungen am Kapitalmarkt sowie eine koordinierende Funktion bei der Prävention von kapitalmarktbezogener Steuerhinterziehung, wozu auch mögliche Umgehungen mit Investmentfonds gehören (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/sondereinheit-gegen-steuerhinterziehung-und-steuerumgehung.html).
Fragen und Antworten24
Wie viel nimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesrepublik Deutschland über Einnahmen aus der Kapitalertragsteuer ein, und wie viel wird insgesamt ausgezahlt?
Die Einnahmen aus der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge lagen im Jahr 2024 bei 19.267 Mio. Euro. Die Einnahmen aus den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag betrugen 34.023 Mio. Euro. Dabei lag das Bruttoaufkommen aus den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag bei 34.837 Mio. Euro, die Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei 814 Mio. Euro.
Informationen zur Entwicklung der Einnahmen und Erstattungen im laufenden Jahr sowie den Jahren vor 2024 finden sich unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/1-kassenmaessige-steuereinnahmen-nach-steuerarten-und-gebietskoerperschaften.html
Informationen zur aktuellen Vorausschätzung des Steueraufkommens finden sich unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/Steuerschaetzung/2025-05-15-ergebnisse-168-sitzung-steuerschaetzung.html.
Wie viele Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – wurden nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden bislang auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021 aufgegriffen, und auf wie viele Personen entfallen diese Fälle (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Auf Grundlage der Abfrage zu den aufgegriffenen Cum/Cum-Verdachtsfällen zum 31. Dezember 2024 bei den obersten Finanzbehörden der Länder und beim BZSt befinden sich insgesamt 253 Cum/Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen an geprüften Anrechnungs- bzw. Erstattungssummen in Höhe von ca. 7,3 Mrd. Euro in Bearbeitung. Bei insgesamt 81 weiteren Fällen wurden bislang die Steuerverfahren rechtskräftig abgeschlossen und Kapitalertragsteuer in Höhe von ca. 226,7 Mio. Euro zurückgefordert bzw. nicht auf die Steuerschuld angerechnet.
Die Abfrage hat die zu Cum/Cum-Gestaltungen aufgegriffenen Fallkomplexe zum Gegenstand. Eine gesonderte Abfrage zu allen in den Besteuerungsverfahren beteiligten Personen in den aufgegriffenen Fallkomplexen erfolgt nicht und ist aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ermittelbar.
Die sich derzeit in Bearbeitung befindlichen Cum/Cum-Verdachtsfälle verteilen sich wie folgt auf die betroffenen Kalenderjahre/Veranlagungszeiträume.
- Kalenderjahr Anzahl der Fälle
- 2001 1
- 2002 1
- 2003 1
- 2004 2
- 2005 4
- 2006 5
- 2007 8
- 2008 14
- 2009 21
- 2010 21
- 2011 19
- 2012 31
- 2013 37
- 2014 42
- 2015 46
- 253
Auf wie viele Banken beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden die Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping (bitte nach Institutsgruppen aufschlüsseln)?
Nach aktuellem Kenntnisstand geht die Bundesregierung auf Grundlage der Erkenntnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von 55 Banken aus, die unmittelbar an Cum-Cum-Gestaltungen beteiligt gewesen sind. Im Vergleich zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12212 ist die Anzahl der betroffenen Banken erneut gesunken, was darin begründet liegt, dass einige Banken fälschlicherweise angegeben haben, an Cum/Cum-Gestaltungen beteiligt gewesen zu sein.
Aufgeschlüsselt nach Institutsgruppen.
Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen nach Institutsgruppen
- Institutsgruppenart Anzahl der Banken
- Öffentlich-rechtliche Institute 19
- Genossenschaftsbanken 16
- Sonstige Institute 20
Auf wie viele Nicht-Banken beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden die Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping (bitte nach Typen aufschlüsseln)?
Eine Abfrage der BaFin im Bereich Versicherungsaufsicht hat in Bezug auf durchgeführte Cum-Cum-Transaktionen ergeben, dass von 277 befragten Unternehmen 14 erklärt haben, Cum-Cum-Transaktionen direkt getätigt zu haben oder indirekt über Fonds daran beteiligt gewesen zu sein.
Bei einer Abfrage der BaFin im Bereich Wertpapieraufsicht teilten fünf Kapitalverwaltungsgesellschaften mit, dass in von ihnen verwalteten Fonds Cum-Cum-Gestaltungen oder strukturierte Wertpapierleihen im Sinne des BMF‐Schreibens zur steuerlichen Behandlung von Cum-Cum‐Transaktionen aus dem Jahr 2017 vorgenommen worden seien.
Auf welche Bundesländer beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden jeweils wie viele der Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping?
Eine länderbezogene Darstellung kann in Einzelfällen einen Bezug zu einzelnen Steuerpflichtigen ermöglichen. Informationen zu einzelnen Steuerpflichtigen unterliegen dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO).
In welchem Umfang haben nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden Institute in Fällen von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – Rückstellungen vorgenommen (bitte einzeln entsprechend Bundestagsdrucksache 19/120 aufschlüsseln sowie Summen pro Bundesland und Institutsgruppe angeben)?
Banken:
Nach den der Bundesregierung auf Grundlage der der BaFin vorliegenden Informationen haben 18 Institute Rückstellungen wegen etwaiger Straf- und Steuernachzahlungen vorgenommen. Änderungen im Vergleich zu den Angaben aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12212 liegen darin begründet, dass zum einen Rückstellungen aufgelöst wurden, um entsprechende Rückforderungen zu begleichen. Zum anderen wurden in manchen Fällen aufgrund neuer Tatsachen entsprechende Rückstellungen gebildet für etwaige Rückforderungen. Einzeln aufgeschlüsselt ergeben sich folgende Rückstellungen:
Finanzielle Rückstellungen nach Instituten
- Institut Betrag in Euro
- Institut 1 229 900 000,00
- Institut 2 26 231 199,00
- Institut 3 76 225 440,00
- Institut 4 119 000 000,00
- Institut 5 33 874 391,61
- Institut 6 1 090 795,10
- Institut 7 204 000 000,00
- Institut 8 7 446 037,00
- Finanzielle Rückstellungen nach Instituten
- Institut Betrag in Euro
- Institut 9 15 043 417,00
- Institut 10 942 053,00
- Institut 11 58 845,07
- Institut 12 182 000,00
- Institut 13 43 000,00
- Institut 14 625 000,00
- Institut 15 2 554 051,51
- Institut 16 17 027 496,90
- Institut 17 959 848,00
- Institut 18 882 330,00
Aufgelistet nach Bundesland:
Finanzielle Rückstellungen nach Bundesland:
- Bundesland Betrag in Euro
- Bayern 26 290 044,07
- Baden-Württemberg 224 046 851,51
- Hamburg 7 446 037,00
- Hessen 476 027 328,51
- Niedersachsen 182 000,00
- Nordrhein-Westfalen 2 050 643,10
- Sachsen 43 000,00
Aufgelistet nach Institutsgruppe:
Finanzielle Rückstellungen nach Institutsgruppen:
- Institutsgruppe Betrag in Euro
- Öffentlich-rechtliche Institute 220 269 315,07
- Genossenschaftsbanken 22 048 726,41
- Sonstige Institute 493 767 862,71
Nicht-Banken:
Die von der Versicherungsaufsicht beaufsichtigten Unternehmen (alle mit Sitz in Nordrhein-Westfalen) haben Rückstellungen in Höhe von insgesamt ca. 71 Mio. Euro gebildet.
Die betroffenen Kapitalverwaltungsgesellschaften haben keine Rückstellungen aufgrund von Cum-Cum-Gestaltungen gebildet. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hatte bereits Rückzahlungen aus dem betroffenen Fonds selbst geleistet, eine andere war durch eine Garantie ihrer Muttergesellschaft gegenüber möglichen Forderungen betreffend Cum-Cum-Gestaltungen abgesichert.
In wie vielen Fällen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden eine Gefahr für die Solvenz eines Instituts durch mögliche Belastungen im Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping?
Der Bundesregierung ist auf Grundlage der der BaFin vorliegenden Informationen keine Bestandsgefährdung eines Instituts, eines Versicherungsunternehmens oder Pensionsfonds oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgrund von Rückforderungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen bekannt.
In wie vielen Fällen und in welcher Höhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden bisher tatsächlich Finanzbehörden im Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – Steuernach- bzw. Steuerrückzahlungen gefordert (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)? a) In welcher Höhe sind Steuerrückzahlungen erfolgt? b) Wie viele der Rückforderungsbescheide sind bestandskräftig? c) In wie vielen Fällen und mit welchem Volumen sind im Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen anhängig bzw. bereits beschieden?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Die Abfrage bei den obersten Finanzbehörden der Länder und des BZSt hat die Zahlungen aus den bestandskräftigen bzw. rechtskräftig abgeschlossenen Fallaufgriffen zum Gegenstand. Solange die Verfahren nicht im vorgenannten Sinne abgeschlossen sind und insbesondere Rechtsbehelfsverfahren oder Klageverfahren noch nicht beendet sind, erfolgt keine Erfassung der in diesen Verfahren bereits auf eine Steuerforderung gezahlten Beträge. Eine gesonderte Klassifizierung der Fallkomplexe nach Gerichtsverfahren erfolgt nicht. Durch die Beschränkung der Angabe der Rückzahlungen auf bestandskräftig bzw. rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird eine konsistente und in der Entwicklung besser nachvollziehbare Erfassung der Rückforderungen aus Fallaufgriffen gewährleistet. Es wird nicht danach unterschieden ob die Bestandskraft bzw. Rechtskraft auf Grundlage einer Einspruchsrücknahme oder einer Gerichtsentscheidung erfolgt ist.
a) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung oder eine ihrer nachgelagerten Behörden darüber, wie hoch der steuerliche Gesamtschaden aus Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – in Deutschland geschätzt wird in den Jahren von 2000 bis 2024? b) Wenn sie darüber keine Kenntnisse besitzt, warum werden diese Kenntnisse nicht im Rahmen der Sondereinheit des Bundeszentralamts für Steuern zusammengetragen bzw. ist dies noch geplant?
Die Fragen 9a und 9b werden gemeinsam beantwortet.
Cum/Cum-Gestaltungen sind durch die kurzfristige Verlagerung von Aktien auf zumeist inländische Empfänger gekennzeichnet, um die aus der Dividendenzahlung andernfalls resultierende Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer zu vermeiden. Der Empfänger wird gegen Kursrisiken durch unterschiedlich ausgestaltete Begleitgeschäfte abgesichert und macht die Anrechnung der Kapitalertragsteuer geltend. Über die Preisgestaltung der Begleitgeschäfte wird regelmäßig auch die Verteilung der Gewinne gesteuert. Nicht jeder in einem Zeitraum um den Dividendenstichtag vollzogene Kauf einer Aktie ist eine Cum/Cum-Gestaltung. Erst die Kombination des Aktienerwerbs mit weiteren Rechtsgeschäften zur Absicherung bzw. „Gewinnverteilung“ begründet eine Cum/Cum-Gestaltung.
Dagegen ist der bloße Verkauf einer Aktie vor dem Dividendenstichtag und ein erneuter Kauf der Aktie nach dem Dividendenstichtag keine Cum/Cum-Gestaltung, wenn es keine Begleitgeschäfte gibt, die dafür sorgen, dass der Verkäufer – trotz des Verkaufs – weiterhin die Chancen und Risiken aus Wertveränderungen des Aktienkurses trägt. Es wird Fälle geben, in denen Steuerausländer – aus den unterschiedlichsten Motiven, möglicherweise auch zur Vermeidung der Dividendenbesteuerung – Aktien vor dem Dividendenstichtag verkaufen ohne dass dies als missbräuchliche Gestaltung eingestuft werden könnte. Der Steuerausländer verzichtet in diesem Fall durch die Veräußerung vor dem Dividendenstichtag auf den Bezug der Dividende und ist auch nicht über sonstige Vereinbarungen an der durch den Erwerber der Aktien bezogenen Dividende beteiligt. Es reicht daher nicht aus, abzuschätzen in welchem Umfang Steuerausländer Anteile an deutschen Aktien halten und in welchem Umfang Aktien über den Dividendenstichtag veräußert werden, um aus diesen Werten das Volumen von Cum/Cum-Gestaltungen abzuleiten. Dies wäre nur abschätzbar, wenn der Umfang der beschriebenen Begleitgeschäfte bekannt wäre. Ob aber ein Begleitgeschäft vorliegt, lässt sich nur in dem jeweiligen Einzelfall durch aufwändige Ermittlungen der Finanzbehörden feststellen.
Aus den geschilderten Gründen lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung der Umfang von Steuerausfällen bzw. Schäden durch Cum/Cum-Gestaltungen nicht seriös abschätzen. Die in den Medien verbreiteten Schätzungen haben eher den Charakter von bloßen Behauptungen oder Spekulationen, an denen sich die Bundesregierung nicht beteiligt.
Die zuständigen Finanzbehörden haben mit hohem Engagement einschlägige Fallgestaltungen geprüft und nach dem Stand zum 31. Dezember 2024 253 Fälle aufgegriffen und im Rahmen von Prüfungen umfassend aufgearbeitet. Auf Grundlage dieser konkreten Fälle ergibt sich ein Aufgriffsvolumen von 7,3 Mrd. Euro.
a) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung oder eine ihrer nachgelagerten Behörden darüber, wie hoch die durch Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – entstandenen Steuerausfälle, welche aufgrund von Verjährungen in der Vergangenheit und zukünftig nicht mehr durch Finanzbehörden nachgefordert werden konnten und können, geschätzt werden? b) Wenn sie keine Kenntnisse darüber besitzt, warum werden diese Kenntnisse nicht im Rahmen der Sondereinheit des Bundeszentralamts für Steuern zusammengetragen bzw. ist dies noch geplant?
Die Fragen 10a und 10b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 9a und 9b wird verwiesen.
Welche rechtlichen Regelungen, wie z. B. Verjährungs- oder der Ablauf von Aufbewahrungsfristen, können nach Kenntnis der Bundesregierung dazu führen, dass Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – im Einzelfall nicht mehr aufgeklärt oder Steuerforderungen nicht zurückgefordert werden können?
Die Verjährungsregelungen zur Strafverfolgung sind von den verfahrenssteuerrechtlichen Verjährungsregelungen im Besteuerungsverfahren zu unterscheiden. Im Besteuerungsverfahren gibt es die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung. Diese beiden Verjährungen betreffen verschiedene Verfahrensabschnitte des Besteuerungsverfahrens (Festsetzungs- bzw. Erhebungsverfahren). Sie beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, und es gelten unterschiedliche Fristenregelungen.
Die konkreten Auswirkungen der Festsetzungs- und Zahlungsverjährungsregelungen für Steueransprüche können nur vor dem Hintergrund des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.
Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer regelmäßig vier Jahre (§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO). Sie verlängert sich auf zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Absatz 2 Satz 2 AO).
Bei Bestimmung des Beginns und des Ablaufs der steuerlichen Festsetzungsfrist sind zudem die im Einzelfall einschlägigen Anlaufhemmungen nach § 170 AO und Ablaufhemmungen nach § 171 AO zu beachten.
Beginnen beispielsweise die für Steuer- oder Zollfahndungsmaßnahmen zuständigen Stellen der Finanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Absatz 5 AO insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Gleiches gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben wurde.
Soweit eine Steuer hinterzogen worden ist, endet die Festsetzungsfrist im Übrigen nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist (§ 171 Absatz 7 AO). Damit kann der planmäßige Eintritt der Festsetzungsverjährung in Steuerhinterziehungsfällen aus verschiedenen Gründen um sehr viele Jahre hinausgeschoben sein.
Die sich aus Steuerfestsetzungen ergebenden Zahlungsansprüche und die sonstigen im Erhebungsverfahren durchzusetzenden Zahlungsansprüche (insbesondere Säumniszuschläge) unterliegen der Zahlungsverjährung, die in den §§ 228 bis 232 AO geregelt ist.
Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre (§ 228 Satz 2 erster Halbsatz AO). In den Fällen der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) oder der Steuerhehlerei (§ 374 AO) beträgt die Frist aber zehn Jahre (§ 228 Satz 2 AO).
Die Zahlungsverjährungsfrist der Einkommensteuer beginnt – anders als die Festsetzungsfrist – nicht bereits mit der Entstehung der Steuer, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Steuer erstmals fällig geworden ist (§ 229 Absatz 1 Satz 1 AO). Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der Einkommensteuer, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt (§ 229 Absatz 1 Satz 2 AO).
Wird eine Einkommensteuerfestsetzung innerhalb der (ggf. im An- und Ablauf gehemmten) Festsetzungsfrist geändert, sind im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung und die Abrechnung anzupassen. Bis dahin ggf. abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Anrechnungsverfügungen oder Abrechnungsbescheide derselben Steuer stehen dem nicht entgegen.
Die §§ 230 und 231 AO regeln eine Hemmung bzw. eine Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist.
Die Zahlungsverjährung ist nach § 230 Absatz 1 AO (insgesamt) gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. Zudem läuft die Zahlungsverjährungsfrist nicht ab, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 230 Absatz 2 AO).
Darüber hinaus wird die Zahlungsverjährung nach § 231 Absatz 1 AO insbesondere durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, eine Vollstreckungsmaßnahme, die Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue fünf- oder zehnjährige Zahlungsverjährungsfrist (§ 231 Absatz 3 AO). Die Zahlungsverjährung wird aber nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 231 Absatz 4 AO).
Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen richten sich nach § 147 AO. Die einzelnen Aufbewahrungsfristen nach § 147 Absatz 3 Satz 1 AO können sich im Einzelfall aufgrund der Regelung des § 147 Absatz 3 Satz 5 AO verlängern.
Hierzu zählen insbesondere die Ablaufhemmungen des § 171 AO und insbesondere die Ablaufhemmung bei Steuerhinterziehung nach § 171 Absatz 7 AO. Danach läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor nicht die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist. Diese richtet sich nach § 376 AO sowie dem Fünften Abschnitt des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs.
Da der Vollzug der Steuergesetze und die Verfolgung von Steuerstraftaten nach der verfassungsmäßigen Ordnung den Ländern obliegen, hat die Bundesregierung keine Kenntnisse, inwieweit die Voraussetzungen in Einzelfällen greifen.
Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, zu welchem Zeitpunkt Finanzinstitutionen, die einer „dauerhaften“ Außenprüfung unterliegen, ihre Unterlagen i. S. d. § 257 des Handelsgesetzbuches und § 147 der Abgabenordnung vernichten können und was sich durch die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zum 1. Januar 2026 verändert?
Da der Vollzug nach der verfassungsmäßigen Ordnung den Ländern obliegt, hat die Bundesregierung keine Kenntnisse, inwieweit einzelne Steuerpflichtige, die der Anschlussprüfung unterliegen, derzeit geprüft werden und damit die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 5 AO bei diesen Steuerpflichtigen im Einzelfall greift.
Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie viele Finanzinstitutionen von den verkürzten Aufbewahrungsfristen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz profitieren und ihre Unterlagen i. S. d. § 257 des Handelsgesetzbuches und § 147 der Abgabenordnung zum 1. Januar 2026 vorzeitig vernichten können (bitte nach Jahr des Veranlagungszeitraums, der vorzeitig vernichtet werden kann, aufschlüsseln)? a) Welche finanziellen Entlastungen ergeben sich nach Schätzung der Bundesregierung für die Finanzinstitute daraus? b) Welche Folgen ergeben sich daraus für die Aufklärung von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping –, um Anklagen und Rückforderungen durchsetzen zu können? c) Wenn keine Erkenntnisse vorliegen, warum nicht, und was unternimmt die Bundesregierung, um an diese Kenntnisse zu kommen?
Dem gesetzlichen Anwendungsbereich des § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) unterfällt jeder Kaufmann. Daher wurde im Gesetzentwurf zum BEG IV näher ausgeführt, dass für die Zwecke der Berechnung des Erfüllungsaufwands von einer Gesamtzahl von 3,4 Millionen Kaufleuten ausgegangen wird (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/11306 S. 67). Der Berechnung lag zudem die Annahme zugrunde, dass 25 Prozent aller Kaufleute – insgesamt 850.000 Kaufleute – externe Räumlichkeiten für die von ihnen in Papierform aufbewahrten Buchungsbelege anmieten.
Zu der Frage, welche Teilmenge der Gesamtzahl von Kaufleuten Finanzinstitute sind, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BEG IV weder zur AO noch zum HGB eine Erhebung angestellt, da die im Regierungsentwurf darzustellende Entlastung beim Erfüllungsaufwand für die Gesamtzahl der betroffenen Kaufleute (einschließlich Finanzinstitute) auszuweisen war und keine – wie im verabschiedeten Gesetz dann vorgesehene – nähere Differenzierung verlangte.
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen bei Finanzinstituten betrifft Veranlagungszeiträume ab 2016. Es werden aktuell die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Steuersubstrats sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung geprüft. Dies umfasst insbesondere auch eine mögliche Verlängerung der Aufbewahrungsfristen.
Wie stellt das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht sicher, dass das Bundeszentralamt für Steuern nicht nur Cum-Ex-Fälle, sondern auch Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – systematisch aufgreift und prüft?
Charakteristisch für Cum/Cum-Gestaltungen ist die Übertragung von Aktien von Steuerausländern auf Steuerinländer, um die Möglichkeit der Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei der Dividendenbesteuerung für Steuerinländer zu nutzen. Der dadurch entstehende Steuervorteil wird im Rahmen der Cum/Cum-Gestaltung zwischen dem Steuerausländer und dem Steuerinländer aufgeteilt, der die Kapitalertragsteuer auf seine Steuerschuld angerechnet hat. Dies hat zur Folge, dass der Anknüpfungspunkt für den Fallaufgriff bei Cum/Cum-Gestaltungen typischerweise das Besteuerungsverfahren des Steuerinländers, i. d. R. im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung ist. Diese Verfahren werden durch die Finanzbehörden der Länder und nicht durch das BZSt geführt.
Im Jahr 2020 wurde beim BZSt mit dem Informations- und Analysezentraum Kapitalertragsteuer (IAZ) eine eigene Organisationseinheit zur Aufdeckung von Steuergestaltungen am Kapitalmarkt gegründet. Das IAZ ist Teil der Sondereinheit beim BZSt. Das IAZ verfolgt verschiedene Ermittlungsansätze im Besteuerungsverfahren und befindet sich diesbezüglich in engem Austausch mit anderen Ermittlungsbehörden und beteiligt sich an internationalen Arbeitsgruppen gegen Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung.
Das IAZ prüft außerdem bestimmte, anhand von Risikoparametern ausgewählte Fallkonstellationen. Dabei werden insbesondere ausgewählte Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer im Hinblick auf Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung untersucht.
Ein weiterer Ansatz des IAZ besteht in der Prüfung einzelner Fallaufgriffe auf Grundlage hypothetischer Modelle, die auf der Annahme der versuchten Geltendmachung unberechtigter Erstattungsanträge beruhen. In der Praxis hat sich diese Hypothese bislang bei der Fallbearbeitung nicht bestätigt.
Über wie viele Planstellen verfügt die beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelte Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung aktuell, und wie viele Stellen davon sind derzeit besetzt (bitte nach Gruppen und jeweiligen Arbeitsbereichen aufschlüsseln)?
Insgesamt verfügt die Sondereinheit über 451 Planstellen, davon 169 Planstellen in der Gruppe Informationsaustausch und 254 Planstellen in der Gruppe Kapitalmarkt. Eingesetztes Personal sind 452 Personen, davon 171 Personen in der Gruppe Informationsaustausch und 281 Personen in der Gruppe Kapitalmarkt. Die Planstellen und das Personal sind auf die einzelnen Referate wie folgt aufgeteilt.
- Referat Planstellen Eingesetztes Personal
- St I A 1 50 49
- St I A 2 60 55
- St I A 3 25 20
- St I A 4 18 16
- St I A 5 44 31
- St I B 1 36 31
- St I B 2 42 30
- St I B 3 73 93
- St I B 4 46 61
- St I B 5 57 66
- Gesamt 451 452
Welche Aufgaben übernimmt nach Kenntnis der Bundesregierung das IAZ (Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer) im Hinblick auf die Koordinierung des systematischen Aufgriffs von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum-Cum-Treaty-Shopping – durch die Bundesländer?
Nach § 5 Absatz 1 Nummer 28 bzw. 28b des Finanzverwaltungsgesetzes i. V. m. § 88c AO hat das BZSt die Aufgabe, die Finanzbehörden der Länder bei der Ermittlung von Steuergestaltungen, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben, zu unterstützen, d. h. das BZSt hat hier eine koordinierende Funktion.
Das IAZ koordiniert den Austausch zwischen Bund und Ländern im Rahmen von Arbeitsgruppen. Weiterhin ist die Vorgehensweise bei Fallaufgriffen zu Cum/Cum-Gestaltungen, insbesondere zu rechtlichen oder tatsächlichen Fragestellungen, Gegenstand eines vom IAZ initiierten Erfahrungsaustausches.
Darüber hinaus ist das IAZ im Austausch mit Staatsanwaltschaft Köln und der BaFin zu Cum/Cum Gestaltungen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 hingewiesen.
Wurden nach Kenntnissen der Bundesregierung im Bundeszentralamt für Steuern nach Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV Anpassungen vorgenommen, um die gezielte Identifizierung potenzieller Fälle schwerer Steuerhinterziehung, insbesondere von Cum-Cum-Gestaltungen, zu forcieren, z. B. indem a) die Stellenanzahl in der Sondereinheit erhöht wurde b) durch das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche Arbeitsgruppen mit den Länderbehörden eingerichtet wurden, und wenn ja, welche c) bestehende Arbeitsgruppen des Bundeszentralamts für Steuern einberufen wurden d) weitere geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, und wenn ja, welche?
Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung haben unabhängig von der Diskussion um die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen bereits umfassende Maßnahmen ergriffen, um Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung konsequent aufzugreifen und zu verhindern.
Gegen Cum/Cum-Gestaltungen wurden durch Einführung des § 36a Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 50j EStG im Zuge der Investmentsteuerreform mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bzw. 1. Januar 2017 die Anrechnungsvoraussetzungen durch Einführung einer Mindesthaltedauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums um den Dividendenstichtag verschärft.
Umgehungsmöglichkeiten des § 36a EStG durch gemeinnützige Vehikel wurden mit der Ergänzung des § 44a Absatz 7 und 10 EStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 beseitigt. Die Finanzverwaltung hat Cum/Cum-Gestaltungen intensiv geprüft und einschlägige Verdachtsfälle konsequent und umfassend aufgegriffen. Beim BZSt wurden im Rahmen seiner Zuständigkeit durch Einrichtung der Sondereinheit und insbesondere des IAZ umfangreiche organisatorische Maßnahmen ergriffen, um Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung konsequent zu unterbinden.
Bund und Länder stehen zudem in intensivem Austausch zu Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung.
Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen wurden trotz intensiver Prüfung durch die Finanzverwaltung für Zeiträume nach Einführung des § 36a EStG bzw. des 50j EStG keine Cum/Cum-Gestaltungen aufgegriffen.
Mit welchen Maßnahmen ist das Bundesministerium der Finanzen der Forderungen der Justizministerinnen und Justizminister der Länder im Rahmen der Herbstkonferenz am 28. November 2024 nach einer „größeren Unterstützung durch den Bund“ und einer zeitnahen Stärkung des Bundeszentralamts für Steuern „insbesondere personell und IT-technisch“, „um die gebotene Unterstützung der Länder bei der Bekämpfung organisierter Wirtschaftskriminalität sicherzustellen“ (vgl. www.justiz.nrw.de/sites/default/files/2024-12/JumikoTOP%20II.9 %20-%20GL%20Verfolgung%20von%20Steuerstraftaten%20mit%20l% C3%A4nder%C3%BCbergreifender%2C%20internationaler%20und%20 erheblicher%20Bedeutung.pdf)?
Das BZSt hat mit Einrichtung der Sondereinheit bereits umfangreiche organisatorische und personelle Maßnahmen gegen Steuerumgehung und Steuerbetrug am Kapitalmarkt ergriffen. Aufgrund der hohen Gewinne, die insbesondere im Zusammenhang mit Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung erzielt werden können, besteht aber weiterhin die latente Gefahr, dass auch zukünftig Versuche unternommen werden, diese Art von Gestaltungen umzusetzen. Dieser Gefahr soll durch eine für die Finanzverwaltung verbesserte Informationslage Rechnung getragen werden. Dieses Ziel wurde mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 verfolgt.
Mit den Regelungen in den §§ 45b bis 45c EStG im AbzStEntModG wurde für Kapitalerträge aus inländischen girosammelverwahrten Wertpapieren eine Pflicht zur Datenmeldung an das BZSt durch die Depotbanken etabliert. Damit soll der Finanzverwaltung ermöglicht werden, die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten einer Dividendenzahlung und den Steuereinbehalt auf einer besseren Datengrundlage vornehmen zu können.
Da die EU-Richtlinie (EU) 2025/50 über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-Richtlinie) dieses Ziel mit einem dem § 45b EStG sehr ähnlichen Meldekatalog verfolgt und im Mai 2024 im Rat Wirtschaft und Finanzen eine politische Verständigung auf die FASTER-Richtlinie erzielt werden konnte, wurde bereits im Jahressteuergesetz (JStG) 2024 der Meldekatalog des § 45b EStG an den Meldekatalog der FASTER-Richtline angepasst. Ziel der Anpassung ist durch die frühzeitige Ausrichtung an den Meldekatalog der FASTER-Richtlinie, für Finanzverwaltung und Banken den Aufwand aus der Umsetzung der Vorgaben möglichst niedrig zu halten. Die Meldung der Daten auf Grundlage der Vorgaben im JStG 2024 ist für Kapitalerträge vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Die dazu erforderliche IT-Infrastruktur wird mit Nachdruck realisiert.
Um den Vollzug beim Aufgriff und der Auswertung von Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung zu verbessern, wird das BZSt eine IT-Plattform realisieren, die neben dem BZSt auch von Finanzbehörden der Länder genutzt werden kann. Die Planung und Konzeptionierung soll kurzfristig abgeschlossen werden, um unmittelbar anschließend mit der Programmierung zu beginnen.
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinsame Konzepte von Bund und Ländern zum systematischen Aufgriff der Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum-Cum-Treaty-Shopping? a) Wenn ja, welche, und was sind Maßnahmen, die daraus erfolgt sind? b) Wenn nein, aus welchem Grund wird angesichts der daraus entstehenden enormen Steuerschäden darauf verzichtet?
Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden trotz intensiver Prüfung durch die Finanzverwaltung für Zeiträume nach Einführung des § 36a EStG bzw. des 50j EStG keine Cum/Cum-Gestaltungen aufgegriffen. Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, die die Umsetzung anderer Gestaltungsmodelle zum Gegenstand haben. Konkreten Hinweisen zur Abwicklung einzelner Modelle oder zu bestimmten Marktteilnehmern würde die Finanzverwaltung umgehend nachgehen.
Zu durch die Finanzverwaltung aufgegriffenen Fallkomplexen wurden weitgehend Steuerstrafverfahren eingeleitet. Art und Umfang der Ermittlungen werden durch die zuständigen Ermittlungsbehörden bestimmt. In diesen Fallkomplexen unterstützen die Angehörigen der Finanzverwaltung die Ermittlungen nach Maßgabe der Vorgaben der Ermittlungsbehörden. In Arbeitsgruppen der Finanzverwaltung werden zudem Ansätze für die laufende Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen erörtert. Die Zuständigkeit für die konkrete Bearbeitung der Einzelfälle liegt weiterhin bei den Finanzbehörden bzw. den Strafverfolgungsbehörden der Länder. Diese bestimmen auch Art und Gegenstand der im Einzelfall notwendigen Prüfungshandlungen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 16 bis 18 hingewiesen.
Wie stellt das BMF – möglicherweise gemeinsam mit den Bundesländern – sicher, dass a) alle Steuererklärungen mit hohen Kapitalertragsteuer-Anrechnungen bzw. Kapitalertragsteuer-Erstattungen systematisch überprüft werden b) systematisch geprüft wird, ob vertragliche Regelungen mit dem Cum-Cum-Erwerber bzw. Cum-Cum-Entleiher existieren, die den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausschließen können und die regelmäßig bei deren Depotbanken zu finden sind, z. B. Collateral Control Agreement c) Hintergrundabreden mit dem Cum-Cum-Erwerber bzw. Cum-Cum-Entleiher, die den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausschließen können, auch anhand Bloomberg-Chats oder E-Mails überprüft werden?
Der Aufgriff einer Gestaltung zur Umgehung der Dividendenbesteuerung wird regelmäßig im Rahmen der Prüfung des Anrechnungs- bzw. Erstattungsvolumens der Kapitalertragsteuer durch die zuständigen Finanzbehörden erfolgen. Der Schwerpunkt dieser Prüfungen erfolgt im Rahmen der risikoorientieren Prüfung von Anträgen auf Erstattung der Kapitalertragsteuer von Steuerausländern durch das BZSt bzw. im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden der Länder. Die inländischen Akteure unterliegen dabei regelmäßig der Anschlussprüfung (insbesondere Banken und Versicherungsunternehmen), so dass durchgehend alle Veranlagungszeiträume auf Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung geprüft werden können. Im Besteuerungsverfahren ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind durch den Steuerpflichtigen die für den zu bewertenden Sachverhalt relevanten Tatsachen vollständig und richtig mitzuteilen. Die Finanzbehörden haben auf dieser Grundlage die Möglichkeit, die im Rahmen der Mitwirkungspflichten vorgelegten Unterlagen zu prüfen und zu bewerten. Im Besteuerungsverfahren haben die Finanzbehörden aber nicht die Befugnis, ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen Geschäftsräume der Steuerpflichtigen zu durchsuchen oder Unterlagen zu beschlagnahmen. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Steuerstraftat und Einleitung eines Steuerstrafverfahrens können auch strafprozessuale Mittel angewendet werden, insbesondere kann eine Beschlagnahme der im Besteuerungsverfahren nicht vorgelegten Unterlagen bzw. Dateien in Betracht kommen.
Vor diesem Hintergrund kommt den verschiedenen durch die Länder ergriffenen Maßnahmen zur Schaffung von ressortübergreifenden Ermittlungseinheiten eine besondere Bedeutung zu, da die maßgebenden Erkenntnisse über den Verlauf der Transaktionen meist erst mit Mitteln der Strafprozessordnung gewonnen werden können. Gleiches gilt für die enge Zusammenarbeit des BZSt mit den Strafverfolgungsbehörden.
Welche Maßnahmen ergreift nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Cum-Cum-Gestaltungen inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping bzw. strukturierten Wertpapierleihen durch Sparkassen, die gesetzlich dem Gemeinwohl verpflichtet sind?
Sofern im Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen auch wegen möglicher Straftaten ermittelt wird, kooperiert die BaFin vollumfänglich mit den Ermittlungsbehörden.
Darüber hinaus prüft die BaFin aufsichtlichen Handlungsbedarf auf Basis der ihr bekannten Sachverhalte.
Hat das BMF in der Vergangenheit auch Bundesbetriebsprüfer für Prüfungen der Fälle von Cum-Cum bzw. strukturierter Wertpapierleihe eingesetzt bzw. vor, dies in Zukunft zu tun? a) Wenn ja, in welchen Fällen, in welchem Umfang? b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird darauf verzichtet?
Das Bundesministerium der Finanzen selbst beschäftigt keine Betriebsprüfungskräfte. Die Beantwortung der Frage erfolgt deshalb in Bezug auf den Einsatz von Bundesprüfenden durch das BZSt.
Für Veranlagungszeiträume vor Einführung des § 36a EStG (vor 2016) hat die Bundesbetriebsprüfung an verschiedenen Betriebsprüfungen der Landesfinanzbehörden bei Versicherungsunternehmen und im Investmentbereich mitgewirkt. Die für diese Veranlagungszeiträume bekannten Fälle sind mit dem einer Betriebsprüfung zur Verfügung stehenden Instrumentarium ausermittelt.
In den Mitwirkungsfällen der Bundesbetriebsprüfung für Veranlagungszeiträume ab 2016 wurden Cum/Cum-Sachverhalte nicht mehr angetroffen. In Prüfungszeiträumen nach Einführung von § 36a EStG wurde bei der Prüfung von Kreditinstituten und Investmentvermögen stichprobenartig die Wirkung der Vorschrift durch die Bundesbetriebsprüfung überprüft. In den geprüften Fällen wurde von den Steuerpflichtigen keine Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge angerechnet, die die Tatbestandsmerkmale des § 36a EStG nicht erfüllten.
Es sind keine validen Fakten ersichtlich, die es fiskalisch sinnvoll erscheinen ließen oder lassen, die Prüfung von Steueranrechnungssachverhalten zusätzlich oder gar vorrangig im Rahmen der Prüfungsmitwirkung der Bundesbetriebsprüfung zu bearbeiten.
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung oder eine ihr nachgelagerte Behörde seit Einführung von § 36a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergriffen, um zu prüfen, ob durch diese Reform alle Spielräume für Cum-Cum-Gestaltungen oder etwaige Nachfolgemodelle wirksam eingedämmt wurden, und was haben diese Prüfungen ergeben? a) Hat die Bundesregierung die Aktienumbuchungen über Clearstream rund um den Dividendenstichtag untersucht bzw. die Untersuchung der Staatsanwaltschaft Köln angefordert? b) Hat die Bundesregierung die Vernehmungen der Kronzeugen der Staatsanwaltschaft Köln, die sich auch zu Cum-Cum und Cum-Ex nach dem Jahr 2012 sowie zu Umgehungsmöglichkeiten der gesetzlichen Vorschriften (z. B. „Rehypothecation“) äußern, zur Analyse angefordert?
Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet.
Die Wirksamkeit der Regelung des § 36a EStG wurde im Zuge der Evaluation der Investmentsteuerreform untersucht. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages wurde mit Schreiben vom 4. Mai 2023 durch Übersendung eines Zwischenberichts informiert. Teil des übersandten Zwischenberichts war auch ein zur Wirksamkeit des § 36a EStG erstelltes Gutachten.
Nach dem Ergebnis des Gutachtens wirkt die Vorschrift des § 36a EStG Cum/Cum-Gestaltungen weitgehend wirksam entgegen und ähnelt als ebenso wirksam angesehenen Regelungsvorbildern im Ausland. Die zusätzlichen Anrechnungsvoraussetzungen mit der Mindesthaltedauer, dem Mindestwertänderungsrisiko und dem Weiterleitungsverbot sind nach den Feststellungen des Gutachtens hinreichend zielgenau gefasst, um Anreize für Umgehungsgestaltungen wirksam zu beseitigen.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Evaluation eine Arbeitsgruppe mit Experten des Bundes und der Länder zur Evaluation einberufen, um Erkenntnisse zur Umgehung der Dividendenbesteuerung zu analysieren. Als weitere Maßnahme hat das Bundesministerium der Finanzen einen Fragenkatalog zur Evaluation der Investmentsteuerreform an die obersten Finanzbehörden der Länder und das BZSt gerichtet. Außerdem wurden die Verbände der Finanzbranche über einen weiteren Fragenkatalog beteiligt.
Den Rückäußerungen zu den übersandten Fragenkatalogen ist zu entnehmen, dass die Regelung des § 36a EStG sowohl durch die obersten Finanzbehörden der Länder als auch durch die beteiligten Verbände eine hohe Wirksamkeit bei der Verhinderung von Cum/Cum-Gestaltungen attestiert wird. Für Veranlagungszeiträume nach Einführung der Norm wurden durch die Finanzverwaltung keine Aufgriffsfälle zu Cum/Cum-Gestaltungen berichtet. Auch von Seiten der beteiligten Verbände wurden keine Erkenntnisse zur Umsetzung von Cum/Cum-Gestaltungen mitgeteilt.
Zur Ergänzung des Befunds wurden durch das BZSt Daten zu Wertpapierübertragungen (der Clearstream Banking AG (Frankfurt)) untersucht. Diese Untersuchung verfolgte den Zweck, durch eine Betrachtung der Aktienübertragungen um den Dividendenstichtag zu ermitteln, ob um den Dividendenstichtag ein erhöhtes Volumen an Transaktionen bei Dividendenpapieren feststellbar ist, die mit Steuergestaltungen in Zusammenhang stehen könnten. Für die Jahre 2013 bis einschließlich 2018 wurde für ausgewählte Aktiengattungen untersucht, ob und inwieweit die Summe der Aktienübertragungen in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag von dem durchschnittlichen Volumen im Rest des Jahres abweicht. Dabei wurden Aktientitel mit Dividendenausschüttung und Aktientitel ohne Dividendenausschüttung in die Betrachtung einbezogen, um Auffälligkeiten bei den für Gestaltungszwecke nutzbaren Aktientiteln mit Dividendenausschüttung feststellen zu können.
Die Ergebnisse wurden mit Erhebungen der BaFin verglichen, die die Handelsaktivitäten von DAX-Werten und von börsengehandelten sowie nicht börsengehandelten Derivaten im Dividendenzeitraum zum Gegenstand hatten. Die Einbeziehung von Derivatepositionen erfolgte, da Aktienderivate bei Cum/Cum-Gestaltungen zur Absicherung von Kursrisiken beim Erwerber der Aktien eingesetzt werden. Durch den Vergleich der beiden Informationsquellen wurde der Zeitraum um den Dividendenstichtag sowohl aus dem Blickwinkel der Wertpapierabwicklung (Settlement) als auch aus dem Blickwinkel des Wertpapierhandels (Trading) beleuchtet. Aus der Untersuchung des BZSt zur Entwicklung der Settlementdaten für die Jahre 2013 bis 2018 ergab sich aus dem Vergleich der Zeiträume 2013 bis 2015 (Periode vor Einführung von § 36a EStG) und der Zeiträume 2016 bis 2018 (Periode nach Einführung des § 36a EStG) ein massiver Rückgang der Aktienübertragungen im Zeitraum um den Dividendenstichtag. Dieser Befund galt insbesondere bei Aktiengattungen mit hohen Dividendenzahlungen und entsprechend hohem Kapitalertragsteuervolumen, die für Zwecke der Gestaltungen von besonderem Interesse ist. In den Vergleichsperioden konnte ein Rückgang von 75 Prozent bei den Aktienübertragungen festgestellt werden. Diese Entwicklung war demgegenüber bei Aktiengattungen, die keine oder nur steuerfreie Dividenden ausschütten und für Cum/Cum-Gestaltungen nicht nutzbar sind, nicht zu verzeichnen. Hier ergab sich über die Vergleichsperioden ein vergleichsweise stabiles Volumen auf weit niedrigerem Niveau. Allerdings ist auch bei diesen Aktiengattungen, bei denen keine oder eine steuerfreie Dividende gezahlt wurde und die daher für Cum/Cum-Gestaltungen nicht verwendet werden können, um den Dividendenstichtag ein Anstieg des Transaktionsvolumens erkennbar. Festzustellen ist, dass es auch von der Dividendenzahlung unabhängige Motive für einen Aktienerwerb in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag (= Tag der Hauptversammlung) gibt.
Der Blick auf die Settlementdaten zeigt eine zeitliche Koinzidenz zwischen der Einführung des § 36a EStG und einem spürbaren Rückgang der Transaktionsvolumina. Auch aus diesem Blickwinkel auf die Marktprozesse ergeben sich keine Hinweise, dass die Regelung des § 36a EStG keine Wirkung entfaltet hätte. Vielmehr sind die starken Rückgänge im Transaktionsvolumen bei dividendentragenden Aktien in der Periode 2016 bis 2018 ein weiteres Indiz, dass die gesetzlichen Regelungen ihren Zweck erfüllen.
Weiterhin wurde bei Auswertung der Anzeigen aus der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen geprüft, ob Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung identifiziert werden können. Bislang sind allerdings keine Mitteilungen zu dieser spezifischen Steuergestaltung eingegangen.
Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der kurzzeitige Handel mit Cum-Aktien aktuell in Deutschland durch eine Behörde auf Bundesoder Landesebene oder durch die Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung im Hinblick auf Hinweise für missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle überwacht? a) Wenn ja, welche verfügbaren Datenquellen ziehen die Finanzbehörden zur Überwachung des kurzzeitigen Handels heran, und wird z. B. u. a. mit den Daten von Clearstream, die der Staatsanwaltschaft in Köln vorliegen, gearbeitet, und wenn nein, warum nicht? b) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 20 und 24 wird verwiesen.
Der Börsenhandel von Aktien um den Dividendenstichtag ist nach Auffassung der Bundesregierung kein Merkmal, das für die Entdeckung konkreter Gestaltungen geeignet wäre, da über den Börsenhandel kein Zusammenhang zu einzelnen Besteuerungsverfahren hergestellt werden kann. Für den Charakter einer Cum/Cum-Gestaltung ist auch nicht primär der Erwerbs- und Veräußerungsvorgang über den Dividendenstichtag maßgeblich, sondern die Begleitgeschäfte (insbesondere Termingeschäfte) mit denen Erwerber der Aktien das Verlustrisiko aus den Aktien auf den Veräußerer (= Rückerwerber) abwälzt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass große Aktientransaktionen üblicherweise nicht an den Börsen, sondern über außerbörsliche Plattformen als sogenannte OTC-Geschäfte (Over-The-Counter) abgewickelt werden.
Die Finanzverwaltung verfolgt den zu Frage 20 dargestellten Ansatz, der Prüfung von konkreten Einzelfällen im Besteuerungsverfahren. Initialer Anlass für einen Fallaufgriff ist ein (ungewöhnlich erscheinendes) hohes Volumen an anrechenbarer Kapitalertragsteuer. In einem zweiten Schritt hat dann die Finanzverwaltung in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2015 nach dazugehörigen Begleitgeschäften gesucht, mit denen der Aktienerwerber sein Verlustrisiko abgewälzt hat. Für die Zeiträume ab dem Jahr 2016 hat § 36a EStG die Beweislast auf den Steuerpflichtigen übertragen, Danach muss der Steuerpflichtige von sich aus nachweisen, dass er Aktien für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen über den Dividendenstichtag gehalten (Mindesthaltedauer) und dabei das Risiko aus einem sinkenden Aktienwert von mindestens 70 Prozent (Mindestwertänderungsrisiko) getragen hat, oder dass die in § 36a Absatz 5 EStG geregelten Ausnahmetatbestände vorliegen (= Gesamtsumme der Dividenden beträgt nicht mehr als 20.000 Euro oder der Steuerpflichtige hat die Aktien mehr als ein Jahr gehalten). Ohne den Nachweis der Mindesthaltedauer und des Mindestwertänderungsrisikos ist eine Anrechnung in Höhe von 15 Prozent des Kapitalertrags ausgeschlossen. Anders ausgedrückt: Der Steuerpflichtige muss selbst ermitteln, ob die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer vorliegen und muss die anrechenbare und die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer getrennt voneinander gegenüber dem Finanzamt erklären.
Zur Betrachtung der allgemein bei der Übertragung von Aktien festzustellenden Entwicklungen wurden die in der Antwort zu Frage 23 dargestellten Untersuchungen durchgeführt.
Alle in Deutschland an einer Börse abgeschlossenen Geschäfte in Finanzinstrumenten unterliegen der laufenden Überwachung durch die Handelsüberwachungsstellen der jeweiligen Börsen. Die Handelsüberwachungsstellen sind eigenständige Börsenorgane und in erster Linie zuständig für die Überwachung des ordnungsgemäßen Handels an den jeweiligen Börsen. Stellt eine Handelsüberwachungsstelle im Rahmen ihrer Überwachung Anhaltspunkte für Marktmissbrauch (d. h. Insiderhandel und Marktmanipulation) fest, ist sie verpflichtet, diese der BaFin mitzuteilen.
Die BaFin überprüft ihrerseits den Handel mit Finanzinstrumenten mit Blick auf möglichen Marktmissbrauch (d. h. Insiderhandel und Marktmanipulation). Sie nutzt dafür vor allem Transaktionsdaten nach Artikel 26 der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) und zeigt Verdachtsfälle als mögliche Straftaten bei Staatsanwaltschaften an bzw. verfolgt diese als Ordnungswidrigkeiten selbst.
Einen gesetzlichen Auftrag zur kontinuierlichen steuerrechtlichen Überwachung von Geschäften in Cum-Aktien haben weder die Handelsüberwachungsstellen der Börsen noch die BaFin. Soweit Sachverhalte im Einzelfall auch steuerrechtliche Anforderungen betreffen, ist ein Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden und BaFin grundsätzlich zulässig. Dies setzt voraus, dass die Finanzbehörden die Informationen für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen (vgl. § 21 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes).