Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber schuldunfähigen Ausländern mit Gefährdungspotenzial
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Gerold Otten, Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 22. Januar 2025 kam es im Schöntal-Park in Aschaffenburg zu einer tödlichen Messerattacke. Ein 28-jähriger afghanischer Staatsangehöriger tötete zwei Menschen, darunter ein zweijähriges Kind, und verletzte drei weitere Personen schwer. Nach Einschätzung eines psychiatrischen Sachverständigen leidet der Tatverdächtige an einer schweren psychischen Erkrankung und war zur Tatzeit schuldunfähig im Sinne von § 20 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg hat daraufhin ein sogenanntes Sicherungsverfahren gemäß § 413 der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet mit dem Ziel, eine dauerhafte Unterbringung des Tatverdächtigen in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erreichen (vgl. lto.de/recht/nachrichten/n/tatverdächtige-laut-gutachschuldunfaehig).
Da der Beschuldigte aufgrund der festgestellten Schuldunfähigkeit nicht strafrechtlich verurteilt werden kann, stellt sich den Fragestellern die Frage, welche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber ausländischen Personen in vergleichbaren Fällen möglich sind – insbesondere, wenn ein erhebliches Gefährdungspotenzial besteht. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausweisung, Abschiebung oder eine sonstige Aufenthaltsbeendigung trotz fehlender strafrechtlicher Verurteilung erfolgen kann.
Fragen und Antworten12
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, um gegenüber ausländischen Personen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese aufgrund schuldunfähiger Begehung einer schweren Gewalttat nicht strafrechtlich verurteilt wurden?
Zu den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die in Fällen schuldunfähiger Begehung einer schweren Gewalttat in Betracht kommen, gehört insbesondere die Ausweisung. Dabei können Ausländer nach § 53 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, sofern durch ihren Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder andere erhebliche öffentliche Interessen gefährdet sind.
Ob es zu einer Ausweisung kommt, entscheidet die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Kommt sie zu der Überzeugung, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, muss sie die betroffene Person ausweisen. In diese Abwägung wird insbesondere einbezogen, wie lange sich die betroffene Person bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, welche familiären, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsland bestehen, welche Folgen die Ausweisung für Familienangehörige oder Lebenspartner hätte und ob die Person sich rechtstreu verhalten hat, siehe § 53 Absatz 2 AufenthG. Hat der Ausländer eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen, kann ein schweres Ausweisungsinteresse auf § 54 Absatz 2 Nummer 10 Alternative 1 AufenthG gestützt werden (vgl. z. B. Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 22. Juni 2023, B 6 S 23.285 = BeckRS 2023, 30310).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Ausweisung zunächst nur zum Verlust eines Aufenthaltsrechts führt und der Vollzug der durch die Ausweisung entstandenen Ausreisepflicht durch Abschiebung erfolgt, die wiederum weitere Schritte, u. a. eine Abschiebungsandrohung, voraussetzt. Weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sind in § 51 AufenthG aufgelistet.
Hat das Gericht im Rahmen eines normalen strafrechtlichen Verfahrens oder eines Sicherungsverfahrens nach § 413 der Strafprozessordnung (StPO) für den schuldunfähigen Ausländer als Maßregel der Besserung und Sicherung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches (StGB) oder einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet, kann die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung dieser Maßregeln absehen und den Weg für eine Abschiebung frei machen, so dass der Ausländer auch schon während des Maßregelvollzugs abgeschoben werden kann, § 456a Absatz 1 StPO. Die Beendigung des Maßregelvollzugs muss nicht abgewartet werden.
Hält die Bundesregierung eine durch ein psychiatrisches Gutachten festgestellte Gefährlichkeit für ausreichend, um eine Ausweisung gemäß § 53 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu begründen, und wenn nein, mit welcher Begründung?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Schutz der öffentlichen Sicherheit bei der Abwägung zwischen Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse schuldunfähiger Personen zu?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2015 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen ausländische Tatverdächtige wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB eingestellt (bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Statistische Daten zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren finden sich grundsätzlich in der Statistik der Staatsanwaltschaften, die jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben wird. Bei der Statistik handelt es sich jedoch um eine Verfahrensstatistik, die keine personenbezogenen Merkmale wie z. B. Staatsangehörigkeit und Schuldunfähigkeit der Beschuldigten gemäß § 20 StGB erfasst.
In wie vielen der Fälle (siehe Frage 2) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung anschließend Ausweisungs- oder Abschiebungsverfahren eingeleitet (bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?
Mit der Frage werden Erkenntnisse aus der Praxis der Rückführungen abgefragt, insbesondere statistische Erhebungen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Frage die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechtes des Parlaments gegenüber der Bundesregierung überschreitet, da ausschließlich Umstände berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. Der Vollzug der Abschiebungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Hierzu können keine Ausführungen der Bundesregierung getroffen werden. Eine Verpflichtung, die Informationen in den Ländern abzufragen, besteht nicht.
Davon abgesehen werden in diesem Zusammenhang relevante Daten wie die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, die psychiatrische Unterbringung auf Grundlage von § 63 StGB, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB oder aber eine nicht vollzogene Abschiebung schuldunfähiger Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Ausländerzentralregister nicht gespeichert.
Wie viele dieser Personen (siehe Frage 5) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nach Beendigung der Maßregel nach § 63 StGB abgeschoben (die Abschiebungen bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?
Mit der Frage werden Erkenntnisse aus der Praxis der Rückführungen abgefragt, insbesondere statistische Erhebungen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Frage die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechtes des Parlaments gegenüber der Bundesregierung überschreitet, da ausschließlich Umstände berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. Der Vollzug der Abschiebungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Hierzu können keine Ausführungen der Bundesregierung getroffen werden. Eine Verpflichtung, die Informationen in den Ländern abzufragen, besteht nicht.
Davon abgesehen werden in diesem Zusammenhang relevante Daten wie die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, die psychiatrische Unterbringung auf Grundlage von § 63 StGB, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB oder aber eine nicht vollzogene Abschiebung schuldunfähiger Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Ausländerzentralregister nicht gespeichert.
Wie viele dieser Personen (siehe Frage 7) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nach Beendigung der Maßregel nach § 64 StGB abgeschoben (die Abschiebungen bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?
Mit der Frage werden Erkenntnisse aus der Praxis der Rückführungen abgefragt, insbesondere statistische Erhebungen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Frage die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechtes des Parlaments gegenüber der Bundesregierung überschreitet, da ausschließlich Umstände berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. Der Vollzug der Abschiebungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Hierzu können keine Ausführungen der Bundesregierung getroffen werden. Eine Verpflichtung, die Informationen in den Ländern abzufragen, besteht nicht.
Davon abgesehen werden in diesem Zusammenhang relevante Daten wie die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, die psychiatrische Unterbringung auf Grundlage von § 63 StGB, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB oder aber eine nicht vollzogene Abschiebung schuldunfähiger Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Ausländerzentralregister nicht gespeichert.
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 eine Abschiebung schuldunfähiger Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen, obwohl keine aufenthaltsrechtliche Duldung bestand (bitte nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
Mit der Frage werden Erkenntnisse aus der Praxis der Rückführungen abgefragt, insbesondere statistische Erhebungen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Frage die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechtes des Parlaments gegenüber der Bundesregierung überschreitet, da ausschließlich Umstände berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. Der Vollzug der Abschiebungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Hierzu können keine Ausführungen der Bundesregierung getroffen werden. Eine Verpflichtung, die Informationen in den Ländern abzufragen, besteht nicht.
Davon abgesehen werden in diesem Zusammenhang relevante Daten wie die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, die psychiatrische Unterbringung auf Grundlage von § 63 StGB, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB oder aber eine nicht vollzogene Abschiebung schuldunfähiger Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Ausländerzentralregister nicht gespeichert.
In wie vielen Fällen befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung ausländische Staatsangehörige in Deutschland auf Grundlage von § 63 StGB in psychiatrischer Unterbringung (bitte nach den jeweiligen Jahren seit 2015 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Strafverfolgungsstatistik, welche öffentlich und online auf den Webseiten des Statistischen Bundesamts abrufbar ist, enthält zwar Daten zu schuldunfähigen Abgeurteilten in Deutschland ohne und mit Anordnung einer Unterbringung in einer psychiatrischen Unterbringung nach § 63 StGB. Eine Erfassung, wie viele Abgeurteilte eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, erfolgt jedoch nicht.
In wie vielen Fällen befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung ausländische Staatsangehörige in Deutschland auf Grundlage von § 64 StGB in Entziehungsanstalten (bitte nach den jeweiligen Jahren seit 2015 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Strafverfolgungsstatistik, welche öffentlich und online auf den Webseiten des Statistischen Bundesamts abrufbar ist, enthält zwar Daten zu schuldunfähigen Abgeurteilten in Deutschland ohne und mit Anordnung einer Unterbringung in einer psychiatrischen Unterbringung nach § 63 StGB. Eine Erfassung, wie viele Abgeurteilte eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, erfolgt jedoch nicht.
Welche spezifischen rechtlichen oder praktischen Hinderungsgründe bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Aufenthaltsbeendigung von Personen, die schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB sind?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.
Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung ggf., um nach ihrer Kenntnis bestehende aufenthaltsrechtliche Lücken im Umgang mit schuldunfähigen, aber gemeingefährlichen Ausländern zu schließen?
Aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Möglichkeiten zur Aufenthaltsbeendigung in Fällen der schuldunfähigen Begehung von schweren Gewalttaten sieht die Bundesregierung derzeit keinen aktuellen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Im Übrigen prüft die Bundesregierung fortlaufend eventuellen Gesetzgebungsbedarf.