Fragen zur politischen Zuordnung von Propagandadelikten u. a.
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/542 –
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit einem Anteil von 37,1 Prozent an den Gesamtfallzahlen sind Propagandadelikte im Jahr 2024 phänomenübergreifend erneut die am häufigsten gemeldeten Delikte der Politisch motivierten Kriminalität (PMK). In diesem Deliktsbereich wurden 31 229 Taten registriert, was einem Anstieg von mehr als der Hälfte (56,9 Prozent) entspricht. Mit einem Anteil von 84,3 Prozent entfielen dabei die mit Abstand meisten Propagandadelikte auf den Phänomenbereich PMK-rechts, wie das Bundeskriminalamt (BKA) mitteilt (www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKZahlen2024/PMKZahlen2024_node.html#doc246848bodyText1).
Zuletzt erfolgten Änderungen in der Erfassung: Bis zum 31. Dezember 2023 galten bei der Erfassung von antisemitischen und fremdenfeindlichen Straftaten, für die es keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu einem der konkreten Phänomenbereiche gab, Sonderregelungen, nach denen diese dem Phänomenbereich PMK-rechts zugeordnet wurden (vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 20/10926).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Taten durch die Länder Themenfeldern (u. a. dem Unterthemenfeld (UTF) „Islamfeindlich“ im Oberthemenfeld (OTF) „Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten Phänomenbereich (PHB) abgebildet.
Politisch motivierte Straftaten werden einem Phänomenbereich zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer entsprechenden ideologischen Orientierung zuzurechnen sind. Diese Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus Tätermerkmalen (insbesondere äußeres Erscheinungsbild), verwendeter Sprache/verwendeten Symbolen sowie dem Zeitgeschehen (aktuelle politische/gesellschaftliche Ereignisse) ergeben. Ist der Sachverhalt nicht unter die Phänomenbereiche PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK -sonstige Zuordnung- (bis zum 31. Dezember 2022 bezogen auf die Tatzeit: PMK -nicht zuzuzuordnen-) zu wählen.
Fragen und Antworten14
Welche vom BKA ausgegebene „Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK)“ ist die derzeit aktuelle Fassung, und ist eine Neufassung geplant (vgl. dazu https://polizei.thueringen.de/fileadmin/tlka/statistik/PMK/Anlage_03_Ausfuellanleitung_zur_KTA-PMK.pdf), und wenn ja, warum?
Die derzeit gültige Fassung ist die „Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK) Stand: 30. Oktober 2024 – gültig ab 1. Januar 2025. Die Ausfüllanleitung unterliegt stetiger Evaluierung und wird bei Bedarf aktualisiert. Den Bedarf besprechen die Länder mit dem BKA in der „Arbeitsgruppe Qualitätskontrolle PMK“ (AGQ) als Beratungsgremium der Kommission Staatsschutz.
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf die Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität nach wie vor zutreffend, dass von Unbekannten verübte rechte Propagandadelikte, insbesondere die Verbreitung und Verwendung verbotener nationalsozialistischer Symbole, wie z. B. Hakenkreuze und SS-Runen, bundesweit dem Phänomenbereich PMK-rechts zuzuordnen sind, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen (vgl. dazu https://polizei.thueringen.de/fileadmin/tlka/statistik/PMK/Anlage_03_Ausfuellanleitung_zur_KTA-PMK.pdf, S. 8)?
In der derzeit gültigen Fassung der Ausfüllanleitung zur KTA-PMK heißt es: „Von Unbekannt verübte rechte Propagandadelikte, insbesondere die Verbreitung und Verwendung verbotener nationalsozialistischer Symbole, wie z. B. Hakenkreuze und SS-Runen, sind dem Phänomenbereich PMK -rechts- zuzuordnen, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen.“ (Punkt 12, Seite 21, 3. Anstrich)
a) Wenn ja, handelt es sich hierbei in Bezug auf Propagandadelikte und PMK-rechts auch um eine Sonderregelung wie die angesprochene Sonderregelung in der Vorbemerkung der Fragesteller, und wenn nein, warum nicht?
Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung, die auf kriminalistischen Erfahrungswerten der vergangenen Jahre beruht und in der Praxis weiterhin Bestätigung findet.
b) Existieren derartige Zuordnungsregeln bei unbekannten Tätern und keinen gegenteiligen Anhaltspunkten zu deren Motivlage ggf. auch in Bezug auf andere Phänomenbereiche, und wenn ja, bei welchen, welchen Deliktsgruppen und welchen Sachverhalten?
Weitere Sonderregelungen, bei denen Fälle mit unbekannten Tatverdächtigen einem vorher festgelegtem Phänomenbereich zugeordnet werden, existieren in der Ausfüllanleitung zur KTA-PMK nicht.
c) Wenn ja, führt dieser Umstand dazu, dass ein von Unbekannten angebrachtes Hakenkreuz auf einem Wahlplakat der CDU/CSU, der SPD oder auch der FDP dazu, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen, dass diese Straftat automatisch dem Phänomenbereich PMK-rechts zugeordnet wird?
Grundsätzlich wird verfahren, wie in der Vorbemerkung dargestellt. Soweit keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen, werden von Unbekannt verübte rechte Propagandadelikte, insbesondere die Verbreitung verbotener nationalsozialistischer Symbole, wie z. B. Hakenkreuze und SS-Runen dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet. Auch bei den in der Frage aufgeführten Sachverhalten erfolgt zunächst eine Einzelfallprüfung. Ergeben sich hieraus keine Ansätze für eine andere Motivlage, ist der Phänomenbereich PMK -rechts- zu nennen.
d) Wenn ja, verhält es sich bei einem AfD-Wahlplakat, das mit einem Hakenkreuz versehen wird, genauso wie unter der Frage 2 beschrieben?
Grundsätzlich gilt auch hier die zuvor genannte Regelung (siehe Antwort zu Frage 2c).
Wie viele rechte Propagandadelikte wurden jeweils in den Jahren 2023 und 2024 erfasst, bei denen die Täter gänzlich unbekannt im Sinne von Frage 2 gewesen sind und, soweit eine Aufschlüsselung möglich ist, bei denen eine Zuordnung entsprechend der Ausfüllanleitung in Frage 2 erfolgte (bitte in absoluten Zahlen und nach prozentualem Anteil ausweisen)?
Den nachstehenden Tabellen kann die Anzahl der gemeldeten Propagandadelikte Gesamt und des Phänomenbereichs PMK -rechts- im Jahr 2023 und 2024, bei denen der oder die Tatverdächtigen unbekannt sind, entnommen werden.
Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, Anzahl Tatverdächtiger „0“, PHB „PMK -rechts-“, DK „Propagandadelikte“, Stichtag „31. Januar des Folgejahres“.
Tatzeit: 2023 PMK -rechts- Gesamt Anteil in Prozent Propagandadelikte 9.993 10.850 92,1
Tatzeit: 2024 PMK -rechts- Gesamt Anteil in Prozent Propagandadelikte 16.175 17.497 92,44
Eine Auswertung, in wie vielen Fällen die in Antwort zu Frage 2 genannte Regelung angewandt wurde, ist nicht möglich, da Begründungen bezüglich der phänomenologischen Zuordnung im KPMD-PMK grundsätzlich nicht dokumentiert werden.
Wie viele rechte Propagandadelikte wurden jeweils in den Jahren 2023 und 2024 erfasst, bei denen Wahlplakate mit NS-Symbolen oder anderweitigen verfassungswidrigen bzw. verbotenen Kennzeichen aus dem rechten Spektrum, bzw. im Sinne von § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB), versehen worden sind, und in wie vielen Fällen waren die Täter gänzlich unbekannt im Sinne von Frage 2 (bitte in absoluten Zahlen sowie prozentualen Anteilen und auch jeweils nach den im Deutschen Bundestag vertretenen betroffenen Parteien aufschlüsseln und etwaige weitere Parteien unter „sonstige Parteien“ ausweisen)?
Den nachfolgenden Tabellen kann die Anzahl der gemeldeten Propagandadelikte, bei denen Wahlplakate mit verfassungswidrigen bzw. verbotenen Kennzeichen aus dem rechten Spektrum, bzw. im Sinne von § 86a des Strafgesetzbuches (StGB), gesamt und durch unbekannte Tatverdächtige versehen wurden, entnommen werden.
Tatzeit: 2023 Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Sonstige Zuordnung Summe Verwenden von Kennz. 10 42 0 0 93 145
Verwenden von Kennz. & unbekannt TV 9 38 0 0 91 138
Prozentualer Anteil 90,00 90,48 - - 97.85 95,17
Tatzeit: 2024 Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Sonstige Zuordnung Summe Verwenden von Kennz. 45 556 2 0 76 679
Verwenden von Kennz. & unbekannt TV 43 533 2 0 74 652
Prozentualer Anteil 95,55 96,86 100 - 97,37 96,02
Die differenzierte Aufstellung nach Parteien ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen. Hier sind nur Fälle aus den vorstehenden Tabellen aufgeführt, bei denen mindestens eine Partei als Unterangriffsziel (UAZ) genannt wurde. Die Gesamtsummen können abweichen, da nicht in jedem Fall eine Partei als UAZ genannt worden sein muss.
Die Tabellen sind nach PMK-Gesamt und Phänomenbereich PMK -rechts- sowie nach den angegriffenen Parteien aufgeschlüsselt.
Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, UAZ „Wahlplakat“ und Nennung mindestens einer Partei als UAZ, Anzahl Tatverdächtiger „0“, Deliktskategorie „Verwenden von Kennzeichen“, PHB „PMK -rechts-“ und Stichtag „31. Januar des Folgejahres“.
Tatzeit 2023: Unterangriffsziel Rechts Gesamt Anteil in Prozent AfD 2 33 6,06
Bündnis 90/Die Grünen 15 39 38,46
CDU 5 12 41,66
CSU 4 18 22,22
Die Linke 4 6 66.66
FDP 2 7 28,57
Sonstige Partei 8 25 32,00
Unterangriffsziel Rechts Gesamt Anteil in Prozent SPD 9 24 37,50
Gesamtsumme 41 144 28,47
Tatzeit 2024: Unterangriffsziel Rechts Gesamt Anteil in Prozent AfD 11 68 16,17
Bündnis 90/Die Grünen 172 195 88,20
CDU 128 135 94,81
CSU 2 4 50,00
Die Linke 66 68 97,95
FDP 52 62 83,87
Sonstige Partei 78 90 86,66
SPD 225 260 86,54
Gesamtsumme 555 677 81,98
Wie viele Propagandadelikte der jeweiligen Phänomenbereiche hatten im Vergleich zur jeweiligen Gesamtzahl an Propagandadelikten jeweils in den Jahren 2023 und 2024 einen Bezug zum Internet als Begehungsort (bitte nach Phänomenbereichen in absoluten Zahlen und jeweiligem prozentualen Anteil aufschlüsseln)?
Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, Deliktskategorie „Propagandadelikte “, mit bzw. ohne UTM „Internet“, Stichtag „31. Januar des Folgejahres“.
Tatzeit 2023: Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Sonstige Zuordnung Summe Propagandadelikte 117 16.698 460 174 2.456 19.905
Propagandadelikte & UTM „Internet“: 24 2.730 218 139 726 3.837
Prozentualer Anteil 20,51 16,35 47,39 79,88 29,56 19,28
Tatzeit: 2024 Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Sonstige Zuordnung Summe Propagandadelikte 234 26.318 1.241 523 2.913 31.229
Propagandadelikte & UTM „Internet“: 52 6.092 506 412 839 7.901
Prozentualer Anteil 22,22 23,14 40,77 78,78 28,80 25,30
Wie viele dieser Propagandadelikte (vgl. Frage 5) mit Internetbezug wurden nicht von Privatpersonen angezeigt, und wie viele mit Internetbezug wurden über staatlich finanzierte oder mitfinanzierte Meldestellen (z. B. Meldestellen gegen Hass und Hetze im Netz) bzw. über entsprechende Anlaufstellen der Zivilgesellschaft gemeldet (bitte nach Phänomenbereichen in absoluten Zahlen und nach prozentualem Anteil aufschlüsseln)?
Eine automatisierte Auswertung im Sinne der Anfrage ist nicht möglich. Hilfsweise wurde eine Abfrage in der Fallzahlenanwendung des BKA mit den Parametern Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, UTM „Internet“, Anzahl TV „0“, Sachverhalt enthält „ZMI-Produktiv“, Zähldelikt „§ 86a StGB“, PHB „PMK -rechts-“ und Stichtag „31.01. des Folgejahres“ durchgeführt.
Das Schlagwort „ZMI-Produktiv“ steht in der Abfrage für alle über die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) gemeldeten Fälle. Um der Hasskriminalität im Internet ein wirkungsvolles Instrument entgegenzusetzen, hat die ZMI auf Grundlage der Zentralstellenfunktion des BKA gemäß § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) ihren Wirkbetrieb mit freiwilligen Kooperationspartnern aufgenommen. Hierdurch stammt ein Großteil der mit dem Schlagwort „ZMI-Produktiv“ erfassten Fälle von Kooperationspartnern. Auch durch Privatpersonen gegenüber dem BKA angezeigte Straftaten werden durch die ZMI an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Eine differenzierte Darstellung der meldenden Stellen bzw. Personen ist nicht möglich.
Den nachstehenden Tabellen kann die Zahl der Propagandadelikte im Internet, die über die ZMI gemeldet wurden, entnommen werden.
Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, Deliktskategorie „Propagandadelikte“, UTM „Internet“, mit bzw. ohne „ZMI-Produktiv“ im Sachverhalt und Stichtag „31. Januar des Folgejahres“.
Tatzeit 2023: Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Sonstige Zuordnung Summe Propagandadelikte & Internet 24 2.730 218 139 726 3.837
Propagandadelikte & „ZMI-Produktiv“ 11 1.153 138 9 223 1.534
Prozentualer Anteil 45,83 42,23 63,30 2,16 30,72 39,98
Tatzeit 2024: Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Sonstige Zuordnung Summe Propagandadelikte & Internet 52 6.092 506 412 839 7.901
Propagandadelikte & „ZMI-Produktiv“ 30 3.209 256 148 271 3.914
Prozentualer Anteil 57,69 52,67 62,14 35,92 32,30 49,54
Wie viele Volksverhetzungen der jeweiligen Phänomenbereiche hatten im Vergleich zur Gesamtzahl an Volksverhetzungen jeweils in den Jahren 2023 und 2024 einen Bezug zum Internet als Begehungsort (bitte nach Phänomenbereichen in absoluten Zahlen und nach prozentualem Anteil aufschlüsseln)?
Den nachstehenden Tabellen kann die Anzahl der gemeldeten Volksverhetzungen Gesamt als auch unter Verwendung des UTM „Internet“, sowie den prozentualen Anteil der Internetdelikte zu der Anzahl der Volksverhetzungen Gesamt für die Jahre 2023 bzw. 2024 entnommen werden.
Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, Deliktskategorie „Volksverhetzung (1.15)“, mit bzw. ohne UTM „Internet“ und Stichtag „31. Januar des Folgejahres“.
Tatzeit 2023: Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Sonstige Zuordnung Summe Volksverhetzung 42 5.367 804 263 1.189 7.665
Volksverhetzung & Internet 19 3.155 372 110 752 4.408
Prozentualer Anteil 45,24 58,78 46,27 41,82 63,25 57,51
Tatzeit 2024: Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Sonstige Zuordnung Summe Volksverhetzung 57 6.639 1.011 184 1.231 9.122
Volksverhetzung & Internet 17 3.027 419 120 600 4.183
Prozentualer Anteil 29,82 45,59 41,44 65,22 48,74 45,86
Wie viele dieser Volksverhetzungen mit Internetbezug (vgl. Frage 7) wurden nicht von Privatpersonen angezeigt, und wie viele mit Internetbezug wurden über staatlich finanzierte oder mitfinanzierte Meldestellen (z. B. Meldestellen gegen Hass und Hetze im Netz) gemeldet (bitte nach Phänomenbereichen in absoluten Zahlen und nach prozentualem Anteil aufschlüsseln)?
Eine automatisierte Auswertung im Sinne der Anfrage ist nicht möglich. Hilfsweise wurde jedoch eine Abfrage in der Fallzahlenanwendung des BKA mit dem Parameter „ZMI-Produktiv“ im Sachverhalt durchgeführt. Siehe hierzu die Erläuterung bei Frage 6.
Den nachstehenden Tabellen kann die Zahl der Volksverhetzungen im Internet, die über die ZMI BKA gemeldet wurden, entnommen werden.
Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, Deliktskategorie „Volksverhetzung“, UTM „Internet“, mit bzw. ohne „ZMI-Produktiv“ im Sachverhalt und Stichtag „31. Januar des Folgejahres“.
Tatzeit 2023: Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Sonstige Zuordnung Summe Volksverhetzung & Internet 19 3.155 372 110 752 4.408
Tatzeit 2023: Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Sonstige Zuordnung Summe Volksverhetzung & „ZMI-Produktiv“ 3 1.480 82 13 257 1.835
Prozentualer Anteil 15,79 46,91 22,04 11,82 34,17 41,63
Tatzeit 2024: Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Sonstige Zuordnung Summe Volksverhetzung & Internet 17 3.027 419 120 600 4.183
Volksverhetzung & „ZMI-Produktiv“ 2 1.052 115 26 102 1.297
Prozentualer Anteil 11,76 34,75 27,44 21,67 17,00 31,00
Gibt es ein Erkenntnisinteresse der Bundesregierung, sofern zu den Fragen 6 und 8 keine statistische Erfassung vorliegt, und wenn nein, warum nicht?
Entfällt.
Ist die Aufhebung der Sonderregelung, z. B. bei der Erfassung von antisemitischen Straftaten, zumindest eine maßgebliche Mitursache für den erheblichen Rückgang des Anteils von antisemitischen Straftaten im Bereich PMK-rechts (von 58,75 Prozent im Jahr 2023 auf 48,36 Prozent; vgl. Bundesweite Fallzahlen 2024 – Politisch motivierte Kriminalität, S. 13 und Bundesweite Fallzahlen 2023 – Politisch motivierte Kriminalität, S. 12), und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Die Anzahl der antisemitischen Delikte im Phänomenbereich PMK -rechtssank leicht von 3 034 Fällen im Jahr 2023 auf 3 016 Fälle im Jahr 2024. Die prozentuale Verschiebung am Gesamtanteil lässt sich vor allem mit einer Steigerung der Anzahl an antisemitischen Delikten in den weiteren Phänomenbereichen (insbesondere politisch motivierte Straftaten im Kontext des Nahost-Konflikts) begründen. Die Aufhebung der Sonderregel hat statistisch daher keine Auswirkungen auf die Erfassung gehabt.